URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

18. Juli 2013 ( *1 )

„Rechtsmittel — Fernsehen — Richtlinie 89/552/EWG — Art. 3a — Maßnahmen des Königreichs Belgien in Bezug auf Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats — Fußballweltmeisterschaft — Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt werden — Begründung — Art. 43 EG und 49 EG — Eigentumsrecht“

In der Rechtssache C-204/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. April 2011,

Fédération internationale de football association (FIFA), Prozessbevollmächtigte: A. Barav und D. Reymond, avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch E. Montaguti und N. Yerrell als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von A. Joachimowicz und J. Stuyck, advocaten,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Ossowski und J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von T. de la Mare, QC,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, J. Malenovský (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2012

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Fédération internationale de football association (FIFA), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2011, FIFA/Kommission (T-385/07, Slg. 2011, II-205, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 180, S. 24, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/552) enthielt folgenden durch die letztgenannte Richtlinie eingefügten Art. 3a:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie holt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten Ausschusses ein. Sie veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist.“

3

In den Erwägungsgründen 18 bis 22 der Richtlinie 97/36 hieß es:

„(18)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen, wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft. Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.

(19)

Es müssen innerhalb eines Gemeinschaftsrahmens Vorkehrungen getroffen werden, damit etwaige rechtliche Unsicherheit und Marktstörungen vermieden werden und der freie Verkehr für Fernsehdienste mit der Notwendigkeit, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen, in Einklang gebracht wird.

(20)

Es ist insbesondere angezeigt, in dieser Richtlinie Bestimmungen für die Ausübung der ausschließlichen Senderechte festzulegen, die Fernsehveranstalter möglicherweise für Ereignisse erworben haben, die für die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Rechtshoheit die Veranstalter unterliegen, von erheblicher Bedeutung sind. …

(21)

Ereignisse von ‚erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ im Sinne dieser Richtlinie sollten bestimmten Kriterien genügen, d. h., es sollten herausragende Ereignisse sein, die von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats sind und die im Voraus von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.

(22)

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚frei zugängliche Fernsehsendung‘ die Ausstrahlung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Programms auf einem öffentlichen oder privaten Kanal, ohne dass neben den in dem betreffenden Mitgliedstaat überwiegend anzutreffenden Arten der Gebührenentrichtung für das Fernsehen (beispielsweise Fernsehgebühren und/oder Grundgebühren für einen Kabelanschluss) eine weitere Zahlung zu leisten ist.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

4

In den Randnrn. 5 bis 17 des angefochtenen Urteils wird die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt geschildert:

„5

[Die FIFA] ist ein aus 208 nationalen Fußballverbänden bestehender Verband und das Selbstverwaltungsorgan des Weltfußballs. Ihre Ziele bestehen insbesondere darin, den Fußball weltweit zu fördern und internationale Fußballwettbewerbe auszurichten. Der Verkauf ihrer Rechte an der Fernsehübertragung der Endrunde der von ihr ausgerichteten Fußballweltmeisterschaft (im Folgenden: [Weltmeisterschaftsendrunde]) bildet ihre Haupteinnahmequelle.

6

In Belgien sind die Flämische und die Französische Gemeinschaft für den Erlass von Maßnahmen im Sinne des Art. 3a der Richtlinie 89/552 zuständig. So erließen die Behörden beider Gemeinschaften unterschiedliche Maßnahmen, die dann der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von den belgischen föderalen Behörden mitgeteilt wurden.

7

Nach Art. 76 § 1 der vom Flämischen Rat erlassenen und am 25. Januar 1995 koordinierten Erlasse über Rundfunk und Fernsehen (Belgisches Staatsblatt vom 30. Mai 1995, S. 15092) ‚[erstellt die] Flämische Regierung … eine Liste mit Ereignissen, die als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erachtet werden und die aus diesem Grund nicht auf Ausschließlichkeitsbasis in einer Art und Weise ausgestrahlt werden dürfen, die es einem großen Teil der Flämischen Gemeinschaft unmöglich macht, sie als Direktübertragung oder zeitversetzte Übertragung über einen frei zugänglichen Fernsehdienst mitzuverfolgen‘.

8

Mit Beschluss vom 28. Mai 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 19. August 2004, S. 62207) bezeichnete die Flämische Regierung die Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, darunter die Weltmeisterschaftsendrunde. Damit ein Ereignis für die Aufnahme in die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in Betracht kommt, muss es nach diesem Beschluss mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

Es muss hohen Aktualitätswert besitzen und großes Interesse bei der Bevölkerung wecken;

es muss im Rahmen eines wichtigen internationalen Wettbewerbs stattfinden oder ein Wettkampf mit Beteiligung der Nationalmannschaft, einer belgischen Vereinsmannschaft oder eines oder mehrerer belgischer Sportler/Sportlerinnen sein;

es muss eine wichtige Sportart betreffen und in der Flämischen Gemeinschaft einen hohen kulturellen Wert haben;

es muss traditionell über einen frei zugänglichen Fernsehdienst ausgestrahlt worden sein und in seiner Kategorie eine hohe Einschaltquote erzielen.

9

Nach Art. 1 des Beschlusses vom 28. Mai 2004 müssen bestimmte auf der Liste verzeichnete Ereignisse, darunter die Weltmeisterschaftsendrunde, als direkte Gesamtberichterstattung ausgestrahlt werden. Nach Art. 2 dieses Beschlusses dürfen die Exklusivrechte für die auf der Liste verzeichneten Ereignisse nicht in einer Art und Weise ausgeübt werden, die es einem großen Teil der Bevölkerung unmöglich macht, diese Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehsender zu verfolgen. Außerdem wird nach Abs. 2 dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass ein großer Teil der Bevölkerung der Flämischen Gemeinschaft ein Ereignis von großer gesellschaftlicher Bedeutung über einen frei zugänglichen Fernsehsender verfolgen kann, wenn dieses Ereignis von einem Fernsehsender auf Niederländisch ausgestrahlt wird, der von mindestens 90 % der Bevölkerung ohne zusätzliche Zahlung über die Gebühren für einen Kabelanschluss hinaus empfangen werden kann.

10

Art. 3 des Beschlusses vom 28. Mai 2004 bestimmt, dass die Fernsehanstalten, die die in Art. 2 des Beschlusses aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen und ausschließliche Übertragungsrechte an den auf der Liste verzeichneten Ereignissen für die niederländischsprachige Region und die zweisprachige Region Brüssel-Hauptstadt erwerben, diese Rechte nur wahrnehmen dürfen, wenn sie aufgrund von Verträgen garantieren können, dass es keinem großen Teil der Bevölkerung unmöglich gemacht wird, diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen. Dazu können die betreffenden Fernsehanstalten Unterlizenzen zu angemessenen Marktpreisen an Fernsehveranstalter vergeben, die diese Voraussetzungen erfüllen. Ist jedoch kein Fernsehveranstalter, der die fraglichen Voraussetzungen erfüllt, bereit, solche Unterlizenzen zu erwerben, darf die Fernsehanstalt, die die ausschließlichen Rechte erworben hat, davon Gebrauch machen.

