URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

21. Januar 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Schutz geografischer Angaben für Spirituosen — Verordnung (EG) Nr. 110/2008 — Art. 16 Buchst. b — Anspielung — In Finnland hergestellter und unter der Bezeichnung ‚Verlados‘ vermarkteter Brand aus Apfelwein — Geschützte geografische Angabe ‚Calvados‘“

In der Rechtssache C‑75/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen, Finnland) mit Entscheidung vom 13. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 2015, in dem Verfahren

Viiniverla Oy

gegen

Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Aalto, I. Galindo Martín und B. Eggers als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39, S. 16).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Viiniverla Oy (im Folgenden: Viiniverla), einer Gesellschaft finnischen Rechts, und der Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Genehimgungs- und Aufsichtsbehörde für die Bereiche Soziales und Gesundheit, im Folgenden: Behörde) wegen einer Verfügung Letzterer vom 18. Dezember 2013, mit der Viiniverla die Vermarktung eines Getränks mit der Bezeichnung „Verlados“ mit Wirkung vom 1. Februar 2014 untersagt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 2 und 14 der Verordnung Nr. 110/2008 heißt es:

„(2)

Der Spirituosensektor ist für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor in der [Europäischen Union] von großer Bedeutung. Die den Spirituosensektor betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. …

(14)

Da die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [(ABl. L 93, S. 12) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 1) geänderten Fassung] auf Spirituosen nicht angewendet wird, sind die Regeln für den Schutz der entsprechenden geografischen Angaben in dieser Verordnung festzulegen. Die geografischen Angaben sollten in ein Verzeichnis eingetragen werden, bei dem die Spirituosen als Erzeugnis eines Staates, einer Region oder eines Orts in dem Hoheitsgebiet gekennzeichnet werden, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können.“

4

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 110/2008 bestimmt:

„Diese Verordnung gilt für alle in der [Union] vermarkteten Spirituosen, unabhängig davon, ob sie in der [Union] oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für alle in der [Union] hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind. …“

5

Art. 15 („Geografische Angaben“) der Verordnung Nr. 110/2008 lautet:

„(1)   Eine geografische Angabe im Sinne dieser Verordnung ist eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

(2)   Die geografischen Angaben nach Absatz 1 sind in Anhang III eingetragen.

(3)   Die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht in Anhang III eingetragen werden.

Als Gattungsbezeichnung gilt ein Name, der sich zwar auf einen Ort oder eine Region bezieht, wo die betreffende Spirituose ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für eine Spirituose in der [Union] geworden ist.

(4)   Spirituosen, die eine in Anhang III eingetragene geografische Angabe tragen, müssen allen Spezifikationen der technischen Unterlage im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 entsprechen.“

6

Art. 16 („Schutz geografischer Angaben“) der Verordnung sieht vor:

„Unbeschadet des Artikels 10 werden die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben geschützt gegen

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Marke‘, ‚Geschmack‘ oder dergleichen verwendet wird;

…“

7

Nach Anhang III („Geografische Angaben“) der Verordnung Nr. 110/2008 ist „Calvados“ in der Produktkategorie 10 („Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein“) mit Frankreich als Ursprungsland angeführt.

Finnisches Recht

8

Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Alkohol (Alkoholilaki [1143/1994], im Folgenden: Alkoholgesetz) sind der Hersteller und der Einführer eines alkoholischen Getränks für die Qualität und die Zusammensetzung des von ihnen in Verkehr gebrachten alkoholischen Getränks sowie dafür verantwortlich, dass das Erzeugnis und seine Etikettierung und sonstige Aufmachung den hierfür geltenden Vorschriften und Bestimmungen entsprechen.

9

Nach § 49 Abs. 2 des Alkoholgesetzes kann die Behörde, u. a. wenn ein alkoholisches Getränk oder seine Aufmachung gegen die hierfür geltenden Vorschriften und Bestimmungen verstößt, das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses untersagen, oder sie kann anordnen, dass es aus dem Verkehr zu nehmen ist, ohne dass hierfür eine Entschädigung gewährt wird.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Viiniverla mit Sitz in Verla (Finnland) stellt seit 2001 einen Brand aus Apfelwein her und vermarktet diesen unter der Bezeichnung „Verlados“.

