BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

15. Oktober 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Nationale Rechtsvorschriften, die rückwirkend eine Kürzung der Ruhegehaltsansprüche vorsehen — Rein innerstaatlicher Sachverhalt — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

In der Rechtssache C‑246/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Puglia (Italien), mit Entscheidung vom 28. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Mai 2014, in dem Verfahren

Vittoria De Bellis,

Diana Perrone,

Cesaria Antonia Villani

gegen

Istituto Nazionale di Previdenza per i Dipendenti dell’Amministrazione Pubblica (Inpdap)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau De Bellis, Frau Perrone und Frau Villani auf der einen und dem Istituto Nazionale di Previdenza per i Dipendenti dell’Amministrazione Pubblica (Inpdap) auf der anderen Seite über ihre Ruhegehaltsansprüche.

Rechtlicher Rahmen

Gesetz Nr. 241/1990

3

Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 241 vom 7. August 1990 über neue Vorschriften betreffend das Verwaltungsverfahren und das Recht auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen (GURI Nr. 192 vom 18. August 1990, S. 7) in der durch das Gesetz Nr. 15 vom 11. Februar 2005 (GURI Nr. 42 vom 21. Februar 2005, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 241/1990) sieht vor:

„Das Verwaltungshandeln verfolgt gesetzlich vorgesehene Ziele und unterliegt den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz, der Unparteilichkeit, der Öffentlichkeit und der Transparenz nach den im vorliegenden Gesetz und in anderen Vorschriften über einzelne Verfahren vorgesehenen Modalitäten sowie den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung.“

Gesetz Nr. 335/1995

4

Art. 1 Abs. 41 des Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995 zur Reform des Systems der Pflichtrenten und der Zusatzrenten (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 190 vom 16. August 1995, im Folgenden: Gesetz Nr. 335/1995) sieht vor:

„Die im Bereich des allgemeinen Pflichtversicherungssystems geltende Regelung für Ruhegehälter zugunsten der Hinterbliebenen versicherter Ruheständler wird auf alle dieses System ausschließenden oder ersetzenden Formen erstreckt. Sind die Hinterbliebenen ausschließlich minderjährige, studierende oder arbeitsunfähige Kinder, wird der Ruhegehaltssatz allein für die ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fälligen Hinterbliebenenrenten auf 70 % angehoben. Die Beträge der Hinterbliebenenrenten können innerhalb der in der beigefügten Tabelle F genannten Grenzen mit den Einkünften des Begünstigten kumuliert werden. Die Bezüge, die sich aus der im vorliegenden Absatz genannten Kumulierung der Einkünfte mit der gekürzten Hinterbliebenenrente ergeben, können jedoch nicht niedriger sein als die, auf die dieselbe Person Anspruch hätte, wenn ihr Einkommen der Obergrenze der unmittelbar unter ihrem Einkommen liegenden Einkommensklasse entsprechen würde. Die Kumulierungsgrenzen gelten nicht, wenn der Begünstigte zu einem Haushalt gehört, der minderjährige, studierende oder arbeitsunfähige Kinder im Sinne der Regelung des ersten Satzes des vorliegenden Absatzes umfasst. Günstigere Sozialleistungen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bezogen werden, bleiben unberührt, werden aber im Fall künftiger Verbesserungen angerechnet.“

Gesetz Nr. 724/1994

5

Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 724 vom 23. Dezember 1994 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 304 vom 30. Dezember 1994, im Folgenden: Gesetz Nr. 724/1994) bestimmte:

„Die in Art. 2 des Gesetzes Nr. 324 vom 27. Mai 1959 in geänderter und ergänzter Fassung vorgesehenen Bestimmungen über die Zahlung der Sonderzulage auf Ruhegehälter sind ausschließlich auf die bis 31. Dezember 1994 gezahlten direkten Ruhegehälter und die auf sie bezogenen Hinterbliebenenrenten anwendbar.“

Gesetz Nr. 296/2006

6

Das Gesetz Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 299 vom 27. Dezember 2006, im Folgenden: Gesetz Nr. 296/2006) bestimmt in seinem einzigen Artikel in den Abs. 774 und 776:

„774.

