Rechtssache T-137/02
Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Empfehlung 96/280/EG – Begriff ‚kleine und mittlere Unternehmen‘ (KMU)“
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. Oktober 2004
Leitsätze des Urteils
1. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können
– Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
(Artikel 87 Absatz 3 EG und 88 EG)
2. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen
an kleine und mittlere Unternehmen – Definition des Begriffes „kleine und mittlere Unternehmen“ – Auslegung des Unabhängigkeitskriteriums
(Empfehlung 96/280 der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen; Mitteilung der Kommission
über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen)
1. Rechtlich eigenständige natürliche oder juristische Personen sind, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, im Hinblick
auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln als ein einziges Unternehmen zu behandeln.
Im Bereich der staatlichen Beihilfen stellt sich die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, insbesondere dort, wo
es um die Bestimmung des Empfängers einer Beihilfe geht. In diesem Zusammenhang verfügt die Kommission bei der Feststellung,
ob zu einem Konzern gehörende Gesellschaften für die Anwendung der Regeln über die staatlichen Beihilfen als eine wirtschaftliche
Einheit oder als rechtlich und finanziell unabhängig anzusehen sind, über ein weites Ermessen. Dieses Ermessen bringt die
Berücksichtigung und Bewertung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte und Umstände mit sich. Da der Gemeinschaftsrichter
insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht seine Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der
Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensregeln
und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler
oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Außerdem ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Artikel 87 Absatz 3 EG und 88 EG, dass
die Kommission die von der ersten dieser beiden Bestimmungen erfassten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen
„kann“. Sie ist also nicht verpflichtet, solche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, wenngleich
sie sich auch dann zur Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen, über die sie ihre Kontrolle ausübt, mit dem Gemeinsamen Markt
äußern muss, wenn diese ihr nicht notifiziert wurden.
(vgl. Randnrn. 50-53)
2. Die Kommission ist an die von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen im Bereich der Kontrolle der staatlichen
Beihilfen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten
akzeptiert werden.
Insoweit folgt aus Ziffer 1.2 der 1996 veröffentlichten Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche
Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), dass die befürwortende Haltung der Kommission gegenüber solchen Beihilfen
durch die Marktmängel gerechtfertigt wird, die dazu führen, dass sich diese Unternehmen einigen Hindernissen gegenübersehen,
und die ihre sozial und wirtschaftlich wünschenswerte Entwicklung begrenzen, und aus Ziffer 3.2 dieser Mitteilung, dass ein
Unternehmen als KMU im Sinne dieses Gemeinschaftsrahmens eingestuft werden kann, wenn es drei Kriterien erfüllt, nämlich das
Kriterium der Zahl der Beschäftigten, das finanzielle Kriterium und das Unabhängigkeitskriterium. Hinsichtlich des letztgenannten
Kriteriums gelten gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280 der Kommission betreffend die Definition der
KMU solche Unternehmen als unabhängig, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem
oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die der Definition der KMU nicht entsprechen. Des Weiteren sieht Artikel
1 Absatz 4 dieses Anhangs vor, dass zur Berechnung der in Absatz 1 aufgeführten Schwellenwerte die Zahlen des jeweiligen Unternehmens
sowie aller Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile hält, addiert
werden.
Der verfügende Teil eines Rechtsakts ist jedoch mit seiner Begründung untrennbar verbunden, so dass er erforderlichenfalls
unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben.
Hier ergibt sich namentlich aus der achtzehnten, der neunzehnten und der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung der genannten
Empfehlung sowie aus Ziffer 3.2 der Mitteilung über den KMU-Gemeinschaftsrahmen, dass das Unabhängigkeitskriterium bezweckt,
dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil
bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihre keinem
Konzern angehörenden gleich großen Konkurrenten nicht haben. Weiter geht daraus hervor, dass, damit nur die Unternehmen berücksichtigt
werden, die tatsächlich unabhängige KMU sind, auch rechtliche Gebilde von KMU auszuschließen sind, die eine wirtschaftliche
Gruppe bilden, deren Stärke über die eines KMU hinausgeht, und dass darauf zu achten ist, dass die Definition der KMU nicht
durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird.
Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Anhangs der Empfehlung 96/280 ist daher im Licht dieses Zieles auszulegen, so dass die Zahlen
eines Unternehmens, auch wenn dieses zu weniger als 25 % von einem anderen Unternehmen gehalten wird, im Rahmen der Berechnung
der Schwellenwerte nach Artikel 1 Absatz 1 heranzuziehen sind, sofern diese Unternehmen trotz ihrer formalen Eigenständigkeit
eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(vgl. Randnrn. 54, 56-63)
-
URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)
14. Oktober 2004(1)
„Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Empfehlung 96/280/EG – Begriff ‚kleine und mittlere Unternehmen‘ (KMU)“
In der Rechtssache T-137/02
Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG mit Sitz in Malchow (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte S. Völcker und J. Heithecker,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und V. Di Bucci als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller, Zustellungsanschrift
in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/821/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland
zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat (ABl. L 296, S. 20),
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili sowie der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,
Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,
folgendes
Urteil
-
- Rechtlicher Rahmen
- 1
Die achtzehnte und die neunzehnte Begründungserwägung der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend
die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107, S. 4) lauten:
„Die Unabhängigkeit bleibt ebenfalls ein grundlegendes Kriterium … insofern, als KMU [kleine und mittlere Unternehmen], die
einem Konzern angehören, über Mittel und Unterstützungen verfügen, die ihre gleich großen Konkurrenten nicht haben; es sollten
auch rechtliche Gebilde von KMU ausgeschlossen werden, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung
über die eines KMU hinausgeht.
Hinsichtlich des Unabhängigkeitskriteriums sollten die Mitgliedstaaten, die [Europäische Investitionsbank] und der [Europäische
Investitionsfonds] sicherstellen, dass die Definition nicht durch solche Unternehmen umgangen wird, die dieses Kriterium zwar
formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden.“
- 2
Nach der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung der Empfehlung 96/280 „müssen hinreichend strenge Kriterien für die Definition
der KMU festgelegt werden, damit die für sie vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe
Größe für sie einen Nachteil bedeutet“.
