Rechtssache C-142/06

Olicom A/S

gegen

Skatteministeriet

(Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret)

„Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Automatische Datenverarbeitungsmaschinen – Netzwerkkarten mit Modemfunktion – Begriff ‚eigene Funktion‘“

Leitsätze des Urteils

Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen


Kombinierte Netzwerkkarten, die als Steckkarten für tragbare Computer vorgesehen sind und die aufgrund ihrer Modemfunktion zum Datenaustausch über externe Netze dienen können, sind nach dem 1. Januar 1996 als Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 3009/95 geänderten Fassung einzureihen.

Sie erfüllen nämlich die in Anmerkung 5 Abs. B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur aufgestellten drei Voraussetzungen, da sie ausschließlich als Steckkarten in tragbaren Computern verwendet werden, nur funktionieren, wenn sie an diese Art von Computern angeschlossen sind, und in der Lage sind, die Signale – unabhängig davon, ob diese innerhalb eines lokalen (LAN) oder eines externen (WAN) Netzwerks übertragen werden – bei ihrem Eingang in von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verwendbare Daten und bei ihrem Ausgang in von der externen Umgebung verwendbare Daten umzuwandeln.

Solche Karten führen keine „eigene Funktion“ im Sinne der Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur aus. Denn die „eigene Funktion“ der mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeitenden Maschine muss eine „andere als Datenverarbeitung“ sein. Da kombinierte Karten zur Übertragung von Daten zwischen verschiedenen Computern bestimmt sind und zu diesem Zweck externe Signale beim Eingang für den Computer lesbar machen und von diesem bearbeitete Signale beim Ausgang in von der externen Umgebung verwendbare Daten umwandeln, besteht – unabhängig davon, ob das empfangene oder gesendete Signal analog oder digital ist – ihre Funktion in der Datenverarbeitung.

(vgl. Randnrn. 22, 25, 30, 32 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

18. Juli 2007(*)

„Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Automatische Datenverarbeitungsmaschinen – Netzwerkkarten mit Modemfunktion – Begriff ‚eigene Funktion‘“

In der Rechtssache C‑142/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 9. März 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 16. März 2006, in dem Verfahren

Olicom A/S

gegen

Skatteministeriet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand von P. Biering, advokat,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigte im Beistand von P. Heidmann, advokat,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2007

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Olicom A/S (im Folgenden: Olicom), einer Gesellschaft mit Sitz in Dänemark, und dem Skatteministerium (dänisches Finanzministerium) wegen der tariflichen Einreihung bestimmter Netzwerkkarten mit Modemfunktion.

 Rechtlicher Rahmen

3        Die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur lautet:

„Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

4        Die Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die sich auf die Position 8471 bezieht, bestimmt:

„A.      …

B.      Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)      [S]ie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b)      sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c)      sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

C.      Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

D.      …

E.      Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.“

5        Die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur lautet:

„Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech‑ oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone“.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6        Olicom importierte in den Jahren 1996 bis 1999 Ausrüstungsteile für Computernetzwerke, die sie in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einreihte. Hierbei handelte es sich u. a. um Netzwerkkarten, die als Steckkarten für tragbare Computer vorgesehen sind.

7        Diese Karten empfangen Signale, wandeln diese um und leiten sie an andere Computer im Netz weiter. Einige der importierten Netzwerkkarten dienen allein der Verbindung von Computern in lokalen Netzwerken (LAN[Local Area Network]-Funktion), während andere in dem Sinne eine Kombination darstellen, dass sie darüber hinaus über eine Modemfunktion verfügen (im Folgenden: kombinierte Karten), was die Verbindung tragbarer Computer mit externen Netzwerken erleichtert (WAN[Wide Area Network]-Funktion).

8        Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die kombinierten Karten eine Weiterentwicklung reiner LAN-Produkte und so konzipiert sind, dass die WAN-Funktion nicht ohne die LAN-Funktion genutzt werden kann, während Letztere auch dann einsatzfähig bleibt, wenn die WAN-Funktion ausgeschaltet ist. Die WAN-Funktion macht 27 % bzw. 40 % des Gesamtpreises der kombinierten Karte aus. Die Datenübertragungsgeschwindigkeit ist bei der LAN-Funktion dieser Karten 500-mal höher als bei der WAN-Funktion.

