URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

6. Oktober 2015 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst — Akkreditierte parlamentarische Assistenten — Art. 266 AEUV — Maßnahmen zur Durchführung eines Aufhebungsurteils des Gerichts — Aufhebung einer Entlassungsentscheidung — Aufhebung einer Entscheidung, mit der ein gemäß Art. 24 des Statuts gestellter Antrag auf Beistand abgelehnt wurde — Umfang der Beistandspflicht bei Vorliegen eines Anscheinsbeweises für Mobbing — Pflicht der Einstellungsbehörde, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten — Möglichkeit des Beamten oder Bediensteten, ein nationales Gerichtsverfahren anzustrengen — Beratender Ausschuss ‚Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz‘, der Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Parlaments behandelt — Rolle und Befugnisse — Materieller und immaterieller Schaden“

In der Rechtssache F‑132/14

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

CH, ehemalige akkreditierte parlamentarische Assistentin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, C. Bernard-Glanz und A. Tymen,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch E. Taneva und M. Dean als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Barents sowie der Richter E. Perillo und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verfahrensordnung mit Zustimmung der Parteien erlassenen Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

CH hat mit Klageschrift, die am 17. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben auf

Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 3. März 2014, soweit es das Europäische Parlament damit abgelehnt hat, als sich aus dem Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203, im Folgenden: Urteil CH), ergebende Maßnahme im Sinne von Art. 266 AEUV eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten zur Prüfung, ob der ein Mitglied des Parlaments betreffende Sachverhalt, wie er in ihrem Antrag vom 22. Dezember 2011 auf Beistand beanstandet wurde, zutrifft;

Aufhebung der Entscheidung vom 2. April 2014, soweit es das Parlament damit abgelehnt hat, an sie den Unterschiedsbetrag von 5686 Euro zu den Dienstbezügen zu zahlen, auf die sie nach ihrer Auffassung aufgrund der sich gemäß Art. 266 AEUV aus dem Urteil CH ergebenden Maßnahmen Anspruch hat;

Aufhebung der Entscheidung vom 4. August 2014, mit der das Parlament ihre Beschwerde gegen die beiden genannten Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014 zurückgewiesen hat;

Verurteilung des Parlaments, an sie als Ersatz ihres materiellen bzw. immateriellen Schadens 144000 Euro und 60000 Euro zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

1. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

2

Nach Art. 266 AEUV haben „[d]ie Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen [ein vom Unionsrichter] für nichtig erklärte[s] Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, … die sich aus dem [Nichtigkeitsurteil] ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“. Weiter bestimmt dieser Artikel, dass „[d]iese Verpflichtung … unbeschadet der Verpflichtungen [besteht], die sich aus der Anwendung des Artikels 340 Absatz 2 [AEUV] ergeben“, der vorsieht, dass „[i]m Bereich der außervertraglichen Haftung … die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen [ersetzt], die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“.

2. Statut der Beamten der Europäischen Union

3

Art. 12a Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.“

4

Art. 24 des Statuts lautet:

„Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Sie ersetzt solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadensersatz von dem Urheber erlangen konnte.“

3. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

5

Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) in ihrer auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung gelten gemäß ihrem Art. 1 „für jeden Bediensteten, der von der Union durch Vertrag eingestellt wird“, insbesondere auch für den akkreditierten parlamentarischen Assistenten (im Folgenden: APA). Art. 5a der BSB bestimmt hierzu:

„‚[APA]‘ im Sinne [der BSB] sind von einem oder mehreren Mitgliedern ausgewählte Personen, die mittels eines direkten Vertrags mit dem … Parlament eingestellt werden, um an einem seiner drei Arbeitsorte einem oder mehreren Mitgliedern des … Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des … Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens, das aus der in Artikel 21 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des … Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des … Parlaments [(ABl. L 262, S. 1)] genannten Wahlfreiheit folgt, unmittelbare Unterstützung zu leisten.“

6

Die BSB enthalten zu den APA einen Titel VII „Parlamentarische Assistenten“, der die Art. 125 bis 139 umfasst und nach dessen Art. 125 Abs. 1 „[d]as … Parlament … Durchführungsbestimmungen durch internen Beschluss … [erlässt]“.

7

Art. 127 der BSB bestimmt:

„Die Artikel 11 bis 26a des Statuts gelten entsprechend. Unter strikter Berücksichtigung insbesondere des spezifischen Charakters der Funktionen und Pflichten [der APA] und des gegenseitigen Vertrauens, das die Beschäftigungsbeziehung zwischen ihnen und dem Mitglied bzw. den Mitgliedern des … Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss, tragen die Durchführungsbestimmungen, die sich auf diesen Bereich beziehen und die nach Artikel 125 Absatz 1 [der BSB] angenommen werden, dem spezifischen Charakter der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied und dem [APA] Rechnung.“

8

Art. 128 Abs. 2 Satz 1 der BSB lautet: „Ein [APA] wird von dem oder den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt, die er unterstützen soll.“

9

Nach Art. 13 Abs. 1 des gemäß Art. 125 Abs. 1 der BSB ergangenen Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 14. April 2014, der insoweit mit Art. 13 Abs. 1 des früher geltenden Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 9. März 2009 identisch ist, wird der APA vom Parlament auf ausdrücklichen Antrag des Mitglieds bzw. der Mitglieder des Parlaments, den oder die er unterstützen soll, eingestellt.

4. Interne Regelung über die beratenden Ausschüsse „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz

10

Am 21. Februar 2006 erließ das Parlament zur Durchführung von Art. 12a des Statuts eine „Interne Regelung für den Beratenden Ausschuss ‚Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz‘“ (im Folgenden: Interne Regelung „Mobbing“). Nach Art. 9 dieser internen Regelung können sich alle Bediensteten dieses Organs, die persönlich mit einem Problem konfrontiert sind, das als Mobbing gewertet werden kann, oder die der Ansicht sind, dass ein solches Problem in ihrem Arbeitsumfeld existiert, an den Beratenden Ausschuss „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ wenden (im Folgenden: Allgemeiner Ausschuss), der aus sechs vom Generalsekretär des Parlaments ernannten Mitgliedern besteht, von denen zwei von der Personalvertretung und einer vom ärztlichen Dienst des Organs benannt werden. Art. 11 der Internen Regelung „Mobbing“ sieht vor, dass Bedienstete, die sich als Opfer von Mobbing fühlen, vom Allgemeinen Ausschuss binnen zehn Werktagen nach Eingang der Beschwerde gehört werden müssen. Nach den Art. 12 bis 14 der Internen Regelung „Mobbing“ kann der Allgemeine Ausschuss, wenn er es für angebracht hält, Empfehlungen zur Lösung des Problems an die Vorgesetzten richten; er hat, um die Weiterbehandlung sicherzustellen, mit den Betroffenen und gegebenenfalls ihren Vorgesetzten in Verbindung zu bleiben; besteht das Problem weiter fort, übermittelt er einen vertraulichen Bericht an den Generalsekretär des Parlaments mit Vorschlägen für die zu ergreifende Maßnahme oder die zu ergreifenden Maßnahmen; gegebenenfalls kann er diesen ersuchen, ihn mit einer eingehenden Untersuchung zu betrauen.

11

Am 14. April 2014 erließ das Präsidium des Parlaments im Hinblick auf die im Urteil CH hervorgehobene spezifische Situation der APA eine interne Regelung zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ für Streitigkeiten zwischen APA und Mitgliedern des Parlaments (im Folgenden: Interne Regelung „Mobbing APA“). Der Beratende Ausschuss „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ für Streitigkeiten zwischen APA und Mitgliedern des Parlaments (im Folgenden: Sonderausschuss „APA“) besteht aus fünf vom Präsidenten des Parlaments ernannten Mitgliedern: drei Quästoren des Parlaments – die fünf ein Kollegium bildenden Quästoren des Parlaments werden von dessen Mitgliedern aus ihren Reihen gewählt und sind mit die Mitglieder direkt betreffenden Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut –, einem von der Vertretung der APA nach Art. 126 Abs. 2 Unterabs. 2 der BSB benannten Mitglied und schließlich dem Präsidenten des Allgemeinen Ausschusses als Vertreter der Verwaltung des Parlaments. Der Hauptauftrag des Sonderausschusses „APA“, dem einer der Quästoren vorsitzt, besteht in der „Unterbindung und/oder Beendigung von Belästigungen aller Art, die die [APA] betreffen“, sowie in der „Schlichtung und Information“.

12

Insoweit hat nach Art. 10 der Internen Regelung „Mobbing APA“ der Sonderausschuss „APA“ nach Anhörung der Betroffenen, nämlich des mutmaßlichen Opfers und des mutmaßlichen Mobbers, dem Kollegium der Quästoren einen vertraulichen Bericht zu übermitteln. Dieser vertrauliche Bericht muss eine Beschreibung der Anschuldigungen, Einzelheiten des Verfahrens, das Ergebnis, zu dem der Sonderausschuss „APA“ gelangt ist, sowie Vorschläge zur Weiterbehandlung der Angelegenheit enthalten; gegebenenfalls ersucht der Sonderausschuss „APA“ das Kollegium der Quästoren, ihn mit einer eingehenden Untersuchung zu betrauen. Art. 11 der Internen Regelung „Mobbing APA“ sieht vor, dass der Sonderausschuss „APA“, sofern er mit einer solchen Untersuchung betraut wird, den Quästoren seine Ergebnisse und etwaigen Empfehlungen übermittelt, während Art. 12 dieser internen Regelung u. a. vorsieht, dass die Quästoren dem Sonderausschuss „APA“ schriftlich die beabsichtigten Maßnahmen mitteilen, einschließlich gegebenenfalls, ob sie dem Präsidenten des Parlaments empfehlen, gegen den betreffenden Abgeordneten eine Sanktion nach den Art. 9 und 153 der Geschäftsordnung des Parlaments festzusetzen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Dem Urteil CH zugrunde liegender Sachverhalt

13

Am 1. Oktober 2004 wurde die Klägerin vom Parlament als APA zur Unterstützung von Herrn B., Mitglied des Parlaments, mit einem Vertrag eingestellt, der am Ende der Legislaturperiode 2004/2009 auslaufen sollte.

14

Infolge der Unterbrechung des parlamentarischen Mandats von Herrn B. wurde die Klägerin vom Parlament ab dem 1. Dezember 2007 bis zum Ende der Legislaturperiode als APA zur Unterstützung von Frau P. eingestellt, die als neues Mitglied des Parlaments Herrn B. bis zum Ende des laufenden Mandats nachgefolgt war.

15

Mit Wirkung zum 1. August 2009 wurde die Klägerin vom Parlament als APA zur Unterstützung von Frau P. in der Legislaturperiode 2009/2014 eingestellt. Sie wurde in die Besoldungsgruppe 14 der Funktionsgruppe II eingestuft. Mit einem am 1. September 2010 geschlossenen neuen Vertrag, durch den der vorherige Vertrag beendet wurde, wurde die Klägerin zur Wahrnehmung derselben Aufgaben eingestellt, diesmal jedoch unter Einstufung in die Besoldungsgruppe 11 der Funktionsgruppe II (im Folgenden: Arbeitsvertrag oder APA-Vertrag).

16

Ab dem 27. September 2011 befand sich die Klägerin im Krankheitsurlaub, der bis zum 19. April 2012 verlängert wurde.

17

Am 28. November 2011 unterrichtete die Klägerin den Allgemeinen Ausschuss über ihre Schwierigkeiten bei der Arbeit, die nach ihren Angaben auf dem Verhalten von Frau P. ihr gegenüber beruhten.

18

Mit E‑Mail vom 6. Dezember 2011 erkundigte sich die Klägerin bei den Mitgliedern des Allgemeinen Ausschusses über die für das „Einlegen einer Beschwerde“ erforderlichen Schritte. Sodann übermittelte die Klägerin mit E-Mail vom 12. Dezember 2011, um das Mobbing darzulegen, dem sie sich durch die Handlungen des von ihr unterstützten Mitglieds des Parlaments ausgesetzt sah, jedem der Mitglieder des genannten Ausschusses sowie dem Generalsekretär des Parlaments eine am selben Tag an Frau P. gerichtete E‑Mail, in der sie dieser ihren Gesundheitszustand beschrieb. Schließlich wandte sich die Klägerin mit E‑Mail vom 21. Dezember 2011 an den Vorsitzenden des Allgemeinen Ausschusses mit der Bitte um ein Treffen.

