Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. November 2009 – Kommission/Spanien

(Rechtssache C‑154/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 2 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 – Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – Steuerpflichtige – Tätigkeiten oder Umsätze der „registradores de la propiedad“ – Wirtschaftliche Tätigkeiten – Selbständig ausgeübte Tätigkeit – Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig werden – Einem nationalen Gericht zuzurechnender Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Klageschrift – Darlegung der Rügen und Klagegründe – Formerfordernisse – Eindeutige Formulierung des Klageantrags (Art. 226 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 60, 63, 67)

2.                     Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Selbständig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 2 und 4 § 1 und 2) (vgl. Randnrn. 90, 93, 97, 103, 107, 109, 118, 127 und Tenor)

3.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Vertragsverletzung – Verantwortlichkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 125-126)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Steuerpflichtige – Tätigkeiten oder Umsätze der „registradores de la propiedad“ (Grundbuchführer)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass es die Leistungen, die die „registradores de la propiedad“ in ihrer Eigenschaft als Steuereinzugsbehörde für den Grundbuchbezirk („oficina liquidadora de distrito hipotecario“) für eine Autonome Gemeinschaft erbringen, als nicht mehrwertsteuerpflichtig ansieht.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.