URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

8. Mai 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7/EWG – Art. 4 – Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Mittelbare Diskriminierung – Teilzeitbeschäftigung – Berechnung der Altersrente“

In der Rechtssache C‑161/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Obergericht von Kastilien und León, Spanien) mit Entscheidung vom 17. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2018, in dem Verfahren

Violeta Villar Láiz

gegen

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS),

Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter F. Biltgen, J. Malenovský und C. G. Fernlund sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Frau Villar Láiz, vertreten durch R. M. Gil López, abogada,

des Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), vertreten durch A. Alvarez Moreno und G. Guadaño Segovia, letradas,

der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und V. Ester Casas als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und C. Valero als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Violeta Villar Láiz auf der einen und dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) (Staatliche Sozialversicherungsanstalt [INSS], Spanien) sowie der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) (Allgemeine Finanzverwaltungsbehörde der Sozialversicherung [TGSS], Spanien) auf der anderen Seite über die Berechnung ihrer Altersrente.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 79/7

3

Art. 1 der Richtlinie 79/7 bestimmt:

„Diese Richtlinie hat zum Ziel, dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – im Folgenden ‚Grundsatz der Gleichbehandlung‘ genannt – schrittweise verwirklicht wird.“

4

In Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Diese Richtlinie findet Anwendung

a)

auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

Alter,

…“

5

Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,

die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.“

Richtlinie 2006/54/EG

6

Der 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23) lautet:

„Der Erlass von Bestimmungen zur Beweislast ist wesentlich, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung wirksam durchgesetzt werden kann. Wie der Gerichtshof entschieden hat, sollten daher Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Beweislast – außer im Zusammenhang mit Verfahren, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen nationalen Stelle obliegt – auf die beklagte Partei verlagert wird, wenn der Anschein einer Diskriminierung besteht. Es ist jedoch klarzustellen, dass die Bewertung der Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, weiterhin der einschlägigen einzelstaatlichen Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten obliegt. Außerdem bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, auf jeder Stufe des Verfahrens eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen.“

7

Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b)

‚mittelbare Diskriminierung‘ eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich;

…“

Spanisches Recht

8

Art. 209 Abs. 1 der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) in der durch das Real Decreto Legislativo 8/2015 (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 8/2015) vom 30. Oktober 2015 (BOE Nr. 261 vom 31. Oktober 2015, S. 103291, berichtigt im BOE Nr. 36 vom 11. Februar 2016, S. 10898) genehmigten konsolidierten Fassung (im Folgenden: LGSS) sieht vor:

„Die Berechnungsgrundlage der Altersrente entspricht dem Quotienten, der sich aus der Teilung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Antragstellers der letzten 300 Monate vor dem Monat, der dem Monat des Eintritts des Versicherungsfalls vorangeht, durch 350 ergibt …“

9

In der achten Übergangsbestimmung der LGSS heißt es:

„… Ab dem 1. Januar 2016 ist die Berechnungsgrundlage der Altersrente das Ergebnis, das sich aus der Teilung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Antragstellers der letzten 228 Monate vor dem Monat, der dem Monat des Eintritts des Versicherungsfalls vorangeht, durch 266 ergibt …“

10

Art. 210 Abs. 1 LGSS sieht vor:

„Die Höhe der Altersrente wird berechnet, indem auf die gemäß den Bestimmungen im vorhergehenden Artikel berechnete Berechnungsgrundlage folgende Prozentsätze angewendet werden:

a)

50 % für die ersten 15 Beitragsjahre;

b)

ab dem 16. Jahr werden für jeden zusätzlichen Monat vom ersten bis zum 248. Monat 0,19 % und für jeden über den 248. Monat hinausgehenden Monat 0,18 % hinzugerechnet, ohne dass der auf die Berechnungsgrundlage anwendbare Prozentsatz 100 % überschreitet …

…“

11

Für das Jahr 2016 führt gemäß der neunten Übergangsbestimmung der LGSS ab dem 16. Jahr jeder zusätzliche Beitragsmonat vom ersten bis zum 163. Monat zur Anwendung eines Prozentsatzes von 0,21 % und jeder zusätzliche Monat der 83 folgenden Monate zur Anwendung eines Prozentsatzes von 0,19 % bis zu einem Maximum von 100 %.

