Rechtssache C-494/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Irland

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Abfallbewirtschaftung – Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EG geänderten Fassung – Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14“

Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 23. September 2004 

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 26. April 2005 

Leitsätze des Urteils

1.     Vertragsverletzungsverfahren – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens – Genereller Verstoß gegen die Bestimmungen einer Richtlinie – Vorlage ergänzender Beweismittel beim Gerichtshof, die den generellen und fortdauernden Charakter des Verstoßes untermauern sollen – Zulässigkeit

(Artikel 226 EG)

2.     Vertragsverletzungsverfahren – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen – Gegenbeweis – Obliegenheit des betroffenen Mitgliedstaats

(Artikel 226 EG)

3.     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Der Kommission übertragene Überwachungsaufgabe – Pflicht der Mitgliedstaaten – Mitwirkung an den Untersuchungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Richtlinien – Prüfungs- und Informationspflicht

(Artikel 10 EG, 211 EG und 226 EG; Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung)

4.     Umwelt – Abfallbeseitigung – Richtlinie 75/442 – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Erfolgspflicht – Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, vor einer Tätigkeit zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen eine Genehmigung eingeholt zu haben – Kontrollpflicht der Mitgliedstaaten

(Artikel 249 Absatz 3 EG; Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Artikel 9 und 10)

5.     Umwelt – Abfallbeseitigung – Richtlinie 75/442 – Artikel 12 – Unterwerfung der Sammlung und der Beförderung von Abfällen unter ein System der vorherigen Genehmigung oder ein Meldeverfahren – Entscheidung eines Mitgliedstaats für das Genehmigungssystem – Auswirkung – Unerheblichkeit einer Anmeldung für die ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinie

(Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Artikel 12)

6.     Umwelt – Abfallbeseitigung – Richtlinie 75/442 – Artikel 5 – Verpflichtung zur Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen – Nichterfüllung der Verpflichtung angesichts des Vorhandenseins zahlreicher nicht genehmigter Anlagen und einer insgesamt unzureichenden Beseitigungskapazität

(Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Artikel 5)

7.     Umwelt – Abfallbeseitigung – Richtlinie 75/442 – Aus Artikel 4 Absatz 1 fließende Verpflichtung der Mitgliedstaaten – Verpflichtung bei fortgesetztem Verstoß gegen die Artikel 9 und 10 verletzt

(Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Artikel 4 Absatz 1, 9 und 10)

8.     Umwelt – Abfallbeseitigung – Richtlinie 75/442 – Artikel 8 – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber Abfallbesitzern – Verpflichtungen, die auch gegenüber dem Betreiber oder Eigentümer einer illegalen Deponie gelten und nicht durch bloßes repressives Vorgehen erfüllt werden können

(Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Artikel 8)

9.     Umwelt – Abfallbeseitigung – Richtlinie 75/442 – Artikel 13 und 14 – Verpflichtung, die Einrichtungen, die die Abfallbeseitigung und ‑verwertung vornehmen, regelmäßigen Überprüfungen zu unterwerfen – Gegenstand der Überprüfung – Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen – Überprüfung, die nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen kann, wenn die Einrichtung nicht über eine ordnungsgemäße Genehmigung verfügt

(Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Artikel 13 und 14)

1.     Der Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG wird durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt. Daher kann die Kommission, soweit es um einen spezifischen Sachverhalt geht, der im Vorverfahren nicht zur Sprache gebracht worden ist, nicht die Feststellung eines spezifischen Verstoßes erwirken.

Soweit jedoch mit der Klage ein genereller Verstoß gegen die Bestimmungen einer Richtlinie gerügt werden soll, der insbesondere mit der systematischen, fortdauernden Toleranzhaltung der nationalen Behörden gegenüber richtlinienwidrigen Situationen begründet wird, ist es grundsätzlich nicht unzulässig, dass die Kommission ergänzende Beweismittel vorlegt, die den Zweck haben, den generellen und fortdauernden Charakter dieses behaupteten Verstoßes im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu untermauern.

Da die Kommission nämlich, sofern sie nicht den Streitgegenstand ändert, ihre ursprünglichen Rügen in ihrer Klageschrift präzisieren kann, wird der Streitgegenstand durch die Vorlage neuer Beweismittel, mit denen die Kommission die in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen, die sich auf einen generellen Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie beziehen, veranschaulichen will, nicht geändert. So kann die Kommission Tatsachen, von denen sie erst nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme Kenntnis erlangt, sehr wohl im Rahmen der Begründung ihrer Klageschrift zur Veranschaulichung der von ihr gerügten generellen Verstöße anführen.

(vgl. Randnrn. 35-39)

2.     Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG obliegt es der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; dabei kann sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen. Hat jedoch die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Gebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht, die den Nachweis ermöglichen, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, so obliegt es diesem Mitgliedstaat, diese Angaben und deren Folgen substanziiert zu bestreiten.

(vgl. Randnrn. 41, 44, 47)

3.     Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 10 EG verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 211 EG insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen in der Praxis korrekt angewandt werden, mit denen die wirksame Durchführung einer Richtlinie in Bereichen, in denen die Kommission – wie es bei der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung der Fall ist – über keine eigenen Ermittlungsbefugnisse verfügt, sichergestellt werden soll, ist die Kommission weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen. Unter solchen Umständen haben in erster Linie die nationalen Behörden im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit die erforderlichen Prüfungen vor Ort vorzunehmen, entsprechend der Verpflichtung jedes Mitgliedstaats, der Kommission die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgabe zu erleichtern und ihr die zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte zu erteilen.

(vgl. Randnrn. 42-43, 45, 197-198)

4.     Die Artikel 9 und 10 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung erlegen den Mitgliedstaaten klar und eindeutig formulierte Erfolgspflichten auf, wonach alle Unternehmen oder Anlagen, die im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten Tätigkeiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen ausüben, einer Genehmigung bedürfen. Folglich hat ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen erst erfüllt, wenn er nicht nur diese ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, sondern auch überprüft, dass die Wirtschaftsteilnehmer, bevor sie eine Beseitigung oder Verwertung vornehmen, über eine gemäß Artikel 9 erteilte Genehmigung verfügen, wofür die bloße Antragstellung nicht schon genügt. Der Mitgliedstaat hat sich daher zu vergewissern, dass die eingeführte Genehmigungsregelung tatsächlich angewandt und eingehalten wird, indem er hierzu insbesondere geeignete Kontrollen vornimmt und sicherstellt, dass die ohne Genehmigung ausgeübten Tätigkeiten eingestellt und geahndet werden

(vgl. Randnrn. 116-118)

5.     Artikel 12 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung sieht u. a. vor, dass Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, bei den zuständigen Behörden gemeldet sein müssen, sofern sie keine Genehmigung benötigen. Danach müssen die Mitgliedstaaten somit zwischen einem Genehmigungssystem und einem Meldeverfahren wählen.

Hat sich ein Mitgliedstaat für das Genehmigungssystem entschieden, kann er nicht mit der Begründung, die Stellung eines Genehmigungsantrags sei einer Anmeldung gleichwertig, mit Erfolg behaupten, seine Verpflichtungen erfüllt zu haben, wenn die Wirtschaftsteilnehmer wegen ihm zurechenbarer Verspätungen zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht einmal über eine Genehmigung verfügt haben.

(vgl. Randnrn. 142, 144-145)

6.     Zu den Zielen, die mit der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung verfolgt werden, zählt gemäß ihrem Artikel 5 die Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen, wobei dieses Netz es gestatten muss, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen beseitigt werden. Ein Mitgliedstaat verstößt daher gegen diese Bestimmung, wenn er es hinnimmt, dass zahlreiche Abfallbeseitigungsanlagen ohne Genehmigung betrieben werden, und wenn in seinem Hoheitsgebiet das Netz von Beseitigungsanlagen insgesamt einer Überlastung nahe ist und nicht mehr ausreicht, um die darin produzierten Abfälle aufzunehmen.

(vgl. Randnrn. 149-158)

7.     Zwar ist es grundsätzlich nicht möglich, aus der Unvereinbarkeit einer tatsächlichen Situation mit den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung festgelegten Zielen unmittelbar abzuleiten, dass ein Mitgliedstaat gegen die ihm durch diese Vorschrift auferlegten Verpflichtungen – nämlich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen – verstoßen haben muss; das Fortbestehen einer solchen tatsächlichen Situation, namentlich wenn dies zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum führt, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, kann jedoch unstreitig darauf hinweisen, dass dieser Mitgliedstaat das durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten hat.

Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat generell und fortgesetzt gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, die ordnungsgemäße Durchführung der Artikel 9 und 10 der Richtlinie sicherzustellen, die die Regelungen zur Genehmigung von Tätigkeiten zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen enthalten, genügt allein schon für die Feststellung, dass er ebenfalls generell und fortgesetzt gegen die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie verstoßen hat, der mit deren Artikeln 9 und 10 eng zusammenhängt.

(vgl. Randnrn. 169-171)

8.     Nach Artikel 8 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, der insbesondere die Durchführung des Grundsatzes der Vorsorge sicherstellt, haben die Mitgliedstaaten zu überprüfen, ob die Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergeben, das die Abfallbeseitigung und ‑verwertung vornimmt, oder ob sie die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie selbst vornehmen.

Die Mitgliedstaaten haben diese Maßnahmen auch gegenüber dem Betreiber oder dem Eigentümer einer illegalen Deponie zu ergreifen, der als Besitzer der Abfälle im Sinne dieses Artikels anzusehen ist. Diese Verpflichtung ist nicht erfüllt, wenn ein Mitgliedstaat lediglich die Zwangsverwaltung der illegalen Deponie angeordnet und ein Strafverfahren gegen deren Betreiber eingeleitet hat.

(vgl. Randnrn. 179, 181-182)

9.     Nach Artikel 13 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung müssen sich die in dieser Bestimmung vorgeschriebenen regelmäßigen angemessenen Überprüfungen u. a. auf die Anlagen oder Unternehmen beziehen, die die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie genannten Maßnahmen durchführen und denen nach den beiden genannten Bestimmungen zuvor eine bestimmte Vorschriften und Bedingungen enthaltende Einzelgenehmigung erteilt worden sein muss.

Wenn solche Genehmigungen nicht erteilt und damit gegenüber einem Unternehmen oder einer bestimmten Anlage keine Vorschriften und Bedingungen festgelegt worden sind, können die bei diesen Unternehmen oder Anlagen durchgeführten Überprüfungen von vornherein nicht den Anforderungen von Artikel 13 der Richtlinie entsprechen. Ein wesentliches Ziel der in dieser Bestimmung vorgesehenen Überprüfungen ist es nämlich, sicherzustellen, dass die Vorschriften und Bedingungen, die in der gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie erteilten Genehmigung festgelegt worden sind, eingehalten worden sind. Gleiches gilt für die Führung von Registern durch die in diesen Bestimmungen genannten Anlagen oder Unternehmen, in denen, wie Artikel 14 der Richtlinie klarstellt, u. a. die Mengen und die Art der Abfälle sowie die Art ihrer Behandlung verzeichnet werden müssen.

(vgl. Randnrn. 190-192)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

26. April 2005 (*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt –Abfallbewirtschaftung – Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EG geänderten Fassung – Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14“

In der Rechtssache C‑494/01

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 20. Dezember 2001,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von P. Charleton, SC, und A. Collins, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richter J.‑P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič, J. Malenovský, U. Lõhmus und E. Levits,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 2004

folgendes

Urteil

1       Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen,

–       dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Bestimmungen sicherzustellen;

–       dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen hat, dass es ein einen abfallbezogenen Vorgang in Fermoy in der Grafschaft Cork, Irland, betreffendes Auskunftsverlangen vom 20. September 1999 nicht vollständig und in befriedigender Weise beantwortet hat.

 Rechtlicher Rahmen

2       Artikel 4 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

–       Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;

–       Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;

–       die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.“

3       Artikel 5 der Richtlinie lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen – in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist – Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geographischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.

(2) Dieses Netz muss es darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten.“

4       Artikel 8 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen

–       diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder

–       selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt.“

5       Artikel 9 der Richtlinie lautet:

„(1) Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.

Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf

–       Art und Menge der Abfälle,

–       die technischen Vorschriften,

–       die Sicherheitsvorkehrungen,

–       den Ort der Beseitigung,

–       die Beseitigungsmethode.

(2) Diese Genehmigungen können befristet, erneuert, mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder, insbesondere wenn die vorgesehene Beseitigungsmethode aus Umweltgründen nicht akzeptiert werden kann, verweigert werden.“

6       Artikel 10 der Richtlinie bestimmt:

„Für die Zwecke des Artikels 4 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung.“

7       Artikel 12 der Richtlinie sieht vor:

„Die Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern oder die für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen für andere sorgen (Händler oder Makler), müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein, sofern sie keine Genehmigung benötigen.“

8       Artikel 13 der Richtlinie bestimmt:

„Die Anlagen oder Unternehmen, die die in den Artikeln 9 bis 12 genannten Maßnahmen durchführen, werden von den zuständigen Behörden regelmäßig angemessen überprüft.“

9       Artikel 14 der Richtlinie lautet:

„Die in den Artikeln 9 und 10 genannten Anlagen oder Unternehmen

–       führen ein Register, in dem hinsichtlich der Abfälle nach Anhang I sowie der Vorgänge nach Anhang II A oder II B die Menge, die Art, der Ursprung und – gegebenenfalls – die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns und das Beförderungsmittel der Abfälle sowie die Art ihrer Behandlung verzeichnet werden;

–       teilen diese Angaben den in Artikel 6 genannten zuständigen Behörden auf Anfrage mit.

Die Mitgliedstaaten können auch von den Erzeugern verlangen, den Bestimmungen dieses Artikels nachzukommen.“

10     Die Anhänge II A und II B der Richtlinie führen Verfahren der Beseitigung bzw. Verwertung von Abfällen auf, wie sie in der Praxis angewandt werden.

 Vorverfahren

11     Die Kommission wurde mit drei Beschwerden über Irland befasst. Die erste betraf die Abladung von Bau- und Abrissschutt in einem Feuchtgebiet im Gebiet der Stadt Limerick (im Folgenden: Beschwerde 1997/4705). Die zweite betraf die Ablagerung organischer Abfälle in Lagunen in Ballard, Fermoy, in der Grafschaft Cork und die Beseitigung dieser Abfälle in Form des Ausbringens durch einen privaten Betriebsinhaber, der nicht über eine Genehmigung verfügte (im Folgenden: Beschwerde 1997/4792). Gegenstand der dritten Beschwerde war die nicht genehmigte Ablagerung verschiedener Abfälle in Pembrokestown, Whiterock Hill, in der Grafschaft Wexford durch einen privaten Betriebsinhaber ohne Genehmigung (im Folgenden: Beschwerde 1997/4847).