19

Am 22. Dezember 2011 stellte die Klägerin beim Generalsekretär des Parlaments einen Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts, in dem sie vorbrachte, Opfer von Mobbing durch Frau P. zu sein, und die Anordnung von Abstandsmaßnahmen sowie die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung beantragte.

20

Am 6. Januar 2012 übermittelte Frau P. dem Referat „Einstellung und Versetzung von Personal“ der Direktion „Entwicklung der Humanressourcen“ der Generaldirektion Personal des Generalsekretariats des Parlaments einen schriftlichen Antrag auf Auflösung des APA-Vertrags der Klägerin (im Folgenden: Entlassungsantrag). Am 18. Januar 2012 bestätigte Frau P. diesen Antrag.

21

Mit Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde des Parlaments (im Folgenden: Einstellungsbehörde) vom 19. Januar 2012 wurde der APA-Vertrag der Klägerin mit Wirkung zum 19. März 2012 aufgrund einer angeblichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aufgelöst (im Folgenden: Entlassungsentscheidung). Die Klägerin wurde während der Kündigungsfrist von zwei Monaten, d. h. vom 19. Januar bis zum 19. März 2012, beurlaubt. Die Einstellungsbehörde machte als Beleg für den Grund der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geltend, nach Angaben von Frau P. habe die Klägerin nicht über die zur Verfolgung der Arbeit bestimmter Parlamentsausschüsse, deren Mitglied Frau P. sei, erforderlichen Fachkenntnisse verfüge, und außerdem habe sich Frau P. darüber beschwert, dass die Klägerin sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber anderen Mitgliedern des Parlaments und deren APA ein inakzeptables Verhalten an den Tag gelegt habe.

22

Mit Schreiben vom 15. März 2012 lehnte der Generaldirektor der Generaldirektion Personal in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde den Antrag auf Beistand ab mit der Begründung, der Antrag der Klägerin auf Beistand betreffend den Erlass von Abstandsmaßnahmen sowie die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung sei, unabhängig davon, ob ein APA Anspruch auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts haben könne, gegenstandslos geworden, weil die Klägerin aufgrund der in der Zwischenzeit ergangenen Entlassungsentscheidung beim Parlament keine berufliche Tätigkeit mehr ausübe (im Folgenden: den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung).

23

Am 30. März 2012 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entlassungsentscheidung ein. Ferner legte die Klägerin am 22. Juni 2012 auf derselben Grundlage Beschwerde gegen die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung ein.

24

Mit Entscheidung vom 20. Juli 2012 gab der Generalsekretär des Parlaments der Beschwerde gegen die Entlassungsentscheidung teilweise statt und entschied, den Zeitpunkt des Auslaufens des APA-Vertrags der Klägerin im Hinblick auf ihren bis zum 19. April 2012 bestätigten Krankheitsurlaub auf den 20. Juni 2012 zu verschieben. Dagegen bestätigte er die sachliche Richtigkeit der Entlassungsentscheidung, wobei er sich auf die in der Rechtsprechung, insbesondere in Rn. 149 des Urteils vom 7. Juli 2010, Tomas/Parlament (F‑116/07, F‑13/08 und F‑31/08, EU:F:2010:77), anerkannte – sich zum Teil auch auf die Überprüfung der für das Fehlen oder den Verlust dieses Vertrauens gegebenen Begründung erstreckende – Unmöglichkeit berief, das Vorliegen oder den Verlust einer Vertrauensbeziehung zu überprüfen.

25

Jedenfalls habe die Klägerin keine offensichtlichen Fehler hinsichtlich des für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses angeführten Sachverhalts nachgewiesen, während das Parlament Kenntnis von mehreren beruflichen Verfehlungen der Klägerin – insbesondere im Zusammenhang mit den für eine bestimmte Sache zu formulierenden Änderungen von Rechtsvorschriften –, einer Unhöflichkeit gegenüber einem Mitglied des Parlaments aus einem anderen Mitgliedstaat als dem von Frau P., einer Respektlosigkeit gegenüber der zur Unterstützung von Frau P. neu eingestellten APA und einer Unhöflichkeit gegenüber Frau P. im Beisein eines Unternehmers erlangt habe. Auch ein Professor, der eine Gruppe von Studenten bei ihrem Besuch des Organs begleitet habe, habe sich über eine Unhöflichkeit der Klägerin beklagt.

26

Schließlich könne der Umstand, dass die Klägerin Beistand beantragt habe, kein Hindernis für die Entlassungsentscheidung sein, die durch die offensichtliche Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Frau P. und der Klägerin unumgänglich geworden sei.

27

Im Übrigen wies der Generalsekretär des Parlaments in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde mit Entscheidung vom 8. Oktober 2012 die Beschwerde gegen die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung zurück, wobei er hervorhob, dass, während er die Klägerin „zur Stützung der Entlassungsentscheidung der Einstellungsbehörde [auf ihr] inakzeptables Verhalten … und konkrete, nachprüfbare Tatsachen hingewiesen“ habe, die Klägerin „Behauptungen aufgestellt hat, die durch nichts gestützt werden“. Allgemein seien die von der Klägerin beantragten Maßnahmen „jedenfalls nicht mit der spezifischen Natur des engen und vertrauensvollen Verhältnisses vereinbar, das zwischen einem Abgeordneten und seinem [APA] bestehen muss“. Insbesondere sei eine Abstandsmaßnahme völlig sinnlos, da damit letztlich jegliches tatsächliche Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitglied des Parlaments und seinem APA ausgeschlossen sei. Und in praktischer Hinsicht hätte das Parlament die Klägerin nicht einem anderen Mitglied des Parlaments zuweisen können, weil die Einstellungsbehörde allein auf dessen Antrag und nach seiner Wahl einen APA einstellen könne. Hinsichtlich des Antrags auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung sei das von der Klägerin insoweit angeführte Urteil vom 8. Februar 2011, Skareby/Kommission (F‑95/09, EU:F:2011:9), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Mitglieder des Parlaments nicht dem Statut und damit auch nicht dessen Art. 12a unterlägen und gegen sie keine Disziplinarstrafe verhängt werden könne bzw. die Einstellungsbehörde ihre Teilnahme an einer Verwaltungsuntersuchung nicht erzwingen könne, welche aber wesentlich sei.

28

Mit Klageschrift, die am 31. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen F‑129/12 in das Register eingetragen wurde, erhob die Klägerin im Wesentlichen Klage auf Aufhebung der Entlassungsentscheidung und der den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung sowie auf Verurteilung des Parlaments, an sie als Schadensersatz 120000 Euro zu zahlen.

29

Am 12. Dezember 2013 hob das Gericht mit dem Urteil CH, das nicht mit einem Rechtsmittel angefochten wurde und damit rechtskräftig ist, die Entlassungsentscheidung und die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung auf. Außerdem verurteilte das Gericht „im Hinblick auf die in hohem Maß zu beanstandenden Bedingungen, unter denen die Entlassungsentscheidung und die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Beistand getroffen wurden“, das Parlament, an die Klägerin als Ersatz des von ihr erlittenen immateriellen Schadens einen Betrag von 50000 Euro zu zahlen (Urteil CH, Rn. 65).

2. Maßnahmen des Parlaments zur Durchführung des Urteils CH

30

Nach der durch das Urteil CH aufgehobenen Entlassungsentscheidung erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld vom Tag des Wirksamwerdens dieser Entscheidung bis zu ihrer am 23. Januar 2013 erfolgten Einstellung durch einen privaten belgischen Arbeitgeber (im Folgenden: privater Arbeitgeber), der sie später aus wirtschaftlichen Gründen entlassen musste. Sie bezog somit vom 23. Januar 2013 bis zum 12. März 2014 von dem privaten Arbeitgeber ein Gehalt.

31

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 beantragte die Klägerin beim Parlament, folgende Maßnahmen zu ergreifen, um gemäß Art. 266 AEUV die Durchführung des Urteils CH sicherzustellen:

ihr vom 20. Juni 2012, dem Tag des Wirksamwerdens der rechtswidrigen Entlassungsentscheidung, bis zum 12. März 2014 ihre Dienstbezüge zu zahlen. Insoweit stellte sie klar, dass als Ausgleich für die Differenz zwischen den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie nicht entlassen worden wäre, und dem ihr von dem privaten Arbeitgeber bis zum 12. März 2014 gezahlten Gehalt ein Betrag in Höhe von 7402,41 Euro an sie zu zahlen sei;

sie auf eine Dauerplanstelle im Parlament wiedereinzustellen;

eine Verwaltungsuntersuchung zur Prüfung des im Antrag auf Beistand beanstandeten Sachverhalts einzuleiten. Sie machte hierzu geltend, die in der griechischen und deutschen Presse veröffentlichten Äußerungen von Frau P. veranschaulichten das Mobbing, dem sie von deren Seite nach wie vor ausgesetzt sei;

dafür zu sorgen, dass die sich aus dem Entlassungsantrag ergebenden negativen Angaben nicht mehr in ihrer Personalakte erscheinen;

ihre zuvor in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Europäischen Union zu übertragen.

32

Am 12. Februar 2014 fand ein Treffen zwischen den Anwälten der Klägerin und Vertretern des Juristischen Dienstes des Parlaments statt, um den Umfang der sich aus dem Urteil CH ergebenden, vom Parlament gemäß Art. 266 AEUV zu ergreifenden Maßnahmen zu prüfen.

33

Mit Schreiben vom 3. März 2014 antwortete das Parlament offiziell auf die verschiedenen von der Klägerin in dem genannten Schreiben vom 15. Januar 2014 gestellten Anträge betreffend Maßnahmen zur Durchführung des Urteils CH (im Folgenden: Entscheidung vom 3. März 2014).

34

Zum Antrag der Klägerin, sie auf eine Dauerplanstelle im Parlament wiedereinzustellen, führte das Parlament aus, eine solche Maßnahme gehe offensichtlich über das hinaus, was zur Durchführung des Urteils CH erforderlich sei, insbesondere weil nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates vom 23. Februar 2009 zur Änderung der [BSB] (ABl. L 55, S. 1) „keine Bestimmung dieser Verordnung … dahin gehend ausgelegt werden [kann], dass den [APA] privilegierter oder direkter Zugang zu Beamtenstellen oder anderen Stellen für Bedienstete der [Europäischen Union] … gewährt wird“.

35

Unter diesen Umständen sei aufgrund des persönlichen Charakters des Arbeitsverhältnisses zwischen den Abgeordneten und ihren APA eine tatsächliche Wiederverwendung in ihrer Stellung nicht möglich. Daher bestehe „die einzige Möglichkeit … darin, [die Klägerin] in der Stellung, die sie vor der [für rechtswidrig erklärten] Entlassungsentscheidung hatte, jedoch unter Freistellung von der Pflicht zur Leistung der entsprechenden Arbeit, wiedereinzustellen, und zwar bis zum Ende ihres [Arbeitsvertrags] … am 1. Juli 2014[; d]iese Freistellung von der Arbeitspflicht entspricht auch der Fürsorgepflicht“. Insoweit verpflichtete sich das Parlament, an die Klägerin die ihr vom 21. Juni 2012, dem Tag des Wirksamwerdens der Entlassungsentscheidung, bis zum 1. Juli 2014, dem Ende ihres Arbeitsvertrags, geschuldeten Dienstbezüge zu zahlen, abzüglich der Vergütungen und des Arbeitslosengelds, die sie in diesem Zeitraum anderweitig erhalte.

36

Zudem bestätigte das Parlament, dass der seinerzeit gestellte Entlassungsantrag nicht in der Personalakte der Klägerin enthalten sei und dass die vom Gericht für rechtswidrig erklärte Entlassungsentscheidung daraus entfernt werde. Zum Antrag auf Übertragung von zuvor in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Europäischen Union wies das Parlament darauf hin, dass die Klägerin, die insgesamt knapp fünf Jahre als APA gearbeitet habe, nicht die Voraussetzung von mindestens zehn Dienstjahren bei der Union erfülle, um Anspruch auf ein Ruhegehalt aus dem Haushalt der Europäischen Union zu haben.

37

Schließlich führte das Parlament zu dem bereits im Antrag auf Beistand gestellten Antrag auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung aus, dass es „[w]as diesen Punkt angeht, … falls [die Klägerin] beschließen sollte, einen nationalen Rechtsbehelf gegen [Frau P.] anhängig zu machen, die Lage im Licht der [in Rn. 57 des Urteils CH] angeführten Rechtsprechung neu beurteilen [wird]“.

