Rechtssache C-138/09

Todaro Nunziatina & C. Snc

gegen

Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell’Emigrazione della regione Sicilia

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Palermo)

„Vorabentscheidungsersuchen – Staatliche Beihilfen – Entscheidungen der Kommission – Auslegung – Beihilfen der Region Sizilien an Unternehmen, die Ausbildungs‑ und Arbeitsverträge schließen oder solche Verträge in unbefristete Verträge umwandeln – Frist für die Gewährung der Beihilfen – Haushaltsgrenzen – Verzugszinsen – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Urteils

1.        Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Frage

2.        Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits

(Art. 234 EG)

3.        Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilferegelung, mit der Ausbildungsmaßnahmen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in einer Region gefördert werden sollen

(Art. 88 Abs. 3 EG)

4.        Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Qualifizierung als neue Beihilfe

(Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. c)

5.        Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilferegelung, die eine Obergrenze für die Haushaltsmittel vorsieht

6.        Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Unterrichtung der Kommission – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben – Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Beihilfen ab Erlass der Entscheidung der Kommission

(Art. 88 Abs. 3 EG)

1.        Der Gerichtshof kann beschließen, nicht über eine Frage zu entscheiden, die ihm zur Beurteilung der Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts vorgelegt worden ist, wenn offensichtlich ist, dass die vom nationalen Gericht erbetene Beurteilung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

(vgl. Randnr. 16)

2.        Es ist allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen.

(vgl. Randnr. 25)

3.        Eine Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben, mit der Ausbildungsmaßnahmen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in einer Region gefördert werden sollen und die erstens besteht in der Gewährung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt der mit einem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag eingestellten Arbeitnehmer für die gesamte Vertragsdauer, sofern die Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum eingestellt wurden, und zweitens in der Gewährung eines degressiven Zuschusses zum Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer für den Fall, dass ein solcher Vertrag innerhalb der ersten drei Jahre seiner Laufzeit in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird, sofern diese Umwandlung in demselben Zeitraum erfolgt und die schon davor eingestellten Arbeitnehmer betrifft, ist dahin auszulegen, dass sie die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, die aus diesen zwei Maßnahmen besteht, die nicht zusammen erlassen werden können und deren beihilfebegründender Tatbestand, nämlich die Einstellung eines Arbeitnehmers bzw. die Umwandlung des Vertrags in einen unbefristeten Vertrag, vor Ablauf des genannten Zeitraums eingetreten sein muss, wobei die durch diese Maßnahmen bedingten Zahlungen auch noch danach fortgesetzt werden können, sofern die anwendbaren nationalen Haushalts- und Finanzvorschriften dem nicht entgegenstehen und die von der Kommission genehmigte Haushaltsmittelausstattung beachtet wird.

(vgl. Randnrn. 29-30, 34-38, Tenor 1)

4.        Art. 1 der Entscheidung 2003/195 über eine Beihilferegelung zur Beschäftigungsförderung in Sizilien ist dahin auszulegen, dass die Beihilferegelung, mit der Italien beabsichtigte, die Geltungsdauer einer zuvor genehmigten Beihilferegelung zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu verlängern, eine neue Beihilfe darstellt, die von der von der Kommission bereits genehmigten Regelung verschieden ist. Nach der Entscheidung sind daher Zuschüsse für Einstellungen von Arbeitnehmern mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag oder für Umwandlungen von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge nach dem Zeitpunkt des Auslaufens der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung untersagt.

Da nämlich Maßnahmen, die nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags erlassen worden und auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich diese Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann, als neue Beihilfen anzusehen sind, hat Italien dadurch, dass es die für die Beihilferegelung bewilligten Haushaltsmittel erhöht und gleichzeitig den Zeitraum für die Inanspruchnahme dieser Regelung verlängert hat, eine neue Beihilfe eingeführt, die sich von der Beihilfe unterscheidet, auf die sich die Entscheidung bezieht, gegenüber der vorigen Beihilferegelung keine Einwände zu erheben.

(vgl. Randnrn. 46-47, Tenor 2)

5.        Im Fall einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung, die eine Haushaltsmittelausstattung vorsieht, ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu bestimmen, welcher Partei des vor einem nationalen Gericht betriebenen Verfahrens, das eine Beihilfe nach dieser Regelung zum Gegenstand hat, die Beweislast dafür obliegt, dass die den betreffenden Maßnahmen zugewiesenen Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft worden sind.

In Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet ist es nämlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten und Beweisregeln für den Nachweis festzulegen, dass die Haushaltsmittel nicht überschritten worden sind, die der durch die Entscheidung der Kommission genehmigten Beihilferegelung zugewiesen worden sind.

Zu beachten ist jedoch, dass die nationalen Behörden in der Lage sein müssen, u. a. auf Aufforderung der Kommission den Stand der Zahlungen im Rahmen einer Beihilferegelung zu rechtfertigen, wenn sich die Kommission zu einer Regelung geäußert hat, in der der Mitgliedstaat eine Obergrenze für die Haushaltsmittel festgelegt hat, die den durch diese Regelung Begünstigten im Einzelnen zugeteilt werden können.

