URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

13. Juli 2018 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Auslandszulage – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts – Zehnjähriger Bezugszeitraum – Staatsangehörigkeit des Staates der dienstlichen Verwendung – Wohnsitz im Staat der dienstlichen Verwendung – Tätigkeit in einer internationalen Organisation – Zeitarbeitsvertrag“

In der Rechtssache T‑273/17

Alessandro Quadri di Cardano, Vertragsbediensteter der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA), wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. de Montigny und J.‑N. Louis, dann Rechtsanwältin de Montigny,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Bohr und M. Mensi, dann M. Bohr und L. Radu Bouyon,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 19. Juli 2016, soweit ihm mit dieser die Gewährung der Auslandszulage bei seinem Dienstantritt bei der INEA versagt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira (Berichterstatterin),

Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2018

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Persönliche Daten des Klägers

1

Der Kläger, Herr Alessandro Quadri di Cardano, geboren am 19. April 1980 in Bologna (Italien), hat einen italienischen Vater und eine belgische Mutter und besitzt die italienische und die belgische Staatsangehörigkeit als doppelte Staatsangehörigkeit.

2

Der Kläger war bis 2006 in Italien wohnhaft, wo er nach dem Besuch der Grundschule eine Sekundär- und Hochschulausbildung absolvierte.

3

Vom 13. September 2006 bis zum 22. Juni 2007 absolvierte der Kläger ein Magisterstudium am Europakolleg in Brügge (Belgien).

4

Seit dem 21. September 2007 ist der Kläger beim italienischen Konsulat in Brüssel (Belgien) gemeldet. Am 6. Dezember 2008 heiratete er in Brüssel eine belgische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Brüssel, mit der er drei Kinder hat, die in Brüssel in den Jahren 2010, 2013 und 2015 geboren wurden. Die Ehefrau des Klägers ist beruflich in Brüssel tätig. Seit dem 18. Februar 2009 ist der Kläger beim Einwohnermeldeamt Schaerbeek (Belgien) gemeldet.

Berufliche Laufbahn des Klägers

5

Vom 2. Mai bis zum 28. Juli 2006 absolvierte der Kläger in Brüssel ein Praktikum im Büro der Vertretung der Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige (Autonome Provinz Bozen-Südtirol, Italien) bei den Organen der Europäischen Union.

6

Vom 4. September 2007 bis zum 27. August 2008 arbeitete der Kläger für das Europäische Parlament als Praktikant und danach vom 28. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 für dieses Organ als parlamentarischer Assistent.

7

Vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 war der Kläger für das Parlament als akkreditierter parlamentarischer Assistent tätig.

8

Vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2013 wurde der Kläger von der Europäischen Kommission als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten in der Generaldirektion (GD) „Forschung und Innovation“ eingestellt. Der Kläger erreichte die Höchstdauer von drei Jahren in diesen Funktionen eines Vertragsbediensteten entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.

9

Der Kläger wurde namentlich in die Liste der Vertragsbediensteten aufgenommen, die für einen Zeitarbeitsvertrag in der GD „Forschung und Innovation“ vorgeschlagen waren.

10

Mit Schreiben vom 20. November 2012 teilte der Direktor der Direktion R der GD „Forschung und Innovation“ dem Kläger mit, dass ihm ein Zeitarbeitsvertrag mit Wirkung vom 1. Februar 2013 für einen ersten Zeitraum von sechs Monaten (mit einer Pause im August) angeboten werden könne.

11

Am 29. Januar 2013 erstellte der Kläger ein berufliches Profil bei der Gesellschaft R. und unterzeichnete seinen ersten Zeitarbeitsvertrag mit dieser Gesellschaft.

12

Sämtliche zwischen dem Kläger und der Gesellschaft R. geschlossenen Zeitarbeitsverträge umfassen einen ersten Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2013 und einen darauffolgenden zweiten Zeitraum vom 1. bis zum 13. September 2013 (im Folgenden zusammen: Zeitraum der Zeitarbeit).

13

Während des Zeitraums der Zeitarbeit arbeitete der Kläger als Zeitarbeitsbediensteter in der GD „Forschung und Innovation“.

14

Während des Zeitraums der Zeitarbeit nahm der Kläger an mehreren Schulungen teil, die ihm von der Personalabteilung der Kommission angeboten worden waren.

15

Im August 2013 bezog der Kläger Leistungen aus der europäischen Arbeitslosigkeitsversicherung, nachdem ihm Leistungen aus der belgischen Arbeitslosenversicherung verweigert worden waren.

16

Zwischen 2012 und 2013 bewarb sich der Kläger um Stellen bei verschiedenen, außerhalb Belgiens befindlichen Organen und Einrichtungen der Union.

17

Der Leiter des Referats R.1 der GD „Forschung und Innovation“ gab mit Datum vom 5. Oktober 2016 eine Erklärung ab, mit der bestätigt wurde, dass der Kläger von der Kommission bei der GD „Forschung und Innovation“ eingestellt und der Einheit RTD.B2 vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2013 als Vertragsbediensteter und im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2013 bzw. vom 1. bis zum 13. September 2013 als Zeitarbeitsbediensteter zugeteilt war.

18

Vom 16. September 2013 bis zum 15. Mai 2014 arbeitete der Kläger für das Parlament als Vertragsbediensteter.

19

Vom 16. Mai 2014 bis zum 15. Juli 2016 war der Kläger bei der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) als Vertragsbediensteter tätig.

20

Am 16. Juli 2016 wurde der Kläger von der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) als Vertragsbediensteter eingestellt.

Angefochtene Entscheidung und andere Entscheidungen, die die Auslandszulage betreffen

21

Für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 erhielt der Kläger im Rahmen des oben in Rn. 7 erwähnten Vertrags mit dem Parlament als akkreditierter parlamentarischer Assistent die Auslandszulage gemäß Art. 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut).

22

Am 28. Oktober 2010 wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2010 Bologna als Herkunftsort des Klägers festgelegt.

