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Document 62004CC0222

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 27. Oktober 2005.
Ministero dell'Economia e delle Finanze gegen Cassa di Risparmio di Firenze SpA, Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato und Cassa di Risparmio di San Miniato SpA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di cassazione - Italien.
Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Banken - Bankstiftungen - Begriff des Unternehmens - Vergünstigung bei der direkten Besteuerung der den Bankstiftungen zugeflossenen Gewinne - Qualifizierung als staatliche Beihilfe - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Entscheidung 2003/146/EG der Kommission - Gültigkeitsprüfung - Unzulässigkeit - Artikel 12 EG, 43 EG und 56 EG - Diskriminierungsverbot - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr.
Rechtssache C-222/04.

European Court Reports 2006 I-00289

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2005:655

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

FRANCIS G. JACOBS

vom 27. Oktober 2005 1(1)

Rechtssache C‑222/04

Ministero dell’Economia e delle Finanze

gegen

Cassa di Risparmio di Firenze SpA,

Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato

und

Cassa di Risparmio di San Miniato SpA







1.     In dieser Rechtssache legt die italienische Corte Suprema di Cassazione dem Gerichtshof verschiedene Fragen danach vor, ob die Steuerregelung für Einrichtungen, die durch die Privatisierung der italienischen Banken des öffentlichen Sektors entstanden sind, genauer: für Bankstiftungen, die die herkömmlichen Sparkassen ersetzt haben, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

2.     Das nationale Gericht möchte im Kern erstens geklärt haben, ob diese Bankstiftungen für die Zwecke der Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere der Bestimmungen über staatliche Beihilfen als Unternehmen anzusehen sind.

3.     Je nach der Antwort auf diese Frage möchte das nationale Gericht sodann wissen, ob die in Rede stehende Steuerregelung eine staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags darstellt. In diesem Zusammenhang fragt es auch nach der Gültigkeit einer Kommissionsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass einige Gesichtspunkte der in Rede stehenden Steuerregelung keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG sind.

4.     Schließlich ersucht das nationale Gericht den Gerichtshof um Beurteilung der in Rede stehenden Steuerregelung im Licht der Artikel 12, 43 ff. und 56 ff. EG.

 Einschlägiges Gemeinschaftsrecht

5.     Artikel 12 Absatz 1 EG bestimmt: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“

6.     Die Artikel 43 EG und 56 EG finden sich im Dritten Teil Titel III, „Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr“. Artikel 43 steht in Kapitel 2, „Das Niederlassungsrecht“, und Artikel 56 in Kapitel 4, „Der Kapital- und Zahlungsverkehr“.

7.     Artikel 43 EG bestimmt:

„Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.“

8.     Nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 sind im „Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels“ alle Beschränkungen des Kapital- und des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

9.     Artikel 87 Absatz 1 EG bestimmt: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

 Der nationale rechtliche Rahmen

10.   Der einschlägige nationale rechtliche Rahmen lässt sich wie folgt zusammenfassen.

11.   Die beiden im vorliegenden Fall in Rede stehenden nationalen Steuerregelungen sind Artikel 10bis des Gesetzes Nr. 1745 vom 29. Dezember 1962(2) (im Folgenden: Gesetz Nr. 1745/62) und Artikel 6 des Präsidialdekrets Nr. 601 vom 29. September 1973 über Steuervergünstigungen (im Folgenden: Präsidialdekret Nr. 601/73)(3).

12.   Durch das Gesetz Nr. 1745/62 wurde u. a. die Einbehaltung einer Steuervorauszahlung für von Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden eingeführt. Durch Artikel 10bis des Gesetzes wurden von dieser Maßnahme jedoch öffentlich-rechtliche juristische Personen und nicht körperschaftsteuerpflichtige Stiftungen befreit, die ausschließlich Zwecke der Wohltätigkeit, Bildung und Ausbildung sowie von Studium und Forschung verfolgen(4).

13.   Artikel 6 des Präsidialdekrets Nr. 601/73 sieht eine Ermäßigung der Körperschaftsteuer um 50 % für Körperschaften vor, die im Bereich der Sozialhilfe, des Gesundheitswesens, des Bildungswesens, der Kultur und auf ähnlichen Gebieten tätig sind.

14.   Im nationalen Verfahren geht es um die Anwendung dieser Bestimmungen auf Einrichtungen, die aus der Privatisierung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Italien entstanden sind, insbesondere auf die Bankstiftungen, die die herkömmlichen Sparkassen ersetzt haben. Dieser Vorgang begann 1990, also geraume Zeit nach dem Erlass der beiden Steuerregelungen, und durchlief zwei Hauptphasen.

15.   Die erste Phase wurde durch das Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 und das damit verbundene Decreto legislativo Nr. 356 vom 20. November 1990 (im Folgenden: D.Lgs. Nr. 356/90) eingeleitet, die die Umstrukturierung der Banken des öffentlichen Bereiches in Aktiengesellschaften vorsahen (im Folgenden: die ursprüngliche Regelung).

16.   Artikel 1 des D.Lgs. Nr. 356/90 ermächtigte öffentlich-rechtliche Kreditinstitute einschließlich Sparkassen (im Folgenden: einbringende Einrichtungen), ihren Bankbetrieb auf von ihnen gegründete Aktiengesellschaften zu übertragen, deren einzige Aktionäre sie blieben. Die neu gegründeten Aktiengesellschaften (im Folgenden: Empfängerbanken) übernahmen den zuvor von den einbringenden Einrichtungen geführten Bankbetrieb.

17.   Nach Artikel 12 des D.Lgs. mussten die einbringenden Einrichtungen Zwecke des öffentlichen Interesses und von gesellschaftlichem Nutzen vor allem in den Sektoren der Forschung, Bildung, Kunst und Gesundheit verfolgen.

18.   Die erwähnte Bestimmung sah ferner vor, dass die einbringenden Einrichtungen alle für die Erfüllung ihrer Zwecke erforderlichen finanziellen, gewerblichen, Immobiliar- und Vermögensgeschäfte durchführen konnten. Sie konnten ihre Anlagen in der Empfängerbank verwalten, es war ihnen jedoch verboten, das Bankgeschäft selbst zu betreiben oder Kontrollbeteiligungen an anderen Bank- oder Finanzunternehmen als der Empfängerbank selbst zu erwerben.

19.   Die einbringenden Einrichtungen durften jedoch Minderheitsbeteiligungen an anderen Bank- oder Finanzunternehmen erwerben. Als Übergangsmaßnahme waren die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses oder gleichwertigen Gremiums der einbringenden Einrichtung zur Gewährleistung des ununterbrochenen Geschäftsbetriebs in den Verwaltungsrat der Bank und die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der einbringenden Einrichtung in den Aufsichtsrat der Empfängerbank zu berufen.

20.   Artikel 13 des D.Lgs. Nr. 356/90 regelte die Überlassung der Aktienbestände der einbringenden Einrichtungen an die Empfängerbanken. Der öffentliche Verkauf von Anteilen hatte aufgrund eines öffentlichen Verkaufsangebots zu erfolgen, doch war der Verkauf börsennotierter Aktien an der Börse bis zu einer Grenze von insgesamt 1 % des Grundkapitals der Empfängerbank unbeschränkt zulässig. Der Verkauf im Wege anderer Verfahren unterlag der vorherigen Genehmigung durch das Ministerium für das Staatsvermögen. Eine Genehmigung war auch erforderlich, wenn als Ergebnis der Überlassung der Aktien die einbringende Einrichtung auch nur zeitweise die Kontrolle über die Mehrheit der stimmberechtigten Aktien in der ordentlichen Hauptversammlung der Empfängerbank verlor. Schließlich konnte die einbringende Einrichtung, wenn sie ihre beherrschende Beteiligung abgegeben hatte, eine beherrschende Beteiligung an einem anderen Bankunternehmen nach vorheriger Genehmigung durch das Ministerium für das Staatsvermögen erwerben.

21.   Die zweite Hauptphase der Privatisierung begann mit den Änderungen, die an der ursprünglichen Regelung durch das Gesetz Nr. 461 vom 23. Dezember 1998(5) eingeführt wurden. Das Decreto legislativo Nr. 153 vom 17. Mai 1999 (im Folgenden: D.Lgs. Nr. 153/99), das auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen wurde, enthielt detaillierte Durchführungsbestimmungen (im Folgenden: die neue Regelung).

22.   Mit der neuen Regelung wurden bei der Regelung für die Bankstiftungen wesentliche Änderungen auf eine strengere Kontrolle hin eingeführt.

23.   Artikel 1 des D.Lgs. Nr. 153/99 kodifiziert die bestehende Praxis und benennt die einbringenden Einrichtungen in „Stiftungen“ (im Folgenden: Bankstiftungen) um.

24.   Artikel 2 Absatz 1 des erwähnten D.Lgs. definiert Bankstiftungen als nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen des Privatrechts, die ihre Geschäfte in vollem Umfang selbständig führen und die entsprechend ihrer Satzung ausschließlich Zwecke von gesellschaftlichem Nutzen und der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung verfolgen.

25.   Nach Artikel 3 können Bankstiftungen ihre Zwecke mit allen Mitteln verfolgen, die mit ihrer im Sinne von Artikel 2 bestimmten Rechtsnatur vereinbar sind; sie dürfen nur solche Unternehmen kontrollieren, die für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke „instrumental“ und ausschließlich in den so genannten „relevanten Bereichen“ tätig sind (im Folgenden: Instrumentalunternehmen); sie dürfen keine Bankgeschäfte betreiben und andere Unternehmen und Einrichtungen als Instrumentalunternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unterstützen.