12

Die Art. 245 bis 248 LGSS legen die Regeln fest, die auf in Teilzeit angestellte Arbeitnehmer für die Gewährung der wirtschaftlichen Leistungen des Systems der sozialen Sicherheit anwendbar sind.

13

Art. 245 („Sozialer Schutz“) LGSS bestimmt:

„(1)   Der sich aus Teilzeitarbeitsverträgen ergebende soziale Schutz unterliegt dem Grundsatz der Gleichstellung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten …

(2)   Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften gelten für die Arbeitnehmer mit Teilzeitverträgen, Teilzeitersetzungsverträgen und Verträgen auf Abruf gemäß den Art. 12 und 16 der Neufassung der Ley del Estatuto de los Trabajadores [(Gesetz über das Arbeitnehmerstatut)], die in den Anwendungsbereich der allgemeinen Regelung fallen, einschließlich der Arbeitnehmer in Teilzeit oder auf Abruf, die unter die Sonderregelung für Hausangestellte fallen.“

14

Art. 246 („Beitragszahlung“) LGSS lautet:

„(1)   Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur sozialen Sicherheit und für die gemeinsam mit ihnen geleisteten Einzahlungen wird nach Monaten berechnet und besteht aus dem tatsächlich bezogenen Entgelt für regelmäßige Arbeitsstunden und Mehrarbeitsstunden.

(2)   Die derart ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage darf die durch Rechtsvorschrift bestimmten Beträge nicht unterschreiten.

(3)   Mehrarbeit wird im Rahmen der sozialen Sicherheit auf denselben Grundlagen und mit denselben Sätzen berücksichtigt wie die Regelarbeitszeit.“

15

Art. 247 LGSS, der die Berechnung der Beitragszeiträume betrifft, sieht vor:

„Zum Nachweis der Beitragszeiten, die für den Anspruch auf Leistungen bei Alter, Erwerbsunfähigkeit, Tod oder für Hinterbliebene, bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder Vaterschaft erforderlich sind, gelten folgende Regeln:

a)

Die verschiedenen Zeiträume, während deren der Arbeitnehmer aufgrund eines Teilzeitarbeitsvertrags versichert war, werden unabhängig von der Dauer der Arbeitszeit, die in jedem dieser Zeiträume geleistet wurde, berücksichtigt.

Zu diesem Zweck wird der Teilzeitkoeffizient, der durch den Prozentsatz des in Teilzeit geleisteten Arbeitstags im Verhältnis zu einem von einem vergleichbaren Arbeitnehmer in Vollzeit geleisteten Arbeitstag ermittelt wird, auf den mit einem Teilzeitarbeitsvertrag zurückgelegten Versicherungszeitraum angewendet, wobei das Ergebnis die Anzahl an Tagen darstellt, für die in jedem Zeitraum Beiträge als tatsächlich gezahlt erachtet werden.

Gegebenenfalls werden zu den sich aus dieser Berechnung ergebenden Tagen die Tage, für die in Vollzeit Beiträge geleistet wurden, hinzugerechnet, wobei das Ergebnis die Gesamtsumme der Beitragstage ist, die bei der Berechnung für den Zugang zu den Leistungen berücksichtigt werden.

b)

Sobald die Zahl der belegten Beitragstage berechnet wurde, wird der globale Teilzeitkoeffizient berechnet, wobei dieser dem Prozentsatz entspricht, der gemäß den Bestimmungen unter Buchst. a bezogen auf die Gesamtzahl der Versicherungstage während des gesamten Arbeitslebens des Arbeitnehmers die Zahl der gearbeiteten Tage darstellt, für die Beiträge als gezahlt angesehen werden. …

c)

Der Mindestbeitragszeitraum, der von Teilzeitbeschäftigten für jede der wirtschaftlichen Leistungen, für die ein solcher Zeitraum festgelegt ist, verlangt wird, ist das Ergebnis der Anwendung des unter Buchst. b genannten globalen Teilzeitkoeffizienten auf den allgemein geregelten Zeitraum.

