STELLUNGNAHME DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 3. Juli 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑169/14

Juan Carlos Sánchez Morcillo,

María del Carmen Abril García

gegen

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

(Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Castellón [Spanien])

„Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Angemessene und wirksame Mittel, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen — Beschränkung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen eine Entscheidung über den Einspruch gegen die Durchführung einer Hypothekenvollstreckung — Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten — Effektivitätsgrundsatz — Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz — Waffengleichheit“

1. 

Problemstellungen im Zusammenhang mit den Folgen und den Grenzen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, des Verbraucherschutzes nach der Richtlinie 93/13/EWG ( 2 ) werden dem Gerichtshof immer wieder vorgelegt. Die vorliegende Rechtssache bietet ihm Gelegenheit, klarzustellen, dass der Einfluss des Verbraucherrechts der Union auf das Prozessrecht der Mitgliedstaaten nicht unbeschränkt ist.

2. 

Diese Rechtssache ist ein unmittelbarer Nachhall der spanischen Gesetzesänderung aufgrund des Urteils Aziz ( 3 ). Mit diesem Urteil hatte der Gerichtshof entschieden, dass die bis dahin geltende spanische Regelung nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar war, soweit sie in Hypothekenvollstreckungsverfahren, die von Gewerbetreibenden gegen Verbraucher betrieben wurden, die Sicherstellung des Schutzes, der den Verbrauchern mit der Richtlinie gewährt werden soll, unmöglich machte oder übermäßig erschwerte. Der spanische Gesetzgeber hat im Anschluss an dieses Urteil eine Reihe von Vorschriften des Zivilprozessgesetzes zum Vollstreckungsverfahren geändert, damit im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens ein auf das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln gestützter Einspruch erhoben werden kann; dabei sind bestimmte andere Vorschriften jedoch beibehalten worden.

3. 

Die durch diese Gesetzesänderung eingeführte Regelung wird nunmehr mittelbar von bestimmten nationalen Gerichten ( 4 ), u. a. vom vorlegenden Gericht, in Frage gestellt. Im Ausgangsverfahren fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob erstens die den Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht nach Art. 7 der Richtlinie 93/13, angemessene und wirksame Mittel einzuführen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern schließt, ein Ende zu setzen, und zweitens das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die nicht vorsieht, dass der Antragsgegner in einem Vollstreckungsverfahren gegen die Entscheidung, mit der der Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, ein Rechtsmittel einlegen kann.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Richtlinie 93/13

4.

In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5.

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sorgen „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“.

B – Spanisches Recht

6.

Mit dem Gesetz 1/2013 sollen ausweislich seiner Begründung verschiedene Maßnahmen erlassen werden, um die Situation der Hypothekenschuldner zu verbessern, die aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise Schwierigkeiten haben, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Weiter ist nach dieser Begründung Gegenstand des Gesetzes die Vornahme von Änderungen am Verfahren der Hypothekenvollstreckung, um bestimmten mit dem Unionsrecht unvereinbaren Punkten abzuhelfen, die im Urteil Aziz (EU:C:2013:164) geprüft wurden.

7.

Das Gesetz 1/2013 ändert u. a. Art. 695 des Zivilprozessgesetzes ( 5 ), der nunmehr im Bereich der Hypothekenvollstreckung Folgendes bestimmt:

„Einspruch gegen die Vollstreckung

(1)   In den im vorliegenden Kapitel genannten Verfahren kann der Vollstreckungsschuldner nur Einspruch erheben, wenn dieser sich auf folgende Gründe stützt:

1.

Erlöschen der Sicherheit oder der gesicherten Forderung …

2.

Fehler bei der Bestimmung des fälligen Betrags …

3.

bei der Vollstreckung in hypothekarisch belastete bewegliche Sachen oder Sachen, an denen ein besitzloses Pfandrecht bestellt wurde, die Belastung dieser Sachen mit einem weiteren Pfandrecht, einer Mobiliar- oder Immobiliarhypothek oder einer Pfändung, die vor der Belastung, wegen der das Verfahren stattfindet, eingetragen wurden, was mit der entsprechenden Registerbescheinigung zu belegen ist;

4.

den missbräuchlichen Charakter einer Vertragsklausel, auf die die Vollstreckung gestützt wird oder anhand deren der fällige Betrag bestimmt worden ist.

(2)   Im Fall des Einspruchs gemäß Abs. 1 setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zwangsvollstreckung aus und lädt die Parteien zu einem Termin vor dem Gericht, das den Vollstreckungsbefehl erlassen hat, wobei zwischen der Vorladung und dem fraglichen Termin mindestens 15 Tage liegen müssen; bei diesem Termin hört das Gericht die Parteien an, lässt die vorgelegten Schriftstücke zu und erlässt binnen zwei Tagen in Form eines Beschlusses die von ihm als angemessen erachtete Entscheidung.

(3)   In dem Beschluss, mit dem einem Einspruch, der sich auf den ersten und den dritten in Abs. 1 dieses Artikels genannten Grund stützt, stattgegeben wird, wird die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet; in dem Beschluss, mit dem einem auf den zweiten Grund gestützten Einspruch stattgegeben wird, wird festgelegt, für welchen Betrag die Vollstreckung fortzusetzen ist.

Wird dem vierten Grund stattgegeben, wird die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet, sofern der Vollstreckung die Vertragsklausel zugrunde liegt. Andernfalls wird die Vollstreckung ohne Anwendung der missbräuchlichen Klausel fortgesetzt.

(4)   Gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Abgesehen von diesen Fällen ist gegen die in diesem Artikel genannten Beschlüsse, mit denen über den Einspruch entschieden wird, kein Rechtsmittel zulässig, und ihre Wirkungen beschränken sich ausschließlich auf das Vollstreckungsverfahren, in dem der Beschluss ergeht.“

II – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

8.

