Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. Dezember 2006 – Meister/HABM

(Rechtssache C‑12/05 P)

„Rechtsmittel – Dienstposten – Umsetzung eines Dienststellenleiters durch Ernennung zum Rechtsberater beim Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten – Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 39-41)

2.                     Beamte – Organisation der Dienststellen – Verwendung des Personals (Beamtenstatut, Artikel 7 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 45-48, 54-57, 75, 78)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung (vgl. Randnrn. 82-84)

4.                     Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 95-96)

5.                     Beamte – Interne Organisationsmaßnahme im dienstlichen Interesse, die weder die statutarische Stellung des Beamten noch den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten beeinträchtigt (Beamtenstatut, Artikel 25) (vgl. Randnr. 104)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2004, Meister/HABM (T‑76/03), mit dem die Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM vom 22. April 2002, den Rechtsmittelführer im dienstlichen Interesse mit seiner Planstelle dem Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten als Rechtsberater zuzuweisen, abgewiesen wurde.

Tenor

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Herr Meister trägt die Kosten des Rechtsmittels.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.