Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑494/06 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 24. November 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch V. Di Bucci und E. Righini als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Italienische Republik , vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

Wam SpA mit Sitz in Cavezzo di Modena (Italien), vertreten durch E. Giliani, avvocato,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. November 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Mt ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. September 2006, Italien und Wam/Kommission (T‑304/04 und T‑316/04, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses Gericht die Entscheidung 2006/177/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe C 4/2003 (ex NN 102/2002) Italiens an WAM SpA (ABl. 2006, L 63, S. 11, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufgehoben hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2. Art. 2 des Gesetzes Nr. 394 vom 29. Juli 1981 (GURI Nr. 206 vom 29. Juli 1981) über Unterstützungsmaßnahmen für italienische Ausfuhren bildet die Rechtsgrundlage, auf der die italienischen Behörden Exportunternehmen im Rahmen von Marktdurchdringungsprogrammen in Drittstaaten subventionierte Finanzierungen gewähren können.

3. Die Wam SpA (im Folgenden: Wam) ist ein italienisches Unternehmen, das industrielle Mischmaschinen konstruiert, herstellt und vertreibt, die vornehmlich in der Nahrungsmittel-, Chemie-, Arzneimittel- und Umweltschutzindustrie verwendet werden.

4. Mit Entscheidung vom 24. November 1995 gewährten die italienischen Behörden Wam eine erste Beihilfe in Form eines zinsvergünstigten Darlehens in Höhe von 2 281 485 000 ITL (ungefähr 1,18 Mio. Euro), um in Japan, Südkorea und Taiwan Marktdurchdringungsprogramme durchzuführen. Infolge einer Wirtschaftskrise in Korea und Taiwan wurden die geplanten Projekte in diesen Ländern nicht durchgeführt. Tatsächlich erhielt Wam ein Darlehen in Höhe von 1 358 505 421 ITL (ungefähr 700 000 Euro) als Beitrag zu den Kosten für dauerhafte Strukturen und als Beitrag zu den Verkaufsförderungskosten im Fernen Osten.

5. Mit Entscheidung vom 9. November 2000 gewährten die italienischen Behörden Wam eine zweite Beihilfe in Form eines weiteren zinsvergünstigten Darlehens in Höhe von 3 603 574 689 ITL (ungefähr 1,8 Mio. Euro). Das durch dieses Darlehen finanzierte Programm sollte in China gemeinsam von Wam und der Wam Bulk Handling Machinery (Shanghai) Co. Ltd durchgeführt werden, einem zu 100 % von Wam kontrollierten örtlichen Unternehmen.

6. Auf eine 1999 eingegangene Beschwerde hin leitete die Kommission eine Untersuchung wegen staatlicher Beihilfen zugunsten von Wam ein. Am 21. Januar 2003 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG wegen dieser vermeintlichen Beihilfen zugunsten von Wam einzuleiten.

7. Am 19. Mai 2004 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. Zu der Frage, ob die erste und die zweite Beihilfe (im Folgenden: streitige Beihilfen) „staatliche Beihilfen“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sind, heißt es in der streitigen Entscheidung:

„(75) Die [streitigen] Beihilfen werden durch öffentliche Zuschüsse in Form von zinsvergünstigten Darlehen an ein bestimmtes Unternehmen (WAM S.p.A.) gewährt. Diese Zuschüsse verbessern die Finanzlage des begünstigten Unternehmens. In der Frage der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten befand der Europäische Gerichtshof …, dass, selbst wenn die Beihilfe auf einen Export außerhalb der EU abziele, dennoch der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werden könne. Darüber hinaus sei es angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Märkten, auf denen Gemeinschaftsunternehmen tätig sind, möglich, dass eine solche Beihilfe auch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälscht.

(76) WAM S.p.A. hat Tochterunternehmen in allen Teilen der Welt. Einige davon haben ihren Sitz in fast allen EU-Mitgliedstaaten, wie Frankreich, Holland, Finnland, Großbritannien, Dänemark, Belgien und Deutschland. Insbesondere [hat] der Beschwerdeführer … erklärt, dass er sich auf dem innergemeinschaftlichen Markt in scharfem Wettbewerb mit ‚WAM Engineering Ltd‘, der für das Vereinigte Königreich und Irland zuständigen Tochter von WAM S.p.A., befindet und dass er viele Aufträge an das italienische Unternehmen verliert. Überdies stellte sich heraus, dass das durch die zweite Beihilfe finanzierte Programm, das die Marktdurchdringung in China fördern soll, gemeinsam von WAM S.p.A. und ‚WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd‘, [einem] zu 100 % … von Wam S.p.A. [kontrollierten örtlichen Unternehmen], durchgeführt werden [sollte].