11

Nach Art. 4 § 1 des vom Parlament der Französischen Gemeinschaft verabschiedeten Erlasses vom 27. Februar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 17. April 2003, S. 19637) kann die Regierung der Französischen Gemeinschaft nach Einholung der Stellungnahme des Obersten Rates für audiovisuelle Angelegenheiten eine Liste der Ereignisse festlegen, denen sie eine erhebliche Bedeutung für die Bevölkerung dieser Gemeinschaft beimisst. Hinsichtlich dieser Ereignisse darf ein Fernsehveranstalter oder die RTBF von Ausschließlichkeitsrechten nicht in einer Weise Gebrauch machen, die dazu führt, dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung dieser Gemeinschaft keinen Zugang zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst erhalten würde.

12

Damit ein Ereignis für die Aufnahme in die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in Betracht kommt, muss es nach Art. 4 § 2 des Erlasses vom 27. Februar 2003 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

Es muss bei der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft allgemein und nicht nur bei dem Personenkreis, der üblicherweise ein solches Ereignis verfolgt, besondere Beachtung finden;

seine kulturelle Bedeutung muss von der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft allgemein anerkannt sein, und es muss Katalysatorwirkung für ihre kulturelle Identität haben;

eine Persönlichkeit oder eine Mannschaft des Landes muss an dem betreffenden Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder einer bedeutenden internationalen Veranstaltung teilnehmen;

es muss traditionell in der Französischen Gemeinschaft über ein frei zugängliches Fernsehprogramm ausgestrahlt worden sein und hohe Einschaltquoten erzielen.

13

Nach Art. 4 § 3 dieses Erlasses gilt ein Fernsehdienst als frei zugänglich, wenn er in französischer Sprache ausgestrahlt wird und von 90 % der Haushalte in der französischsprachigen Region und in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt, die über eine Einrichtung für den Empfang von Fernsehdiensten verfügen, empfangen werden kann. Außer den Kosten für die technische Einrichtung darf für den Empfang dieses Dienstes zusätzlich zu eventuell zu entrichtenden Grundgebühren für einen Kabelanschluss keine weitere Zahlung zu leisten sein.

14

Nach Art. 2 des von der Regierung der Französischen Gemeinschaft erlassenen Beschlusses vom 8. Juni 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 6. September 2004, S. 65247) ist ‚[d]er Fernsehveranstalter, der im Zuständigkeitsbereich der Französischen Gemeinschaft tätig ist und ein von ihm erworbenes ausschließliches Recht auf Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung wahrnehmen möchte, … verpflichtet, dieses Ereignis über ein frei zugängliches Fernsehprogramm und in Übereinstimmung mit dem Anhang dieses Beschlusses auszustrahlen‘.

15

Der Anhang des Beschlusses vom 8. Juni 2004 und die konsolidierte Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für das Königreich Belgien umfassen die Weltmeisterschaftsendrunde in Direktübertragung und als Gesamtberichterstattung.

16

Mit Schreiben vom 15. Januar 2001 und 16. Mai 2002 übermittelte die FIFA dem Ministerium der Flämischen Gemeinschaft ihre Stellungnahme zur etwaigen Aufnahme der Weltmeisterschaft in eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft und wandte sich dagegen, sämtliche WM-Spiele in eine solche Liste aufzunehmen.

17

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 teilte das Königreich Belgien der Kommission die im Rahmen von Art. 3a der Richtlinie 89/552 erlassenen Maßnahmen mit.“

Streitiger Beschluss

5

Art. 1 des von der Kommission am 25. Juni 2007 erlassenen Beschlusses lautet: „Die der Kommission am 10. Dezember 2003 [vom Königreich] Belgien mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie [89/552] sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union C 158 vom 29. Juni 2005 veröffentlichten Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.“

6

In den Erwägungsgründen 3 bis 6, 8, 16 bis 18 und 22 des streitigen Beschlusses heißt es:

„(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten über die belgische Medienlandschaft.

(4)

Bei der Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der belgischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte eine umfassende Anhörung in Belgien stattgefunden.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Belgiens aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Einige der in der Liste der belgischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele und die Endrunden der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft (Herren), werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die i[m 18.] Erwägung[sgrund] der Richtlinie [97/36] ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(8)

Die in der Liste aufgeführten Fußballereignisse, an denen belgische Mannschaften teilnehmen, finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie belgischen Mannschaften Gelegenheit bieten, dem belgischen Fußball international mehr Geltung zu verschaffen.

(16)

Die aufgeführten Veranstaltungen, einschließlich derjenigen, die in ihrer Gesamtheit ‐ und nicht als Aneinanderreihung von Einzelveranstaltungen ‐ zu sehen sind, wurden bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern. In Ausnahmefällen, in denen keine genauen Daten zu den Zuschauerzahlen vorliegen (Endrunde der Fußballeuropameisterschaften), ist die Aufnahme des betreffenden Ereignisses in die Liste darüber hinaus gerechtfertigt durch seine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die belgische Bevölkerung ‐ nicht nur als wichtiger Beitrag zur Völkerverständigung, sondern auch angesichts der Bedeutung, die der Fußballsport für die belgische Gesellschaft insgesamt und für den Nationalstolz hat, da sich hier für belgische Spitzensportler die Gelegenheit bietet, sich in diesem international bedeutsamen Turnier zu bewähren.

(17)

Die belgischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(18)

Die belgischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der [Europäischen Gemeinschaft] vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(22)

Aufgrund des Urteils des Gerichts [vom 15. Dezember 2005, Infront WM/Kommission, T-33/01, Slg. 2005, II-5897] stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie [89/552] mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 [EG] dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Belgien mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten von Belgien getroffenen Maßnahmen sollten in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie [89/552] im Amtsblatt veröffentlicht werden.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7

Die FIFA erhob vor dem Gericht Klage gegen den streitigen Beschluss und führte zur Begründung aus, die Kommission habe darin der Feststellung zugestimmt, dass die gesamte Weltmeisterschaftsendrunde ein Ereignis von erheblicher Bedeutung sei, und dadurch akzeptiert, dass alle Spiele dieses Turniers in die von den Behörden des Königreichs Belgien erstellte Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung aufgenommen würden. Nach Ansicht der FIFA hätte dieser Mitgliedstaat lediglich die sogenannten „Premium-“ oder „Topspiele“ zu einem derartigen Ereignis erklären dürfen, d. h. das Endspiel, die Halbfinalspiele und die Spiele der Nationalmannschaft dieses Staates (im Folgenden: „Topspiele“). Die Liste hätte also die übrigen Weltmeisterschaftsspiele (im Folgenden: „Normalspiele“) nicht erfassen dürfen.

8

Die FIFA stützte ihren Antrag, den streitigen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, auf sechs Klagegründe. Mit ihnen rügte sie erstens einen Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass die belgischen Maßnahmen mit Art. 49 EG vereinbar seien, zweitens einen Verstoß gegen Art. 49 EG, drittens einen Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass die belgischen Maßnahmen mit Art. 43 EG vereinbar seien, viertens einen Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass die belgischen Maßnahmen mit dem Eigentumsrecht der FIFA vereinbar seien, fünftens einen Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass das dem Erlass der belgischen Maßnahmen vorausgegangene Verfahren eindeutig und transparent gewesen sei, und sechstens einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung.

9

Das Gericht hat im angefochtenen Urteil alle von der FIFA geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und die Klage insgesamt abgewiesen.

10

Außerdem hat es einen Antrag der FIFA auf prozessleitende Maßnahmen zurückgewiesen, der dahin ging, die Kommission zur Vorlage mehrerer Dokumente aufzufordern.

