Verbundene Rechtssachen T-376/05 und T-383/05

TEA-CEGOS u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentliche Aufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Technische Unterstützung in Form kurzfristiger Expertenleistungen zugunsten von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe sind – Ablehnung von Angeboten“

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2006 

Leitsätze des Urteils

1.     Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung

2.     Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Verfahren zur Auftragsvergabe

3.     Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen

1.     Die Kommission verfügt über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags im Wege der Ausschreibung zu berücksichtigen sind, und die Kontrolle des Gerichts muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt.

(vgl. Randnr. 50)

2.     Wenn eine Ausschreibungsbekanntmachung eine Vorschrift enthält, nach der die Teilnahme von Instituten ein und desselben rechtlichen Zusammenschlusses an denselben Ausschreibungen unzulässig ist, muss die Kommission – da es weder in den Rechtsvorschriften noch in der Rechtsprechung eine Definition des Begriffes „rechtlicher Zusammenschluss“ gibt, die die Kriterien eines derartigen Zusammenschlusses festlegen würde –, um sich zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der genannten Vorschrift äußern zu können, eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vornehmen. Die Kommission muss also für die Feststellung, ob ein rechtlicher Zusammenschluss vorliegt, prüfen, ob die fraglichen Institute strukturell zusammenhängen, denn darin kann die Gefahr eines Interessenkonflikts oder einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Bietern liegen; bei der Prüfung der strukturellen Verbindungen können allerdings auch andere Kriterien zum Tragen kommen, beispielsweise solche, die den Grad der Unabhängigkeit der betroffenen Institute betreffen.

(vgl. Randnrn. 51-53)

3.     Auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft darstellt, kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat.

Wenn es in einer Entscheidung der Kommission über die erfolgreichen Angebote ausdrücklich heißt, dass die Unterzeichnung des Rahmenvertrags an die Bedingung geknüpft ist, dass die Betroffenen den Nachweis erbringen, dass für sie keiner der Gründe für einen Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren vorliegt, so ist diese Entscheidung dadurch nicht als konkrete Zusicherung dahin gehend anzusehen, dass der Rahmenvertrag auf jeden Fall geschlossen würde, und kann daher bei den betroffenen Instituten keine entsprechenden Hoffnungen begründen.

(vgl. Randnrn. 88, 90)




URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

14. Februar 2006(*)

„Öffentliche Aufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Technische Unterstützung in Form kurzfristiger Expertenleistungen zugunsten von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe sind – Ablehnung von Angeboten“

In den verbundenen Rechtssachen T‑376/05 und T‑383/05

TEA-CEGOS, SA, mit Sitz in Madrid (Spanien),

Services techniques globaux (STG) SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi,

Klägerinnen in der Rechtssache T‑376/05,

GHK Consulting Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Dittmer und J.‑E. Svensson,

Klägerin in der Rechtssache T‑383/05,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wilderspin und G. Boudot als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 12. Oktober 2005, mit denen die Angebote der Klägerinnen im Rahmen der Ausschreibung „EuropeAid/119860/C/SV/multi-Lot 7“ abgelehnt wurden, sowie aller weiteren Entscheidungen, die die Kommission im Rahmen dieser Ausschreibung im Anschluss an die Entscheidungen vom 12. Oktober 2005 getroffen hat,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1       Die Vergabe von Aufträgen durch die Dienststellen der Kommission im Rahmen ihrer Außenhilfen ist im Zweiten Teil Titel IV der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) und im Zweiten Teil Titel III der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) geregelt.

2       Artikel 94 der Haushaltsordnung, der in Nummer 2.3.3 des Praktischen Leitfadens für Verfahren für die im Rahmen der Außenhilfen aus dem EG-Gesamthaushaltsplan finanzierten Aufträge (im Folgenden: Praktischer Leitfaden) wiedergegeben ist, lautet:

„Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens

a)      sich in einem Interessenkonflikt befinden,

b)      im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.“

3       Artikel 146 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen lautet:

„Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Der Bewertungsausschuss kann jedoch den betreffenden Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer von ihm festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.“

4       Artikel 13 der Bekanntmachung der Ausschreibung „EuropeAid/119860/C/SV/multi-Lot 7“ über den Abschluss eines Mehrfach-Rahmenvertrags betreffend technische Unterstützung in Form kurzfristiger Expertenleistungen zugunsten von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe sind (im Folgenden: Ausschreibung), sah vor, dass natürliche und juristische Personen (einschließlich juristischer Personen innerhalb desselben rechtlichen Zusammenschlusses), unabhängig von der Form ihrer Teilnahme (als einzelne Rechtspersönlichkeit bzw. als Federführer oder Partner eines sich bewerbenden Konsortiums), nicht mehr als eine Bewerbung einreichen dürfen. Falls eine natürliche oder juristische Person (einschließlich juristischer Personen innerhalb desselben rechtlichen Zusammenschlusses) mehr als eine Bewerbung einreichen sollte, würden alle Bewerbungen, an denen diese Person (und juristische Personen innerhalb desselben rechtlichen Zusammenschlusses) beteiligt war (waren), ausgeschlossen.

5       In dem von den Bewerbern und Bietern auszufüllenden Anmeldeformular wurden diese u. a. auf ihre Pflicht hingewiesen, anzugeben, ob sie „einer Gruppe oder einem Netzwerk“ angehörten.

6       Gemäß Artikel 14 der Hinweise für die Bieter sollte jeder erfolgreiche Bieter schriftlich informiert werden. Außerdem sollte dieser vor Unterzeichnung seines Rahmenvertrags durch die Vergabestelle zusätzliche Unterlagen vorlegen, um die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen. Falls ein Bieter nicht in der Lage sein sollte, die erforderlichen Unterlagen binnen 15 Kalendertagen nach seiner Benachrichtigung von der Auftragsvergabe beizubringen, oder wenn sich herausstellen sollte, dass er falsche Angaben gemacht hatte, so sollte die Auftragserteilung nichtig sein. Die Vergabestelle konnte in einem solchen Fall den Rahmenvertrag an einen anderen Bieter vergeben oder das Ausschreibungsverfahren annullieren.

7       Artikel 16 der Hinweise für die Bieter sah vor, dass Bieter, die sich während des Ausschreibungsverfahrens durch einen Fehler oder eine Unregelmäßigkeit beeinträchtigt fühlten, eine Beschwerde einreichen konnten, auf die die zuständige Behörde binnen 90 Tagen zu antworten hatte.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

8       Die Kommission veröffentlichte die Ausschreibung durch Bekanntmachung vom 9. Juli 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2004, S 132).

9       Das Konsortium TEA-CEGOS bekundete seine Absicht, an der Ausschreibung teilzunehmen. Die TEA-CEGOS, SA wurde im Hinblick auf die Teilnahme als Führer dieses Konsortiums ausgewählt. Die Services techniques globaux (STG) SA gehört ebenfalls zum Konsortium TEA-CEGOS und erbringt für dieses Dienstleistungen bei der technischen und finanziellen Leitung.