(vgl. Randnrn. 54-55, Tenor 3)

6.        Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Vorhaben mitzuteilen, die die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen betreffen. Nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 EG leitet die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass das mitgeteilte Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar im Sinne von Art. 87 EG ist, unverzüglich das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ein. Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG bestimmt, dass der Mitgliedstaat, der eine Beihilfe gewähren will, die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen darf, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

Das mit dieser Vorschrift erlassene Verbot soll gewährleisten, dass die Wirkungen einer Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren einleiten konnte.

Eine Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben, hat erst vom Zeitpunkt ihres Erlasses an die Wirkung, dass diese Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so dass bei verspäteter Zahlung der Beihilfen Zinsen auch nur für diejenigen Beihilfebeträge anfallen, die nach diesem Zeitpunkt fällig geworden sind.

Der Betrag der gesetzlichen Zinsen, der bei verspäteter Zahlung der durch die Entscheidung der Kommission für die Zeit nach ihrem Erlass genehmigten Beihilfen gegebenenfalls geschuldet wird, ist nicht in den Betrag der durch diese Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel einzubeziehen. Der Zinssatz und seine Anwendungsmodalitäten unterliegen dem nationalen Recht.

(vgl. Randnrn. 58-62, Tenor 4)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. Mai 2010(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Staatliche Beihilfen – Entscheidungen der Kommission – Auslegung – Beihilfen der Region Sizilien an Unternehmen, die Ausbildungs- und Arbeitsverträge schließen oder solche Verträge in unbefristete Verträge umwandeln – Frist für die Gewährung der Beihilfen – Haushaltsgrenzen – Verzugszinsen – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑138/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale ordinario di Palermo (Italien) mit Entscheidung vom 23. Januar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 15. April 2009, in dem Verfahren

Todaro Nunziatina & C. Snc

gegen

Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell’Emigrazione della regione Sicilia

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell’Emigrazione della regione Sicilia, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,

–        der Todaro Nunziatina & C. Snc, vertreten durch G. Bentivegna, avvocato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Grespan als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Entscheidung SG(95) D/15975 der Kommission vom 11. Dezember 1995 betreffend das Regionalgesetz Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung (staatliche Beihilfe NN 91/A/95) (im Folgenden: Entscheidung von 1995) und der Entscheidung 2003/195/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung Italiens zugunsten der Region Sizilien – C 56/99 (ex N 668/97) (ABl. 2003, L 77, S. 57) sowie die Gültigkeit dieser Entscheidungen.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Todaro Nunziatina & C. Snc (im Folgenden: Todaro Nunziatina), einer Gesellschaft mit Sitz in Sizilien (Italien), und dem Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell’Emigrazione della regione Sicilia (Regionalministerium für Arbeit, soziale Vorsorge, Berufsbildung und Auswanderung der Region Sizilien, im Folgenden: Verwaltung) über die Zahlung von Beträgen in Höhe von insgesamt 45 320,64 Euro zusätzlich der gesetzlichen Zinsen als Zuschüsse nach Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (GURS Nr. 25 vom 18. Mai 1991, im Folgenden: Gesetz Nr. 27/91).

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3        Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

c)      ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.“

4        In der Entscheidung von 1995 erhob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften keine Einwände gegen die im Gesetz Nr. 27/91 geplanten Beihilfen, da sie diese als mit dem EG-Vertrag vereinbar ansah. Für den Fall einer Neufinanzierung dieser Beihilfen über das Jahr 1997 hinaus forderte die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat in dieser Entscheidung im Übrigen auf, das fragliche Gesetz erneut zu notifizieren.

5        Im zehnten Erwägungsgrund der Entscheidung 2003/195 stellte die Kommission fest: „Artikel 11 Unterabsatz 1 des Regionalgesetzes Nr. [16 der Region Sizilien vom 27. Mai 1997 über die Ausgabenbewilligung zur Inanspruchnahme der Rückstellungen im Rahmen der allgemeinen Haushaltsmittel der Region für das Haushaltsjahr 1997 (GURS Nr. 27 vom 31. Mai 1997, im Folgenden: Gesetz Nr. 16/97)] betrifft die für die Jahre 1997 und 1998 erforderliche Neufinanzierung der Beihilferegelung (NN 91/A/95), die durch Artikel 10 des [Gesetzes Nr. 27/91] gewährt wurde, von der Kommission am 14. November 1995 genehmigt worden und Ende 1996 ausgelaufen war.“

6        Art. 1 der Entscheidung 2003/195 bestimmt:

„Die in Artikel 11 Unterabsatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 16 vom 27. Mai 1997 der Region Sizilien vorgesehene Beihilferegelung Italiens ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Diese Beihilferegelung darf deshalb nicht durchgeführt werden.“

 Nationales Recht

7        Die Art. 9 bis Art. 11 des Gesetzes Nr. 27/91 sehen verschiedene Formen von Beihilfen als Beschäftigungsanreiz in Sizilien vor.