Zum Rechtsmittel

Vorbemerkungen

11

Als Erstes ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten mit Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 gestattet hat, bestimmte Ereignisse als von erheblicher Bedeutung für ihre jeweilige Gesellschaft zu bezeichnen (im Folgenden: Ereignis von erheblicher Bedeutung), und damit im Rahmen des ihm durch den Vertrag eingeräumten Beurteilungsspielraums die Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungsverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, des freien Wettbewerbs und des Eigentumsrechts, die eine unausweichliche Folge dieser Bezeichnung sind, ausdrücklich gebilligt hat. Wie sich aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 ergibt, hielt er solche Beeinträchtigungen für durch das Ziel gerechtfertigt, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen.

12

Die Legitimität der Verfolgung eines solchen Ziels wurde im Übrigen vom Gerichtshof bereits anerkannt, der festgestellt hat, dass die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse geeignet ist, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken. In einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft kommt aber dem Recht auf Information eine besondere Bedeutung zu, die im Fall solcher Ereignisse noch offenkundiger ist (vgl. Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, Randnrn. 51 und 52).

13

Als Zweites ist klarzustellen, dass nach Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 die Festlegung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung allein Sache der Mitgliedstaaten ist, denen insoweit ein großer Beurteilungsspielraum zukommt.

14

Die Richtlinie 89/552 harmonisiert nämlich keine Liste derartiger Ereignisse, sondern geht von der Prämisse aus, dass es, was die Bedeutung dieser Ereignisse für die breite Öffentlichkeit betrifft, innerhalb der Union beträchtliche soziale und kulturelle Unterschiede gibt. Demzufolge sieht ihr Art. 3a Abs. 1 vor, dass jeder Mitgliedstaat eine Liste der Ereignisse erstellt, „denen er eine erhebliche … Bedeutung [für seine Gesellschaft] beimisst“. Im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 wird diese Beurteilungsbefugnis der Mitgliedstaaten ebenfalls betont, wenn es darin heißt, dass es „von entscheidender Bedeutung“ ist, dass sie in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher Bedeutung zu verschaffen.

15

Die Bedeutung des besagten Beurteilungsspielraums ergibt sich auch daraus, dass seine Wahrnehmung durch die Richtlinien 89/552 und 97/36 nicht in eine genaue Regelung eingefasst wird. Die einzigen Kriterien, die diese Richtlinien dafür aufstellen, dass der betroffene Mitgliedstaat einem Ereignis erhebliche Bedeutung beimessen kann, werden nämlich im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 genannt, wonach es sich um ein herausragendes Ereignis handeln muss, das von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats ist und das im Voraus von einem Veranstalter organisiert wird, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.

16

In Anbetracht dessen, dass diese Kriterien relativ ungenau sind, ist es Sache des einzelnen Mitgliedstaats, sie zu konkretisieren und zu beurteilen, von welchem Interesse die betroffenen Ereignisse für die breite Öffentlichkeit in Ansehung der sozialen und kulturellen Besonderheiten seiner Gesellschaft sind.

17

Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen, mit denen Ereignisse von erheblicher Bedeutung bezeichnet werden, befugt ist, was ihr die Ablehnung von Maßnahmen erlaubt, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind.

18

Im Rahmen dieser Kontrolle muss die Kommission insbesondere prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Das betreffende Ereignis wurde nach einem eindeutigen und transparenten Verfahren rechtzeitig und wirksam in die Liste im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 aufgenommen;

es ist gerechtfertigt, dem Ereignis erhebliche Bedeutung beizumessen;

die Bezeichnung als Ereignis von erheblicher Bedeutung ist mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Diskriminierungsverbot, den Grundrechten, den Grundsätzen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit sowie den Regeln des freien Wettbewerbs vereinbar.

19

Diese Kontrollbefugnis kennt jedoch Grenzen, insbesondere was die Prüfung der beiden zuletzt genannten Voraussetzungen betrifft.

20

Zum einen ergibt sich nämlich aus dem Umfang des oben in Randnr. 13 erwähnten Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten, dass die Kontrollbefugnis der Kommission auf die Überprüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler der Mitgliedstaaten bei der Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung beschränkt sein muss. So muss die Kommission zum Zweck dieser Überprüfung namentlich kontrollieren, ob der betroffene Mitgliedstaat alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, auf die die daraus gezogenen Schlussfolgerungen gestützt sind, sorgfältig und unparteiisch untersucht hat (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços, C-77/09, Slg. 2010, I-13533, Randnrn. 56 und 57).

21

Zum anderen darf, was speziell die dritte der oben in Randnr. 18 erwähnten Voraussetzungen anbelangt, nicht außer Acht gelassen werden, dass die wirksame Bezeichnung als Ereignis von erheblicher Bedeutung unausweichliche Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungsverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, des freien Wettbewerbs und des Eigentumsrechts mit sich bringt, die vom Unionsgesetzgeber gesehen und, wie oben in Randnr. 11 ausgeführt, für durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt gehalten wurden, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen.

22

Zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Art. 3a der Richtlinie 89/552 ist somit festzustellen, dass die Kommission, wenn ein Ereignis von dem betroffenen Mitgliedstaat regelkonform als von erheblicher Bedeutung bezeichnet worden ist, nur diejenigen Auswirkungen dieser Bezeichnung auf den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, den freien Wettbewerb und das Eigentumsrecht zu prüfen hat, die über die Auswirkungen hinausgehen, die an sich mit der Aufnahme des Ereignisses in die Liste im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der genannten Richtlinie verbunden sind.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

23

Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in sechs Teile. Mit dem ersten Teil macht die FIFA geltend, das Gericht habe zur seiner Meinung nach tatsächlichen Natur der Weltmeisterschaftsendrunde widersprüchlich argumentiert.

24

Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt die FIFA vor, das Gericht scheine widersprüchliche und nicht miteinander zu vereinbarende Positionen zu vertreten, indem es zum einen den einheitlichen Charakter der Weltmeisterschaft als Ereignis bejahe und zum anderen anführe, bestimmte Anhaltspunkte könnten belegen, dass dies nicht der Fall sei.

25

Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen Randnr. 95 des angefochtenen Urteils, wonach der betroffene Mitgliedstaat keine besonderen Gründe anzugeben brauche, um die gesamte Weltmeisterschaftsendrunde in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung aufzunehmen. Dadurch hindere das Gericht die Kommission insbesondere daran, die Vereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahmen mit dem Unionsrecht intensiv und eingehend zu prüfen.

26

Im Rahmen des vierten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die FIFA vor, es sei ‐ entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil ‐ Sache der Kommission, ihre Feststellung, dass alle Endrundenspiele der Weltmeisterschaft ein Gesamtereignis von erheblicher Bedeutung seien, vor Gericht zu begründen. Diese Feststellung müsse weder die FIFA noch irgendein sonstiger Beteiligter mit konkreten Gründen widerlegen.

27

Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die FIFA geltend, das Gericht sei mit der Nennung von Gründen, die im streitigen Beschluss nicht enthalten seien, über die Grenzen der ihm obliegenden gerichtlichen Nachprüfung hinausgegangen.

28

Mit dem sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe fälschlich festgestellt, dass die Kommission die Aufnahme aller Endrundenspiele der Weltmeisterschaft in die belgische Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung hinreichend begründet habe.

