URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

4. Oktober 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz – Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 3, 4, 10 und 23 – Anträge auf internationalen Schutz, die von den Angehörigen einer Familie getrennt gestellt werden – Individuelle Prüfung – Berücksichtigung von Bedrohungen, denen ein Familienangehöriger ausgesetzt ist, bei der individuellen Prüfung des Antrags eines anderen Familienangehörigen – Günstigere Normen, die von den Mitgliedstaaten beibehalten oder erlassen werden können, um das Asyl oder den subsidiären Schutz auf Familienangehörige der Person zu erstrecken, der internationaler Schutz gewährt worden ist – Prüfung der Verfolgungsgründe – Beteiligung eines aserbaidschanischen Staatsangehörigen an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen sein Land – Gemeinsame Verfahrensvorschriften – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 46 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Umfassende Ex-nunc-Prüfung – Vor der Asylbehörde unerwähnt gebliebene Verfolgungsgründe oder tatsächliche Gesichtspunkte, die aber im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die von der Asylbehörde erlassene Entscheidung vorgetragen werden“

In der Rechtssache C‑652/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 5. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2016, in dem Verfahren

Nigyar Rauf Kaza Ahmedbekova,

Rauf Emin Ogla Ahmedbekov

gegen

Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch M. Michelogiannaki als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Fadoju und C. Crane als Bevollmächtigte im Beistand von D. Blundell, Barrister,

der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Soloveytchik und M. Condou-Durande als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) sowie der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

2

Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Nigyar Rauf Kaza Ahmedbekova und ihrem Sohn, Rauf Emin Ogla Ahmedbekov, auf der einen Seite und dem Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (stellvertretender Leiter der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge, Bulgarien) auf der anderen Seite über dessen Ablehnung des von Frau Ahmedbekova gestellten Antrags auf internationalen Schutz.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

3

Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) trat am 22. April 1954 in Kraft. Es wurde ergänzt und geändert durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat (im Folgenden: Genfer Konvention).

4

In Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention wird bei der Definition des Begriffs „Flüchtling“ u. a. auf die Verfolgungsgefahr Bezug genommen.

Unionsrecht

Richtlinie 2011/95

5

Die Richtlinie 2011/95 wurde auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV erlassen, der bestimmt:

„Für die Zwecke [der Entwicklung einer gemeinsamen Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll,] erlassen das Europäische Parlament und der Rat [der Europäischen Union] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem, das Folgendes umfasst:

a)

einen in der ganzen [Europäischen] Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige;

b)

einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen.“

6

In den Erwägungsgründen 14, 16, 18, 24 und 36 dieser Richtlinie heißt es:

„(14)

Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis haben, günstigere Regelungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Normen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn ein solcher Antrag als mit der Begründung gestellt verstanden wird, dass der Betreffende entweder ein Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Konvention oder eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ist.

(16)

Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen sowie die Anwendung der Artikel 1, 7, 11, 14, 15, 16, 18, 21, 24, 34 und 35 der Charta zu fördern, und sollte daher entsprechend umgesetzt werden.

(18)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das ‚Wohl des Kindes‘ berücksichtigen. Bei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitsaspekten sowie dem Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife Rechnung tragen.

(24)

Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden.

(36)

Familienangehörige sind aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann.“

7

Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‚internationaler Schutz‘ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben e und g;

d)

‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

e)

‚Flüchtlingseigenschaft‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

f)

‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

g)

‚subsidiärer Schutzstatus‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

h)

‚Antrag auf internationalen Schutz‘ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht;

i)

‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;

j)

‚Familienangehörige‘ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;

die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;

k)

‚Minderjähriger‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

…“

8

Art. 3 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.“

9

Art. 4 („Prüfung der Tatsachen und Umstände“) in Kapitel II („Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz“) der Richtlinie 2011/95 sieht in den Abs. 1 bis 4 vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen – auch der betroffenen Verwandten –, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.

(3)   Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)

alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;

b)

die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;

c)

die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

(4)   Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.“

10

Art. 10 („Verfolgungsgründe“) in Kapitel III („Anerkennung als Flüchtling“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

[den] Begriff der Rasse …

b)

[den] Begriff der Religion …

c)

[den] Begriff der Nationalität …

d)

eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;

e)

unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2)   Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“

11

Art. 12 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)   Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

a)

[unter] Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention [fällt] …;

(2)   Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

a)

ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

b)

eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;

c)

sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

(3)   Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.“

12

Art. 13 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.“

13

Art. 15 („Ernsthafter Schaden“) in Kapitel V („Voraussetzungen für subsidiären Schutz“) der Richtlinie 2011/95 bestimmt:

„Als ernsthafter Schaden gilt

a)

die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

b)

Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c)

eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“

14

Art. 18 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.“

15

Art. 23 („Wahrung des Familienverbands“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Familienangehörige aufgrund der Kapitel III und V von der Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wäre.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung die dort aufgeführten Leistungen verweigern, einschränken oder entziehen.

…“

Richtlinie 2013/32

16

Die Richtlinie 2013/32 wurde auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 Buchst. d AEUV erlassen. Diese Bestimmung sieht die Schaffung gemeinsamer Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus bzw. des subsidiären Schutzstatus vor.

17

In den Erwägungsgründen 12 und 60 dieser Richtlinie heißt es:

„(12)

Hauptziel dieser Richtlinie ist die Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union.

