Rechtssache C‑131/10

Corman SA

gegen

Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles)

„Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Art. 3 – Verfolgungsverjährung – Frist – Sektorbezogene Regelung – Verordnung (EG) Nr. 2571/97 – Unterschiedliche Anwendung der Verjährungsvorschriften danach, ob eine Unregelmäßigkeit vom Empfänger der Subvention oder von Vertragspartnern des Empfängers begangen wurde“

Leitsätze des Urteils

1.        Eigenmittel der Europäischen Union – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Verjährungsfrist – Unregelmäßigkeiten im Rahmen von Ausschreibungen im Buttersektor

(Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3; Verordnung Nr. 2571/97 der Kommission)

2.        Eigenmittel der Europäischen Union – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Verjährungsfrist – Unregelmäßigkeiten im Rahmen von Ausschreibungen im Buttersektor

(Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 1 und 3 Abs. 3; Verordnung Nr. 2571/97 der Kommission)

1.        Da die Verordnung Nr. 2571/97 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln keine Verjährungsvorschrift für die Verfolgung enthält, die auf die Vereinnahmung von im Rahmen der Ausschreibungen im Sektor für Butter, Butterfett und Rahm geleisteten Sicherheiten anwendbar wäre, ist sie keine sektorbezogene Regelung, die eine „kürzere Frist“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vorsieht. Auf eine solche Vereinnahmung ist deshalb die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der letzteren Verordnung festgelegte Verjährungsfrist von vier Jahren anwendbar, allerdings unter dem Vorbehalt der den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 belassenen Möglichkeit, längere Verjährungsfristen vorzusehen.

(vgl. Randnr. 50, Tenor 1)

2.        Wenn die Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften verfolgen, behalten sie die Möglichkeit, längere Verjährungsfristen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung anzuwenden, und zwar im Rahmen der Verordnung Nr. 2571/97 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln auch in Fällen, in denen die Unregelmäßigkeiten, für die der Zuschlagsempfänger einzustehen hat, von dessen Vertragspartnern begangen wurden.

Im Rahmen der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Abweichung behalten die Mitgliedstaaten nämlich ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung längerer Verjährungsfristen, die sie im Fall einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit anwenden möchten.

(vgl. Randnrn. 54, 62, Tenor 2)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

22. Dezember 2010(*)

„Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Art. 3 – Verfolgungsverjährung – Frist – Sektorbezogene Regelung – Verordnung (EG) Nr. 2571/97 – Unterschiedliche Anwendung der Verjährungsvorschriften danach, ob eine Unregelmäßigkeit vom Empfänger der Subvention oder von Vertragspartnern des Empfängers begangen wurde“

In der Rechtssache C‑131/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 26. Februar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 2010, in dem Verfahren

Corman SA

gegen

Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Corman SA, vertreten durch L. Defalque, avocat,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch J.‑C. Halleux als Bevollmächtigten,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (ABl. L 350, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1550/98 der Kommission der 17. Juli 1998 (ABl. L 202, S. 27) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2571/97).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Corman SA (im Folgenden: Corman) gegen das Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB) führt, weil dieses ihr mehrere Sicherheiten, die sie im Rahmen von unter die Verordnung Nr. 2571/97 fallenden Ausschreibungen geleistet hatte, nicht erstattet hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 2988/95

3        Nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2988/95 ist es „wichtig, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu bekämpfen“.

4        Nach dem fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung sind „[d]ie Verhaltensweisen, die Unregelmäßigkeiten darstellen, sowie die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die entsprechenden Sanktionen … im Einklang mit dieser Verordnung in sektorbezogenen Regelungen vorgesehen“.

5        Art. 1 der genannten Verordnung bestimmt:

„(1)      Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.

(2)      Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“

6        Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 sieht vor:

„(1)      Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. …

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

(3)      Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 … vorgesehene Frist anzuwenden …“

7        Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt:

„(1)      Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils

–        durch vollständigen oder teilweisen Verlust der Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung eines Vorteils oder bei Zahlung eines Vorschusses geleistet wurde.

