URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
30. Januar 2008
Rechtssache T‑85/04
Guido Strack
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2001/2002 – Ordnungsmäßigkeit des Beurteilungsverfahrens“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung des Beurteilungsverfahrens 2001/2002 in Bezug auf den Kläger und der Entscheidung über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für diesen Beurteilungszeitraum
Entscheidung: Die Entscheidung über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001/2002 wird aufgehoben. Die Kommission trägt die Kosten.
Leitsätze
Beamte – Beurteilung – Innerdienstliche Richtlinie eines Organs – Rechtswirkungen – Grenzen – Beachtung der Normenhierarchie
(Beamtenstatut, Art. 43)
Es ist der Anstellungsbehörde grundsätzlich nicht untersagt, in einem allgemeinen internen Beschluss Regeln für die Ausübung des ihr im Statut eingeräumten Ermessens aufzustellen. Für eine Heranziehung solcher innerdienstlicher Richtlinien gelten jedoch bestimmte Grenzen, insbesondere die Verpflichtung, den Grundsatz der Normenhierarchie zu beachten.
Eine innerdienstliche Richtlinie geht dem Statut und der zu dessen Durchführung erlassenen Regelung im Range nach. Folglich können die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen innerdienstlichen Richtlinien für die Beurteilung keine Regeln aufstellen, die von den Bestimmungen des Statuts oder von den von eben diesen Organen erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts abweichen.
Da die für die Kommission geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen für bestimmte Fälle einer Änderung des Aufgabenbereichs oder eines Wechsels des Vorgesetzten eine Verpflichtung zur Erstellung von Teilbeurteilungen und eine Gewichtung der darin erteilten Noten vorsahen, konnte die Kommission somit in einer innerdienstlichen Richtlinie zur Beurteilung der Bediensteten während einer Übergangszeit, in der ein Wechsel des Beurteilungssystems erfolgte, nicht vorsehen, dass die Beurteilung von dem Vorgesetzten erstellt wird, der diese Funktion am Ende des Beurteilungszeitraums innehat, und die früheren Vorgesetzten dabei lediglich zu konsultieren sind.
(vgl. Randnrn. 38 bis 42)
Verweisung auf: Gerichtshof, 1. Dezember 1983, Blomefield/Kommission, 190/82, Slg. 1983, 3981, Randnr. 1; Gericht, 5. Oktober 1995, Alexopoulou/Kommission, T‑17/95, Slg. ÖD 1995, I‑A‑227 und II‑683, Randnr. 23; Gericht, 2. Juli 1998, Ouzounoff Popoff/Kommission, T‑236/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑311 und II‑905, Randnr. 44; Gericht, 8. Dezember 2005, Merladet/Kommission, T‑198/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑403 und II‑1833, Randnrn. 38, 40, 41 und 43
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
30. Januar 2008(*)
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2001–2002 – Ordnungsmäßigkeit des Beurteilungsverfahrens“
In der Rechtssache T‑85/04
Guido Strack, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wasserliesch (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Mosar, dann Rechtsanwälte F. Gengler und P. Goergen,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Krämer und A. Manville als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Aufhebung des Beurteilungsverfahrens 2001–2002 in Bezug auf den Kläger und der Entscheidung über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für diesen Beurteilungszeitraum
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, des Richters D. Šváby und der Richterin K. Jürimäe,
Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2007
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung (im Folgenden: Statut) lautet wie folgt:
„Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten – mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 – wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen festgelegten Bedingungen (Art. 110) eine Beurteilung erstellt.
Diese Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.“
2 Art. 110 des Statuts sieht vor:
„Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von jedem Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Art. 10) erlassen.
Alle in Absatz 1 genannten allgemeinen Durchführungsbestimmungen sowie alle von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.
Die Verwaltungen der Organe konsultieren einander regelmäßig über die Anwendung des Statuts.“
3 In Art. 1 Abs. 1 der von der Kommission am 26. April 2002 erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts (im Folgenden: ADB 43) heißt es:
„Gemäß Artikel 43 des Statuts … wird über die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten … jährlich eine Beurteilung, die so genannte Beurteilung der beruflichen Entwicklung, erstellt …“
4 Art. 2 der ADB 43 mit der Überschrift „Begriffsbestimmungen“ lautet:
„1. Für die vorliegenden Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und für die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts, die die Kommission am 26.04.2002 angenommen hat, wird das Konzept der Verdienstpunkte und der prioritären Punkte wie folgt definiert.