11

Am 23. November 2012 ersuchte die Europäische Kommission aufgrund einer Beschwerde betreffend die angeblich missbräuchliche Benutzung der französischen geografischen Angabe „Calvados“ die finnischen Behörden um Stellungnahme zur Verwendung der Bezeichnung „Verlados“.

12

In ihrer Antwort vom 31. Januar 2013 wiesen die finnischen Behörden darauf hin, dass es sich bei dem Getränk „Verlados“ um ein lokales Produkt handele, dessen Name unmittelbar auf seinen Herstellungsort, also das Dorf Verla und das Weingut Verla, verweise. Außerdem stimmten die Bezeichnungen „Calvados“ und „Verlados“ lediglich in der letzten Silbe überein; dies sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der das Vorliegen einer „Anspielung“ ab zwei identischen Silben für gegeben halte, nicht ausreichend.

13

Am 6. März 2013 richtete die Kommission ein Ersuchen um ergänzende Angaben an die finnischen Behörden. Darin vertrat sie die Auffassung, nach Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 sei die Bezeichnung „Verlados“ unzulässig, und informierte die Republik Finnland über ihre Absicht, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn dieser Mitgliedstaat nicht ihrer Auslegung folge. Die Endung „ados“ der Bezeichnung „Verlados“ genüge, um im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen gedanklichen Bezug zu der Bezeichnung „Calvados“ herzustellen.

14

Daraufhin erließ die Behörde eine Verfügung nach § 49 Abs. 2 des Alkoholgesetzes, wonach Viiniverla mit Wirkung vom 1. Februar 2014 die Vermarktung des Getränks „Verlados“ untersagt war.

15

Viiniverla erhob beim Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen) Klage auf Aufhebung dieser Verfügung. Sie machte geltend, die Benutzung der Bezeichnung „Verlados“ stelle keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung in Bezug auf das Erzeugnis „Calvados“ dar und verstoße daher nicht gegen das Unionsrecht zum Schutz geografischer Angaben.

16

Da nach Auffassung des Markkinaoikeus die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht alle Kriterien enthält, die erforderlich sind, um ihm die Entscheidung in dem bei ihm anhängigen Verfahren zu ermöglichen, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist bei der Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 vorliegt, auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen?

2.

Welche Bedeutung haben bei der Beurteilung des zum Schutz der geografischen Angabe „Calvados“ verfügten Verbots, die Bezeichnung „Verlados“ für eine in Finnland unter dieser Bezeichnung vermarktete aus Äpfeln hergestellte Spirituose zu verwenden, folgende Umstände für die Auslegung des Begriffs „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 und die Anwendung dieser Verordnung:

a)

der Anfangsteil („Verla“) der Bezeichnung „Verlados“ steht für ein Dorf in Finnland, das der finnische Verbraucher möglicherweise kennt;

b)

der Anfangsteil („Verla“) der Bezeichnung „Verlados“ weist auf die Herstellerin dieses Erzeugnisses, die Viiniverla Oy, hin;

c)

„Verlados“ ist ein in Verla hergestelltes lokales Produkt, von dem durchschnittlich ein paar Hundert Liter im Jahr im gutseigenen Restaurant verkauft worden sind und das in beschränktem Umfang auf Bestellung bei der staatlichen Alkoholgesellschaft im Sinne des Alkoholgesetzes erhältlich ist;

d)

die Worte „Verlados“ und „Calvados“ haben von drei Silben nur eine gemeinsam („dos“), doch stimmen ihre letzten vier Buchstaben („ados“), d. h. die Hälfte ihrer jeweiligen Buchstaben, überein?

3.

Für den Fall, dass die Bezeichnung „Verlados“ als Anspielung im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 angesehen wird, kann ihre Verwendung dennoch durch einen der vorstehend genannten Umstände oder einen anderen Umstand gerechtfertigt sein, etwa dadurch, dass zumindest beim finnischen Verbraucher nicht der Eindruck entstehen kann, „Verlados“ sei in Frankreich hergestellt worden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

17

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob eine „Anspielung“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, auf die Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.

18

Während die französische Regierung vorschlägt, die erste Frage zu bejahen, sind die italienische Regierung und die Kommission der Auffassung, es sei nicht erforderlich, auf den Begriff „Verbraucher“ abzustellen. Die italienische Regierung führt insoweit aus, es könne selbst dann eine „Anspielung“ vorliegen, wenn jegliche Verwechslungsgefahr beim Publikum ausgeschlossen sei, während die Kommission der Ansicht ist, die Feststellung einer Anspielung habe objektiven Charakter, der allein auf der Prüfung der fraglichen Bezeichnungen beruhe.

