URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

31. Mai 2018 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Ermessensmissbrauch – Grundsatz der guten Verwaltung – Grundsatz der Rechtskraft – Verstoß gegen Art. 266 AEUV – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Grundrechte – Verhältnismäßigkeit – Diskriminierungsverbot“

In der Rechtssache T‑461/16

Khaled Kaddour, wohnhaft in Damaskus (Syrien), Prozessbevollmächtigte: V. Davies und V. Wilkinson, Solicitors, R. Blakely, Barrister,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch J. Bauerschmidt und G. Étienne, dann durch J. Bauerschmidt und S. Kyriakopoulou,

Beklagter,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 30), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka und des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter),

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

auf das schriftliche Verfahren und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Der Kläger, Herr Khaled Kaddour, ist Geschäftsmann mit syrischer Staatsangehörigkeit, der vor allem im Tabak- und Automobilsektor eine unternehmerische Tätigkeit ausübt.

2

Der Rat der Europäischen Union verurteilte es auf das Schärfste, dass in Syrien friedliche Proteste gewaltsam unterdrückt wurden, und forderte die syrischen Sicherheitskräfte auf, Zurückhaltung zu wahren, statt Gewalt auszuüben. In diesem Zusammenhang erließ er am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2011, L 121, S. 11). In Anbetracht der ernsten Lage veranlasste der Rat ein Waffenembargo, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, Beschränkungen für die Einreise in die Europäische Union sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind.

3

Die Namen der Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, sowie die Namen der natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, sind im Anhang des Beschlusses 2011/273 aufgeführt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 dieses Beschlusses kann der Rat diesen Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ändern. Der Name des Klägers war darin nicht aufgeführt.

4

Da bestimmte der gegen die Arabische Republik Syrien ergriffenen restriktiven Maßnahmen in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fallen, erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2011, L 121, S. 1). Diese Verordnung ist im Wesentlichen mit dem Beschluss 2011/273 identisch, sieht aber Möglichkeiten der Freigabe der eingefrorenen Gelder vor. Die im Anhang II dieser Verordnung enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die entweder als verantwortlich für die in Rede stehende Unterdrückung oder als mit diesen Verantwortlichen in Verbindung stehend eingestuft werden, stimmt mit derjenigen im Anhang des Beschlusses 2011/273 überein. Der Name des Klägers war darin somit nicht aufgeführt. Nach Art. 14 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 442/2011 ändert der Rat den Anhang II entsprechend, wenn er beschließt, die genannten restriktiven Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, und überprüft im Übrigen die darin enthaltene Liste in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate.

Zur erstmaligen Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen

5

Durch den Durchführungsbeschluss 2011/367/GASP vom 23. Juni 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. 2011, L 164, S. 14) änderte der Rat den Beschluss 2011/273, um u. a. die fraglichen restriktiven Maßnahmen auf weitere Personen und Organisationen anzuwenden. In Zeile 6 der Tabelle von Teil A des Anhangs betreffend die Personen, an die dieser Durchführungsbeschluss gerichtet war, waren der Name des Klägers sowie das Datum der Aufnahme seines Namens in die betreffende Liste, nämlich der 23. Juni 2011, und die folgenden Gründe aufgeführt:

„Geschäftspartner von Maher Al‑Assad; finanziert das Regime.“

6

Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage des Art. 215 Abs. 2 AEUV und des Beschlusses 2011/273 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 611/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. 2011, L 164, S. 1). Der Name des Klägers war in Zeile 6 der Tabelle des Anhangs dieser Durchführungsverordnung aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/367 angeführt waren.

7

Im Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273 (ABl. 2011, L 319, S. 56) hielt es der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden. Der Klarheit halber wurden die durch den Beschluss 2011/273 verhängten Maßnahmen und die ergänzenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Der Beschluss 2011/782 sieht in seinem Art. 18 Beschränkungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Union und in seinem Art. 19 das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Organisationen vor, deren Namen in seinem Anhang I aufgeführt sind. Der Name des Klägers war dort in Zeile 29 der Tabelle in Anhang I betreffend die Personen, an die dieser Beschluss gerichtet war, aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/367 angeführt waren.

8

Am 26. Dezember 2011 erhob der Kläger beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2011/273, 2011/782 und der Verordnung Nr. 442/2011 in deren zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage durchgeführten oder geänderten Fassung, soweit diese Rechtsakte ihn betrafen. Diese Klage wurde als Rechtssache T‑654/11 in das Register des Gerichts eingetragen.

9

Die Verordnung Nr. 442/2011 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1) ersetzt. Der Name des Klägers war in Zeile 29 der Tabelle in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/367 angeführt waren.

10

Durch den Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. 2012, L 330, S. 21) wurden die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Der Name des Klägers war in Zeile 28 der Tabelle in Anhang I des Beschlusses 2012/739 aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/367 angeführt waren.

11

Der Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 (ABl. 2013, L 111, S. 77) diente der Aktualisierung der in Anhang I des Beschlusses 2012/739 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen Anwendung fanden. Der Name des Klägers war in Zeile 28 der Tabelle in Anhang I aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/367 angeführt waren.

12

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2013, L 111, S. 1) enthielt die gleichen Informationen und Gründe wie die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/367 angeführten.

13

Am 31. Mai 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14). Der Name des Klägers war in Zeile 28 der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/367 angeführt waren.

14

Mit Anpassungsschriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 22. und 28. Juni, am 23. und 31. Juli 2012 sowie am 7. Januar und am 24. Juni 2013 eingingen, beantragte der Kläger insbesondere die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 36/2012, des Beschlusses 2012/739, des Durchführungsbeschlusses 2013/185, der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und des Beschlusses 2013/255, soweit diese Rechtsakte ihn betrafen.

15

Mit Urteil vom 13. November 2014, Kaddour/Rat (T‑654/11, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Kaddour I, EU:T:2014:947), gab das Gericht dem Klagegrund, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er den Namen des Klägers in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aufgenommen habe, statt. Im Wesentlichen stellte es fest, dass die Akte des Rates keine Beweise enthalten habe, die das Vorbringen stützen könnten, dass der Kläger mit Herrn Maher Al‑Assad in beruflicher Verbindung stehe oder das syrische Regime finanziell unterstütze. Folglich gab das Gericht der Klage des Klägers teilweise statt und erklärte die Verordnung Nr. 36/2012, die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und den Beschluss 2013/255, soweit sie den Kläger betrafen, mit Wirkung vom 23. Januar 2015 für nichtig. Die Klage wurde in Bezug auf die sonstigen Rechtsakte, gegen die sie gerichtet war, für unzulässig erklärt.

16

Der Rat legte gegen das Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), kein Rechtsmittel ein.

Zur erneuten Aufnahme in die und zum Verbleib des Namens des Klägers auf den Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen

17

Am 26. Januar 2015 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss 2015/117/GASP zur Durchführung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2015, L 20, S. 85). Am selben Tag erließ er die Durchführungsverordnung (EU) 2015/108 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2015, L 20, S. 2). Durch diese Rechtsakte wurde der Name des Klägers erneut in die fraglichen Listen aufgenommen.

18

Insbesondere wurde der Name des Klägers erneut unter der Überschrift „A. Personen“ in die Zeile 28 der Tabelle mit den fraglichen Listen aufgenommen, wobei sich diese Wiederaufnahme auf die folgenden Gründe stützte:

„Bekannter syrischer Geschäftsmann, der Maher al-Assad, einer Schlüsselperson des syrischen Regimes, nahesteht. Khalid Qaddur ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.“

19

Am 27. März 2015 erhob der Kläger beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2015/117 und der Durchführungsverordnung 2015/108, soweit diese Rechtsakte ihn betrafen. Diese Klage wurde als Rechtssache T‑155/15 in das Register des Gerichts eingetragen.

20

Am 12. Oktober 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1836 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2015, L 266, S. 75). Am selben Tag erließ er die Verordnung (EU) 2015/1828 zur Änderung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2015, L 266, S. 1). Diese Rechtsakte sahen Beschränkungen der Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie das Einfrieren der Gelder von „führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind“ sowie von „Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf“ vor, außer wenn „ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass [diese Personen] nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen“.

21

Mit Schreiben vom 18. März 2016 an die Vertreter des Klägers in der Rechtssache T‑155/15 teilte der Rat dem Kläger seine Absicht mit, die Begründung für die Aufnahme seines Namens in die in Rede stehenden Listen nach erneuter Prüfung dieser Aufnahme zu ändern. Der Rat setzte dem Kläger eine Frist zur eventuellen Stellungnahme.

22

Mit Schreiben vom 13. April 2016 widersprachen die Vertreter des Klägers in der Rechtssache T‑155/15 dem Verbleib des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen.

