URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

17. September 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Schutz der finanziellen Interessen der Union — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — Art. 3 — Verfolgung von Unregelmäßigkeiten — Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) — Wiedereinziehung rechtswidrig erhaltener Ausfuhrerstattungen — Verjährungsfrist — Anwendung einer längeren nationalen Verjährungsfrist — Verjährungsfrist nach allgemeinem Recht — Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen“

In der Rechtssache C‑341/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) mit Entscheidung vom 17. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 2013, in dem Verfahren

Cruz & Companhia Lda

gegen

Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Cruz & Companhia Lda, vertreten durch P. Sousa Machado und F. Duarte Geada, advogados,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und M. Moreno als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und P. Guerra e Andrade als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 bis 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Cruz & Companhia Lda (im Folgenden: Cruz & Companhia) und dem Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (Institut für die Finanzierung der Landwirtschaft und der Fischerei, im Folgenden: IFAP) über die Vollstreckung einer Fiskalschuld betreffend die Einziehung von Ausfuhrerstattungen für Wein, die von Cruz & Companhia im Wirtschaftsjahr 1995 zu Unrecht bezogen wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 2988/95

3

Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2988/95 lautet:

„Die Einzelheiten dieser dezentralen Verwaltung und der Kontrollsysteme werden in ausführlichen Vorschriften geregelt, die sich je nach Bereich der Gemeinschaftspolitik unterscheiden. Es ist jedoch wichtig, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Union] zu bekämpfen.»

4

Im fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es, dass „[d]ie Verhaltensweisen, die Unregelmäßigkeiten darstellen, sowie die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die entsprechenden Sanktionen … im Einklang mit dieser Verordnung in sektorbezogenen Regelungen vorgesehen [sind]“.

5

Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 lautet:

„(1)   Zum Schutz der finanziellen Interessen der [Union] wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Unions]recht getroffen.

(2)   Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine [Unions]bestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] oder die Haushalte, die von [der Union] verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der [Union] erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“

6

Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 sieht vor:

„(1)   Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

(3)   Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 … vorgesehene Frist anzuwenden.“

7

Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt:

„(1)   Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils

durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags;

(2)   Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können.

(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“

8

Art. 5 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, können zu folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen:

a)

Zahlung einer Geldbuße;

b)

Zahlung eines Betrags, der den rechtswidrig erhaltenen oder hinterzogenen Betrag, gegebenenfalls zuzüglich der Zinsen, übersteigt …;

c)

vollständiger oder teilweiser Entzug eines nach Gemeinschaftsrecht gewährten Vorteils auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur einen Teil dieses Vorteils rechtswidrig erlangt hat;

g)

weitere ausschließlich wirtschaftliche Sanktionen gleichwertiger Art und Tragweite, wie sie in der vom Rat nach Maßgabe der sektorrelevanten Erfordernisse erlassenen sektorbezogenen Regelungen vorgesehen sind, unter Einhaltung der der Kommission vom Rat übertragenen Durchführungsbefugnisse.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden sektorbezogenen Regelungen können bei sonstigen Unregelmäßigkeiten nur die in Absatz 1 aufgeführten Sanktionen, die nicht einer strafrechtlichen Sanktion gleichgestellt werden können, verhängt werden, sofern derartige Sanktionen für die korrekte Anwendung der Regelung unerlässlich sind.“

9

Die Verordnung Nr. 2988/95 trat gemäß ihrem Art. 11 am 26. Dezember 1995 in Kraft.

Verordnung (EWG) Nr. 729/70

10

Art. 1 Abs. 1 der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) (im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70) bestimmte, dass der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ein Teil des Haushalts der Union ist und zwei Abteilungen umfasst, nämlich die Abteilung Garantie und die Abteilung Ausrichtung. Nach Abs. 2 dieses Artikels finanziert die Abteilung Garantie u. a. die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern.

11

Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sah vor:

„Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) werden die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern finanziert, die nach [Unions]vorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt werden.

…“

12

In Art. 4 der Verordnung Nr. 729/70 hieß es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

die Dienststellen und Einrichtungen, nachstehend ‚Zahlstellen‘ genannt, die zur Zahlung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Ausgaben zugelassen sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission [bestimmte] Auskünfte über die Zahlstellen mit, [die] ihre Bezeichnung und ihre Satzung, … die verwaltungs-, buchungstechnischen und die interne Kontrolle betreffenden Bedingungen, unter denen die Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der [Unionsvorschriften] im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgenommen werden, [sowie] die Zulassungsurkunde [betreffen].