8        Art. 10 des Gesetzes Nr. 27/91 bestimmt u. a.:

„1.      Der Assessore regionale per il lavoro, la previdenza sociale, la formazione professionale e l’emigrazione ist – auch im Rahmen der Vereinbarungen nach Art. 8 des Regionalgesetzes Nr. 35 vom 8. November 1988 – ermächtigt, den in den Sektoren Handwerk, Fremdenverkehr und Umwelt tätigen Unternehmen sowie den einer Berufskammer angehörenden Arbeitgebern, die Einstellungen mit Ausbildungs- und Arbeitsverträgen im Sinne des Art. 3 des Decreto-legge Nr. 726 vom 30. Oktober 1984, umgewandelt mit Gesetz Nr. 863 vom 19. Dezember 1984, sowie auf der Grundlage von Projekten vornehmen, die zuvor von der Commissione regionale per l’impiego [Regionale Beschäftigungskommission] genehmigt worden sind, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt in folgender Höhe zu bewilligen:

a)      in Höhe von 30 % des nach den Tarifverträgen für das jeweilige Gewerbe geschuldeten Arbeitsentgelts für die gesamte Dauer des Ausbildungs- und Arbeitsvertrags. Dieser Prozentsatz wird auf 50 % erhöht, wenn die Einstellungen in Durchführung von Projekten gemäß den Vereinbarungen nach Art. 8 des Regionalgesetzes Nr. 35 vom 8. November 1988 erfolgen, sowie in den in Art. 9 Abs. 2 vorgesehenen Fällen;

b)      in Höhe von 50 %, 40 % bzw. 25 % des nach den Tarifverträgen für das jeweilige Gewerbe geschuldeten Arbeitsentgelts für das erste, das zweite bzw. das dritte Jahr, sofern mit einem Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag eingestellte Arbeitnehmer unbefristet weiterbeschäftigt werden. Die Zuschüsse betragen in den in Art. 9 Abs. 2 vorgesehenen Fällen 65 %, 50 % bzw. 50 % für das erste, das zweite bzw. das dritte Jahr.

2.      Die Bestimmungen des Abs. 1 finden bei Einstellungen mit einem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag, die im Zeitraum zwischen dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats und dem 31. Dezember 1996 erfolgen, unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Unternehmen in den vorangegangenen zwölf Monaten kein Personal abgebaut haben. Die Bestimmungen des Abs. 1 finden, beschränkt auf die in Buchst. b vorgesehenen Maßnahmen, auch in den Fällen Anwendung, in denen im genannten Zeitraum Arbeitnehmer, die vor diesem Zeitraum mit einem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag eingestellt wurden, unbefristet weiterbeschäftigt werden.

…“

9        Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16/1997 lautet:

„Für die Zwecke des Art. 10 des [Gesetzes Nr. 27/91] werden für das Haushaltsjahr 1997 weitere Ausgaben von 82 000 Mio. Lire genehmigt (Kapitel 33709). Die Frist bis 31. Dezember 1999 nach Art. 69 des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 7. März 1997 wird auch auf Maßnahmen nach den Art. 9 und 10 des [Gesetzes Nr. 27/91], mit späteren Änderungen und Ergänzungen, angewandt.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Todaro Nunziatina bei der Verwaltung einen Beihilfeantrag nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b des Gesetzes Nr. 27/91 für die Einstellung zweier Arbeitnehmer mit Ausbildungs- und Arbeitsverträgen einreichte, die nachträglich in unbefristete Verträge umgewandelt wurden. Sie stellte dazu sechs Anträge auf Zuschüsse für den Zeitraum vom 1. Juni 1990 bis 30. September 1999.

11      Da die Verwaltung ihr die beantragten Beihilfen nicht zahlte, erhob Todaro Nunziatina gegen sie Klage vor dem Tribunale ordinario di Palermo auf Zahlung von 45 320,64 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen. Die Verwaltung trat diesem Antrag mit dem Vorbringen entgegen, sie sei wegen der Entscheidung 2003/195 zur Gewährung dieser Beihilfen nicht ermächtigt.

12      In diesem Kontext hat das Tribunale ordinario di Palermo das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Hat die Kommission unter Berücksichtigung des Umstands, dass die von der Region Sizilien mit Art. 10 des Gesetzes Nr. 27/91 eingeführte Beihilferegelung (aufgeführt in Nr. NN 91/A/95) einen Mechanismus für Zuschüsse für mindestens zwei bis höchstens fünf Zuschussjahre (zwei Jahre für Einstellungen mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag zuzüglich höchstens drei Jahre bei Umwandlung des Ausbildungs- und Arbeitsvertrags in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis) vorsah, mit ihrer Entscheidung von 1995, mit der sie die Anwendung der Beihilferegelung genehmigte, beabsichtigt,

–        diese in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassende Änderung der Förderung (2 Jahre + 3 Jahre) zu genehmigen, oder vielmehr,

–        ausschließlich entweder die Gewährung von Zuschüssen für die Einstellung mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag (für deren zweijährige Dauer) oder die Gewährung von Zuschüssen für die Umwandlung des Ausbildungs- und Arbeitsvertrags von Personen, die zuvor mit einem solchen Vertrag eingestellt wurden, in eine unbefristete Anstellung (für die vorgesehenen drei Jahre ab der Umwandlung) zu genehmigen?

