URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

7. November 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Richtlinie 2003/86/EG – Recht auf Familienzusammenführung – Art. 12 – Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist nach Gewährung internationalen Schutzes – Subsidiär Schutzberechtigter – Ablehnung eines Visumantrags“

In der Rechtssache C‑380/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidung vom 21. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2017, in dem Verfahren

K,

B

gegen

Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen (Berichterstatter), M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

von K und B, vertreten durch C. J. Ullersma und M. L. van Leer, advocaten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. H. S. Gijzen als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Drittstaatsangehörigen K bzw. B und dem Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Staatssekretär für Sicherheit und Justiz, Niederlande, im Folgenden: Staatssekretär) wegen dessen Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Rahmen einer Familienzusammenführung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2003/86

3

Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 lautet:

„Der Lage von Flüchtlingen sollte wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Deshalb sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden.“

4

In Art. 3 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie heißt es:

„Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn

c)

dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder er um die Genehmigung des Aufenthalts aus diesem Grunde nachsucht und über seinen Status noch nicht entschieden wurde.“

5

In Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie sind die Familienangehörigen des Zusammenführenden aufgeführt, denen die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie die Einreise und den Aufenthalt gestatten.

6

Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 lautet:

„Bei der Prüfung des Antrags tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass das Wohl minderjähriger Kinder gebührend berücksichtigt wird.“

7

In Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgendes verfügt:

a)

Wohnraum, der für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits‑ und Gesundheitsnormen erfüllt;

b)

eine Krankenversicherung für ihn selbst und seine Familienangehörigen, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind;

c)

feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. …“

8

Die Art. 10 und 11 der Richtlinie enthalten Vorschriften, die die Mitgliedstaaten auf Flüchtlinge anzuwenden haben, die sie anerkennen.

9

Art. 12 der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Abweichend von Artikel 7 verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder einem (den) Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Artikel 7 genannten Bedingungen erfüllt.

Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde.

(2)   Abweichend von Artikel 8 können die Mitgliedstaaten nicht von einem Flüchtling verlangen, dass er sich während eines bestimmten Zeitraums in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bevor seine Familienangehörigen ihm nachreisen.“

10

Art. 17 der Richtlinie 2003/86 lautet:

„Im Fall der Ablehnung eines Antrags, dem Entzug oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland.“

Richtlinie 2004/83/EG

11

Der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12) lautet:

„Es müssen Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von internationalen Schutz beantragenden Personen als Anspruchsberechtigte auf einen subsidiären Schutzstatus dienen. Diese Kriterien sollten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Rechtsakten im Bereich der Menschenrechte und bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten entsprechen.“

Richtlinie 2011/95/EU

12

Der 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) lautet:

„Es müssen gemeinsame Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als Anspruchsberechtigte auf subsidiären Schutz dienen. Diese Kriterien sollten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Rechtsakten im Bereich der Menschenrechte und bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten entsprechen.“

Niederländisches Recht

13

Art. 29 Abs. 1, 2 und 4 der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000) bestimmt:

„1.   Die befristete Aufenthaltserlaubnis … kann einem Ausländer erteilt werden, der

a)

Flüchtlingsstatus hat oder

b)

nachgewiesen hat, dass er stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dass er im Fall einer Ausweisung tatsächlich Gefahr läuft, dass

1°.

gegen ihn die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt wird,

2°.

er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt ist oder

3°.

er einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

2.   Die befristete Aufenthaltserlaubnis nach Art. 28 kann ferner den nachstehend aufgeführten Familienangehörigen erteilt werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Einreise des betreffenden Ausländers zu seiner Familie gehörten und gleichzeitig mit ihm in die Niederlande eingereist sind oder innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis … erteilt wurde, nachgereist sind. …

4.   Die befristete Aufenthaltserlaubnis … kann auch einem Familienangehörigen im Sinne von Abs. 2 erteilt werden, der nicht spätestens innerhalb von drei Monaten, nachdem dem Ausländer gemäß Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 28 erteilt wurde, nachgereist ist, wenn innerhalb dieser drei Monate von diesem Familienangehörigen oder für ihn ein Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beantragt wurde.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

Der Drittstaatsangehörige F. G. genießt seit dem 23. September 2014 in den Niederlanden subsidiären Schutz.

