URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

29. Oktober 2015 ( *1 )

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Beförderung der Mitglieder des Europäischen Parlaments — Entscheidung, das Ausschreibungsverfahren für ergebnislos zu erklären und abzuschließen und ein Verhandlungsverfahren einzuleiten — Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Gleichbehandlung — Wesentliche Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingungen“

In der Rechtssache T‑126/13

Direct Way mit Sitz in Machelen (Belgien),

Directway Worldwide mit Sitz in Machelen,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. van Nuffel d’Heynsbroeck,

Klägerinnen,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Darie und P. Biström als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Aufhebung von drei Entscheidungen des Parlaments über die Vergabe eines Auftrags für Beförderungsdienste für die Mitglieder des Parlaments in Brüssel

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: M. L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 8. Mai 2012 veröffentlichte das Europäische Parlament eine Bekanntmachung der Ausschreibung INLO.AO-2012-008-LUX-UTP-02 mit dem Titel „Beförderung der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Brüssel“ (ABl. 2012/S 88-143608) im Rahmen eines offenen Verfahrens.

2

Laut der Bekanntmachung umfasste der Auftrag ungefähr 3050 Fahrstunden pro Woche für ungefähr 26 Wochen pro Jahr sowie ungefähr 675 Fahrstunden pro Woche für ungefähr sieben Wochen pro Jahr. Der Gesamtauftragswert (ohne Mehrwertsteuer) wurde auf zwischen 10000000 und 12000000 Euro für eine Dauer von maximal vier Jahren geschätzt.

3

Gemäß der Bekanntmachung sollte der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden, das nach folgenden Kriterien bewertet wurde: Preis (60 Punkte), Eignung der für die Vertragsabwicklung vorgeschlagenen Organisation (20 Punkte), vorgeschlagene Umweltmaßnahmen (10 Punkte) sowie Verwaltung und Entwicklung von Humanressourcen (10 Punkte).

4

Nur zwei Angebote wurden eingereicht, und zwar das der Klägerinnen Direct Way und Directway Worldwide sowie das von TMS Limousine.

5

Das Angebot vom TMS Limousine wurde an erster Stelle eingestuft, nachdem es insgesamt 83,43 Punkte erreicht hatte. Dieses Angebot sah insbesondere einen Preis von 38,90 Euro pro Stunde vor. Das Angebot der Klägerinnen wurde an zweiter Stelle eingestuft, nachdem es insgesamt 80,25 Punkte erreicht hatte. Ihr Angebot sah insbesondere einen Preis von 34,34 Euro pro Stunde für insgesamt ungefähr 123000 Fahrstunden pro Jahr vor.

6

Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte das Parlament den Klägerinnen mit, dass es entschieden habe, das Vergabeverfahren in der offenen Form abzuschließen, und dass es beabsichtige, ein Verhandlungsverfahren einzuleiten, weil die im Zusammenhang mit dem ersten Verfahren abgegebenen Angebote „nach den Zuschlagskriterien unannehmbar [gewesen seien], insbesondere hinsichtlich der im Verhältnis zu dem in der Ausschreibung angegebenen Wert zu hohen Preise“. Die Entscheidung, das erste Verfahren abzuschließen, wurde mit Bekanntmachung vom 2. Oktober 2012 veröffentlicht (ABl. 2012/S 189-310052).

7

Mit Schreiben vom 20. September 2012 forderte das Parlament die Klägerinnen und TMS Limousine auf, ein Angebot für die Ausschreibung INLO.AO-2012-018-LUX-UTP-05 mit dem Titel „Beförderung der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Brüssel“ im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zu unterbreiten. Die Merkmale dieser Ausschreibung waren im Wesentlichen mit jenen der vorherigen Ausschreibung identisch, insbesondere was den geschätzten Auftragswert, den Umfang und die Zuschlagskriterien, nämlich den Preis und die drei oben in Rn. 3 erwähnten qualitativen Kriterien, betrifft.

8

Im Verhandlungsverfahren erhielten die beiden Bieter im Wesentlichen ihre ursprünglich eingereichten Angebote aufrecht. TMS Limousine bot jedoch einen niedrigeren Preis, und zwar 36,15 Euro pro Stunde, an, während die Klägerinnen den gleichen Preis wie zuvor, nämlich 34,34 Euro pro Stunde, anboten.

9

In der Folge fanden zwei Treffen zwischen dem Parlament und jedem der Bieter statt, in deren Folge die Klägerinnen den angebotenen Preis leicht auf 34,63 Euro pro Stunde anhoben, während TMS Limousine den angebotenen Preis auf 34,95 Euro pro Stunde verringerte.

10

Mit E‑Mail vom 21. Dezember 2012 und eingeschriebenem Brief vom 3. Januar 2013 teilte das Parlament den Klägerinnen seine Entscheidung mit, ihr Angebot abzulehnen, da es nicht das wirtschaftlich günstigste gewesen sei (im Folgenden: ablehnende Entscheidung). Dieses Angebot wurde an zweiter Stelle eingestuft, nachdem es 85,39 Punkte erreicht hatte. Zudem wurde den Klägerinnen die Entscheidung des Parlaments mitgeteilt, den Zuschlag TMS Limousine mit 87,99 erreichten Punkten zu erteilen (im Folgenden: Vergabeentscheidung). Schließlich wies das Parlament die Klägerinnen darauf hin, dass sie ergänzende Informationen über die Gründe der Ablehnung ihres Angebots, über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers anfordern könnten. Die Klägerinnen forderten solche ergänzende Informationen mit E‑Mail vom 26. Dezember 2012 an.