26.   „Relevante Bereiche“ waren gemäß Artikel 1 des D.Lgs. Nr. 153/99 in der ursprünglichen Fassung: Forschung, Bildung, Kunst, Erhaltung und Verwertung von Kultur- und Umweltgütern, Gesundheitswesen und Fürsorge für sozial schwache Gruppen. Die Anzahl möglicher relevanter Bereiche wurde dann Ende 2001 erweitert(6).

27.   Nach dem ursprünglichen Wortlaut von Artikel 4 Absatz 3 des D.Lgs. Nr. 153/99 durften Mitglieder des Verwaltungsgremiums einer Bankstiftung nicht Mitglieder des Verwaltungsrats der Empfängerbank werden. Diese Bestimmung wurde Ende 2003(7) dahin geändert, dass Personen, die Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsaufgaben in der Bankstiftung innehaben, nicht die gleichen Stellungen in der Empfängerbank oder in von dieser kontrollierten Gesellschaften oder an solchen, an denen diese Anteile halten, innehaben dürfen. Ferner durften Personen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Festlegung der Unternehmensstrategie (Orientierung) in einer Bankstiftung ausführten, solche Stellen in der Empfängerbank nicht bekleiden.

28.   Nach dem ursprünglichen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 des D.Lgs. Nr. 153/99 musste das Vermögen einer Bankstiftung vollständig der Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke dienen, und die Bankstiftungen hatten bei der Verwaltung des Vermögens so sorgfältig Risikokriterien zu beachten, dass der Wert des Vermögens erhalten blieb und eine angemessene Rendite erzielt wurde. Artikel 11 des Gesetzes Nr. 484/01 fügte später hinzu, dass die Vermögensverwaltung mit dem nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Wesen der Bankstiftungen, die ihre Tätigkeit gemäß den Grundsätzen der Transparenz und der Moral ausüben, im Einklang zu stehen hatte.

29.   Nach Artikel 6 Absatz 1 dürfen Bankstiftungen Kontrollbeteiligungen nur an Einrichtungen und Gesellschaften halten, deren ausschließlicher Zweck im Betrieb von Instrumentalunternehmen besteht.

30.   Nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 des D.Lgs. Nr. 153/99 in der ursprünglichen Fassung konnten Kontrollbeteiligungen an Empfängerbanken höchstens vier Jahre lang vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des D.Lgs. an gehalten werden. Erfolgte innerhalb dieser Frist keine Abgabe, so konnte die Beteiligung für einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei weiteren Jahren gehalten werden.

31.   Kontrollbeteiligungen an anderen Gesellschaften als den Empfängerbanken mit Ausnahme der Instrumentalunternehmen waren innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden Frist, auf alle Fälle jedoch innerhalb der erwähnten Vierjahresfrist, zu veräußern.

32.   Durch Änderungen, die 2001 und 2003 eingeführt wurden, wurde die ursprüngliche Frist von vier Jahren durch den Endzeitpunkt 31. Dezember 2005 ersetzt. Kontrollbeteiligungen an anderen Gesellschaften als den Empfängerbanken mit Ausnahme von Instrumentalunternehmen mussten auf jeden Fall bis zum 31. Dezember 2005 veräußert werden(8).

33.   Nach Artikel 25 Absatz 3 des D.Lgs. Nr. 153/99 ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Abgabe der Kontrollbeteiligungen in dem Umfang anzuordnen, der notwendig ist, um die Kontrolle zu beenden, wenn die Bankstiftungen die erwähnten Fristen nicht einhalten.

34.   In Bezug auf die anwendbare Steuerregelung bestimmt Artikel 12 Absatz 1 des D.Lgs. Nr. 153/99, dass Bankstiftungen, die ihre Satzung seinen Bestimmungen angepasst haben, als nicht gewerbliche Einrichtungen anzusehen sind, auch wenn sie ihre satzungsmäßigen Zwecke durch Instrumentalunternehmen verfolgen.

35.   Artikel 12 Absatz 2 des D.Lgs. erstreckte die Regelung in Artikel 6 des Präsidialdekrets Nr. 601/73, d. h. die Ermäßigung der Körperschaftsteuer um 50 %(9), auf Bankstiftungen, die ihre Satzungen den Bestimmungen des D.Lgs. Nr. 153/99 angepasst hatten und in den „relevanten Bereichen“ tätig waren. Das Gleiche galt für Bankstiftungen, die nicht die Natur von gewerblichen Einrichtungen hatten und die hauptsächlich öffentliche Interessen und Ziele von gesellschaftlichem Nutzen in den in Artikel 12 des D.Lgs. Nr. 356/90 in der später geänderten Fassung aufgeführten Bereichen verfolgt hatten, bis zur Anpassung ihrer Satzungen an die Anforderungen des D.Lgs. Nr. 153/99.

36.   Schließlich verlieren nach Artikel 12 Absatz 3 des D.Lgs. Nr. 153/99 Bankstiftungen ihre nicht gewerbliche Natur und erhalten die vorgesehenen Steuerbefreiungen nicht mehr, wenn sie nach dem 31. Dezember 2005 noch von einer Empfängerbank kontrolliert werden.

 Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

37.   Die Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato, eine Bankstiftung(10), beantragte gemäß Artikel 10bis des Gesetzes Nr. 1745/62 die Befreiung vom Steuerabzug für die Einkünfte aus ihren Beteiligungen an den beiden Banken Cassa di Risparmio di San Miniato SpA und Casse Toscane SpA für das Jahr 1998. Die Steuerbehörden der Toskana lehnten den Antrag mit der Begründung ab, dass die Verwaltung der Beteiligungen einer Bankstiftung an einer Empfängerbank eine gewerbliche Tätigkeit sei, die mit der Befreiung gemäß Artikel 10bis des Gesetzes 1745/62 unvereinbar sei.

38.   Die Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato gemeinsam mit der Cassa di Risparmio di San Miniato SpA und der Cassa di Risparmio di Firenze SpA, die die Casse Toscane SpA übernommen hatte (im Folgenden: die Kassationsbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens), als die für die Vornahme der Steuereinbehaltung von den an die Stiftung zu zahlenden Dividenden verantwortlichen Einrichtungen fochten diese Entscheidung bei der Commissione tribunale provinciale Florenz ohne Erfolg an.

39.   Im Rechtsmittelverfahren hob die Commissione tribunale provinciale für die Toskana die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts auf und stellte fest, dass die neue Regelung die Anwendung der in Rede stehenden Steuervergünstigungen auf Bankstiftungen ausdrücklich vorsehe. Da kein Nachweis dafür erbracht worden sei, dass die gewerblichen Tätigkeiten der Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato gegenüber ihren Zwecken des öffentlichen Interesses und des gesellschaftlichen Nutzens überwögen, habe die Fondazione Anspruch auf die Ermäßigung der Körperschaftsteuer um 50 % gemäß Artikel 6 des Präsidialdekrets Nr. 601/73 und daher auf die Befreiung von der Einbehaltung der für die Dividenden geschuldeten Steuer gemäß Artikel 10bis des Gesetzes Nr. 1745/62, und zwar allein im Hinblick auf ihre Zwecke des öffentlichen Interesses und des gesellschaftlichen Nutzens auf bestimmten Sektoren(11).

40.   Das Ministero dell’Economia e delle Finanze legte gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde bei der Corte Suprema di Cassazione ein, die der Ansicht ist, dass zur Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits zunächst zu bestimmen sei, ob die Steuervergünstigungen für Bankstiftungen mit den Bestimmungen und Grundsätzen des EG-Vertrags in Bezug auf den Wettbewerb – insbesondere mit den Artikeln 87 und 88 betreffend staatliche Beihilfen – und in Bezug auf das Diskriminierungsverbot (Artikel 12 EG) sowie die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 ff. EG) und des freien Kapitalverkehrs (Artikel 56 ff. EG) vereinbar seien.

41.   Was Artikel 87 ff. EG angeht, so führt das nationale Gericht aus, dass die Kommission in ihrer Entscheidung 2003/146/EG vom 22. August 2002 über die steuerlichen Maßnahmen für Bankenstiftungen, die Italien durchgeführt hat (im Folgenden: die Entscheidung der Kommission)(12), die steuerlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des D.Lgs. Nr. 153/99 im Licht der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen geprüft habe. In dieser Entscheidung vertrat die Kommission die Ansicht, dass im Fall von Bankstiftungen, die nicht unmittelbar eine Tätigkeit in den relevanten Bereichen ausübten, nationale Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten, da die Empfänger nicht als Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden könnten.

42.   Das nationale Gericht führt aus, dass auf nationaler Ebene Uneinigkeit darüber bestehe, ob Bankstiftungen gewerbliche Natur hätten.

43.   Während die italienischen Steuerbehörden stets die Ansicht vertreten hätten, dass Bankstiftungen gewerbliche Natur hätten und daher der gewöhnlichen Steuerregelung unterlägen, hat die italienische Regierung im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung der Kommission führte, geltend gemacht, dass Bankstiftungen nicht als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts des EG-Vertrags betrachtet werden könnten. Auf gerichtlicher Ebene führt das nationale Gericht aus, dass selbst seine eigene Rechtsprechung in diesem Punkt schwankend sei.

44.   Das nationale Gericht führt weiter aus, dass nach einigen nationalen Gerichtsentscheidungen Artikel 12 Absatz 2 des D.Lgs. Nr. 153/99, der die Steuervergünstigungen gemäß Artikel 6 des Präsidialdekrets Nr. 601/73 auf Bankstiftungen erstreckt habe, reinen Auslegungscharakter habe, so dass die Steuervergünstigungen auch für Steuerjahre vor dem Inkrafttreten des D.Lgs. Nr. 153/99 gälten.