12     Am 30. Oktober 1998 richtete die Kommission wegen dieser Beschwerden ein förmliches Aufforderungsschreiben an Irland. Hieran schloss sich – nur bezüglich der Beschwerden 1997/4705 und 1997/4792 – am 14. Juli 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an, in der diesem Mitgliedstaat ein Verstoß gegen die Artikel 4 Absatz 2, 9 und 10 der Richtlinie zur Last gelegt wurde. Irland wurde aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Notifizierung nachzukommen.

13     In seinen Antwortschreiben vom 7. Oktober und 23. November 1999 stellte Irland jegliches Fehlverhalten in Bezug auf die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Beschwerden in Abrede.

14     Die Kommission wurde außerdem mit fünf weiteren Beschwerden über Irland befasst. Mit der ersten Beschwerde wurde gerügt, dass in Powerstone in der Grafschaft Carlow seit 1975 eine städtische Abfalldeponie ohne Genehmigung betrieben worden sei. Gegenstand der zweiten Beschwerde war die Abladung von Schuttabfällen und der nicht genehmigte Betrieb einer privaten Abfallbehandlungsanlage auf einer Grünfläche auf der Halbinsel Poolbeg in Dublin (im Folgenden: Beschwerde 1999/4801). Die dritte Beschwerde bezog sich auf den nicht genehmigten Betrieb zweier städtischer Mülldeponien in Tramore und Kilbarry in der Grafschaft Waterford seit 1939 bzw. 1970, die an Schutzgebiete grenzten und/oder in diese hineinragten (im Folgenden: Beschwerde 1999/5008). Die vierte betraf den Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen in stillgelegten Abbaustätten in Lea Road und Ballymorris, Portarlington, in der Grafschaft Laois seit den achtziger Jahren durch einen privaten Betreiber ohne Genehmigung (im Folgenden: Beschwerde 1999/5112). Die fünfte Beschwerde schließlich richtete sich gegen den nicht genehmigten Betrieb einer städtischen Mülldeponie in Drumnaboden in der Grafschaft Donegal (im Folgenden: Beschwerde 2000/4408).

15     Unter Berufung auf diese Beschwerden und die Informationen, die sie im Rahmen ihrer dazu angestellten Ermittlungen gesammelt hatte, richtete die Kommission am 25. Oktober 2000 ein förmliches Aufforderungsschreiben an Irland.

16     Vier weitere gegen Irland gerichtete Beschwerden gingen bei der Kommission ein: Die erste betraf den nicht genehmigten Betrieb einer privaten Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen in Cullinagh, Fermoy, in der Grafschaft Cork (im Folgenden: Beschwerde 1999/4478). Die zweite richtete sich dagegen, dass ein privater Unternehmer seit 1990 Bau- und Abrissschutt auf einem an der Küste gelegenen Gelände in Carlingford Lough, Greenore, in der Grafschaft Louth ablade (im Folgenden: Beschwerde 2000/4145). Mit der dritten Beschwerde wurden allgemeine Abfallsammlungen gerügt, die von privaten Unternehmen, die keine Genehmigung besaßen oder nicht gemeldet waren und nicht überprüfungspflichtig waren, in Bray in der Grafschaft Wicklow durchgeführt wurden (im Folgenden: Beschwerde 2000/4157). Die vierte Beschwerde betraf die Ablagerung verschiedener Abfälle, hauptsächlich aus Abriss- und Bautätigkeit, in vier Feuchtgebieten in der Grafschaft Waterford, und zwar in Ballynattin, Pickardstown, Ballygunner Bog und Castletown (im Folgenden: Beschwerde 2000/4633).

17     Die Kommission richtete am 17. April 2001 ein weiteres förmliches Aufforderungsschreiben an Irland, in dem sie sich auf die letztgenannten Beschwerden bezog und auf das Aufforderungsschreiben vom 25. Oktober 2000 verwies.

18     Da die Kommission überdies auf ein im Zusammenhang mit der Beschwerde 1999/4478 an Irland gerichtetes Auskunftsverlangen vom 20. September 1999 keine Antwort erhielt, notifizierte sie diesem Mitgliedstaat am 28. April 2000 ein förmliches Aufforderungsschreiben, in dem sie einen Verstoß gegen Artikel 10 EG rügte.

19     Am 26. Juli 2001 richtete die Kommission an Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Prüfung der vorstehend aufgeführten zwölf Beschwerden unter Bezugnahme auf die Aufforderungsschreiben vom 30. Oktober 1998, 28. April 2000, 25. Oktober 2000 und 17. April 2001 sowie auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 14. Juli 1999 übernahm. Die Kommission warf diesem Mitgliedstaat vor, gegen seine Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 der Richtlinie sicherzustellen, sowie gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen zu haben; sie forderte Irland zugleich auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Notifizierung nachzukommen.

20     Die Kommission legte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme dar, dass die genannten Beschwerden nicht die einzigen Fälle von Nichtbeachtung der Richtlinie darstellten und dass sie sich insbesondere das Recht vorbehalte, weitere Beispiele anzuführen, um die den irischen Behörden zur Last gelegten allgemeinen Verfehlungen bei der Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie zu veranschaulichen.

21     Da Irland ihrer Ansicht nach den mit Gründen versehenen Stellungnahmen vom 14. Juli 1999 und 26. Juli 2001 nicht nachgekommen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

 Zur Klage

 Zu den Verstößen gegen die Richtlinie

 Zum Gegenstand der Klage, zu dem Zeitpunkt, auf den für die Prüfung des Vorliegens der behaupteten Vertragsverletzungen abzustellen ist, und zur Zulässigkeit bestimmter Rügen der Kommission

22     Die Kommission trägt vor, dass aufgrund eines gegen Irland angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens sowie des anschließenden Erlasses des Waste Management Act 1996 (Abfallbewirtschaftungsgesetz von 1996, im Folgenden: Gesetz von 1996) und seiner Durchführungsverordnungen, wonach alle Vorgänge im Zusammenhang mit von den Kommunalbehörden bewirtschafteten Abfällen (im Folgenden: Siedlungsmüll) einem System von der Environmental Protection Agency (Umweltschutzamt, im Folgenden: EPA) erteilter Genehmigungen unterworfen würden, der rechtliche Rahmen für die Bewirtschaftung von Abfällen in diesem Mitgliedstaat wesentlich verbessert worden sei. Abgesehen von der Nichtumsetzung von Artikel 12 der Richtlinie solle daher mit dem vorliegenden Verfahren in erster Linie festgestellt werden, dass die irischen Behörden die ihnen obliegenden Erfolgspflichten nicht erfüllt hätten, da sie die konkrete Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie nicht gewährleistet hätten.

23     Gegenstand der Klage sei die Feststellung einer Vertragsverletzung nicht nur wegen der Verfehlungen in den besonderen Fällen, die mit den zwölf in den Randnummern 11, 14 und 16 des vorliegenden Urteils aufgeführten Beschwerden gerügt worden seien, sondern auch – und das sei noch wichtiger – wegen der fortbestehenden die konkrete Durchführung der Richtlinien in Irland kennzeichnenden generellen Mängel, die durch jeden einzelnen in diesen Beschwerden angesprochenen besonderen Fall veranschaulicht würden. Es gehe darum, sicherzustellen, dass in diesem Mitgliedstaat die mit der Richtlinie eingeführte ununterbrochene Haftungskette beim Umgang mit Abfällen dadurch in vollem Umfang anerkannt und umgesetzt werde, dass verlangt werde, dass sich die Abfallbesitzer ihrer Abfälle bei bestimmten Wirtschaftsteilnehmern entledigten, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die diese Abfälle sammelten oder entsorgten, einer Genehmigungs- oder Melderegelung sowie Kontrollen unterworfen würden und dass unkontrollierte Ablagerungen oder Ableitungen dieser Abfälle und ihre unkontrollierte Beseitigung verboten würden.

24     Da mit der Klage somit insbesondere systematische Mängel in der Verwaltungspraxis gerügt werden sollten, sei sie berechtigt, weitere Beweismittel zum Nachweis dessen vorzulegen, dass diese Praxis tatsächlich bestehe und weiter fortbestehe. Auch habe es auf die Vertragsverletzung, die sich aus dieser Praxis ergebe, keinen entscheidenden Einfluss, dass in bestimmten von der Kommission gerügten konkreten Fällen doch noch vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist Genehmigungen erteilt oder bestimmte Schritte unternommen worden seien.

25     Die irische Regierung vertritt die Auffassung, die zwölf Beschwerden, auf die sich die Kommission in der genannten mit Gründen versehenen Stellungnahme beziehe, grenzten den Gegenstand des Rechtsstreits ein. Zum einen könnten andere Tatsachen oder Beschwerden, die Irland nicht im Laufe des Vorverfahrens mitgeteilt worden seien, nicht zur Begründung der Klage angeführt werden; zum anderen sei es der Kommission verwehrt, aus der Prüfung einzelner Beschwerden generell auf ein Vorliegen systematischer Defizite in diesem Mitgliedstaat zu schließen.

26     Im Übrigen sei das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, wie sie bei Ablauf der Zweimonatsfrist bestanden habe, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. Juli 2001 gesetzt worden sei.

27     Angesichts dieser Ausführungen ist erstens zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu sagen, dass die Kommission grundsätzlich nicht daran gehindert ist, Verstößen gegen Bestimmungen der Richtlinie, die auf dem Verhalten der Behörden eines Mitgliedstaats in von ihr im Einzelnen belegten konkreten Fällen beruhen, und zugleich Verstößen gegen dieselben Bestimmungen weiter nachzugehen, soweit sie darauf beruhen, dass bei diesen Behörden eine diesen Bestimmungen entgegenstehende allgemeine Praxis besteht, die durch diese Einzelfälle gegebenenfalls illustriert wird, sofern die Kommission ihrer Verpflichtung nachkommt, in beiden Situationen der ihr obliegenden Beweislast zu genügen.

28     Es ist nämlich anerkannt, dass Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage auch eine Verwaltungspraxis sein kann, bei der es sich um eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handelt (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I‑3751, Randnr. 42 und die angeführte Rechtsprechung).

29     Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C‑446/01, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I‑6053, Randnr. 15).

30     Im vorliegenden Fall ist Irland zwar vorgeworfen worden, den mit Gründen versehenen Stellungnahmen vom 14. Juli 1999 und 26. Juli 2001 nicht innerhalb der darin gesetzten Fristen nachgekommen zu sein, doch hat die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofes ausgeführt, dass die zweite dieser Stellungnahmen den Zweck gehabt habe, alle zwischen den Parteien zuvor ausgetauschten Gesichtspunkte und Argumente aufzulisten und zusammenzufassen, so dass sie die erste Stellungnahme ersetzt habe.

31     Somit sind die von der Kommission behaupteten Vertragsverletzungen anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. Juli 2001 (im Folgenden: mit Gründen versehene Stellungnahme von 2001) gesetzten Zweimonatsfrist bestand.

32     Daraus folgt zwar, dass der Gerichtshof nicht feststellen kann, dass Irland in einem bestimmten konkreten Fall gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, wenn feststeht, dass es die von der Kommission gerügten Mängel bei Ablauf dieser Frist abgestellt hatte. Da jedoch mit der Klage, wie die Kommission zu Recht geltend macht, auch eine von den zuständigen nationalen Behörden begangene Vertragsverletzung allgemeiner Natur festgestellt werden soll, folgt aus dem Umstand, dass die in diesem oder jenem Einzelfall festgestellten Mängel abgestellt wurden, nicht notwendig, dass diese Behörden ihr generelles, fortgesetztes Verhalten, das gegebenenfalls durch solche spezifischen Mängel belegt wird, eingestellt haben.

33     Drittens ist daran zu erinnern, dass in einem Vertragsverletzungsverfahren das Vorverfahren dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C‑350/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I‑6213, Randnr. 18 und die angeführte Rechtsprechung).

34     Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 19 und die angeführte Rechtsprechung).

35     Der Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG wird daher durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt. Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein, so dass der Gerichtshof eine Rüge nicht prüfen kann, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, welche eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 20 und die angeführte Rechtsprechung).

36     Demzufolge kann zwar die Kommission, soweit es um einen spezifischen Sachverhalt geht, der im Vorverfahren nicht zur Sprache gebracht worden ist, nicht die Feststellung eines spezifischen Verstoßes Irlands gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie erwirken. Eine solche spezifische Rüge muss nämlich im Vorverfahren geltend gemacht worden sein, damit es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich ist, der sich auf den konkreten Sachverhalt beziehenden Rüge abzuhelfen oder sich gegen diese wirksam zu verteidigen, da eine solche Verteidigung die Kommission insbesondere dazu veranlassen kann, auf die Rüge zu verzichten, und/oder zur Eingrenzung des Gegenstands des Rechtsstreits beitragen kann, mit dem der Gerichtshof später befasst sein wird.

37     Soweit mit der Klage ein genereller Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie gerügt werden soll, der insbesondere mit der systematischen, fortdauernden Toleranzhaltung der irischen Behörden gegenüber richtlinienwidrigen Situationen begründet wird, ist es hingegen grundsätzlich nicht unzulässig, ergänzende Beweismittel vorzulegen, die den Zweck haben, den generellen und fortdauernden Charakter dieses behaupteten Verstoßes im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu untermauern.

38     Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission ihre ursprünglichen Rügen in ihrer Klageschrift präzisieren kann, sofern sie nicht den Streitgegenstand ändert. Durch die Vorlage neuer Beweismittel, mit denen sie die in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen, die sich auf einen generellen Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie beziehen, veranschaulichen will, ändert sie nicht den Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C‑328/02, Kommission/Griechenland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 32 und 36).

39     Im vorliegenden Fall konnte die Kommission daher die Tatsachen hinsichtlich der massiven rechtswidrigen Abladung von teilweise gefährlichen Abfällen in der Grafschaft Wicklow, von der sie erst nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme Kenntnis erlangt hatte, entgegen der Auffassung der irischen Regierung sehr wohl im Rahmen der Begründung ihrer Klageschrift zur Veranschaulichung der von ihr gerügten generellen Verstöße anführen, auch wenn diese Tatsachen nicht im Vorverfahren zur Sprache gekommen waren.

 Zur Beweislast

40     In ihrer Klagebeantwortung hat die irische Regierung zahlreiche Rügen hinsichtlich der Beweislast erhoben. Insbesondere hat sie eine Reihe von Tatsachenbehauptungen bestritten, die von der Kommission nach Untersuchung der zwölf bei ihr eingegangenen Beschwerden aufgestellt worden waren. Außerdem hat die irische Regierung geltend gemacht, dass es der Kommission verwehrt sei, aus der Prüfung dieser Einzelbeschwerden allgemeine Schlüsse auf angebliche systematische Verstöße Irlands gegen seine Verpflichtungen zu ziehen.