(4)      Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“

 Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

–       Verordnung (EWG) Nr. 804/68

8        Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2807/94 des Rates vom 14. November 1994 (ABl. L 298, S. 1) geänderten Fassung bestimmt:

„(1)      Unter noch festzulegenden Voraussetzungen kauft die von jedem Mitgliedstaat bestimmte Interventionsstelle während des gesamten Milchwirtschaftsjahres zum Interventionspreis die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnene Butter …

(3)      Der Absatz der von der Interventionsstelle gekauften Butter erfolgt zu einem Mindestpreis unter noch festzusetzenden Bedingungen, mit denen das Marktgleichgewicht nicht gestört und den Käufern Gleichbehandlung und gleichberechtigter Zugang zu der zu verkaufenden Butter gewährleistet werden. …

(6)      Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe der Beihilfen für die private Lagerhaltung, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen.“

–       Verordnung Nr. 2571/97

9        Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2571/97 bestimmt:

„(1)      Unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen wird

a)      Interventionsbutter verkauft, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 804/68 angekauft und vor einem festzulegenden Stichtag eingelagert worden ist;

b)      eine Beihilfe für die Verwendung von Butter, Butterfett und Rahm gemäß Absatz 2 gewährt.“

10      Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 2571/97 „[finden der] Verkauf der Interventionsbutter und die Gewährung der Beihilfe für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 … im Verfahren der Dauerausschreibung statt, die von jeder Interventionsstelle durchgeführt wird“.

11      Art. 3 der Verordnung Nr. 2571/97 sieht vor:

„Der Bieter kann an der Ausschreibung nur teilnehmen, wenn er sich schriftlich verpflichtet, die Butter oder das Butterfett, gegebenenfalls unbeschadet der in Artikel 8 genannten Zwischenerzeugnisse, … ausschließlich den in Artikel 4 genannten Enderzeugnissen oder im Fall von Rahm unmittelbar und ausschließlich den Enderzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Formel B beizumischen oder beimischen zu lassen …“

12      Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2571/97 „[erfolgen die] Herstellung des Butterfetts gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b), die Verarbeitung der Butter zu Butterfett gemäß Artikel 5, der Zusatz der Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 6, das Umpacken des Butterfetts gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, die Beimischung zu den Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 8 und, bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b), die Beimischung der Butter, des Butterfetts, der Zwischenerzeugnisse und des Rahms zu den Enderzeugnissen … in einem zugelassenen Betrieb“.

13      Art. 11 dieser Verordnung sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass die in Art. 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, der dem in Art. 14 Abs. 2 festgesetzten Annahmeschluss für die Einreichung der Angebote für die Einzelausschreibung folgte, verwendet und den Enderzeugnissen beigemischt werden mussten. Durch mehrere Änderungen dieses Art. 11, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 494/1999 der Kommission vom 5. März 1999 (ABl. L 59, S. 17), ist diese Frist auf vier Monate verkürzt worden.

14      Art. 12 der Verordnung Nr. 2571/97 bestimmt:

„(1)      Der Zuschlagsempfänger muss:

a)      die Verfahren zur Herstellung des Butterfetts und den Zusatz der Kennzeichnungsmittel durchführen oder in seinem Namen und für seine Rechnung durchführen lassen;

b)      in der Weise Buch führen, dass sich für jede Lieferung Name und Anschrift der Käufer und die entsprechenden Mengen mit ihrem jeweiligen Verwendungszweck (Formel A oder Formel B) sowie entweder die Frist für die Beimischung gemäß Artikel 11 ergibt oder die gegebenenfalls verschlüsselte Ausschreibungsnummer angegeben wird. Verwendet der Zuschlagsempfänger Erzeugnisse, für die im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsregelungen eine Beihilfe oder eine Preisermäßigung gewährt wird, so muss für jede Regelung eine getrennte Bestandsbuchführung geführt werden;

c)      dafür Sorge tragen, dass in allen Kaufverträgen die Verpflichtungen enthalten sind:

i)      im Fall der Herstellung von Zwischenerzeugnissen die Voraussetzungen der Artikel 8 und 9 einzuhalten,

ii)      gegebenenfalls der Verpflichtung gemäß Artikel 3 Buchstabe b) nachzukommen,

iii)      die Beimischung zu den Enderzeugnissen unter Angabe des Verwendungszwecks (Formel A oder Formel B) und innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 vorzunehmen,

iv)      gegebenenfalls, wie unter Buchstabe b) angegeben, Buch zu führen,

v)      die Bestimmungen von Artikel 10 einzuhalten,

vi)      im Fall der Beimischung von gekennzeichneten Erzeugnissen zu den Enderzeugnissen die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Bestandsverzeichnisse zu führen,

vii)      der zuständigen Stelle die den Vertragsnehmer betreffenden Angaben gemäß den Anhängen IX bis XIII nach den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu übermitteln,

viii)      gegebenenfalls das Herstellungsprogramm zu übermitteln.

