Verbundene Rechtssachen T−267/08 und T−279/08

Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis

gegen

Europäische Kommission

„Staatliche Beihilfen – Herstellung von Eisenbahnmaterial– Rückzahlbare Vorschüsse – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Anpassung der Anträge – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Staatliche Mittel – Zurechenbarkeit zum Staat – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Unternehmen in Schwierigkeiten“

Leitsätze des Urteils

1.      Verfahren – Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ersetzt – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und Klagegründe

2.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

(Art. 296 AEUV; Mitteilung 97/C 273/03 der Kommission)

3.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, den Beteiligten und damit den Körperschaften unterhalb der staatlichen Ebene, die Beihilfen gewähren, eine Frist zur Äußerung zu setzen – Grenzen

(Art. 108 Abs. 2 AEUV)

4.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Entscheidung, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten – Begründungspflicht – Umfang

(Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung des Rates Nr. 659/1999, Art. 6)

5.      Handlungen der Organe – Rücknahme – Rechtswidrige Handlungen – Unzureichende Begründung einer Entscheidung, mit der eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Erlass einer neuen Entscheidung – Pflicht, das förmliche Prüfverfahren neu zu eröffnen – Fehlen

6.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Finanzierung aus Mitteln, die der staatlichen Kontrolle unterliegen – Einbeziehung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

7.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils an die Empfänger – Gelddarlehen mit zinsträchtiger Rückzahlung – Beurteilung anhand des gewährten Zinssatzes

(Art  107Abs. 1 AEUV)

8.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission – Befugnis zum Erlass von Leitlinien

(Art. 107Abs. 3 AEUV; Mitteilung 2004/C 244/02 der Kommission)

9.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens – Ermittlung der in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen

(Art. 107 Abs. 3 AEUV; Mitteilung 2004/C 244/02 der Kommission, Randnr. 11)

10.    Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Anerkennung der Eigenschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten zu Zwecken der Gewährung einer Befreiung vom Beihilfeverbot

11.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers

(Art. 107Abs. 1 AEUV)

12.    Handlungen der Organe – Rücknahme – Rechtswidrige Handlungen – Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen – Erlass einer neuen Entscheidung unter Hinzufügung neuer Elemente, mit denen Beanstandungen der Beteiligten Rechnung getragen werden soll – Verletzung der Verteidigungsrechte – Nichtvorliegen

1.      Eine Entscheidung, die während des Verfahrens eine andere Entscheidung mit gleichem Gegenstand ersetzt, ist als neue Tatsache anzusehen, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das fragliche Unionsorgan den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Entscheidung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Entscheidung zu erstrecken oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen.

(vgl. Randnr. 23)

2.      Eine Entscheidung, mit der eine staatliche Beihilfe, die einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, genügt hinsichtlich der von der Kommission zugrunde gelegte Methode der Berechnung des Beihilfebetrags den Anforderungen des Art. 296 AEUV, wenn sie sich nicht auf eine bloße Verweisung auf eine Mitteilung der Kommission über Referenzsätze beschränkt, sondern eine eingehende Beschreibung der gewählten Berechnungsmethode sowie eine gründliche Untersuchung der Finanzlage des Unternehmens und des Fehlens von Sicherheiten enthält, und hinsichtlich der Begründung der Erhöhung des anwendbaren Referenzsatzes, wenn sie eine Untersuchung der Praxis auf den Finanzmärkten auf der Grundlage einer empirischen Nachforschung über die Zuschläge, die auf dem Markt für verschiedene Risikogruppen bei Unternehmen oder Transaktionen zu beobachten sind, enthält.

(vgl. Randnrn. 50, 52-53)

3.      Im Rahmen eines nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleiteten Verwaltungsverfahrens weist die Rechtsprechung den Beteiligten – u. a. Körperschaften unterhalb der staatlichen Ebene, die staatliche Beihilfen gewähren – im Wesentlichen die Rolle von Informationsquellen für die Kommission zu. Daraus folgt, dass die Beteiligten keineswegs einen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen können, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden.

Die Betroffenen können sich daher nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes ordnungsgemäßer Verwaltung berufen, weil die Kommission sie nicht persönlich aufgefordert hat, zum Verfahren der Beihilfeprüfung Stellung zu nehmen. Ebenso wenig ist die Kommission verpflichtet, den Betroffenen die Stellungnahmen oder die Angaben zu übermitteln, die sie von der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats erhalten hat.

(vgl. Randnrn. 71, 74-75, 88)

4.      Nach Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 über die Anwendung von Art. 93 EG kann sich, wenn die Kommission entscheidet, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, diese Entscheidung auf eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der fraglichen staatlichen Maßnahme und Ausführungen über die Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt beschränken.

Somit muss die Eröffnungsentscheidung die Betroffenen in die Lage versetzen, sich in wirksamer Weise am förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen, in dem sie ihre Argumente geltend machen können. Hierfür brauchen die Beteiligten nur zu erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Maßnahme darstellen könnte.

(vgl. Randnrn. 80-81)

5.      Im Fall der Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung kann das Verfahren, mit dem eine rechtswidrige Maßnahme ersetzt werden soll, genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem der Rechtsverstoß vorgekommen ist, ohne dass die Kommission verpflichtet wäre, das Verfahren in der Weise wieder aufzunehmen, dass sie über diesen genauen Punkt hinaus zurückginge.

In Bezug auf eine Entscheidung, mit der eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird, geht die unzureichende Begründung, die zur Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung geführt hat, nicht auf die Eröffnung des Verfahrens zurück, wenn diese mit keinem Rechtsverstoß behaftet ist. Wurde das dem Erlass der zurückgenommenen Entscheidung vorausgegangene förmliche Prüfverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, braucht es vor dem Erlass der neuen Entscheidung nicht wieder eröffnet zu werden.

Die Hinzufügung neuer Elemente in der neuen Entscheidung kann diese Feststellung nicht in Frage stellen, wenn mit dieser Hinzufügung den Einwänden, die die ursprüngliche Entscheidung hervorgerufen hat, eingehender Rechnung getragen werden soll.

(vgl. Randnrn. 83-85)

6.      Im Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 AEUV könnte eine etwaige Finanzierung der betreffenden Maßnahmen durch Mittel, die nicht steuerlicher oder steuerähnlicher Art wären, diese Maßnahmen nicht der Einstufung als staatliche Beihilfe entziehen. Das entscheidende Kriterium im Bereich staatlicher Mittel ist nämlich die öffentliche Kontrolle, und Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst alle Geldmittel, ob sie aus verbindlichen Abgaben stammen oder nicht, die der öffentliche Sektor zur Unterstützung von Unternehmen effektiv bereitstellen kann.

(vgl. Randnr. 111)

7.      Handelt es sich um ein Gelddarlehen mit zinsträchtiger Rückzahlung, heben die Zinsen, die ein Unternehmen als Gegenleistung für ein Darlehen zahlen muss, den Vorteil, der diesem Unternehmen zugutekommt, nicht unbedingt vollständig auf. Es besteht sehr wohl eine Belastung für den Haushalt der Körperschaft, die das Darlehen gewährt hat, wenn diese eine günstigere Ertragsrate hätte erzielen können, wenn sie diesen Betrag zu normalen Marktbedingungen verliehen oder wenn sie ihn anders platziert oder investiert hätte. In einem solchen Fall entspricht die Beihilfe der Differenz zwischen den Zinsen, die gezahlt worden wären, wenn ein Zinssatz entsprechend den normalen Marktbedingungen gegolten hätte, und den tatsächlich gezahlten Zinsen.

(vgl. Randnr. 112)

8.      Die Kommission verfügt nach Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen. Gleichwohl kann sie sich mit Rechtsakten wie den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Orientierungsregeln zur Ausübung dieses Ermessens geben, soweit diese Regeln nicht von den Bestimmungen des Vertrags abweichen. Hat die Kommission einen solchen Rechtsakt erlassen, ist dieser für sie verbindlich. Es ist somit Sache des Gerichts, zu prüfen, ob die Kommission die Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, beachtet hat.

Da jedoch das weite Ermessen der Kommission, das gegebenenfalls durch die von ihr erlassenen Orientierungsregeln näher bestimmt wird, die Würdigung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten impliziert, die auf die Union als Ganzes zu beziehen ist, führt das Gericht in Bezug auf diese Würdigung nur eine beschränkte Nachprüfung durch. Diese ist nämlich auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

(vgl. Randnrn. 129-132)

9.      Da nach Randnr. 11 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten „ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden [kann], wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze …“, ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass ein Unternehmen, das ein negatives Eigenkapital und ein negatives Nettoergebnis aufweist, als Unternehmen in Schwierigkeiten zu gelten hat.

Die Kommission darf Ereignisse nicht berücksichtigen, die nach der Gewährung der betreffenden Beihilfen eintreten. Sie hat nämlich die Situation zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung besteht, da sie, wenn sie spätere Ereignisse berücksichtigen würde, die Mitgliedstaaten begünstigen würde, die ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren. Darüber hinaus kann eine Entspannung der Lage des begünstigten Unternehmens im Lauf des Jahres, in dem die streitigen Maßnahmen gewährt wurden, auf die Beurteilung seiner Lage zum Zeitpunkt der Gewährung keinen Einfluss haben, insbesondere weil nicht auszuschließen ist, dass diese Maßnahmen zu dieser Entwicklung beigetragen haben.

(vgl. Randnrn. 135, 141, 143-144, 146)

10.    Da die Begriffe der Unionsrechtsordnung grundsätzlich nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen zu definieren sind, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist, und da die maßgeblichen Leitlinien keinerlei Verweisung auf nationale Rechtsordnungen enthalten, ist im Rahmen der Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten durch die Kommission die Rechtsprechung eines Mitgliedstaats nicht zu berücksichtigen.

(vgl. Randnr. 150)

11.    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Zu diesem Zweck ist das Kriterium der Möglichkeiten des begünstigten Unternehmens heranzuziehen, die betreffenden Geldbeträge zu ähnlichen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt zu erhalten. Insbesondere ist zu fragen, ob ein privater Investor das betreffende Geschäft zu den gleichen Bedingungen durchgeführt hätte.

(vgl. Randnrn. 158-159)

12.    Vorbehaltlich des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit sind die Organe der Union berechtigt, eine Entscheidung, mit der ihrem Adressaten ein Vorteil gewährt wurde, wegen ihrer Rechtswidrigkeit zurückzunehmen, sofern die Rücknahme binnen einer angemessenen Frist erfolgt. Dieses Recht zur Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung muss den Organen der Union erst recht zustehen, wenn es um einen nicht begünstigenden Akt geht, der sich als rechtswidrig erweist. Bei dieser Fallgestaltung stehen nämlich Erwägungen zum Schutz des berechtigten Vertrauens und der wohlerworbenen Rechte des Adressaten der Entscheidung einer Rücknahme nicht entgegen.

Da mit der Hinzufügung neuer Elemente in der neuen Entscheidung dem Vorbringen der klägerischen Parteien im Rahmen ihrer Verwaltungsbeschwerden von Seiten der Kommission eingehender als in der ursprünglichen Entscheidung Rechnung getragen werden sollte, kann diese Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerinnen selbst nicht zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens führen.

(vgl. Randnrn. 189-190, 192)







URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

12. Mai 2011(*)

„Staatliche Beihilfen – Herstellung von Eisenbahnmaterial – Rückzahlbare Vorschüsse – Entscheidung, mit der die Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Anpassung der Anträge – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Staatliche Mittel – Zurechnung an den Staat – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Unternehmen in Schwierigkeiten“

In den verbundenen Rechtssachen T‑267/08 und T‑279/08

Région Nord-Pas-de-Calais (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cliquennois und F. Cavedon,

Klägerin in der Rechtssache T‑267/08,

Communauté d’agglomération du Douaisis (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Y. Benjamin und D. Rombi,

Klägerin in der Rechtssache T‑279/08,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung zunächst der Entscheidung K(2008) 1089 endg. der Kommission vom 2. April 2008 über die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA, sodann auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2010) 4112 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 über die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot (Berichterstatter), der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters H. Kanninen,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2010

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Arbel Fauvet Rail (im Folgenden: AFR) ist ein Hersteller von rollendem Eisenbahnmaterial für den industriellen Einsatz mit Sitz in Douai (Frankreich).

2        Dieses Unternehmen erhielt am 4. Juli 2005 von der Région Nord-Pas-de-Calais (im Folgenden: Region NPDC) und der Communauté d’agglomération du Douaisis (Gemeindeverband des Großraums Douai, im Folgenden: CAD) zwei Vorschüsse in Höhe von jeweils 1 Mio. Euro zu einem Jahreszinssatz von 4,08 %, die ab 1. Januar 2006 mit halbjährlichen Zahlungen auf die Dauer von drei Jahren zurückzuzahlen waren.

3        Aufgrund einer Beschwerde ersuchte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die französischen Behörden um Übermittlung von Informationen über diese Maßnahmen. Die französischen Behörden haben diesem Ersuchen mit Mitteilungen jeweils vom 27. April und vom 24. Oktober 2006 sowie vom 30. Januar und vom 6. Juni 2007 entsprochen.

4        Mit Schreiben vom 12. September 2007 setzte die Kommission die Französische Republik von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen (im Folgenden: Eröffnungsentscheidung).

5        Die Eröffnungsentscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. Oktober 2007 (ABl. C 249, S. 17) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Betroffenen auf, sich zu den fraglichen Maßnahmen zu äußern.

6        Die Kommission erhielt die Äußerungen der französischen Behörden mit Schreiben vom 12. Oktober sowie vom 18. und 19. Dezember 2007. Von den übrigen Betroffenen hat sie keine Äußerung erhalten.

7        Mit der Entscheidung K(2008) 1089 endg. vom 2. April 2008 über die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von AFR (ABl. L 238, S. 27, im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung) entschied die Kommission, dass die von der Region NPDC und von der CAD gezahlten Vorschüsse eine staatliche Beihilfe darstellten. Da es sich um einen Kredit an ein Unternehmen in Schwierigkeiten handele, dessen Rückzahlung durch keinerlei Sicherheit gedeckt sei, vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Betrag dieser Beihilfe dem Unterschied zwischen dem tatsächlich angewandten und dem Zinssatz entspreche, zu dem das begünstigte Unternehmen den gleichen Kredit auf dem privaten Markt hätte erhalten können.