45.   Weiter sei es notwendig, die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission zu prüfen. Im Kern nimmt das vorlegende Gericht den Standpunkt ein, dass die Kommission den EG-Vertrag nicht richtig angewandt und Aufgaben, Natur und Rolle der Bankstiftungen auf dem italienischen Bankenmarkt nicht richtig beurteilt habe. Die Kommission habe ihre Entscheidung nicht angemessen begründet und keine eigene Untersuchung der Tätigkeit der Bankstiftungen im Zusammenhang mit Erwerb und Verwaltung von Anteilen an anderen Unternehmen als einer Empfängerbank vorgenommen.

46.   Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit werde auch daraus deutlich, dass Kontrollbeteiligungen an Bankunternehmen eigens gebildeten Einrichtungen übertragen würden, dass diese Situation für erhebliche Zeit beibehalten werde und dass Einkünfte aus der Veräußerung solcher Beteiligungen für den Erwerb und die Verwaltung wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen verwendet würden, um verschiedene Gesellschaftszwecke einschließlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Systems zu erreichen.

47.   Zusätzlich wirft das nationale Gericht die Frage auf, ob die in Rede stehende Steuerregelung die anderen auf dem in Rede stehenden Markt tätigen Unternehmen diskriminiert und gleichzeitig gegen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs verstößt.

48.   Im Hinblick auf diese Erwägungen hat das nationale Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Unterliegt eine Reihe von Rechtssubjekten (so genannte Bankstiftungen), die auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 218 von 1990 und des Decreto legislativo Nr. 356 von 1990 mit nachfolgenden Änderungen zu dem Zweck gegründet worden sind, Kontrollbeteiligungen an Gesellschaften zu halten, die die Banktätigkeit ausüben, und diese Beteiligungen zu verwalten, die einen ganz erheblichen Anteil der auf dem Markt tätigen Rechtssubjekte darstellen und denen die Gewinne der kontrollierten Unternehmen zustehen – auch wenn ihnen Aufgaben von gesellschaftlichem Nutzen anvertraut worden sind –, dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft? Stellt die diesen Einrichtungen durch die mit dem Decreto legislativo Nr. 153 von 1999 eingeführte Regelung gewährte Möglichkeit, den Erlös aus der Abgabe dieser Beteiligungen für den Erwerb und die Verwaltung erheblicher Beteiligungen an anderen (auch Bank‑)Unternehmen und auch von Kontrollmehrheiten an Unternehmen, die keine Banken sind, zu verschiedenen Zwecken, u. a. zur wirtschaftlichen Entwicklung des Systems, zu verwenden, ebenfalls das Betreiben eines Unternehmens für die Zwecke der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft dar?

2.       Unterliegen daher solche Einrichtungen – nach der Regelung gemäß dem Gesetz Nr. 218 von 1990 und dem Decreto legislativo Nr. 356 von 1990 mit späteren Änderungen sowie der Reform nach dem Gesetz Nr. 461 von 1998 und dem Decreto legislativo Nr. 153 von 1999 – der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen (Artikel 87 bis 88 EG) im Zusammenhang mit einer steuerlichen Vergünstigungsregelung, die sich an sie richtet?

3.      Stellt, falls die vorstehende Frage bejaht wird, die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Regelung der Vergünstigung bei der direkten Besteuerung der eingenommenen Dividenden eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG dar?

4.      Ist, falls Frage 2 bejaht wird, die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 22. August 2002, mit der die Regelung für staatliche Beihilfen für auf die Bankstiftungen unanwendbar erklärt worden ist, unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit und der fehlenden und/oder unzulänglichen Begründung, die im vorliegenden Beschluss dargestellt worden sind, gültig?

5.      Stellt, unabhängig von der Anwendbarkeit der Regelung für staatliche Beihilfen, die Zubilligung einer günstigeren steuerlichen Regelung für die Ausschüttung der den Stiftungen zufließenden Gewinne der ausschließlich inländischen, von den Stiftungen kontrollierten Empfängerbanken oder der Unternehmen, an denen die Stiftungen mit den Erlösen aus der Abgabe der Beteiligungen an den Empfängerbanken Beteiligungen erworben haben, eine Diskriminierung der anderen auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen gegenüber den einer Beteiligung unterliegenden Unternehmen und gleichzeitig eine Verletzung der Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs gemäß den Artikeln 12, 43 ff. und 56 ff. EG dar?

 Würdigung

 Zulässigkeit

49.   Die Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, haben Einwendungen gegen die Zulässigkeit aller vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen erhoben.

 Die erste, die zweite und die dritte Frage

50.   Die Kassationsbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, dass die ersten drei Fragen aus den folgenden Gründen für unzulässig zu erklären seien.

51.   Erstens betreffe entgegen den Ausführungen des nationalen Gerichts in seinem Vorlagebeschluss die Befreiung gemäß Artikel 10bis des Gesetzes Nr. 1745/62 keine Steuereinbehaltung als solche, sondern eine Einbehaltung einer Steuervorauszahlung; zweitens sehe weder dieser Artikel, der der Einrichtung der Bankstiftungen vorausgehe, noch eine andere Bestimmung die Anwendung der darin enthaltenen Steuerbefreiung auf Bankstiftungen vor und drittens seien die Vorlagefragen von rein nationaler Bedeutung, da damit nur bestimmt werden solle, ob die Bankstiftungen Anspruch auf die Steuervergünstigungen gemäß Artikel 10bis des Gesetzes Nr. 1745/62 hätten.

52.   Der erste und der zweite Einwand betreffen angebliche falsche Auslegungen von inländischen Bestimmungen, die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sind, durch das nationale Gericht.

53.   Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen von Artikel 234 EG der Gerichtshof nicht für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig, denn es obliegt dem nationalen Gericht, die Bedeutung der nationalen Bestimmungen und die Art und Weise ihrer Anwendung zu beurteilen(13).

54.   Was den dritten Einwand der Kassationsbeschwerdegegner angeht, so entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass nur die nationalen Gerichte die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen haben. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen(14).

55.   Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das nationale Gericht den Gerichtshof nicht danach fragt, ob die in Rede stehenden nationalen Bestimmungen auf Bankstiftungen in Italien anwendbar sind – zu dieser Frage hat sich das nationale Gericht offensichtlich eine Meinung gebildet –, sondern wie sich diese Bestimmungen zum Wettbewerbsrecht des EG-Vertrags verhalten. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof gehalten, dem nationalen Gericht Beistand zu leisten.

56.   Die Kommission macht geltend, dass der Gerichtshof diejenigen Teile der ersten und der dritten Vorlagefrage außer Acht lassen sollte, die das D.Lgs. Nr. 153/99 betreffen. Dieses D.Lgs. sei in Kraft getreten, nachdem sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens im Jahre 1998 zugetragen habe, und stehe daher in keinem Zusammenhang mit der beim nationalen Gericht anhängigen Rechtssache.

57.   Nach gefestigter Rechtsprechung darf die Entscheidung über Vorlagefragen nur dann abgelehnt werden, „wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht [oder] wenn das Problem hypothetischer Natur ist“(15).

58.   Dies ist meines Erachtens hier nicht der Fall. Selbst wenn die Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, die Ansichten des zuständigen nationalen Gerichts nicht teilen, so bleibt es doch dabei, dass dieses der Ansicht ist, dass das D.Lgs. Nr. 153/99 für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erheblich sei. Auch geht aus den Akten hervor, dass den Bestimmungen des D.Lgs. über die Steuerregelung in einigen Fällen von den italienischen Gerichten Rückwirkung in Bezug auf Bankstiftungen und so Anwendbarkeit auf die Zeit vor 1998 beigemessen worden ist. Das gemeinschaftsrechtliche Auslegungsproblem in Bezug auf das D.Lgs. Nr. 153/99 erweist sich als auf den ersten Blick erheblich für das Ausgangsverfahren.

59.   Aufgrund dessen sind meines Erachtens die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen für die Unzulässigerklärung der ersten, der zweiten und der dritten Frage nicht erfüllt.

 Die vierte Frage

60.   Die Kassationsbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, dass die Entscheidung der Kommission endgültig geworden sei, da Italien sie nicht innerhalb der in Artikel 230 EG vorgeschriebenen Frist angefochten habe. Zur Stützung ihres Ergebnisses führen sie das Urteil TWD(16) an.

61.   Ich bin nicht der Ansicht, dass die Umstände des vorliegenden Falles denen in der Rechtssache TWD entsprechen.

62.   In dieser Rechtssache ging es darum, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens nach Ablauf der Frist noch die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Kommission zur Stützung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt geltend machen konnte, mit dem die nationale Behörde in Durchführung dieser Entscheidung der Kommission die Beihilfe zurückforderte, die er erhalten hatte. Der Gerichtshof hat die Notwendigkeit der Wahrung der Rechtssicherheit hervorgehoben und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Person, die die Entscheidung hätte anfechten können und die die Frist gemäß Artikel 230 EG Absatz 3 verstreichen ließ, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung vor den nationalen Gerichten im Rahmen einer Klage gegen die nationale Durchführungsmaßnahme nicht mehr in Frage stellen kann.

63.   Dagegen betrifft der vorliegende Fall eine an Italien gerichtete Entscheidung der Kommission von allgemeiner Natur, deren Gültigkeit von keinem der Beteiligten im nationalen Verfahren vor dem nationalen Gericht in Frage gestellt worden ist. Die Frage der Gültigkeit ist vom nationalen Gericht in Ausübung seiner Befugnisse nach Artikel 234 EG von Amts wegen aufgeworfen worden. Daher ist im vorliegenden Fall kein möglicher Verfahrensmissbrauch durch einen Beteiligten gegeben, der die Entscheidung unmittelbar vor dem Gerichtshof hätte anfechten müssen, dies jedoch nicht tat, was meines Erachtens in der Rechtssache TWD der tragende Gesichtspunkt war.

