URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

17. Oktober 2013 ( *1 )

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZEBEXIR — Ältere Wortmarke ZEBINIX — Relative Eintragungshindernisse — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Begründungspflicht“

In der Rechtssache C‑597/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Dezember 2012,

Isdin SA mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: G. Marín Raigal und P. López Ronda, abogados,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Geroulakos als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Bial-Portela & Ca SA mit Sitz in São Mamede do Coronado (Portugal),

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Arestis sowie der Richter J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Isdin SA (im Folgenden: Isdin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Oktober 2012, Bial-Portela/HABM – Isdin (ZEBEXIR) (T‑366/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. April 2011 (Sache R 1212/2009‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bial-Portela & Ca SA (im Folgenden: Bial-Portela) und Isdin (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Randnrn. 1 bis 9 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„1

Am 4. April 2008 meldete [Isdin] beim [HABM] nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung [ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1)] eine Gemeinschaftsmarke an. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ZEBEXIR.

2

Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 3 und 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) und entsprechen für die jeweilige Klasse folgender Beschreibung:

Klasse 3: ‚Wasch- und Bleichmittel; Putz- Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel (Schleifpräparate); Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel‘;

Klasse 5: ‚Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygieneartikel für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide‘.

3

Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 24/2008 vom 16. Juni 2008 veröffentlicht.

4

Am 9. September 2008 erhob [Bial-Portela] nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Anmeldung Widerspruch.

5

Der Widerspruch war auf die am 28. Oktober 2003 angemeldete und am 14. März 2005 eingetragene ältere Gemeinschaftswortmarke ZEBINIX für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5 und 42 gestützt, die für die jeweiligen Klassen folgender Beschreibung entsprechen:

Klasse 3: ‚Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel‘.

Klasse 5: ‚Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide‘;

Klasse 42: ‚Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Recherchedienste und damit ausgeführtes Design, gewerbliche Analysen und Forschung‘.

6

Der Widerspruch richtete sich gegen alle mit der Anmeldung beanspruchten Waren.

7

Mit Entscheidung vom 3. September 2009 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch für alle Waren mit der Begründung zurück, dass zwischen den Zeichen keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

8

Am 13. Oktober 2009 legte [Bial-Portela] beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde ein.

9

Mit [der streitigen Entscheidung] wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde von [Bial-Portela] insgesamt zurück. Insbesondere vertrat sie die Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus sämtlichen Verbrauchern der Europäischen Union bestünden und dass die mit der älteren Marke beanspruchten Waren und die mit der Anmeldemarke beanspruchten identisch seien. Trotz gemeinsamer Bestandteile, insbesondere der ersten Silbe und der ersten drei Buchstaben, sei der von den in Rede stehenden Zeichen hervorgerufene klangliche und bildliche Gesamteindruck unterschiedlich. Die Beschwerdekammer nahm an, dass, da der begriffliche Vergleich die Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden Zeichen nicht beeinflusse, die bildlichen und klanglichen Unterschiede hinreichend erheblich seien, um eine Verwechslungsgefahr selbst bei identischen Waren auszuschließen.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3

Mit Klageschrift, die am 6. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Bial-Portela Klage, mit der sie beantragte, die streitige Entscheidung aufzuheben und das HABM zu verpflichten, die Anmeldung der fraglichen Marke zurückzuweisen.

4

Bial-Portela stützte ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügte.

5

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zum einen entschieden, dass der Verpflichtungsantrag unzulässig sei. Zum anderen hat es dem einzigen Klagegrund dieses Unternehmens stattgegeben und die streitige Entscheidung aufgehoben. In diesem Zusammenhang hat es insbesondere ausgeführt:

In Randnr. 18 des Urteils, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Union zusammensetzten;

in Randnr. 19 desselben Urteils, dass die mit den betreffenden Marken beanspruchten Waren identisch seien;

in den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils, dass die von den mittleren und letzten Teilen der einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufenen Unterschiede auf bildlicher Ebene nicht ausreichend seien, um den durch den gemeinsamen Anfangsteil dieser Zeichen hervorgerufenen Eindruck der Ähnlichkeit zu neutralisieren, und dass daher entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer diese Zeichen, insgesamt betrachtet, bildlich ähnlich seien;