(77) Nach der Rechtsprechung des EuGH können Finanzhilfen für den Export, selbst wenn der Begünstigte nahezu die gesamte Produktion außerhalb der EU, des EWR und der Beitrittsländer exportiert, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(78) Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus festgestellt, dass der Auslandsabsatz von 1995 bis 1999 52 bis 57,5 % des gesamten Jahresumsatzes von WAM S.p.A. ausmachte, wovon zwei Drittel auf Märkte in der EU entfielen (in absoluten Zahlen etwa 10 Mio. EUR gegenüber 5 Mio. EUR).

(79) Unabhängig davon, ob durch die [streitigen] Beihilfe[n] Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der EU gefördert werden, [können] sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und unterlieg[en] daher Artikel 87 Absatz 1 [EG].“

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8. Die Italienische Republik und Wam erhoben beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Die beiden Klagen wurden miteinander verbunden. In ihrer Klageschrift machte die Italienische Republik sieben Nichtigkeitsgründe geltend, Wam führte zehn an. Mit einer der geltend gemachten Rügen wurde eine unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung durch die Kommission beanstandet.

9. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Zweite Kammer des Gerichts die streitige Entscheidung für nichtig erklärt. Dieses Ergebnis hat das Gericht auf einen Verstoß der Kommission gegen die Begründungspflicht gestützt.

10. In Randnr. 59 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daran erinnert, dass die Qualifizierung als „Beihilfe“ im Sinne einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlange, dass alle in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Hierbei handele es sich um folgende Voraussetzungen: Erstens müsse eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Leistung vorliegen. Zweitens müsse die Leistung das Risiko der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten in sich bergen. Drittens müsse sie durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen. Viertens müsse sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

11. In Randnr. 63 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, es stehe nicht automatisch fest, dass die streitigen Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten oder den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten; dass dies möglich sei, müsse somit bewiesen werden. Hierfür hätte die Kommission in der streitigen Entscheidung die relevanten Angaben über die voraussichtlichen Auswirkungen der streitigen Beihilfen machen müssen. Allerdings betont das Gericht, dass die Kommission nicht gehalten sei, deren tatsächliche Auswirkungen zu beweisen.

12. In Randnr. 66 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die in den Randnrn. 75 bis 77 der streitigen Entscheidung dargelegte Begründung „auf einem Hinweis auf die Grundsätze der Rechtsprechung und der Tatsache beruhte, dass Auswirkungen auf den Handel oder den Wettbewerb nicht ausgeschlossen werden könnten [und] für sich allein nicht als den Anforderungen von Art. 253 EG genügend angesehen werden kann“.

13. In Bezug auf die Feststellung in Randnr. 75 der streitigen Entscheidung, wonach „[d]iese Zuschüsse … die Finanzlage des begünstigten Unternehmens [verbessern]“, hat das Gericht entschieden, dass sich diese Feststellung nicht unmittelbar auf die Voraussetzungen der Beeinträchtigung des Handels oder der Verzerrung des Wettbewerbs beziehe, sondern allgemeiner auf diejenige der Gewährung eines Vorteils an ein bestimmtes Unternehmen, was ein weiteres Merkmal des Beihilfebegriffs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sei. In Randnr. 67 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt: „[D]ie Gewährung einer Beihilfe an ein bestimmtes Unternehmen, was jeder staatlichen Beihilfe immanent ist, sowie die wesentliche Verbesserung der finanziellen Lage dieses Unternehmens reichen nicht für den Nachweis aus, dass die genannte Beihilfe alle Kriterien von Art. 87 Abs. 1 EG erfüllt.“

14. In Bezug auf die Bestandteile der Begründung, die in den Randnrn. 76 und 78 der streitigen Entscheidung enthalten sind, hat das Gericht in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, es handele sich um „Angaben, die den Nachweis ermöglichen, dass Wam auf dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt tätig ist, dass sie insbesondere mit ihren Ausfuhren am Handel teilnimmt und sich mit anderen Unternehmen in Wettbewerb befindet“.