64.   Artikel 234 EG setzt den nationalen Gerichten keine Frist für die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens über die Gültigkeit von Rechtsakten der Organe der EG. Nach der Rechtsprechung sind Vorlagefragen zulässig, wenn sie für die Entscheidung des nationalen Verfahrens erheblich sind und der tatsächliche und rechtliche Rahmen hinreichend genau dargestellt ist. Bei der Beurteilung der Gültigkeit des vorgelegten Rechtsakts der Gemeinschaft, die die materielle Rechtslage betrifft, berücksichtigt der Gerichtshof alle Umstände, die die Gültigkeit des vorgelegten Rechtsakts der Gemeinschaft beeinträchtigen können, einschließlich der Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben.

65.   Die Kommission rügt ebenfalls, dass die vierte Frage unzulässig sei. Ihre Entscheidung habe die Vereinbarkeit der Steuerbefreiungen aufgrund des D.Lgs. Nr. 153/99, das nach dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft getreten sei, mit den Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen geprüft. Ferner habe sie sich auf andere als die in Artikel 10bis des Gesetzes Nr. 1745/62, der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmung, vorgesehenen Steuerbefreiungen bezogen. Die Entscheidung der Kommission sei daher für die Entscheidung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits unerheblich.

66.   Italien argumentiert auf der gleichen Linie wie die Kommission und macht geltend, dass die Frage der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission im Ausgangsverfahren keine Folgen nach sich ziehe, da sie nicht die Lage der Bankstiftungen nach der ursprünglichen Regelung behandelt habe.

67.   Die Fragen, ob Artikel 12 des D.Lgs. Nr. 153/99 rückwirkend anwendbar ist, ob Artikel 6 des Präsidialdekrets Nr. 601/73 und Artikel 10bis des Gesetzes Nr. 1745/62 nach nationalem Recht miteinander in Zusammenhang stehen und ob sie für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich sind, sind Fragen, für deren Entscheidung allein das nationale Gericht zuständig ist. Zudem ist, wie bereits erörtert worden ist, nicht offensichtlich, dass die vorgelegten Fragen für den Sachverhalt oder den Gegenstand des Ausgangsverfahrens unerheblich sind(17).

68.   Daher ist die vierte Frage ebenfalls für zulässig zu erklären.

 Die fünfte Frage

69.   Die Kassationsbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens rügen, dass die fünfte Frage zu unbestimmt sei. Das nationale Gericht habe nicht genau angegeben, welche Gesichtspunkte der in Rede stehenden nationalen Regelung ein Hemmnis für die Ausübung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Freiheiten darstellten oder welchen Bankunternehmen oder -stiftungen eine mögliche Diskriminierung zugute käme.

70.   Zwar ist die fünfte Frage, für sich betrachtet, etwas ungenau. Insgesamt jedoch liefert das umfangreiche Vorabentscheidungsersuchen die rechtlichen und tatsächlichen Angaben, die dafür erforderlich sind, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, eine zweckdienliche und geeignete Antwort auf das Problem der fünften Frage zu geben(18).

71.   Die fünfte Frage ist daher ebenfalls für zulässig zu erklären.

 Materielles Recht

 Die erste und die zweite Frage

72.   Mit seiner ersten und zweiten Frage möchte das nationale Gericht geklärt haben, ob Bankstiftungen als „Unternehmen“ im Sinne der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags, insbesondere der Regeln, die staatliche Beihilfen betreffen, anzusehen sind, da sie Kontrollbeteiligungen an Empfängerbanken und anderen Unternehmen halten und verwalten.

73.   Meines Erachtens sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Bankstiftungen in zwei Fällen als Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen: erstens, wenn sie selbst eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung ausüben, und/oder zweitens, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung von Unternehmen beteiligt sind, die eine solche wirtschaftliche Tätigkeit durchführen.

 Üben die Bankstiftungen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus?

74.   Es ist allgemein bekannt, dass sich der Gerichtshof für eine funktionale Auslegung des Begriffes Unternehmen für die Zwecke des Wettbewerbsrechts der EG ausgesprochen hat. Ob eine Einheit als Unternehmen zu qualifizieren ist, bestimmt sich unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung danach, ob sie eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt(19). Nach der Rechtsprechung betreibt eine Einheit dann eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie „Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anbietet“. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht bei der in Rede stehenden Einheit oder der Umstand, dass sie nicht gewerbliche Zwecke verfolgt, für die Zwecke ihrer rechtlichen Qualifizierung als Unternehmen unerheblich ist(20).

75.   Um bestimmen zu können, ob die italienischen Bankstiftungen eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne dieser Rechtsprechung ausüben, sind ihre verschiedenen Aufgaben und Tätigkeiten nach den beiden oben dargestellten Regelungen zu prüfen.

 Verwaltung von Kontrollbeteiligungen

76.   Nach der ursprünglichen Regelung war die Verwaltung einer Kontrollbeteiligung an einer Empfängerbank wohl auf den Verkauf und/oder den Erwerb von Beteiligungen, die Ausübung der Beteiligtenrechte und die Verwendung der Einkünfte aus diesen Beteiligungen im Rahmen der Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke der Bankstiftungen im öffentlichen Interesse und von gesellschaftlichem Nutzen beschränkt.

77.   Wie die Kommission und die Kassationsbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens geltend machen, kann keiner dieser Vorgänge dem „Angebot von Gütern oder Dienstleistungen auf dem Markt“ gleichgestellt werden. Daher stellen sie bei strenger Auslegung der Rechtsprechung keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags dar.

78.   Ich möchte jedoch über diese Auslegung hinausgehen. Ich stimme mit den Erklärungen der italienischen Regierung darin überein, dass eine Einheit nicht nur dann als Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags zu qualifizieren ist, wenn sie Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anbietet, sondern auch dann, wenn sie andere Tätigkeiten ausübt, die ihrer Natur nach wirtschaftlich sind und die zu Verzerrungen auf einem Markt führen können, auf dem Wettbewerb besteht. Wie ich in früheren Schlussanträgen ausgeführt habe, ist bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist, zu fragen, ob sie „zumindest grundsätzlich von einem privaten Unternehmen in der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden könnte“(21).

79.   Diese Auslegung ist durch das Erfordernis gerechtfertigt, die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages insbesondere dann zu gewährleisten, wenn sie im Licht ihres endgültigen Zweckes ausgelegt werden, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt zu verhindern, die durch das Verhalten einer öffentlichen oder privaten Einheit verursacht werden. Der Gerichtshof hat sich auf diese Auslegung gestützt, als er unter Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG in Verbindung mit Artikel 10 EG das Verbot wettbewerbswidrigen Verhaltens auf die Tätigkeiten von Behörden erstreckte(22).

80.   Im vorliegenden Fall kann, wie Italien geltend macht und wie in der Entscheidung der Kommission angedeutet wird(23), die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass es einen von Wettbewerb geprägten Markt für Kontrollbeteiligungen an Banken gibt. Bei der Verwaltung ihrer Beteiligungen könnten Bankstiftungen bedeutende Beteiligte eines solchen Marktes sein, insbesondere da sie nach Genehmigung durch das Ministerium für das Staatsvermögen ihre Kontrollbeteiligungen an eine Empfängerbank verkaufen könnten, um eine neue Beteiligung an einer anderen zu erwerben. Diese Vorgänge könnten zu Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn beispielsweise die Erwerbsstellung von Bankstiftungen durch staatliche Beihilfen verbessert würde oder wenn die Bankstiftungen mit anderen Unternehmen zusammenwirken würden, um den Preis ihrer Kontrollbeteiligungen zu verändern. Selbst bei einer einschränkenden Auslegung der Rechtsprechung, wie sie von der Kommission und den Kassationsbeschwerdegegnern des Ausgangsverfahrens befürwortet wird, würde dieses wettbewerbswidrige Verhalten nicht unter die Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags fallen. Es ist klar, dass eine solche Auslegung vermieden werden sollte.

81.   Die Lage stellt sich nach dem Inkrafttreten des D.Lgs. Nr. 153/99 anders dar. Nach der neuen Regelung – die, wie die aus den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, teilweise dadurch gerechtfertigt war, dass die frühere Regelung ihr Ziel, eine vollständige Trennung zwischen Bankstiftungen und Empfängerbanken herbeizuführen, nicht erreicht hatte – dürfen Bankstiftungen nur solche Kontrollbeteiligungen an „Instrumentalunternehmen“ unmittelbar oder mittelbar halten oder verwalten, die unmittelbar die Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke im öffentlichen Interesse und von gesellschaftlichem Nutzen fördern und ausschließlich in den festgelegten „relevanten Bereichen“ tätig sind. Beteiligungen an Empfängerbanken und anderen Gesellschaften müssen bis zu einer festgesetzten Frist, die später bis zum 31. Dezember 2005 verlängert wurde, abgegeben werden. Wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, Zwangsveräußerungen anzuordnen, um die Kontrolle über das Unternehmen abzustellen.

82.   Durch die Aufstellung dieser Verpflichtungen hat die neue Regelung das Potenzial der Bankstiftungen, den Markt für Kontrollbeteiligungen zu beeinflussen, wenn ein solcher Markt vorhanden ist, weitgehend beseitigt. Es ist jetzt unwahrscheinlich, dass sie den Wettbewerb auf diesem Markt verzerren werden.

83.   Natürlich obliegt es dem nationalen Gericht, zu ermitteln, ob die in den Nummern 81 und 82 dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind, und insbesondere, ob es einen relevanten Markt für Kontrollbeteiligungen gibt.