10     Die einzelnen Mitglieder des Konsortiums TEA-CEGOS erklärten in der Phase der Einreichung der Bewerbungen gemäß der Bekanntmachung, dass für sie keiner der in Nummer 2.3.3 des Praktischen Leitfadens genannten Ausschlussgründe vorliege. Am 18. August 2004 übermittelte das Danish Institute for Human Rights (DIHR), ein Mitglied des Konsortiums TEA-CEGOS, der Kommission ein Dokument, in dem es hieß, dass das DIHR über einen eigenen Verwaltungsrat verfüge, jedoch Teil einer umfassenderen Organisation, des Danish Centre for International Studies and Human Rights (im Folgenden: Zentrum), sei und mit dem Danish Institute for International Studies (DIIS) als Partner zusammenarbeite; dieses sei zusammen mit dem Zentrum und dem DIHR durch ein dänisches Gesetz vom 6. Juni 2002 geschaffen worden.

11     Die Gesellschaft englischen Rechts GHK Consulting Ltd gehört zu einem Konsortium (im Folgenden: GHK Konsortium), das mehrere Rechtssubjekte umfasst, darunter das DIIS. Für das Ausschreibungsverfahren wurde GHK Consulting über ihre Gliederung GHK International Ltd als Führer des GHK Konsortiums gewählt. Am 29. September 2004 erklärte das DIIS bei der Einreichung der Bewerbungen, dass es weder einer Gruppe noch einem Netzwerk angehöre.

12     Mit E-Mail vom 17. Dezember 2004 und vom 31. Dezember 2004 wurde das Konsortium TEA-CEGOS aufgefordert, sich an der Ausschreibung für das Los Nr. 7 zu beteiligen. Das DIHR erklärte in diesem Abschnitt des Ausschreibungsverfahrens erneut, dass es Teil einer umfassenderen Organisation, des Zentrums, sei, das ein weiteres Institut, das DIIS, einschließe. GHK Konsortium wurde ebenfalls als Bieter für das Los Nr. 7 zugelassen.

13     Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 wurde TEA-CEGOS und GHK International mitgeteilt, dass die Angebote der Konsortien, denen sie jeweils angehörten, für das Los Nr. 7 den Zuschlag erhalten hätten. In diesen Schreiben hieß es, dass die Verträge den Konsortien vorbehaltlich des Nachweises, dass für sie kein Ausschlussgrund im Sinne von Nummer 2.3.3 des Praktischen Leitfadens vorliege, zur Unterzeichnung zugesandt würden. Die Klägerinnen übermittelten der Kommission daraufhin diejenigen Unterlagen, die sie hierfür für zweckdienlich hielten.

14     Mit Telekopie vom 22. Juni 2005 forderte die Kommission TEA-CEGOS auf, die zwischen dem DIHR und dem Zentrum bestehende Verbindung sowie ihre etwaige Unabhängigkeit gegenüber dem Zentrum zu erläutern; außerdem forderte sie GHK International auf, den rechtlichen Status des DIIS darzutun.

15     Am 23. Juni 2005 übermittelte das Konsortium TEA-CEGOS der Kommission ein Schreiben des DIHR über dessen Funktion. Am 24. Juni 2005 sandte GHK International der Kommission per Telefax Angaben zum DIIS.

16     In Beantwortung einer weiteren, am 27. Juni 2005 telefonisch gestellten Anfrage nach weiteren Angaben übermittelte das Konsortium TEA-CEGOS der Kommission am selben Tag eine Kopie des dänischen Gesetzes vom 6. Juni 2002 über die Gründung des Zentrums, ein Memorandum über die maßgeblichen Teile dieses Gesetzes und die Verbindung zwischen dem Zentrum und dem DIHR sowie ein Schreiben des Verwaltungschefs des Zentrums.

17     Am 14. Juli 2005 übermittelte das Konsortium TEA-CEGOS der Kommission auch eine Erklärung des dänischen Außenministeriums, in der festgestellt wurde, dass das DIHR und das DIIS unabhängige Einrichtungen im Rahmen des Zentrums seien.

18     Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 (im Folgenden: Entscheidungen vom 18. Juli 2005) teilte die Kommission dem Konsortium TEA-CEGOS und dem GHK Konsortium mit, dass die Entscheidungen der Kommission, ihren Angeboten den Zuschlag zu erteilen, auf unzutreffenden Angaben beruhten, die der Kommission im Zuge des Ausschreibungsverfahrens gemacht worden seien, und dass ihre Bewerbung und ihr Angebot aufgrund neuer Gesichtspunkte zurückgewiesen werden müssten.

19     Am 22. und am 25. Juli 2005 trug das Konsortium TEA-CEGOS der Kommission vor, dass das DIHR und das DIIS nicht als Teil ein und desselben rechtlichen Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung anzusehen seien, und erinnerte daran, dass es seit Beginn des Ausschreibungsverfahrens auf die Zugehörigkeit des DIHR zum Zentrum hingewiesen habe. Am 27. Juli 2005 bestätigte die Kommission den Erhalt des Schreibens vom 22. Juli und erklärte, dass sie dessen Inhalt eingehend prüfen werde.

20     Am 25. Juli 2005 wurde das auf der Homepage von EuropeAid veröffentlichte Verzeichnis der erfolgreichen Bieter für das Los Nr. 7 dahin gehend geändert, dass die beiden Konsortien dort nicht mehr aufgeführt waren.

21     Am 8. September 2005 machten TEA-CEGOS und STG bei der Kommission bezüglich der Entscheidungen vom 18. Juli 2005 Rechtsfehler geltend und forderten sie daher auf, diese umgehend zu beseitigen. Mit Schreiben vom 13. September 2005 teilte die Kommission ihnen mit, dass eine Überprüfung im Gange sei und dass sie dem Zentrum eine Reihe von Fragen vorgelegt und es gebeten habe, seine Antworten mit Unterlagen zu belegen.

22     Am 14. September 2005 baten TEA-CEGOS und STG erneut um eine umgehende Antwort auf die Frage, welchen Standpunkt die Kommission letztlich einnehmen wolle. Am 21. September 2005 teilte die Kommission ihnen mit, dass sie auf bestimmte Auskünfte vom Zentrum warte, die sie benötige, um sich zum weiteren Vorgehen äußern zu können, und sagte ihnen zu, sie ihre Entscheidung baldmöglichst wissen zu lassen.

23     Mit E-Mail vom 23. September 2005 und Telekopie vom 26. September 2005 antwortete das Zentrum auf die Fragen der Kommission und übermittelte ihr zu ihren Antworten außerdem eine Reihe von Belegen. Am 26. September 2005 sandte GHK International der Kommission ein Schreiben zur Unterstützung der Antworten des Zentrums.

