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Document 61992CO0025

Beschluss des Gerichtshofes vom 27. Januar 1993.
Hans-Joachim Miethke gegen Europäisches Parlament.
Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit - Wahl zum Europäischen Parlament.
Rechtssache C-25/92.

European Court Reports 1993 I-00473

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1993:32

61992O0025

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 27. JANUAR 1993. - HANS-JOACHIM MIETHKE GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - NICHTIGKEITSKLAGE - EINREDE DER UNZULAESSIGKEIT - WAHL ZUM EUROPAEISCHEN PARLAMENT. - RECHTSSACHE C-25/92.

Sammlung der Rechtsprechung 1993 Seite I-00473


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


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Nichtigkeitsklage ° Anfechtbare Handlungen ° Weigerung des Parlaments, nach der deutschen Einigung die Mandate der zuvor gewählten deutschen Abgeordneten zu überprüfen ° Ausschluß

(EWG-Vertrag, Artikel 173; Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments)

Leitsätze


Die Wahlperiode der Abgeordneten des Europäischen Parlaments kann durch den Eintritt eines Ereignisses verkürzt werden, das zum Freiwerden eines Sitzes nach Artikel 12 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments führt, was nach Artikel 6 Absatz 3 des Akts insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament eintritt. Hingegen ist dem Parlament nirgends die Befugnis zuerkannt, Mandate seiner Mitglieder aufgrund eines Ereignisses für ungültig zu erklären, das nach der Wahl unabhängig von dieser eintritt und nicht die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament zur Folge hat. Somit konnte das Parlament dem Antrag, die Mandate der im Juni 1989 gewählten deutschen Abgeordneten des deutschen Parlaments nach der im Oktober 1990 erfolgten deutschen Einigung zu überprüfen, nicht stattgeben.

Ein Schreiben des Präsidenten des Parlaments, in dem er einen Bürger darüber informiert, daß seinem Einspruch gegen die Wahl nicht stattgegeben werden könne, kann daher nicht als Handlung angesehen werden, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist.

Entscheidungsgründe


1 Mit Schriftsatz, der am 28. Januar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag beantragt, die mit Schreiben seines Präsidenten vom 20. November 1991 mitgeteilte ablehnende Entscheidung des Europäischen Parlaments über den Einspruch des Klägers vom 19. Oktober 1990 gegen die Gültigkeit der Mandate der am 18. Juni 1989 in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Abgeordneten des Parlaments über den 3. Oktober 1990 hinaus für nichtig zu erklären.

2 Mit seinem am 19. Oktober 1990 eingelegten "Einspruch gegen die Wahl des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1989 wegen Ungültigkeit von Mandaten deutscher Abgeordneter seit Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990" hat der Kläger beantragt, das Parlament möge beschließen:

1. Die Mandate der am 18. Juni 1989 gewählten deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments sind mit der Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 wegen Verstosses gegen das Gebot der Allgemeinheit der Wahl insoweit ungültig geworden, als sie nicht die ganze deutsche Bevölkerung repräsentieren. Der Präsident des deutschen Bundestags wird aufgefordert, dem Präsidenten des Europäischen Parlaments mitzuteilen, wieviele und welche der derzeitigen 81 Abgeordneten nach dem 3. Oktober 1990 noch als durch diejenigen Wähler legitimiert angesehen werden können, die bei der Wahl am 18. Juni 1989 entweder

a) zur persönlichen Stimmabgabe aufgerufen oder

b) durch das Abgeordnetenhaus von Berlin repräsentiert waren.

2. Die Mandate der die Bevölkerung des Landes Berlin repräsentierenden Abgeordneten sind mit der Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte am 3. Oktober 1990 wegen Verstosses gegen das Gebot der unmittelbaren Wahl ungültig geworden.

3. Die Bundesrepublik Deutschland wird aufgefordert, unverzueglich Abgeordnete für die ungültig gewordenen Mandate durch allgemeine unmittelbare Wahl zu einem nach Artikel 13 des Aktes zur Einführung einer allgemeinen unmittelbaren Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 festzusetzenden Termin zu bestimmen.

3 Parallel zum Einspruch vom 19. Oktober 1990 hat der Kläger mit Einspruch vom 21. Oktober 1990 beim Bundestag beantragt, die Ergebnisse der Europawahl vom 19. Juni 1989 infolge der Herstellung der deutschen Einheit zu überprüfen. Die Anwendung der Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl führe zu dem Ergebnis, daß bei einer Gesamtzahl von 81 Abgeordneten 20 Mandate auf die Bevölkerung in der ehemaligen DDR und in Berlin entfielen. Das bedeute, daß 20 der am 18. Juni 1989 gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments über keine ausreichende Legitimation mehr verfügten.

4 Mit Beschluß vom 31. Oktober 1990 hat der Bundestag den Einspruch als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach dem einschlägigen nationalen Gesetz müssten Wahleinsprüche binnen eines Monats nach der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger, die am 15. Juli 1989 erfolgt sei, eingelegt werden.

