URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

20. September 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Elektrischer Strom aus Windenergie – Richtlinie 2009/28/EG – Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Art. 2 Abs. 2 Buchst. k – Förderregelung – Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e – Verwaltungsgebühren – Richtlinie 2008/118/EG – Allgemeines Verbrauchsteuersystem – Art. 1 Abs. 2 – Andere indirekte Steuern, mit denen besondere Zwecke verfolgt werden – Richtlinie 2003/96/EG – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Art. 4 – Mindestbesteuerung von Energie – Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung“

In den verbundenen Rechtssachen C‑215/16, C‑216/16, C‑220/16 und C‑221/16

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Oberster Gerichtshof von Kastilien-La Mancha, Spanien) mit Entscheidungen vom 12. April 2016 (C‑215/16 und C‑216/16), vom 8. April 2016 (C‑220/16) und vom 11. April 2016 (C‑221/16), beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2016 (C‑215/16 und C‑216/16) und am 20. April 2016 (C‑220/16 und C‑221/16), in den Verfahren

Elecdey Carcelen SA (C‑215/16),

Energías Eólicas de Cuenca SA (C‑216/16),

Iberenova Promociones SAU (C‑220/16),

Iberdrola Renovables Castilla La Mancha SA (C‑221/16)

gegen

Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

erlässt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan (Berichterstatter), J.‑C. Bonichot, C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Elecdey Carcelen SA, vertreten durch R. Fiestas Hummler, abogado,

der Energías Eólicas de Cuenca SA, vertreten durch J. Ruiz Calzado, L. M. Cazorla Prieto und J. Domínguez Pérez, abogados,

der Iberenova Promociones SAU und der Iberdrola Renovables Castilla La Mancha SA, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo und C. Jiménez Jiménez, abogados,

der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha, vertreten durch A. Quereda Tapia als Bevollmächtigten,

der spanischen Regierung, vertreten durch V. Ester Casas als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Talabér‑Ritz, F. Tomat und P. Arenas Naon als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. Juni 2017

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51), Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) sowie Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).

2

Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Elecdey Carcelen SA, der Energías Eólicas de Cuenca SA, der Iberenova Promociones SAU und der Iberdrola Renovables Castilla La Mancha SA auf der einen Seite und der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) auf der anderen Seite wegen der Zahlung einer Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2003/96

3

Art. 1 der Richtlinie 2003/96 lautet:

„Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.“

4

In Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sind die Erzeugnisse aufgeführt, die als „Energieerzeugnisse“ im Sinne der Richtlinie gelten.

5

Nach Art. 2 Abs. 2 gilt die Richtlinie ferner für elektrischen Strom im Sinne des KN-Codes 2716.

6

Art. 4 der Richtlinie 2003/96 lautet:

„(1)   Die Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach Artikel 2 vorschreiben, dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚Steuerbetrag‘ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden.“

Richtlinie 2008/118

7

In Art. 1 der Richtlinie 2008/118 heißt es:

„(1)   Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ genannt) erhoben werden:

a)

Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie [2003/96];

(2)   Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.

…“

Richtlinie 2009/28

8

In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2009/28 heißt es:

„Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. …“

9

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 2 Buchst. k dieser Richtlinie lautet:

„k)

‚Förderregelung‘ ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen unter anderem Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen“.

10

Art. 3 („Verbindliche nationale Gesamtziele und Maßnahmen auf dem Gebiet der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein gemäß den Artikeln 5 bis 11 berechneter Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens seinem nationalen Gesamtziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in diesem Jahr gemäß der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A entspricht. Diese verbindlichen nationalen Gesamtziele müssen mit dem Ziel in Einklang stehen, bis 2020 mindestens 20 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Gemeinschaft durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken. Um die in diesem Artikel aufgestellten Ziele leichter erreichen zu können, fördern die Mitgliedstaaten Energieeffizienz und Energieeinsparungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um effektiv zu gewährleisten, dass ihr Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen den im indikativen Zielpfad in Anhang I Teil B angegebenen Anteil erreicht oder übersteigt.

