URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

9. Juli 2008

Rechtssache F‑89/07

Jan Kuchta

gegen

Europäische Zentralbank

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Jährliche Neubewertung der Gehälter und Zulagen – Beurteilungsjahr 2006 – Schutz personenbezogener Daten – Bemerkungen, die die berufliche Laufbahn beeinträchtigen – Zuständigkeit“

Gegenstand: Klage nach Artikel 36.2 des dem EG‑Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erstens auf Ersatz des immateriellen Schadens, den die EZB dem Kläger, einem ihrer Mitarbeiter, dadurch verursacht haben soll, dass sie seiner Vorgesetzten in der neuen Dienststelle, in der er Anfang 2007 tätig war, seine gesamte Leistungsbewertung für das Jahr 2006 übermittelt hat, und zweitens auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die individuelle Erhöhung seines Gehalts zum 1. Januar 2007 festgelegt wurde

Entscheidung: Die Entscheidung der EZB, mit der die individuelle Erhöhung des Gehalts des Klägers auf den 1. Januar 2007 festgelegt wurde, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die EZB trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Klage auf Zahlung einer symbolischen Entschädigung

2.       Europäische Gemeinschaften – Organe und Einrichtungen der Gemeinschaften – Ausübung der Zuständigkeiten – Übertragung von Befugnissen – Voraussetzungen – Europäische Zentralbank

(Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Art. 12.3 und 36.1; Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank, Art. 5; Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank, Anhang I Nr. 6)

1.       Im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten entbindet ihn die Tatsache, dass er nur einen symbolischen Schadensersatz gefordert hat, nicht von der Pflicht, den erlittenen Schaden schlüssig zu beweisen.

(vgl. Randnr. 36)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. Mai 1976, Roquette Frères/Kommission, 26/74, Slg. 1976, S. 677, Randnr. 24

2.       Bei einer Übertragung von Befugnissen innerhalb von Gemeinschaftsorganen oder -einrichtungen muss die übertragende Behörde, auch wenn sie zur Übertragung ihrer Befugnisse ermächtigt ist, eine Entscheidung erlassen, aus der diese Übertragung ausdrücklich hervorgeht, und die Übertragung kann sich nur auf genau umgrenzte Aus‑ oder Durchführungsbefugnisse beziehen. Daher ist, obzwar das Direktorium der Europäischen Zentralbank gemäß Nr. 6 des Anhangs I der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Bank die Befugnis zur Festlegung der individuellen Gehaltserhöhungen übertragen kann, eine derartige Entscheidung, die ohne jede entsprechende Übertragung von Befugnissen von einer anderen Stelle als dem Direktorium der EZB getroffen wurde, von einer unzuständigen Stelle erlassen worden und deshalb aufzuheben.

Lässt sich weder der Urheber einer Entscheidung über eine individuelle Gehaltserhöhung noch die Stelle, der das Direktorium die Befugnis zum Erlass dieser Entscheidung übertragen haben soll, feststellen, verstößt dies außerdem gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen Personalverwaltung, die insbesondere verlangen, dass die Aufteilung der Befugnisse innerhalb eines Gemeinschaftsorgans klar definiert und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind. Insoweit befinden sich die Organe der Europäischen Zentralbank in ihren Beziehungen zu ihren Bediensteten in keiner anderen Lage als die Leitungsorgane der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen und ‑organe.

(vgl. Randnrn. 53, 54, 59 und 61 bis 63)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 14. Oktober 2004, Pflugradt/EZB, C‑409/02 P, Slg. 2004, I‑9873, Randnr. 37; 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C‑301/02 P, Slg. 2005, I‑4071, Randnr. 43




URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

9. Juli 2008(*)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Jährliche Neubewertung der Gehälter und Zulagen – Beurteilungsjahr 2006 – Schutz personenbezogener Daten – Bemerkungen, die die berufliche Laufbahn beeinträchtigen – Zuständigkeit“

In der Rechtssache F‑89/07

betreffend eine Klage nach Art. 36.2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, das dem EG‑Vertrag als Anhang beigefügt ist,

Jan Kuchta, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Karthaus,

Kläger,

gegen

Europäische Zentralbank, vertreten durch F. Malfrère und F. Feyerbacher als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel sowie der Richter H. Tagaras und S. Gervasoni (Berichterstatter),

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2008

folgendes

Urteil

1        Jan Kuchta, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank (EZB), hat mit Klageschrift, die am 6. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Urschrift eingereicht am 11. September 2007), beantragt, erstens die EZB zu verurteilen, den immateriellen Schaden zu ersetzen, den sie ihm seinem Vorbringen nach dadurch verursacht hat, dass sie seiner Vorgesetzten in der neuen Dienststelle, in der er Anfang 2007 tätig war, seine gesamte Leistungsbewertung für das Jahr 2006 übermittelt hat, und zweitens die Entscheidung, mit der die individuelle Erhöhung seines Gehalts zum 1. Januar 2007 festgelegt wurde, für nichtig zu erklären.