15. Dagegen hat das Gericht in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „sich diesen Informationen nicht entnehmen lässt, inwieweit der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch die Gewährung der streitigen Beihilfen angesichts ihrer Merkmale sowie der obwaltenden Umstände beeinträchtigt werden konnte, und auch nicht, inwieweit der Wettbewerb verfälscht wurde oder verfälscht zu werden drohte. Im Übrigen handelt es sich nur um einige Umstände unter mehreren, die zum Zweck der Prüfung der möglichen Auswirkungen der streitigen Beihilfe zu beurteilen sind.“

16. Das Gericht hat das Vorbringen der Kommission verworfen, wonach die Wettbewerbsverzerrung der Tatsache zuzuschreiben sei, dass Wam dank der streitigen Beihilfen gegenüber den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, die in Wettbewerb zu ihm treten könnten, eine Stärkung ihrer Position erfahren habe.

17. Das Gericht hat entschieden, dass das Vorbringen nicht stichhaltig sein könne, weil die streitige Entscheidung weder ausdrückliche Ausführungen hierzu noch Angaben in Bezug auf eine derartige Stärkung enthalte. Aus den gleichen Gründen hat das Gericht das Vorbringen verworfen, dem zufolge die streitigen Beihilfen es Wam ermöglicht hätten, ihr Programm der Marktdurchdringung im Ausland durchzuführen und auf Gemeinschaftsebene Mittel für andere Ziele bereitzustellen.

18. Das Gericht hat die Behauptung der Kommission verworfen, es sei nicht zweckdienlich, die Beziehungen der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen dem Gemeinschaftsmarkt und dem fernöstlichen Markt zu untersuchen, da Wam am innergemeinschaftlichen Handel teilnehme. In Randnr. 74 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass „die alleinige Feststellung der Beteiligung von Wam am innergemeinschaftlichen Handel unzureichend [ist], um eine Beeinträchtigung dieses Handels oder eine Wettbewerbsverzerrung zu belegen, und daher eine gründliche Analyse der Auswirkungen der Beihilfen erfordert, wobei insbesondere dem Umstand, dass diese Beihilfen Ausgaben auf dem fernöstlichen Markt unterstützen, und gegebenenfalls der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen diesem Markt und dem europäischen Markt Rechnung zu tragen ist“.

19. Außerdem hat das Gericht in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die streitige Entscheidung sich auf die wechselseitige Abhängigkeit der Märkte bezogen habe, auf denen die Gemeinschaftsunternehmen tätig seien, ohne dass dafür entgegen dem Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“ (C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Randnrn. 36 bis 38), konkrete und beweiskräftige Angaben gemacht worden wären, die es erlaubten, die in Randnr. 75 dieser Entscheidung aufgestellte und auf einen dem Urteil Tubemeuse entnommenen Grundsatz gestützte Behauptung zu untermauern, wonach die streitigen Beihilfen aufgrund dieser wechselseitigen Abhängigkeit geeignet seien, den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

20. Schließlich hat das Gericht zu Randnr. 79 der streitigen Entscheidung („Unabhängig davon, ob durch die [streitigen] Beihilfe[n] Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der EU gefördert werden, [können] sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und unterlieg[en] daher Artikel 87 Absatz 1 [EG]“) in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils entschieden, dass diese Entscheidung „keine förmliche Beurteilung in Bezug auf die Wettbewerbsverzerrung enthält und somit allem Anschein nach die Notwendigkeit dieser Voraussetzung für die Anwendung des genannten Artikels außer Acht lässt“.

21. In Randnr. 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „zum einen nichts darauf hinweist, dass die streitigen Beihilfen darauf abzielen, Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten zu fördern, und dass zum anderen die genannten Beihilfen nicht unmittelbar und sofort darauf abzielen, Ausfuhren außerhalb der Europäischen Union zu fördern, sondern ein Programm der Marktdurchdringung finanzieren sollen“.

22. In Randnr. 76 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass sich anhand der in den Randnrn. 74 bis 79 der streitigen Entscheidung aufgeführten Begründungselemente nicht nachvollziehen lasse, inwiefern die streitigen Beihilfen unter den obwaltenden Umständen geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, und dass daher die in der streitigen Entscheidung angeführten Umstände keine hinreichende Begründung zur Stützung der Ergebnisse darstellten, zu denen die Kommission hinsichtlich der Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG gelangt sei.