Die Kommission ist umgehend von jeder Änderung zu unterrichten.

…“

13

Art. 5 der Verordnung Nr. 729/70 regelte die Modalitäten, nach denen die Finanzierungsvorschüsse, die von den in Art. 4 dieser Verordnung bezeichneten nationalen Dienststellen und Einrichtungen gezahlt worden waren, von der Kommission im Rahmen des EAGFL-Rechnungsabschlussverfahrens genehmigt wurden, und sah hierzu insbesondere vor, dass sich die Rechnungsabschlussentscheidung auf die Vollständigkeit, die Genauigkeit und die Richtigkeit der übermittelten Rechnungen bezieht.

14

Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 schrieb vor, dass die Kommission

„die Ausgaben [bestimmt], die von der in den Artikeln 2 und 3 genannten [Finanzierung durch die Union] auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den [Unions]vorschriften getätigt worden sind.

Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen hinsichtlich der zu ziehenden Folgerungen zu gelangen.

Wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Eröffnung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor eine Finanzierung abgelehnt wird.

Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Die Kommission trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der [Union] entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

Die Ablehnung der Finanzierung kann sich nicht auf Ausgaben beziehen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die finanziellen Auswirkungen

der Fälle von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 2,

der einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstöße, deretwegen das Verfahren nach Artikel 93 oder das Verfahren nach Artikel 169 [EG-Vertrag] eingeleitet wurde.“

15

Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/70 hatten die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

16

Abs. 2 dieser Bestimmung sah vor, dass, wenn keine vollständige Wiedereinziehung erfolgt, die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse trägt; dies galt danach nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind. Nach Unterabs. 2 dieses Absatzes „[fließen d]ie wiedereingezogenen Beträge … den zugelassenen Zahlstellen zu, die sie von den durch den [EAGFL] finanzierten Ausgaben abziehen. Die Zinsen für wiedereingezogene oder zu spät entrichtete Beträge fließen dem [EAGFL] zu.“

Portugiesisches Recht

17

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass im portugiesischen Recht für die Wiedereinziehung zugunsten des Haushalts der Union von im Mitgliedstaat Portugal rechtswidrig bezogenen Ausfuhrerstattungen keine spezifische Verjährungsfrist vorgesehen ist. Art. 309 des Código Civil (Zivilgesetzbuch, im Folgenden: C. C.) sieht eine regelmäßige Verjährungsfrist von 20 Jahren vor, und nach Art. 304 Abs. 1 C. C. gilt:

„Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann der Begünstigte die Erbringung der Leistung ablehnen oder sich der Durchsetzung des verjährten Rechts mit allen Mitteln widersetzen.“

18

Das Decreto-Lei Nr. 155/92 vom 28. Juli 1992 (Gesetzesdekret Nr. 155/92) legt die Regelung über die Finanzverwaltung des Staates fest. Sein Art. 36 regelt insbesondere die Verfahren zur Wiedereinziehung öffentlicher Mittel, die an die Staatskasse zurückzuzahlen sind.

19

Art. 40 dieses Decreto-Lei bestimmt:

„(1)   Die Verpflichtung zur Rückerstattung der erhaltenen Beträge verjährt in fünf Jahren ab deren Empfang.

(2)   Diese Frist wird durch das Vorliegen allgemeiner Gründe der Verjährungsunterbrechung oder ‑hemmung unterbrochen bzw. gehemmt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20

Den dem Gerichtshof vorgelegten Akten zufolge ist Cruz & Companhia eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Vertrieb von Weinen, Branntweinen und deren Derivaten ist. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit führte sie im Wirtschaftsjahr 1995 mehrere Partien Wein nach Angola zu einem niedrigeren Preis als dem aus, den sie erhalten hätte, wenn sie den Wein auf dem Unionsmarkt verkauft hätte. Unter Vorlage der entsprechenden Ausfuhrgenehmigungen beantragte Cruz & Companhia beim Instituto Nacional de Garantia Agrária (Nationales Institut für landwirtschaftliche Garantien, im Folgenden: INGA) die Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

21

Im Laufe des Jahres 2004 verlangte das INGA von Cruz & Companhia die Rückzahlung unrechtmäßig erhaltener Ausfuhrerstattungen in Höhe von 634995,78 Euro.