11

Am 8. Januar 2013 veröffentlichte das Parlament eine Mitteilung über die Auftragsvergabe (ABl. 2013/S 5-4640).

12

Am 10. Januar 2013 schickte das Parlament den Klägerinnen per E‑Mail und eingeschriebenem Brief seine Antwort auf ihre E‑Mail vom 26. Dezember 2012. Darin waren für jedes Angebot die Einzelheiten der Beurteilung nach den Vergabekriterien und auch der vom Auftragnehmer letztlich gebotene Preis (und zwar 34,95 Euro pro Stunde) angegeben.

Verfahren und Anträge der Parteien

13

Mit am 1. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben und im Wesentlichen beantragt,

die Entscheidung des Parlaments vom 3. September 2012, das Vergabeverfahren in „offener“ Form abzuschließen, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung des Parlaments vom 20. September 2012, das Vergabeverfahren als „Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung“ einzuleiten, für nichtig zu erklären;

die Vergabeentscheidung für nichtig zu erklären;

den mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag für nichtig zu erklären;

ihnen Schadensersatz zuzusprechen;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

14

Das Parlament beantragt,

die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 3. September 2012, das offene Verfahren abzuschließen, und gegen die Entscheidung vom 20. September 2012, das Verhandlungsverfahren einzuleiten, als unzulässig abzuweisen;

die gegen die Vergabeentscheidung gerichtete Klage als unbegründet abzuweisen;

den Antrag auf Nichtigerklärung des Vertrags zurückzuweisen;

den Schadensersatzantrag zurückzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

15

Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Sechste Kammer) beschlossen, die mündliche Phase des Verfahrens einzuleiten, und im Rahmen der in Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen hat es die Parteien aufgefordert, anzugeben, wann die Klägerinnen die Mitteilung des Parlaments vom 10. Januar 2013 erhalten haben.

16

In Beantwortung dieser Frage haben die Klägerinnen mitgeteilt, dass sie diese Mitteilung per E‑Mail am 10. Januar 2013 erhalten hätten, dass sie jedoch das genaue Datum, zu dem sie diese per eingeschriebenen Brief erhalten hätten, nicht angeben könnten.

17

Die Parteien haben in der Sitzung vom 23. April 2015 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Dabei haben die Klägerinnen in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts bestätigt, dass sie die Nichtigerklärung der ihnen per E‑Mail vom 21. Dezember 2012 und eingeschriebenen Brief vom 3. Januar 2013 mitgeteilten Entscheidung des Parlaments, ihr Angebot abzulehnen, nicht formell beantragten.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

18

Das Parlament erhebt eine Unzulässigkeitseinrede betreffend die Klage gegen die Entscheidungen, das offene Verfahren abzuschließen und das Verhandlungsverfahren einzuleiten, und begründet dies mit Ablauf der Klagefrist. Was die Zulässigkeit der Klage gegen die Vergabeentscheidung betrifft, so beschränkt sich das Parlament auf den Hinweis, dass es in diesem Zusammenhang auf die Weisheit des Gerichts vertraue.

19

Die Klägerinnen beantragen, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass die Vergabe eines öffentlichen Auftrags einen komplexen Vorgang darstelle, bei dem der öffentliche Auftraggeber Zwischenentscheidungen fällen könne, um schließlich den Zuschlag zu erteilen. Bei einem solchen Vorgang sei es möglich, dass die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung nicht sofort zutage trete, sondern erst durch die darauf folgenden Entscheidungen offenkundig werde. Nach Ansicht der Klägerinnen wurden die Fehler der vorangegangenen Entscheidungen erst aus der Vergabeentscheidung, genauer gesagt, aus der Mitteilung vom 10. Januar 2013, in der die Gründe für die Ablehnung des Angebots dargelegt wurden, ersichtlich. Aus dieser Mitteilung gehe nämlich hervor, dass der von dem Auftragnehmer angebotene Preis höher sei als der ursprünglich von den Klägerinnen in dem nicht zu Ende geführten Verfahren angebotene. Die Klägerinnen, die einen über dem Schätzwert in der Bekanntmachung liegenden Preis geboten hatten, meinen, dass sie vorher keinen Grund gehabt hätten, diese Begründung in Frage zu stellen.

20

In Bezug auf die Entscheidung, das offene Verfahren abzuschließen, steht fest, dass das Parlament die Klägerinnen über diese Entscheidung, auch wenn sie nicht an diese gerichtet war, per eingeschrieben Brief vom 3. September 2012 informiert hat. Zudem hat das Parlament eine Mitteilung über den Abschluss des offenen Verfahrens im Amtsblatt vom 2. Oktober 2012 veröffentlicht.

21

Angesichts ihrer Eigenschaft als Teilnehmerinnen an dem offenen Verfahren konnte die Entscheidung, dieses Verfahren abzuschließen, die rechtliche Position der Klägerinnen beeinträchtigen und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage werden. Allerdings ist festzustellen, dass die im Schreiben vom 3. September 2012 enthaltene Entscheidung, das offene Verfahren abzuschließen, von den Klägerinnen bis zur Einreichung der vorliegenden Klage am 1. März 2013 nicht angefochten wurde.