23

Am 27. Mai 2016 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2016/850 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2016, L 141, S. 125). Am selben Tag erließ er die Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2016, L 141, S. 30). Mit diesen Rechtsakten (im Folgenden gemeinsam: angefochtene Rechtsakte) wurde der Name des Klägers auf den in Rede stehenden Listen belassen.

24

Der Verbleib des Namens des Klägers wurde unter der Überschrift „A. Personen“ in Zeile 28 der Tabelle wie folgt begründet:

„Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl- und Kunststoffindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al‑Assad steht. Durch seine Geschäftstätigkeiten ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes. Steht in Verbindung mit Maher Al‑Assad, auch durch seine Geschäftstätigkeiten.“

25

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 teilte der Rat den Vertretern des Klägers in der damals anhängigen Rechtssache T‑155/15 die neuen Gründe für die Aufnahme des Klägers in die fraglichen Listen mit und schickte ihnen eine Akte mit den Beweisen, auf die sich die Belassung seines Namens auf dieser Liste stützte.

26

Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 teilten die neuen Vertreter des Klägers dem Rat mit, dass sie nunmehr den Kläger verträten, und ersuchten den Rat, den Namen des Klägers von den in Rede stehenden Listen zu streichen.

27

Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 an die neuen Vertreter des Klägers beantwortete der Rat ihr Schreiben vom 6. Juli 2016 und übermittelte ihnen eine Kopie der angefochtenen Rechtsakte und die Dokumentation, auf die sich diese Rechtsakte stützten.

28

Mit Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour/Rat (T‑155/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Kaddour II, EU:T:2016:628), wies das Gericht die Klage des Klägers gegen den Durchführungsbeschluss 2015/117 und die Durchführungsverordnung 2015/108, soweit diese Rechtsakte den Kläger betrafen, ab. Es stellte fest, dass die Wiederaufnahme seines Namens in die in Rede stehenden Listen deshalb gerechtfertigt sei, weil der Rat ein Bündel von genauen und übereinstimmenden Indizien vorgelegt habe, die geeignet seien, zu belegen, dass der Kläger mit bestimmten Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Herrn Maher Al‑Assad, gemäß Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255 und Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 36/2012 verbunden sei.

29

Der Kläger legte gegen das Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T‑155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), kein Rechtsmittel ein.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

30

Mit Klageschrift, die am 19. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

31

Am 28. November 2016 hat der Rat seine Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

32

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

33

Der Rat beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen;

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die gegen den Kläger erlassenen restriktiven Maßnahmen für nichtig erklären sollte, anzuordnen, dass die Wirkungen des Beschlusses 2016/850, soweit sie den Kläger betreffen, aufrechterhalten werden, bis die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2016/840 wirksam wird;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

34

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2016/850 auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen wurde, der dem Rat die Befugnis verleiht, Beschlüsse zu erlassen, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T‑592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 41).

35

Ebenfalls auf der Grundlage von Art. 29 EUV hat der Rat den Beschluss 2015/1836 erlassen, wonach die Tatsache, dass jemand ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann ist, ein rechtliches Kriterium darstellt, das die Anwendung restriktiver Maßnahmen rechtfertigt.

36

Im sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1836 heißt es:

„Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass wegen der engen Kontrolle, die das syrische Regime über die Wirtschaft ausübt, ein innerer Kreis von führenden in Syrien operierenden Geschäftsleuten nur dadurch seine Stellung wahren kann, dass er eng mit dem Regime verbunden ist und dessen Unterstützung genießt sowie innerhalb des Regimes Einfluss besitzt. Der Rat ist der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen dahin gehend vorsehen sollte, dass Einreisebeschränkungen verhängt und sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum dieser führenden in Syrien operierenden Geschäftsleute stehen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, um sie daran zu hindern, das Regime materiell oder finanziell zu unterstützen, und damit durch ihren Einfluss das Regime selbst mit größerem Nachdruck dazu angehalten wird, seine repressive Politik zu ändern.“

37

Auch in den Art. 27 und 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sind Beschränkungen der Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie das Einfrieren der Gelder von „führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind“, vorgesehen. Zudem sehen die Art. 27 und 28 Abs. 3 dieses Beschlusses vor, dass diese Personen „nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I aufgeführt [werden], wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.“

38

Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten werden ein Ermessensmissbrauch und ein Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtskraft und der Rechtssicherheit sowie eine Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf geltend gemacht. Mit dem zweiten wird ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV geltend gemacht. Mit dem dritten wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht. Mit dem vierten werden ein Verstoß gegen die Grundrechte in Bezug auf die Achtung seines guten Rufs und seines Eigentums sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht. Mit dem fünften wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend gemacht.

Zum ersten Klagegrund: Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtskraft und der Rechtssicherheit und Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf

39

Der erste Klagegrund besteht aus drei Rügen. Erstens macht der Kläger geltend, der Rat habe sein Ermessen missbraucht, als er die ihm gegenüber getroffenen streitigen Maßnahmen aufrechterhalten habe. Er trägt zweitens vor, der Rat habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, da er bis zu diesem Tag den Namen des Klägers nicht von den in Rede stehenden Listen gestrichen habe. Er macht drittens geltend, der Rat habe dadurch sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt und gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen, dass er seinen Namen erneut in diese Listen aufgenommen habe, obwohl das Gericht die erstmalige Aufnahme seines Namens in diese Listen für nichtig erklärt habe.

Zur ersten Rüge: Ermessensmissbrauch

40

Der Kläger trägt vor, der Rat habe „offensichtlich sein Ermessen missbraucht“, als er seinen Namen entgegen dem Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), erneut in die fraglichen Listen aufgenommen habe. Seiner Ansicht nach hätte der Rat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel einlegen müssen, anstatt seinen Namen erneut in diese Listen aufzunehmen und sich im Wesentlichen auf die gleichen Gründe zu stützen, die das Gericht für nicht stichhaltig befunden habe. Außerdem habe der Rat die Belassung seines Namens auf diesen Listen auf Kriterien einer Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen Unterstützung gestützt, die vom Gericht bereits für ungültig erklärt worden seien. Ferner stütze sich das neue Vorbringen des Rates auch auf Fakten, Beweise und Umstände, die bereits vom Gericht für unzureichend erachtet worden seien und über die der Rat schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme seines Namens in diese Listen verfügt habe.

41

Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

42

Nach der Rechtsprechung ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine Beweise vorgelegt, die belegen können, dass der Rat durch den Erlass der angefochtenen Rechtsakte ein anderes Ziel verfolgte, als das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien durch das syrische Regime durch das Einfrieren von Geldern von Personen, die Nutznießer und Unterstützer dieses Regimes sind, nach dem dafür im AEU-Vertrag und in der Verordnung Nr. 36/2012 vorgesehenen Verfahren zu beenden.

43

Was erstens das Vorbringen des Klägers angeht, wonach der Rat sein Ermessen offensichtlich dadurch missbraucht habe, dass er die ihm gegenüber getroffenen streitigen Maßnahmen fast fünf Jahre lang aufrechterhalten habe, obwohl die erstmalige Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen mit Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), für nichtig erklärt worden sei, so kann dieses nur zurückgewiesen werden. Aus Rn. 93 dieses Urteils geht nämlich hervor, dass der Rat im Rahmen einer erneuten Prüfung die Möglichkeit hat, den Namen des Klägers auf der Grundlage von rechtlich hinreichend substantiierten Gründen erneut in diese Listen aufzunehmen.

44

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Rat nach Art. 32 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 36/2012 die Anhänge II oder IIa dieser Verordnung entsprechend ändern muss, wenn er beschließt, die in Art. 4 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, und dass er seinen Beschluss überprüfen und die natürliche Person entsprechend unterrichten muss, wenn stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden. Des Weiteren muss er die Listen in diesen Anhängen in regelmäßigen Abständen und mindestens einmal alle zwölf Monate überprüfen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Rat verpflichtet ist, die in Rede stehenden Listen erneut zu überprüfen, und dass er berechtigt ist, die Begründung zu ändern oder den Namen des Klägers erneut in diese Listen aufzunehmen, wenn stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden, was im vorliegenden Fall zutrifft. Da die angefochtenen Rechtsakte das Ergebnis einer erneuten Prüfung sind, die der Rat in Bezug auf die gegen den Kläger erlassenen Maßnahmen durchzuführen hat, ist somit festzustellen, dass der Rat im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse gehandelt hat.