(3)   Zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele können die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Maßnahmen anwenden:

a)

Förderregelungen;

…“

11

In Art. 13 („Verwaltungsverfahren, Rechtsvorschriften und Regelwerke“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe oder sonstige Energieprodukte angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen insbesondere angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

e)

Verwaltungsgebühren, die die Verbraucher, Planungsbüros, Architekten, Bauunternehmen sowie die Geräte- und Systeminstallateure und ‑lieferanten entrichten müssen, transparent und kostenbezogen sind; …

…“

12

Anhang I („Nationale Gesamtziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2020“) der Richtlinie 2009/28 nennt in Teil A die Gesamtziele für die einzelnen Mitgliedstaaten. Für das Königreich Spanien ist das Gesamtziel für das Jahr 2020 auf 20 % festgesetzt. Teil B dieses Anhangs betrifft den indikativen Zielpfad nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie.

Spanisches Recht

13

Art. 4 der Ley 9/2011, por la que se crean el canon eólico y el fondo para el desarrollo tecnológico de las energías renovables y el uso racional de la energía en Castilla-La Mancha (Gesetz Nr. 9/2011 zur Einführung einer Windkraftabgabe und zur Einrichtung des Fonds für die technologische Entwicklung erneuerbarer Energien und die rationelle Energienutzung in Kastilien-La Mancha, im Folgenden: Gesetz Nr. 9/2011) vom 21. März 2011 (BOE Nr. 105 vom 3. Mai 2011) bestimmt:

„1.   Steuertatbestand der Windkraftabgabe sind die Belastungen und schädlichen Auswirkungen auf die natürliche Umwelt und das Gebiet, die infolge der Einrichtung von Windparks mit Windgeneratoren zur Stromerzeugung in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha entstehen.

3.   Der Steuertatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Inhaber der Windgeneratoren nicht mit dem Inhaber der behördlichen Erlaubnis zur Errichtung eines Windparks identisch ist.“

14

In Art. 6 („Abgabenpflichtige“) des Gesetzes Nr. 9/2011 heißt es:

„1.   Zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet sind natürliche oder juristische Personen oder Organisationen …, die, gleich aus welchem Rechtsgrund, einen Windpark oder Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben, auch wenn sie nicht Inhaber der behördlichen Erlaubnis zu ihrer Errichtung sind.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein Windpark von der Person oder Organisation betrieben wird, die in der entsprechenden behördlichen Erlaubnis für seine Errichtung als Erlaubnisinhaber genannt wird.

…“

15

Art. 7 („Bemessungsgrundlage“) des Gesetzes Nr. 9/2011 bestimmt:

„1.   Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der einzelnen Windgeneratoren, die in einem Windpark in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha vorhanden sind.

…“

16

In Art. 8 („Abgabentarif und Abgabenhöhe“) des Gesetzes Nr. 9/2011 heißt es:

„1.   Die Abgabenhöhe bestimmt sich in Anwendung folgender vierteljährlicher Abgabentarife auf die Bemessungsgrundlage:

In Windparks mit bis zu 2 Windgeneratoren: 0 Euro für jeden Windgenerator.

In Windparks mit mindestens 3 und höchstens 7 Windgeneratoren: 489 Euro für jeden Windgenerator.

In Windparks mit mindestens 8 und höchstens 15 Windgeneratoren: 871 Euro für jeden Windgenerator.

In Windparks mit mehr als 15 Windgeneratoren:

a)

wenn die Zahl der Windgeneratoren gleich oder kleiner ist als die in Megawatt gemessene installierte Leistung des Windparks: 1233 Euro für jeden Windgenerator;

b)

wenn die Zahl der Windgeneratoren größer ist als die in Megawatt gemessene installierte Leistung des Windparks: 1275 Euro für jeden Windgenerator.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren betreiben in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha Windkraftanlagen zur Stromerzeugung.