 Rechtlicher Rahmen

2        Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, das dem EG‑Vertrag als Anhang beigefügt worden ist (im Folgenden: Satzung des ESZB), enthält u. a. folgende Vorschriften:

„Artikel 12

12.3 Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt.

Artikel 36

Personal

36.1 Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

36.2 Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.

…“

3        Der EZB-Rat hat gestützt auf Art. 12.3 der Satzung des ESZB die Geschäftsordnung der EZB (im Folgenden: Geschäftsordnung) erlassen. Art. 21 („Beschäftigungsbedingungen“) der Geschäftsordnung in der durch den Beschluss vom 19. Februar 2004 geänderten Fassung (ABl. L 80, S. 33) bestimmt:

„21.1. Die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften regeln die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern.

21.2. Der EZB-Rat verabschiedet die Beschäftigungsbedingungen auf Vorschlag des Direktoriums und nach Anhörung des Erweiterten Rates.

21.3. Das Direktorium legt die Dienstvorschriften fest, durch die die Beschäftigungsbedingungen umgesetzt werden.

21.4. Die Personalvertretung wird vor der Festlegung neuer Beschäftigungsbedingungen oder Dienstvorschriften angehört. Ihre Stellungnahme wird dem EZB-Rat bzw. dem Direktorium vorgelegt.“

4        Mit Beschluss (EZB/1999/7) vom 12. Oktober 1999 hat die EZB gestützt auf die Art. 8 und 24 der Geschäftsordnung die Geschäftsordnung des Direktoriums der EZB (ABl. L 314, S. 34, im Folgenden: Geschäftsordnung des Direktoriums) erlassen.

5        In diesem Beschluss heißt es, dass es „erforderlich [ist], … ein Verfahren für … die Übertragung von Befugnissen zu errichten, wobei … das Prinzip der kollegialen Verantwortlichkeit des Direktoriums [zu] wahren [ist]“.

6        Art. 5 der Geschäftsordnung des Direktoriums lautet:

„Übertragung von Befugnissen

(1)      Das Direktorium kann eines oder mehrere seiner Mitglieder ermächtigen, in seinem Namen und unter seiner Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsordnung und der Verwaltung zu treffen, insbesondere zur Vorbereitung von Beschlüssen, die kollektiv von den Mitgliedern des Direktoriums zu einem späteren Zeitpunkt zu fassen sind, und zur Umsetzung von endgültigen vom Direktorium gefassten Beschlüssen.

(2)      Das Direktorium kann auch eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, im Einvernehmen mit dem Präsidenten i) den Wortlaut eines Beschlusses im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 endgültig anzunehmen, vorausgesetzt, der wesentliche Inhalt eines solchen Beschlusses ist bereits in Beratungen festgelegt worden, und/oder ii) endgültige Beschlüsse zu fassen, bei denen eine solche Übertragung begrenzte und eindeutig definierte Durchführungsbefugnisse umfasst, deren Ausübung einer strikten Prüfung im Lichte der vom Direktorium festgelegten objektiven Kriterien unterliegt.

(3)      Die Übertragung von Befugnissen und die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 verabschiedeten Beschlüsse werden in den Ergebnisprotokollen der Sitzungen des Direktoriums festgehalten.

(4)      Die so übertragenen Befugnisse können nur weiter übertragen werden, soweit eine diesbezügliche Bestimmung im Ermächtigungsbeschluss dies vorsieht.“

7        Der EZB-Rat erließ gestützt auf Art. 36.1 der Satzung des ESZB den Beschluss vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (ABl. 1999, L 125, S. 32, im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen). Die Beschäftigungsbedingungen sehen insbesondere Folgendes vor:

„7. Die EZB führt für jeden Mitarbeiter eine Personalakte. Die für diese Akten geltende Regelung ist in den Dienstvorschriften festgelegt, die in Einklang mit den Grundsätzen gelten, die in der Empfehlung 81/679/EWG der Kommission vom 29. Juli 1981 und in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr genannt sind.

9.      a) Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Arbeitsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Dienstvorschriften geregelt.

41. Die Mitarbeiter können bei der Verwaltung nach dem in den Dienstvorschriften geregelten Verfahren durch die Erhebung von Beschwerden und Beanstandungen beantragen, ihnen gegenüber ergangene Entscheidungen einer vorprozessualen Überprüfung auf deren Vereinbarkeit mit der Personalpolitik und den Beschäftigungsbedingungen der EZB zu unterziehen. Den Mitarbeitern, deren Rechtsbehelf im Anschluss an die verwaltungsinterne Überprüfung nicht abgeholfen wurde, steht das in den Dienstvorschriften vorgesehene Beschwerdeverfahren offen.

42. Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter bzw. ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.

Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt.

45. Eine Personalvertretung, deren Mitglieder in geheimer Wahl gewählt werden, vertritt die allgemeinen Interessen aller Mitarbeiter in Bezug auf Arbeitsverträge, Dienstvorschriften und Bezüge, Beschäftigungs-, Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in der EZB, soziale Absicherung und Versorgungssysteme.