15

Am 22. Januar 2015 beantragte er im Rahmen der Familienzusammenführung für seine Ehefrau K und seine minderjährige Tochter B ein Visum.

16

Am 20. April 2015 lehnte der Staatssekretär den Antrag ab, weil dieser mehr als drei Monate, nachdem F. G. in den Niederlanden ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, gestellt worden sei, ohne dass diese Verspätung entschuldbar gewesen sei.

17

Nachdem K und B Widerspruch eingelegt hatten, bestätigte der Staatssekretär mit Bescheid vom 8. November 2015 seinen ersten Bescheid.

18

Gegen diesen Bescheid erhoben K und B Klage bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, Niederlande). Mit Urteil vom 24. Juni 2016 wies dieses Gericht die Klage ab.

19

K und B legten gegen dieses Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht ein.

20

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts fällt der Sachverhalt, um den es im Ausgangsverfahren geht, nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 nicht in deren Anwendungsbereich, da der Zusammenführende subsidiären Schutz genieße.

21

Die Vorschriften dieser Richtlinie seien trotzdem unmittelbar und unbedingt auf subsidiär Schutzberechtigte anwendbar, denn der niederländische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, diese Vorschriften auf sie anzuwenden, um ihnen die gleiche Behandlung wie Flüchtlingen zu garantieren.

22

Das vorlegende Gericht geht aus diesem Grund zwar davon aus, dass die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits maßgeblich sei, hat aber in Anbetracht des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C‑583/10, EU:C:2012:638), Zweifel, ob der Gerichtshof in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Beantwortung einer Vorlagefrage nach der Auslegung dieser Bestimmung zuständig ist.

23

Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die im niederländischen Recht enthaltenen Vorschriften für die Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung mit dieser Bestimmung vereinbar sind.

24

Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat, Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 und des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C‑583/10, EU:C:2012:638) zuständig, um Vorlagefragen des niederländischen Gerichts zur Auslegung von Bestimmungen dieser Richtlinie in einem Rechtsstreit zu beantworten, der das Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten betrifft, wenn diese Richtlinie im niederländischen Recht für auf subsidiär Schutzberechtigte unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist?

2.

Steht das System der Richtlinie 2003/86 einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach ein Antrag auf Berücksichtigung für eine Familienzusammenführung gemäß den günstigeren Bestimmungen des Kapitels V allein deshalb abgelehnt werden kann, weil er nicht innerhalb der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 genannten Frist gestellt wurde?

Ist es für die Beantwortung dieser Frage erheblich, dass im Fall einer Überschreitung der vorgenannten Frist ein Antrag auf Familienzusammenführung – unabhängig davon, ob nach einer Ablehnung oder nicht – gestellt werden kann, bei dem geprüft wird, ob die in Art. 7 der Richtlinie 2003/86 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, und die in Art. 5 Abs. 5 und Art. 17 genannten Interessen und Umstände berücksichtigt werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

25

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem es über das Recht eines subsidiär Schutzberechtigten auf Familienzusammenführung zu entscheiden hat, der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV für die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 zuständig ist, wenn diese Vorschrift durch das nationale Recht für auf solche Fälle unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist.

26

Die Richtlinie 2003/86 findet nach ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst. c insbesondere dann keine Anwendung, wenn dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde.

27

Zwar ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie subsidiäre Schutzformen auf internationaler oder nationaler Grundlage betrifft, ohne unmittelbar auf den vom Unionsrecht vorgesehenen subsidiären Schutzstatus Bezug zu nehmen.

28

Jedoch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Richtlinie 2003/86 auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, in dem der Zusammenführende diesen Status hat.

29

Als Erstes ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der vom Unionsrecht vorgesehene subsidiäre Schutzstatus durch die Richtlinie 2004/83 eingeführt wurde, die nach der Richtlinie 2003/86 erlassen wurde. Das Fehlen einer unmittelbaren Bezugnahme auf diesen Status in dieser Richtlinie kann unter diesen Umständen nicht als entscheidend angesehen werden.