- 3
Artikel 1 des Anhangs dieser Empfehlung – „Definition der kleinen und mittleren Unternehmen durch die Kommission“ – sieht
folgende Kriterien (im Folgenden: KMU‑Kriterien) vor:
„(1) Die [KMU] werden definiert als Unternehmen, die
- –
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- –
- einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen ECU oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen ECU haben und
- –
- … das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen.
…
(3) Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder
von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen. …
(4) Zur Berechnung der in [Absatz 1] aufgeführten Schwellenwerte müssen die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie aller Unternehmen,
von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile hält, addiert werden.
…
(6) Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl,
den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status eines ‚KMU‘ … erst dann, wenn sich die Über-
oder Unterschreitung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren wiederholt.
…
(8) Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme beziehen sich ebenfalls auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss.
Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann,
werden die entsprechenden Werte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.“
- 4
In der Mitteilung 96/C 213/04 der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere
Unternehmen (ABl. 1996, C 213, S. 4, im Folgenden: KMU-Gemeinschaftsrahmen) heißt es in Ziffer 3.2 – „Definition eines KMU“
– Absätze 1 und 4:
„Für die Anwendung dieses Gemeinschaftsrahmens wird der Begriff … ‚KMU‘ gemäß der Empfehlung [96/280] bestimmt.
…
Die drei Kriterien (Beschäftigtenzahl, Umsatz oder Bilanzsumme, Unabhängigkeit) sind kumulativ, d. h. alle drei müssen erfüllt
sein. Die Bedingung der Unabhängigkeit, wonach ein Großunternehmen höchstens 25 % des Kapitals des KMU halten darf, lehnt
sich an die Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten an, in denen dieser Anteil als der Schwellenwert gilt, ab dem die Kontrolle
möglich ist. Um nur die Unternehmen, die tatsächlich unabhängige KMU sind, zu berücksichtigen, sind Rechtskonstruktionen von
KMU auszuschließen, die eine Wirtschaftsgruppe bilden, deren Marktmacht größer ist als diejenige eines KMU. Bei der Berechnung
der Beschäftigten- und Finanzschwellen sind also die Daten des begünstigten Unternehmens und aller Unternehmen, bei denen
es unmittelbar oder mittelbar 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält, aufzuaddieren.“
- 5
Mit dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ wurde die wichtigste Beihilferegelung
mit regionaler Zielsetzung in Deutschland eingeführt. Der aufgrund dieses Gesetzes für den Zeitraum 1996–1999 aufgestellte
27. Rahmenplan wurde von der Kommission am 12. Juni 1999 genehmigt (ABl. C 166, S. 9). Nach dem 27. Rahmenplan können für
Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern Beihilfen in Höhe von bis zu 50 % und für solche
von Großunternehmen Beihilfen in Höhe von bis zu 35 % der förderfähigen Bruttoinvestitionskosten gewährt werden.
- 6
Aus den Entscheidungen der Kommission über die Verfahrenseinleitung nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, nunmehr Artikel 88
Absatz 2 EG, in Bezug auf den 27. (ABl. 1999, C 80, S. 3) und den 26. Rahmenplan (ABl. 1997, C 341, S. 4) geht hervor, dass
diese beiden Regelungen der im KMU-Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Definition der KMU folgen.
Sachverhalt
- 7
Am 27. Mai 1998 beantragte die Klägerin, damals Pollmeier GmbH, Malchow, eine Investitionsbeihilfe. Mit am 12. Mai 1999 geändertem
Beschluss vom 2. September 1998 gewährte das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Klägerin nach dem
27. Rahmenplan eine Investitionsbeihilfe für die Errichtung eines Sägewerks in Malchow. Das Sägewerk sollte in einem Fördergebiet
nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG errichtet werden. Die auf 16 384 600 DM (8 377 313 Euro) begrenzte Beihilfe entsprach
30,23 % der förderfähigen Bruttoinvestitionskosten von 54,2 Mio. DM (27,7 Mio. Euro).
- 8
Daneben wurde eine ergänzende Investitionszulage in Höhe von 9,3 Mio. DM (4,75 Mio. Euro) entsprechend 17,15 % der förderfähigen
Bruttoinvestitionskosten gewährt. Außerdem erhielt die Klägerin am 27. Januar 1999 einen aus Mitteln des Europäischen Wiederaufbauprogramms
(im Folgenden: ERP‑Mittel) geförderten Kredit in Höhe von 5 Mio. DM (2,55 Mio. Euro) zum Zinssatz von 3,75 % p. a. Die sich
aus diesem Niedrigzinssatz ergebende Begünstigung entsprach 0,80 % der förderfähigen Bruttoinvestitionskosten. Die genannten
Beihilfemaßnahmen entsprachen insgesamt 48,18 % der förderfähigen Bruttoinvestitionskosten.
- 9
Nach einer Reihe von Beschwerden wegen der der Klägerin gewährten Beihilfen forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland
mit Schreiben vom 17. April 2000 auf, ihr alle Informationen zu übermitteln, die sie benötige, um beurteilen zu können, ob
diese Beihilfen im Rahmen zuvor genehmigter Programme gewährt worden seien.
- 10
Die Bundesrepublik Deutschland beantwortete dieses Aufforderungsschreiben mit Schreiben, die bei der Kommission am 22. Mai,
16. Juni und 9. August 2000 eingingen.
- 11
Mit Schreiben vom 13. März 2001 teilte die Kommission der deutschen Regierung mit, sie habe beschlossen, das in Artikel 88
Absatz 2 EG vorgesehene Verfahren einzuleiten, und forderte sie zugleich gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl.
L 83, S. 1) zur Erteilung von Auskünften auf. Die Beteiligten wurden über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt
und im Wege der Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2001 (ABl. C 166, S. 5) aufgefordert, gegebenenfalls Stellung zu nehmen.
- 12
Mit Schreiben vom 15. Mai 2001 nahm die Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über die Verfahrenseinleitung Stellung
und beantwortete die in der vorstehenden Randnummer genannte Aufforderung.
- 13
Am 15. Januar 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/821/EG über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten
der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat (ABl. L 296, S. 20, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
- 14
Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:
„Artikel 1
Die Beihilfe in Höhe von 3 650 860 [Euro], die [die Bundesrepublik Deutschland] der [Klägerin] gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen
Markt unvereinbar.“
- 15
Das Kapital der Klägerin wurde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zu 100 % unstreitig von der Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb,
Rietberg, gehalten, deren Kapital zu 100 % von Ralf Pollmeier (im Folgenden: Herr Pollmeier) gehalten wurde. Die Pollmeier
GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, war überdies zu 60 % am Kapital der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, beteiligt,
das übrige Kapital, d. h. 40 %, hielt Herr Pollmeier.
