Verbundene Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P
Henkel KGaA
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt(Marken, Muster und Modelle) (HABM)
«Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Dreidimensionale Tablettenform eines Wasch- oder Geschirrspülmittels – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft»
|
Schlussanträge des Generalanwalts D. Ruiz‑Jarabo Colomer vom 6. November 2003 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. April 2004 |
|
|
|
|
|
|
|
Leitsätze des Urteils
- 1.
- Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)
- 2.
- Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Würdigung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Anwendung der Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Gemeinschaftsmarken auf den konkreten Fall
(Artikel 225 EG; EG‑Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)
- 3.
- Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der einzelnen Eintragungshindernisse – Auslegung der Eintragungshindernisse unter Berücksichtigung des ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)
- 4.
- Gemeinschaftsmarke – Marke, die nicht ihre Hauptfunktion erfüllt – Kein Allgemeininteresse, ihr den Schutz der Verordnung Nr. 40/94 zu gewähren
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates)
- 1.
- Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr.
40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind bei dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, nicht anders
als die für die übrigen Markenkategorien geltenden. Was die Anwendung dieser Kriterien betrifft, so wird jedoch eine dreidimensionale
Marke, die aus der Form oder den Farben der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher
Weise wahrgenommen wie eine Wort‑ oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke
bezeichneten Ware unabhängig ist. In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer
Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren, und es kann daher schwieriger
sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort‑ oder Bildmarke.
Je mehr sich die angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt,
umso eher ist daher zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft fehlt. Nur eine Marke, die erheblich von der Norm
oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt auch Unterscheidungskraft
im Sinne der genannten Bestimmung.
(vgl. Randnrn. 38-39)
- 2.
- Nur das Gericht ist dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine
Feststellungen tatsächlich falsch sind – und diese zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, vorbehaltlich einer Entstellung
des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags, daher keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im
Rechtsmittelverfahren unterläge.
Eine solche Tatsachenwürdigung ist die konkrete Anwendung der Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Gemeinschaftsmarken
im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auf den konkreten Fall, insbesondere die Feststellung,
dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch‑ und Geschirrspülmitteltabletten,
bei denen es sich um Waren des täglichen Gebrauchs handelt, nicht hoch ist.
(vgl. Randnrn. 41, 56)
- 3.
- Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke genannten Eintragungshindernisse ist
von den anderen unabhängig und muss getrennt geprüft werden. Zudem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses
auszulegen, das ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung der einzelnen Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse
kann oder muss sogar in je nach Eintragungshindernis unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen.
(vgl. Randnrn. 45-46)
- 4.
- Es besteht kein Allgemeininteresse daran, den vollen Schutz nach der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke einer
Marke zu gewähren, die nicht ihre Hauptfunktion erfüllt, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der
betreffenden Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne
die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden.
(vgl. Randnr. 48)