22

2005 betrieb es gegen Cruz & Companhia ein gerichtliches Verfahren zur Einziehung dieser Forderung.

23

Mit Urteil vom 28. Dezember 2001 wies das Tribunal Administrativo e Fiscal de Viseu (Verwaltungs- und Steuergericht von Viseu, Portugal) die Klage von Cruz & Companhia gegen das Einziehungsverfahren mit der Begründung ab, dass dieses im Hinblick auf die Verjährungsfrist von 20 Jahren nach Art. 309 C. C. nicht verjährt sei.

24

Gegen dieses Urteil legte Cruz & Companhia beim Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) ein Rechtsmittel ein. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 20 Jahren auf die Wiedereinziehung von im Wirtschaftsjahr 1995 gezahlten Ausfuhrerstattungen für Wein durch die zuständige nationale Stelle verstoße gegen in der portugiesischen Rechtsordnung unmittelbar anwendbares Unionsrecht sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung von Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten gegenüber nationalen Rechtsstreitigkeiten und der Verhältnismäßigkeit. Dazu macht Cruz & Companhia geltend, in ihrer Angelegenheit gelte die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren, da die portugiesischen Rechtsvorschriften keine längere spezifische Verjährungsfrist im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels vorsähen. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sie sich insbesondere auf das Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C‑201/10 und C‑202/10, EU:C:2011:282).

25

Cruz & Companhia führt weiter aus, wenn angenommen werden sollte, dass in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 eine längere Verjährungsfrist angewandt werden könne, müsse es sich bei dieser um die Frist von fünf Jahren nach Art. 40 des Decreto‑Lei n.o 155/92, de 28 de junho de 1992, respeitante aos procedimentos por irregularidades que ponham em causa os interesses financeiros nacionais da República Portuguesa (Decreto-Lei Nr. 155/92 vom 28. Juni 1992 betreffend Verfahren wegen Unregelmäßigkeiten, die die nationalen finanziellen Interessen der Portugiesischen Republik verletzen) handeln, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung es verbiete, dass für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten, die die nationalen finanziellen Interessen der Union verletzten, eine Verjährungsfrist gelte, die viermal so lang sei wie die, die auf entsprechende innerstaatliche Situationen anwendbar sei.

26

Das IFAP trägt im Wesentlichen vor, die Verjährungsfrist des Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 sei nicht auf jene Maßnahmen zur Verfolgung von Unregelmäßigkeiten anwendbar, die in Form von Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung getroffen würden. Die Verjährungsvorschriften in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 beträfen nämlich nur Verfolgungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung durchgeführt würden.

27

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass das Urteil des Tribunal Administrativo e Fiscal de Viseu vom 28. Dezember 2011 mit seiner ständigen Rechtsprechung in Einklang stehe, wonach die Verjährungsfrist für die Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen nicht diejenige des Art. 40 des Decreto-Lei Nr. 155/92, sondern sehr wohl die in Art. 309 C. C. festgelegte allgemeine Verjährungsfrist von 20 Jahren sei.

28

Das vorlegende Gericht hat jedoch Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 in der bei ihm anhängigen Rechtssache. Insbesondere erscheint es ihm fraglich, ob diese Bestimmung nur im Verhältnis zwischen der Union und der nationalen Zahlstelle für landwirtschaftliche Beihilfen anwendbar ist oder auch im Verhältnis zwischen dieser Zahlstelle und dem Empfänger dieser – als rechtswidrig erhalten eingestuften – Beihilfen. Es fragt sich zudem, ob diese Verjährungsfrist von vier Jahren nur für die in Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen gilt oder auch für die in Art. 4 dieser Verordnung bezeichneten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen.

29

Das Supremo Tribunal Administrativo hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Gilt die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist für die Verfolgung nur im Verhältnis zwischen der Union und der nationalen Zahlstelle für Unionsbeihilfen oder auch im Verhältnis zwischen der nationalen Zahlstelle für Unionsbeihilfen und dem Empfänger der als rechtsgrundlos gezahlt eingestuften Beihilfen?