(2)      Ist der Zuschlagsempfänger der Hersteller der Enderzeugnisse, so muss er die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Bestandsverzeichnisse führen und sein Herstellungsprogramm gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d) übermitteln.“

15      Art. 13 der Verordnung Nr. 2571/97 sieht vor:

„(1)      Mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über eine Dauerausschreibung veröffentlicht.

(2)      Die Interventionsstelle erstellt eine Ausschreibungsbekanntmachung, die insbesondere die Frist und den Ort für die Einreichung der Angebote enthält.

…“

16      Art. 14 der Verordnung Nr. 2571/97 bestimmt:

„(1)      Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.

(2)      Annahmeschluss für die Einreichung der Angebote für jede dieser Einzelausschreibungen ist jeder zweite und vierte Dienstag des Monats …“

17      Art. 17 der Verordnung Nr. 2571/97 lautet:

„(1)      Im Rahmen dieser Verordnung sind Hauptpflichten, deren Erfüllung durch die Leistung einer Ausschreibungssicherheit in Höhe von 350 ECU je Tonne gewährleistet wird, die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote und, je nachdem,

a)      bei Interventionsbutter die Leistung der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2 und die Zahlung des Preises innerhalb der Frist gemäß Artikel 20 Absatz 2;

b)      bei in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen und im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a) die Leistung der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder im Fall der Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 ihre Beimischung zu den Enderzeugnissen;

c)      bei in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen und im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b) ihre Beimischung zu den Enderzeugnissen.

(2)      Die Ausschreibungssicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird.

…“

18      Art. 18 der Verordnung Nr. 2571/97 sieht vor:

„(1)      Aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung … Nr. 804/68 ein Mindestverkaufspreis für Interventionsbutter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt …

(2)      Gleichzeitig mit dem bzw. den Mindestverkaufspreisen und dem bzw. den Beihilfehöchstbeträgen wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung … Nr. 804/68 die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) je 100 kg entweder nach Maßgabe des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Butter und den festgesetzten Mindestpreisen oder nach Maßgabe der Beihilfehöchstbeträge festgesetzt.

Die Verarbeitungssicherheit ist dazu bestimmt, die Erfüllung folgender Hauptpflichten sicherzustellen:

a)      entweder, bei Interventionsbutter:

i)      die Verarbeitung der Butter zu Butterfett gemäß Artikel 5 und den etwaigen Zusatz der Kennzeichnungsmittel oder den Zusatz der Kennzeichnungsmittel zur Butter

und

ii)      die Beimischung der Butter oder des Butterfetts mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel zu den Enderzeugnissen;

b)      oder, bei den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen und im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a), die Beimischung zu den Enderzeugnissen.

(3)      Die Nachweise für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach Absatz 2 müssen der von dem Mitgliedstaat, in dem die Sicherheit gestellt wurde, benannten zuständigen Stelle innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 11 vorgelegt werden.

Bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 11 um weniger als insgesamt 60 Tage verfallen jeweils 6 ECU der Verarbeitungssicherheit je Tonne und je Tag. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt für die verbleibende Sicherheit Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission [vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5)].

(4)      Ist die Nichteinhaltung der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Hauptpflichten innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 darauf zurückzuführen, dass sich die Interventionsbutter als für die Verwendung ungeeignet erweist, so werden die Verarbeitungssicherheiten trotzdem freigegeben, sofern unter Kontrolle der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und nach Zustimmung zur Freigabe der Verarbeitungssicherheiten der Kommission die geeigneten Maßnahmen getroffen worden sind.“

19      Nach Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2571/97 wird demjenigen der Zuschlag für die Interventionsbutter erteilt, der den höchsten Preis bietet, es sei denn, dieser liegt unter dem Mindestpreis bzw. der gebotene Beihilfebetrag über dem Beihilfehöchstbetrag.

