62000J0260

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002. - Lohmann GmbH & Co. KG (C-260/00 à C-262/00) und Medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG (C-263/00) gegen Oberfinanzdirektion Koblenz. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht, Kassel - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Handgelenkbandagen, Rückenstützgurten, Ellenbogenspangen und Kniebandagen in die Kombinierte Nomenklatur - Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur. - Verbundene Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-10045


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Einreihung von Waren in die Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs

2. Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen - Einreihung in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur - Voraussetzungen

3. Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Stützgürtel und andere Stützvorrichtungen im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet - Bedeutung des Begriffes .ausschließlich"

Leitsätze


1. Aufgabe des Gerichtshofes in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung ist es, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren in die Kombinierte Nomenklatur einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Auf dem Gebiet der Zolltarifierung kann der Gerichtshof demgemäß den Fragen des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung der Angaben im Vorlagebeschluss die Aspekte entnehmen, die die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen, um diesem Gericht die bei ihm anhängige Tarifierung zu ermöglichen.

( vgl. Randnrn. 26, 28 )

2. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden, insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten, wobei die Anpassung im Stadium der Herstellung der Ware oder auch, bei vorgefertigten Waren, später, insbesondere bei ihrem Einsatz, mit Hilfe besonderer Mechanismen, die die Ware hierfür vorsieht, durch einen Arzt oder den Patienten selbst erfolgen kann. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die betreffenden Waren diese Kennzeichen aufweisen.

( vgl. Randnrn. 41, 45, Tenor 1 )

3. Nach der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur gehören nicht [zu diesem Kapitel] Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI)".

Der Begriff ausschließlich" ist dahin auszulegen, dass diese Anmerkung Gürtel und Bandagen, bei denen andere Kennzeichen als die Elastizität nicht unerheblich zu der erstrebten Wirkung auf den Körperteil beitragen, der gestützt oder gehalten werden soll, nicht aus diesem Kapitel ausschließt. Das Vorhandensein anderer Komponenten, deren stabilisierende Wirkung sich nur auf den Gürtel oder die Bandage selbst erstreckt, namentlich um zu verhindern, dass sie nachgeben oder sich aufrollen, steht jedoch der Anwendung der betreffenden Anmerkung nicht entgegen.

( vgl. Randnrn. 6, 50-51, Tenor 2 )

Parteien


In den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hessischen Finanzgericht, Kassel (Deutschland), in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Lohmann GmbH & Co. KG (C-260/00 bis C-262/00)

und

medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG (C-263/00)

gegen

Oberfinanzdirektion Koblenz

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward (Berichterstatter), S. von Bahr und A. Rosas,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Lohmann GmbH & Co. KG (C-260/00 bis C-262/00), vertreten durch P. Barth, M. Barth und J. Walda,

- der medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG (C-263/00), vertreten durch W. Weihermüller, M. Weihermüller und S. Weihermüller,

- der Oberfinanzdirektion Koblenz, vertreten durch Herrn Fritz,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Lohmann GmbH & Co. KG (C-260/00 bis C-262/00), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Müller-Lisse, der medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG (C-263/00), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Harings, und der Kommission, vertreten durch J. C. Schieferer, in der Sitzung vom 21. Februar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


1 Das Hessische Finanzgericht, Kassel, hat mit Beschlüssen vom 21. Februar 2000, die am 28. Juni 2000 beim Gerichtshof eingegangen und auf Ersuchen des Gerichtshofes am 17. Oktober 2001 präzisiert worden sind, gemäß Artikel 234 EG mehrere Fragen nach der Auslegung der Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Klägerinnen Lohmann GmbH & Co. KG (C-260/00 bis C-262/00) und medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG (C-263/00) auf der einen und der Oberfinanzdirektion Koblenz auf der anderen Seite, in denen es um die tarifliche Einreihung bestimmter Waren als orthopädische Waren in die Position 9021 KN geht.

Rechtlicher Rahmen

3 Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN soll den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft genügen. Sie beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: Harmonisiertes System), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen (im Folgenden: HSÜ) eingeführt wurde, das ebenso wie das zugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.

4 Kapitel 90 des Abschnitts XVIII des zweiten Teils der KN trägt die Überschrift Optische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte".

5 Die Position 9021 KN ist wie folgt gefasst:

Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; Prothesen und andere Waren der Prothetik; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus".