22

Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV ist eine Nichtigkeitsklage innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben, die je nach Lage des Falls von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Da die gegen die im Schreiben vom 3. September 2012 enthaltene Entscheidung gerichtete Nichtigkeitsklage eindeutig nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurde, ist sie offensichtlich unzulässig.

23

Keines der Argumente der Klägerinnen ist geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Insbesondere hätten sie innerhalb angemessener Frist nach Kenntnisnahme vom Vorhandensein der genannten Entscheidung vom Parlament die Übermittlung des vollständigen Texts bzw. in Ermangelung dessen alle nötigen Informationen anfordern müssen, um eine genaue Kenntnis von ihrem Inhalt und ihren Gründen zu erlangen und dann ihr Klagerecht zweckdienlich ausüben zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2011, Evropaïki Dynamiki/EIB, T‑461/08, Slg, EU:T:2011:494, Rn. 107).

24

Die Klägerinnen haben an das Parlament jedoch kein entsprechendes Ersuchen gerichtet. Daher ist die vorliegende Nichtigkeitsklage verspätet eingereicht worden, soweit sie sich gegen die Entscheidung richtet, das offene Verfahren abzuschließen.

25

Was die Entscheidung betrifft, das Verhandlungsverfahren einzuleiten, die den Klägerinnen per eingeschrieben Brief vom 20. September 2012 mitgeteilt wurde, ist von Amts wegen zu prüfen, ob sie Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein kann – auch wenn das Parlament die Zulässigkeit der Klage auf dieser Grundlage nicht in Frage stellt –, da es sich hier um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt.

26

Nach ständiger Rechtsprechung sind nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein können (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Sogelma/EAR, T‑411/06, Slg, EU:T:2008:419, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Im Allgemeinen ist die Entscheidung, eine Ausschreibung durchzuführen, nicht beschwerend, da sie nur den Betroffenen die Möglichkeit einräumt, an dem Verfahren teilzunehmen und ein Angebot einzureichen (Urteil Sogelma/EAR, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2008:419, Rn. 86). Im vorliegenden Fall hat die Entscheidung, das Verhandlungsverfahren einzuleiten, die Klägerinnen nicht beschwert, da sie daran teilgenommen haben.

28

Zudem ist festzustellen, dass das Verhandlungsverfahren, obwohl es nur in bestimmten Situationen eingeleitet werden kann, so beispielsweise – gemäß Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) – dann, wenn nach Abschluss eines offenen Verfahrens nicht ordnungsgemäße oder unannehmbare Angebote vorliegen, dennoch ein eigenständiges Verfahren darstellt, das sich von allen anderen Vergabeverfahren, insbesondere dem offenen Verfahren im Sinne von Art. 91 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung), unterscheidet (Beschluss vom 16. Dezember 2009, Bull u. a./Kommission, T‑333/08, EU:T:2009:514, Rn. 14).

29

Angesichts dessen ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht berechtigt sind, die ihnen am 20. September 2012 per Einschreiben übermittelte Entscheidung, das Verhandlungsverfahren einzuleiten, anzufechten.

30

Auch wenn das Parlament keine Einrede der Unzulässigkeit wegen verspäteter Klageerhebung geltend macht, soweit die Klage gegen die Vergabeentscheidung gerichtet ist, ist die Zulässigkeit der Klage gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 von Amts wegen zu prüfen, da es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg, EU:C:1993:239, Rn. 11 bis 13, und vom 15. September 2011, CMB und Christof/Kommission, T‑407/07, EU:T:2011:477, Rn. 74).

31

Aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV ergibt sich, dass das Kriterium des Zeitpunkts, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist subsidiären Charakter gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder dem der Mitteilung hat (Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T‑354/05, Slg, EU:T:2009:66, Rn. 33).

32

In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass die Vergabeentscheidung nicht an die Klägerinnen gerichtet ist, auch wenn sie eng mit der an sie gerichteten ablehnenden Entscheidung verbunden ist. Daher wurde die Vergabeentscheidung den Klägerinnen nicht mitgeteilt.

33

Zum anderen ist festzuhalten, dass die Vergabeentscheidung keine Handlung ist, die als solche im Amtsblatt zu veröffentlichen ist (vgl. insbesondere Art. 90 Abs. 1 der Haushaltsordnung und Art. 118 der Durchführungsbestimmungen).

34

Im Übrigen handelt es sich auch nicht um eine Handlung, die nach ständiger Praxis des betreffenden Organs Gegenstand einer solchen Veröffentlichung ist. Es ist festzustellen, dass die Vergabeentscheidung im vorliegenden Fall, anders als in den Situationen, zu denen die Rechtsprechung über die Verpflichtung zur Mitteilung (Urteil vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T‑48/04, Slg, EU:T:2009:212, Rn. 43 bis 58) und die Praxis der Veröffentlichung (Urteile vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, T‑17/02, Slg, EU:T:2005:218, Rn. 72 bis 87, und TF1/Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2009:66, Rn. 34 bis 36) ergangen ist, weder im Amtsblatt noch im Internet veröffentlicht worden ist. Das Parlament hat sich darauf beschränkt, am 8. Januar 2013 eine Mitteilung über die Auftragsvergabe mit knappen Informationen zu veröffentlichen, die es den Klägerinnen nicht erlaubt haben, ihr Klagerecht vor dem Unionsrichter zweckdienlich auszuüben. Daher kann dieses Datum nicht den Stichtag darstellen, ab dem die Frist für die Einreichung der Nichtigkeitsklage lief.