Mit Verdienstpunkten und prioritären Punkten sind die Verdienste zu belohnen, und die Vergabe prioritärer Punkte ist stets mit verdienstbezogenen Erwägungen zu begründen.
Verdienstpunkte sind die Punkte, die durch die Einzelbewertungen in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung erzielt werden.
Prioritäre Punkte sind die Punkte, die vergeben werden können
a) von Generaldirektoren (für die Laufbahngruppe A bzw. LA) und Direktoren (für die Laufbahngruppen D, C und B) für verdienstvolle Beamte nach Erstellung der Beurteilung in der Generaldirektion oder dem Dienst. Die Kriterien für ihre Vergabe sind in Artikel 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts geregelt;
b) von der Anstellungsbehörde auf Empfehlung der Beförderungsausschüsse an verdienstvolle Beamte, die zusätzliche Aufgaben im Interesse des Organs übernommen haben. Die Vergabekriterien sind in Artikel 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts geregelt;
c) von der Anstellungsbehörde auf Empfehlung der Beförderungsausschüsse nach einer Berufung gegen die Vergabe von Verdienstpunkten nach Artikel 13 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts.
Verdienstpunkte und prioritäre Punkte werden von Jahr zu Jahr kumuliert. Nach einer Beförderung wird die der Beförderungsschwelle entsprechende Anzahl von Punkten abgezogen, übrig gebliebene Punkte bleiben für das nächste Verfahren stehen.
2. Beurteilender Beamter ist der Beamte, der die Einzelbewertungen vorzunehmen hat und der die Beurteilung erstellt. Gegenzeichnender Beamter ist der Dienstvorgesetzte des beurteilenden Beamten; seine Aufgabe besteht darin, die Beurteilung gegenzuzeichnen. Bei einer Meinungsverschiedenheit mit dem beurteilenden Beamten trägt er die endgültige Verantwortung für die Beurteilung.
3. Der gegenzeichnende Beamte sorgt insbesondere für die einheitliche Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe in den von ihm gegengezeichneten Beurteilungen der beruflichen Entwicklung.
4. Berufungsbeurteilender ist der Dienstvorgesetzte des gegenzeichnenden Beamten; er beschließt über Folgemaßnahmen zu der Stellungnahme des Paritätischen Evaluierungsausschusses nach Artikel 8.“
5 Art. 4 der ADB 43 bestimmt:
„1. Der erste Beurteilungszeitraum entspricht dem Übergang zwischen dem bisherigen und dem neuen Beurteilungssystem. Er beginnt am 1. Juli [2001] und endet am 31. Dezember 2002. Unter Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 [der ADB 43] wird die Gesamtbewertung des Beamten während dieses Zeitraums am Ende des Beurteilungszeitraums erstellt, trotz Fehlen einer vorherigen Festsetzung von Zielvorgaben.
2. Für die darauffolgenden Bewertungen erstreckt sich der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Alle Beurteilungen gelten zum 15. März des Jahres, das auf den Beurteilungszeitraum folgt, als abgeschlossen, davon ausgenommen sind nur Beurteilungen, gegen die beim Paritätischen Evaluierungsausschuss gemäß Artikel 8 Berufung eingelegt worden ist.
3. Tritt während des Beurteilungszeitraums im Aufgabenbereich des Stelleninhabers eine wesentliche Änderung ein oder wechselt der beurteilende Beamte den Dienstposten und ist nicht länger der Vorgesetzte, wird, sofern seit der letzten Beurteilung mindestens ein Monat vergangen ist, vom beurteilenden Beamten eine Beurteilung erstellt.
4. Liegen für denselben Beurteilungszeitraum mehrere Beurteilungen mit unterschiedlichen Einzelbewertungen vor, wird die Gesamtbewertung für den Beurteilungszeitraum anteilig (im Verhältnis zur Anzahl der Monate, für die die jeweilige Beurteilung gilt) berechnet, damit die Verdienstpunkte kumuliert werden können. Dezimalbrüche (andere als 0,5) werden auf- bzw. abgerundet. Diese anteilige Berechnung findet auch in den Fällen Anwendung, in denen eine Beurteilung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr vorliegt, sofern dieser Zeitraum mindestens einen Monat beträgt.“
6 Art. 7 Abs. 4 bis 6 der ADB 43 lautet:
„4. Vor dem förmlichen jährlichen Gespräch nach Absatz 1 füllt der Stelleninhaber binnen acht Arbeitstagen nach der Aufforderung durch den beurteilenden Beamten eine Selbstbewertung aus, die fester Bestandteil der endgültigen Beurteilung ist. Der beurteilende Beamte führt das Gespräch innerhalb von acht Arbeitstagen. Nach dem förmlichen jährlichen Gespräch mit dem Stelleninhaber erstellen der beurteilende und gegenzeichnende Beamte die Beurteilung und übermitteln sie binnen acht Arbeitstagen dem Stelleninhaber.