9        Diese Art von kombinierten Karten entspricht den Bedürfnissen der Nutzer von tragbaren Computern, die sich für die Kommunikation normalerweise eines lokalen Netzwerks bedienen, aber gelegentlich Daten übertragen oder empfangen müssen, auch wenn sie sich nicht an ihrem normalen Arbeitsplatz befinden. In diesem Fall können sie die WAN-Funktion der Karte als Modem nutzen. Dank dieses zusätzlichen Funktionsmerkmals sind die Kunden nicht gezwungen, ein separates Modem zu kaufen. Der Preis der kombinierten Karten, die von Olicom zum Kauf angeboten wurden, betrug das Drei- bis Sechsfache des Preises eines Modems.

10      In Anwendung von Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 117, S. 15), der zufolge Karten für den Einbau in Datenverarbeitungsmaschinen, mit denen über ein drahtgebundenes lokales Netz ohne Nutzung eines Modems Daten ausgetauscht werden können, in die Position 8517 einzureihen waren – was zu einer Erhöhung der zu entrichtenden Zölle führte –, beschlossen die dänischen Behörden von Olicom nachträglich Zölle zu erheben. Olicom legte gegen diese Entscheidung am 16. Juni 1999 Einspruch ein.

11      Mit seinem Urteil vom 10. Mai 2001, Cabletron (C-463/98, Slg. 2001, I‑3495), erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1165/95 für ungültig, soweit sie Netzwerkkarten, die unter Nr. 4 des Anhangs dieser Verordnung fallen, in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur einreihte.

12      Aufgrund der von der Kommission erarbeiteten und an die Mitgliedstaaten gerichteten Leitlinien für die Auslegung des Urteils Cabletron erreichte Olicom, dass ihr die Zölle für Netzwerkkarten, die ausschließlich eine LAN-Funktion erfüllen, erstattet wurden. Eine Erstattung der Zölle für kombinierte Karten wurde von den zuständigen dänischen Behörden abgelehnt, da sie davon ausgingen, dass diese Karten aufgrund ihrer zusätzlichen Modemfunktion als Telekommunikationsgeräte in die Position 8517 eingereiht werden müssten.

13      Olicom wandte sich gegen eine solche Einreihung der kombinierten Karten und brachte den Rechtsstreit – nach Ausschöpfung der Verwaltungsrechtsbehelfe – vor das Østre Landsret. Dieses Gericht forderte die dänischen Behörden zunächst auf, den Ausschuss für den Zollkodex anzurufen. Dieser gab am 10. Januar 2005 eine Stellungnahme ab, wonach kombinierte Karten in die Position 8517 einzureihen seien.

14      Vor diesem Hintergrund hat das Østre Landsret das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 3009/95 dahin auszulegen, dass kombinierte Netzwerk‑ und Modemkarten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach dem 1. Januar 1996 als Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 oder als Telekommunikationsgeräte in die Position 8517 einzureihen sind?

Ist in diesem Zusammenhang der Begriff „eigene Funktion“ in Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84 in der Fassung der Verordnung Nr. 3009/95 dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer WAN-Funktion eine Einreihung in eine andere Position als die Position 8471 zu erfolgen hat, oder vielmehr dahin, dass eine Einreihung einer Ware in eine andere Position als die Position 8471 nur in Betracht kommt, soweit die WAN-Funktion unabhängig von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine genutzt werden kann?

2.      Kommt es für den Fall, dass der Gerichtshof in der WAN-Funktion der kombinierten Netzwerk‑ und Modemkarte eine eigene Funktion sieht, für die Einreihung darauf an, dass als Hauptfunktion der Ware die LAN-Funktion anzusehen ist?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

15      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob kombinierte Karten, die als Steckkarten für tragbare Computer vorgesehen sind, nach dem 1. Januar 1996 als Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur oder als Telekommunikationsgeräte in deren Position 8517 einzureihen sind. In diesem Zusammenhang möchte es wissen, ob der Begriff „eigene Funktion“ in Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur für die Zwecke einer solchen Einreihung dahin auszulegen ist, dass die Modemfunktion solcher Karten unabhängig von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine genutzt werden können muss oder ob es ausreicht, dass die Karten über eine solche Funktion verfügen.