- 16
Bis zum 1. Juni 1998 war Herr Pollmeier außerdem zu 74,25 % an einer amerikanischen Gesellschaft, der Inland Wood Specialities,
LP, Spokane (im Folgenden: IWS) beteiligt, an der sein Bruder das übrige Kapital hielt. Am 1. Juni 1998 übertrug Herr Pollmeier
41 % seiner Anteile an der IWS auf seine Schwester Doris Tegelkamp sowie 10 % auf John Gottwald. Seit diesem Tag ist er somit
nur noch zu 23,25 % an IWS beteiligt.
- 17
Am 17. Juli 1999 übertrug die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, ihre gesamten Aktiva und Passiva – außer
ihren Beteiligungen an der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, und der Klägerin – auf die Pollmeier Leimholz GmbH,
Rietberg, die zu diesem Zweck neu gegründet worden war. In der Folge wurde der Sitz der Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb,
von Rietberg nach Creuzburg verlegt, und dieses Unternehmen wurde in Pollmeier Massivholz GmbH, Creuzburg, umfirmiert. Darüber
hinaus wurde die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, zur Pollmeier Creuzburg GmbH & Co. KG, Creuzburg, während
die Klägerin, die bisher unter Pollmeier GmbH, Malchow, firmierte, zur Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG, Malchow, wurde.
- 18
In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt:
- „(56)
- Die in den Jahren 1998/99 der [Klägerin] gewährte Beihilfe zur Errichtung eines Sägewerksbetriebs in Malchow, die einer Gesamt-Beihilfeintensität
von 48,18 % brutto entsprach, wurde angeblich aus zuvor von der Kommission genehmigten Regionalbeihilfeprogrammen gewährt
[27. Rahmenplan, Investitionszulagengesetz, ERP-Mittel].
…
- (59)
- Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Maßnahmen in benachteiligten Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG
… gewährt werden. Sie nimmt ferner zur Kenntnis, dass die höchstzulässige Beihilfeintensität nach den einschlägigen Programmen
in solchen Regionen für große Unternehmen 35 % brutto und für KMU 50 % brutto beträgt. Diese Prozentsätze sind Obergrenzen,
die in Fällen, in denen parallel aus mehreren regionalen Förderprogrammen oder aus örtlichen, regionalen, staatlichen oder
Gemeinschaftsquellen Beihilfe geleistet wird, auf die Gesamtbeihilfe anzuwenden sind.
- (60)
- In Anbetracht der Intensität der Maßnahmen von 48,18 % brutto ist festzustellen, dass die Beihilfe zugunsten der [Klägerin]
offenbar voraussetzt, dass das begünstigte Unternehmen die im gültigen Gemeinschaftsrahmen und in der Empfehlung [96/280]
definierten KMU-Kriterien erfüllte, als das Programm genehmigt wurde.
…
- (70)
- Die Kommission ist der Auffassung, dass 1998 als Gewährungsjahr anzusehen ist. Demnach sollte für die Begünstigte auf die
Zahl der Beschäftigten und die finanziellen Daten der Jahre 1997 und 1996 abgestellt werden. …
- (71)
- Die Kommission ist der Auffassung, dass entgegen den Ausführungen [der Bundesrepublik Deutschland] bei der Definition des
Begünstigten die in den Vereinigten Staaten ansässige IWS berücksichtigt werden sollte. In den Jahren 1996 und 1997 bestand
das beihilfebegünstigte Unternehmen aus der Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, der Pollmeier Massivholz GmbH
& Co. KG, Creuzburg, und der IWS. Alle diese Gesellschaften werden direkt oder indirekt von Ralf Pollmeier kontrolliert und
befassen sich mit gleichen oder parallelen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Man kann daher feststellen, dass sie wirtschaftlich
integriert sind. Von keiner dieser Gesellschaften kann behauptet werden, dass sie eine eigenständige wirtschaftliche Einheit
bildet. Der Grad der wirtschaftlichen Integration ist hoch genug, um zu dem Schluss zu kommen, dass die IWS zusammen mit den
beiden europäischen Pollmeier-Sägewerken eine wirtschaftliche Einheit bildet.
- (72)
- Wenn man die Jahre 1996 und 1997 betrachtet, ergibt sich, dass die Begünstigte in 1998 kein KMU war. Im Jahr 1996 betrugen
die kumulierte Zahl der Beschäftigten 416 und der kumulierte Jahresumsatz 44,8 Mio. EUR und überschritt so die KMU-Schwellenwerte.
Im Jahr 1997 hatte die Begünstigte 465 Arbeitnehmer, einen Jahresumsatz von 66,73 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 29,19
Mio. EUR. Die Daten der Begünstigten überschritten im Jahr 1997 die KMU-Schwellenwerte. Demnach überschritt die Begünstigte
die KMU-Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren.
…
- (80)
- In der Empfehlung [96/280] ist klargestellt, dass ein Unternehmen den Status eines KMU nur dann verliert oder erwirbt, wenn
sich die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Jahren wiederholt. Es ist klar, dass
die Begünstigte bis zum 1.6.1998 über den KMU-Schwellenwerten lag. Dieser Umstand ist bei der nach Artikel 1 Absatz 6 des
Anhangs der Empfehlung erforderlichen Prüfung des KMU-Status der Begünstigten zu berücksichtigen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Beihilfe gewährt wurde, also im Jahr 1999, hatten die Daten des begünstigten Unternehmens erst weniger als ein Jahr lang
unter den KMU-Schwellenwerten gelegen. Aus dieser Tatsache schließt die Kommission, dass die Beihilfebegünstigte formell nicht
der KMU-Definition entspricht und dass auch nicht zu erkennen ist, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe
unter den KMU-spezifischen Hemmnissen gelitten hätte.