Das Ausgangsverfahren hat seinen Ursprung in einem Rechtsstreit zwischen der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (im Folgenden: BBVA) auf der einen und Herrn Sánchez Morcillo und Frau Abril García (im Folgenden: Einspruchsführer) auf der anderen Seite im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen die Vollstreckung einer auf ihrer Hauptwohnung lastenden Hypothek.

9.

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass BBVA am 9. Juni 1993 mit notarieller Urkunde einen durch eine Hypothek gesicherten Darlehensvertrag mit den Einspruchsführern schloss. Durch diesen Vertrag gewährte BBVA den Einspruchsführern ein Darlehen von 300500 Euro; die Einspruchsführer verpflichteten sich, den Betrag bis zum 30. Juni 2028 in 360 Monatsraten zurückzuzahlen. Zur Sicherung dieser Rückzahlungspflicht wurde eine Hypothek an ihrem Wohneigentum bestellt. Nach Art. 6bis des Darlehensvertrags sollten die Verzugszinsen, falls die Schuldner ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen und BBVA sich genötigt sieht, die Rückzahlungsforderung vorzeitig fällig zu stellen, 19 % pro Jahr betragen, während der gesetzliche Zinssatz in Spanien im maßgeblichen Zeitraum 4 % betrug.

10.

Da die Darlehensnehmer ihrer Pflicht zur Zahlung der monatlichen Raten nicht vereinbarungsgemäß nachkamen, stellte BBVA am 15. April 2011 einen Antrag auf Vollstreckung aus der Hypothek gegen die Einspruchsführer, mit dem diese zur Zahlung aufgefordert werden sollten und das zur Sicherung der Einhaltung ihrer Rückzahlungspflicht mit der Hypothek belastete Eigentum versteigert werden sollte.

11.

Der mit der Prüfung dieses Antrags befasste Juzgado de Primera Instancia no 3 de Castellón (erstinstanzliches Gericht Nr. 3 von Castellón, Spanien) leitete das Hypothekenvollstreckungsverfahren ein und forderte, nachdem er die Vollstreckung angeordnet hatte, die Einspruchsführer zur Zahlung auf.

12.

Die Einspruchsführer ließen sich auf das Verfahren ein und legten am 12. März 2013 gegen die Hypothekenvollstreckung Einspruch ein, wobei sie im Wesentlichen vortrugen, erstens könne aus dem vorgelegten Titel, einer Abschrift des Hypothekendarlehensvertrags, nicht vollstreckt werden, so dass die Anordnung der Vollstreckung nichtig sei, und zweitens sei der Juzgado de Primera Instancia no 3 de Castellón nicht zuständig.

13.

Am 19. Juni 2013 erließ der Juzgado de Primera Instancia no 3 de Castellón einen Beschluss, mit dem er den Einspruch zurückwies und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in die zur Sicherung dienende Wohnung anordnete.

14.

Die Einspruchsführer legten gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein. Nachdem das Rechtsmittel für zulässig erklärt worden war, wurde es zur Entscheidung an die Audiencia Provincial de Castellón (Provinzgericht von Castellón) verwiesen.

15.

Dieses Gericht hat darauf hingewiesen, dass nach Art. 695 Abs. 4 LEC die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei die Entscheidung, mit der dem Einspruch stattgegeben und die Einstellung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens angeordnet oder das Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel festgestellt werde, mit einem Rechtsmittel anfechten könne, während es dem Vollstreckungsgegner infolge des Ausschlusses einer Anfechtungsmöglichkeit in den übrigen Fällen verwehrt sei, gegen eine für ihn nachteilige Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.

16.

Da die Audiencia Provincial de Castellón der Ansicht ist, dass diese Vorschrift mit dem von der Richtlinie 93/13 verfolgten Schutzziel und dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unvereinbar sein könnte, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass im Interesse der Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird, einer Verfahrensvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC entgegen, die im Rahmen der Regelung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung in hypothekarisch belastete oder verpfändete Sachen vorsieht, dass nur gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, während dies in den übrigen Fällen ausgeschlossen ist, was zur unmittelbaren Folge hat, dass die die Zwangsvollstreckung betreibende Person ein Rechtsmittel einlegen kann, wenn dem Einspruch des Vollstreckungsschuldners stattgegeben und die Einstellung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, während der Verbraucher als Vollstreckungsschuldner gegen die Zurückweisung seines Einspruchs kein Rechtsmittel einlegen kann?

2.

Ist im Anwendungsbereich der in der Richtlinie 93/13 enthaltenen Vorschriften der Union über den Verbraucherschutz eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC, die im Rahmen der Regelung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung in hypothekarisch belastete oder verpfändete Sachen vorsieht, dass nur gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, während dies in den übrigen Fällen ausgeschlossen ist, was zur unmittelbaren Folge hat, dass die die Zwangsvollstreckung betreibende Person ein Rechtsmittel einlegen kann, wenn dem Einspruch des Vollstreckungsschuldners stattgegeben und die Einstellung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, während der Verbraucher als Vollstreckungsschuldner gegen die Zurückweisung seines Einspruchs kein Rechtsmittel einlegen kann, mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und dem Recht auf ein faires Verfahren unter Waffengleichheit, die in Art. 47 der Charta verankert sind, vereinbar?

17.

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2014 ist dem Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Rechtssache dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, stattgegeben worden.

18.

Schriftliche Erklärungen haben BBVA, die Einspruchsführer, die spanische Regierung und die Europäische Kommission eingereicht.

19.

BBVA, die spanische Regierung und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung, die am 30. Juni 2014 stattgefunden hat, mündliche Erklärungen abgegeben.

III – Würdigung

A – Zur ersten Frage: Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes

20.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine nationale Verfahrensvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC, nach der im Rahmen von Hypothekenvollstreckungsverfahren nur gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist. Dazu vertritt das vorlegende Gericht nämlich die Auffassung, dass diese Vorschrift dem Recht der Schuldner, Zugang zu einem zweitinstanzlichen Gericht zu erlangen – über das die Gläubiger verfügten –, und ihrem Recht, die Nichtigerklärung einer etwaigen missbräuchlichen Klausel zu erreichen, potenziell im Weg stehe.