23

Für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2013 erhielt der Kläger im Rahmen des oben in Rn. 8 erwähnten Vertrags als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten in der GD „Forschung und Innovation“ die Auslandszulage.

24

Für den Zeitraum vom 16. September 2013 bis zum 15. Mai 2014 wurde dem Kläger im Rahmen des oben in Rn. 18 angeführten Vertrags eines Vertragsbediensteten für das Parlament die Auslandszulage mit Entscheidung des Parlaments vom 24. Oktober 2013 nicht gewährt. Gegen die Entscheidung des Parlaments über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtgewährung der Auslandszulage legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.

25

Für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 15. Juli 2016 erhielt der Kläger im Rahmen des oben in Rn. 19 erwähnten Vertrags als Vertragsbediensteter für die EASME die Auslandszulage.

26

Für die Zeit ab dem 16. Juli 2016 wurde dem Kläger im Rahmen des oben in Rn. 20 erwähnten Vertrags als Vertragsbediensteter für die INEA die Auslandszulage mit Entscheidung vom 19. Juli 2016 des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) nicht gewährt.

27

Am 17. Oktober 2016 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein.

28

Mit Entscheidung vom 3. Februar 2017 wies die für den Abschluss der Dienstverträge zuständige Behörde (AHCC) der Kommission diese Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung zurück, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger, dessen eine von zwei Staatsangehörigkeiten die belgische sei, im Bezugszeitraum im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts eine Verbindung zu Belgien weder innegehabt noch begründet habe. Denn während dieses Zeitraums, nämlich vom 15. Juli 2006 bis zum 15. Juli 2016, sei die Zustellanschrift des Klägers in Brüssel gewesen, wo er geheiratet habe und drei Kinder habe. Ferner habe der Kläger während sechs Monaten und zwei Wochen, nämlich zwischen Februar und September 2013, in Brüssel privatwirtschaftliche berufliche Tätigkeiten als Zeitarbeitskraft ausgeübt, weshalb dieser Zeitraum nicht als ein Dienst in einer internationalen Organisation angesehen werden könne. Darüber hinaus habe der Kläger für den Zeitraum des Monats August 2013, in dem er arbeitslos gewesen sei, nicht nachgewiesen, dass er seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Belgiens gehabt habe.

29

Das PMO erließ am 28. Februar 2017 eine Entscheidung, um die oben in Rn. 25 erwähnte, dem Kläger im Rahmen des Vertrags als Vertragsbediensteter bei der EASME gezahlte Auslandszulage als zu Unrecht geleistet zurückzufordern.

Angebot von Zeitarbeitsverträgen für bestimmte Vertragsbedienstete

30

Am 30. Mai 2012 richtete der Vizepräsident der Kommission eine Mitteilung an die repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände, die insbesondere das laufende Gesetzgebungsverfahren der Revision des Statuts und „die Übergangsbestimmungen, die den Vertragsbediensteten, die die Höchstdauer der Dienstzeit in der Kommission in den kommenden Monaten erreichen sollten, zugutekommen könnten“, betraf. Insoweit wurde in der Mitteilung insbesondere zum einen auf „die Unmöglichkeit, von den geltenden Vorschriften des Statuts abweichen zu können“, hingewiesen und zum anderen festgestellt, dass die Dienststellen daran erinnert würden, dass „die Mittelansätze im globalen Haushalt … auch der Finanzierung von Zeitarbeitsverträgen unter Beachtung der geltenden nationalen Vorschriften dienen [könnten]“.

31

Mit einer Mitteilung vom 16. Oktober 2012 informierte der Generaldirektor der GD „Forschung und Innovation“ die Direktoren dieser Direktion, dass in Erwartung einer umfassenden politischen Einigung über das Statut vorgeschlagen worden sei, bestimmten Vertragsbediensteten, deren Verträge im Lauf des ersten Halbjahrs 2013 endeten und deren Tätigkeit von zentraler Bedeutung für das reibungslose Funktionieren der GD sei, eine Zeitarbeitsstelle anzubieten.

32

In den Jahren 2012 und 2013 bereitete die Kommission mehrere Anträge auf Abschluss von Zeitarbeitsverträgen vor, einschließlich eines Vertrags, der mit dem Kläger geschlossen werden sollte.

Verfahren und Anträge der Parteien

33

Mit Klageschrift, die am 8. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

34

Am 17. Juli 2017 hat die Kommission die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

35

Am 7. September bzw. am 18. Oktober 2017 sind die Erwiderung und die Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden.

36

In der Sitzung vom 10. April 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

37

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

38

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

39

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe. Der erste Klagegrund wird auf einen Rechtsfehler, einen Verstoß gegen die belgischen Rechtsvorschriften über Zeitarbeitsverträge und die Umgehung des Gesetzes gestützt. Der zweite Klagegrund wird auf einen Ermessensmissbrauch und eine Befugnisüberschreitung gestützt. Der dritte Klagegrund wird auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und den Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gestützt. Der vierte Klagegrund wird auf die Enttäuschung der berechtigten Erwartungen des Klägers sowie die Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der erworbenen Rechte gestützt.

40

Das Gericht hält es für zweckmäßig, den ersten und dritten Klagegrund zusammen zu prüfen.

Zum ersten und dritten Klagegrund, mit denen ein Rechtsfehler, ein Verstoß gegen die belgischen Rechtsvorschriften über Zeitarbeitsverträge, ein Ermessensmissbrauch, eine Umgehung des Gesetzes, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und die Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung gerügt werden

41

Im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Rechtsfehler, einem Verstoß gegen die belgischen Rechtsvorschriften über Zeitarbeitsverträge, einer Umgehung des Gesetzes, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und einem Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung behaftet sei.

42

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Zudem macht die Kommission in ihrer Gegenerwiderung hinsichtlich des dritten Klagegrundes geltend, die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung sei unzulässig.