18

Nachdem sie die mit dem Gesetz Nr. 9/2011 eingeführte Abgabe für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 entrichtet hatten, obwohl sie die Abgabe für verfassungswidrig und mit dem Unionsrecht unvereinbar hielten, beantragten sie bei den zuständigen nationalen Behörden die Berichtigung ihrer entsprechenden Selbstveranlagungen und die Erstattung der entrichteten Beträge.

19

Da ihre Anträge abgelehnt wurden, erhoben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren jeweils Klage beim Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Oberster Gerichtshof von Kastilien-La Mancha, Spanien).

20

Zunächst fragt sich dieses Gericht, ob eine Abgabe wie die nach dem Gesetz Nr. 9/2011 mit dem Ziel der Richtlinie 2009/28 vereinbar sei. Dieses Ziel bestehe ja darin, den Verbrauch erneuerbarer Energie zu fördern und zu entwickeln, indem den Mitgliedstaaten u. a. gestattet werde, auf „Förderregelungen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k dieser Richtlinie zurückzugreifen. Konkret könne eine solche Abgabe, die zu weiteren allgemeinen und besonderen Steuern, die auf die Energieerzeugung erhoben würden, hinzutrete, den sich aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie ergebenden verbindlichen nationalen Gesamtzielen für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020 zuwiderlaufen, das für das Königreich Spanien auf 20 % festgesetzt worden sei. Fraglich sei auch, inwiefern eine solche Abgabe mit Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie vereinbar sei, da diese Bestimmung die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, „Verwaltungsgebühren“ zu erheben, stark einschränke.

21

Sodann sei zweifelhaft, ob die Abgabe mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118, ausgelegt im Licht des Urteils vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C‑82/12, EU:C:2014:108), vereinbar sei, da sie keinen besonderen Zweck verfolge, sondern der öffentlichen Hand zusätzliche Haushaltseinnahmen verschaffen solle.

22

Schließlich stelle sich die Frage, ob die Abgabe mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 vereinbar sei, da sie durch Erhöhung der Steuerlast, die sich aus sämtlichen in Spanien zu zahlenden indirekten Steuern ergebe, in diesem Mitgliedstaat zu einem Steuerbetrag, der den in dieser Bestimmung vorgesehenen Mindestbetrag überschreite, und somit zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten führen könne.

23

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Oberster Gerichtshof von Kastilien-La Mancha) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind – da die in Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2009/28 definierten „Förderregelungen“, zu denen u. a. fiskalische Anreize in Gestalt von Steuererleichterungen, ‑befreiungen und ‑erstattungen gehören, als Instrumente zur Erreichung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Ziels des Energieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen ausgestaltet sind – die genannten Anreize und Maßnahmen so zu verstehen, dass sie verpflichtend und für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und insoweit unmittelbare Wirkung haben, als sich die betroffenen Einzelnen vor allen öffentlichen, gerichtlichen und administrativen Instanzen auf sie berufen und sie geltend machen können?

2.

Ist – da bei den in der vorhergehenden Frage erwähnten „Förderregelungen“ fiskalische Anreizmaßnahmen in Gestalt von Steuererleichterungen, ‑befreiungen und ‑erstattungen unter Verwendung des Ausdrucks „unter anderem“ aufgezählt werden – unter diesen Anreizen gerade auch die Nichtbesteuerung zu verstehen, d. h. das Verbot jeder Art von Spezial- und Sonderabgaben, die zu den allgemeinen Steuern hinzutreten, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit und die Stromerzeugung erhoben werden, und mit denen Energie aus erneuerbaren Quellen belastet wird? In diesem Zusammenhang stellt sich auch folgende Frage: Schließt das vorgenannte allgemeine Verbot gleichermaßen auch das Verbot des Zusammentreffens, der doppelten Erhebung oder der Überlappung mehrerer allgemeiner oder Sonderabgaben ein, die auf den verschiedenen Phasen der Tätigkeit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen lasten und sich dadurch auf denselben Steuertatbestand auswirken, auf den die in Rede stehende Windkraftabgabe erhoben wird?