2.

Falls festgestellt wird, dass die Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 auch im Verhältnis zwischen der nationalen Zahlstelle für Beihilfen und dem Empfänger der als rechtsgrundlos gezahlt eingestuften Beihilfen gilt, ist dann davon auszugehen, dass diese Frist nur für den Fall „verwaltungsrechtlicher Sanktionen“ im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 gilt oder auch für den Fall „verwaltungsrechtlicher Maßnahmen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, insbesondere wenn es um die Rückzahlung rechtswidrig erhaltener Beträge geht?

Zu den Vorlagefragen

Zur Erheblichkeit der Antworten für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits

30

Die portugiesische Regierung macht in ihren Erklärungen geltend, der Ausgangsrechtsstreit lasse sich nicht nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2988/95 beurteilen, da es nicht um die Verjährungsfrist für verwaltungsrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, sondern um Verfahren zur Vollstreckung der Entscheidung über die Rückzahlung der rechtsgrundlos an Cruz & Companhia gezahlten Beihilfen, also ein Verfahren zur Beitreibung einer Forderung, gehe. Daher sei eine Berufung auf das in Art. 3 dieser Verordnung vorgesehene System der Verfolgungsverjährung im Stadium der Vollstreckung einer rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtung zur Rückzahlung von Beihilfen nicht mehr möglich. Demgemäß seien die Antworten auf die Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich.

31

Zwar sieht die Verordnung Nr. 2988/95, wie die portugiesische Regierung hervorhebt, für die Vollstreckung einer nationalen Entscheidung, mit der eine „verwaltungsrechtliche Maßnahme“ im Sinne dieser Verordnung angeordnet wird, keine Frist vor.

32

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht allerdings eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile Pfleger u. a., C‑390/12, EU:C:2014:429, Rn. 26, sowie Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

In der vorliegenden Rechtssache geht aus der Vorlageentscheidung ausdrücklich hervor, dass das vorlegende Gericht seiner Entscheidung die Erwägung zugrunde gelegt hat, dass sich Cruz & Companhia in ihrem Rechtsmittel nicht unmittelbar auf die Verjährung der zu vollstreckenden Schuld, sondern auf die Verjährung der „Verpflichtung zur Rückerstattung der erhaltenen Beträge“ berufen habe, wie sie sich aus den Verfolgungsmaßnahmen ergeben hätten, die aufgrund der festgestellten Unregelmäßigkeiten getroffen worden seien. Damit stellt das vorlegende Gericht seine Fragen im Wesentlichen zu dem Zweck, klären zu lassen, inwieweit die Verordnung Nr. 2988/95 in zeitlicher Hinsicht für das Vorgehen einer Verwaltungsbehörde gilt, die eine verwaltungsrechtliche Maßnahme treffen will, mit der eine Forderung über einen aus dem Unionshaushalt erhaltenen Betrag wiedereingezogen werden soll.

34

Die in dieser Weise vom Supremo Tribunal Administrativo zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind unter diesen Umständen zu beantworten.

Zur Beantwortung der Fragen

Zur ersten Frage

35

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er auf Verfolgungsmaßnahmen anwendbar ist, die von den nationalen Behörden gegen Empfänger von Unionsbeihilfen eingeleitet werden, nachdem von der für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen im Rahmen des EAGFL zuständigen nationalen Stelle Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

36

Insoweit ist zu beachten, dass im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 729/70 gilt, dass nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern finanziert werden, die nach Unionsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt werden.

37

Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 729/70 bezeichnen die Mitgliedstaaten die Dienststellen und Einrichtungen, die sie dazu ermächtigen, die Zahlungen zur Begleichung der in den Art. 2 und 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausgaben vorzunehmen. Sie haben insbesondere der Kommission die verwaltungs- und buchungstechnischen Bedingungen mitzuteilen, unter denen die Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden. Art. 5 dieser Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die von diesen nationalen Dienststellen und Einrichtungen gezahlten Finanzierungsvorschüsse von der Kommission im Rahmen des EAGFL-Rechnungsabschlussverfahrens genehmigt werden.

