Rechtssache C-18/02


Danmarks Rederiforening, Mandatar für DFDS Torline A/S
gegen
LO Landsorganisationen i Sverige, Mandatar für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation



(Vorabentscheidungsersuchen des Arbejdsret)

«Brüsseler Übereinkommen – Artikel 5 Nummer 3 – Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Maßnahme, die eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat gegen den Reeder eines in einem anderen Vertragsstaat registrierten Schiffes ergreift»

Schlussanträge des Generalanwalts F. G. Jacobs vom 18. September 2003
    
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Februar 2004
    

Leitsätze des Urteils

1.
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof – Nationale Gerichte, die den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen können – Dänisches Arbejdsret, das zuständig ist als erst‑ und letztinstanzliches Gericht für Rechtsstreitigkeiten, die die Rechtmäßigkeit bestimmter kollektiver Kampfmaßnahmen betreffen – Einbeziehung

(Protokoll vom 3. Juni 1971, Artikel 2)

2.
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Begriff – Klage, die die Rechtmäßigkeit einer kollektiven Kampfmaßnahme betrifft, für die ein anderes Gericht als dasjenige zuständig ist, das für Entscheidungen über Schadensersatzklagen zuständig ist – Einbeziehung

(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 3)

3.
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Schäden aufgrund einer kollektiven Kampfmaßnahme, welche eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat durchführt, den ein in einem anderen Vertragsstaat registriertes Schiff anläuft – Eintritt des Schadens im Flaggenstaat – Berücksichtigung der Staatszugehörigkeit des Schiffes – Grenzen

(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 3)

1.
Es ist zulässig, wenn das Arbejdsret, ein dänisches Gericht, das als einziges Gericht für die Entscheidung bestimmter Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Arbeitsrechts, insbesondere diejenigen, die die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen betreffen, ausschließlich zuständig ist, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 2 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen durch den Gerichtshof vorlegt. Denn dieses Gericht ist zwar nicht in Artikel 2 Nummer 1 erwähnt und entscheidet nicht als Rechtsmittelinstanz, wie Artikel 2 Nummer 2 verlangt, der die Gerichte der Vertragsstaaten aufführt, die dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorlegen können, doch hätte die Feststellung, dass es nicht zur Vorlage an den Gerichtshof berechtigt wäre, zur – nicht hinnehmbaren – Folge, dass in Dänemark im Rahmen bestimmter arbeitsrechtlicher Klagen entstandene Fragen über die Auslegung des Übereinkommens in keinem Fall Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein könnten.

(vgl. Randnrn. 14‑18)

2.
Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage, die die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen betrifft, für die nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats ein anderes Gericht als dasjenige ausschließlich zuständig ist, das für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz des durch diese kollektiven Kampfmaßnahmen entstandenen Schadens zuständig ist, als Klage wegen einer „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, anzusehen ist.
Für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens auf einen solchen Sachverhalt genügt es im Übrigen, dass die kollektiven Kampfmaßnahmen eine notwendige Voraussetzung für Solidaritätsmaßnahmen sind, die Schäden verursachen können, ohne dass es unerlässlich ist, dass der Schaden sicher oder wahrscheinlich durch die kollektiven Kampfmaßnahmen als solche entsteht.
Die Anwendung der erwähnten Bestimmung wird schließlich nicht dadurch berührt, dass die Durchführung der kollektiven Kampfmaßnahme von der Partei, die dazu aufgerufen hat, bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ausgesetzt worden ist.

(vgl. Randnrn. 28, 29, 34, 38 und Tenor 1)

3.
Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass Schäden, die aufgrund von kollektiven Kampfmaßnahmen entstehen, welche eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat, den ein in einem anderen Vertragsstaat registriertes Schiff anläuft, durchführt, nicht stets mit der Folge als im Flaggenstaat eingetreten betrachtet werden können, dass die Reederei dort eine Schadensersatzklage gegen diese Gewerkschaft erheben kann.
In diesem Rahmen ist der Flaggenstaat, also der Staat, in dem das Schiff registriert ist, nur als ein Gesichtspunkt unter anderen zu betrachten, die der Ermittlung des Ortes dienen, an dem der Schaden eingetreten ist. Dagegen ist der Flaggenstaat als der Ort zu betrachten, an dem das schädigende Ereignis den Schaden hervorgerufen hat, wenn der Schaden an Bord des Schiffes eingetreten ist.