43

Der erste und der dritte Klagegrund können in drei Teile unterteilt werden. Der erste Teil betrifft die Berechnung des zehnjährigen Bezugszeitraums. Der zweite Teil bezieht sich auf die Definition der Arbeit des Klägers während des Zeitraums der Zeitarbeit, wonach diese Arbeit keine Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation im Sinne von Art. 4 des Anhangs VII des Statuts darstellt. Der dritte Teil betrifft den ständigen Wohnsitz des Klägers während des zehnjährigen Bezugszeitraums.

44

Zunächst ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Auslandszulage im Sinne von Art. 69 des Statuts die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen soll, die der Dienstantritt bei der Union für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnsitzland in das Dienstland umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt außerdem auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit ergibt (vgl. Urteil vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C‑211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts gemäß Art. 20 des Statuts bzw. Art. 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete gelten.

46

Was im Einzelnen die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts anbelangt, muss der Beamte, der die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, besitzt oder besessen hat, nachweisen, dass er seinen ständigen Wohnsitz während eines Zeitraums von zehn Jahren bis zum Zeitpunkt seines Dienstantritts außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation hatte.

47

Bei Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Landes ihrer dienstlichen Verwendung besitzen, genügt zudem der Umstand, dass sie dort ihren ständigen Wohnsitz beibehalten oder begründet haben, sei es auch nur für sehr kurze Zeit während des zehnjährigen Bezugszeitraums, um den Verlust oder die Verweigerung der Auslandszulage zu begründen (Urteil vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T‑430/13 P, EU:T:2015:122‚ Rn. 54).

48

Was insbesondere den Begriff des ständigen Wohnsitzes angeht, ist dieser nach gefestigter Rechtsprechung als der Ort anzusehen, den der Betreffende als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen mit dem Willen gewählt hat, ihm einen beständigen Charakter zu verleihen. Darüber hinaus setzt der Wohnsitzbegriff, auch wenn er nicht rein quantitativ auf die im Hoheitsgebiet des einen oder anderen Staates verbrachte Zeit abstellt, neben der Tatsache der Anwesenheit an einem bestimmten Ort die Absicht voraus, diesem Umstand die Kontinuität zu verleihen, die sich aus einer gewohnten Lebensweise und aus der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen ergibt (siehe Urteil vom 16. Mai 2007, F/Kommission, T‑324/04, EU:T:2007:140, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Was die Abgrenzung des Bezugszeitraums angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Ausnahme der Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation zur Folge hat, dass das spezifische Band des Betroffenen zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestehen bleibt und so verhindert, dass ein dauerhaftes Band zum Dienststaat geknüpft wird und es dadurch zu einer hinreichenden Integration des Betreffenden in die Gesellschaft dieses Staates kommt. Da es der Dienst für den Staat oder eine internationale Organisation ist, von dem vermutetet wird, dass er die Herstellung einer dauerhaften Bindung zwischen der betroffenen Person und dem Dienstland verhindert, gilt diese Vermutung auch für Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts, unabhängig davon, dass die beiden Bestimmungen unterschiedlich formuliert sind. Daher sind bei der Berechnung des zehnjährigen Bezugszeitraums die Zeiträume, in denen der Betroffene die Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ausgeübt hat, zu berücksichtigen. Denn eine Lösung, nach der in Bezug auf die Begrenzung dieses Zeitraums keine Konsequenz aus der Tatsache gezogen würde, dass eine Arbeit für einen Staat oder eine internationale Organisation geleistet wurde, würde sowohl den Wortlaut als auch das Ziel von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts verkennen, da damit praktisch eine solche Arbeit mit der für jeden anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeit gleichgesetzt würde (vgl. Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T‑86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Was den Begriff „internationale Organisation“ angeht, ist daran zu erinnern, dass die Tätigkeiten innerhalb der Organe und Einrichtungen der Union als Dienst für eine internationale Organisation im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T‑86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Schließlich obliegt es nach gefestigter Rechtsprechung dem betroffenen Beamten, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts erfüllt sind (vgl. Urteil vom 21. Januar 2014, Jelenkowska-Luca/Kommission, F‑114/12, EU:F:2014:3, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Die Begründetheit des Vorbringens des Klägers im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes ist anhand des vorstehend dargestellten rechtlichen Rahmens sowie der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zu prüfen.

Zum ersten Klagegrund, der die Berechnung des Bezugszeitraums betrifft

53

Mit dem ersten Teil des ersten und des dritten Klagegrundes macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht ein zehnjähriger Bezugszeitraum zwischen 2006 und 2016 festgestellt worden sei. Hierzu führt der Kläger aus, er bestreite nicht, dass seine sich aus dem Statut ergebenden Rechte bei seinem Diensteintritt in die INEA erneut festgelegt werden müssten, jedoch beanstandet er, dass die Kommission den zehnjährigen Bezugszeitraum berechnet habe, ohne die Zeiten zu neutralisieren, in denen er eine Tätigkeit in einer internationalen Organisation ausgeübt habe, und ohne den Bezugszeitraum entsprechend zu verlängern. Nach der Auffassung des Klägers hätte der zehnjährige Bezugszeitraum so berechnet werden müssen, dass ein Anfangszeitpunkt im Jahr 1999 und ein Endzeitpunkt im Jahr 2009 festzusetzen gewesen wären, da der Zeitraum zwischen seinem Dienstantritt beim Parlament (im Jahr 2009) und seinem Dienstantritt bei der INEA (im Jahr 2016) hätte neutralisiert werden müssen. Die Wahl seines Wohnsitzes in belgischem Hoheitsgebiet während dieses Zeitraums, einschließlich desjenigen der Zeitarbeit, sei nämlich durch die Tätigkeit in einer internationalen Organisation begründet gewesen.

54

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

55

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger eine Auslandszulage ab seinem Dienstantritt am 16. Juli 2016 bei der INEA beantragt. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, nämlich die belgische, und die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, nämlich die italienische, besitzt.

56

Da der Kläger die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, besitzt, handelt es sich bei ihm um den Fall von Bediensteten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts, die „die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben“.