8        Die Kommission ging davon aus, dass die von der Französischen Republik zugunsten von AFR gewährte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, und ordnete daher ihre Rückforderung nebst Zinsen beim Begünstigten durch die Französische Republik an.

 Verfahren und neue Entwicklungen während des Verfahrens

9        Mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichts am 11. bzw. am 17. Juli 2008 eingegangen sind, haben die Region NPDC und die CAD Klagen in den Rechtssachen T‑267/08 und T‑279/08 erhoben, die zunächst einen Antrag auf Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung betrafen.

10      Die Region NPDC hat in ihrer Erwiderung die Verbindung der Rechtssachen T‑267/08 und T‑279/08 beantragt. Die Kommission hat gegen diesen Antrag keine Einwendung erhoben, die CAD hat ihn befürwortet.

11      Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hat der Präsident der Sechsten Kammer gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T‑267/08 und T‑279/08 zum Zweck der mündlichen Verhandlung und des Urteils beschlossen.

12      Am 23. Juni 2010 nahm die Kommission ihre ursprüngliche Entscheidung mit der Begründung zurück, sie sei im Licht des Urteils des Gerichts vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T‑102/07 und T‑120/07, Slg. 2010, II‑585, im Folgenden: Urteil Biria), rechtlich nicht ausreichend begründet.

13      Die ursprüngliche Entscheidung wurde durch die Entscheidung K(2010) 4112 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 über die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) ersetzt, mit der die Kommission zum einen die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestätigte und zum anderen ihre Rückforderung nebst Zinsen beim Begünstigten durch die Französische Republik anordnete.

14      Am 23. August 2010 haben die Region NPDC und die CAD in ihren Äußerungen im Anschluss an den Erlass der angefochtenen Entscheidung klargestellt, dass sie nicht beabsichtigten, ihre ursprünglichen Klageanträge fallen zu lassen, und haben weiter beantragt, ihre ursprünglichen Anträge so abändern zu dürfen, dass ihre Klagen auch die angefochtene Entscheidung beträfen.

15      Am 27. September 2010 hat die Kommission auf die Äußerungen der Klägerinnen vom 23. August 2010 geantwortet. Sie hat ihre Anträge auf Verurteilung der Klägerinnen in die Kosten zurückgenommen und beantragt zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen habe.

16      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegenden Rechtssachen zugewiesen worden sind.

17      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen an die Klägerin und an die Kommission gerichtet. Diese haben innerhalb der festgesetzten Fristen geantwortet.

18      Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. November 2010 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

 Anträge der Parteien

19      In der Rechtssache T‑267/08 beantragt die Region NPDC,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20      In der Rechtssache T‑279/08 beantragt die CAD,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt in den Rechtssachen T‑267/08 und T‑279/08,

–        die Klagen als unbegründet abzuweisen;

–        jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

A –  Zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung und ihrer Ersetzung durch die angefochtene Entscheidung

22      Wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 12 und 13 ergibt, wurde die ursprüngliche Entscheidung nach Eingang der Klageschriften durch die angefochtene Entscheidung aufgehoben und ersetzt. Die Klägerinnen haben beantragt, ihre ursprünglichen Klageanträge anpassen zu dürfen, damit ihre Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sei.

23      Insoweit ist festzustellen, dass eine Entscheidung, die während des Verfahrens eine andere Entscheidung mit gleichem Gegenstand ersetzt, als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Handlung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Handlung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat), T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im vorliegenden Fall ist mithin zum einen davon auszugehen, dass die ursprünglichen Anträge der Klägerinnen auf Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung wegen der Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung durch die angefochtene Entscheidung gegenstandslos geworden sind, so dass über diese Anträge nicht mehr entschieden zu werden braucht, und zum anderen den neuen Anträgen der Klägerinnen (oben, Randnr. 14) zu entsprechen, denen zufolge ihre Klagen auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sind, und den Parteien eine Neuformulierung ihrer Anträge, Klagegründe und ihres Vorbringens im Licht dieses neuen Umstands zu gestatten, was für sie auf das Recht hinausläuft, ergänzend Anträge, Klagegründe und Vorbringen einführen zu dürfen.

B –  Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

25      Die Klage in der Rechtssache T-267/08 umfasst sieben Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens, der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten und des Schutzes berechtigten Vertrauens beanstandet. Der dritte Klagegrund gilt einem offensichtlichen Beurteilungsfehler infolge der fehlenden Berücksichtigung der rechtlichen Sonderstellung des Urhebers der Beihilfe. Mit dem vierten Klagegrund wird eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht; er besteht aus zwei Teilen, die einen Beurteilungsfehler bei der Herkunft der Mittel bzw. einen Fehler bei der Einstufung von AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten betreffen. Mit dem fünften Klagegrund wird ein Beurteilungsfehler bezüglich des Vorteils gerügt, den AFR aus den rückzahlbaren Vorschüssen gezogen haben soll. Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Beurteilungsfehler bezüglich des Betrags der Beihilfe beanstandet. Der siebte Klagegrund schließlich gilt einer Verletzung der Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und einem Ermessensmissbrauch.

26      Mit der Klage in der Rechtssache T-279/08 werden vier Klagegründe geltend gemacht. Der erste Klagegrund betrifft eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt. Der dritte Klagegrund betrifft einen Beurteilungsfehler bezüglich des Begriffs des Unternehmens in Schwierigkeiten, der vierte Klagegrund schließlich einen Beurteilungsfehler bezüglich des Begriffs der staatlichen Mittel.

27      Im Übrigen hat die CAD in der mündlichen Verhandlung einen fünften Klagegrund geltend gemacht, der das Fehlen von Sicherheiten für die Rückzahlung der Vorschüsse betrifft.

1.     Zur Zulässigkeit des fünften Klagegrundes in der Rechtssache T‑279/08

a)     Vorbringen der Parteien

28      In der mündlichen Verhandlung hat die CAD geltend gemacht, die Kommission habe mit ihrer Annahme, dass die streitigen rückzahlbaren Vorschüsse gewährt worden seien, ohne dass eine Sicherheit ihre Rückzahlung garantiere, einen Beurteilungsfehler begangen. Die Zahlung des Vorschusses durch die CAD habe nämlich unter der Voraussetzung der unwiderruflichen Fusion von AFR mit Lormafer, einer von Arbel SA kontrollierten Gesellschaft, gestanden. Diese Fusion habe angesichts der Vergrößerung des Bereichs für die Rückzahlung der Schulden zugunsten der Gläubiger wie eine Garantie gewirkt.

29      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung entgegnet, dieser Klagegrund müsse für unzulässig erklärt werden, weil er verspätet geltend gemacht worden sei. Hilfsweise hat sie vorgebracht, dass die von der CAD behauptete Voraussetzung für die Zahlung der Beihilfe rechtlich nicht wie eine Garantie behandelt werden könne und dass die Zahlung der streitigen Vorschüsse nicht von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht worden sei.

30      Gegenüber der Unzulässigkeitseinrede der Kommission hat die CAD vorgebracht, dass das entsprechende Vorbringen in Nr. 30 ihrer Klageschrift zu finden und die behauptete Voraussetzung im Beschlussprotokoll des Vorstands der CAD vom 24. Juni 2005 (Anhang A.2 ihrer Klageschrift) festgehalten sei.

b)     Würdigung durch das Gericht

31      Nach Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

32      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin entgegen ihrer Behauptung diesen Klagegrund nicht in ihrer Klageschrift geltend gemacht hat. In Nr. 30 der Klageschrift wird nämlich nur erwähnt, dass der streitige Vorschuss von der CAD „unter bestimmten Voraussetzungen“ bewilligt worden sei, ohne vorzugeben, dass unter diesen Voraussetzungen die unwiderrufliche Fusion von AFR mit Lormafer eine Sicherheit darstelle und die Kommission daher mit ihrer Annahme, dass die Rückzahlung der Vorschüsse durch keine Sicherheit gedeckt sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Das Protokoll der Beratungen des Vorstands der CAD in Anhang A.2. der Klageschrift stellt übrigens nur klar, von welchen Voraussetzungen die Zahlung des Vorschusses abhängig sei, ohne irgendeine Sicherheit für die Rückzahlung dieses Vorschusses zu erwähnen, und kann daher auf keinen Fall als Formulierung dieses Klagegrundes angesehen werden. Außerdem wird dieser Klagegrund von der Klägerin ebenso wenig in ihrem Antrag auf Anpassung ihrer Anträge und Klagegründe (Randnr. 14 dieses Urteils) erwähnt.

33      Die Klägerin behauptet auch nicht, dass dieser Klagegrund auf rechtliche und tatsächliche Gründe gestützt sei, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien.

34      Demgemäß ist nach den in Randnr. 31 dieses Urteils angeführten Bestimmungen der Verfahrensordnung der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bezüglich des Fehlens von Sicherheiten für die Rückzahlung der Vorschüsse als unzulässig zurückzuweisen.

35      Ganz nebenbei müsste, selbst wenn anzunehmen wäre, dass dieses Vorbringen als Erweiterung eines zuvor vorgebrachten Klagegrundes anzusehen und als solches zulässig wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament, 306/81, Slg. 1983, 1755, Randnr. 9, und vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C‑301/97, Slg. 2001, I‑8853, Randnr. 169), dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. Die Voraussetzung, von der die Zahlung des von der CAD bewilligten Vorschusses abhängig gemacht war, die Fusion der Unternehmen AFR und Lormafer, verleiht nämlich der CAD keine Vorzugsstellung im Vergleich zu den übrigen Gläubigern von AFR. Sie ist weder eine Verpflichtung, die gegenüber der CAD von einem Dritten eingegangen worden wäre, noch die Bereitstellung eines Gutes für die bevorrechtigte Befriedigung der CAD. Sie kann daher nicht als eine Sicherheit betrachtet werden, die die Rückzahlung des besagten Vorschusses garantieren könnte. Die Kommission hat daher insoweit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

2.      Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-267/08 und zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-279/08: Verletzung der Begründungspflicht

a)     Vorbringen der Parteien

36      Die Region NPDC rügt, dass die angefochtene Entscheidung an einem Begründungsmangel leide. Sie weist vorab darauf hin, dass die Kommission eine globale und zusammenhängende Untersuchung der AFR gewährten Beihilfe vorgenommen habe, die sie als eine einheitliche Beihilfe und nicht als zwei verschiedene Beihilfen betrachtet habe, die zum einen von der Region NPDC und zum anderen von der CAD gewährt worden seien.

37      Die Begründung sei bezüglich der von der CAD gewährten Beihilfe fehlerhaft, weil die Kommission in Erwägungsgrund 18 der ursprünglichen Entscheidung ausgeführt habe, dass die Beihilfe von den Gemeinden der CAD gewährt worden sei. Die CAD sei indessen auf Verwaltungs- und Haushaltsebene eine autonome öffentliche Einrichtung, die rechtlich von den Gemeinden, die sie bildeten, zu trennen sei, mit der Vertragsbeziehungen angeknüpft werden könnten und die mit eigenen Zuständigkeiten und Abgabenbefugnissen ausgestattet sei. Die Begründung bezüglich der von den besagten Gemeinden gewährten Beihilfe gehe daher ins Leere, weshalb es an einer Begründung bezüglich der von der CAD gewährten Beihilfe fehle. Die Richtigstellung des Fehlers in Erwägungsgrund 18 der ursprünglichen Entscheidung, die die Kommission in Erwägungsgrund 27 der angefochtenen Entscheidung vorgenommen habe, habe diesen Formfehler nicht beseitigen können, da sich die Kommission nicht zu dieser Änderung der Einstufung geäußert habe.

38      Mithin müsse auch die Begründung für den regionalen Teil in Anwendung eines Grundsatzes der Unteilbarkeit der Begründung als nicht vorhanden angesehen werden.

39      Für den Fall, dass das Gericht die Begründung als teilbar ansehen sollte, ergebe sich hilfsweise eine unzureichende Begründung für den regionalen Teil der Beihilfe, da die Würdigung der Lage von AFR auf der Grundlage einer Gesamtbeihilfe von 2 Mio. Euro vorgenommen worden sei. Die Prüfung des Begriffs des Vorteils für das Unternehmen habe folglich auf fehlerhaften Grundlagen beruht.

40      Die CAD macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei ganz wie die ursprüngliche Entscheidung unzureichend begründet, soweit es die Methode der Berechnung des Betrags der Beihilfe betreffe, die auf dem Referenzzinssatz zuzüglich 800 Basispunkte beruhe (im Folgenden: Risikoaufschlag). Die Kommission begnüge sich nämlich damit, auf die ursprüngliche Entscheidung einerseits und auf ihre Mitteilung 2008/C 14/02 über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14, S. 6, im Folgenden: Mitteilung von 2008 über Referenzsätze) andererseits zu verweisen. Zum einen sei aber die ursprüngliche Entscheidung mit der Begründung zurückgenommen worden, dass die Berechnung des Risikoaufschlags unzureichend begründet sei, und zum anderen sei der einfache Hinweis auf anwendbare Vorschriften ohne jedwede situationsspezifische Erläuterung, die die Überprüfung der Richtigkeit der Untersuchung ermögliche, nach der Rechtsprechung unzureichend, weil er dem Gericht nicht ermögliche, die Gültigkeit der Methode der Berechnung der angenommenen Zinserhöhung zu überprüfen.

41      In der Erwiderung bringt die CAD weiter vor, die Kommission habe eine globale und zusammenhängende Untersuchung des Mechanismus der AFR gewährten rückzahlbaren Vorschüsse vorgenommen, obwohl in Wirklichkeit zwei verschiedene Vorschüsse vorgelegen hätten.

42      Nach Ansicht der Kommission ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

b)     Würdigung durch das Gericht

43      Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Richter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnrn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Ferner kann eine Entscheidung, die in einem Kontext erlassen wurde, der dem Beteiligten wohl bekannt ist, summarisch begründet werden (Urteile des Gerichtshofs vom 26. November 1975, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, 73/74, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31, und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C‑301/96, Slg. 2003, I‑9919, Randnrn. 89 und 92).