5. Der Stelleninhaber füllt die entsprechenden Abschnitte binnen fünf Arbeitstagen aus, unterzeichnet die Beurteilung und gibt sie an den Beurteilenden zurück, der sie unverzüglich unterzeichnet bzw. abzeichnet und sie an den gegenzeichnenden Beamten übermittelt, der sie unverzüglich unterzeichnet bzw. abzeichnet. Die Beurteilung gilt damit als abgeschlossen. Hat der Stelleninhaber bei Ablauf dieser Frist die Beurteilung weder unterzeichnet noch zurückgegeben noch ein Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten beantragt, wird davon ausgegangen, dass er der Beurteilung zustimmt. Damit gilt sie als angenommen und wird der Personalakte des Stelleninhabers beigegeben. Ist der Stelleninhaber hingegen mit dem Inhalt der Beurteilung nicht einverstanden, teilt er dies dem Beurteilenden unverzüglich mit und erklärt im Abschnitt ‚Bemerkungen‘ unter Angabe der Gründe, dass er ein Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten zu führen wünscht. Der gegenzeichnende Beamte führt binnen fünf Arbeitstagen ein Gespräch mit dem Stelleninhaber, um Einvernehmen zu erzielen, danach ändert oder bestätigt er die Beurteilung und übermittelt sie erneut dem Stelleninhaber. Dieser nimmt die Beurteilung innerhalb von fünf Arbeitstagen durch seine Unterschrift an und leitet sie an den beurteilenden Beamten weiter, der sie unverzüglich unterzeichnet bzw. abzeichnet. Damit gilt die Beurteilung als abgeschlossen. Hat der Stelleninhaber bei Ablauf dieser Frist die Beurteilung nicht unterzeichnet oder nicht zurückgegeben, wird davon ausgegangen, dass er dem Inhalt der Beurteilung zustimmt, die Beurteilung gilt als abgeschlossen und wird der Personalakte des Stelleninhabers beigegeben.
6. Ist der Stelleninhaber nicht mit der Entscheidung des gegenzeichnenden Beamten einverstanden, kann er diesen binnen fünf Arbeitstagen ersuchen, die Angelegenheit dem Paritätischen Evaluierungsausschuss nach Artikel 8 vorzulegen. Diese Vorlage hat umgehend zu erfolgen. Der Stelleninhaber kann erst dann beim Paritätischen Evaluierungsausschuss Berufung einlegen, wenn die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten für eine interne Überprüfung der Beurteilung ausgeschöpft sind. Bei Befassung des Evaluierungsausschusses muss der Stelleninhaber seinen Antrag schriftlich begründen.“
7 Art. 8 Abs. 6 und 7 der ADB 43 lautet:
„6. Der Evaluierungsausschuss gibt seine Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der Beurteilung ab. Befindet sich ein Mitglied des Paritätischen Evaluierungsausschusses in seiner Rolle als beurteilender, als gegenzeichnender Beamter, als Berufungsbeurteilender oder als sozialer Ansprechpartner in einem Interessenkonflikt, tritt es zurück und wird durch einen Stellvertreter ersetzt.
7. Die Stellungnahme des Evaluierungsausschusses wird dem Stelleninhaber sowie dem beurteilenden und gegenzeichnenden Beamten mitgeteilt; sie wird dem Berufungsbeurteilenden übermittelt. Letzterer bestätigt binnen drei Arbeitstagen die Beurteilung oder ändert sie und übermittelt sie dem Stelleninhaber. Weicht der Berufungsbeurteilende von den Empfehlungen in der Stellungnahme des Paritätischen Evaluierungsausschusses ab, muss er seine Entscheidung begründen. Der Evaluierungsausschuss erhält eine Durchschrift. Die Beurteilung gilt sodann als abgeschlossen.“
8 Im Juli 2002 gab die Kommission ihrem Personal über das Intranet ein Dokument mit dem Titel „Das System der Begleitung der beruflichen Entwicklung − Leitfaden“ bekannt. Im dritten und im vierten Absatz von Punkt 4.4 mit der Überschrift „Bewertung der Gesamtleistung“ heißt es darin wie folgt:
„Der Beurteilende sollte auf die von der [Generaldirektion Personal und Verwaltung] bereitgestellten Orientierungshilfen über Referenzwerte und über die Vorgaben für die durchschnittliche Verteilung der Verdienstpunkte bei der Kommission sowie auf die innerhalb seiner [Generaldirektion] vereinbarten Vorgaben Bezug nehmen. Für 2003 wurde bereits festgelegt, dass im Durchschnitt 14 Verdienstpunkte vergeben werden sollen.