2.      Ist die bis zum Haushaltsjahr 1997 laufende Frist für die Durchführung der staatlichen Beihilfe, die die Kommission in ihrer Entscheidung von 1995 bei der Genehmigung der mit Art. 10 des Gesetzes Nr. 27/91 eingeführten Regelung angibt, zu verstehen als

–        anfänglicher Ausgabenvoranschlag für Beihilfen, die in den folgenden Jahren ausgezahlt werden sollen (in Abhängigkeit von den verschiedenen vorstehend erwähnten Auslegungsmöglichkeiten in Bezug auf die zugelassenen Beihilfen) oder vielmehr

–        als letzter Stichtag für die tatsächliche Auszahlung der Zuschüsse durch die zuständigen regionalen Stellen?

3.      Konnte (und musste) die Region Sizilien somit die fragliche Beihilferegelung bei einer Einstellung mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag nach Art. 10 des Gesetzes Nr. 27/91, die beispielsweise am 1. Januar 1996 und damit vor Ablauf der in der Entscheidung von 1995 für die Beihilfendurchführung festgelegten Frist erfolgte, für alle genehmigten Jahre (d. h. 2 + 3 Jahre) konkret anwenden, also auch dann, wenn, wie im genannten Beispiel, die Anwendung der genehmigten Beihilferegelung zu einer tatsächlichen Auszahlung der Zuschüsse bis zum 31. Dezember 2001 (d. h. 1996 + 5 Jahre = 2001) führte?

4.      Hat die Kommission mit der Entscheidung 2003/195 – deren Art. 1 lautet: „Die in Artikel 11 Unterabsatz 1 des [Gesetzes Nr. 16/97] vorgesehene Beihilferegelung Italiens ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Beihilferegelung darf deshalb nicht durchgeführt werden.“ – beabsichtigt,

–        ihre Zustimmung zu der „neuen“, mit Art. 11 des Gesetzes Nr. 16/97 angeordneten Beihilferegelung zu verweigern, weil sie diese als „autonomes“ System mit dem Ziel angesehen hat, den Zeitraum der Anwendung der mit Art. 10 des Gesetzes Nr. 27/91 eingeführten Beihilfe über den 31. Dezember 1996 hinaus zu verlängern, indem in diese Beihilfe auch in den Jahren 1997 und 1998 anfallende Einstellungs- und/oder Umwandlungskosten einbezogen werden, oder vielmehr,

–        faktisch die tatsächliche Mittelbeschaffung durch die Region zu unterbinden, um die konkrete Auszahlung der mit Art. 10 des Gesetzes Nr. 27/91 eingeführten staatlichen Beihilfe auch für die vor dem 31. Dezember 1996 vorgenommenen Einstellungen und/oder Umwandlungen zu verhindern?

5.      Falls die Entscheidung 2003/195 im Sinne der ersten Alternative in Frage 4 auszulegen ist: Ist diese Entscheidung mit der Auslegung von Art. 87 EG vereinbar, die die Kommission bei den entsprechenden, die Befreiung von Sozialabgaben für Ausbildungs- und Arbeitsverträge betreffenden Fällen in ihrer Entscheidung 2000/128/EG vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (ABl. 2000, L 42, S. 1) (auf die in der Begründung der Negativentscheidung von 2002 ausdrücklich Bezug genommen wird) und ihrer Entscheidung 2003/739/EG vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Italien zur Förderung der Beschäftigung in der Region Sizilien durchführen will (ABl. L 267, S. 29), zugrunde gelegt hat?

6.      Falls die Entscheidung 2003/195 im Sinne der zweiten Alternative in Frage 4 auszulegen ist: Wie ist die frühere Entscheidung über die Genehmigung der Beihilfemaßnahmen unter Berücksichtigung der zweifachen Bedeutung, die dem Adjektiv „weitere“ beigelegt werden kann – „weitere, bezogen auf das durch die Entscheidung der Kommission festgelegte Budget“ oder „weitere, bezogen auf die von der Region nur bis zum Haushalt 1996 vorgesehene Finanzierung“ –, auszulegen?

7.      Welche Beihilfen sind letztlich nach Ansicht der Kommission rechtmäßig und welche sind nicht rechtmäßig?

8.      Welcher Partei des Ausgangsrechtsstreits (Todaro Nunziatina oder Verwaltung) obliegt die Beweislast für die Nichtüberschreitung des von der Kommission selbst festgelegten Haushaltsmittelrahmens?