…
- (82)
- Die Kommission bezweifelt, dass [der] Eigentümerwechsel [bei der IWS] andere Gründe gehabt haben könnte als den der Umgehung
der KMU-Definition. …
- (83)
- Weder [die Bundesrepublik Deutschland] noch die Begünstigte selbst haben irgendeine Rechtfertigung für die Änderung der Eigentumsstruktur
der Pollmeier-Gruppe geliefert. Anscheinend besteht der einzige Zweck dieser Umstrukturierung darin, sicherzustellen, dass
die [Klägerin] in den Genuss der Vorteile gelangt, die KMU gewährt werden, um ihnen einen Ausgleich für die von ihnen getragenen
größenbedingten Nachteile zu verschaffen. Ein Blick auf die Struktur der Pollmeier-Gruppe, die Beziehungen zwischen den Anteilseignern
der verschiedenen Pollmeier-Gesellschaften und die wirtschaftliche Verflechtung der verschiedenen Einheiten der Gruppe untereinander
vermittelt den Eindruck, dass diese Unternehmensgruppe nicht unter den KMU-spezifischen Hemmnissen leidet, auf die sich der
Gemeinschaftsrahmen bezieht. So profitiert insbesondere die [Klägerin] insofern von der Marktpräsenz der anderen Gesellschaften
der Pollmeier-Gruppe und von der Technologie der bestehenden Sägewerke, als sie nicht die sonst mit dem Eintritt in den relevanten
Markt verbundenen (technologischen und vertriebsmäßigen) Hindernisse zu überwinden hat.
…
- (86)
- Da die Beihilfebegünstigte ein großes Unternehmen ist, entspricht die gewährte Beihilfe nur bis 35 % den Bedingungen des Förderprogramms,
und demnach kann sie auch nur bis zu dieser Höhe als bestehende Beihilfe angesehen werden. Die restlichen 13,18 % sind als
neue Beihilfe anzusehen. Da diese ohne Zustimmung der Kommission gewährt wurde, ist sie rechtswidrig.
…“
Verfahren und Anträge der Parteien
- 19
Mit am 29. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
- 20
Mit Schriftsatz vom 26. November 2002 hat die Klägerin ihren Hilfsantrag zurückgenommen, die angefochtene Entscheidung insoweit
für nichtig zu erklären, als der in Artikel 1 festgesetzte Rückforderungsbetrag 2 808 319,95 Euro übersteigt.
- 21
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen,
und hat die Klägerin im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, bestimmte
Schriftstücke einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Klägerin fristgemäß nachgekommen.
- 22
Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. März 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
- 23
Die Klägerin beantragt,
- –
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- –
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
- 24
Die Kommission beantragt,
- –
- die Klage abzuweisen;
- –
- die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Gründe
- 25
Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Rechtsfehler bei der
Anwendung der Empfehlung 96/280, mit dem zweiten eine fehlerhafte Beurteilung in Bezug auf die Umgehung der KMU-Kriterien
und mit dem dritten einen Rechtsfehler sowie eine fehlerhafte Beurteilung bei der Prüfung der wirtschaftlichen Integration
und des Vorliegens KMU-typischer Hemmnisse geltend.
- 26
Da der erste und der dritte Klagegrund im Wesentlichen dieselbe Frage betreffen, nämlich die, ob die Kommission eine Prüfung
der wirtschaftlichen Integration und des Vorliegens wirtschaftlicher Hemmnisse vornehmen konnte, die über die in der Empfehlung
96/280 festgelegten Kriterien hinausgeht, sind sie zusammen zu prüfen.
Zum ersten und zum dritten Klagegrund: Rechtsfehler und fehlerhafte Beurteilung bei der Anwendung der Empfehlung 96/280 Vorbringen der Parteien
- 27
Die Klägerin trägt vor, mit der Empfehlung 96/280 habe sich die Kommission eine Selbstbindung hinsichtlich der Auslegung des
Begriffes KMU auferlegt. Daher sei eine separate Prüfung von wirtschaftlicher Integration und KMU-typischen Hemmnissen ohne
eine Berücksichtigung der KMU-Kriterien rechtswidrig, da diese gerade der Feststellung dienten, ob eine wirtschaftliche Integration
gegeben sei oder KMU-typische Hemmnisse vorlägen. Die Empfehlung 96/280 habe gerade diese Prüfung standardisieren und damit
Gleichheit und Rechtssicherheit herstellen sollen. Der Kommission sei es daher verwehrt, durch den formalen Mantel des betreffenden
Beihilfeempfängers hindurch auf dessen wirtschaftliche Realität durchzugreifen.
- 28
Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Klägerin im maßgeblichen
Zeitpunkt nicht alle KMU-Kriterien erfüllt habe. Zwar sei der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt
nicht unzutreffend, jedoch hätte die Kommission nicht die im fraglichen Zeitraum geltenden Wirtschaftskennzahlen von IWS bei
der Beurteilung der Frage berücksichtigen dürfen, ob die Klägerin als KMU anzusehen sei.
- 29
Denn erstens sei ihr gesamtes Kapital unmittelbar oder mittelbar von Herrn Pollmeier gehalten worden. Da dieser eine natürliche
Person sei, könne er nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280 angesehen werden.
Er erfülle daher das Unabhängigkeitskriterium.
- 30
Selbst wenn man aber Herrn Pollmeier als Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280 ansehen
wollte, würde die Klägerin selbst doch die KMU-Kriterien erfüllen.
- 31
Wenn Herr Pollmeier nämlich als Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280 anzusehen wäre,
müssten die Kennzahlen dieses „Unternehmens“ durch Addition der Kennzahlen aller Gesellschaften ermittelt werden, die zum
Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im unmittelbaren oder mittelbaren
Besitz von Herrn Pollmeier gestanden hätten.
- 32
Zu beachten sei insoweit, dass die fragliche Beihilfe der Klägerin mit Beschluss vom 2. September 1998 gewährt worden sei,
der am 12. Mai 1999 erheblich abgeändert worden sei.
- 33
In diesem Zeitraum habe Herr Pollmeier unmittelbar oder mittelbar 25 % oder mehr des Kapitals der Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb,
Rietberg, der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, und der Klägerin gehalten. Er habe in dieser Zeit nicht 25 %
oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Verwaltungsrat von IWS gehalten.