5 Die gegen diesen Beschluß beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Wahlprüfungsbeschwerde hat dieses mit Beschluß vom 10. April 1991 aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 13. Dezember 1990 als unzulässig verworfen. In diesem Schreiben heisst es: "Sie [wenden] sich ausschließlich dagegen, daß im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands keine Regelung geschaffen worden ist, die die nach Ihrer Auffassung in der laufenden Wahlperiode fehlende, aber gebotene Vertretung der in den neuen Bundesländer wohnhaften Deutschen im Europäischen Parlament sicherstellten. Die Frage, ob die von Ihnen vermisste Regelung geboten war, kann aber nicht Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens sein."

6 Am 18. September 1991 bat der Bevollmächtigte des Klägers den Präsidenten des Europäischen Parlaments um eine Beschlußfassung über den Einspruch vom 19. Oktober 1990. Mit Schreiben vom 20. November 1991 teilte dieser dem Kläger mit, daß der Ausschuß für Geschäftsordnung, Wahlprüfung und Fragen der Immunität zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der Einspruch zurückzuweisen sei. Der Ausschuß habe sich bei seiner Beurteilung vor allem auf Artikel 7 Absatz 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. 1976, L 278, S. 5; nachstehend: Akt) bezogen, wonach sich bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften bestimme.

7 Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. In ihr führt er aus, mit der Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 habe sich die Zahl der der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Deutschen um ca. 16 Millionen erhöht. Da diese an der Wahl vom Juni 1989 nicht hätten teilnehmen können und andererseits die Zahl der Deutschland zustehenden Sitze im Europäischen Parlament im Hinblick auf diesen Bevölkerungszuwachs nicht geändert worden sei, könne die Vertretung des ganzen deutschen Volkes nur dadurch gesichert werden, daß die Abgeordnetenmandate auf ganz Deutschland neu verteilt würden.

8 Mit Schriftsatz, der am 28. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Europäische Parlament eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Lege man das Klagebegehren als Anfechtung des Wahlergebnisses der Wahl vom 18. Juni 1989 aus, so sei die Klage mangels Zuständigkeit des Europäischen Parlaments unzulässig, da die aufgeworfenen Fragen nach Artikel 7 Absatz 2 des Aktes zur ausschließlichen Zuständigkeit der nationalen Behörden gehörten. Sehe man andererseits in dem Klagebegehren den Antrag auf ein gesetzgeberisches Handeln, so sei er wegen fehlender Klagebefugnis des Klägers unzulässig.

9 Der Gerichtshof hat aufgrund von Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung beschlossen, über die Zulässigkeit der Klage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden.

10 Nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, ist eine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist.

11 Mit dem "Einspruch gegen die Wahl des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1989", den der Kläger an das Parlament richtete, bestreitet dieser weder, daß das Wahlverfahren, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, ordnungsgemäß abgelaufen ist, noch das damals verkündete Wahlergebnis. Der Einspruch hat auch keine Frage der Unvereinbarkeit im Sinne des Artikels 6 des Aktes aufgeworfen.

12 Die deutsche Einheit wurde im Oktober 1990 und damit mehr als ein Jahr nach der Wahl, gegen die Einspruch eingelegt wurde, und unabhängig von dieser hergestellt.

13 Der Sache nach verlangt der Kläger vom Parlament die Erklärung, daß die Mandate der deutschen Abgeordneten, die aufgrund der Wahl vom Juni 1989 unbestritten gültig waren, ihre Gültigkeit infolge der Herstellung der deutschen Einheit im Oktober 1990 verloren hätten. Mit dem Antrag will der Kläger also festgestellt haben, daß die Mandate bestimmter Abgeordneter infolge der deutschen Einheit ungültig geworden seien.

14 Nach Artikel 3 des Aktes werden die Abgeordneten jedoch auf fünf Jahre gewählt. Diese Wahlperiode kann durch den Eintritt eines Ereignisses verkürzt werden, das zum Freiwerden eines Sitzes nach Artikel 12 führt, was nach Artikel 6 Absatz 3 des Aktes insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament eintritt.

15 Hingegen ist dem Parlament nirgends die Befugnis zuerkannt, Mandate seiner Mitglieder aufgrund eines Ereignisses für ungültig zu erklären, das nach der Wahl unabhängig von dieser eintritt und nicht die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament zur Folge hat.

16 Somit konnte das Parlament dem klägerischen Antrag nicht stattgeben. Daß der Präsident des Parlaments den Kläger hierüber aus Gründen der Höflichkeit informiert hat, kann der Mitteilung einer Entscheidung im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag nicht gleichgestellt werden. Gegen dieses Schreiben steht dem Kläger somit keine Nichtigkeitsklage zu.

17 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, ohne daß auf das übrige Vorbringen des Parlaments einzugehen wäre.

Kostenentscheidung


Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist er in die Kosten zu verurteilen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 27. Januar 1993.

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