In den Fällen, in denen für den Zugang zu der entsprechenden wirtschaftlichen Leistung verlangt wird, dass ein Teil oder der gesamte verlangte Mindestbeitragszeitraum in einer bestimmten Frist enthalten ist, wird der globale Teilzeitkoeffizient angewendet, um den Beitragszeitraum festzulegen, der verlangt werden kann. Der Zeitabschnitt, in dem der Zeitraum, der verlangt werden kann, liegen muss, ist in jedem Fall der für die in Rede stehende Leistung allgemein festgelegte Zeitabschnitt.“

16

Art. 248 („Höhe der wirtschaftlichen Leistungen“) LGSS lautet wie folgt:

„(1)   Die Bestimmung der Berechnungsgrundlage der wirtschaftlichen Leistungen erfolgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

a)

Die Berechnungsgrundlage für die Leistungen bei Alter und Erwerbsunfähigkeit wird nach Maßgabe der allgemeinen Regelung ermittelt.

(2)   Für die Berechnung der Altersrente und der Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge einer nicht berufsbedingten Krankheit werden die Zeiträume, in denen keine Beitragspflicht bestand, mit derjenigen Mindestbemessungsgrundlage unter allen im jeweiligen Zeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen, die der Zahl der zuletzt vertraglich zu leistenden Arbeitsstunden entspricht.

(3)   Für die Bestimmung der Höhe der Altersrente und der Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge einer nicht berufsbedingten Krankheit wird die Anzahl der Beitragstage nach Art. 247 Abs. 2 Buchst. a durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,5 erhöht, ohne dass die daraus resultierende Anzahl von Tagen höher sein kann als der in Teilzeitbeschäftigung zurückgelegte Versicherungszeitraum.

Der auf die jeweilige Berechnungsgrundlage anzuwendende Prozentsatz wird nach der in Art. 210 Abs. 1 genannten allgemeinen Skala bestimmt, mit folgender Ausnahme:

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Frau Villar Láiz beim INSS die Zahlung einer Altersrente beantragte.

18

Das INSS gewährte ihr ab dem 1. Oktober 2016 eine Altersrente, deren Höhe berechnet wurde, indem die Berechnungsgrundlage mit einem Teilzeitkoeffizienten von 53 % multipliziert wurde, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass Frau Villar Láiz während eines Großteils ihres Arbeitslebens in Teilzeit gearbeitet hatte.

19

Das vorlegende Gericht erklärt, dass sich diese Berechnungsgrundlage aus dem Durchschnitt der Beitragsbemessungsgrundlagen ergebe, die entsprechend den für die geleisteten Stunden tatsächlich bezogenen Gehältern berechnet worden seien und für die in einer Reihe von Jahren vor dem Ruhestand Beiträge gezahlt worden seien.

20

Frau Villar Láiz beantragte, dass für die Berechnung der Höhe ihrer Altersrente ein Koeffizient in Höhe von 80,04 % angewendet werde, damit ihre Beschäftigungszeiträume in Teilzeit genauso berücksichtigt würden, als handele es sich um Beschäftigungszeiträume in Vollzeit.

21

Da dieser Antrag zurückgewiesen wurde, erhob Frau Villar Láiz Klage beim Juzgado de lo Social no 4 de Valladolid (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 4 Valladolid, Spanien). Sie machte geltend, dass die durch die nationale Regelung eingeführte unterschiedliche Behandlung die Ursache für eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sei, da die Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten Frauen seien.

22

Mit Urteil vom 30. Juni 2017 wies der Juzgado de lo Social no 4 de Valladolid (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 4 Valladolid) die Klage mit der Begründung ab, dass die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung der Altersrente keine Diskriminierung begründe, da die angewendete Formel darauf abziele, die Berechnung nach dem Grundsatz pro rata temporis an die gezahlten Beiträge anzupassen.