6 Nach der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 gehören nicht [zu diesem Kapitel] Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI)".

7 Die Kapitel 61, 62 und 63 des Abschnitts XI des zweiten Teils der KN tragen die Überschrift Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken", Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken", sowie Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen".

8 Anmerkung 2 zu Kapitel 61 KN lautet wie folgt:

Zu Kapitel 61 gehören nicht:

a) Waren der Position 6212;

b) Altwaren der Position 6309;

c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021)."

9 Der Wortlaut von Anmerkung 2 Buchstabe b zu Kapitel 62 KN stimmt mit dem der Anmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 61 KN überein.

10 Die Vorschrift 2 Buchstabe b der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in Teil I Abschnitt A des ersten Teils der KN lautet:

Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht."

11 In der Vorschrift 3 Buchstabe b dieser allgemeinen Vorschriften heißt es:

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

...

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann."

12 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 HSÜ ist ein als Ausschuss für das Harmonisierte System" bezeichneter Ausschuss (im Folgenden: HS-Ausschuss) innerhalb des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingesetzt worden, der sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt. Nach Artikel 7 Absatz 1 HSÜ besteht die Aufgabe des HS-Ausschusses u. a. darin, Änderungen des Übereinkommens vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonischen Systems auszuarbeiten.

13 Zu den orthopädischen Apparaten und anderen orthopädischen Vorrichtungen in Position 9021 wird in der Erläuterung I zu Position 9021 der Erläuterungen zum Harmonisierten System, Zweite Ausgabe (1996), ausgeführt:

Es sind Apparate und Vorrichtungen zum:

- Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder

- Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung.

Hierzu gehören:

1) Vorrichtungen für Hüftleiden.

2) Vorrichtungen, die nach der Oberarmknochen-Resektion verwendet werden.

3) Vorrichtungen für den Kiefer.

4) Vorrichtungen (sog. Paletten) zum Richten der Finger.

5) Vorrichtungen zum Aufrichten des Kopfes und der Wirbelsäule (Pottsche Krankheit).

6) Orthopädische Schuhe mit verlängerter Kappe aus Leder, die mit Beschlägen aus Metall oder Kork verstärkt sein kann, unter der Voraussetzung, dass sie maßgerecht gefertigt sind.

7) Spezielle, maßgerecht gefertigte Einlegesohlen.

8) Vorrichtungen für die Orthodontrie (Richtgeräte, Bogen, Ringe usw.) zur Korrektur von Missbildungen des Gebisses.

9) Orthopädische Vorrichtungen für den Fuß (für Klumpfüße, Beinstützen, auch mit Feder für den Fuß, Fußheber usw.).

10) Bruchbänder (Leisten-, Schenkel-, Nabelbruchbänder usw.).

11) Streckapparate gegen Skoliose- und Rückgratverkrümmung, sowie alle medizinischen-chirurgischen Korsette und Gürtel (einschließlich bestimmter Stützgürtel), die sich kennzeichnen:

a) durch Spezialpolster, -federn usw., die den Bedürfnissen des Patienten angepasst werden können;

b) durch die Materialien, aus denen sie hergestellt sind (Leder, Metall, Kunststoffe usw.); oder

c) durch das Vorhandensein von verstärkten Teilen, starren Teilen aus Gewebe oder von Bändern verschiedener Breite.

Die spezielle Konzeption dieser Waren entspricht einer bestimmten orthopädischen Funktion und unterscheidet sie von gewöhnlichen Korsetten und Gürteln, auch wenn die letzteren ebenfalls eine tatsächliche Stütz- oder Halteaufgabe haben.

12) Orthopädische Suspensorien (mit Ausnahme der einfachen Suspensorien aus Geweben, Gewirken oder Gestricken usw.)

..."

Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

14 1997 beantragten die Klägerinnen verbindliche Zolltarifauskünfte für bestimmte Waren, die sie aus den USA und aus Mexiko eingeführt hatten und die ihrer Ansicht nach als orthopädische Waren zur Position 9021 KN gehörten. Es handelte sich um Handgelenkbandagen (epX Wrist Dynamic") (C-260/00), Rückenstützgurte (epX Back Basic") (C-261/00), Ellenbogenspangen (epX Elbow Basic" und epX Elbow Dynamic") (C-262/00) sowie funktionelle Kniebandagen mit Führungsschienen (Stabimed") und funktionelle Knieorthesen (Collamed") (C-263/00).

