Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2012 –
Insula/Kommission

(Rechtssache T-246/09)

„Schiedsklausel – Finanzierungsverträge für Forschungs- und Entwicklungsprojekte – Verträge MEDIS und Dias.Net – Fehlen von Belegen und Nichtübereinstimmung eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen – Zurückbehaltung eines für einen anderen Vertragspartner bestimmten Betrags – Erstattung der gezahlten Beträge – Teilweise Unzulässigkeit der Klage – Widerklage der Kommission – Teilweise Erledigung der Widerklage“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag, der eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einer Aktion im Bereich von Forschung und Entwicklung vorsieht – Antrag auf Erstattung bestimmter Kosten – Antrag auf Schadensersatz – Widerklage, die Verzugszinsen umfasst – Anwendung des nationalen Rechts – Feststellung der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag – Anspruch der Kommission auf Rückzahlung des Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 87, 124, 213-216, 288)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag, der nationalem Recht unterliegt – Anwendung nationaler Zuständigkeitsvorschriften – Ausschluss (Art. 238 EG) (vgl. Randnr. 88)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Klage, mit der bestritten wird, dass eine Forderung eines Organs gegenüber seinen Vertragspartnern begründet ist – Zwecks Einziehung der genannten Forderung erlassene Entscheidung dieses Organs – Vollstreckbare Entscheidung – Durch den EG-Vertrag bestimmte Rechtsnatur einer solchen Entscheidung – Nach Art. 230 EG anfechtbare Handlung (Art. 230 EG, 238 EG und 256 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 72 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 93-96)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Streitgegenstand – Änderung im Laufe des Verfahrens – Änderung des Klageantrags im Anschluss an den Erlass einer Entscheidung durch das beklagte Organ – Änderung der Klageart – Verbot (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 100-104)

5.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Klage, mit der in Abrede gestellt wird, dass die Forderung eines Organs gegenüber seinen Vertragspartnern begründet ist – Widerklage auf Einziehung dieser Forderung – Erlass einer Entscheidung dieses Organs im Laufe des Verfahrens, die auf die Einziehung derselben Forderung gerichtet ist – Interesse des Klägers und der Beklagten, ihre Anträge aufrechtzuerhalten (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 113-116, 294-302)

6.                     Gerichtliches Verfahren – Vorlage von Beweisen – Frist – Verspätete Benennung von Beweismitteln – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 1) (vgl. Randnr. 143)

7.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffsmittels und enger Zusammenhang mit diesem (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 199)

8.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden – Klage, die auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichtet ist, ohne nähere Angaben hierzu zu machen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 221, 262, 270)

Gegenstand

Klage, die darauf gerichtet ist, zum einen eine Forderung der Kommission in Höhe von 189 241,64 Euro für unbegründet zu erklären, zum anderen die Kommission zu verurteilen, eine „Gutschrift“ in Höhe dieses Betrags zu erteilen, und schließlich die Kommission zu verurteilen, 212 597 Euro und, hilfsweise, 230 025 Euro als Schadensersatz zu zahlen

Tenor

1.

Die vom Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) erhobene Klage wird abgewiesen.

2.

Die von der Kommission erhobenen Widerklagen sind insoweit erledigt, als sie auf die Verurteilung von Insula zur Zahlung des geschuldeten Betrags zuzüglich Zinsen aus dem Vertrag Dias.Net gerichtet sind.

3.

Insula wird verurteilt, an die Kommission einen Hauptbetrag in Höhe von 157 983,11 Euro zuzüglich 2,75 % Verzugszinsen pro Jahr ab 16. Mai 2009 bis zur vollständigen Zahlung des Hauptbetrags zu zahlen.

4.

Insula trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.