9.      Ist eine etwaige Zuerkennung gesetzlicher Zinsen auf die verspätet gezahlten, für rechtmäßig und zulässig erachteten Zuschüsse an die begünstigten Unternehmen bei der Bestimmung einer etwaigen Überschreitung des ursprünglich mit der Entscheidung von 1995 genehmigten Haushaltsmittelrahmens zu berücksichtigen?

10.      Falls die Zuerkennung bei der Bestimmung der Überschreitung zu berücksichtigen ist: In welcher Höhe sind Zinsen zu gewähren?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit der zweiten, der fünften und der achten Frage

 Zur Zulässigkeit der fünften Frage

–       Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

13      Nach Auffassung der Kommission betrifft diese Frage die Gültigkeit der Entscheidung 2003/195. Ihrer Ansicht nach möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Entscheidung mit der Auslegung von Art. 87 EG vereinbar sei, der sie in den Entscheidungen 2000/128 und 2003/739 gefolgt sei. Diese fünfte Frage sei ohne Bedeutung für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens.

14      Todaro Nunziatina macht geltend, diese Frage sei für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens unerheblich, da die Entscheidungen 2000/128 und 2003/739 andere Situationen als die des Ausgangsverfahrens beträfen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

15      Das vorlegende Gericht stellt die Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung 2003/195.

16      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof beschließen kann, nicht über eine Frage zu entscheiden, die ihm zur Beurteilung der Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts vorgelegt worden ist, wenn offensichtlich ist, dass die vom nationalen Gericht erbetene Beurteilung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg. 2006, I‑289, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      In der Entscheidung 2003/195 wird geprüft, ob Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16/97 über die Neufinanzierung einer mit Art. 10 des Gesetzes Nr. 27/91 eingeführten und mit der Entscheidung von 1995 genehmigten Beihilferegelung für die Jahre 1997 und 1998 mit den Art. 87 ff. EG vereinbar ist.

18      Dagegen wird in der Entscheidung 2000/128 geprüft, ob mit den Art. 87 ff. EG ein Paket von Beschäftigungsbeihilfen vereinbar ist, die von der Italienischen Republik im nationalen Rahmen gewährt worden und von den in der Entscheidung 2003/195 genannten Beihilfen verschieden waren, und es wird festgestellt, dass diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt teilweise vereinbar sind.

19      In der Entscheidung 2003/739 wird ebenfalls im Hinblick auf die Art. 87 ff. EG die Neufinanzierung einer Regelung über Beschäftigungsbeihilfen in der Region Sizilien für den Zeitraum 2000–2006 geprüft. Diese Regelung, die aufgrund des Regionalgesetzes Nr. 30/97 erlassen und von der Kommission am 20. Februar 1998 genehmigt worden war, sah für den Fall der Schaffung investitionsgebundener oder nicht investitionsgebundener Arbeitsplätze eine Beihilfe in Form einer völligen Abgabenbefreiung für höchstens sechs Jahre vor.

20      Das vorlegende Gericht hat nichts dazu ausgeführt, inwiefern in den Entscheidungen 2000/128 und 2003/739 seiner Ansicht nach eine andere Auslegung von Art. 87 EG zum Ausdruck kommt.

21      Jedenfalls kann die Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Fällen, z. B. in den Entscheidungen 2000/128 und 2003/739, nicht die Gültigkeit der Entscheidung 2003/195 berühren, die nur anhand der objektiven Normen des Vertrags zu beurteilen ist.

22      Die fünfte Frage ist daher für unzulässig zu erklären.

 Zur Zulässigkeit der zweiten und der achten Frage

–       Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

23      Todaro Nunziatina sieht die zweite Frage als unzulässig an, weil sie eine Auslegung der nationalen Regelung erfordere, für die der Gerichtshof nicht zuständig sei.

24      Nach Ansicht der Kommission und der Verwaltung ist die achte Frage unzulässig, da nicht eindeutig auszumachen sei, unter welchem Gesichtspunkt die Auslegung des Gemeinschaftsrechts vom vorlegenden Gericht gewünscht werde.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

25      Es ist allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999, Piaggio, C‑295/97, Slg. 1999, I‑3735, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2010, ERG u. a., C‑378/08, Slg. 2010, I–0000, Randnr. 73).

26      Insoweit genügt schon, dass die zweite Frage nach der Auslegung der Wendung „bis zum Haushaltsjahr 1997 laufende Frist für die Durchführung der staatlichen Beihilfe“ mit der Entscheidung von 1995 im Zusammenhang steht und sich unmittelbar auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auswirkt und dass der achten Frage nicht jeder Bezug zur Entscheidung von 1995 fehlt, da sie es dem vorlegenden Gericht ermöglicht, festzustellen, inwieweit die für die in dieser Entscheidung genannten Beihilfen bereitgestellten Haushaltsmittel aufgezehrt sind.

27      Somit sind die zweite und die achte Frage zu beantworten.

 Zur ersten, zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

28      Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung der Entscheidung von 1995, um deren Tragweite bestimmen zu können.