41     Hierzu ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; dabei kann sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 12. September 2000 in der Rechtssache C‑408/97, Kommission/Niederlande, Slg. 2000, I‑6417, Randnr. 15).

42     Allerdings sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 211 EG insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteile Kommission/Niederlande vom 25. Mai 1982, Randnr. 7, und vom 12. September 2000, Randnr. 16).

43     Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung der Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, die Kommission, die, wie der Generalanwalt in Nummer 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, über keine eigenen Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Niederlande vom 12. September 2000, Randnr. 17).

44     Das bedeutet insbesondere, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Gebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht hat, diesem obliegt, diese Angaben und deren Folgen substanziiert zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C‑365/97, Kommission/Italien [„San Rocco“], Slg. 1999, I‑7773, Randnrn. 84 und 86).

45     Unter solchen Umständen haben nämlich in erster Linie die nationalen Behörden im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit die erforderlichen Prüfungen vor Ort vorzunehmen, entsprechend der in Randnummer 42 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Verpflichtung jedes Mitgliedstaats, der Kommission die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgabe zu erleichtern (Urteil San Rocco, Randnr. 85).

46     Beruft sich also die Kommission auf substanziierte Beschwerden, die wiederholte Verstöße gegen die Richtlinie erkennen lassen, so ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die in diesen Beschwerden behaupteten Tatsachen konkret zu widerlegen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875, Randnr. 19).

47     Ebenso gilt, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht hat, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, diesem Mitgliedstaat obliegt, diese Angaben und deren Folgen substanziiert zu bestreiten (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Griechenland vom 22. September 1988, Randnr. 21, und San Rocco, Randnrn. 84 und 86).

 Zu den Sachverhalten, auf die sich die von der Kommission geprüften Beschwerden beziehen

48     Wie sich aus den Randnummern 11 bis 21 des vorliegenden Urteils ergibt, gründet die Kommission ihre Klage insbesondere auf das Verhalten, das die irischen Behörden in verschiedenen konkreten Fällen an den Tag gelegt hätten, die aufgrund von zwölf Beschwerden Einzelner untersucht worden seien. Da die tatsächlichen Umstände, auf die die Kommission abstellt, von Irland bestritten werden, ist zu prüfen, ob sie rechtlich hinreichend nachgewiesen worden sind.

–       Abladungen von Abfällen in Limerick (Beschwerde 1997/4705)

49     Die Kommission trägt vor, die Limerick Corporation, die für die Durchführung der Abfallvorschriften zuständige nationale Stelle, habe die Abladung von Bau- und Abrissschutt in einem Feuchtgebiet in Limerick geduldet. Außerdem habe die EPA mit Schreiben vom 23. Januar 1998 behauptet, dass diese Abladungen genehmigungsfreie Verwertungsmaßnahmen seien. Zudem seien die genannten Abfälle nicht völlig beseitigt worden, während es weiter zu Abladungen in diesem Gebiet und in anderen, in deren Nähe gelegenen Feuchtgebieten gekommen sei.

50     Die Kommission stützt sich für dieses Vorbringen auf die Beschwerde 1997/4705. Sie legt neben dem Schreiben der EPA Lichtbilder des Beschwerdeführers vor, auf denen Schutthaufen inmitten einer Sumpflandschaft zu sehen sind, weiter Presseartikel, denen zufolge die Fälle nicht genehmigter Abladung von Abfällen in den Feuchtgebieten in Limerick allgemein bekannt seien, und schließlich Lichtbilder der Beschwerdeführer aus dem Jahr 2002, die das Vorhandensein von Abriss- und Bauschutt in diesen Feuchtgebieten belegten.

51     Die irische Regierung entgegnet, nach den Angaben der Limerick Corporation seien nur drei LKW-Ladungen im Oktober 1997 – irrtümlich – in dem in der Beschwerde 1997/4705 bezeichneten Gebiet abgeladen worden, und die Abfälle seien einige Stunden nach diesen Abladungen wieder beseitigt worden. Die gerügten Tatsachen seien nicht nachgewiesen worden, vor allem nicht für den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist. In jüngster Zeit seien dagegen in dem in dieser Beschwerde bezeichneten Gebiet nur Abladungen geringen Umfangs vorgenommen worden, deren baldige Entfernung die irische Regierung zusichert. Die übrigen von der Kommission angeführten Abladungen, die zu Verfüllungs- und Ausbauzwecken erfolgt seien, seien für das vorliegende Verfahren unerheblich. Was im Übrigen ein Verfüllungsvorhaben zum Ausbau von Sportanlagen angehe, so stehe der Standpunkt der EPA im Einklang mit den irischen Rechtsvorschriften, nach denen für eine Abfallverwertung bis zum 20. Mai 1998 keine Genehmigung erforderlich gewesen sei.

52     Hierzu ist zu sagen, dass sich die irische Regierung angesichts der Ausführlichkeit der Beschwerde 1997/4705, der von der Kommission beigebrachten Anhaltspunkte und der Erwägungen in den Randnummern 42 des 47 des vorliegenden Urteils nicht hinter den nicht weiter belegten Behauptungen der Limerick Corporation verschanzen oder darauf beschränken kann, zu behaupten, dass die gerügten Vorgänge nicht nachgewiesen oder dass die beanstandeten Abfallabladungen im Rahmen einer planmäßigen Politik der Verwertung oder des Ausbaus von Infrastrukturen vorgenommen worden seien, ohne diese Angaben der Kommission substanziiert zu bestreiten und ihre eigenen Behauptungen durch konkrete Beweismittel zu stützen.

53     Entgegen der Auffassung der irischen Regierung sind auch sämtliche von der Kommission für ihre Rüge beigebrachten Anhaltspunkte erheblich, mit der diese die fortdauernde Toleranzhaltung der Kommunalbehörden gegenüber den nicht genehmigten Abladungen von Abfällen in den Feuchtgebieten in Limerick beanstandet.

54     Aufgrund dessen ist festzustellen, dass die in Randnummer 50 des vorliegenden Urteils genannten Beweismittel rechtlich hinreichend belegen, dass die zuständige örtliche Behörde nicht genehmigte Abladungen von Bau- und Abrissschutt in einem Feuchtgebiet in Limerick geduldet hat, dass diese Abladungen im fraglichen Gebiet insbesondere auch während des vorliegenden Verfahrens fortgesetzt worden sind und dass weitere Abladungen in zwei anderen, ganz in der Nähe gelegenen Feuchtgebieten vorgenommen worden sind. Ebenso steht fest, dass die EPA in einem Schreiben vom 23. Januar 1998 an die Limerick Corporation dargelegt hat, dass diese Abladungen nach den damals geltenden irischen Rechtsvorschriften dann genehmigungsfrei gewesen seien, wenn sie zu Verwertungszwecken erfolgt seien.

55     Dass die fraglichen Feuchtgebiete von besonderer ökologischer Bedeutung sind, wird von der irischen Regierung nicht bestritten und ergibt sich rechtlich hinreichend insbesondere daraus, dass in Betracht gezogen wurde, eines dieser Feuchtgebiete als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) auszuweisen. Im Übrigen geht aus den von der Kommission vorgelegten Lichtbildern und Presseartikeln sowie einem Schreiben des Department of Arts, Heritage, Gaeltacht and the Islands (Ministerium für Künste, Kulturerbe, die gälischsprachliche Bevölkerung und die Inseln) vom 8. Dezember 1997 hervor, dass die betroffenen Feuchtgebiete erheblich geschädigt worden sind.

–       Nicht genehmigte Maßnahmen der Ablagerung in Lagunen und des Ausbringens von Abfällen in Ballard, Fermoy, in der Grafschaft Cork (Beschwerde 1997/4792)

56     Die Kommission trägt vor, der County Council (Grafschaftsrat) von Cork, die für die Abfallbewirtschaftung zuständige Stelle, habe es seit 1990 geduldet, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer in großem Maßstab organische Abfälle ohne Genehmigung in Becken in Ballard gelagert und durch Ausbringung beseitigt habe; er habe aber nicht für die Abstellung und die Ahndung dieser Maßnahmen gesorgt. Außerdem seien die in Frage stehenden Infrastrukturen ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden, die erst 1998 erteilt worden sei, was die Fortsetzung der Maßnahmen erleichtert habe.

57     In ihrer Klagebeantwortung räumt die irische Regierung ein, dass die vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer durchgeführten Lagerungs- und Ausbringungsmaßnahmen genehmigungspflichtig gewesen seien. Der County Council von Cork habe sich jedoch angemessen verhalten. Er habe nämlich im April 1992 festgestellt, dass die gerügten Tätigkeiten eingestellt worden seien. Nachdem diese wieder aufgenommen worden seien, habe er im Jahr 1996 Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass keine neuen Ablagerungen in den fraglichen Becken mehr stattfänden. Nachdem der County Council von Cork bei einer Inspektion im August 2001 festgestellt habe, dass die Ablagerungen in Lagunen doch wieder aufgenommen worden seien, habe er ein gerichtliches Verfahren betrieben, dass im März 2002 zu einer Verurteilung des Zuwiderhandelnden zu einer Geldstrafe von 1 800 Euro geführt habe. Seither seien alle rechtswidrigen Ablagerungen eingestellt und die noch vorhandenen Abfälle beseitigt worden.

58     In ihrer Erwiderung weist die Kommission darauf hin, dass die fraglichen Tätigkeiten nie eingestellt worden seien. Dazu legt sie verschiedene Schreiben, davon einige vom County Council von Cork selbst, vor, aus denen hervorgehe, dass die Abfälle noch mindestens bis Juni 2002 in Ballard abgelagert worden seien. Die einzige gegen den verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer verhängte Sanktion sei auch nur deshalb verhängt worden, weil der County Council von Cork nicht unterrichtet worden sei.

59     Ohne diese Behauptung der Kommission zu bestreiten, führt die irische Regierung in der am 10. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Gegenerwiderung aus, dass der County Council von Cork derzeit prüfe, ob gegen den fraglichen Wirtschaftsteilnehmer Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden sollten. Im Übrigen stehe die Beseitigung der auf dem fraglichen Gelände immer noch vorhandenen Abfälle unmittelbar bevor.

60     Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass rechtlich hinreichend erwiesen ist, dass von 1990 bis mindestens Juni 2002 in Ballard in der Grafschaft Cork umfangreiche nicht genehmigte Maßnahmen der Ablagerung in Lagunen und/oder des Ausbringens von Abfällen auf Betreiben eines privaten Wirtschaftsteilnehmers vorgenommen wurden, ohne dass die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen zur Beendigung dieser Vorgänge getroffen hätten und ohne dass diese Maßnahmen zu Sanktionen geführt hätten. Es ist auch unstreitig, dass die für diese Maßnahmen notwendigen Infrastrukturen beibehalten wurden, obwohl für sie nicht die erforderliche Baugenehmigung bestand, die von den zuständigen Behörden für die Erhaltung dieser Infrastrukturen erst 1998 erteilt wurde.

–       Nicht genehmigte Maßnahmen der Lagerung von Abfällen in Pembrokestown, Whiterock Hill, in der Grafschaft Wexford (Beschwerde 1997/4847)

61     Die Kommission trägt vor, ein privater Betreiber habe zwischen 1995 und 2001 auf einem Gelände in Pembrokestown Abfälle gelagert, obwohl er wegen dieser Zuwiderhandlungen durch drei Entscheidungen des District Court von 1996 und 1997 zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 IEP sowie zwei Geldstrafen zu je 400 IEP verurteilt worden sei, was klar belege, dass die verhängten Sanktionen unangemessen gewesen seien. Außerdem seien hierdurch die Bewohner des Umlands erheblichen Belästigungen ausgesetzt worden, wovon der County Council von Wexford unterrichtet worden sei, wie u. a. aus dem Wortlaut seiner – von der Kommission vorgelegten – Entscheidung vom 23. Februar 1996 hervorgehe, mit der er einen Antrag auf Baugenehmigung für die betreffende Anlage abgelehnt habe.

62     Nach Ansicht der irischen Regierung standen diese Geldstrafen im Einklang mit den zum Zeitpunkt der gerügten Handlungen geltenden Bestimmungen der European Communities (Waste) Regulations (1979), wonach im Rahmen eines summarischen Strafverfahrens Geldstrafen von bis zu 600 IEP und/oder Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten hätten verhängt werden können. Da die Abfallmaßnahmen in unregelmäßigen Zeitabständen vorgenommen worden seien, habe der County Council von Wexford es im Übrigen für unnötig gehalten, gegen den betreffenden Unternehmer eine Anordnung zu erwirken, um diese Maßnahmen zu verhindern. Die Abfallmaßnahmen seien schließlich mit – von der irischen Regierung vorgelegter – Entscheidung vom 24. Januar 2001 genehmigt worden.

63     Im vorliegenden Fall ist den Akten rechtlich hinreichend zu entnehmen, dass zwischen 1995 und Januar 2001 auf einem privaten Gelände in Pembrokestown ohne jede Genehmigung Abfälle unter die Anlieger belästigenden Bedingungen gelagert wurden, ohne dass die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen ergriffen hätten, um diesem Vorgehen ein Ende zu setzen, und ohne dass hiergegen Sanktionen mit ausreichender Abschreckungswirkung verhängt worden wären. Außerdem steht fest, dass die EPA dem Betreiber dieser Anlage die Genehmigung nach dem Gesetz von 1996 am 24. Januar 2001 erteilt hat.

–       Nicht genehmigter Betrieb der städtischen Mülldeponien von Powerstown in der Grafschaft Carlow (Beschwerde 1999/4351)

64     Die Kommission macht in der Klageschrift geltend, dass die städtische Mülldeponie von Powerstown in der Grafschaft Carlow seit 1975 ohne Genehmigung betrieben werde, dass, obwohl am 27. Februar 1998 eine Genehmigung nach dem Gesetz von 1996 beantragt worden sei, am 23. Februar 2000 immer noch keine Entscheidung ergangen sei und dass die Anlage seit der Antragstellung weiter betrieben werde.

65     Die irische Regierung legt, ohne dieses Vorbringen zu bestreiten, eine Entscheidung der EPA vom 24. März 2000 über die Genehmigung dieser Deponie vor.

–       Nicht genehmigter Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen in Cullinagh, Fermoy, in der Grafschaft Cork (Beschwerde 1999/4478)

66     Die Klägerin trägt vor, der County Council von Cork habe seit 1991 geduldet, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer ohne Genehmigung auf einem Gelände in Cullinagh in einem Flurstück mit unterirdischem Gewässer eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen betreibe, und habe nicht für die Einstellung dieser Tätigkeiten und deren Ahndung gesorgt, obwohl die von diesem Wirtschaftsteilnehmer zwischen 1991 und 1994 gestellten Anträge auf Baugenehmigung abgelehnt worden seien.