29

Die Kommission, das Königreich Belgien und das Vereinigte Königreich halten den von der FIFA geltend gemachten ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

30

Aufgrund der Bedeutung, die den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils für seine Erwägungen zukommt, ist zuerst der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

– Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

31

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Weltmeisterschaft ein Wettbewerb sei, der vernünftigerweise eher als ein Gesamtereignis und nicht als eine Zusammenstellung einzelner, in „Topspiele“ und „Normalspiele“ aufgeteilter Ereignisse angesehen werden könne. Im Übrigen hat das Gericht, wie Randnr. 5 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, den Begriff „Weltmeisterschaft“, auf den der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 Bezug nimmt, so verstanden, dass er allein die Endrunde dieses Wettbewerbs umfasst.

32

Weder der genannte Erwägungsgrund noch irgendein anderer Bestandteil der Richtlinien 89/552 und 97/36 enthält jedoch einen Hinweis darauf, dass der Begriff „Weltmeisterschaft“ nur auf die Endrunde dieses Wettbewerbs abstellt. Daher muss dieser Begriff grundsätzlich auch die Anfangsphase dieses Wettbewerbs, also alle Qualifikationsspiele, erfassen. Es steht aber fest, dass die Qualifikationsspiele vor der Endrunde im Allgemeinen bei der breiten Öffentlichkeit eines Mitgliedstaats kein Interesse erwecken können, das mit ihrem Interesse an der Endrunde vergleichbar wäre. Ein solches Interesse können nämlich nur einige bestimmte Qualifikationsspiele hervorrufen, namentlich diejenigen mit Beteiligung der Nationalmannschaft(en) des betroffenen Mitgliedstaats oder die der übrigen Mannschaften derselben Qualifikationsgruppe.

33

Auch kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die „Topspiele“ im Allgemeinen eine größere Bedeutung haben, als sie den ihnen vorangehenden Spielen der Weltmeisterschaftsendrunde, also den Gruppenspielen, zugesprochen wird. Daher kann nicht von vornherein behauptet werden, dass die Bedeutung, die der letztgenannten Kategorie von Spielen beigemessen wird, derjenigen der erstgenannten Kategorie von Spielen gleichzusetzen ist und dass daher alle Gruppenspiele genau wie die „Topspiele“ unterschiedslos als Teile eines Gesamtereignisses von erheblicher Bedeutung gelten. Die Bezeichnung jedes einzelnen Spiels als Ereignis von erheblicher Bedeutung kann somit von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein.

34

Demnach wollte der Unionsgesetzgeber nicht andeuten, dass die „Weltmeisterschaft“ im Sinne des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 allein auf die Endrunde beschränkt ist und ein unteilbares Gesamtereignis bildet. Die Weltmeisterschaft ist im Gegenteil als ein Ereignis anzusehen, das grundsätzlich in verschiedene Spiele oder Phasen aufgeteilt werden kann, von denen nicht alle zwangsläufig als Ereignis von erheblicher Bedeutung eingestuft werden können.

35

Allerdings ist klarzustellen, dass das beschriebene Fehlverständnis des Gerichts vom 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 und insbesondere vom Begriff der Weltmeisterschaft auf die vorliegende Sache keine Auswirkungen gehabt hat.

36

Was zunächst den Ausschluss der Qualifikationsspiele von der Definition der Weltmeisterschaft betrifft, genügt der Hinweis, dass die belgischen Behörden diese Spiele nicht in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung aufgenommen haben und sich der streitige Beschluss somit nicht auf sie erstreckt.

37

Sodann ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 102 bis 108 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der von der FIFA gelieferten Anhaltspunkte und im Hinblick auf die konkrete Wahrnehmung der Öffentlichkeit in der Flämischen und der Französischen Gemeinschaft geprüft hat, ob tatsächlich alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde bei diesem Publikum ein Interesse hervorrufen, das groß genug ist, um zu einem Ereignis von erheblicher Bedeutung gehören zu können (vgl. Randnrn. 55 bis 57 des vorliegenden Urteils). Da das Gericht dies bejaht hat, war es zu der Feststellung berechtigt, dass alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde in der Flämischen und der Französischen Gemeinschaft als ein Gesamtereignis von erheblicher Bedeutung angesehen werden könnten. Seine Beurteilung steht somit in der Sache mit den Ausführungen in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils im Einklang.

38

Schließlich ergibt sich aus den Erwägungen in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils, dass sich das Fehlverständnis des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 nicht auf die Schlussfolgerung des Gerichts ausgewirkt hat, dass die Begründung der streitigen Entscheidung den Voraussetzungen des Art. 253 EG genüge.

39

Aufgrund der in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erwägungen ist das Gericht jedoch zu der Feststellung in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils gelangt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission nicht die besonderen Gründe mitteilen müssten, aus denen die Weltmeisterschaftsendrunde in ihrer Gesamtheit als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung in dem jeweiligen Mitgliedstaat bezeichnet werde.

40

Da es aber nicht gerechtfertigt ist, die Weltmeisterschaftsendrunde unabhängig von dem Interesse, das die Spiele in einem Mitgliedstaat hervorrufen, in ihrer Gesamtheit in eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung aufzunehmen, ist der betreffende Mitgliedstaat nicht seiner Pflicht enthoben, der Kommission die Gründe mitzuteilen, aus denen im spezifischen gesellschaftlichen Kontext dieses Staates die Weltmeisterschaftsendrunde als ein einheitliches Ereignis, dem in seiner Gesamtheit eine erhebliche Bedeutung für die Gesellschaft dieses Staates beizumessen ist, und nicht als eine Zusammenstellung einzelner Ereignisse, die sich in Spiele von unterschiedlichem Interesse aufteilen lassen, angesehen werden kann.

41

Das Gericht hat daher in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die Kommission die Aufnahme der Endrundenspiele der Weltmeisterschaft in eine Ereignisliste nicht deshalb als unionsrechtswidrig habe ansehen können, weil der betreffende Mitgliedstaat ihr nicht die besonderen Gründe für die Eigenschaft der fraglichen Spiele als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Staates mitgeteilt habe.

42

Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil in Anbetracht dieses Fehlers aufzuheben ist.

43

Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsfehler des Gerichts nicht zur Ungültigkeit des angefochtenen Urteils führen kann, wenn sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 47, und vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnr. 136).

44

In der vorliegenden Rechtssache ist erstens festzustellen, dass auch eine knappe Darstellung der Gründe, die einen Mitgliedstaat dazu veranlasst haben, einem Ereignis erhebliche Bedeutung beizumessen, der Kommission die Ausübung ihrer Kontrollbefugnis ermöglichen kann, vorausgesetzt, die Begründung ist relevant. Daher kann insbesondere nicht verlangt werden, dass der Mitgliedstaat detaillierte und bezifferte Angaben zu jedem Element oder Teil des der Kommission mitgeteilten Ereignisses in der Mitteilung der betreffenden Maßnahmen selbst macht.

45

Hinzuzufügen ist dabei, dass die Kommission, wenn sie in Bezug auf die Bezeichnung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Anhaltspunkte Zweifel hegt, den Mitgliedstaat, der diese Bezeichnung vorgenommen hat, um Klärung ersuchen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, Randnr. 67).

