URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

14. Dezember 2017 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/309/15 (AD 11) – Ärztinnen und Ärzte für den Standort Luxemburg – Ablehnung der Zulassung zu den Prüfungen im Assessment-Center – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU‑Amtssprachen – Einrede der Rechtswidrigkeit – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Haftung – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑609/16

PB, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf zum einen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/309/15 (AD 11) – Ärztinnen und Ärzte für die Standorte Luxemburg und Ispra (Bereich: Ärztinnen und Ärzte Luxemburg) vom 28. September 2015, die Klägerin nicht zu den Auswahlprüfungen im Assessment-Center des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) zuzulassen, und zum anderen auf Ersatz des der Klägerin nach ihrem Vortrag entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie der Richter L. Madise und R. da Silva Passos,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin bewarb sich am 7. Juli 2015 für das Auswahlverfahren EPSO/AD/309/15 (AD 11) (im Folgenden: Auswahlverfahren), ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Reserveliste im Hinblick auf die Einstellung von Amtsärzten für die Europäische Kommission in Luxemburg (Luxemburg).

2

In der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (ABl. 2015, C 183 A, S. 1) veröffentlichten Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) wurde für die Zulassung zum Verfahren u. a. Folgendes verlangt:

Abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens vier Jahren, bescheinigt durch einen in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannten Abschluss in Medizin

und

Facharztabschluss, der nach dem oben genannten Hochschulabschluss erworben wurde.

Mindestens 12 Jahre Berufserfahrung in einem oder mehreren der folgenden Fachgebiete (nach Erwerb des Hochschulabschlusses in Medizin): … Arbeitsmedizin, Allgemeinmedizin, innere Medizin, Tropenmedizin, Ergonomie, ärztliche Kontrolle krankheitsbedingter Abwesenheiten, öffentliche Gesundheit, Psychiatrie, Notfallmedizin (nur für Ispra) oder Strahlenschutz.“

3

Der Anhang I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthielt den Hinweis, dass die erfolgreichen Bewerber der Funktionsgruppe „Administration“ die Aufgaben eines Amtsarztes des Organs wahrnehmen sollten, nämlich:

ärztliche Untersuchung von Bediensteten und Bewerbern;

Untersuchungen und Konsultationen im Bereich Arbeitsmedizin;

amtsärztliche Stellungnahmen;

ärztliche Kontrolle krankheitsbedingter Abwesenheiten;

Kampagnen zur Gesundheitsförderung;

Strahlenschutz;

Mitwirkung in verschiedenen Gremien (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Invalidität, beratendes Ärztekollegium der EU-Organe);

Teamleitung;

Kontakte zu externen Ärzten und Krankenhäusern in den jeweiligen Fachgebieten;

Bearbeitung von Verwaltungsakten und Abwicklung von Verwaltungsverfahren.

4

Der Anhang III („Auswahlkriterien“) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bestimmte für den Standort Luxemburg, dass der Prüfungsausschuss für die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise folgende Kriterien zugrunde legt:

mindestens fünf Jahre aktuelle Berufserfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin;

mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der ärztlichen Kontrolle krankheitsbedingter Abwesenheiten;

mindestens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin;

mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Strahlenschutz;

mindestens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der inneren Medizin;

mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Ergonomie;

mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit;

mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie;

mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Tropenmedizin;

Berufserfahrung in der Bearbeitung von Verwaltungsakten und der Abwicklung von Verwaltungsverfahren im medizinischen Bereich;

Berufserfahrung in der Leitung eines medizinischen Teams;

mindestens drei Jahre Berufserfahrung in einem internationalen/multikulturellen Umfeld in einem der folgenden Bereiche: Arbeitsmedizin, Allgemeinmedizin, innere Medizin, Tropenmedizin, Ergonomie, ärztliche Kontrolle krankheitsbedingter Abwesenheiten, öffentliche Gesundheit, Psychiatrie oder Strahlenschutz;

nachgewiesene Kenntnisse in Englisch oder Französisch (erforderliches Mindestniveau: B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen [GERS]);

nachgewiesene Kenntnisse in mindestens einer der folgenden Sprachen: Niederländisch oder Deutsch (erforderliches Mindestniveau: B2 des GERS).

5

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens präzisierte, dass die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise auf der Grundlage der von den Bewerbern in der Rubrik „Talentfilter“ des Bewerbungsbogens mitgeteilten Angaben vorgenommen wird und der Prüfungsausschuss jedem Auswahlkriterium einen Gewichtungsfaktor (1 bis 3) zuweist und jede Antwort der Bewerber mit 0 bis 4 Punkten bewertet, um durch die Addition der gewichteten Punkte die Bewerber herauszufiltern, deren Profile sich am besten mit den zu erfüllenden Aufgaben decken.

6

Unter der Überschrift „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ wird im Abschnitt „Besondere Zulassungsbedingungen: Sprachen“ als Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren zum einen für die erste Sprache (Sprache 1) ein Mindestniveau C1 in einer der 24 Amtssprachen der Europäischen Union und zum anderen für die zweite Sprache (Sprache 2) ein Mindestniveau B2 in Deutsch, Englisch oder Französisch gefordert, wobei Sprache 2 nicht mit Sprache 1 identisch sein darf. Weiter war dort angegeben, dass die gewählte zweite Sprache Deutsch, Englisch oder Französisch sein muss und im Interesse des Dienstes neu eingestellte Mitarbeiter unmittelbar in der Lage sein müssen, in mindestens einer dieser Sprachen, den wichtigsten Arbeitssprachen der Unionsorgane, effizient zu arbeiten und zu kommunizieren.

7

Aus dem Bewerbungsbogen geht hervor, dass die Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, als Hauptsprache Griechisch – ihre Muttersprache – und als zweite Sprache Deutsch wählte, die Sprache, in der sie ihre Bewerbung erstellte und die sie nach ihren Angaben auf demselben Niveau beherrscht wie die griechische Sprache, nämlich „C2 – kompetente Sprachverwendung“.

8

Mit Schreiben vom 23. September 2015 teilte das EPSO der Klägerin mit, dass sie die Zulassungskriterien erfülle und zur nächsten, die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise betreffenden Stufe des Auswahlverfahrens, nämlich dem „Talentfilter“, zugelassen werde.