67     Die irische Regierung führt aus, im April 2002 sei eine Entscheidung ergangen, mit der der genannte Betrieb für Verwertungstätigkeiten im Umfang von bis zu 6 500 Tonnen Abfällen pro Jahr zugelassen worden sei. Diese Entscheidung ist jedoch nicht vorgelegt worden. Die irische Regierung meint weiter, eine Verseuchung der unterirdischen Gewässer durch die fragliche Anlage sei nicht nachgewiesen worden, und die Genehmigungsentscheidung schreibe die Anwendung eines Verfahrens zur Überwachung und Analyse der Qualität dieser Gewässer vor. Die Baugenehmigungen seien vom County Council von Cork erteilt und später von der für Rechtsbehelfe zuständigen Behörde wieder aufgehoben worden.

68     Unter diesen Umständen ist rechtlich hinreichend erwiesen, dass der nicht genehmigte Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen auf einem Gelände, auf dem die Gefahr einer Verseuchung des unterirdischen Gewässers nicht auszuschließen war, wenigstens zwischen 1991 und April 2002 fortgesetzt worden ist, dass die zuständigen Behörden keine Maßnahmen getroffen haben, die geeignet gewesen wären, diesem Betrieb ein Ende zu setzen, und dass dieser Betrieb nicht zu Sanktionen geführt hat. Wie sich zudem aus der vorstehenden Randnummer ergibt, räumt die irische Regierung ein, dass diese Behörden die Baugenehmigungen für diese Anlagen zu einer Zeit erteilt haben, als für diese die nach der Richtlinie erforderliche Genehmigung fehlte.

–       Ablagerungen von Abfällen und nicht genehmigte Abfallbehandlungsanlagen auf der Halbinsel Poolbeg in Dublin (Beschwerde 1990/4801)

69     Die Kommission führt aus, die zuständigen Behörden der Stadt Dublin hätten seit 1997 Abladungen von Bau- und Abrissschutt auf einer Grünfläche auf der Halbinsel Poolbeg geduldet, ohne für die Beendigung und die Ahndung dieser Abladungen sowie für die Beseitigung der betreffenden Abfälle Sorge zu tragen. Des Weiteren hätten sie den nicht genehmigten Betrieb von zwei Anlagen zur Behandlung von Metallabfällen auf dieser Halbinsel geduldet und nicht für eine Einstellung und Ahndung dieses Betriebes gesorgt, sondern sogar veranlasst, dass die betreffenden Anlagen finanzielle Unterstützungen durch die Gemeinschaft erhielten.

70     Die irische Regierung hat in ihren Schreiben vom 12. Dezember 2000 und 26. Juni 2001, mit denen sie die Auskunftsbegehren der Kommission beantwortete, darauf hingewiesen, dass für die beiden genannten Anlagen am 23. September und 15. Oktober 1998 Genehmigungsanträge gestellt worden und am 3. August 2000 und 1. März 2001 Genehmigungsentscheidungen ergangen seien. In der Klagebeantwortung legt die irische Regierung dar, dass die Gemeinschaftsbeihilfen irrtümlich gewährt worden seien.

71     Außerdem sei in der Vergangenheit nur ein einziger Fall wilder Ablagerungen vorgekommen, und das betreffende Gelände sei vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist wieder instandgesetzt worden, so dass dort keine Spuren von Umweltschädigungen mehr verblieben seien. Da die Urheber nicht hätten ermittelt werden können, hätten sie auch nicht bestraft werden können.

72     Die Kommission legt in der Erwiderung dar, aus detaillierten Informationen, die sie von Beschwerdeführern erhalten habe, die in regelmäßigem Kontakt zu der für die Halbinsel Poolbeg zuständigen Dublin Port Company und zu der Dublin Corporation, der für die Abfallbewirtschaftung zuständigen Stelle, gestanden hätten, sowie aus – von ihr vorgelegten – Lichtbildern gehe hervor, dass Abfallabladungen bis Anfang 2000 fortgesetzt worden seien und dass das betreffende Gelände von den irischen Behörden tatsächlich erst Ende desselben Jahres saniert worden sei.

73     Die irische Regierung bestreitet in der Gegenerwiderung die Behauptungen der Kommission; ihrer Ansicht nach genügen die von dieser vorgelegten Lichtbilder zur Stützung ihres Vorbringens nicht.

74     Es ist festzustellen, dass die irische Regierung in ihren Schreiben vom 12. Dezember 2000 und 26. Juni 2001 eingeräumt hat, dass auf dem fraglichen Gelände in der Vergangenheit in größerem Umfang Schutt abgeladen worden ist, der planiert wurde, um als Fundament für eine Plattform für die Verlegung von Rohrleitungen zu dienen. Außerdem sind die Behauptungen der Beschwerdeführer und die von der Kommission vorgelegten Lichtbilder so substanziiert und aussagekräftig, dass sich die irische Regierung nach Maßgabe der Ausführungen in den Randnummern 42 bis 47 des vorliegenden Urteils nicht auf die Behauptung, die gerügten Vorgänge seien nicht nachgewiesen, beschränken kann, ohne diese Angaben der Kommission substanziiert zu bestreiten oder ihre eigenen Behauptungen durch konkrete Beweismittel zu stützen.

75     Aufgrund dessen sieht es der Gerichtshof als rechtlich hinreichend erwiesen an, dass die zuständigen Behörden der Stadt Dublin das Vorhandensein von auf einer Grünfläche auf der Halbinsel Poolbeg abgeladenem Schutt von 1997 bis 2000 geduldet haben, ohne für die Einstellung dieser Praxis und die Beseitigung der fraglichen Abfälle zu sorgen. Daneben haben diese Behörden den nicht genehmigten Betrieb zweier Abfallbehandlungsanlagen auf dieser Halbinsel bis zum 3. August 2000 bzw. 1. März 2001 – den Tagen, an denen den jeweiligen Genehmigungsanträgen stattgegeben wurde – geduldet, ohne eine Beendigung dieses Betriebes oder die Verhängung von Sanktionen gegen den Betreiber zu gewährleisten. Darüber hinaus ist für diese Anlagen eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt worden.

–       Nicht genehmigter Betrieb städtischer Mülldeponien in Tramore und Kilbarry in der Grafschaft Waterford (Beschwerde 1999/5008)

76     Aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen und Schriftsätzen geht hervor, dass die Mülldeponie von Tramore, die seit den dreißiger Jahren ohne Genehmigung betrieben wird, an ein Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) angrenzt und sich teilweise auf einem Gelände befindet, das für eine Ausweisung als nationales Kulturgut und als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43 vorgeschlagen wurde. Nach diesen Unterlagen hat außerdem der hinsichtlich dieser Deponie erst am 30. September 1998 gestellte Genehmigungsantrag zu einer befürwortenden Entscheidung der EPA vom 25. September 2001 geführt.

77     Die Deponie von Kilbarry, die seit Anfang der siebziger Jahre ohne Genehmigung betrieben wird, grenzt an ein für eine Ausweisung als Naturerbe vorgeschlagenes Feuchtgebiet an und ragt in ein ehemaliges Gebiet von wissenschaftlichem Interesse hinein. Der diese Deponie betreffende Genehmigungsantrag vom 30. September 1997 hat zu einer befürwortenden Entscheidung der EPA vom 19. Oktober 2001 geführt.

78     Nach Ansicht der Kommission sind zudem durch den nicht genehmigten Betrieb dieser beiden Deponien, insbesondere durch ihr Hineinragen in die angrenzenden Feuchtgebiete und deren entsprechende Flächenverringerung, erhebliche Umweltschädigungen und ‑belästigungen verursacht worden.

79     Die irische Regierung führt in ihrem Schreiben vom 30. November 2000 an die Kommission in Beantwortung eines von dieser an sie gerichteten Auskunftsbegehrens aus, die Verkleinerung des an die Deponie von Kilbarry angrenzenden Feuchtgebiets sei bereits zehn Jahre zuvor erfolgt. Was die behaupteten Umweltbelästigungen angehe, so habe die Deponie von Tramore keine signifikanten Auswirkungen auf das angrenzende Schutzgebiet gehabt; ihre Besorgnis habe die EPA vielmehr hinsichtlich der Deponie von Kilbarry geäußert.

80     In der Klagebeantwortung weist die irische Regierung zudem darauf hin, dass die Deponie, nachdem die Festlegung der Grenzen des vom Duchas, der für den Naturschutz zuständigen Stelle, in Tramore geplanten Schutzgebiets geändert worden sei, nicht mehr in dieses Gebiet hineinrage. Im Übrigen würden alle schädigenden Wirkungen für die Umwelt und insbesondere für die verschiedenen ökologisch sensiblen Gebiete, die an die fraglichen Deponien angrenzten, nunmehr in den Genehmigungsentscheidungen vom 25. September und 19. Oktober 2001 in geeigneter Weise behandelt.

81     Dazu ist festzustellen, dass die irische Regierung einräumt, dass die Deponie von Kilbarry in das sie umgebende Feuchtgebiet hineinragt und dass dessen Fläche entsprechend verkleinert worden ist.

82     Hinsichtlich der Deponie von Tramore geht aus einem Schreiben der für Naturschutz zuständigen irischen Behörde vom 29. Mai 2000 hervor, dass diese sowohl die Übergriffe dieser Deponie auf das geplante Schutzgebiet als auch dessen Schädigung dem County Council von Waterford zur Last legt. Ein von dieser Behörde am 20. Juli 2000 beschlossener Erhaltungsplan, der ebenfalls von der Kommission vorgelegt worden ist, bestätigt, dass die Eingriffe in dieses Gebiet nach 1993 vorgenommen worden sind, wodurch schwerwiegende Beeinträchtigungen dieses Gebietes und Schäden an dem an diese Deponie angrenzenden Lebensraum verursacht worden sind. Auf von der Kommission vorgelegten Lichtbildern von Mai 2001 sind zudem am Rand dieser Deponie Abfälle zu erkennen, die auf die umliegende Natur übergreifen.

83     Schließlich belegen bestimmte Feststellungen in den im Rahmen der Verfahren zur Genehmigung dieser beiden Deponien erstellten Inspektionsberichten und in den Genehmigungsentscheidungen selbst sowie verschiedene in diesen festgelegte Bedingungen, dass durch den Betrieb dieser Deponien erhebliche Schäden an der Umwelt, insbesondere am Grundwasser, verursacht worden sind. Für die tatsächliche Einhaltung verschiedener in diesen Entscheidungen festgelegter Bedingungen ist außerdem der Erlass von Durchführungsmaßnahmen und die Ausführung von Arbeiten erforderlich, so dass durch die Erteilung der Genehmigungen allein noch nicht gewährleistet werden kann, dass die sich aus dem Betrieb der beiden fraglichen Deponien ergebenden Umweltbeeinträchtigungen sofort abgestellt werden. Dies wird im Übrigen auch durch den Jahresumweltbericht bestätigt, der im Oktober 2002 vom County Council von Waterford nach Maßgabe der Anforderungen der Genehmigungsentscheidung für die Deponie von Tramore erstellt wurde.

84     Aufgrund dessen steht zur Überzeugung des Gerichtshofes rechtlich hinreichend fest, dass die städtischen Mülldeponien von Tramore und Kilbarry, die schon in den dreißiger und siebziger Jahren eingerichtet wurden, ohne Genehmigung bis zum 25. September bzw. 19. Oktober 2001 – den Tagen, an denen den sie betreffenden Genehmigungsanträgen vom 30. September 1998 und 30. September 1997 von der EPA stattgegeben wurde – weiterbetrieben wurden. Ebenso steht rechtlich hinreichend fest, dass diese Deponien auf sensible Feuchtgebiete von besonderem ökologischem Interesse übergreifen, wodurch u. a. eine Beeinträchtigung dieser Gebiete und eine Verringerung ihrer Fläche verursacht wurde, und dass von ihnen verschiedene erhebliche Umweltbelästigungen ausgehen, die, wie aus der vorstehenden Randnummer ersichtlich ist, nicht schon durch die Erteilung der genannten Genehmigungen völlig abgestellt worden sind.

–       Nicht genehmigter Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen in Lea Road und Ballymorris in der Grafschaft Laois (Beschwerde 1999/5112)

85     Die Kommission macht geltend, dass die zuständigen Behörden es geduldet hätten, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer ohne Genehmigung seit den achtziger Jahren in den stillgelegten Abbaustätten von Lea Road und Ballymorris in der Nähe von Portarlington in der Grafschaft Laois zwei Abfallbehandlungsanlagen betrieben habe, die sich beide in dem durch eine bedeutende wasserführende Schicht gekennzeichneten Einzugsgebiet des Flusses Barrow befänden, und dass sie nicht für die Einstellung und Ahndung dieses Betriebes gesorgt hätten.

86     Die irische Regierung, die in ihrem Schreiben vom 28. November 2000 an die Kommission eingeräumt hatte, dass an diesen beiden Standorten tatsächlich Abfallbewirtschaftungstätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt worden sind, weist indessen in der Klagebeantwortung darauf hin, dass der County Council von Laois ihr im September 2001 bestätigt habe, dass auf dem Gelände von Lea Road inzwischen jede Tätigkeit eingestellt worden sei. Hinsichtlich der Anlage in Ballymorris habe die EPA im Februar 2002 einen Entscheidungsentwurf veröffentlicht, nach dem die beantragte Genehmigung verweigert werde.

87     Die Kommission bestreitet in der Erwiderung, dass die in Lea Road ausgeübten Abfallbewirtschaftungstätigkeiten eingestellt worden seien. Dazu legt sie verschiedene im Anschluss an Inspektionen des Geländes erstellte Berichte – darunter ein Bericht vom 6. Juni 2002, dem Lichtbilder beigefügt sind – vor, die belegten, dass zumindest bis zu diesem Tag umfangreiche Abfallbewirtschaftungs- und ‑lagerungstätigkeiten auf diesem Gelände fortgesetzt worden seien. Sie legt weiter verschiedene Inspektionsberichte und Lichtbilder vor, die den Umfang der Abfallbewirtschaftungstätigkeiten in Ballymorris aufzeigten.

88     Die irische Regierung weist in ihrer am 10. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Gegenerwiderung darauf hin, dass eine Entscheidung über die Genehmigung hinsichtlich der Anlage in Ballymorris für März 2003 erwartet werde.

89     Aufgrund des Vorstehenden ist rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die zuständigen irischen Behörden es geduldet haben, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer ohne Genehmigung seit den achtziger Jahren in den stillgelegten Abbaustätten von Lea Road und Ballymorris in der Nähe von Portarlington in der Grafschaft Laois zwei große Abfallbehandlungsanlagen betreibt, die sich beide in dem durch eine bedeutende wasserführende Schicht gekennzeichneten Einzugsgebiet des Flusses Barrow befinden, und dass sie nicht für die Einstellung und Ahndung dieses Betriebes gesorgt haben. Dieser Zustand hat im Fall von Lea Road mindestens bis zum 6. Juni 2002 und im Fall von Ballymorris bis zum 10. Januar 2003 fortgedauert.