15 Die verbindlichen Zolltarifauskünfte wurden jedoch dahin erteilt, dass sämtliche Waren in die Unterposition 6307 90 10 KN eingereiht wurden, nämlich als konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.

16 Da die Einsprüche der Klägerinnen von der Oberfinanzdirektion zurückgewiesen wurden, erhoben sie Klage vor dem Hessischen Finanzgericht auf Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte und Verurteilung der Oberfinanzdirektion zur Erteilung neuer verbindlicher Zolltarifauskünfte dahin, dass die betreffenden Waren in die Position 9021 KN eingereiht werden.

17 Dem Hessischen Finanzgericht stellt sich die Frage, ob die Feststellung des Gerichtshofes in Randnummer 12 der Urteils vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-148/93 (3M Medica, Slg. 1994, I-1123), dass Waren der Position 9021 der KN gemeinsam [sei], dass sie den Funktionsschäden, die sie beheben sollen, speziell angepasst und speziell für eine bestimmte Person gefertigt sind", auch für die Waren gilt, um die es in den bei ihm anhängigen Verfahren geht. Es fragt ferner in Bezug auf das Kriterium der Elastizität des Stoffes, welchen Anwendungsbereich die Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 KN hat.

18 Das Hessische Finanzgericht hat die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

In der Rechtssache C-260/00:

1. Fällt unter die Warenbezeichnung orthopädische Vorrichtungen" im Sinne der Position 9021 KN eine Handgelenkbandage, so genannte epX Wrist Dynamic Handgelenkbandage", Größe M/L, aus 1,2 mm dicken einfarbigen, dreilagigen Flächenerzeugnissen mit zwei Außenlagen aus elastischen Spinnstoffgewirken und einer sehr dünnen, im Querschnitt nicht sichtbaren Zwischenlage aus Kunststoff; schlauchförmig durch Nähen konfektioniert, wobei auf jeder Seite jeweils vier leicht gebogene, ca. 12 cm lange Federstäbe aus nichtrostendem Material eingearbeitet sind; mit einer Länge von ca. 19 cm, mit einem oberen Durchmesser von etwa 11 cm und einem unteren Durchmesser von etwa 9 cm, mit einer kreisrunden Aussparung für den Daumen?

2. Lässt der in Anmerkung l Buchstabe b zu Kapitel 90 KN in Verbindung mit der jeweiligen Ausweisungsanmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 61 KN und 2 Buchstabe b zu Kapitel 62 KN verwendete Begriff ausschließlich" es zu, die Elastizität des Gewebes auch dann als das allein maßgebliche Kriterium zu betrachten, wenn die Stützfunktion nicht nur durch eine dem Verwendungszweck entsprechende Konfektionierung, sondern auch durch andere Elemente (hier die Federstäbe) zumindest verstärkt wird?

In der Rechtssache C-261/00:

1. Fällt unter die Warenbezeichnung orthopädische Vorrichtungen" im Sinne der Position 9021 KN ein Rückenstützgurt, so genannte epX Back Basic Rückenbandage", Größe S, durch Zusammennähen konfektioniert, die überwiegend aus bis zu 1,5 mm dicken elastischen, durchbrochenen Spinnstoffgewirken mit ca. 87 cm Länge und 23 cm Breite besteht, vorn mit einem Klettverschluss zu schließen und außen mit zwei zusätzlichen, zugelastischen Bändern aus Gewirken versehen ist, die nach vorn gezogen, gespannt und auf dem Klettverschlussteil befestigt werden können, wobei sich in der (rückwärtigen) Mitte ein schmaler eingenähter Kunststoffstab befindet und im Rückenteil eine so genannte Pelottentasche vorgesehen ist?

2. Lässt der in Anmerkung l Buchstabe b zu Kapitel 90 KN in Verbindung mit der jeweiligen Ausweisungsanmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 61 KN und 2 Buchstabe b zu Kapitel 62 KN verwendete Begriff ausschließlich" es zu, die Elastizität des Gewebes auch dann noch als das allein maßgebliche Kriterium zu betrachten, wenn die Stützfunktion durch eine dem Verwendungszweck entsprechende Konfektionierung bei Verarbeitung unterschiedlich elastischer Spinnstoffgewirke zumindestens verstärkt wird?