45

Was zweitens das Vorbringen des Klägers angeht, wonach die Begründung, mit der der Rat die Aufnahme seines Namens in die betreffenden Listen rechtfertige, die gleiche sei, wie die, auf die sich die durch das Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), für nichtig erklärten Rechtsakte stützten, so ist dieses Vorbringen als nicht begründet zurückzuweisen. Wie aus Rn. 64 des Urteils vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T‑155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), hervorgeht, kann ein Beschluss über die Wiederaufnahme eines Namens in diese Listen, der aus den gleichen Gründen wie denen erlassen wurde, die bei der ersten Aufnahme dieses Namens berücksichtigt worden waren, als Rechtfertigung für diese erneute Aufnahme genügen, sofern die vom Rat vorgelegten Beweise diese Gründe rechtlich hinreichend substantiieren.

46

Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Begründung, die aus den angefochtenen Rechtsakten hervorgeht, entgegen dem Vorbringen des Klägers erheblich von der Begründung unterscheidet, die der Rat im Rahmen der mit dem Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), für nichtig erklärten Rechtsakte angeführt hatte. Der Name des Klägers war ursprünglich in die Listen im Anhang des Beschlusses 2011/273 und der Verordnung Nr. 442/2011 aufgrund seiner Partnerschaft mit Herrn Maher Al‑Assad und seiner finanziellen Unterstützung des syrischen Regimes (Kriterium der finanziellen Unterstützung) aufgenommen worden. Hingegen gründet sich der Verbleib des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen zum einen auf seinen Status als einflussreicher Geschäftsmann (Kriterium des führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmannes) und zum anderen auf seine engen Geschäftsbeziehungen mit Herrn Maher Al‑Assad (Kriterium der Verbindung mit dem Regime). Daraus folgt, dass er gemäß den angefochtenen Rechtsakten aufgrund seiner Geschäftstätigkeiten Nutznießer und Unterstützer dieses Regimes ist (Kriterium der Verbindung mit dem Regime und des daraus gezogenen Vorteils).

47

Was drittens das Argument des Klägers angeht, wonach sich das neue Vorbringen des Rates auch auf Fakten, Beweise und Umstände stütze, die vom Gericht in seinem Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), für unzureichend erachtet worden seien, so ist festzustellen, dass es bei dieser Frage um die Stichhaltigkeit der Gründe geht, die dem Kläger entgegengehalten werden. Diese Argumentation ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen, soweit sie zur Stützung der vorliegenden Rüge vorgetragen wird.

48

Nach alledem ist die erste Rüge des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

49

Der Kläger macht geltend, der Rat habe dadurch, dass er seinen Namen in die betreffenden Listen aufgenommen und darin belassen habe, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Seiner Ansicht nach wurde sein Fall weder unparteiisch noch gerecht, noch innerhalb einer angemessenen Frist behandelt. Insoweit trägt er im Wesentlichen vor, sein Name sei länger als fünf Jahre in die fraglichen Listen aufgenommen worden, und der Rat habe dadurch, dass er nicht alle seine Behauptungen im Rahmen der erstmaligen Aufnahme ausgeführt habe, die Dauer der Behandlung dieser Aufnahme verlängert und dadurch gegen sein Recht auf Behandlung seiner Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist und gegen die Pflicht zu einer guten Verwaltung verstoßen.

50

Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

51

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 41 der Charta der Grundrechte das Folgende bestimmt:

„(1)   Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2)   Dieses Recht umfasst insbesondere

a)

das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

b)

das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,

c)

die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

…“

52

Im Übrigen ist der Rat nach der Rechtsprechung im Rahmen des Erlasses restriktiver Maßnahmen verpflichtet, diesen Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten, an den nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht des zuständigen Organs geknüpft ist, alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass sich der Kläger mit seiner Argumentation nur dagegen wendet, dass sein Name noch immer in die betreffenden Listen eingetragen ist, und er weder bestreitet, dass er angehört wurde, bevor diese Maßnahmen gegen ihn getroffen wurden, noch, dass ihm Einsicht in seine Verwaltungsakte gewährt wurde oder dass die streitigen Rechtsakte nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte hinreichend begründet sind.

54

In Bezug auf das Vorbringen des Klägers, wonach der Rat dadurch, dass er seinen Namen in die betreffenden Listen aufgenommen und dort belassen habe, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe, geht zunächst aus den Rn. 43 und 44 oben hervor, dass der Rat den Namen des Klägers rechtsgültig erneut in diese Listen aufnehmen und dort belassen konnte, nachdem er eine erneute Prüfung dieser Listen vorgenommen hatte. Folglich ist diese Argumentation zurückzuweisen.

55

Was sodann das Vorbringen des Klägers betrifft, dass sein Fall vom Rat nicht unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass man aus der bloßen vom Kläger ins Treffen geführten Tatsache, dass sein Name während eines langen Zeitraums auf den in Rede stehenden Listen erscheint, per se nicht ableiten kann, dass sein Fall vom Rat beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte parteiisch, ungerecht und nicht innerhalb einer angemessenen Frist behandelt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Rechtsakte auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen wurden, der dem Rat die Befugnis verleiht, Beschlüsse zu erlassen, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T‑592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 41). Allein der Umstand, dass der Name des Klägers auf den in Rede stehenden Listen erscheint, reicht nicht aus, um die Unparteilichkeit des Rates in Frage zu stellen.

56

Jedenfalls ist festzustellen, dass der Kläger keine spezifischen Beweise zur Stützung seines Vorbringens vorlegt, so dass dieses zurückzuweisen ist.

57

Was schließlich das Argument des Klägers angeht, wonach der Rat seinen Beschluss über die Wiederaufnahme seines Namens in die betreffenden Listen nicht auf Gründe habe stützen können, auf die er sich anlässlich der erstmaligen Aufnahme seines Namens in diese Listen habe berufen können, ist festzustellen, dass der Rat in Anbetracht der Gründe für die Nichtigerklärung des Beschlusses, der zur erstmaligen Aufnahme des Namens des Klägers in diese Listen geführt hatte, durch das Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), durch nichts daran gehindert wurde, eine erneute Aufnahme aus den gleichen Gründen vorzunehmen, vorausgesetzt, dass diese erneute Aufnahme auf andere Beweise gestützt war als jene, die das Gericht für die Rechtfertigung der Anwendung der streitigen Maßnahmen auf den Kläger als unzureichend erachtet hatte. Diese Argumentation ist daher zurückzuweisen.

58

Demnach ist die zweite Rüge des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge: Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit

59

Der Kläger macht zum einen geltend, der Rat habe sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf dadurch verletzt, dass er seinen Namen erneut in die fraglichen Listen aufgenommen habe, nachdem das Gericht die erstmalige Aufnahme in diese Listen für nichtig erklärt habe. Seiner Ansicht nach wird die Klageschrift in der Rechtssache, die zum Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), geführt habe, durch diese erneute Aufnahme „praktisch wertlos“.

60

Der Kläger macht zum anderen geltend, der Rat habe dadurch, dass er seinen Namen erneut in die betreffenden Listen aufgenommen habe, nachdem das Gericht die erstmalige Aufnahme seines Namens in diese Listen für nichtig erklärt habe, gegen die Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit verstoßen.

61

Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

62

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und der in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankert ist (Urteil vom 21. März 2012, Fulmen/Rat, T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142, Rn. 87).

63

Zunächst ist anzumerken, dass das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Tatsache, dass der Rat seinen Namen nach der Nichtigerklärung der erstmaligen Aufnahme erneut in die betreffenden Listen aufgenommen hat, in den Rn. 43 und 44 oben zurückgewiesen wurde.

64

Was sodann die Argumentation des Klägers angeht, wonach die Klageschrift in der Rechtssache, die zum Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), geführt habe, „praktisch wertlos“ geworden sei, ist festzustellen, dass der Beschluss, den Namen des Klägers erneut in die betreffenden Listen aufzunehmen und darauf zu belassen, die Wirksamkeit der Klage, die zu diesem Urteil geführt hat, nicht in Frage stellt. Dieses Urteil hatte zur Folge, dass dieser Name rückwirkend von diesen Listen gestrichen wurde. Wie jedoch aus Rn. 93 dieses Urteils hervorgeht, hatte der Rat im Rahmen einer erneuten Prüfung die Möglichkeit, diesen Namen auf der Grundlage von rechtlich hinreichend substantiierten Gründen erneut in diese Listen aufzunehmen.

65

Schließlich ist festzustellen, dass der Kläger von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, gegen die angefochtenen Rechtsakte vor dem Unionsrichter die vorliegende Klage nach Art. 275 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV zu erheben. Folglich kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf berufen.

66

Somit ist das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zurückzuweisen.