–       Nicht genehmigter Betrieb der städtischen Mülldeponien von Drumnaboden, Muckish und Glenalla in der Grafschaft Donegal (Beschwerde 2000/4408)

90     Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass, nachdem am 30. September 1998 nach dem Gesetz von 1996 eine Genehmigung für die städtische Mülldeponie von Drumnaboden beantragt worden war, der County Council von Donegal mit Entscheidung vom 26. April 1999 deren Schließung angeordnet hat. Dadurch sah sich der County Council veranlasst, zu beschließen, dass die Tätigkeiten der städtischen Mülldeponien von Muckish und Glenalla fortzusetzen seien, die kurz vor dem 1. März 1999 – dem Tag, bis zu dem für alle bestehenden städtischen Mülldeponien nach dem Gesetz von 1996 Genehmigungen erteilt sein mussten – geschlossen worden waren. Demgemäß wurden die Abfallbewirtschaftungstätigkeiten in diesen beiden Mülldeponien wieder aufgenommen, die sie betreffenden Genehmigungsanträge allerdings erst am 5. Oktober 1999 gestellt. Obwohl diese Anträge verspätet waren, hat die EPA keine Einwände gegen die Fortsetzung der Tätigkeiten dieser Mülldeponien erhoben.

–       Nicht genehmigte Abladungen und Lagerungen von Abfällen in Carlingford Lough, Greenore, in der Grafschaft Louth (Beschwerde 2000/4145)

91     Die Kommission trägt vor, die irischen Behörden hätten seit 1990 Abladungen von Bau- und Abrissschutt auf einem an der Küste belegenen Gelände in Carlingford Lough, Greenore, in der Grafschaft Louth geduldet, ohne für die Einstellung und Ahndung dieser Tätigkeiten und die Beseitigung der Abfälle Sorge zu tragen.

92     Die irische Regierung hat in einem Schreiben vom 9. April 2001 an die Kommission dargelegt, dass nach Auffassung des Department of the Marine and Natural Resources (Ministerium für Meeres- und Naturressourcen) die Frage dieser Abfälle im Rahmen eines lokalen Entwicklungsplans geklärt werden solle, dessen Entwurf gerade geprüft werde. Darüber hinaus habe das Department of the Environment and Local Government (Ministerium für Umweltfragen und örtliche Selbstverwaltung) der Kommission die Abschrift eines Berichts vom 23. Oktober 2000 übermittelt, in dem die in Carlingford Lough abgeladenen Abfälle als unbrauchbare Abrissmaterialien bezeichnet worden seien.

93     In der Klagebeantwortung führt die irische Regierung jedoch aus, dass Letzteres nicht zutreffe. Eine Entnahme von Proben, die auf Ersuchen des County Council von Louth im Januar 2002 vor Ort erfolgt sei, habe ergeben, dass die auf dem Gelände vorhandenen Materialien aus Felsgestein sowie aus Steinen bestünden, die aus einer Abbaustätte gestammt hätten und dort von der Firma Greenore Port zur Verfestigung des Untergrunds abgeladen worden seien, so dass keine Beseitigung von Abfällen stattgefunden habe. Überdies werde gegenwärtig in Betracht gezogen, diese Materialien beim Bau eines Dammes zu verwenden.

94     Festzustellen ist hier, dass die fraglichen Abfälle nach den von der Kommission vorgelegten Beweismitteln, zu denen insbesondere Schreiben der Beschwerdeführer und des Department of the Marine and Natural Resources, zwei Inspektionsberichte, die im Anschluss an auf dem fraglichen Gelände in den Jahren 1993 und 1997 durchgeführte Inspektionen von Beamten dieses Ministeriums erstellt worden sind, und verschiedene Lichtbilder von Januar 2002 zählen, tatsächlich aus Abrissschutt, insbesondere u. a. aus Stahlbeton und nicht verwertbarem Schrott, bestanden. Weiter ergibt sich aus diesen Beweismitteln rechtlich hinreichend, dass solcher Abriss- und Bauschutt tatsächlich von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer ohne Genehmigung in einem an der Küste gelegenen Gelände in Carlingford Lough abgeladen und gelagert wurde und dass dieser Zustand von den zuständigen irischen Behörden mindestens bis Januar 2002 geduldet wurde, statt dass sie für die Einstellung und Ahndung dieser Tätigkeiten und für die Beseitigung der betreffenden Abfälle gesorgt hätten.

–       Abfallsammlung durch private Unternehmen, die keine Genehmigung besitzen oder nicht gemeldet sind, in Bray in der Grafschaft Wicklow (Beschwerde 2000/4157)

95     Die Kommission trägt vor, der Stadtrat von Bray habe im Januar 2000 beschlossen, die Sammlung von Haushaltsabfällen einzustellen, und die Einwohner aufgefordert, sich dazu an private Sammelunternehmen zu wenden, deren Liste ihnen übermittelt worden sei. Da Artikel 12 der Richtlinie jedoch nicht in irisches Recht umgesetzt worden sei, seien diese Unternehmen nicht nach Maßgabe dieser Bestimmung gemeldet oder genehmigt worden.

96     Mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 teilte die irische Regierung der Kommission zum einen mit, dass die Gemeinde Bray ein Register aller im Gemeindegebiet tätigen Abfallsammelunternehmen führe. Zum anderen wies sie die Kommission darauf hin, dass der Erlass von Rechtsvorschriften anstehe, wonach die Sammlung von Abfällen in Irland einer Genehmigungsregelung unterworfen werde.

–       Nicht genehmigte Ablagerung von Abfällen in Ballynattin, Pickardstown, Ballygunner Bog und Castletown in der Grafschaft Waterford (Beschwerde 2000/4633)

97     Die Kommission macht in der Klageschrift geltend, der County Council von Waterford habe die nicht genehmigte Ablagerung verschiedener Abfälle, insbesondere von Bau- und Abrissschutt, in verschiedenen Feuchtgebieten dieser Grafschaft, zu denen die Ortschaften Ballynattin, Pickardstown, Ballygunner Bog und Castletown gehörten, geduldet, ohne die Einstellung und Ahndung dieser Tätigkeiten und die Beseitigung dieser Abfälle sicherzustellen.

98     Die irische Regierung führt in der am 19. August 2002 beim Gerichtshof eingegangenen Klagebeantwortung aus, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist seien sämtliche Abladungen in den Anlagen in Pickardstown, Castletown und Ballygunner Bog eingestellt worden. Zudem habe der County Council von Waterford Schritte eingeleitet, um die Beseitigung der Abfälle zu erreichen, die in den Anlagen in Pickardstown und Castletown abgelagert worden seien. Das fragliche Gelände in Ballygunner Bog sei inzwischen mit Rasen eingesät worden; eine Entfernung der Abfälle ermögliche es nach Angabe des County Council nicht, den ursprünglichen Zustand des betroffenen Feuchtgebiets wiederherzustellen. Die irische Regierung macht weiter geltend, nachdem eine Anordnung des County Council vom Juni 2000, jegliche Abladung von Abfällen einzustellen und diese zu beseitigen, fruchtlos geblieben sei, seien im Januar 2002 in Bezug auf das Gelände in Ballynattin Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden.

99     Zur Stützung ihres Vortrags in der Erwiderung legt die Kommission Lichtbilder vom September 2002 vor, die das Vorhandensein von Abrissschutt auf den Geländen von Ballynattin, Pickardstown und Castletown sowie ein begonnenes Bauwerk in Ballynattin zeigen.

100   Die irische Regierung führt in der am 10. Januar 2003 beim Gerichtshof eingereichten Gegenerwiderung aus, die Abfallabladungen in Ballynattin, Pickardstown, Ballygunner Bog und Castletown hätten auf Flächen stattgefunden, die 0,1, 0,8, 0,4 bzw. 1 Hektar groß gewesen seien und damit 0,15 %, 27 %, 6 % bzw. 17 % der Fläche der betroffenen Feuchtgebiete ausgemacht hätten. Im Fall von Ballynattin sei mit Beschluss des Circuit Court die Beseitigung der Abfälle und der Abriss des im Bau befindlichen Hauses angeordnet sowie im Dezember 2002 bei diesem Gericht ein Antrag auf Verhaftung des Eigentümers der Anlage gestellt worden. Nachdem der County Council von Waterford in jüngerer Zeit von erneuten Abfallabladungen in der Anlage von Castletown in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er seine Absicht bekundet, die Entfernung der in dieser Anlage und derjenigen von Pickardstown abgelagerten Abfälle anzuordnen.

101   Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, dass in bestimmten Feuchtgebieten der Grafschaft Waterford in den Ortschaften Ballynattin, Pickardstown, Ballygunner Bog und Castletown auf Betreiben privater Wirtschaftsteilnehmer Abfälle, und zwar hauptsächlich Bau- und Abrissschutt, abgelagert worden sind und dass die zuständige Kommunalbehörde bis zum Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist nicht für die Einstellung und die Ahndung dieser Abladungen sowie für die Beseitigung der betreffenden Abfälle gesorgt hat, wobei dieser Zustand auch nach Erhebung der vorliegenden Klage noch angedauert hat.

 Zum Verstoß gegen die Artikel 9 und 10 der Richtlinie

–       Vorbringen der Parteien

102   Die Kommission macht geltend, nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie dürften Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen seit 1977 nur noch getroffen werden, wenn für sie eine Genehmigung erteilt worden sei. Diese Genehmigungen müssten, da sie für die Zwecke des Artikels 4 der Richtlinie erteilt würden und zum Schutz der Umwelt die Bedingungen für diese Maßnahmen festzulegen hätten, zwingend im Voraus erteilt worden sein.

103   Zahlreiche Maßnahmen zur Behandlung von Siedlungsmüll würden in Irland jedoch ohne Genehmigung getroffen, wovon z. B. die Fälle der Mülldeponien von Powerstown sowie von Tramore und Kilbarry zeugten, um die es bei den Beschwerden 1999/4351 und 1999/5008 gehe.

104   Außerdem dauere die Behandlung der Anträge, die nach dem Gesetz von 1996 für die vorhandenen Abfallanlagen gestellt worden seien, zu lange, und diese würden während des Genehmigungsverfahrens regelmäßig weiterbetrieben. So heiße es im Antwortschreiben der irischen Regierung vom 23. Februar 2000 an die Kommission, dass 102 von 137 Genehmigungsanträgen dieser Art am 2. Februar 2000 noch nicht beschieden worden seien. Im Fall der Deponien von Muckish und Glenalla, um die es in der Beschwerde 2000/4408 gehe, habe die EPA angesichts des Umstands, dass innerhalb der im Gesetz von 1996 vorgesehenen Frist kein Genehmigungsantrag gestellt worden sei, sogar die Fortsetzung des Betriebes geduldet.

105   Irland verletze seine Pflichten auch insoweit, als es die städtischen Mülldeponien, die vor Ablauf der genannten Fristen geschlossen worden seien, nicht dem in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen Genehmigungsverfahren unterworfen habe.

106   Was die Abfallbehandlung durch private Wirtschaftsteilnehmer angehe, so duldeten die irischen Behörden auf verschiedenen Ebenen außerdem, dass an zahlreichen Orten des Hoheitsgebiets nicht genehmigte Vorgänge zur ständigen Einrichtung würden, statt dass sie deren Einstellung und Ahndung sicherstellten, wie sich insbesondere aus den Ermittlungen zu den Beschwerden 1997/4705, 1997/4792, 1999/4478, 1999/4801, 1999/5112, 2000/4145 und 2000/4633 ergebe. Wie u. a. die Prüfung der Beschwerde 1997/4847 zeige, blieben zudem die ausnahmsweise einmal verhängten Sanktionen ohne jede Abschreckungswirkung. Rücksichtslose Wirtschaftsteilnehmer würden daher durch eine einfache Wirtschaftlichkeitsrechnung dazu ermutigt, ihre rechtswidrigen Tätigkeiten fortzusetzen, während ihre Wettbewerber, die sich den Anforderungen der Richtlinie unterordneten, bestraft würden.

107   Bei Betriebs- oder Baugenehmigungen für vorhandene illegale Anlagen duldeten die zuständigen irischen Behörden darüber hinaus die Fortsetzung der betreffenden Tätigkeiten, da die letztlich erteilte Genehmigung in diesen Fällen auch die früheren Unregelmäßigkeiten heilte, wie die Prüfung insbesondere der Beschwerden 1997/4792, 1999/4478, 1999/4801, 1999/5112 und 2000/4145 zeige. Im Fall der Beschwerde 1997/4705 habe die EPA sogar angenommen, dass eine Verfülltätigkeit in einem Feuchtgebiet einer Verwertung gleichkomme, so dass hier nach nationalem Recht überhaupt keine Genehmigung erforderlich sei.

108   Die irische Regierung macht in der Klagebeantwortung hinsichtlich der Vorgänge im Zusammenhang mit Siedlungsmüll geltend, Ende September 2001 habe eine Genehmigung nur noch für vierzehn in Betrieb befindliche städtische Mülldeponien ausgestanden, und am 29. November 2002, als die letzte Genehmigung erteilt worden sei, sei die Lage völlig ordnungsgemäß gewesen. Angesichts des Ansturms gleichzeitig gestellter Anträge für vorhandene Anlagen, der Komplexität der Angelegenheiten und der Schwerfälligkeit des Genehmigungsverfahrens sei die Behandlungsdauer für die Anträge insoweit normal gewesen. Bei den Deponien von Glenalla und Muckish habe es sich um einen Ausnahmefall gehandelt.

109   Artikel 9 der Richtlinie verlange auch nicht, dass für eine Anlage, die vor Ablauf der für die Stellung eines Genehmigungsantrags gesetzlich vorgeschriebenen Frist geschlossen worden sei, rückwirkend eine Genehmigung beantragt werde.

110   Es treffe auch nicht zu, dass die irischen Behörden bei Abfällen, die von Unternehmen des Privatsektors behandelt würden, allgemein dazu tendierten, nicht genehmigte Vorgänge zu dulden. So seien zwischen Mai 1998 und August 2002 651 Anträge auf Betriebsgenehmigungen für ausgeübte oder geplante Tätigkeiten gestellt und 384 Genehmigungen erteilt worden.