35

Angesichts dessen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Klägerinnen Kenntnis von der angefochtenen Handlung erlangt haben. Aus dem oben dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass die Klägerinnen vom Vorhandensein der Vergabeentscheidung zwischen dem 21. und dem 26. Dezember 2012 Kenntnis erlangt haben, wobei das letztgenannte Datum der Zeitpunkt ist, zu dem sie das Parlament um zusätzliche Auskünfte über diese Entscheidung ersucht haben. Zu dieser Zeit hatten die Klägerinnen allerdings keine genaue Kenntnis vom Inhalt und von den Gründen der betreffenden Handlung, um ihr Klagerecht zweckdienlich ausüben zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Evropaïki Dynamiki/EIB, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2011:494, Rn. 107).

36

Die Klägerinnen waren erst dann in der Lage, ihr Klagerecht zweckdienlich auszuüben, als sie die Mitteilung des Parlaments erhielten, die am 10. Januar 2013 per E‑Mail und per Einschreiben geschickt wurde.

37

Was die Ordnungsgemäßheit der Mitteilung von Handlungen der Union anbelangt, so ist in der Rechtsprechung präzisiert worden, dass eine Entscheidung als ordnungsgemäß mitgeteilt gilt, wenn sie ihrem Empfänger übermittelt worden ist und dieser in die Lage versetzt worden ist, davon Kenntnis zu nehmen (Beschluss vom 2. Oktober 2014, Page Protective Services/EAD, C‑501/13 P, EU:C:2014:2259, Rn. 30), so dass eine Mitteilung wirksam per E‑Mail erfolgen kann (Beschluss Protective Services/EAD, EU:C:2014:2259, Rn. 31 bis 33). Die gleichen Erwägungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall im Hinblick auf die Mitteilung des Parlaments vom 10. Januar 2013 anwenden, aus der sich der Inhalt und die Begründung der Vergabeentscheidung entnehmen lassen.

38

Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass beim Versenden einer E‑Mail nicht unbedingt gewährleistet ist, dass derjenige, für den sie bestimmt ist, sie tatsächlich erhält. Denkbar ist, dass eine E‑Mail aus technischen Gründen nicht bei ihm eingeht. Darüber hinaus ist es selbst in dem Fall, in dem die E‑Mail tatsächlich bei demjenigen, für den sie bestimmt ist, eingeht, möglich, dass sie nicht an dem Tag eingeht, an dem sie abgeschickt wird (Urteil Sogelma/EAR, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2008:419, Rn. 77).

39

Im vorliegenden Fall hat das Parlament seine Mitteilung am 10. Januar 2013 per E‑Mail und per Einschreiben geschickt. Wie oben in Rn. 16 erwähnt, haben die Klägerinnen in Beantwortung einer Frage des Gerichts angegeben, sie könnten nicht genau sagen, wann sie dieses Dokument per Einschreiben bekommen hätten. Sie haben jedoch bestätigt, die E‑Mail vom 10. Januar 2013 am selben Tag bekommen zu haben, und eine Kopie derselben vorgelegt.

40

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klage gegen die Vergabeentscheidung, die am 1. März 2013 eingereicht wurde, zulässig ist, da sie im Einklang mit Art. 263 Abs. 6 AEUV vor Ablauf der zweimonatigen Frist, verlängert um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen, eingereicht worden ist.

41

In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament angesichts dessen, dass die Klägerinnen nicht formell die Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments, ihr Angebot abzulehnen, beantragt haben, Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage geäußert, soweit sie gegen die Vergabeentscheidung gerichtet ist, und ein möglicherweise fehlendes Rechtsschutzinteresse geltend gemacht.

42

Da das Fehlen des Rechtsschutzinteresses das Fehlen einer unverzichtbaren Prozessvoraussetzung bedeutet, was der Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen hat, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 23. Mai 2014, European Dynamics Luxembourg/EZB, T‑553/11, EU:T:2014:275, Rn. 94).

43

Wird das Angebot eines Bieters abgelehnt, weil nach einem Vergleich der Angebote dem einzigen anderen Bieter der Zuschlag erteilt wird, so hängt das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses des nicht zum Zuge gekommenen Bieters bezüglich der Vergabeentscheidung nicht von der Nichtigerklärung der sein Angebot ablehnenden Entscheidung ab.

44

Falls die Vergabeentscheidung für nichtig erklärt wird, obliegt es dem Parlament, die sich aus dem betreffenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil Evropaïki Dynamiki/EIB, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2011:494, Rn. 66). Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Vergabeentscheidung, um gemäß der Verpflichtung aus Art. 266 AEUV eine angemessene Berichtigung ihrer Situation durch das Parlament zu erhalten, die gegebenenfalls die Form eines angemessenen Ausgleichs des erlittenen Schadens in Geld annehmen kann, wie die Klägerinnen dies im Übrigen im vorliegenden Fall fordern.