46. Die Personalvertretung ist vor jeder Änderung dieser Beschäftigungsbedingungen, der Dienstvorschriften und bei allen Fragen im Zusammenhang mit den in Artikel 45 genannten Angelegenheiten anzuhören.“

8        Anhang I der Beschäftigungsbedingungen betreffend die Gehaltsstrukturen lautet:

„5. Das Direktorium bestimmt im Rahmen der allgemeinen Grenzen, die es bei der jährlichen Überprüfung der Gehälter und der Zulagen festlegt, die individuellen Gehaltserhöhungen. …“ (freie Übersetzung)

(„The Executive Board shall determine individual salary increases within the overall limits it adopts in the Annual Salary and Bonus Review exercise. …“)

„6. Das Direktorium kann die Befugnis zur Festlegung der individuellen Gehaltserhöhungen übertragen.“ (freie Übersetzung)

(„The Executive Board may decide to delegate the authority to determine individual salary increases.“)

9        Die Leistungen der Mitarbeiter der EZB werden nach zwei verschiedenen Verfahren bewertet.

10      Erstens gibt es das eigentliche Leistungsbewertungsverfahren („appraisal“), das sowohl als ein Mittel zur Personalführung als auch zur persönlichen Entwicklung der Mitarbeiter konzipiert ist. Es besteht aus einem Dialog zwischen den Mitarbeitern und ihren Vorgesetzten über die Leistungen, die im Bewertungszeitraum im Hinblick auf die festgelegten Leistungsziele erbracht wurden, und über die Erwartungen für den nächsten Bewertungszeitraum. In diesem Verfahren wird jedes Jahr eine Leistungsbewertung erstellt („appraisal form“). Die Leistungsbewertung enthält zwei Teile, von denen der erste die Bewertung der im abgelaufenen Jahr erbrachten Leistungen enthält, während im zweiten Teil die Ziele für den nächsten Bewertungszeitraum festgelegt werden.

11      Die Bewertungsmodalitäten sind in dem Leitfaden für die Leistungsbewertung festgelegt. Dieser Leitfaden enthält einen Abschnitt mit dem Titel „Datenschutz“. Der erste Absatz dieses Abschnitts lautet:

„Den Beurteilenden und den Beurteilten wird empfohlen, für ihre eigenen Unterlagen eine Kopie der Leistungsbewertung anzufertigen. Die Leistungsbewertung ist ein vertrauliches Dokument, für das die einschlägigen Regeln der EZB über Vertraulichkeit und Datenschutz gelten. Die Leistungsbewertung wird der Personalakte des Beurteilten beigefügt (ein Mitarbeiter kann diese nach den für das EZB-Personal geltenden Regelungen einsehen) und darf anderen Parteien innerhalb oder außerhalb der EZB nicht zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht gemäß Nr. 1.3.4 der Dienstvorschriften einer Akteneinsicht zugestimmt wurde. Auch neue Beurteilende, die ihren Dienst in einem neuen Bereich aufgenommen haben, können im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die der Betroffene in dem Tätigkeitsbereich ausgeführt hat, der Gegenstand des vorherigen Bewertungszeitraums war, Zugang zu dem Teil der Leistungsbewertung des Mitarbeiters erhalten, der sich auf die Zukunft bezieht (‚forward-looking part‘).“

12      Zweitens gibt es das Verfahren der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen („Annual Salary and Bonus Review“, im Folgenden: ASBR). Es dient dazu, die Leistungen der Mitarbeiter zu bewerten, um ihnen im Rahmen der hierzu vom Direktorium der EZB vorgesehenen Haushaltsmittel Erhöhungen der Gehälter und/oder Zulagen zu gewähren.

13      Die Bedingungen, unter denen jedes Jahr die individuellen Gehaltserhöhungen gewährt werden, sind in einer Mitteilung der Generaldirektion Personal, Budget & Organisation zur Festlegung der Modalitäten der ASBR (im Folgenden: ASBR-Leitfaden) aufgeführt. Bei diesem Vorgang wird jeder Mitarbeiter im Hinblick auf seine Leistungen mit seinen Kollegen desselben Gehaltsbandes („salary band“) verglichen und auf einer vierstufigen Skala auf einer für seine jährliche Erhöhung maßgeblichen „Verdienstestufe“ eingetragen.

14      Wie sich aus Nr. 4 des ASBR-Leitfadens in der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung vom 21. August 2006 ergibt, verteilen sich die für die Erhöhungen der Gehälter und Zulagen vorgesehenen jährlichen Haushaltsmittel auf die einzelnen Geschäftsbereiche („business areas“), d. h. auf die Generaldirektionen und die Direktionen. Die Generaldirektoren und die Direktoren („area heads“) sind für die Verteilung ihrer Haushaltsmittel auf die einzelnen Abteilungen („business units“) zuständig, wobei jede dieser Vergleichsgruppen mindestens 8 bis 10 Personen umfasst.