Die in Art. 1 Abs. 41 des [Gesetzes Nr. 335/1995] vorgesehene Erstreckung der im Bereich des allgemeinen Pflichtversicherungssystems geltenden Regelung für Ruhegehälter zugunsten der Hinterbliebenen versicherter Ruheständler auf alle dieses System ausschließenden oder ersetzenden Formen ist dahin auszulegen, dass für die ab Inkrafttreten des [Gesetzes Nr. 335/1995] fälligen Hinterbliebenenrenten unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns des direkten Ruhegehalts die vom Ruhegehaltsempfänger schon bezogene Sonderzulage, die Bestandteil des gesamten bezogenen Ruhegehalts ist, in Höhe des für die Hinterbliebenenrente vorgesehenen Prozentsatzes angerechnet wird.

776.

Art. 15 Abs. 5 des [Gesetzes Nr. 724/1994] wird aufgehoben.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens beziehen eine Regelaltersrente und eine Hinterbliebenenrente. Sie haben bei der Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Puglia, u. a. Klage auf Anerkennung ihres Anspruchs auf Zahlung einer Sonderzulage in voller Höhe zuzüglich Zinsen erhoben.

8

Im Rahmen dieser Verfahren hat das Istituto Nazionale di Previdenza per i Dipendenti dell’Amministrazione Pubblica (Inpdap) geltend gemacht, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erst seit einem nach dem 16. August 1995 liegenden Zeitpunkt Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hätten. Aus Abs. 774 des einzigen Artikels des Gesetzes Nr. 296/2006 ergebe sich, dass Art. 1 Abs. 41 des Gesetzes Nr. 335/1995 dahin auszulegen sei, dass für die ab dem 17. August 1995 fälligen Hinterbliebenenrenten unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der direkten Ruhegehaltsansprüche die Sonderzulage als Bestandteil des Ruhegehalts zu verstehen sei.

9

Die Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Puglia, führt im Wesentlichen aus, dass die Abs. 774 und 776 des einzigen Artikels des Gesetzes Nr. 296/2006 zur Abschaffung der Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten geführt hätten, die sich aufgrund der Auslegung von Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 724/1994 in seiner Rechtsprechung ergeben hätten. Die Abs. 774 und 776 des einzigen Artikels des Gesetzes Nr. 296/2006 bezweckten ausschließlich den Schutz des finanziellen Interesses des italienischen Staates. Daher stelle sich die Frage, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Fall auslegender Gesetze anwendbar sei, die rückwirkend zum Nachteil der Betroffenen anspruchsbegründende Bestimmungen änderten, und ob rein finanzielle Erwägungen einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen könnten.

10

Die Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Puglia, verweist insoweit auf eine Rechtsprechung der Corte costituzionale. Diese habe nach ihrer Befassung durch zwei Beschlüsse der Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Puglia, bzw. der Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Siciliana, mit Urteil Nr. 74 vom 12. März 2008 entschieden, dass die Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit von Abs. 774 des einzigen Artikels des Gesetzes Nr. 296/2006 unbegründet seien. Die Corte costituzionale habe ferner mit Urteil Nr. 1 vom 5. Januar 2011 über das Gesetz Nr. 335/1995 entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht auf Rechtsverhältnisse anwendbar sei, die öffentliche und private Ruhegehälter beträfen. Der Gesetzgeber habe mit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 335/1995 die Harmonisierung der privaten und öffentlichen Altersversorgungssysteme, die strukturelle Auswirkungen auf die Staatsausgaben und auf das Haushaltsgleichgewicht gehabt habe, beabsichtigt, um die mit dem Pakt für wirtschaftliche und finanzielle Stabilität im Hinblick auf den Übergang zur einheitlichen europäischen Währung verbundenen Gemeinschaftspflichten einzuhalten.

11

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der vorgelegten Fragen führt die Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Puglia, aus, Art. 1 des Gesetzes Nr. 241/1990 enthalte einen unmittelbaren und unbedingten Verweis auf die Grundsätze der Rechtsordnung der Europäischen Union, der das italienische Gericht ermächtige, dem Gerichtshof ein konkretes und für sein Urteil erhebliches Auslegungsersuchen vorzulegen. Zwar habe der Gerichtshof in den Urteilen Cicala (C‑482/10, EU:C:2011:868) und Romeo (C‑313/12, EU:C:2013:718) die Ansicht vertreten, dass Art. 1 des Gesetzes Nr. 241/1990 keinen unmittelbaren und unbedingten Verweis auf das Unionsrecht enthalte. Anders als in den Rechtssachen, die zu diesen beiden Urteilen geführt hätten, gehe es im Ausgangsverfahren jedoch nicht um die Begründungspflicht, sondern um den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der eindeutig und unbedingt anwendbar sei, ohne auf das interne Recht beschränkt zu sein.