- 34
Artikel 1 Absatz 8 des Anhangs der Empfehlung 96/280 stelle nur für die Berechnung der Kennzahlen im Rahmen der Anwendung
der KMU-Kriterien auf das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss ab, nicht
aber für die Bestimmung der Unternehmen, deren Kennzahlen nach Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs dieser Empfehlung zu addieren
seien. Daher seien die Kennzahlen des durch Herrn Pollmeier selbst dargestellten „Unternehmens“ die gleichen wie die in der
Zeile „Insgesamt“ der Tabelle in Randnummer 70 der angefochtenen Entscheidung abzüglich der Kennzahlen von IWS und wie die
in der Zeile „Insgesamt (ohne IWS)“ der Tabelle in Randnummer 73 der angefochtenen Entscheidung, da Herr Pollmeier zum Zeitpunkt
der Gewährung der Beihilfe weniger als 25 % des Kapitals von IWS gehalten habe. Somit seien die Kennzahlen des durch Herrn
Pollmeier dargestellten „Unternehmens“ unterhalb der Schwellenwerte von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 96/280
geblieben, so dass das „Unternehmen“ von Herrn Pollmeier allen KMU-Kriterien genügt habe. Die Klägerin selbst entspreche damit
dem Unabhängigkeitskriterium nach Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280.
- 35
Die in Artikel 1 Absatz 6 des Anhangs der Empfehlung 96/280 aufgestellten Voraussetzungen (Regel der aufeinander folgenden
zwei Jahre, im Folgenden: Zweijahresregel) gälten für die Kriterien nach den ersten beiden Gedankenstrichen von Artikel 1
Absatz 1 (Schwellenwerte für die Zahl der Beschäftigten und den Umsatz), nicht aber für das Unabhängigkeitskriterium nach
Artikel 1 Absatz 3 oder den Schwellenwert von 25 % nach Artikel 1 Absatz 4.
- 36
Die Klägerin sei daher seit dem 1. Juni 1998 im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280 wieder unabhängig
gewesen und sei somit allen KMU-Kriterien gerecht geworden, ohne dass es auf die Zweijahresregel ankomme.
- 37
Jedenfalls habe die Kommission mit der Annahme, dass es eine Pollmeier-Gruppe gebe, einen Beurteilungsfehler begangen. Richtig
sei vielmehr, dass es keine einheitliche Pollmeier-Gruppe gebe, sondern allenfalls eine „Gruppe“, die aus den Gesellschaften
bestehe, an denen Herr Pollmeier beteiligt sei, neben einer „Pollmeier-Rietberg-Gruppe“. Die bloße Zugehörigkeit zur selben
Familie wie die Inhaber des Kapitals anderer Gesellschaften genüge nicht für den Nachweis, dass diese Gesellschaften wirtschaftlich
integriert seien. Die seit dem 1. Juni 1998 bestehende 23,25-prozentige Beteiligung von Herrn Pollmeier an IWS verleihe diesem
keine Leitungs- oder Kontrollbefugnisse. Bei IWS sei insbesondere zu beachten, dass Herr Gottwald, der nach dem 1. Juni 1998
als alleinverantwortlicher Geschäftsführer der IWS fungiert habe, diese Position auch schon vorher innegehabt habe. Zudem
habe sich Herr Pollmeier nie länger als einen oder zwei Tage pro Jahr in den Vereinigten Staaten aufgehalten.
- 38
Die von Herrn Pollmeier gehaltenen Unternehmen hätten mit den mehrheitlich von anderen Mitgliedern der Familie Pollmeier gehaltenen
Unternehmen weder hinsichtlich der Kunden noch hinsichtlich der Lieferanten Überschneidungen aufgewiesen. Diese Unternehmen
seien auf völlig unterschiedlichen Märkten tätig. Es bestehe auch kein gemeinsames Personal- oder Rechnungswesen.
- 39
Die Website www.pollmeier.com, auf die in Randnummer 16 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde, sei seit geraumer
Zeit nicht mehr überarbeitet worden. Auch könne durch den auf eine Website gestellten Text allein keine wirtschaftliche Integration
rechtlich hinreichend nachgewiesen werden.
- 40
Die Kommission macht geltend, erstens habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht die Eigenschaft eines
KMU gehabt. Weder 1998 noch 1999 habe sie nämlich dem Unabhängigkeitskriterium genügt. Nach dem Wettbewerbsrecht umfasse der
Unternehmensbegriff auch natürliche Personen.
- 41
Insoweit habe Herr Pollmeier unstreitig bis zum 1. Juni 1998 die Firma IWS beherrscht und auch danach seine Beteiligung an
dieser Gesellschaft nur insoweit reduziert, als er 41 % der Anteile auf seine Schwester Doris Tegelkamp und 10 % auf Herrn
Gottwald übertragen habe, so dass die Geschwister Pollmeier auch nach dem 1. Juni 1998 noch zusammen 89 % der IWS-Anteile
gehalten hätten. Herr Pollmeier, sein Bruder Ekkehard Pollmeier und seine Schwester Doris Tegelkamp, die zusammen 89 % des
Kapitals an IWS gehalten hätten, seien als „unternehmerische Einheit von Gesellschaftern“ aufgetreten.
- 42
Empfängerin der fraglichen Beihilfen sei die Pollmeier-Gruppe und nicht nur die Klägerin.
- 43
Zweitens seien die in Artikel 1 Absätze 6 bis 8 des Anhangs der Empfehlung 96/280 festgelegten Berechnungsmodalitäten sowohl
auf den Beihilfeempfänger als auch seine Muttergesellschaften anwendbar.
- 44
Daher sei der Beihilfeempfänger nur dann ein KMU, wenn auch mindestens 75,01 % seiner Gesellschafter KMU seien.
- 45
Die KMU-Kriterien dürften nicht mechanisch-formalistisch angewandt werden. Nicht alle Unternehmen, die formal den KMU-Kriterien
genügten, seien auch tatsächlich KMU. Vielmehr erlaube die Empfehlung ausdrücklich eine gewisse Flexibilität und damit die
Möglichkeit, durch den formalen Mantel des betreffenden Beihilfeempfängers hindurch auf dessen wirtschaftliche Realität durchzugreifen.
- 46
Dieser Auffassung stehe das Bedürfnis der KMU nach Rechts- und Planungssicherheit nicht entgegen. Gerade die Rechts- und Planungssicherheit
der wahren KMU erfordere, dass diese nicht gegenüber Wettbewerbern benachteiligt würden, deren Gesamtsituation nicht die eines
KMU sei.