38

Mit Schreiben vom 26. März 2014 kündigte die Klägerin die Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung vom 3. März 2014 an und gab eine Stellungnahme ab, die auf eine Berichtigung ihres Antrags auf Durchführungsmaßnahmen vom 15. Januar 2014 in drei Punkten abzielte, was nach ihrer Auffassung für das Parlament kein Problem darstellen werde.

39

Die beiden ersten Punkte betrafen eine Neubewertung und höhere Festsetzung des Betrags von 7402,41 Euro, den die Klägerin ursprünglich als Ausgleich für die ihr vom 20. Juni 2012, dem Tag ihrer rechtswidrigen Entlassung, bis zum 12. März 2014, dem Tag, ab dem sie von ihrem privaten Arbeitgeber kein Gehalt mehr erhielt (im Folgenden: Zeitraum doppelter Einkünfte), geschuldeten Dienstbezüge gefordert hatte. Sie machte hierzu erstens geltend, dass bei der Berechnung der Beträge, die sie von ihrem privaten Arbeitgeber erhalten habe, zu Unrecht eine als dreizehntes Monatsgehalt gezahlte Prämie in Höhe von 5686 Euro einbezogen worden sei. Diese Prämie stelle nämlich keinen Teil ihrer Vergütung dar. Vielmehr sei sie der vorgezogene Ausgleich für einen Monat Urlaub, den sie im Rahmen ihres nächsten Arbeitsverhältnisses mit einem neuen privaten belgischen Arbeitgeber nehmen müsse, der aber von diesem nicht bezahlt werde. Zweitens führte die Klägerin aus, „bei meinem [unfreiwilligen] Ausscheiden aus dem Parlament im Februar 2012“ habe ihr eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zugestanden. Da die Entlassungsentscheidung aufgehoben worden sei, müsse sie nunmehr in ein Arbeitsverhältnis von längerer Dauer zurückversetzt werden, in dem ihr eine Kündigungsfrist von drei Monaten zustehe. Folglich sei auch der im Zusammenhang mit dem Zeitraum doppelter Einkünfte geforderte Betrag zu erhöhen, und zwar um 3977,43 Euro entsprechend dem Gehalt für den zusätzlichen Monat Kündigungsfrist, den ihr das Parlament schulde.

40

Drittens sei das Parlament wegen ihrer vertraglichen Bindung zu ihm als APA bis zum Auslaufen ihres Vertrags zum Ende der Legislaturperiode am 1. Juli 2014 verpflichtet gewesen, ihr ihren Dienstausweis und die Vignette für die Parkplätze des Parlaments zurückzugeben.

41

Mit Schreiben vom 2. April 2014 (im Folgenden: Entscheidung vom 2. April 2014) wies das Parlament in Beantwortung der von der Klägerin am 26. März 2014 gestellten ergänzenden Anträge auf Durchführungsmaßnahmen zunächst darauf hin, dass es im Hinblick auf die in der Rechtsprechung weit gefasste Definition der Beträge, die von den einer zu Unrecht entlassenen Person nachträglich geschuldeten Vergütungen abzuziehen seien, zum Abzug des dreizehnten Monatsgehalts verpflichtet sei, das unter den Begriff „Ersatzvergütung“ im Sinne von Rn. 71 des Urteils vom 13. April 2011, Scheefer/Parlament (F‑105/09, EU:F:2011:41), falle. Zum zweiten von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 26. März 2014 angeführten Punkt führte das Parlament aus, da es keine neue Entlassungsentscheidung erlassen habe, stelle sich die Frage eines Anspruchs auf Kündigungsfrist nicht mehr. Der Vertrag sei nunmehr nämlich bis zum 1. Juli 2014, dem Ende der Legislaturperiode, fortgeführt worden, so dass es nicht mehr um eine Kündigung gehe. Schließlich erläuterte das Parlament zum dritten in dem Schreiben vom 26. März 2014 angeführten Punkt, dass „der Zugang zu den Räumlichkeiten und Parkplätzen des Parlaments … an die Wahrnehmung von Aufgaben gebunden [ist], von denen [die Klägerin] bis zum Ende ihres [Arbeitsvertrags] freigestellt worden war“. Dennoch habe das Parlament beschlossen, ihren Antrag an das Referat „Akkreditierung“ der Generaldirektion Sicherheit des Generalsekretariats des Parlaments weiterzuleiten.

42

Am 16. April 2014 legte die Klägerin gegen die Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein. Was erstens insbesondere das dreizehnte Monatsgehalt angeht, das sie zu Unrecht bei der Berechnung der von ihrem privaten Arbeitgeber erhaltenen Beträge berücksichtigt habe, führte sie aus, es handele sich um „doppeltes Urlaubsgeld, das nur vorgezogen für künftigen bezahlten Urlaub gezahlt wurde“. Zweitens machte sie zu den Folgen der Aufhebung der Entlassungsentscheidung geltend, sie müsse die Möglichkeit haben, „sämtliche mit [ihrem Arbeitsvertrag] verbundenen Vorteile“ bis zu dessen Auslaufen zu nutzen. Aus diesem Grund müsse das Parlament ihr nicht nur ihren Dienstausweis und ihre Vignette für die Parkplätze des Parlaments zurückgeben, sondern auch das Recht auf Nutzung ihres für die Arbeit bereitgestellten E‑Mail-Postfachs und auf Zugang zum Intranet des Parlaments. Dadurch, dass sie nicht tatsächlich in ihrer Stellung als APA wiederverwendet worden sei, sei sie von für ihre Karriere wesentlichen Kontakten abgeschnitten worden und sei ihr ein auf 15000 Euro geschätzter Schaden entstanden. Drittens dürfe, was die Folgen der Aufhebung der den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung betrifft, das Urteil CH nicht dahin verstanden werden, dass das Gericht die Gewährung von Beistand nach Art. 24 des Statuts davon habe abhängig machen wollen, dass gegen den mutmaßlichen Mobber ein nationales Gericht angerufen werde. Das Parlament habe das Urteil CH nur teilweise durchgeführt, wodurch ihr ein immaterieller Schaden entstanden sei, den sie in diesem Stadium nach billigem Ermessen auf 60000 Euro schätze.

43

Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 unterrichtete der Juristische Dienst des Parlaments die Klägerin im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils CH über die Existenz der Internen Regelung „Mobbing APA“ und die Einsetzung des Sonderausschusses „APA“. Ihr wurde erklärt, dass nunmehr dieser Ausschuss „die zuständige Stelle für etwaige Mobbingbeschwerden [der Klägerin]“ sei, und „geraten, … sich an den Sonderausschuss ‚APA‘ über dessen Sekretariat“ zu wenden.

44

Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 20. Juni 2014, dass das Parlament, nachdem die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung aufgehoben worden sei, weiter mit diesem Antrag befasst sei, der durch das Verhalten von Frau P. veranlasst gewesen sei. Infolgedessen sei nach den Gründen zu fragen, „aus denen das Parlament … es, gerade im Rahmen von Maßnahmen zur Durchführung des Urteils CH, nicht für zweckdienlich gehalten hat, selbst unmittelbar den [Sonderausschuss ‚APA‘] einzuschalten, sofern dieser rechtswirksam gebildet wurde, was immer noch nicht bestätigt worden“ sei.

45

Mit Schreiben vom 4. August 2014 wies der Generalsekretär des Parlaments in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde die Beschwerde vom 16. April 2014 (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde) zurück. Nach Hinweis darauf, dass die Klägerin nunmehr einen Gesamtbetrag von 9433,20 Euro erhalten habe, der die Differenz zwischen den Beträgen, die sie vom 20. Juni 2012 bis zum 12. März 2014 an Arbeitslosengeld und als Beschäftigte des privaten Arbeitgebers erhalten habe, und ihren Bezügen als APA im selben Zeitraum ausgleiche, machte das Parlament zunächst geltend, dass hinsichtlich des Zeitraums doppelter Einkünfte der von der Klägerin noch geforderte Betrag von 5686 Euro zu Recht abgezogen worden sei, weil dieser Betrag „dem finanziellen Ausgleich für den bezahlten Urlaub entspricht, den [die Klägerin] vor dem Ende ihres Arbeitsvertrags [mit dem privaten Arbeitgeber] nicht genommen hat“.

46

Sodann führte das Parlament zur Frage einer Rückgabe des APA-Dienstausweises und der Parkvignette aus, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, diese beim Referat „Akkreditierung“ ab dem 23. April 2014 abzuholen. Im Übrigen sei ihrem Antrag auf eine E‑Mail-Adresse und auf Zugang zum Intranet des Parlaments, den sie in ihrer Beschwerde, d. h. am 16. April 2014, gestellt habe, durch Gewährung einer E‑Mail-Adresse und eines Zugangs zum Intranet des Parlaments stattgegeben worden. Da damit allen Anträgen der Klägerin nachgekommen worden sei, ohne dass sie in irgendeiner Weise daran gehindert worden wäre, mit Mitgliedern des Organs in Kontakt zu treten, wies das Parlament die Schadensersatzanträge der Klägerin zurück.

47

Was schließlich die zu ergreifenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung betrifft, wiederholte das Parlament seinen bereits in der Entscheidung vom 3. März 2014 vertretenen Standpunkt, dass es, falls die Klägerin beschließen sollte, vor einem nationalen Gericht einen Rechtsbehelf gegen Frau P. anhängig zu machen, bereit wäre, die Lage im Licht der Rn. 57 des Urteils CH neu zu beurteilen. Das Parlament ging allerdings nicht auf die Frage der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung ein. Es ersuchte die Klägerin jedoch, einer Befassung des Sonderausschusses „APA“ mit ihrem Fall zuzustimmen.

48

Am 25. November 2014 ist dem Parlament von der Kanzlei des Gerichts die vorliegende Klage zugestellt worden. Der Sonderausschuss „APA“ hielt am folgenden Tag, d. h. am 26. November 2014, seine konstituierende Sitzung ab. Nach Nr. 2 des Protokolls dieser Sitzung kann „erforderlichenfalls … der Rechtsberater [des Parlaments] gebeten werden, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, um diesen in Rechtsfragen zu beraten“. Nach Nr. 4 des genannten Protokolls „informiert[e] der Rechtsberater die Mitglieder [des Sonderausschusses ‚APA‘] über den Standpunkt des Parlaments in … zwei Sachen mutmaßlichen Mobbings, darunter die Sache, die zum Urteil CH geführt hat“.

49

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 lud der Vorsitzende des Sonderausschusses „APA“ die Klägerin zu einer Sitzung mit den Mitgliedern dieses Ausschusses, die auf den 28. Januar 2015 anberaumt war.

50

Am 15. Januar 2015 gab die Klägerin gegenüber dem Sonderausschuss „APA“ eine schriftliche Stellungnahme ab. Am 28. Januar 2015 wurden die Klägerin und Frau P. vom Ausschuss angehört.

Anträge der Parteien und Verfahren

51

Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

die Entscheidung vom 3. März 2014 aufzuheben, soweit es das Parlament damit abgelehnt hat, eine Verwaltungsuntersuchung zur Prüfung, ob der im Antrag auf Beistand beanstandete Sachverhalt zutrifft, einzuleiten;

die Entscheidung vom 2. April 2014 aufzuheben, soweit es das Parlament damit abgelehnt hat, an sie einen zusätzlichen Betrag von 5686 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz zu zahlen;

die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

das Parlament zum Ersatz ihres auf 144000 Euro geschätzten materiellen Schadens und zur Zahlung der Verzugszinsen zu dem von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz zu verurteilen,

das Parlament zum Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens, der nach billigem Ermessen auf 60000 Euro beziffert wird, zu verurteilen;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

52

Das Parlament beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

53

Nach dem vom Gericht zugelassenen zweiten Schriftsatzwechsel haben die Parteien der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 der Verfahrensordnung zugestimmt. Das Gericht hat sodann gemäß dieser Bestimmung entschieden, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und dies den Parteien mit Schreiben der Kanzlei vom 7. Juli 2015 mitgeteilt.