12

Unter diesen Umständen hat die Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Puglia, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie dem Gesetz Nr. 296/2006 entgegensteht, das vorschreibt, dass das Istituto di Previdenza keine günstigeren Hinterbliebenenrenten an die Bezieher von nach dem 17. August 1995 gezahlten Hinterbliebenenrenten, die sich auf vor dem 31. Dezember 1994 an ihre Ehegatten gezahlte Ruhegehälter beziehen, zahlen kann, ohne anzugeben, ob es hierfür Gründe des Allgemeininteresses gibt?

2.

Kann ein finanzieller Grund einen Grund des Allgemeininteresses für die Verabschiedung von Gesetzen über die authentische Auslegung wie desjenigen, das Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, darstellen?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

13

Zunächst ist festzustellen, dass die vorgelegten Fragen die Auslegung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in einem rein innerstaatlichen Sachverhalt betreffen.

14

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuzuweisen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung einer Vorlagefrage grundsätzlich nicht zuständig ist, wenn die ihm zur Auslegung vorgelegte unionsrechtliche Vorschrift offensichtlich keine Anwendung finden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona, C‑139/12, EU:C:2014:174, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15

Der Gerichtshof ist jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, aber das nationale Recht auf den Inhalt dieser Vorschriften des Unionsrechts verweist, um die auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt des betreffenden Mitgliedstaats anwendbaren Regeln zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Poseidon Chartering, C‑3/04, EU:C:2006:176, Rn. 15, ETI u. a., C‑280/06, EU:C:2007:775, Rn. 22 und 26, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 48, Cicala, EU:C:2011:868, Rn. 17, Nolan, C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und Romeo, EU:C:2013:718, Rn. 21).

16

Es besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, um zu gewährleisten, dass innerstaatliche und durch das Unionsrecht geregelte Sachverhalte gleich behandelt werden (vgl. u. a. Urteile Salahadin Abdulla u. a., EU:C:2010:105, Rn. 48, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 87 und 88, Nolan, EU:C:2012:638, Rn. 46, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 20 und 21, und Romeo, EU:C:2013:718, Rn. 22).

17

Ein solcher Fall liegt vor, wenn die in Rede stehenden Bestimmungen des Unionsrechts vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind (Urteile Cicala, EU:C:2011:868, Rn. 19, Nolan, EU:C:2012:638, Rn. 47, und Romeo, EU:C:2013:718, Rn. 23). Dagegen liegt kein solcher Fall vor, wenn die Bestimmungen des nationalen Rechts es dem nationalen Richter erlauben, von den Regeln des Unionsrechts, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werden, abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kleinwort Benson, C‑346/93, EU:C:1995:85, Rn. 16 und 18, sowie Romeo, EU:C:2013:718, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Zu Art. 1 des Gesetzes Nr. 241/1990, auf den sich die Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Puglia, bezieht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung keinen Verweis auf das Unionsrecht im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs enthält, der es ihm erlaubt, Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen rein innerstaatlicher Rechtsstreitigkeiten zu beantworten (vgl. Urteile Cicala, EU:C:2011:868, und Romeo, EU:C:2013:718).

19

Die Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Puglia, führt jedoch keinen Gesichtspunkt an, der dem Gerichtshof den Schluss erlauben würde, dass er für die Beantwortung der vorgelegten Fragen zuständig ist. Der bloße Umstand, dass diese Fragen den Grundsatz des Vertrauensschutzes betreffen und nicht, wie in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Cicala (EU:C:2011:868) und Romeo (EU:C:2013:718) geführt haben, die Begründungspflicht, kann an dieser Beurteilung nichts ändern.

20

Insoweit ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthalten muss, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt. Diese Darstellung sowie die nach Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung erforderliche kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts müssen es dem Gerichtshof ermöglichen, außer der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens seine Zuständigkeit für die Beantwortung der gestellten Frage zu prüfen (Beschluss Parva Investitsionna Banka u. a., C‑488/13, EU:C:2014:2191, Rn. 25).

21

Nach alledem ist auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der von der Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Puglia, gestellten Fragen offensichtlich unzuständig ist.

Kosten

22

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der von der Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Puglia (Italien), mit Entscheidung vom 28. April 2014 vorgelegten Fragen (Rechtssache C‑246/14) offensichtlich unzuständig.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.