38

Nach Art. 8 der Verordnung Nr. 729/70 haben die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, trägt die Union die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse außer diejenigen für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind. Die in dieser Weise wiedereingezogenen Beträge fließen den auszahlenden Dienststellen oder Einrichtungen zu und werden von den durch den EAGFL finanzierten Ausgaben abgezogen.

39

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Aufgabe der Rechtsverfolgung zugunsten der Abschöpfungs- und Erstattungssysteme weiterhin grundsätzlich den Mitgliedstaaten verbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Mertens u. a., 178/73 bis 180/73, EU:C:1974:36, Rn. 16) und dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/80, wo dieser von der Wiedereinziehung der infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge durch die Mitgliedstaaten spricht, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Agrarinterventionssystems betrauten nationalen Behörden bei der Ausübung dieser Befugnisse ausdrücklich verpflichtet, die zu Unrecht oder vorschriftswidrig ausgezahlten Beträge wiedereinzuziehen, ohne dass diese für Rechnung der Union handelnden Behörden dabei hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Unionsmittel zweckmäßig ist, ein Ermessen ausüben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, EU:C:1982:146, Rn. 30).

40

Insoweit werden die zuständigen nationalen Behörden, wenn sie die Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen verlangen, die ein Wirtschaftsteilnehmer wie Cruz & Companhia im Ausgangsverfahren zu Unrecht aus dem Unionshaushalt erlangt hat, im Namen und für Rechnung des Unionshaushalts tätig und verfolgen eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, so dass sie im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung handeln.

41

Demgemäß ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er auf Verfolgungsmaßnahmen anwendbar ist, die von den nationalen Behörden gegen Empfänger von Unionsbeihilfen eingeleitet werden, nachdem von der für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen im Rahmen des EAGFL zuständigen nationalen Stelle Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

Zur zweiten Frage

42

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 bezeichnete Verjährungsfrist nicht nur für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen, sondern auch für Verfolgungsmaßnahmen, die zum Ergreifen von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung führen.

43

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 eine „Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Unionsrecht]“ einführt, um, wie sich aus der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, „in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Union] zu bekämpfen“ (Urteile Handlbauer, C‑278/02, EU:C:2004:388, Rn. 31, und Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C‑278/07 bis C‑280/07, EU:C:2009:38, Rn. 20).

44

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei der betreffende Tatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung „bei jedem Verstoß gegen eine [Unions]bestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] … bewirkt hat bzw. haben würde“ (Urteile Handlbauer, EU:C:2004:388, Rn. 32, sowie Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 21).

45

Daraus ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 sowohl für die Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung führen, als auch für diejenigen, die Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 sind, die den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bewirken soll, aber nicht den Charakter einer Sanktion hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Handlbauer, EU:C:2004:388, Rn. 33 und 34, sowie Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 22).

46

Im Ausgangsverfahren ist jedoch als Erstes zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 2988/95 in zeitlicher Hinsicht anzuwenden ist, da die von Cruz & Companhia rechtswidrig erhaltenen Exporterstattungen für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Ausfuhren gezahlt worden sind.

47

Vor Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 hatte der Unionsgesetzgeber keine Verjährungsvorschrift für die Wiedereinziehung von Vorteilen vorgesehen, die Wirtschaftsteilnehmer rechtswidrig infolge einer Handlung oder Unterlassung erlangt haben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde (Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 25).

48

Vor Erlass dieser Verordnung mussten die nationalen Gerichte daher Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Unionsrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung von Unionsvorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden, jedoch vorbehaltlich der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen. Demzufolge durften die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, die Wiedereinziehung der zu Unrecht gewährten Beihilfen praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, und das nationale Recht musste ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 26).

49

Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 wollte der Unionsgesetzgeber eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einführen, in der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Rückforderung von zu Unrecht aus dem Unionshaushalt erlangten Beträgen nach Ablauf von vier Jahren seit Begehung der die streitigen Zahlungen betreffenden Unregelmäßigkeit ausgeschlossen werden sollte (Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 27).

50

So hat der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 unbeschadet ihres Art. 3 Abs. 3 eine allgemeine Verjährungsregelung normiert, mit der er den Zeitraum, in dem die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie im Namen oder für Rechnung des Unionshaushalts handeln, solche rechtswidrig erlangten Vorteile zurückfordern müssen oder hätten zurückfordern müssen, bewusst auf vier Jahre verkürzt hat (Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 29). Das gilt jedoch nicht für die Verfolgung von Irrtümern oder Unregelmäßigkeiten, die von den nationalen Behörden selbst begangen wurden (vgl. in diesem Sinne Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank, C‑281/07, EU:C:2009:6, Rn. 22).