9

Mit Entscheidung vom 28. September 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss ihre Antworten auf die Fragen des „Talentfilters“ eingehend geprüft und ihr 15 Punkte zuerkannt habe, was für eine Einladung zum Assessment-Center nicht ausreiche, weil die erforderliche Mindestpunktzahl für die Zulassung zur Teilnahme an den Prüfungen des Assessment-Centers auf 18 Punkte festgesetzt worden sei.

10

Mit E‑Mail vom 2. Oktober 2015 beantragte die Klägerin, die Entscheidung des Prüfungsausschusses zu überprüfen.

11

Mit E‑Mail vom 23. Dezember 2015 legte die Klägerin Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) ein. Mit dieser Beschwerde griff sie die ihr vom Prüfungsausschuss zuerkannte Punktzahl für ihre Antworten auf vier der Fragen des „Talentfilters“ an, die die Kriterien der Berufserfahrung in innerer Medizin, in der Bearbeitung von Verwaltungsakten und der Abwicklung von Verwaltungsverfahren im medizinischen Bereich, in der Leitung eines medizinischen Teams und in einem internationalen oder multikulturellen Umfeld betrafen. Sie beanstandete ferner, dass sie ihren Bewerbungsbogen nicht in ihrer Muttersprache – Griechisch – habe erstellen können.

12

Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wies das EPSO den Antrag auf Überprüfung zurück und teilte der Klägerin mit, der Prüfungsausschuss habe seine Entscheidung aufrechterhalten, sie nicht auf die Liste der zum Assessment-Center eingeladenen Bewerber zu setzen.

13

Mit Schreiben vom 25. April 2016 teilte die Anstellungsbehörde der Klägerin mit, dass ihre Beschwerde zurückgewiesen worden sei (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde). In diesem Schreiben wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Beanstandung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Sprachenregelung nach Ablauf der Klagefrist von drei Monaten unzulässig sei und dass der Prüfungsausschuss keinen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Antworten auf die Fragen des „Talentfilters“ begangen habe.

Verfahren und Anträge der Parteien

14

Mit Klageschrift, die am 4. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende, ursprünglich unter dem Aktenzeichen F‑39/16 eingetragene Klage erhoben. Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) ist die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden. Sie ist unter dem Aktenzeichen T‑609/16 in das Register eingetragen und der Neunten Kammer zugewiesen worden.

15

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung eines Betrags von 10000 Euro als Ersatz für den ihr entstandenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Antrag auf Nichtigerklärung

17

Die Klägerin stützt ihren gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Antrag auf zwei Klagegründe.

18

Mit dem ersten Klagegrund erhebt sie nach Art. 277 AEUV die Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Hinblick auf Art. 2 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385) in der geänderten Fassung sowie im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot, wie sie sich aus Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und aus Art. 1d des Statuts ergäben. Sie stützt sich insbesondere auf die Urteile des Gerichts, mit denen die Rechtmäßigkeit von Bekanntmachungen von Auswahlverfahren, welche die Kommunikationssprachen zwischen den Bewerbern und dem EPSO wie in der vorliegenden Rechtssache auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränkten, verneint worden sei (Urteile vom 24. September 2015, Italien und Spanien/Kommission, T‑124/13 und T‑191/13, EU:T:2015:690, Rn. 60, vom 17. Dezember 2015, Italien/Kommission, T‑295/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:997, Rn. 100, vom 17. Dezember 2015, Italien/Kommission, T‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:1000, Rn. 44, und vom 17. Dezember 2015, Italien/Kommission, T‑510/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:1001, Rn. 50).

19

Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie offensichtliche Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses bei der Bewertung ihrer Antworten auf die Fragen 5a‑5b, 10a‑10b, 11a‑11b und 12a‑12b der Rubrik „Talentfilter“ ihres Bewerbungsbogens für das Auswahlverfahren.

Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens

20

Die Klägerin widerspricht dem in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde angeführten Argument, die Beanstandung der Sprachenregelung des Auswahlverfahrens sei für unzulässig zu erklären, weil sie sich unmittelbar gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens richte und die Dreimonatsfrist für Klagen gegen diese Bekanntmachung am Tag der Einlegung der Beschwerde, dem 23. Dezember 2015, bereits abgelaufen gewesen sei.

21

Sie macht geltend, sie berufe sich im vorliegenden Fall auf die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, um ihre Klage gegen die angefochtene Entscheidung zu stützen. Sie habe ein Interesse daran, die Einrede der Rechtswidrigkeit der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Sprachenregelung zu erheben, weil die Chance, bei den Prüfungen bessere Noten zu erzielen, größer sei, wenn diese Prüfungen in der Muttersprache des Bewerbers oder in einer Sprache stattfänden, die dieser ebenso gut beherrsche. Außerdem habe sie ein eindeutiges Interesse an der Beanstandung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erst mit Erlass der angefochtenen Entscheidung erworben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt habe, die ihre Interessen durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigten.

22

Unter Berufung insbesondere auf das Urteil vom 16. September 2013, Glantenay u. a./Kommission (F‑23/12 und F‑30/12, EU:F:2013:127, Rn. 65), betont sie schließlich, dass sie mit ihrer Klage diejenigen Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens beanstande, die die Stufe des „Talentfilters“ beträfen, wie sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschrieben seien, und dass es insoweit die Entscheidung des Prüfungsausschusses gewesen sei, die ihre rechtliche Lage im Einzelnen festgelegt und ihr Gewissheit verschafft habe, wie und in welchem Maß ihre persönlichen Interessen beeinträchtigt seien. Damit bestehe in der vorliegenden Rechtssache eine enge Verbindung zwischen dem angefochtenen Beschluss und der Rechtswidrigkeit dieser den „Talentfilter“ betreffenden Durchführungsmodalitäten.

23

Die Kommission hält die Klage für insgesamt unzulässig. Die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit müsse nämlich als unmittelbare Beanstandung des Anhangs II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ausgelegt werden, und diese Beanstandung sei von jeder während des Auswahlverfahrens gegenüber der Klägerin getroffenen Entscheidung des Prüfungsausschusses unabhängig. Die Klägerin habe die Ausschreibung des Auswahlverfahrens aber innerhalb der gesetzlichen Fristen weder angefochten noch Beschwerde gegen sie eingelegt.

24

Außerdem macht die Kommission geltend, die Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens setze jedenfalls voraus, dass der Bewerber einen engen Zusammenhang zwischen der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens und der Entscheidung über die Nichtzulassung nachweise. In der vorliegenden Rechtssache fehle es an einem solchen Zusammenhang, weil die von der Klägerin beanstandete Sprachenregelung des Auswahlverfahrens ihre Grundlage nicht in der angefochtenen Entscheidung, sondern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens habe. Die Klage sei dahin zu verstehen, dass sie sich gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens richte, und müsse so gesehen wegen Überschreitung der Klagefrist gegen diese Bekanntmachung für unzulässig erklärt werden.