45      Ferner handelt es sich nach der Rechtsprechung bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, Randnr. 35; Urteile des Gerichts vom 12. November 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑406/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47, und vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T-89/07, Slg. 2009, II-1403, Randnr. 63). Die Rügen und Argumente, die die Begründetheit dieser Entscheidung in Frage stellen sollen, sind daher im Rahmen eines Klagegrundes unerheblich, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Komission, T‑68/03, Slg. 2007, II‑2911, Randnr. 79, und Biria, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 210).

 Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-267/08

46      Die Region NPDC bringt im Kern vor, dass die angefochtene Entscheidung an einem Begründungsmangel leide, weil die Kommission erkennbar davon ausgegangen sei, dass der rückzahlbare Vorschuss der CAD von den Gemeinden der CAD gewährt worden sei.

47      Es ist indessen davon auszugehen, dass sich die Region NPDC der angefochtenen Entscheidung gegenüber nicht auf einen angeblichen Fehler in der ursprünglichen Entscheidung berufen kann, da Letztere zurückgenommen wurde. Im Übrigen benennen die Erwägungsgründe 16, 17 und 27 der angefochtenen Entscheidung klar und unzweideutig die CAD und nicht die Gemeinden, die diesen bilden, als den Verband, der einen der beiden streitigen rückzahlbaren Vorschüsse gewährt hat. Der vorliegende Klagegrund ist somit zurückzuweisen, weil er tatsächlich nicht zutrifft.

 Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-279/08

48      Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilrügen. Die erste Teilrüge betrifft eine unzureichende Begründung der Methode für die Berechnung des Betrags der Beihilfe, die zweite Teilrüge bezieht sich auf einen Begründungsfehler, der sich aus der globalen und zusammenhängenden Untersuchung der Beihilfe an AFR ergeben soll.

–       Zur ersten Teilrüge: unzureichende Begründung der Methode für die Berechnung des Betrags der Beihilfe

49      In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ihre Methode der Berechnung des Betrags der Beihilfe wie folgt dargelegt:

„(49) Bei Beihilfen, die in Form von Krediten an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, besteht das Beihilfeelement in der Differenz aus dem effektiv angewendeten Zinssatz und dem Zinssatz, den das begünstigte Unternehmen für einen Kredit zu Marktkonditionen hätte entrichten müssen.

(50) In der Mitteilung von 1997 über die Referenzsätze legt die Kommission Referenzsätze fest, die ein durchschnittliches Zinssatzniveau zu Marktkonditionen für mittel- und langfristige Kredite darstellen sollen, wenn für diese Kredite die üblichen Sicherheiten gestellt werden. Diese Mitteilung unterstreicht zugleich, dass der Referenzsatz ein Mindestsatz ist, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann, wenn sich z. B. das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder die üblicherweise von den Banken geforderten Sicherheiten fehlen. In derartigen Fällen kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten oder sogar darüber liegen. Die Mitteilung von 1997 über die Referenzsätze erwähnt nicht, ob mehrere Risikosätze nebeneinander angesetzt werden können, wenn man verschiedene Risiken berücksichtigt. Obwohl eine solche Kumulierung nicht ausgeschlossen wird, muss die Kommission in ihrer Entscheidung die verwendete Methode für die Kumulierung mehrerer Risikosätze unter Rückgriff auf eine Analyse der Praxis der Finanzmärkte begründen. …

(51) Im Jahre 2004 hat [ein] Wirtschaftsprüfungsbüro … im Auftrag der Kommission eine Untersuchung durchgeführt (im Folgenden: Untersuchung). Aufgrund einer empirischen Nachforschung ermittelt die Untersuchung die Zuschläge, die auf dem Markt für verschiedene Risikogruppen bei Unternehmen oder Transaktionen (mit unterschiedlichen Sicherheiten) zu beobachten sind. Die Untersuchung zeigt klar, dass das gleichzeitige Vorhandensein mehrerer Risikoaspekte (Solvenz des Kreditnehmers, Sicherheiten) sich in der Form von Zuschlägen zusätzlich zum Basissatz niederschlägt.

(52) Im Anschluss an diese Untersuchung ist die Vorgehensweise der Kommission bei der Berechnung des Beihilfeelements bei Krediten verfeinert und in ihrer Mitteilung von 2008 über die Revision der Referenz- und Abzinsungssätze festgelegt worden (im Folgenden: Mitteilung von 2008 über Referenzsätze). Diese Mitteilung spiegelt die in der Untersuchung befürwortete Methode wider und sieht – in Abhängigkeit sowohl von der Solvenz des Unternehmens als auch der angebotenen Sicherheiten – die Erhöhung der Basissätze um verschiedene Zuschläge vor.

(53) Mithin ist festzustellen, dass die Ermittlung des Beihilfeelements bei den Maßnahmen sich auf den Begriff der staatlichen Beihilfe bezieht und dieser, wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ‚einem objektiven Sachverhalt entspricht, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft‘.

(54) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die geeignete Methode für die Ermittlung des Beihilfeelements die in der Mitteilung von 2008 über Referenzsätze festgehaltene Methode ist, und beabsichtigt, die in Rede stehenden Maßnahmen anhand dieser Mitteilung zu prüfen.

(55) Die Mitteilung von 2008 über Referenzsätze legt fest, dass die Erhöhung, die das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten mit geringen Sicherheiten auszuschließen vermag, 1 000 Basispunkten entspricht.

(56) Wie in Abschnitt 5.1.3 gezeigt, ist die Kommission der Auffassung, dass AFR zu dem Zeitpunkt, als die (Beihilfe-)Maßnahmen gewährt wurden, ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Kommission verweist weiter darauf, dass zur Absicherung der rückzahlbaren Vorschüsse keinerlei Sicherheit angeboten worden war und das Niveau der Sicherheiten mithin als niedrig angesehen werden kann.

(57) Somit entspricht das Beihilfeelement grundsätzlich der Differenz zwischen dem um 1 000 Punkte erhöhten Basissatz und dem Zinssatz, zu dem die Maßnahme zugestanden wurde. Berücksichtigt man indessen, dass die Kommission in ihrer ursprünglichen Entscheidung vom 2. April 2008 davon ausgegangen ist, dass die Erhöhung 800 Basispunkten entspreche, dass der Empfänger der Beihilfe diese Entscheidung nicht angefochten hat und ferner kein Wettbewerber des Empfängers die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung in Zweifel gezogen hat, so ist die Kommission bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles der Auffassung, dass diese Erhöhung in der vorliegenden Sache nicht aufgestockt werden sollte.

(58) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem um 800 Basispunkte erhöhten Basissatz und dem Zinssatz, zu dem die Maßnahme zugestanden wurde, entspricht.“

50      Es ist festzustellen, dass die von der Kommission zugrunde gelegte Methode der Berechnung des Betrags der Beihilfe sich entgegen der Darstellung der CAD nicht auf eine bloße Verweisung auf die Mitteilung von 2008 über Referenzsätze und die ursprüngliche Entscheidung beschränkt. Die angefochtene Entscheidung enthält nämlich eine eingehende Beschreibung der gewählten Berechnungsmethode, d. h. der Verwendung eines Referenzsatzes in Verbindung mit einer pauschalen Erhöhung aufgrund der schwierigen Lage von AFR und dem Fehlen von Sicherheiten, die die rückzahlbaren Vorschüsse sichergestellt hätten.

51      Erstens bezieht sich die von der Kommission dargelegte Berechnungsmethode auf die Mitteilung 97/C 273/03 der Kommission über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273, S. 3, im Folgenden: Mitteilung von 1997 über die Referenzsätze) sowie auf die Mitteilung von 2008 über Referenzsätze.

52      Zweitens ist die angefochtene Entscheidung mit einer gründlichen Untersuchung der Finanzlage von AFR – deren Richtigkeit eine Frage ist, die von derjenigen der Einhaltung der Begründungspflicht getrennt zu halten ist – und mit dem Fehlen von Sicherheiten begründet.

53      Drittens wird in der angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Begründung der Erhöhung des anwendbaren Referenzsatzes unter Berücksichtigung der Finanzlage von AFR und des Fehlens von Sicherheiten geht, in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil Biria, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 218) eine Untersuchung der Praxis auf den Finanzmärkten vorgelegt, die im Oktober 2004 im Auftrag der Kommission von einem Wirtschaftsprüfungsbüro aufgrund einer empirischen Nachforschung über die Zuschläge durchgeführt wurde, die auf dem Markt für verschiedene Risikogruppen bei Unternehmen oder Transaktionen zu beobachten sind.

54      Die Verweisung auf die ursprüngliche Entscheidung in Randnr. 57 der angefochtenen Entscheidung sollte lediglich in Ergänzung einer Erwähnung der Berücksichtigung der anderen Umstände des Falles die Begründung für die Festlegung des Risikozuschlags auf 800 Basispunkte liefern. Nach Auffassung des Gerichts ist die Festlegung des Risikozuschlags in dieser Höhe ausreichend begründet.

55      Demnach ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur zweiten Teilrüge: Begründungsfehler bei der „globalen und zusammenhängenden“ Untersuchung der Beihilfen an AFR

56      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung bei der Darstellung der betreffenden Stützungsmaßnahmen in Randnr. 17 sehr wohl die beiden rückzahlbaren Vorschüsse unterschieden hat, die zum einen von der Region NPDC und zum anderen von der CAD gewährt worden waren.

57      Zweitens ist festzustellen, dass es nicht als Begründungsfehler angesehen werden kann, wenn in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung von einem „verbundenen rückzahlbaren Vorschuss“ gesprochen wird. In Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung war nämlich auch erwähnt, dass der von der CAD gewährte Vorschuss nach den der Kommission von den französischen Behörden übermittelten Informationen von der Voraussetzung abhängig war, dass ein vergleichbarer rückzahlbarer Vorschuss zu den gleichen Konditionen von der Region NPDC gezahlt werden würde.

58      Drittens hat die Kommission zwar in der angefochtenen Entscheidung eine gemeinsame Untersuchung der Einstufung der in Rede stehenden Vorschüsse als staatliche Beihilfen, der Ermittlung ihrer Höhe und ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vorgenommen, doch kann dies als solches keine Verletzung der Begründungspflicht darstellen. Da nämlich die Vorschüsse zum einen zu den gleichen Konditionen bezüglich des Zinssatzes, den gleichen Rückzahlungsmodalitäten und ohne Sicherheiten und zum anderen dem gleichen Begünstigten gewährt worden waren, entsprach eine gemeinsame Begründung im vorliegenden Fall dem Zweck der Begründungspflicht, d. h. der Notwendigkeit, die Überlegungen des Organs, das die Maßnahme erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, und dass der Richter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann.

59      Der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

60      Demgemäß ist der zweite Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht in der Rechtssache T-279/08 insgesamt zurückzuweisen.

3.     Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-267/08: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten und des Schutzes berechtigten Vertrauens, und zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T‑279/08: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens

a)     Vorbringen der Parteien

61      Die Region NPDC macht geltend, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte, die in jedem Verfahren gegen eine Person Geltung beanspruche, das zu einer diese beschwerenden Entscheidung führen könne, im Rahmen von Verfahren über staatliche Beihilfen nicht nur zugunsten des Adressaten der Entscheidung, sondern auch zugunsten der Körperschaft erforderlich sei, die die Beihilfe gewährt habe. Die Kommission sei aber weder an den ständigen Ausschuss des Regionalrats des NPDC, der über die Gewährung der Beihilfe entschieden habe, noch an den Präsidenten des Regionalrats, der für die Durchführung ihres Vollzugs zuständig sei, herangetreten. Ebenso wenig habe die Französische Republik ein Ersuchen um Erläuterung an diese vom Regionalrat gewählten Stellen gerichtet, da Kontakte nur zu dessen Verwaltungsbehörden aufgenommen worden seien. Außerdem hätten die Entscheidungs- und Verwaltungsbehörden der Region NPDC keine Akteneinsicht und auch keine Verfahrensdokumente, keine Stellungnahmen der Französischen Republik oder die von der Kommission zu der streitigen Beihilfe formulierten Fragebögen erhalten. Die Kommission hätte sich unmittelbar an die Region NPDC wenden oder aber die Französische Republik ersuchen müssen, deren gesetzlichen Vertreter, den Präsidenten des Regionalrats, amtlich zu befassen, damit er ihr seine Stellungnahmen zukommen lasse.

62      Mit dieser Verfahrensweise habe die Kommission die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung und der Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten verletzt und zugleich die freie Verwaltung der Gebietskörperschaften beeinträchtigt, wie sie in der französischen Verfassung vom 4. Oktober 1958 garantiert sei.

63      Die Unterlassung der Neueröffnung des formellen Prüfungsverfahrens vor Erlass der angefochtenen Entscheidung, obwohl diese sich auf eine andere Methode der Berechnung des Betrags der Beihilfe als die in der ursprünglichen Entscheidung verwendete stütze, stelle ebenfalls eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf Information der Region NPDC als Betroffener und ihres Anhörungsrechts dar. Auch die Verteidungsrechte der Französischen Republik seien verkannt worden.

64      Im Übrigen habe die Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes dadurch missachtet, dass sie sich in der angefochtenen Entscheidung nicht nur auf neue Tatsachen gestützt habe, sondern auch darauf, dass die ihr von den französischen Behörden übermittelten Dokumente zu dem von AFR auf den Weg gebrachten Sanierungsplan angeblich unzureichend gewesen seien. Dieser Grundsatz setze nach der Rechtsprechung voraus, dass die endgültige Entscheidung der Kommission nicht auf Tatsachen gestützt sein dürfe, von deren Beibringung die Parteien angesichts der in der vorläufigen Entscheidung gegebenen Hinweise nicht hätten ausgehen können. Im vorliegenden Fall habe es nicht einmal eine vorläufige Entscheidung gegeben, da sich die Kommission damit begnügt habe, die angefochtene Entscheidung an die Stelle der ursprünglichen zu setzen, ohne die geringste Förmlichkeit und in allergrößter Stille. Daher seien weder die Region NPDC noch die Französische Republik in der Lage gewesen, Tatsachen vorzubringen, die sie als beibringungspflichtig hätten ansehen müssen.

65      Die Kommission habe auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der von der Beihilfe betroffenen Parteien verstoßen, da der Beschwerdeführer, auf den die Eröffnung des Verfahrens zurückgehe, als Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV angesehen, die Gebietskörperschaft hingegen, die die mit der Beschwerde beanstandete Beihilfe gewährt habe, nur als interessierter Dritter behandelt worden sei, der für eine Beteiligung am Verfahren nicht in Frage komme.