 Tätigkeiten, die Bankstiftungen zur Verwirklichung ihrer Ziele im öffentlichen Interesse und von gesellschaftlichem Nutzen unmittelbar ausführen

84.   Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass Bankstiftungen bei der Verfolgung ihrer Ziele im öffentlichen Interesse und von gesellschaftlichem Nutzen Tätigkeiten ausführen können, die das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf Märkten umfassen, auf denen Wettbewerb herrscht. Die Bereiche, in denen die Bankstiftungen sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der neuen Regelung tätig sind, wie Forschung, Bildung, Kunst und Gesundheit, funktionieren oft unter Marktbedingungen und werden von Unternehmen versorgt, die im Wettbewerb zueinander stehen und Gewinn anstreben.

85.   Da fehlende Gewinnerzielungsabsicht kein Grund für eine Steuerbefreiung ist, könnten Bankstiftungen unter diesen Umständen als Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden.

86.   Es obliegt dem nationalen Gericht, zu beurteilen, ob Bankstiftungen bei der Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die im Angebot von Gütern oder Dienstleistungen auf einem Markt besteht, auf dem Wettbewerb herrscht. Ob dies der Fall ist, ist nach Lage des einzelnen Falles zu bestimmen.

 Bankstiftungen als Muttergesellschaften von Unternehmen

87.   Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter einem „Unternehmen“ im Sinne des Wettbewerbsrechts eine „wirtschaftliche Einheit“ zu verstehen(24). Wenn eine Tochtergesellschaft ihr Verhalten auf dem Markt nicht frei bestimmt, sondern Weisungen ausführt, die ihr durch die Muttergesellschaft, durch die sie vollständig kontrolliert wird, unmittelbar oder mittelbar erteilt werden, so bilden beide zusammen eine wirtschaftliche Einheit und sollten für die Zwecke des Wettbewerbsrechts des EG-Vertrags als solche behandelt werden(25).

88.   Ähnliche Überlegungen liegen der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit zugrunde, die der Gerichtshof in Bezug auf die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie entwickelt hat und die die Kommission zur Stützung ihres Vorbringens anführt. Nach dieser Rechtsprechung übt eine Gesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie – unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin – unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie aus(26). Somit übt eine Gesellschaft, die solche Unternehmen unmittelbar oder mittelbar verwaltet, eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.

89.   Da Empfängerbanken eindeutig Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsregeln des Vertrages darstellen, dürften Bankstiftungen nach der ursprünglichen Regelung ebenfalls Unternehmen sein, wenn ihre Anteile mit unmittelbarer oder mittelbarer Mitwirkung an der Verwaltung dieser Empfängerbanken verbunden sind. Der Gerichtshof hat als möglichen Beweis für diese Mitwirkung die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung, Buchführung und Informatik an die Tochtergesellschaften angesehen(27).

90.   Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist vom nationalen Gericht nach Lage des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei sollte das nationale Gericht beurteilen, über welche Befugnisse die Bankstiftungen in Bezug auf die Empfängerbanken verfügen und wie diese Befugnisse nach dem anwendbaren nationalen Recht ausgeübt werden konnten oder tatsächlich ausgeübt wurden. Der Umstand, dass Bankstiftungen eine Mehrheitsbeteiligung hielten, dass sie einige Mitglieder ihrer eigenen Verwaltungs- und Kontrollgremien in den Verwaltungsrat und den Aufsichtsrat ihrer Empfängerbanken berufen konnten und – wenn auch nur übergangsweise – der ununterbrochene Geschäftsbetrieb zwischen Bankstiftungen und kontrollierten Empfängerbanken gewährleistet zu werden hatte, sollte meines Erachtens gegen das Verbot abgewogen werden, dass sich Bankstiftungen „unmittelbar“ an Banktätigkeiten oder an anderen Tätigkeiten beteiligten, die nicht im Zusammenhang mit ihren satzungsmäßigen Zwecken im öffentlichen Interesse und von gesellschaftlichem Nutzen zusammenhingen.

91.   Auf der anderen Seite dürfte die Einführung der neuen Regelung die Mittel geschwächt haben, durch die Bankstiftungen einen „entscheidenden Einfluss“ auf ihre Empfängerbanken ausüben können. Natürlich obliegt es dem nationalen Gericht, zu entscheiden, ob dies der Fall ist. Bei seiner Entscheidungsfindung sollte das nationale Gericht meines Erachtens den Umstand berücksichtigen, dass es Mitgliedern der Verwaltung der Bankstiftungen jetzt ausdrücklich verboten ist, als Mitglieder des Verwaltungsrats einer Bank tätig zu werden, und dass dieses Verbot später, im Jahr 2003 auf Verwaltungs- oder Aufsichtspositionen in Gesellschaften erstreckt wurde, die von der Empfängerbank kontrolliert werden oder an denen sie Anteile besitzt, und auf Personen, die die Unternehmensstrategie in der Bankstiftung festlegen. Das nationale Gericht sollte auch berücksichtigen, dass es Bankstiftungen ausdrücklich verboten ist, Bankgeschäfte zu betreiben und, unmittelbar oder mittelbar, irgendeine Form der Finanzierung, Ausgabenerstattung oder Beihilfe für Einheiten, die in Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, oder für Unternehmen gleich welcher Art, die keine Instrumentalunternehmen sind, auszuüben.

92.   Was die Beziehungen zu Instrumentalunternehmen nach der neuen Regelung angeht, so sind Bankstiftungen, sofern sie aufgrund ihrer Beteiligtenrechte einen entscheidenden Einfluss auf diese Unternehmen ausüben können, nach der erwähnten Rechtsprechung(28) als Unternehmen zu qualifizieren, natürlich vorausgesetzt, dass die Instrumentalunternehmen selbst als solche einzustufen sind. Der Umstand, dass Instrumentalunternehmen nicht in Gewinnerzielungsabsicht tätig sein dürfen und sich in einem der relevanten Bereiche betätigen müssen, schließt die Möglichkeit nicht aus, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Güter oder Dienstleistungen in Bereichen anbieten, in denen Wettbewerb zwischen privaten Marktbeteiligten herrscht. In diesem Fall würden Bankstiftungen aufgrund ihres entscheidenden Einflusses auf die Instrumentalunternehmen ebenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und würden den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags unterliegen.

93.   Schließlich bleiben, wie die italienische Regierung ausführt, dann, wenn Bankstiftungen ihre Satzungen nicht angepasst oder ihre Kontrollbeteiligungen noch nicht abgegeben haben, wie die neue Regelung dies verlangt, die Erwägungen gültig, die ich in Bezug auf die alte Regelung angestellt habe.

 Die dritte Frage

94.   Mit seiner dritten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob das System von Steuervergünstigungen und -befreiungen, wie es im Vorlagebeschluss beschrieben wird, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG darstellt.

95.   Die Kommission macht geltend, wenn die durch die Steuerbefreiung Begünstigten – die Bankstiftungen – als Unternehmen zu betrachten seien, so sei die Steuerregelung grundsätzlich als staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG anzusehen, es sei denn, dass sie durch das Wesen oder die allgemeine Struktur des Systems, zu dem sie gehöre, gerechtfertigt sei.

96.   Italien räumt ein, dass dann, wenn Artikel 12 des D.Lgs. Nr. 159/99 dahin ausgelegt werde, dass die in Artikel 6 des Präsidialdekrets Nr. 601/73 in Verbindung mit Artikel 10bis des Gesetzes Nr. 1745/62 enthaltenen Steuervergünstigungen rückwirkend für Bankstiftungen nach der alten Regelung gälten, diese Steuervergünstigungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten.

97.   Die Kassationsbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens machen geltend, dass die angefochtene Steuerregelung nicht das Kriterium der Selektivität erfülle, das für die Annahme einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG erforderlich sei.

98.   Meines Erachtens würden die in Rede stehenden Steuervergünstigungen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen, wenn sie Unternehmen im Sinne der im Rahmen der ersten und der zweiten Frage erörterten Rechtsprechung gewährt würden(29).

99.   Nach der Rechtsprechung sind Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen, als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu betrachten(30).

100. Zu diesen Maßnahmen gehören Steuervergünstigungen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, auch wenn sie keine Übertragung staatlicher Mittel im eigentlichen Sinne beinhalten. Steuervergünstigungen erfüllen das Kriterium der Gewährung eines unentgeltlichen Vorteils dadurch, dass sie die Personen, für die sie gilt, finanziell besser stellen als die übrigen Abgabepflichtigen(31). Durch die Erstreckung der Steuererleichterung auf Bankstiftungen erfüllen die angefochtenen Maßnahmen genau diesen Zweck für ihre Empfänger.

101. Es ist unerheblich, ob die steuerliche Vergünstigung darin besteht, dass die Bankstiftungen von der Steuereinbehaltung ausgenommen sind, wie es im Vorlagebeschluss heißt, oder von der Einbehaltung einer Vorauszahlung auf die geschuldete Steuer, wie die Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, vortragen. In beiden Fällen wird den von der Befreiung Begünstigten ein unentgeltlicher Vorteil gewährt – entweder die Nichtzahlung der gesamten Steuern oder ein erheblicher Aufschub dieser Zahlung.

102. Was das Kriterium der Selektivität angeht, wonach die Maßnahme bestimmten Unternehmen oder der Herstellung bestimmter Güter zugute kommen muss, so macht die Kommission meines Erachtens zu Recht geltend, dass Artikel 10bis des Gesetzes Nr. 1745/62 dieses Kriterium dem ersten Anschein nach dadurch erfüllt, dass er bestimmte Unternehmen wegen ihrer Rechtsnatur (Stiftungen oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen) und des speziellen Bereiches (Bildung, öffentliche Gesundheit usw.), in dem sie tätig sind, begünstigt.