21.

Das vorlegende Gericht ist anscheinend von der Prämisse ausgegangen, dass die mit dem Gesetz 1/2013 vorgenommene Rechtsänderung den aus dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164) zu ziehenden Lehren nicht ausreichend Rechnung trage. Seines Erachtens beeinträchtigt nämlich Art. 695 Abs. 4 LEC, wonach der Vollstreckungsschuldner im Rahmen des Hypothekenvollstreckungsverfahrens gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung, mit der sein Einspruch zurückgewiesen wurde, kein Rechtsmittel einlegen kann, die Effektivität des aus der Richtlinie 93/13 resultierenden Verbraucherschutzes.

22.

Vorab – und obschon diese Frage vom vorlegenden Gericht nicht behandelt wurde – erscheint es mir sachdienlich, kurz darauf einzugehen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dem entgegensteht, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Richtlinienkonformität der streitigen nationalen Vorschriften bejaht.

23.

BBVA hat nämlich in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Vorschrift, also Art. 695 Abs. 4 LEC, sei eine bindende Rechtsvorschrift, die in keinem Vertrag enthalten sei und mithin nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 falle. BBVA verweist insbesondere auf das vor Kurzem in der Rechtssache Barclays Bank ergangene Urteil ( 6 ).

24.

Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache für Recht erkannt hat, dass die vom Vorabentscheidungsersuchen erfassten nationalen Rechtsvorschriften vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen waren. Zur Begründung dieses Ergebnisses hat er ausgeführt, erstens seien die nationalen Vorschriften, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens seien, Rechtsvorschriften und nicht in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag aufgenommen worden ( 7 ), zweitens betreffe keine dieser Vorschriften den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel und drittens kämen die fraglichen Rechtsvorschriften zur Anwendung, ohne dass ihr Anwendungsbereich oder ihre Tragweite durch eine Vertragsklausel geändert worden wäre. Deshalb war die Annahme zulässig, dass die vertragliche Ausgewogenheit beachtet worden sei ( 8 ).

25.

Insoweit ist darauf hinzuwiesen, dass nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie [unterliegen]“. Diese Bestimmung ist im Licht des 13. Erwägungsgrundes der Richtlinie zu lesen, in dem es u. a. heißt, dass „der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 … auch Regeln [umfasst], die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist“.

26.

Im vorliegenden Fall kann man sich also zu Recht die Frage stellen, ob die Richtlinie 93/13 anwendbar ist. Anscheinend haben nämlich weder die Parteien des Ausgangsverfahrens noch der Juzgado de Primera Instancia no 3 de Castellón in irgendeiner Weise die Frage des Vorliegens von Klauseln angesprochen, die als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden könnten. Die Antragsgegner im Verfahren der Hypothekenvollstreckung hatten sich insoweit auf das Vorbringen beschränkt, dass der als Grundlage für den Antrag auf Hypothekenvollstreckung herangezogene Titel mit einem Formfehler behaftet und der Juzgado de Primera Instancia no 3 de Castellón nicht zuständig sei. Zudem könnte die Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 93/13, nach deren Buchst. q zu den Klauseln gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie solche gehören, die darauf abzielen, dass „dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird,“ den Gedanken aufkommen lassen, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht aus dem Hypothekendarlehensvertrag zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ergibt, sondern aus bindenden Rechtsvorschriften des Zivilprozessgesetzes.

27.

Da jedoch in der Vorlageentscheidung die im Hypothekendarlehensvertrag enthaltene Klausel über Verzugszinsen in Höhe von 19 % angeführt wurde und im Übrigen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit für die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts spricht, lässt sich nicht ausschließen, dass in der vorliegenden Rechtssache der potenziell missbräuchliche Charakter der Vertragsklausel über die Festlegung der Verzugszinsen in Rede steht, also ein Sachverhalt, der in die Nähe derjenigen gerückt werden kann, über die der Gerichtshof in den Rechtssachen zu befinden hatte, die zu den Urteilen Banco Español de Crédito ( 9 ) und Aziz ( 10 ) führten. Diese Rechtssachen bezogen sich gerade auf Rechtsstreitigkeiten, in denen das vorlegende Gericht die Frage nach dem Umfang seiner ihm durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Befugnisse zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln über Verzugszinsen aufwarf.

28.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 auf das Ausgangsverfahren somit nicht von vornherein verneint werden kann.

29.

Nach dieser Klarstellung werde ich mich im Folgenden der Sachfrage zuwenden und dabei zunächst einige Erwägungen zum Sinn und zur Tragweite des Urteils Aziz anstellen.

1. Sinn und Tragweite des Urteils Aziz in Bezug auf die Wirksamkeit von Verfahren der Hypothekenvollstreckung im Hinblick auf die Richtlinie 93/13

30.

Anknüpfend an die Ausführungen in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Macinský und Macinská ( 11 ) erinnere ich daran, dass sich in der dem Urteil Aziz zugrunde liegenden Rechtssache die Frage, mit der der Gerichtshof befasst war, in den Rahmen der allgemeinen Problematik der Befugnisse und Pflichten des nationalen Richters bei der Überprüfung des missbräuchlichen Charakters in Verbraucherverträgen enthaltener Klauseln einfügte. Es handelte sich genauer gesagt darum, die Pflichten zu bestimmen, die das Gericht des mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren zusammenhängenden Erkenntnisverfahrens treffen, damit gegebenenfalls die praktische Wirksamkeit der Entscheidung im Erkenntnisverfahren sichergestellt wird, mit der die Vertragsklausel für missbräuchlich erklärt wird, die die Grundlage für den vollstreckbaren Titel und mithin für die Einleitung des genannten Vollstreckungsverfahrens bildet ( 12 ).

31.