3.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage verneint und die Besteuerung von Energie aus erneuerbaren Energien als nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 zulässig angesehen wird: Ist der Begriff des „besonderen Zwecks“ dahin auszulegen, dass das betreffende Ziel ausschließlich und die Abgabe auf erneuerbare Energien so ausgestaltet sein muss, dass sie wirklich außerfiskalischen Charakter hat und nicht lediglich Haushalts- oder Einnahmezwecken dient?

4.

Sind – da Art. 4 der Richtlinie 2003/96 hinsichtlich der Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom vorschreiben müssen, als Bezugsgröße die in der Richtlinie genannten Mindestwerte vorgibt, worunter die Summe aller direkten und indirekten Steuern verstanden wird, die auf derartige Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr erhoben werden – von dieser Summe bei der Bestimmung der von der Richtlinie vorgeschriebenen Steuerbeträge diejenigen nationalen Abgaben auszunehmen, die sowohl hinsichtlich ihrer Ausgestaltung als auch hinsichtlich ihres besonderen Zwecks, wie er bei der Antwort auf die vorhergehende Frage ausgelegt worden ist, keinen wirklich außerfiskalischen Charakter haben?

5.

Ist der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2009/28 verwendete Begriff der Gebühr ein eigenständiger Begriff des Europarechts, der in einem weiten Sinne dahin auszulegen ist, dass er den Begriff der Abgabe im Allgemeinen einschließt und ein Synonym für diesen ist?

6.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird, stellt sich folgende Frage: Dürfen die von den Verbrauchern zu entrichtenden Gebühren, auf die der erwähnte Art. 13 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2009/28 Bezug nimmt, lediglich Abgaben oder Steuern umfassen, die die Umweltauswirkungen von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgleichen sollen und mit deren Ertrag die mit diesen negativen Aus- oder Einwirkungen verbundenen Schäden beseitigt werden sollen, nicht aber Abgaben oder Steuern, mit deren Erhebung auf umweltfreundliche Energien vorrangig Haushalts- oder Einnahmeerzielungszwecke verfolgt werden?

24

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juni 2016 sind die Rechtssachen C‑215/16, C‑216/16, C‑220/16 und C‑221/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur Auslegung der Richtlinie 2009/28

25

Mit der ersten, der zweiten, der fünften und der sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2009/28, insbesondere Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e, dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Erhebung einer Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung vorsieht.

26

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand der Richtlinie 2009/28, wie aus Art. 1 hervorgeht, darin besteht, einen gemeinsamen Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorzuschreiben, indem in ihr u. a. verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch festgelegt werden.

27

So haben die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28 sicherzustellen, dass ihr Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens dem in Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/28 festgelegten nationalen Gesamtziel entspricht, das mit dem Ziel in Einklang stehen muss, bis 2020 einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen von mindestens 20 % zu erreichen.

28

Ferner haben sie nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28 Maßnahmen zu treffen, um effektiv zu gewährleisten, dass ihr Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen den im „indikativen Zielpfad“ in Anhang I Teil B der Richtlinie angegebenen Anteil erreicht oder übersteigt.

29

Zur Erfüllung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 „Förderregelungen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k der Richtlinie anwenden und somit u. a. Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen und Steuererstattungen gewähren sowie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten.

30

Es ist jedoch festzustellen, dass keine dieser Bestimmungen es den Mitgliedstaaten untersagt, eine Abgabe wie die in den Ausgangsverfahren fragliche zu erheben, die Windkraftanlagen zur Stromerzeugung belastet.