29      Die Kommission hatte mit der Entscheidung von 1995 beschlossen, gegen eine mit Gesetz Nr. 27/91 eingeführte Regelung über Beschäftigungsbeihilfen keine Einwände zu erheben.

30      Mit dieser von der Region Sizilien eingeführten Beihilferegelung sollten Ausbildungsmaßnahmen und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden. Sie sollte ab 1991 angewandt werden, wurde der Kommission von der italienischen Regierung jedoch erst am 18. Mai 1995 nach Art. 88 Abs. 3 EG notifiziert.

31      Zur Auslegung der Entscheidung von 1995 ist nicht nur deren Text, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1995 nur in einer Zusammenfassung veröffentlicht worden ist, zu untersuchen, sondern ebenso ist die Notifizierung der Maßnahmen durch die italienische Regierung vom 18. Mai 1995 heranzuziehen.

32      Die Prüfung dieser Schriftstücke ergibt, dass es sich bei den notifizierten Beihilfen um die in den Art. 9 bis 11 des Gesetzes Nr. 27/91 genannten handelt, für die eine jährliche Mittelaufteilung festgelegt wurde, um ihre Finanzierung zu sichern.

33      Angesichts der Fragen des vorlegenden Gerichts ist die Prüfung der Tragweite der Entscheidung von 1995 auf Art. 10 des Gesetzes Nr. 27/91 zu beschränken.

34      Art. 10 dieses Gesetzes sieht im Wesentlichen zwei Beihilfemaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung vor. Die erste Maßnahme besteht in der Gewährung eines Zuschusses von 30 % oder 50 % zum Arbeitsentgelt der mit einem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag eingestellten Arbeitnehmer für die gesamte Vertragsdauer, sofern die Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 27/91 folgenden Monats und dem 31. Dezember 1996 eingestellt wurden.

35      Die zweite Maßnahme besteht in der Gewährung eines degressiven Zuschusses von 50 % bis 25 % zum Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer für den Fall, dass ein solcher Vertrag innerhalb der ersten drei Jahre seiner Laufzeit in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird, sofern diese Umwandlung im Zeitraum zwischen dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 27/91 folgenden Monats und dem 31. Dezember 1996 erfolgt und die vor diesem Zeitraum eingestellten Arbeitnehmer betrifft.

36      Somit ist festzustellen, dass erstens diese beiden Beihilfen nicht zusammen für ein und denselben Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden können, da die zweite Beihilfe für die Umwandlung eines Vertrags in einen unbefristeten Vertrag nur gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 27/91 eingestellt worden ist.

37      Zweitens können die im Rahmen der gewährten Beihilfen angewiesenen Beträge vorbehaltlich der anwendbaren nationalen Haushaltsvorschriften nach dem 31. Dezember 1996 ausgezahlt werden.

38      Dagegen muss der die Beihilfe begründende Tatbestand, nämlich die Einstellung des Arbeitnehmers im ersten Fall oder die Umwandlung des Vertrags in einen unbefristeten Vertrag im zweiten Fall, vor dem 31. Dezember 1996 eingetreten sein.

39      Wie außerdem aus dem dem genannten Notifizierungsschreiben vom 18. Mai 1995 beigefügten Beschreibungsblatt hervorgeht, betragen die Haushaltsmittel, die die Kommission für diese beiden in Art. 10 des Gesetzes Nr. 27/91 vorgesehenen Maßnahmen genehmigt hat, insgesamt 159 Mrd. Lire, d. h. etwa 79,5 Mio. Euro, für die Jahre 1991–1996.

40      Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung von 1995 lediglich die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln begrenzt, aber weder die Regeln für die Auszahlung dieser Beihilfen vorgibt, die sich nach wie vor aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, noch in diese Regeln eingreift.

41      Demgemäß ist auf die erste, die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass die Entscheidung von 1995 dahin auszulegen ist, dass sie die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, die aus zwei in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b des Gesetzes Nr. 27/91 vorgesehenen Maßnahmen besteht, die nicht zusammen erlassen werden können und deren beihilfebegründender Tatbestand, nämlich die Einstellung eines Arbeitnehmers bzw. die Umwandlung des Vertrags in einen unbefristeten Vertrag vor dem 31. Dezember 1996 eingetreten sein muss, wobei die durch diese Maßnahme bedingten Zahlungen auch noch nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt werden können, sofern die anwendbaren nationalen Haushalts- und Finanzvorschriften dem nicht entgegenstehen und die von der Kommission genehmigte Haushaltsmittelausstattung beachtet wird.

 Zur vierten, zur sechsten und zur siebten Vorlagefrage

42      Mit der vierten, der sechsten und der siebten Frage, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung des Art. 1 der Entscheidung 2003/195, um zu klären, ob die Beihilfe, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, eine neue Beihilfe darstellt.

43      In Art. 1 der Entscheidung 2003/195 hat die Kommission die in Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16/97 vorgesehene Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.