Unter Hinweis auf die Grenzen der Verfahrensautonomie, die aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes des Unionsrechts geboten sind, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bis dahin im Bereich der Hypothekenvollstreckung geltende spanische Regelung die Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Schutzes beeinträchtigen konnte, soweit sie es dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, bei dem der Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer die Grundlage des vollstreckbaren Titels bildenden Vertragsklausel gerügt hatte, unmöglich machte, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verzögerung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu treffen, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich war, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung zu gewährleisten ( 13 ).

32.

Das Urteil des Gerichtshofs zielt also darauf ab, unter dem Blickwinkel des Effektivitätsgrundsatzes eine nationale Regelung in Frage zu stellen, die es dem Verbraucher und erst recht dem Gericht nicht ermöglicht, einer Hypothekenvollstreckung das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln im Vertrag entgegenzuhalten. Die Überlegungen des Gerichtshofs beruhten insbesondere darauf, dass in dem bis dahin anwendbaren System durch Anführung von Gründen, die auf die Missbräuchlichkeit von Klauseln des streitigen Darlehensvertrags gestützt wurden, der Verbraucher einer Hypothekenvollstreckung nicht entgegentreten und der Richter sie nicht aussetzen konnte. Es ging darum, dass eine Situation zu befürchten war, in der ein nachgelagerter, in Schadensersatz bestehender Schutz als der einzig denkbare erschien, ein Schutz, der kein angemessenes und wirksames Mittel darstellen konnte, um der Verwendung nach der Richtlinie 93/13 verbotener Klauseln ein Ende zu setzen.

33.

Mit anderen Worten wurde die Tatsache, dass das Hypothekenvollstreckungsverfahren vom Erkenntnisverfahren, das der Verbraucher zur Feststellung der Nichtigkeit bestimmter missbräuchlicher Klauseln eingeleitet hatte, gänzlich abgekoppelt war, unter dem Blickwinkel des Schutzes, den die Richtlinie 93/13 den Verbrauchern zusichert, als problematisch empfunden. Dieser Schutz ist eindeutig unvollständig, wenn ungeachtet der Anrufung des Erkenntnisgerichts durch den säumigen Schuldner mit dem Ziel, die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags zu rügen, das Verfahren der Zwangsvollstreckung in die unbewegliche Sache durch nichts abgewendet werden kann. Nicht das Hypothekenvollstreckungsverfahren als solches wird in Frage gestellt, sondern seine Ausgestaltung mit einer Klage auf Nichtigerklärung der für missbräuchlich befundenen Klausel oder Klauseln.

2. Beurteilung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrensvorschrift

34.

Das vorliegende Verfahren betrifft eine ganz andere als die im Urteil Aziz (EU:C:2013:164) geprüfte Frage, die sich ausschließlich auf die in Art. 695 Abs. 4 LEC enthaltene verfahrensrechtliche Regel bezieht, nach der ein Rechtsbehelf zu einer höheren Instanz nicht möglich ist, wenn die Entscheidung des Gerichts, das über das Hypothekenvollstreckungsverfahren zu befinden hat, zu Ungunsten des Verbrauchers und Schuldners ausfällt.

35.

In Art. 695 Abs. 4 LEC geht es um einen Punkt, der in keiner Weise von der Richtlinie 93/13 geregelt wird. Diese Richtlinie enthält nämlich keine Bestimmung über die Zahl der Instanzen, denen die gerichtliche Kontrolle der in ihren Anwendungsbereich fallenden Vertragsklauseln obliegt.

36.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt diese Frage mangels einer Harmonisierung unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, dass die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht ungünstiger sind als bei entsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) ( 14 ).

37.

Im vorliegenden Fall bin ich der Meinung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Vorschrift aus dem Blickwinkel dieser beiden Grundsätze keine Probleme bereitet.

38.

Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, gibt es meines Erachtens nichts, was den Schluss zuließe, dass der Schutz der Rechte, die die Unionsrechtsordnung den Schuldnern verleiht, weniger günstig ist als derjenige, den das innerstaatliche Recht bei entsprechenden Klagen gewährt. Es scheint, dass unter dem Aspekt der Verfahrensrechte des Verbrauchers die für Einwendungen aufgrund der Richtlinie 93/13 geltende Regel mit der Regel vergleichbar ist, die für Einwendungen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften gilt. Denn Art. 695 LEC schließt das Rechtsmittel des Vollstreckungsgegners in allen Fällen aus, ob es nun auf einen etwaigen missbräuchlichen Charakter der Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags im Sinne der Richtlinie 93/13 oder auf andere von diesem Artikel erfasste Einwendungen gestützt wird.

39.

Wie ich nachfolgend darlegen werde, lässt aus dem Blickwinkel des Effektivitätsgrundsatzes auch nichts den Schluss zu, dass das nationale Recht, um das es im vorliegenden Fall geht, die Ausübung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert hat.

40.

Zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts werde ich zunächst die Frage des Rechts auf einen Rechtsbehelf im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens behandeln und sodann die Problematik des Vorliegens einer nicht ausgewogenen Situation zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner einer Hypothekenvollstreckung prüfen.

a) Effektivität und Recht des Schuldners auf einen Rechtsbehelf im Hypothekenvollstreckungsverfahren

41.

Erstens bin ich im Gegensatz zu der offenbar vom vorlegenden Gericht vertretenen Meinung ( 15 ) der Ansicht, dass die sich aus dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164) ergebenden Anforderungen im Bereich der Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Schutzes voll und ganz beachtet worden sind, indem in die LEC die Möglichkeit eingefügt wurde, gegen die Vollstreckung im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens eine auf die Missbräuchlichkeit von Klauseln gestützte Einwendung vorzubringen. Aus diesem Urteil ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es dem spanischen Gesetzgeber über diese Ergänzung hinaus oblegen hätte, eine Vorschrift zur Regelung der Voraussetzungen einzufügen, unter denen ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über einen im Rahmen eines solchen Verfahrens eingelegten Einspruch eingelegt werden kann.

42.