67

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die von den Unionsgerichten erlassenen Nichtigkeitsurteile nach ständiger Rechtsprechung, sobald sie rechtskräftig sind, absolute Rechtskraft erlangen. Diese umfasst nicht nur den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind (Urteil vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 81; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T‑24/07, EU:T:2009:236, Rn. 113 und 140). Wenn das Organ, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, im Anschluss an ein Nichtigkeitsurteil einen neuen Rechtsakt erlässt, muss es nicht nur den Tenor des Urteils beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn tragen, und deshalb darauf achten, dass dieser neue Rechtsakt nicht die gleichen Fehler aufweist, die in dem Nichtigkeitsurteil festgestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 56, und vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich jedoch lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der Entscheidung waren (Urteil vom 19. Februar 1991, Italien/Kommission, C‑281/89, EU:C:1991:59, Rn. 14). Somit verpflichtet Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur innerhalb der Grenzen dessen, was erforderlich ist, um das Nichtigkeitsurteil durchzuführen. Zudem kann das Organ, das den Rechtsakt erlassen hat, in seiner erneuten Entscheidung andere Gründe anführen als die, auf die es die erste Entscheidung gestützt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 30 bis 32).

69

Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, der Rat habe dadurch, dass er seinen Namen erneut in die in Rede stehenden Listen aufgenommen habe, obwohl das Gericht die erstmalige Aufnahme seines Namens in diese Listen für nichtig erklärt habe, die Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit verletzt. Es genügt jedoch, darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das Gericht im Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), entschieden hat, dass der Rat die Kriterien, auf deren Grundlage diese erstmalige Aufnahme erfolgt sei, nicht hinreichend untermauert habe, keinen Einfluss auf die Gültigkeit von Beschlüssen über die Wiederaufnahme und den späteren Verbleib dieses Namens auf diesen Listen hat, die sich auf andere Kriterien und Beweise stützen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers beruft sich der Rat zur Rechtfertigung letzterer Beschlüsse in den angefochtenen Rechtsakten auf eine andere Grundlage, nämlich die des führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmannes und die seiner Verbindung mit dem syrischen Regime.

70

Was ferner den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass Rechtsakte der Union eindeutig und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sind (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 69, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C‑67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 77).

71

Im vorliegenden Fall ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Rat im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), entscheiden konnte, den Namen des Klägers erneut in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen. Der Rat kann nämlich in Anwendung von Art. 266 AEUV die im Nichtigkeitsurteil festgestellten Mängel beheben und nach einer erneuten Prüfung einen neuen Aufnahmebeschluss auf der Grundlage von rechtlich hinreichend substantiierten Gründen erlassen. Das Gericht hat im Übrigen die Wirkungen des Beschlusses und der Verordnung, mit denen der Name des Klägers erstmalig in diese Listen aufgenommen worden war, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aufrechterhalten, um es dem Rat zu ermöglichen, die in dem in Rede stehenden Urteil festgestellten Mängel rechtzeitig zu beheben und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern, die in Zukunft gegen den Kläger ergriffen werden können, zu vermeiden (Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I, T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947, Rn. 92 und 93).

72

Obwohl der Rat kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), eingelegt und nicht von der vom Gericht angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Namen des Klägers innerhalb der am 23. Januar 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist erneut in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen, kann dieser Umstand beim Kläger nicht die Hoffnung geweckt haben, dass sein Name nicht wieder in diese Listen aufgenommen werden werde. Zum einen kann das Nichteinlegen eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil nämlich nicht als Verzicht des Rates auf eine Wiederaufnahme des Namens des Klägers in diese Listen ausgelegt werden, da das Gericht ausdrücklich ausgeführt hatte, dass es Sache des Rates sei, Durchführungsmaßnahmen für dieses Urteil zu beschließen, die in einer Wiederaufnahme auf der Grundlage von rechtlich hinreichend substantiierten Gründen bestehen könnten. Zum anderen zielte die Aufrechterhaltung der Wirkungen der ersten Aufnahme bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nur darauf ab, zu vermeiden, dass der Kläger seine Gelder in Länder außerhalb der Union transferiert, bevor der Rat die in diesem Urteil festgestellten Mängel beheben kann. Dem Rat wurde jedoch nicht die Verpflichtung auferlegt, den Namen des Klägers innerhalb dieser Frist wieder aufzunehmen, einer Frist, die sich unter bestimmten Umständen für den Rat als nicht ausreichend erweisen kann, um Überprüfungen vorzunehmen und die genannten Mängel zu beheben, insbesondere, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, bedeutet, zusätzliche Beweise vorzulegen.

73

Daher kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, gegen die Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit verstoßen zu haben.

74

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die dritte Rüge des ersten Klagegrundes und der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV

75

Der Kläger macht geltend, der Rat hätte nach Art. 266 AEUV die vom Gericht im Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), festgestellten Fehler korrigieren oder seinen Namen von den in Rede stehenden Listen streichen müssen. Seiner Ansicht nach hat der Rat jedoch dieses Urteil dadurch umgangen, dass er seinen Namen auf der Grundlage der gleichen rechtlichen Kriterien, Gründe und Beweise wie jener, die für die erstmalige Aufnahme seines Namens in diese Listen verwendet worden seien, erneut in diese Listen aufgenommen habe. Er macht geltend, der Rat habe nicht die nach Art. 266 AEUV erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die vom Gericht bei der erstmaligen Aufnahme festgestellten Mängel zu beheben.

76

Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

77

Nach Art. 266 AEUV hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

78

Nach der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 36/2012, der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und des Beschlusses 2013/255 war es Sache des Rates, auf der Grundlage von Art. 266 AEUV eine erneute Prüfung der Tatsachen durchzuführen, um zu beurteilen, ob dieser Name auf der Grundlage von rechtlich hinreichend substantiierten Gründen erneut in diese Listen aufzunehmen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T‑95/14, EU:T:2015:433, Rn. 63 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

79

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), festgestellt hat, dass der Rat nicht nachgewiesen habe, dass der Kläger mit Herrn Maher Al‑Assad in beruflicher Beziehung stehe und dass er das syrische Regime finanziell unterstütze, und es folglich die Verordnung Nr. 36/2012, die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und den Beschluss 2013/255 mit Wirkung vom 23. Januar 2015 für nichtig erklärte, soweit sie den Kläger betrafen.

80

Sodann ist festzustellen, dass der zweite Klagegrund auf einer falschen Auslegung von Art. 266 AEUV beruht. Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Streichung des Namens des Klägers von den in Rede stehenden Listen die Folge des Nichtigkeitsurteils ist, gemäß dem die für nichtig erklärten Rechtsakte rückwirkend aus der Rechtsordnung der Union entfernt werden. Zum anderen steht dieser Artikel, wie aus der oben in Rn. 78 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, nicht der Möglichkeit des Rates entgegen, den Namen des Klägers aus anderen Gründen als jenen, auf denen die erstmalige Aufnahme seines Namens in diese Listen beruhte, in diese Listen aufzunehmen.

81

Nach dem Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), konnte der Rat rechtsgültig beschließen, den Namen des Klägers erneut in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen, wie aus den Rn. 72 und 73 oben hervorgeht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 93 dieses Urteils ausgeführt hat, dass der Rat die im Nichtigkeitsurteil festgestellten Verstöße durch den Erlass neuer restriktiver Maßnahmen gegen den Kläger heilen könne. Das Gericht hat im Übrigen die Wirkungen der erstmaligen Aufnahme dieses Namens in diese Listen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aufrechterhalten, um es dem Rat zu ermöglichen, die in diesem Urteil festgestellten Mängel rechtzeitig zu beheben und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern, die in Zukunft gegen den Kläger ergriffen werden können, zu vermeiden.

82

In den angefochtenen Rechtsakten, die den Namen des Klägers auf den fraglichen Listen belassen, hat der Rat andere Kriterien angewandt und sich auch auf andere Gründe gestützt. Denn zum einen stützt sich die Begründung des Beschlusses über den Verbleib auf das Kriterium der Verbindung mit dem syrischen Regime, des Profitierens von diesem Regime und dessen Unterstützung nach Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 36/2012 sowie auf das Kriterium des führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmannes nach Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2013/255 und nach Art. 15 Abs. 1a Buchst. a der Verordnung Nr. 36/2012. Zum anderen sind die Gründe, auf denen der Beschluss über den Verbleib beruht, nämlich „führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl- und Kunststoffindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al‑Assad steht“, da sie in der Verordnung Nr. 36/2012, der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und dem Beschluss 2013/255, soweit sie ihn mit Wirkung vom 23. Januar 2015 betrafen, nicht enthalten sind, vom Gericht im Urteil vom 13. November 2014Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), nicht geprüft worden.