(vgl. Randnrn. 44‑45 und Tenor 2)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
5. Februar 2004(1)


„Brüsseler Übereinkommen – Artikel 5 Nummer 3 – Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Maßnahme, die eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat gegen den Reeder eines in einem anderen Vertragsstaat registrierten Schiffes ergreift“

In der Rechtssache C-18/02

wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom dänischen Arbejdsret in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Danmarks Rederiforening, Mandatar für DFDS Torline A/S,

gegen

LO Landsorganisationen i Sverige, Mandatar für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation,

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 3 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderte Fassung – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1)

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),,



unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin  F. Macken,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Danmarks Rederiforening, handelnd für DFDS Torline A/S, vertreten durch P. Voss, advokat,

der LO Landsorganisationen i Sverige, handelnd für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation, vertreten durch S. Gärde, advokat,

der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde und J. Bering Liisberg als Bevollmächtigte,

der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von K. Beal, Barrister,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Rasmussen als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Danmarks Rederiforening, handelnd für DFDS Torline A/S, vertreten durch P. Voss, der LO Landsorganisationen i Sverige, handelnd für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation, vertreten durch S. Gärde und H. Nielsen, advokat, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse, und der Kommission, vertreten durch N. Rasmussen und A.-M. Rouchaud als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 20. Mai 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 2003,

folgendes



Urteil



1
Das Arbejdsret hat mit Beschluss vom 25. Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2002, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im Folgenden: Protokoll) zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 Nummer 3 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderte Fassung – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen oder EuGVÜ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Danmarks Rederiforening (dänische Reedereivereinigung), handelnd für die DFDS Torline A/S (im Folgenden: Klägerin), einer Reederei, und der LO Landsorganisationen i Sverige (schwedischer Gewerkschaftsbund), handelnd für die SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation (im Folgenden: Beklagte), einer Gewerkschaft, bei dem es um die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen gegen die Klägerin geht, zu denen die Beklagte aufgerufen hat.


Rechtlicher Rahmen

3
Artikel 2 des Protokolls sieht vor:

„Folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen:

1.
...

In Dänemark: ‚Højesteret‘ [Oberster Gerichtshof],

...

2.
die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden;

...“

4
Artikel 2 Absatz 1 EuGVÜ bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.“

5
Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

3.
wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“.


Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

6
Der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren betrifft die Rechtmäßigkeit eines Aufrufs der Beklagten zu kollektiven Kampfmaßnahmen gegen die Klägerin, mit dem eine Tarifvereinbarung für die polnischen Seeleute, die die Besatzung des im Eigentum der Beklagten stehenden Frachtschiffs Tor Caledonia bilden, das zwischen Göteborg (Schweden) und Harwich (Vereinigtes Königreich) verkehrt, herbeigeführt werden sollte.

7
Die Tor Caledonia ist in das dänische internationale Schiffsregister eingetragen und unterliegt dänischem Recht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren die polnischen Seeleute aufgrund von Einzelverträgen beschäftigt, die gemäß einem Rahmenübereinkommen zwischen verschiedenen dänischen Gewerkschaften auf der einen Seite und drei dänischen Reedereiverbänden auf der anderen Seite geschlossen worden waren. Diese Verträge unterlagen dänischem Recht.

8
Nachdem die Klägerin das Verlangen nach Abschluss eines Tarifvertrags abgelehnt hatte, das die Beklagte für die polnische Besatzung vorgelegt hatte, rief diese mit Fax vom 21. März 2001 zu begrenzten kollektiven Kampfmaßnahmen mit Wirkung vom 28. März 2001 auf und wies ihre schwedischen Mitglieder an, keine Beschäftigungen auf der Tor Caledonia anzunehmen. In diesem Fax hieß es weiter, dass die Beklagte Solidaritätsaktionen verlange. Aufgrund dieses Aufrufs rief der Svenska Transportarbetareforbundet (schwedische Transportarbeitergewerkschaft, im Folgenden: STAF) am 3. April 2001 zu Solidaritätsmaßnahmen mit Wirkung vom 17. April 2001 auf, u. a. dazu, jede Arbeit, die die Tor Caledonia betreffe, abzulehnen und die Be- und Entladung des Schiffes in den schwedischen Häfen zu verhindern.