 Sachverhalt

15      Der Kläger ist seit dem 15. August 2004 bei der EZB beschäftigt.

16      Vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2007 hatte er befristete Verträge im Sinne der Beschäftigungsbedingungen und arbeitete in der Generaldirektion Statistik als „research analyst“. Bis zum 1. Januar 2007 hatte er einen Dienstposten des Gehaltsbandes E/F in der Abteilung Außenwirtschaftliche Statistiken, Unterabteilung Zahlungsbilanzen‑ und anverwandte Externe Statistiken inne. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wurde er mit derselben Einstufung der Abteilung Monetäre & finanzielle Statistiken und dort der von Frau S. geleiteten Unterabteilung zugewiesen.

17      Am 21. Dezember 2006 unterzeichnete er seine Leistungsbewertung für das Jahr 2006. In dieser Leistungsbewertung wurden u. a. gelegentliche Fehler des Klägers bei der Bearbeitung statistischer Daten und mangelnder Teamgeist erwähnt.

18      Als der Kläger zu der anderen Abteilung wechselte, übermittelte der Leiter der Abteilung Außenwirtschaftliche Statistiken, der an der Beurteilung des Klägers für 2006 mitgewirkt hatte, Frau S., der neuen Unterabteilungsleiterin des Klägers ab 1. Januar 2007, dessen vollständige Leistungsbewertung für 2006.

19      Im Übrigen wurden die Leistungen des Klägers im Rahmen der ASBR für 2006 im Vergleich zu denen seiner Kollegen als „befriedigend“ beurteilt und in die „Verdienstestufe 3“ eingestuft. Er erhielt demzufolge eine Gehaltserhöhung in Höhe von 0,75 % ab 1. Januar 2007 (im Folgenden: streitige Entscheidung). Diese Entscheidung wurde ihm offiziell durch eine Mitteilung vom 31. Dezember 2006 zur Kenntnis gebracht, die keine Unterschrift trägt und in der es heißt:

„Wir möchten Ihnen mitteilen, dass Ihnen nach Abschluss der letzten von der Leitung Ihrer Dienststelle durchgeführten [ASBR] eine Erhöhung des Gehalts auf [Verdienste‑]Stufe 3 gewährt wurde. …“

20      Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 beantragte der Kläger beim stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Personal, Budget & Organisation eine Überprüfung („administrative review“) der Leistungsbewertung für 2006 und der mit Wirkung ab 1. Januar 2007 gewährten Gehaltserhöhung. Dieser wies den Antrag auf Überprüfung mit Schreiben vom 27. März 2007 zurück, in dem er einräumte, dass die Übermittlung der Leistungsbewertung für 2006 an die neue Vorgesetzte des Klägers bedauerlich sei.

21      Am 15. Mai 2007 richtete der Kläger eine Beschwerde an den Präsidenten der EZB. Dieser teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2007 unter Zurückweisung der Beschwerde mit, dass die ihn betreffende Leistungsbewertung seinen neuen Vorgesetzten nicht noch einmal übermittelt und bei der Entscheidung über die Umwandlung seines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag nicht berücksichtigt werde.

22      Inzwischen war der Kläger nämlich in der Generaldirektion Finanzmarktoperationen eingestellt worden und hatte seit dem 1. Juni 2007 einen „convertible contract“, d. h. einen Vertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren, der am Ende seiner Laufzeit in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden kann.

 Anträge der Parteien

23      Der Kläger beantragt,

–        die EZB zu verurteilen, ihm einen Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihm seiner Ansicht nach durch die ordnungswidrige Übermittlung seiner Leistungsbewertung für das Jahr 2006 an seine neue Vorgesetzte nach seiner Versetzung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu einer anderen Dienststelle entstanden ist;

–        die streitige Entscheidung aufzuheben;

–        der EZB die Kosten aufzuerlegen.

24      Die EZB beantragt,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Schadensersatzforderung

 Vorbringen der Parteien

25      Der Kläger trägt vor, dass bei seiner mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erfolgten Versetzung in eine andere Abteilung der Generaldirektion Statistik Herr I., der Leiter seiner früheren Abteilung, der seinerseits zum Leiter der neuen Abteilung des Klägers ernannt worden sei, Frau S., seiner neuen unmittelbaren Vorgesetzten, die ihn betreffende Leistungsbewertung für das Jahr 2006 in der vollständigen Fassung übermittelt habe.

26      Zum einen sei diese nicht erforderliche Übermittlung persönlicher Daten unter Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1) erfolgt. Zum anderen sei es nach dem „Leitfaden für die Leistungsbewertung“ der EZB im Fall eines Wechsels des Beurteilenden nur zulässig gewesen, den Teil der vorherigen Leistungsbewertung zu übermitteln, der sich auf die Zukunft beziehe („forward-looking part“).

27      Die EZB habe ihm, der geglaubt habe, sich auf die Vertraulichkeit der Leistungsbewertung verlassen zu können, unter Verstoß gegen die von ihr selbst aufgestellten Datenschutzregeln und demzufolge entgegen dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung einen immateriellen Schaden verursacht.

28      Außerdem bestehe die Möglichkeit einer zukünftigen Beeinträchtigung seiner beruflichen Laufbahn.

29      Als Ersatz seines immateriellen Schadens verlangt er die Zahlung eines symbolischen Schadensersatzes in Höhe von einem Euro.