66      Die CAD wirft der Kommission vor, weder sie noch die Region NPDC noch das Unternehmen AFR einbezogen zu haben, obwohl nach der Rechtsprechung die Einhaltung der Verteidigungsrechte fordere, dass es den Betroffenen ermöglicht werden müsse, ihren Standpunkt vorzutragen und zu den von der Verwaltung der Union vorgelegten Dokumenten Stellung zu nehmen, auch ohne dass eine Regelung für das betreffende Verfahren bestehe. Die Einbeziehung allein der Französischen Republik sei unzureichend.

67      Sie macht zugleich geltend, es müsse geprüft werden, ob die Darstellung der Beschwerdegründe so hinreichend klar gefasst sei, dass es den Beteiligten tatsächlich ermöglicht worden sei, von den ihnen vorgeworfenen Verhaltensweisen Kenntnis zu nehmen.

68      Die CAD fügt hinzu, dass die unterlassene Wiedereröffnung eines formellen Untersuchungsverfahrens vor Erlass der angefochtenen Entscheidung eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechts auf Anhörung durch die Kommission darstelle. Es sei ihr nicht ermöglicht worden, ihren Standpunkt geltend zu machen, da die Kommission sie nicht über die Neuprüfung der streitigen Beanstandungen und den Einsatz einer neuen Methode der Berechnung der Beihilfe unterrichtet habe, die sich von der in der ursprünglichen Entscheidung verwendeten unterscheide.

69      Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für nicht stichhaltig.

b)     Würdigung durch das Gericht

70      Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und zu einer den Betreffenden beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt. Sie verlangt, dass die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27, und des Gerichts vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T‑65/96, Slg. 2000, II‑1885, Randnr. 32).

71      Zum anderen ist zu den Rechten von Einheiten unterhalb der zentralstaatlichen Ebene, die staatliche Beihilfen gewährt haben, darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren in Beihilfesachen nur gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleitet wird. Nur der betroffene Mitgliedstaat kann sich daher als Adressat der angefochtenen Entscheidung auf wirkliche Verteidigungsrechte berufen (Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2009, Operator ARP/Kommission, T‑291/06, Slg. 2009, II‑2275, Randnr. 35). Einheiten unterhalb der zentralstaatlichen Ebene, die wie die Klägerinnen staatliche Beihilfen gewähren, gelten wie die Unternehmen, die diese Beihilfen erhalten, und deren Wettbewerber in diesem Verfahren lediglich als interessierte Dritte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 1999, Acciaierie di Bolzano/Kommission, T‑158/96, Slg. 1999, II‑3927, Randnr. 42).

72      Außerdem muss die Kommission nach ständiger Rechtsprechung in der Prüfungsphase nach Art. 108 Abs. 2 AEUV die Beteiligten zur Äußerung auffordern (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 59).

73      Zu dieser Pflicht hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens darstellt (Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, C-323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17); dabei hat er klargestellt, dass diese Mitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, 70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256).

74      Diese Rechtsprechung weist den Beteiligten im Wesentlichen die Rolle von Informationsquellen für die Kommission im Rahmen des nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu. Daraus folgt, dass die Beteiligten einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen können und lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II‑2405, Randnrn. 59 und 60, und vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, Slg. 2003, II‑435, Randnr. 125).

75      Die Betroffenen können sich daher nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes ordnungsgemäßer Verwaltung berufen, weil die Kommission sie nicht persönlich zur Stellungnahme zum Verfahren der Beihilfeprüfung aufgefordert hat (Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T‑354/99, Slg. 2006, II‑1475, Randnr. 82). Die Kommission ist ebenso wenig verpflichtet, den Betroffenen die Stellungnahmen oder die Angaben zu übermitteln, die sie von der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats erhalten hat.

76      Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung verletzt habe, indem sie erstens ihnen keine unmittelbare Aufforderung zur Äußerung zugestellt oder die Französische Republik nicht aufgefordert habe, ihren gesetzlichen Vertreter zu befassen, damit er seine Stellungnahme abgebe, zweitens ihnen keine Akteneinsicht gewährt habe und ihnen drittens die Verfahrensdokumente, die Stellungnahmen der Französischen Republik und die von der Kommission zu den streitigen Beihilfen formulierten Fragebögen nicht übermittelt habe.

77      Die CAD macht gleichzeitig geltend, außer ihren eigenen seien auch die Verteidigungsrechte der Region NPDC und des Empfängers der Beihilfe, AFR, verletzt worden, da sie nicht zur Äußerung aufgefordert worden seien. Zu diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, dass die CAD ein Rechtsschutzbedürfnis nur für die Wahrung ihrer eigenen Verfahrensrechte ins Feld führen kann (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 30. April 2001, British American Tobacco International [Holdings]/Kommission, T‑41/00, Slg. 2001, II‑1301, Randnrn. 18 und 19, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Sogelma/EAR, T‑411/06, Slg. 2008, II‑2771, Randnr. 101). Da es der CAD an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung der Verteidigungsrechte der Region NPDC und des Empfängers der Beihilfe fehlt, ist die Rüge der Verletzung dieser Rechte unzulässig, soweit sie von der CAD erhoben wird.

78      Aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung (oben, Randnrn. 70 bis 75) ergibt sich, dass sich Betroffene wie die Klägerinnen nicht auf Verteidigungsrechte als solche berufen können, sondern allein über das Recht verfügen, in angemessenem Maße unter Berücksichtigung des Einzelfalls angehört und am Verfahren beteiligt zu werden. Die von den Klägerinnen geltend gemachte Verletzung der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechts auf ordnungsgemäße Verwaltung ist daher einzig unter dem Blickwinkel der Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf Anhörung und auf Beteiligung am Verfahren zu prüfen.

79      Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission, als sie im Amtsblatt vom 27. Oktober 2007 eine Aufforderung zur Äußerung gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu dem Verfahren über eine nicht angemeldete Beihilfe der Französischen Republik zugunsten von AFR in Form der Eröffnungsentscheidung und ihrer Zusammenfassung veröffentlichte, allen Beteiligten die Einleitung eines Verfahrens zur Kenntnis gebracht hat.

80      Zur Rüge der CAD, dass die Auflistung der Beanstandungen nicht hinreichend klar abgefasst gewesen sei, um den Beteiligten eine effektive Kenntnis der ihnen vorgeworfenen Verhaltensweisen zu verschaffen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999/EG des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von [Artikel 88 EG] (ABl. L 83, S. 1), falls die Kommission entscheidet, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, diese Entscheidung sich auf eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt beschränken kann (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, T‑269/99, T‑271/99 und T‑272/99, Slg. 2002, II‑4217, Randnr. 104, und vom 22. Oktober 2008, TV 2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, Slg. 2008, II‑2935, Randnr. 138).

81      Somit muss die Eröffnungsentscheidung die Betroffenen in die Lage versetzen, sich in wirksamer Weise am förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen, in dem sie ihre Argumente geltend machen können. Hierfür brauchen die Beteiligten nur zu erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Maßnahme darstellen könnte (Urteile des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 und T‑207/01, Slg. 2002, II‑2309, Randnr. 138, und Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 105).

82      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der Eröffnungsentscheidung klar die Gründe, auf deren Grundlage sie vorläufig zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die betreffenden rückzahlbaren Vorschüsse staatliche Beihilfen seien (Erwägungsgründe 8 bis 15 der Eröffnungsentscheidung), sowie die Gründe genannt, derentwegen sie davon ausgegangen ist, dass Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bestünden (Erwägungsgründe 16 bis 20 dieser Entscheidung).

83      Im Übrigen ist zur Rüge der Region NPDC und der CAD, die Neueröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach der Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung sei unterblieben, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Verfahren, mit dem eine rechtswidrige Maßnahme ersetzt werden soll, genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit vorgekommen ist, ohne dass die Kommission verpflichtet wäre, das Verfahren in der Weise wieder aufzunehmen, dass sie über diesen genauen Punkt hinaus zurückginge (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, Slg. 2000, I‑8147, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T‑301/01, Slg. 2008, II‑1753, Randnrn. 99 und 142). Im vorliegenden Fall geht die unzureichende Begründung, die zur Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung geführt hat, nicht auf die Einleitung des Verfahrens zurück. Die Kommission war daher, weil sie über die notwendigen Elemente für die erforderliche neue Analyse in Bezug auf den Risikozuschlag verfügte, nicht verpflichtet, die Untersuchung der Sache neu zu beginnen.

84      Da das Recht der Klägerinnen auf Anhörung und Beteiligung am Verfahren bei Erlass der ursprünglichen Entscheidung gewahrt worden war, war die Rücknahme dieser Entscheidung wegen unzureichender Begründung und ihre Ersetzung durch den Erlass einer neuen Entscheidung mithin kein Grund, das förmliche Prüfverfahren neu zu eröffnen. Im Übrigen ist, selbst wenn man annehmen wollte, dass die Region NPDC zulässigerweise eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Französischen Republik mit einer eigenen Rüge beanstanden könnte, festzustellen, dass sie nichts beigebracht hat, was geeignet wäre, zu belegen, dass die unterbliebene Neueröffnung des Verfahrens eine solche Verletzung darstellen könnte.

85      Die Hinzufügung neuer Elemente in der angefochtenen Entscheidung bezüglich der von AFR getroffenen Sanierungsmaßnahmen kann diese Feststellung nicht in Frage stellen. Eine solche Hinzufügung soll, wie die Kommission unterstreicht, detaillierter auf die Argumente eingehen, die die Klägerinnen im Rahmen ihrer Klagen entwickelt haben. Es kann daher nicht behauptet werden, die Hinzufügung neuer Elemente verletze das Recht der Klägerinnen auf Anhörung, da diese Hinzufügung eher geeignet war, dessen Wahrung zu sichern. Auf jeden Fall bringen die Klägerinnen keine Gesichtspunkte vor, deren Berücksichtigung durch die Kommission geeignet sein könnte, das Ergebnis zu ändern, zu dem diese in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist. Eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diesen Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, 259/85, Slg. 1987, 4393, Randnrn. 12 und 13, und vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C‑301/87, Slg. 1990, I‑307, Randnrn. 30 und 31).

86      Demgemäß hat die Kommission weder das Recht der Klägerinnen auf Anhörung und Beteiligung am Verfahren noch das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung noch den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt.

87      Die von der Region NPDC erhobene Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist ebenfalls zurückzuweisen. Bei der Untersuchung staatlicher Beihilfen verfügen nämlich die infra-staatlichen Gebietskörperschaften, die wie die Klägerinnen Beihilfen gewähren, über die gleichen prozessualen Rechte wie die etwaigen Beschwerdeführer. Die Letztgenannten werden in diesem Verfahren lediglich als Betroffene betrachtet, die von der Kommission nicht angehört werden müssen (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 59, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T‑95/03, Slg. 2006, II‑4739, Randnr. 140).

88      Im Übrigen ist, soweit es die Rüge der Region NPDC betrifft, die verfassungsrechtliche Identität der Mitgliedstaaten müsse gewahrt bleiben, darauf hinzuweisen, dass nicht auszuschließen ist, dass eine unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelte Einrichtung aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Stellung gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats so autonom ist, dass sie – und nicht die Zentralregierung – durch die von ihr erlassenen Maßnahmen eine grundlegende Rolle bei der Festlegung des politischen und wirtschaftlichen Umfelds spielt, in dem die Unternehmen tätig sind. In einem solchen Fall bildet das Zuständigkeitsgebiet der unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Einrichtung, die die Maßnahme erlassen hat, und nicht das gesamte Staatsgebiet den maßgebenden Kontext für die Prüfung der Frage, ob eine Maßnahme einer solchen Einrichtung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen begünstigt, die sich im Hinblick auf das mit ihr oder der betreffenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteile des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, Slg. 2006, I‑7115, Randnr. 58, und vom 11. September 2008, Unión General de Trabajadores de la Rioja u. a., C‑428/06 bis C‑434/06, Slg. 2008, I‑6747, Randnr. 48). Beim Verfahren der Prüfung staatlicher Beihilfen jedoch beschränkt sich die Rolle anderer Beteiligter als des betroffenen Mitgliedstaats auf das, was in Randnr. 74 dieses Urteils herausgestellt wurde. Insoweit können diese keine kontradiktorische Auseinandersetzung mit der Kommission beanspruchen, wie sie dem besagten Mitgliedstaat offensteht (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnr. 82). Somit ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

89      Schließlich überzeugt die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (Randnr. 64 dieses Urteils) ebenfalls nicht.

90      Die Kommission muss nach der Rechtsprechung bei der Durchführung eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens das berechtigte Vertrauen berücksichtigen, das die Ausführungen in der Entscheidung über die Eröffnung des Prüfverfahrens erwecken konnten (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T‑6/99, Slg. 2001, II‑1523, Randnr. 126), und darf folglich ihre endgültige Entscheidung nicht auf das Fehlen von Elementen stützen, von denen die betroffenen Parteien aufgrund der Ausführungen in der Eröffnungsentscheidung nicht annehmen konnten, dass sie sie ihr zur Verfügung stellen müssten (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T‑25/04, Slg. 2007, II‑3121, Randnr. 125).

91      Im vorliegenden Fall lautet der 18. Erwägungsgrund der Eröffnungsentscheidung:

„Die Kommission bezweifelt im Augenblick, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit einer Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien erfüllt sind. Sie weist auf die folgenden Punkte hin:

–        Die französischen Behörden haben ihr keinen den Randnrn. 34 bis 37 der Leitlinien entsprechenden Umstrukturierungsplan vorgelegt;

–        die Kommission ist nicht über Ausgleichsmaßnahmen zur Verhinderung jeder übermäßigen Verzerrung des Wettbewerbs informiert, die durch die Beihilfe herbeigeführt würde (Randnrn. 38 bis 42 der Leitlinien).“

92      Die Eröffnungsentscheidung enthält daher Angaben, die belegen, dass die Kommission wegen des fehlenden Umstrukturierungsplans nach Maßgabe der Randnrn. 34 bis 37 ihrer Mitteilung über Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) an der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen zweifelte.