23. Folglich hat das Gericht, ohne die übrigen von der Italienischen Republik und von Wam geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, die streitige Entscheidung wegen unzureichender Begründung aufgehoben, da sie keine hinreichenden Angaben enthalte, die es erlaubten, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 87 Abs. 1 EG erfüllt seien.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

24. Mit ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Kommission,

– das angefochtene Urteil aufzuheben,

– den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Klage als unbegründet abzuweisen,

– hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zu erneuter Prüfung zurückzuverweisen sowie

– der Italienischen Republik und Wam die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen.

25. Die Italienische Republik beantragt, das Rechtsmittel der Kommission für unzulässig zu erklären oder zurückzuweisen und ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26. Wam ersucht den Gerichtshof in erster Linie, das Rechtsmittel als unzulässig oder, hilfsweise, unbegründet zurückzuweisen. Äußerst hilfsweise ersucht Wam den Gerichtshof, die streitige Entscheidung aus anderen Gründen für nichtig zu erklären oder, weiter hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und jedenfalls die Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten der Rechtssache einschließlich derjenigen dieses neuen Rechtszugs zu verurteilen.

Zum Rechtsmittel

Zur Zulässigkeit

27. Sowohl die Italienische Republik als auch Wam stellen die Zulässigkeit des Rechtsmittels in Abrede.

28. Die Italienische Republik trägt vor, dass das Vorbringen der Kommission, das Urteil des Gerichts stehe mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht in Einklang, ein Rechtsmittelgrund sei, der keine Rechtsfrage betreffe.

29. Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Es kann u. a. auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

30. Wie die Generalanwältin in Nr. 20 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, stützt sich das Rechtsmittel der Kommission gerade auf die Rüge eines Verstoßes des Gerichts gegen das Gemeinschaftsrecht, da das Gericht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgenommene Auslegung der Art. 87 EG und 253 EG nicht beachtet und nicht herangezogen habe.

31. Daraus folgt, dass das Vorbringen der Italienischen Republik, das Rechtsmittel betreffe keine Rechtsfrage, zurückzuweisen ist.

32. Zu dem Vorbringen von Wam, wonach die Kommission mit ihrem Rechtsmittel den Gerichtshof zum einen um eine erneute materielle Prüfung des angefochtenen Urteils des Gerichts ersuche, anstatt sich, wie von Art. 230 EG gefordert, auf eine Kontrolle der „wesentlichen Formvorschriften“ zu beschränken, und ihn zum anderen auffordere, eine Prüfung in der Sache anzustellen, für die der Gerichtshof auf der Ebene des Rechtsmittels nicht zuständig sei, ist zunächst festzustellen, dass Art. 230 EG dem Gerichtshof die Zuständigkeit zuweist, die Handlungen anderer Gemeinschaftsorgane als des Gerichts zu überwachen. Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts unterliegen demgegenüber Art. 225 Abs. 1 EG und der Satzung des Gerichtshofs.

33. Sodann ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 7. März 2002, Kommission/Italien, C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 48). Da der einzige Rechtsmittelgrund der Kommission gerade darauf abzielt, die vom Gericht vorgenommene rechtliche Würdigung der Begründungspflicht anzugreifen, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie ersuche den Gerichtshof um eine erneute materielle Prüfung der streitigen Entscheidung.

34. Daraus folgt, dass auch das Vorbringen von Wam zur Zulässigkeit des einzigen Rechtsmittelgrundes der Kommission zurückzuweisen ist.

35. Das Rechtsmittel ist somit für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

36. Die Kommission macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, wonach das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler aufweise, da es zu dem Ergebnis gelange, dass die streitige Entscheidung an einem Begründungsmangel leide. Mit der Entscheidung, dass für die Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG die bloße Feststellung der Beteiligung eines Unternehmens am innergemeinschaftlichen Handel nicht ausreichend sei, um einen Einfluss auf den Handel oder eine Wettbewerbsverzerrung zu beweisen, habe das Gericht gegen Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG verstoßen. Eine derartige Begründung zu verlangen, laufe der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich zuwider.

37. Die Beteiligung von Wam am innergemeinschaftlichen Handel beweise als solche den Einfluss, den die Subvention auf den genannten Handel haben könne.