30      Die EZB hält den Schadensersatzantrag für unzulässig, da die wesentlichen sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen dieser Antrag beruhe, der Klageschrift nicht in kohärenter und verständlicher Weise zu entnehmen seien. Der Kläger beschränke sich vielmehr darauf, in der Klageschrift zu behaupten, dass das Verhalten der EZB ihm gegenüber rechtswidrig sei, und trage zu den übrigen Voraussetzungen, die für einen Anspruch auf Schadensersatz erfüllt sein müssten, nichts vor, d. h. weder zum tatsächlichen Vorliegen des behaupteten Schadens noch zum Kausalzusammenhang zwischen dem der EZB vorgeworfenen rechtswidrigen Verhalten und dem vom Kläger behaupteten Schaden. Der bloße Umstand, dass der Kläger nur einen symbolischen Schadensersatz begehre, stelle ihn nicht von dem genannten Erfordernis frei.

31      In der Sache räumt die EZB erstens ein, dass die Übermittlung der den Kläger betreffenden Leistungsbewertung an seine neue Vorgesetzte nicht im Einklang mit dem Leitfaden für die Leistungsbewertung gestanden habe. Für die Eröffnung eines Anspruchs auf Schadensersatz liege jedoch kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift vor. Zunächst habe sich nämlich die neue Vorgesetzte damit begnügt, die ihr übermittelte Leistungsbewertung zur Kenntnis zu nehmen. Außerdem sei es nicht ungewöhnlich, dass die gesamte Leistungsbewertung eines Bediensteten dessen neuen Vorgesetzten bekannt sei. Zudem enthalte eine Leistungsbewertung keine Informationen über das Privatleben des Betroffenen.

32      Zweitens habe der Kläger weder seinen Schaden noch einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem von ihm behaupteten Fehler nachgewiesen.

33      Die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seiner beruflichen Laufbahn sei rein hypothetisch. Der Sachverhalt selbst spreche gegen das Vorliegen eines solchen Schadens. Die Übermittlung der Leistungsbewertung habe keine negativen Auswirkungen auf die berufliche Laufbahn des Klägers gehabt, denn er habe danach ein internes Einstellungsverfahren für einen auf drei Jahre befristeten Vertrag erfolgreich bestanden. Zum anderen wäre dem Kläger ein Schaden, der ihm durch das Verhalten der EZB entstanden sein sollte, ohnehin bereits ersetzt worden. Die Tatsache, dass die EZB anerkannt und im Übrigen bedauert habe, dass die Übermittlung der Leistungsbewertung nicht im Einklang mit dem Leitfaden für die Leistungsbewertung erfolgt sei, und die Tatsache, dass die damals neue Vorgesetzte Maßnahmen ergriffen habe, um jede künftige Auswirkung der Übermittlung zu verhindern, hätten ausgereicht, um einen etwaigen Fehler der EZB zu beheben.

 Würdigung durch das Gericht

34      Aus den Datenschutzbestimmungen des Leitfadens für die Leistungsbewertung in der auf die streitigen Vorgänge anwendbaren Fassung ergibt sich, dass neue Beurteilende Zugang zu dem in die Zukunft weisenden Teil („forward-looking part“) der sich auf den zurückliegenden Zeitraum beziehenden Leistungsbewertung haben können. Nach diesen Bestimmungen ist es jedoch, wie die EZB in ihrer Klagebeantwortung selbst einräumt, nicht zulässig, die gesamte vorherige Leistungsbewertung eines Mitarbeiters den neuen Beurteilenden zu übermitteln. Demnach verstieß die Übermittlung der gesamten Leistungsbewertung des Klägers von 2006 an dessen neue unmittelbare Vorgesetzte nach seiner Versetzung in eine andere Abteilung der Generaldirektion Statistik gegen die genannte Regel des Leitfadens für die Leistungsbewertung.

35      Selbst wenn jedoch die Unzulässigkeit dieser Übermittlung nach Maßgabe des Leitfadens für die Leistungsbewertung der EZB deren Haftung auslösen können sollte, hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Schaden, den erlitten zu haben er behauptet, tatsächlich eingetreten ist.

36      Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht das Vorliegen eines konkreten Schadens nachgewiesen, der ihm gerade aufgrund der fraglichen Übermittlung seiner Leistungsbewertung für das Jahr 2006 entstanden sein soll. Die Tatsache, dass er seine Forderung auf einen symbolischen Schadensersatz beschränkt hat, entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, den erlittenen Schaden schlüssig zu beweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Mai 1976, Roquette frères/Kommission, 26/74, Slg. 1976, 677, Randnr. 24).

37      Die behauptete Beeinträchtigung seiner beruflichen Laufbahn, die durch nichts in den Akten belegt ist und die er selbst als „zukünftig“ und „möglich“ bezeichnet, kann nicht zu einer finanziellen Entschädigung führen.