111   Überdies sehe das Gesetz von 1996 angemessene Geld- und Freiheitsstrafen vor, und Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes würden auch tatsächlich geahndet. In der am 19. August 2002 beim Gerichtshof eingegangenen Klagebeantwortung führt die irische Regierung aus, nach – von ihr nicht vorgelegten – Auskünften, die ihr von 33 der 34 zuständigen Kommunalbehörden erteilt worden seien, seien seit Mai 1996 über 930 Verwarnungen, mit denen die Einstellung nicht genehmigter Tätigkeiten und die Verbringung der betreffenden Abfälle in eine genehmigte Anlage angeordnet worden seien, und weitere 76 Verwarnungen, mit denen weitere Anordnungen getroffen worden seien, ergangen; unterdessen hätten diese Behörden seit 1998 111 Verfahren erfolgreich abgeschlossen, während 84 Verfahren noch anhängig seien. Die EPA habe ihrerseits 14 Verfahren nach dem Gesetz von 1996 eingeleitet.

112   Die Gerichte hätten auch verschiedentlich Verurteilungen ausgesprochen. Für diese Behauptung legt die irische Regierung ein Urteil des High Court vom 31. Juli 2002 vor, mit dem für Zuwiderhandlungen verantwortliche Personen zur Sanierung eines Geländes in der Grafschaft Wicklow verurteilt worden seien, auf dem widerrechtlich gefährliche Krankenhausabfälle abgeladen worden seien. Sie beruft sich daneben auf ein Urteil des Naas District Court, mit dem drei Freiheitsstrafen wegen illegalen Besitzes von Abfällen verhängt worden seien.

113   Hinsichtlich der konkreten Fälle, die in den an die Kommission gerichteten Beschwerden gerügt worden seien, bestreitet die irische Regierung, soweit die Vorgänge für die vorliegende Klage überhaupt einschlägig seien, eine Untätigkeit der irischen Behörden. Die Richtlinie verbiete auch nicht, dass Verwertungsmaßnahmen, die keine erhebliche Schädigung der Umwelt herbeiführten, während des Genehmigungsverfahrens fortgesetzt würden. Das Schreiben der EPA am 20. März 1998 habe lediglich den damaligen Rechtszustand in Irland widergespiegelt, da Abfallverwertungstätigkeiten erst nach Inkrafttreten der Waste Management (Licensing) (Amendment) Regulations 1998 am 19. Mai 1998 genehmigungspflichtig geworden seien.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

114   Eingangs ist festzustellen, dass in Irland Siedlungsmüll erst mit Erlass des Gesetzes von 1996 und seiner Durchführungsverordnungen einer Genehmigungsregelung unterworfen worden ist. Was von privaten Wirtschaftsteilnehmern bewirtschaftete Abfälle betrifft, so soll nach bestimmten Ausführungen der irischen Regierung die Abfallbeseitigung 1980, die Abfallverwertung dagegen erst 1998 genehmigungspflichtig geworden sein.

115   Wie sich aus den Randnummern 22 und 23 des vorliegenden Urteils ergibt, soll mit der Klage jedoch festgestellt werden, dass Irland bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 eingeräumten Zweimonatsfrist seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie verletzt hat, sicherzustellen, dass alle Abfallbehandlungsvorgänge tatsächlich von einer Genehmigung gedeckt sind.

116   In dieser Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 249 Absatz 3 EG die Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sind. Im vorliegenden Fall erlegen die Artikel 9 und 10 der Richtlinie den Mitgliedstaaten klar und eindeutig formulierte Erfolgspflichten auf, wonach alle Unternehmen oder Anlagen, die im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten Tätigkeiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen ausüben, einer Genehmigung bedürfen. Folglich hat ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen erst erfüllt, wenn er nicht nur diese ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, sondern wenn auch die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über die danach erforderliche Genehmigung verfügen (vgl. im Zusammenhang mit der vorherigen Genehmigung für den Betrieb von Verbrennungsanlagen nach Artikel 2 der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll [ABl. L 163, S. 32] Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C‑139/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I‑6407, Randnr. 27).

117   Wie der Generalanwalt in den Nummern 27 bis 29 seiner Schlussanträge festgestellt hat, haben sich daher die Mitgliedstaaten zu vergewissern, dass die eingeführte Genehmigungsregelung tatsächlich angewandt und eingehalten wird, indem sie hierzu insbesondere geeignete Kontrollen vornehmen und sicherstellen, dass die ohne Genehmigung ausgeübten Tätigkeiten eingestellt und geahndet werden.

118   Außerdem ist festzustellen, dass die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie genannten Genehmigungsregelungen, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 4 der Richtlinie ermöglichen sollen, indem sie u. a. sicherstellen, dass Beseitigungs- und Verwertungsmaßnahmen, die nach diesen Genehmigungen getroffen werden, den verschiedenen Anforderungen dieser Bestimmung genügen. Dazu müssen diese Genehmigungen eine Reihe von klaren Angaben und Bedingungen enthalten, wie im Übrigen für Beseitigungsmaßnahmen ausdrücklich in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehen ist. Daraus folgt, dass die in den Artikeln 9 und 10 bezeichneten Genehmigungsverfahren vorsehen müssen, dass die Genehmigungen vor den jeweiligen Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahmen erteilt worden sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C‑230/00, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I‑4591, Randnr. 16). Entgegen der Auffassung der irischen Regierung genügen diese Maßnahmen den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht schon deshalb, weil für sie ein Genehmigungsantrag gestellt worden ist.

119   Insoweit kann das Argument der irischen Regierung, dass zur tatsächlichen Durchführung einer durch nationale Rechtsvorschriften eingeführten Genehmigungsregelung ein Übergangszeitraum nötig sei, während dessen vorhandene Anlagen weiterbetrieben werden könnten, im Rahmen der vorliegenden Klage nicht durchgreifen.

120   Nach Artikel 13 der Richtlinie 75/442 waren die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Dazu ist festzustellen, dass die Artikel 9 und 10 der Richtlinie an die Stelle des Artikels 8 der Richtlinie 75/442 getreten sind und im Bestreben von Kontinuität der bereits bestehenden Verpflichtungen diese Verpflichtungen, die bereits eine Genehmigungsregelung für Anlagen zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vorsahen, verschärfen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil San Rocco, Randnr. 37).

121   Die irische Regierung hatte daher rechtzeitig die erforderlichen Verfahren einzuleiten, um in einem ersten Schritt Artikel 8 der Richtlinie 75/442 und sodann in einem zweiten Schritt die Artikel 9 und 10 der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, um diese Verfahren innerhalb der in diesen Richtlinien vorgeschriebenen Fristen zum Abschluss zu bringen und den in diesen Bestimmungen klar und eindeutig formulierten Erfolgspflichten in dem Sinne zu genügen, dass die betreffenden Maßnahmen nur aufgrund der erforderlichen Genehmigungen durchgeführt wurden. Da die Umsetzungsmaßnahmen Irlands verspätet waren, können sie nicht zur Rechtfertigung der Vertragsverletzung angeführt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C‑60/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I‑5679, Randnrn. 33, 37 und 39).

122   Nach diesen Vorbemerkungen ist festzustellen, dass die irische Regierung hinsichtlich der städtischen Mülldeponien, wie sich aus Randnummer 108 des vorliegenden Urteils ergibt, selbst eingeräumt hat, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist vierzehn in Betrieb befindliche Deponien nicht über eine Genehmigung verfügten.

123   Ebenso räumt die irische Regierung ein, dass es bei Ablauf dieser Frist ständige Praxis der irischen Behörden war, zu dulden, dass vorhandene Anlagen während des Zeitraums zwischen der Stellung des Genehmigungsantrags und dem Erlass der aufgrund der Prüfung dieses Antrags getroffenen Entscheidung weiterbetrieben wurden. Wie sich aus Randnummer 84 des vorliegenden Urteils ergibt, war dies insbesondere bei den Deponien von Tramore und Kilbarry der Fall.

124   Insoweit ergibt sich außerdem aus verschiedenen beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen, dass zur damaligen Zeit in der Praxis insgesamt verhältnismäßig viel Zeit verstrich, bevor in Bezug auf solche vorhandenen Anlagen eine Genehmigungs- oder Ablehnungsentscheidung erging, wobei die irische Regierung in ihrem Schreiben vom 30. November 2000 an die Kommission selbst eingeräumt hat, dass diese Zeitspannen besorgniserregend waren.

125   So heißt es in einem von der irischen Regierung vorgelegten, im Jahr 2002 im Irish Planning and Environmental Law Journal erschienenen Artikel mit der Überschrift „Waste Licensing 1997–2002: Lessons from the Application process“, dass die durchschnittliche Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Genehmigungsanträge 808 Tage betragen habe. Aus Randnummer 84 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die Genehmigungen für die städtischen Mülldeponien von Tramore und Kilbarry, die bereits in den dreißiger und siebziger Jahren eingerichtet wurden, erst am Ende von Verfahren mit einer Dauer von 36 bzw. 48 Monaten erteilt wurden, obwohl von diesen Deponien erhebliche Umweltbelästigungen und Beeinträchtigungen für Orte von besonderem ökologischem Interesse ausgingen.

126   Nach diesem Artikel liegen die Gründe für diese langsame Vorgehensweise hauptsächlich in der äußerst hohen Zahl gleichzeitig gestellter Anträge in Bezug auf vorhandene Anlagen, die oft ungünstig gelegen waren und wenig kontrolliert wurden, sowie in einer eindeutig unzureichenden Personalausstattung der EPA. Wie jedoch der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat ein Mitgliedstaat, der seit rund zwanzig Jahren seine Verpflichtung verletzt, das in Artikel 9 der Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis zu erzielen, alles zu tun, um diese Vertragsverletzung so schnell wie möglich abzustellen.

127   Nach alledem hatte Irland bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist noch nicht seine ihm seit 1977 obliegende Verpflichtung erfüllt, sicherzustellen, dass alle städtischen Mülldeponien über die erforderliche Genehmigung verfügen. Diese Vertragsverletzung, die insgesamt das Ergebnis einer äußerst verspäteten Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie, einer systematischen Unterlassung, während des Genehmigungsverfahrens die Einstellung nicht genehmigter Tätigkeiten zu verlangen, und des Fehlens geeigneter Maßnahmen war, um sicherzustellen, dass die Anlagen der letztlich eingeführten innerstaatlichen Regelung unterworfen wurden, hatte zu diesem Zeitpunkt sowohl generellen als auch fortgesetzten Charakter.

128   Hinsichtlich der städtischen Mülldeponien, die stillgelegt worden waren, bevor die im Gesetz von 1996 und seinen Durchführungsverordnungen für die Stellung eines Genehmigungsantrags vorgesehenen Fristen abgelaufen waren, genügt die Feststellung, dass die Kommission nicht behauptet hat, dass die Richtlinie mit diesen Rechtsvorschriften unzutreffend umgesetzt worden wäre, da für diese Deponien keine Genehmigungspflicht vorgesehen war. Wie sich aus Randnummer 22 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die Kommission vielmehr sowohl im Vorverfahren als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof hervorgehoben, dass mit ihrer Klage, außer soweit es um Artikel 12 der Richtlinie geht, nicht deren mangelnde Umsetzung, sondern Mängel bei der konkreten Durchführung der zu dieser Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gerügt würden. Unter diesen Umständen könnte die Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage keine Feststellung einer Vertragsverletzung Irlands mit der Begründung erwirken, dessen Verwaltungsbehörden hätten es im Rahmen der Durchführung des Gesetzes von 1996 und seiner Durchführungsverordnungen, die keine solche Möglichkeit vorsehen, unterlassen, solche stillgelegten Deponien dem Genehmigungsverfahren des Artikels 9 der Richtlinie zu unterwerfen.

129   Zur Behandlung von Abfällen durch private Wirtschaftsteilnehmer ist zu sagen, dass sich, wie aus den Feststellungen in den Randnummern 60, 63, 68, 75, 89, 94 und 101 des vorliegenden Urteils hervorgeht, viele irische Kommunalbehörden gegenüber nicht genehmigten Vorgängen, bei denen es um beträchtliche Abfallmengen geht, an zahlreichen Orten des Hoheitsgebiets oft über sehr lange Zeiträume hinweg tolerant gezeigt haben, statt geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einstellung dieser Vorgänge, ihre wirksame Ahndung und die Verhinderung ihrer Wiederholung sicherzustellen.

130   Aus diesen Feststellungen geht ebenfalls hervor, dass dieses Verhalten auch bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist noch angedauert hat.

131   Zum einen kann, wie den Randnummern 118 und 119 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, angesichts des Umstands, dass möglicherweise eine Genehmigung für eine bereits bestehende Anlage beantragt wurde, entgegen der Praxis der irischen Behörden keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen der Artikel 9 oder 10 der Richtlinie erfüllt waren oder dass die Fortsetzung der fraglichen Tätigkeiten während des Genehmigungsverfahrens geduldet werden durfte.

132   Zum anderen ändert, wie die Kommission zutreffend dargelegt hat, der Umstand, dass in zwei der untersuchten konkreten Fälle, die in den Randnummern 63 und 75 des vorliegenden Urteils angeführt worden sind, doch noch vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist eine Genehmigung erteilt worden ist, nichts daran, dass gegenüber den nicht genehmigten fraglichen Tätigkeiten keine Sanktionen für die Vergangenheit verhängt wurden und dass zur maßgeblichen Zeit in Irland eine allgemeine Tendenz der zuständigen örtlichen Behörden bestand, Situationen zu dulden, in denen die genannten Bestimmungen nicht eingehalten wurden.

133   Diese Toleranzhaltung, die, wie der Generalanwalt in Nummer 121 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auf ein Verwaltungsproblem größeren Umfangs hindeutet, war so allgemein und von einer solchen Dauer, dass auf eine den irischen Behörden zurechenbare Praxis geschlossen werden kann, die ordnungsgemäße Durchführung der Artikel 9 und 10 der Richtlinie nicht zu gewährleisten.

134   Diese Beurteilung wird im Übrigen durch verschiedene von der Kommission eingereichte Unterlagen bekräftigt. So geht insbesondere aus einer besonders eingehenden, mit Zahlenmaterial versehenen Studie mit dem Titel „Strategic review & outlook for Waste Management capacity and the impact on the Irish Economy“ von Juli 2002 hervor, dass das irische Netz von Abfallbeseitigungsanlagen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist nahezu überlastet war und dass in dieser Situation zahlreiche illegale Deponien und Ablagerungen neu in Erscheinung traten. Dieselbe Feststellung wird in einem Dokument namens „National Waste management strategy“ getroffen, das der irischen Regierung im Januar 2002 von The Institution of the Engineers of Ireland zugeleitet worden war und in dem hervorgehoben wird, dass hunderte, wenn nicht tausende illegale Mülldeponien praktisch über das gesamte irische Hoheitsgebiet verstreut seien.