Zweitens verlangt, wie die Kommission dargelegt hat, die Wirksamkeit der Anwendung des Unionsrechts, deren logische Entsprechung unbestreitbar das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ist, von den Mitgliedstaaten nicht, dass sie eine zweistufige gerichtliche Kontrolle einführen.

43.

Wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León ( 16 ) ausgeführt hat, enthält das Unionsrecht im Bereich des Verbraucherschutzes keine bestimmte Pflicht hinsichtlich der Zahl der von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Rechtszüge. Es ist anerkannt, dass die Verträge nicht zusätzlich zu den bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten schaffen wollten, es sei denn, dass es nach dem System der nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gibt, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden kann. Auch in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist bislang, zumindest in Zivilsachen, kein Recht auf zwei Rechtszüge verankert ( 17 ). Letztlich eröffnet der Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dem Einzelnen ein Recht auf Zugang zu einem Gericht und nicht zu mehreren Rechtszügen ( 18 ).

44.

Drittens gehe ich davon aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regel, die den Vollstreckungsgegner in einem Hypothekenvollstreckungsverfahren daran hindert, eine Entscheidung, mit der sein Einspruch zurückgewiesen wird, mit einem Rechtsmittel anzufechten, nicht zur Folge hat, dass die Anwendung der ihm aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

45.

Orientiert man sich zunächst an den der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164), zu entnehmenden Erkenntnissen, zeigt sich, dass die Rechte, die sich für die Verbraucher aus der Richtlinie 93/13 ergeben, wirksam geschützt sind, denn zum einen verfügt der Verbraucher über die Möglichkeit, das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln vor dem Gericht geltend zu machen, dem die Prüfung des Einspruchs gegen eine Hypothekenvollstreckung obliegt, und zum anderen ist das Gericht befugt, von Amts wegen das Vorliegen solcher Klauseln aufzugreifen und gegebenenfalls die Vollstreckung auszusetzen.

46.

Auf das Ausgangsverfahren zurückkommend meine ich, dass sowohl die Schuldner als auch das zuerst angerufene Gericht Gelegenheit hatten, die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags zur Sprache zu bringen.

47.

Zwar ist hervorgehoben worden, dass im vorliegenden Fall darin ein Problem liege, dass das zum Zeitpunkt des Hypothekenvollstreckungsverfahrens geltende nationale Recht nicht vorgesehen habe, dass das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln im streitigen Darlehensvertrag eine Einwendung gegen die Durchführung der Hypothekenvollstreckung ermöglichen oder von dem mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung befassten nationalen Gericht von Amts wegen aufgegriffen werden könne.

48.

Ferner ergibt sich aus Angaben des vorlegenden Gerichts, dass das zuerst angerufene Gericht keine Feststellungen zum Vorliegen einer etwaigen missbräuchlichen Klausel in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekendarlehensvertrag getroffen hat.

49.

So geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Einspruch gegen die Durchführung der streitigen Hypothekenvollstreckung am 12. März 2013 eingelegt wurde, also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013. Die Einspruchsführer waren somit nicht in der Lage, sich zur Begründung ihres Einspruchs auf die Missbräuchlichkeit der im Hypothekendarlehensvertrag enthaltenen Klauseln zu berufen.

50.

Hervorzuheben ist jedoch, dass nach der ersten Übergangsvorschrift des Gesetzes 1/2013 ( 19 ) der Juzgado de Primera Instancia no 3 de Castellón seit 14. Mai 2013 von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel über die Verzugszinsen beurteilen konnte. Die Möglichkeit, dass das Vollstreckungsgericht die genannte Klausel prüft, deren Missbräuchlichkeit feststellt oder nicht und daraufhin die Einstellung der Vollstreckung anordnet oder sie aussetzt, bestand also bereits, als es am 19. Juni 2013 über den Einspruch gegen die Durchführung der Hypothekenvollstreckung entschied.

51.

Auch die vierte Übergangsvorschrift gab dem Verbraucher die Möglichkeit, einen außerordentlichen Fall eines Einspruchs auf der Grundlage des Vorliegens neuer, u. a. in Art. 695 Abs. 4 LEC vorgesehener Einwendungsgründe geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift hatten die Einspruchsführer die Möglichkeit, das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013, also vom 16. Mai 2013 bis zum 16. Juni 2013, einzuwenden.

52.

Viertens hat die fehlende Möglichkeit der Einspruchsführer, ein Rechtsmittel einzulegen, nicht zur Folge, dass ihnen jede Möglichkeit genommen wird, im Erkenntnisverfahren eine Entscheidung über ihren Antrag auf Nichtigerklärung von Vertragsklauseln, die sie für missbräuchlich halten, herbeizuführen. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ( 20 ).

53.

Man darf jedoch nicht aus den Augen verlieren, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vollstreckungsverfahren – das die Einziehung einer Forderung aufgrund eines Vollstreckungstitels, dessen Gültigkeit vermutet wird, zum Gegenstand hat – sich schon seiner Art nach stark vom Erkenntnisverfahren unterscheidet. Es ist Sache des Schuldners, der sich für möglicherweise beschwert hält, eine Klage im Erkenntnisverfahren zu erheben, in dessen Rahmen das Gericht über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Bestehen des Vollstreckungsrechts selbst wird befinden können.

54.

Wie die Kommission erwähnt hat, wahrt das spanische Hypothekenvollstreckungsverfahren die Möglichkeit, eine rechtliche Auseinandersetzung über die Fragen nach der Gültigkeit der Forderung und des Darlehensvertrags im Rahmen eines in vollem Umfang kontradiktorischen Erkenntnisverfahrens zu führen. Hierzu weise ich darauf hin, dass es in Art. 695 Abs. 4 LEC zwar heißt, dass abgesehen von den Fällen einer Aussetzung der Vollstreckung oder der Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel Rechtsmittel gegen die Beschlüsse, mit denen über den Einspruch nach diesem Artikel entschieden wird, nicht zulässig sind, doch stellt er ausdrücklich klar, dass „ihre Wirkungen … sich ausschließlich auf das Vollstreckungsverfahren [beschränken], in dem der Beschluss ergeht“. Mit anderen Worten beschränken sich die Wirkungen einer Entscheidung, in der das mit der Vollstreckung befasste Gericht das Vorbringen des Verbrauchers und Schuldners zurückweist, auf das Vollstreckungsverfahren.