31

Wie sich bereits dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28, insbesondere dem Wort „können“, entnehmen lässt, sind die Mitgliedstaaten keineswegs verpflichtet, im Hinblick auf die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Förderregelungen zu erlassen oder gar, wenn sie sich für den Erlass solcher Regelungen entscheiden, diese als Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen auszugestalten.

32

Die Mitgliedstaaten verfügen daher hinsichtlich der Maßnahmen, die sie für geeignet halten, die sich aus Art. 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2009/28 ergebenden verbindlichen nationalen Gesamtziele zu erfüllen, über einen Wertungsspielraum.

33

Dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 die Möglichkeit haben, Regelungen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegebenenfalls in Form von Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen zu erlassen, bedeutet daher keinesfalls, dass sie Unternehmen, die solche Energiequellen, insbesondere Windkraftanlagen zur Stromerzeugung, entwickeln, nicht besteuern dürften.

34

Auch der vom vorlegenden Gericht ebenfalls angeführte Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2009/28 steht der Einführung einer Abgabe wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen.

35

Hierzu genügt die Feststellung, dass diese Bestimmung – um sicherzustellen, dass die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die u. a. auf Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind – lediglich vorsieht, dass „Verwaltungsgebühren“, die „die Verbraucher, Planungsbüros, Architekten, Bauunternehmen sowie die Geräte- und Systeminstallateure und -lieferanten“ entrichten müssen, „transparent und kostenbezogen sind“.

36

Somit geht bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass sie lediglich regeln soll, inwieweit die Kosten von in bestimmten Verwaltungsverfahren erbrachten Dienstleistungen an die betroffenen Nutzer weitergegeben werden können, und dass sie daher keineswegs bezweckt, es den Mitgliedstaaten zu verbieten, eine Abgabe wie die in den Ausgangsverfahren fragliche einzuführen.

37

Daraus folgt, dass weder Art. 3 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. k und Anhang I der Richtlinie 2009/28 noch Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie es den Mitgliedstaaten verbieten, eine Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche zu erheben.

38

Zwar ist die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung eines der wesentlichen Elemente des Maßnahmenbündels, das benötigt wird, um die Treibhausgasemissionen, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben, zu verringern und u. a. das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen einzuhalten. Eine solche vermehrte Nutzung bezweckt zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt ist. Zudem geht aus Art. 194 Abs. 1 Buchst. c AEUV hervor, dass die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen zu den Zielen gehört, an denen sich die Energiepolitik der Union zu orientieren hat (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C‑573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 78 bis 81).

39

Dass eine Abgabe wie die in den Ausgangsverfahren fragliche die Erzeugung und Nutzung von Windenergie weniger attraktiv macht und ihre Entwicklung gefährdet, lässt sich nicht ausschließen.

40

Doch selbst unter der Annahme, dass diese Abgabe, obwohl sie nur regionale Geltung hat und nur eine erneuerbare Energiequelle betrifft, dazu führen könnte, dass der betreffende Mitgliedstaat das in Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/28 festgelegte verbindliche nationale Gesamtziel verfehlt, ergäbe sich daraus höchstens ein Verstoß dieses Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, ohne dass die Einführung einer solchen Abgabe an sich als ein Verstoß gegen die Richtlinie angesehen werden könnte, da die Mitgliedstaaten – wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt – über einen Spielraum dabei verfügen, wie sie dieses Ziel erreichen, sofern sie die durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beachten.

41

Nach alledem ist auf die erste, die zweite, die fünfte und die sechste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2009/28, insbesondere Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e, dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung vorsieht, nicht entgegensteht.

Zur Auslegung der Richtlinie 2003/96

42

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Erhebung einer Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung vorsieht.

43

Diese Frage beruht auf der Prämisse, dass die Richtlinie 2003/96, nach deren Art. 4 Abs. 1 die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach Art. 2 keine Steuerbeträge vorschreiben dürfen, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge unterschreiten, auf die Ausgangsverfahren sachlich anwendbar ist.