135   Speziell zur Grafschaft Wicklow belegen zwischen dem 8. Dezember 2001 und dem 9. April 2002 veröffentlichte Presseartikel sowie ein Bericht des County Council von Wicklow vom 7. September 2001 u. a., dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeräumten Frist nahezu 100 widerrechtliche Anlagen in der Grafschaft gezählt wurden, von denen einige von beträchtlicher Größe waren und gefährliche Abfälle insbesondere aus Krankenhäusern enthielten.

136   Da mithin die Kommission ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung beigebracht hat, dass die irischen Behörden eine generelle und fortdauernde Toleranzhaltung gegenüber zahlreichen Situationen an den Tag gelegt haben, in denen sich ein Verstoß gegen die Anforderungen der Artikel 9 und 10 der Richtlinie äußert, statt dafür zu sorgen, dass diesen Zuständen ein Ende gesetzt wird und hiergegen wirksame Sanktionen verhängt werden, hatte Irland, wie sich aus den Randnummern 42 bis 47 des vorliegenden Urteils ergibt, diese Anhaltspunkte und deren Folgen substanziiert zu bestreiten.

137   Es ist festzustellen, dass Irland diesem Erfordernis hier dadurch nicht gerecht geworden ist, dass es lediglich allgemeine, nicht weiter belegte Behauptungen, wie die in den Randnummern 110 bis 112 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen, aufgestellt und eine gerichtliche Entscheidung vorgelegt hat, die im Übrigen, da sie nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist ergangen ist, für die Beurteilung des Verhaltens der irischen Behörden zum genannten Zeitpunkt nicht von Belang ist.

138   Überdies hat die irische Regierung in der am 10. Januar 2003 beim Gerichtshof eingereichten Gegenerwiderung selbst darauf hingewiesen, dass sie in jüngster Zeit verschiedene Initiativen zur Stärkung einer konsequenten Vorgehensweise bei der Durchführung der Umweltvorschriften ergriffen habe, die u. a. darauf gerichtet seien, den Kommunalbehörden Geldmittel an die Hand zu geben, damit sie die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen könnten, diese Behörden einem von der EPA erarbeiteten System der Umweltpflege zu unterstellen, bei Inspektionen in strukturierterer und wirksamerer Weise vorzugehen, einen Gesetzentwurf mit verschärften Umweltbestimmungen auszuarbeiten und ein entsprechend spezialisiertes Amt zu errichten. In einem von der Kommission vorgelegten, am 14. August 2002 in der Irish Times erschienenen Artikel wird zudem berichtet, der irische Umweltminister habe darauf hingewiesen, dass die Schaffung eines solchen Amtes angesichts der offensichtlichen Notwendigkeit, eine strengere und systematischere Einhaltung der Abfallvorschriften zu gewährleisten, zu seinen Prioritäten gehöre.

139   Daraus sowie aus der Feststellung in Randnummer 127 des vorliegenden Urteils zu den städtischen Mülldeponien folgt, dass rechtlich hinreichend erwiesen ist, dass Irland bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 eingeräumten Zweimonatsfrist generell und fortgesetzt gegen seine Verpflichtungen verstieß, die ordnungsgemäße Durchführung der Artikel 9 und 10 der Richtlinie sicherzustellen, so dass die entsprechende Rüge der Kommission durchgreift.

 Zum Verstoß gegen Artikel 12 der Richtlinie

–       Vorbringen der Parteien

140   Die Kommission macht geltend, mit den Waste Management (Collection Permit) Regulations 2001 (im Folgenden: Regulations 2001), die ihr am 27. September 2001 übermittelt worden seien, sei Artikel 12 der Richtlinie verspätet und zugleich unzureichend umgesetzt worden. Die Regulations 2001 setzten nämlich den Zeitpunkt, bis zu dem die Genehmigungsanträge spätestens gestellt sein müssten, auf den 30. November 2001 fest. Sofern die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer die Genehmigung nicht schon vor diesem Zeitpunkt beantragt hätten, sei es ihnen erlaubt, ihre Tätigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens fortzusetzen. Diese verspätete Umsetzung habe zur Folge gehabt, dass die Unternehmen, die die Sammlung und den Transport von Abfällen besorgten, jeder Genehmigungs- oder Meldepflicht enthoben gewesen seien, wovon insbesondere die mit der Beschwerde 2000/4157 gerügten Vorgänge zeugten.

141   Nach Ansicht der irischen Regierung ist mit den Regulations 2001 Artikel 12 der Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt und die Vertragsverletzung beendet worden. Was die von der Kommission gerügten Übergangsmaßnahmen betreffe, so sei die Stellung eines Genehmigungsantrags einer Anmeldung im Sinne von Artikel 12 zumindest gleichwertig, da der Begriff der Anmeldung als bloße förmliche Mitteilung an die Behörde zu verstehen sei, ohne dass hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Auch in dem von der Kommission dargelegten konkreten Fall komme keine Pflichtverletzung Irlands zum Ausdruck.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

142   Artikel 12 der Richtlinie sieht u. a. vor, dass Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, bei den zuständigen Behörden gemeldet sein müssen, sofern sie keine Genehmigung benötigen.

143   Die irische Regierung bestreitet nicht die Behauptung der Kommission, dass nach der mit den Regulations 2001 verspätet durchgeführten Genehmigungsregelung die Einsammlung von Abfällen ab 30. November 2001 gemäß den Bestimmungen einer von den Kommunalbehörden erteilten Genehmigung erfolgen müsse und dass alle Genehmigungsanträge in Bezug auf bereits ausgeübte Tätigkeiten vor diesem Tag gestellt worden sein müssten.

144   Daraus folgt, dass Sammlungen von Abfällen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 eingeräumten Frist noch nicht genehmigungs- oder meldepflichtig waren. Selbst wenn man unterstellen würde, dass alle betreffenden Wirtschaftsteilnehmer vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung nach den Regulations 2001 beantragt hätten, was von der irischen Regierung nicht dargetan worden ist, kann die Stellung eines solchen Antrags entgegen der Auffassung der irischen Regierung doch nicht als einer Anmeldung im Sinne von Artikel 12 der Richtlinie gleichwertig und damit den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechend angesehen werden. Danach müssen die Mitgliedstaaten nämlich zwischen einem Genehmigungssystem und einem Meldeverfahren wählen, und Irland hat sich nicht für die zweite Lösung entschieden.

145   Die Rüge der Kommission greift daher durch, soweit mit ihr festgestellt werden soll, dass Irland Artikel 12 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

 Zum Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie

–       Vorbringen der Parteien

146   Die Kommission trägt vor, Irland habe keine geeigneten Maßnahmen zur Schaffung eines angemessenen integrierten Netzes von Abfallbeseitigungsanlagen ergriffen, da zahlreiche Anlagen ohne Genehmigung betrieben würden, was zudem zu Beeinträchtigungen der Umwelt führe, wie der Fall der mit der Beschwerde 1999/5008 gerügten Mülldeponien von Tramore und Kilbarry beispielhaft zeige.

147   Dass das irische Abfallbeseitigungsnetz unangemessen sei, folge auch daraus, dass es seine Überlastungsgrenze erreicht habe; dieser Umstand habe auch dazu geführt, dass es in größerem Maßstab zu rechtswidrigen Abladungen gekommen sei.

148   Die irische Regierung verneint einen Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie. Zunächst habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 festgesetzten Frist kein Artikel 9 der Richtlinie gerecht werdendes Genehmigungssystem bestanden habe. Wenn der Begriff „angemessen“ sodann dahin auszulegen sei, dass er einen verfügbaren Raum bezeichne, der so groß sei, dass er den gegenwärtigen Beseitigungsbedarf eines Mitgliedstaats decken könne, seien die verschiedenen Unterlagen, die die Kommission vorgelegt habe, um darzutun, dass die Entsorgungskapazität in Irland unzureichend sei, nicht schlüssig. Insbesondere habe die Kommission nicht dargetan, dass Abfälle wegen unzureichender Kapazitäten der Mülldeponien nicht hätten beseitigt werden können; überdies sei es keineswegs ungewöhnlich, dass manche Deponien der Überlastung nahe gewesen seien. Außerdem berücksichtige die Kommission nicht Faktoren wie die Möglichkeit, Entsorgungskapazitäten unter den Kommunalbehörden aufzuteilen oder vorhandene Deponien zu erweitern, oder derzeit geprüfte Vorhaben zur Einrichtung neuer Deponien oder die Entwicklung neuer Verwertungsinfrastrukturen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

149   Zu den mit der Richtlinie verfolgten Zielen zählt gemäß ihrem Artikel 5 die Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen, wobei dieses Netz es gestatten muss, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen beseitigt werden (Urteil vom 1. April 2004 in den Rechtssachen C‑53/02 und C‑217/02, Commune de Braine-le-Château u. a., Slg. 2004, I‑3251, Randnr. 33).

150   Nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die Beseitigungsmaßnahmen durchführen, einer Genehmigung „[f]ür die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7“ der Richtlinie. Dieser Ausdruck bedeutet, dass Artikel 5 der Richtlinie insbesondere im Wege der Erteilung von Einzelgenehmigungen durchgeführt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Commune de Braine-le-Château u. a., Randnrn. 40, 41 und 43).

151   Wie sich aus Randnummer 139 des vorliegenden Urteils ergibt, hat Irland bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 eingeräumten Zweimonatsfrist generell und fortdauernd gegen seine Verpflichtungen verstoßen, die ordnungsgemäße Durchführung von Artikel 9 der Richtlinie sicherzustellen, indem es geduldet hat, dass viele Abfallbeseitigungsanlagen ohne Genehmigung betrieben wurden.

152   Wie die Kommission zu Recht betont, genügt dieser Umstand für die Feststellung, dass Irland zu diesem Zeitpunkt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie verstoßen hat.

153   Mit der Genehmigungsregelung nach Artikel 9 der Richtlinie soll nämlich, wie sich aus den Randnummern 118, 149 und 150 des vorliegenden Urteils ergibt, sichergestellt werden, dass die Abfallbeseitigungsmaßnahmen den verschiedenen mit der Richtlinie verfolgten Zwecken genügen. Dazu müssen die Genehmigungen schon nach dem Wortlaut des Artikels 9 eine Reihe von Anforderungen enthalten, die sich insbesondere auf die Art und Menge der Abfälle, die technischen Vorschriften, die Sicherheitsvorkehrungen, den Ort der Beseitigung und die Beseitigungsmethode erstrecken.

154   Zusammen mit den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie stellen daher die Vorschriften, die in den Einzelgenehmigungen enthalten sein müssen, offensichtlich eine Voraussetzung dar, die für die Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie unerlässlich ist, die, wie es in dieser Bestimmung heißt, u. a. den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien sowie den geografischen Gegebenheiten oder dem Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten Rechnung tragen, wobei es das Netz erlauben muss, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten.

155   Darüber hinaus geht aus den von der Kommission vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem in Nummer 92 der Schlussanträge des Generalanwalts angesprochenen Bericht und der in Randnummer 134 des vorliegenden Urteils genannten Untersuchung von Juli 2002, hervor, dass das irische Netz von Beseitigungsanlagen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist insgesamt einer Überlastung nahe war und nicht mehr ausreichte, um die in diesem Mitgliedstaat produzierten Abfälle aufzunehmen. Weiter geht aus diesen Unterlagen hervor, dass in dieser Situation viele illegale Deponien und Ablagerungen im ganzen Land neu in Erscheinung traten.

156   Es ist festzustellen, dass Irland die genauen, substanziierten Angaben in diesen verschiedenen Unterlagen nicht substanziiert bestritten hat, sondern lediglich in ganz allgemein gehaltenen Worten deren Beweiskraft angezweifelt hat und damit nicht den in den Randnummern 42 und 47 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Anforderungen gerecht wird.

157   Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Irland bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die für eine Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen geeignet waren, das es, wie sich aus Artikel 5 der Richtlinie ergibt, der Gemeinschaft insgesamt erlauben muss, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen muss, diese Autarkie anzustreben.

158   Die von der Kommission auf einen Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie gestützte Rüge greift daher durch.

 Zum Verstoß gegen Artikel 4 der Richtlinie

–       Vorbringen der Parteien

159   Die Kommission trägt vor, das längere Fehlen einer wirksamen Genehmigungsregelung nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie genüge allein schon für den Nachweis, dass Irland nicht, wozu es nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet gewesen sei, die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle sicherzustellen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet werde und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet würden, die die Umwelt schädigen könnten.

160   Da die genannte Bestimmung nach den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung auszulegen sei, bedürfe es für die Feststellung ihrer Verletzung nicht des Vorliegens eines tatsächlichen Schadens. Im vorliegenden Fall seien, wie sich insbesondere aus den Ermittlungen zu den Beschwerden 1997/4705, 1997/4792, 1999/4801, 1999/5008, 2000/4408, 2000/4145 und 2000/4633 ergebe, durch die widerrechtlichen Maßnahmen, die mit diesen Beschwerden gerügt worden seien, tatsächlich zahlreiche Beeinträchtigungen von Geländen, die von besonderem Interesse seien, sowie echte Umweltschäden verursacht worden, ohne dass Irland die zum Abstellen dieser Beeinträchtigungen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätte, indem es insbesondere für eine Sanierung der Gelände und eine geeignete Beseitigung oder Verwertung der dort rechtswidrig abgelagerten Abfälle gesorgt hätte.

161   Ebenso wenig habe die irische Regierung ihre Verpflichtung erfüllt, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie eine unkontrollierte Ableitung oder Beseitigung von Abfällen zu verbieten.

162   Die irische Regierung führt zu Artikel 4 Absatz 1 aus, die Kommission habe weder das Nichtbestehen eines Artikel 9 der Richtlinie gerecht werdenden Genehmigungssystems zum Zeitpunkt der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist noch den irischen Behörden zuzurechnende konkrete Umweltschäden nachgewiesen. Die Richtlinie verbiete es auch nicht, Tätigkeiten zur Abladung von Abfällen in ökologisch sensiblen Gebieten zu genehmigen.

163   Ebenso wenig habe die Kommission dargetan, dass die irischen Behörden es unterlassen hätten, die aus früheren Tätigkeiten herrührenden, immer noch bestehenden Probleme zu lösen. In den Genehmigungen in Bezug auf bestehende Anlagen, wie die von Kilbarry und Tramore sowie die von Drumnaboden, gegen die sich die Beschwerden 1999/5008 bzw. 2000/4408 richteten, seien geeignete Maßnahmen vorgesehen, während in Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe h des Gesetzes von 1996 vorgesehen sei, vor Einführung der Genehmigungspflicht geschlossene Deponien zu ermitteln und zu bewerten, so dass unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses Sanierungsmaßnahmen getroffen werden könnten.