16      Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C‑339/98, Slg. 2000, I‑8947, Randnr. 9, vom 16. September 2004, DFDS, C‑396/02, Slg. 2004, I‑8439, Randnr. 27, vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C‑495/03, Slg. 2005, I‑8151, Randnr. 47, und vom 12. Januar 2006, Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, C‑311/04, Slg. 2006, I‑609, Randnr. 26).

17      Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind nämlich wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C‑11/93, Slg. 1994, I‑1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C‑382/95, Slg. 1997, I‑7363, Randnr. 12, und Peacock, Randnr. 10).

18      Für die Zwecke der Einreihung in die geeignete Position kann schließlich der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (vgl. Urteile vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C‑459/93, Slg. 1995, I‑1381, Randnr. 13, DFDS, Randnr. 29, und vom 15. Februar 2007, RUMA, C‑183/06, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 36).

19      Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Randnr. 23 seines Urteils Peacock entschieden hat, dass zwischen Juli 1990 und Mai 1995 Netzwerkkarten, die dazu bestimmt waren, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut zu werden, als „Einheiten“ solcher Maschinen in die Position 8471 einzureihen waren.

20      Der Gerichtshof stellte außerdem in den Randnrn. 16 bis 20 des Urteils Peacock fest, dass Netzwerkkarten ausschließlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt und unmittelbar an diese angeschlossen sind und dass ihre Funktion darin besteht, Daten in einer Form zu liefern und zu empfangen, die von diesen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden kann. Er leitete daraus ab, dass diese Karten mit allen anderen Mitteln vergleichbar sind, mit deren Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfängt oder liefert, und somit keine Funktion haben, die sie ohne eine solche Maschine ausüben können. Folglich hat der letzte Absatz der Anmerkung 5 Abs. B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der vor dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung die Karten nach Ansicht des Gerichtshofs nicht von einer Einreihung in die Position 8471 ausschließen können, weil sie keine eigene Funktion haben. Außerdem haben Netzwerkkarten die Merkmale von „Einheiten“ gemäß dieser Anmerkung, da sie an die Zentraleinheit angeschlossen werden können und ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein automatisches Datenverarbeitungssystem konzipiert sind.

21      Diese Auslegung ist in den Randnrn. 16 und 17 des vorerwähnten Urteils Cabletron bestätigt worden, in dessen Randnr. 27 der Gerichtshof außerdem klargestellt hat, dass die in Nr. 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 1165/95 genannten Netzwerkkarten, nämlich Karten für den Einbau in digitale Datenverarbeitungsmaschinen, mit denen über ein drahtgebundenes lokales Netz ohne Nutzung eines Modems Daten ausgetauscht werden können, sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 1996 in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen waren.

22      Sodann ist zu prüfen, ob die in den Randnrn. 19 bis 21 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Rechtsprechung auch auf kombinierte Karten Anwendung findet, die aufgrund ihrer Modemfunktion zum Datenaustausch über externe Netze dienen können.

23      Was den vorliegenden Fall angeht, so erfasst die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur ihrem Wortlaut nach u. a. automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, während die Position 8517 u. a. Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme aufführt.

24      Aus der Anmerkung 5 Abs. B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur geht hervor, dass automatische Datenverarbeitungsmaschinen in Form von Systemen vorkommen können, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Anmerkung 5 Abs. E zu diesem Kapitel wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie gleichzeitig drei Voraussetzungen erfüllt: Erstens muss sie von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sein, zweitens an die Zentraleinheit unmittelbar oder mittelbar anschließbar sein und drittens in der Lage sein, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind. In der Anmerkung 5 Abs. C zu diesem Kapitel heißt es ergänzend, dass gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 einzureihen sind.