57

Daher ist der maßgebliche Bezugszeitraum jener, der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehen ist, d. h. ein „bei [dem] Dienstantritt ablaufende[r] [Zeitraum] von zehn Jahren“.

58

Außerdem ist festzustellen, dass sich der Kläger nicht dagegen wendet, dass seine individuellen Rechte, darunter der Anspruch auf die Auslandszulage, bei seinem Diensteintritt bei der INEA festgestellt werden müssen.

59

Daraus folgt, dass der zehnjährige Bezugszeitraum mit dem Tag des Dienstantritts des Klägers bei der INEA endet.

60

Dagegen muss im vorliegenden Fall, anders als es der Kläger geltend macht, bei der Berechnung des zehnjährigen Bezugszeitraums der Zeitraum, in dem eine Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder einer internationalen Organisation ausgeübt wurde, nicht „neutralisiert“ werden, indem der Bezugszeitraum entsprechend verlängert wird.

61

Insoweit ist festzustellen, dass die oben in Rn. 49 angeführte Rechtsprechung, wonach im Rahmen der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts, wie bei der Anwendung von Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels, der Zeitraum, während dessen eine Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder einer internationalen Organisation ausgeübt wurde, durch entsprechende Verlängerung des Bezugszeitraums „neutralisiert“ werden muss, sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T‑86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 51). Denn in dem Fall, der dieser Rechtsprechung zugrunde lag, dienen die „Neutralisierung“ der Zeiten, in der Dienste für eine internationale Organisation erbracht wurden, und die entsprechende Verlängerung des Bezugszeitraums der Prüfung, ob sich die betroffene Person tatsächlich zehn Jahre außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder besessen hat, aufgehalten hat, ohne während dieser zehn Jahre für die Dienststelle eines Staates oder einer internationalen Organisation gearbeitet zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2014, Ohrgaard/Kommission, F‑151/12, EU:F:2014:8, Rn. 36 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Folglich können bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts nur die Zeiträume, in denen der Betreffende eine Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder einer internationalen Organisation ausgeübt hat, die sich „außerhalb“ des Staates der dienstlichen Verwendung befinden, eine Neutralisierung rechtfertigen. Infolgedessen besteht im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, bei der Berechnung des zehnjährigen Bezugszeitraums nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts die Zeiten, in denen der Kläger eine Tätigkeit in einer internationalen Organisation mit Sitz in dem Beschäftigungsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgeübt hat, zu neutralisieren und den Bezugszeitraum entsprechend zu verlängern.

63

Demgegenüber ist im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des ständigen Wohnsitzes des Klägers die Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation zu berücksichtigen, da vermutet wird, dass dieser Umstand dem Aufbau dauerhafter Beziehungen zwischen ihm und dem Land der dienstlichen Verwendung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T‑86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 50). Diese Frage wird im Rahmen des dritten Teils, der den ständigen Wohnsitz betrifft, zu prüfen sein.

64

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission zu Recht einen vom 15. Juli 2006 bis zum 15. Juli 2016 dauernden zehnjährigen Bezugszeitraum festgelegt hat, d. h. einen Zeitraum, der mit dem Eintritt des Klägers in den Dienst bei der INEA endet und zehn Jahre vorher beginnt.

Zum zweiten Teil, der die Definition der Arbeit des Klägers während des Zeitraums der Zeitarbeit betrifft

65

Mit dem zweiten Teil des ersten und des dritten Klagegrundes wendet sich der Kläger gegen die Definition seiner Arbeit während des Zeitraums der Zeitarbeit, der zufolge es sich dabei nicht um die Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation im Sinne des Art. 4 des Anhangs VII des Statuts gehandelt habe. Nach Ansicht des Klägers bestand während dieses Zeitraums der Zeitarbeit eine „unmittelbare rechtliche Beziehung“ zwischen ihm und der Kommission, die sich insbesondere daraus ergeben habe, dass er als Zeitarbeitskraft eingestellt worden sei, um damit seine eigene Stelle innerhalb der Generaldirektion „Forschung und Innovation“ zu ersetzen, dass er seine Anweisungen unmittelbar von der Kommission erhalten habe und dass keine vorherige Verbindung mit der Gesellschaft R. existiert habe. Außerdem macht der Kläger geltend, dass sämtliche Gegebenheiten des vorliegenden Falles darauf schließen ließen, dass sein Arbeitgeber während des Zeitraums der Zeitarbeit nicht die Zeitarbeitsfirma R., sondern die Kommission gewesen sei, die das belgische Recht zu Zeitarbeitsverträgen nicht beachtet habe. Somit ist nach Ansicht des Klägers für die Zwecke der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts davon auszugehen, dass er seit seinem Dienstantritt beim Parlament im Jahr 2009 keine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt habe als eine Tätigkeit für die Organe der Union.

66

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

67

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger, wie sich aus den Rn. 8 bis 13 oben ergibt, namentlich in die Liste der Vertragsbediensteten aufgenommen wurde, die von der Generaldirektion für einen Zeitarbeitsvertrag vorgeschlagen wurden, da seine Arbeit die Höchstdauer von drei Jahren der Ausübung einer Tätigkeit als Vertragsbediensteter in der GD „Forschung und Innovation“ erreicht hatte. In der Folge schloss der Kläger mit der Gesellschaft R. Zeitarbeitsverträge und arbeitete im Rahmen dieser Verträge für einen ersten Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2013 und danach für einen zweiten Zeitraum vom 1. bis zum 13. September 2013 in der GD „Forschung und Innovation“ der Kommission.