Eine schnelle Laufbahnentwicklung (17-20 Punkte) ist für höchstens 15 % des Personals vorgesehen, eine normale Laufbahnentwicklung (12-16 Punkte) für etwa 75 % und eine langsame Laufbahnentwicklung (10-11 Punkte) für höchstens 10 %.“
9 Am 3. Dezember 2002 veröffentlichte die Kommission in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 99-2002 ein Schriftstück mit dem Titel „Personalbeurteilungsrunde 2001–2002 (Übergangsphase)“ (im Folgenden: Leitfaden für die Übergangsphase), das Informationen über das neue Beurteilungssystem und die anwendbaren Übergangsregeln enthielt. Im dritten und fünften Punkt des Abschnitts „Wer übernimmt die Rolle des Beurteilenden? Wer fungiert als gegenzeichnender Beamter?“ dieses Leitfadens heißt es u. a.:
„Hat der Beamte während des Beurteilungszeitraums mehrere unmittelbare Dienstvorgesetzte gehabt, fungieren als beurteilender Beamter und als gegenzeichnender Beamter stets die am 31.12.2002 für ihn zuständigen Dienstvorgesetzten. Sie vergeben die Gesamtnote (Bestnote: 20) im Rahmen der Beurteilung.
Der beurteilende Beamte muss allerdings seine Vorgänger konsultieren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Beamten, die während des Beurteilungszeitraums wenigstens drei Monate lang unmittelbare Dienstvorgesetzte des zu beurteilenden Stelleninhabers gewesen sind. Im Rahmen dieser Konsultation kann sich der Beurteilende von der Leistung, Befähigung und dienstlichen Führung des zu beurteilenden Beamten während des Zeitraums, in dem ihm dieser nicht unterstellt war, ein Bild machen. Der beurteilende Beamte und der gegenzeichnende Beamte berücksichtigen die Stellungnahmen der früheren Dienstvorgesetzten des zu beurteilenden Beamten. Die früheren Dienstvorgesetzten können jedoch keine Punkte vergeben.
…
Die aus den Konsultationen resultierenden Stellungnahmen/Anmerkungen werden vom Beurteilenden unter Angabe des Datums und des Verfassers in das elektronische Formular in ein zu diesem Zweck eingerichtetes Feld eingegeben. Dem Beurteilten ist eine Kopie des Originals in der Papierfassung auszuhändigen. Das Original wird in der Personalakte abgelegt.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
10 Herr Strack war Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe A 6. In der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 (im Folgenden: streitiger Zeitraum) war er zunächst bis 31. März 2002 beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und ab 1. April 2002 bei der Generaldirektion Unternehmen tätig.
11 Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 übermittelte der Beamte, der während der Tätigkeit des Klägers beim Amt für Veröffentlichungen sein Dienstvorgesetzter war, dem Beurteilenden seine Bewertung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. März 2002. Darin erhielt der Kläger die Note „sehr gut“ für die Bereiche „Leistung“ und „Befähigung“ sowie die Note „genügend“ für den Bereich „dienstliche Führung“.