38      Was den immateriellen Schaden angeht, der dem Kläger allein dadurch entstanden sein soll, dass die EZB fehlerhaft gehandelt hat, stellt die Feststellung dieses Fehlers durch das Gemeinschaftsgericht eine hinreichende Wiedergutmachung dar (in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 20. September 1990, Hanning/Parlament, T‑37/89, Slg. 1990, II‑463, Randnr. 83, und vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, Slg. ÖD 2006, II‑A‑2‑609, Randnr. 131).

39      Außerdem hat die EZB dadurch, dass sie den begangenen Fehler mit dem Ausdruck ihres Bedauerns eingeräumt und dem Kläger zugesichert hat, dass die unzulässige Übermittlung seiner Leistungsbewertung für 2006 keine Auswirkungen auf seine weitere berufliche Laufbahn haben werde, eine angemessene Wiedergutmachung geleistet.

40      Nach alledem ist die Klage, soweit mit ihr Schadensersatz begehrt wird, abzuweisen, ohne dass über die von der EZB insoweit erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.

 Zum Aufhebungsantrag

 Vorbringen der Parteien

41      Erstens macht der Kläger geltend, dass die streitige Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Die Tatsache, dass die Leistungen eines Mitarbeiters im Rahmen der ASBR im Verhältnis zu den Leistungen der Kollegen seiner Dienststelle bewertet würden, die sich in demselben Gehaltsband befänden, führe nämlich dazu, dass Bedienstete, die objektiv die gleiche Leistung erbrächten, je nach ihrer Dienststelle unterschiedlich behandelt würden. Die Beurteilung seiner Leistungen sei daher durch das hohe Leistungsniveau in der Sektion, in der er 2006 beschäftigt gewesen sei, zu seinem Nachteil beeinflusst worden. Bei den dortigen Mitarbeitern habe es sich großenteils um sehr erfahrene Bedienstete gehandelt, und insbesondere seien – außer ihm – alle diejenigen, die als „research analyst“ gearbeitet hätten, „seniors“ gewesen. Das an sich gerechtfertigte Ziel des budgetären Rahmens für Gehaltserhöhungen rechtfertige es nicht, die Bediensteten je nach Abteilung unterschiedlich zu behandeln.

42      Zweitens bestreitet der Kläger das Bestehen einer Entscheidung des Direktoriums der EZB im Sinne von Nr. 6 des Anhangs I der Beschäftigungsbedingungen, mit der das Direktorium andere Stellen damit befugt hätte, seine Kompetenz zur Gewährung individueller Gehaltserhöhungen auszuüben. Eine solche Entscheidung sei ihm zwangsläufig nicht bekannt, denn das Direktorium veröffentliche weder seine Entscheidungen noch die Protokolle seiner Sitzungen.

43      Drittens schließlich bestreitet der Kläger, dass die EZB vor der Übermittlung des ASBR-Leitfadens in der Fassung vom 21. August 2006 an die zuständigen Dienststellenleiter die Personalvertretung der EZB gemäß den Art. 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen angehört habe.

44      Die EZB trägt vor, dass die drei Klagegründe, auf die die Anträge auf Aufhebung der streitigen Entscheidung gestützt seien, im vorprozessualen Verfahren nicht vorgetragen worden und daher unzulässig seien. Der Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sei auch aus einem zweiten Grund unzulässig, denn der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass sich die Gefahr der von ihm behaupteten Diskriminierung bei ihm verwirklicht habe.

45      In der Sache macht die EZB geltend, erstens sei die Leiterin der Abteilung, in der der Kläger beschäftigt gewesen sei, befugt gewesen, über die Gehaltserhöhung des Klägers zu entscheiden. Das Direktorium der EZB habe nämlich in seiner Sitzung am 11. Oktober 1999 den ihm von der Generaldirektion Personal mit Mitteilung vom 7. Oktober 1999 unterbreiteten Vorschlag angenommen, die Gehaltserhöhungen und die Zulagen auf der Ebene der Generaldirektionen und der Direktionen vorzunehmen, verbunden mit der Empfehlung, die Befugnis zu dieser Entscheidung auf die Abteilungsleiter zu übertragen.

46      Zweitens sei der ASBR-Leitfaden gemäß der zwischen der Personalvertretung der EZB und der EZB getroffenen Vereinbarung erstellt worden, d. h. nach Anhörung der Personalvertretung.

47      Drittens enthalte das Vorbringen des Klägers, mit dem er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung behaupte, mehrere Fehler. Erstens sei er nicht, wie er behaupte, mit Kollegen seiner Unterabteilung verglichen worden, sondern – in Einklang mit dem ASBR-Leitfaden – mit Mitarbeitern, die derselben Abteilung angehörten wie er. Zweitens gehe der Kläger zu Unrecht davon aus, dass die vergleichende Bewertung der Verdienste nur Mitglieder des Personals in demselben „Gehaltsband“ betreffe. Der ASBR-Leitfaden sehe dazu lediglich vor, dass die Leistungen jedes Mitarbeiters unter Berücksichtigung seiner individuellen Erfahrung und der Erwartungen der EZB zu beurteilen seien. Drittens lägen entgegen dem Vorbringen des Klägers die Stellen eines „research analyst“ und eines „senior research analyst“ in demselben Gehaltsband E/F.