24     Am 27. September 2005 und am 5. Oktober 2005 übermittelten TEA-CEGOS und STG der Kommission zwei Schreiben, in denen insbesondere die Unabhängigkeit der beiden Institute hervorgehoben wurde. Ein etwaiger Widerruf der Zuschlagserteilung könne allein auf die in Artikel 14 der Hinweise für die Bieter genannten Gründe gestützt werden, die auf Nummer 2.3.3 des Praktischen Leitfadens verwiesen. Außerdem habe das Konsortium TEA-CEGOS weder Informationen vorenthalten noch falsche Angaben gemacht.

25     Am 11. Oktober 2005 fragten TEA-CEGOS und STG bei der Kommission an, ob sie in Bezug auf das Vergabeverfahren zu einem endgültigen Standpunkt gekommen sei, und baten sie, keine Verträge gleichzeitig mit den ausstehenden Entscheidungen abzuschließen. Die Kommission teilte ihnen mit, dass sie kurz vor Annahme einer Entscheidung stehe.

26     Mit zwei Entscheidungen vom 12. Oktober 2005, die zum einen an das Konsortium TEA-CEGOS und zum anderen an das GHK Konsortium gerichtet waren, bestätigte die Kommission die Entscheidungen vom 18. Juli 2005 und wies die Angebote der genannten Konsortien zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen).

 Verfahren und Anträge der Parteien

27     Mit Klageschrift, die am 13. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben TEA-CEGOS und STG die vorliegende Klage in der Rechtssache T‑376/05 eingereicht.

28     Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. Oktober 2005 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben TEA-CEGOS und STG beantragt, den Vollzug der in dieser Rechtssache angefochtenen Entscheidung und jeder sonstigen danach von der Kommission im Rahmen derselben Ausschreibung erlassenen Entscheidung auszusetzen. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Oktober 2005 ist der Kommission aufgegeben worden, das Vergabeverfahren „EuropeAid/119860/C/SV/multi-Lot 7“ bis zur Verkündung eines Beschlusses auszusetzen, in dem über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abschließend entschieden wird. Der Präsident des Gerichts hat den genannten Beschluss vom 14. Oktober 2005 durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 aufgrund einer Vereinbarung außer Kraft gesetzt, die die Parteien am 26. Oktober 2005 in Anbetracht eines vom Richter der einstweiligen Anordnung vorgeschlagenen Vergleichs geschlossen hatten. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Januar 2006 ist der Antrag von TEA-CEGOS und STG auf vorläufigen Rechtsschutz im Register der Kanzlei des Gerichts gestrichen und die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

29     Mit Klageschrift, die am 20. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat GHK Consulting die Klage in der Rechtssache T‑383/05 erhoben und beantragt, gemäß Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Am 7. November 2005 hat die Kommission diesem Antrag zugestimmt.

30     Mit besonderem Schriftsatz, der am 20. Oktober 2005 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat GHK Consulting beantragt, zum einen den Vollzug der Entscheidung in dieser Rechtssache und aller sonstigen danach in Bezug auf andere Bieter erlassenen Entscheidungen auszusetzen und zum anderen einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die Wirkungen der genannten Entscheidungen auszusetzen. Mit Schreiben, das am 16. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat GHK Consulting dem Gericht gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurücknehme. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Januar 2006 ist der Antrag der GHK Consulting auf vorläufigen Rechtsschutz im Register der Kanzlei des Gerichts gestrichen und die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

31     Mit Schreiben, das am 20. Oktober 2005 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat GHK Consulting beantragt, die Rechtssachen T‑376/05 und T‑383/05 zu verbinden. Die Kommission sowie TEA-CEGOS und STG haben am 28. Oktober 2005 bzw. am 8. November 2005 erklärt, dass sie gegen eine solche Verbindung keine Einwände hätten.

32     Mit Schreiben, das am 31. Oktober 2005 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat GHK Consulting einen Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache hin zu Französisch gestellt und sich das Recht vorbehalten, bei Bedarf im Rahmen des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens die englische Sprache zu verwenden. Am 7. November 2005 hat die Kommission erklärt, dass sie gegen die vorgeschlagene Änderung der Verfahrenssprache nichts einzuwenden habe.

33     Mit Schreiben, das am 3. November 2005 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben TEA-CEGOS, STG und GHK Consulting beantragt, ihnen die Möglichkeit einzuräumen, im Rahmen der Klage die in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vom Präsidenten des Gerichts erbetenen Unterlagen vorzulegen. Am 4. November 2005 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diesem Antrag unter der Bedingung stattgegeben, dass diese Unterlagen der Kanzlei des Gerichts spätestens am 1. Dezember 2005 übermittelt würden.

34     Am 8. November 2005 hat die Zweite Kammer des Gerichts beschlossen, in der Rechtssache T‑383/05 im beschleunigten Verfahren zu entscheiden und die Verfahrenssprache, wie von GHK Consulting beantragt, zu ändern.

35     Durch Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 10. November 2005 sind die Rechtssachen T‑376/05 und T‑383/05 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

36     Die Kommission hat mit Schreiben, das am 30. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache T‑376/05 gemäß Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Am 1. Dezember 2005 haben TEA-CEGOS und STG diesem Antrag zugestimmt. Am 6. Dezember 2005 hat die Zweite Kammer des Gerichts beschlossen, in der Rechtssache T‑376/05 im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

37     Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Januar 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

38     Die Klägerinnen beantragen,

–       die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

–       alle sonstigen von der Kommission im Rahmen der Ausschreibung nach den angefochtenen Entscheidungen erlassenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

–       der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

39     Die Kommission beantragt,

–       die Klagen abzuweisen;

–       den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

40     Die Klägerinnen in der Rechtssache T‑376/05 machen vier Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund werfen sie der Kommission vor, gegen Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung und Artikel 14 der Hinweise für die Bieter verstoßen zu haben. Mit dem zweiten Klagegrund machen sie geltend, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, und werfen ihr außerdem einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in der Frage der Anwendung von Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung vor. Mit dem dritten Klagegrund wenden sie sich dagegen, dass die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Mit dem vierten Klagegrund machen sie schließlich geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe. Da der zweite Klagegrund weitgehend die Entscheidung über die anderen Klagegründe bedingt, ist er zuerst zu prüfen.

