URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

12. April 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Ziele – Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Nationale Regelung, mit der übertragene und nicht verwendete Zertifikate besteuert werden“

In der Rechtssache C‑302/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava, Slowakei) mit Entscheidung vom 15. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2017, in dem Verfahren

PPC Power a.s.

gegen

Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky,

Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund sowie der Richter J.‑C. Bonichot und E. Regan (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der PPC Power a.s., vertreten durch M. Škubla, advokát,

der slowakischen Regierung, vertreten durch M. Kianička als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland, A. Tokár und A. C. Becker als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der PPC Power a.s. und dem Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty (Steuerverwaltung für bestimmte Steuerpflichtige, Slowakei) wegen der Vorauszahlung der Steuer auf kostenlos zugeteilte Treibhausgasemissionszertifikate, die nicht verwendet oder die übertragen wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 5 und 20 der Richtlinie 2003/87 lauten:

„(5)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind übereingekommen, ihre Verpflichtungen zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemäß der Entscheidung 2002/358/EG [des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. 2002, L 130, S. 1)] gemeinsam zu erfüllen. Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten durch einen effizienten europäischen Markt für Treibhausgasemissionszertifikate effektiver und unter möglichst geringer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage erfüllt werden.

(20)

Diese Richtlinie wird den Einsatz energieeffizienterer Technologien, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie, mit geringeren Emissionen je Produktionseinheit fördern, wogegen die zukünftige Richtlinie über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt speziell die Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie fördern wird.“

4

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2003/87 bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (nachstehend ‚Gemeinschaftssystem‘ genannt) geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.“

5

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2003/87 sieht in seinem Buchst. f vor:

„[Der Ausdruck] ‚Betreiber‘ [bezeichnet] eine Person, die eine Anlage betreibt oder besitzt oder der – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer Anlage übertragen worden ist“.

6

Art. 10 („Zuteilungsmethode“) der Richtlinie 2003/87 hat folgenden Wortlaut:

„Für den am 1. Januar 2005 beginnenden Dreijahreszeitraum teilen die Mitgliedstaaten mindestens 95 % der Zertifikate kostenlos zu. Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum teilen die Mitgliedstaaten mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zu.“

Slowakisches Recht

7

Mit dem Gesetz Nr. 548/2010 wurde das Gesetz Nr. 595/2003 über die Einkommensteuer geändert, indem eine neue Vermögensteuer auf die Emissionszertifikate eingeführt wurde, die dem Steuerpflichtigen auf einem Konto beim Register der Emissionszertifikate für die Jahre 2011 und 2012 kostenlos zugeteilt wurden.

8

Durch das Gesetz Nr. 548/2010 wurde ein Art. 51b („Steuer auf Emissionszertifikate“) eingeführt. In diesem hieß es:

„(1)   Für die Zwecke der Steuer auf Emissionszertifikate gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Steuerpflichtiger: die Person, die obligatorisch an einem System für den Handel teilnimmt und eine Tätigkeit im Sinne einer gesonderten Vorschrift ausübt oder die an diesem System nur für einen Teil des betreffenden Kalenderjahrs teilgenommen hat;

b)

registrierte Emissionszertifikate: die Treibhausgasemissionszertifikate, die kostenlos zugeteilt und nach einer gesonderten Vorschrift zugunsten des Steuerpflichtigen im betreffenden Kalenderjahr registriert wurden, einschließlich der von einem anderen Steuerpflichtigen infolge des Erwerbs eines Unternehmens oder eines Teils davon, einer Sacheinlage eines Unternehmens oder eines Teils davon, der Verschmelzung, der Aufnahme oder der Spaltung von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften erworbenen Zertifikate, die dieser andere Steuerpflichtige nach einer gesonderten Vorschrift in dem betreffenden Kalenderjahr kostenlos erworben hat;

c)

verwendete Emissionszertifikate: die vom Steuerpflichtigen im betreffenden Kalenderjahr nach einer gesonderten Vorschrift abgegebenen Treibhausgasemissionszertifikate und zertifizierten Emissionsreduktionen (CER);

d)