164   Die Kommission habe überdies nicht nachgewiesen, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist ein Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie vorgelegen habe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

165   Es ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung, Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt zu beseitigen, zu den Zielen der Politik der Gemeinschaft im Umweltbereich gehört und dass Artikel 4 der Richtlinie insbesondere eine Umsetzung des in Artikel 174 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 EG niedergelegten Grundsatzes der Vorbeugung bezweckt, wonach es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass von Maßnahmen, die geeignet sind, die bekannten Risiken auszuschalten, Umweltbelastungen an der Quelle vorzubeugen, sie zu verringern und nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C‑175/98 und C‑177/98, Lirussi und Bizarro, Slg. 1999, I‑6881, Randnr. 51, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C‑387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I‑5047, Randnr. 94).

166   Zum einen nennt Artikel 4 der Richtlinie verschiedene Ziele, die die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der spezifischeren Verpflichtungen zu beachten haben, die sich für sie aus anderen Bestimmungen der Richtlinie ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C‑236/92, Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a., Slg. 1994, I‑483, Randnr. 12).

167   Dazu geht bereits aus dem Wortlaut der Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 10 der Richtlinie hervor, dass alle Anlagen oder Unternehmen, die Beseitigungsmaßnahmen durchführen, einer Genehmigung „[f]ür die Zwecke“ u. a. des Artikels 4 der Richtlinie bedürfen. Wie in Randnummer 150 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen worden ist, bedeutet dieser Ausdruck, dass Artikel 4 der Richtlinie insbesondere im Wege der Erteilung solcher Einzelgenehmigungen durchgeführt werden soll (Urteil Commune de Braine-le-Château u. a., Randnrn. 41 und 43).

168   Zum anderen bestimmt zwar Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, inhaltlich nicht genau, doch legt diese Bestimmung, die gegenüber den sich aus anderen Bestimmungen der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen selbständige Verpflichtungen enthält, die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Zieles fest, wobei sie ihnen allerdings ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt (Urteile San Rocco, Randnr. 67, und Kommission/Griechenland vom 4. Juli 2000, Randnrn. 55 und 58).

169   Zwar ist es grundsätzlich nicht möglich, aus der Unvereinbarkeit einer tatsächlichen Situation mit den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Zielen unmittelbar abzuleiten, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen die ihm durch diese Vorschrift auferlegten Verpflichtungen – nämlich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen – verstoßen haben muss; das Fortbestehen einer solchen tatsächlichen Situation, namentlich wenn dies zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum führt, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, kann jedoch unstreitig darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten das ihnen durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten haben (Urteil San Rocco, Randnrn. 67 und 68).

170   Im vorliegenden Fall steht fest, dass Irland, wie sich aus Randnummer 139 des vorliegenden Urteils ergibt, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist generell und fortgesetzt gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, die ordnungsgemäße Durchführung der Artikel 9 und 10 der Richtlinie sicherzustellen.

171   Wie der Generalanwalt in Nummer 98 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, genügt dieser Umstand für die Feststellung, dass Irland – ebenfalls generell und fortgesetzt – gegen die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie verstoßen hat, der mit deren Artikeln 9 und 10 eng zusammenhängt.

172   Zum einen soll nämlich die Genehmigungsregelung der Artikel 9 und 10 der Richtlinie, wie in den Randnummern 118 und 167 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen worden ist, sicherstellen, dass Beseitigungs- und Verwertungsmaßnahmen, die aufgrund solcher Genehmigungen durchgeführt werden, die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie erfüllen. Dazu müssen diese Genehmigungen eine Reihe von Vorschriften enthalten, wie dies Artikel 9 der Richtlinie ausdrücklich vorsieht, der sich insoweit insbesondere auf die Art und Menge der Abfälle, die technischen Vorschriften, die Sicherheitsvorkehrungen, den Ort der Beseitigung und die Beseitigungsmethode bezieht. Daraus folgt, dass sowohl die am jeweiligen Ort der Beantragung einer Genehmigung durchgeführten Überprüfungen als auch die in den Genehmigungen enthaltenen Vorschriften, Bedingungen und Auflagen Mittel zur Erreichung der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie aufgezählten Ziele sind.

173   Zum anderen ist Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten u. a. jede unkontrollierte Abfallbeseitigung verbieten müssen.

174   Mit der damit wegen Missachtung der Anforderungen der Artikel 9 und 10 der Richtlinie festgestellten generellen, fortgesetzten Verletzung der Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie geht in bestimmten von der Kommission gerügten konkreten Situationen eine Verletzung der in den Randnummern 168 und 169 des vorliegenden Urteils aufgeführten spezifischeren Verpflichtung einher.

175   Aus den Randnummern 54, 55, 84, 94 und 101 des vorliegenden Urteils ergibt sich nämlich, dass Irland bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist trotz des Vorliegens tatsächlicher Situationen, die mit den Zielen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie fortdauernd nicht in Einklang standen und zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt geführt haben, nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, um eine Beseitigung der fraglichen Abfälle sicherzustellen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt geschädigt wird, so dass dieser Mitgliedstaat den ihm in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.

176   Nach alledem ist die auf einen Verstoß gegen Artikel 4 der Richtlinie gestützte Rüge der Kommission begründet.

 Zum Verstoß gegen Artikel 8 der Richtlinie

–       Vorbringen der Parteien

177   Nach Ansicht der Kommission hat Irland darüber hinaus gegen Artikel 8 der Richtlinie verstoßen, da es nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Besitzer von Abfällen diese, anstatt sie ohne Genehmigung zu beseitigen, einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem zur Beseitigung oder Verwertung zugelassenen Unternehmen übergäben oder nach Erteilung einer den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Genehmigung selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie sicherstellten. Konkrete Beispiele von Verstößen gegen diese Bestimmung ergebe insbesondere eine Prüfung der mit den Beschwerden 1997/4792, 1999/4801, 1999/5112, 2000/4145 und 2000/4633 gerügten Vorgänge.

178   Die irische Regierung macht geltend, die Kommission habe die behauptete Vertragsverletzung nicht bewiesen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

179   Nach Artikel 8 der Richtlinie, der insbesondere die Durchführung des Grundsatzes der Vorsorge sicherstellt, haben die Mitgliedstaaten zu überprüfen, ob die Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergeben, das die Abfallbeseitigung und -verwertung vornimmt, oder ob sie die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie selbst vornehmen (Urteil Lirussi und Bizarro, Randnr. 52).

180   Erstens ist festzustellen, dass sich diese Verpflichtungen aus dem Verbot einer unkontrollierten Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierter Beseitigung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ergeben, dessen Verletzung durch Irland bereits in Randnummer 176 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist (vgl. Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C‑1/03, Van de Walle u. a., Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 56).

181   Zweitens ist der Betreiber oder der Eigentümer einer illegalen Deponie als Besitzer der Abfälle im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie anzusehen, so dass danach der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, gegenüber diesem Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Beseitigungsunternehmen übergeben werden, sofern der Betreffende nicht selbst die Verwertung oder Beseitigung übernimmt (vgl. u. a. Urteil San Rocco, Randnr. 108, sowie Urteile vom 9. September 2004 in der Rechtssache C‑383/02, Kommission/Italien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 40, 41 und 44, und vom 25. November 2004 in der Rechtssache C‑447/03, Kommission/Italien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 27, 28 und 30).

182   Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt ist, wenn ein Mitgliedstaat lediglich die Zwangsverwaltung der illegalen Deponie angeordnet und ein Strafverfahren gegen deren Betreiber eingeleitet hat (Urteil San Rocco, Randnr. 109).

183   In der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, dass Irland, wie die Kommission zutreffend dargelegt hat, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist seine Verpflichtung, die ordnungsgemäße Durchführung von Artikel 8 der Richtlinie sicherzustellen, nicht erfüllt hatte.

184   Nach den Ausführungen in den Randnummern 127 und 139 des vorliegenden Urteils steht nämlich fest, dass Irland zu diesem Zeitpunkt generell und fortgesetzt gegen seine Verpflichtung verstieß, die ordnungsgemäße Durchführung von Artikel 9 der Richtlinie sicherzustellen, indem es die Fortsetzung von Tätigkeiten zur Beseitigung von Abfällen durch Unternehmen oder Anlagen, die nicht über die in dieser Bestimmung vorgesehene Genehmigung verfügten, geduldet hat, statt für die wirksame Einstellung und Ahndung dieser Tätigkeiten zu sorgen.

185   Aus der in der vorstehenden Randnummer getroffenen Feststellung ist somit zu folgern, dass Irland nicht sichergestellt hat, dass die Besitzer von Abfällen die ihnen obliegende Verpflichtung erfüllen, entweder die Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen zu übergeben, das die in den Anhängen II A oder II B der Richtlinie genannten Maßnahmen durchführt, oder die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie selbst zu übernehmen.

186   Des Weiteren folgt aus den Feststellungen in den Randnummern 60, 89, 94 und 101 des vorliegenden Urteils, dass Irland bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 gesetzten Frist in den verschiedenen konkreten Einzelfällen nicht die in Randnummer 181 des vorliegenden Urteils genannte Verpflichtung erfüllt hat.

187   Demgemäß greift die von der Kommission auf einen Verstoß gegen Artikel 8 der Richtlinie gestützte Rüge durch.

 Zum Verstoß gegen die Artikel 13 und 14 der Richtlinie

–       Vorbringen der Parteien

188   Nach Ansicht der Kommission führt die Nichtbeachtung der Artikel 9 und 10 der Richtlinie zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Artikel 13 – wonach die Unternehmen oder Anlagen, die die in den Artikeln 9 und 10 genannten Maßnahmen durchführen, regelmäßig überprüft werden müssen – und gegen Artikel 14 der Richtlinie betreffend die Führung eines Registers durch diese Wirtschaftsteilnehmer.

189   Irland meint, es habe nicht gegen die Artikel 9 und 10 der Richtlinie verstoßen. Es habe auch nicht gegen seine Verpflichtung zu regelmäßigen Überprüfungen verstoßen. Artikel 13 der Richtlinie sei mit Artikel 15 des Gesetzes von 1996 ordnungsgemäß umgesetzt worden und enthalte keinen Hinweis darauf, dass die erforderlichen Überprüfungen nur bei Wirtschaftsteilnehmern, die über eine Genehmigung verfügten, vorgenommen werden könnten. Ebenso wenig gebe es einen notwendigen Zusammenhang zwischen der Erteilung einer Genehmigung und der in Artikel 14 der Richtlinie vorgeschriebenen Führung von Registern.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

190   Nach Artikel 13 der Richtlinie müssen sich die in dieser Bestimmung vorgeschriebenen regelmäßigen angemessenen Überprüfungen u. a. auf die Anlagen oder Unternehmen beziehen, die die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie genannten Maßnahmen durchführen. Wie sich außerdem insbesondere aus Randnummer 118 des vorliegenden Urteils ergibt, muss diesen Anlagen oder Unternehmen nach den beiden genannten Bestimmungen zuvor eine bestimmte Vorschriften und Bedingungen enthaltende Einzelgenehmigung erteilt worden sein.

191   Es ist jedoch festzustellen, dass, wenn solche Genehmigungen nicht erteilt und damit gegenüber einem Unternehmen oder einer bestimmten Anlage keine Vorschriften und Bedingungen festgelegt worden sind, die bei diesen Anlagen oder Unternehmen durchgeführten Überprüfungen von vornherein nicht den Anforderungen von Artikel 13 der Richtlinie entsprechen können. Ein wesentliches Ziel der in dieser Bestimmung vorgesehenen Überprüfungen ist es nämlich eindeutig, sicherzustellen, dass die Vorschriften und Bedingungen, die in der gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie erteilten Genehmigung festgelegt worden sind, eingehalten worden sind.

192   Gleiches gilt für die Führung von Registern durch die in diesen Bestimmungen genannten Anlagen oder Unternehmen, in denen, wie Artikel 14 der Richtlinie klarstellt, u. a. die Mengen und die Art der Abfälle sowie die Art ihrer Behandlung verzeichnet werden müssen. Diese Angaben sollen es nämlich der die Überprüfungen vornehmenden Stelle insbesondere ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen sicherzustellen, die in den gemäß der Richtlinie erteilten Genehmigungen festgelegt wurden und die sich schon nach dem Wortlaut von Artikel 9 der Richtlinie u. a. auf die Art und Menge der Abfälle und die Beseitigungsmethode erstrecken müssen.

193   Hierzu geht aus Randnummer 139 des vorliegenden Urteils hervor, dass Irland bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von 2001 eingeräumten Zweimonatsfrist generell und fortgesetzt gegen seine Verpflichtungen verstieß, die ordnungsgemäße Durchführung der Artikel 9 und 10 der Richtlinie sicherzustellen. In entsprechendem Maße hat dieser Mitgliedstaat auch gegen seine Verpflichtung verstoßen, die ordnungsgemäße Durchführung der Artikel 13 und 14 der Richtlinie sicherzustellen.

194   Die Rüge, die die Kommission auf einen Verstoß gegen die letztgenannten Bestimmungen stützt, ist daher begründet.

 Zum Verstoß gegen Artikel 10 EG

195   Die Kommission beantragt außerdem, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen hat, dass es nicht ihr Schreiben vom 20. September 1999 beantwortet hat, mit dem sie eine Stellungnahme zur Beschwerde 1999/4478 angefordert habe.

196   Die irische Regierung stellt nicht in Abrede, ihre Verpflichtungen aus dieser Bestimmung verletzt zu haben.

197   Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 10 EG verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 211 EG insbesondere darin bestehen, für die Anwendung der von den Organen auf der Grundlage des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C‑33/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I‑5987, Randnr. 18).

198   Demgemäß sind die Mitgliedstaaten gehalten, nach Treu und Glauben an jeder von der Kommission gemäß Artikel 226 EG durchgeführten Untersuchung mitzuwirken und der Kommission die zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte zu erteilen (Urteile vom 11. Dezember 1985 in der Rechtssache 192/84, Kommission/Griechenland, Slg. 1985, 3967, Randnr. 19, und vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache C‑82/03, Kommission/Italien, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 15).

199   Unter diesen Umständen greift die auf einen Verstoß gegen Artikel 10 EG gestützte Rüge der Kommission durch.

200   Nach alledem ist festzustellen,

–       dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Bestimmungen sicherzustellen;

–       dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG-Vertrag verstoßen hat, dass es ein abfallbezogene Vorgänge in Fermoy in der Grafschaft Cork, Irland, betreffendes Auskunftsverlangen vom 20. September 1999 nicht beantwortet hat.

Kosten

201   Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, Irland die Kosten aufzuerlegen, und Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Bestimmungen sicherzustellen.

2.      Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen, dass es ein abfallbezogene Vorgänge in Fermoy in der Grafschaft Cork, Irland, betreffendes Auskunftsverlangen vom 20. September 1999 nicht beantwortet hat.

3.      Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Unterschriften.


* Verfahrenssprache: Englisch.