41     Die Klägerin in der Rechtssache T‑383/05 macht als einzigen Klagegrund eine falsche Anwendung von Artikel 13 der Bekanntmachung der Ausschreibung geltend; dieser Klagegrund ist somit im Rahmen des oben genannten zweiten Klagegrundes zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

 Vorbringen der Parteien

42     TEA-CEGOS und STG tragen vor, dass nach Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung Bewerbungen von „natürlichen oder juristischen Personen“ unzulässig seien, die für ein und dasselbe Los mehrere Angebote einreichten; dies gelte auch für „juristische Personen innerhalb desselben rechtlichen Zusammenschlusses“. Für den Begriff „rechtlicher Zusammenschluss“ gebe es jedoch weder im Gemeinschaftsrecht noch in den Ausschreibungsunterlagen eine Definition. Deshalb dürfe der in Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Ausschluss eines Angebots nach Ansicht der GHK Consulting nur dann erfolgen, wenn die Einheiten zur selben Gruppe gehörten, d. h., wenn sie von derselben gemeinsamen Muttergesellschaft kontrolliert würden oder wenn sie sich gegenseitig kontrollierten. Im vorliegenden Fall seien jedoch das DIHR und das DIIS unabhängig, sie hätten jeweils eine eigene Satzung und verfolgten jeweils spezifische Ziele, während das Zentrum gegründet worden sei, um die Verwaltung der beiden Institute zu vereinfachen. Nur ihre Verwaltung erfolge gemeinsam, denn dafür sorge das Zentrum, das als Gegenleistung für diese Dienstleistungen eine Vergütung erhalte. Außerdem machen TEA-CEGOS und STG geltend, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, indem sie übersehen habe, dass jedes der beiden Institute sein eigenes Vermögen habe.

43     Die Kommission habe ihre Auslegung des Begriffes „rechtlicher Zusammenschluss“ geändert, denn in den Entscheidungen vom 18. Juli 2005 habe sie zum ersten Mal erklärt, das Unabhängigkeitskriterium spiele keine Rolle mehr und es reiche aus, dass das DIHR strukturell zum Zentrum gehöre; dieser Ansatz sei in den angefochtenen Entscheidungen bestätigt worden und verstoße daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

44     Der mit Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung angestrebte Zweck bestehe darin, Interessenkonflikte zwischen Personen zu vermeiden, die direkt oder indirekt mehrfach für denselben Auftrag bieten könnten und dadurch im Hinblick auf den Rahmenvertrag oder anschließend auf die spezifischen Verträge miteinander konkurrieren könnten. Wären das DIHR und das DIIS gegenüber dem Zentrum nicht unabhängig und bedürften sie für den Abschluss eines Vertrages der vorherigen Zustimmung des Zentrums, so könnte es einen Interessenkonflikt zwischen den beiden Instituten geben. Im vorliegenden Fall sei das Verhalten jedes einzelnen Instituts nur diesem selbst und nicht den anderen Instituten zuzurechnen, so dass das Zentrum und die beiden Institute keine wirtschaftliche Einheit bildeten (Urteil des Gerichts vom 15. September 2005 in der Rechtssache T‑325/01, DaimlerChrysler/Kommission, Slg. 2005, II‑0000, Randnrn. 218 f.). Die Kommission könne daher nicht, wie hier geschehen, geltend machen, dass die Zugehörigkeit der beiden Institute zum Zentrum einem wirksamen Wettbewerb der Institute im Hinblick auf die Durchführung des Rahmenvertrags entgegenstehe. Falls die Prüfung eines Interessenkonflikts nach Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung nicht erforderlich sein sollte, sei davon auszugehen, dass dieser Artikel im Hinblick auf den angestrebten Zweck, Interessenkonflikte zwischen den Bietern zu vermeiden, offensichtlich unverhältnismäßig und unangemessen sei.

45     Die Kommission räumt ein, dass es für den Begriff „rechtlicher Zusammenschluss“ in Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung keine Definition gebe; sie prüfe daher im Einzelfall, ob ein rechtlicher Zusammenschluss vorliege. Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung gebe eine allgemeinere Vorschrift der Haushaltsordnung, nämlich deren Artikel 94, wieder, wonach der Ausschluss von Bewerbern ausdrücklich vorgesehen sei, die in einem Interessenkonflikt stünden. Im vorliegenden Fall werde ein wirksamer Wettbewerb zwischen den beiden Instituten durch ihre Zugehörigkeit zum Zentrum erschwert, denn die Fachgebiete der beiden Institute lägen eng beieinander und ihre Zuständigkeitsbereiche könnten sich überschneiden. Außerdem sei Artikel 13 insofern hinreichend klar, als er die Zugehörigkeit zu ein und demselben rechtlichen Zusammenschluss verbiete und damit ein strukturelles Kriterium einführe.

46     Das Vorbringen der Klägerinnen, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen die Begründungspflicht vor, sei nicht stichhaltig.

 Würdigung durch das Gericht

47     Was erstens die Rüge einer fehlerhaften Begründung angeht, ist festzustellen, dass sich die Gründe für die Zurückweisung der Angebote der Klägerinnen durch die Kommission aus der jeweiligen Begründung der angefochtenen Entscheidungen klar ergeben.

48     Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C‑350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I‑395, Randnrn. 15 f., und Urteil des Gerichts vom 9. April 2003 in der Rechtssache T‑217/01, Forum des migrants/Kommission, Slg. 2003, II‑1563, Randnr. 68).

49     Im vorliegenden Fall heißt es in den angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich, dass die Angebote der beiden Konsortien insofern gegen Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung verstießen, als das DIIS und das DIHR demselben rechtlichen Zusammenschluss angehörten; die Gesichtspunkte, anhand deren die Kommission zu diesem Ergebnis kommen konnte, werden im Übrigen in den genannten Entscheidungen genannt. Außerdem wurden die angefochtenen Entscheidungen nach einer von der Kommission nach den Entscheidungen vom 18. Juli 2005 und nach Anhörung der Klägerinnen durchgeführten eingehenden Überprüfung getroffen. Diese kannten daher die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Art der Verbindung zwischen den beiden Instituten und dem Zentrum. Somit greift diese Rüge nicht durch.

50     Was zweitens die Rüge angeht, dass die angefochtenen Entscheidungen mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet seien, so verfügt die Kommission bekanntlich über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags im Wege der Ausschreibung zu berücksichtigen sind, und die Kontrolle des Gerichts muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T‑145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II‑387, Randnr. 147, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T‑169/00, Esedra/Kommission, Slg. 2002, II‑609, Randnr. 95).

51     Gemäß Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung war zur Vermeidung der Gefahr eines Interessenkonflikts oder einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Bietern die Teilnahme juristischer Personen desselben rechtlichen Zusammenschlusses, z. B. als Mitglieder eines Konsortiums, an ein und derselben Ausschreibung nicht zulässig. Daraus folgt, dass die Gültigkeit eines Angebots von der Einhaltung des Artikels 13 der Ausschreibungsbekanntmachung abhing, denn die Kommission verfügt über einen weiten Spielraum für die Beurteilung sowohl des Inhalts als auch der Anwendung der Vorschriften über die Vergabe eines Auftrags im Wege einer Ausschreibung. Dieser Artikel kommt also auch dann zur Anwendung, wenn ein Verstoß gegen ihn erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Ausschreibungsverfahrens festgestellt wird.

52     Aus diesen Gründen kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob der Kommission dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, dass sie festgestellt hat, dass das DIIS und das DIHR demselben rechtlichen Zusammenschluss angehören. Da es weder in den Rechtsvorschriften noch in der Rechtsprechung eine Definition des Begriffes „rechtlicher Zusammenschluss“ gibt, die die Kriterien eines derartigen Zusammenschlusses festlegen würde, musste die Kommission, um sich zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Artikels 13 der Ausschreibungsbekanntmachung äußern zu können, eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vornehmen.