20      Nach Art. 19 Abs. 4 der genannten Verordnung Nr. 2571 „[sind die] mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten … nicht übertragbar“.

21      Art. 27 der Verordnung Nr. 2571/97 bestimmt:

„Die Verordnung … Nr. 2220/85 findet Anwendung, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Die in dieser Verordnung für den Fall der Nichteinhaltung einer untergeordneten Pflicht vorgesehene Sanktion schließt die in der Verordnung … Nr. 2220/85 vorgesehenen Sanktionen aus.“

 Verordnung Nr. 2220/85

22      Art. 29 der Verordnung Nr. 2220/85 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93 der Kommission vom 10 Dezember 1993 (ABl. L 310, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2220/85) bestimmt:

„Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Tatbeständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, fordert sie den Verpflichteten unverzüglich auf, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so

a)      vereinnahmt die zuständige Stelle unverzüglich eine nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) geleistete Sicherheit;

b)      fordert sie den Bürgen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) unverzüglich auf, den Betrag innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen;

c)      veranlasst sie unverzüglich, dass

(i)      die Sicherheiten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a), c), d) und e) so veräußert werden, dass ihr Erlös die geschuldeten Beträge deckt,

(ii)      die Sicherheiten in Form von Bareinlagen … ihrem Konto gutgeschrieben werden.

Die zuständige Stelle kann jedwede Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) ohne vorherige Zahlungsaufforderung fristlos vereinnahmen.“

 Verordnung (EWG) Nr. 4045/89

23      Die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. L 388, S. 18) sieht in Art. 4 vor, dass die Unternehmen bestimmte Geschäftsunterlagen wie ihre Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Ende des Jahres ihrer Erstellung an, aufzubewahren haben und dass die Mitgliedstaaten einen längeren Zeitraum für die Aufbewahrung dieser Dokumente vorschreiben können.

 Nationales Recht

24      Art. 2262 bis des belgischen Code civil (Zivilgesetzbuch), der durch Art. 5 der Loi du 10 juin 1998 modifiant certaines dispositions en matière de prescription (Gesetz vom 10 Juni 1998 zur Änderung bestimmter Verjährungsvorschriften) (Moniteur belge vom 17. Juli 1998, S. 23544) eingeführt wurde, sieht vor:

„§ 1      Alle persönlichen Ansprüche verjähren nach zehn Jahren.

Abweichend von Unterabs. 1 verjährt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen außervertraglicher Haftung nach fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden oder dessen Verschlimmerung und von der Identität des Verantwortlichen erlangt hat.

Die in Unterabs. 2 genannten Ansprüche verjähren auf jeden Fall nach 20 Jahren, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

25      In den Jahren 1998–2000 nahm Corman, ein zugelassener Betrieb im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 2571/97, an mehreren vom BIRB, einer Interventionsstelle im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 804/68, organisierten Einzelausschreibungen teil, in deren Rahmen ihre Angebote angenommen wurden.

26      Als Zuschlagsempfängerin musste Corman verschiedene Sicherheiten leisten, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2571/91 zu gewährleisten. Diese Sicherheiten betrafen sowohl die Durchführung der Verfahren zur Herstellung des Butterfetts und den Zusatz von Kennzeichnungsmitteln durch Corman als auch die richtige Verwendung von Butter, Butterfett und Rahm und deren Beigabe durch die Endverwender, an die dieses Unternehmen seine Erzeugnisse weiterverkaufte, zu den Enderzeugnissen wie Kuchen, Speiseeis, Kekse oder Schokolade.

27      Nachdem das BIRB festgestellt hatte, dass die Endverwender der Interventionsregelung unterliegendes Butterfett mit Marktbutter oder ‑rahm mischten, äußerte es Zweifel an der Rechtmäßigkeit solcher Praktiken im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2571/97 und teilte dies Corman am 26. April 2000 offiziell mit.

28      Die Kommission wurde vom BIRB zweimal, im März und im August 2002, mit dieser Frage befasst, und gab mit Antworten vom Juni 2002 und von 2006 Erläuterungen, woraufhin das BIRB einige der von Corman geleisteten Verarbeitungssicherheiten freigab.