25

Insoweit ist zu prüfen, ob die Klägerin die Bestimmungen über die Sprachenregelung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß beanstandet hat.

26

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Bewerber eines Auswahlverfahrens im Rahmen eines Einstellungsverfahrens, das ein komplexer Verwaltungsvorgang ist, der aus einer Folge eng miteinander verbundener Entscheidungen besteht, mit einer gegen eine spätere Handlung gerichteten Klage die Rechtswidrigkeit der mit dieser Handlung eng verbundenen früheren Handlungen geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C‑448/93 P, EU:C:1995:264, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung) und sich insbesondere auf die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, auf die der betreffende Rechtsakt gestützt ist, berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2012, BA/Kommission, F‑29/11, EU:F:2012:172, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Der Umstand, dass eine klagende Partei die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens nicht fristgerecht angefochten hat, verwehrt es ihr nicht, Rechtsverstöße zu rügen, zu denen es im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist, selbst wenn diese Rechtsverstöße auf den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können (vgl. Urteil vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Klägerin nämlich zu Recht unter Berufung auf die Urteile vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F‑42/11, EU:F:2012:196, Rn. 36), und vom 16. September 2013, Glantenay u. a./Kommission (F‑23/12 und F‑30/12, EU:F:2013:127, Rn. 65), geltend macht, ist eine klagende Partei berechtigt, Unregelmäßigkeiten betreffend die Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens im Rahmen einer Klage gegen die individuelle Entscheidung, mit der ihre Bewerbung zurückgewiesen worden ist, geltend zu machen, und zwar ohne dass ihr entgegengehalten werden könnte, fristgemäß weder Beschwerde noch Klage gegen die Entscheidung erhoben zu haben, mit der die Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens festgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C‑448/93 P, EU:C:1995:264, Rn. 17 bis 19).

28

Insbesondere bejaht die Rechtsprechung die Zulässigkeit der Klage, wenn ein Klagegrund, mit dem die Fehlerhaftigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Bekanntgabe des Auswahlverfahrens geltend gemacht wird, die Begründung der angefochtenen individuellen Entscheidung betrifft. Einem Bewerber in einem Auswahlverfahren kann nämlich nicht das Recht abgesprochen werden, die ihm gegenüber aufgrund der Bedingungen der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens getroffene individuelle Entscheidung in allen Punkten, einschließlich der in der Bekanntgabe festgelegten, in Frage zu stellen, da erst diese Durchführungsentscheidung seine rechtliche Stellung im Einzelnen festlegt und ihm Gewissheit darüber verschafft, wie und in welchem Maß seine persönlichen Interessen beeinträchtigt sind (vgl. Urteil vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Besteht hingegen kein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und dem auf die Rechtswidrigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Ausschreibung des Auswahlverfahrens gestützten Klagegrund, ist dieser nach den zwingenden Rechtsvorschriften über die Klagefristen, von denen in einem solchen Fall nicht ohne Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit abgewichen werden kann, für unzulässig zu erklären (Urteil vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 42, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Oktober 2004, Falcone/Kommission, T‑207/02, EU:T:2004:315, Rn. 22).

30

Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und dem auf die Rechtswidrigkeit der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens enthaltenen Bestimmung über die Sprachenregelung gestützten Klagegrund besteht.

31

Wie bereits dargelegt, wurde unter der Überschrift „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Abschnitt „Besondere Zulassungsbedingungen: Sprachen“ als Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren zum einen für die Sprache 1 ein Mindestniveau C1 in einer der 24 EU-Amtssprachen und zum anderen für die Sprache 2 ein Mindestniveau B2 in Deutsch, Englisch oder Französisch verlangt, wobei Sprache 2 nicht mit Sprache 1 identisch sein durfte. Ferner hieß es dort, dass „[d]ie zweite gewählte Sprache … Deutsch, Englisch oder Französisch sein [muss]“. Im Anhang II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens war angegeben, dass diese Sprachen die wichtigsten Arbeitssprachen der EU-Organe seien und neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssten, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit in mindestens einer dieser Sprachen effizient zu kommunizieren. Im selben Anhang der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurde unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), präzisiert, dass der Bewerbungsbogen in einer dieser Sprachen zu erstellen war. Ferner musste nach diesem Anhang die Sprache, in der der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem Organ erfolgt und die Bewerbungsbögen erstellt werden, Deutsch, Englisch oder Französisch sein.

32

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung in keiner Weise auf Aspekte gestützt ist, die mit der Sprachenregelung des Auswahlverfahrens zusammenhängen, sondern ausschließlich auf die unzureichende Punktzahl, die für die Antworten der Klägerin unter der Rubrik „Talentfilter“ in Bezug auf ihre Berufserfahrung betreffend die fachliche Ausrichtung des Auswahlverfahrens vergeben worden war.

33

Insoweit ist die Bezugnahme auf Rn. 38 des Urteils vom 2. Juli 2014, Da Cunha Almeida/Kommission (F‑5/13, EU:F:2014:176), nicht relevant. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte die klagende Partei nämlich ein Interesse daran, eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehene Sprachenregelung zu erheben, weil die Chance, bei den Prüfungen bessere Noten zu erzielen, größer gewesen wäre, wenn diese Prüfungen in der Muttersprache des Bewerbers oder in einer Sprache stattgefunden hätten, die dieser ebenso gut beherrschte. Insbesondere beanstandete die klagende Partei eine unzureichende Note in der Prüfung des sprachlogischen Denkens, die sie in ihrer zweiten Sprache abgelegt hatte. Deshalb hat das Gericht festgestellt, dass sich aus der Sprachenregelung des Auswahlverfahrens eine Diskriminierung ergab, weil die Kommission diejenigen Bewerber begünstigt hatte, die in einer der drei Sprachen, die als zweite Sprache gewählt werden konnten, über bessere Fähigkeiten verfügten als die anderen Bewerber, die zwar die vom Statut verlangten Sprachkenntnisse besaßen, aber über geringere Kenntnisse in einer der Sprachen des Auswahlverfahrens verfügten als die erstgenannte Kategorie von Bewerbern.