30

Als Zweites geht aus dem von der Kommission am 10. Oktober 2000 vorgelegten geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (KOM[2000] 624 endg., ABl. 2001, C 62 E, S. 99) hervor, dass die Ausnahme in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 gerade mit Blick auf die spätere Einführung eines den Mitgliedstaaten gemeinsamen subsidiären Schutzstatus aufgenommen wurde, anlässlich deren die Kommission die Einführung von Bestimmungen betreffend die Familienzusammenführung, die an Drittstaatsangehörige mit einem solchen Status angepasst sind, vorschlagen wollte, was eher darauf hindeutet, dass diese Ausnahme dazu gedacht war, diese Drittstaatsangehörigen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

31

Als Drittes geht sowohl aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83 als auch aus dem 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 hervor, dass die Kriterien, die als Grundlage für die Anerkennung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als Anspruchsberechtigte auf subsidiären Schutz dienen, völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten entsprechen sollten.

32

Da sich die gemeinsamen Kriterien für die Gewährung subsidiären Schutzes auf diese Weise an den in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen, die durch sie harmonisiert und gegebenenfalls ersetzt werden sollen, orientieren, würde Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn er dahin auszulegen wäre, dass er Personen, denen der vom Unionsrecht vorgesehene subsidiäre Schutzstatus zukommt, nicht erfasst.

33

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass sie auf Drittstaatsangehörige, die wie die Kläger des Ausgangsverfahrens der Familie eines subsidiär Schutzberechtigten angehören, nicht anwendbar ist.

34

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C‑482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).

35

In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46, und vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C‑327/16 und C‑421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34).

36

Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C‑482/10, EU:C:2011:868, Rn. 19, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, und vom 7. November 2013, Romeo, C‑313/12, EU:C:2013:718, Rn. 33).

37

Im vorliegenden Fall hat sich der niederländische Gesetzgeber laut dem vorlegenden Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C‑28/95, EU:C:1997:369, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, Online Games u. a., C‑685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45), dafür entschieden, subsidiär Schutzberechtigten eine bessere als die nach der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Behandlung zu garantieren, indem auf sie die Vorschriften angewendet würden, die nach dieser Richtlinie für Flüchtlinge vorgesehen seien. Daraus schloss das vorlegende Gericht, dass es nach niederländischem Recht im Ausgangsverfahren Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 anzuwenden habe.

38

Unter diesen Voraussetzungen ist mit der niederländischen Regierung festzustellen, dass diese Vorschrift durch das niederländische Recht für auf Fälle wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist, weshalb ein klares Interesse der Union daran besteht, dass der Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen entscheidet.

39

Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 Fälle wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt.

40

Aus den Rn. 36 bis 43 des heutigen Urteils, C und A (C‑257/17), geht nämlich hervor, dass durch einen solchen Umstand die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen in dem Rahmen, der durch die in den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert wird, nicht in Frage gestellt werden kann.

41

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem das vorlegende Gericht über das Recht eines subsidiär Schutzberechtigten auf Familienzusammenführung zu entscheiden hat, der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV für die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 zuständig ist, wenn diese Vorschrift durch das nationale Recht für auf solche Fälle unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist.

Zur zweiten Frage

42

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen Familienangehörigen eines Flüchtlings gemäß den für Flüchtlinge geltenden günstigeren Bestimmungen des Kapitels V dieser Richtlinie gestellt wurde, abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate, nachdem dem Zusammenführenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, gestellt wurde, die jedoch die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer anderen Regelung einen neuen Antrag zu stellen.

43

Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge betreffend die in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Familienangehörigen abweichend von Art. 7 der Richtlinie von einem Flüchtling oder seinen Familienangehörigen keinen Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende die in Art. 7 genannten Bedingungen erfüllt.

44

Wenngleich die Richtlinie 2003/86 laut ihrem achten Erwägungsgrund für Flüchtlinge günstigere Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung – zu denen die in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie eingeführte Regelung gehört – vorsieht, ändert dies nichts daran, dass die Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme dieser Regelung davon abhängig machen können, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wird.

45

Dementsprechend stellt Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie klar, dass die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen verlangen können, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde.

46

Aus Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten ermächtigt hat, in Bezug auf die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 genannten Voraussetzungen anstelle der günstigeren Regelung, die auf Flüchtlinge normalerweise Anwendung findet, die allgemeine Regelung anzuwenden, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde.