in den Randnrn. 32 bis 34 dieses Urteils, dass die erste Silbe bei den beiden in Rede stehenden Marken identisch sei, die zweiten Silben unterschiedlich seien, jedoch einander klanglich nahe stünden, und dass die dritten Silben unterschiedlich seien, jedoch die gemeinsamen Buchstaben „i“ und „x“ enthielten, deren zweiter einen klar erkennbaren Ton habe; somit erlaubten die zwischen den fraglichen Marken bestehenden klanglichen Unterschiede nicht, ein gewisses Niveau der Ähnlichkeit im Klang außer Acht zu lassen;

in Randnr. 35 des Urteils, dass keines der einander gegenüberstehenden Zeichen in den maßgeblichen Sprachen eine Bedeutung habe und dass der begriffliche Vergleich daher keinen Einfluss in Bezug auf den Vergleich dieser Zeichen habe.

6

Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat das Gericht in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

„Entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen einen mittleren Grad an Ähnlichkeit insbesondere auf bildlicher Ebene auf. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die mit den einander gegenüberstehenden Marken beanspruchten Waren in Klasse 3 und ein großer Teil der Waren in Klasse 5 (nämlich Babykost, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide und Herbizide) üblicherweise im Regal in Supermärkten vertrieben und daher von den Verbrauchern nach einer Sichtprüfung ihrer Verpackung ausgewählt werden, was bedeutet, dass der bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen besondere Bedeutung zukommt. Daher besteht Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke.“

Anträge der Verfahrensbeteiligten

7

Isdin und das HABM beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und Bial-Portela die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Isdin beantragt ferner, die angefochtene Entscheidung zu bestätigen, soweit mit ihr der Widerspruch von Bial-Portela insgesamt zurückgewiesen wird.

Zum Rechtsmittel

8

Isdin führt im Kern fünf Rechtsmittelgründe gegen das angefochtene Urteil an. Sie rügt eine Verfälschung der streitigen Entscheidung, eine Verfälschung der Tatsachen, eine Verletzung der Verteidigungsrechte und zwei Verstöße gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Das HABM unterstützt in seiner Rechtsmittelbeantwortung den zweiten und den fünften Rechtsmittelgrund und stuft dabei den fünften Rechtsmittelgrund als Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht des Gerichts ein.

9

Als Erstes ist der fünfte Grund zu prüfen, auf den Isdin ihr Rechtsmittel stützt.

Vorbringen der Parteien

10

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund rügt Isdin, das Gericht habe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dadurch verletzt, dass es in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht richtig angewandt habe.

11

In diesem Zusammenhang führt Isdin aus, das Gericht habe angenommen, dass die bildliche Ähnlichkeit der Zeichen bei einigen der mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren in Klasse 5 des Abkommens von Nizza von Bedeutung sei, bei anderen Waren jedoch nicht, und es sei zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund dieser Ähnlichkeit Verwechslungsgefahr bei allen mit der Marke beanspruchten Waren dieser Klasse bestehe.

12

Das Gericht habe sich jedoch nicht zur Bedeutung der vorhandenen oder fehlenden bildlichen Ähnlichkeit bei den anderen mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren in Klasse 5 geäußert, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Schlussfolgerung in Bezug auf die Verwechslungsgefahr auch diese Waren einbeziehe. Damit habe das Gericht bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken nicht alle erheblichen Faktoren des vorliegenden Falles berücksichtigt.

13

Das HABM macht sich die Ausführungen von Isdin zu eigen. Es stellt klar, dass, selbst wenn die Erwägungen des Gerichts in Bezug auf die von ihm ausdrücklich behandelten Waren für ordnungsgemäß und zutreffend befunden würden, sie für die anderen Waren in Klasse 5 des Abkommens von Nizza, nämlich „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Pflaster, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“, die nicht in Supermärkten, sondern in Apotheken vertrieben würden, wo die bildliche Ähnlichkeit unerheblich sei, weder zutreffend noch relevant seien.

14

Infolgedessen ist das HABM der Ansicht, dass für einen erheblichen Teil der Waren in Klasse 5 die einzige Begründung im angefochtenen Urteil hinsichtlich der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr darin bestehe, dass „die einander gegenüberstehenden Zeichen eine mittleren Grad an Ähnlichkeit insbesondere auf bildlicher Ebene auf[weisen]“. Eine solche Begründung sei zu allgemein und abstrakt und könne daher nicht hinreichend erklären, aus welchem Grund dieser mittlere Grad an Ähnlichkeit die Verbraucher im Hinblick auf die Herkunft der fraglichen Waren irreführen könne. Daher schließt das HABM auf einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Verwechslungsgefahr.