übertragene Emissionszertifikate: die Treibhausgasemissionszertifikate, die nach einer gesonderten Vorschrift vom Steuerpflichtigen im betreffenden Kalenderjahr von den in diesem Kalenderjahr registrierten Zertifikaten übertragen wurden, mit Ausnahme der an einen anderen Steuerpflichtigen infolge der Veräußerung eines Unternehmens oder eines Teils davon, einer Sacheinlage eines Unternehmens oder eines Teils davon, der Verschmelzung, der Aufnahme oder der Spaltung von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften übertragenen Zertifikate; keine Übertragung von Emissionszertifikaten stellt die Sicherungsübereignung von registrierten Zertifikaten durch einen steuerpflichtigen Schuldner und ihre Rückübertragung durch einen steuerpflichtigen Gläubiger dar, wenn diese Transaktion zwischen denselben Personen in derselben Menge und für dieselben Einheiten spätestens am Tag der Abgabe der Zertifikate an den Verwalter des Registers nach einer gesonderten Vorschrift im betreffenden Kalenderjahr erfolgt;

e)

im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendete Emissionszertifikate: die im betreffenden Kalenderjahr registrierten Zertifikate abzüglich der im betreffenden Kalenderjahr verwendeten Zertifikate, der nach einer gesonderten Vorschrift berechneten gesparten Zertifikate und der im betreffenden Kalenderjahr übertragenen Zertifikate; zu den nicht verwendeten Emissionszertifikaten zählen nicht die im betreffenden Kalenderjahr registrierten Zertifikate, die an einen anderen Steuerpflichtigen infolge der Veräußerung eines Unternehmens oder eines Teils davon, einer Sacheinlage eines Unternehmens oder eines Teils davon, der Verschmelzung, der Aufnahme oder der Spaltung von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften übertragen wurden.

(2)   Gegenstand der Steuer auf Emissionszertifikate sind die in den Jahren 2011 und 2012 registrierten Zertifikate.

(3)   Die Bemessungsgrundlage der Steuer auf Emissionszertifikate wird bestimmt als Summe der Ergebnisse aus der Multiplikation der in den einzelnen Kalendermonaten übertragenen Zertifikate mit dem durchschnittlichen Marktpreis der Zertifikate im dem Monat ihrer Übertragung vorangegangenen Kalendermonat sowie des Ergebnisses aus der Multiplikation der nicht verwendeten Zertifikate mit dem durchschnittlichen Marktpreis der Zertifikate im betreffenden Kalenderjahr.

(5)   Der Steuersatz der Steuer auf Emissionszertifikate beträgt 80 % der nach den Abs. 3 und 4 berechneten Bemessungsgrundlage der Steuer auf Emissionszertifikate.

(8)   Der Steuerpflichtige entrichtet halbjährliche Vorauszahlungen auf die Steuer auf Emissionszertifikate für das Jahr 2011 in Höhe der Hälfte der voraussichtlichen Steuer, und zwar bis zum 30. Juni 2011 und bis zum 31. Dezember 2011. Er berechnet die voraussichtliche Steuer, indem er den Steuersatz nach Abs. 5 auf den Betrag anwendet, der als Ergebnis aus der Multiplikation des durchschnittlichen Marktpreises der Zertifikate im Jahr 2010 mit den für das Jahr 2011 registrierten Zertifikaten, abzüglich der im Jahr 2010 tatsächlich verwendeten Zertifikate und der nach einer gesonderten Vorschrift berechneten gesparten Zertifikate, berechnet wurde.

(9)   Der Steuerpflichtige entrichtet halbjährliche Vorauszahlungen auf die Steuer auf Emissionszertifikate für das Jahr 2012 in Höhe der Hälfte der Steuerschuld, die in der für das Jahr 2011 eingereichten Steuererklärung für die Steuer auf Emissionszertifikate berechnet wurde, und zwar bis zum 30. Juni 2012 und bis zum 31. Dezember 2012.