34

Im vorliegenden Fall geht jedoch im Unterschied zu der oben in Rn. 33 angeführten Rechtssache aus den Akten nicht hervor, dass die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin – und sei es auch nur teilweise – auf ihrer unzureichenden Beherrschung der deutschen Sprache beruht hätte, die sie unter den drei genannten Sprachen gewählt hatte, um ihren Bewerbungsbogen zu erstellen.

35

Zum einen behauptet die Klägerin nämlich weder, dass sie Schwierigkeiten gehabt habe, ihren Bewerbungsbogen in Deutsch zu erstellen, noch, dass sie wegen beschränkter Ausdrucksfähigkeit in dieser Sprache nur eine Note von 15 Punkten erhalten habe. Sie macht nur geltend, dass in der Regel ein Bewerber, der die Sprache, in der er seinen Bewerbungsbogen erstelle, nicht frei wählen könne und sich, so wie sie selbst, gezwungen sehe, eine andere Sprache als seine Muttersprache zu verwenden, gegenüber den Bewerbern, die unter den drei in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Sprachen frei wählen könnten, zwangsläufig diskriminiert sei. Sie trägt nicht vor, in welcher Hinsicht ihr im vorliegenden Fall die Erstellung des Bewerbungsbogens in Deutsch zum Nachteil gereicht habe, und meint lediglich, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die offensichtlich fehlerhaften Beurteilungen des Prüfungsausschusses darauf zurückzuführen seien, dass sie ihre Bewerbung in Deutsch habe erstellen müssen. Zu diesem Punkt weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt anhand konkreter Anhaltspunkte dargetan hat, dass sie, wenn sie ihren Bewerbungsbogen in Griechisch erstellt hätte, die Chance gehabt hätte, zu den Prüfungen im Assessment-Center eingeladen zu werden.

36

Zum anderen geht aus dem Bewerbungsbogen der Klägerin und insbesondere aus der Rubrik „Sprachkenntnisse“ des Bewerbungsformulars hervor, dass das angegebene Niveau ihrer Deutschkenntnisse sehr hoch war, nämlich C2, was einer „kompetenten Sprachverwendung“ entspricht. Die Klägerin hat somit selbst eingeräumt, die deutsche Sprache perfekt zu beherrschen. Die Kommission weist ferner unwidersprochen darauf hin, dass die Klägerin ihr Hochschulstudium in Deutschland absolviert und mehr als 14 Jahre in diesem Land gearbeitet hat. Das Vorbringen der Klägerin, die Ablehnung ihrer Bewerbung könne auf die im Anhang II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für die Abfassung des Bewerbungsbogens vorgeschriebene Verwendung des Deutschen, des Englischen oder des Französischen zurückzuführen sein, ist daher zurückzuweisen.

37

Im Einklang mit den Grundsätzen, die sich aus der oben in den Rn. 26 bis 29 angeführten Rechtsprechung ergeben, ist daher festzustellen, dass zwischen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und den Gründen der angefochtenen Entscheidung kein enger Zusammenhang besteht.

38

Nach alledem ist der erste Klagegrund für unzulässig zu erklären.

Zweiter Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses

39

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die ihr vom Prüfungsausschuss im Rahmen des „Talentfilters“ zuerkannten Noten offensichtlich fehlerhaft seien und dass sie, wenn der Prüfungsausschuss ihre Erfahrung und ihre Qualifikationen ordnungsgemäß berücksichtigt hätte, die für die Zulassung zu den Prüfungen im Assessment-Center erforderlichen 18 Punkte leicht hätte erzielen können.

40

Im Einzelnen ist den Schriftsätzen der Klägerin zu entnehmen, dass der zweite Klagegrund vier Rügen umfasst, nämlich die Nichtberücksichtigung der Erfahrung der Klägerin erstens auf dem Gebiet der inneren Medizin, zweitens in der Bearbeitung von Verwaltungsakten und der Abwicklung von Verwaltungsverfahren im medizinischen Bereich, drittens in der Leitung eines medizinischen Teams und schließlich viertens in einem internationalen oder multikulturellen Umfeld.

41

Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, in Anbetracht des weiten Beurteilungsspielraums, über den die Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren verfügten, könnten deren Beurteilungen nur dann als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden, wenn die klagende Partei Anhaltspunkte vortrage, die ihnen jede Plausibilität nähmen. Die Klägerin habe aber nur ihre persönlichen Überzeugungen in Bezug auf die Art und Weise vorgebracht, in der ihre Qualifikationen hätten gewürdigt werden müssen, was kein hinreichender Anhaltspunkt sein könne.

42

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ist, zu prüfen, ob die Bewerber über die Kenntnisse und die Berufserfahrung verfügen, die für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erwähnten und mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben erforderlich sind. Er hat außerdem eine vergleichende Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber vorzunehmen, um die für die auszuübenden Tätigkeiten geeignetsten Bewerber auszuwählen (vgl. Urteil vom 24. April 2013, BX/Kommission, F‑88/11, EU:F:2013:51, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

In diesem Rahmen hat der Prüfungsausschuss sicherzustellen, dass die Beurteilungen, die er gegenüber allen geprüften Bewerbern vornimmt, den Voraussetzungen der Gleichheit und der Objektivität entsprechen, und die Kriterien für die Bewertung müssen einheitlich sein und auf alle Bewerber kohärent angewandt werden (Urteil vom 22. September 2015, Gioria/Kommission, F‑82/14, EU:F:2015:108, Rn. 50).

44

Insoweit verfügt der Prüfungsausschuss über ein Ermessen bei der Beurteilung sowohl von Art und Dauer der früheren Berufserfahrung der Bewerber als auch des mehr oder weniger engen Zusammenhangs, in dem diese Erfahrung mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann (Urteile vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T‑214/99, EU:T:2000:272, Rn. 70, vom 28. November 2002, Pujals Gomis/Kommission, T‑332/01, EU:T:2002:289, Rn. 40, und vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 65).

45

Außerdem ist zu beachten, dass das Gericht sich bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beurteilung der früheren Berufserfahrung der Bewerber auf die Prüfung zu beschränken hat, ob das vom Prüfungsausschuss ausgeübte Ermessen mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1990, Gonzalez Holguera/Parlament, T‑115/89, EU:T:1990:84, Rn. 54, und vom 11. Februar 1999, Mertens/Kommission, T‑244/97, EU:T:1999:27, Rn. 44), der der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Plausibilität nimmt (Urteil vom 24. April 2013, Demeneix/Kommission, F‑96/12, EU:F:2013:52, Rn. 45).