45

Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen ein rechtliches Interesse an der Anfechtung der Vergabeentscheidung; ihr Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

46

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe, nämlich erstens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bieter und zweitens einen Verstoß gegen Art. 127 Abs.1 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen, wonach eine grundlegende Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingungen untersagt ist.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

– Vorbringen der Parteien

47

Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass das Parlament, wenn man davon ausgehe, dass der Preis des Auftragnehmers, dem der Zuschlag erteilt worden sei, im Verhandlungsverfahren als angemessen anzusehen sei, den Grundsatz der Gleichheit der Bieter verletzt habe, weil sie zu einem etwas niedrigeren Preis angeboten hätten, der vom Parlament im offenen Verfahren als unannehmbar eingestuft worden sei. Daher seien die Entscheidung, das offene Vergabeverfahren abzuschließen, die Entscheidung, das Vergabeverfahren als „Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung“ einzuleiten, und die Entscheidung über die Vergabe des betreffenden Auftrags für nichtig zu erklären.

48

Die Klägerinnen tragen vor, das Parlament habe in seinem Schreiben vom 3. September 2012 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung, das offene Verfahren abzuschließen, nur aufgrund der angebotenen Preise gerechtfertigt gewesen sei. Zudem sei es im Rahmen des darauf folgenden Verhandlungsverfahrens nur um die Preise der Angebote gegangen. Das Parlament habe von den Klägerinnen niemals verlangt, ihr Angebot in technischer Hinsicht zu verbessern.

49

Die Klägerinnen kritisieren das Verhalten des Parlaments, das letztlich das Angebot eines Bieters angenommen habe, der einen höheren Preis geboten habe als sie selbst zuvor, wobei die qualitativen Anforderungen reduziert worden seien. Diesbezüglich tragen sie vor, dass das Parlament das Volumen der zu erbringenden Leistungen reduziert habe, und zwar von ungefähr 400000 Fahrstunden auf ungefähr 300000 Fahrstunden während der gesamten Vertragsdauer.

50

Angesichts dessen sind die Klägerinnen der Ansicht, dass das Parlament gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bieter sowie gegen Art. 101 der Haushaltsordnung und Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen verstoßen habe.

51

Im Stadium der Erwiderung haben die Klägerinnen das Vorbringen des Parlaments bestritten, wonach sie den Umfang der laut Ausschreibung vorgesehenen Leistungen falsch verstanden hätten. Tatsächlich sei in den Verdingungsunterlagen ein deutlich höheres Leistungsvolumen als in der Bekanntmachung angeführt gewesen. Im Fall von Abweichungen gingen die Verdingungsunterlagen der Bekanntmachung vor. Daher hätten die Klägerinnen das Leistungsvolumen richtig eingeschätzt.

52

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen allerdings in Beantwortung einer Frage des Gerichts zugegeben, dass sie das Volumen der zu erbringenden Leistungen anfänglich überschätzt hätten, weshalb sie den Angebotspreis im Verhandlungsverfahren leicht angehoben hätten.

53

Die Klägerinnen geben zu, dass die ursprünglichen technischen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert wurden. Daher habe das Parlament nicht einem Angebot den Zuschlag geben können, das einen höheren Preis beinhaltet habe als den, den es im offenen Verfahren als unannehmbar angesehen habe.

54

Schließlich fügen die Klägerinnen im Hinblick auf Art. 101 der Haushaltsordnung hinzu, dass sie dem Parlament nicht eine fehlende, sondern eine falsche Begründung vorwürfen, weil das Angebot, das sie im Rahmen des offenen Verfahrens vorgelegt hätten, nicht unannehmbar gewesen sei.

55

Das Parlament weist die Argumente der Klägerinnen zurück.

– Würdigung durch das Gericht

56

Vorab ist festzustellen, dass die Rügen der Klägerinnen nur insofern zu prüfen sind, als die Klage darauf im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung gestützt ist, da die Nichtigkeitsklage, soweit sie sich gegen die anderen Entscheidungen richtet, für unzulässig erklärt wurde (siehe oben, Rn. 20 bis 45).

57

Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Klagefrist zwingendes Recht und entspricht die strikte Anwendung der Vorschriften der Union auf dem Gebiet der Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Beschlüsse Page Protective Services/EAD, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2014:2259, Rn. 21 und 37, und vom 5. Februar 2010, Pro humanum/Kommission, T‑319/09, EU:T:2010:29, Rn. 7).

58

Würde man es zulassen, dass ein Kläger im Rahmen einer gegen eine Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage Unregelmäßigkeiten einer früheren Handlung geltend macht, deren Nichtigerklärung er hätte beantragen können, so würde dadurch die mittelbare Anfechtung früherer Entscheidungen, die nicht innerhalb der Klagefrist von Art. 263 AEUV angefochten wurden, und somit die Umgehung dieser Frist ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1995, Spanien/Kommission, C‑135/93, Slg, EU:C:1995:201, Rn. 17).

59

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen zur Annehmbarkeit – im Hinblick auf die Zuschlagskriterien – von Angeboten im Rahmen eines abgeschlossenen offenen Verfahrens vom Gericht nicht im Rahmen der Prüfung einer Nichtigkeitsklage berücksichtigt werden kann, die gegen die Vergabeentscheidung gerichtet ist, die in einem Verhandlungsverfahren ergangen ist, das ein eigenständiges Verfahren darstellt, das sich von allen anderen Vergabeverfahren unterscheidet (Beschluss Bull u. a./Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2009:514, Rn. 14). Wie oben bereits dargelegt wurde, liefe jedes andere Ergebnis darauf hinaus, es den Klägerinnen zu ermöglichen, die Entscheidung, das offene Verfahren abzuschließen, in Frage zu stellen, die, da sie innerhalb der vorgesehenen Frist nicht angefochten wurde, gegenüber denjenigen, die sie hätten anfechten können, bestandskräftig geworden ist (Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C‑239/99, Slg, EU:C:2001:101, Rn. 37).