46

Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere aus dem im ersten Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses erwähnten und der Klagebeantwortung beigefügten Notifizierungsschreiben des Königreichs Belgien an die Kommission vom 10. Dezember 2003, dass die flämische Regierung sämtliche Endrundenspiele der Weltmeisterschaft als Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnete, weil alle diese Spiele traditionell im frei empfangbaren Fernsehen ausgestrahlt worden seien und sehr hohe Einschaltquoten gehabt hätten. In diesem Schreiben wird als Beispiel darauf hingewiesen, dass in der Flämischen Gemeinschaft die Einschaltquote bei Übertragungen der verschiedenen Endrundenspiele der Weltmeisterschaft von 2002 zwischen 1,8 % und 9,9 % gelegen habe, was einer Zahl von 101200 bis 546800 Fernsehzuschauern und einem Marktanteil zwischen 22,9 % und 86,6 % entspreche.

47

Parallel dazu bezeichnete die Regierung der Französischen Gemeinschaft nach den Angaben im Schreiben vom 10. Dezember 2003 die Gesamtheit der Endrundenspiele der Weltmeisterschaft als Ereignis von erheblicher Bedeutung, weil sie alle in der breiten Öffentlichkeit dieser Gemeinschaft besonders beliebt seien und nicht nur bei denen, die sich regelmäßig Fußballspiele ansähen. Außerdem seien diese Spiele traditionell im frei empfangbaren Fernsehen ausgestrahlt worden, und die Einschaltquoten dieser Sendungen seien sehr hoch gewesen. Auch insoweit wird in dem Schreiben auf die Übertragungen der verschiedenen Endrundenspiele der Weltmeisterschaft von 2002 verwiesen, die in der Französischen Gemeinschaft Einschaltquoten zwischen 4,7 % und 30,1 % der Fernsehzuschauer und einen Marktanteil zwischen 50,8 % und 63,4 % erreicht hätten.

48

Anhand dieser vom Königreich Belgien gemäß Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 mitgeteilten Angaben konnte die Kommission ihre Kontrolle ausüben und hätte diesen Mitgliedstaat, falls sie dies für notwendig oder angebracht gehalten hätte, zu zusätzlichen Erläuterungen oder zur Beibringung weiterer, nicht in seiner Notifizierung enthaltener Anhaltspunkte auffordern können.

49

Zweitens deutet nichts darauf hin, dass die Kommission diese – beschränkte – Kontrolle nicht ausgeübt und nicht in Ansehung der in den Randnrn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils genannten Gründe geprüft hätte, ob die belgischen Behörden einen offenkundigen Beurteilungsfehler begingen, als sie sämtliche Endrundenspiele der Fußballweltmeisterschaft als Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichneten.

50

Insoweit geht zunächst aus dem sechsten Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hervor, dass die Kommission tatsächlich prüfte, ob die gesamte Weltmeisterschaftsendrunde, also unter Einschluss der „Normalspiele“, in der Flämischen und der Französischen Gemeinschaft besondere Resonanz fand, d. h., ob die Spiele dieses Turniers bei der breiten Öffentlichkeit und nicht nur bei denjenigen, die im Allgemeinen Fußballspiele im Fernsehen verfolgten, sehr populär waren. Desgleichen ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, dass die Kommission den Umstand berücksichtigte, dass dieses Turnier als Ganzes, unter Einschluss also auch der „Normalspiele“, stets im frei zugänglichen Fernsehen übertragen worden war und eine große Zahl von Zuschauern erreicht hatte.

51

Außerdem konnte die Kommission anhand der in den Randnrn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils erwähnten Mitteilung insbesondere die Einschaltquoten und die Marktanteile bei den Übertragungen feststellen, auch bei den unpopulärsten Spielen der Weltmeisterschaftsendrunde, die alle „Normalspiele“ waren. Ferner wurden in der Notifizierung vom 10. Dezember 2003 die Gründe erläutert, aus denen die Einschaltquoten bei einigen dieser Spiele niedrig erscheinen konnten, wobei zum Ausdruck gebracht wurde, dass selbst diese Spiele auf ein hinreichendes Interesse stießen, um Teil eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung sein zu können.

52

Die FIFA hat nicht bestritten, dass die genannte Notifizierung als Grundlage für den streitigen Beschluss gedient hat.

53

Schließlich kann die FIFA nicht mit Erfolg geltend machen, die Kontrolle durch die Kommission sei deshalb unzureichend gewesen, weil diese zwar die zum Zeitpunkt des Erhalts der Notifizierung des Königreichs Belgien vom 10. Dezember 2003 vorhandenen Anhaltspunkte, jedoch keine späteren Angaben geprüft habe, wie etwa die zum Zeitpunkt der Annahme des streitigen Beschlusses verfügbaren.

54

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Rechtszug keine derartige Rüge erhoben worden ist. Die FIFA hat nämlich vor dem Gericht lediglich beanstandet, dass die Begründung des streitigen Beschlusses keinen Hinweis auf Art und Datum der von der Kommission berücksichtigten Angaben über die Medienlandschaft Belgiens enthalte. Sie hat also nicht gerügt, dass die Kommission ihre Kontrolle unzureichend ausgeübt habe, was den Gegenstand des Rechtsstreits beträfe. Nach ständiger Rechtsprechung würde aber einer Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, letztlich gestattet, den Gerichtshof mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels kann der Gerichtshof grundsätzlich nur überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C-628/10 P und C-14/11 P, Randnr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demzufolge ist die genannte Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

55

Drittens stand es der FIFA offen, vor dem Gericht darzutun, dass die Kommission zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass die belgischen Behörden mit der Bezeichnung sämtlicher Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hatten.

56

Zu diesem Zweck hat die FIFA dem Gericht die Daten insbesondere über die Einschaltquoten für die Endrunden der Weltmeisterschaften von 1998 bis 2006 vorgelegt und geltend gemacht, sie zeigten, dass die „Normalspiele“ in der Flämischen und der Französischen Gemeinschaft bei den Fernsehzuschauern, die Fußball nicht regelmäßig verfolgten, keine besondere Resonanz fänden.

57

Das Gericht hat diese Daten in den Randnrn. 102 bis 108 des angefochtenen Urteils geprüft, aber sich deren Beurteilung durch die FIFA nicht angeschlossen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die FIFA weder dargetan habe, dass die in Randnr. 50 des vorliegenden Urteils angesprochenen Feststellungen in den Erwägungsgründen 6 und 18 des streitigen Beschlusses fehlerhaft seien, noch, dass die Kommission deshalb zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass die belgischen Behörden mit der Bezeichnung sämtlicher Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hätten.

58

Nach alledem kann der in Randnr. 41 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler des Gerichts nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da sich dessen Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt. Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

– Zu den übrigen Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes

59

In Bezug auf den ersten und den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist zu beachten, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, zwar eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann, denn aus der Begründung eines Urteils müssen die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. November 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-235/11 P, Randnrn. 29 und 30, sowie Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Planet, C-314/11 P, Randnrn. 63 und 64).

60

Diese Verpflichtung zu einer kohärenten Begründung ist jedoch kein Selbstzweck; sie soll es vielmehr den Betroffenen ermöglichen, von den Gründen für die getroffene Maßnahme Kenntnis zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 30, und Urteil Kommission/Planet, Randnr. 64).

61

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die im Rahmen des ersten und des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes gerügten Gründe des angefochtenen Urteils die in dessen Randnrn. 72 und 95 getroffenen Feststellungen stützen sollen. Der Gerichtshof hat aber, nachdem er in den Randnrn. 31 bis 41 des vorliegenden Urteils zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Feststellungen fehlerhaft waren, die Gründe, die die getroffene Maßnahme zu rechtfertigen vermögen, ersetzt.