19

Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 110/2008 bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

20

Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 schützt geografische Angaben gegen jede „Anspielung“, „selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Marke‘, ‚Geschmack‘ oder dergleichen verwendet wird“.

21

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst der Begriff „Anspielung“ eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das diese Bezeichnung trägt (vgl. in Bezug auf Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56; vgl. auch in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EWG] Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [ABl. L 208, S. 1] Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25, und Kommission/Deutschland, C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 44).

22

Zwar nimmt Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 nicht ausdrücklich Bezug auf den Begriff „Verbraucher“. Aus der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass nach Auffassung des Gerichtshofs zur Feststellung des Vorliegens einer „Anspielung“ im Sinne dieser Vorschrift das nationale Gericht nicht nur zu prüfen hat, ob der zur Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in dieser Weise einschließt, sondern auch, ob der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das diese Bezeichnung trägt. Das nationale Gericht muss sich also hauptsächlich auf die Reaktion stützen, die der Verbraucher hinsichtlich des für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendeten Ausdrucks vermutlich zeigen wird, wobei es vor allem darauf ankommt, dass er gedanklich einen Bezug zwischen dem Ausdruck und der geschützten Bezeichnung herstellt.

23

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der geografischen Angaben durch Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 gewährte Schutz im Hinblick auf den Zweck auszulegen ist, der mit der Eintragung dieser Angaben verfolgt wird, nämlich, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, Spirituosen als Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets zu kennzeichnen, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können (Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 47).

24

Außerdem soll, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 110/2008 ausgeführt wird, das von dieser vorgesehene System der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen nicht nur zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb, sondern auch zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz beitragen.

25

Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung zum Verbraucherschutz ist insoweit auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. u. a. Urteile Mars, C‑470/93, EU:C:1995:224, Rn. 24, Gut Springenheide und Tusky, C‑210/96, EU:C:1998:369, Rn. 31, Estée Lauder,C‑220/98, EU:C:2000:8, Rn. 30, Lidl Belgium,C‑356/04, EU:C:2006:585, Rn. 78, Severi,C‑446/07, EU:C:2009:530, Rn. 61, Lidl,C‑159/09, EU:C:2010:696, Rn. 47, und Teekanne, C‑195/14, EU:C:2015:361, Rn. 36).

26

Für die Beurteilung der Frage, ob ein für ein Erzeugnis verwendeter Ausdruck geeignet ist, im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 auf eine geschützte Bezeichnung anzuspielen, ist ebenfalls ein solches auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhendes Kriterium anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Estée Lauder, C‑220/98, EU:C:2000:8, Rn. 28).

27

Im Übrigen ist in Bezug auf den Zweifel, den das vorlegende Gericht im Rahmen der Beurteilung des Begriffs „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 der Bedeutung des Umstands beimisst, dass die Bezeichnung „Verlados“ auf den Ort der Herstellung des im Ausgangsverfahren fraglichen Erzeugnisses Bezug nimmt, den der finnische Verbraucher kenne, daran zu erinnern, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 die in Anhang III dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Hoheitsgebiet der Union gegen jede „Anspielung“ schützt. Hinsichtlich der Notwendigkeit, dort einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser geografischen Angaben zu gewährleisten, ist mit der italienischen Regierung und der Kommission davon auszugehen, dass der Begriff „Verbraucher“, auf den die oben in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verweist, auf den europäischen Verbraucher und nicht nur auf den Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.

28

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, das nationale Gericht auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen hat, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auf einen europäischen Verbraucher und nicht nur auf einen Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.

Zur zweiten Frage

29

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung, ob die Bezeichnung „Verlados“ im Sinne dieser Vorschrift eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe „Calvados“ für entsprechende Erzeugnisse darstellt, nicht nur die klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen diesen Bezeichnungen, sondern auch das Vorliegen von Umständen zu berücksichtigen ist, die für eine Benutzung der Bezeichnung „Verlados“ sprechen könnten, die nicht geeignet ist, den finnischen Benutzer zu täuschen.