60

Das Gleiche gilt auch für die gegen die Begründetheit der Vergabeentscheidung gerichteten Argumente der Klägerinnen, soweit ausschließlich die angebliche Unrechtmäßigkeit der Entscheidung, das offene Verfahren abzuschließen, gerügt wird. In diesem Zusammenhang bringen die Klägerinnen in Rn. 45 der Klageschrift vor, dieses Verfahren habe mit der Begründung, der Charakter der Angebote sei unannehmbar, nicht rechtsgültig abgeschlossen werden können. Da die Tatsache, dass die Angebote unannehmbar waren, bereits durch die Entscheidung, das offene Verfahren abzuschließen, festgestellt wurde, kann sie nicht mit einer gegen die Vergabeentscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage in Frage gestellt werden.

61

Folglich ist im Rahmen der vorliegenden Klage die Frage nicht zu prüfen, ob das Parlament die Entscheidung, das offene Verfahren abzuschließen, auf die Unannehmbarkeit der eingegangenen Angebote stützen konnte. Daher wird das Gericht, ohne sich zur Begründetheit der Schlussfolgerung zu äußern, zu der das Parlament am Ende des offenen Verfahrens gelangt ist (d. h. Unannehmbarkeit der eingegangenen Angebote), nur prüfen, ob sich diese Schlussfolgerung im Rahmen des Verhandlungsverfahrens irgendwie auswirken kann.

62

Gemäß Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung gelten für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanziert werden, die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

63

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 11. Juni 2014, Communicaid Group/Kommission, T‑4/13, EU:T:2014:437, Rn. 50).

64

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist der öffentliche Auftraggeber insbesondere verpflichtet, in jeder Phase des Verfahrens die Gleichbehandlung und folglich die Chancengleichheit aller Bieter zu gewährleisten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet auch, dass die Bieter sowohl zum Zeitpunkt der Angebotserstellung als auch zum Zeitpunkt der Bewertung ihrer Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber gleich behandelt werden müssen (Urteil Communicaid Group/Kommission, oben in Rn. 63 angeführt, EU:T:2014:437, Rn. 51).

65

Das bedeutet konkret, dass die Zuschlagskriterien in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung so gefasst werden müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können, und dass diese Kriterien bei der Bewertung der Gebote objektiv und einheitlich auf alle Bieter anzuwenden sind (Urteil Communicaid Group/Kommission, oben in Rn. 63 angeführt, EU:T:2014:437, Rn. 52).

66

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Klägerinnen nicht rechtlich hinreichend belegt haben, dass das Parlament gegen diese Grundsätze verstoßen hat.

67

Erstens ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung das Verhandlungsverfahren, obwohl es vom öffentlichen Auftraggeber nur in bestimmten Situationen eingeleitet werden kann, so beispielsweise – gemäß Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen – dann, wenn nach Abschluss eines offenen Verfahrens nicht ordnungsgemäße oder unannehmbare Angebote vorliegen, dennoch ein eigenständiges Verfahren darstellt, das sich von allen anderen Vergabeverfahren, insbesondere dem offenen Verfahren, unterscheidet (Beschluss Bull u. a./Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2009:514, Rn. 14).

68

Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass nach der Annullierung eines Ausschreibungsverfahrens das Verfahren beendet ist und der öffentliche Auftraggeber frei über das weitere Vorgehen entscheiden kann (Urteil Sogelma/EAR, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2008:419, Rn. 136).

69

Die Klägerinnen liefern indessen keinerlei Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter im Verhandlungsverfahren verletzt worden ist. Wie das Parlament zu Recht geltend gemacht hat, ist es nicht möglich, das Preisangebot der Klägerinnen im offenen Verfahren mit dem Preisangebot der Auftragnehmer im Verhandlungsverfahren zu vergleichen, da es sich um zwei verschiedene Verfahren handelt.

70

Zudem wäre es im Kontext von zwei verschiedenen Verfahren unlogisch, davon auszugehen, dass der Preis, der von den Klägerinnen in einem ersten Verfahren geboten wurde, in dem der öffentliche Auftraggeber zu dem Schluss gelangt ist, dass die Angebote unannehmbar waren, im Rahmen eines zweiten Verfahrens, das einen anderen Charakter hatte, eine unüberschreitbare Schwelle darzustellen hat.

71

Eine Diskriminierung hätte im vorliegenden Fall bestehen können, wenn der öffentliche Auftraggeber in demselben Verfahren, hier im Verhandlungsverfahren, ähnliche Angebote der Bieter unterschiedlich behandelt hätte. Dies wird von den Klägerinnen allerdings nicht behauptet.

72

Zweitens ist, auch wenn man davon ausgeht, dass die Situation der Klägerinnen im offenen Verfahren mit der Situation des Auftragnehmers im Verhandlungsverfahren vergleichbar ist – was nicht zutrifft –, der Preis im Rahmen der Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlich günstigste Angebot nur eines von vier Zuschlagskriterien. Folglich steht es dem öffentlichen Auftraggeber frei, den Zuschlag einem Bieter zu erteilen, der einen höheren Preis bietet, dessen Angebot jedoch im Licht der anderen Zuschlagskriterien qualitativ höherwertig ist, wie dies hier der Fall war. Es ist nämlich festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass das Angebot des Auftragnehmers im Hinblick auf die Zuschlagskriterien eine höhere Qualität hatte als ihres.