62

Da es sich bei den genannten Gründen um Nebenaspekte von Feststellungen handelt, die der Gerichtshof für fehlerhaft befunden und deren Begründung er ersetzt hat, sind sie nicht mehr Grundlage des getroffenen Beschlusses, so dass der Vorwurf ihrer Widersprüchlichkeit nicht mehr zu prüfen ist.

63

Zur Beantwortung des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass in der Notifikation des Königreichs Belgien vom 10. Dezember 2003 und im streitigen Beschluss die Gründe genannt werden, aus denen sämtliche Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde als ein Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnet wurden. Angesichts der für Handlungen der Unionsorgane geltenden Vermutung der Rechtmäßigkeit (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 36) und der Tatsache, dass die Kommission und das Gericht nur eine beschränkte Prüfung vornehmen, war es daher Sache der FIFA, diese Gründe vor dem Gericht in Frage zu stellen und nachzuweisen, dass die Kommission zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass die belgischen Behörden durch die Aufnahme all dieser Spiele in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatten. Die FIFA hat im Übrigen erfolglos versucht, die genannten Gründe in Frage zu stellen (siehe oben, Randnrn. 55 bis 57).

64

Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes greift daher nicht durch.

65

Zum fünften Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die FIFA nicht die genauen Gründe angegeben hat, aus denen ihrer Auffassung nach das Gericht über die Grenzen der von ihm vorzunehmenden Nachprüfung hinausgegangen ist. Außerdem hat sie nicht die genauen Randnummern des angefochtenen Urteils genannt, in denen die beanstandeten Gründe aufgeführt sind. Dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 55, und Beschluss vom 2. Februar 2012, Elf Aquitaine/Kommission, C-404/11 P, Randnr. 15) als unzulässig zurückzuweisen.

66

Was den sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes angeht, ergibt sich aus den allgemeinen Ausführungen in den Randnrn. 107 bis 111 des heutigen Urteils in der Rechtssache UEFA/Kommission (C-201/11 P), dass die Begründung des streitigen Beschlusses die Voraussetzungen von Art. 253 EG erfüllt. In Anbetracht dieser Ausführungen genügt es nämlich, dass in den Erwägungsgründen 6 und 16 dieses Beschlusses die Gründe zusammengefasst werden, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangte, dass alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft aufgenommen werden konnten, denn anhand dieser Gründe konnte die FIFA die Rechtfertigung der getroffenen Maßnahme erkennen und das Gericht die Begründetheit dieser Beurteilung überprüfen.

67

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

68

Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in vier Teile. Mit dem ersten Teil macht die FIFA geltend, das Gericht habe ihr Argument nicht geprüft, dass im streitigen Beschluss Art und Zeitpunkt der Daten, denen die Kommission bei seinem Erlass Rechnung getragen habe, hätten angegeben werden müssen. Das Gericht hätte ihrer Ansicht nach feststellen müssen, dass die nebulöse Wendung „verfügbare Daten über die belgische Medienlandschaft“ im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses nicht dem Erfordernis einer ausreichenden Begründung genüge. Da nach Erlass des Beschlusses vom 7. April 2004 und vor Erlass des streitigen Beschlusses, der im Anschluss an das Urteil Infront WM/Kommission den erstgenannten Beschluss ersetzt habe, eine Fußball-Weltmeisterschaft stattgefunden habe, hätte die Kommission insbesondere angeben müssen, welche Einschaltquoten und welche Weltmeisterschaften geprüft und berücksichtigt worden seien.

69

Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird dem Gericht vorgeworfen, sich in den Randnrn. 71 bis 73 des angefochtenen Urteils bei seiner Entscheidung, dass sämtliche Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde als ein Gesamtereignis aufzufassen seien und dass die Kommission keine weiteren Gründe angeben müsse, um ihren Beschluss zu rechtfertigen, der Aufnahme dieses Turniers in die belgische Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung zuzustimmen, auf Gründe gestützt zu haben, die an keiner Stelle des Beschlusses aufgeführt seien.

70

Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die FIFA, das Gericht habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es der Praxis in den übrigen Mitgliedstaaten, die die „Normalspiele“ nicht in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung aufgenommen hätten, keinerlei Bedeutung zugemessen habe.

71

Der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft die Auslegung und Anwendung der Kriterien, auf deren Grundlage festgestellt wurde, dass sämtliche Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde von erheblicher Bedeutung sind. Die FIFA meint zum einen, das Gericht habe sowohl der Feststellung der Kommission, wonach diese Gesamtheit von Spielen in Belgien das Kriterium der „besonderen Beachtung“ erfülle, zu Unrecht zugestimmt als auch zu Unrecht entschieden, dass die Kommission diese Feststellung ausreichend und zutreffend begründet habe. Insbesondere habe das Gericht in diesem Zusammenhang das Kriterium der „besonderen Beachtung“ eines Ereignisses mit dem seiner Beliebtheit gleichgesetzt. Die „Beliebtheit“ eines Ereignisses sei jedoch kein einschlägiges Kriterium und reiche nicht für die Feststellung aus, dass es sich um ein „herausragendes Ereignis“ im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 handele. Außerdem habe das Gericht mit der Feststellung, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung bezüglich des Kriteriums der „besonderen Beachtung“ ausreichend und zutreffend begründet habe, Art. 253 EG fehlerhaft angewandt.

72

Zum anderen habe das Gericht Fehler begangen, indem es den Feststellungen der Kommission zugestimmt habe, wonach sämtliche Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde die Erfordernisse des im 16. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses genannten Kriteriums der traditionellen Übertragung all dieser Spiele in der Vergangenheit und der großen Zahl der von den „Normalspielen“ angezogenen Fernsehzuschauer erfüllten. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen seien nicht stichhaltig und stünden im Widerspruch zu den Tatsachen. Überdies sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kommission ihre Feststellung, wonach die genannten Anforderungen eingehalten worden seien, ausreichend und zutreffend begründet habe.

73

Das Gericht habe in diesem Zusammenhang u. a. Einschaltquoten einer nicht repräsentativen Stichprobe dieser Spiele angeführt und Spiele mit geringeren Einschaltquoten außer Acht gelassen. Außerdem hätte es feststellen müssen, dass die durchschnittlichen Einschaltquoten für die „Normalspiele“ in Belgien darauf hindeuteten, dass diese Spiele nicht von „sehr vielen Zuschauern“ verfolgt würden. Ferner seien ihm bei der Erläuterung der niedrigen Einschaltquoten einiger „Normalspiele“ Fehler unterlaufen.

74

Schließlich wendet sich die FIFA gegen Randnr. 117 des angefochtenen Urteils, in der sich das Gericht zu ihrem Vorbringen geäußert hat, dass die Aufnahme sämtlicher Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde in die belgische Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung unverhältnismäßig sei. Das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass es, wie die Einschaltquoten bestätigten, gerechtfertigt sei, dieses Turnier als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung anzusehen, und dass infolgedessen die Verhältnismäßigkeit der mitgeteilten Maßnahmen erwiesen sei, einen Fehler begangen.

75

Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet. Außerdem entbehre er insgesamt jeder Grundlage. Das Königreich Belgien und das Vereinigte Königreich teilen diese Auffassung.