46

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T‑133/89, EU:T:1990:36, Rn. 31 und 34, sowie vom 28. November 2002, Pujals Gomis/Kommission, T‑332/01, EU:T:2002:289, Rn. 41 bis 44) Sache der klagenden Partei ist, dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren alle Auskünfte zu erteilen und Dokumente vorzulegen, die sie im Hinblick auf die von diesem vorzunehmende Prüfung ihrer Bewerbung für sachdienlich hält.

47

So wurden die Bewerber im vorliegenden Fall in Ziff. 1.3 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren (ABl. 2015, C 70 A, S. 1, im Folgenden: Allgemeine Vorschriften) darauf aufmerksam gemacht, dass sie zum Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung Belege einreichen müssen, in denen u. a. der Anfangs- und Endzeitpunkt der ausgeübten Tätigkeiten sowie die Art der erbrachten Leistungen angegeben sind. Außerdem heißt es in dieser Ziff. 1.3 der Allgemeinen Vorschriften, die die besonderen Zulassungsbedingungen für Auswahlverfahren für Spezialisten betrifft, dass die Studien, Ausbildungen, Praktika, Forschungsaufgaben und Berufserfahrungen im Bewerbungsbogen detailliert zu beschreiben und entsprechende Nachweise beizufügen sind. Um dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren die Prüfung zu ermöglichen, ob die Qualifikationen der Bewerber den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Voraussetzungen entsprechen, verlangten die Ziff. 2.1.4 und 2.1.7 der Allgemeinen Vorschriften von den Bewerbern, Angaben zu ihren Abschlüssen, zu ihrer Berufserfahrung, zu ihrer Motivation und zu ihren Kenntnissen der Sprachen der Union zu machen sowie ihrem Bewerbungsbogen die Nachweise beizufügen.

48

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Prüfungsausschuss im Rahmen der Beurteilung der Berufserfahrung des Bewerbers im Hinblick auf die für das Auswahlverfahren festgelegten Voraussetzungen nur verpflichtet, die Angaben und Dokumente zu berücksichtigen, die der Bewerber zur Stützung seiner Bewerbung eingereicht hat. Er ist nicht verpflichtet, den Bewerber zur Vorlage zusätzlicher Schriftstücke aufzufordern (Urteile vom 16. September 1998, Jouhki/Kommission, T‑215/97, EU:T:1998:219, Rn. 58, und vom 28. November 2002, Pujals Gomis/Kommission, T‑332/01, EU:T:2002:289, Rn. 43) oder selbst Nachforschungen anzustellen, um zu ermitteln, ob der Betroffene alle in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen erfüllt (Urteil vom 28. November 2002, Pujals Gomis/Kommission, T‑332/01, EU:T:2002:289, Rn. 43).

49

Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Rügen begründet sind.

– Erste Rüge: Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung der Klägerin auf dem Gebiet der inneren Medizin

50

Zu ihrer Berufserfahrung auf dem Gebiet der inneren Medizin trägt die Klägerin vor, aus der Rubrik 5 („Talentfilter“) ihres Bewerbungsbogens, Abschnitt „Berufserfahrung“, gehe hervor, dass sie auf dem Gebiet der inneren Medizin über eine Berufserfahrung von fast 14 Jahren verfügt habe.

51

Wie bereits dargelegt, sah Punkt 6 des Anhangs III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Vergabe von Punkten für Bewerber vor, die mindestens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der inneren Medizin nachweisen.

52

Der Prüfungsausschuss entschied, der Klägerin hierfür keinen Punkt zuzuerkennen, u. a. weil die in der Rubrik 5 des Bewerbungsbogens angeführte Berufserfahrung mit der in der Rubrik 3 dieses Dokuments angegebenen Berufserfahrung in Allgemeinmedizin identisch sei, für die der Klägerin 4 Punkte, d. h. die maximale Punktzahl, zuerkannt worden seien. Ferner stellte der Prüfungsausschuss fest, es fehle an hinreichenden zusätzlichen Informationen, die den Schluss zuließen, dass es sich um eine andere im betreffenden Zeitraum ausgeübte berufliche Tätigkeit gehandelt habe.

53

Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Bewerbungsbogen ergibt, dass die Klägerin nicht über 14 Jahre Erfahrung im Bereich der inneren Medizin verfügt.

54

Die Klägerin erklärt nämlich, von September 1998 bis April 2005 in verschiedenen medizinischen Einrichtungen als „Assistenzärztin Innere Medizin“ gearbeitet zu haben. Aus dieser Angabe allein konnte der Prüfungsausschuss nicht den Schluss ziehen, dass die Klägerin eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der inneren Medizin nachgewiesen hat. So geht aus diesen Angaben nicht hervor, dass die Klägerin bei dieser Gelegenheit die vollen Funktionen eines Internisten wahrgenommen hat, wie sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erwähnt waren. Der Prüfungsausschuss durfte daher den Standpunkt einnehmen, dass diese Tätigkeitsdauer nicht als Zeitraum einer einschlägigen Berufserfahrung anzusehen war.

55

Für den Zeitraum zwischen Juni 2004 und Juni 2012 gibt die Klägerin an, die Stellen einer „Notärztin/Bereitschaftsärztin“, einer „Kardiologin“ und einer „Funktionsoberärztin“ bekleidet zu haben. Diese Angaben lassen nicht den Schluss zu, dass die von der Klägerin in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangten Berufserfahrung in innerer Medizin standen.

56

Somit ließen die von der Klägerin gemachten Angaben es nicht zu, diesen Zeitraum bei der Berechnung der Dauer ihrer Berufserfahrung für die Rubrik zu berücksichtigen, die die innere Medizin betraf. Die Klägerin beschränkt sich nämlich darauf, eine zusammenfassende Darstellung ihrer gesamten Erfahrung während dieser 14 Jahre zu geben, ohne im Einzelnen zu erläutern, welche Bereiche ihrer Tätigkeiten nicht zur Allgemeinmedizin, sondern zur inneren Medizin gehörten.

57

Daher ist festzustellen, dass der Prüfungsausschuss zu Recht der Auffassung war, die Klägerin habe nicht genug zusätzliche Angaben gemacht, aus denen hätte abgeleitet werden können, dass ihre in der Rubrik 5 des Bewerbungsbogens angegebene Berufserfahrung nicht mit derjenigen identisch war, die sie in der Rubrik 3 dieses Dokuments angegeben hatte.