23

Frau Villar Láiz legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Berufung ein.

24

Dieses Gericht erklärt, dass das System zur Berechnung der Altersrente nach der Verkündung des Urteils Nr. 61/2013 des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht, Spanien) vom 14. März 2013 eingeführt worden sei. In diesem Urteil habe das Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C‑385/11, EU:C:2012:746), das vorherige System für verfassungswidrig erklärt, das für den Zugang zur Altersrente Beschäftigungszeiträume in Teilzeit proportional zur Arbeitszeit in Vollzeit berücksichtigt habe, dabei jedoch einen Multiplikator von 1,5 angewendet habe. Wenn die so berechnete Arbeitszeit 15 Jahre nicht überschritten habe, habe der Arbeitnehmer nach diesem System keinen Zugang zu einer Altersrente gehabt. Nach der Reform habe der Gesetzgeber das System des Zugangs zur Altersrente geändert und dabei für die Berechnung der Altersrente einen Teilzeitkoeffizienten für Teilzeitarbeitnehmer eingeführt.

25

Im Allgemeinen entspreche der Betrag der Rente einer Berechnungsgrundlage, die auf dem Durchschnitt der Beitragsbemessungsgrundlagen in den Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand beruhe und mit einem Prozentsatz multipliziert werde, der sich nach der Zahl der Beitragsjahre richte.

26

Was speziell Teilzeitbeschäftigte betreffe, seien die Modalitäten zur Berechnung dieses Prozentsatzes in Art. 247 LGSS geregelt. Aus diesem Artikel ergebe sich, dass die Beschäftigungszeiträume in Teilzeit nicht vollständig berücksichtigt würden, sondern anteilig entsprechend der Teilzeit durch Anwendung eines Teilzeitkoeffizienten, der dem Prozentsatz entspreche, den die Arbeitszeit in Teilzeit des Beschäftigten im Verhältnis zu derjenigen eines vergleichbaren Beschäftigten in Vollzeit darstelle.

27

Gemäß Art. 248 Abs. 3 LGSS werde die auf der Grundlage dieser Berechnung ermittelte Zahl der Beitragstage schließlich durch die Anwendung eines Faktors von 1,5 erhöht, ohne dass die Zahl der Tage, die sich daraus ergebe, höher sein könne als die der Tage, für die tatsächlich Beiträge geleistet worden seien.

28

Daraus ergebe sich, dass sich das spanische Recht im Fall von Beschäftigungszeiträumen in Teilzeit für Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten meistens ungünstig auswirke, und nur in einigen wenigen Fällen seien die Wirkungen neutral, wenn der Teilzeitkoeffizient zwei Drittel oder mehr der Arbeit in Vollzeit betrage.

29

Daraus folge, dass das System zur Rentenberechnung im Fall von Teilzeitarbeit doppelt nachteilig sei. Abgesehen davon, dass das Gehalt eines Teilzeitbeschäftigten und infolgedessen die anwendbare Berechnungsgrundlage niedriger seien als diejenigen eines Vollzeitbeschäftigten, werde mit diesem System nämlich proportional zur Teilzeit der Beitragszeitraum reduziert, der für die Festsetzung des auf die Berechnungsgrundlage anwendbaren Prozentsatzes berücksichtigt werde.

30

Das vorlegende Gericht erklärt, dass der nachteilige Charakter des nationalen Systems zur Berechnung der Altersrente bei Teilzeitarbeit überwiegend Frauen betreffe, da nach Angaben des Instituto Nacional de Estadistica (Nationales Statistikamt, Spanien) im ersten Quartal 201775 % der Teilzeitbeschäftigten Frauen gewesen seien.

31

Das vorlegende Gericht ist daher der Auffassung, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führten, die gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 und Art. 21 der Charta verstoße. Die fraglichen nationalen Bestimmungen schienen nämlich keinem legitimen Ziel der Sozialpolitik zu dienen oder seien im Hinblick auf ein solches Ziel zumindest nicht verhältnismäßig.