29      Zu bestimmten anderen Beimischungsvorgängen vertrat das BIRB hingegen die Auffassung, dass die von Corman geleisteten Sicherheiten zu vereinnahmen seien, weil entweder die Frist von vier Monaten für die Beimischung der Butter zu den Enderzeugnissen abgelaufen sei oder Endverwendungen nicht der Verordnung Nr. 2571/97 entsprächen oder bestimmte zugeschlagene Mengen nicht erzeugt worden seien. 2006 und 2007 übersandte das BIRB dieser Gesellschaft daher Lastschriftanzeigen, mit denen sie diese Sicherheiten in Höhe von 202 999,58 Euro vereinnahmte. Diese Anzeigen wurden in einer Entscheidung vom 17. Januar 2007 formalisiert.

30      Mit Klageschrift vom 22. Mai 2007 focht Corman diese Entscheidung beim Tribunal de première instance de Bruxelles an und verlangte die Erstattung der fraglichen Verarbeitungssicherheiten in Höhe von 173 361,88 Euro. Sie stützte ihr Begehren darauf, dass die Vereinnahmungen der betreffenden Sicherheiten aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Verjährungsfrist von vier Jahren rechtswidrig seien und ihnen die Verjährung entgegenstehe. Für den Fall, dass diese Frist nicht anwendbar sein sollte, machte Corman geltend, dass die Verordnung Nr. 2571/97 als sektorbezogene Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 der Anwendung einer längeren nationalen Verjährungsfrist auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 3 entgegenstehe.

31      Das BIRB vertrat die Auffassung, dass den fraglichen Vereinnahmungen nicht die Verjährung entgegengehalten werden könne, da die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 die Möglichkeit behielten, längere Verjährungsfristen anzuwenden, die sich aus einer allgemeinen Regelung ergäben, wie in Belgien vor 1998 die Frist von 30 Jahren und seitdem die Frist von zehn Jahren.

32      Unter diesen Umständen hat das Tribunal de première instance de Bruxelles das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Können die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2571/97 als sektorbezogene gemeinschaftsrechtliche Regelung angesehen werden, die eine Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 darstellt und einer Anwendung nationaler Verjährungsbestimmungen entgegensteht?

2.      Ist Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 so zu verstehen, dass seine Anwendung auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Unregelmäßigkeit vom Empfänger der Subvention begangen wird, während die allgemeine Regel der Verjährung nach vier Jahren in allen Fällen der Begehung von Unregelmäßigkeiten durch Vertragspartner des Empfängers Anwendung findet, dies unter Berücksichtigung der Maximalfrist von vier Jahren, die nach der Regelung in der Verordnung für die Haftung der Vertragspartner im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse gilt?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

33      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 2571/97 als sektorbezogene Regelung angesehen werden kann, die eine Verjährungsfrist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorsieht. Für den Fall der Bejahung wirft das Gericht die Frage auf, ob das Bestehen einer solchen sektorbezogenen Regelung den Mitgliedstaaten die ihnen durch Art. 3 Abs. 3 der letzteren Verordnung eingeräumte Möglichkeit nimmt, eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene anzuwenden.

34      Corman trägt im Wesentlichen vor, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2571/97, obwohl dort keine genaue Verjährungsfrist für die Vereinnahmung von Ausschreibungs- und/oder Verarbeitungssicherheiten vorgesehen sei, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 allgemein aufgestellte Regel der Verjährung nach vier Jahren auf die der Verordnung Nr. 2571/97 unterliegenden Ausschreibungsverfahren habe anwendbar machen wollen. Die Verordnung Nr. 2571/97 sei insoweit eine sektorbezogene Regelung, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verwehre, im betreffenden Sektor auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 längere Verjährungsfristen als vier Jahre anzuwenden.

35      Die belgische und die österreichische Regierung sowie die Kommission sind hingegen der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 2571/97 keine sektorbezogene Regelung sei, die eine kürzere Verjährungsfrist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorsehe. Selbst wenn jedoch unterstellt werde, dass mit der Verordnung Nr. 2571/97 im Sinne dieser Bestimmung eine kürzere Verjährungsfrist als vier Jahre eingeführt worden sei, könne eine solche Frist nicht die den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 belassene Befugnis berühren, längere Verjährungsfristen vorzusehen.