Würdigung durch den Gerichtshof

15

Eingangs ist festzustellen, dass Isdin mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund, wie das HABM zutreffend ausführt, in Wirklichkeit begehrt, einen Begründungsfehler des Gerichts bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu ahnden.

16

Nach dieser Bestimmung ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität und Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

17

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Gefahr, dass das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 33, vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, Randnr. 32, und vom 16. Juni 2011, Union Investment Privatfonds/UniCredito Italiano, C-317/10 P, Slg. 2011, I-5471, Randnr. 53).

18

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, HABM/Shaker, Randnr. 34, und Nestlé/HABM, Randnr. 33).

19

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. in diesem Sinne Urteile SABEL, Randnr. 23, HABM/Shaker, Randnr. 35, und Nestlé/HABM, Randnr. 34).

20

Insbesondere ist für die Beurteilung der Frage, wie weit die Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Marken geht, der Grad ihrer Ähnlichkeit in Bild, Klang und Bedeutung zu bestimmen sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu bewerten, welche Bedeutung diesen einzelnen Elementen beizumessen ist (Urteile HABM/Shaker, Randnr. 36, und vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C-552/09 P, Slg. 2011, I-2063, Randnr. 85).

21

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet die dem Gericht nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile dieses nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2011, A2A/Kommission, C‑320/09 P, Randnr. 97).

22

Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Urteil, insbesondere aus dessen Randnr. 40, hervor, dass das Gericht bei der Beurteilung des Grades der Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Marken die seines Erachtens herrschenden Vertriebsbedingungen für Babykost, Verbandmaterial und Desinfektionsmittel sowie für Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide und Herbizide in Klasse 5 des Abkommens von Nizza berücksichtigt hat.

23

Selbst wenn unterstellt wird, dass diese Vertriebsbedingungen tatsächlich bei diesen Waren herrschen, was Isdin und das HABM substantiiert bestreiten, fehlt es jedoch an einer solchen Beurteilung in Bezug auf die anderen mit der in Rede stehenden Marke beanspruchten Waren in Klasse 5, wie Isdin und das HABM zutreffend ausführen.

24

Aus Randnr. 40 des angefochtenen Urteils, in der ausschließlich „auf einen große[n] Teil der Waren in Klasse 5 (nämlich Babykost, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide und Herbizide)“ Bezug genommen wird, ergibt sich nämlich, dass das Gericht seine für die so aufgeführten Waren angestellten Erwägungen nicht auf die anderen Waren in dieser Klasse erstreckt hat. Dennoch hat das Gericht die streitige Entscheidung in Bezug auf sämtliche Waren in Klasse 5 des Abkommens von Nizza aufgehoben.

25

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Prüfung der Eintragungshindernisse auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg. 2007, I-1455, Randnr. 34).

26

Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen ausreichen kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil BVBA Management, Training en Consultancy, Randnr. 37, und Beschluss vom 21. März 2012, Fidelio/HABM, C‑87/11 P, Randnr. 43).

27

Dies gilt jedoch nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Für eine solche Homogenität genügt es nicht, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg. 2010, I-2395, Randnr. 40).

28

Im vorliegenden Fall hat das Gericht selbst zwischen den ein und derselben Klasse des Abkommens von Nizza angehörenden Waren nach Maßgabe ihrer Vertriebsbedingungen unterschieden. Daher oblag es ihm, seine Entscheidung in Bezug auf jede von ihm innerhalb dieser Klasse gebildete Warengruppe zu begründen.

29

Eine solche Begründung fehlt in Bezug auf die Waren der Klasse 5, die anders als Babykost, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide und Herbizide nicht in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils aufgeführt werden. Dieses Urteil ermöglicht es daher den Betroffenen nicht, die Gründe zu erfahren, auf die sich das Gericht insoweit für die Aufhebung der streitigen Entscheidung stützt, und liefert dem Gerichtshof auch keine ausreichenden Angaben, damit er seine Kontrollfunktion im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens wahrnehmen kann.

30

Daher ist dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass die übrigen von Isdin geltend gemachten Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen.

31

Gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, entweder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.

32

Folglich ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Oktober 2012, Bial-Portela/HABM – Isdin (ZEBEXIR) (T‑366/11), wird aufgehoben.

 

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

 

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.