(60)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der [Charta der Grundrechte] anerkannt wurden. Diese Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Art. 1, 4, 18, 19, 21, 23, 24 und 47 der Charta zu fördern; sie muss entsprechend umgesetzt werden.“

18

Art. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie [2011/95] eingeführt.“

19

Art. 2 der Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

c)

‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist;

f)

‚Asylbehörde‘ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

g)

‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie [2011/95] erfüllt;

l)

‚Minderjähriger‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

…“

20

In Art. 7 der Richtlinie 2013/32 heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder geschäftsfähige Erwachsene das Recht hat, im eigenen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass ein Antragsteller auch für die Personen, die von ihm abhängig sind, einen Antrag stellen kann. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass abhängige Volljährige der förmlichen Antragstellung in ihrem Namen zustimmen; wird diese Zustimmung nicht erteilt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten ihnen die Möglichkeit einer Antragstellung im eigenen Namen.

Diese Zustimmung wird bei der förmlichen Antragstellung oder spätestens bei der persönlichen Anhörung des abhängigen Volljährigen verlangt. Bevor die Zustimmung verlangt wird, wird jeder abhängige Volljährige unter vier Augen über die verfahrensrechtlichen Folgen der förmlichen Antragstellung in seinem Namen belehrt sowie über sein Recht, einen gesonderten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Minderjähriger das Recht hat, entweder im eigenen Namen – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – oder über seine Eltern, über einen anderen volljährigen Familienangehörigen, über einen gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für ihn verantwortlichen Erwachsenen oder über einen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

…“

21

Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag entschieden hat. Aus dieser Berechtigung zum Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.“

22

Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde zuerst fest, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, wird festgestellt, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

23

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten verpflichten die Antragsteller, mit den zuständigen Behörden zur Feststellung ihrer Identität und anderer in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie [2011/95] genannter Angaben zusammenzuarbeiten. …“

24

In Art. 31 der Richtlinie 2013/32 heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.

…“

25

Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn

e)

eine vom Antragsteller abhängige Person förmlich einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen förmlich gestellten Antrags ist, und keine Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.“

26

Art. 40 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.“

27

In Art. 46 der Richtlinie heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)

eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)

einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;

ii)

einen Antrag nach Artikel 33 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten;

(3)   Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

…“

Richtlinie 2013/33/EU

28

In den Erwägungsgründen 9, 11 und 35 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96), heißt es:

„(9)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der [Charta der Grundrechte], dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten.

(11)

Es sollten Normen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten.

(35)

Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet die insbesondere in der [Charta der Grundrechte] verankerten Grundsätze. Sie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 6, 7, 18, 21, 24 und 47 der Charta zu fördern, und muss entsprechend umgesetzt werden.“

29

Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Antragstellern innerhalb von drei Tagen nach dem gestellten Antrag auf internationalen Schutz eine Bescheinigung ausgehändigt wird, die auf ihren Namen ausgestellt ist und ihren Rechtsstatus als Antragsteller bestätigt oder bescheinigt, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten darf, solange ihr Antrag zur Entscheidung anhängig ist oder geprüft wird.

…“

30

Art. 12 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einheit einer sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie so weit wie möglich zu wahren, wenn den Antragstellern von dem betreffenden Mitgliedstaat Unterkunft gewährt wird. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Antragsteller zur Anwendung.“

Bulgarisches Recht

31

In Bulgarien ist die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz im Zakon za ubezhishteto i bezhantsite (Asyl- und Flüchtlingsgesetz, im Folgenden: ZUB) geregelt.

32

In den Art. 8 und 9 ZUB sind im Wesentlichen die in der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes übernommen worden.

33

In Art. 8 Abs. 9 ZUB heißt es:

„Familienangehörige eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, gelten … als Flüchtlinge, sofern dies mit ihrem persönlichen Status vereinbar ist und keiner der in Art. 12 Abs. 1 aufgeführten Umstände vorliegt.“

34

Art. 12 Abs. 1 und 2 ZUB zählt die Umstände auf, die der Gewährung internationalen Schutzes entgegenstehen, wozu das Bestehen einer Bedrohung für die nationale Sicherheit gehört.

35

Art. 32 („Verbundene Verfahren“) des Administrativnoprotsesualen kodeks (Verwaltungsverfahrensordnung) bestimmt:

„In Verfahren, in denen sich die Rechte und Pflichten der Parteien aus derselben Sachlage ergeben und eine einzige Verwaltungsbehörde zuständig ist, gibt es die Möglichkeit, nur ein Verfahren für mehrere Parteien einzuleiten und durchzuführen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

36

Frau Ahmedbekova, geboren am 12. Mai 1975, und ihr Sohn, Rauf Emin Ogla Ahmedbekov, geboren am 5. Oktober 2007, sind aserbaidschanische Staatsangehörige.

37

Am 19. November 2014 stellte Herr Emin Ahmedbekov (im Folgenden: Herr Ahmedbekov), der Ehemann von Frau Ahmedbekova und Vater von Rauf Emin Ogla Ahmedbekov, bei der Darzhavna agentsia za bezhantsite (Staatliche Agentur für Flüchtlinge, Bulgarien) (im Folgenden: DAB) einen Antrag auf internationalen Schutz, der jedoch vom stellvertretenden Leiter der DAB mit Bescheid vom 12. Mai 2015 abgelehnt wurde. Herr Ahmedbekov erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien), das sie am 2. November 2015 abwies. Er legte zudem eine Kassationsbeschwerde beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) ein, das sie, wie aus der Antwort des vorlegenden Gerichts auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofs hervorgeht, am 25. Januar 2017 zurückwies.