In der Rechtssache C-262/00:

1. Fallen unter die Warenbezeichnung orthopädische Vorrichtungen" im Sinne der Position 9021 KN eine Ellenbogenspange, so genannte epX Elbow Basic", und eine Ellenbogenbandage, so genannte epX Elbow Dynamic", bestehend aus l mm dicken einfarbigen, dreilagigen Flächenerzeugnissen mit zwei Außenlagen aus elastischen Spinnstoffgewirken und einer Zwischenlage aus Kunststoff, schlauchförmig durch Nähen konfektioniert mit einer Länge von 8 cm (Ellenbogenspange) bzw. 22 cm (Ellenbogenbandage, letztere auch anatomisch formgenäht), die jeweils unterhalb des Ellenbogens über den Unterarm gezogen und in der Art einer Manschette getragen werden, versehen mit einer eingearbeiteten Druckpelotte, über die ein zirkulärer Gurt mit elastischem und zugfestem Anteil und Klettverschlussband führt?

2. Lässt der in Anmerkung l Buchstabe b zu Kapitel 90 KN in Verbindung mit der jeweiligen Ausweisungsanmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 61 KN und 2 Buchstabe b zu Kapitel 62 KN verwendete Begriff ausschließlich" es zu, die Elastizität des Gewebes auch dann noch als das allein maßgebliche Kriterium zu betrachten, wenn die Stützfunktion durch andere Elemente (hier Pelotte) verstärkt wird?

3. Falls die zweite Frage bejaht wird:

Ist die Allgemeine Vorschrift 3 Buchstabe b geeignet, zur Abgrenzung bei der Frage herangezogen zu werden, wann die Stützfunktion der anderen nicht aus elastischem Gewebe/Gewirke bestehenden Elemente überwiegt, oder welche anderen Kriterien sind dabei anzuwenden?

In der Rechtssache C-263/00:

1. Fallen unter die Warenbezeichnung orthopädische Vorrichtungen" im Sinne der Position 9021 KN funktionelle Kniebandagen mit Führungsschienen sowie funktionelle Knieorthesen mit Bandagenwirkung, die im Wesentlichen aus konfektioniertem Neopren bestehen und seitlich mit zwei 30 bzw. 37 cm langen Schienen (auch herausnehmbar) aus Aluminium mit polyzentrischen Gelenken mit Extensionsbegrenzung versehen sind und über zwei Klettverschlussbänder verfügen, wobei die bestimmungsgemäße Verwendung jeder dieser Kniebandagen/Knieorthesen voraussetzt, dass eine individuelle Einstellung der Gelenke mit Extensionsbegrenzungskeilen erfolgt?

2. Lässt der in Anmerkung l Buchstabe b zu Kapitel 90 KN in Verbindung mit der jeweiligen Ausweisungsanmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 61 KN und 2 Buchstabe b zu Kapitel 62 KN verwendete Begriff ausschließlich" es zu, die Elastizität des Gewebes auch dann noch als das allein maßgebliche Kriterium zu betrachten, wenn die Stützfunktion durch andere Materialien verstärkt wird?

3. Falls die zweite Frage bejaht wird:

Ist die Allgemeine Vorschrift 3 Buchstabe b geeignet, zur Abgrenzung bei der Frage herangezogen zu werden, wann die Stützfunktion der anderen Materialien überwiegt, oder welche anderen Kriterien sind dabei anzuwenden?

19 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. September 2000 sind die Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

20 In der ursprünglichen Fassung der zweiten Frage in jedem der vier Verfahren ersuchte das vorlegende Gericht um Auslegung des Wortes ausschließlich", das in Anmerkung 2 Buchstabe b der Kapitel 61 und 62 KN verwendet werde. Da sich dieses Wort dort jedoch nicht findet, hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht am 3. Oktober 2001 nach Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung aufgefordert, seine Fragen insoweit zu erläutern. Mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2001, die am 29. Oktober 2001 beim Gerichtshof eingegangen sind, hat das vorlegende Gericht seine Vorlagefragen in den vier Verfahren so geändert, wie sie in Randnummer 18 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind.

