URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

8. Mai 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung — Durchführung des Unionsrechts — Anwendungsbereich des Unionsrechts — Fehlen — Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

In der Rechtssache C‑483/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Grondwettelijk Hof (Belgien) mit Entscheidung vom 18. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 2012, in dem Verfahren

Pelckmans Turnhout NV

gegen

Walter Van Gastel Balen NV,

Walter Van Gastel NV,

Walter Van Gastel Lifestyle NV,

Walter Van Gastel Schoten NV,

Beteiligter:

Ministerraad,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), des Richters A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Pelckmans Turnhout NV, vertreten durch G. Philipsen, advocaat,

der Walter Van Gastel Balen NV, der Walter Van Gastel NV, der Walter Van Gastel Lifestyle NV und der Walter Van Gastel Schoten NV, vertreten durch P. Wytinck, P. Verstraeten und D. Dobson, advocaten,

der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von J.‑F. De Bock und V. De Schepper, advocaten,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und E. White als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 6 Abs. 3 EUV sowie der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) im Licht der Art. 15 und 16 der Charta sowie der Art. 34 AEUV bis 36 AEUV, 56 AEUV und 57 AEUV.

2

Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pelckmans Turnhout NV (im Folgenden: Pelckmans) und der Walter Van Gastel Balen NV, der Walter Van Gastel NV, der Walter Van Gastel Lifestyle NV und der Walter Van Gastel Schoten NV, die alle Gartencenter betreiben.

Belgisches Recht

3

Art. 8 des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich (wet van 10 november 2006 betreffende de openingsuren in handel, ambacht en dienstverlening, Belgisch Staatsblad, 19. Dezember 2006, S. 72879, im Folgenden: Öffnungszeitengesetz) lautet:

„Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten, der unmittelbare Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher und Hauslieferungen sind verboten während eines ununterbrochenen Zeitraums von vierundzwanzig Stunden, der am Sonntag um fünf Uhr oder dreizehn Uhr beginnt und am folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet.“

4

Art. 9 des Öffnungszeitengesetzes sieht vor:

„Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer darf einen anderen wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag wählen, der am ausgesuchten Tag um fünf Uhr oder dreizehn Uhr beginnt und am folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet.“

5

Art. 13 dieses Gesetzes bestimmt:

„Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen anderen wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag wählt, vermerkt deutlich von außen her sichtbar den Ruhetag und die gewählte Anfangsuhrzeit.“

6

Art. 14 des Gesetzes sieht vor:

„Kaufleute und Dienstleistungserbringer, die keinen anderen Tag als den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag gewählt haben, können von der in Artikel 8 erwähnten Verpflichtung abweichen, wenn sie den sonntäglichen Bereitschaftsdienst ihres Berufs gewährleisten.“

7

In Art. 16 des Gesetzes heißt es:

„§ 1   – Die in den Artikeln 6 und 8 erwähnten Verbote sind nicht anwendbar auf:

a)

Verkäufe in der Wohnung eines anderen Verbrauchers als dem Käufer, unter der Bedingung, dass der Verkauf im bewohnten Teil einer Wohnung stattfindet, die ausschließlich Privatzwecken dient,

b)

Verkäufe in der Wohnung auf Einladung eines Verbrauchers, um die der Verbraucher den Verkäufer vorher im Hinblick auf die Verhandlung über den Kauf einer Ware oder Dienstleistung ausdrücklich gebeten hat,

c)

Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Niederlassungseinheiten öffentlicher Verkehrsgesellschaften und in unmittelbar oder mittelbar von der NGBE-Holding oder ihrer Tochtergesellschaften betriebenen Bahnhöfen, ebenso im Gebäudekomplex, in dem diese Bahnhöfe sich befinden,

d)

Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Flughäfen und Hafengebieten, die dem internationalen Reiseverkehr dienen,

e)

Dienstleistungserbringungen im Falle zwingender Notwendigkeit,

f)

Verkäufe eines Sortiments von allgemeinen Lebensmitteln und Haushaltsartikeln an Tankstellen oder Niederlassungseinheiten auf dem Autobahngelände, mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken oder Getränken auf Hefebasis, die einen Alkoholgehalt von über 6 % haben, unter der Bedingung, dass die Nettohandelsfläche 250 m2 nicht übersteigt.

Das vom Verbraucher gegebene Einverständnis zu einem telefonisch vorgeschlagenen Besuchsangebot auf Initiative des Verkäufers stellt keine Einladung im Sinne von Buchstabe b) dar.