44

Nach Art. 1 der Richtlinie 2003/96 beschränkt sich deren Geltungsbereich aber auf die Besteuerung von „Energieerzeugnissen“ und „elektrischem Strom“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, OKG, C‑606/13, EU:C:2015:636, Rn. 24).

45

Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine Abgabe wie die in den Ausgangsverfahren fragliche auf „Energieerzeugnisse“ oder „elektrischen Strom“ im Sinne dieser Bestimmungen erhoben wird und damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96 fällt.

46

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 den für die Zwecke dieser Richtlinie verwendeten Begriff „Energieerzeugnisse“ definiert, indem er unter Verweis auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur eine erschöpfende Liste der Erzeugnisse aufstellt, die unter diesen Begriff fallen (Urteile vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 47, und vom 1. Oktober 2015, OKG, C‑606/13, EU:C:2015:636, Rn. 26).

47

Es steht jedoch fest, dass die in den Ausgangsverfahren fraglichen Windkraftanlagen für ihre Energieerzeugung keine der in dieser Liste aufgeführten Energieerzeugnisse nutzen.

48

Dagegen erzeugen sie unstreitig „elektrischen Strom“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96.

49

Aus den Vorlageentscheidungen geht insoweit hervor, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Abgabe auf Windkraftanlagen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 59 und 60 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht in Abhängigkeit von der Elektrizität, die die Anlagen erzeugen, oder auf der Grundlage ihrer theoretischen Leistungsfähigkeit berechnet wird, sondern in einem vierteljährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag besteht, der sich nach der Größe des Windparks, in dem die Windkraftanlage steht, und bei Windparks mit mehr als 15 Windkraftanlagen auch nach der Leistung der Windkraftanlage richtet, wobei die Abgabe im Übrigen höher ausfällt, wenn die Windkraftanlage weniger leistungsfähig ist. Außerdem wird diese Abgabe bereits aufgrund des Besitzes einer Windkraftanlage oder einer behördlichen Erlaubnis geschuldet, selbst wenn die Windkraftanlage nicht betrieben wird und unabhängig davon, ob elektrischer Strom aus Windkraft verkauft wird.

50

Da die in den Ausgangsverfahren fragliche Abgabe nicht von den Stromverbrauchern erhoben wird, steht sie auch in keinem Zusammenhang mit dem Stromverbrauch. Überdies lässt sich zwar jedenfalls nicht ausschließen, dass der Betrag dieser Abgabe in den Preis des an die Verbraucher verkauften Stroms eingeht, doch ist es aufgrund der besonderen Art dieses Erzeugnisses offenbar nicht möglich, seine Herkunft zu bestimmen und damit den Anteil des Stroms, der von mit der Abgabe belegten Windkraftanlagen erzeugt wurde, zu ermitteln, so dass es ausgeschlossen ist, diese Abgabe dem Verbraucher in Form eines transparenten Preisaufschlags in Rechnung zu stellen.

51

Folglich besteht kein Zusammenhang zwischen dem Entstehungstatbestand der in den Ausgangsverfahren fraglichen Abgabe einerseits und der tatsächlichen Stromerzeugung der Windkraftanlagen oder gar dem Verbrauch des von ihnen erzeugten Stroms andererseits (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Juni 1999, Braathens, C‑346/97, EU:C:1999:291, Rn. 22 und 23, vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 61 bis 65, und vom 1. Oktober 2015, OKG, C‑606/13, EU:C:2015:636, Rn. 31 bis 35).

52

Daraus ergibt sich, dass eine Abgabe wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht auf elektrischen Strom im Sinne der Richtlinie 2003/96 erhoben wird.

53

Somit fällt eine Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie er in deren Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 definiert ist.

54

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung vorsieht, nicht entgegensteht, da diese Abgabe nicht auf „Energieerzeugnisse“ oder „elektrischen Strom“ im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie erhoben wird und damit nicht in deren Anwendungsbereich fällt.