Würdigung durch den Gerichtshof

76

Hinsichtlich der Angabe von Art und Zeitpunkt der Daten, denen im streitigen Beschluss Rechnung getragen wurde, ergibt sich aus den Erwägungen in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission nicht verpflichtet war, in diesem Beschluss Art und Zeitpunkt derartiger Daten anzugeben.

77

Unter diesen Umständen ist, anknüpfend an die Ausführungen in den Randnrn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils, nicht mehr zu prüfen, ob das Gericht auf die Argumentation der FIFA bezüglich der Angabe von Art und Zeitpunkt der genannten Daten in ausreichendem Maß eingegangen ist.

78

Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes greift somit nicht durch.

79

Hinsichtlich des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle im Sinne des Art. 263 AEUV die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzen und eine Lücke in der Begründung dieser Handlung nicht durch seine eigene Begründung füllen darf, mit der Folge, dass seine Prüfung an keine in der besagten Handlung zu findende Beurteilung anknüpfen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, Randnrn. 87 bis 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Im vorliegenden Fall füllen die Erwägungen in den Randnrn. 71 bis 73 des angefochtenen Urteils jedoch keine Lücke in der Begründung des streitigen Beschlusses, sondern dienen zur Ermittlung des erforderlichen Umfangs dieser Begründung im Hinblick auf die Anforderungen der einschlägigen Unionsregelung. Das Gericht hat also die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzt, sondern lediglich im Einklang mit der ihm obliegenden Aufgabe die Rechtmäßigkeit dieser Handlung überprüft.

81

Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

82

Hinsichtlich des dritten Teils dieses Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die FIFA vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat, dass im Rahmen der Beurteilung, ob die „Normalspiele“ für die belgische Gesellschaft Ereignisse von erheblicher Bedeutung seien, die Praxis der übrigen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müsse. Sie hat diese Praxis nämlich in ihrer Klageschrift lediglich erwähnt, ohne vorzubringen, dass der streitige Beschluss rechtswidrig sei, weil die belgischen Behörden und die Kommission eine derartige Praxis außer Acht gelassen hätten.

83

Dieser dritte Teil ist daher im Einklang mit der in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

84

Mit dem vierten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes trägt die FIFA zunächst eine Reihe von Argumenten vor, die belegen sollen, dass die für „Normalspiele“ geltenden Parameter nicht den in den Erwägungsgründen 6 und 16 des streitigen Beschlusses genannten Kriterien genügten, die von den belgischen Behörden zur Ermittlung von Ereignissen, denen sie eine erhebliche Bedeutung beimäßen, aufgestellt worden seien.

85

In Wirklichkeit möchte die FIFA mit ihren Argumenten jedoch ‐ ohne eine Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und Beweise darzutun ‐ erreichen, dass der Gerichtshof seine eigene Beurteilung der Tatsachen an die Stelle derjenigen des Gerichts setzt. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Argumente als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Urteile vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, Slg. 2006, I-4429, Randnr. 85, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, Randnr. 180).

86

Sodann ist zu dem Argument, das Kriterium der „besonderen Beachtung“ eines Ereignisses sei dem seiner Beliebtheit gleichgesetzt worden, festzustellen, dass die FIFA vor dem Gericht keinen derartigen Klagegrund geltend gemacht hat. Im Einklang mit der in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist dieses Argument daher als unzulässig zurückzuweisen.

87

Die Rügen, wonach die förmliche Begründung des streitigen Beschlusses unzureichend sei, überschneiden sich in Wirklichkeit mit dem sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und sind deshalb aus den in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen.

88

Schließlich ist festzustellen, dass das Vorbringen zur Verhältnismäßigkeit der Aufnahme sämtlicher Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde in die Liste der Ereignisse, die für die belgische Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, auf einem Fehlverständnis von Randnr. 117 des angefochtenen Urteils beruht. Das Gericht hat dieses Vorbringen nämlich in der genannten Randnummer nicht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verhältnismäßigkeit der notifizierten Maßnahmen ipso facto erwiesen sei, weil es gerechtfertigt sei, sämtliche Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde als ein Gesamtereignis von erheblicher Bedeutung aufzufassen. Es hat diesen Klagegrund zurückgewiesen, weil er auf der falschen Prämisse beruhe, dass die von den belgischen Behörden ergriffenen Maßnahmen wegen des Fehlens einer erheblichen Bedeutung der „Normalspiele“ unverhältnismäßig seien. Das Gericht war aber zu dieser Entscheidung berechtigt, nachdem es in den Randnrn. 98 bis 119 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt war, dass dieser Gesamtheit von Spielen eine erhebliche Bedeutung für die belgische Gesellschaft beigemessen werden könne.

89

Das Vorbringen der FIFA kann somit keinen Erfolg haben.

90

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

91

Der dritte Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in sieben Teile. Mit dem ersten Teil macht die FIFA geltend, das Gericht habe in den Randnrn. 129 und 130 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, denn es habe, gestützt auf von ihm selbst angeführte Gründe, festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und des Niederlassungsrechts, die sich aus den notifizierten Maßnahmen ergäben, im streitigen Beschluss dargelegt worden sei. Es sei aber Sache der Kommission und nicht des Gerichts, derartige Beschränkungen zu prüfen. Da die Endrunde der Weltmeisterschaft „einheitlichen Charakter“ habe, sei das Gericht nicht berechtigt gewesen, die Kommission, die diesem Turnier keinen derartigen Charakter beigemessen habe, von der Verpflichtung zum Nachweis der Erforderlichkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der mit dem streitigen Beschluss einhergehenden Beschränkungen zu befreien.

92

Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wird dem Gericht vorgeworfen, dadurch einen Fehler begangen haben, dass es in den Randnrn. 55, 56 und 127 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die mit dem streitigen Beschluss einhergehenden Beschränkungen durch das Ziel der Sicherstellung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen von erheblicher Bedeutung und das Recht auf Informationen gerechtfertigt gewesen seien. Ein breiter öffentlicher Zugang sei nämlich kein uneingeschränkter öffentlicher Zugang. Das Recht auf Informationen beinhalte nicht das Recht, über frei zugängliche Fernsehsender alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde zu sehen, und rechtfertige nicht das Verbot, ein solches Spiel ausschließlich durch einen anderen Betreiber als die frei zugänglichen Fernsehsender zu übertragen.

93

Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügt die FIFA, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Kommission zur Prüfung der Frage verpflichtet gewesen sei, ob die Verwirklichung des mit Art. 3a der Richtlinie 89/552 verfolgten Ziels durch weniger einschränkende als die mit dem streitigen Beschluss gebilligten Maßnahmen hätte gewährleistet werden können.

94

Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die FIFA geltend, die Kommission habe keine Prüfung vornehmen dürfen, die sich auf die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit dem Unionsrecht beschränke. Das Gericht hätte entscheiden müssen, dass sie zur Durchführung einer intensiven und eingehenden Prüfung verpflichtet gewesen sei.

95

Mit dem fünften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung zur Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs ausreichend begründet habe.

96

Mit dem sechsten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt die FIFA vor, das Gericht hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Kommission zur Prüfung der Frage verpflichtet gewesen sei, ob die Verwirklichung des mit Art. 3a der Richtlinie 89/552 verfolgten Ziels durch Maßnahmen hätte gewährleistet werden können, die in geringerem Maß in das Eigentumsrecht eingriffen als die mit dem streitigen Beschluss gebilligten. Wenn zwei Grundrechte betroffen seien, müssten nämlich Beschränkungen der Ausübung eines dieser Rechte einer Abwägung der in Rede stehenden Rechte unterzogen werden, was die Kommission in ihrem Beschluss nicht getan und auch das Gericht im angefochtenen Urteil nicht in Betracht gezogen habe.