12 Am 30. Januar 2003 führte der Kläger mit dem ihn beurteilenden Beamten ein Gespräch über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Beurteilungszeitraum 2001–2002. Am 10. Februar 2003 unterschrieb der Beurteilende diese Beurteilung. Am 11. Februar 2003 unterzeichnete sie der gegenzeichnende Beamte. Der Kläger beantragte am 14. Februar 2003 die Überprüfung seiner Beurteilung. Das Gespräch zwischen ihm und dem gegenzeichnenden Beamten fand am 28. Februar 2003 statt. Am selben Tag bestätigte der gegenzeichnende Beamte die Beurteilung der beruflichen Entwicklung. Am 6. März 2003 beantragte der Kläger per E-Mail beim gegenzeichnenden Beamten die Befassung des Paritätischen Evaluierungsausschusses. Am 10. März 2003 stellte der Kläger diesen Antrag erneut über das neue EDV-System zur Personalverwaltung (mit der Bezeichnung Sysper2). Der Paritätische Evaluierungsausschuss gab am 18. März 2003 seine Stellungnahme ab. Am 2. Mai 2003 wurde die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den streitigen Zeitraum mit der Unterschrift von Frau G. D. B., die für den Berufungsbeurteilenden unterzeichnete, abgeschlossen. Der Kläger erzielte danach insgesamt 13 Punkte, und zwar 6 von 10 Punkten für den Bereich „Leistung“, 4 von 6 Punkten für den Bereich „Befähigung“ und 3 von 4 Punkten für den Bereich „dienstliche Führung“. Damit entsprechen die für diese drei Bereiche vergebenen Punkte der Note „gut“.
13 Am 31. Juli 2003 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein, mit der er die Aufhebung des Beurteilungsverfahrens 2001–2002, hilfsweise die Aufhebung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für den streitigen Zeitraum beantragte. Mit Entscheidung vom 24. November 2003 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.
Verfahren und Anträge der Parteien
14 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 1. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
15 Auf Bericht der Berichterstatterin ist beschlossen worden, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
16 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 sind die Rechtssachen T‑85/04 und T‑394/04 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.
17 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 9. Januar 2007 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
18 Der Kläger beantragt,
– das Beurteilungsverfahren 2001–2002, soweit es ihn betrifft, aufzuheben;
– die über ihn erstellte Beurteilung einschließlich der Stellungnahme seines früheren Vorgesetzten und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2003 für den streitigen Zeitraum aufzuheben;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
19 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
20 Das Gericht kann nach Art. 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen zwingendes Recht sind, kann das Gericht sie von Amts wegen prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. Mai 1999, Z/Parlament, T‑242/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑77 und II‑401, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Im vorliegenden Fall ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Handlungen, deren Aufhebung der Kläger begehrt, beschwerende Maßnahmen darstellen, die nach den Art. 90 und 91 des Statuts anfechtbar sind.
22 Nach ständiger Rechtsprechung sind anfechtbare Handlungen nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch berühren können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, und die den Standpunkt des Organs endgültig festlegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 1993, Yorck von Wartenburg/Parlament, T‑57/92 und T‑75/92, Slg. 1993, II‑925, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Im vorliegenden Fall stellt zunächst das Beurteilungsverfahren 2001–2002 als solches keine beschwerende Maßnahme im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts dar, da es keine Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers unmittelbar berühren können. Dieses Verfahren umfasst eine Reihe vorbereitender Handlungen, die in eine Beurteilung der beruflichen Entwicklung münden, im Vergleich zu dieser jedoch dem Kläger gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten.
24 Bei Handlungen oder Entscheidungen, deren Vornahme in mehreren Phasen, insbesondere am Ende eines internen Verfahrens, erfolgt, ist eine Anfechtungsklage nur gegen solche Maßnahmen gegeben, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber gegen Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung nur vorbereiten sollen. In Beamtensachen sind daher Handlungen, die eine Entscheidung vorbereiten, nicht beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 1994, Pérez Jiménez/Kommission, T‑6/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑155 und II‑497, Randnr. 34, vom 22. März 1995, Kotzonis/WSA, T‑586/93, Slg. 1995, II‑665, Randnr. 29, und vom 17. Dezember 2003, McAuley/Rat, T‑324/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑337 und II‑1657, Randnr. 28).
25 Was sodann die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den streitigen Zeitraum betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung wie die frühere Beurteilung, die sie im Rahmen des mit den ADB 43 eingeführten neuen Beurteilungssystems ersetzt, die regelmäßige Beurteilung über die Leistung, Befähigung und dienstliche Führung jedes Beamten nach Art. 43 des Statuts darstellt. Daher ist die Beurteilung der beruflichen Entwicklung wie die frühere Beurteilung und aus denselben Gründen wie diese eine beschwerende Maßnahme (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Fardoom und Reinard/Kommission, T‑43/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑329 und II‑1465, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Folglich ist nur der gegen die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung gerichtete Antrag des Klägers zulässig.