68

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Lage der Arbeitnehmer von Zeitarbeitsunternehmen, die Organen der Union überlassen werden, nicht einer Lage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts entspricht, „die sich aus dem Dienst für … eine internationale Organisation ergibt“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2002, Nevin/Kommission, T‑127/00, EU:T:2002:211, Rn. 4, 6, 21, 32 und 52 bis 58). Denn diese Zeitarbeit ist durch ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer, einem externen Unternehmen und dem Organ oder der Einrichtung der Union gekennzeichnet, das den Abschluss von zwei Verträgen mit sich bringt: eines ersten Vertrags zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Organ oder der Einrichtung der Union und eines zweiten Vertrags zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2002, Nevin/Kommission, T‑127/00, EU:T:2002:211, Rn. 53). Dieses Verhältnis ist daher durch das Vorhandensein eines privaten Zeitarbeitsunternehmens gekennzeichnet, welches dadurch einen Gewinn erzielt, dass es einem Organ der Union einen Arbeitnehmer überlässt oder dass es diesen Arbeitnehmer bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben innerhalb dieses Organs oder für dessen Rechnung einsetzt. Das Tätigwerden dieser externen Unternehmen als Zeitarbeitsvermittler erlaubt nicht den Schluss auf das Bestehen einer unmittelbaren rechtlichen Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Organ oder der Einrichtung der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2007, Asturias Cuerno/Kommission, T‑473/04, EU:T:2007:184, Rn. 50).

69

Zum anderen ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung angesichts der verschiedenen Bestimmungen von Art. 4 Abs.1 des Anhangs VII des Statuts der Ausdruck „Lage …, die sich aus dem Dienst … für eine internationale Organisation ergibt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts eine wesentlich größere Tragweite hat als die Wendung „Ausübung einer Tätigkeit … in einer internationalen Organisation“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts (Urteil vom 3. Mai 2001, Liaskou/Rat, T‑60/00, EU:T:2001:129‚ Rn. 47).

70

Die oben in Rn. 68 angeführte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, da die in Rede stehende Zeitarbeitsperiode ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass es zwischen dem Kläger, dem externen Unternehmen R. und der Kommission eine Dreiecksbeziehung gibt. Daher lässt sich aufgrund des Tätigwerdens der Gesellschaft R., mit der der Kläger die Zeitarbeitsverträge geschlossen hat, nicht auf das Vorliegen einer unmittelbaren rechtlichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Kommission während der Zeitarbeitsperiode schließen.

71

Darüber hinaus gilt, wie die Kommission geltend macht, die oben in Rn. 68 angeführte Rechtsprechung erst recht im vorliegenden Fall, da die Lage des Klägers unter Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts fällt und der dort verwendete Ausdruck „Ausübung einer Tätigkeit … in einer internationalen Organisation“ eine engere Bedeutung hat als die Formulierung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts, wie oben in Rn. 69 dargelegt wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeitraum der Zeitarbeit, der sich auf die Arbeitsverträge zwischen dem Kläger und einer privatrechtlichen Gesellschaft bezieht, der Ausübung einer Tätigkeit „in einer internationalen Organisation“ gleichzusetzen ist.

72

Diese rechtliche Würdigung der Zeitarbeit wird durch die Argumentation des Klägers nicht in Frage gestellt, wonach im vorliegenden Fall aufgrund der Rechtswidrigkeit der Zeitarbeitsverträge im Licht des maßgeblichen belgischen Rechts und aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen dieser Verträge die Kommission nicht der „Nutzer“ im Sinne des belgischen Rechts, sondern sein „Arbeitgeber“ sei, zwischen der Kommission und ihm ein unmittelbares Unterordnungsverhältnis bestehe.

73

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die vorliegende Klage nicht auf die Prüfung der angeblichen Rechtswidrigkeit der Zeitarbeitsverträge, mit der der Kläger im Übrigen nicht die zuständigen belgischen Gerichte befasst hat, abzielt, sondern nur die Entscheidung betrifft, mit der dem Kläger bei seinem Eintritt in den Dienst der INEA die Auslandszulage verweigert wurde.

74

Daher ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers, mit dem er die angebliche Rechtswidrigkeit der Zeitarbeitsverträge rügt, im Hinblick auf eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ins Leere geht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 9. Juni 2009, Nardin/Parlament, F‑12/08, EU:F:2009:57, Rn. 38).

75

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich im Rahmen der Zeitarbeit das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Kommission als „rein tatsächlich“ kennzeichnen lässt, da die Zeitarbeitsfirma die rechtliche Möglichkeit hatte, die Weisungsbefugnis gegenüber dem Zeitarbeitnehmer auszuüben, und die Ausübung eines Teils dieser Befugnis für die Zeit der Überlassung des Arbeitnehmers dem Nutzer tatsächlich übertrug (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2002, Nevin/Kommission, T‑127/00, EU:T:2002:211, Rn. 57). Der Umstand, dass der Kläger von den internen Schulungsmaßnahmen der Kommission während des Zeitraums der Zeitarbeit Gebrauch machte, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen, da diese Schulungen allein dem tatsächlichen Verhältnis zwischen dem Kläger und der Kommission zugeordnet werden können.

76

Selbst wenn man einräumt, dass der Kläger unmittelbar Weisungen von der Kommission erhielt, verbleibt dies im Übrigen im Rahmen der Natur der Zeitarbeit und ist mit dem oben in Rn. 68 beschriebenen Dreiecksverhältnis vereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2002, Nevin/Kommission, T‑127/00, EU:T:2002:211, Rn. 65).

77

Auch der Umstand, dass die Kommission die Person des Klägers auswählen und prüfen konnte und dass diese Auswahl oder diese Prüfung eine Vorbedingung für die Einstellung des Klägers durch die Zeitarbeitsfirma war, hat auf die rechtliche Beurteilung der Zeitarbeit nach dem maßgeblichen nationalen Recht und die in Rede stehenden Verträge keinen Einfluss und ändert insbesondere nichts daran, dass Arbeitgeber die juristische Person ist, mit der der Arbeitsvertrag zustande kam, und nicht das nutzende Organ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2002, Nevin/Kommission, T‑127/00, EU:T:2002:211, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78

In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Kläger während des Zeitraums der Zeitarbeit in einem unmittelbaren rechtlichen Unterordnungsverhältnis zu dem Zeitarbeitsunternehmen stand, an das er aufeinanderfolgend durch Zeitarbeitsverträge gebunden war.