83

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Rat, wie aus Rn. 93 des Urteils vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), hervorgeht, im Rahmen einer erneuten Prüfung die Möglichkeit hat, den Namen des Klägers auf der Grundlage von rechtlich hinreichend substantiierten Gründen erneut in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen. Daher kann ein Beschluss über den Verbleib des Namens des Klägers auf diesen Listen, der aus den gleichen Gründen wie denen erlassen wurde, die bei der ersten Aufnahme seines Namens berücksichtigt worden waren, als Rechtfertigung für die genannte Aufnahme genügen, sofern die vom Rat vorgelegten Beweise diese Gründe rechtlich hinreichend substantiieren.

84

Was das Argument des Klägers angeht, wonach sich das neue Vorbringen des Rates auch auf Fakten, Beweise und Umstände stütze, die vom Gericht in seinem Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), als unzureichend erachtet worden seien, ist festzustellen, dass es bei dieser Frage um die Stichhaltigkeit der Gründe geht, die dem Kläger entgegengehalten werden, und folglich um die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts. Dieses Argument ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen, soweit es zur Stützung des zweiten Klagegrundes vorgebracht wird.

85

Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

86

Der Kläger macht zunächst geltend, der Rat habe seinen Namen auf der Grundlage derselben Behauptungen auf den in Rede stehenden Listen belassen, mit denen er die erstmalige Aufnahme seines Namens in diese Listen gerechtfertigt habe, nämlich seiner finanziellen Unterstützung des syrischen Regimes (vgl. oben, Rn. 5). Er macht sodann geltend, der Rat habe keine Beweise zum Nachweis der Stichhaltigkeit der Gründe für den Verbleib seines Namens auf dieser Liste erbracht. Er bestreitet schließlich, tatsächlich ein führender Geschäftsmann in Syrien zu sein.

87

Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

88

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a., dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung einer Entscheidung prüft, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, vergewissert, dass diese Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der tatsächlichen Umstände voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).

89

Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen. Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 bis 123).

90

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei dieser Beurteilung der Stichhaltigkeit der Gründe für eine Aufnahme die Beweise nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen (Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 51, und vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 50).

91

Zudem erfüllt der Rat in Anbetracht der Situation in Syrien die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor dem Unionsrichter auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime besteht (Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 53).

92

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen auf zwei verschiedene Gründe gestützt ist, und zwar zum einen auf die Voraussetzung des führenden Geschäftsmannes (Kriterium des führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmannes) und zum anderen auf die enge Verbindung mit Herrn Maher Al‑Assad (Kriterium der Verbindung mit dem Regime). Daraus folgt, dass der Kläger aufgrund seiner Geschäftstätigkeiten Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes ist (Kriterium der Verbindung mit diesem Regime und des daraus gezogenen Vorteils).

93

Wie oben in den Rn. 35 und 36 angeführt, ist im Übrigen festzustellen, dass die Tatsache, dass jemand ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann ist, nach Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255, zuletzt geändert durch den Beschluss 2015/1836, eines der rechtlichen Kriterien für die Anwendung restriktiver Maßnahmen und folglich für die Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen ist.

94

Zwar werden die Namen von führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind, nach Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung des Beschlusses 2013/255 nicht oder nicht mehr in der in Rede stehenden Liste aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.

95

Der Kläger macht erstens geltend, der Rat habe seinen Namen zu Unrecht aus denselben Gründen auf den in Rede stehenden Listen belassen, wie denen, mit denen er die erstmalige Aufnahme seines Namens in diese Listen gerechtfertigt habe, nämlich aufgrund seiner Partnerschaft mit Herrn Maher Al‑Assad und seiner finanziellen Unterstützung des syrischen Regimes.

96

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus den Rn. 82 und 83 oben hervorgeht, die Gründe für die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen nicht den Gründen für die erstmalige Aufnahme seines Namens in diese Listen entsprechen. Die Gründe „führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl- und Kunststoffindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al‑Assad steht“, sind von jenen, auf die die erstmalige Aufnahme gestützt ist, verschieden. So wurden nicht nur die Aufnahmekriterien in diese Listen, sondern auch die vom Rat im Zusammenhang mit ihm angeführten Gründe zwischen der erstmaligen Aufnahme und der erneuten Aufnahme sowie der Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen geändert.

97

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschluss über die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen, der aus den gleichen Gründen wie denen erlassen wurde, die bei der ersten Aufnahme seines Namens berücksichtigt worden waren, als Rechtfertigung für diese Aufnahme genügen kann, sofern die vom Rat vorgelegten Beweise diese Gründe rechtlich hinreichend substantiieren (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I, T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947, Rn. 93).

98

Daher ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach der Rat seinen Namen auf den fraglichen Listen zu Unrecht aus den gleichen Gründen wie denen belassen habe, mit denen er die erstmalige Aufnahme seines Namens in diese Listen gerechtfertigt habe.

99

Der Kläger macht zweitens geltend, der Rat habe keine neuen Beweise bzw. Beweise zum Nachweis der Stichhaltigkeit der Gründe für die Aufnahme seines Namens in diese Listen, vor allem seiner Verbindung mit Herrn Maher Al‑Assad und seiner Unterstützung des syrischen Regimes, vorgelegt.

100

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T‑155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), festgestellt hat, dass die erneute Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen deshalb gerechtfertigt sei, weil der Rat ein Bündel von genauen und übereinstimmenden Indizien vorgelegt habe, die belegen könnten, dass der Kläger mit bestimmten Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Herrn Maher Al‑Assad, verbunden sei.

101

Im Übrigen ist im vorliegenden Fall anzumerken, dass der Rat den Vertretern des Klägers zur Rechtfertigung der Belassung seines Namens auf den in Rede stehenden Listen das COREU-Dokument vom 20. Mai 2016 mit dem Aktenzeichen GASP/0049/16 – ST 9478/16 und die Dokumente mit den Aktenzeichen 430/16 bis 435/16 RELEX übermittelte. Es handelt sich um mehrere Dokumente mit öffentlich zugänglichem Informationsmaterial, die nach Auffassung des Rates den allgemeinen und persönlichen Kontext in Bezug auf den Kläger erläutern sollten, wobei das COREU-Dokument vom 20. Mai 2016 eine Erklärung der gegen den Kläger herangezogenen neuen Gründe sowie Informationsmaterial, das zur Untermauerung dieser Begründung zur Verfügung gestellt wurde, enthält. Dieses Informationsmaterial umfasst vor allem Links zu den Websites des Washington Institute, der Jamestown Foundation, von WorldCrunch, The New York Sun, Lebanon Wire, Middle East Transparent, von Forschungen über Terrorismus, von Shabab Kurd, Ya Libnan und der Syrian Democratic Union Organization, die Artikel über den Kläger veröffentlichen. Was die Dokumente mit den Aktenzeichen 430/16 bis 435/16 RELEX angeht, so enthalten sie neue Presseartikel, die im COREU-Dokument vom 20. Mai 2016 angeführt und auf den Websites von Shabab Kurd, Ya Libnan, Writingcompany, WorldCrunch und der Syrian Democratic Union Organization veröffentlicht wurden, sowie einen im Dezember 2015 von Orbis erstellten Bericht über die Solvabilität einer Kraftfahrzeug- und Leichttransporter-Speditionsfirma.

102

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Dokumente entgegen dem Vorbringen des Klägers verschiedene Informationen aus offenen und unterschiedlichen öffentlichen Quellen enthalten, die sich von jenen unterscheiden, die das Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T‑155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), als ein Bündel von Indizien erachtet hatte, die die erneute Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen rechtfertigten. Die einzige Ähnlichkeit zwischen diesen Dokumenten und der vom Rat zur Untermauerung dieser neuerlichen Aufnahme vorgelegten Dokumentation besteht darin, dass diese Informationen hinsichtlich der Tatsache übereinstimmen, dass der Kläger aufgrund der Führung der Geschäfte von Herrn Maher Al‑Assad zum Kern der wirtschaftlichen Führungsschicht Syriens gehört, und darin, dass seine Verbindung mit dem syrischen Regime unleugbar besteht, da er aufgrund seiner geschäftlichen und beruflichen Tätigkeiten einen maßgeblichen Einfluss auf den inneren Kreis der Führungsschicht dieses Regimes hat.

103

Insbesondere ist Folgendes anzumerken:

Zunächst wird der Kläger im Dokument mit der Referenznummer 433/16 RELEX, einem am 27. März 2005 im Blog Writingcompany über den Konkurs einer libanesischen Bank verfassten Artikel, als „Office Manager der Lt. Col. Maher Al‑Assad“ bezeichnet. Auch das Dokument mit der Referenznummer 431/16 RELEX, ein am 9. Februar 2013 auf der Website von Ya Libnan veröffentlichter Artikel, enthält die Feststellung, dass „eine Wohnung in Beirut im Wert von 2,5 Millionen Dollar … dem Office Manager von Maher, Khaled Kaddour, kostenfrei übertragen [wurde], um sie unter die Kontrolle von Maher zu bringen“.