103. Das Gleiche gilt für Artikel 12 des D.Lgs. Nr. 153/99 in Verbindung mit Artikel 6 des Präsidialdekrets Nr. 601/73, soweit er die Ermäßigung der Körperschaftsteuer um 50 % auf Bankstiftungen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sie ihre Tätigkeiten auf die relevanten Bereiche beschränken.

104. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss das nationale Gericht jedoch prüfen, ob diese Steuerregelung durch das Wesen oder die allgemeine Struktur des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist, in welchem Fall sie nicht von Artikel 87 Absatz 1 EG erfasst würde(32). Die Erstreckung der in Rede stehenden Steuervergünstigungen auf Bankstiftungen dürfte sich aus dem mit der nationalen Regelung angestrebten Zweck ergeben, bestimmte Unternehmen zu begünstigen, die Zwecken im öffentlichen Interesse oder von gesellschaftlichem Nutzen dienen, und nicht aus der Systematik der Steuerregelung oder der Besteuerungsmethode. In diesem Fall würden die den Bankstiftungen gewährten Vergünstigungen das Kriterium der Selektivität erfüllen.

105. Schließlich ist nach der Rechtsprechung der Umstand, dass mit den in Rede stehenden Maßnahmen Zwecke von gesellschaftlichem Nutzen und im öffentlichen Interesse verfolgt werden, für ihre Einstufung als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG unerheblich(33).

106. Daher erfüllen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuervergünstigungen unter der Voraussetzung, dass die übrigen Merkmale der staatlichen Beihilfe – nämlich eine Wettbewerbsverzerrung und eine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten – vorliegen und dass die steuerlichen Vergünstigungen nicht durch das Wesen oder die Struktur des Systems gerechtfertigt sind, was das nationale Gericht zu beurteilen hat, unabhängig davon, ob es sich um die Befreiung von der Einbehaltung einer Vorauszahlung auf die geschuldete Steuer oder die Ermäßigung der Gesellschaftssteuer handelt, die Voraussetzungen für die Einstufung als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG, wenn sie „Unternehmen“ im Sinne der Wettbewerbsregeln des Vertrages, wie im Zusammenhang mit der ersten und der zweiten Frage erörtert, gewährt werden.

 Die vierte Frage

107. Mit seiner vierten Frage ersucht das nationale Gericht den Gerichtshof um Entscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission.

108. Die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission muss anhand ihres besonderen Zweckes, also der Untersuchung der neuen Regelung, beurteilt werden.

109. Einige Vorbemerkungen erweisen sich als notwendig. Die Rechtsprechung ist in Bezug auf den wirklichen Umfang der Prüfung durch den Gerichtshof nicht völlig einhellig. Wenn eine Entscheidung der Kommission die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten beinhaltete, so hat die Rechtsprechung im Allgemeinen die Rolle des Gerichtshofes auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen, und sie hat es ausgeschlossen, dass die Gemeinschaftsgerichte ihre Würdigung in wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle derjenigen der Kommission setzen(34). Diese Rechtsprechung betrifft Entscheidungen der Kommission gemäß den Artikeln 81 Absatz 3 und 87 Absatz 3 EG, bei denen die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, aber auch solche nach Artikel 87 Absatz 1 EG(35).

110. In anderen Fällen hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe „rechtlichen Charakter hat und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist. Deshalb hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel [87 Absatz 1] des Vertrages fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen.“(36)

111. Ich würde zu einer intensiveren Prüfung von Entscheidungen der Kommission darüber, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG darstellt, durch den Gerichtshof neigen, obwohl ich einräumen muss, dass dies in Verfahren nach Artikel 234 EG praktische Probleme verursachen könnte. Die objektive Natur des Begriffes der staatlichen Beihilfe und der Umstand, dass die Kommission trotz ihres ausschließlichen und weiten Ermessens nach den Artikeln 87 Absatz 3 EG oder 81 Absatz 3 EG ihre Rolle der Auslegung und Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG mit den nationalen Gerichten, wenn auch zu anderen Zwecken, teilt, verlangt meines Erachtens, dass die Prüfungsbefugnisse des Gerichtshofes nicht auf besondere Gründe beschränkt werden sollten. Daher dürfen die Gemeinschaftsgerichte, wenn dies angebracht ist, ihre eigene wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission setzen, so komplex diese auch sein mag.

112. Eine andere Lösung würde im Widerspruch zu dem Umstand stehen, dass der Gerichtshof verlangt hat, dass die nationalen Gerichte eine vollständige wirtschaftliche Analyse aller erheblichen Faktoren vorzunehmen haben, wenn sie bestimmen, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrages darstellt(37).

113. Allerdings braucht das Problem hier nicht gelöst zu werden, da die Entscheidung der Kommission meines Erachtens in keinem Fall als ungültig betrachtet werden kann.

114. Es ist offenkundig, dass das ordnungsgemäße Verfahren eingehalten worden ist. Die unternommenen Schritte und die Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG werden in der Entscheidung der Kommission klar dargelegt(38).

115. Nach der Rechtsprechung muss die „nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung … der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann … In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.“(39)

116. Die Entscheidung beginnt mit der anfänglichen Beurteilung der angefochtenen Maßnahmen, die die Kommission dazu veranlasst hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten. Darauf folgt eine genaue Beschreibung der Zuständigkeit, der Rolle und der Aufgaben der Bankstiftungen nach der neuen Regelung und der betreffenden steuerlichen Vergünstigungen. Sie enthält auch die Stellungnahme des Adressaten der Entscheidung, Italiens, und eine Zusammenfassung der Stellungnahmen beteiligter Dritter.

117. Vor diesem Hintergrund legt die Kommission die rechtlichen Erwägungen dar, auf die sie ihre Schlussfolgerungen stützt, und führt dabei die zu ihrer Stützung dienende Rechtsprechung nicht nur an, sondern erörtert sie sogar kurz(40). Meines Erachtens ist die Begründung „klar und eindeutig“ zum Ausdruck gebracht und erfüllt daher die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen.

118. In Bezug auf die Verpflichtung, den Sachverhalt genau anzuführen, sei bemerkt, dass im Vorlagebeschluss keine Tatsachenfeststellungen der Kommission in Frage gestellt werden, sondern vielmehr deren rechtliche Beurteilung im Licht der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages. Auf alle Fälle wird, wie bereits ausgeführt, deutlich, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß beschrieben worden ist, so dass die Entscheidung der Kommission auch in dieser Hinsicht keinen Fehler enthält.

119. Meines Erachtens liegen auch keine Gründe für die Annahme vor, dass die Kommission bei ihrer wirtschaftlichen Beurteilung der untersuchten nationalen Maßnahmen einen Fehler begangen hätte. Im Wesentlichen beanstandet das nationale Gericht, dass die Kommission Auswirkungen, die die Verwaltung und gegebenenfalls die Veräußerung der Kontrollbeteiligungen an den Empfängerbanken durch die Bankstiftungen auf dem Bankmarkt haben können, insbesondere im Licht von deren Aufgabe im Zusammenhang mit der „wirtschaftlichen Entwicklung des Systems“, nicht angemessen berücksichtigt habe. Das nationale Gericht rügt ferner, dass die Kommission das Verhältnis zwischen den Bankstiftungen und ihren „Instrumentalunternehmen“ nicht ordnungsgemäß geprüft habe.

120. Die Nummern 36 bis 39, 43 bis 45 und 48 bis 50 der Entscheidung der Kommission sind der Untersuchung dieser Probleme gewidmet.

121. Auf der Grundlage dieser Prüfung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung zur Veräußerung von Kontrollbeteiligungen innerhalb einer vorgeschriebenen Frist zusammen mit den durch die neue Regelung den Mitgliedern der internen Gremien und den Verwaltern der Bankstiftungen auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf ihr Verhältnis zu den Empfängerbanken – insbesondere das Verbot der Wahrnehmung von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsaufgaben in Empfängerbanken oder anderen Finanzierungs- oder Bankunternehmen – und die Beschränkungen in Bezug auf die Verwaltung ihres Vermögens die Trennung zwischen Bankstiftungen und Finanzinstituten verstärkten. Damit sei dazu beigetragen worden, „die in dem Beschluss zur Verfahrensöffnung diesbezüglich geäußerten Bedenken auszuräumen“(41). Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass die Bankstiftungen durch die Verwaltung ihres Vermögens keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten und sie dadurch nicht zu Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG würden(42).

122. Die Kommission führte ferner aus, dass Bankstiftungen nicht berechtigt seien, Kontrollbeteiligungen an anderen als Instrumentalunternehmen zu halten. Im letzteren Fall hat die Kommission festgestellt, während die Tätigkeiten der Instrumentalunternehmen in der Erbringung von Dienstleistungen auf einem Markt bestünden, auf dem Wettbewerb bestehe, könne die Möglichkeit der Stiftungen, „Unternehmen zu kontrollieren, zu Wettbewerbsverzerrungen führen und ihre Tätigkeit darf nicht völlig der Überwachung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln entzogen werden“(43). Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass der „mögliche Erwerb der Kontrolle über die betreffenden Unternehmen … den Stiftungen insofern nicht die Eigenschaft von Unternehmen verleihen [würde], als diese Möglichkeit keine direkte Beteiligung der Stiftungen selbst an der Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beinhaltet“(44).

123. Auf dieser Grundlage entschied die Kommission, dass Bankstiftungen keine Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG seien, außer soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung ausübten, also durch das Angebot von Gütern oder Dienstleistungen auf einem Markt, auf dem Wettbewerb bestehe, und zwar auch in einem der „relevanten Bereiche“.