55.

Im Übrigen wird in dem Fall, in dem der Verbraucher beschließt, ein ordentliches Erkenntnisverfahren (Klage auf Nichtigerklärung) einzuleiten, und das Erkenntnisgericht eine oder mehrere Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags für nichtig, weil missbräuchlich, erklärt, die Zwangsvollstreckung des in diesem Vertrag enthaltenen Titels unweigerlich in Frage gestellt und aller Wahrscheinlichkeit nach ausgesetzt. Selbst wenn man annimmt, dass die Erhebung einer auf das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln gestützten Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nicht die Aussetzung eines parallelen Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Folge hätte, scheint mir die Wirksamkeit des Schutzes, den die Richtlinie 93/13 bietet, ausreichend dadurch gewährleistet, dass die für das Vollstreckungsverfahren geltenden nationalen Vorschriften den Verbrauchern und dem Gericht die zusätzliche Möglichkeit bieten, der Hypothekenvollstreckung entgegenzutreten. Die Situation des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich von der besonderen Sachlage, die in der dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164) zugrunde liegenden Rechtssache bestand, in der die Hypothekenvollstreckung keinesfalls ausgesetzt werden konnte.

b) Effektivität und Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Ungleichheit aufgrund der dem Gläubiger in einem Hypothekenvollstreckungsverfahren zu Gebote stehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten

56.

Im vorliegenden Fall wird u. a. von der Kommission vorgebracht, dass Art. 695 Abs. 4 LEC den Verbraucher, indem er ihm jede Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen den Beschluss über die Zurückweisung seines Einspruchs nehme, während die Gegenpartei, also der Gewerbetreibende, im Fall einer für seine Interessen ungünstigen Entscheidung ein Rechtsmittel bei einer höheren Instanz einlegen könne, klar gegenüber dem Gewerbetreibenden benachteilige. Die Weigerung, einer der Verfahrensparteien die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen eine ihren Interessen zuwiderlaufende Entscheidung zu gewähren, während diese Möglichkeit dem Gegner gewährt werde, stehe eindeutig in Widerspruch zu dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundsatz der Waffengleichheit. Dies gelte umso mehr, als die Richtlinie 93/13 gerade ein Ziel der Wiederherstellung der Ausgewogenheit zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden verfolge.

57.

Obschon diese Darstellung der Dinge zunächst etwas sehr Verführerisches hat, beruht sie meines Erachtens auf einer oberflächlichen Prüfung der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Fallgestaltung und ist aus folgenden Gründen weit davon entfernt, mich zu überzeugen.

58.

Zwar lässt sich nicht leugnen, dass, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ( 21 ) in Strafsachen festgestellt hat, nationale Vorschriften, die eine Asymmetrie zwischen den Parteien in Bezug auf Rechtsmittel bei einer höheren Instanz erzeugen, mit dem Grundsatz der Waffengleichheit potenziell unvereinbar sind.

59.

Dass die Vollstreckungsgegner kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der ihr Einspruch zurückgewiesen wird, einlegen können, während die Entscheidung, mit der die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, erklärt sich jedoch aus der Natur selbst des Vollstreckungsverfahrens.

60.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen fügt sich nämlich in den Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens ein, dessen Gegenstand die auf Antrag eines Gläubigers erfolgende Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels aus einer Hypothek ist. Ein solches Verfahren impliziert notwendigerweise, dass eine Sache zuvor mit einer Sicherheit belastet wurde und dass der Gläubiger sich infolgedessen, falls der Schuldner seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, auf einen Vollstreckungstitel berufen kann, der durch eine im Grundstücksregister eingetragene notarielle Urkunde validiert ist. Es wird generell vermutet, dass das Recht aus dem Titel besteht und dass der Titel vollstreckbar ist ( 22 ).

61.

Mit anderen Worten lässt sich der Umstand, dass die Rechtsbehelfsmöglichkeiten auf die Fälle einer vollständigen oder teilweisen Einstellung der Vollstreckung beschränkt sind, unschwer damit erklären, dass unter Berücksichtigung des privilegierten Vollstreckungstitels, auf den sich der Gläubiger berufen hat, der Grundsatz die Vollstreckung bleiben muss.

62.

Im Übrigen führt im Rahmen eines solchen Verfahrens, dessen Gegenstand klar abgegrenzt ist und das summarischen Charakter hat, das angerufene Gericht grundsätzlich keine Prüfung in der Sache durch, und die Gründe, die eine Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigen, sind auf die im Zivilprozessgesetz vorgesehenen beschränkt.

63.

Das scheinbare „Privileg“ des Gläubigers, der im Unterschied zum Schuldner die Möglichkeit hat, einen neuen Rechtsbehelf gegen eine für ihn ungünstige Entscheidung einzulegen, erklärt sich somit durch den Umstand, dass das Hypothekenverfahren gerade zum Schutz des Inhabers eines privilegierten Vollstreckungstitels dient. Wie die spanische Regierung hervorgehoben hat, muss der Hypothekengläubiger die Möglichkeit haben, einer gerichtlichen Entscheidung, die der vorherigen Vollstreckungsanordnung zuwiderläuft, seinen Vollstreckungstitel entgegenzuhalten.

64.

Hierüber anders zu befinden, liefe auf eine Missachtung der Rechte des Inhabers eines Vollstreckungstitels, die das Hypothekenvollstreckungsverfahren schützen soll, hinaus, denn dem Schuldner würde gestattet, Hindernisse für die Vollstreckung und mithin die Umsetzung eines zuvor erklärten Rechts zu errichten.

65.

Infolgedessen halte ich das Vorbringen, die streitige nationale Regelung versetze den Verbraucher in eine prozessual nachteilige Lage, für falsch ( 23 ).