48      Außerdem sei die Feststellung von Zielwerten für die Verteilung der Gehaltserhöhungen in den Geschäftsbereichen aus Gründen der budgetären Beherrschung des ASBR-Systems erforderlich und würde nur dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, wenn sie die Befugnis zunichte machen würde, die Verdienste jedes einzelnen Bediensteten nach Ermessen zu beurteilen. Da jede Dienststelle von diesen Zielwerten um bis zu 5 % – unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Direktorium der EZB sanktionslos auch stärker – abweichen könne, werde die Ermessensfreiheit jeder Generaldirektion oder Direktion durch die Zielwerte für die Verteilung der Gehaltserhöhungen nicht in einem Maße eingeschränkt, das mit dem Gleichbehandlungsgebot unvereinbar wäre.

 Würdigung durch das Gericht

49      Zunächst ist der Klagegrund zu untersuchen, mit dem die Unzuständigkeit des Urhebers der streitigen Entscheidung gerügt wird.

50      Die EZB macht geltend, dass dieser Klagegrund ebenso wie die beiden anderen Klagegründe nicht im vorprozessualen Verfahren, sondern erstmals in der Klageschrift vorgetragen worden und daher unzulässig sei.

51      Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerde in der Sache eine Rüge enthält, die dem vorliegenden Klagegrund zugeordnet werden kann; vielmehr ist daran zu erinnern, dass ein Klagegrund, der sich auf eine den ordre public betreffende Frage bezieht, vom Gericht gegebenenfalls von Amts wegen geprüft werden muss (in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T‑134/03 und T‑135/03, Slg. 2005, II‑3923, Randnr. 52, und vom 13. Juli 2006, Vounakis/Kommission, T‑165/04, Slg. ÖD 2006, II‑A‑2‑735, Randnr. 30). Deshalb ist die von der EZB erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

52      Gemäß Nr. 5 des Anhangs I der Beschäftigungsbedingungen bestimmt das Direktorium im Rahmen der ASBR die individuellen Gehaltserhöhungen. Es steht jedoch fest, dass die streitige Entscheidung nicht vom Direktorium getroffen wurde. Deshalb ist zu prüfen, ob diese Entscheidung ordnungsgemäß von einer anderen Stelle gemäß einer Befugnisübertragung durch das Direktorium getroffen wurde.

53      Das Direktorium kann gemäß Nr. 6 des Anhangs I der Beschäftigungsbedingungen die Befugnis zur Festlegung der individuellen Gehaltserhöhungen übertragen.

54      Wie der Gerichtshof festgestellt hat, muss die übertragende Behörde, auch wenn sie zur Übertragung ihrer Befugnisse ermächtigt ist, eine Entscheidung erlassen, aus der diese Übertragung ausdrücklich hervorgeht, und die Übertragung kann sich nur auf genau umgrenzte Aus‑ oder Durchführungsbefugnisse beziehen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C‑301/02 P, Slg. 2005, I‑4071, Randnr. 43).

55      Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass das Direktorium seine Befugnis zur Festlegung individueller Gehaltserhöhungen übertragen hätte.

56      Die EZB hat zwar den Auszug des Protokolls einer Sitzung des Direktoriums vom 11. Oktober 1999 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass dieses seinerzeit beschlossen hatte, für das laufende Haushaltsjahr das in der Mitteilung der Generaldirektion Personal vom 7. Oktober 1999 dargestellte System anzuwenden und es auf der Grundlage eines Berichts dieser Generaldirektion im Januar 2000 zu bewerten. In der Mitteilung wurde u. a. vorgeschlagen, die Gehaltserhöhungen und die Zulagen auf die Generaldirektionen und die Direktionen zu verteilen und die Entscheidungsbefugnis auf die für die jeweiligen Einzelbewertungen zuständige Führungsebene zu übertragen („level of local management responsible for making the individual judgements on contribution“) (Kapitel 3 Abs. 2 der Mitteilung vom 7. Oktober 1999).

57      Das Protokoll der Sitzung vom 11. Oktober 1999 enthält zwar eine Entscheidung des Direktoriums, lässt jedoch klar erkennen, dass dieses in der genannten Sitzung jedenfalls nur eine vorläufige, nur für das laufende Haushaltsjahr geltende Entscheidung getroffen hat. Die Generaldirektion Personal ersuchte das Direktorium außerdem in ihrer Mitteilung vom 7. Oktober 1999 um die Erlaubnis, in Konsultationen mit der Personalvertretung über dieses vorgeschlagene System gemäß den Beschäftigungsbedingungen einzutreten, ein Umstand, der belegt, dass dieses System nicht als in der fraglichen Sitzung des Direktoriums angenommen angesehen werden kann. Außerdem kann kaum angenommen werden, dass diese Entscheidung eine Übertragung der Befugnis des Direktoriums zur Entscheidung über die individuellen Gehaltserhöhungen auf die den Mitarbeitern nächste Führungsebene bewirkt haben soll, obwohl die Mitteilung vom 7. Oktober 1999, die im Sitzungsprotokoll im Übrigen als Entwurf bezeichnet wird, diese Übertragung von Befugnissen lediglich als eine Möglichkeit empfiehlt. Schließlich wurde weder nachgewiesen und noch nicht einmal behauptet, dass die Mitteilung vom 7. Oktober 1999 und die behauptete Entscheidung des Direktoriums vom 11. Oktober 1999 den Mitarbeitern in irgendeiner Form zur Kenntnis gebracht worden wären.