Zur Begründetheit
27 Für seinen Antrag auf Aufhebung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung macht der Kläger acht Klagegründe geltend: erstens, Verstoß gegen Art. 26 des Statuts, zweitens, Verstoß gegen Art. 25 des Statuts, drittens, Verstoß gegen Art. 43 des Statuts, den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot, viertens, Verstoß gegen Art. 8 der ADB 43, fünftens, Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Willkürverbot, sechstens, Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren, das Recht auf rechtliches Gehör und das Verbot der reformatio in peius, siebtens, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Regel patere legem quam ipse fecisti, und achtens, Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und das Recht auf rechtliches Gehör.
28 Zunächst ist der dritte Klagerund und insbesondere das Vorbringen im Rahmen dieses Klagegrundes zu prüfen, dass in dem Beurteilungsverfahren, das zu der streitigen Beurteilung geführt hat, der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot sowie Art. 4 der ADB 43 verletzt worden seien.
Vorbringen der Parteien
29 Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass im streitigen Beurteilungsverfahren durch Anwendung der im Leitfaden für die Übergangsphase enthaltenen Regeln gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot verstoßen worden sei. Nach diesen Regeln sei der frühere Dienstvorgesetzte zu konsultieren, der seine Stellungnahme zur Beurteilung abgebe, ohne selbst Punkte zu vergeben oder Beurteilender zu werden.
30 Eine solche Sonderregelung sei rechtswidrig, weil der auf den früheren Dienstvorgesetzten entfallende Zeitraum nicht in gleicher Weise wie der auf den gegenwärtigen Dienstvorgesetzten entfallende Zeitraum behandelt werde.
31 Darüber hinaus verstießen die im Leitfaden für die Übergangsphase enthaltenen Regeln gegen die klaren Bestimmungen des Art. 4 der ADB 43, und zwar sowohl, was die Anwendung des neuen Beurteilungssystems ab 1. Juli 2001, als auch, was die gesonderte Beurteilung von Zeiträumen von mehr als einem Monat durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten und die anteilige Berechnung der Punkte anhand der jeweils gesondert erstellten Punktbewertungen angehe. Art. 4 Abs. 3 der ADB 43 gelte auch für die Übergangsphase.
32 Schließlich macht der Kläger hilfsweise geltend, dass die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung formell und materiell gegen den Leitfaden für die Übergangsphase verstoße, und zwar in formeller Hinsicht dadurch, dass die aus den Konsultationen resultierenden Stellungnahmen und Bemerkungen nicht vom Beurteilenden unter Angabe des Datums und des Verfassers in das elektronische Formular in ein zu diesem Zweck eingerichtetes Feld eingegeben worden seien, und in materieller Hinsicht dadurch, dass der beurteilende und der gegenzeichnende Beamte die Stellungnahmen der früheren Dienstvorgesetzten nicht berücksichtigt hätten. Der Beurteilende habe sich nämlich darauf beschränkt, festzustellen, dass der Kläger während der ersten neun Monate des streitigen Zeitraums beim Amt für Veröffentlichungen beschäftigt gewesen sei. Der gegenzeichnende Beamte habe sich der Beurteilung des Beurteilenden angeschlossen, ohne die Stellungnahme des früheren Dienstvorgesetzten zu berücksichtigen. Diese Verstöße des beurteilenden und des gegenzeichnenden Beamten seien auch nicht durch den Berufungsbeurteilenden korrigiert worden. Dass die Stellungnahme des früheren Dienstvorgesetzten des Klägers vom Berufungsbeurteilenden in die Beurteilung der beruflichen Entwicklung aufgenommen worden sei, sei unzureichend, da dies zu einem Zeitpunkt geschehen sei, als alle Möglichkeiten des Klägers zur Einflussnahme auf die Überzeugung, die sich der Beurteilende frei gebildet habe, bereits abgeschnitten gewesen seien; außerdem sei das Verfahren nicht kontradiktorisch gewesen, weil der Berufungsbeurteilende dem Kläger keine Gelegenheit gegeben habe, zu den Erklärungen der früheren Dienstvorgesetzten Stellung zu nehmen. Die Ausführungen der Beklagten schließlich, der Kläger müsse noch nachweisen, dass seine Beurteilung bei Berücksichtigung der Stellungnahmen und Bemerkungen der Dienstvorgesetzten einen anderen Inhalt hätte haben können, seien irrelevant, da die Nichtberücksichtigung ein Formfehler sei, der schon als solcher zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führe.