124. Trotz der Zweifel des nationalen Gerichts und wie sich meinen obigen Ausführungen entnehmen lässt(45), stimme ich im Wesentlichen mit der Beurteilung der Kommission und ihrem Ergebnis in Bezug auf das Wesen der Bankstiftungen nach der neuen Regelung überein. Der Vorlagebeschluss enthält meines Erachtens keine zusätzlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Umstände und keine alternative Untersuchung, die Zweifel an der Beurteilung der Kommission wecken könnten.

125. Was die Besorgnis des nationalen Gerichts angeht, dass die Untersuchung der Kommission der Aufgabe der „wirtschaftlichen Entwicklung des Systems“ der Bankstiftungen nicht genug Gewicht beimesse, gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass staatliche Maßnahmen nicht wegen ihres Zweckes, sondern wegen ihrer Wirkungen als staatliche Beihilfen betrachtet werden. Der Umstand, dass eine der Aufgaben der Bankstiftungen in der „wirtschaftlichen Entwicklung des Systems“ besteht, macht diese nicht ohne weiteres zu Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags.

126. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Kommission mit keinem Beurteilungsfehler behaftet ist.

127. Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass kein Grund für die Ungültigerklärung der Entscheidung 2003/146 der Kommission besteht.

 Die fünfte Frage

128. Der Wortlaut der fünften Frage ist nicht völlig klar. Im Kontext des Vorlagebeschlusses erweist es sich jedoch, dass das nationale Gericht im Wesentlichen um Auskunft darüber ersucht, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden steuerlichen Vergünstigungen zu einer nach Artikel 12 verbotenen Diskriminierung führen können oder ob sie das Recht auf freie Niederlassung nach den Artikeln 43 ff. und freien Kapitalverkehr nach Artikel 56 ff. EG verletzen, die beide besondere Ausprägungen des Diskriminierungsverbots darstellen.

129. Nach der Rechtsprechung fällt zwar der Bereich der direkten Steuern als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, doch müssen die Mitgliedstaaten die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben, was die Einhaltung der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und den freien Kapitalverkehr beinhaltet(46).

130. Auch wenn es letztlich dem nationalen Gericht obliegt, über die Tragweite der nationalen Bestimmungen zu entscheiden, so geht doch aus den Akten hervor, dass die in Rede stehenden steuerlichen Vergünstigungen nicht eigens auf Bankstiftungen abstellen. Artikel 10bis des Gesetzes Nr. 1745/62 erfasst nicht nur Dividenden aus Banktätigkeiten, sondern gilt allgemein für Dividenden, die in Italien durch nicht gewerbliche Einrichtungen, die Zwecke von gesellschaftlichem Nutzen oder im öffentlichen Interesse verfolgen, erzielt werden. Diese Bestimmung gilt ohne Unterscheidung nach dem Ort der Niederlassung für sämtliche Dividenden, die in Italien von einer Einheit erwirtschaftet werden, die die darin angegebenen Kriterien erfüllt.

131. Das Gleiche gilt für die Ermäßigung der Körperschaftsteuer um 50 % für nicht gewerbliche Einrichtungen, die Ziele von gesellschaftlichem Nutzen und im öffentlichen Interesse verfolgen, wobei Artikel 12 des D.Lgs. Nr. 153/99 diese Ermäßigung auf die Bankstiftungen erstreckt, die ihre Satzungen den allgemeinen Bestimmungen angepasst haben und die in den „relevanten Bereichen“ tätig sind. Bankstiftungen kommen in Betracht, soweit sie sich ausschließlich der Verfolgung von Zielen im öffentlichen Interesse und von gesellschaftlichem Nutzen widmen. Solche steuerlichen Vergünstigungen werden im Ergebnis allen körperschaftsteuerpflichtigen Einrichtungen in Italien gewährt, die die angegebenen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit oder dem Ort ihrer Niederlassung.

132. Im Ergebnis deutet nichts im Vorlagebeschluss darauf hin, dass die in Rede stehenden nationalen Bestimmungen für sich unmittelbar oder mittelbar unter Verstoß gegen Artikel 12 EG diskriminierend sind oder Hemmnisse für das Niederlassungsrecht oder den freien Kapitalverkehr gemäß den Artikeln 43 ff. EG und 56 ff. EG darstellen.

133. Nach allem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass eine Steuerregelung, die steuerliche Vergünstigungen für Bankstiftungen in Bezug auf deren in Italien erzielte Einkünfte wegen ihrer Zwecke im öffentlichen Interesse und von gesellschaftlichem Nutzen ohne Unterscheidung nach der Staatszugehörigkeit oder dem Ort ihrer Niederlassung vorsehen, nicht gegen die Artikel 12, 43 ff. und 56 ff. EG verstößt.

 Ergebnis

134. Nach allem ist auf die Fragen der Corta Suprema di Cassazione wie folgt zu antworten:

1.      (Erste und zweite Frage) Bankstiftungen im Sinne des Gesetzes Nr. 218 vom 30. Juli 1990 und des damit verbundenen Decreto legislativo Nr. 356 vom 20. November 1990 in der später geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 461 vom 23. Dezember 1998 und des Decreto legislativo Nr. 153 vom 17. Mai 1999 in der später geänderten Fassung sind Unternehmen im Sinne der Bestimmungen des EG-Vertrags über den Wettbewerb und insbesondere von Artikel 87 Absatz 1 EG über staatliche Beihilfen, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausüben. Dies ist dann der Fall, wenn

–       in Bezug auf die Verwaltung ihrer Kontrollbeteiligungen an Empfängerbanken oder anderen Unternehmen ein relevanter Markt besteht, auf dem private Unternehmen die gleiche Tätigkeit zum Zweck der Gewinnerzielung ausüben können,

oder

–       sie bei der Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke im öffentlichen Interesse und von gesellschaftlichem Nutzen Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, auf dem Wettbewerb besteht,

oder

–       sie dank der Rechte aus ihren Kontrollbeteiligungen oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar an der Leitung von Unternehmen mitwirken, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung ausüben.

2.      (Dritte Frage) Vorausgesetzt, dass die anderen Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe – nämlich eine Wettbewerbsverzerrung und eine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten – vorliegen und dass die steuerlichen Vergünstigungen nicht durch das Wesen oder die allgemeine Struktur des Systems gerechtfertigt sind, was das nationale Gericht zu beurteilen hat, erfüllt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerregelung die Voraussetzungen für die Einstufung als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG, wenn sie „Unternehmen“ im Sinne der Bestimmungen des Vertrages über den Wettbewerb, wie im Zusammenhang mit der ersten und der zweiten Frage erörtert, gewährt wird.

3.      (Vierte Frage) Es bestehen keine Gründe für die Ungültigerklärung der Entscheidung 2003/146/EG der Kommission.

4.      (Fünfte Frage) Eine Steuerregelung, die steuerliche Vergünstigungen für die in Italien erzielten Einkünfte vorsieht, u. a. Bankstiftungen wegen ihrer Zwecke im öffentlichen Interesse und von gesellschaftlichem Nutzen gewährt wird und ohne Unterscheidung nach der Staatszugehörigkeit oder dem Ort der Niederlassung gilt, verstößt nicht gegen die Artikel 12, 43 ff. und 56 ff. EG.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – Gesetz über die Einführung eines Steuereinbehalts als Vorauszahlung oder eines Steuerabzugs für Gewinne, die von den Gesellschaften ausgeschüttet werden, und mit Änderungen der Regelung der Pflicht zur Namensnennung der Aktieninhaber (GURI Nr. 5 vom 7. Januar 1963, S. 61), ergänzt durch Artikel 6 des Decreto-legge Nr. 22/1967 vom 21. Februar 1967 mit neuen Bestimmungen im Bereich des Steuereinbehalts oder des Steuerabzugs bei von den Gesellschaften ausgeschütteten Gewinnen (GURI Nr. 47 vom 22. Februar 1967, S. 1012), mit Änderungen als Gesetz verabschiedet durch Gesetz Nr. 209 vom 21. April 1967 (GURI Nr. 101 vom 22. April 1967, S. 2099).


3 – Disciplina delle agevolazioni tributarie (GURI Nr. 268 vom 16. Oktober 1973, S. 3).


4 – Das vorlegende Gericht beschreibt in seinem Vorlagebeschluss Artikel 10bis als Befreiung von einer Steuereinbehaltung an der Quelle statt als Einbehaltung einer Vorauszahlung für geschuldete Steuern. Vgl. unten, Nrn. 51 und 101.


5 – Durch dieses Gesetz übertrug das italienische Parlament der Regierung die Aufgabe der Neuordnung der zivil- und steuerrechtlichen Bestimmungen, die für die einbringenden Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 des D.Lgs. Nr. 356/90 galten, wie auch der Steuerregelung bezüglich der Vorgänge zur Bankenumstrukturierung (GURI Nr. 4 vom 7. Januar 1999, S. 4).


6 – Artikel 11 des Gesetzes Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 über den Staatshaushalt für das Jahr 2002 fügte den relevanten Bereichen die Folgenden hinzu: Familie und damit zusammenhängende Werte, Erziehung und Entwicklung junger Menschen, Bildung, Unterricht und Ausbildung einschließlich des Erwerbs von Veröffentlichungen für Schulen, ehrenamtliche Tätigkeiten und Wohltätigkeit, Philanthropie, Religion und geistige Entwicklung, Hilfe für ältere Menschen, Bürgerrechte, Verbrechensvorbeugung und öffentliche Sicherheit, Lebensmittelsicherheit und Qualitätslandwirtschaft; soziale Entwicklung und Bau von Sozialwohnungen auf örtlicher Ebene; Verbraucherschutz; Zivilschutz; Gesundheitswesen, vorbeugende und Rehabilitationsmedizin, Sport, Drogenvorbeugung und Drogenfürsorge, geistige und psychologische Bedingungen; wissenschaftliche und technische Forschung, Umweltschutz; Kunst, kulturelle Tätigkeiten und Kulturgüter.