47

Es steht den Mitgliedstaaten somit – wenn sie dies für angebracht halten – frei, Anträge von Flüchtlingen auf Familienzusammenführung nicht nach der in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 vorgesehenen günstigeren Regelung, sondern nach der allgemeinen Regelung für Anträge auf Familienzusammenführung zu behandeln, wenn die Anträge nach Ablauf der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie genannten Frist gestellt werden.

48

Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten davon auszugehen hätten, dass die Überschreitung – ohne triftigen Grund – der Frist für die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung nach der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen günstigeren Regelung nur ein Gesichtspunkt sei, der neben weiteren bei der Gesamtbeurteilung der Begründetheit dieses Antrags zu berücksichtigen sei und durch andere Erwägungen ausgeglichen werden könne.

49

Durch diese Auslegung, die nicht vom Wortlaut von Art. 12 der Richtlinie gedeckt ist, würde nämlich zum einen die Vorschrift zur Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs der auf die Anträge der Flüchtlinge auf Familienzusammenführung anwendbaren Regelungen, die die Mitgliedstaaten auf Grundlage der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie festgelegten Frist einführen können, ihrer Wirksamkeit und ihrer Klarheit beraubt.

50

Zum anderen hat die Überschreitung der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86 genannten Frist für die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung keine unmittelbare Auswirkung auf die Erlaubnis der Einreise oder des Aufenthalts der Familienangehörigen des Zusammenführenden, sondern ermöglicht lediglich die Bestimmung des Rahmens für die Prüfung des Antrags. Da die Begründetheit eines solchen Antrags in der Praxis erst dann beurteilt werden kann, wenn die darauf anwendbare Regelung bestimmt worden ist, kann die Feststellung der Fristüberschreitung nicht gegen Erwägungen betreffend die Begründetheit des Antrags abgewogen werden.

51

Art. 5 Abs. 5 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86 können keine andere Beurteilung rechtfertigen.

52

Die Entscheidung eines Mitgliedstaats, durch die die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen verlangt wird, steht nämlich nicht dem entgegen, dass die Begründetheit der beantragten Familienzusammenführung in der Folge derart geprüft wird, dass gemäß Art. 5 Abs. 5 und Art. 17 der Richtlinie das Wohl minderjähriger Kinder, die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland gebührend berücksichtigt wird.

53

In diesem Zusammenhang wird der betreffende Mitgliedstaat in der Lage sein, das Erfordernis einer individualisierten Prüfung des Antrags auf Familienzusammenführung zu beachten, das sich aus Art. 17 der Richtlinie 2003/86 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C‑153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60) und insbesondere verlangt, dass die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten berücksichtigt werden. So muss – laut dem achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie – der Lage von Flüchtlingen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, da sie nicht damit rechnen können, in ihrem Herkunftsstaat ein normales Familienleben zu führen, sie womöglich während eines langen Zeitraums von ihrer Familie getrennt gewesen waren, bevor ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, und die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für sie im Vergleich zu anderen Drittstaatsangehörigen eine größere Schwierigkeit darstellen kann.

54

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils dargestellte Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86 nicht dem entgegensteht, dass vor Erlass einer endgültigen Entscheidung über die beantragte Familienzusammenführung alle in Art. 5 Abs. 5 und Art. 17 dieser Richtlinie genannten Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

55

Wenngleich der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt hat, in dem in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie genannten Fall die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie angeführten Voraussetzungen zu verlangen, hat er jedoch nicht bestimmt, wie ein Antrag in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu behandeln ist, der verspätet nach der günstigeren Regelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie gestellt worden ist.

56

Somit kommt es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der innerstaatlichen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats zu, diese Modalitäten im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie zu regeln, wobei sie jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als die Modalitäten, die für gleichartige interne Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, INEOS Köln, C‑572/16, EU:C:2018:100, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Was den Äquivalenzgrundsatz betrifft, so enthalten die dem Gerichtshof vorgelegten Akten keinen Anhaltspunkt dafür und ist im vorliegenden Verfahren auch nicht vorgetragen worden, dass gleichartige interne Sachverhalte im niederländischen Recht anders behandelt werden.