32

Es sei unmöglich, die LGSS im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 auszulegen. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht außerdem darauf hin, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nach der Rechtsprechung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) von einem spanischen Gericht nicht außer Acht gelassen werden könne, es sei denn, es habe dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung oder dem Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) eine Frage nach der Verfassungswidrigkeit vorgelegt.

33

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Obergericht von Kastilien und León, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Gemäß dem spanischen Recht ist zur Berechnung der Altersrente auf die Berechnungsgrundlage, die nach den Gehältern der letzten Jahre berechnet wird, ein Prozentsatz anzuwenden, der von der Zahl der während des gesamten Arbeitslebens zurückgelegten Beitragsjahre abhängt. Verstößt eine nationale Regelung wie die in Art. 247 Buchst. a und Art. 248 Abs. 3 LGSS enthaltene, nach der im Fall von Beschäftigungszeiträumen in Teilzeit für die Anwendung des Prozentsatzes die Zahl der berücksichtigungsfähigen Jahre reduziert wird, gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7? Verlangt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7, dass die Zahl der Beitragsjahre, die für die Festlegung des bei der Berechnung der Altersrente anwendbaren Prozentsatzes berücksichtigt werden, für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in gleicher Weise bestimmt wird?

2.

Verstößt eine nationale Regelung wie die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende auch gegen Art. 21 der Charta, so dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die volle Wirksamkeit der Charta sicherzustellen und die streitigen nationalen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, ohne ihre vorherige Abschaffung durch den Gesetzgeber oder mittels eines anderen verfassungsrechtlichen Verfahrens zu beantragen oder abzuwarten?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

34

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die Höhe der beitragsbezogenen Altersrente eines Teilzeitbeschäftigten berechnet wird, indem eine Berechnungsgrundlage, die anhand der tatsächlich bezogenen Gehälter und der tatsächlich geleisteten Beiträge ermittelt wird, mit einem Prozentsatz multipliziert wird, der von der Dauer des Beitragszeitraums abhängt, wobei auf diesen Zeitraum ein Teilzeitkoeffizient, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Teilzeit und der von einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit entspricht, angewendet und dieser Zeitraum durch die Anwendung eines Koeffizienten in Höhe von 1,5 erhöht wird.

35

Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verbietet jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts u. a. bei der Berechnung der Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit.

36

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthält, da sie unterschiedslos auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anwendbar ist.

37

Was die Frage angeht, ob eine solche Regelung eine mittelbare Diskriminierung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff im Kontext der Richtlinie 79/7 genauso zu verstehen ist wie im Kontext der Richtlinie 2006/54 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C‑451/16, EU:C:2018:492, Rn. 34). Aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54 geht hervor, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in einer Situation zu sehen ist, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

38

Das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils könnte u. a. festgestellt werden, wenn nachgewiesen würde, dass sich eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández, C‑527/13, EU:C:2015:215, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

39

Für den Fall, dass das nationale Gericht wie im vorliegenden Fall über statistische Daten verfügt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die beste Vergleichsmethode darin besteht, die Gruppe der männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der in Rede stehenden Regel betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind. Es genügt nicht, auf die Zahl der betroffenen Personen abzustellen, da diese Zahl davon abhängt, wie viele Arbeitnehmer insgesamt in diesem Mitgliedstaat tätig sind und wie viele davon Männer und wie viele Frauen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C‑167/97, EU:C:1999:60, Rn. 59).

40

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten über die Situation bei den Arbeitskräften aussagekräftig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h., ob sie insbesondere nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie generell gesehen aussagekräftig erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C‑167/97, EU:C:1999:60, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften in den meisten Fällen nachteilige Wirkungen für Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten haben. Nur in einer begrenzten Zahl von Fällen haben diese Bestimmungen dank der Milderung der Maßnahme, die für die Teilzeitbeschäftigten darin besteht, die zugrunde gelegte Zahl der Beitragstage durch die Anwendung eines Koeffizienten von 1,5 zu erhöhen, keine solchen Wirkungen.