7 – Gesetz Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 über den Staatshaushalt für das Jahr 2004.


8 – Artikel 11 des Gesetzes Nr. 448/01 vom 28. Dezember 2001 und Artikel 4 des Decreto-legge Nr. 143 vom 24. Juni 2003, mit Änderungen zum Gesetz umgewandelt durch das Gesetz Nr. 212 vom 1. August 2003.


9 – Vgl. oben, Nr. 13.


10 – Die Darstellung des nationalen Verfahrens durch das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss unterscheidet sich in einigen Punkten von der Darstellung der Beteiligten, die Erklärungen eingereicht haben. So erwähnt das nationale Gericht in seinem Vorlagebeschluss nicht den Umstand, dass das Ausgangsverfahren einen für 1998 gestellten Antrag auf Steuerbefreiung und daher eine Zeit vor dem Erlass des D.Lgs. Nr. 153/99 betrifft. Nur die Beteiligten, die Erklärungen eingereicht haben, haben dies ausgeführt. Die Darstellung der Rolle, die die verschiedenen Parteien des Ausgangsverfahrens spielen, stimmt nicht stets überein. Der Vorlagebeschluss erwähnt beispielsweise die Cassa di Risparmio di San Miniato SpA statt deren kontrollierende Stiftung als ursprüngliche Klägerin. Aus den von den anderen Parteien abgegebenen Erklärungen geht hervor, dass tatsächlich die Stiftung den ursprünglichen Steuerbefreiungsantrag gestellt hat. Diese Abweichungen betreffen jedoch den Kern der Rechtssache nicht in erheblichem Umfang. Vgl. auch unten, Nrn. 51 und 101.


11 – Zwischen den beiden nationalen Bestimmungen scheint ein Zusammenhang zu bestehen, vgl. unten, Nr. 67.


12 – ABl. 2003, L 55, S. 56.


13 – Vgl. u. a. Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑45/94 (Ayuntamiento de Ceuta, Slg. 1995, I‑4385, Randnr. 26).


14 – Vgl. u. a. Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C‑145/03 (Keller, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 33).


15 – Vgl. u. a. Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C‑380/01 (Schneider, Slg. 2004, I‑1389, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).


16 – Urteil vom 9. März 1994 in der Rechtssache C‑188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I‑833).


17 – Vgl. Nrn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung.


18– Vgl. Urteil vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C‑18/01 (Korhonen, Slg. 2003, I‑5321, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).


19 – Urteil vom 29. April 1991 in der Rechtssache C‑41/90 (Höfner, Slg. 1991, I‑1979, Randnr. 21). In neuerer Zeit vgl. Urteil vom 28. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P, C‑208/02 P und C‑213/02 P (Dansk Rørindustri, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch meine Schlussanträge vom 22. Mai 2003 in den verbundenen Rechtssachen C‑264/01, C‑306/01, C‑354/01 und C‑355/01 (AOK, Slg. 2004, I‑2493, Nr. 25).


20 – Vgl. u. a. Urteil vom 16. November 1995 in der Rechtssache C‑244/94 (FFSA, Slg. 1995, I‑4013, Randnr. 21) und Urteil vom 12. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C‑180/98 bis C‑184/98 (Pavlov, Slg. 2000, I‑6451, Randnr. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).


21 – Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache AOK, angeführt in Fußnote 19, Nr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung.


22 – Vgl. Urteil vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 (Ahmed Saeed, Slg. 1989, 803, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C‑153/93 (Delta, Slg. 1994, I‑2517, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).


23 – Nr. 9 dritter Gedankenstrich.


24 – Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83 (Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11). Vgl. auch Urteil Dansk Rørindustri, angeführt in Fußnote 19, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung. In ähnlicher Weise hat das Gericht erster Instanz ausgeführt, dass „das den Unternehmen in Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag u. a. auferlegte Verbot von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, an wirtschaftliche Einheiten gerichtet ist, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt und an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann“ (Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache T‑11/89 [Shell/Kommission, Slg. 1992, II‑757, Randnr. 311]).


25 – Urteil vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T‑102/92 (Viho, Slg. 1995, II‑17, Randnr. 51). Vgl. auch Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C‑73/95 P (Viho, Slg. 1996, I‑5457, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), Urteil vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 15/74 (Centrafarm, Slg. 1974, 1147, Randnr. 41). Erwähnenswert ist auch, dass nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13) ein Tochterunternehmen nicht als unabhängig zu betrachten ist, wenn das Mutterunternehmen die Möglichkeit hat, „einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben“. Vgl. auch die Kriterien für die Konsolidierung von Abschlüssen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften in der 7. Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983, ABl. 1983, L 193, S. 1) und die Schlussanträge von Generalanwalt Warner in der Rechtssache Commercial Solvents, in denen er als Faustregel vorgeschlagen hat, dass eine Tochtergesellschaft immer dann grundsätzlich nicht unabhängig ist, wenn eine Muttergesellschaft eine Mehrheit von Anteilen an ihr hält (Urteil vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, 262 bis 265).


26 – Urteil vom 14. November 2000 in der Rechtssache C‑142/99 (Floridienne und Berginvest, Slg. 2000, I‑9567, Randnrn. 17 bis 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ich stimme dem zu, dass um der Kohärenz und der Einheitlichkeit willen gleichen Begriffen auf verschiedenen Gebieten des Gemeinschaftsrechts in aller Regel gleiche Bedeutung beigemessen werden sollte, sofern nicht durch die Natur oder besondere Eigenschaften des Gebietes, auf dem dieser Begriff eingeführt worden ist und die eine zweckentsprechende Auslegung erfordern können, etwas anderes gerechtfertigt ist. In diesem vorliegenden Fall erscheint es vernünftig, dem Vorschlag der Kommission zu folgen, dass die Rechtsprechung zur Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie für die Zwecke der Wettbewerbsrechte entsprechend angewandt werden kann.


27 – Urteil Floridienne und Berginvest, a. a. O.


28 – Vgl. Fußnoten 24, 25 und 26.


29 – Vgl. oben, Nrn. 73 bis 93.


30 – Vgl. u. a. Urteil vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C‑6/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I‑2981, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31 – Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C‑387/92 (Banco Exterior de España, Slg. 1994, I‑877, Randnr. 14). Vgl. auch Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C‑156/98 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I‑6857, Randnrn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).


32 – Vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑308/01 (GIL Insurance u. a., Slg. 2004, I‑4777, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).


33 – Vgl. Fußnote 20.


34 – Vgl. u. a. Urteile vom 22. Februar 1996 in der Rechtssache C‑56/93, (Belgien/Kommission, Slg. 1996, I‑723, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C‑169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I‑135, Randnr. 34), vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T‑380/94 (AIUFFASS und AKT, Slg. 1996, II‑2169, Randnr. 56), vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T‑395/94 (Atlantic Container, Slg. 2002, II‑875, Randnr. 257) und vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T‑371/94 und T‑394/94 (British Airways, Slg. 1998, II‑2405, Randnr. 79).


35 – Vgl. seitens des Gerichts erster Instanz Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T‑296/97 (Alitalia, Slg. 2000, II‑3871, Randnr. 105), vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T‑126/96 und T‑127/96 (BFM, Slg. 1998, II‑3437, Randnr. 81), vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache T‑36/99 (Lenzing, Slg. 2004, II‑0000, Randnr. 150) und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T‑358/94 (Air France, Slg. 1996, II‑2109, Randnrn. 71 bis 72). Der Gerichtshof ist den gleichen Überlegungen im Urteil vom 8. Mai 2003 in den verbundenen Rechtssachen C‑328/99 und C‑399/00 (Italien und SIM/Kommission, Slg. 2003, I‑4035, Randnr. 39) gefolgt. In allen diesen Rechtssachen hat die Kommission das „Kriterium des privaten Investors“ verwendet, das eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung für die Bestimmung verlangt, ob die in Rede stehenden staatlichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen. Vgl. auch Urteil Belgien/Kommission, angeführt in Fußnote 34.


36 – Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C‑83/98 P (Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Slg. 2000, I‑3271, Randnr. 25, Hervorhebung durch mich). Vgl. auch Urteil vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T‑98/00 (Linde, Slg. 2002, II‑3961, Randnr. 40). Das Gericht erster Instanz hat seine Auslegung der Rechtsprechung im Urteil Valmont zusammengefasst, in dem es ausgeführt hat, dass von dem Grundsatz einer umfassenden Prüfung durch den Gerichtshof, ob eine Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, abgewichen wird, wenn es sich um komplexe wirtschaftliche Beurteilungen handelt, denn dann ist die gerichtliche Kontrolle beschränkt (Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache T‑274/01, Slg. 2004, II‑0000, Randnr. 37).


37 – Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C‑39/94 (SFEI, Slg. 1996, I‑3547, Randnr. 62).


38 – In Nr. 9.


39 – Vgl. u. a. Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C‑310/99 (Italien/Kommission, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).


40 – In den Nrn. 44 und 49.


41 – Nr. 43.


42 – Nr. 59.


43 – Nr. 49.


44 – Nr. 52.


45 – Vgl. oben, Nrn. 81 und 82 sowie 91 bis 93.


46 – Urteil vom 11. März 2004 in der Rechtssache C‑9/02 (Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I‑2409, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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