38

Frau Ahmedbekova stellte am 25. November 2014 bei der DAB für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom stellvertretenden Leiter der DAB mit Bescheid vom 12. Mai 2015 mit der Begründung abgelehnt, die in den Art. 8 und 9 ZUB aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes seien nicht erfüllt.

39

Frau Ahmedbekova erhob gegen diesen Bescheid Klage beim vorlegenden Gericht, dem Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia).

40

Im Rahmen ihrer Klage macht sie sowohl geltend, dass ihr Ehemann von den aserbaidschanischen Behörden verfolgt werde, als auch Umstände, die sie individuell betreffen.

41

Zu den sie individuell betreffenden Umständen trägt Frau Ahmedbekova vor, dass sie wegen ihrer politischen Überzeugung von Verfolgung bedroht sei und an ihrem Arbeitsplatz in Aserbaidschan Probleme mit sexueller Belästigung gehabt habe. Sie ist der Auffassung, die Gefahr der Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung ergebe sich u. a. aus ihrer Beteiligung an der Erhebung von Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Aserbaidschan und aus ihrer Beteiligung an der Verteidigung von Personen, die von den aserbaidschanischen Behörden wegen ihrer Tätigkeiten im Bereich der Verteidigung der Grundrechte bereits verfolgt würden. Sie sei außerdem im Rahmen des audiovisuellen Mediums „Azerbaydzhanski chas“ tätig, das eine Oppositionskampagne gegen das in Aserbaidschan herrschende Regime führe.

42

Das vorlegende Gericht stellt sich u. a. die Frage, wie mit Anträgen auf internationalen Schutz zu verfahren ist, die von den Angehörigen einer Familie getrennt gestellt werden. Es fragt sich auch, ob der Umstand, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen ihr Herkunftsland beteiligt war, für die Klärung der Frage, ob internationaler Schutz zu gewähren ist, erheblich ist.

43

Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Folgt aus Art. 78 Abs. 1 und 2 Buchst. a, d und f AEUV sowie aus dem zwölften Erwägungsgrund und Art. 1 der Richtlinie 2013/32, dass der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehene Grund für die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz eine Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung darstellt, die von den Mitgliedstaaten nicht unangewendet gelassen werden darf, etwa indem sie günstigere Vorschriften des nationalen Rechts anwenden, wonach der erste Antrag auf internationalen Schutz, wie nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erforderlich, zunächst unter dem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, und anschließend unter dem Gesichtspunkt, ob er Anspruch auf subsidiären Schutz hat?

2.

Folgt aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. a, c und g sowie dem 60. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ein von einem Elternteil im Namen eines begleiteten Minderjährigen gestellter Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn der Antrag damit begründet wird, dass das Kind ein Familienangehöriger der Person ist, die internationalen Schutz mit der Begründung beantragt hat, dass sie ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention sei?

3.

Folgt aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. a, c und g sowie dem 60. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ein im Namen eines Volljährigen gestellter Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn der Antrag in den Verfahren bei der zuständigen Verwaltungsbehörde allein damit begründet wird, dass der Antragsteller ein Familienangehöriger der Person ist, die internationalen Schutz mit der Begründung beantragt hat, dass sie ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention sei, und der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat?

4.

Ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit dem 36. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erforderlich, dass die Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, allein anhand von Tatsachen und Umständen erfolgt, die sich auf den Antragsteller beziehen?

5.

Ist nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit ihrem 36. Erwägungsgrund und mit Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 eine nationale Rechtsprechung in einem Mitgliedstaat zulässig, die:

a)

die zuständige Behörde verpflichtet, die Anträge der Angehörigen ein und derselben Familie auf internationalen Schutz in einem gemeinsamen Verfahren zu prüfen, wenn diese Anträge mit denselben Tatsachen begründet werden, konkret mit der Behauptung, dass nur einer der Familienangehörigen ein Flüchtling sei;

b)

die zuständige Behörde verpflichtet, das Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz, die von denjenigen Familienangehörigen gestellt werden, die persönlich die Voraussetzungen für einen solchen Schutz nicht erfüllen, bis zum Abschluss des Verfahrens über den Antrag des Familienangehörigen auszusetzen, der mit der Begründung gestellt wird, dass der Betreffende ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention sei;

ist diese Rechtsprechung auch aus Erwägungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl, der Wahrung des Familienverbands und der Achtung des Rechts auf Privat- und Familienleben sowie dem Recht auf Verbleib im Mitgliedstaat bis zur Prüfung des Antrags zulässig, und zwar aufgrund der Art. 7, 18 und 47 der Charta der Grundrechte, der Erwägungsgründe 12 und 60 sowie des Art. 9 der Richtlinie 2013/32, der Erwägungsgründe 16, 18 und 36 sowie des Art. 23 der Richtlinie 2011/95, und der Erwägungsgründe 9, 11 und 35 sowie der Art. 6 und 12 der Richtlinie 2013/33?

6.

Folgt aus den Erwägungsgründen 16, 18 und 36 sowie aus Art. 3 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit dem 24. Erwägungsgrund und Art. 2 Buchst. d und j, Art. 13 und Art. 23 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Art. 8 Abs. 9 ZUB zulässig ist, auf deren Grundlage auch die Familienangehörigen eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, als Flüchtlinge gelten, sofern dies mit ihrem persönlichen Status vereinbar ist und keine Gründe des nationalen Rechts vorliegen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließen?

7.

Folgt aus der Regelung der Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie 2011/95, dass die Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen den Herkunftsstaat des Betreffenden dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie begründet bzw. die Erhebung der Beschwerde als politische Überzeugung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie anzusehen ist?

8.