Rechtliche Würdigung

1. Zum Gegenstand der Klage

54

Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie kann der Unionsrichter entscheiden, dass über die Anträge, die sich gegen die Entscheidung richten, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn er feststellt, dass diese Anträge keinen eigenständigen Gehalt haben und in Wirklichkeit mit den Anträgen zusammenfallen, die sich gegen die Entscheidung richten, gegen die die Beschwerde erhoben wurde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn er feststellt, dass die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird, lediglich die Entscheidung bestätigt, die Gegenstand der Beschwerde ist, und sich daher die Aufhebung der einen Entscheidung nicht anders auf die Rechtslage der betroffenen Person auswirken würde als die Aufhebung der anderen Entscheidung (Urteile vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 33, und vom 19. November 2014, EH/Kommission, F‑42/14, EU:F:2014:250, Rn. 85).

55

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrer Beschwerde vom 16. April 2014 erstmals einen Antrag auf Zugang zum Intranet des Parlaments und zu einem E‑Mail-Postfach gestellt, den die Einstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde beschieden hat. In allen anderen Punkten bestätigt die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde dagegen die Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014, so dass insoweit über den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nicht eigens zu entscheiden ist, denn es ist davon auszugehen, dass sich die in dieser letztgenannten Entscheidung enthaltene Begründung, auch wenn darin auf einige Aspekte der ursprünglichen Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014 näher eingegangen wird und damit unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014 ebenfalls auf sie abzustellen ist, mit den letztgenannten Rechtsakten deckt (vgl. Urteil vom 19. November 2014, EH/Kommission, F‑42/14, EU:F:2014:250, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

2. Zu den Aufhebungsanträgen

56

Mit ihren Aufhebungsanträgen bestreitet die Klägerin die Geeignetheit der vom Parlament mit den Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014 erlassenen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils CH in Bezug auf zwei Gruppen von Maßnahmen, die der Reihe nach zu prüfen sind, nämlich erstens die Maßnahmen betreffend die Aufhebung der Entlassungsentscheidung und zweitens die Maßnahmen betreffend die Aufhebung der den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung.

Zu den Durchführungsmaßnahmen des Parlaments betreffend die Aufhebung der Entlassungsentscheidung durch das Urteil CH

Vorbringen der Parteien

57

Erstens rügt die Klägerin, das Parlament habe in seinen Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014 den Betrag von 5686 Euro zu Unrecht als Betrag berücksichtigt, der in Durchführung des Urteils CH von den Dienstbezügen abzuziehen sei, die das Parlament für den Zeitraum doppelter Einkünfte schulde. Es handele sich nämlich nicht um ein dreizehntes Monatsgehalt, sondern um ein doppeltes Urlaubsgeld, das der private Arbeitgeber vorgezogen für künftigen Urlaub zahle, der, wenn er tatsächlich genommen werde, vom neuen Arbeitgeber nicht vergütet werde. Die Klägerin legt hierfür eine am 16. Dezember 2013 von dem belgischen Versicherer Partena ausgestellte „Urlaubsbescheinigung“ vor, aus der hervorgeht, dass „der Betrag des Urlaubsgelds … von [den] Vergütungen [der Klägerin] abgezogen [wird], wenn [sie ihren] Urlaub bei [ihrem] neuen Arbeitgeber nimmt“.

58

Zweitens rügt die Klägerin, das Parlament habe ihr nicht unverzüglich nach Verkündung des Urteils CH ihren APA-Dienstausweis und ihre Parkvignette sowie den Zugang zu ihrem Arbeits-E‑Mail-Postfach und zum Intranet des Parlaments (im Folgenden zusammen: Arbeitsmittel) zurückgegeben. Nur anhand dieser Arbeitsmittel könne sie wieder effektiv mit den Mitgliedern des Parlaments in Kontakt treten und von Stellenangeboten für APA erfahren. Die von ihr angefochtenen Entscheidungen seien rechtswidrig, weil die Arbeitsmittel, die mit dem Bestand ihrer APA-Stellung eng zusammenhingen, erst sehr spät zurückgegeben worden seien. Infolge dieser späten Rückgabe habe sie eine nicht unerhebliche Aussicht auf ein Angebot eines neuen APA-Vertrags verloren.

59

Das Parlament erwidert, der streitige Betrag von 5686 Euro sei eine „Ersatzvergütung“ im Sinne des Urteils vom 13. April 2011, Scheefer/Parlament (F‑105/09, EU:F:2011:41, Rn. 71), die es von den für APA-Leistungen der Klägerin im Zeitraum doppelter Einkünfte von ihm geschuldeten Dienstbezügen habe abziehen müssen. Zur Rüge der späten Rückgabe der Arbeitsmittel macht das Parlament im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin die Arbeitsmittel nicht benötigt habe, weil sie bis zum Ende ihres Arbeitsvertrags von der Arbeit freigestellt gewesen sei. Dennoch habe das Parlament aus Gründen der Fürsorge und zur Beschwichtigung der Klägerin ihren Anträgen auf Zugang zu den Arbeitsmitteln entsprochen.

Würdigung durch das Gericht

– Zur Möglichkeit, von den für den Zeitraum doppelter Einkünfte geschuldeten Dienstbezügen den Betrag abzuziehen, den die Klägerin als Urlaubsgeld erhielt

60

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung eines Rechtsakts durch den Richter zur Folge hat, dass dieser Akt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt wird, und dass, wenn der aufgehobene Rechtsakt bereits vollzogen worden ist, die Beseitigung seiner Wirkungen verlangt, dass die Rechtsposition des Klägers, in der er sich vor dem Erlass des Rechtsakts befand, wiederhergestellt wird (Urteil vom 26. Mai 2011, Kalmár/Europol, F‑83/09, EU:F:2011:66, Rn. 88).

61

Folglich bezog sich die Verpflichtung des Parlaments gemäß Art. 266 AEUV, die sich aus dem Urteil CH ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, auf den Zeitpunkt des Erlasses der durch das genannte Urteil aufgehobenen Entlassungsentscheidung. Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin die Entscheidung des Parlaments vom 3. März 2014, sie bis zum Ende der zum Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung laufenden Legislaturperiode wieder als APA einzustellen, jedoch unter Freistellung von der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben eines APA, im Grundsatz nicht unbedingt beanstandet. Das Gericht stellt jedenfalls fest, dass diese Maßnahme zur Durchführung des Urteils CH nicht ungeeignet erscheint angesichts des Umfelds, in dem ein APA tätig zu sein hat, nämlich im direkten Verhältnis mit dem Mitglied des Parlaments, das allein zur Auswahl seiner Mitarbeiter befugt ist, und angesichts des Umstands, dass die Klägerin eine Berufstätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hatte, so dass sich die Zeit, in der sie bei diesem privaten Arbeitgeber beschäftigt war, und die Zeit, in der sie Arbeitslosengeld bezog, als Zeitraum doppelter Einkünfte darstellte. Dagegen beanstandet die Klägerin, wie das Parlament die Höhe der ihr für diesen Zeitraum geschuldeten Dienstbezüge berechnete.

62

Das Parlament durfte insoweit davon ausgehen, dass es zur Wiederherstellung der Rechtsposition, in der sich die Klägerin vor dem Erlass der durch das Urteil CH aufgehobenen Entlassungsentscheidung befunden hatte, erforderlich war, an sie für den Zeitraum vom 20. Juni 2012, dem Tag des Wirksamwerdens der Entlassungsentscheidung, bis zum 1. Juli 2014, dem Tag, an dem ihr Arbeitsvertrag endete, den Unterschiedsbetrag zu zahlen zwischen, einerseits, den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie im Dienst verblieben und weiter als APA tätig gewesen wäre, und, andererseits, der Vergütung oder dem Arbeitslosengeld, die bzw. das sie tatsächlich anderweitig bezogen hatte (Urteil vom 26. Mai 2011, Kalmár/Europol, F‑83/09, EU:F:2011:66, Rn. 90), unbeschadet der Möglichkeit des Trägers der genannten Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die gezahlten Beträge vom Parlament zurückzufordern.

63

Die während des Zeitraums doppelter Einkünfte abziehbaren Vergütungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit umfassen nach der Rechtsprechung „Dienstbezüge“, „Honorare“, „Arbeitslosengeld“, „jede andere Ersatzvergütung“ oder „Vergütung gleicher Art“, die die Klägerin während des Zeitraums doppelter Einkünfte „als Ersatz für die Dienstbezüge“ erhält, die ihr normalerweise zugestanden hätten, wenn die aufgehobene Entlassungsentscheidung nicht ergangen und sie im Dienst des Parlaments verblieben wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2011, Scheefer/Parlament, F‑105/09, EU:F:2011:41, Rn. 71).

64

Hierzu ist festzustellen, dass nach belgischem Recht und wie sich den von den Parteien vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, das Urlaubsgeld die normalerweise für die Dauer des Urlaubs geschuldete Vergütung sowie einen Zuschlag je Vorjahresmonat, in dem gearbeitet wurde oder der als solcher Monat gilt, umfasst, welcher Zuschlag ein Zwölftel von 92 % der Bruttovergütung des Monats des Urlaubsantritts beträgt. Im Übrigen ist im Fall der Entlassung eines privatrechtlich Beschäftigten der entlassende Arbeitgeber, wie hier, zur vorgezogenen Zahlung des Urlaubsgelds bei Beendigung des Arbeitsvertrags verpflichtet.

65

Vor diesem Hintergrund ist unter den Umständen des vorliegenden Falles das Urlaubsgeld, das die Klägerin von dem privaten Arbeitgeber erhielt, nicht als Leistung anzusehen, die an die Stelle einer Vergütung treten soll, die sie im Zeitraum doppelter Einkünfte als Ersatz für die Dienstbezüge, die ihr das Parlament für ihre Leistungen als APA schuldete, tatsächlich erhalten habe. Dieses Urlaubsgeld soll nämlich die Tage des Jahresurlaubs abdecken, die die Klägerin später im Rahmen eines neuen Arbeitsvertrags nach belgischem Recht zu nehmen haben wird, die dann aber zum Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme vom neuen privaten Arbeitgeber nicht vergütet werden. Im Gegenteil ergibt sich aus der Bescheinigung des belgischen Versicherers Partena, dass der als Urlaubsgeld gewährte Betrag bei der vorgeschriebenen Verwendung der durch dieses Urlaubsgeld abgedeckten Urlaubstage vom neuen Arbeitgeber abzuziehen ist. Diesen Urlaubsgeldbetrag als im Zeitraum doppelter Einkünfte erhaltene Ersatzvergütung oder ‑leistung zu berücksichtigen, würde bedeuten, dass ein Einkommen berücksichtigt wird, das zwar bereits vorgezogen ausgezahlt worden ist, aber in Wirklichkeit grundsätzlich später vom bezogenen Gehalt abgezogen werden wird und sich damit als Vergütung für Urlaubszeiten darstellt, die außerhalb des Zeitraums doppelter Einkünfte genommen werden und die dieses Urlaubsgeld vergüten soll.

66

Somit durfte, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, das Parlament, als es die sich aus dem Urteil CH im Zusammenhang mit der Aufhebung der Entlassungsentscheidung durch dieses Urteil ergebenden Maßnahmen nach dem Antrag der Klägerin vom 26. März 2014 in der Entscheidung vom 2. April 2014 festlegte, von dem Betrag der Dienstbezüge, den es der Klägerin für ihre APA-Leistungen im Zeitraum doppelter Einkünfte schuldete, nicht den Betrag von 5686 Euro, der dem von dem privaten Arbeitgeber gezahlten Urlaubsgeld entspricht, abziehen.

– Zur Rückgabe der Arbeitsmittel

67

Zu den Arbeitsmitteln – hinsichtlich deren die Klägerin rügt, dass sie ihr vom Parlament unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV zu spät zur Verfügung gestellt worden seien – weist das Gericht darauf hin, dass das Parlament angesichts des persönlichen Charakters des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Mitgliedern des Parlaments und ihren APA in der Entscheidung vom 3. März 2014 befinden durfte, dass eine tatsächliche Wiederverwendung der Klägerin in ihrer Stellung nicht angebracht sei, eine Entscheidung, gegen die die Klägerin im Grundsatz nicht wirklich Einwendungen erhoben hat. Ebenso konnte das Parlament befinden, dass es nicht in der Lage gewesen sei, die Klägerin auf einer anderen APA-Stelle zu verwenden, weil die Mitglieder des Parlaments gemäß den Art. 5a und 128 Abs. 2 der BSB ihre APA selbst auswählten und dann die Verwaltung des Parlaments um Einstellung des ausgewählten APA ersuchten, wobei deren Einstellung das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses voraussetze.