44      Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16/97 sieht, wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Entscheidung ergibt, die Neufinanzierung der mit Art. 10 des Gesetzes Nr. 27/91 eingeführten Beihilferegelung für die Jahre 1997 und 1998 im Umfang eines zusätzlichen Betrags von 82 Mrd. Lire, d. h. etwa 42,3 Mio. Euro, vor.

45      Als neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 sind „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“, anzusehen.

46      Als neue Beihilfen sind nach ständiger Rechtsprechung außerdem Maßnahmen anzusehen, die nach dem Inkrafttreten des EG‑Vertrags erlassen worden und auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich diese Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (Urteil vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C‑346/03 und C‑529/03, Slg. 2006, I‑1875, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Da Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16/97 die für die Beihilferegelung des Art. 10 des Gesetzes Nr. 27/91 bewilligten Haushaltsmittel – hier um über 50 % – erhöht und gleichzeitig den Zeitraum für die Inanspruchnahme dieser Regelung um zwei Jahre verlängert hat, hat er somit eine neue Beihilfe eingeführt, die sich von der Beihilfe unterscheidet, auf die sich die Entscheidung von 1995 bezieht. Nur diese neue Beihilfe ist von der Kommission in der Entscheidung 2003/195 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden.

48      Somit kann für Einstellungen von Arbeitnehmern mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag oder für Umwandlungen solcher Verträge in unbefristete Verträge, die nach dem 1. Januar 1997 erfolgt sind, keine Beihilfe mehr gewährt werden.

49      Demnach ist auf die vierte, die sechste und die siebte Frage zu antworten, dass Art. 1 der Entscheidung 2003/195 dahin auszulegen ist, dass die Beihilferegelung, die in Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16/97 vorgesehen ist, eine neue Beihilfe darstellt, die sich von derjenigen nach Art. 10 des Gesetzes Nr. 27/91 unterscheidet. Nach Art. 1 dieser Entscheidung sind Zuschüsse nach dem 1. Januar 1997 für Einstellungen von Arbeitnehmern mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag oder für Umwandlungen von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge untersagt.

 Zur achten Vorlagefrage

50      Mit seiner achten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welcher Partei des Verfahrens die Beweislast dafür obliegt, dass die Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft worden sind, die den in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b des Gesetzes Nr. 27/91 vorgesehenen und durch die Entscheidung von 1995 genehmigten Beihilfemaßnahmen zugewiesen worden sind.

51      Als Erstes ist daran zu erinnern, dass nach den Feststellungen in den Randnrn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils die Entscheidung von 1995 von denjenigen Haushaltsmitteln ausgeht, die die Region Sizilien der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b des Gesetzes Nr. 27/91 vorgesehenen Beihilferegelung zugewiesen hat und deren Höhe sich aus dem Schreiben der italienischen Regierung vom 18. Mai 1995 an die Kommission zur Notifizierung der Maßnahmen ergibt.

52      Als Zweites ist festzustellen, dass die Entscheidung von 1995 eine Beihilferegelung durch ihre Vereinbarerklärung mit dem Gemeinsamen Markt erlaubt hat, sie dem betreffenden Mitgliedstaat aber nicht vorgeschrieben hat.

53      Somit verpflichtet die Entscheidung von 1995 die Italienische Republik nicht etwa, Beihilfen nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b des Gesetzes Nr. 27/91 zu gewähren, und verfolgt auch nicht diesen Zweck, sondern erlaubt es ihr, wenn dies weiterhin ihrem Willen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Foselev Sud-Ouest, C‑18/08, Slg. 2008, I‑8745, Randnr. 16).

54      Infolgedessen ist es in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten und Beweisregeln für den Nachweis festzulegen, dass die Haushaltsmittel nicht überschritten worden sind, die der durch die Entscheidung von 1995 genehmigten Beihilferegelung zugewiesen worden sind.

55      Zu beachten ist jedoch, dass die nationalen Behörden in der Lage sein müssen, u. a. auf Aufforderung der Kommission den Stand der Zahlungen im Rahmen einer Beihilferegelung zu rechtfertigen, wenn sich die Kommission wie im Fall der Entscheidung von 1995 zu einer Regelung geäußert hat, in der der Mitgliedstaat eine Obergrenze für die Haushaltsmittel festgelegt hat, die den durch diese Regelung Begünstigten im Einzelnen zugeteilt werden können.

56      Demgemäß ist auf die achte Frage zu antworten, dass es Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, zu bestimmen, welcher Partei des Verfahrens die Beweislast dafür obliegt, dass die Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft worden sind, die den in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b des Gesetzes Nr. 27/91 vorgesehenen und durch die Entscheidung von 1995 genehmigten Beihilfemaßnahmen zugewiesen worden sind.

 Zur neunten und zur zehnten Vorlagefrage

57      Mit seiner neunten und seiner zehnten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der von der Region Sizilien bei verspäteter Zahlung der Beihilfen gegebenenfalls geschuldete Betrag gesetzlicher Zinsen in den Betrag der durch die Entscheidung von 1995 genehmigten Haushaltsmittel einzubeziehen ist und, falls dies zu bejahen ist, welcher Zinssatz anwendbar ist.