Sodann enthält das Dokument mit der Referenznummer 432/16 RELEX, ein am 26. November 2015 auf der Website von WorldCrunch veröffentlichter Artikel, die Feststellung, dass „zum Clan syrischer Oligarchen … auch Maher [A]l‑Assad, der Bruder des Präsidenten, und seine Diener Mohamad Hamcho, Samer Debs und Khaled Kaddour [gehören]“ und dass „diese Geschäftsleute im Gegenzug für den Beitrag des Staates einen Teil ihrer Gewinne überweisen“.

Im Übrigen wird im Dokument mit der Referenznummer 430/16 RELEX, einem am 27. März 2012 auf der Website von Shabab Kurd veröffentlichten Artikel, auf eine Liste von Mitgliedern der „privaten Wirtschaftseinheit von Maher Al‑Assad“ Bezug genommen, in der der Kläger als „die rechte Hand von Maher Al‑Assad“ beschrieben ist. In diesem Artikel heißt es auch, dass der Kläger „eine Kunststofffabrik und ein auf das externe Beschaffungswesen der Armee spezialisiertes Unternehmen [besitzt]“.

Zudem enthält das Dokument mit der Referenznummer 434/16 RELEX, ein am 3. Juni 2015 auf der Website der Syrian Democratic Union Organization unter dem Titel „Die neue syrische Mafia des Maher Al‑Assad“ veröffentlichter Artikel, die Feststellung, dass „die Korruption von Maher Al‑Assad außerhalb Syriens … über Mirza Nitham Eddin und seinen Schwiegersohn Khaled Nasser Kaddour [läuft], die das ‚Leitungsorgan‘ für seine Geschäfte im Ausland sind“.

Schließlich enthält das Dokument mit der Referenznummer 435/16 RELEX einen im Dezember 2015 von Orbis erstellten Solvabilitätsbericht über eine Kraftfahrzeug- und Leichttransporter-Speditionsfirma, die Herrn Ayman Jaber gehört und 2010 gegründet wurde und an der der Kläger eine wesentliche Beteiligung, nämlich 40 % der Aktien dieser Gesellschaft, hält.

104

Folglich ist festzustellen, dass der Rat entgegen dem Vorbringen des Klägers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens neue Dokumente vorgelegt hat, die sich zur Untermauerung der Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen als relevant erweisen.

105

Der Kläger beanstandet drittens die Richtigkeit der Angaben in den fraglichen Dokumenten und trägt vor, diese besäßen keine Beweiskraft.

106

Insoweit ist zunächst anzumerken, dass der Kläger die Richtigkeit der in den fraglichen Dokumenten enthaltenen Angaben bestreitet, jedoch abgesehen von seiner eigenen, der Klageschrift beigefügten Aussage keine Beweise vorlegt, die diesen Einwand stützen könnten.

107

Was sodann die Zuverlässigkeit der vom Rat vorgelegten Angaben betrifft, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung für den Gerichtshof und für das Gericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und dass für die Würdigung der vorgelegten Beweise allein ihre Glaubhaftigkeit maßgeblich ist. Zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments ist zudem die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu untersuchen. Dabei sind insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen, und es ist die Frage zu beantworten, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, EU:T:2012:478, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie aus Rn. 101 oben hervorgeht, jede öffentlich zugängliche digitale Informationsquelle unterschiedliche Informationen enthält und dass alle diese Quellen im Wesentlichen darin übereinstimmen, dass sie den Kläger aufgrund seiner Geschäftstätigkeiten und der Führung der Geschäfte von Herrn Maher Al‑Assad zum Kern der wirtschaftlichen Führungsschicht Syriens zählen und ihn als Nutznießer des syrischen Regimes ansehen, insbesondere vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Bürgerkriegs. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass diese Unterlagen zu verschiedenen Zeitpunkten veröffentlicht wurden, manche Artikel sogar vor Ausbruch der Krise in Syrien, und dass der Kläger bereits in diesem Stadium als eine mit Herrn Maher Al‑Assad in Verbindung stehende Person eingestuft wurde.

109

Schließlich wurden durch diese Unterlagen nicht nur die Informationen bestätigt, die das Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T‑155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), als ein Bündel genauer und übereinstimmender Indizien angesehen hat, das belegen konnte, dass der Kläger mit bestimmten Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Herrn Maher Al‑Assad verbunden war, sondern es waren darin auch neue und aktuellere Informationen enthalten, die die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen rechtfertigen konnten.

110

Insbesondere das Dokument mit der Referenznummer 430/16 RELEX, ein am 27. März 2012 auf der Website von Shabab Kurd veröffentlichter Artikel, beschreibt einige Geschäftstätigkeiten des Klägers, vor allem die Tatsache, dass er Eigentümer „einer Kunststofffabrik und eines auf das externe Beschaffungswesen der Armee spezialisierten Unternehmens“ sei. Im Übrigen wird durch das Dokument mit der Referenznummer 434/16 RELEX, einen am 3. Juni 2015 auf der Website der Syrian Democratic Union Organization veröffentlichten Artikel, die Geschäftsbeziehung und das verwandtschaftliche Verhältnis des Klägers mit Mirza Nitham Eddin nachgewiesen, dass nämlich der Kläger sein Schwager sei, was der Kläger selbst in der Klageschrift einräumt. Zudem wird in letzterem Artikel angegeben, dass der Kläger die Geschäfte von Herrn Maher Al‑Assad im Ausland führe. Ferner wird im Dokument mit der Referenznummer 435/16 RELEX, dem im Dezember 2015 von Orbis erstellten Solvabilitätsbericht, betont, dass der Kläger eine wesentliche Beteiligung an einer Kraftfahrzeug- und Leichttransporter-Speditionsfirma halte, die Herrn Ayman Jaber, einem syrischen Geschäftsmann, dessen Namen auch in die in Rede stehenden Listen aufgenommen wurde, gehöre, was durch das Urteil vom 26. Oktober 2016, Jaber/Rat (T‑154/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:629), nicht in Frage gestellt wurde. Insoweit beschränkt sich der Kläger auf die Behauptung, diese Gesellschaft sei nie aktiv gewesen und habe keine Handelsgeschäfte abgewickelt, ohne seine Beteiligung zu leugnen oder das Gegenteil zu beweisen. Folglich gibt es keine Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Angaben.

111

Daraus folgt, dass das Vorbringen des Klägers, mit dem die Richtigkeit der in diesen Dokumenten enthaltenen Angaben und deren Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden, als unbegründet zurückzuweisen ist.

112

Der Kläger bestreitet viertens das Vorbringen des Rates in Bezug auf die Gründe für die Belassung seines Namens auf den in Rede stehenden Listen, indem er sich auf Auszüge seiner eigenen, der Klageschrift beigefügten Aussage stützt. Er fordert das Gericht auf, „die vorgelegten Beweise in ihrer Gesamtheit zu prüfen“.

113

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Text der Klageschrift zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden kann, dass jedoch eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile in der Klageschrift ausgleichen kann. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T‑144/04, EU:T:2008:155, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 25. Oktober 2012, Arbos/Kommission, T‑161/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:573, Rn. 23).

114

Folglich wird das Gericht nur die Auszüge aus der Aussage des Klägers prüfen, die in der Klageschrift ausdrücklich erwähnt und analysiert werden, da die generellen Verweise auf diese Aussage als unzulässig anzusehen sind.

115

Hinsichtlich der in der Klageschrift erwähnten und analysierten Auszüge seiner Aussage behauptet der Kläger zunächst, er stehe weder in einer beruflichen noch in einer geschäftlichen Beziehung mit Herrn Maher Al‑Assad und habe die Regierung niemals unterstützt und kein politisches Amt bekleidet. Sodann macht er geltend, sein „früherer“ Reichtum und seine geschäftlichen Interessen beruhten nicht auf Vorteilen oder Gefälligkeiten, die vom syrischen Regime gewährt worden seien, sondern auf seinen eigenen unternehmerischen Initiativen (insbesondere im Tabaksektor). Er bestreitet zudem, dass seine angeblichen Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl- und Kunststoffindustrie je stattgefunden hätten. Außerdem trägt er vor, er habe niemals Verträge mit der Regierung abgeschlossen und für keinerlei Transaktionen Provisionen erhalten. Schließlich behauptet er, nunmehr ein Geschäftsmann ohne Einfluss zu sein, weil seine geschäftlichen Interessen seit Beginn des Krieges zerstört worden seien. Zur Untermauerung seiner Aussage legt er Fotokopien von Fotografien vor, die die Zerstörung seiner Tabakfabrik belegen sollen.