68

Zudem durfte die Einstellungsbehörde in einem Stadium, in dem weder feststeht, noch der Nachweis erbracht ist, dass die Klägerin tatsächlich Opfer von Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts ist, und weil APA wegen ihrer Sonderstellung, die durch das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses mit dem Mitglied des Parlaments, das sie zu unterstützen haben, gekennzeichnet und gerechtfertigt ist, nicht für eine Dauerplanstelle in Frage kommen, davon ausgehen, dass sie nicht dazu verpflichtet war, die Klägerin als Maßnahme zur Durchführung des Urteils CH vorübergehend oder auf Dauer in einer ihrer Dienststellen auf einer für Zeitbedienstete im Sinne von Art. 2 der BSB oder für Vertragsbedienstete im Sinne von Art. 3a der BSB geeigneten Planstelle zu verwenden.

69

Folglich ist die zweite Rüge in dem Sinne zu verstehen, dass die Klägerin, ohne als Maßnahme zur Durchführung des Urteils CH unbedingt das Recht in Anspruch zu nehmen, tatsächlich in ihrer Stellung als APA bei einem Mitglied des Parlaments wiederverwendet zu werden, beanstandet, das Parlament habe dadurch gegen Art. 266 AEUV verstoßen, dass es ihr die Arbeitsmittel nicht unmittelbar nach der Verkündung des Urteils CH und jedenfalls verspätet zur Verfügung gestellt habe, was sich auf ihre Fähigkeit ausgewirkt habe, sich um eine Einstellung bei einem neu gewählten Mitglied des Parlaments für die Dauer der nächsten Legislaturperiode zu bemühen.

70

Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass aktive Beamte und sonstige Bedienstete des Parlaments normalerweise für die Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dauerzugangsrecht zu den Räumlichkeiten des Parlaments haben und einen spezifischen Ausweis für den Zugang in Form eines Dienstausweises sowie gegebenenfalls eine Vignette für die Zufahrt zu den Parkplätzen des Organs erhalten, die ihnen die Wahrnehmung dieses Rechts ermöglichen.

71

Aufgrund der Freistellung der Klägerin von ihren Aufgaben als APA während der Restlaufzeit ihres Arbeitsvertrags war das Parlament indessen nicht zu der von ihr als sich unmittelbar aus dem Urteil CH ergebende Maßnahme geforderten Rückgabe des Dienstausweises und der Vignette verpflichtet.

72

Im Übrigen ist festzustellen, dass das Parlament, als die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 26. März 2014, d. h. über drei Monate nach der Verkündung des Urteils CH, schließlich den Wunsch äußerte, wieder über einen Dienstausweis und eine Vignette für die Parkplätze des Parlaments zu verfügen, ihrem Antrag einige Tage später mit der Entscheidung vom 2. April 2014 entsprach und den Dienstausweis sowie die Vignette ab dem 23. April 2014 bereithielt. Die diesbezüglichen Beanstandungen der Klägerin sind daher zurückzuweisen.

73

Hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf eine E‑Mail-Adresse und auf Zugang zum Intranet des Parlaments, den sie erstmals in ihrer Beschwerde vom 16. April 2014 stellte, hat das Parlament zwar unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles eine gewisse Zeit benötigt, um für einen APA, der faktisch keine APA-Aufgaben wahrnahm und keinem amtierenden Mitglied des Parlaments tatsächlich zugeordnet ist, einen Computerzugang von außerhalb einzurichten.

74

Insofern ist zum einen der Antrag der Klägerin auf Zugang zur Informatikinfrastruktur und zu den Informatikeinrichtungen des Parlaments offenbar Teil eines sicherlich verständlichen Bestrebens, in der Lage zu sein, mit neu gewählten Mitgliedern des Parlaments vor dem tatsächlichen Antritt ihres Amts in Kontakt zu treten und sich dabei auf ihre Stellung als amtierende APA zu berufen, was durch eine E‑Mail-Adresse des Parlaments bestätigt worden wäre und ihr zu einem gewissen Maß an Aufmerksamkeit verholfen hätte. Die Klägerin wollte auf diese Weise außerdem Zugang zu bestimmten innerhalb des Parlaments verbreiteten Informationen erhalten. Es ist jedoch festzustellen, dass ein Organ zwar im Rahmen der Opportunität seinen Beamten und Bediensteten die Möglichkeit geben kann, außerhalb der Arbeitszeiten seine Infrastruktur einschließlich jener der Informatik für dienstfremde Zwecke zu nutzen, doch kann aus dieser Befugnis des Organs kein im Statut begründetes Recht der Beamten und Bediensteten konstruiert werden, vor allem in einer Situation wie der des vorliegenden Falles, in der die Betreffende im dienstlichen Interesse von ihren beruflichen Aufgaben freigestellt wurde und aus den internen Vorschriften des Parlaments klar hervorgeht, dass der „E‑Mail-Verkehr … ausschließlich für einen unmittelbar auf die Aufgaben des [Bediensteten] bezogenen Gebrauch vorbehalten [ist]“.

75

Zum anderen ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen ein Aufhebungsurteil, das bestimmte Verwaltungsmaßnahmen erforderlich macht, nicht sofort durchgeführt werden kann. Deshalb müssen die Organe über eine angemessene Frist verfügen, um dem Aufhebungsurteil nachzukommen (Urteile vom 12. Januar 1984, Turner/Kommission, 266/82, EU:C:1984:3, Rn. 5, vom 10. Juli 1997, Apostolidis u. a./Kommission, T‑81/96, EU:T:1997:111, Rn. 37, und vom 20. Juni 2012, Menidiatis/Kommission, F‑79/11, EU:F:2012:89, Rn. 40). Nach Auffassung des Gerichts war die Bereitstellung einer E‑Mail-Adresse und eines Zugangs zum Intranet des Parlaments am 18. Juni 2014 allerdings in einer angemessenen Frist erfolgt angesichts des Umstands, dass der dahin gehende Antrag am 16. April 2014 gestellt worden war und technische Vorkehrungen erforderlich waren, da für den Zugang zum Intranet des Parlaments und die Bereitstellung eines E‑Mail-Postfachs für einen APA eine vorherige Genehmigung des von ihm unterstützten Mitglieds des Parlaments einzuholen war.

76

Nach alledem ist festzustellen, dass, was die sich aus dem Urteil CH im Zusammenhang mit der Aufhebung der Entlassungsentscheidung ergebenden Maßnahmen betrifft, das Parlament in seiner Antwort auf die ergänzenden Anträge vom 26. März 2014 nur insofern gegen Art. 266 AEUV verstoßen hat, als von den für den Zeitraum doppelter Einkünfte geschuldeten Dienstbezügen der Betrag abgezogen wurde, der an die Klägerin als Urlaubsgeld nach belgischem Recht geleistet worden war.

77

Daher ist die Entscheidung vom 2. April 2014, wie sie durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt wurde, aufzuheben, soweit das Parlament die Zahlung eines zusätzlichen Betrags von 5686 Euro an die Klägerin abgelehnt hat. Zudem ist unter Berücksichtigung dieser Aufhebung dem Schadensersatzantrag der Klägerin betreffend diesen Betrag sowie ihrem Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen auf den genannten Betrag zu dem von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz ab dem 1. Juli 2014, dem Tag des Auslaufens ihres Vertrags, stattzugeben.

Zu den Durchführungsmaßnahmen des Parlaments betreffend die Aufhebung der den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung durch das Urteil CH

Vorbringen der Parteien

78

Die Klägerin macht geltend, das Parlament habe, was die Aufhebung der ihren Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung durch das Gericht angehe, in der Entscheidung vom 3. März 2014 als Maßnahme zur Durchführung des Urteils CH die Möglichkeit, ihr gemäß Art. 24 des Statuts Beistand zu gewähren, nur für den Fall geprüft, dass sie beschließe, gegen Frau P. ein nationales Gericht anzurufen. Dies sei keine angemessene Maßnahme zur Durchführung des Urteils CH im Sinne von Art. 266 AEUV. Die Einstellungsbehörde hätte nämlich die Prüfung ihres Antrags auf Beistand wieder aufnehmen und angesichts der von ihr bei der Stellung dieses Antrags erbrachten Anfangsbeweise, wie dies die Rechtsprechung verlange, zur Prüfung des in ihrem Antrag auf Beistand beanstandeten Mobbing-Sachverhalts eine Verwaltungsuntersuchung einleiten müssen.

79

Insbesondere habe das Gericht die Pflicht der Einstellungsbehörde, ihr beizustehen, nicht auf die Anrufung eines nationalen Gerichts beschränken wollen, denn einem APA in einem Verfahren vor dem nationalen Gericht beizustehen, sei nur eine der Formen, in denen der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts nachgekommen werden könne.

80

Schließlich habe die Einstellungsbehörde ihre Befugnisse nach Art. 24 des Statuts nicht dem Sonderausschuss „APA“ übertragen, und es sei unverständlich, dass die Einstellungsbehörde nicht beschlossen habe, unmittelbar nach der Verkündung des Urteils CH eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten oder selbst den Sonderausschuss „APA“ unmittelbar nach dessen Einsetzung zu befassen, wenn sie diesen mit der normalerweise ihr obliegenden Verwaltungsuntersuchung habe betrauen wollen. Die Klägerin kommt daher zu dem Ergebnis, dass das Parlament gegen Art. 24 des Statuts, gegen die Fürsorgepflicht und gegen Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe.

81

Das Parlament beantragt, die erhobenen Rügen zurückzuweisen. Es habe bereits im Februar 2014, also vor der Einsetzung des Sonderausschusses „APA“, der Klägerin Beistand für den Fall angeboten, dass sie beschließe, gegen Frau P. ein nationales Gericht anzurufen. Sodann habe es den neu eingesetzten Sonderausschuss „APA“ in dessen erster Sitzung, am 26. November 2014, über die Beschwerde der Klägerin wegen Mobbings informiert. Dieser Ausschuss, den die Einstellungsbehörde mit der Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung betreffend Mobbingvorwürfe von APA gegen Mitglieder des Parlaments betraut habe, um Art. 24 des Statuts Wirkung zu verleihen, wenn gegen ein Mitglied des Parlaments aus dieser Gruppe von Beschäftigten ein Vorwurf erhoben werde, habe den Vorwurf geprüft und dazu die Klägerin und Frau P. angehört. Das Parlament weist insoweit darauf hin, dass die Mitglieder des Parlaments nicht der Einstellungsbehörde unterworfen seien, so dass das Parlament in der Eigenschaft als Einstellungsbehörde nicht in der Lage sei, sie zur Mitarbeit an einer Verwaltungsuntersuchung zu zwingen, zumal die Einstellungsbehörde keine Befugnis habe, gegen sie bei erwiesenem Mobbing Sanktionen zu verhängen.

Würdigung durch das Gericht

82

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, um seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV nachzukommen, das Organ, dem der vom Unionsrichter aufgehobene Rechtsakt zur Last fällt, nach dem ihm insoweit zustehenden Ermessen unter Beachtung sowohl des Tenors und der Gründe des durchzuführenden Urteils als auch der anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts zu bestimmen hat, welche Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils erforderlich sind. Insoweit kann das betroffene Organ, wenn die Durchführung des Aufhebungsurteils mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, der Verpflichtung aus Art. 266 AEUV durch jede Entscheidung nachkommen, die geeignet ist, einen Nachteil, der den Betroffenen durch den aufgehobenen Rechtsakt entstanden ist, gerecht auszugleichen. In diesem Zusammenhang kann die Anstellungsbehörde oder, wie im vorliegenden Fall, die Einstellungsbehörde z. B. mit dem Beschwerdeführer in einen Dialog treten, um zu versuchen, zu einer Einigung zu gelangen, die ihm einen gerechten Ausgleich für das ihm zugefügte Unrecht bietet (vgl. Urteile vom 9. August 1994, Parlament/Meskens, C‑412/92 P, EU:C:1994:308, Rn. 28 und 30, vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T‑84/91, EU:T:1992:103, Rn. 80, und vom 17. März 1994, Hoyer/Kommission, T‑43/91, EU:T:1994:29, Rn. 64).