58      Insoweit ist erstens zu beachten, dass Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vorhaben mitzuteilen, die die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen betreffen (Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, Slg. 2008, I‑469, Randnr. 33).

59      Nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 EG leitet die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass das mitgeteilte Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar im Sinne von Art. 87 EG ist, unverzüglich das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ein (Urteil CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 34).

60      Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG bestimmt, dass der Mitgliedstaat, der eine Beihilfe gewähren will, die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen darf, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat (Urteil CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 35).

61      Das mit dieser Vorschrift erlassene Verbot soll gewährleisten, dass die Wirkungen einer Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren einleiten konnte (Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, „Boussac Saint Frères“, C‑301/87, Slg. 1990, I‑307, Randnr. 17, sowie CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 36).

62      Da die Entscheidung von 1995 erst vom Zeitpunkt ihres Erlasses an die Wirkung hat, dass die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b des Gesetzes Nr. 27/91 vorgesehene Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, können bei verspäteter Zahlung der Beihilfen Zinsen somit auch nur für diejenigen Beihilfebeträge anfallen, die nach diesem Zeitpunkt fällig geworden sind.

63      Zweitens unterliegen, wie sich aus der Antwort auf die achte Frage ergibt, der Zinsanspruch im Fall verspäteter Beihilfenzahlung sowie die Modalitäten und der Zinssatz, die für diese Zinsen gelten, dem nationalen Recht.

64      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung von 1995 nur die im Gesetz Nr. 27/91, insbesondere in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b, vorgesehenen Beihilfemaßnahmen bis in Höhe der Haushaltsmittel betrifft, die in der Notifizierung der Maßnahmen durch die italienische Regierung vom 18. Mai 1995 angegeben sind.

65      Dagegen kann der bei verspäteter Zahlung dieser Beihilfemaßnahmen gegebenenfalls geschuldete Zinsbetrag weder ganz noch teilweise eine Beihilfe darstellen und daher auch nicht auf die für die Beihilfen vorgesehenen Haushaltsmittel angerechnet werden.

66      Mithin ist auf die neunte und die zehnte Frage zu antworten, dass der Betrag der gesetzlichen Zinsen, der bei verspäteter Zahlung der durch die Entscheidung von 1995 für die Zeit nach deren Erlass genehmigten Beihilfen gegebenenfalls geschuldet wird, nicht in den Betrag der durch diese Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel einzubeziehen ist. Der Zinssatz und seine Anwendungsmodalitäten unterliegen dem nationalen Recht.

 Kosten

67      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Entscheidung SG(95) D/15975 der Kommission vom 11. Dezember 1995 betreffend das Regionalgesetz Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung (staatliche Beihilfe NN 91/A/95) ist dahin auszulegen, dass sie die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, die aus zwei in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b dieses Regionalgesetzes Nr. 27 vorgesehenen Maßnahmen besteht, die nicht zusammen erlassen werden können und deren beihilfebegründender Tatbestand, nämlich die Einstellung eines Arbeitnehmers bzw. die Umwandlung des Vertrags in einen unbefristeten Vertrag, vor dem 31. Dezember 1996 eingetreten sein muss, wobei die durch diese Maßnahmen bedingten Zahlungen auch noch nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt werden können, sofern die anwendbaren nationalen Haushalts- und Finanzvorschriften dem nicht entgegenstehen und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigte Haushaltsmittelausstattung beachtet wird.

2.      Art. 1 der Entscheidung 2003/195/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung Italiens zugunsten der Region Sizilien – C 56/99 (ex N 668/97) ist dahin auszulegen, dass die Beihilferegelung, die in Art. 11 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 16 der Region Sizilien vom 27. Mai 1997 über die Genehmigung der Ausgaben zur Verwendung der im Haushaltsplan der Region für das Haushaltsjahr 1997 bereitgestellten gesamten Mittel vorgesehen ist, eine neue Beihilfe darstellt, die sich von derjenigen nach Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung unterscheidet. Nach Art. 1 dieser Entscheidung sind Zuschüsse nach dem 1. Januar 1997 für Einstellungen von Arbeitnehmern mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag oder für Umwandlungen von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge untersagt.

3.      Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu bestimmen, welcher Partei des Verfahrens die Beweislast dafür obliegt, dass die Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft worden sind, die den in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b des Regionalgesetzes Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorgesehenen und durch die Entscheidung SG(95) D/15975 genehmigten Maßnahmen zugewiesen worden sind.

4.      Der Betrag der gesetzlichen Zinsen, der bei verspäteter Zahlung der durch die Entscheidung SG(95) D/15975 für die Zeit nach deren Erlass genehmigten Beihilfen gegebenenfalls geschuldet wird, ist nicht in den Betrag der durch diese Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel einzubeziehen. Der Zinssatz und seine Anwendungsmodalitäten unterliegen dem nationalen Recht.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.