93      Die betroffenen Parteien und die Französische Republik wussten daher, dass sie das Vorliegen eines solchen Umstrukturierungsplans zu belegen hatten, von dem die Gewährung der Beihilfe abhängig war, um die Vereinbarkeit der gewährten Beihilfe darzutun. Eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in diesem Punkt ist somit nicht ersichtlich.

94      Demgemäß sind diese Klagegründe insgesamt zurückzuweisen.

4.     Zum dritten Klagegrund in der Rechtssache T-267/08: offensichtlicher Beurteilungsfehler wegen fehlender Berücksichtigung der rechtlichen Sonderstellung des Urhebers der Beihilfe

a)     Vorbringen der Parteien

95      Die Region NPDC macht geltend, das Fehlen einer Begründung für die Gewährung einer Beihilfe durch die CAD als öffentliche Einrichtung an AFR offenbare einen Fehler betreffend die Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Die Kommission, die zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Beihilfe von den Gemeinden der CAD gewährt worden sei, habe die rechtliche Sonderstellung des Urhebers der Beihilfe verkannt. Sie habe versäumt, sich zur Hälfte der gewährten Beihilfe zu äußern, deren besondere Finanzierungsart nicht geprüft worden sei, obwohl die Auswirkungen der Beihilfe von der Art der Finanzierung nicht getrennt werden könnten.

96      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Region NPDC entgegen.

b)     Würdigung durch das Gericht

97      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, da die ursprüngliche Entscheidung zurückgenommen wurde, nicht erfolgreich vorbringen kann, dass diese einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Ermittlung eines der Urheber der Beihilfe aufweise. Im Übrigen würde die Kommission, selbst wenn man davon ausginge, dass dieses Vorbringen auch der angefochtenen Entscheidung gelten solle, weil insbesondere in deren Erwägungsgründen 16, 17 und 27 die Auffassung sichtbar werde, dass die CAD die Körperschaft gewesen sei, die einen der beiden streitigen rückzahlbaren Vorschüsse gezahlt habe, in ihrer Entscheidung keinen Beurteilungsfehler begangen haben.

98      Das vom vorstehenden Vorbringen zu trennende Vorbringen, wonach die besondere Finanzierungsart der Beihilfe der CAD nicht berücksichtigt worden sei, stimmt mit dem ersten Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-267/08 überein und wird in diesem Rahmen geprüft werden.

99      Demnach ist die Rüge der fehlenden Berücksichtigung der rechtlichen Sonderstellung der CAD als unbegründet zurückzuweisen.

5.     Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T‑267/08: Beurteilungsfehler bezüglich der Herkunft der Mittel, und zum vierten Klagegrund in der Rechtssache T-279/08: Beurteilungsfehler bezüglich des Begriffs der staatlichen Mittel

a)     Vorbringen der Parteien

100    Die Region NPCD bringt vor, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler bezüglich der Herkunft der betreffenden Mittel begangen, weil diese Mittel nicht von den Gemeinden der CAD stammten, wie die Kommission in der ursprünglichen Entscheidung behauptet habe, sondern von der CAD selbst als einer öffentlichen Einrichtung für interkommunale Zusammenarbeit. Die Kommission sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der CAD gewährte Beihilfe aus staatlichen Mitteln stamme, obwohl die Gemeindezusammenschlüsse über eigene Mittel verfügten. Diese Ressourcen beruhten zum Teil auf verbindlichen Beiträgen steuerlicher oder steuerähnlicher Art und stammten auch aus Dienstleistungen wirtschaftlicher Art dieser öffentlichen Einrichtungen.

101    Die Region NPCD stützt sich auf die Art. L. 4331-1 bis L. 4331-3 des allgemeinen Gesetzbuchs der französischen Gebietskörperschaften, in denen die verfügbaren Einnahmen der Regionen aufgeschlüsselt sind, und betont, dass die von ihr selbst gewährte Beihilfe ebenfalls aus Mitteln stamme, die nicht ausschließlich steuerlicher oder steuerähnlicher Art seien.

102    Die Region NPDC beanstandet ebenfalls, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung den Schluss gezogen habe, dass die AFR gezahlten Vorschüsse dem Staat schon deshalb zuzurechnen seien, weil sie von Gebietskörperschaften gezahlt worden seien. Nach der Rechtsprechung sei aber die Kommission zur Untersuchung des Kriteriums der Zurechenbarkeit von Fall zu Fall verpflichtet, was sie indessen nicht getan habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass die betreffenden Vorschüsse von den Gemeinden der CAD bewilligt worden seien.

103    Die CAD bringt vor, die Gemeindeverbände verfügten über eine große Vielfalt von Ressourcen, darunter von den verschiedenen Abgaben und Steuern zu unterscheidende Einnahmen, wie etwa die Einkünfte aus ihrem beweglichen und unbeweglichen Vermögen, die Beträge, die sie von öffentlichen Verwaltungen, Verbänden oder Privaten als Entgelt für Dienstleistungen erhielten, und die Ergebnisse von Schenkungen und Vermächtnissen zu ihren Gunsten. Diese Einnahmen, die sich nicht aus einer verbindlichen, durch die staatliche Gesetzgebung angeordneten Abgabe ergäben, stellten keine staatlichen Mittel dar. Die Kommission hätte die Herkunft der für die Finanzierung des rückzahlbaren Vorschusses verwendeten Ressourcen untersuchen müssen, um festzustellen, ob dieser Vorschuss aus staatlichen Mitteln oder aus anderen Mitteln der CAD gedeckt worden sei.

104    Die CAD macht ferner geltend, der gewährte rückzahlbare Vorschuss sei keine zusätzliche Belastung, sondern eine zukünftige Einnahme für sie, da es sich um ein rückzahlbares und verzinsliches Gelddarlehen mit einem Zinssatz von 4,08 % handele, der dem Referenzsatz der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Auszahlung entspreche.

105    Nach Ansicht der Kommission sind die vorliegenden Klagegründe zurückzuweisen.

b)     Würdigung durch das Gericht

106    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Vertrags nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraussetzt, dass alle vier in Art. 107 Abs. 1 AEUV genannten Kriterien kumulativ erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C‑169/08, Slg. 2009, I‑10821, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107    Die Klägerinnen stellen mit ihren vorliegenden Klagegründen in Abrede, dass das erste dieser Kriterien erfüllt sei, wonach Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C‑345/02, Slg. 2004, I‑7139, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T‑442/03, Slg. 2008, II‑1161, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Es ist hervorzuheben, dass eine Maßnahme des Staates oder mit Hilfe staatlicher Mittel nicht notwendig eine Maßnahme ist, die von der Zentralgewalt des betreffenden Staates beschlossen wird. Sie kann auch von einer Stelle unterhalb der zentralstaatlichen Ebene ausgehen. Nach ständiger Rechtsprechung können Maßnahmen, die von regionalen und lokalen Einrichtungen und nicht von der Zentralgewalt getroffen werden, Beihilfen darstellen, wenn die Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV gegeben sind (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 55). Folglich fallen Maßnahmen, die von (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten unterhalb der zentralstaatlichen Ebene erlassen werden, unabhängig vom Status und der Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen des Bundes- oder Zentralstaats in den Geltungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑103/00 und T‑92/00, Slg. 2002, II‑1385, Randnr. 57).

109    Zum Begriff der staatlichen Mittel ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV alle Geldmittel erfasst, auf die die öffentlichen Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieser Behörden gehören. Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht dauerhaft im Besitz der öffentlichen Stellen sind, genügt folglich der Umstand, dass sie unter ständiger öffentlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Stellen zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C‑83/98 P, Slg. 2000, I‑3271, Randnr. 50, und vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, Slg. 2002, I‑4397, Randnr. 37).

110    Entsprechend der in Randnr. 108 angeführten Rechtsprechung ist der Umstand, dass die Vorschüsse von der Region NPDC und von der CAD, also von Gebietskörperschaften und nicht von der Zentralgewalt, gewährt wurden, für sich genommen nicht geeignet, diese Maßnahmen dem Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu entziehen. Die Voraussetzung, dass die betreffenden Maßnahmen dem Staat zugerechnet werden können, ist somit erfüllt.

111    Im Übrigen ergibt sich aus der oben in Randnr. 109 angeführten Rechtsprechung, dass eine etwaige Finanzierung der streitigen Maßnahmen durch eigene Mittel der Region NPDC und der CAD, die nicht steuerlicher oder steuerähnlicher Art wären, die besagten Maßnahmen ebenfalls nicht der Einstufung als staatliche Beihilfe entziehen könnte. Das entscheidende Kriterium im Bereich staatlicher Mittel ist nämlich die öffentliche Kontrolle, und Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst alle Geldmittel, ob sie aus verbindlichen Abgaben stammen oder nicht, die der öffentliche Sektor zur Unterstützung von Unternehmen effektiv bereitstellen kann.

112    Im Übrigen ist das Vorbringen der CAD, der gewährte Vorschuss stelle keine Belastung dar, sondern eine künftige Einnahme, weil es sich um Gelddarlehen mit zinsträchtiger Rückzahlung handele, zurückzuweisen. Zinsen, die ein Unternehmen als Gegenleistung für ein Darlehen zahlen muss, heben nämlich den Vorteil, der diesem Unternehmen zugutekommt, nicht vollständig auf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29 Juni 1999, DM Transport, C‑256/97, Slg. 1999, I‑3913, Randnr. 21). Es besteht sehr wohl eine Belastung für den Haushalt der CAD, da diese eine günstigere Ertragsrate hätte erzielen können, wenn sie diesen Betrag zu normalen Marktbedingungen verliehen oder wenn sie ihn anders plaziert oder investiert hätte. In einem solchen Fall entspricht die Beihilfe der Differenz zwischen den Zinsen, die gezahlt worden wären, wenn ein Zinssatz entsprechend den normalen Marktbedingungen gegolten hätte, und den tatsächlich gezahlten Zinsen (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T‑16/96, Slg. 1998, II‑757, Randnr. 53). Die Rechtmäßigkeit der Würdigung des Vorliegens eines solchen Vorteils für den Beihilfeempfänger durch die Kommission unter Berücksichtigung des angewandten Zinssatzes und der Finanzlage von AFR wird für seinen Teil im Rahmen des fünften Klagegrundes in der Rechtssache T-267/08 geprüft werden, der auf einen Beurteilungsfehler bezüglich des Vorteils gestützt wird, den AFR aus den rückzahlbaren Vorschüssen gezogen haben soll.

113    Schließlich kann die CAD, da die ursprüngliche Entscheidung zurückgenommen wurde, nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, dass diese einen Fehler bei der Feststellung eines der Urheber der Beihilfe aufgewiesen habe. Im Übrigen würde die Kommission, selbst wenn man davon ausginge, dass dieses Vorbringen auch der angefochtenen Entscheidung gelten solle, weil insbesondere in deren Erwägungsgründen 16, 17 und 27 die Auffassung sichtbar werde, dass die CAD die Körperschaft gewesen sei, die einen der beiden streitigen rückzahlbaren Vorschüsse gezahlt habe, keinen Fehler bei der Untersuchung der Finanzierung der streitigen Maßnahme begangen haben.

114    Nach alledem sind der erste Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T‑267/08, betreffend einen Beurteilungsfehler bezüglich der Herkunft der Mittel, und der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-279/08, betreffend einen Beurteilungsfehler bezüglich des Begriffs der staatlichen Mittel, zurückzuweisen.

6.     Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T‑267/08: Fehler bei der Einstufung von AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten, und zum dritten Klagegrund in der Rechtssache T‑279/08: Beurteilungsfehler bezüglich des Begriffs des Unternehmens in Schwierigkeiten

a)     Vorbringen der Parteien

115    Die Region NPDC macht geltend, die Kommission habe mit der Einstufung von AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnr. 10 Buchst. a der Leitlinien, hilfsweise von Randnr. 11 dieser Leitlinien, einen Beurteilungsfehler begangen.

116    Bei der Einstufung von AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnr. 10 Buchst. a der Leitlinien habe die Kommission ihre Untersuchung auf die Finanzergebnisse von AFR in der in Erwägungsgrund 15 der angefochtenen Entscheidung angeführten Tabelle für den Zeitraum vom 31. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2004 beschränkt, obwohl die Beihilfe am 4. Juli 2005 gewährt worden sei. Die Kommission habe nicht die ersten positiven Ergebnisse des von AFR erarbeiteten Aufschwungplans berücksichtigt, die schon im ersten Halbjahr 2005 bei der Gewährung der Beihilfe sichtbar gewesen seien. Der Umsatz habe sich am 31. Dezember 2005 auf 45 Mio. Euro belaufen, also nahezu das Doppelte des Umsatzes im vorherigen Geschäftsjahr, der 22,7 Mio. Euro betragen habe. Die Verluste seien von 14,3 Mio. Euro am 31. Dezember 2003 auf 8,1 Mio. Euro am 31. Dezember 2005 zurückgegangen. Zwischen dem 4. März 2004 und dem 30. Juni 2005 seien zwölf Lieferverträge mit einem Gesamtvolumen von 61 608 790 Euro abgeschlossen worden. Der Gesamtumsatz dieser Verträge habe sich im ersten Halbjahr 2005 auf 31 805 650 Euro belaufen. Die Kommission habe in keiner Weise die Dynamik dieses Aufschwungs und den Umstand berücksichtigt, dass der Umsatzrückgang des Jahres 2004 Ergebnis einer Strategie der Neupositionierung auf dem Markt für hochtechnische Waggons mit hohem Mehrwert gewesen sei.

117    Dieser Umstrukturierungsplan sei der Kommission von den französischen Behörden in einem Schreiben vom 24. Oktober 2006 eingehend dargestellt worden. Wenn sie sich bezüglich seines Inhalts nicht für ausreichend informiert gehalten habe, hätte die Kommission aufgrund der Untersuchungsbefugnisse, über die sie nach der Verordnung Nr. 659/1999 verfüge, ergänzende Angaben zu diesem Punkt anfordern sollen. Die Kommission habe ganz allgemein eine einseitige Untersuchung durchgeführt und sei dabei bemüht gewesen, alles auszuschließen, was hätte belegen können, dass AFR bei der Zahlung der rückzahlbaren Vorschüsse kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr gewesen sei.