Folgt aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass das Gericht verpflichtet ist, neue Gründe für internationalen Schutz, die im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgebracht werden, aber nicht in der Klage gegen die Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes angeführt wurden, in der Sache zu prüfen?

9.

Folgt aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass das Gericht verpflichtet ist, die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie in dem Gerichtsverfahren wegen Anfechtung der Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes zu beurteilen, sofern der Antrag in der angefochtenen Entscheidung, wie nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erforderlich, zunächst unter dem Gesichtspunkt beurteilt wurde, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, und anschließend unter dem Gesichtspunkt, ob er Anspruch auf subsidiären Schutz hat?

Zu den Vorlagefragen

Zur vierten Frage

44

Mit der vierten Frage, die zuerst zu prüfen ist, soll geklärt werden, ob die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz allein anhand von „Tatsachen und Umständen, die sich auf den Antragsteller beziehen“, erfolgen darf.

45

Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, wird diese Frage gestellt, weil sich Frau Ahmedbekova u. a. darauf beruft, dass ihr Ehemann von Verfolgung und einem ernsthaften Schaden bedroht sei.

46

Das vorlegende Gericht möchte daher mit seiner vierten Frage wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Bedrohung eines Familienangehörigen des Antragstellers durch Verfolgung und einen ernsthaften Schaden zu berücksichtigen ist.

47

Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den Art. 13 und 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit den Definitionen der Begriffe „Flüchtling“ und „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ in Art. 2 Buchst. d und f dieser Richtlinie der in ihr vorgesehene internationale Schutz grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewähren ist, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden.

48

Die Richtlinie 2011/95 sieht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an andere Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als die in der vorstehenden Randnummer genannten nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung muss außerdem jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung beruhen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C‑473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), deren Ziel es ist, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C‑71/11 und C‑99/11, EU:C:2012:518, Rn. 68).

49

Aus der vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Regelung über die Gewährung des einheitlichen Asyl- oder subsidiären Schutzstatus ergibt sich somit, dass die von Art. 4 der Richtlinie 2011/95 geforderte Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz klären soll, ob der Antragsteller – oder gegebenenfalls die Person, in deren Namen er den Antrag stellt –, begründete Furcht davor hat, persönlich verfolgt zu werden, oder persönlich tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

50

Daraus folgt zwar, dass einem Antrag auf internationalen Schutz als solchem nicht deshalb stattgegeben werden kann, weil ein Familienangehöriger des Antragstellers die begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, doch ist, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine solche Bedrohung eines Familienangehörigen des Antragstellers bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller aufgrund seiner familiären Bindung zu dieser bedrohten Person selbst von Verfolgung und einem ernsthaften Schaden bedroht ist. Wie im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ausgeführt, sind Familienangehörige einer bedrohten Person in der Regel gefährdet, sich ebenfalls in einer verwundbaren Situation zu befinden.

51

Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Bedrohung eines Familienangehörigen des Antragstellers durch Verfolgung und einen ernsthaften Schaden zu berücksichtigen ist, um festzustellen, ob der Antragsteller aufgrund seiner familiären Bindung zu dieser bedrohten Person selbst einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist.

Zur fünften Frage

52

Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinien 2011/95 und 2013/32 in Verbindung mit den Art. 7, 18 und 47 der Charta der Grundrechte und unter Berücksichtigung des Kindeswohls dahin auszulegen sind, dass sie es nicht zulassen, dass Anträge auf internationalen Schutz, die von Angehörigen einer Familie getrennt gestellt werden, im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens geprüft werden oder dass die Prüfung eines dieser Anträge bis zum Abschluss des Verfahrens zur Prüfung eines anderen dieser Anträge ausgesetzt wird.

53

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 muss jeder geschäftsfähige Erwachsene das Recht haben, im eigenen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Begriff „Erwachsener“ vor dem Hintergrund der Definition des „Minderjährigen“ in Art. 2 Buchst. l dieser Richtlinie dahin zu verstehen, dass er Drittstaatsangehörige und Staatenlose meint, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

54

Für Minderjährige sieht Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vor, dass sie in den Mitgliedstaaten, in denen sie verfahrensfähig sind, das Recht haben müssen, im eigenen Namen internationalen Schutz zu beantragen, und dass sie in allen durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten das Recht haben müssen, über einen erwachsenen Vertreter, z. B. über einen Elternteil oder einen anderen erwachsenen Familienangehörigen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

55

Nach diesen Bestimmungen lässt es die Unionsregelung sowohl zu, dass von mehreren Angehörigen einer Familie, wie im vorliegenden Fall Frau Ahmedbekova und Herr Ahmedbekov, jeder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, als auch, dass einer von ihnen seinen Antrag auch im Namen eines minderjährigen Familienangehörigen, wie hier Rauf Emin Ogla Ahmedbekov, stellt.

56

In den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 ist nicht geregelt, wie mit dem etwaigen Zusammenhang solcher Anträge auf internationalen Schutz, die teilweise dieselben Tatsachen oder Umstände betreffen können, umzugehen ist. In Ermangelung besonderer Bestimmungen verfügen die Mitgliedstaaten insoweit über einen Gestaltungsspielraum.

57

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass erstens Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 eine individuelle Prüfung aller Anträge vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten zweitens nach Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie dafür Sorge tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann, und dass die Mitgliedstaaten drittens gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 sicherstellen, dass die Asylbehörde so rasch wie möglich eine angemessene und vollständige Prüfung durchführt und zum Abschluss bringt.

