Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Mai 2017 – Exmitiani

(Rechtssache C-286/16) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Tätigkeit der Personenbeförderung auf der Straße – Steuer – Vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union liegender Sachverhalt – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Grenzen–Auslegung einer Gemeinschaftsrichtlinie in einem Rechtsstreit aus der Zeit vor dem Beitritt eines Staats zur Europäischen Union–Ausschluss

(Art. 267 AEUV)

(vgl. Rn. 12-17)

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


( 1 ) ABl. C 296 vom 16.8.2016.