9
Am 4. April 2001 erhob die Klägerin beim Arbejdsret Klage gegen die Beklagte und die STAF mit dem Antrag, diese beiden Gewerkschaften dazu zu verurteilen, anzuerkennen, dass ihre Kampf- und Solidaritätsmaßnahmen rechtswidrig seien, und ihre Aufrufe zurückzunehmen.

10
Am 11. April 2001, dem Tag der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Arbejdsret, beschloss die Beklagte, die kollektiven Kampfmaßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung dieses Gerichts auszusetzen, während der Solidaritätsaufruf der STAF am 18. April 2001 zurückgenommen wurde.

11
Indessen beschloss die Klägerin am 16. April 2001, also am Tag vor dem ersten Tag der von der STAF angekündigten Solidaritätsmaßnahmen, die Tor Caledonia auf der Route Göteborg–Harwich nicht mehr einzusetzen, die ab dem 30. Mai 2001 von einem anderen zu diesem Zweck eingesetzten Schiff befahren wurde.

12
Die Klägerin erhob beim dänischen Sø- og Handelsret eine Schadensersatzklage gegen die Beklagte und machte geltend, diese habe sich durch ihren rechtswidrigen Aufruf zu kollektiven Kampfmaßnahmen und durch das Provozieren des ebenfalls rechtswidrigen Aufrufs zu Solidaritätsmaßnahmen seitens einer anderen schwedischen Gewerkschaft wegen einer unerlaubten Handlung schadensersatzpflichtig gemacht. Der beantragte Schadensersatz betrifft den der Klägerin angeblich durch die Stilllegung der Tor Caledonia und die Anmietung eines Ersatzschiffes entstandenen Schaden. Das Gericht hat das Verfahren über diese Schadensersatzklage bis zur Entscheidung des Arbejdsret ausgesetzt.

13
Das Arbejdsret ist der Ansicht, dass es für die Entscheidung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage nach seiner Zuständigkeit und seine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden kollektiven Kampfmaßnahmen erforderlich sei, Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ auszulegen; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a)
Ist Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ dahin auszulegen, dass er Klagen betreffend die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen zur Herbeiführung einer Vereinbarung erfasst, wenn ein etwaiger Schaden als Folge der Rechtswidrigkeit solcher Maßnahmen nach den Vorschriften über Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung eine Ersatzpflicht begründet, so dass eine Klage betreffend die Rechtmäßigkeit angekündigter kollektiver Kampfmaßnahmen vor dem Gericht des Ortes erhoben werden kann, vor dem eine Klage wegen Ersatzes des durch diese Maßnahmen entstandenen Schadens erhoben werden kann?

b)
Ist es gegebenenfalls Voraussetzung, dass die Entstehung des Schadens eine sichere oder wahrscheinliche Folge der betreffenden Kampfmaßnahmen an sich ist, oder reicht es aus, dass die betreffenden Maßnahmen eine notwendige Bedingung und mögliche Grundlage für schadensverursachende Solidaritätsaktionen sind?

c)
Ist anders zu entscheiden, wenn die Durchführung einer angekündigten kollektiven Kampfmaßnahme nach Klageerhebung von der ankündigenden Partei bis zur Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit ausgesetzt wird?

2.
Ist Artikel 5 Nummer 3 dahin auszulegen, dass ein Schaden als Folge kollektiver Kampfmaßnahmen, die von der Gewerkschaft eines Landes, das von einem Schiff regelmäßig angelaufen wird, das in einem anderen Land registriert ist (Flaggenstaat), zur Herbeiführung einer Vereinbarung über die Seemannsarbeit an Bord dieses Schiffes organisiert worden sind, von der Reederei des Schiffes als im Flaggenstaat entstanden angesehen werden kann, so dass die Reederei nach dieser Bestimmung im Flaggenstaat eine Schadensersatzklage gegen diese Gewerkschaft erheben kann?


Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

14
Vorab ist festzustellen, dass das Arbejdsret nicht in Artikel 2 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich des Protokolls erwähnt ist und dass es nicht als Rechtsmittelinstanz entscheidet, wie Nummer 2 dieses Artikels verlangt, der die Gerichte der Vertragsstaaten aufführt, die dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorlegen können.