36      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 mit dieser eine „Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht“ eingeführt wird, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, „in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften zu bekämpfen“ (Urteil vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C‑278/02, Slg. 2004, I‑6171, Randnr. 31).

37      Wie aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 hervorgeht, können die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, wie im Ausgangsverfahren der Fall, im Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch vollständigen oder teilweisen Verlust der Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung dieses Vorteils geleistet wurde, bestehen.

38      Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die insbesondere im Zusammenhang mit derartigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gilt und die ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei der betreffende Tatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung „bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften … bewirkt hat bzw. haben würde …“ (vgl. Urteile Handlbauer, Randnrn. 32 und 33, sowie vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht‑, Kühl‑ und Zerlegebetrieb u. a., C‑278/07 bis C‑280/07, Slg. 2009, I‑457, Randnrn. 21 und 22).

39      Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 hat der Unionsgesetzgeber beschlossen, eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einzuführen, in der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Möglichkeit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Begehung ausgeschlossen werden sollte (vgl. Urteil Josef Vosding Schlacht‑, Kühl‑ und Zerlegebetrieb u. a., Randnr. 27).

40      Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jede die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigende Unregelmäßigkeit grundsätzlich und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Unionsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren verfolgt werden (vgl. Urteil Josef Vosding Schlacht‑, Kühl‑ und Zerlegebetrieb u. a., Randnr. 28).

41      In Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 geht es um sektorbezogene Regelungen auf Unionsebene, wie der fünfte Erwägungsgrund dieser Verordnung bestätigt, und nicht um solche auf nationaler Ebene (Urteil Josef Vosding Schlacht‑, Kühl‑ und Zerlegebetrieb u. a., Randnr. 44).

42      Im Übrigen kann die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 aufgestellte Regel der Verjährung nach vier Jahren, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, nur dann durch das Bestehen einer sektorbezogenen Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 ausgeschlossen werden, wenn diese sektorbezogene Regelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Handlbauer, Randnr. 35).

43      Zwar sieht die Verordnung Nr. 2571/97 spezielle Fristen vor, die im Rahmen der Interventionsregelung für Butter je nach Fall für den Bieter und den Zuschlagsempfänger gelten. So müssen nach Art. 11 dieser Verordnung die in deren Art. 1 genannten Erzeugnisse innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab dem auf den Annahmeschluss für die Einreichung der Angebote folgenden Monat, verwendet und beigemischt werden, und nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung muss der Zuschlagsempfänger die Nachweise für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Art. 11 vorlegen.

44      Gleichwohl ist entsprechend dem Vorbringen der belgischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission festzustellen, dass diese Verordnung keine Verjährungsvorschrift für die Verfolgung enthält, die für die nationale Zulassungsstelle geltend würde, wenn diese aufgrund der Entdeckung einer Unregelmäßigkeit die Vereinnahmung der vom Zuschlagsempfänger geleisteten Sicherheiten vornimmt.

45      Diese Feststellung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass Art. 29 der Verordnung Nr. 2220/85, der nach Art. 27 der Verordnung Nr. 2571/97 auf die Interventionsregelung für Butter anwendbar ist, vorsieht, dass die zuständige Stelle, wenn sie Kenntnis von Tatbeständen hat, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, den Verpflichteten unverzüglich auffordert, den verfallenen Betrag zu zahlen, und dass diese Zahlung binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung erfolgen muss.

46      Selbst wenn dieser Art. 29 im Ausgangsverfahren anwendbar sein sollte, lässt nämlich entgegen der Auffassung von Corman der Umstand, dass die zuständige Stelle nach dem Wortlaut dieses Artikels „unverzüglich“ handeln muss, nicht den Schluss zu, dass ihr eine bestimmte Frist gesetzt wäre.

47      Folglich ist festzustellen, dass in Ausschreibungsverfahren wie den im Ausgangsverfahren fraglichen die auf die Interventionsregelung für Butter anwendbare Regelung, obwohl sie möglicherweise eine sektorbezogene Regelung im Sinne der Verordnung Nr. 2988/95 war, nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 dieser Verordnung eine Verjährungsfrist von weniger als vier Jahren vorsah. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren nicht die Frage zu erörtern, ob das Bestehen einer solchen Frist einer Anwendung längerer Verjährungsfristen durch die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung entgegenstünde.