116

Insoweit verweist der Kläger nur auf seine Aussage und auf Fotokopien von Schwarz-Weiß-Fotografien in schlechter Qualität eines augenscheinlich zerstörten Gebäudes, ohne den geringsten Beweis vorzulegen, der das Vorbringen des Rates und die Unterlagen in Frage stellen könnte, auf die sich dieser im vorliegenden Fall gestützt hat. Der Kläger hätte Satzungen, Verträge oder sonstige Dokumente vorlegen können, die seine geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten oder auch die Einstellung jeglicher Tätigkeit belegen. Im Übrigen ist festzustellen, dass diese Aussage, die vom Kläger selbst stammt, nur über einen geringen Beweiswert verfügt.

117

Folglich ist festzustellen, dass der Kläger nichts vorgetragen hat, was die Stichhaltigkeit der Gründe in Frage stellen kann, auf die die Belassung seines Namens auf den in Rede stehenden Listen gestützt ist. Vielmehr hat er in seinen Schriftsätzen eingeräumt, dass er vor Ausbruch des Krieges ein führender Geschäftsmann in Syrien war.

118

Wie oben in den Rn. 101, 103, 109 und 110 ausgeführt, hat der Rat eine Reihe von Dokumenten unterschiedlichen Ursprungs vorgelegt, die belegen können, dass der Kläger mit dem bestehenden syrischen Regime verbunden war, was die Belassung seines Namens auf den in Rede stehenden Listen rechtfertigte.

119

Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Rat den Vertretern des Klägers mit Schreiben vom 30. Mai und 26. Juli 2016 eine Kopie der neuen Dokumente und Informationen übermittelt hat (das COREU-Dokument vom 20. Mai 2016 mit der Referenznummer GASP/0049/16 – ST 9478/16 und die Dokumente mit den Referenznummern 430/16 bis 435/16 RELEX), die die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen und die Änderung der Gründe für die Aufnahme in diese Listen betreffen (vgl. oben, Rn. 25 und 27). Diese neue Dokumentation enthält zum einen neue Indizien und neue Informationen über den Kläger in Bezug auf Indizien, zu denen bereits im Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T‑155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), festgestellt worden war, dass sie ausreichen, um die Gründe zu untermauern, mit denen der Rat die erneute Aufnahme des Namens des Klägers in diese Listen gerechtfertigt hat (vgl. oben, Rn. 101, 103 und 110). Zum anderen enthält sie Informationen, die die vom Rat im Rahmen dieser erneuten Aufnahme bereits vorgelegten Indizien stützen.

120

Außerdem hat der Rat der Klagebeantwortung weitere Presseartikel aus verschiedenen Quellen beigefügt. In diesen Artikeln wird behauptet, dass die syrische Wirtschaftselite weitgehend aus Unternehmern bestanden habe, die Herr Baschar Al‑Assad und seine Großfamilie ausgesucht hätten, und dass diese Elite erfolgreich gewesen sei, weil sie Vergünstigungen des Regimes genossen habe. Daher ist festzustellen, dass der Rat diese Beweise zu Recht berücksichtigt hat, nicht um die streitigen Rechtsakte nachträglich zu begründen, sondern als Indizien, die belegen können, dass die Begründung dieser Rechtsakte angesichts des Kontexts ihres Erlasses ausreichend war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 62).

121

Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtheit dieser Unterlagen ein Bündel von Indizien im Sinne des Urteils vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C‑630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 52), darstellt, das die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen rechtfertigen konnte.

122

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Rat ein Bündel von genauen und übereinstimmenden Indizien im Sinne der oben in Rn. 91 angeführten Rechtsprechung vorgelegt hat, das belegen konnte, dass der Kläger mit bestimmten Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Herrn Maher Al‑Assad, verbunden war. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass der zweite Grund für die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen hinreichend substantiiert war.

123

Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung hinsichtlich einer Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen werden, dann, wenn der Unionsrichter zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, der Umstand, dass dies auf andere der Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung in Anbetracht des präventiven Charakters der genannten Maßnahmen nicht rechtfertigen (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124

Da im vorliegenden Fall der zweite Grund für die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen, nämlich seine engen Geschäftsbeziehungen zu Herrn Maher Al‑Assad, vom Rat einwandfrei nachgewiesen wurde und eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme gemäß dem in Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255 und in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 36/2012 enthaltenen rechtlichen Kriterium darstellt, ist es nicht erforderlich, die Stichhaltigkeit des ersten Grundes zu prüfen.

125

Lediglich zur Ergänzung ist jedoch festzustellen, dass der Rat auch neue Indizien vorgelegt hat, mit denen belegt werden soll, dass der Kläger ein einflussreicher Geschäftsmann war, insbesondere das Indiz in Bezug auf sein Eigentum an einer Kunststofffabrik und einem auf das externe Beschaffungswesen der Armee spezialisierten Unternehmen sowie das Indiz betreffend seine Beteiligung von 40 % an einer Kraftfahrzeug- und Leichttransporter-Speditionsfirma gemeinsam mit Herrn Jaber, einem einflussreichen syrischen Geschäftsmann, der ebenfalls in die fraglichen Listen aufgenommen wurde. Zudem hat der Kläger selbst in seiner der Klageschrift beigefügten Aussage eingeräumt, dass er vor Ausbruch des Krieges ein führender Geschäftsmann in Syrien gewesen sei, ohne Beweise dafür vorzulegen, aus denen abzuleiten wäre, dass dies nicht mehr der Fall ist.

126

Wie aus Art. 27 Abs. 3 und aus Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 hervorgeht, werden die Namen von führenden Geschäftsleuten nicht mehr in der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen. Insoweit ist festzustellen, dass abgesehen von der Aussage des Klägers, die, wie oben in Rn. 116 angeführt, nicht als ausreichender Beweis angesehen werden kann, aus der Akte dieser Rechtssache nicht hervorgeht, dass der Kläger nicht mehr mit dem Regime verbunden sei und der Rat folglich einen Fehler begangen habe, als er ihn auf der Grundlage des durch diese Vorschriften aufgestellten Kriteriums des „führenden Geschäftsmannes“ in die in Rede stehenden Listen aufnahm.

127

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen, die in Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255 in der zuletzt durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung vorgesehenen sind, „[führende Geschäftsleute], die in Syrien tätig sind“ sowie die „in [Anhang I] aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen“ betreffen. Da der Rat jedoch zum einen, wie aus dem Urteil vom 26. Oktober 2016, Jaber/Rat (T‑154/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:629, Rn. 109), hervorgeht, hinreichende Beweise vorgelegt hatte, um zu belegen, dass Herr Jaber zu Recht in die in Rede stehenden Listen aufgenommen worden war, und zum anderen der Kläger, wie aus den im vorliegenden Fall vom Rat vorgelegten Beweisen hervorgeht, mit Herrn Jaber verbunden ist, kann davon ausgegangen werden, dass Herr Kaddour im Sinne von Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255 mit dem Regime verbunden ist. Zudem ist in den Unterlagen nichts enthalten, was diese Feststellung in Frage stellen könnte. Vielmehr ist der Kläger, wie bereits ausgeführt wurde, mit Herrn Jaber verbunden, da beide Mehrheitsaktionäre mit einem jeweiligen Anteil von 40 % an einer Speditionsfirma sind.

128

Nach alledem ist der dritte Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt wird, zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung von Grundrechten und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

129

Der Kläger macht zum einen geltend, die Belassung seines Namens auf den in Rede stehenden Listen nach Nichtigerklärung der erstmaligen Aufnahme seines Namens in diese Listen stelle eine Verletzung seiner in den Art. 7 und 17 der Charta der Grundrechte bzw. den Art. 1 und 8 der EMRK gewährleisteten Rechte auf Achtung seines guten Rufes und seines Eigentums dar. Er macht zum anderen geltend, die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen seien unverhältnismäßig, da der Rat erstens nicht in der Lage gewesen sei, die Stichhaltigkeit der diesbezüglich geltend gemachten Gründe nachzuweisen, diese Maßnahmen zweitens keine Auswirkungen auf das syrische Regime hätten, da er nicht Teil davon sei und keine einflussreiche Stellung habe und drittens durch diese Maßnahmen ihm und seiner Familie tatsächliche Schäden entstanden seien.