79

Daher kann nicht angenommen werden, dass sich der Kläger in einer Lage der „Ausübung einer Tätigkeit … in einer internationalen Organisation“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts befand.

80

Folglich ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger während des Zeitraums der Zeitarbeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2013 und vom 1. bis zum 13. September 2013 keine Tätigkeit in einer internationalen Organisation im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts ausübte.

Zum dritten Klagegrund, der den ständigen Wohnsitz betrifft

81

Mit dem dritten Teil des ersten und des dritten Klagegrundes macht der Kläger geltend, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass er seinen ständigen Wohnsitz in Belgien und dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen für andere Zwecke als die Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation begründet habe. Der Umstand, dass er eine belgische Staatsangehörige geheiratet habe und dass seine Kinder in Brüssel geboren worden seien, habe sich nur daraus ergeben, dass er 2009 seinen Wohnsitz in Belgien mit dem Ziel begründet habe, seine Tätigkeit bei den Organen der Union für eine längere Zeit ausüben zu können. Außerdem macht der Kläger geltend, dass der einzige Zeitraum, in dem er keine Tätigkeit bei einem Organ der Union ausgeübt habe, der Monat August 2013 gewesen sei, in dem er arbeitslos gemeldet gewesen sei.

82

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

83

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 47 ausgeführt wurde, der Kläger die Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung besitzt und daher der Umstand, dass er dort seinen ständigen Wohnsitz begründet hatte, auch wenn dies nur für einen sehr kurzen Abschnitt des zehnjährigen Bezugszeitraums war, genügt, um den Verlust des Anspruchs auf die Auslandszulage zu begründen.

84

Wie aus den Akten hervorgeht, ist festzustellen, dass sich der Kläger während des zehnjährigen Bezugszeitraums von 2006 bis 2016 in persönlicher Hinsicht am 21. September 2007 beim italienischen Konsulat in Brüssel anmeldete. Am 6. Dezember 2008 heiratete er in Brüssel eine belgische Staatsangehörige, die dort wohnte und arbeitete und mit der er drei Kinder hat, die in den Jahren 2010, 2013 und 2015 in Brüssel geboren wurden. Seit dem 18. Februar 2009 ist er im Melderegister der Gemeinde Schaerbeek eingetragen. Ferner ist festzustellen, dass der Kläger in beruflicher Hinsicht vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 für das Parlament als akkreditierter parlamentarischer Assistent und anschließend vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2013 für die GD „Forschung und Innovation“ als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten arbeitete. Für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2013 und vom 1. bis zum 13. September 2013 schloss er Zeitarbeitsverträge mit der Gesellschaft R. und arbeitete während dieser Zeiten als Zeitarbeitskraft in der GD „Forschung und Innovation“. Im August 2013 bezog der Kläger Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Danach arbeitete er vom 16. September 2013 bis zum 15. Mai 2014 als Vertragsbediensteter für das Parlament und vom 16. Mai 2014 bis zum 15. Juli 2016 für die EASME. Schließlich wurde der Kläger am 16. Juli 2016 als Vertragsbediensteter bei der INEA eingestellt (vgl. oben Rn. 4, 7, 8, 12, 13 und 18 bis 20).

85

Die Kommission ist der Auffassung, dass die oben in Rn. 84 ausgeführten tatsächlichen Umstände belegten, dass der Kläger während des zehnjährigen Bezugszeitraums erstens seinen Wohnsitz in Belgien begründet habe, zweitens privatwirtschaftliche berufliche Tätigkeiten in Brüssel als Zeitarbeitskraft ausgeübt habe und drittens nicht dargelegt habe, dass er im Monat seiner Arbeitslosigkeit einen ständigen Wohnsitz außerhalb Belgiens gehabt habe.

86

Diese Beurteilung kann durch das Vorbringen des Klägers nicht widerlegt werden.

87

Die persönlichen Lebensumstände des Klägers, wie sie oben in Rn. 84 dargestellt sind, sind nämlich objektive tatsächliche Umstände, die belegen, dass der Kläger dauerhafte soziale Bindungen an das Land der dienstlichen Verwendung hatte. In Anbetracht dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nachgewiesen hat, dass sein Aufenthalt in Belgien während des zehnjährigen Bezugszeitraums nur ein vorläufiger gewesen sei oder dass er keine beständige Verlagerung des dauerhaften oder gewöhnlichen Mittelpunkts seiner Interessen vorgenommen habe.

88

Darüber hinaus müssen die persönlichen Lebensumstände des Klägers auch in Bezug zu den anderen Umständen im beruflichen Bereich, wie sie oben in Rn. 84 wiedergegeben wurden, gesetzt werden, wobei dann aus der Gesamtheit dieser Umstände der Schluss gezogen werden kann, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er während des zehnjährigen Bezugszeitraums seinen Wohnsitz in Belgien nur deshalb begründet habe, um eine Tätigkeit bei einem Staat oder einer internationalen Organisation ausüben zu können.

89

Wie nämlich oben in Rn. 79 ausgeführt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger im Zeitraum der Zeitarbeit in einer Lage der „Ausübung einer Tätigkeit … in einer internationalen Organisation“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts befand.

90

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die konkreten Gründe, die den Kläger dazu bewegt hatten, weiterhin in dem Land seiner dienstlichen Verwendung, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, zu bleiben, im Hinblick auf die Gewährung der Auslandszulage nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn eine inhaltliche Prüfung der verschiedenen Gründe, die die betroffene Person dazu veranlasst haben, sich in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, niederzulassen, würde sich zwangsläufig auf subjektive Beurteilungen stützen, was sowohl mit dem Wortlaut als auch mit den Zielen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T‑86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 56 bis 58). Deshalb sind die subjektiven Gründe, die den Kläger veranlassten, einerseits in Belgien zu heiraten und Kinder zu haben und dort ohne Unterbrechung zu wohnen, und andererseits Zeitarbeitsverträge einzugehen, für die Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung der Auslandszulage nicht erheblich.