- 47
Was den angeblichen Beurteilungsfehler angehe, so sei die Klägerin außerstande, nachzuweisen, dass sie im fraglichen Zeitraum
unter den typischen strukturellen Nachteilen eines KMU gelitten habe. Die Website von IWS, nunmehr Hardwood, zeige den global
integrierten Ansatz der Pollmeier-Gruppe.
Würdigung durch das Gericht
- 48
Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung, soweit sie darin ausgeführt
habe, dass „das beihilfebegünstigte Unternehmen aus der Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, der Pollmeier Massivholz
GmbH & Co. KG, Creuzburg, und der IWS [bestand]“, auf eine andere Definition des KMU-Begriffs als die in der Empfehlung 96/280
niedergelegte gestützt.
- 49
Dazu heißt es in Randnummer 71 der angefochtenen Entscheidung:
„In den Jahren 1996 und 1997 bestand das beihilfebegünstigte Unternehmen aus der Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb,
Rietberg, der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, und der IWS. Alle diese Gesellschaften werden direkt oder indirekt
von Ralf Pollmeier kontrolliert und befassen sich mit gleichen oder parallelen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Man kann daher
feststellen, dass sie wirtschaftlich integriert sind. Von keiner dieser Gesellschaften kann behauptet werden, dass sie eine
eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet. Der Grad der wirtschaftlichen Integration ist hoch genug, um zu dem Schluss
zu kommen, dass die IWS zusammen mit den beiden europäischen Pollmeier-Sägewerken eine wirtschaftliche Einheit bildet.“
- 50
Nach ständiger Rechtsprechung sind rechtlich eigenständige natürliche oder juristische Personen, sofern sie eine wirtschaftliche
Einheit bilden, im Hinblick auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln als ein einziges Unternehmen zu behandeln
(in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr.
11, vgl. analog Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T‑234/95, DSG/Kommission, Slg. 2000, II‑2603, Randnr.
124).
- 51
Im Bereich der staatlichen Beihilfen stellt sich die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, insbesondere dort, wo
es um die Bestimmung des Empfängers einer Beihilfe geht (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in
der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnrn. 11 und 12). Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung,
dass die Kommission bei der Feststellung, ob zu einem Konzern gehörende Gesellschaften für die Anwendung der Regeln über die
staatlichen Beihilfen als eine wirtschaftliche Einheit oder als rechtlich und finanziell unabhängig anzusehen sind, über ein
weites Ermessen verfügt (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T‑371/94 und T‑394/94,
British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II‑2405, Randnrn. 313 und 314, und – entsprechend – Urteil DSG/Kommission, Randnr.
124).
- 52
Dieses Ermessen bringt die Berücksichtigung und Bewertung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte und Umstände mit sich. Da
der Gemeinschaftsrichter insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht seine Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Stelle
derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit auf die Prüfung zu
beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden
sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002
in der Rechtssache T‑126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II‑2427, Randnr. 32).
- 53
Außerdem ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Artikel 87 Absatz 3 EG und 88 EG, dass die Kommission die von der ersten dieser
beiden Bestimmungen erfassten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen „kann“. Sie ist also nicht verpflichtet,
solche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, wenngleich sie sich auch dann zur Vereinbarkeit staatlicher
Beihilfen, über die sie ihre Kontrolle ausübt, mit dem Gemeinsamen Markt äußern muss, wenn diese ihr nicht notifiziert wurden
(in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C‑301/87, Frankreich/Kommission [„Boussac“],
Slg. 1990, I‑307, Randnrn. 15 bis 24; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C‑409/00,
Spanien/Kommission, Slg. 2003, I‑1487, Randnr. 94).
- 54
Jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kommission an die von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen im
Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen gebunden ist, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen
und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 95, und Urteil des Gerichtshofes
vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑91/01, Italien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr.
45).
- 55
Im vorliegenden Fall vertritt die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung, die Bestimmungen der Empfehlung 96/280 seien so
formuliert, dass sie der Kommission bei der Festlegung der KMU-Kriterien außerhalb der durch diese Empfehlung gesetzten Grenzen
keinen Ermessensspielraum ließen.
- 56
Hierzu ist jedoch daran zu erinnern, dass nach Ziffer 1.2 des KMU-Gemeinschaftsrahmens die befürwortende Haltung der Kommission
gegenüber staatlichen Beihilfen an KMU durch die Marktmängel gerechtfertigt wird, die dazu führen, dass sich diese Unternehmen
einigen Hindernissen gegenübersehen, und die ihre sozial und wirtschaftlich wünschenswerte Entwicklung begrenzen.
- 57
Nach Ziffer 3.2 des KMU-Gemeinschaftsrahmens kann ein Unternehmen als KMU im Sinne dieses Gemeinschaftsrahmens eingestuft
werden, wenn es drei Kriterien erfüllt, nämlich das Kriterium der Zahl der Beschäftigten, das finanzielle Kriterium und das
Unabhängigkeitskriterium (Urteil Italien/Kommission vom 29. April 2004, Randnrn. 46 f.).
- 58
Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums gelten gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280 solche Unternehmen
als unabhängig, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen
gemeinsam stehen, die der Definition der KMU nicht entsprechen.
- 59
Des Weiteren sieht Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung 96/280 vor, dass zur Berechnung der in Absatz 1 aufgeführten
Schwellenwerte die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie aller Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder
mehr des Kapitals oder der Stimmanteile hält, addiert werden.
- 60
Der verfügende Teil eines Rechtsakts ist jedoch mit seiner Begründung untrennbar verbunden, so dass er erforderlichenfalls
unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai
1997 in der Rechtssache C‑355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I‑2549, Randnr. 21, und Italien/Kommission vom 29. April 2004,
Randnr. 49).
- 61
Hier ergibt sich namentlich aus der achtzehnten, der neunzehnten und der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung der Empfehlung
96/280 sowie aus Ziffer 3.2 des KMU-Gemeinschaftsrahmens, dass das Unabhängigkeitskriterium bezweckt, dass die für KMU vorgesehenen
Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen,
die einem Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihre keinem Konzern angehörenden gleich großen
Konkurrenten nicht haben. Weiter geht daraus hervor, dass, damit nur die Unternehmen berücksichtigt werden, die tatsächlich
unabhängige KMU sind, auch rechtliche Gebilde von KMU auszuschließen sind, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Stärke
über die eines KMU hinausgeht, und dass darauf zu achten ist, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung
der Kriterien umgangen wird.