58

Insoweit hat der Prüfungsausschuss zu Recht entschieden, dass er unter den vorliegenden Umständen ein und dieselbe Berufstätigkeit innerhalb desselben Zeitraums nicht unter zwei verschiedenen Rubriken berücksichtigen kann.

59

Daraus folgt, dass der Prüfungsausschuss, ohne einen offensichtlichen Fehler zu begehen, davon ausgehen durfte, dass die Berufserfahrung der Klägerin es nicht rechtfertigte, ihr über die maximale Punktzahl für die Berufserfahrung in Allgemeinmedizin hinaus zusätzliche Punkte für ihre Berufserfahrung in innerer Medizin zuzuerkennen.

60

Folglich ist die erste Rüge des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

– Zweite Rüge: Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung der Klägerin in der Bearbeitung von Verwaltungsakten und der Abwicklung von Verwaltungsverfahren im medizinischen Bereich

61

Was die Rubrik 10 des Bewertungsbogens und speziell des „Talentfilters“ betrifft, macht die Klägerin geltend, der Prüfungsausschuss habe ihre Berufserfahrung in der Bearbeitung von Verwaltungsakten und der Abwicklung von Verwaltungsverfahren im medizinischen Bereich zu Unrecht nicht berücksichtigt.

62

Wie bereits dargelegt, sahen der letzte Gedankenstrich des Anhangs I und Punkt 11 des Anhangs III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Vergabe von Punkten für Bewerber vor, die eine Berufserfahrung in der Bearbeitung von Verwaltungsakten und der Abwicklung von Verwaltungsverfahren im medizinischen Bereich nachweisen.

63

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen darauf, dass aus der Rubrik 10b ihres Bewerbungsbogens hervorgehe, dass sie mehr als vier Jahre Berufserfahrung in der Bearbeitung von Verwaltungsakten und der Abwicklung von Verwaltungsverfahren im medizinischen Bereich habe.

64

Aus den Bewerbungsunterlagen der Klägerin ist aber nicht ersichtlich, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Bewerbungsbogens über die einschlägige Berufserfahrung verfügte.

65

Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die im Bewerbungsbogen der Klägerin für den Zeitraum zwischen Juni 2001 und September 2006 dargelegten Erfahrungen in Bezug auf ihre Weiterbildung in innerer Medizin sowie auf ihre Erfahrung in der Notfallmedizin und in der Kardiologie ihr die erforderliche Erfahrung vermittelt hätten.

66

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen vorträgt, aus dem Bewerbungsbogen gehe hervor, dass sie seit 2014 als selbständige Ärztin niedergelassen sei und somit ihre Akten und die Verwaltungsverfahren, u. a. anlässlich der jährlichen ärztlichen Untersuchungen für Arbeitgeber, selbst bearbeite. Die näheren Angaben der Klägerin lassen jedoch zu diesem Punkt nur einfache, zur Haupttätigkeit im medizinischen Bereich gehörende Aufgaben erkennen. Selbst wenn angenommen würde, dass eine solche Tätigkeit in den Bereich fallen könnte, auf den die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens abzielt, hätte sie der Klägerin jedenfalls nicht die in diesem Bereich erforderliche Berufserfahrung vermittelt.

67

Außerdem weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass die in der Rubrik 10 des Bewerbungsbogens angeführte Berufserfahrung dieselbe war wie die in den Rubriken 3 und 5 dieses Dokuments angegebene, denn sie betraf denselben Zeitraum und war bei denselben Arbeitgebern erworben worden. Folglich konnte diese Erfahrung nicht unter unterschiedlichen Rubriken angerechnet werden.

68

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Prüfungsausschuss, ohne einen offensichtlichen Fehler zu begehen, davon ausgehen durfte, dass die Berufserfahrung der Klägerin einer einschlägigen Berufserfahrung in der Bearbeitung von Verwaltungsakten und der Abwicklung von Verwaltungsverfahren im medizinischen Bereich nicht entsprach.

69

Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.

– Dritte Rüge: Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung der Klägerin in der Leitung eines medizinischen Teams

70

Was die Rubrik 11 des Bewertungsbogens und speziell des „Talentfilters“ betrifft, betont die Klägerin, dass sie bei Einreichung ihrer Bewerbung über vier Jahre Berufserfahrung in der Leitung eines medizinischen Teams verfügt habe.

71

Wie bereits dargelegt, sahen der neunte Gedankenstrich des Anhangs I und Punkt 12 des Anhangs III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Vergabe von Punkten für Bewerber vor, die eine Berufserfahrung in der Leitung eines medizinischen Teams nachweisen.

72

Der Prüfungsausschuss entschied, der Klägerin keinen Punkt zuzuerkennen, weil der Bewerbungsbogen nicht detailliert genug gewesen sei und die Klägerin insbesondere keine näheren Angaben zu ihrer Rolle, zu ihrem Verantwortungsbereich und zu den ihr unterstellten Personen gemacht habe.

73

Aus dem Bewerbungsbogen der Klägerin geht jedoch eindeutig hervor, dass ihre Antwort in der betreffenden Rubrik nähere Erläuterungen enthielt, denen zu entnehmen war, dass sie über Berufserfahrung in der Leitung eines medizinischen Teams verfügte. Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat die Klägerin dort ihre Rolle, ihren Verantwortungsbereich und die ihr unterstellten Personen angegeben.

74

Erstens hat die Klägerin nämlich klargestellt, von März 2008 bis Juni 2012 im Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen in Trier (Deutschland) die Stelle einer Funktionsoberärztin, d. h. eine Stelle mit besonderer Verantwortung innerhalb dieser Klinik, innegehabt zu haben. Zweitens hat sie ihren Verantwortungsbereich mit der Angabe erläutert, in diesem Krankenhaus die Abteilung für Herzschrittmacher geleitet zu haben und sechs Monate lang in der onkologischen Abteilung tätig gewesen zu sein. Drittens hat sie in ihrer Antwort angegeben, welche Art von Personen ihr unterstellt waren, nämlich „in der Facharztausbildung stehende Ärzte“.