91

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Kläger während des zehnjährigen Bezugszeitraums den gewöhnlichen und hauptsächlichen Mittelpunkt seiner Interessen außerhalb Belgiens hatte, da er einerseits die belgische Staatsangehörigkeit besaß, während des gesamten zehnjährigen Bezugszeitraums ununterbrochen in Brüssel wohnte, in Brüssel eine belgische Staatsangehörige heiratete, mit der er drei Kinder hat, die ebenfalls in Brüssel geboren wurden, und da er andererseits während eines Teils dieses Zeitraums eine privatwirtschaftliche Berufstätigkeit in diesem Land ausübte. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er während des zehnjährigen Bezugszeitraums aus Gründen, die ausschließlich mit der Ausübung einer Tätigkeit bei einem Staat oder einer internationalen Organisation zusammenhingen, seinen Wohnsitz in Belgien genommen hatte.

92

Daraus folgt, dass der Kläger, neben dem Umstand, dass er seit Jahren in Brüssel wohnte, auch seine Absicht bekundet hat, diesem Zustand Kontinuität zu verleihen, was sich daraus ergibt, dass er dort den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen hatte.

93

Folglich ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er während des zehnjährigen Bezugszeitraums seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Staates seiner dienstlichen Verwendung, d. h. außerhalb Belgiens, hatte, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

94

Demnach weist die angefochtene Entscheidung nicht die vom Kläger im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes behaupteten Fehler und Rechtsverstöße auf.

95

In Anbetracht des Vorstehenden sind der erste und der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, die oben in Rn. 42 erwähnte Frage der Unzulässigkeit zu prüfen, da es je nach den Umständen des einzelnen Falles nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein kann, dass der Unionsrichter einen Klagegrund als unbegründet zurückweist, ohne zuvor über seine Zulässigkeit zu entscheiden (Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T‑533/10, EU:T:2014:629‚ Rn. 170).

Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Ermessensmissbrauch und eine Befugnisüberschreitung geltend gemacht werden

96

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass seine Einstellung als Zeitarbeitnehmer in der GD „Forschung und Innovation“ einen Ermessensmissbrauch und eine Befugnisüberschreitung seitens der Kommission darstelle.

97

Der Kläger ist der Auffassung, die Kommission habe einen Ermessensmissbrauch begangen, da sie das belgische Gesetz über Zeitarbeitsverträge umgangen habe, indem sie dieses Gesetz aus anderen Gründen angewendet habe als jenen, die für seinen Erlass bestimmend gewesen seien. Das Ziel der Kommission beim Abschluss der Zeitarbeitsverträge mit den Vertragsbediensteten für Hilfsarbeiten habe nämlich darin bestanden, einen Verlust von qualifiziertem und für das reibungslose Funktionieren der Generaldirektionen unverzichtbarem Personal zu vermeiden. Dieses Ziel widerspreche belgischem Recht und sei darauf gerichtet, den Status eines Vertragsbediensteten durch einen unsicheren vertraglichen Rahmen zu ersetzen, bei dem sich Stellenbeschreibung, Arbeitgeber und Vergütung nicht änderten. Indem die Kommission diesen unsicheren vertraglichen Rahmen verwendet habe, um so die individuellen Rechte des Klägers zu umgehen, habe sie einen Ermessensmissbrauch begangen.

98

Des Weiteren macht der Kläger geltend, die Kommission habe eine Befugnisüberschreitung begangen, indem sie ihn zum Abschluss von aufeinanderfolgenden Zeitarbeitsverträgen gezwungen habe, damit er dieselben Tätigkeiten ausübe wie er sie in der GD „Forschung und Innovation“ als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten wahrgenommen habe, und indem sie sich aufeinanderfolgender Zeitarbeitsverträge bedient habe, um bei seiner Wiedereinstellung durch die INEA seine individuellen Rechte zu umgehen. Die Unterzeichnung der Zeitarbeitsverträge sei für den Kläger und seine Kollegen, die sich in derselben Situation befunden hätten, „zwingend“ gewesen, da sie zum einen die einzige Möglichkeit dargestellt habe, nicht ihre Beschäftigung bei den Organen der Union zu verlieren, und da ihnen zum anderen versichert worden sei, dass sie anschließend in ihre Stellen als Vertragsbedienstete wiedereingesetzt würden, sobald die Reform des Statuts abgeschlossen sei.

99

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

100

Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des Ermessensmissbrauchs den Fall betrifft, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck gebraucht als demjenigen, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu einem solchen anderen Zweck getroffen wurde. Verfolgt eine Entscheidung mehrere Ziele und kommt zu den rechtmäßigen Beweggründen ein zu beanstandender Grund hinzu, so ist die Entscheidung deswegen noch nicht mit einem Ermessensmissbrauch behaftet, sofern sie nicht das wesentliche Ziel preisgibt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2017, Oltis Group/Kommission, T‑497/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:895, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zwischen der Entscheidung, auf Zeitarbeitsverträge zurückzugreifen, und der Entscheidung über die Festlegung der individuellen Rechte des Klägers bei seinem Eintritt in den Dienst der INEA kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es handelt sich nämlich um unterschiedliche Entscheidungen, die von unterschiedlichen Einrichtungen auf der Grundlage unterschiedlicher gesetzlicher Bestimmungen getroffen wurden, die jeweils andere Ziele verfolgen. Darüber hinaus war es am Ende der Zeitarbeit keineswegs sicher, dass der Kläger als Beamter oder sonstiger Bediensteter eines Organs oder einer Einrichtung der Union eingestellt werden würde, und somit, dass es notwendig gewesen wäre, eine Entscheidung über den Anspruch auf eine Auslandszulage zu treffen, so dass unter diesen Umständen keine Verbindung zwischen den in Rede stehenden Entscheidungen hergestellt werden kann.

102

Das unsubstantiierte Vorbringen des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die angebliche Verwendung der Zeitarbeit zur Umgehung der Festlegung seiner individuellen Rechte bei einer möglichen künftigen Einstellung durch ein Organ oder eine Einrichtung der Union, können nicht als objektive, schlüssige und in sich stimmige Hinweise darauf angesehen werden, dass die angefochtene Entscheidung zu anderen Zwecken getroffen wurde als zur Prüfung der individuellen Rechte des Klägers in Bezug auf die Auslandszulage.