15
Aus dem Vorlagebeschluss geht jedoch hervor, dass nach dänischem Recht das Arbejdsret als einziges Gericht für die Entscheidung bestimmter Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Arbeitsrechts, insbesondere diejenigen, die die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen betreffen, die auf den Abschluss eines Tarifvertrags abzielen, zuständig ist. Das Arbejdsret entscheidet somit in erster und letzter Instanz.

16
Daher hätte eine wörtliche Auslegung des Protokolls, nach der das Arbejdsret kein zur Vorlage an den Gerichtshof berechtigtes Gericht wäre, zur Folge, dass in Dänemark im Rahmen einer Klage wie derjenigen des Ausgangsverfahrens entstandene Fragen über die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens in keinem Fall Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein könnten.

17
Es ist ganz offenkundig, dass eine solche Auslegung von Artikel 2 Nummern 1 und 2 des Protokolls den in der Präambel des Brüsseler Übereinkommens aufgeführten Zielen, insbesondere denen einer Festlegung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten und des Rechtsschutzes der dort ansässigen Personen, zuwiderliefe.

18
Daher ist das Vorabentscheidungsersuchen des Arbejdsret zulässig.


Zur Frage 1 a

19
Mit seiner Frage1 a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass eine Klage, die die Rechtmäßigkeit einer kollektiven Kampfmaßnahme betrifft, für die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats ein anderes Gericht als dasjenige ausschließlich zuständig ist, das für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz des durch diese Kampfmaßnahmen entstandenen Schadens zuständig ist, als Klage wegen einer „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, anzusehen ist.

20
In Dänemark ist das Arbejdsret für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit kollektiver Maßnahmen zuständig, während für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz der Schäden, die durch solche Kampfmaßnahmen entstanden sind, andere Gerichte zuständig sind.

21
Die Beklagte macht geltend, dass der Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht in keinem Zusammenhang mit dem Begriff einer „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ gebracht werden könne, da dieses Gericht nicht mit einer Schadensersatzklage befasst sei. Wenn im Übrigen das Arbejdsret die Rechtswidrigkeit der kollektiven Kampfmaßnahmen feststelle, die von der Beklagten ausgesetzt worden seien, so müsse diese ihren Aufruf zurücknehmen, und die Klägerin habe keinen Grund, dann eine Schadensersatzklage zu erheben. Somit erweise sich Artikel 2 EuGVÜ als einschlägig.

22
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

23
Denn zum einen hat das Brüsseler Übereinkommen nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vereinheitlichung der Verfahrensregeln der Vertragsstaaten zum Gegenstand, sondern die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten und die Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 35, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-80/00, Italian Leather, Slg. 2002, I-4995, Randnr. 43).

24
Daher kann das Königreich Dänemark eine Regelung einführen, nach der die Zuständigkeit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen und für Klagen auf Ersatz der sich daraus möglicherweise ergebenden Schäden nicht bei dem gleichen nationalen Gericht liegt.

25
Die Auslegung der Beklagten würde dazu führen, dass ein Kläger, der den Ersatz der durch kollektive Kampfmaßnahmen, die in Dänemark stattfänden, entstandenen Schäden, für die eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Partei haftbar ist, gezwungen wäre, zunächst bei einem Gericht des Sitzstaats des Beklagten eine Klage in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der kollektiven Kampfmaßnahmen und dann eine Schadensersatzklage bei einem dänischen Gericht zu erheben.

26
Eine solche Auslegung verstieße gegen die Grundsätze einer geordneten Rechtspflege, der Rechtssicherheit und der Vermeidung einer Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis, die, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, Ziele des Brüsseler Übereinkommens sind (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 26, und Italian Leather, Randnr. 51).

27
Zum anderen kann, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ nicht dahin ausgelegt werden, dass seine Anwendbarkeit vom tatsächlichen Vorliegen eines Schadens abhängt; die Erwägung, dass das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden, gilt unabhängig davon, ob sich das Verfahren auf den Ersatz eines bereits eingetretenen Schadens oder auf eine Klage zur Verhinderung des Eintritts eines Schadens bezieht (Urteil vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, Slg. 2002, I-8111, Randnrn. 46 und  48).