Zur Auslegung der Richtlinie 2008/118

55

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Erhebung einer Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung vorsieht.

56

Die Richtlinie 2008/118 legt gemäß Art. 1 Abs. 1 ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch der in dieser Bestimmung aufgeführten Waren erhoben werden, zu denen nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a „Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96“ gehören.

57

Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 kann auf diese verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch eine andere indirekte Steuer als diese Verbrauchsteuern erhoben werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Steuer zum einen für einen oder mehrere besondere Zwecke erhoben wird und sie zum anderen in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den unionsrechtlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar ist, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 35).

58

Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, erlaubt diese Bestimmung, die darauf abzielt, den unterschiedlichen steuerlichen Traditionen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und dem häufigen Rückgriff auf indirekte Steuern für die Zwecke nicht auf den Haushalt bezogener Politiken Rechnung zu tragen, den Mitgliedstaaten, zusätzlich zu der Mindestverbrauchsteuer andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung einzuführen (Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 58).

59

Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend, dass die fragliche Abgabe eine indirekte Steuer sei, die keine solche besondere Zielsetzung habe, da sie nicht auf den Schutz der Umwelt gerichtet sei, sondern ihr vielmehr schade, indem sie von Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Strom aus Windenergie abhalte und damit die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen behindere. Jedenfalls würden die Einnahmen aus dieser Steuer nicht zwingend dazu verwendet, um die Kosten auszugleichen, die durch die angeblichen negativen Auswirkungen von Windparks auf die Umwelt entstünden. Diese Steuer habe daher das alleinige Ziel, den zuständigen Behörden zusätzliche Haushaltseinnahmen zu verschaffen.

60

Demgegenüber tragen die spanische Regierung und die Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha vor, dass diese Abgabe keine indirekte Steuer sei, da sie unmittelbar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erzeuger von elektrischem Strom aus Windenergie belaste, und zudem eine besondere umweltbezogene Zielsetzung habe, weil sie die Kosten der Umweltbelastungen, die durch die Entwicklung von Windparks hervorgerufen würden, internalisieren solle, um durch Verringerung der Anzahl dieser Parks oder ihrer Größe die technologische Innovation zu fördern.

61

Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118, wie aus Rn. 57 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nur jene von den Verbrauchsteuern verschiedenen indirekten Steuern betrifft, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch der in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgezählten „verbrauchsteuerpflichtigen Waren“ erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 59).

62

Nun sind „Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96“ zwar von dieser letztgenannten Bestimmung erfasst, doch ergibt sich aus den Rn. 46 bis 52 des vorliegenden Urteils, dass mit einer Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen eben nicht Energieerzeugnisse oder elektrischer Strom im Sinne dieser Richtlinie besteuert werden.

63

Daher fällt eine solche Abgabe, da sie nicht auf den Verbrauch von Energieerzeugnissen oder elektrischem Strom erhoben wird, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118.

64

Daraus folgt, dass die Frage, ob diese Abgabe auf den Schutz der Umwelt abzielt, allein nach dem nationalen Recht zu beurteilen ist.

65

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung vorsieht, nicht entgegensteht, da diese Abgabe keine Steuer ist, die auf den Verbrauch von Energieerzeugnissen oder elektrischem Strom erhoben wird, und damit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Kosten

66

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, insbesondere Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung vorsieht, nicht entgegensteht.

 

2.

Art. 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung vorsieht, nicht entgegensteht, da diese Abgabe nicht auf „Energieerzeugnisse“ oder „elektrischen Strom“ im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie erhoben wird und daher nicht in deren Anwendungsbereich fällt.

 

3.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Abgabe auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung vorsieht, nicht entgegensteht, da diese Abgabe keine Steuer ist, die auf den Verbrauch von Energieerzeugnissen oder elektrischem Strom erhoben wird, und damit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.