83

Allerdings ist, auch wenn die Durchführung des Aufhebungsurteils mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und in einem Dialog mit dem Betroffenen keine Einigung erzielt werden kann, das Ermessen des betroffenen Organs faktisch durch die Notwendigkeit der Beachtung des Tenors und der Begründung des Urteils, das es durchzuführen hat, sowie der Bestimmungen des Unionsrechts begrenzt. So hat das Organ insbesondere zu verhindern, dass die erlassenen Maßnahmen die gleichen Fehler aufweisen, die im Aufhebungsurteil festgestellt wurden (Urteil vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission, F‑42/11, EU:F:2012:196, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84

Im vorliegenden Fall ist zur Rüge der Klägerin betreffend die Weigerung der Einstellungsbehörde, wegen der Mobbinghandlungen, als deren Opfer sie sich sieht, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, festzustellen, dass die Einstellungsbehörde die Klägerin in der Entscheidung vom 3. März 2014 nicht von der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung der behaupteten Mobbinghandlungen unterrichtet hat. Daher ist im Hinblick auf den im Antrag auf Durchführungsmaßnahmen vom 15. Januar 2014 enthaltenen Antrag auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, der den ursprünglich in dem Antrag auf Beistand und in der Beschwerde vom 16. April 2014 gestellten Antrag auf Einleitung einer solchen Untersuchung wiederholt, davon auszugehen, dass die Einstellungsbehörde mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Einleitung einer solchen Verwaltungsuntersuchung stillschweigend, aber zwangsläufig ablehnte, wobei sie lediglich ausführte, dass ein Sonderausschuss „APA“ eingesetzt worden sei; dieser konstituierte sich aber erst am 26. November 2014 und hörte die Klägerin erst im Januar 2015, also nach der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde und der Erhebung der vorliegenden Klage, an.

85

Es ist daher zu prüfen, ob sich aus dem Urteil CH, soweit damit die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung vom 15. März 2012 aufgehoben wurde, ergab, dass das Parlament, wie die Klägerin geltend macht, eine Verwaltungsuntersuchung einleiten musste.

86

Was die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Ablehnung eines auf Art. 24 des Statuts gestützten Antrags auf Beistand, dem keine Verwaltungsuntersuchung voranging, angeht, muss der Unionsrichter die Begründetheit dieser Entscheidung anhand der Umstände prüfen, die der Verwaltung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung insbesondere vom Betroffenen in seinem Antrag auf Beistand zur Kenntnis gebracht worden waren (Urteile vom 16. September 2013, Faita/EWSA, F‑92/11, EU:F:2013:130, Rn. 98, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F‑124/13, EU:F:2015:23, Rn. 143, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑309/15 P).

87

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung aufgrund der Beistandspflicht beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit der Ordnung und Ruhe des Dienstbetriebs unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge reagieren muss, um die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, wenn der Beamte, der den Schutz durch sein Organ verlangt, einen Beweis des ersten Anscheins dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T‑5/92, EU:T:1993:37, Rn. 31, vom 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T‑136/98, EU:T:2000:281, Rn. 42, vom 8. Juli 2004, Schochaert/Rat, T‑136/03, EU:T:2004:229, Rn. 49, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F‑124/13, EU:F:2015:23, Rn. 37).

88

Bei Mobbingvorwürfen umfasst die Beistandspflicht insbesondere die Pflicht der Verwaltung, Beschwerden in diesem Bereich ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Beschwerdeführer über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F‑35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F‑124/13, EU:F:2015:23, Rn. 38).

89

Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation wie der vorliegenden, die unter Art. 24 des Statuts fällt, zu ergreifen sind, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels. Die Kontrolle des Unionsrichters beschränkt sich daher auf die Frage, ob sich das betreffende Organ innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T‑3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, EU:T:2005:158, Rn. 98, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F‑124/13, EU:F:2015:23, Rn. 39).

90

Aus der unionsrichterlichen Rechtsprechung zu Mobbing – sie ist im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar und ist dies erst recht in Fällen, in denen die belastete Person Träger eines in den Verträgen vorgesehenen Wahlmandats ist – geht jedoch hervor, dass ein Organ im Allgemeinen gegen Personen, gegen die sich eine Beschwerde wegen Mobbings richtet, unabhängig davon, ob es sich um Vorgesetzte des mutmaßlichen Opfers handelt oder nicht, nur dann Disziplinarstrafen verhängen oder andere Maßnahmen treffen kann, wenn aufgrund der angeordneten Ermittlungen mit Sicherheit feststeht, dass die von dem Beamten oder Bediensteten beschuldigte Person durch ihr Verhalten dem geordneten Dienstbetrieb oder der Würde und dem Ruf des mutmaßlichen Opfers geschadet hat (Urteile vom 9. November 1989, Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, EU:C:1989:409, Rn. 16, vom 28. Februar 1996, Dimitriadis/Rechnungshof, T‑294/94, EU:T:1996:24, Rn. 39, und vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, EU:T:2005:158, Rn. 108).

91

In Anbetracht dessen, dass nach den Art. 11 und 12 der Internen Regelung „Mobbing APA“ anders als nach den Art. 13 und 14 der Internen Regelung „Mobbing“ die Sanktionsbefugnisse der Einstellungsbehörde auf diesem Gebiet nicht mehr dem Generalsekretär des Parlaments, sondern den Quästoren oder dem Präsidenten übertragen werden, ist die im Parlament geschaffene Regelung dahin zu verstehen, dass nunmehr, wenn ein ein Mitglied des Parlaments betreffender Antrag auf Beistand nach Art. 24 des Statuts von einem APA bei der Einstellungsbehörde in der Person des Generalsekretärs des Parlaments gestellt wird, dieser für den Erlass sämtlicher Maßnahmen zuständig ist, die unmittelbar den APA betreffen, während für sämtliche Maßnahmen, die eine Mitwirkung des betroffenen Mitglieds des Parlaments erfordern oder bei denen eine Sanktion gegen das betroffene Mitglied ins Auge gefasst oder verhängt wird, jeweils der Sonderausschuss „APA“, die Quästoren oder der Präsident des Parlaments zuständig sind.

92

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin ihren Antrag auf Beistand auf einen Anfangsbeweis gestützt hatte. Neben ihren einseitigen Behauptungen, zu denen sie erläuterte, Frau P. habe für die Vorkommnisse zwischen ihnen keinen schriftlichen Nachweis hinterlassen, nannte sie nämlich die Namen von zwei Mitarbeitern von Frau P., die bei allen von ihr beschriebenen Verhaltensweisen dabei gewesen seien und ihre Aussagen in einer Anhörung bezeugen könnten. Im Übrigen hatte die Klägerin, auch wenn Stellungnahmen von medizinischen Sachverständigen für sich genommen nicht beweisen können, dass rechtlich gesehen ein Mobbing oder ein anderer Verstoß des Organs gegen seine Beistandspflicht vorliegt (vgl. Urteile vom 6. Februar 2015, BQ/Rechnungshof, T‑7/14 P, EU:T:2015:79, Rn. 49, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 127), ärztliche Atteste vorgelegt, die für die Feststellung, ob die Einstellungsbehörde eine Beistandspflicht trifft, als Anfangsbeweis für einen, sei es auch subjektiven, Eindruck von Mobbing angesehen werden können. Hinzu kommt, dass sich ein Kollege der Klägerin ebenfalls betreffend dasselbe Mitglied des Parlaments wegen behaupteter Mobbinghandlungen an den durch die Interne Regelung „Mobbing“ geschaffenen Allgemeinen Ausschuss gewandt und am 24. März 2014 beim Gericht Klage erhoben hatte.

93

Die mit dem Antrag auf Beistand und später anlässlich des Antrags vom 15. Januar 2014 auf Maßnahmen zur Durchführung des Urteils CH und der Beschwerde vom 16. April 2014 gelieferten Angaben, nämlich Schreiben der Klägerin, in denen sie bei der Einstellungsbehörde beantragte, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten und durchzuführen, stellten Anzeichen dar, die ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Frage aufkommen lassen konnten, ob die in Art. 12a des Statuts aufgestellten Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt waren (vgl. Urteil vom 26. März 2015, CN/Parlament, F‑26/14, EU:F:2015:22, Rn. 56).

94

Unter diesen Umständen war die Einstellungsbehörde infolge der Aufhebung der den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung durch das Urteil CH erneut mit dem Antrag auf Beistand befasst, der zur Erledigung anstand. Folglich war die Einstellungsbehörde im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils CH dazu verpflichtet, diesen Antrag auf Beistand angemessen und zügig insbesondere durch Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung zu behandeln, zumal, wie das Gericht in Rn. 58 des Urteils CH festgestellt hatte, das Parlament durch nichts daran gehindert war, Frau P. nach Art. 9 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung aufzufordern, an einer Verwaltungsuntersuchung mitzuwirken, um das mutmaßlich gegen Art. 12a des Statuts verstoßende Verhalten, dessen Opfer die Klägerin zu sein behauptete, zu prüfen.

95

Im Übrigen besteht der Zweck einer Verwaltungsuntersuchung, wie bereits erwähnt, darin, die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen, und zwar sowohl in Bezug auf den untersuchten Fall als auch, allgemein und entsprechend dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, um auszuschließen, dass sich eine solche Situation wiederholt. Außerdem können die Ergebnisse einer Verwaltungsuntersuchung entweder die Mobbingvorwürfe bestätigen, was sich für das Opfer als nützlich erweisen kann, wenn es für einen etwaigen Schaden etwa im Wege einer Klage gegen den mutmaßlichen Mobber vor einem nationalen Gericht Ersatz begehrt, oder sie können die Behauptungen des mutmaßlichen Opfers entkräften, was die Beseitigung des Unrechts ermöglicht, das eine solche im Ergebnis unbegründete Beschuldigung der als mutmaßlicher Mobber belangten Person durch ein Untersuchungsverfahren etwa zufügte.

96

Demnach hat das Parlament dadurch, dass es nicht entsprechend den Anträgen der Klägerin in ihrem Antrag auf Beistand, ihrem Antrag vom 15. Januar 2014 auf Maßnahmen zur Durchführung des Urteils CH und in der Beschwerde vom 16. April 2014 eine Verwaltungsuntersuchung einleitete, angesichts der Aufhebung der den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung durch das Urteil CH gegen Art. 266 AEUV verstoßen.

97

Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Sonderausschuss „APA“ erst im April 2014 eingesetzt wurde oder dass die Klägerin der Anrufung dieses Ausschusses nicht zustimmte, der, wie schon sein Name besagt, nur beratende Funktion hat.

98

Zum einen war die Klägerin nämlich jedenfalls berechtigt, einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts bei der Einstellungsbehörde zu stellen, ohne vorher den Allgemeinen Ausschuss und/oder den Sonderausschuss „APA“ mit der Angelegenheit befassen oder, falls sie diese befasst hätte, eine etwaige Antwort des bzw. der befassten Ausschüsse abwarten zu müssen, auch wenn dies in bestimmten Fällen insbesondere im Hinblick auf eine Mediation hilfreich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, CW/Parlament, F‑124/13, EU:F:2015:23, Rn. 140).

99

Zum anderen trifft die Verpflichtung zur zügigen Einleitung und Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung die Einstellungsbehörde als die zur Behandlung eines Antrags auf Beistand nach Art. 24 des Statuts ermächtigte Stelle, die jedoch die erforderlichen Aufgaben betreffend Ermittlung und Prävention an eine andere Verwaltungseinheit oder interne Einrichtung des Organs auf der Grundlage einer von ihr ordnungsgemäß erlassenen Rechtsvorschrift, in der die Bedingungen einer solchen Delegation unter Beachtung der anwendbaren höherrangigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegt sind, delegieren kann. Somit kann das Organ zu diesem Zweck und unter Bereitstellung der geeigneten logistischen und personellen Mittel entscheiden, die Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung den übergeordneten Stellen des Organs, wie einem Generaldirektor, einem Ad-hoc-Untersuchungsausschuss, einem beratenden Ausschuss „Mobbing“ oder auch einer Persönlichkeit oder einem Gremium außerhalb dieses Organs zu übertragen (Urteil vom 26. März 2015, CW/Parlament, F‑124/13, EU:F:2015:23, Rn. 142).

100

Auch wenn also die Einstellungsbehörde nach der Erhebung der vorliegenden Klage beschlossen hat, unmittelbar den Sonderausschuss „APA“ anzurufen, worin offenbar ihre Absicht zum Ausdruck kommt, diesen Ausschuss mit der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung zu betrauen, die ihr aufgrund der Beistandspflicht gemäß Art. 24 des Statuts oblag, ist somit festzustellen, dass die Anrufung des Sonderausschusses „APA“, selbst wenn sie einer Entscheidung über die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung durch die Einstellungsbehörde gleichgesetzt wird, nach der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde und nach der Erhebung der vorliegenden Klage erfolgt ist.