(12)   Das [Finanzministerium der Slowakischen Republik] veröffentlicht die Durchschnittspreise der Emissionszertifikate für jeden Kalendermonat und jedes Kalenderjahr auf seiner Website.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9

Die Slowakische Republik führte in ihrer Rechtsordnung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 eine Steuer auf Emissionszertifikate ein. Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer bildete entweder der Wert der übertragenen Emissionszertifikate, also der dem Steuerpflichtigen gutgeschriebenen und sodann von ihm übertragenen Zertifikate, oder der Wert der nicht verwendeten Zertifikate, also der Zertifikate, die nicht abgegeben worden waren, um tatsächliche Emissionen abzudecken. Der jeweilige Wert sowohl der übertragenen Emissionszertifikate als auch der nicht verwendeten Emissionszertifikate wurde gemäß dem durchschnittlichen Marktpreis der Emissionszertifikate festgelegt. Die Steuer wurde für die Jahre 2011 und 2012 mit einem Steuersatz von 80 % erhoben.

10

Diese Steuer war im Folgejahr zu entrichten, jedoch waren während des betreffenden Steuerjahrs zwei Vorauszahlungen fällig, die auf der Grundlage der geschätzten Steuerschuld berechnet wurden.

11

Am 30. Juni 2012 wurde diese Besteuerung abgeschafft.

12

PPC Power beantragte bei der Steuerverwaltung für bestimmte Steuerpflichtige, die Vorauszahlung für das Steuerjahr 2011 auf 0 Euro festzusetzen. Zur Stützung ihres Antrags machte die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, dass die Steuerbehörde verpflichtet sei, die nationale Regelung nicht anzuwenden, da sie gegen die unionsrechtliche Regelung verstoße.

13

Die Steuerverwaltung für bestimmte Steuerpflichtige wies den Antrag zurück und setzte den Betrag der von PPC Power für das erste Halbjahr 2011 geschuldeten Steuervorauszahlung auf 300000 Euro fest. PPC Power zahlte diesen Betrag, beantragte aber seine Rückerstattung mit der Begründung, dass die Besteuerung der Emissionszertifikate gegen das Unionsrecht verstoße. Die Steuerverwaltung für bestimmte Steuerpflichtige wies den Antrag auf Rückerstattung zurück.

14

In der Folge wies das Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky (Finanzdirektion der Slowakischen Republik) den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die ablehnende Entscheidung der Steuerverwaltung für bestimmte Steuerpflichtige eingelegten Einspruch zurück. Mit einer anderen Entscheidung gab die Steuerverwaltung für bestimmte Steuerpflichtige PPC Power auf, eine Steuervorauszahlung in Höhe von 300000 Euro für das zweite Halbjahr 2011 zu leisten.

15

Daraufhin erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava, Slowakei) zwei Klagen, die eine gegen die Entscheidung der Finanzdirektion der Slowakischen Republik, mit der ihr Antrag auf Rückerstattung der Steuervorauszahlung für das erste Halbjahr 2011 zurückgewiesen worden war, und die andere gegen die Entscheidung der Steuerverwaltung für bestimmte Steuerpflichtige, mit der der Betrag der für das zweite Halbjahr 2011 geschuldeten Steuervorauszahlung festgesetzt worden war.