97

Mit dem siebten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die FIFA geltend, das Gericht habe mit unzureichender Begründung festgestellt, dass die Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungsverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des Eigentumsrechts gerechtfertigt seien.

98

Nach Ansicht der Kommission, des Königreichs Belgien und des Vereinigten Königreichs entbehrt der dritte Rechtsmittelgrund jeder Grundlage.

Würdigung durch den Gerichtshof

99

Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beruht auf einem Fehlverständnis der Randnrn. 129 und 130 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat nämlich nicht festgestellt, dass im streitigen Beschluss die Verhältnismäßigkeit der aus den vom Königreich Belgien notifizierten Maßnahmen resultierenden Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und des Niederlassungsrechts nachgewiesen worden sei. Es hat den Klagegrund der FIFA, wie das in Randnr. 88 des vorliegenden Urteils behandelte Argument, zurückgewiesen, weil er auf der falschen Prämisse beruhe, dass sich die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung, um verhältnismäßig zu sein, auf die „Topspiele“ hätte beschränken müssen, die allein für die belgische Gesellschaft von erheblicher Bedeutung seien. Das Gericht war aber zu dieser Entscheidung berechtigt, nachdem es in den Randnrn. 98 bis 119 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt war, dass sämtlichen Spielen der Weltmeisterschaftsendrunde eine erhebliche Bedeutung für die belgische Gesellschaft beigemessen werden könne.

100

Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

101

Bezüglich des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes ist hervorzuheben, dass das Gericht in den Randnrn. 54 bis 58 und 127 des angefochtenen Urteils nicht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die mit dem streitigen Beschluss einhergehenden speziellen Beschränkungen durch das Ziel der Sicherstellung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und das Recht auf Informationen gerechtfertigt seien. Das Gericht hat sich zu dieser Frage in einem allgemeinen Kontext mit der Feststellung geäußert, dass die nach Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 vorgesehenen Maßnahmen, wenn sie Ereignisse von erheblicher Bedeutung beträfen, durch das genannte Ziel und das Recht auf Informationen gerechtfertigt sein könnten, falls sie zur Gewährleistung ihrer Verwirklichung geeignet seien und nicht über das zu ihrer Erreichung Erforderliche hinausgingen. Diese Feststellung ist aber angesichts der in den Randnrn. 11 und 12 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätze nicht zu beanstanden.

102

Außerdem ergibt sich aus den in den Randnrn. 11, 21 und 22 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der FIFA nicht verpflichtet war, die genannten Ziele mit den Erfordernissen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit in Einklang zu bringen.

103

Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes greift somit nicht durch.

104

Hinsichtlich des dritten Teils dieses Rechtsmittelgrundes ergibt sich aus dem 17. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, dass die Kommission geprüft hat, ob die vom Königreich Belgien notifizierten Maßnahmen verhältnismäßig waren. Eine derartige Prüfung der Verhältnismäßigkeit schließt aber zwangsläufig die Prüfung ein, ob die Ziele von allgemeinem Interesse durch Maßnahmen erreicht werden konnten, die die genannten Verkehrsfreiheiten weniger stark einschränkten. Unter diesen Umständen kann die FIFA nicht geltend machen, dass die Kommission es völlig versäumt habe, zu untersuchen, ob derartige Maßnahmen hätten ergriffen werden können. Dass in diesem Erwägungsgrund lediglich der freie Dienstleistungsverkehr erwähnt wird, ist dabei unerheblich, da die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die mit den notifizierten Maßnahmen einhergehenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit keine wesentlichen Unterschiede aufweist und da diese Freiheit durch die fraglichen Maßnahmen nur ausnahmsweise beeinträchtigt wird.

105

Außerdem hat das Gericht in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils die von der FIFA als weniger einschränkend vorgeschlagenen Maßnahmen geprüft und festgestellt, dass sie nicht mit der Definition der frei zugänglichen Fernsehsendung im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 vereinbar seien. Daraus folgt, dass derartige Maßnahmen nicht die Möglichkeit boten, die Verwirklichung der Ziele von allgemeinem Interesse ebenso wirksam zu gewährleisten wie die von den belgischen Behörden notifizierten Maßnahmen. Unter diesen Umständen war das Gericht zu dem Schluss berechtigt, dass die Kommission derartige Maßnahmen nicht zu prüfen brauchte, bevor sie auf die Frage einging, ob die Aufnahme sämtlicher Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft verhältnismäßig war.

106

Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

107

Hinsichtlich des vierten Teils des Rechtsmittelgrundes ergibt sich aus den Randnrn. 19 und 22 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission eine eingeschränkte Kontrolle durchführen muss, wenn sie nationale Maßnahmen genehmigt, mit denen Ereignisse von erheblicher Bedeutung bezeichnet werden. Demzufolge vertritt die FIFA zu Unrecht die Auffassung, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, eine „intensive und eingehende Prüfung“ der Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit dem Unionsrecht durchzuführen.

108

Der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes kann daher keinen Erfolg haben.

109

Zum fünften Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Begründung des streitigen Beschlusses in Anbetracht der allgemeinen Ausführungen in den Randnrn. 107 bis 111 des Urteils UEFA/Kommission ausreicht, so dass dieser Teil als unbegründet zurückzuweisen ist.

110

Hinsichtlich des sechsten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes geht aus den Erwägungen in den Randnrn. 11, 21 und 22 dieses Urteils zum einen hervor, dass sich die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der FIFA bereits aus Art. 3a der Richtlinie 89/552 ergibt und dass diese Beeinträchtigung grundsätzlich durch das Ziel gerechtfertigt sein kann, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher Bedeutung zu verschaffen. Zum anderen war die Kommission, da die Gesamtheit der Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde von den belgischen Behörden zulässigerweise als Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnet worden war, lediglich verpflichtet, diejenigen Auswirkungen dieser Bezeichnung auf das Eigentumsrecht der FIFA zu prüfen, die über das hinausgingen, was untrennbar mit der Aufnahme des Ereignisses in die Liste der von den belgischen Behörden bezeichneten Ereignisse verbunden war.

111

Im vorliegenden Fall hat die FIFA dem Gericht aber keinen Anhaltspunkt geliefert, anhand dessen es hätte feststellen können, dass die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht der FIFA aufgrund der Einstufung sämtlicher Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde als Ereignis von erheblicher Bedeutung einen solchen exzessiven Charakter hatten.

112

Daher ist der sechste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

113

Schließlich genügt hinsichtlich des siebten Teils dieses Rechtsmittelgrundes die Feststellung, dass das Gericht in den Randnrn. 125 bis 130 und 136 bis 142 des angefochtenen Urteils eine hinreichende Begründung gegeben hat, die es der FIFA ermöglichte, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben geliefert hat, damit er seine Kontrolle ausüben kann.

114

Demzufolge kann dieser Teil des Rechtsmittelgrundes keinen Erfolg haben.

115

Der dritte Rechtsmittelgrund ist infolgedessen als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

116

Da keiner der drei von der FIFA zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Gründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

117

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die FIFA mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Fédération internationale de football association (FIFA) trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.