130

Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

131

Zu, erstens, dem Vorbringen des Klägers, mit dem er eine Verletzung seines Eigentumsrechts geltend macht, ist festzustellen, dass dieses Recht zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 17 der Charta der Grundrechte verankert ist (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

132

Nach ständiger Rechtsprechung genießt das Eigentumsrecht im Unionsrecht aber keinen uneingeschränkten Schutz. Folglich kann die Ausübung dieses Grundrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 121, und vom 25. Juni 2015, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T‑95/14, EU:T:2015:433, Rn. 59 [nicht veröffentlicht]).

133

Daraus folgt, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschränkungen des Eigentumsrechts angesichts der entscheidenden Bedeutung des Schutzes der Zivilbevölkerung in Syrien nicht unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 106), umso mehr, als der Beschluss 2013/255 und die Verordnung Nr. 36/2012 bestimmte Ausnahmen vorsehen, die es den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen erlauben, ihre grundlegenden Ausgaben zu bestreiten.

134

Gemäß dem Beschluss 2013/255 und der Verordnung Nr. 36/2012 ist es nämlich möglich, die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen, spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben und die Zusammensetzung der Liste regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Personen und Organisationen, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf der streitigen Liste zu stehen, aus dieser gestrichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 102 und 105).

135

Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger niemals auf die Notwendigkeit eines Zugriffs auf alle oder einen Teil der eingefrorenen Gelder hingewiesen hat.

136

Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

137

Zu, zweitens, dem Vorbringen des Klägers, mit dem er eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des guten Rufes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Recht keine uneingeschränkte Geltung beansprucht und dass seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind. So hat jede restriktive wirtschaftliche oder finanzielle Maßnahme per definitionem Auswirkungen, die das Ansehen der Person oder Einrichtung, auf die sie sich bezieht, beeinträchtigen, und schädigt diese damit. Die Bedeutung der mit den fraglichen restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele kann jedoch selbst erhebliche negative Konsequenzen für die betroffenen Personen oder Einrichtungen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2015, Central Bank of Iran/Rat, T‑563/12, EU:T:2015:187, Rn. 115).

138

Im Übrigen ist jedenfalls festzustellen, dass der Kläger, wie der Rat ausgeführt hat, nichts vorbringt, was geeignet wäre, darzutun, dass die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen seinen Ruf geschädigt haben, so dass sein Vorbringen zurückzuweisen ist.

139

Zu, drittens, dem Vorbringen des Klägers, mit dem er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122, vom 25. Juni 2015, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T‑95/14, EU:T:2015:433, Rn. 60 [nicht veröffentlicht], und vom 14. März 2017, Bank Tejarat/Rat, T‑346/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:164, Rn. 149).

140

Zwar werden die Rechte des Klägers durch die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen in gewissem Maße eingeschränkt, da er u. a. über seine möglicherweise auf im Unionsgebiet befindlichen Gelder nicht oder nur mit Sondergenehmigungen verfügen und sie auch nicht in die Union transferieren kann. Auch können die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen gegebenenfalls ein gewisses Misstrauen oder einen gewissen Argwohn seiner Partner und seiner Kunden ihm gegenüber hervorrufen.

141

Jedoch ergibt sich aus der Prüfung des dritten Klagegrundes, dass der Rat den Namen des Klägers zu Recht auf den in Rede stehenden Listen belassen hat, indem er sich auf die beruflichen Beziehungen mit Schlüsselpersonen des Regimes, insbesondere mit Herrn Maher Al‑Assad, stützte. Daher ist der Kläger als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann anzusehen.

142

Sofern er sich auf das Kriterium der Verbindung des Klägers mit dem syrischen Regime aufgrund seiner engen Geschäftsbeziehungen mit Herrn Maher Al‑Assad und folglich aufgrund seiner Unterstützung dieses Regimes stützt, ist der Beschluss über die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen geeignet, das mit der Politik der vom Rat erlassenen restriktiven Maßnahmen verfolgte Ziel zu erreichen, nämlich die Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien zu beenden, die Tausende Zivilpersonen das Leben gekostet hat. Dieses Ziel fällt in den allgemeineren Rahmen der Bemühungen um die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nach Art. 21 EUV, der die Vorschriften über das auswärtige Handeln der Union zum Gegenstand hat, und ist daher rechtmäßig.

143

Hinsichtlich der Frage, ob der Verbleib des Klägers auf den in Rede stehenden Listen unverhältnismäßig ist, ist, wie aus den Rn. 133 und 134 oben hervorgeht, festzustellen, dass es nach Art. 28 Abs. 6 des Beschlusses 2013/255 in seiner geänderten Fassung möglich ist, zum einen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen und zum anderen spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben (vgl. entsprechend Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 364, und vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 127).

144

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen auch nicht im Hinblick darauf, dass sie seiner Ansicht nach potenziell unbegrenzt ist, als unverhältnismäßig einzustufen ist. Sie wird nämlich regelmäßig (mindestens jährlich) überprüft, um sicherzustellen, dass die Personen und Organisationen, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf den streitigen Listen zu stehen, aus diesen gestrichen werden (vgl. entsprechend Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 365, und vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 129).

145

Zu den vom Kläger behaupteten Schäden, die infolge der Aufnahme seines Namens in die in Rede stehenden Listen entstanden sein sollen und aufgrund deren seine Unternehmen zerstört und das Leben seiner Familie gefährdet sei, ist zunächst festzustellen, dass der Kläger keinen Antrag auf Schadensersatz gestellt hat.

146

Sodann ist jedenfalls festzustellen, dass sich der Kläger für einen Nachweis des Bestehens der behaupteten Schäden auf seine eigene Aussage sowie auf Fotokopien von Schwarz-Weiß-Fotografien in schlechter Qualität eines augenscheinlich zerstörten Gebäudes beschränkt. Die vom Kläger vorgelegten Beweise reichen somit nicht aus, um das Bestehen dieser Schäden nachzuweisen.

147

Schließlich kann die Bedeutung der Ziele der angefochtenen Rechtsakte selbst erhebliche negative Konsequenzen für den Kläger rechtfertigen, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 191).

148

Folglich sind die möglicherweise durch die angefochtenen Rechtsakte verursachten Beschränkungen des Eigentumsrechts und des Rechts auf Achtung des guten Rufs des Klägers angesichts der entscheidenden Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt und im Hinblick auf die genannten Ziele nicht unverhältnismäßig.

149

Demnach ist der vierte Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Grundrechte und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden, zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

150

Der Kläger macht geltend, der Rat habe dadurch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen, dass er die Belassung seines Namens auf den in Rede stehenden Listen ebenso behandelt habe wie die der Namen der Herren M. Hamcho und Jaber auf diesen Listen. Er macht insoweit geltend, dieser Grundsatz bedeute nicht nur, dass gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln seien, sondern auch, dass unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln seien. Es sei zwar richtig, dass er sich desselben rechtlichen Vertreters wie die Herren Hamcho und Jaber bedient habe, jedoch seien die ihm zur Last gelegten Taten und seine berufliche Lage von den Taten und der beruflichen Lage Letzterer völlig verschieden.

151

Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

152

Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet, enthält nach der Rechtsprechung das Verbot, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 56).

153

Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass der Kläger, wie der Rat in seiner Klagebeantwortung angeführt hat, nach einer auf konkreten Beweisen beruhenden Einzelfallprüfung Gegenstand der streitigen Maßnahmen war. Die Gründe und Beweise, auf die sich der Rat bei der Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen gestützt hat, unterscheiden sich, wie dieser eingeräumt hat, von den Gründen und Beweisen, auf die sich dieses Organ bei der Belassung der Namen der Herren Hamcho und Jaber gestützt hat. Zwar wurden die Namen dieser drei Personen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeiten in diese Listen aufgenommen, wobei sie, auch wenn ihre Tätigkeiten unterschiedlich sind, vom syrischen Regime profitieren und es unterstützen (Kriterium der führenden Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind). Es weist jedoch nichts darauf hin, dass der Rat die Lage des Klägers auf die gleiche Weise behandelt habe wie die jeweilige Lage der Herren Hamcho und Jaber.

154

Daher ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

155

Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

156

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, ist er zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Rates gemäß dessen Antrag zu verurteilen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Herr Khaled Kaddour trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

 

Gratsias

Labucka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Mai 2018.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Zur erstmaligen Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen

 

Zur erneuten Aufnahme in die und zum Verbleib des Namens des Klägers auf den Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen

 

Verfahren und Anträge der Beteiligten

 

Rechtliche Würdigung

 

Zum ersten Klagegrund: Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtskraft und der Rechtssicherheit und Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf

 

Zur ersten Rüge: Ermessensmissbrauch

 

Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

 

Zur dritten Rüge: Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit

 

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV

 

Zum dritten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

 

Zum vierten Klagegrund: Verletzung von Grundrechten und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.