58

Aus den Anforderungen einer individuellen und vollständigen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz folgt, dass Anträge, die von den Angehörigen einer Familie getrennt gestellt werden, auch wenn bei ihnen Maßnahmen zum Umgang mit etwaigen Zusammenhängen ergriffen werden können, bezogen auf die Situation jedes einzelnen Betroffenen zu prüfen sind. Sie können daher nicht gemeinsam geprüft werden.

59

Was insbesondere die Frage anbelangt, ob die Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die von den Angehörigen einer Familie getrennt gestellt werden, parallel zu führen sind oder ob es der Asylbehörde im Gegenteil freisteht, die Prüfung eines Antrags bis zum Abschluss des Verfahrens zur Prüfung eines anderen dieser Anträge auszusetzen, ist zum einen festzustellen, dass es in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem sich ein Familienangehöriger u. a. auf die Bedrohung eines anderen Familienangehörigen beruft, angebracht sein kann, im Rahmen der Prüfung des Antrags des letztgenannten Familienangehörigen als Erstes zu prüfen, ob die Bedrohung tatsächlich besteht, und, soweit erforderlich, als Zweites, ob der Ehepartner und das Kind der bedrohten Person aufgrund der bestehenden familiären Bindung ebenfalls von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden bedroht sind.

60

Zum anderen dürfte in Anbetracht des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 aufgestellten Grundsatzes, dass die Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen sind, und angesichts der Zielsetzung dieser Richtlinie, zu gewährleisten, dass Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich bearbeitet werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109), die Prüfung des Antrags eines Familienangehörigen nicht zur Aussetzung der Prüfung des Antrags eines anderen Familienangehörigen in dem Sinne führen, dass diese Prüfung erst begonnen werden könnte, wenn das Verfahren für den erstgeprüften Antrag bereits durch den Erlass einer Entscheidung der Asylbehörde abgeschlossen wäre. Um das Ziel der Beschleunigung zu verwirklichen und die Wahrung des Familienverbands zu erleichtern, ist es im Gegenteil wichtig, dass die Entscheidungen über die Anträge von Angehörigen einer Familie, die einen Zusammenhang aufweisen, in zeitlicher Nähe getroffen werden.

61

Dabei ist davon auszugehen, dass die Asylbehörde, wenn sie feststellt, dass eine Person begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, grundsätzlich in der Lage sein muss, innerhalb kurzer Zeit zu beurteilen, ob die Familienangehörigen dieser Person aufgrund der familiären Bindung untereinander ebenfalls bedroht sind. Diese Beurteilung sollte vor Erlass der Entscheidung, ob dieser Person internationaler Schutz gewährt wird, erfolgen oder zumindest begonnen werden können.

62

Stellt die Asylbehörde fest, dass kein Angehöriger der Familie begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, muss sie grundsätzlich in der Lage sein, ihre Entscheidungen über die Ablehnung der Anträge auf internationalen Schutz am selben Tag zu erlassen.

63

Folglich kann dem stellvertretenden Leiter der DAB im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, seine Entscheidungen über die Anträge von Frau Ahmedbekova und Herrn Ahmedbekov am selben Tag erlassen zu haben, sofern diese Anträge nicht gemeinsam geprüft worden sind. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

64

Hinsichtlich der Frage des vorlegenden Gerichts zur Bedeutung des Kindeswohls und der Art. 7, 18 und 47 der Charta der Grundrechte genügt schließlich der Hinweis, dass die in der Charta anerkannten Grundrechte zwar bei der Durchführung der Richtlinien 2011/95 und 2013/32 zu wahren sind, doch im Rahmen der Beantwortung der fünften Vorlagefrage keine besonderen zusätzlichen Erkenntnisse bringen.

65

Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die Richtlinien 2011/95 und 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie es zulassen, dass bei Anträgen auf internationalen Schutz, die von Angehörigen einer Familie getrennt gestellt werden, Maßnahmen zum Umgang mit etwaigen Zusammenhängen ergriffen werden, dass sie es aber nicht zulassen, dass diese Anträge gemeinsam geprüft werden. Sie lassen es ebenfalls nicht zu, dass die Prüfung eines dieser Anträge bis zum Abschluss des Verfahrens zur Prüfung eines anderen dieser Anträge ausgesetzt wird.

Zur sechsten Frage

66

Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie internationaler Schutz gewährt wird, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen.

67

Der Vorlageentscheidung zufolge sieht Art. 8 Abs. 9 ZUB eine solche Erstreckung vor. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall auf Rauf Emin Ogla Ahmedbekov und auf Herrn Ahmedbekov angewandt wird. Sollte das vorlegende Gericht nämlich feststellen, dass Frau Ahmedbekova aufgrund sie individuell betreffender Umstände wie derjenigen, die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, begründete Furcht vor Verfolgung hat, müsste diese Feststellung grundsätzlich dazu führen, dass Frau Ahmedbekova die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. In der Folge würde nach Art. 8 Abs. 9 ZUB diese Eigenschaft grundsätzlich auf die Angehörigen ihrer Familie erstreckt, ohne dass geprüft werden müsste, ob diese selbst begründete Furcht vor Verfolgung haben.

68

Die Richtlinie 2011/95 sieht eine solche Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen der Person, der die Eigenschaft oder der Schutzstatuts zuerkannt worden ist, nicht vor. Aus Art. 23 dieser Richtlinie geht nämlich hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Art. 2 Buchst. j der Richtlinie aufgeführten Familienangehörigen der anerkannten Person, wenn sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht selbst erfüllen, bestimmte Vorteile genießen, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie z. B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung.

