Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Mai 2015 – SCMD

(Rechtssache C‑262/14) 1  ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2, 3 Abs. 1 und 6 — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufskategorie oder wegen des Arbeitsorts — Nationale Rechtsvorschriften, die innerhalb bestimmter Grenzen die Kumulierung eines Ruhegehalts mit Einkünften aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Sektor verbieten — Erzwungene Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses“

1. 

Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Geltungsbereich — Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters — Nationale Rechtsvorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen die Kumulierung eines Ruhegehalts mit Einkünften aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Sektor verbieten — Ausschluss (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 1, 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1) (vgl. Rn. 24, 27‑31, 36, 37 und Tenor)

2. 

Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Geltungsbereich — Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen — Erzwungene Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses — Einbeziehung (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 1 und 3 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 32)

Tenor

Die Art. 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gelten nicht für nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von Rechts wegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des Dienstverhältnisses der Bediensteten des öffentlichen Sektors vorschreiben, die daneben ein über dem durchschnittlichen Bruttogehalt liegendes Ruhegehalt beziehen und sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder des Dienstverhältnisses entschieden haben.


( 1 )   ABl. C 315 vom 15.9.2014.


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Mai 2015 – SCMD

(Rechtssache C‑262/14) 1  ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2, 3 Abs. 1 und 6 — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufskategorie oder wegen des Arbeitsorts — Nationale Rechtsvorschriften, die innerhalb bestimmter Grenzen die Kumulierung eines Ruhegehalts mit Einkünften aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Sektor verbieten — Erzwungene Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses“

1. 

Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Geltungsbereich — Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters — Nationale Rechtsvorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen die Kumulierung eines Ruhegehalts mit Einkünften aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Sektor verbieten — Ausschluss (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 1, 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1) (vgl. Rn. 24, 27‑31, 36, 37 und Tenor)

2. 

Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Geltungsbereich — Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen — Erzwungene Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses — Einbeziehung (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 1 und 3 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 32)

Tenor

Die Art. 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gelten nicht für nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von Rechts wegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des Dienstverhältnisses der Bediensteten des öffentlichen Sektors vorschreiben, die daneben ein über dem durchschnittlichen Bruttogehalt liegendes Ruhegehalt beziehen und sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder des Dienstverhältnisses entschieden haben.


( 1 ) ABl. C 315 vom 15.9.2014.