16

Unter diesen Umständen hat der Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 2003/87, insbesondere i) das Ziel der Verringerung der Emissionen durch technologische Verbesserungen (Art. 1 und Erwägungsgründe 2 und 20), ii) das Ziel der Erhaltung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Integrität des Binnenmarkts sowie der Wettbewerbsbedingungen (Erwägungsgründe 5 und 7), iii) das Ziel der Sicherung finanziell und wirtschaftlich günstiger Bedingungen der Verringerung der Emissionen (Art. 1), der Grundsatz der Rechtssicherheit für die in Art. 3 Buchst. f definierten Betreiber, der darin besteht, dass sich die Betreiber nach Art. 9 der Richtlinie 2003/87 auf die Unveränderlichkeit des nationalen Zuteilungsplans für Zertifikate spätestens 18 Monate vor Beginn des maßgeblichen Zeitraums (d. h. für den Zeitraum von 2008 bis 2012 spätestens ab dem 30. Juni 2006) verlassen dürfen, iv) das Erfordernis, dass die Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt werden müssen (Art. 10), v) das Recht der in Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/87 angeführten Personen, dass an sie Zertifikate vergeben werden, die Zertifikate ersetzen, die diese Personen besaßen und die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/87 gelöscht werden, dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die in Art. 3 Buchst. f der Richtlinie definierten Betreiber, die in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, zur Entrichtung einer besonderen Steuer verpflichtet, i) deren Rechtsgrundlage darin besteht, dass die Bewirtschaftung von Zertifikaten (in Fällen der fehlenden Verwendung und des Verkaufs) besteuert wird, ohne zu berücksichtigen, ob der Betreiber dadurch einen Gewinn erzielt, ii) wobei diese Emissionszertifikate diesen Betreibern aufgrund des nationalen Zuteilungsplans zugeteilt worden waren, den der Mitgliedstaat der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 der Richtlinie 2003/87 für den Zeitraum von 2008 bis 2012 vorgelegt hat (d. h., der Plan wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie übermittelt und wurde von der Europäischen Kommission nicht im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 abgelehnt) und der gemäß Art. 10 der Richtlinie festlegt, dass für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum 100 % der Zertifikate kostenlos zugeteilt werden, iv) der Steuersatz dieser Steuer 80 % der Bemessungsgrundlage der Steuer auf Emissionszertifikate beträgt, die ermittelt wird als die Summe der Ergebnisse aus der Multiplikation der übertragenen (verkauften) Zertifikate in den einzelnen Kalendermonaten mit dem durchschnittlichen Marktpreis der Zertifikate im dem Monat ihrer Übertragung vorangegangenen Kalendermonat sowie des Ergebnisses aus der Multiplikation der nicht verwendeten Zertifikate mit dem durchschnittlichen Marktpreis der Zertifikate im betreffenden Kalenderjahr, v) und die durchschnittlichen Marktpreise als einfaches arithmetisches Mittel der Preise der letzten Börsentransaktion des Tages berechnet werden (d. h., die Steuer hängt nicht von dem Preis ab, zu dem die Zertifikate tatsächlich verkauft wurden)?

Zur Vorlagefrage

17

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die kostenlos zugeteilte Treibhausgasemissionszertifikate, die von den dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegenden Unternehmen verkauft oder nicht verwendet wurden, mit 80 % ihres Werts besteuert.

18

Wie sich aus Art. 1 der Richtlinie 2003/87 ergibt, wird mit dieser Richtlinie ein Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung dieser Emissionen hinzuwirken.

19

Darüber hinaus teilen nach Art. 10 der Richtlinie 2003/87 die Mitgliedstaaten für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zu.

20

Die kostenlose Zuteilung der Treibhausgasemissionszertifikate ist eine Übergangsmaßnahme, um zu verhindern, dass die Unternehmen aufgrund der Einführung eines Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten an Wettbewerbsfähigkeit einbüßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Iberdrola u. a., C‑566/11, C‑567/11, C‑580/11, C‑591/11, C‑620/11 und C‑640/11, EU:C:2013:660, Rn. 45).

21

Zwar beschränkt keine Bestimmung der Richtlinie 2003/87 ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu erlassen, die die wirtschaftlichen Folgen der Verwendung dieser Zertifikate beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Iberdrola u. a., C‑566/11, C‑567/11, C‑580/11, C‑591/11, C‑620/11 und C‑640/11, EU:C:2013:660, Rn. 28, sowie vom 26. Februar 2015, ŠKO-Energo, C‑43/14, EU:C:2015:120, Rn. 19).