103

Zudem ist die Behauptung des Klägers, die Kommission habe eine Befugnisüberschreitung begangen, indem sie ihn zur Unterzeichnung von Zeitarbeitsverträgen gezwungen habe, in keiner Weise substantiiert worden. Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie oben aus den Rn. 11 und 12 folgt, sowohl die Erstellung eines Berufsprofils bei der Gesellschaft R. als auch der Abschluss der Zeitarbeitsverträge mit dieser Gesellschaft und die Beendigung dieser Verträge am 13. September 2013 nur auf dem Willen des Klägers und seinen Entscheidungen im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang beruhen.

104

Daher ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund, mit dem eine Enttäuschung der berechtigten Erwartungen des Klägers und eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der erworbenen Rechte gerügt werden

105

Im Rahmen des vierten Klagegrundes macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er ein erworbenes Recht auf die Anwendung der Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage habe, da sich seine tatsächliche Situation seit seinem ersten Eintritt in den Dienst eines Organs der Union im August 2009 nicht geändert habe, er ohne Unterbrechung für eine internationale Organisation gearbeitet habe und niemals seinen ständigen Wohnsitz in Belgien begründet habe, indem er dort für andere Zwecke als die Ausübung seiner Tätigkeit in einer internationalen Organisation seinen Mittelpunkt der Interessen gewählt habe.

106

In diesem Zusammenhang weist der Kläger darauf hin, dass die Kommission, indem sie eine Änderung ihrer Beurteilung des Anspruchs auf die Auslandszulage vorgenommen habe, seine erworbenen Rechte hinsichtlich der Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Zeitarbeitsvertrag, der damals mit der Kommission im dienstlichen Interesse aushandelt worden sei, verletzt habe. Gerade weil ihre Rechte ausgehandelt worden seien und gewahrt werden sollten, hätten der Kläger und seine Kollegen einer vorläufigen Beschäftigung als Zeitarbeitskräfte zugestimmt.

107

Zudem macht der Kläger geltend, die Beurteilung des Zeitraums der Zeitarbeit seitens der Kommission sei falsch, insoweit sie diesen Zeitraum als einen Grund für den Ausschluss von der Gewährung der Auslandszulage gemäß Art. 4 des Anhangs VII des Statuts angesehen habe. Trotz seiner doppelten Staatsangehörigkeit, die er stets transparent behandelt habe, und trotz seiner Heirat und der Geburt seiner Kinder in Brüssel, sei Belgien abgesehen von der Ausübung seiner Tätigkeit bei den Organen und Einrichtungen der Union nie als sein Wohnsitz und dauerhafter Mittelpunkt seiner Lebensinteressen angesehen worden. Deshalb könnten die sechs Monate, die dem Zeitraum der Zeitarbeit entsprächen, an dieser Bestimmung seines ständigen Wohnsitzes nichts ändern. Darüber hinaus seien die Umstände, aufgrund deren ihm eine Auslandszulage gewährt worden sei, keine anderen als jene, die jetzt der ihm gegenüber vorgenommenen Auslegung zugrunde lägen, wobei die Kommission eine „Umkehr“ bei der Beurteilung der Aktenlage vornehme und alle Umstände außer Acht lasse, die seine Einstellung als Zeitarbeitskraft gerechtfertigt hatten.

108

Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

109

Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraussetzt, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (vgl. Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C‑630/11 P bis C‑633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110

Im vorliegenden Fall geht aus den beim Gericht eingereichten Akten hervor, dass eine klare, unbedingte und übereinstimmende Zusicherung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union hinsichtlich der Gewährung eines Anspruchs auf eine Auslandszulage an den Kläger nicht nachgewiesen werden konnte. Insoweit genügt die Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung nach der oben in Rn. 24 genannten Entscheidung des Parlaments, mit der dem Kläger ein Anspruch auf Auslandszulage versagt worden war, erging.

111

Es ergibt sich nämlich aus den Akten, dass der Kläger die Auslandszulage vor dem Zeitraum seiner Zeitarbeit bezog, ihm diese Zulage aber nach diesem Zeitraum verweigert wurde. Insbesondere folgt aus den Rn. 24 bis 26, 28 und 29 oben, dass ihm die Auslandszulage im Rahmen seines Vertrags mit dem Parlament für den Zeitraum vom 16. September 2013 bis zum 15. Mai 2014 verweigert wurde und dass eine Entscheidung erlassen wurde, die Zulage, die ihm im Zusammenhang mit seinem Vertrag mit der EASME für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 15. Juli 2016 gewährt worden war, als rechtsgrundlos geleistet zurückzufordern.

112

Im Übrigen muss unter den Umständen des vorliegenden Falles wegen der fehlenden Kontinuität der verschiedenen, oben in den Rn. 7, 8 und 18 bis 20 angeführten Verträge zwischen dem Kläger und den Organen und Einrichtungen der Union die Festsetzung der finanziellen Ansprüche des Klägers, einschließlich des Anspruchs auf die Auslandszulage, bei jedem Eintritt in einen Dienst erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2012, Grazyte/Kommission, F‑76/11, EU:F:2012:173, Rn. 45 bis 47). Dementsprechend unterscheiden sich der Bezugszeitraum sowie die Tatsachen, die für die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts relevant sind, von Vertrag zu Vertrag. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger bei seinem Eintritt in den Dienst der INEA nicht auf frühere Entscheidungen über die Auslandszulage und somit auch nicht auf die Verletzung erworbener Rechte berufen.

113

Folglich ist die angefochtene Entscheidung nicht mit einer Enttäuschung berechtigter Erwartungen des Klägers und einer Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der erworbenen Rechte behaftet. Daher ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

114

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Zu den Kosten

115

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Herr Alessandro Quadri di Cardano trägt die Kosten.

 

Prek

Schalin

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2018.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.