33 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen, wonach das streitige Beurteilungsverfahren, wie es nach den im Leitfaden für die Übergangsphase enthaltenen Regeln durchgeführt worden sei, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie gegen Art. 4 Abs. 3 und 4 der ADB 43 verstoßen habe. Die Abs. 3 und 4 des Art. 4 der ADB 43 bezögen sich nämlich auf den in Abs. 2 dieses Artikels definierten Beurteilungszeitraum. Da Art. 4 Abs. 2 der ADB 43 mit der Formulierung „für die darauffolgenden Bewertungen“ die auf die Übergangszeit folgenden Beurteilungszeiträume meine, sei folglich Art. 4 Abs. 3 und 4 der ADB 43 nicht auf den vorliegenden, sich auf die Übergangsphase beziehenden Fall anwendbar.
34 Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, weil diese Regel auf alle Beamten Anwendung gefunden habe. Die Kommission macht hierzu außerdem geltend, dass die Gruppe der Personen, die während des Beurteilungszeitraums mehrere Stellen innegehabt hätten, von der Gruppe derjenigen Personen zu unterscheiden sei, die während des gesamten Zeitraums nur eine einzige Stelle innegehabt hätten. Da dem Kläger die Stellungnahme seines früheren Vorgesetzten bekannt gewesen sei, sei schließlich auch der Formfehler hinsichtlich der Bekanntgabe unerheblich.
35 Zu dem behaupteten Verstoß gegen den Leitfaden für die Übergangsphase trägt die Kommission vor, dass die Stellungnahme des früheren Dienstvorgesetzten vorhanden gewesen sei, da der Paritätische Evaluierungsausschuss Zugang zu ihr gehabt habe. Selbst unterstellt, die Stellungnahme des früheren Dienstvorgesetzten sei nicht in das System eingegeben worden, könne dies im Übrigen keinen wesentlichen Fehler darstellen, der zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen könne, da diese auch bei einer Eingabe in das elektronische Formular keinen anderen Inhalt hätte haben können. Außerdem habe der Berufungsbeurteilende die Stellungnahme des früheren Dienstvorgesetzten des Klägers in die Beurteilung der beruflichen Entwicklung aufgenommen und damit den von dem beurteilenden und dem gegenzeichnenden Beamten begangenen Fehler geheilt.
Würdigung durch das Gericht
36 Zunächst sind die Rechtmäßigkeit des Leitfadens für die Übergangsphase und insbesondere die Frage zu prüfen, ob dieser Leitfaden entgegen den ADB 43, wonach Teilbeurteilungen zu erstellen und die Einzelbewertungen, die sich aus den für jeden Beurteilungszeitraum erstellten Teilbeurteilungen ergeben, zu gewichten sind, rechtswirksam eine bloße Pflicht zur Konsultation vorsehen konnte.
37 Als Beschluss eines Gemeinschaftsorgans, der dem gesamten Personal mitgeteilt wird und den betreffenden Beamten die Gleichbehandlung bei der Beurteilung garantieren soll, stellt der Leitfaden für die Übergangsphase eine innerdienstliche Richtlinie dar (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑63/89, Slg. 1991, II‑19, Randnr. 25, vom 30. September 2003, Tatti/Kommission, T‑296/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑225 und II‑1093, Randnr. 43, und vom 8. Dezember 2005, Merladet/Kommission, T‑198/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑403 und II‑1833, Randnr. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1983, Blomefield/Kommission, 190/82, Slg. 1983, 3981, Randnr. 20).
38 Es ist der Anstellungsbehörde grundsätzlich nicht untersagt, in einem allgemeinen internen Beschluss Regeln für die Ausübung des ihr im Statut eingeräumten weiten Ermessens aufzustellen (Urteile des Gerichts vom 5. Oktober 1995, Alexopoulou/Kommission, T‑17/95, Slg. ÖD 1995, I‑A‑227 und II‑683, Randnr. 23, und Merladet/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 38).
39 Für eine Heranziehung solcher innerdienstlicher Richtlinien gelten jedoch bestimmte Grenzen, insbesondere die Verpflichtung, den Grundsatz der Normenhierarchie zu beachten.
40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine innerdienstliche Richtlinie dem Statut und der zu dessen Durchführung erlassenen Regelung im Rang nachgeht (Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1998, Ouzounoff Popoff/Kommission, T‑236/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑311 und II‑905, Randnr. 44, und Merladet/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 40).
41 Folglich können die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen innerdienstlichen Richtlinien keine Regeln aufstellen, die von den Bestimmungen des Statuts (Urteil Blomefield/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 21) oder den ADB 43 (Urteil Merladet/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 41) abweichen.