28
Nach allem ist auf die Frage 1 a zu antworten, dass Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass eine Klage, die die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen betrifft, für die nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats ein anderes Gericht als dasjenige ausschließlich zuständig ist, das für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz des durch diese kollektiven Kampfmaßnahmen entstandenen Schadens zuständig ist, als Klage wegen einer „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, anzusehen ist.


Zur Frage 1 b

29
Mit seiner Frage 1 b möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ auf einen Sachverhalt wie denjenigen des Ausgangsverfahrens unerlässlich ist, dass der Schaden sicher oder wahrscheinlich durch die kollektiven Kampfmaßnahmen als solche entsteht, oder ob es ausreicht, dass diese Kampfmaßnahmen eine notwendige Voraussetzung für Solidaritätsmaßnahmen sind, die Schäden verursachen können.

30
Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt an Bord der Tor Caledonia nur polnische Seeleute beschäftigte. Da die Ankündigung kollektiver Kampfmaßnahmen durch die Beklagte darin bestand, dass diese von ihren schwedischen Mitgliedern verlangte, keine Beschäftigungen auf dem in Rede stehenden Frachtschiff anzunehmen, konnten die kollektiven Kampfmaßnahmen nicht für sich allein bei der Klägerin Schäden hervorrufen. Sie waren jedoch Voraussetzung dafür, dass Solidaritätsmaßnahmen, die im vorliegenden Fall eine Ablehnung jeder Arbeit im Zusammenhang mit der Be- oder Entladung der Tor Caledonia in den schwedischen Häfen umfassten, rechtmäßig durchgeführt werden konnten.

31
Hätte die Beklagte nicht zu kollektiven Kampfmaßnahmen aufgerufen, so wären daher die Schäden, die die Klägerin angeblich durch den Abzug des Schiffes Tor Caledonia von der Route Göteborg–Harwich und den Einsatz eines anderen Frachtschiffs erlitten hat, nicht entstanden.

32
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt eine Haftung aus unerlaubter Handlung nur in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem diesem zugrunde liegenden Ereignis feststellbar ist (Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76, Bier, „Mines de potasse d’Alsace“, Slg. 1976, 1735, Randnr. 16). Bei einem Sachverhalt wie demjenigen des Ausgangsverfahrens könnte ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den der Klägerin angeblich entstandenen Schäden und dem Aufruf der Beklagten zu kollektiven Kampfmaßnahmen festgestellt werden.

33
Das Vorbringen der Beklagten, dass die dänischen Gerichte nur dann zuständig seien, wenn die kollektiven Kampfmaßnahmen durchgeführt worden seien und einen Schaden verursacht hätten, der zu einem finanziellen Verlust geführt habe, und wenn eine Klage auf Schadensersatz erhoben werde, geht fehl. Wie der Gerichtshof in Randnummer 27 dieses Urteils entschieden hat, ist Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ auf eine Klage zur Verhinderung des Eintritts eines Schadens anwendbar.

34
Daher ist auf die Frage 1 b zu antworten, dass es für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens genügt, dass die kollektiven Kampfmaßnahmen eine notwendige Voraussetzung für Solidaritätsmaßnahmen sind, die Schäden verursachen können.


Zur Frage 1 c

35
Mit seiner Frage 1 c möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ dadurch berührt wird, dass die Durchführung der kollektiven Kampfmaßnahmen von der Partei, die dazu aufgerufen hat, bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen ausgesetzt worden ist.

36
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Verbesserung des Rechtsschutzes für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens dar (Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C- 256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnrn. 25 und 26, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, Slg. 2002, I-7357, Randnr. 20).

37
Dieses Ziel würde verfehlt, wenn nach der Erhebung einer Klage, die unter Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ fällt, vor dem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats die Aussetzung des unerlaubten Verhaltens, das dieser Klage zugrunde liegt, durch den Beklagten dazu führen würde, dass das angerufene Gericht seine Zuständigkeit verlöre und diese auf das Gericht eines anderen Vertragsstaats überginge.

38
Daher ist auf die Frage 1 c zu antworten, dass die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ nicht dadurch berührt wird, dass die Durchführung der kollektiven Kampfmaßnahme von der Partei, die dazu aufgerufen hat, bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ausgesetzt worden ist.