Zu den ersten Fragen

21 Mit seiner ersten Frage in den vier Verfahren möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bestimmte, vom ihm im Einzelnen beschriebene Waren in Position 9021 KN einzureihen sind.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

22 Die Klägerinnen machen geltend, die Waren, um die es im Ausgangsverfahren gehe, folgten einer speziellen Konzeption, die einer bestimmten orthopädischen Funktion entspreche. Speziell zu den Rückenstützgurten fügt die Klägerin Lohmann hinzu, diese Ware sei regelmäßig je nach ärztlicher Verordnung mit Zusatzteilen (Pelotten) versehen, die entsprechend den anatomischen Gegebenheiten des Patienten geformt würden, bevor sie zum Einsatz kämen.

23 Die Klägerin medi Bayreuth führt aus, unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung sei das Erfordernis der Maßanfertigung einer orthopädischen Vorrichtung nicht mehr realistisch: Im medizinischen Bereich seien viele Waren, die früher maßgefertigt worden seien, heute durch industrielle Fertigungen ersetzt worden, die vor der Anwendung lediglich angepasst werden müssten. Der Wortlaut der Position 9021 erlaube es im Übrigen nicht, einen Unterschied zwischen Maßanfertigungen und Serienanfertigungen zu machen.

24 Die Oberfinanzdirektion verweist auf die Auffassung, die sie in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zu Position 9021 KN vertreten habe, wonach die betreffenden Waren nicht unter diese Position fielen. Was insbesondere die Rückenstützgurte angeht, auf die sich die Rechtssache C-261/00 bezieht, stützt sie ihre Bewertung, dass es sich nicht um orthopädische Vorrichtungen im Sinne der Position 9021 KN handele, zum einen auf die Kennzeichen der betreffenden Ware und zum anderen auf eine Entscheidung des HS-Ausschusses, mit der ähnliche Waren in die Unterposition 6212 90 des Harmonisierten Systems eingereiht worden seien. Diese Entscheidung sei von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2001, C 202, S. 8) mitgeteilt worden.

25 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass nach dem Urteil 3M Medica eine Einreihung der in den Rechtssachen C-260/00 bis C-262/00 streitigen Waren in die Position 9021 KN ausgeschlossen sei, da bei Entstehung der Zollschuld nicht festgestanden habe, dass diese Waren im Hinblick auf einen bestimmten körperlichen Funktionsschaden entwickelt bzw. angepasst und speziell für eine bestimmte Person maßgerecht gefertigt worden seien bzw. der spätere Eingriff eines Spezialisten im Hinblick auf eine individuelle Benutzung durch diese Person vorausgesetzt sei. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit den Erläuterungen zum Harmonisierten System. Daher reiche es nicht aus, wenn der Patient selbst, etwa einer Gebrauchsanweisung folgend, die Ware dementsprechend benutze. Dagegen gehörten die in der Rechtssache C-263/00 streitigen Waren aufgrund ihrer Besonderheiten zu Position 9021 NK, wenn sich herausstellen sollte, dass zu ihrer Anpassung und ordnungsgemäßen Verwendung der Eingriff eines Orthopäden erforderlich sei.

Antwort des Gerichtshofes

26 Vorab ist festzustellen, dass es Aufgabe des Gerichtshofes in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage.

27 Die enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, die Artikel 234 EG für das Vorabentscheidungsverfahren vorsieht, beruht nämlich auf einer Verteilung der Aufgaben zwischen ihnen (Urteil vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98, JämO, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 30); dieses Verfahren erlaubt dem Gerichtshof die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, auf die es bei der Entscheidung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits ankommt (Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-403/98, Monte Arcosu, Slg. 2001, I-103, Randnr. 21).

28 Auf dem Gebiet der Zolltarifierung kann der Gerichtshof demgemäß den Fragen des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung der Angaben im Vorlagebeschluss die Aspekte entnehmen, die die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen, um diesem Gericht die bei ihm anhängige Tarifierung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-400/96, Harpegnies, Slg. 1998, I-5121, Randnr. 11).

29 Die erste Frage in den vier Verfahren ist daher dahin zu verstehen, dass nach den Kriterien gefragt wird, nach denen sich bestimmt, ob Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen in die Position 9021 KN eingereiht werden können.

30 Hinzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-276/00, Turbon International, Slg. 2000, I-1389, Randnr. 21).

31 Es ist weiter ständige Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System wichtige Hilfsmittel dafür sind, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und dass sie deshalb wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs darstellen (Urteil Turbon International, Randnr. 22).