§ 2   – Diese Verbote sind auch nicht auf Niederlassungseinheiten anwendbar, deren Haupttätigkeit im Verkauf einer der folgenden Warengruppen besteht:

a)

Zeitungen, Zeitschriften, Tabak und Rauchartikel, Telefonkarten und Produkte der Nationallotterie,

b)

Träger von audiovisuellen Werken und Videospielen und deren Vermietung,

c)

Kraftstoff und Öl für Kraftfahrzeuge,

d)

Eiscreme in Einzelportionen,

e)

in Niederlassungseinheiten zubereitete Lebensmittel, die nicht dort verzehrt werden.

Von Haupttätigkeit ist dann die Rede, wenn der Verkauf der Warengruppe, die die Haupttätigkeit ausmacht, mindestens 50 Prozent des Jahresumsatzes beträgt.“

8

Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes lautet:

„Die in Artikel 6 Buchstabe a) und b) und in Artikel 8 erwähnten Verbote gelten nicht für Badeorte und Gemeinden oder Gemeindeteile, die als Touristikzentren anerkannt sind.“

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

9

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens ihre Gartencenter an sieben Tagen in der Woche der Öffentlichkeit zugänglich machen. Pelckmans, die der Ansicht ist, dass diese Praxis gegen die Art. 8 ff. des Öffnungszeitengesetzes verstößt, hat bei der Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen) beantragt, den Beklagten aufzugeben, diese Praxis abzustellen und einen wöchentlichen Ruhetag einzuhalten.

10

Vor diesem Gericht sind die Beklagten des Ausgangsverfahrens der Klage von Pelckmans entgegengetreten und haben geltend gemacht, dass die angeführten Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes gegen Unionsrecht verstießen, insbesondere gegen die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22, Berichtigung ABl. 2009, L 253, S. 18) sowie gegen die Art. 10 und 11 der Verfassung.

11

Vor einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache hat die Rechtbank van koophandel te Antwerpen mit Entscheidung vom 27. Oktober 2011 zum einen dem Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie der Art. 34 AEUV, 35 AEUV, 49 AEUV und 56 AEUV und zum anderen dem Grondwettelijk Hof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

12

Mit seinem Beschluss Pelckmans Turnhout (C‑559/11, EU:C:2012:615) hat der Gerichtshof die erste Vorlagefrage und den ersten Teil der zweiten Vorlagefrage dahin beantwortet, dass „die Richtlinie [über unlautere Geschäftspraktiken] … in dem Sinne auszulegen [ist], dass sie auf nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen keine Verbraucherschutzziele verfolgt werden, nicht anwendbar ist“. Der zweite Teil der zweiten Frage war nach Ansicht des Gerichtshofs offensichtlich unzulässig, weil die Rechtbank van koophandel te Antwerpen nicht hinreichend erläutert hatte, aus welchen Gründen sie die Auslegung der Bestimmungen des AEU-Vertrags als für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich erachtete, und nicht erläutert hatte, welchen Zusammenhang sie zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften herstellte.

13

Der Grondwettelijk Hof, der mit der Vorabentscheidungsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit befasst ist, hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist der in Art. 6 Abs. 3 EUV und in den Art. 20 und 21 der Charta in Verbindung mit den Art. 15 und 16 der Charta und den Art. 34 AEUV bis 36 AEUV, 56 AEUV und 57 AEUV verankerte Gleichheitsgrundsatz dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der in den Art. 8, 9, 16 und 17 des Öffnungszeitengesetzes verankerten entgegensteht, weil die darin enthaltene Verpflichtung zur Einhaltung eines wöchentlichen Ruhetags

weder für in Bahnhöfen oder in Niederlassungseinheiten öffentlicher Verkehrsgesellschaften ansässige Gewerbetreibende noch für Verkäufe in Flughäfen und Hafengebieten, die dem internationalen Reiseverkehr dienen, und auch nicht für Verkäufe an Tankstellen oder Niederlassungseinheiten auf dem Autobahngelände, wohl aber für an anderen Orten ansässige Gewerbetreibende gilt,

nicht für Gewerbetreibende, die Produkte wie Zeitungen, Zeitschriften, Tabak und Rauchartikel, Telefonkarten und Produkte der Nationallotterie, Träger von audiovisuellen Werken und Videospiele sowie Eiscreme verkaufen, wohl aber für Gewerbetreibende gilt, die andere Produkte anbieten,

nur für den Einzelhandel, also Unternehmen, die sich mit ihren Verkäufen an Verbraucher richten, nicht aber für andere Gewerbetreibende gilt,

zumindest für Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit mittels einer physischen Verkaufsstelle mit unmittelbarem Kontakt zum Verbraucher ausüben, eine erheblich größere Einschränkung mit sich bringt als für Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit über einen Onlinehandel oder gegebenenfalls über andere Formen des Fernabsatzes ausüben?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