73

Daher ist die Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zurückzuweisen.

74

Keines der anderen Argumente der Klägerinnen ist geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

75

Das Argument, dass es bei den Verhandlungen nur um den Preis der Angebote gegangen sei, ist unbegründet. Aus den Verhandlungsprotokollen vom 13. und vom 28. November 2012 geht nämlich hervor, dass es bei den Verhandlungen insbesondere auch um die Merkmale der betreffenden Fahrzeuge (nämlich Hybridfahrzeuge) ging.

76

Gleiches gilt für das Argument, dass das Parlament die qualitativen Anforderungen und das Volumen der zu erbringenden Leistungen reduziert habe, indem es eine Reduzierung von 400000 auf 300000 Fahrstunden vorgenommen habe. Dieses Argument beruht auf einem Missverständnis auf Seiten der Klägerinnen, was insbesondere aus dem Sitzungsprotokoll der Verhandlung vom 28. November 2012 hervorgeht und was die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung (siehe oben, Rn. 52) zugegeben haben. Folglich ist nicht zu klären, ob, wie die Klägerinnen behaupten, im Fall von Abweichungen die Verdingungsunterlagen der Bekanntmachung vorzugehen haben. Zudem ist anzumerken, dass die Klägerinnen in ihrer Erwiderung zugeben, dass die technischen Bedingungen (abgesehen vom Leistungsvolumen) nicht geändert wurden.

77

Ferner ist das Gericht der Ansicht, dass dem Vorbringen betreffend den angeblichen Verstoß gegen Art. 101 der Haushaltsordnung und gegen Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen nicht gefolgt werden kann.

78

Soweit die Klägerinnen dem Parlament vorwerfen, gegen diese Bestimmungen verstoßen zu haben, indem es die Entscheidungen, das offene Verfahren abzuschließen und das Verhandlungsverfahren einzuleiten, falsch begründet habe, können diese Argumente aus den oben in den Rn. 20 bis 29 angeführten Gründen nicht durchgreifen. Soweit sich diese Argumente gegen die Vergabeentscheidung richten und im Wesentlichen mit den oben in den Rn. 63 bis 76 geprüften Argumenten übereinstimmen, sind sie aus denselben Gründen zurückzuweisen, die dort angeführt sind.

79

Nach alledem ist der erste Klagegrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: grundlegende Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingungen

– Vorbringen der Parteien

80

Mit ihrem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, das Parlament habe dadurch, dass es den Zuschlag auf ein Angebot erteilt habe, das einen höheren Preis als den zuvor als unannehmbar abgelehnten vorgesehen habe (nämlich 34,95 Euro pro Stunde nach dem Angebot des Auftragnehmers gegenüber den ursprünglich von den Klägerinnen gebotenen 34,45 Euro pro Stunde), eine grundlegende Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingungen vorgenommen und damit gegen Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen verstoßen.

81

Die Klägerinnen sind der Ansicht, der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren könne nach der Rechtsprechung nicht zu einer grundlegenden Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingungen führen.

82

Nach Ansicht des Parlaments ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

– Würdigung durch das Gericht

83

Gemäß Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen kann der öffentliche Auftraggeber unabhängig vom geschätzten Vertragswert Aufträge im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben, wenn nach Abschluss eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs nicht ordnungsgemäße oder nach den Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien unannehmbare Angebote vorliegen, sofern die ursprünglichen in den Ausschreibungsunterlagen nach Art. 130 der Durchführungsbestimmungen genannten Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden, unbeschadet der Anwendung von Abs. 2.

84

Für die Zwecke dieses Klagegrundes ist als einzige angebliche grundlegende Änderung der Bedingungen die zu prüfen, die den Preis betrifft. Im Stadium der Erwiderung haben die Klägerinnen nämlich den zweiten Teil dieses Klagegrundes hinsichtlich des Leistungsvolumens zurückgenommen und auch angegeben, dass sie nicht behaupteten, dass das Parlament die technischen Auftragsbedingungen geändert habe. Außerdem beruhen die Argumente der Klägerinnen in Bezug auf eine angebliche Änderung des Leistungsvolumens, wie oben in den Rn. 52 bis 76 dargelegt, auf einem Missverständnis ihrerseits.

85

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die grundlegende Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingungen ergebe sich daraus, dass das Parlament auf ein Angebot den Zuschlag erteilt habe, das einen höheren Preis als den zuvor von ihnen angebotenen und als unannehmbar erachteten enthalten habe.

86

Dieses Vorbringen kann nicht durchgreifen.

87

Erstens bestreiten die Klägerinnen nicht, dass der gesamte geschätzte Auftragswert unverändert geblieben ist, nämlich zwischen 10000000 und 12000000 Euro für eine Dauer von maximal vier Jahren.

88

Zweitens geht weder aus Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen noch aus Art. 130 der Durchführungsbestimmungen (auf den die vorstehende Bestimmung verweist) hervor, dass der von einem Bieter im offenen Verfahren angebotene Preis als ursprüngliche Auftragsbedingung zu gelten hat und nicht grundlegend geändert werden darf. Vielmehr ist aufgrund von Art. 130 der Durchführungsbestimmungen davon auszugehen, dass die ursprünglichen Auftragsbedingungen insbesondere die Ausschluss- und Auswahlkriterien, die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung und die technischen Spezifikationen beinhalten. Die Klägerinnen rügen jedoch keine wesentliche Änderung dieser Elemente.