53     Die Kommission musste also für die Feststellung, ob im vorliegenden Fall ein „rechtlicher Zusammenschluss“ vorliegt, prüfen, ob die fraglichen Institute strukturell mit dem Zentrum zusammenhingen, denn darin konnte die Gefahr eines Interessenkonflikts oder einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Bietern liegen; bei der Prüfung der strukturellen Verbindungen konnten allerdings auch andere Kriterien, von den Parteien als „funktionale Kriterien“ bezeichnet, zum Tragen kommen, beispielsweise solche, die den Grad der Unabhängigkeit der betroffenen Institute betreffen.

54     Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den angefochtenen Entscheidungen, dass die Kommission festgestellt hatte, dass das DIIS und das DIHR in rechtlicher Hinsicht zum Zentrum und somit zu derselben Struktur gehörten. Sie schloss aus dem dänischen Gesetz vom 6. Juni 2002 sowie aus der Satzung des Zentrums und den Satzungen der Institute, dass das DIIS und das DIHR keine vom Zentrum getrennten rechtlichen Einheiten seien, und wies darauf hin, dass Letzteres u. a. für die gemeinsame Verwaltung der beiden Institute sorge, die im Übrigen im Verwaltungsrat des Zentrums vertreten seien.

55     Was erstens die strukturelle Zugehörigkeit der Institute zum Zentrum angeht, so ergibt sich aus den Akten, genauer gesagt aus Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 der Satzung des Zentrums, dass dieses aus zwei unabhängigen Instituten besteht, dem DIIS und dem DIHR, wobei die beiden Institute und das Zentrum in demselben Büro untergebracht sind.

56     Bezüglich der Verwaltung der beiden Institute verweist die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend auf Artikel 2 der Satzung des Zentrums, wonach dieses „für das gemeinsame Management der Finanzen, der personellen Ressourcen, der Verwaltung, der gemeinsamen Dienste und der gemeinsamen Bibliothek der beiden Institute sorgt“. Für die Verwaltung wie etwa die Zahlung der Löhne und Gehälter sowie die Buchhaltung sorgt also das Zentrum, das von den beiden Instituten als Gegenleistung für die erbrachten Dienstleistungen eine spezifische Vergütung erhält und auch für die Entgegennahme von für die Institute bestimmten Zahlungen zuständig ist.

57     Außerdem besteht, wie die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen ebenfalls zutreffend bemerkt, eine Verbindung zwischen den Instituten und dem Verwaltungsrat des Zentrums, denn bestimmte Mitglieder dieses Verwaltungsrats werden vom DIIS und vom DIHR benannt (Abschnitt 5 Unterabschnitt 3 des dänischen Gesetzes vom 6. Juni 2002). Es kann also auf dieser Führungsebene der Einrichtung zu einem Meinungsaustausch über die von den beiden Instituten zu betreibende Geschäftspolitik kommen. Diese Verbindung wird, wie sich ebenfalls aus den Akten ergibt, dadurch verstärkt, dass der Verwaltungsrat des Zentrums die Haushaltsansätze der beiden Institute erörtert.

58     Nach alledem sind die beiden Institute strukturell als Teil desselben rechtlichen Zusammenschlusses anzusehen. Der Kommission ist also kein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung unterlaufen, denn diese strukturelle Zugehörigkeit ist ein hinreichendes Indiz für die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Bietern und sogar eines Interessenkonflikts. Außerdem steht die Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die das funktionale Kriterium betreffen, der von der Kommission in dieser Hinsicht vorgenommenen Beurteilung nicht entgegen.

59     Was nämlich zweitens das funktionale Kriterium angeht, d. h. die Unabhängigkeit der Institute vom Zentrum, ist deren finanzielle Autonomie aufgrund des Einflusses des Zentrums verhältnismäßig begrenzt. Das DIIS und das DIHR werden nämlich, wie sich aus den Akten ergibt, teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert, die dem Zentrum gewährt werden, das diese zu 80 % dem DIIS und zu 20 % dem DIHR zuweist. Außerdem heißt es in den Artikeln 4 und 15 der Satzung des DIIS, dass dieses „unter der Schirmherrschaft des [Zentrums] steht“ und dass „die Buchführung des Instituts als eine Einrichtung des [Zentrums] vom ‚Rigsrevisor‘ geprüft wird“. Ferner muss die Buchführung des DIHR vom Verwaltungsrat des Zentrums genehmigt werden.

60     Bezüglich der Entscheidungsautonomie der Institute machen die Klägerinnen geltend, dass die Verwaltungsräte der Institute gegenüber dem Zentrum unabhängig seien. Dieses Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um die Feststellung zu entkräften, dass das DIIS und das DIHR zu demselben rechtlichen Zusammenschluss gehören, denn diese Zugehörigkeit schließt eine Entscheidungsautonomie der verschiedenen rechtlichen Einheiten, die nebeneinander innerhalb desselben Zusammenschlusses bestehen, nicht zwangsläufig aus.

61     Zu dem Argument der Klägerinnen, die Kommission habe übersehen, dass die Institute jeweils ein eigenes Vermögen hätten, ist festzustellen, dass die Klägerinnen keine Beweise dafür vorgelegt haben, dass die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen zu Unrecht erklärt hätte, dass die Vermögenswerte der Institute dem Zentrum gehörten. Dass die Kommission außerdem festgestellt hat, dass die Institute keine eigene Rechtspersönlichkeit hätten, stellt keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar, der eine fehlerhafte Anwendung von Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung zur Folge hätte. Zum einen stützen sich die angefochtenen Entscheidungen nämlich keineswegs darauf, dass es an einer Rechtspersönlichkeit fehle, denn dieser Gesichtspunkt ist in ihnen nirgends erwähnt. Zum anderen wäre – wie die Kommission in ihren Schriftsätzen rechtlich hinreichend dargetan hat – die Anwendung von Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung aufgrund der Zugehörigkeit des DIIS und des DIHR zum Zentrum selbst dann gerechtfertigt, wenn man annähme, dass die beiden Institute eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

62     Der Kommission ist demzufolge kein offensichtlicher Beurteilungsfehler dadurch unterlaufen, dass sie sich hauptsächlich auf das strukturelle Kriterium gestützt hat. Die Tatsache, dass sie anfänglich nach Informationen im Zusammenhang mit dem funktionalen Kriterium gefragt hat und sich anschließend an das strukturelle Kriterium gehalten hat, ändert nichts an dieser Feststellung, denn die Kommission hatte die Umstände des Einzelfalls vor der Anwendung von Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung eingehend geprüft.