118    Die Region NPDC betont, dass sie selbst und die CAD die betreffenden rückzahlbaren Vorschüsse wegen dieser Aufschwungdynamik gewährt hätten, wie die Erörterungen zeigten, die bei dieser Gelegenheit in ihren Gremien stattgefunden hätten. Die angefochtene Entscheidung lasse, wenn sie die streitigen Vorschüsse für unvereinbar mit den Bestimmungen des Vertrags erkläre, obwohl die besagten Vorschüsse lediglich die Wettbewerbsfähigkeit eines innovativen Unternehmens stützten sollten, das Zukunftsprodukte entwickle, die Perspektiven außer Acht, die das mit Wettbewerbsfragen betraute Mitglied der Kommission herausgestellt habe, als es am 7. Juli 2008 den Rechtstext vorgestellt habe, der später als Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 AEUV und 108 AEUV (ABl. L 214, S. 3, im Folgenden: allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) in Kraft getreten sei und deren Zweck es gewesen sei, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, ohne Eingreifen der Kommission zugunsten der Beschäftigung, der Wettbewerbsfähigkeit und der Umwelt Beihilfen zu gewähren.

119    Die Region NPDC bringt vor, die Kommission habe nicht den wirtschaftlichen und wettbewerblichen Kontext, in dem sich AFR bei der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse entwickelt habe, und insbesondere nicht die Entwicklungsperspektiven des Huckepackverkehrs untersucht. Sie beruft sich zum einen auf eine Studie vom 8. September 2005, die der Verband „Route roulante 2006“ durchgeführt habe und die erkennen lasse, dass AFR insbesondere wegen der geringeren Kosten ihrer Produkte an einem Projekt einer „Schienenautobahn“ beteiligt werden könnte, und zum anderen auf eine Studie von AFR, die die Bemühungen dieses Unternehmens zeige, um technische Qualität und Fabrikationskosten ihrer Produkte zu verbessern.

120    Die Kommission habe ferner nicht berücksichtigt, dass AFR aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) am 5. November 2004 eine Subvention in Höhe von 1,5 Mio. Euro gewährt und eine erste Rate im November 2005 gezahlt worden sei, was nicht hätte geschehen können, wenn festgestellt worden wäre, dass AFR die Merkmale eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union aufweise.

121    Der Region NPDC zufolge hat die Kommission einen Beurteilungsfehler auch dadurch begangen, dass sie hilfsweise AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnr. 11 der Leitlinien eingestuft habe, da nicht sämtliche erheblichen Indizien berücksichtigt worden seien.

122    Die Region NPDC bringt schließlich vor, die Ersetzung der ursprünglichen durch die angefochtene Entscheidung bestätige, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren den wirtschaftlichen Kontext, in dem die rückzahlbaren Vorschüsse gewährt worden seien, unvollständig gewürdigt habe. Der Erlass der angefochtenen Entscheidung könne die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung nicht beseitigen, da die Kommission davon Abstand genommen habe, eine neue, hinreichend vertiefte und eingehende Untersuchung der erheblichen Fakten vorzunehmen, und sich darauf beschränkt habe, die Schwachstellen einer lückenhaften Untersuchung „abzudichten“.

123    Nach Meinung der CAD hat sich die Kommission nicht bemüht, den allgemeinen wirtschaftlichen Kontext, in den sich ihr Eingreifen einfüge, zu untersuchen, der durch den Niedergang zahlreicher Industrien des Metallsektors gekennzeichnet sei. Die Region NPDC sei bekanntlich in der Regelung für Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 in das Zielgebiet 2 eingestuft worden, was sie als Unternehmen mit strukturellen Schwierigkeiten ausweise, das eine Unterstützung mit Hilfe öffentlicher Beihilfen für die wirtschaftliche und soziale Umgestaltung benötige.

124    Die CAD macht weiter geltend, dass AFR zur Zeit der Gewährung des Zuschusses eine bedeutende Wirtschaftstätigkeit aufgewiesen habe. AFR habe der CAD Lieferverträge über einen Gesamtbetrag von 30 398 301 Euro für diesen Zeitraum vorgelegt. Sie weise daher nicht die Kriterien eines Unternehmens in Schwierigkeiten auf.

125    Ein Umstrukturierungsplan für das Unternehmen AFR sei erstellt und der Kommission von den französischen Behörden mit zwei Schreiben vom 27. April bzw. vom 24. Oktober 2006 zur Kenntnis gebracht worden. Dieser Plan stütze sich insbesondere auf eine Neupositionierung des Unternehmens auf dem Markt für Waggons mit höherer Technik und besserem Mehrwert. Diese Strategie erkläre den vorübergehenden Rückgang des Umsatzes für 2004. Im Übrigen habe sich die Umsetzung des Plans in einem Rückgang des Defizits des Unternehmens im Jahr 2005, in einer Steigerung des Umsatzes, der von 22,6 Mio. Euro im Jahr 2004 auf 45 Mio. Euro im Jahr 2005 angestiegen sei, und in einem Auftragsbuch von mehr als 70 Mio. Euro im Jahr 2006 ausgewirkt. Die Kommission hätte, wenn sie geglaubt habe, nicht ausreichend über diese Wiederbelebung der Tätigkeit von AFR informiert zu sein, aufgrund der ihr nach der Verordnung Nr. 659/1999 zustehenden Untersuchungsbefugnisse ergänzende Angaben zu diesem Punkt anfordern sollen. Die Kommission habe ganz allgemein eine einseitige Untersuchung durchgeführt und sei dabei bemüht gewesen, alles auszuschließen, was hätte belegen können, dass AFR bei der Zahlung der rückzahlbaren Vorschüsse kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr gewesen sei.

126    Die angefochtene Entscheidung müsse im Übrigen mit der Mitteilung der Kommission über gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABl. 2008, C 184, S. 13, im Folgenden: Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen) in Verbindung gebracht werden, die bestimmte Maßnahmen empfehle, die öffentliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen erleichtern sollten.

127    Außerdem erlaubten nach der französischen Rechtsprechung nur die Angaben in einem Handels- und Gesellschaftsregisterauszug die Feststellung, dass ein Unternehmen sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinde.

128    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerinnen für nicht stichhaltig.

b)     Würdigung durch das Gericht

129    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt (Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17, und vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, Slg. 2004, I‑3679, Randnr. 83).

130    Gleichwohl kann sie sich zur Ausübung dieses Ermessens durch Rechtsakte wie die hier anwendbaren Leitlinien Orientierungsregeln geben, soweit diese nicht von den Bestimmungen des Vertrags abweichen. Hat die Kommission einen solchen Rechtsakt erlassen, ist er für sie selbst verbindlich (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg. 2005, II‑2123, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131    Es ist somit Sache des Gerichts, zu prüfen, ob die Kommission die Regeln beachtet hat, die sie sich selbst gegeben hat (Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 96).

132    Da jedoch das weite Ermessen der Kommission, das gegebenenfalls durch die von ihr erlassenen Orientierungsregeln näher bestimmt wird, die Würdigung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten impliziert, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen ist, führt das Gericht in Bezug auf diese Würdigung nur eine beschränkte Nachprüfung durch. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    Es gibt zwar keine unionsrechtliche Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“, doch geht die Kommission in Randnr. 9 der Leitlinien davon aus, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, „wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift“.

134    Gemäß Randnr. 10 Buchst. a der Leitlinien befindet sich ein Unternehmen grundsätzlich „unabhängig von der Größe“ in Schwierigkeiten – soweit es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt –, „wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“. Gemäß Randnr. 10 Buchst. c der Leitlinien gilt Gleiches unabhängig von der Unternehmensform, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

135    In Randnr. 11 der Leitlinien heißt es:

„Selbst wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, oder es wurde schon ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Die vorliegenden Leitlinien finden dann auch auf Beihilfen Anwendung, die im Rahmen eines solchen Verfahrens zur Weiterführung des Unternehmens gewährt werden. Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kommt jedenfalls nur dann für eine Beihilfe in Betracht, wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder mit Fremdmitteln zu sanieren.“

136    Die Kommission hat sich im vorliegenden Fall bei der Einstufung der AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten hauptsächlich auf Randnr. 10 Buchst. a der Leitlinien gestützt. Sie hat insoweit darauf hingewiesen, dass AFR seit 2001 ein negatives Eigenkapital aufwies und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht in der Lage war, dieser Tendenz Einhalt zu gebieten und ein positives Eigenkapital zu bilden. Die Kommission hat sich auf die finanziellen Daten gestützt, wie sie in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung angeführt und von den Klägerinnen nicht bestritten worden sind; diese lassen erkennen, dass das Eigenkapital von AFR am 31. Dezember 2001 in Höhe von 6,6 Mio. Euro, am 31. Dezember 2002 in Höhe von 8,7 Mio. Euro, am 31. Dezember 2003 in Höhe von 23 Mio. Euro und am 31. Dezember 2004 in Höhe von 21,09 Mio. Euro negativ war.

137    Ergänzend hat die Kommission in den Randnrn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass AFR bei der Gewährung der Beihilfe ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Randnr. 11 der Leitlinien war. Sie hat sich auf den ständigen Rückgang des Umsatzes und die anhaltenden Verluste von AFR gestützt. Die finanziellen Daten, wie sie in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung angeführt und von den Klägerinnen nicht bestritten worden sind, lassen in der Tat erkennen, dass der Umsatz von AFR, der sich am 31. Dezember 2001 auf 70 Mio. Euro, am 31. Dezember 2002 auf 42 Mio. Euro und am 31. Dezember 2003 auf 42,7 Mio. Euro belief, am 31. Dezember 2004 auf nur 22,7 Mio. Euro zurückgegangen war. Diese Daten lassen ebenfalls erkennen, dass das Nettoergebnis des Unternehmens am 31. Dezember 2001 in Höhe von 10 500 000 Euro, am 31. Dezember 2002 in Höhe von 2 083 746 Euro, am 31. Dezember 2003 in Höhe von 14 270 634 Euro und am 31. Dezember 2004 in Höhe von 11 589 620 Euro negativ war.

138    Die Kommission hat ebenfalls in Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung festgehalten, dass AFR im Januar 2004 nicht in der Lage gewesen war, Unternehmens- und Steuerschulden in Höhe von 4,3 Mio. Euro rechtzeitig zu begleichen, und daher gezwungen war, ein Moratorium zu beantragen und einen Entschuldungsplan zu erstellen.

139    Die Kommission hat im Übrigen in Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung die von den französischen Behörden angeführten Fakten berücksichtigt, nämlich zum einen die der AFR gewährten Kredite (Erhöhung des Überziehungskredits auf dem Kontokorrentkonto durch eine Privatbank und Vorschüsse von Kunden) und zum anderen den Umstand, dass AFR über mehrere Garantien verfügte, die von einer Finanzeinrichtung zur Verfügung gestellt worden waren. Die Kommission hat jedoch den Standpunkt vertreten, dass erstens AFR angesichts ihres negativen Eigenkapitals außerstande sei, ihre Schwierigkeiten mit Eigenmitteln zu überwinden, dass zweitens der Aktionär von AFR trotz seiner Stützungsmaßnahmen für das Unternehmen nicht imstande sei, allein die Sanierung seiner Tochtergesellschaft sicherzustellen, und dass drittens die vorgenannten Kredite und Garantien die Fähigkeit belegten, kurzfristig und in beschränkter Höhe Kredite zu erhalten, ohne dass dies die Feststellung zulasse, dass AFR ihre Schwierigkeiten mit einer Finanzierung aus Marktquellen hätte beheben können.

140    Schließlich hat die Kommission in den Randnrn. 42 und 43 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen zurückgewiesen, dass die seit 2004 in Gang gesetzten Sanierungsmaßnahmen für AFR bereits in den Monaten vor Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse erste positive Ergebnisse gebracht hätten. Die Kommission hat nämlich die Auffassung vertreten, dass die vorgebrachten Ergebnisse bescheiden und zufällig gewesen seien, einen relativ kurzen Zeitraum betroffen hätten und nicht als ernstzunehmende Indizien für eine Sanierung der Finanzlage von AFR zu werten seien, wenn man sie mit den Daten vergleiche, die wie das negative Nettoergebnis und das seit 2001 negative Eigenkapital das Vorliegen großer Schwierigkeiten belegten.

141    Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Unternehmen, das ein negatives Eigenkapital und ein negatives Nettoergebnis aufweist, angesichts der in Randnr. 11 der Leitlinien festgehaltenen Kriterien als Unternehmen in Schwierigkeiten zu gelten hat.

142    Zu den Fakten, die nach Meinung der Klägerinnen von der Kommission hätten berücksichtigt werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die französischen Behörden in ihren Schreiben vom 27. April und 24. Oktober 2006 der Kommission die Einführung von Umstrukturierungsmaßnahmen für AFR mitgeteilt haben. Sie haben in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2006 unterstrichen, dass der Rückgang des Umsatzes im Jahr 2004 mit dem Entschluss zusammengehangen habe, sich aus dem Markt für nichttechnische Waggons zurückzuziehen, und die Tendenz seit 2005 mit einem Umsatz von 45 Mio. Euro im Jahr 2005 und einem Auftragsbuch von mehr als 70 Mio. Euro Ende des Jahres 2006 ermutigend gewesen sei.

143    Indessen sind der Umsatz von AFR am 31. Dezember 2005 und der Stand des Auftragsbuchs Ende des Jahres 2006 Daten nach der Gewährung der streitigen Vorschüsse, die am 4. Juli 2005 stattgefunden hat. Insoweit geht aus der Rechtsprechung klar hervor, dass die Frage, ob eine Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, anhand der Situation zu dem Zeitpunkt zu prüfen ist, zu dem die Maßnahme getroffen wurde. Würde die Kommission spätere Ereignisse berücksichtigen, würde sie die Mitgliedstaaten begünstigen, die ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren (Urteil Biria, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Darüber hinaus kann eine Entspannung der Lage des begünstigten Unternehmens im Lauf des Jahres, in dem die streitigen Maßnahmen gewährt wurden, auf die Beurteilung seiner Lage zum Zeitpunkt der Gewährung keinen Einfluss haben, insbesondere weil nicht auszuschließen ist, dass diese Maßnahmen zu dieser Entwicklung beigetragen haben (Urteil Biria, in Randnr. 12 angeführt, Randnrn. 148 und 170).