30

Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Bedeutung den Umständen beizumessen ist, dass erstens der Anfangsteil der Bezeichnung „Verlados“ dem Namen des finnischen Dorfes Verla entspricht und der finnische Verbraucher diesen Namen möglicherweise kennt, zweitens der Bestandteil „Verla“ auf die das Getränk „Verlados“ herstellende Gesellschaft Viiniverla hinweist, drittens dieses Getränk ein lokal hergestelltes und in kleinen Mengen verkauftes Erzeugnis darstellt und viertens die Begriffe „Verlados“ und „Calvados“ nur eine einzige Silbe gemeinsam haben, aber die letzten vier Buchstaben dieser Wörter und damit jeweils die Hälfte aller ihrer Buchstaben übereinstimmen.

31

Vorab sei daran erinnert, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, darüber zu entscheiden, ob die Bezeichnung „Verlados“ für einen Brand aus Apfelwein im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe „Calvados“ darstellt. Der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht jedoch auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteile Severi, C‑446/07, EU:C:2009:530, Rn. 60, und Bureau national interprofessionnel du Cognac, C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 49).

32

Wie aus Rn. 21 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das nationale Gericht bei der Beurteilung des Vorliegens einer „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 zu prüfen, ob der Verbraucher durch die Bezeichnung „Verlados“ dazu veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das die geschützte geografische Angabe – im Ausgangsverfahren „Calvados“ – trägt.

33

Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, davon ausgegangen werden kann, dass eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27, Kommission/Deutschland,C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46, und Bureau national interprofessionnel du Cognac, C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57).

34

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine solche Ähnlichkeit offensichtlich vor, wenn der für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendete Begriff auf die beiden gleichen Silben endet wie die geschützte Bezeichnung und die gleiche Silbenzahl wie diese umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27).

35

Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass gegebenenfalls auch die „inhaltliche Nähe“ zwischen Begriffen aus verschiedenen Sprachen zu berücksichtigen ist, wobei eine solche Nähe sowie die oben in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannte klangliche und visuelle Ähnlichkeit beim Verbraucher gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis wachrufen können, dessen geografische Angabe geschützt ist, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis vor sich hat, das die streitige Bezeichnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 47 und 48).

36

Der Gerichtshof hat überdies festgestellt, dass die Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe oder aber diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält, für Spirituosen, die den für diese Angabe geltenden Spezifikationen nicht entsprechen, eine Anspielung im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 darstellt (Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 58).

37

Vorliegend ist nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts unstreitig, dass die Bezeichnung „Verlados“ in Finnland für ähnliche Erzeugnisse wie die verwendet wird, die durch die geografische Angabe „Calvados“ geschützt sind, dass diese Erzeugnisse gemeinsame objektive Merkmale aufweisen und dass sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise bei im Wesentlichen identischen Gelegenheiten konsumiert werden.

38

In Bezug auf die visuelle und klangliche Ähnlichkeit der Bezeichnungen „Verlados“ und „Calvados“ hat das vorlegende Gericht zu berücksichtigen, dass sie beide aus acht Buchstaben bestehen, wobei die letzten vier identisch sind, und dass sie dieselbe Silbenzahl und die gleiche Endsilbe „dos“ haben, was ihnen eine gewisse visuelle und klangliche Ähnlichkeit verleiht.

39

Das vorlegende Gericht hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch etwaige Umstände zu berücksichtigen, die möglicherweise darauf hinweisen, dass die visuelle und klangliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Bezeichnungen nicht auf Zufall beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 28).

40

Insoweit macht die französische Regierung geltend, das Erzeugnis „Verlados“ habe ursprünglich „Verla“ geheißen und die Endung „dos“ sei erst später hinzugefügt worden, nachdem die Einfuhr von „Calvados“ nach Finnland zwischen 1990 und 2001 erheblich zugenommen habe. Außerdem habe die Endsilbe „dos“ im Finnischen keine besondere Bedeutung. Solche Umstände, die vom vorlegenden Gericht zu überprüfen sind, können Hinweise darauf darstellen, dass die oben in Rn. 38 des vorliegenden Urteils erwähnte Ähnlichkeit nicht auf Zufall beruht.

41

Hinsichtlich der vom vorlegenden Gericht aufgezählten Umstände ist der von sämtlichen Beteiligten des vorliegenden Verfahrens vertretenen Ansicht beizupflichten, dass diese Umstände für die Beurteilung des Vorliegens einer „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 nicht relevant sind.

42

Erstens betont das vorlegende Gericht, die Bezeichnung „Verlados“ beziehe sich zum einen auf das dieses Getränk herstellende Unternehmen Viiniverla, sowie zum anderen auf das Dorf Verla, das den finnischen Verbrauchern bekannt sei, so dass sie durch diese Bezeichnung nicht irregeführt werden könnten.