75

Was die Stelle einer Funktionsoberärztin betrifft, die die Klägerin von März 2008 bis Juni 2012 innehatte und die von ihr als die Stelle einer „Ärztin mit Leitungsverantwortung“ beschrieben wird, macht die Kommission in ihrer Gegenerwiderung unter Verweis auf einen Artikel in der deutschen Fachliteratur geltend, eine Funktionsoberärztin sei nicht gleichbedeutend mit einer „Ärztin mit Leitungsverantwortung“, weil es keine genau definierte Beschreibung der von einer Funktionsoberärztin in deutschen Krankenhäusern wahrzunehmenden Aufgaben gebe. Aus dem von der Kommission vorgelegten Artikel geht indes hervor, dass eine solche Stelle auf zweierlei Weise definiert werden kann. Zum einen kann eine Funktionsoberärztin die Rolle eines beratenden Arztes unter der Aufsicht erfahrenerer Ärzte wahrnehmen. Zum anderen kann die Rolle einer Funktionsoberärztin in bestimmten deutschen Krankenhäusern der Rolle eines „Oberarztes“ mit der gesamten Verantwortung entsprechen, die mit dieser Bezeichnung einhergeht. Aus den Antworten der Klägerin geht hervor, dass sie in der vorliegenden Situation eher zur zweiten Kategorie gehörte, nämlich der einer Ärztin, die zwar möglicherweise keine „Chefarztverantwortung“, aber zumindest die Verantwortung eines Teamleiters oder eines Arztes mit besonderem Verantwortungsbereich trug.

76

Die von der Klägerin in diesem Zeitraum ausgeübte berufliche Tätigkeit entsprach daher der im Rahmen des Auswahlverfahrens verlangten Berufserfahrung. Aus diesen Angaben ist nämlich ersichtlich, dass die Klägerin bei dieser Gelegenheit die Aufgaben der Leitung eines medizinischen Teams, wie sie in der genannten Bekanntmachung beschrieben sind, wahrgenommen hat. Im Übrigen bestreitet die Kommission weder, dass die Klägerin Ärzte in der Facharztausbildung beaufsichtigt hat, noch, dass sie die Abteilung für Herzschrittmacher geleitet hat, sondern stellt lediglich die Bedeutung der Bezeichnung der Stelle in Frage, die die Klägerin innehatte. Außerdem haben weder der Prüfungsausschuss in seiner Antwort auf den Antrag auf Überprüfung noch das EPSO in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, noch die Kommission in der Klagebeantwortung die Definition einer Funktionsoberärztin selbst in Frage gestellt.

77

Folglich ist festzustellen, dass die Beurteilung der Antworten der Klägerin auf die Frage 11 des „Talentfilters“ durch den Prüfungsausschuss mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist.

78

Somit greift die dritte Rüge des zweiten Klagegrundes durch.

– Vierte Rüge: Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung der Klägerin in einem internationalen oder multikulturellen Umfeld

79

Was die Rubrik 12 des Bewertungsbogens und speziell des „Talentfilters“ betrifft, betont die Klägerin, dass sie bei Einreichung ihrer Bewerbung über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in einem internationalen oder multikulturellen Umfeld verfügt habe.

80

Wie bereits dargelegt, sahen Punkt 13 des Anhangs III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Vergabe von Punkten für Bewerber vor, die eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in einem internationalen oder multikulturellen Umfeld in einem der folgenden Bereiche nachweisen: Arbeitsmedizin, Allgemeinmedizin, innere Medizin, Tropenmedizin, Ergonomie, ärztliche Kontrolle krankheitsbedingter Abwesenheiten, öffentliche Gesundheit, Psychiatrie oder Strahlenschutz.

81

Der Prüfungsausschuss entschied, der Klägerin keinen Punkt zuzuerkennen, weil aus ihrem Bewerbungsbogen hervorgegangen sei, dass sie in einem monosprachlichen (deutschen) Umfeld gearbeitet habe, was nicht als einschlägige Erfahrung angesehen werden könne.

82

Aus dem Bewerbungsbogen der Klägerin geht hervor, dass sie die Stellen einer Bereitschaftsärztin, einer Notärztin und einer Assistenzärztin (Innere Medizin) in verschiedenen deutschen medizinischen Einrichtungen bekleidet hat, u. a. im Bereitschaftsdienst in Trier, im Universitätskrankenhaus Mannheim (Deutschland) sowie beim Deutschen Roten Kreuz. Ferner präzisiert die Klägerin, dass sie „während [ihrer] Weiterbildung in innerer Medizin in den deutschen Krankenhäusern in einem internationalen und multikulturellen Umfeld gearbeitet“ habe.

83

Diese Angaben lassen nicht die Annahme zu, dass die Klägerin aufgrund ihrer in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeit eine Berufserfahrung in einem internationalen und multikulturellen Umfeld geltend machen kann.

84

Die Klägerin weist zwar in Rn. 52 der Klageschrift darauf hin, dass sie in den Jahren ihrer Tätigkeit in Krankenhäusern in Deutschland in internationalen und multikulturellen medizinischen Teams gearbeitet habe, doch sind diese Angaben nicht in ihrem Bewerbungsbogen enthalten. Im Übrigen würde selbst dann, wenn angenommen würde, dass die Hochschulausbildung und die Berufserfahrung der Klägerin in Deutschland angesichts ihrer griechischen Herkunft multikulturelle Erfahrungen sind, eine Berücksichtigung dieser Erfahrung sie nicht berechtigen, sich im Rahmen dieses Auswahlverfahrens auf eine ausreichende internationale Berufserfahrung zu berufen. Wie die Kommission betont, kann die Erfahrung, die Bewerber in nationalen Krankenhäusern erworben haben, nicht berücksichtigt werden, weil ein Krankenhaus kein internationales und multikulturelles Arbeitsumfeld darstellt. Jedenfalls hätte die Klägerin, sofern sie in diesem Zeitraum in einem internationalen Umfeld gearbeitet haben sollte, dies in ihrem Bewerbungsbogen geltend machen müssen.

85

Was den Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin im Luxemburger Krankenhauszentrum betrifft, hat der Prüfungsausschuss keinen offensichtlichen Fehler begangen, als er diese Erfahrung nicht berücksichtigte, weil diese Tätigkeit in der Antwort auf die Frage 12 des „Talentfilters“ nicht erwähnt war. Nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T‑133/89, EU:T:1990:36, Rn. 31 und 34, und vom 28. November 2002, Pujals Gomis/Kommission, T‑332/01, EU:T:2002:289, Rn. 41 bis 44) ist es Sache des Bewerbers, dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren alle Auskünfte zu erteilen und Dokumente vorzulegen, die er im Hinblick auf die Prüfung seiner Bewerbung für sachdienlich hält. Ferner waren die Bewerber, worauf die Kommission zu Recht hinweist, in Ziff. 2.4 der Allgemeinen Vorschriften darauf aufmerksam gemacht worden, dass „[die] Auswahl … ausschließlich auf der Grundlage der im Online-Bewerbungsbogen unter der Rubrik ‚Talentfilter‘ gegebenen Antworten [erfolgt]“. Nach alledem kann die Klägerin ihre Erfahrung in Luxemburg nicht als einen Zeitraum internationaler oder multikultureller Berufserfahrung geltend machen, um die Beurteilung des Prüfungsausschusses in Frage zu stellen.