63     Die Rüge, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, indem sie einem strukturellen Kriterium den Vorzug gegeben habe, ist daher unbegründet. Außerdem ist die Streichung von Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung in späteren Ausschreibungen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung, denn die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1976, 321, Randnr. 7, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C‑449/98 P, IECC/Kommission, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 87; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen T‑177/94 und T‑377/94, Altmann u. a./Kommission, Slg. 1996, II‑2041, Randnr. 119).

64     Bezüglich der angeblichen Unverhältnismäßigkeit und Ungeeignetheit von Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu weit sei, denn er könnte Fälle erfassen, in denen aus einer strukturellen Zugehörigkeit kein Interessenkonflikt entstehen könnte. Dazu ist zu bemerken, dass die Kommission in Anbetracht ihres weiten Beurteilungsspielraums und der Notwendigkeit, in der Ausschreibungsbekanntmachung im Voraus klare und verständliche Regeln aufzustellen, ihre Befugnis offensichtlich nicht dadurch überschritten hat, dass sie über den Inhalt von Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung entschieden und ihn auf die Angebote der Klägerinnen angewandt hat. Insbesondere hat sie die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums nicht dadurch überschritten, dass sie in diesem Artikel 13 festgelegt hat, dass die Zugehörigkeit juristischer Personen zum selben rechtlichen Zusammenschluss deren Ausschluss von der Vergabe zur Folge habe.

65     Überdies hat der Gerichtshof im Urteil vom 3. März 2005 in den Rechtssachen C‑21/03 und C‑34/03 (Fabricom, Slg. 2005, I‑1559, Randnr. 36) befunden, dass ein Bewerber oder ein Bieter von einem Vergabeverfahren nicht automatisch ausgeschlossen werden kann, ohne die Möglichkeit erhalten zu haben, zu den Gründen, die einen solchen Ausschluss rechtfertigen sollen, Stellung zu nehmen.

66     In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission den Klägerinnen in Wahrnehmung ihres weiten Beurteilungsspielraums die Möglichkeit eingeräumt, den zwischen den beiden Instituten auf der einen und dem Zentrum auf der anderen Seite bestehenden Zusammenhang eingehend und mehrfach zu erläutern, bevor sie die strukturelle Zugehörigkeit der beiden Institute zu demselben rechtlichen Zusammenschluss feststellte und Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung anwandte. Der endgültige Ausschluss der Klägerinnen vom Ausschreibungsverfahren wurde also erst entschieden, nachdem diesen die Möglichkeit gegeben worden war, ihre Auffassung zu den zwischen dem DIIS und dem DIHR bestehenden Verbindungen darzutun. Die Kommission hat Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung also nicht automatisch angewandt. Die Umstände des Einzelfalls weichen damit von denen ab, die zum genannten Urteil Fabricom führten. Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen zur angeblichen Unverhältnismäßigkeit und Ungeeignetheit von Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung zurückzuweisen.

67     Nach alledem ist der Kommission in Anbetracht der strukturellen Zugehörigkeit des DIIS und des DIHR zum Zentrum kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, und sie hat nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie festgestellt hat, dass die beiden Institute Teil desselben rechtlichen Zusammenschlusses seien, und indem sie Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung angewandt hat. Deshalb ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung und Artikel 14 der Hinweise für die Bieter

 Vorbringen der Parteien

68     TEA-CEGOS und STG machen geltend, dass der Abschluss des Rahmenvertrags mit dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 14 der Hinweise für die Bieter von der Übermittlung zusätzlicher Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der vom Bieter im Ausschreibungsverfahren gemachten Angaben abhängig gewesen sei. Die Entscheidung über die Auftragserteilung hätte daher nur dann für nichtig erklärt werden dürfen, wenn der erfolgreiche Bieter nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, oder wenn er im Ausschreibungsverfahren falsche Angaben gemacht hätte.

69     Das Konsortium TEA-CEGOS habe im vorliegenden Verfahren zum einen die gemäß der schriftlichen Anfrage vom 20. Mai 2005 (siehe oben, Randnr. 13) binnen 15 Kalendertagen vorzulegenden Unterlagen übermittelt und zum anderen keine falschen Angaben gemacht, denn die Zugehörigkeit des DIHR zum Zentrum habe man bereits bei Einreichung der Bewerbung erwähnt. Demzufolge seien die erforderlichen Belege ordnungsgemäß unter Einhaltung von Artikel 14 der Hinweise für die Bieter vorgelegt worden. Außerdem komme eine Anwendung von Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung nicht in Betracht, nachdem über die Auftragsvergabe bereits entschieden worden sei. Die einzigen Gründe für einen Widerruf der Auftragsvergabe seien diejenigen des Artikels 14 der Hinweise für die Bieter, die auf Nummer 2.3.3 des Praktischen Leitfadens verwiesen.

70     Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen. Ihrer Ansicht nach sind die Schreiben vom 20. Mai 2005 nicht als Entscheidungen über die endgültige Auftragsvergabe an die Klägerinnen anzusehen, weil der Zuschlag von der Beibringung von Unterlagen als Nachweis dafür abhängig gewesen sei, dass für die Klägerinnen keiner der Ausschlussgründe vorgelegen habe. Aus den beigebrachten Unterlagen habe sich jedoch ein Verstoß der Klägerinnen gegen Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung ergeben.

 Würdigung durch das Gericht

71     Es ist festzustellen, dass in den Entscheidungen vom 20. Mai 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Rahmenvertrag vorbehaltlich des von den Klägerinnen zu erbringenden Nachweises, dass für sie kein Ausschlussgrund im Sinne von Nummer 2.3.3 des Praktischen Leitfadens vorliege, unterzeichnet werden würde. Außerdem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Artikels 14 der Hinweise für die Bieter, dass es Sache der erfolgreichen Bewerber war, die Richtigkeit ihrer Angaben zu beweisen. Die Auftragsvergabe stand also unter dem Vorbehalt der Vorlage von Beweisen über die Richtigkeit der von den Klägerinnen bei Einreichung ihres Angebots gemachten Angaben und der Prüfung der Kommission, dass Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung eingehalten worden war.

72     Wie bereits gesagt (siehe oben, Randnr. 51), setzte die Einhaltung von Artikel 13 nämlich die Gültigkeit jedes Angebots voraus, und die Kommission konnte diesen Artikel in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium anwenden, zumindest bis zur Prüfung der in der vorstehenden Randnummer genannten Beweise. Das Vorbringen der Klägerinnen, dass Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung nicht hätte angewandt werden dürfen, nachdem über die Auftragsvergabe entschieden worden sei, ist deshalb nicht begründet.