145    Die Kommission hat mithin dadurch, dass sie den Umsatz von AFR bis zum 31. Dezember 2005 sowie den Stand ihres Auftragsbuchs Ende des Jahres 2006 nicht berücksichtigt hat, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

146    Zu den ersten positiven Ergebnissen der seit 2004 begonnenen Sanierungsmaßnahmen von AFR, auf die sich die Klägerinnen berufen, im Einzelnen die Umsatzsteigerung im ersten Halbjahr 2005, der Rückgang ihrer Verluste und die Zunahme der im Zeitraum zwischen dem 4. März 2004 und dem 30. Juni 2005 geschlossenen Verträge, ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht in der angefochtenen Entscheidung und in ihren Schriftsätzen darauf hingewiesen hat, dass keiner dieser Fakten, da sie bescheidenen Umfang gehabt und einen relativ kurzen Zeitraum betroffen hätten, die Vermutung habe widerlegen können, dass AFR mit seinem negativen Eigenkapital und erheblichen Verlusten seit 2001 bei der Gewährung der streitigen Vorschüsse aufgrund der in Randnr. 11 der Leitlinien festgelegten Kriterien ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei. Gleiches gilt angesichts ihrer Zufälligkeit und Ungewissheit für die Perspektiven der von der Region NPDC angeführten Entwicklung des Huckepackverkehrs. Die Höhe der Verluste und der Finanzschulden sind nämlich bereits für sich genommen Kriterien, die das Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten belegen können (vgl. in diesem Sinne zu den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 [ABl. 1999, C 288, S. 2] Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 191, und Biria, in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 135).

147    Unter diesen Umständen brauchte die Kommission, die in der Lage war, sich aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zur Einstufung von AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten zu äußern, die Französische Republik nicht aufzufordern, ihr weitere Informationen zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 28).

148    Das Vorbringen der Region NPDC, die Kommission habe die Subvention, die AFR vom EFRE im November 2005 erhalten habe, nicht berücksichtigt, ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Zahlung einer Subvention durch den EFRE, die von den französischen Behörden aufgrund der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beschlossen wurde, wie sie sich insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) ergibt, kann die Kommission bei der Einstufung des Empfängers dieser Subvention als Unternehmen in Schwierigkeiten aufgrund der für staatliche Beihilfen geltenden Regelung der Union nicht binden.

149    Zum Vorbringen der CAD, das sich auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen stützt, ist festzustellen, dass diese in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sind, weil AFR der Definition von Eisenbahnunternehmen in Art. 3 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) nicht entspricht.

150    Zum Vorbringen von CAD, das sich auf die französische Rechtsprechung zur Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begriffe der Gemeinschaftsrechtsordnung grundsätzlich nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen zu definieren sind, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Kommission/Deutschland, C‑103/01, Slg. 2003, I‑5369, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Leitlinien enthalten aber keinerlei Verweisung auf nationale Rechtsordnungen, mit Ausnahme der Definition eines kollektiven Insolvenzverfahrens, um das es aber im vorliegenden Fall nicht geht. Mithin ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einstufung von AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die französische Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen.

151    Im Übrigen ist die von der CAD angeführte Einstufung der Region NPDC in der Regelung für Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 in das Zielgebiet 2 kein maßgebliches Faktum, das unter den Umständen des Falles von der Kommission bei der Prüfung, ob AFR ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, hätte berücksichtigt werden müssen. Nach den Leitlinien ist der Umstand, dass ein Unternehmen in Schwierigkeiten seinen Sitz in einer subventionierten Region hat, von der Kommission dann zu berücksichtigen, wenn sie die Vereinbarkeit einer Umstrukturierungsbeihilfe prüft. Das bedeutet indessen keineswegs, dass dies zu berücksichtigen ist, wenn es um die Charakterisierung des betroffenen Unternehmens als in Schwierigkeiten befindlich geht.

152    Zum Vorbringen der Region NPDC, dass die Gruppenfreistellungsverordnung verletzt worden sei, ist festzustellen, dass die Region NPDC nicht angibt, welche Vorschrift dieser Verordnung die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung verkannt haben soll. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

153    Demgemäß hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft hat.

154    Mithin sind der zweite Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T‑267/08, betreffend einen Fehler bei der Einstufung von AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten, und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-279/08, betreffend einen Beurteilungsfehler bezüglich des Begriffs des Unternehmens in Schwierigkeiten, zurückzuweisen.

7.     Zum fünften Klaggrund in der Rechtssache T-267/08: Beurteilungsfehler bei dem Vorteil, den AFR aus den rückzahlbaren Vorschüssen gezogen haben soll

a)     Vorbringen der Parteien

155    Die Region NPDC macht geltend, eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV liege nur vor, wenn der bei der Rückzahlung der Vorschüsse angewandte Zinssatz für den Empfänger dieser Vorschüsse unter ähnlichen Bedingungen auf dem Kreditmarkt nicht erhältlich gewesen wäre. Im vorliegenden Fall aber habe die Kommission die von den französischen Behörden vorgelegten Tatsachen, die hätten belegen können, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Vorschüsse noch das Vertrauen der Banken und ihrer Kunden genossen habe, mit der Begründung „besondere Produkte besonderer Finanzinstitute“ beiseitegelassen, ohne den Kreditmarkt zu analysieren. Sie habe somit nicht belegt, dass AFR nicht auf dem Markt Geldmittel zu einem ähnlichen oder vergleichbaren Zinssatz wie dem von der Region NPDC oder der CAD zugestandenen hätte erhalten können. Es sei also nicht nachgewiesen, dass die streitigen Vorschüsse AFR einen Vorteil gebracht hätten.

156    Die Region NPDC unterstreicht, die Kommission habe nicht dargetan, inwieweit sich die Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht wie private Geldgeber verhalten hätten. Die streitigen Vorschüsse seien gewährt worden, um den Aufrüstungsplan unter Berücksichtigung der Perspektiven ihres Entwicklungs- und Sanierungsplans zu begleiten. AFR habe über Kredite und Garantien verfügt, die das Vertrauen ihrer Handelspartner gezeigt hätten, und die Kommission belege nicht, dass diese Kredite und diese Garantien AFR nicht erlaubt hätten, auf den Markt zu gehen, um ihre Schwierigkeiten zu überwinden.

157    Die Kommission hält das Vorbringen der Region NPDC für nicht stichhaltig.

b)     Würdigung durch das Gericht

158    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C‑39/94, Slg. 1996, I‑3547, Randnr. 60; Urteile des Gerichts Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 243, und vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T‑163/05, Slg. 2010, II-387, Randnr. 35).

159    Zu diesem Zweck ist das in der angefochtenen Entscheidung angeführte Kriterium der Möglichkeiten des begünstigten Unternehmens heranzuziehen, die betreffenden Geldbeträge zu ähnlichen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt zu erhalten. Insbesondere ist zu fragen, ob ein privater Investor das betreffende Geschäft zu den gleichen Bedingungen durchgeführt hätte (Urteil Cityflyer Express/Kommission, in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 51).

160    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission sich in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung auf die Feststellung gestützt hat, dass AFR angesichts ihrer Finanzsituation auf dem Kreditmarkt keine Mittel zu solch günstigen Bedingungen wie bei den Klägerinnen hätte erhalten können, da die streitigen Vorschüsse ohne irgendeine Sicherheit für ihre Rückzahlung gewährt worden seien, während die angewandten Zinssätze Darlehen beträfen, für die „die üblichen Sicherheiten gestellt“ würden. Der Untersuchung der Praxis der Finanzmärkte, die 2004 im Auftrag der Kommission durch ein Wirtschaftsprüfungsbüro durchgeführt wurde (vgl. Randnrn. 49 und 53 dieses Urteils) und die zum Erlass der Mitteilung 2008 über Referenzsätze geführt hat, ist zu entnehmen, dass in einer Situation mit einem ähnlichen Risiko wie im vorliegenden Fall, d. h. bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten mit einem niedrigen Sicherheitsniveau, der Referenzsatz um einen Zuschlag von 1 000 Basispunkten zu erhöhen ist.

161    Ferner hat die Kommission mit Recht in den Randnrn. 29 bis 32 der angefochtenen Entscheidung die Fakten als unerheblich zurückgewiesen, die die französischen Behörden als Beleg dafür vorgebracht hatten, dass AFR bei der Gewährung der Zuschüsse weiterhin über das Vertrauen ihrer Banken und ihrer Kunden verfügt habe. Die Erhöhung des Überziehungskredits auf dem Kontokorrentkonto durch eine Privatbank ist, anders als die auf drei Jahre gewährten streitigen Vorschüsse, ein sehr kurzfristiger Kredit, der mithin nicht den gleichen Risikoprüfungen seitens der Gläubiger unterliegt. Dass ein Schuldner einen kurzfristigen Kredit erhalten kann, erlaubt mithin kein Urteil über seine Möglichkeiten, einen längerfristigen Kredit zu erhalten, dessen Rückzahlung von seiner Überlebensfähigkeit abhängen wird. Im Übrigen waren die von den Kunden von AFR gezahlten Vorschüsse durch eine Rückgarantie eines Finanzinstituts gedeckt, was bedeutet, dass diese Kunden im Zusammenhang mit der Finanzlage von AFR keine Risiken trugen und mithin keinen Grund hatten, die Zahlung dieser Vorschüsse von einer Überprüfung der finanziellen Standfestigkeit ähnlich derjenigen abhängig zu machen, die ein potenzieller Gläubiger angestellt hätte, der die Gewährung eines Kredits ohne Sicherheit plante.

162    Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich somit, dass die Kommission, wie es ihre Pflicht war, eine Prüfung vorgenommen hat, die sicherstellen sollte, dass der Empfänger der Beihilfe auf dem Kreditmarkt kein Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen hätte bekommen können. Im Übrigen hat die Region NPDC nichts beigebracht, was hätte belegen können, dass diese Prüfung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwies.

163    Demgemäß ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

8.     Zum sechsten Klagegrund in der Rechtssache T-267/08: Beurteilungsfehler bezüglich des Betrags der Beihilfe

a)     Zum ersten Teil des sechsten Klagegrundes in der Rechtssache T‑267/08: fehlende Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Beihilfe

 Vorbringen der Parteien

164    Die Region NPDC bringt vor, die Kommission sei, wenn sie beschließe, die Rückforderung einer Beihilfe anzuordnen, verpflichtet, den Betrag der rückzufordernden Beihilfe festzusetzen. Die Rechtsprechung lasse zu, dass die Kommission eine ungefähre Einschätzung der Beihilfe vornehme, wenn besondere Schwierigkeiten bestünden, aber diese Umstände könnten vom Unionsrichter ohne Einschränkung überprüft werden. Im vorliegenden Fall habe die Kommission alle ihre Pflichten bezüglich der Festsetzung des Betrags der Beihilfe außer Acht gelassen, wenn man das völlige Fehlen einer Ermittlung dieses Betrags in der angefochtenen Entscheidung berücksichtige.

165    Die Kommission hätte, wenn sie nähere Angaben zu dem bei der Gewährung der Beihilfe geltenden Zinssatz benötigt hätte, die französischen Behörden hierzu auffordern oder eine entsprechende Verfügung gegen die Französische Republik erlassen müssen. Die Kommission erwähne übrigens keinerlei besondere Schwierigkeit bei der Ermittlung des genauen Wertes der Beihilfe. Solche Schwierigkeiten gebe es nicht, da zum einen eine Frist von fünf Jahren, um Klarheit über die bei der Gewährung der Beihilfe im Juli 2005 geltenden Zinssätze zu erzielen, keine übermäßige Frist sei und zum anderen die Nachforschung, ob ein Zinssatz unter dem Marktwert liege, keine unüberwindbare Schwierigkeit für die Kommission darstelle.

166    Nach Ansicht der Kommission ist dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

167    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung keine Bestimmung des Unionsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt nämlich, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C‑480/98, Slg. 2000, I‑8717, Randnr. 25, vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C‑415/03, Slg. 2005, I‑3875, Randnr. 39, und vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland, C‑419/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

168    Im vorliegenden Fall bewertet die angefochtene Entscheidung in Randnr. 58 den Betrag der staatlichen Beihilfe in Form rückzahlbarer Vorschüsse mit der Differenz zwischen dem nach den Bedingungen der rückzahlbaren Vorschüsse effektiv geschuldeten Zinssatz und dem Zinssatz, der bei Anwendung des zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Referenzsatzes zuzüglich 800 Basispunkten geschuldet wäre.

169    Diese Angaben ermöglichen es der Französischen Republik, den Betrag der für unvereinbar erklärten Beihilfe anhand der Entwicklung der Referenzsätze auf der Website der Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“ der Kommission selbst zu ermitteln.

170    Folglich ist der erste Teil des sechsten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

b)     Zum zweiten Teil des sechsten Klagegrundes in der Rechtssache T‑267/08: fehlerhafte Würdigung des Risikozuschlags

 Vorbringen der Parteien

171    Die Region NPDC bringt vor, die Kommission habe mit ihrer Methode der Berechnung des Zinssatzes, den AFR auf dem Kreditmarkt hätte erreichen können und der in der ursprünglichen Entscheidung mit dem bei der Gewährung der Beihilfe geltenden Referenzsatz zuzüglich 800 Basispunkten angesetzt gewesen sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

172    Die Region NPDC räumt ein, dass die Mitteilung von 1997 über die Referenzsätze vorsehe, dass der Referenzsatz ein Basissatz sei, der bei besonderen Risikosituationen erhöht werden könne, ist aber der Auffassung, dass die Kommission nichts beigebracht habe, was es rechtfertige, dass im vorliegenden Fall die Erhöhung des Referenzsatzes, die sich nach der besagten Mitteilung auf „400 Basispunkte oder sogar mehr“ belaufen könne, das Doppelte des in dieser Mitteilung angegebenen Betrags betragen habe.

173    Sie tritt dem Hinweis der Kommission in der ursprünglichen Entscheidung auf die Entscheidung 2007/492/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe (ABl. L 183, S. 27), mit dem die besagte Erhöhung um 800 Basispunkte begründet werden soll, entgegen. Die betreffenden Sachlagen seien nämlich entgegen der Behauptung der Kommission nicht vergleichbar. In der Rechtssache Biria habe die gewährte Beihilfe in einer stillen Einlage mit einem Betrag von mehr als 2 Mio. Euro bis Ende 2010 bestanden, also in einer langfristigen Beteiligung, während es in den vorliegenden Rechtssachen um einen rückzahlbaren Vorschuss in Höhe von 2 Mio. Euro gehe, dessen Risiken auf zwei verschiedene Einheiten verteilt seien und der darüber hinaus auf drei Jahre gehe, mithin kurzfristig sei, da die Mitteilung von 1997 über die Referenzsätze mittel- und langfristige Darlehen als Darlehen über fünf bis zehn Jahre definiere. Außerdem habe in der Rechtssache Biria das betroffene Unternehmen als unsicher gegolten, weil es einen Insolvenzplan angenommen habe, während AFR keineswegs einen solchen Plan, sondern einen Aufschwungplan beschlossen und durchgeführt habe.