48      Im Ausgangsverfahren konnte somit in Bezug auf die Vereinnahmungen der Sicherheiten mangels Unterbrechungshandlung nach Ablauf von vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit Verjährung eintreten, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Unregelmäßigkeiten begangen wurden, keinen Gebrauch von der ihm durch Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 eingeräumten Befugnis gemacht hat, eine längere Verjährungsfrist vorzusehen (vgl. Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., Randnr. 36).

49      Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten nämlich zum einen längere Verjährungsfristen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestanden, weiter anwenden und zum anderen nach diesem Zeitpunkt neue Verjährungsregelungen mit längeren Fristen einführen. Zudem kann die genannte Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten in ihrem Rahmen, wenn sie längere Verjährungsfristen vorsehen, dies in spezifischen und/oder sektorbezogenen Regelungen tun müssten, so dass sich diese Fristen aus allgemeinen Regelungen ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., Randnrn. 42, 46 und 47).

50      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 2571/97, da sie keine Verjährungsvorschrift für die Verfolgung enthält, die auf die Vereinnahmung von im Rahmen der Ausschreibungen im Sektor für Butter, Butterfett und Rahm geleisteten Sicherheiten anwendbar wäre, keine sektorbezogene Regelung ist, die eine „kürzere Frist“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorsieht. Auf eine solche Vereinnahmung ist deshalb die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der letzteren Verordnung festgelegte Verjährungsfrist von vier Jahren anwendbar, allerdings unter dem Vorbehalt der den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 belassenen Möglichkeit, längere Verjährungsfristen vorzusehen.

 Zur zweiten Frage

51      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die längeren Verjährungsfristen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 weiterhin anwenden können, nur Fälle betreffen dürfen, in denen die Unregelmäßigkeit vom Empfänger des rechtswidrig zulasten des Unionshaushalts erlangten Vorteils begangen wird.

52      Das Gericht wirft mit anderen Worten die Frage auf, ob, falls die Regelung eine bestimmte Verjährungsfrist für die vom Begünstigten einer Interventionsregelung gegen Vertragspartner geltend gemachten Ansprüche vorsehen sollte, die Mitgliedstaaten gleichwohl die Möglichkeit behalten, längere Verjährungsfristen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 in Fällen festzulegen, in denen die Unregelmäßigkeiten von diesen Vertragspartnern begangen wurden.

53      Corman macht geltend, dass das BIRB, da die anwendbare Regelung Fristen für die Vorlage der Nachweise für die Freigabe bestimmter Sicherheiten vorsehe, hätte veranlasst sein müssen, die auf einer nachfolgenden Stufe von ihren Vertragspartnern begangenen Unregelmäßigkeiten rechtzeitig zu bearbeiten. Das BIRB sei mehr als vier Jahre nach Begehung dieser Unregelmäßigkeiten tätig geworden und habe es ihr damit unmöglich gemacht, die Beträge der vereinnahmten Sicherheiten im Nachhinein auf ihre Vertragspartner abzuwälzen, weil ein solcher Anspruch der Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliege, die das belgische Recht im Bereich der außervertraglichen Haftung vorsehe. Darüber hinaus dürfe, weil Art. 4 der Verordnung Nr. 4045/89 den Unternehmen, die an vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen beteiligt seien, die Aufbewahrung ihrer Geschäftsunterlagen nur für die Dauer von drei Jahren vorschreibe, den nationalen Stellen nicht erlaubt werden, Unregelmäßigkeiten nach Ablauf dieser Frist zu verfolgen.

54      Zunächst ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Abweichung ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung längerer Verjährungsfristen behalten, die sie im Fall einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit anwenden möchten.

55      Die Verordnung Nr. 2988/95 sieht nämlich keinen Mechanismus zur Auskunft oder Benachrichtigung in Bezug auf den Gebrauch vor, den die Mitgliedstaaten von ihrer Befugnis gemäß Art. 3 Abs. 3 machen, längere Verjährungsfristen vorzusehen. Demnach ist auf Unionsebene weder hinsichtlich der abweichenden Verjährungsfristen, die die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung anwenden, noch hinsichtlich der Sektoren, in denen sie die Anwendung solcher Fristen beschlossen haben, irgendeine Form der Kontrolle vorgesehen (Urteil Josef Vosding Schlacht‑, Kühl‑ und Zerlegebetrieb u. a., Randnr. 45).