69

Somit ist zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Bestimmung wie Art. 8 Abs. 9 ZUB nach Art. 3 der Richtlinie 2011/95 gestattet ist, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten „günstigere Normen zur Entscheidung der Frage, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten [können], sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind“.

70

Aus diesem Wortlaut ergibt sich in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95, dass die in Art. 3 dieser Richtlinie erwähnten günstigeren Normen z. B. die Lockerung der Voraussetzungen vorsehen können, unter denen ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus erhalten kann.

71

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die in Art. 3 enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (vgl. insoweit Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj, C‑542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 42 und 44). Das gilt u. a. für Normen, die diese Eigenschaft oder diesen Status Personen zuerkennen, die unter einen der in Art. 12 der Richtlinie 2011/95 genannten Ausschlussgründe fallen (Urteil vom 9. November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 115).

72

Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weist die auf der Grundlage des nationalen Rechts erfolgende automatische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Familienangehörige einer Person, der diese Eigenschaft gemäß der mit der Richtlinie 2011/95 geschaffenen Regelung zuerkannt wurde, nicht von vornherein keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf.

73

Im vorliegenden Fall würde die etwaige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an den Sohn und den Ehemann von Frau Ahmedbekova infolge der Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status an sie wegen der Notwendigkeit, den Familienverband der Betreffenden zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen, der zur Zuerkennung an Frau Ahmedbekova geführt hat.

74

Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie nach der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung internationaler Schutz gewährt wird, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Art. 12 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe fallen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

75

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu beantworten sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Unzulässigkeitsgrund eine Situation wie die im Ausgangsverfahren erfasst, in der ein Erwachsener für sich und sein minderjähriges Kind einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, der u. a. auf das Bestehen einer familiären Bindung zu einer anderen Person gestützt ist, die einen getrennten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

76

Wie in den Rn. 53 bis 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, geht aus Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32 hervor, dass es den Angehörigen einer Familie freisteht, getrennte Anträge auf internationalen Schutz zu stellen und einen zur Familie gehörenden Minderjährigen in einen der Anträge einzubeziehen.

77

Der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Unzulässigkeitsgrund betrifft die besondere Situation, dass eine Person, die von einer anderen Person abhängig ist, zunächst gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie einwilligt, dass in ihrem Namen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, und anschließend selbst einen Antrag auf internationalen Schutz stellt.

78

Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht ergibt sich aus dessen Beschreibung des Ausgangsrechtsstreits, dass sich weder Frau Ahmedbekova noch Rauf Emin Ogla Ahmedbekov in dieser besonderen Situation befinden. Dies scheint im Übrigen auch für Herrn Ahmedbekov zu gelten.

79

Unter diesen Umständen ist der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Unzulässigkeitsgrund nicht anwendbar.

80

Dem steht nicht entgegen, dass sich ein Angehöriger der Familie auf die familiäre Bindung beruft und in seinem Antrag auf bestimmte Tatsachen verweist, die auch in dem Antrag eines anderen Angehörigen dieser Familie beschrieben sind. Eine solche Situation fällt nicht unter Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32, sondern ist im Hinblick auf die Grundsätze zu prüfen, die in den Antworten auf die vierte und die fünfte Frage benannt und präzisiert worden sind.

81

Daher ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Unzulässigkeitsgrund eine Situation wie die im Ausgangsverfahren nicht erfasst, in der ein Erwachsener für sich und sein minderjähriges Kind einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, der u. a. auf das Bestehen einer familiären Bindung zu einer anderen Person gestützt ist, die einen getrennten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Zur ersten und zur neunten Frage

82

In Anbetracht der Antworten auf die zweite und die dritte Frage sind die erste und die neunte Frage nicht zu beantworten.

83

Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht nämlich wissen, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 unmittelbare Wirkung hat und auch dann von einem Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz anhängig ist, angewandt werden kann, wenn der Urheber dieser Entscheidung die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht geprüft hat. Wie sich aber aus der Antwort auf die zweite und die dritte Frage ergibt, ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 jedenfalls in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.

Zur siebten Frage

84

Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Beteiligung der Person, die internationalen Schutz beantragt, an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen ihr Herkunftsland im Rahmen der Prüfung der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Verfolgungsgründe so anzusehen ist, dass damit die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d bewiesen wird, oder sie einen Verfolgungsgrund wegen der „politischen Überzeugung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e darstellt.

85

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Artikels zu betrachten ist. Nach diesem Abs. 2 ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

86

Unabhängig von der Frage, ob die Beteiligung eines Staatsangehörigen von Aserbaidschan an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen dieses Land, um Verstöße des dort an der Macht befindlichen Regimes gegen die Grundrechte feststellen zu lassen, eine „politische Überzeugung“ dieses Staatsangehörigen zum Ausdruck bringt, ist im Rahmen der Prüfung der in dessen Antrag auf internationalen Schutz vorgetragenen Verfolgungsgründe zu klären, ob es gute Gründe für die Befürchtung gibt, dass die Beteiligung an der Beschwerde von diesem Regime als ein Akt politischen Widerstands aufgefasst wird, gegen den es Repressalien ergreifen könnte.

87

Bestehen gute Gründe für die Befürchtung, dass dies der Fall ist, ist daraus zu folgern, dass der Antragsteller, weil er seine Meinung zur Politik und zu den Methoden seines Herkunftslands geäußert hat, ernsthaft und nachweislich von Verfolgung bedroht ist. Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 ergibt, fällt eine solche Situation unter den dort verwendeten Begriff der politischen Überzeugung.