25      Ebenso wie die Netzwerkkarten, um die es in den Urteilen Peacock und Cabletron ging, erfüllen die kombinierten Karten – laut der Beschreibung in den Akten – alle drei Voraussetzungen gleichzeitig, da sie ausschließlich als Steckkarten in tragbaren Computern verwendet werden, nur funktionieren, wenn sie an diese Art von Computern angeschlossen sind, und in der Lage sind, die Signale – unabhängig davon, ob diese innerhalb eines lokalen (LAN) oder eines externen (WAN) Netzwerks übertragen werden – bei ihrem Eingang in von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verwendbare Daten und bei ihrem Ausgang in von der externen Umgebung verwendbare Daten umzuwandeln.

26      Die dänische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten dennoch die Auffassung, diese Karten seien mit einer eigenen Funktion im Sinne der Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur ausgestattet, weil sie in der Lage seien, Daten mittels Datenfernübertragung in einem drahtgebundenen Telefonnetz autonom, ohne Einsatz des tragbaren Computers, an den sie angeschlossen seien, zu übermitteln. Da es nicht möglich sei, die Hauptfunktion solcher kombinierten Karten nach der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur zu bestimmen, müsse die zutreffende Tarifposition nach der Vorschrift 3c der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt werden, wonach die Ware der Position zugewiesen werde, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannt werde. Demzufolge seien kombinierte Karten als Telekommunikationsgeräte in die Position 8517 einzureihen.

27      Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

28      Erstens ist festzustellen, dass kombinierte Karten wegen ihrer Modemfunktion zwar in der Lage sind, Daten mittels Datenfernübertragung in einem drahtgebundenen Telefonnetz zu übermitteln, doch folgt daraus – entgegen der Auffassung der dänischen Regierung und der Kommission – weder, dass sie dies autonom tun können, noch, dass sie unabhängig ohne Einsatz des tragbaren Computers, an den sie angeschlossen sind, funktionieren können.

29      Aus den Akten geht nämlich zum einen hervor, dass die Modemfunktion einer kombinierten Karte nur genutzt werden kann, wenn sie an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen ist, die ihr die erforderlichen Befehle und Daten übermittelt, und zum anderen, dass diese Funktion ohne die LAN-Funktion nicht genutzt werden kann, während Letztere auch dann einsatzfähig bleibt, wenn die WAN-Funktion ausgeschaltet ist.

30      Zweitens ergibt sich aus der Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, dass die „eigene Funktion“ der mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeitenden Maschine eine „andere als Datenverarbeitung“ sein muss. Da kombinierte Karten zur Übertragung von Daten zwischen verschiedenen Computern bestimmt sind und zu diesem Zweck externe Signale beim Eingang für den Computer lesbar machen und von diesem bearbeitete Signale beim Ausgang in von der externen Umgebung verwendbare Daten umwandeln, besteht – unabhängig davon, ob das empfangene oder gesendete Signal analog oder digital ist – ihre Funktion in der Datenverarbeitung. Demzufolge führen solche Karten keine „eigene Funktion“ im Sinne dieser Anmerkung aus.

31      Drittens ist zu bemerken, dass in den Erläuterungen der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System hinsichtlich der Position 8517 unter Telekommunikationsgeräten für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme zwar ausdrücklich kombinierte Modulatoren-Demodulatoren (Modems) genannt werden, dies aber nichts daran ändert, dass diese Erläuterungen nach ständiger Rechtsprechung nicht rechtsverbindlich sind, auch wenn sie zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen erheblich beitragen. Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile Intermodal Transports, Randnr. 48, vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C‑445/04, Slg. 2005, I‑10721, Randnr. 20, und vom 16. Februar 2006, Proxxon, C‑500/04, Slg. 2006, I‑1545, Randnr. 22).

32      Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass kombinierte Karten, die als Steckkarten für tragbare Computer vorgesehen sind, nach dem 1. Januar 1996 als Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.

 Zur zweiten Frage

33      Die zweite Frage ist nur für den Fall gestellt worden, dass der Gerichtshof in der Modemfunktion der kombinierten Karten eine eigene Funktion sieht. In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu prüfen.

 Kosten

34      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Kombinierte Netzwerkkarten, die als Steckkarten für tragbare Computer vorgesehen sind, sind nach dem 1. Januar 1996 als Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 geänderten Fassung einzureihen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Dänisch.