32 Die in den Ausgangsverfahren streitigen Waren sind weder in den Positionen der KN noch in den Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln ausdrücklich genannt. Dagegen geben die Erläuterungen zum Harmonisierten System nützliche Hinweise für ihre Tarifierung.

33 Nach der Erläuterung I zu Position 9021 KN dienen die dort genannten orthopädischen Apparate und anderen orthopädischen Vorrichtungen zum Verhüten oder Korrigieren bestimmter körperlicher Missbildungen" oder zum Stützen oder Halten von Organen nach einer Krankheit oder Operation".

34 In der Auflistung von Beispielen für entsprechende Apparate und Vorrichtungen im Anschluss an diese Definition, wird zuweilen darauf hingewiesen, dass die fragliche Ware maßgerecht gefertigt sein müsse (orthopädische Schuhe, Spezialeinlagen). Dies hat den Gerichtshof zu der Feststellung veranlasst, dass Sandalen und Schuhe, die serienmäßig gefertigten Einlagen oder serienmäßig hergestellten Schuhen mit das Fußgewölbe stützender Innensohle gleichzusetzen seien, keine orthopädischen Vorrichtungen" im Sinne der Position 9021 KN darstellten (Urteil 3M Medica, Randnr. 14).

35 Hingegen ist dieses Erfordernis für die meisten aufgezählten Waren nicht vorgesehen.

36 Zu den Streckapparaten gegen Skoliose- und Rückgratverkrümmung sowie den medizinisch-chirurgischen Korsetten und Gürteln wird in der Erläuterung I zu Position 9021 ausgeführt, dass zu dieser Position diejenigen von ihnen gehören, die sich durch Komponenten kennzeichnen, die den Bedürfnissen des Patienten angepasst werden können. Weiter heißt es dort: Die spezielle Konzeption dieser Waren entspricht einer bestimmten orthopädischen Funktion und unterscheidet sie von gewöhnlichen Korsetten und Gürteln, auch wenn die letzteren ebenfalls eine tatsächliche Stütz- oder Halteaufgabe haben."

37 Dass die Ware maßgefertigt oder zumindest geeignet sein muss, den Bedürfnissen des Patienten angepasst zu werden, erklärt sich aus dem Bestreben, in die Position 9021 KN keine gewöhnlichen" Waren einzureihen, also einfache Waren, denen die Kennzeichen der Waren fehlen, die in der Erläuterung I zu Position 9021 erwähnt werden. Den Erläuterungen zum Harmonisierten System ist nämlich zu entnehmen, dass zu Kapitel 90 KN eine Reihe von Instrumenten und Apparaten gehören, die sich im Allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen.

38 Aus diesem Grund stützt sich die Erläuterung I zu Position 9021 auf das Kriterium der Maßanfertigung, um orthopädische Schuhe von gewöhnlichen Schuhen zu unterscheiden, oder die Kriterien der Anpassbarkeit an die Bedürfnisse des Patienten, der zur Herstellung verwendeten Materialien oder des Vorhandenseins verstärkter Partien, um bestimmte Streckapparate von gewöhnlichen Korsetten oder Gürteln zu unterscheiden, oder auch auf das Kriterium der spezifischen Funktion der Ware, um orthopädische Suspensorien von einfachen Suspensorien aus Geweben, Gewirken oder Gestricken zu unterscheiden.

39 Zu den Kriterien, mit denen einfache oder gewöhnliche Waren von solchen unterschieden werden können, die eine medizinische Funktion erfuellen, gehören somit die Art der Herstellung der betreffenden Ware, die verwendeten Materialien, die Eignung zur Anpassung an die Funktionsschäden, die sie korrigieren soll, oder andere besondere Kennzeichen, insbesondere die Besonderheit ihrer Funktion.

40 Wenn es verschiedene Ausführungen einer Ware gibt und diese in ihrer einfachen oder gewöhnlichen Ausführung zum allgemeinen Gebrauch dient, während sie in einer anderen Ausführung, die eine medizinische Funktion erfuellt, zu orthopädischen Zwecken verwendet wird, dann ist sie nur in dieser letzten Ausführung unter Anwendung der genannten Kriterien in die Position 9021 KN einzureihen.

41 Die Anpassung an Funktionsschäden kann im Stadium der Herstellung der Ware oder auch, bei vorgefertigten Waren, später, insbesondere bei ihrem Einsatz, mit Hilfe besonderer Mechanismen, die die Ware hierfür vorsieht, durch einen Arzt oder den Patienten selbst erfolgen.