38. Entgegen den Randnrn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils, in denen beanstandet wird, dass es in der streitigen Entscheidung an hinreichenden Angaben in Bezug auf die Stärkung der Position von Wam im Wettbewerb fehle, macht die Kommission geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann, wenn eine Beihilfe ein Unternehmen von Kosten, die es normalerweise tragen müsste, entlaste und seine Stellung gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärke, diese Beihilfe sich auf den Handel auswirke und grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälsche. In dieser Hinsicht besteht die Kommission darauf, dass sie nicht gehalten sei, die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfe zu untersuchen.

39. Die Kommission beanstandet das angefochtene Urteil insofern, als es einen Begründungsmangel darin sieht, dass die streitige Entscheidung kein Argument hinsichtlich der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen dem Gemeinschaftsmarkt und dem durch die streitigen Beihilfen beeinträchtigten fernöstlichen Markt enthält. Das Gericht habe die offenkundige Erwägung außer Acht gelassen, dass Geld beliebig einsetzbar sei, so dass, wenn ein Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft tätig sei, nicht speziell bewiesen zu werden brauche, dass es möglich sei, dass sich Beihilfen, die zur Förderung seiner Marktdurchdringung außerhalb der Gemeinschaft bestimmt seien, auch auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkten und geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen.

40. Schließlich beruft sich die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sie sich, wenn sich schon aus den Umständen der Beihilfegewährung ergebe, dass diese Beihilfe geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, damit begnügen könne, diese Umstände in den Gründen ihrer Entscheidung anzuführen. Die Kommission ist der Ansicht, genau dies habe sie in der streitigen Entscheidung getan.

41. Wam macht geltend, dem Rechtsmittel fehle jede Grundlage. Das Gericht habe zu Recht die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs herangezogen, der zufolge der Begründungspflicht nicht durch eine Begründung genügt werde, die auf abstrakten oder lediglich hypothetischen Erwägungen beruhe. Die Voraussetzungen der Auswirkungen auf den Handel und der Wettbewerbsverzerrung könnten nur auf der Grundlage sachverhaltsbezogener Angaben als erfüllt angesehen werden, die konkret und nicht lediglich abstrakt bewiesen, wie die staatlichen oder mit staatlichen Mitteln vorgenommenen Interventionen im vorliegenden Fall zu einer Stärkung der Wettbewerbstellung des begünstigten Unternehmens und einer Minderung seiner Produktionskosten führten.

42. Nach Ansicht der Italienischen Republik hat das Gericht nicht gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen und folgt der Linie der Rechtsprechung. Nach dem Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission (730/79, Slg. 1980, 2671), liege eine Wettbewerbsbeeinflussung nur dann vor, wenn die Subvention „die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel [verstärkt]“.

43. Die Italienische Republik macht geltend, dass eine selbst allgemeine Prüfung der Merkmale des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs, der möglicherweise von der Beihilfe beeinträchtigt werde, und somit die Hypothese einer „relativen Stärkung“, die die Beeinflussung des innergemeinschaftlichen Handels erklären müsste, in der streitigen Entscheidung gerade fehlten. Die in Randnr. 15 der Rechtsmittelschrift in Bezug auf einen eventuellen Stärkungseffekt enthaltene Bemerkung sei unzulässig, da das Gericht in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils erklärt habe, dass dieser Effekt erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht geltend gemacht worden sei.

44. Die Italienische Republik erhebt die gleiche Unzulässigkeitseinrede gegenüber der Bemerkung in Randnr. 15 der Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Wettbewerbsverzerrungswirkung, die sich aus der Tatsache ergebe, dass dank der fraglichen Subvention das Unternehmen von Kosten befreit werde, die es normalerweise hätte tragen müssen.

45. Randnr. 56 des Urteils vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑372/97, Slg. 2004, I‑3679), zeige, dass die Begründung hinreichend sei, wenn die Kommission zumindest allgemein die normalerweise zu tragenden Kosten für die Kategorie der betroffenen Unternehmen kenntlich mache und sie zum Gegenstand der Beihilfe in Bezug setze. Im vorliegenden Fall sei der Grund, weswegen die getätigten Ausgaben „normalerweise zu tragende Kosten“ seien, in der Begründung der streitigen Entscheidung nicht genannt worden.