73     Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Sorgfaltspflicht

 Vorbringen der Parteien

74     TEA-CEGOS und STG machen geltend, dass die Kommission schon seit Einreichung der Bewerbungen gewusst habe, dass das DIHR zum Zentrum gehöre. Wenn die Kommission hinsichtlich des Maßes der Zugehörigkeit des DIHR zum Zentrum Fragen gehabt hätte, so hätte sie sich während des Vergabeverfahrens an das Konsortium TEA-CEGOS wenden müssen und nicht erst nach ihrer Entscheidung, diesem den Auftrag zu erteilen. Die Kommission habe dadurch, dass sie dies versäumt habe, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Außerdem hätte sie auf die Schreiben des Konsortiums TEA-CEGOS vom 22. und 25. Juli 2005 antworten müssen, was sie erst nach Rückfrage von TEA-CEGOS getan habe. Deshalb sei das leichtfertige Vorgehen der Kommission, das sich auch in den unterschiedlichen Angaben widerspiegele, die auf der Internetseite der Kommission bezüglich der erfolgreichen Bieter für das Los Nr. 7 stünden, zu verurteilen.

75     Die Kommission räumt zwar ein, dass das DIHR auf die mit dem DIIS bestehende Verbindung hingewiesen habe, betont jedoch, dass das DIIS keine derartige Erklärung abgegeben habe. Daher habe das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeführte Datenverarbeitungssystem einen etwaigen Verstoß gegen Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung nicht feststellen können. Nachdem die Kommission von dritter Seite auf das Bestehen einer Verbindung zwischen dem DIHR und dem DIIS hingewiesen worden sei, habe sie reagiert und die Klägerinnen hierzu befragt. Außerdem könne der Kommission kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. Im Übrigen habe sie auf die Anfragen der Klägerinnen vom 22. und 25. Juli 2005 rasch, und zwar bereits am 27. Juli 2005, unter Hinweis darauf geantwortet, dass sie deren Bemerkungen berücksichtigen und ihnen ihr weiteres Vorgehen baldmöglichst mitteilen werde.

 Würdigung durch das Gericht

76     Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, aus dem die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C‑269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14, Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T‑44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II‑1, Randnr. 86, und vom 11. September 2002 in der Rechtssache T‑70/99, Alpharma/Rat, Slg. 2002, II‑3495, Randnr. 182). Im Übrigen ist die Kommission verpflichtet, in jedem Abschnitt eines Vergabeverfahrens auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und demzufolge auf die Chancengleichheit aller Bieter zu achten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑496/99 P, Kommission/CAS Succhi di Frutta, Slg. 2004, I‑3801, Randnr. 108, und Urteil ADT Projekt/Kommission, Randnr. 164).

77     Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Klägerinnen am 20. Mai 2005 mitgeteilt, dass ihre Angebote für das Los Nr. 7 angenommen würden, sofern sie nachwiesen, dass für sie keiner der in Nummer 2.3.3 des Praktischen Leitfadens vorgesehenen Ausschlussgründe vorliege.

78     Das DIHR hatte bereits bei Einreichung der Bewerbung des Konsortiums TEA-CEGOS auf seine Zugehörigkeit zum Zentrum hingewiesen und auch erwähnt, dass das DIIS einer seiner Partner sei. Das DIIS gab dagegen nicht an, dass es zu irgendeinem Zusammenschluss oder Netzwerk gehöre. Wenn das DIIS also wirklich der Ansicht war, dass es keinem rechtlichen Zusammenschluss angehöre, hätte es die Kommission in Anbetracht der im Anmeldeformular verlangten Angaben zumindest darauf hinweisen müssen, dass es Verbindungen mit dem Zentrum unterhielt und Teil eines Netzwerks war, denn in der Satzung des Zentrums ist ausdrücklich festgelegt, dass das DIIS eine der Einrichtungen des Zentrums ist.

79     Die Erklärung des DIIS ist zwar unrichtig, doch waren in dem vom GHK Konsortium vorgelegten technischen Angebot die Namen der verschiedenen Mitglieder des Konsortiums angegeben, und das DIIS wurde an dritter Stelle erwähnt. Die Kommission hätte daher bemerken können, dass die Erklärung des DIIS unzutreffend war. Die Tatsache, dass die Kommission sich erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium der Zugehörigkeit des Instituts zum Zentrum bewusst wurde, hat jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits, denn selbst in diesem Stadium musste das vom GHK Konsortium vorgelegte Angebot gemäß Artikel 13 der Ausschreibungsbekanntmachung ausgeschlossen werden.

80     Dass die Kommission die Zugehörigkeit zum Zentrum erst dann erkannte, als die beiden Angebote unter Vorbehalt den Zuschlag erhielten, lässt sich jedenfalls mit der Komplexität der vielfältigen in den Ausschreibungsverfahren vorgelegten Informationen erklären. Die Klägerinnen waren nämlich erst in diesem Verfahrensstadium dazu verpflichtet, die Unterlagen als Nachweis für die Richtigkeit ihrer anfänglichen Angaben beizubringen. Daraus folgt, dass die Kommission dadurch, dass sie die Frage der Zugehörigkeit des Instituts zum Zentrum erst nach der bedingten Annahme des Angebots des GHK Konsortiums aufgeworfen hat, nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat.

81     Zur Durchführung des Ausschreibungsverfahrens durch die Kommission ist zu bemerken, dass diese TEA‑CEGOS bereits am 22. Juni 2005 aufforderte, die zwischen dem DIHR und dem Zentrum bestehende Verbindung zu erläutern, und GHK International aufforderte, den Rechtsstatus des DIIS klarzustellen. Die Kommission forderte TEA‑CEGOS gestützt auf die von diesem Unternehmen vorgelegten Informationen am 27. Juni 2005 – vor Erlass der Entscheidung am 18. Juli 2005 – auf, zusätzliche Angaben zu machen. Außerdem ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Kommission zwischen dem 18. Juli und dem 12. Oktober 2005 mit den Klägerinnen in ständigem Kontakt stand und diese u. a. darauf hinwies, dass sie die vorgelegten Unterlagen erneut prüfe und ihnen ihren endgültigen Standpunkt baldmöglichst mitteilen werde. Überdies antwortete die Kommission auf die Anfragen der Klägerinnen prompt, u. a., indem sie den Prozessbevollmächtigten von TEA-CEGOS bereits am 13. September 2005 den Stand des Verfahrens mitteilte, nach dem diese am 8. September 2005 gefragt hatten.

82     Zu den angeblich widersprüchlichen Angaben auf der Internetseite von EuropeAid ist zu bemerken, dass es sich bei den auf dieser Seite genannten Namen der erfolgreichen Bieter um diejenigen handelte, die den bedingten Zuschlag der Kommission erhalten hatten. Es war daher logisch, dass die Namen der Klägerinnen dort standen, denn erst als diese die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen hatten, also nach den Entscheidungen vom 20. Mai 2005, wurde die Zugehörigkeit des DIIS und des DIHR zum Zentrum klar und unmissverständlich. Gleich nach Erlass der Entscheidungen vom 18. Juli 2005, und zwar am 25. Juli 2005, wurden die Namen der Klägerinnen von der genannten Internetseite entfernt.