58

Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, INEOS Köln, C‑572/16, EU:C:2018:100, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Im vorliegenden Fall ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen Familienangehörigen eines Flüchtlings gemäß den günstigeren Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie 2003/86 gestellt wurde, abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate, nachdem dem Zusammenführenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, gestellt wurde, die jedoch die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer anderen Regelung einen neuen Antrag zu stellen, als solche nicht geeignet, die Ausübung des durch die Richtlinie 2003/86 verliehenen Rechts auf Familienzusammenführung praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.

60

Die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung, der im Rahmen einer nationalen Regelung zur Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie gestellt wurde, bedeutet nämlich nicht, dass das Recht auf Familienzusammenführung nicht gewährleistet werden könnte, denn die Familienzusammenführung kann im Rahmen einer anderen Regelung nach Stellung eines entsprechenden Antrags gewährt werden.

61

Zwar können sich durch die Verspätung und den Verwaltungsaufwand, die mit der Stellung eines neuen Antrags verbunden sind, für die betroffene Person gewisse Unannehmlichkeiten ergeben, jedoch geht dies nicht so weit, dass grundsätzlich angenommen werden könnte, dass diese Person praktisch daran gehindert würde, ihr Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen.

62

Allerdings verhielte es sich anders, wenn die Ablehnung des ersten Antrags auf Familienzusammenführung in Fällen erfolgen könnte, in denen die verspätete Stellung dieses Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist.

63

Wenn ferner eine nationale Regelung die Flüchtlinge dazu zwingt, ihre Rechte alsbald nach der Erteilung des Flüchtlingsstatus geltend zu machen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Kenntnisse der Sprache und der Abläufe des Aufnahmemitgliedstaats vermutlich eher schwach ausgeprägt sind, sind die betroffenen Personen zudem zwingend in vollem Umfang über die Folgen der Entscheidung zur Ablehnung ihres ersten Antrags und die Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, um ihr Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, zu informieren.

64

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86 den Mitgliedstaaten lediglich gestattet, von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie abzuweichen, indem vom Flüchtling verlangt wird, dass er die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt.

65

Daher sind auf einen Flüchtling, der seinen Antrag auf Familienzusammenführung mehr als drei Monate, nachdem ihm der Flüchtlingsstatus erteilt worden war, gestellt hat, trotzdem die für Flüchtlinge geltenden günstigeren Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung anzuwenden, die in den Art. 10 und 11 bzw. in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie genannt sind.

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Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 einer nationalen Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen Familienangehörigen eines Flüchtlings gemäß den für Flüchtlinge geltenden günstigeren Bestimmungen des Kapitels V dieser Richtlinie gestellt wurde, abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate, nachdem dem Zusammenführenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, gestellt wurde, die jedoch die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer anderen Regelung einen neuen Antrag zu stellen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung

vorsieht, dass ein solcher Ablehnungsgrund in Fällen unzulässig ist, in denen die verspätete Stellung des ersten Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist,

vorsieht, dass die betroffenen Personen in vollem Umfang über die Folgen der Entscheidung zur Ablehnung ihres ersten Antrags und die Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, um ihr Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, informiert werden, und

garantiert, dass als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden weiterhin die für Flüchtlinge geltenden günstigeren Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung zugutekommen, die in den Art. 10 und 11 bzw. in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie genannt sind.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem das vorlegende Gericht über das Recht eines subsidiär Schutzberechtigten auf Familienzusammenführung zu entscheiden hat, ist der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV für die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung zuständig, wenn diese Vorschrift durch das nationale Recht für auf solche Fälle unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist.

 

2.

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 steht einer nationalen Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen Familienangehörigen eines Flüchtlings gemäß den für Flüchtlinge geltenden günstigeren Bestimmungen des Kapitels V dieser Richtlinie gestellt wurde, abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate, nachdem dem Zusammenführenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, gestellt wurde, die jedoch die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer anderen Regelung einen neuen Antrag zu stellen, nicht entgegen, sofern diese Regelung

vorsieht, dass ein solcher Ablehnungsgrund in Fällen unzulässig ist, in denen die verspätete Stellung des ersten Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist,

vorsieht, dass die betroffenen Personen in vollem Umfang über die Folgen der Entscheidung zur Ablehnung ihres ersten Antrags und die Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, um ihr Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, informiert werden, und

garantiert, dass als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden weiterhin die für Flüchtlinge geltenden günstigeren Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung zugutekommen, die in den Art. 10 und 11 bzw. in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie genannt sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.