101

Demnach ist die Entscheidung vom 3. März 2014, wie sie durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt wurde, aufzuheben, soweit das Parlament unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV nicht aufgrund seiner Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts und seiner Fürsorgepflicht die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung der behaupteten Mobbinghandlungen angeordnet hat, nachdem die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung durch das Urteil CH aufgehoben worden war.

102

Unter diesen Umständen hält es das Gericht nicht mehr für erforderlich, über die Rüge der Klägerin betreffend die Frage zu befinden, ob die Einstellungsbehörde verpflichtet war, sie bei der Suche nach Schutz durch nationale Rechtsbehelfe zu unterstützen. Jedenfalls genügt insoweit der Hinweis, dass die in Rn. 57 des Urteils CH angeführten Gründe nicht so zu verstehen sind, als wäre die Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts unter dem Blickwinkel der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils CH darauf beschränkt, der Klägerin für den Fall, dass sie beschließen sollte, gegen den mutmaßlichen Mobber ein nationales Gericht anzurufen, Beistand in diesem Verfahren anzubieten.

3. Zu den Anträgen auf Schadensersatz

Zum materiellen Schaden aufgrund des Verlusts einer Chance auf Einstellung durch ein Mitglied des Parlaments für die Legislaturperiode 2014/2019

Vorbringen der Parteien

103

Die Klägerin trägt vor, das Parlament sei zu verurteilen, an sie als Ersatz des materiellen Schadens, der sich aus dem Verlust einer Chance auf ein Angebot eines neuen APA-Vertrags für die Legislaturperiode 2014/2019 ergebe, 144000 Euro zu zahlen. Da sie nicht rechtzeitig über die Arbeitsmittel verfügt habe, habe sie nämlich nicht zweckdienlich Kontakt zu den neu gewählten Mitgliedern des Parlaments aufnehmen können und auch nicht Kenntnis von etwaigen innerhalb des Parlaments erfolgenden Mitteilungen über freie Stellen nehmen können. Damit habe sie eine Chance verloren, für einen Zeitraum von fünf Jahren eingestellt zu werden. Da sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Erwiderung noch auf der Suche nach einer Beschäftigung gewesen sei, könne der entgangene Vorteil ausgehend von ihrem vorherigen Gehalt als APA auf ungefähr 240000 Euro veranschlagt werden. Sie hätte eine ernsthafte Chance gehabt, von einem neu gewählten Mitglied des Parlaments für die Legislaturperiode 2014/2019 eingestellt zu werden, wenn sie während der gesamten vorausgehenden Legislaturperiode weiter in den Räumlichkeiten des Parlaments gearbeitet hätte, und zwar insbesondere aufgrund ihrer Erfahrung. Wie der Umstand, dass sie nach dem Ausscheiden des Mitglieds des Parlaments, dem Frau P. nachgefolgt sei, von dieser eingestellt worden sei, zeige, blieben die APA im Durchschnitt in 60 % der Fälle im Dienst, indem sie nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse bei einem neuen Europaabgeordneten wieder eine Stelle erhielten. Bei Anwendung dieses Prozentsatzes der quantifizierten Einstellungschance von 60 % auf den Betrag von 240000 Euro des kumulierten Gehalts eines APA während einer ganzen Legislaturperiode wäre das Parlament dazu zu verurteilen, an sie als Ersatz des entstandenen materiellen Schadens 144000 Euro zu zahlen.

104

Das Parlament ist der Auffassung, im vorliegenden Fall fehle es unter den drei Voraussetzungen, von denen nach der Rechtsprechung die Auslösung der Haftung der Union abhänge, an der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens, denn das Parlament habe die Klägerin zu keiner Zeit daran gehindert, mit Mitgliedern des Parlaments, die für die Legislaturperiode 2014/2019 neu gewählt worden seien, in Kontakt zu treten. Im Übrigen sei das tatsächliche Bestehen des behaupteten Schadens nicht hinreichend nachgewiesen angesichts der Rechtsprechung, nach der der Schaden tatsächlich und sicher sein müsse und, wenn es sich um den Verlust einer Chance handele, die angeblich verlorene Chance tatsächlich bestanden haben und zudem ihr Verlust endgültig sein müsse. Die Klägerin, die im Übrigen nicht nachgewiesen habe, in diesem Sinne Schritte unternommen zu haben, habe aber immer noch die Möglichkeit, von einem Mitglied des Parlaments während der laufenden Legislaturperiode von fünf Jahren, die erst 2019 ende, eingestellt zu werden. Jedenfalls gebe es keine Statuts‑ oder Rechtsvorschrift, die einem APA ein Recht verleihe, zur Unterstützung eines anderen Mitglieds des Parlaments eingestellt zu werden, wenn sein Vertrag auslaufe, so dass die Zukunft eines APA, da seiner Beschäftigung ein Vertrauensverhältnis zugrunde liege, naturgemäß nur auf Annahmen ohne tatsächliche oder sichere Grundlage beruhe.

105

Kontakte mit neu gewählten Mitgliedern des Parlaments kämen im Wesentlichen, anders als die Klägerin meine, nicht in den Räumlichkeiten des Parlaments zustande, sondern vielmehr in den Herkunftsmitgliedstaaten der neu gewählten Abgeordneten, und zwar noch bevor sie ihre Tätigkeit aufnähmen.

106

Schließlich fehle es am Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Rechtswidrigkeit und dem behaupteten materiellen Schaden, denn das angebliche rechtswidrige Handeln des Parlaments könne nicht der ausschlaggebende Grund dafür sein, dass die von der Klägerin behauptete Chance nicht eingetreten sei, d. h. sie nicht von einem Mitglied des Parlaments für die Legislaturperiode 2014/2019 eingestellt worden sei, denn die APA würden von den in das Parlament Gewählten und nicht vom Organ ausgewählt.

Würdigung durch das Gericht

107

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union an das Zusammentreffen von drei Voraussetzungen geknüpft ist: Das dem Organ vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen dem gerügten Rechtsverstoß und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, so dass es für die Zurückweisung eines Schadensersatzantrags genügt, dass eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 52, vom 5. Juli 2011, V/Parlament, F‑46/09, EU:F:2011:101, Rn. 157, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F‑59/14, EU:F:2015:50, Rn. 71).

108

Was das rechtswidrige Verhalten betrifft, auf das der Antrag auf Ersatz des sich aus dem Verlust einer Einstellungschance ergebenden materiellen Schadens gestützt wird, besteht dieses im Wesentlichen in der angeblichen rechtswidrigen Weigerung des Parlaments, der Klägerin die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die sich aus den Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014 ergebe. Diese Rüge ist jedoch, wie bereits festgestellt, unbegründet.

109

Was den tatsächlichen Schaden angeht, der im vorliegenden Fall ein materieller Schaden ist, muss dieser nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls schlüssig nachgewiesen und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F‑59/14, EU:F:2015:50, Rn. 76). Insbesondere muss, wenn der behauptete Schaden, wie im vorliegenden Fall, im Zusammenhang mit dem Verlust einer Chance steht, zum einen die entgangene Chance tatsächlich bestanden haben (Urteile vom 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, EU:T:2004:290, Rn. 165, und vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 96) und zum anderen der Verlust endgültig sein.

110

Was den für die Feststellung des Kausalzusammenhangs erforderlichen Grad an Sicherheit betrifft, ist dieser erreicht, wenn das rechtswidrige Verhalten eines Unionsorgans den Betroffenen zwar nicht unbedingt um die Einstellung – dass diese stattgefunden hätte, wird er kaum je nachweisen können –, aber mit Sicherheit um eine ernsthafte Chance auf Einstellung als Beamter oder sonstiger Bediensteter gebracht hat, so dass der Betroffene als Folge hiervon einen materiellen Schaden in Form eines Einkommensverlusts erlitten hat (Urteile vom 5. Juli 2011, V/Parlament, F‑46/09, EU:F:2011:101, Rn. 159, und vom 17. Oktober 2013, BF/Rechnungshof, F‑69/11, EU:F:2013:151, Rn. 73).

111

Im vorliegenden Fall kann die Klägerin, auch wenn es in der Praxis zutreffen mag, dass nach jeder Parlamentswahl ein bestimmter Teil der davor beschäftigten APA, den die Klägerin auf 60 % ansetzt, tatsächlich von den neu gewählten Mitgliedern des Parlaments, gleich ob diese bereits in der vorherigen Legislaturperiode ein Parlamentsmandat innehatten oder nicht, eingestellt wird, nicht ernsthaft geltend machen, dass sie, wenn sie tatsächlich während der ganzen Legislaturperiode 2009/2014 im Dienst verblieben wäre, eine Chance von 60 % gehabt hätte, ein neu gewähltes Mitglied des Parlaments zu überzeugen, sie zu beschäftigen. Da die Einstellung und die etwaige Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bzw. Verlängerung des Arbeitsvertrags eines APA definitionsgemäß vom Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zu dem von ihm unterstützten Mitglied des Parlaments abhängen, kann ein im Dienst eines Mitglieds des Parlaments tätiger APA weder sicher sein, dass er zur Unterstützung eines anderen Mitglieds des Parlaments eingestellt wird, noch dass, wenn er eingestellt worden ist, das Mitglied des Parlaments ihn nach einer Wiederwahl weiter beschäftigen wird.

112

Im Übrigen ist, was die Verringerung der Chance, von einem neu gewählten Mitglied des Parlaments für die Legislaturperiode 2014/2019 eingestellt zu werden, durch die späte Bereitstellung der Arbeitsmittel betrifft, zum einen festzustellen, dass diese der Klägerin, als sie den entsprechenden Antrag stellte, jedenfalls binnen einer nicht unangemessenen Frist zurückgegeben wurden. Zum anderen kann, wie das Parlament zutreffend geltend macht, der bloße Umstand, dass sich eine Person physisch in den Räumen des Parlaments befindet und/oder über eine E‑Mail-Adresse des Parlaments oder einen Zugang zu dessen Intranet verfügt, nicht als ausschlaggebend dafür angesehen werden, von einem neu gewählten Mitglied des Parlaments als künftiger Mitarbeiter ausgewählt zu werden. Jedenfalls bieten diese Aspekte, auch wenn sie Kontakte erleichtern können, weder unmittelbar noch mittelbar eine Garantie für eine Stelle oder den Zugang zu einer Stelle. Sie können daher nicht spekulativ als Grundlage für eine tatsächliche und sichere Einstellungschance dienen.

113

Zudem können die neu gewählten Mitglieder des Parlaments vor der offiziellen Aufnahme ihrer Tätigkeit im Parlament Kontakte knüpfen und Treffen durchführen, um ihre Mitarbeiter auch in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu rekrutieren. Schließlich kann, angesichts der Bedeutung, die die Klägerin diesem Aspekt für die Suche einer Beschäftigung als APA beimisst, vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass sie nach mehreren Jahren Tätigkeit als APA unter den Mitgliedern des Parlaments und den APA noch über ein ausreichendes Netz von Kontakten verfügte, um Informationen über freie Stellen zu erhalten, und folglich leicht mit neu gewählten Mitgliedern des Parlaments in Kontakt treten konnte, ohne eine E‑Mail-Adresse des Parlaments oder einen Zugang zu dessen Räumlichkeiten zu benötigen. Aus den Angaben in ihrer Erwiderung geht im Übrigen hervor, dass sie den Kontakt zu APA, die bei der nationalen Delegation einer Fraktion tätig waren, und zu dieser Delegation aufrechterhalten hat und mithin alle diese Personen ihr Informationen aus dem Parlament weitergeben konnten.