88

Die Gruppe von Personen, zu der die Person, die internationalen Schutz beantragt, gegebenenfalls gehört, wenn sie sich an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beteiligt, kann hingegen grundsätzlich nicht als „soziale Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 angesehen werden.

89

Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nämlich zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als „andersartig“ betrachtet wird (Urteil vom 7. November 2013, X u. a., C‑199/12 bis C‑201/12, EU:C:2013:720, Rn. 45). Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht ist nicht ersichtlich, dass diese kumulativen Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

90

Nach alledem ist auf die siebte Frage zu antworten, dass die Beteiligung der Person, die internationalen Schutz beantragt, an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen ihr Herkunftsland im Rahmen der Prüfung der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Verfolgungsgründe grundsätzlich nicht so anzusehen ist, dass damit die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d bewiesen wird, sondern dass sie als Verfolgungsgrund wegen der „politischen Überzeugung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e anzusehen ist, wenn es gute Gründe für die Befürchtung gibt, dass die Beteiligung an der Erhebung der Beschwerde von diesem Land als ein Akt politischen Widerstands aufgefasst wird, gegen den es Repressalien ergreifen könnte.

Zur achten Frage

91

Mit seiner achten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes befasste Gericht verpflichtet ist, Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes zu prüfen, die erstmals im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen werden, obwohl sie Ereignisse oder Bedrohungen betreffen, die vor Erlass dieser Entscheidung oder sogar vor Beantragung des internationalen Schutzes stattgefunden haben sollen.

92

Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 konkretisiert die Tragweite des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das – wie Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie vorsieht – Personen, die internationalen Schutz beantragen, gegen die Entscheidungen über ihren Antrag haben müssen (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 105). In diesem Artikel heißt es, dass die durch die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass zumindest in der ersten Instanz das Gericht, bei dem die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird“.

93

Insoweit wird durch die Wendung „ex nunc“ hervorgehoben, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beurteilung vorzunehmen, bei der gegebenenfalls neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgetretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Das Adjektiv „umfassend“ bestätigt seinerseits, dass das Gericht verpflichtet ist, sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass ihrer Entscheidung aufgetreten sind (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111 und 113).

94

So ergibt sich aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 zwar, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 110). Doch geht daraus nicht hervor, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, ohne sich einer weiteren Prüfung durch die Asylbehörde auszusetzen, den Grund für ihren Antrag und damit die Konturen des jeweiligen Falles ändern könnte, indem sie im Rechtsbehelfsverfahren einen Grund für internationalen Schutz anführt, der vor der Asylbehörde nicht erwähnt wurde, obwohl er Ereignisse oder Bedrohungen betrifft, die vor Erlass der Entscheidung dieser Behörde oder sogar vor Antragstellung stattgefunden haben sollen.

95

Insoweit ist Art. 2 Buchst. d und f sowie Art. 10 und 15 der Richtlinie 2011/95 zu entnehmen, dass internationaler Schutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung gewährt werden kann, wobei diese Gründe jeweils in Art. 10 gesondert definiert sind, oder aufgrund der Gefahr eines in Art. 15 aufgeführten ernsthaften Schadens.

96

Es ist außerdem zu beachten, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Asylbehörde, die eine mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattete Verwaltungsstelle oder gerichtsähnliche Behörde ist, eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32 eingeführten gemeinsamen Verfahren ist und dass das dem Antragsteller durch Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie zuerkannte Recht auf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vor einem Gericht nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es zu einer Lockerung der Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit mit der Asylbehörde führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 116).

97

Diese wesentliche Phase vor der Asylbehörde würde umgangen, wenn es dem Antragsteller ohne die geringste prozessuale Folge gestattet wäre, sich für die Nichtigerklärung oder Ersetzung der von dieser Behörde erlassenen Versagungsentscheidung durch den Richter auf einen Grund für internationalen Schutz zu berufen, der, obwohl er sich auf Ereignisse oder Bedrohungen bezieht, die bereits stattgefunden haben sollen, nicht vor dieser Behörde vorgetragen wurde und daher von dieser nicht geprüft werden konnte.

98

Wenn also einer der in Rn. 95 des vorliegenden Urteils genannten Gründe für internationalen Schutz erstmals im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen wird und sich auf Ereignisse oder Bedrohungen bezieht, die vor Erlass dieser Entscheidung oder sogar vor Beantragung des internationalen Schutzes stattgefunden haben sollen, ist dieser Grund als „weitere Angabe“ im Sinne von Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 einzustufen. Wie aus dieser Vorschrift hervorgeht, führt eine solche Einstufung dazu, dass das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht diesen Grund im Rahmen der Prüfung der Entscheidung, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüfen muss, jedoch unter der Voraussetzung, dass alle „zuständigen Behörden“, zu denen nicht nur dieses Gericht, sondern auch die Asylbehörde gehört, die Möglichkeit haben, die weitere Angabe in diesem Rahmen zu prüfen.

99

Um zu klären, ob es selbst die weitere Angabe im Rahmen des Rechtsbehelfs prüfen kann, obliegt es dem betreffenden Gericht, nach den Verfahrensvorschriften seines nationalen Rechts zu prüfen, ob der erstmals vor ihm vorgetragene Grund für internationalen Schutz in einer nicht zu späten Phase des Rechtsbehelfsverfahrens und hinreichend konkret vorgetragen worden ist, um ordnungsgemäß geprüft werden zu können.