14

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in den Art. 20 und 21 der Charta verankerten Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung im Licht der Art. 15 und 16 der Charta sowie der Art. 34 AEUV bis 36 AEUV, 56 AEUV und 57 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie denen des Öffnungszeitengesetzes entgegenstehen, die es Gewerbetreibenden – von einigen Ausnahmen abgesehen – verbieten, ihr Geschäft an sieben Tagen in der Woche zu öffnen, und ihnen einen wöchentlichen Ruhetag vorschreiben.

15

Nach Ansicht der deutschen Regierung und der Europäischen Kommission ist der Gerichtshof für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig, weil der Vorlageentscheidung nichts zu entnehmen sei, was darauf schließen ließe, dass der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits einen Bezug zum Unionsrecht aufweise.

16

Insoweit ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthalten muss, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt. Diese Darstellung sowie die nach Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung erforderliche kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts müssen es dem Gerichtshof ermöglichen, außer der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens seine Zuständigkeit für die Beantwortung der gestellten Frage zu prüfen.

17

Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17).

18

Diese Bestimmung bestätigt also die ständige Rechtsprechung, wonach die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Diese Definition des Anwendungsbereichs der Grundrechte der Union wird ferner durch die Erläuterungen zu Art. 51 der Charta bestätigt, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind. Gemäß diesen Erläuterungen „[gilt d]ie Verpflichtung zur Einhaltung der im Rahmen der Union definierten Grundrechte für die Mitgliedstaaten … nur dann, wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln“ (Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 20).

20

Wird dagegen eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche diese Zuständigkeit nicht begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Currà u. a., C‑466/11, EU:C:2012:465, Rn. 26, und Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 22).

21

Diese Erwägungen entsprechen denen, die Art. 6 Abs. 1 EUV zugrunde liegen, dem zufolge durch die Bestimmungen der Charta die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert werden. Ebenso dehnt die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 2 den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben (vgl. Urteile McB., C‑400/10 PPU, EU:C:2010:582, Rn. 51, Dereci u. a., C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 71, und Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 23).

22

Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende rechtliche Situation vom Unionsrecht erfasst wird.

23

Weder aus dieser Entscheidung noch aus den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ergibt sich nämlich, dass dieser Rechtsstreit einen Bezug zu einer der Situationen aufweist, die in den vom vorlegenden Gericht angeführten Vertragsbestimmungen geregelt sind.

24

Jedenfalls hat der Gerichtshof zur Geltung der von diesem Gericht angeführten Art. 34 AEUV bis 36 AEUV über den freien Warenverkehr bereits wiederholt entschieden, dass diese Bestimmungen keine Anwendung auf eine nationale Ladenschlussregelung finden, die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die im Inland tätig sind, und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt (vgl. insbesondere Urteile Punto Casa und PPV, C‑69/93 und C‑258/93, EU:C:1994:226, Rn. 15, und Semeraro Casa Uno u. a., C‑418/93 bis C‑421/93, C‑460/93 bis C‑462/93, C‑464/93, C‑9/94 bis C‑11/94, C‑14/94, C‑15/94, C‑23/94, C‑24/94 und C‑332/94, EU:C:1996:242, Rn. 28).

25

Ebenso genügt zu den vom vorlegenden Gericht ebenfalls angeführten Art. 56 AEUV und 57 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr die Feststellung, dass die fragliche Regelung für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt, dass sie ferner nicht die Regelung der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen der betreffenden Unternehmen bezweckt und dass schließlich die beschränkenden Wirkungen, die sie für die Dienstleistungsfreiheit haben könnte, zu ungewiss und zu mittelbar sind, als dass die in ihr aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, diese Freiheit zu behindern (vgl. entsprechend Urteil Semeraro Casa Uno u. a., EU:C:1996:242, Rn. 32).

26

Nach alledem ist eine Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen der Charta nicht gegeben.

27

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der vom Grondwettelijk Hof gestellten Frage nicht zuständig ist.

Kosten

28

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Grondwettelijk Hof (Belgien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage nicht zuständig.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.