46. Außerdem gehe aus dem Urteil Tubemeuse klar hervor, dass nicht vermutet werden könne, dass ein etwaiger auf dem Gebiet des außergemeinschaftlichen Wettbewerbs erreichter Vorteil auch einen Vorteil auf dem Gebiet des gemeinschaftlichen Wettbewerbs beinhalte. Somit sei das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit ein Begründungsmangel vorliege.

47. Schließlich macht die Italienische Republik geltend, dass das Vorbringen der Kommission, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass Geld beliebig einsetzbar sei, unzulässig sei, da es nicht dem aus dem Fehlen einer Begründung hergeleiteten rechtlichen Grund zuzuordnen sei und eine zusätzliche Begründung gegenüber derjenigen darstelle, die in der streitigen Entscheidung enthalten sei. Jedenfalls sei die Theorie von der „Mittelbereitstellung“ in Ermangelung zusätzlicher Klarstellungen keine hinreichende Begründung, da sie ebenso gut dazu dienen könne, darzutun, dass die streitigen Beihilfen den Gemeinschaftsmarkt nicht beeinflusst hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

48. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung dem Wesen des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den beanstandeten Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, „Açores“, C‑88/03, Slg. 2006, I‑7115, Randnr. 88 und die angeführte Rechtsprechung).

49. Angewandt auf die Qualifizierung einer Beihilfemaßnahme verlangt dieser Grundsatz, dass die Gründe angeführt werden, aus denen die betreffende Maßnahme nach Ansicht der Kommission in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG fällt. Dabei hat die Kommission auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen kann, zumindest diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (Urteil Portugal/Kommission, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, das es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg. 2006, I‑289, Randnr. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51. Was genauer die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Gewährung einer Beihilfe in Form einer staatlichen Steuererleichterung für bestimmte Staatsangehörige als zur Beeinträchtigung dieses Handels geeignet und folglich als diese Voraussetzung erfüllend angesehen werden muss, wenn die genannten Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Gegenstand eines solchen Handels ist, oder wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sie mit in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern in Wettbewerb stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Heiser, C‑172/03, Slg. 2005, I‑1627, Randnr. 35, und Portugal/Kommission, Randnr. 91).

52. Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass der innergemeinschaftliche Handel als von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst angesehen werden muss, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt (Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53. Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Gemeinschaftsebene dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen und sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken (Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54. In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist daran zu erinnern, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857, Randnr. 30, und Heiser, Randnr. 55).

55. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht die oben zur Begründungspflicht der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen angeführte Rechtsprechung nicht verkannt hat, indem es in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich anhand der in den Randnrn. 74 bis 79 der streitigen Entscheidung aufgeführten Begründungselemente nicht nachvollziehen lasse, inwiefern die streitigen Beihilfen unter den obwaltenden Umständen geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen.

56. Hinsichtlich der genannten obwaltenden Umstände hat das Gericht zu Recht insbesondere in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils betont, dass die streitigen Beihilfen über zinsvergünstigte Darlehen Kosten für die Marktdurchdringung in Drittstaaten finanzieren sollten, die sich auf die Errichtung dauerhafter Strukturen oder die Verkaufsförderung bezögen, und dass ihr Subventionsäquivalent relativ gering sei. Außerdem hat das Gericht in Randnr. 75 des genannten Urteils hervorgehoben, dass die genannten Beihilfen nicht unmittelbar und sofort darauf abzielten, Ausfuhren außerhalb der Europäischen Union zu fördern, sondern ein Programm der Marktdurchdringung finanzieren sollten.

57. Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände des Einzelfalls ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es in der Randnr. 63 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass es der Kommission insbesondere oblegen habe, zu prüfen, ob die streitigen Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen könnten, und dabei in der streitigen Entscheidung stichhaltige Hinweise hinsichtlich ihrer voraussichtlichen Auswirkungen zu geben.

58. Insoweit hat das Gericht in Randnr. 64 der angefochtenen Entscheidung zu Recht klargestellt, dass es ausgereicht hätte, wenn die Kommission korrekt dargelegt hätte, inwieweit die streitigen Beihilfen geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen. Das Gericht hat insbesondere in diesem Zusammenhang betont, dass die Kommission nicht gehalten gewesen sei, eine wirtschaftliche Analyse der tatsächlichen Lage auf dem betroffenen Markt oder des fraglichen Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten anzustellen, die tatsächliche Auswirkung der streitigen Beihilfen, insbesondere auf die von Wam angewandten Preise, zu beweisen oder die Umsätze von Wam auf dem Markt des Vereinigten Königreichs zu untersuchen.