100

Sofern diese Prüfung ergibt, dass das Gericht die Möglichkeit hat, diesen Grund in seine Beurteilung des Rechtsbehelfs einzubeziehen, hat es die Asylbehörde innerhalb einer Frist, die dem mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziel der Beschleunigung genügt (vgl. insoweit Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109), um eine Prüfung dieses Grundes zu ersuchen, deren Ergebnis und Begründung dem Antragsteller und dem Gericht mitzuteilen sind, bevor das Gericht den Antragsteller anhört und den Fall würdigt.

101

Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lassen im vorliegenden Fall einige Angaben in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte darauf schließen, dass der Grund der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der politischen Überzeugung, auf den sich die Frage des vorlegenden Gerichts bezieht, bereits vor der DAB vorgebracht wurde, Frau Ahmedbekova im Rechtsbehelfsverfahren jedoch zusätzliche tatsächliche Gesichtspunkte zur Stützung dieses Grundes vorgetragen hat.

102

Sollte Frau Ahmedbekova, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, im Rechtsbehelfsverfahren keinen Grund für internationalen Schutz hinzugefügt haben, sondern tatsächliche Gesichtspunkte zur weiteren Stützung eines Grundes, der vor der Asylbehörde vorgebracht und von dieser zurückgewiesen wurde, obliegt es dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht, zu prüfen, ob die erstmals vor ihm vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte erheblich sind und sich nicht mit denen überschneiden, die von der Asylbehörde berücksichtigt werden konnten. Ist das der Fall, finden die in den Rn. 97 bis 100 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen entsprechende Anwendung.

103

Nach alledem ist auf die achte Frage zu antworten, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit dem Verweis auf das Rechtsbehelfsverfahren in Art. 40 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes befasste Gericht grundsätzlich verpflichtet ist, die Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes oder die tatsächlichen Gesichtspunkte, die erstmals im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen werden, obwohl sie Ereignisse oder Bedrohungen betreffen, die vor Erlass dieser Versagungsentscheidung oder sogar vor Beantragung des internationalen Schutzes stattgefunden haben sollen, als „weitere Angaben“ zu würdigen, nachdem es die Asylbehörde um deren Prüfung ersucht hat. Das Gericht ist dazu jedoch nicht verpflichtet, wenn es feststellt, dass diese Gründe oder Gesichtspunkte in einer zu späten Phase des Rechtsbehelfsverfahrens oder nicht hinreichend konkret vorgetragen worden sind, um ordnungsgemäß geprüft werden zu können, oder wenn es feststellt, dass die tatsächlichen Gesichtspunkte nicht erheblich sind oder sich nicht hinreichend von den Gesichtspunkten unterscheiden, die von der Asylbehörde bereits berücksichtigt werden konnten.

Kosten

104

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Bedrohung eines Familienangehörigen des Antragstellers durch Verfolgung und einen ernsthaften Schaden zu berücksichtigen ist, um festzustellen, ob der Antragsteller aufgrund seiner familiären Bindung zu dieser bedrohten Person selbst einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist.

 

2.

Die Richtlinie 2011/95 und die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass sie es zulassen, dass bei Anträgen auf internationalen Schutz, die von Angehörigen einer Familie getrennt gestellt werden, Maßnahmen zum Umgang mit etwaigen Zusammenhängen ergriffen werden, dass sie es aber nicht zulassen, dass diese Anträge gemeinsam geprüft werden. Sie lassen es ebenfalls nicht zu, dass die Prüfung eines dieser Anträge bis zum Abschluss des Verfahrens zur Prüfung eines anderen dieser Anträge ausgesetzt wird.

 

3.

Art. 3 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie nach der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung internationaler Schutz gewährt wird, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Art. 12 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe fallen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist.

 

4.

Der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Unzulässigkeitsgrund erfasst nicht eine Situation wie die im Ausgangsverfahren, in der ein Erwachsener für sich und sein minderjähriges Kind einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, der u. a. auf das Bestehen einer familiären Bindung zu einer anderen Person gestützt ist, die einen getrennten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

 

5.

Die Beteiligung der Person, die internationalen Schutz beantragt, an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen ihr Herkunftsland ist im Rahmen der Prüfung der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Verfolgungsgründe grundsätzlich nicht so anzusehen, dass damit die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d bewiesen wird, sondern sie ist als Verfolgungsgrund wegen der „politischen Überzeugung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e anzusehen, wenn es gute Gründe für die Befürchtung gibt, dass die Beteiligung an der Erhebung der Beschwerde von diesem Land als ein Akt politischen Widerstands aufgefasst wird, gegen den es Repressalien ergreifen könnte.

 

6.

Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit dem Verweis auf das Rechtsbehelfsverfahren in Art. 40 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes befasste Gericht grundsätzlich verpflichtet ist, die Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes oder die tatsächlichen Gesichtspunkte, die erstmals im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen werden, obwohl sie Ereignisse oder Bedrohungen betreffen, die vor Erlass dieser Versagungsentscheidung oder sogar vor Beantragung des internationalen Schutzes stattgefunden haben sollen, als „weitere Angaben“ zu würdigen, nachdem es die Asylbehörde um deren Prüfung ersucht hat. Das Gericht ist dazu jedoch nicht verpflichtet, wenn es feststellt, dass diese Gründe oder Gesichtspunkte in einer zu späten Phase des Rechtsbehelfsverfahrens oder nicht hinreichend konkret vorgetragen worden sind, um ordnungsgemäß geprüft werden zu können, oder wenn es feststellt, dass die tatsächlichen Gesichtspunkte nicht erheblich sind oder sich nicht hinreichend von den Gesichtspunkten unterscheiden, die von der Asylbehörde bereits berücksichtigt werden konnten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.