66.

In diesem Zusammenhang erscheint mir der Hinweis bedeutsam, dass das Urteil Aziz (EU:C:2013:164) lediglich verlangt, dass im Hypothekenvollstreckungsverfahren die Möglichkeit für die Vollstreckungsgegner besteht, zur Stützung eines Einspruchs gegen die Vollstreckung auch Gründe geltend zu machen, die die Nichtigkeit des Titels oder seiner Klauseln wegen missbräuchlichen Charakters betreffen, oder dass im späteren Erkenntnisverfahren eine vorläufige Maßnahme zur Aussetzung einer Hypothekenvollstreckung ergehen kann, wenn die Nichtigerklärung einer derartigen Klausel beantragt wird, was die Einspruchsführer im vorliegenden Fall nicht getan haben. Das Gesetz 1/2013 entspricht indessen gerade diesen Anforderungen, indem es neben weiteren Änderungen den missbräuchlichen Charakter eines die Grundlage der Vollstreckung bildenden Vertrags als Grund für eine Einwendung gegen die Vollstreckung einführt.

67.

Aus alledem ergibt sich, dass Art. 7 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC nicht entgegensteht, nach der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens ein Rechtsmittel nur gegen den die Aussetzung der Vollstreckung anordnenden Beschluss zulässig ist.

B – Zur zweiten Frage: Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

68.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die streitige nationale Rechtsvorschrift mit dem Grundsatz der Waffengleichheit vereinbar ist, der Teil des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ist.

69.

Bevor in der Sache auf die gestellte Frage eingegangen wird, ist zu klären, ob der Gerichtshof insofern für eine Entscheidung zuständig ist, als er mit einem Fall der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta konfrontiert ist ( 24 ).

70.

Wie BBVA und die spanische Regierung ausgeführt haben, kann man hieran zweifeln, weil die hier in Rede stehende rechtliche Situation auf den ersten Blick nicht unmittelbar durch das Recht der Union geregelt wird.

71.

Zwar darf nicht übersehen werden, dass der Gerichtshof seinen Zuständigkeitsbereich sehr weit fasst, da nunmehr anerkannt ist, dass dieser sich auf alle Fallgestaltungen einer „Durchführung des Rechts der Union“ erstreckt, wobei diese Wendung weit zu verstehen ist ( 25 ).

72.

Im Unterschied beispielsweise zu dem Fall, um den es im Urteil Åkerberg Fransson ging, das die zwischen den Art. 2, 250 Abs. 1 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG ( 26 ) und Art. 325 AEUV bestehende Verbindung betraf, ist im Ausgangsverfahren die Verbindung zur Richtlinie 93/13 sehr schwer auszumachen, wovon im Übrigen der Umstand zeugt, dass die Bezugnahme auf die genannte Richtlinie anscheinend im Anschluss an eine von BBVA im Verlauf des Verfahrens gemachte Bemerkung in das Vorabentscheidungsersuchen aufgenommen wurde ( 27 ).

73.

Es ist nämlich schwer zu erfassen, um welche Bestimmung oder welchen Grundsatz des Unionsrechts es hier genau gehen soll. Wie sich aus meinen Erwägungen im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage ergibt, fällt mangels einer Harmonisierung der Verfahrensmodalitäten für die Vollstreckungsverfahren die Frage des Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung über den Einspruch gegen eine Hypothekenvollstreckung unter den Grundsatz der Verfahrensautonomie. Außerdem lässt beim derzeitigen Stand des Unionsrechts nichts den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Vorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC entgegensteht. Eine schlichte allgemeine Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf die Erfordernisse des Verbraucherschutzes, die sich aus der Richtlinie 93/13 ergeben, kann nicht ausreichen, damit sich der Gerichtshof für eine Beantwortung für zuständig erklärt.

74.

Mir scheint, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende rechtliche Problematik, die sich auf nationale Vorschriften im Bereich von Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen eine gerichtliche Entscheidung über einen Einspruch gegen eine Hypothekenvollstreckung bezieht, gänzlich durch das nationale Recht geregelt wird und keinen Fall der „Durchführung des Rechts der Union“ betrifft. Würde man hierüber anders befinden, liefe dies auf einen Verstoß gegen die in Art. 51 Abs. 1 der Charta aufgestellte Voraussetzung hinaus, was zu einer Ausdehnung des Geltungsbereichs des Unionsrechts über ihre Zuständigkeiten hinaus führen würde ( 28 ).

75.

Für den Fall, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Beantwortung der Frage bejahen sollte, scheint mir jedenfalls keine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Rechts auf ein faires Verfahren vorzuliegen.

76.

Unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage ist davon auszugehen, dass die zweite Frage nicht mehr zu beantworten ist.

77.

Da ich nämlich zu dem Ergebnis gelangt bin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Vorschrift die Anforderungen, die sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergeben, voll und ganz erfüllt, halte ich es nicht für erforderlich, zu prüfen, ob diese Vorschrift darüber hinaus dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügt. Zwar umfasst diese Bestimmung verschiedene Elemente, doch überschneidet sich im vorliegenden Fall die Tragweite des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hinsichtlich der Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen Entscheidungen über einen Einspruch gegen eine Hypothekenvollstreckung mit der in Beantwortung der ersten Frage vorgenommenen Prüfung, ob der Effektivitätsgrundsatz gewahrt wurde.

78.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der an das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz anknüpfende Grundsatz der Waffengleichheit – selbst wenn man seine Anwendbarkeit in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vollstreckungsverfahren unterstellt – einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC nicht entgegensteht, nach der im Rahmen eines Verfahrens der Hypothekenvollstreckung nur gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet wird, ein Rechtsmittel zulässig ist.

IV – Ergebnis

79.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Audiencia Provincial de Castellón gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

Weder der – aus dem Blickwinkel des mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verfolgten Schutzziels betrachtete – Effektivitätsgrundsatz noch das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz stehen einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen, die im Rahmen von Hypothekenvollstreckungsverfahren ein Rechtsmittel nur gegen den Beschluss zulässt, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

( 3 ) C‑415/11, EU:C:2013:164.