89

Drittens wäre es aus den oben in den Rn. 67 bis 72 angeführten Gründen unlogisch, anzunehmen, dass der von den Klägerinnen im offenen Verfahren angebotene Preis im Rahmen eines anderen Verfahrens als unüberschreitbare Schwelle zu betrachten ist, insbesondere dann, wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt wird (d. h., nachdem auch qualitative Kriterien und nicht nur der angebotene Preis bewertet worden sind).

90

Die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung stützt ihren zweiten Klagegrund nicht, da sie tatsächliche und rechtliche Umstände betrifft, die mit denen des vorliegenden Falls nicht vergleichbar sind.

91

Im Urteil vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur (C‑454/06, Slg, EU:C:2008:351), ging es um die von nationalen Behörden vorgenommene Änderung eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit im Licht der Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1). Auch wenn die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge auf die von der Unionsverwaltung vergebenen öffentlichen Aufträge nicht anwendbar sind, können nach der Rechtsprechung die im Zusammenhang mit diesen Richtlinien erlassenen oder entwickelten Regeln oder Grundsätze dieser Verwaltung entgegengehalten werden, wenn sich darin nur die Grundregeln des Vertrags und der allgemeinen Rechtsgrundsätze niederschlagen, die unmittelbar für die Unionsverwaltung gelten (Urteil vom 12. Dezember 2012, Evropaïki Dynamiki/EFSA, T‑457/07, EU:T:2012:671).

92

Allerdings waren die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie 92/50 nicht mit Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen vergleichbar. Daher ist das Urteil pressetext Nachrichtenagentur (oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2008:351) für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Änderungen des laufenden Vertrags anderer Natur waren als die von den Klägerinnen im vorliegenden Fall gerügte Änderung.

93

Gleiches gilt für das Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C‑250/07, Slg, EU:C:2009:338), das eine angebliche Änderung der technischen Anforderungen zwischen zwei Vergabeverfahren und die Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) betraf, die mit Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen ebenfalls nicht vergleichbar sind.

94

Daher lässt sich aus diesen Urteilen nicht ableiten, dass die Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens an einen Auftragnehmer, der einen höheren Preis geboten hat als ein anderer Bieter in einem offenen Verfahren, unweigerlich entgegen Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen auf eine grundlegende Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingungen zurückgeht.

95

Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeit des Vertrags

– Vorbringen der Parteien

96

Die Klägerinnen beantragen, dass aufgrund angeblicher wesentlicher Fehler die Nichtigkeit des mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags festgestellt wird.

97

Diesen Antrag stützen die Klägerinnen auf Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1605/2002 (ABl. L 298, S. 1), auf Art. 166 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 (ABl. L 362, S. 1), auf die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs.

98

Das Parlament trägt vor, es habe bei der Auftragsvergabe keine Unregelmäßigkeiten begangen, weshalb der Antrag auf Nichtigerklärung des Vertrags offensichtlich unbegründet sei.

– Würdigung durch das Gericht

99

Angesichts der Tatsache, dass der erste und der zweite Klagegrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückgewiesen worden sind, ist der Antrag auf Nichtigerklärung des mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags ebenfalls zurückzuweisen.

Zum Schadensersatzantrag

– Vorbringen der Parteien

100

Was den Antrag auf Ersatz des erlittenen Schadens betrifft, tragen die Klägerinnen vor, ihr Angebot wäre das wirtschaftlich günstigste gewesen, wenn sich das Parlament nicht rechtswidrig verhalten hätte. Sie hätten also, trotz des Rechts des öffentlichen Auftraggebers, von der Auftragsvergabe abzusehen, ernsthafte Chancen gehabt, den Auftrag zu bekommen. Angesichts der geschätzten Gewinnspanne (1,90 Euro pro Stunde) und des geschätzten Leistungsvolumens (105000 Stunden pro Jahr) vertreten die Klägerinnen die Ansicht, dass der erlittene Schaden 199500 Euro pro Jahr ausmache. Im Stadium der Erwiderung haben die Klägerinnen angegeben, dass ihr entgangener Gewinn 217161,70 Euro pro Jahr und somit 868646,80 Euro während der gesamten Laufzeit des Vertrags betrage.

101

Nach Ansicht des Parlaments ist der Schadensersatzantrag der Klägerinnen als unbegründet zurückzuweisen.

– Würdigung durch das Gericht

102

Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union „[i]m Bereich der außervertraglichen Haftung … den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“.

103

Nach der Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe davon ab, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile vom 11. Juli 1997, Oleifici Italiani/Kommission, T‑267/94, Slg, EU:T:1997:113, Rn. 20, und vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission, T‑212/03, Slg, EU:T:2008:315, Rn. 35). Die Voraussetzung des rechtswidrigen Verhaltens der Unionsorgane erfordert einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, durch die dem Einzelnen Rechte verliehen werden sollen (Urteil MyTravel/Kommission, EU:T:2008:315, Rn. 29).

104

Da diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ist der Schadensersatzantrag angesichts der Tatsache, dass das Gericht zu dem Schluss gelangt ist, dass sich das Parlament nicht rechtswidrig verhalten hat, zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, die anderen Voraussetzungen zu prüfen.

105

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

106

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Direct Way und Directway Worldwide tragen die Kosten.

 

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Oktober 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.