- 62
Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Anhangs der Empfehlung 96/280 ist daher im Licht dieses Zieles auszulegen, so dass die Zahlen
eines Unternehmens, auch wenn dieses zu weniger als 25 % von einem anderen Unternehmen gehalten wird, im Rahmen der Berechnung
der Schwellenwerte nach Artikel 1 Absatz 1 heranzuziehen sind, sofern diese Unternehmen trotz ihrer formalen Eigenständigkeit
eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission vom 29. April 2004, Randnr. 51).
- 63
Daraus folgt, dass das Ermessen der Kommission bei der Prüfung der Frage, ob die einer Unternehmensgruppe angehörenden Gesellschaften
für die Anwendung der Regelung der staatlichen Beihilfen als eine wirtschaftliche Einheit oder aber als rechtlich und finanziell
eigenständig anzusehen sind, durch die auf diesem Gebiet ergangenen Mitteilungen keine Änderung erfahren hat. Insbesondere
kann die Kommission ein Unternehmen als Teil einer den KMU-Kriterien nicht genügenden wirtschaftlichen Einheit ansehen, auch
wenn dieses Unternehmen zu weniger als 25 % von einem anderen Unternehmen gehalten wird, das derselben wirtschaftlichen Einheit
angehört.
- 64
Somit konnte die Kommission zunächst prüfen, ob die Klägerin einer Unternehmensgruppe angehörte, die als eine wirtschaftliche
Einheit anzusehen war, und brauchte erst dann zu untersuchen, ob diese Gruppe die Kriterien des Artikels 1 Absatz 1 des Anhangs
der Empfehlung 96/280 erfüllte.
- 65
Daher greift die Rüge der Klägerin nicht durch, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie in der angefochtenen
Entscheidung eine Definition des Begriffes KMU herangezogen habe, die von der in der Empfehlung sowie dem KMU-Gemeinschaftsrahmen
niedergelegten abweiche.
- 66
Ebenso folgt daraus, dass das Vorbringen der Klägerin fehlgeht, mit dem sie sich gegen die Anwendung von Artikel 1 Absatz
8 des Anhangs der Empfehlung 96/280 zur Bestimmung der Unternehmen wendet, deren Kenndaten nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz
4 dieses Anhangs zu berücksichtigen sind. Für die Beantwortung der Frage, ob IWS einer wirtschaftlichen Einheit angehörte,
die Empfängerin der Beihilfe war, kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Beteiligung von Herrn Pollmeier am Kapital von
IWS über 25 % hinausging oder nicht. Demgemäß ist der Umstand, dass Herr Pollmeier seine Anteile am 1. Juni 1998 veräußert
hat, als solcher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.
- 67
Es ist noch zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie den Standpunkt
vertreten hat, dass die verschiedenen von Herrn Pollmeier und seiner Familie gehaltenen Gesellschaften eine wirtschaftliche
Einheit dargestellt hätten, weil die Beziehungen zwischen der Klägerin und den übrigen von den Mitgliedern der Familie Pollmeier
gehaltenen Gesellschaften anders geartet gewesen seien als die, die zwischen voneinander getrennten und unabhängigen Unternehmen
im Allgemeinen bestünden.
- 68
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin einer Gruppe von durch Herrn Pollmeier ab 1987 gegründeten Gesellschaften
angehörte. Das Kapital der Klägerin wurde nämlich zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in vollem Umfang von der Pollmeier
GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, gehalten, deren Kapital selbst zu 100 % von Herrn Pollmeier gehalten wurde. Daneben
hielt die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, 60 % der Anteile der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg,
deren übriges Kapital wiederum unmittelbar von Herrn Pollmeier gehalten wurde.
- 69
Des Weiteren war Herr Pollmeier bis zum 1. Juni 1998 zu 74,25 % an IWS beteiligt, während sein Bruder die verbleibenden Anteile
hielt. Diese Änderung in der Kapitalstruktur von IWS ist zudem unstreitig am 1. Juni 1998 eingetreten, d. h. drei Tage nach
dem 27. Mai 1998, dem Tag, an dem die Klägerin ihren Antrag auf Investitionsbeihilfe stellte. Überdies wurden 41 % der von
Herrn Pollmeier gehaltenen Gesellschafteranteile der IWS auf dessen Schwester und 10 % auf Herrn Gottwald übertragen, der
nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerin nicht der Familie Pollmeier angehört. Damit werden 89 % der Anteile
am Kapital von IWS von Herrn Pollmeier und seinen Familienangehörigen (seinem Bruder und seiner Schwester) gehalten.
- 70
Zudem ist festzustellen, dass sich die Klägerin sowie IWS, die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, und die
Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, mit gleichen oder parallelen wirtschaftlichen Tätigkeiten befassen, was die
Annahme zulässt, dass diese Gesellschaften wirtschaftlich integriert sind. Überdies hat die Kommission in den Randnummern
16 und 17 der angefochtenen Entscheidung Folgendes festgestellt:
„Auf der Web-Site der Pollmeier-Gruppe sind die verschiedenen Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe einschließlich [IWS] als
‚Betriebsstätten‘ … der Pollmeier-Gruppe beschrieben. … Der Vertrieb der IWS-Produkte in Europa erfolgte bis zum 17.7.1999
durch die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb Rietberg aufgrund eines Handelsvertretungsvertrags … Bis zum 1.6.1998 wurden
sämtliche Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe über die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb Rietberg mehr oder weniger
direkt von Ralf Pollmeier geleitet. Auf dem gleichen Markt tätig und von der gleichen Person kontrolliert, genossen sie keinerlei
wirtschaftliche Autonomie und sind daher als Bestandteile einer einzigen wirtschaftlichen Einheit anzusehen.“
- 71
Zum Bestreiten dieser Feststellungen trägt die Klägerin lediglich vor, die Sägewerke in Creuzburg und Malchow einerseits und
IWS andererseits hätten verschiedene Tätigkeitsgebiete gehabt, hätten nicht zusammengearbeitet und seien auch nicht gemeinsam
geleitet worden. Es habe auch kein gemeinsames Personal- oder Rechnungswesen bestanden. Außerdem seien sie selbst und IWS
nicht auf demselben Markt tätig. Denn die Sägewerke in Creuzburg und Malchow hätten sich auf die Sägewerkstätigkeiten konzentriert,
während IWS Leimholzplatten herstelle.