Zur Frage 2

39
Mit seiner Frage 2 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass Schäden, die aufgrund von kollektiven Kampfmaßnahmen entstehen, welche eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat durchführt, den ein in einem anderen Vertragsstaat registriertes Schiff anläuft, als im Flaggenstaat eingetreten betrachtet werden können, so dass die Reederei dort eine Schadensersatzklage gegen diese Gewerkschaft erheben kann.

40
Nach ständiger Rechtsprechung ist dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlungen in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers bei dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. insbesondere Urteile Mines de potasse d’Alsace, Randnrn. 24 und 25, Shevill u. a., Randnr. 20, und Henkel, Randnr. 44).

41
Im vorliegenden Fall war das ursächliche Ereignis der von der Beklagten in Schweden, dem Vertragsstaat, in dem diese Gewerkschaft auch ihren Sitz hat, abgegebene und verbreitete Aufruf zu kollektiven Kampfmaßnahmen. Daher ist der Ort des die Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösenden Geschehens das Königreich Schweden, denn es stellt den Ort dar, an dem das schädigende Ereignis seinen Ausgang nahm (vgl. in diesem Sinne Urteil Shevill u. a., Randnr. 24).

42
Im Übrigen bestand der Schaden, den die Beklagte der Klägerin angeblich verursacht hat, in finanziellen Verlusten infolge des Abzugs der Tor Caledonia von ihrer gewöhnlichen Route und des Einsatzes eines anderen Frachtschiffs zur Bedienung dieser Strecke.

43
Es obliegt dem nationalen Gericht, zu entscheiden, ob diese finanziellen Verluste als an dem Ort eingetreten betrachtet werden können, an dem die Klägerin ihren Sitz hat.

44
In diesem Rahmen ist der Flaggenstaat, also der Staat, in dem das Schiff registriert ist, nur als ein Gesichtspunkt unter anderen zu betrachten, die der Ermittlung des Ortes dienen, an dem der Schaden eingetreten ist. Die Staatszugehörigkeit des Schiffes spielt nur dann eine entscheidende Rolle, wenn das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schaden an Bord der Tor Caledonia eingetreten ist. In diesem Fall ist der Flaggenstaat als der Ort zu betrachten, an dem das schädigende Ereignis den Schaden hervorgerufen hat.

45
Nach allem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass Schäden, die aufgrund von kollektiven Kampfmaßnahmen entstehen, welche eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat, den ein in einem anderen Vertragsstaat registriertes Schiff anläuft, durchführt, nicht stets mit der Folge als im Flaggenstaat eingetreten betrachtet werden können, dass die Reederei dort eine Schadensersatzklage gegen diese Gewerkschaft erheben kann.


Kosten

46
Die Auslagen der dänischen, der schwedischen und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Arbejdsret mit Beschluss vom 25. Januar 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. a)
Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass eine Klage, die die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen betrifft, für die nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats ein anderes Gericht als dasjenige ausschließlich zuständig ist, das für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz des durch diese kollektiven Kampfmaßnahmen entstandenen Schadens zuständig ist, als Klage wegen einer „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, anzusehen ist.

b)       Für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens genügt es, dass die kollektiven Kampfmaßnahmen eine notwendige Voraussetzung für Solidaritätsmaßnahmen sind, die Schäden verursachen können.

c)       Die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens wird nicht dadurch berührt, dass die Durchführung der kollektiven Kampfmaßnahme von der Partei, die dazu aufgerufen hat, bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ausgesetzt worden ist.

2.       Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen, dass Schäden, die aufgrund von kollektiven Kampfmaßnahmen entstehen, welche eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat, den ein in einem anderen Vertragsstaat registriertes Schiff anläuft, durchführt, nicht stets mit der Folge als im Flaggenstaat eingetreten betrachtet werden können, dass die Reederei dort eine Schadensersatzklage gegen diese Gewerkschaft erheben kann.

Skouris

Cunha Rodrigues

Puissochet

Schintgen

Macken

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Februar 2004.

Der Kanzler

Der Präsident

R. Grass

V. Skouris


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Verfahrenssprache: Dänisch.