22

Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich die Art und Weise regeln können, in der der Wert der den Erzeugern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate an die Verbraucher weitergegeben wird (Urteile vom 17. Oktober 2013, Iberdrola u. a., C‑566/11, C‑567/11, C‑580/11, C‑591/11, C‑620/11 und C‑640/11, EU:C:2013:660, Rn. 29, sowie vom 26. Februar 2015, ŠKO-Energo, C‑43/14, EU:C:2015:120, Rn. 20).

23

Jedoch darf der Erlass solcher Maßnahmen die Ziele der Richtlinie 2003/87 nicht beeinträchtigen (Urteile vom 17. Oktober 2013, Iberdrola u. a., C‑566/11, C‑567/11, C‑580/11, C‑591/11, C‑620/11 und C‑640/11, EU:C:2013:660, Rn. 30, sowie vom 26. Februar 2015, ŠKO-Energo, C‑43/14, EU:C:2015:120, Rn. 21).

24

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, das sich die Richtlinie 2003/87 zur Erreichung ihres Ziels, Treibhausgasemissionen auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise zu verringern, auf den wirtschaftlichen Wert der Zertifikate stützt, um den Unternehmen einen Anreiz zur Verringerung ihrer Emissionen zu bieten, und hierzu ein System für den Handel mit Emissionszertifikaten einführt. Die Unternehmen können somit die ihnen zugeteilten Emissionszertifikate verwenden oder sie verkaufen, je nach deren Marktwert und den Gewinnen, die sie auf diese Weise hieraus erzielen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Iberdrola u. a., C‑566/11, C‑567/11, C‑580/11, C‑591/11, C‑620/11 und C‑640/11, EU:C:2013:660, Rn. 47, 49 und 55).

25

Für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems ist es daher erforderlich, dass eine von einem Mitgliedstaat auf den wirtschaftlichen Wert dieser Emissionszertifikate erhobene Abgabe nicht dazu führt, den Anreiz zur Verringerung von Treibhausgasemissionen so weit abzuschwächen, dass er vollständig beseitigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Iberdrola u. a., C‑566/11, C‑567/11, C‑580/11, C‑591/11, C‑620/11 und C‑640/11, EU:C:2013:660, Rn. 58).

26

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende slowakische Steuer den Wert der kostenlos zugeteilten Treibhausgasemissionszertifikate, die nicht verwendet oder die verkauft wurden, mit 80 % belastet.

27

Indem diese Steuer somit den wirtschaftlichen Wert der Emissionszertifikate fast zur Gänze beseitigt, führt sie dazu, die Anreizmechanismen, auf denen das System für den Handel mit Emissionszertifikaten beruht, zunichtezumachen, und folglich dazu, die Anreize zu beseitigen, mit denen die Verringerung der Treibhausgasemissionen gefördert werden sollte. Da den Unternehmen auf diese Weise 80 % des wirtschaftlichen Werts der Emissionszertifikate abhandenkommen, verlieren sie beinahe jeden Anreiz, in Maßnahmen zur Verringerung ihrer Emissionen zu investieren, die es ihnen ermöglichen, aus dem Verkauf ihrer nicht verwendeten Zertifikate einen Gewinn zu erzielen.

28

Somit ist festzustellen, dass diese Besteuerung die Wirkung hat, den in Art. 10 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Grundsatz der kostenlosen Zuteilung der Treibhausgasemissionszertifikate zu neutralisieren und die Ziele dieser Richtlinie zu beeinträchtigen.

29

Somit ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die kostenlos zugeteilte Treibhausgasemissionszertifikate, die von den dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegenden Unternehmen verkauft oder nicht verwendet wurden, mit 80 % ihres Werts besteuert.

Kosten

30

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die kostenlos zugeteilte Treibhausgasemissionszertifikate, die von den dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegenden Unternehmen verkauft oder nicht verwendet wurden, mit 80 % ihres Werts besteuert.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Slowakisch.