42

Außerdem geht aus den vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen genannten statistischen Daten hervor, dass es im ersten Quartal 2017 in Spanien 15906700 Arbeitnehmer gab, darunter 8332000 Männer und 7574600 Frauen. In diesem Zeitraum betrug die Zahl der Teilzeitbeschäftigten 2460200 (15,47 % der Arbeitnehmer), wovon 613700 Männer (7,37 % der männlichen Arbeitnehmer) und 1846500 Frauen (24,38 % der weiblichen Arbeitnehmer) waren. Aus diesen Daten ergibt sich, dass in diesem Zeitraum ca. 75 % der Teilzeitbeschäftigten Frauen waren.

43

Die spanische Regierung macht jedoch geltend, dass von der Gesamtzahl der Altersrentensachverhalte, die vom INSS in den Jahren 2014 bis 2017 positiv beschieden worden seien und in denen Beschäftigungs- und Beitragszeiträume in Teilzeit unter Beachtung des globalen Teilzeitbeschäftigungsindex berücksichtigt worden seien, ca. 60 % Frauen und 40 % Männer betroffen hätten.

44

Es ist jedoch hervorzuheben, dass in Bezug auf die Gruppe von Arbeitnehmern, die speziell von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen betroffen sind, aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, dass für 65 % der Teilzeitbeschäftigten, d. h. diejenigen, die im Durchschnitt weniger als zwei Drittel der normalen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gearbeitet haben, der auf die Berechnungsgrundlage anwendbare Teilzeitkoeffizient niedriger ist als der, der auf die Berechnungsgrundlage von Vollzeitbeschäftigten anwendbar ist. Daraus folgt, dass die in geringem Umfang Teilzeitbeschäftigten wegen der Anwendung dieses Teilzeitkoeffizienten einen Nachteil erleiden.

45

Wie bereits in Rn. 40 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob diese Daten aussagekräftig, repräsentativ und signifikant sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils dargestellte Vergleich im vorliegenden Fall auf die Gruppe der in geringem Umfang Teilzeitbeschäftigten als Gruppe der Arbeitnehmer, die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung tatsächlich betroffen sind, beziehen muss.

46

Wie auch aus dem 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/54 hervorgeht, obliegt die Beurteilung von Tatbeständen, die auf eine mittelbare Diskriminierung schließen lassen, den einzelstaatlichen gerichtlichen Instanzen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten. In diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann insbesondere vorgesehen sein, dass mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln und nicht nur anhand statistischer Beweise festgestellt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 19. April 2012, Meister, C‑415/10, EU:C:2012:217, Rn. 43).

47

Sollte das vorlegende Gericht auf der Grundlage der vorgelegten statistischen Daten und gegebenenfalls anderer relevanter Gesichtspunkte zu dem Schluss kommen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung Frauen im Vergleich zu Männern besonders benachteiligt, verstieße eine solche Regelung gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7, es sei denn, dass diese Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

48

Dies wäre der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats dienen, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C‑385/11, EU:C:2012:746, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Hierzu machen das INSS und die spanische Regierung geltend, eine proportionale Reduzierung der Altersrente im Fall von Teilzeitbeschäftigung sei Ausdruck eines allgemeinen, vom nationalen Gesetzgeber verfolgten sozialpolitischen Ziels, denn diese Berichtigung sei im Rahmen eines beitragsbezogenen Systems der sozialen Sicherheit von grundlegender Bedeutung. Eine solche Reduzierung sei nämlich in Anbetracht des Beitragsprinzips und des Grundsatzes der Gleichheit von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten geboten und objektiv dadurch gerechtfertigt, dass im Fall von Teilzeitbeschäftigung die Altersrente die Gegenleistung einer geringeren Arbeitsleistung und eines geringeren Beitrags zum System sei.