83     Nach alledem haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen hat, so dass ihre Rügen auf jeden Fall nicht begründet sind. Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: rückwirkende Rücknahme der angefochtenen Entscheidungen und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

 Vorbringen der Parteien

84     TEA-CEGOS und STG meinen, dass mit der von ihnen angefochtenen Entscheidung diejenige vom 20. Mai 2005 über die Auftragserteilung an das Konsortium TEA-CEGOS aufgehoben worden sei; in Wirklichkeit handele es sich dabei um die rückwirkende Rücknahme eines Verwaltungsakts. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit unterliege jedoch im Allgemeinen strengen Voraussetzungen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnr. 38). Nach ständiger Rechtsprechung sei zwar jedem Gemeinschaftsorgan, das feststelle, dass ein von ihm erlassener Rechtsakt rechtswidrig sei, das Recht zuzuerkennen, diesen Rechtsakt innerhalb eines angemessenen Zeitraums rückwirkend zurückzunehmen, doch könne dieses Recht durch das Erfordernis eingeschränkt werden, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmäßigkeit zu beachten (Urteil des Gerichtshofes vom 17. April 1997 in der Rechtssache C‑90/95 P, de Compte/Parlament, Slg. 1997, I‑1999, Randnr. 35).

85     Im vorliegenden Fall sei die ursprüngliche Entscheidung nicht rechtswidrig gewesen und hätte daher nicht zurückgenommen werden dürfen. Selbst wenn diese Entscheidung entgegen ihrer Auffassung rechtswidrig gewesen wäre, hätte ihre Rücknahme nur unter Einhaltung der hierzu in der genannten Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen entschieden werden können. Die Aufforderung der Kommission, die Verbindungen zwischen dem DIHR und dem Zentrum offenzulegen, sei erst am 22. Juni 2005 ergangen, obwohl ihr seit Oktober 2004 die Erklärung des DIHR vorgelegen habe. Die begünstigende Entscheidung vom 20. Mai 2005 sei erst nach zwei Monaten zurückgenommen worden. Das Konsortium TEA-CEGOS habe auch die Fragen beantwortet, die die Kommission mit Telekopie vom 22. Juni 2005 gestellt habe. Die angefochtene Entscheidung stütze sich jedoch auf Gründe, die diesen Fragen nicht entsprächen. Deshalb hätten TEA-CEGOS und STG annehmen dürfen, dass die der Kommission übermittelten Informationen nicht in Frage gestellt und nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden würden, durch die die Auftragsvergabe rückgängig gemacht würde. Sie hätten sich also auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 20. Mai 2005 verlassen und deren Aufrechterhaltung verlangen können. Demnach seien ihr berechtigtes Vertrauen und die Voraussetzungen, unter denen ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden könne, missachtet worden.

86     Die Kommission hebt hervor, dass in den Schreiben vom 20. Mai 2005 darauf hingewiesen worden sei, dass die Bewerbung der Kläger unter der Voraussetzung erfolgreich sei, dass sie die nach Artikel 14 der Hinweise für die Bieter erforderlichen Unterlagen vorlegten. Daher enthielten die genannten Schreiben keine Entscheidung, sie seien lediglich eine Information über die bedingte Absicht der Kommission, den Klägerinnen die Aufträge zu erteilen. Da die Klägerinnen den Nachweis nicht hätten erbringen können, dass die beiden Institute die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikels 13 der Ausschreibungsbekanntmachung erfüllten, hätte der Auftrag auf keinen Fall an sie vergeben werden können.

 Würdigung durch das Gericht

87     Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit im Allgemeinen strengen Voraussetzungen unterliegt (Urteil Herpels/Kommission, Randnr. 38). Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar jedem Gemeinschaftsorgan, das feststellt, dass ein von ihm erlassener Rechtsakt rechtswidrig ist, das Recht zuzuerkennen, diesen Rechtsakt innerhalb eines angemessenen Zeitraums rückwirkend zurückzunehmen, doch kann dieses Recht durch das Erfordernis eingeschränkt werden, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmäßigkeit zu beachten (Urteile des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnrn. 10 bis 12, vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d’Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005, Randnrn. 12 bis 17, vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C‑248/89, Cargill/Kommission, Slg. 1991, I‑2987, Randnr. 20, vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C‑365/89, Cargill, Slg. 1991, I‑3045, Randnr. 18, und Urteil de Compte/Parlament, Randnr. 35).

88     Zweitens ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft darstellt, jeder berufen kann, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (Urteil des Gerichts vom 21. Juli 1998 in den Rechtssachen T‑66/96 und T‑221/97, Mellett/Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, I‑A‑449 und II‑1305, Randnrn. 104 und 107). Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteile des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T‑290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II‑15, Randnr. 59, und vom 19. März 2003 in der Rechtssache T‑273/01, Innova Privat-Akademie/Kommission, Slg. 2003, II‑1093, Randnr. 26).

89     Was im vorliegenden Fall zunächst das Argument der Klägerinnen betreffend die Rücknahme eines Verwaltungsakts angeht, so ist daran zu erinnern, dass es sich bei den Entscheidungen vom 20. Mai 2005 um Rechtsakte handelte, die an Bedingungen geknüpft waren. Die in den angefochtenen Entscheidungen vorgesehene Unterzeichnung des Rahmenvertrags für das Los Nr. 7 war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass die Klägerinnen den Nachweis erbringen, dass keiner der in Nummer 2.3.3 des Praktischen Leitfadens genannten Ausschlussgründe auf sie zutrifft. Unter diesen Umständen folgt die Nichtvergabe des Auftrags an die Klägerinnen nicht aus der Rücknahme einer Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags an die Klägerinnen, sondern daraus, dass diese nicht die Bedingungen erfüllten, denen eine derartige Entscheidung unterlag. Demzufolge ist das Vorbringen der Klägerinnen in diesem Punkt nicht stichhaltig.

90     Was schließlich den von TEA‑CEGOS und STG geltend gemachten Verstoß gegen das berechtigte Vertrauen angeht, so enthielten die Entscheidungen vom 20. Mai 2005 keine konkreten Zusicherungen dahin gehend, dass der Rahmenvertrag auf jeden Fall geschlossen würde, und konnten daher bei den Klägerinnen keine entsprechenden Hoffnungen begründen, denn sie selbst tragen ausdrücklich vor, dass die Unterzeichnung des Rahmenvertrags an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass sie den Nachweis erbrächten, dass für sie keiner der in Nummer 2.3.3 des Praktischen Leitfadens genannten Ausschlussgründe vorliege. Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerinnen zu einer Verletzung berechtigten Vertrauens nicht stichhaltig ist.

91     Demzufolge ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. Daraus folgt, dass die vorliegenden Klagen abzuweisen sind.

 Kosten

92     Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind sie zur Tragung der Kosten einschließlich derjenigen der Verfahren der einstweiligen Anordnung zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die Klägerinnen tragen die Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Pirrung

Forwood

Papasavvas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Februar 2006.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

      J. Pirrung


* Verfahrenssprache: Französisch.