58      Darüber hinaus kann in keinem der von der EZB in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente eine Befugnisübertragung des Direktoriums zugunsten einer anderen Stelle gesehen werden. Es handelt sich nämlich nicht um Kopien von Originaldokumenten, sondern um in E-Mails enthaltene Auszüge aus Dokumenten. Diese Auszüge enthalten damit weder einen Hinweis auf ihre Adressaten noch einen solchen auf ihre Unterzeichner. Im Übrigen bringen diese Dokumente, selbst wenn sie vom Direktorium stammen und veröffentlicht worden sein sollten, lediglich zum Ausdruck, dass das Direktorium am 24. Oktober 2006 und am 5. Dezember 2006 den ASBR-Leitfaden 2006 und das Ergebnis der ASBR für 2006 zur Kenntnis genommen hatte und dass es eine Entscheidungsbefugnis ausübt, um die allgemeinen Modalitäten der ASBR festzulegen; sie bezeichnen aber jedenfalls nicht konkret die Stellen, die zur Festlegung der individuellen Gehaltserhöhungen in jedem Geschäftsbereich oder in jeder Generaldirektion befugt sind.

59      Die streitige Entscheidung, die ohne jede entsprechende Übertragung von Befugnissen von einer anderen Stelle als dem Direktorium der EZB getroffen wurde, ist demnach von einer unzuständigen Stelle erlassen worden.

60      Das Gericht stellt außerdem fest, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, den Urheber der streitigen Entscheidung zu identifizieren. Zum einen nämlich hat zwar die EZB in der mündlichen Verhandlung behauptet, diese Entscheidung stamme vom Generaldirektor Personal, Budget & Organisation, sie trägt aber weder den Namen noch die Unterschrift ihres Urhebers, sondern erwähnt lediglich die Generaldirektion Personal, Budget & Organisation, d. h. die Dienststelle, die dafür zuständig ist, den Mitarbeitern die individuellen Gehaltserhöhungen gemäß Nr. 5 des ASBR-Leitfadens mitzuteilen. Zum anderen wird in dem ASBR-Leitfaden, in dem festgelegt ist, wie die individuellen Gehaltserhöhungen den Mitarbeitern mitzuteilen sind, die Stelle, die für die Festlegung dieser individuellen Gehaltserhöhungen zuständig ist, nicht genannt. In Nr. 4 des ASBR-Leitfadens heißt es im Übrigen, dass die für die individuellen Gehaltserhöhungen vorgesehenen Haushaltsmittel auf die „Generaldirektionen“ („business areas“) aufgeteilt werden und dass die „Generaldirektoren“ („area heads“) beschließen können, diese Haushaltsmittel auf die „Abteilungen“ („business units“) zu verteilen. In Nr. 5 Buchst. c der Mitteilung der Generaldirektion Personal, Budget & Organisation vom 21. August 2006 an die Personalvertretung betreffend die ASBR heißt es schließlich ohne nähere Erläuterung, dass die individuellen Gehaltserhöhungen von der „lokalen Führungsebene“ („local management“) entschieden würden.

61      Nach alledem ist das Gericht nicht in der Lage, den Urheber der streitigen Entscheidung oder die Stelle festzustellen, der das Direktorium die Befugnis zum Erlass dieser Entscheidung übertragen haben soll.

62      Eine solche Situation verstößt gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen Personalverwaltung, die insbesondere verlangen, dass die Aufteilung der Befugnisse innerhalb des Organs klar definiert und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind. Diese Pflicht gilt auch für die Organe der EZB, die sich in ihren Beziehungen zu ihren Bediensteten, wie der Gerichtshof in Randnr. 37 des Urteils vom 14. Oktober 2004, Pflugradt/EZB (C‑409/02 P, Slg. 2004, I‑9873), festgestellt hat, in keiner anderen Lage befinden als die Leitungsorgane der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen und ‑organe.

63      Daher ist die streitige Entscheidung wegen Unzuständigkeit ihres Urhebers aufzuheben, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Klagegründe bedarf.

 Kosten

64      Gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, d. h. ab 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

65      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die EZB unterlegen ist, sind ihr, wie vom Kläger beantragt, sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank, mit der die individuelle Erhöhung des Gehalts von Herrn Kuchta auf den 1. Januar 2007 festgelegt wurde, wird aufgehoben.

2.      In Bezug auf die übrigen Klageanträge wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Zentralbank trägt sämtliche Kosten.



Kreppel

Tagaras

Gervasoni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 2008.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       H. Kreppel

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Deutsch.