114

Demnach wären, selbst wenn die Klägerin tatsächlich weiter hätte tätig sein können und unmittelbar nach der Verkündung des Urteils CH über die Arbeitsmittel verfügt hätte, für ihre behauptete Chance, von einem neu gewählten Mitglied des Parlaments für die Legislaturperiode 2014/2019 eingestellt zu werden, weniger die Verfügbarkeit der Arbeitsmittel oder ihre physische Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Parlaments, sondern eher ihre Verdienste und ihr berufliches Profil maßgeblich gewesen, das durch die tatsächliche Tätigkeit als APA während eines zusätzlichen Zeitraums von einigen Monaten im Jahr 2014 nicht wesentlich verbessert worden wäre. Die Klägerin führt im Übrigen nicht an, dass sie sich besonders bemüht hätte, neu gewählte Mitglieder des Parlaments zu kontaktieren, oder dass eines von diesen es abgelehnt hätte, sie zu beschäftigen, weil sie nicht in den Räumlichkeiten des Parlaments physisch präsent gewesen sei oder weil sie bis zum 16. Juni 2014 keine E‑Mail-Adresse dieses Organs gehabt habe oder weil ihre Berufserfahrung als APA nicht ausreiche.

115

Wie außerdem das Parlament hervorhebt, läuft die Legislaturperiode 2014/2019 noch. Somit ist der behauptete Verlust einer Chance keineswegs endgültig, denn die Klägerin könnte im Gegenteil in der Zukunft erneut als APA eingestellt werden.

116

Daher ist der Schadensersatzantrag betreffend den behaupteten Verlust einer Einstellungschance sowohl unter dem Gesichtspunkt des tatsächlichen Verlusts einer solchen Chance als auch unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zurückzuweisen.

117

Demnach ist der Schadensersatzantrag betreffend den Ersatz des materiellen Schadens, der sich aus dem Verlust einer Chance auf Einstellung durch ein Mitglied des Parlaments für die Legislaturperiode 2014/2019 ergeben soll, als unbegründet zurückzuweisen.

Zum immateriellen Schaden aufgrund der unterbliebenen Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung

Vorbringen der Parteien

118

Die Klägerin führt für den Ersatz eines von ihr auf 60000 Euro bezifferten immateriellen Schadens den Umstand an, dass sie noch immer nicht die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung zur Prüfung des in ihrem Antrag auf Beistand beanstandeten Mobbing-Sachverhalts erreicht habe. Durch die Aufhebung der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidungen könne dieser Schaden, der von der Rechtswidrigkeit, die zur Aufhebung dieser Entscheidungen führe, abtrennbar sei, nicht wiedergutgemacht werden. Ihr immaterieller Schaden beruhe teilweise darauf, dass die Nichteinleitung einer Verwaltungsuntersuchung sie in ihrer durch das Mobbing beeinträchtigten persönlichen Würde berühre. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2011, Skareby/Kommission (F‑95/09, EU:F:2011:9, Rn. 26), festgestellt habe, könne schon die etwaige Anerkennung seitens der Verwaltung, dass Mobbing vorliege, die offensichtlich von der Einleitung und vollständigen Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung abhänge, an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit des Mobbingopfers haben. Der Klägerin sei diese etwaige positive Wirkung vorenthalten worden, da jedenfalls bis zur Klageerhebung kein Bericht über eine Verwaltungsuntersuchung vorgelegt worden sei. Hinzu komme, dass zum einen das Parlament offensichtlich nicht dafür gesorgt habe, dass die neuen Entscheidungen, die zur Durchführung des Urteils CH erlassen worden seien, frei von den Fehlern seien, die zur Aufhebung der Vorgänger-Entscheidungen durch das genannte Urteil geführt hätten, und zum anderen, dass die Klägerin gezwungen worden sei, erneut zunächst ein außergerichtliches und dann ein gerichtliches Verfahren anzustrengen, um eine Anerkennung ihrer Rechte zu erreichen.

119

Das Parlament beantragt, den vorgenannten Schadensersatzantrag zurückzuweisen, und macht geltend, es habe eine Einrichtung – den Sonderausschuss „APA“ – geschaffen, die in der Lage sei, die Verwaltungsuntersuchung im Rahmen einer Beschwerde wegen Mobbings zu führen, in der ein Mitglied des Parlaments beschuldigt werde. Was die Frist, binnen deren die Verwaltungsuntersuchung stattgefunden habe, betreffe, habe das Parlament, „anstatt eine Scheinuntersuchung ohne geeigneten Rahmen durchzuführen, was in der Sache keine Gewähr geboten hätte“, es vorgezogen, „durch den Erlass [der Internen Regelung ‚Mobbing APA‘ am 14. April 2014] eine zwingende Regelung einzuführen, die Art. 24 des Statuts [im Kontext der besonderen vertraglichen Beziehungen mit den APA] praktische Wirksamkeit verleihen kann“. Außerdem könne die Klägerin „nicht behaupten, dadurch einen immateriellen Schaden, der abtrennbar und in einem Geldbetrag bezifferbar ist, erlitten zu haben, dass [es] ihren Antrag auf Beistand nicht geprüft hat“.

Würdigung durch das Gericht

120

Die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung wie die durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigten Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014 kann zwar für sich genommen bereits einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden darstellen, den diese Handlung verursacht haben kann, doch gilt dies nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann, erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131, vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑49/08 P, EU:T:2009:456, Rn. 88, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F‑59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80).

121

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eindeutig einen immateriellen Schaden erlitten, weil erstens das Parlament bei Beginn der Beratung der vorliegenden Rechtssache ihren gemäß Art. 24 des Statuts gestellten Antrag auf Beistand immer noch nicht zweckmäßig behandelt hatte, zweitens zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage keine Verwaltungsuntersuchung im Sinne der Rechtsprechung durchgeführt worden war und drittens die Klägerin, auch wenn die Einstellungsbehörde nach dem letztgenannten Zeitpunkt schließlich den Sonderausschuss „APA“ damit betraut hatte, eine solche Untersuchung an ihrer Stelle durchzuführen, bei Beginn der Beratung der vorliegenden Rechtssache noch nicht über das Ergebnis dieser Untersuchung unterrichtet worden war, auch nicht darüber, welche Maßnahmen etwa den Quästoren oder dem Präsidenten des Parlaments vorgeschlagen würden.

122

Da jedoch die Einstellungsbehörde ordnungsgemäß mit einem Antrag auf Beistand befasst worden ist, hier am 22. Dezember 2011, zu einem Zeitpunkt, zu dem sowohl die Klägerin als auch das betroffene Mitglied des Parlaments ihren jeweiligen Tätigkeiten in dem Organ nachgingen, bleibt sie zu der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung verpflichtet, unabhängig davon, ob das behauptete Mobbing aufgehört hat oder nicht.

123

Zum einen kann nämlich die etwaige Anerkennung seitens der Einstellungsbehörde – am Ende der eventuell mit Hilfe eines beratenden Ausschusses wie des Sonderausschusses „APA“ durchgeführten Verwaltungsuntersuchung –, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit des gemobbten APA haben (vgl. Urteil vom 8. Februar 2011, Skareby/Kommission, F‑95/09, EU:F:2011:9, Rn. 26), und sie kann außerdem vom Opfer für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden, für das die Beistandspflicht der Einstellungsbehörde nach Art. 24 des Statuts gilt, die nicht erlischt, wenn die Beschäftigungszeit des APA endet.

124

Zum anderen kann, besonders in einer Situation wie der vorliegenden, in der es in diesem Stadium allein um Mobbingvorwürfe geht, die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen, die Mobbingvorwürfe des mutmaßlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte.

125

Im Übrigen können das Gefühl der ungerechten Behandlung und die Besorgnisse, mit denen eine Person aufgrund des Umstands konfrontiert ist, ein außergerichtliches und dann ein gerichtliches Verfahren anstrengen zu müssen, um eine Anerkennung ihrer Rechte zu erreichen, einen immateriellen Schaden darstellen, der sich allein auf den Umstand zurückführen lässt, dass die Verwaltung einen Rechtsverstoß begangen hat. Diese Schäden sind zu ersetzen, wenn sie nicht durch die mit der Aufhebung einer Maßnahme verbundene Genugtuung ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, EU:C:1990:49, Rn. 27 und 28). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verwaltung im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung eines Aufhebungsurteils wieder Fehler der gleichen Art unterlaufen wie jene, die zu der genannten Aufhebung geführt haben.

126

Im vorliegenden Fall kommt das Gericht im Hinblick darauf, dass nicht rechtzeitig eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet und zum Abschluss gebracht wurde, trotz des im Antrag auf Beistand vorgebrachten und später wiederholten entsprechenden Ersuchens, und dass die Klägerin sich erneut an die Verwaltung des Parlaments wenden und erneut das Gericht anrufen musste, um eine Anerkennung ihrer vollen Rechte nach Art. 24 des Statuts zu erreichen, zu dem Schluss, dass der von der Klägerin erlittene immaterielle Schaden angemessen berücksichtigt wird, wenn der Ersatz dieses Schadens nach billigem Ermessen auf 25000 Euro festgesetzt wird.

127

Zudem ist dem Antrag der Klägerin auf Verzinsung dieses Betrags zu dem von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz stattzugeben. Mangels Angabe des Zeitpunkts, ab dem diese Verzugszinsen zu zahlen sind, ordnet das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1998, Aquilino/Rat, T‑130/96, EU:T:1998:159, Rn. 39) an, dass diese Verzinsung an dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde erlassen worden ist, d. h. am 4. August 2014, da die Einstellungsbehörde bis zu diesem Tag grundsätzlich noch die Möglichkeit hatte, als Maßnahme zur Durchführung des Urteils CH eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, um dem entsprechenden Antrag der Klägerin vom 15. Januar 2014 nachzukommen.

128

Zu dem Vorbringen der Klägerin, mit dem sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung rügt, weil ihr nicht gestattet worden sei, zu ihrer Anhörung vor dem Sonderausschuss „APA“ am 15. Januar 2015 in Begleitung ihrer Anwälte zu erscheinen, genügt die Feststellung, dass der gerügte Sachverhalt zeitlich jedenfalls nach der Anrufung des Gerichts liegt und deshalb als solcher nicht bei der Bestimmung des entstandenen Schadens berücksichtigt werden kann.

129

Nach alledem

ist die Entscheidung vom 2. April 2014, wie sie durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt wurde, aufzuheben, soweit das Parlament es unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV abgelehnt hat, zur Durchführung des Urteils CH einen zusätzlichen Betrag von 5686 Euro an die Klägerin zu zahlen, und das Parlament ist zu verurteilen, diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen ab dem 1. Juli 2014, dem Tag des Auslaufens des APA-Vertrags der Klägerin, zu dem von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz an die Klägerin zu zahlen;

ist die Entscheidung vom 3. März 2014, wie sie durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt wurde, aufzuheben, soweit das Parlament, nachdem die den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung durch das Urteil CH aufgehoben worden war, unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV nicht aufgrund seiner Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts und seiner Fürsorgepflicht die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung der behaupteten Mobbinghandlungen angeordnet hat;

sind die Aufhebungsanträge im Übrigen zurückzuweisen;

ist das Parlament zu verurteilen, an die Klägerin als Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag von 25000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 4. August 2014 zu dem von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz zu zahlen;

sind die Schadensersatzanträge im Übrigen zurückzuweisen.

Kosten

130

Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Nach Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

131

Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Parlament als die im Wesentlichen unterlegene Partei anzusehen ist. Zudem hat die Klägerin ausdrücklich beantragt, dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, trägt das Parlament seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von CH zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014, wie sie durch die Entscheidung vom 4. August 2014 über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt wurde, wird aufgehoben, soweit das Europäische Parlament es unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV abgelehnt hat, zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203), einen zusätzlichen Betrag von 5686 Euro an CH zu zahlen.

 

2.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 3. März 2014, wie sie durch die Entscheidung vom 4. August 2014 über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt wurde, wird aufgehoben, soweit das Europäische Parlament, nachdem die den Antrag von CH vom 22. Dezember 2011 auf Beistand ablehnende Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012 durch das Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203), aufgehoben worden war, unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV nicht die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung der behaupteten Mobbinghandlungen angeordnet hat.

 

3.

Die Aufhebungsanträge werden im Übrigen zurückgewiesen.

 

4.

Das Europäische Parlament wird verurteilt, an CH einen Betrag von 5686 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 1. Juli 2014 zu dem von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz zu zahlen.

 

5.

Das Europäische Parlament wird verurteilt, an CH als Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag von 25000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 4. August 2014 zu dem von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz zu zahlen.

 

6.

Die Schadensersatzanträge werden im Übrigen zurückgewiesen.

 

7.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die CH entstandenen Kosten zu tragen.

 

Barents

Perillo

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Oktober 2015.

Die Kanzlerin

W. Hakenberg

Der Präsident

R. Barents


( *1 )   Verfahrenssprache: Französisch.