59. Hinsichtlich der konkreten Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht zu Recht in Randnr. 66 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass eine allgemeine Begründung wie diejenige, die in den Randnrn. 75 und 77 der streitigen Entscheidung enthalten sei und die auf dem Hinweis an die aus dem Urteil Tubemeuse hergeleiteten Grundsätze beruhe, für sich allein nicht als den Anforderungen von Art. 253 EG genügend angesehen werden könne.

60. Hinsichtlich der in den Randnrn. 76 bis 78 der streitigen Entscheidung enthaltenen Begründungselemente hat das Gericht in den Randnrn. 68 bis 74 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die genannten Randnummern selbst in Verbindung mit den in Randnr. 75 der streitigen Entscheidung erwähnten Grundsätzen sowie in Verbindung mit der Feststellung, dass sich die finanzielle Lage von Wam verbessert habe, nicht hinreichten, um nachzuvollziehen, inwiefern die streitigen Beihilfen im vorliegenden Fall geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

61. Entgegen dem, was die Kommission hierzu vorbringt, vermag nämlich die Tatsache allein, dass Wam dadurch am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt, dass sie einen bedeutenden Teil ihrer Produktion innerhalb der Union ausführt, unter den spezifischen Gegebenheiten des vorliegenden Falles, auf die in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, nicht als Nachweis für die genannten Auswirkungen zu genügen.

62. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich zwar aus der in den Randnrn. 50 und 53 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, dass derartige Auswirkungen grundsätzlich aus der Tatsache resultieren können, dass der Empfänger einer Beihilfe auf einem liberalisierten europäischen Markt tätig ist, doch sind im vorliegenden Fall – anders als in den den genannten Rechtssachen zugrunde liegenden Sachverhalten – die streitigen Beihilfen nicht unmittelbar mit der Tätigkeit des Empfängers auf diesem Markt verbunden, sondern sollen Ausgaben für die Marktdurchdringung in Drittstaaten finanzieren. Unter derartigen Voraussetzungen ist die Auswirkung der genannten Beihilfen auf den Handel und den innergemeinschaftlichen Wettbewerb, zumal es sich um Beihilfen handelt, deren Subventionsäquivalent relativ gering ist, weniger unmittelbar und schwieriger wahrnehmbar, was es erforderlich macht, dass die Kommission ihre Entscheidung eingehender begründet.

63. Was schließlich die in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung betrifft, wonach Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen, genügt die Feststellung, dass die fraglichen Beihilfen Wam gerade nicht von derartigen Kosten befreien sollen.

64. Aus alledem ergibt sich, dass das Gericht, als es bei seiner Würdigung in den Randnrn. 62 bis 76 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen die Ansicht vertreten hat, dass die Kommission eine gründlichere Prüfung der potenziellen Auswirkungen der streitigen Beihilfen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb hätte anstellen und in der streitigen Entscheidung zusätzliche Hinweise in Bezug auf derartige Auswirkungen hätte geben müssen, nicht von der oben erwähnten Rechtsprechung abzuweichen gedachte, sondern den spezifischen Umständen des vorliegenden Falles Rechnung tragen wollte, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler vorzuwerfen wäre.

65. Dieses Ergebnis wird ferner nicht durch die Argumente erschüttert, die die Kommission gegenüber den Feststellungen des Gerichts in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils vorgebracht hat. Denn diese Feststellungen zur Prüfung der Beziehungen wechselseitiger Abhängigkeit zwischen dem europäischen Markt und dem fernöstlichen Markt betreffen die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinträchtigung des Handels und des innergemeinschaft lichen Wettbewerbs, wie sie in erster Linie im Urteil Tubemeuse angesprochen wird. Zwar kann die Prüfung einer derartigen Beziehung wechselseitiger Abhängigkeit nicht verlangt werden, wenn dargetan ist, dass die staatliche Beihilfe eine unmittelbare Auswirkung auf die Gemeinschaftsmärkte hat, doch ist festzustellen, dass dies in der streitigen Entscheidung, wie in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils bestätigt worden ist, nicht hinreichend dargetan worden ist.

66. Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

67. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik und Wam die Verurteilung der Kommission beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten beider Rechtszüge zu verurteilen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten beider Rechtszüge.