( 4 ) Die vorliegende Rechtssache ist nämlich kein Einzelfall. Das Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten (Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social) vom 14. Mai 2013 (BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373, im Folgenden: Gesetz 1/2013) ist Gegenstand mehrerer derzeit beim Gerichtshof anhängiger Rechtssachen (vgl. u. a. Rechtssache C‑645/13, Caja Rurales Unidas, bei der es sich um ein Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 34 de Barcelona mit einer ähnlichen Problematik wie der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden handelt).

( 5 ) Ley de enjuiciamiento civil vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) in der Fassung der Änderung durch das Gesetzesdekret 7/2013 vom 28. Juni 2013 (BOE Nr. 155 vom 29. Juni 2013, S. 48767, im Folgenden: LEC).

( 6 ) Urteil Barclays Bank (C‑280/13, EU:C:2014:279).

( 7 ) Ebd. (Rn. 40).

( 8 ) Der Gerichtshof hebt hervor, dass sich im Unterschied zu der dem Urteil RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 25) zugrunde liegenden Rechtssache die Parteien nicht auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs einer vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Regelung geeinigt hatten (Urteil Barclays Bank, EU:C:2014:279, Rn. 41).

( 9 ) C‑618/10, EU:C:2012:349.

( 10 ) EU:C:2013:164.

( 11 ) C‑482/12, EU:C:2013:765, Nrn. 72 ff.

( 12 ) Urteil Aziz (EU:C:2013:164, Rn. 49).

( 13 ) Ebd. (Rn. 59).

( 14 ) Urteile Peterbroeck (C‑312/93, EU:C:1995:437, Rn. 12), Unibet (C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 39 und 43), und van der Weerd u. a. (C‑222/05 bis C‑225/05, EU:C:2007:318, Rn. 28).

( 15 ) Die Audiencia Provincial de Castellón führt nämlich aus, der spanische Gesetzgeber habe eine „unzureichende Umsetzung“ der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien vorgenommen.

( 16 ) C‑413/12, EU:C:2013:532, Nr. 23.

( 17 ) Ebd. (insbesondere Nrn. 23 und 29). Ich erinnere insoweit daran, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Art. 6 Abs. 1 der genannten Konvention die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, in Zivilsachen Berufungs- und Kassations- bzw. Revisionsgerichte einzurichten (vgl. u. a. EGMR, Antonenko/Russland, Nr. 42482/02, 23. Mai 2006).

( 18 ) Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil Samba Diouf (C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69).

( 19 ) Sie lautet: „Dieses Gesetz findet auf die vor seinem Inkrafttreten eingeleiteten gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren der Hypothekenvollstreckung Anwendung, in denen die Räumung noch nicht vollzogen worden ist.“ Diese Vorschrift ist im Licht des ersten Unterabsatzes von Art. 552 Abs. 1 LEC zu lesen, der bestimmt: „Stellt das Gericht fest, dass eine der Klauseln in einem … Vollstreckungstitel als missbräuchlich einzustufen sein könnte, gibt es den Parteien auf, binnen 15 Tagen Stellung zu nehmen.“

( 20 ) Vgl. Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) Vgl. in diesem Sinne EGMR, Berger/Frankreich, Nr. 48221/99, § 38, 3. Dezember 2002.

( 22 ) In diesem Sinne sind der Vollstreckungstitel aus einer notariellen Urkunde und die sich anschließende Anerkennung des Interesses des Gläubigers an einer zügigen Zwangsvollstreckung Punkte, auf die u. a. Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Aziz (C‑415/11, EU:C:2012:700, Nr. 55) hingewiesen hat. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hervorgehoben, dass ein Verfahren zur Vollstreckung eines auf eine notarielle Urkunde gestützten Rechts, mit dem eine bestimmte Forderung besichert worden sei, ebenso wie die auf ein Urteil gestützte Vollstreckung innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden müsse (vgl. EGMR, Estima Jorge/Portugal, Recueil des arrêts et décisions 1998-II).

( 23 ) Ich weise darauf hin, dass das Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof), das mit Fragen einiger spanischer Gerichte nach der Verfassungswidrigkeit befasst war (vgl. u. a. Urteile 41/1981 vom 18. Dezember 1981 und 217/1993 vom 30. Juni 1993 sowie Beschluss 113/2011 vom 19. Juli 2011), den summarischen Charakter des auf die Vollstreckung einer eingetragenen dinglichen Sicherheit gerichteten Verfahrens sowie den Umstand hervorgehoben hat, dass der Vollstreckungsgegner stets die Möglichkeit habe, auf das entsprechende Erkenntnisverfahren zurückzugreifen. Er könne daher im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens keine Verteidigungsrechte geltend machen. Noch konkreter soll die zweite Kammer des Tribunal Constitucional in einem Beschluss vom 21. Juli 1988 bekräftigt haben, dass die Unmöglichkeit, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über einen Einspruch einzulegen, verfassungsgemäß sei, wobei sie erklärt habe, dass dies den Grundsatz der Gleichheit der Parteien nicht beeinträchtige.

( 24 ) Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

( 25 ) Vgl. u. a. Urteil Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 16 ff.).

( 26 ) Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

( 27 ) BBVA hat angegeben, das vorlegende Gericht habe im Verlauf des nationalen Verfahrens ein Vorabentscheidungsersuchen ins Auge gefasst und allein Art. 47 der Charta anführen wollen, ohne die Richtlinie 93/13 zu erwähnen. Auf eine Bemerkung von BBVA hin habe das vorlegende Gericht beschlossen, die Frage umzuformulieren und die Richtlinie 93/13 in die Auseinandersetzung einzuführen.

( 28 ) Zu einer Darstellung der anwendbaren Grundsätze aus jüngster Zeit vgl. insbesondere Urteil Pelckmans Turnhout (C‑483/12, EU:C:2014:304, Rn. 17 bis 21).