50

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass Altersrentenbeträge nach dem Grundsatz pro rata temporis angepasst werden, um die gegenüber einem Vollzeitarbeitnehmer geringere Arbeitszeit eines Teilzeitarbeitnehmers zu berücksichtigen, nicht als dem Unionsrecht zuwiderlaufend angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. November 2015, Plaza Bravo, C‑137/15, EU:C:2015:771, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass eine Maßnahme, die bewirkt, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird, nicht dadurch als objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann, dass in diesem Fall das Ruhegehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspreche (Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C‑4/02 und C‑5/02, EU:C:2003:583, Rn. 93).

52

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zwei Bestandteile enthält, die bewirken können, dass der Betrag der Altersrente von Teilzeitbeschäftigten geringer ausfällt. Erstens wird die Berechnungsgrundlage der Altersrente nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrundlagen ermittelt, die aus den Gehältern bestehen, die entsprechend den geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich bezogen wurden. Daraus ergibt sich, dass diese Berechnungsgrundlage für einen Teilzeitbeschäftigten niedriger ist als die Berechnungsgrundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Zweitens wird, obwohl diese Berechnungsgrundlage mit einem Prozentsatz multipliziert wird, der sich nach der Zahl der Beitragstage richtet, diese Zahl von Tagen selbst mit einem Teilzeitkoeffizienten multipliziert, der dem Verhältnis zwischen der vom betreffenden Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Teilzeit und der von einem vergleichbaren Arbeitnehmer in Vollzeit geleisteten Arbeitszeit entspricht.

53

Dieser zweite Bestandteil wird zwar durch die Tatsache abgemildert, dass gemäß Art. 248 Abs. 3 LGSS die nach Anwendung des Teilzeitkoeffizienten ermittelte Zahl der Beitragstage durch die Anwendung eines Koeffizienten von 1,5 erhöht wird.

54

Es ist jedoch hervorzuheben, dass der erste Bestandteil, nämlich die Tatsache, dass die Berechnungsgrundlage eines Teilzeitbeschäftigten als Gegenleistung für eine geringere Arbeitsleistung niedriger ist als die Berechnungsgrundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, bereits geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, das u. a. in der Wahrung des beitragsbezogenen Systems der sozialen Sicherheit besteht.

55

Folglich geht die zusätzliche Anwendung eines Teilzeitkoeffizienten über das hinaus, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen, und führt in Bezug auf die Gruppe der Arbeitnehmer, die in geringem Umfang teilzeitbeschäftigt waren, d. h. weniger als zwei Drittel einer vergleichbaren Arbeit in Vollzeit, zu einer Reduzierung des Betrags der Altersrente, die stärker ist als die Reduzierung, die sich aus der bloßen Berücksichtigung pro rata temporis ihrer Arbeitszeit ergäbe.

56

Unter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die Höhe der beitragsbezogenen Altersrente eines Teilzeitbeschäftigten berechnet wird, indem eine Berechnungsgrundlage, die anhand der tatsächlich bezogenen Gehälter und der tatsächlich geleisteten Beiträge ermittelt wird, mit einem Prozentsatz multipliziert wird, der von der Dauer des Beitragszeitraums abhängt, wobei auf diesen Zeitraum ein Teilzeitkoeffizient, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Teilzeit und der von einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit entspricht, angewendet und dieser Zeitraum durch die Anwendung eines Koeffizienten von 1,5 erhöht wird, soweit diese Regelung weibliche Arbeitnehmer im Vergleich zu männlichen Arbeitnehmern besonders benachteiligt.

Zur zweiten Frage

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Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die Höhe der beitragsbezogenen Altersrente eines Teilzeitbeschäftigten berechnet wird, indem eine Berechnungsgrundlage, die anhand der tatsächlich bezogenen Gehälter und der tatsächlich geleisteten Beiträge ermittelt wird, mit einem Prozentsatz multipliziert wird, der von der Dauer des Beitragszeitraums abhängt, wobei auf diesen Zeitraum ein Teilzeitkoeffizient, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Teilzeit und der von einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit entspricht, angewendet und dieser Zeitraum durch die Anwendung eines Koeffizienten von 1,5 erhöht wird, soweit diese Regelung weibliche Arbeitnehmer im Vergleich zu männlichen Arbeitnehmern besonders benachteiligt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.