56      Sodann ist Art. 4 der Verordnung Nr. 4045/89 entgegen der Auffassung von Corman nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen. Zum sieht nämlich diese Vorschrift zwar vor, dass die Unternehmen bestimmte Geschäftsunterlagen für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren haben, bestimmt aber, dass die Mitgliedstaaten einen längeren Zeitraum für die Aufbewahrung dieser Dokumente vorschreiben können. Zum anderen hindert nichts ein sorgfältiges Unternehmen daran, seine Geschäftsunterlagen länger aufzubewahren als nach der geltenden Regelung vorgeschrieben.

57      Da schließlich nach Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2571/97 „[d]ie mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten … nicht übertragbar [sind]“, bleibt der Zuschlagsempfänger für die endgültige Verwendung der Butter verantwortlich und hat für das Verhalten seiner Vertragspartner und der späteren Abnehmer einzustehen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 1985, Corman, 124/83, Slg. 1985, 3777, Randnr. 19).

58      Dementsprechend muss der Zuschlagsempfänger nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2571/97 dafür Sorge tragen, dass in allen Kaufverträgen die Verpflichtung enthalten ist, die Beimischung zu den Enderzeugnissen vorzunehmen, sowie die Verpflichtung, insbesondere die Bestimmungen von Art. 10 dieser Verordnung einzuhalten und der Verpflichtung gemäß Art. 3 Buchst. b der Verordnung nachzukommen.

59      Der Gerichtshof hat insoweit bereits betont, dass der sorgfältige Zuschlagsempfänger verschiedene Mittel anwenden kann, wie die Forderung einer Kaution oder die Aufnahme einer Schadensersatzklausel in den Werk- oder Kaufvertrag, um zu verhindern, dass die späteren Vertragspartner ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Außerdem hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine vom Zuschlagsempfänger zur Sicherheit in den Kaufvertrag aufgenommene Klausel nicht alle Möglichkeiten erschöpft, sich davor zu schützen, dass die späteren Abnehmer ihre Verpflichtungen möglicherweise nicht einhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 1985, Corman, 125/83, Slg. 1985, 3039, Randnrn. 29 und 30).

60      Die Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen, die der Zuschlagempfänger dann vornehmen kann, erfolgt jedenfalls nur in seinem eigenen Interesse und ist ohne Bedeutung für seine Haftung gegenüber der verkaufenden Interventionsstelle (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 1985, Corman, Randnr. 20)

61      Folglich ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat in Ausübung seiner Befugnis aus Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 vorgesehene festlegt und es damit einer Zuschlagsempfängerin wie Corman möglicherweise erschwert, die finanziellen Folgen der von ihren Vertragspartnern begangenen Unregelmäßigkeiten auf sie abzuwälzen, nicht geeignet, diese Befugnis einzuschränken.

62      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 verfolgen, die Möglichkeit behalten, längere Verjährungsfristen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung anzuwenden, und zwar im Rahmen der Verordnung Nr. 2571/97 auch in Fällen, in denen die Unregelmäßigkeiten, für die der Zuschlagsempfänger einzustehen hat, von dessen Vertragspartnern begangen wurden.

 Kosten

63      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Da die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln keine Verjährungsvorschrift für die Verfolgung enthält, die auf die Vereinnahmung von im Rahmen der Ausschreibungen im Sektor für Butter, Butterfett und Rahm geleisteten Sicherheiten anwendbar wäre, ist sie keine sektorbezogene Regelung, die eine „kürzere Frist“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vorsieht. Auf eine solche Vereinnahmung ist deshalb die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der letzteren Verordnung festgelegte Verjährungsfrist von vier Jahren anwendbar, allerdings unter dem Vorbehalt der den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 belassenen Möglichkeit, längere Verjährungsfristen vorzusehen.

2.      Wenn die Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 verfolgen, behalten sie die Möglichkeit, längere Verjährungsfristen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung anzuwenden, und zwar im Rahmen der Verordnung Nr. 2571/97 auch in Fällen, in denen die Unregelmäßigkeiten, für die der Zuschlagsempfänger einzustehen hat, von dessen Vertragspartnern begangen wurden.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.