URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

16. Mai 2007

Rechtssache T-324/04

F

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Auslandszulage – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts – Begriff der internationalen Organisation – Ständiger Wohnsitz und hauptberufliche Tätigkeit – Rückwirkende Verweigerung der Auslandszulage – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen dem Kläger rückwirkend die Auslandszulage verweigert und die Methode für die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos bezogenen Beträge festgelegt wurde, auf Auszahlung aller Beträge, die seit Februar 2004 von den Bezügen des Klägers einbehalten wurden oder künftig einbehalten werden, zuzüglich Zinsen sowie auf Ersatz des geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadens

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Anspruchsvoraussetzungen

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1)

2.      Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Anspruchsvoraussetzungen

(Art. 46 KS und 48 KS; Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)

3.      Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz – Ordnungsgemäße Verwaltung – Fürsorgepflicht

(Beamtenstatut, Art. 85; Anhang VII Art. 4 Abs. 1)

1.      Es genügt, wenn nur eines der in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts enthaltenen Kriterien, nämlich der ständige Wohnsitz oder die ständige hauptberufliche Tätigkeit, am Dienstort des Beamten gegeben ist, damit diesem kein Anspruch auf eine Auslandszulage zusteht.

Allein der Umstand, dass der Beamte über einen Anwaltstitel verfügte und in seinem Heimatland bei der Anwaltskammer zugelassen war, reicht im Rahmen der Bestimmung der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei fehlender besonderer Angabe der Dauer und des Inhalts dieser Tätigkeit nicht als Beweis dafür aus, dass er diesen Beruf tatsächlich als haupt- und erstberufliche Tätigkeit ausübte.

Allein die Tatsache, dass der Beamte in seinem Herkunftsland seine amtlichen Ausweispapiere erneuern ließ, die Zugehörigkeit zum Krankenkassensystem beibehielt und seinen Steuerwohnsitz hatte, genügt im Rahmen der Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes nicht für die Annahme, dass der ständige Mittelpunkt seiner Interessen in diesem Land gelegen hat. Auch wenn einige dieser Faktoren darauf hinweisen können, dass der Beamte dauerhafte Bindungen zu seinem Herkunftsland hatte, handelt es sich doch um bloße förmliche Faktoren, die keine Bestimmung des tatsächlichen Wohnsitzes des Beamten erlauben. Was insbesondere die Zahlung von Steuern im Herkunftsland nach dem zwischen diesem Land und dem Land der dienstlichen Verwendung des Beamten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen betrifft, ist das Einreichen von Steuererklärungen im Herkunftsland allein, wenn nicht feststeht, wie die Entscheidung der Behörden beider Länder hinsichtlich des Beamten gemäß diesem Abkommen ausfiele, ein unzureichendes Beweismittel für die Annahme eines ständigen Wohnsitzes im Herkunftsland, da solche Steuererklärungen auf einer einseitigen Entschließung des Beamten beruhen können, seine Steuern in diesem Land zu zahlen.

(vgl. Randnrn. 54, 65, 76 und 77)

Verweisung auf: Gericht, 13. April 2000, Reichert/Parlament, T‑18/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑73 und II‑309, Randnr. 30; Gericht, 3. Mai 2001, Liaskou/Rat, T‑60/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑107 und II‑489, Randnr. 63

2.      Eine Organisation ist nur dann als „internationale Organisation“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich letzter Satz des Anhangs VII des Statuts anzusehen, wenn sie von Staaten oder internationalen Organisationen, die durch Staaten errichtet worden sind, als solche erkannt und förmlich anerkannt worden ist. Eine derartige Anerkennung muss durch förmliche Erklärung, positiven Rechtsakt, Abkommen oder Übereinkommen erfolgen, aus denen sich ausdrücklich ergibt, dass diese Organisation von Staaten oder internationalen Organisationen, die von Staaten errichtet worden sind, tatsächlich anerkannt wird.

Die Art. 46 und 48 EGKS‑Vertrag, die die Zusammenarbeit von Unternehmen und Verbänden mit der Kommission vorsehen, um die Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben zu erleichtern, stellen keine förmliche Anerkennung dieser Unternehmen und Verbände dar, sondern begründen vielmehr Rechte und Pflichten der diesem Vertrag unterliegenden Rechtssubjekte aus diesem Vertrag.

Der Umstand, dass die Kommission diese Unternehmen und Verbände um Auskunft ersuchen konnte und diese an Beratungen und vorbereitenden Zusammenkünften teilnahmen, kann nicht mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe gleichgestellt werden, die die Gemeinschaften den betroffenen Organisationen übertragen haben.

Schließlich ist bei der Beurteilung des internationalen Charakters einer Organisation ausschließlich ihre eigene Struktur und nicht ihre Zugehörigkeit zu anderen Organisationen, die eine internationale Struktur aufweisen, zu berücksichtigen.

(vgl. Randnrn. 113, 115, 117, 121 und 122)

Verweisung auf: Gericht, 30. März 1993, Vardakas/Kommission, T‑4/92, Slg. 1993, II‑357; Gericht, 13. September 2005, Atienza Morales/Kommission, T‑99/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑225 und II‑1029, Randnr. 35

3.      Der Umstand, dass die Verwaltung bei der umfassenden Prüfung der Personalakte eines Beamten den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung der Auslandszulage an ihn nicht entdeckte, kann nicht als ein konkretes Verhalten der Verwaltung betrachtet werden, das ein berechtigtes Vertrauen des Beamten, eine spätere Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge sei unmöglich, hervorrufen konnte, da dies nur das Fortbestehen des Irrtums der Verwaltung belegt, was für die Anwendung des Art. 85 des Statuts vorausgesetzt wird.

Ist der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung der Auslandszulage jedoch so offensichtlich, dass ein Beamter von gewöhnlicher Sorgfalt mit der Erfahrung und der Besoldungsgruppe des Klägers ihn hätte kennen müssen, begibt sich der Beamte aufgrund seines eigenen Verhaltens in eine rechtswidrige Lage, wenn er es unterlässt, die Verwaltung über seinen möglicherweise nicht bestehenden Zahlungsanspruch zu unterrichten, so dass er sich im Hinblick auf eine Befreiung von der Rückerstattungspflicht der zu viel gezahlten Beträge nicht auf seinen guten Glauben berufen kann. In diesem Fall kann der Verwaltung kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht oder den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vorgeworfen werden, weil sie Art. 85 des Statuts zu Recht anwendete.

(vgl. Randnrn. 159, 164 bis 166 und 170)

Verweisung auf: Gericht, 1. April 2004, Gussetti/Kommission, T‑312/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑125 und II‑547, Randnr. 106 und die dort zitierte Rechtsprechung