- 72
Die Klägerin hat jedoch nichts Substanziiertes vorgetragen, was die Feststellungen der Kommission widerlegen könnte.
- 73
Was das behauptete Fehlen einer gemeinsamen Kontrolle der von der Familie Pollmeier gehaltenen verschiedenen Unternehmen angeht,
so bestreitet die Klägerin die Angaben zu den Beteiligungen der Familienangehörigen nicht, sondern behauptet lediglich, ohne
dies weiter zu untermauern, dass diese Beteiligungen kein Beweis für die Ausübung einer wirksamen Kontrolle seien.
- 74
Außerdem legt die Klägerin keinerlei Nachweise dafür vor, dass es ihr in Anbetracht der Art ihrer Verbindungen zu den übrigen
Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe und der Ähnlichkeit der Tätigkeiten aller dieser Gesellschaften verwehrt gewesen sei,
die Präsenz der übrigen Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe auf dem Markt oder die Technologien der vorhandenen Sägewerke
auszunutzen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nicht vor den Hindernissen steht, die sich aus den für KMU üblicherweise
bestehenden Schwierigkeiten des Zugangs zu den Technologien und den Vertriebsnetzen, die für die Penetration auf dem betroffenen
Markt erforderlich sind, ergeben.
- 75
Mithin hat die Klägerin keineswegs nachgewiesen, dass die Kommission offensichtlich fehlerhaft gehandelt hat, als sie die
verschiedenen von Herrn Pollmeier und seiner Familie gehaltenen Gesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen
hat.
- 76
Soweit die Klägerin rügt, die Kommission habe im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt zu diesem Punkt nicht hinreichend klar
dargestellt, genügt der Hinweis, dass aus der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2001 veröffentlichten Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG zur fraglichen
Beihilfe hervorgeht, dass die Kommission im Abschnitt „Würdigung“ der Zusammenfassung dieser Mitteilung festgestellt hat,
dass „[es] gewisse Anhaltspunkte dafür [gibt], dass die verschiedenen Rechtseinheiten unter ein und derselben Geschäftsführung
operieren und ihre Produktion wie in einem einzigen Unternehmen koordiniert wird“, und dass sie „bezweifelt …, dass eine einzige
juristische Person, nämlich die Pollmeier GmbH, Malchow, als Begünstigter der Beihilfe angesehen werden kann“. Zudem ist dem
Schreiben vom 13. März 2001, mit dem die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt hat, das Verfahren
nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, und insbesondere Punkt 8 der darin enthaltenen Angabenanforderung zu entnehmen, dass
die Kommission die Bundesrepublik Deutschland gebeten hat, ihr Informationen über die Beziehungen zwischen Ralf Pollmeier,
Ekkehard Pollmeier und Doris Tegelkamp zu übermitteln, die als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der zur Pollmeier-Gruppe
gehörenden Gesellschaften in Erscheinung träten. Das Vorbringen der Klägerin ist daher als sachlich unzutreffend zurückzuweisen.
- 77
Somit konnte die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler die Auffassung vertreten, dass die Klägerin sowie die
Gesellschaften IWS, Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, und Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg,
wegen ihrer wirtschaftlichen Verbindungen, der Integration mancher ihrer Strukturen und ihrer Beteiligungsverhältnisse ein
und dieselbe wirtschaftliche Einheit bildeten und dass IWS somit bei der Bestimmung des Empfängers der Beihilfe zu berücksichtigen
sei.
- 78
Da die Klägerin nicht bestritten hat, dass die Unternehmensgruppe unter Einbeziehung der Kenndaten von IWS nicht den KMU-Kriterien
genügte, ist die Kommission zutreffend zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Beihilfeempfänger ein Großunternehmen sei.
- 79
Demgemäß ist die Kommission in Randnummer 86 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu folgendem Ergebnis gelangt: „Da die
Beihilfebegünstigte ein großes Unternehmen ist, entspricht die gewährte Beihilfe nur bis 35 % den Bedingungen des Förderprogramms,
und demnach kann sie auch nur bis zu dieser Höhe als bestehende Beihilfe angesehen werden. Die restlichen 13,18 % sind als
neue Beihilfe anzusehen. Da diese ohne Zustimmung der Kommission gewährt wurde, ist sie rechtswidrig.“
- 80
Daraus, dass die Kommission die verschiedenen von Herrn Pollmeier und seiner Familie gehaltenen Gesellschaften ohne Rechtsfehler
oder offensichtlichen Beurteilungsfehler als eine wirtschaftliche Einheit ansehen konnte, folgt schließlich, dass unabhängig
von der Anwendung der Zweijahresregel der Empfänger der Beihilfe die nach den KMU-Kriterien vorgesehenen Schwellenwerte überschritt,
da die Kenndaten von IWS mitzuberücksichtigen waren. Das Vorbringen der Klägerin, das diese auf einen angeblichen Verstoß
gegen Artikel 1 Absatz 6 des Anhangs der Empfehlung 96/280 stützt, ist daher nicht geeignet, zur Nichtigerklärung der angefochtenen
Entscheidung zu führen.
- 81
Somit sind der erste und der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Beurteilungsfehler im Hinblick auf eine Umgehung der KMU-Kriterien
- 82
Aus der Prüfung des ersten und des dritten Klagegrundes durch das Gericht ergibt sich, dass es auf die Frage einer Umgehung
der KMU-Kriterien nicht ankommt. Da die Kommission nämlich die verschiedenen von Herrn Pollmeier und seiner Familie gehaltenen
Gesellschaften ohne Rechtsfehler oder offensichtlichen Beurteilungsfehler als eine wirtschaftliche Einheit ansehen konnte,
braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob eine Umgehung vorliegt.
- 83
Nach alledem ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
- 84
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da
die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
-
Aus diesen Gründen
- 1.
- Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Legal
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Tiili
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Meij
|
Vilaras
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Forwood
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Oktober 2004.
Der Kanzler
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Der Präsident
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- 1 –
- Verfahrenssprache: Deutsch.