43

Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass nach Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 selbst dann eine „Anspielung“ vorliegen kann, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 59).

44

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass durch Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 die in deren Anhang III eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Hoheitsgebiet der Union gegen jede „Anspielung“ geschützt werden. Insoweit wurde oben in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dass der Verbraucherbegriff, auf den sich die oben in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung bezieht, auf den europäischen Verbraucher und nicht nur auf den Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.

45

Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst dann eine „Anspielung“ vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht (Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 26, und Kommission/Deutschland, C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 45), da es vor allem darauf ankommt, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

46

Zweitens weist das vorlegende Gericht auf den Umstand hin, dass es sich bei dem Getränk „Verlados“ um ein im Dorf Verla hergestelltes lokales Erzeugnis handelt, das nur lokal und in geringen Mengen vermarktet wird und darüber hinaus auch auf Bestellung bei der staatlichen Alkoholgesellschaft im Sinne des Alkoholgesetzes erhältlich ist.

47

Unabhängig davon, dass die französische Regierung dem widersprochen und Unterlagen vorgelegt hat, wonach das Getränk „Verlados“ über den Versandhandel auch für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten erhältlich ist, ist insoweit festzustellen, dass dieser Umstand jedenfalls nicht relevant ist, da die Verordnung Nr. 110/2008 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 für alle in der Union vermarkteten Spirituosen gilt.

48

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass das vorlegende Gericht für die Beurteilung der Frage, ob die Bezeichnung „Verlados“ im Sinne dieser Vorschrift eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe „Calvados“ für ähnliche Erzeugnisse darstellt, die klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen diesen Bezeichnungen sowie etwaige Umstände berücksichtigen muss, die darauf hinweisen könnten, dass eine solche Ähnlichkeit nicht auf Zufall beruht, um zu prüfen, ob der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch den Namen eines Erzeugnisses dazu veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu einem Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe herzustellen.

Zur dritten Frage

49

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass die Benutzung einer Bezeichnung, die im Sinne dieser Vorschrift als „Anspielung“ auf eine in Anhang III der Verordnung angeführte geografische Angabe qualifiziert wird, im Hinblick auf die in der zweiten Frage geschilderten Umstände oder wenn jegliche Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Erzeugnissen ausgeschlossen ist dennoch zulässig sein kann.

50

Nach dem Wortlaut des Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 werden „[u]nbeschadet des Artikels 10[, der spezielle Vorschriften für die Verwendung von Verkehrsbezeichnungen und geografischen Angaben enthält,] … die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben geschützt gegen … b) jede … Anspielung …“. Folglich kann das vorlegende Gericht mangels spezieller Vorschriften, die unter den im Ausgangsverfahren fraglichen Umständen anwendbar wären, die Bezeichnung „Verlados“ im Hinblick auf die in der zweiten Frage geschilderten Umstände nicht zulassen, sobald es feststellt, dass eine „Anspielung“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

51

Wie außerdem oben in Rn. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, kann auch dann eine „Anspielung“ vorliegen, wenn jegliche Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Erzeugnissen ausgeschlossen ist.

52

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass die Benutzung einer Bezeichnung, die im Sinne dieser Vorschrift als „Anspielung“ auf eine in Anhang III der Verordnung angeführte geografische Angabe qualifiziert wird, selbst dann unzulässig ist, wenn jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

Kosten

53

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, das nationale Gericht auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen hat, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auf einen europäischen Verbraucher und nicht nur auf einen Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.

 

2.

Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht für die Beurteilung der Frage, ob die Bezeichnung „Verlados“ im Sinne dieser Vorschrift eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe „Calvados“ für ähnliche Erzeugnisse darstellt, die klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen diesen Bezeichnungen sowie etwaige Umstände berücksichtigen muss, die darauf hinweisen könnten, dass eine solche Ähnlichkeit nicht auf Zufall beruht, um zu prüfen, ob der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch den Namen eines Erzeugnisses dazu veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu einem Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe herzustellen.

 

3.

Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass die Benutzung einer Bezeichnung, die im Sinne dieser Vorschrift als „Anspielung“ auf eine in Anhang III der Verordnung angeführte geografische Angabe qualifiziert wird, selbst dann unzulässig ist, wenn jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Finnisch.