86

Daraus folgt, dass der Prüfungsausschuss, ohne einen offensichtlichen Fehler zu begehen, davon ausgehen durfte, dass die Klägerin keine Berufserfahrung in einem internationalen oder multikulturellen Umfeld erworben hatte, wie sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen war.

87

Folglich ist die vierte Rüge des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

88

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, wie die Prüfung der dritten Rüge zeigt, dass die vom Prüfungsausschuss vorgenommene Beurteilung der Antworten der Klägerin auf die Frage 11 des „Talentfilters“ offensichtlich fehlerhaft ist. Ein solcher Fehler, der eine Rubrik betrifft, für die die Bewerber maximal 8 Punkte erhalten konnten, war geeignet, die vom Prüfungsausschuss vorgenommene Gesamtbeurteilung der Erfahrung der Klägerin, die sich in der von ihr erzielten Endnote für sämtliche in diesem Rahmen gestellten Fragen niederschlägt, zu verfälschen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin ohne diesen Fehler die Schwelle von 18 Punkten hätte erreichen können, was es ihr ermöglicht hätte, zu den weiteren Prüfungen des Auswahlverfahrens eingeladen zu werden.

89

Somit ist dem zweiten Klagegrund in diesem Umfang stattzugeben und die angefochtene Entscheidung folglich aufzuheben.

Zum Schadensersatzantrag

90

Die Klägerin beantragt, die Kommission zur Zahlung eines Betrags von 10000 Euro als Ersatz des von ihr geltend gemachten immateriellen Schadens zu verurteilen. Die Kommission entgegnet, mangels Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung sei dieser Antrag zurückzuweisen. Selbst wenn diese Entscheidung rechtswidrig sein sollte, würde ihre Aufhebung jedenfalls zur Wiedergutmachung des behaupteten materiellen Schadens ausreichen.

91

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des gesamten immateriellen Schaden sein, den diese Maßnahme möglicherweise verursacht hat (Urteil vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T‑116/03, EU:T:2004:325, Rn. 127; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22).

92

Hingegen kann die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche keine angemessene Wiedergutmachung sein, wenn zum einen die angefochtene Maßnahme eine explizit negative Beurteilung der Fähigkeiten der klagenden Partei enthält, die geeignet ist, sie zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, EU:C:1990:49, Rn. 27 bis 29, vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, EU:T:2000:86, Rn. 98, und vom 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T‑155/03, T‑157/03 und T‑331/03, EU:T:2005:447, Rn. 205 und 206), und zum anderen die klagende Partei nachweist, dass sie einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131, und vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑49/08 P, EU:T:2009:456, Rn. 88).

93

Zum einen ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung eine negative Beurteilung enthält, die geeignet ist, die Klägerin zu verletzen.

94

Erstens hat der Prüfungsausschuss zur Rubrik 5 des Bewerbungsbogens, die die Erfahrung der Klägerin in innerer Medizin betraf, ausgeführt, dass „ein und dieselbe Berufserfahrung nicht zweimal angerechnet werden“ könne. Zweitens hat der Prüfungsausschuss zur Rubrik 10 dieses Dokuments, die die Erfahrung der Klägerin in der Bearbeitung von Verwaltungsakten und der Abwicklung von Verwaltungsverfahren im medizinischen Bereich betraf, erläutert, dass „es an hinreichenden zusätzlichen Informationen fehlt, die den Schluss zulassen, dass es sich um eine andere während des betreffenden Zeitraums ausgeübte berufliche Tätigkeit gehandelt hat“. Drittens hat der Prüfungsausschuss zur Rubrik 11 dieses Dokuments ausgeführt, dass „die Angaben nicht detailliert genug“ gewesen seien. Was schließlich viertens die Rubrik 12 dieses Dokuments betrifft, hat er die Auffassung vertreten, dass „der Umstand, dass die Klägerin in einem monosprachlichen (deutschen) Umfeld gearbeitet hat, nicht als einschlägige Erfahrung angesehen werden kann“.

95

Somit enthält die Entscheidung des Prüfungsausschusses selbst dann, wenn angenommen würde, dass die von ihm vergebene Note bei der Klägerin möglicherweise ein Gefühl der Ungerechtigkeit ausgelöst hat, keinerlei negative Beurteilung, die geeignet gewesen wäre, sie zu verletzen oder ihrem Ansehen zu schaden.

96

Folglich können diese Beurteilungen nicht als explizit negativ im Sinne der oben in Rn. 92 angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

97

Soweit es zum anderen um das Vorliegen eines immateriellen Schadens geht, der von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbar ist, ist festzustellen, dass der von der Klägerin erlittene immaterielle Schaden unmittelbar auf ihren rechtswidrigen Ausschluss vom Auswahlverfahren zurückzuführen ist. Es handelt sich um eine unmittelbare Folge des vom Prüfungsausschuss begangenen offensichtlichen Fehlers, und dieser stellt keinen Schaden dar, der von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbar ist. Jedenfalls trägt die Klägerin keinen konkreten Gesichtspunkt dafür vor, dass ein solcher Schaden von dieser Rechtswidrigkeit abtrennbar wäre.

98

Daher ist das Gericht der Auffassung, dass der gesamte immaterielle Schaden, den die Klägerin möglicherweise aufgrund der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erlitten hat, durch deren Aufhebung angemessen und ausreichend wiedergutgemacht wird.

99

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Schadensersatzantrag zurückzuweisen ist.

100

Nach alledem ist der Klage stattzugeben, soweit sie auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist; im Übrigen ist sie abzuweisen.

Kosten

101

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet das Gericht gemäß Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Verteilung der Kosten.

102

Da die Kommission im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung vom 28. September 2015, mit der der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren EPSO/AD/309/15 (AD 11) – Ärztinnen und Ärzte für die Standorte Luxemburg und Ispra (Bereich: Ärztinnen und Ärzte Luxemburg) es abgelehnt hat, PB zu den im Assessment-Center des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) stattfindenden Auswahlprüfungen zuzulassen, wird aufgehoben.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2017.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.