42 Daher kann der Leitfaden für die Übergangsphase, soweit er lediglich eine Pflicht zur Konsultation des früheren Dienstvorgesetzten des Beamten vorsieht, der innerhalb des Beurteilungszeitraums den Ort der dienstlichen Verwendung gewechselt hat, keinen Vorrang haben vor der Verpflichtung, nach Art. 4 Abs. 3 der ADB 43 Teilbeurteilungen zu erstellen und nach Art. 4 Abs. 4 der ADB 43 die Einzelbewertungen der verschiedenen Dienstvorgesetzten zu gewichten (Urteil Merladet/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 43).
43 Dem Vorbringen der Kommission, dass Art. 4 Abs. 3 und 4 der ADB 43 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, kann nicht gefolgt werden.
44 Der vorliegende Fall betrifft den ersten Beurteilungszeitraum, der den Übergang von dem vor dem 1. Juli 2001 geltenden System zu dem neuen, seit diesem Zeitpunkt geltenden System kennzeichnet. Für den ersten Beurteilungszeitraum sehen die ADB 43 lediglich zwei Abweichungen gegenüber den späteren Zeiträumen vor. Beide Abweichungen stehen in Art. 4 Abs. 1 der ADB 43, und sie beziehen sich zum einen auf die Dauer des Beurteilungszeitraums (18 Monate statt 12 Monate) und zum anderen auf den Umstand, dass die Beurteilung der Leistung ohne vorherige Festsetzung von Zielvorgaben erfolgt.
45 Das Vorbringen der Kommission, die in Art. 4 Abs. 2 der ADB 43 verwendete Formulierung „für die darauffolgenden Bewertungen“ betreffe auch die Abs. 3 und 4 dieses Artikels, wird außerdem durch den Wortlaut dieser Bestimmungen widerlegt. Die allgemeinen Verweisungen in Abs. 3 auf „den“ Beurteilungszeitraum und in Abs. 4 auf „denselben“ Beurteilungszeitraum machen deutlich, dass diese beiden Absätze auch für den ersten Beurteilungszeitraum gelten.
46 Folglich konnte der Leitfaden für die Übergangsphase entgegen dem Vorbringen der Kommission von der allgemeinen Regel in Art. 4 der ADB 43 nicht rechtswirksam dadurch abweichen, dass er nur eine bloße Pflicht zur Konsultation des früheren Dienstvorgesetzten vorsieht. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass diese Bestimmung des Leitfadens für die Übergangsphase im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht angewandt werden durfte und dass die Gültigkeit des Beurteilungsverfahrens somit an Art. 4 der ADB 43 zu messen ist (Urteil Merladet/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 47).
47 Im vorliegenden Fall unterstand der Kläger bei seiner Tätigkeit neun Monate lang Herrn S. beim Amt für Veröffentlichungen und während weiterer neun Monate Herrn K. bei der GD Unternehmen.
48 Da keine Teilbeurteilung der beruflichen Entwicklung erstellt wurde, ist nicht gewährleistet, dass die Meinung von Herrn S. in der vorliegend in Rede stehenden Beurteilung der beruflichen Entwicklung im Verhältnis zutreffend berücksichtigt wurde. Die bloße Konsultation von Herrn S., die für den Beurteilenden nicht förmlich verbindlich war, kann insoweit nicht als ausreichend angesehen werden. Überdies hätte bei Erstellung der Teilbeurteilung die Gesamtbewertung für den Beurteilungszeitraum 2001–2002 nach Art. 4 Abs. 4 der ADB 43 anteilig berechnet werden können. Mangels einer Benotung mit Zahlen konnte diese Berechnung nicht vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Merladet/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 49).
49 Daraus folgt, dass sich die Nichteinhaltung der ADB 43 im Beurteilungsverfahren in Bezug auf den Kläger, die im Fehlen einer Teilbeurteilung und einer Gewichtung der Ansichten der jeweiligen Dienstvorgesetzten des Klägers begründet ist, auf den Ablauf dieses Verfahrens und den Inhalt der Beurteilung entscheidend auswirken musste.
50 Die Entscheidung über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001–2002 ist daher rechtswidrig und infolgedessen aufzuheben, ohne dass die übrigen Klagegründe und Argumente des Klägers geprüft zu werden brauchen.
Kosten
51 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.
52 Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001–2002 wird aufgehoben.
2. Die Kommission trägt die Kosten.
Vilaras |
Šváby |
Jürimäe |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Januar 2008.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
M. Vilaras |
* Verfahrenssprache: Deutsch.