51

Was die Schulden betrifft, die unter der Geltung einer nationalen Verjährungsvorschrift entstanden und nach dieser noch nicht verjährt waren, hat das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/85 gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 zur Folge, dass eine solche Schuld grundsätzlich nach Ablauf einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeiten verjährt sein muss (vgl. Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 31).

52

Daher ist nach dieser Bestimmung jeder Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer Unregelmäßigkeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 rechtswidrig erhalten hat, grundsätzlich verjährt, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach Begehung einer solchen Unregelmäßigkeit eine Unterbrechungshandlung, d. h. gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde, vorgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 32).

53

Ist wie im Ausgangsverfahren im Lauf des Jahres 1995 eine Unregelmäßigkeit begangen worden, fällt diese demzufolge unter die allgemeine Verjährungsregelung, die eine Verjährung in vier Jahren vorsieht, und ist deshalb je nach dem genauen Zeitpunkt der Begehung dieser auf das Jahr 1995 zurückgehenden Unregelmäßigkeit im Lauf des Jahres 1999 verjährt, wobei den Mitgliedstaaten jedoch gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorbehalten bleibt, längere Verjährungsfristen vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil Josef Vosding Schlacht‑, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 33).

54

Als Zweites ist zu berücksichtigen, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ausdrücklich vorgesehen hat, dass die Mitgliedstaaten Verjährungsfristen anwenden dürfen, die länger als die Mindestfrist von vier Jahren nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind. Der Unionsgesetzgeber wollte nämlich die auf diesem Gebiet geltenden Fristen nicht vereinheitlichen, so dass die Mitgliedstaaten durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 nicht gezwungen sein konnten, die bisher wegen des Fehlens unionsrechtlicher Bestimmungen auf diesem Gebiet angewandten Verjährungsvorschriften auf vier Jahre zu verkürzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 25).

55

So behalten die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Möglichkeit ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung längerer Verjährungsfristen, die sie im Fall einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit anwenden möchten (Urteile Corman, C‑131/10, EU:C:2010:825, Rn. 54, sowie Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 26).

56

Dabei können sich die längeren Verjährungsfristen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 weiterhin anwenden dürfen, aus Bestimmungen des allgemeinen Rechts ergeben, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gegolten haben. So können die Mitgliedstaaten die Geltung längerer Fristen herbeiführen, indem sie einer gerichtlichen Praxis folgend auf die Rückforderung von zu Unrecht erlangten Vorteilen eine allgemein geltende Bestimmung, die eine Verjährungsfrist von mehr als vier Jahren vorsieht, anwenden (Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 29).

57

Zwar lässt sich für einen Wirtschaftsteilnehmer die anwendbare Verjährungsfrist leichter bestimmen, wenn sie vom nationalen Gesetzgeber in einer speziell auf den betreffenden Bereich anwendbaren Vorschrift definiert worden ist. Ist aber eine solche auf einen Bereich wie den der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen, die zulasten des Unionshaushalts zu Unrecht gezahlt wurden, anwendbare spezifische Vorschrift nicht vorhanden, steht der Grundsatz der Rechtssicherheit der Anwendung einer allgemeinen Verjährungsfrist des Zivilrechts, die länger als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene von vier Jahren ist, als solcher nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 33).

58

Eine solche Anwendung wahrt den Grundsatz der Rechtssicherheit jedoch nur, wenn sie hinreichend vorhersehbar war. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens festzustellen, ob eine solche Rechtsprechungspraxis besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 34).

59

Im Übrigen darf die Anwendung einer längeren nationalen Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung Nr. 2988/95, wie sie in deren Art. 3 Abs. 3 vorgesehen ist, nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile AJD Tuna, C‑221/09, EU:C:2011:153, Rn. 79, sowie Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 38).