174    Die Region NPDC ist der Auffassung, dass die Kommission auf keinen Fall die Festlegung des Satzes, den ein Unternehmen auf dem Kreditmarkt hätte erreichen können, auf eine vereinzelte Entscheidung habe stützen dürfen, deren tatsächliche Grundlagen darüber hinaus andere seien als im Fall von AFR. Eine solche Vorgehensweise schade der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit. Die Entscheidungsfindung der Kommission in diesem Bereich werde dadurch willkürlich. Ohne präzisen Rahmen könne die Kommission die Ermessensbefugnis, die ihr bei der Festsetzung des Betrags der Erhöhung der Referenzsätze zugestanden sei, missbrauchen, insbesondere durch Anwendung einer Erhöhung, die so erheblich sei, dass der Beihilfebetrag nicht mehr in den Anwendungsbereich der De-minimis-Regel falle.

175    Nach Meinung der Region NPDC hat die Kommission selbst die Mängel ihrer Berechnungsmethode für den Referenz- und den Aktualisierungssatz in ihrer Mitteilung von 2008 über Referenzsätze erkannt, mit der die Mitteilung von 1997 über die Referenzsätze aufgehoben und ersetzt wurde.

176    Die Region NPDC hat ferner auf eine schriftliche Frage des Gerichts ergänzt, dass sie die neue Methode, die in der angefochtenen Entscheidung zur Anwendung gekommen sei, ablehne, weil die Kommission nicht erklärt habe, ob als Berechnungsgrundlage der Einjahressatz Euribor, der Dreimonatssatz des Geldmarkts oder irgendeine andere Berechnungsgrundlage verwendet worden sei.

177    Die Kommission hält das Vorbringen der Region NPDC für nicht stichhaltig.

 Würdigung durch das Gericht

178    Mit Ausnahme des Vorbringens in Randnr. 176 dieses Urteils betrifft das gesamte Vorbringen der Region NPDC im Rahmen des zweiten Teils dieses Klagegrundes die Berechnungsmethode der Kommission in der ursprünglichen und nicht in der angefochtenen Entscheidung. Die Region NPDC hat in der Tat diesen Klagegrund bei der Anpassung ihrer Anträge und Klagegründe im Anschluss an die Rücknahme der ursprünglichen und den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht neu formuliert.

179    Die von der Kommission verwendete Methode der Berechnung des Risikoaufschlags unterscheidet sich aber von der in der ursprünglichen Entscheidung angewandten. Diese Methode stützt sich, wie in den Randnrn. 49 bis 55 dieses Urteils festgestellt, anders als die ursprüngliche Entscheidung insbesondere auf die Praxis der Prüfung der Finanzmärkte bezüglich der Risikoaufschläge bei kumulierten Risiken in Verbindung mit der Solvenz des Unternehmens und den angebotenen Sicherheiten.

180    Die Region NPDC hat auf eine schriftliche Frage des Gerichts angegeben, dass sie den zweiten Teil dieses Klagegrundes insoweit aufrechterhalten wolle, „als die Kommission die Stichhaltigkeit der Berechnungsmethode, die sie verwendet, um die Elemente der Beihilfe zu bewerten, immer noch nicht schlüssig darlegt“.

181    Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Vorbringen der Region NPDC die Fragen der formalen Begründung und der Stichhaltigkeit der Begründung verwechselt. Die Pflicht zur Begründung stellt ein wesentliches Formerfordernis dar, das nach der in Randnr. 45 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Stichhaltigkeit der Begründung ist aber bereits bei der Prüfung des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑267/08 und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T‑279/08 festgestellt worden.

182    Zu dem oben in Randnr. 176 wiedergegebenen Vorbringen der Region NPDC, die Berechnungsgrundlage sei in der angefochtenen Entscheidung nicht genau angegeben worden, ist festzustellen, dass die angewandte Berechnungsgrundlage klar und genau in den Mitteilungen von 1997 und 2008 über die Referenzsätze festgehalten ist, die beide im Amtsblatt veröffentlicht sind und auf die die angefochtene Entscheidung verweist. Die Mitteilung von 1997 über die Referenzsätze, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Vorschüsse und bis zum 1. Juli 2008 anwendbar war, stellt klar, dass der Referenzsatz dem Durchschnittswert der in den Vormonaten September, Oktober und November festgestellten Richtsätze entspricht, dass er im Lauf des Jahres angepasst wird, wenn er um mehr als 15 % vom Durchschnitt der in den letzten drei Monaten festgestellten Richtsätze abweicht, wobei der Richtsatz für Frankreich dem Inter-Bank-Swap-Satz für Laufzeiten von fünf Jahren, zuzüglich eines Zuschlags von 0,75 Punkten (75 Basispunkten), entspricht. Die Mitteilung von 2008 über Referenzsätze, die ab 1. Juli 2008 anwendbar ist, stellt klar, dass der Basissatz auf dem IBOR-Satz für ein Jahr beruht, und legt die Modalitäten für die Aktualisierung dieses Satzes im Einzelnen fest. Die Darstellung der Entwicklung der Referenzsätze, die sich, wie oben in Randnr. 169 festgestellt, auf der Website der GD „Wettbewerb“ der Kommission findet, erleichtert die Feststellung, welcher Referenzsatz im konkreten Fall anzuwenden ist. Die vorliegende Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

183    Der zweite Teil dieses Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

184    Folglich ist der sechste Klagegrund in der Rechtssache T‑267/08, mit dem die fehlende Festsetzung des Betrags der zurückzufordernden Beihilfe gerügt wird, insgesamt zurückzuweisen.

9.     Zum siebten Klagegrund in der Rechtssache T-267/08: Verletzung der Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und Ermessensmissbrauch

a)     Vorbringen der Parteien

185    Die Region NPDC bringt vor, die Kommission habe den Erlass der angefochtenen Entscheidung benutzt, um ihre Prüfung zu erweitern, heimlich Ergänzungen einzuführen und sich damit den Schriftsätzen anzunähern, die sie im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe. Mit der Aufnahme neuer Elemente zu den von AFR geplanten Sanierungsmaßnahmen und der Berechnungsmethode für den Betrag der Beihilfe in die angefochtene Entscheidung habe die Kommission die von der Region NPDC erhobene Klage wirkungslos machen wollen, was eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Ermessensmissbrauch darstelle.

186    Nach Ansicht der Kommission ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

b)     Würdigung durch das Gericht

187    Nach Meinung der Region NPDC hat die Kommission mit der Aufnahme neuer Elemente in die angefochtene Entscheidung, um sie ihren Schriftsätzen anzupassen, versucht, ihre Klage um ihre Wirkung zu bringen, was eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren und einen Ermessensmissbrauch darstelle.

188    Vorab ist die Rechtmäßigkeit der von der Kommission durchgeführten Rücknahme zu prüfen.

189    Maßgebend ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zur Rücknahme von Verwaltungsakten, die dem Adressaten subjektive Rechte oder ähnliche Vorteile gewähren. Der Gerichtshof hat vorbehaltlich des Schutzes berechtigten Vertrauens und des Grundsatzes der Rechtssicherheit (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2002, Conserve Italia/Kommission, C‑500/99 P, Slg. 2002, I‑867, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung) und unter der Bedingung, dass die Rücknahme binnen einer angemessenen Frist erfolgt (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T‑25/04, Slg. 2007, II‑3121, Randnr. 97), den Organen der Union das Recht zuerkannt, eine Entscheidung, mit der ihrem Adressaten ein Vorteil gewährt worden war, wegen ihrer Rechtswidrigkeit zurückzunehmen.

190    Dieses Recht zur Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung muss den Organen der Union a fortiori zustehen, wenn es wie bei der angefochtenen Entscheidung um einen nicht begünstigenden Akt geht, der sich als rechtswidrig erweist. Bei dieser Fallgestaltung stehen nämlich Erwägungen zum Schutz berechtigten Vertrauens und der wohlerworbenen Rechte des Adressaten der Rücknahme nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997, AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, T‑227/95, Slg. 1997, II‑1185, Randnr. 41). Im Übrigen hat die Kommission die Rücknahme in den Randnrn. 8 bis 12 der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend begründet.

191    Die Kommission war daher berechtigt, die ursprüngliche Entscheidung zurückzunehmen.

192    Zur Hinzufügung neuer Elemente in der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass durch diese Hinzufügung, soweit es die von AFR getroffenen Sanierungsmaßnahmen betrifft, von Seiten der Kommission eingehender als in der ursprünglichen Entscheidung auf das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen ihrer Verwaltungsbeschwerden geantwortet werden sollte. Diese Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerinnen selbst kann nicht zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens führen.

193    Zu der neuen Begründung der Berechnungsmethode für den Risikozuschlag ist festzustellen, dass diese zwar nicht Gegenstand einer kontradiktorischen Auseinandersetzung während des Verwaltungsverfahrens war, das die ursprüngliche Entscheidung betraf. Sie war hingegen Gegenstand einer kontradiktorischen Auseinandersetzung vor dem Gericht, da die Klägerinnen aufgefordert worden sind, ihre Stellungnahme zur angefochtenen Entscheidung abzugeben. Diese Auseinandersetzung hat übrigens einer der beiden Klägerinnen, der CAD, die Möglichkeit verschafft, eine Rüge der Rechtmäßigkeit der neuen Begründung zu erheben, die in den Randnrn. 49 bis 55 dieses Urteils geprüft worden ist. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor dem Gericht ist somit gewahrt worden.

194    Somit ist die Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren als unbegründet zurückzuweisen.

195    Die Region NPDC macht weiter geltend, dass die Einführung neuer Elemente in die angefochtene Entscheidung den Zweck gehabt habe, ihre Klage um ihre Wirkung zu bringen, und daher einen Ermessensmissbrauch darstelle.

196    Nach der Rechtsprechung betrifft der Begriff des Ermessensmissbrauchs den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck einsetzt als demjenigen, zu dem sie ihr übertragen worden sind (Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, Slg. 1990, I‑4023, Randnr. 24, und vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C‑400/99, Slg. 2005, I‑3657, Randnr. 38). Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich zu einem solchen Zweck getroffen worden ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑387/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

197    Im vorliegenden Fall hat die Region NPDC nichts vorgebracht, was belegen könnte, dass die Kommission ihre Befugnis zur Rücknahme und zum Erlass einer neuen Entscheidung zu anderen Zwecken als dem gebraucht hätte, eine Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung zu beheben und über das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden.

198    Daher ist die Rüge des Ermessensmissbrauchs zurückzuweisen.

199    Folglich ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

200    Nach alledem sind die vorliegenden Klagen als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

201    Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und nach Art. 87 § 3 Abs. 1 kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

202    Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht beantragt, den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

203    Außerdem hat die Kommission eingeräumt, dass die ursprüngliche Entscheidung, gegen die die vorliegenden Klagen zunächst gerichtet waren, rechtswidrig, weil unzureichend begründet, war und dass sie diese deshalb zurückgenommen hat.

204    Unter diesen Umständen sind die gesamten Kosten der Kommission aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten, die den Klägerinnen nach der Mitteilung der Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung entstanden sind; diese sind von ihnen zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Über die Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 1089 endg. der Kommission vom 2. April 2008 über die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA ist nicht mehr zu entscheiden.

2.      Die Klagen werden abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten, die der Région Nord-Pas-de-Calais und der Communauté d’agglomération du Douaisis nach der Übermittlung der Entscheidung K(2010) 4112 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 über die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA, mit der die Entscheidung K(2008) 1089 endg. zurückgenommen wurde, entstanden sind.

Truchot

Martins Ribeiro

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Mai 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

Verfahren und neue Entwicklungen während des Verfahrens

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

A –  Zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung und ihrer Ersetzung durch die angefochtene Entscheidung

B –  Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

1.  Zur Zulässigkeit des fünften Klagegrundes in der Rechtssache T‑279/08

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-267/08 und zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-279/08: Verletzung der Begründungspflicht

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-267/08

Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-279/08

–  Zur ersten Teilrüge: unzureichende Begründung der Methode für die Berechnung des Betrags der Beihilfe

–  Zur zweiten Teilrüge: Begründungsfehler bei der „globalen und zusammenhängenden“ Untersuchung der Beihilfen an AFR

3.  Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-267/08: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten und des Schutzes berechtigten Vertrauens, und zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-279/08: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

4.  Zum dritten Klagegrund in der Rechtssache T-267/08: offensichtlicher Beurteilungsfehler wegen fehlender Berücksichtigung der rechtlichen Sonderstellung des Urhebers der Beihilfe

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

5.  Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T‑267/08: Beurteilungsfehler bezüglich der Herkunft der Mittel, und zum vierten Klagegrund in der Rechtssache T-279/08: Beurteilungsfehler bezüglich des Begriffs der staatlichen Mittel

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

6.  Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T‑267/08: Fehler bei der Einstufung von AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten, und zum dritten Klagegrund in der Rechtssache T‑279/08: Beurteilungsfehler bezüglich des Begriffs des Unternehmens in Schwierigkeiten

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

7.  Zum fünften Klaggrund in der Rechtssache T-267/08: Beurteilungsfehler bei dem angeblichen Vorteil, den AFR aus den rückzahlbaren Vorschüssen gezogen haben soll

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

8.  Zum sechsten Klagegrund in der Rechtssache T-267/08: Beurteilungsfehler bezüglich des Betrags der Beihilfe

a)  Zum ersten Teil des sechsten Klagegrundes in der Rechtssache T‑267/08: fehlende Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Beihilfe

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

b)  Zum zweiten Teil des sechsten Klagegrundes in der Rechtssache T‑267/08: fehlerhafte Würdigung des Risikozuschlags

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

9.  Zum siebten Klagegrund in der Rechtssache T-267/08: Verletzung der Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und Ermessensmissbrauch

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.