42 Da der technische Fortschritt auf dem Gebiet der Herstellung orthopädischer Apparate und anderer orthopädischer Vorrichtungen es zunehmend ermöglicht, solche Apparate und Vorrichtungen in Serie zu fertigen und sie später, insbesondere bei ihrem Einsatz, den spezifischen Bedürfnissen des Patienten anzupassen, wäre es zweckwidrig, eine Anpassung an die Bedürfnisse des Patienten bereits im Zeitpunkt der Herstellung zu verlangen; dies könnte auch zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Systeme der sozialen Sicherheit führen.

43 Folglich gehören die in den Ausgangsverfahren streitigen Waren zur Position 9021 KN, wenn sie Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. Dabei kommt es nicht darauf an, durch wen und zu welchem Zeitpunkt eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung erfolgt.

44 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten der Fall ist.

45 Daher ist auf die erste Frage in den vier Verfahren zu antworten, dass zur Position 9021 KN Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen gehören, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten der Fall ist.

Zu den zweiten Fragen

46 Mit seiner zweiten Frage in den vier Verfahren möchte das nationale Gericht wissen, ob der Begriff ausschließlich" in Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 KN dahin auszulegen ist, dass diese Anmerkung Gürtel und Bandagen, bei denen andere Kennzeichen als die Elastizität nicht unerheblich zu der erstrebten Wirkung auf den Körperteil beitragen, der gestützt oder gehalten werden soll, aus diesem Kapitel ausschließt.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

47 Sowohl die Klägerinnen als auch die Kommission sind der Auffassung, der Begriff ausschließlich" in Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 der KN sei im Wortsinne zu verstehen, so dass diese Vorschrift nicht eingreife, wenn die erstrebte Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden solle, auch durch andere Komponenten als die bloße Elastizität des betreffenden Gürtels oder der betreffenden Bandage bedingt sei.

Antwort des Gerichtshofes

48 Aus dem Wortlaut der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 KN ergibt sich, dass eine Einreihung in Position 9021 KN ausgeschlossen ist, wenn die Elastizität des Gürtels oder der Bandage die einzige Komponente ist, aus der sich die erstrebte Wirkung auf den Körperteil herleitet, der gestützt oder gehalten werden soll. Im Umkehrschluss folgt, dass diese Anmerkung nicht eingreift, wenn andere Komponenten nicht unerheblich zu dieser Wirkung beitragen.

49 Diese Auslegung wird auch durch die Systematik der Anmerkungen zu Kapitel 90 KN gestützt: Die Anmerkung 2 Buchstabe b dieses Kapitels enthält die Wendung ausschließlich oder hauptsächlich", was die Berücksichtigung anderer Komponenten im Rahmen dieser Anmerkung ermöglicht.

50 Da die Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 KN lediglich die Wirkung auf den Körperteil erwähnt, der gestützt oder gehalten werden soll, steht jedoch das Vorhandensein anderer Komponenten, deren stabilisierende Wirkung sich nur auf den Gürtel oder die Bandage erstreckt, namentlich um zu verhindern, dass sie nachgeben oder sich aufrollen, der Anwendung der betreffenden Anmerkung nicht entgegen.

51 Daher ist auf die zweite Frage in den vier Verfahren zu antworten, dass der Begriff ausschließlich" in Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 KN dahin auszulegen ist, dass diese Anmerkung Gürtel und Bandagen, bei denen andere Kennzeichen als die Elastizität nicht unerheblich zu der erstrebten Wirkung auf den Körperteil beitragen, der gestützt oder gehalten werden soll, nicht aus diesem Kapitel ausschließt.

Zu den dritten Fragen

52 Aufgrund der Antworten auf die ersten beiden Fragen in den vier Verfahren braucht die in den Rechtssachen C-262/00 und C-263/00 gestellte dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung


Kosten

53 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht, Kassel, mit Beschlüssen vom 21. Februar 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten der Fall ist.

2. Der Begriff ausschließlich" in Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass diese Anmerkung Gürtel und Bandagen, bei denen andere Kennzeichen als die Elastizität nicht unerheblich zu der erstrebten Wirkung auf den Körperteil beitragen, der gestützt oder gehalten werden soll, nicht aus diesem Kapitel ausschließt.