60

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine sich aus einer zivilrechtlichen Vorschrift ergebende Verjährungsfrist von 20 Jahren im Hinblick auf das mit dieser Vorschrift verfolgte und vom nationalen Gesetzgeber definierte Ziel insbesondere im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen erforderlich und angemessen sein kann (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 41). Auch verstößt die Anwendung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren, die sich aus einer zivilrechtlichen Bestimmung des betreffenden Mitgliedstaats ergibt, im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Union nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil Corman, EU:C:2010:825, Rn. 24, 31 und 49).

61

Hingegen hat der Gerichtshof bereits befunden, dass es im Hinblick auf das genannte Ziel, für das der Unionsgesetzgeber eine Verjährungsfrist von vier Jahren, ja sogar von drei Jahren, als solche schon als ausreichend angesehen hat, um den nationalen Behörden die Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit zu ermöglichen und eine Maßnahme wie die Rückforderung eines zu Unrecht erlangten Vorteils zu ergreifen, über das für eine sorgfältige Verwaltung Erforderliche hinausginge, wenn den Behörden hierfür eine Frist von 30 Jahren eingeräumt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 43).

62

Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, dass der Verwaltung eine allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung obliegt, ob die von ihr geleisteten, den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, da die Mitgliedstaaten die allgemeine Sorgfaltspflicht aus Art. 4 Abs. 3 EU zu beachten haben, zu der es gehört, dass sie Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten ergreifen müssen. Den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zuzugestehen, der Verwaltung zum Tätigwerden einen viel längeren Zeitraum als den in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen einzuräumen, könnte daher in gewisser Weise einer Trägheit der nationalen Behörden bei der Verfolgung von „Unregelmäßigkeiten“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 Vorschub leisten und gleichzeitig die Wirtschaftsteilnehmer zum einen einer langen Zeit der Rechtsunsicherheit und zum anderen der Gefahr aussetzen, nach Ablauf eines solchen Zeitraums nicht mehr beweisen zu können, dass die fraglichen Vorgänge rechtmäßig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 44 und 45).

63

Gleiches gilt auch für die Anwendung einer sich aus einer zivilrechtlichen Bestimmung ergebenden Verjährungsfrist von 20 Jahren auf die Verfolgung einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95. Dem nationalen Gesetzgeber steht es nämlich, wenn eine Verjährungsfrist von vier Jahren zu kurz erscheinen sollte, um den nationalen Behörden die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten zu ermöglichen, die eine gewisse Komplexität aufweisen, nach Abs. 3 dieses Artikels jedenfalls weiterhin frei, eine längere Verjährungsfrist, wie etwa die des Art. 40 des Decreto-Lei Nr. 155/92, einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 46).

64

Zu beachten ist jedoch, dass in Ermangelung einer solchen Vorschrift Unregelmäßigkeiten wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, nach der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als in vier Jahren ab ihrem Begehungszeitpunkt verjährt anzusehen sind, wobei die die Verjährung unterbrechenden Handlungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 zu berücksichtigen sind und die in Unterabs. 4 dieses Absatzes festgelegte zeitliche Obergrenze zu wahren ist.

65

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 genannte Verjährungsfrist nicht nur für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen, sondern auch für Verfolgungsmaßnahmen, die zum Ergreifen von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung führen. Während Art. 3 Abs. 3 der Verordnung den Mitgliedstaaten erlaubt, längere Verjährungsfristen als die in Abs. 1 Unterabs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Fristen von vier oder drei Jahren anzuwenden, die sich aus Bestimmungen des allgemeinen Rechts ergeben können, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gegolten haben, geht die Anwendung einer Verjährungsfrist von 20 Jahren über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist.

Kosten

66

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er auf Verfolgungsmaßnahmen anwendbar ist, die von den nationalen Behörden gegen Empfänger von Unionsbeihilfen eingeleitet werden, nachdem von der für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zuständigen nationalen Stelle Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

 

2.

Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 genannte Verjährungsfrist gilt nicht nur für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten, die zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen, sondern auch für Verfolgungsmaßnahmen, die zum Ergreifen von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung führen. Während Art. 3 Abs. 3 der Verordnung den Mitgliedstaaten erlaubt, längere Verjährungsfristen als die in Abs. 1 Unterabs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Fristen von vier oder drei Jahren anzuwenden, die sich aus Bestimmungen des allgemeinen Rechts ergeben können, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gegolten haben, geht die Anwendung einer Verjährungsfrist von 20 Jahren über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.