URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
11. Dezember 2019 ( *1 )
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Aluminiumherstellung – Durch einen Vertrag gewährter Vorzugstarif für die Lieferung von Strom – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Kündigung des Vertrags – Vorläufige Aussetzung der Wirkungen der Kündigung des Vertrags durch gerichtliche Entscheidung – Beschluss, mit dem die Beihilfe für rechtswidrig erklärt wird“
In der Rechtssache C‑332/18 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Mai 2018,
Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon mit Sitz in Maroussi (Griechenland), ehemals Alouminion tis Ellados VEAE, Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis, N. Keramidas, E. Chrysafis, D. Diakopoulos und A. Komninos, dikigoroi, sowie Rechtsanwalt K. Struckmann,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar und E. Gippini Fournier als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: E. Bourtzalas und D. Waelbroeck, avocats, sowie C. Synodinos, C. Tagaras und E. Salaka, dikigoroi,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský und F. Biltgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2019,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. März 2018, Alouminion/Kommission (T‑542/11 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:132), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/339/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.26117 – C 2/2010 (ex NN 62/2009), die Griechenland zugunsten der Aluminium of Greece S.A. gewährt hat (ABl. 2012, L 166, S. 83, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 |
Die Alouminion tis Ellados AE, deren Rechtsnachfolgerinnen die Alouminion AE, die Alouminion tis Ellados VEAE und schließlich die Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon sind (im Folgenden ohne Unterscheidung: Rechtsmittelführerin), stellt in Griechenland Aluminium her. |
3 |
Im Jahr 1960 schloss die Rechtsmittelführerin mit der öffentlichen Stromversorgungsgesellschaft Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) einen Vertrag (im Folgenden: Vertrag von 1960), aufgrund dessen ihr ein Vorzugstarif für die Stromversorgung gewährt wurde. |
4 |
Art. 2 Abs. 3 des Vertrags von 1960 sah seine stillschweigende Verlängerung für aufeinanderfolgende Zeiträume von fünf Jahren vor, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von zwei Jahren per Einschreiben mit Rückschein gekündigt wird. |
5 |
Aufgrund einer zwischen der Rechtsmittelführerin und dem griechischen Staat geschlossenen und durch eine gesetzesvertretende Verordnung von 1969 (im Folgenden: gesetzesvertretende Verordnung von 1969) formalisierten Vereinbarung sollte der Vertrag von 1960 zum 31. März 2006 enden, es sei denn, er würde gemäß seinen Bestimmungen verlängert. |
6 |
Mit dem Beschluss SG (92) D/867 vom 23. Januar 1992, Streitige Beihilfe zugunsten des Unternehmens Alouminion tis Ellados AE, Beihilfe NN 83/91 (im Folgenden: Beschluss von 1992), vertrat die Europäische Kommission die Ansicht, dass der der Rechtsmittelführerin gewährte Vorzugstarif eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstelle. |
7 |
Mit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 zur „Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln [107 und 108 AEUV] – Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden“ (ABl. 2003, C 9, S. 6) genehmigte die Kommission eine Subvention, die von der Hellenischen Republik im Elektrizitätssektor gewährt wurde (im Folgenden: Beschluss von 2002). |
8 |
Im Februar 2004 teilte DEI der Rechtsmittelführerin mit, den Vertrag von 1960 kündigen zu wollen, und stellte gemäß den Vertragsbestimmungen die Anwendung des Vorzugstarifs ab dem 1. April 2006 ein. |
9 |
Die Rechtsmittelführerin focht diese Kündigung vor den zuständigen nationalen Gerichten an. |
10 |
Mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (im Folgenden: erste einstweilige Anordnung) setzte das Monomeles Protodikeio Athinon (mit einem Richter besetztes erstinstanzliches Gericht Athen, Griechenland) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Wirkungen der Kündigung vorläufig und ex nunc aus. Es war der Auffassung, dass die Kündigung weder nach den Klauseln des Vertrags von 1960 noch nach dem einschlägigen nationalen Rechtsrahmen wirksam sei. |
11 |
DEI focht die erste einstweilige Anordnung vor dem Polymeles Protodikeio Athinon (Kollegialgericht erster Instanz Athen, Griechenland) an, das ihrem Antrag auf Beendigung des Vertrags von 1960 und Einstellung des Vorzugstarifs ebenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 6. März 2008ex nunc stattgab. |
12 |
Im Zeitraum vom 5. Januar 2007 bis zum 6. März 2008 (im Folgenden: fraglicher Zeitraum) kam die Rechtsmittelführerin somit weiterhin in den Genuss des Vorzugstarifs. |
13 |
Im Juli 2008 wurden bei der Kommission mehrere Beschwerden u. a. wegen des Vorzugstarifs erhoben. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 informierte sie die Hellenische Republik über ihren Beschluss, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren zu eröffnen, und forderte die Beteiligten auf, binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung Stellung zu nehmen. |
14 |
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. April 2010 (ABl. 2010, C 96, S. 7) veröffentlicht. |
15 |
Darin äußerte die Kommission Zweifel, inwieweit der Vorzugstarif, den DEI der Rechtsmittelführerin während des fraglichen Zeitraums gewährt hatte, dem Tarif der übrigen in Griechenland ansässigen Großindustriekunden für Hochspannungselektrizität entsprochen habe, da die Anwendung des Vorzugstarifs am 31. März 2006 hätte enden sollen, aber durch die erste einstweilige Anordnung verlängert worden sei. |
16 |
Die Hellenische Republik, die Rechtsmittelführerin und DEI reichten ihre jeweiligen Stellungnahmen bei der Kommission ein. |
17 |
In dem streitigen Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Hellenische Republik der Rechtsmittelführerin durch die Anwendung des Vorzugstarifs während des fraglichen Zeitraums rechtswidrig eine staatliche Beihilfe in Höhe von 17,4 Mio. Euro gewährt habe. Da diese Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden sei und damit mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, forderte die Kommission die Hellenische Republik auf, sie von der Rechtsmittelführerin zurückzufordern. |
Verfahren vor dem Gericht und Urteil vom 8. Oktober 2014, Alouminion/Kommission (T‑542/11, EU:T:2014:859)
18 |
Mit Klageschrift, die am 6. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Sie machte zehn Klagegründe geltend. |
19 |
Mit Urteil vom 8. Oktober 2014, Alouminion/Kommission (T‑542/11, EU:T:2014:859), gab das Gericht dem ersten Klagegrund statt und erklärte den streitigen Beschluss für nichtig, ohne über die anderen Klagegründe zu entscheiden. |
Verfahren vor dem Gerichtshof und angefochtenes Urteil
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Mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, focht DEI das vorgenannte Urteil an. |
21 |
Mit Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C‑590/14 P, EU:C:2016:797), hob der Gerichtshof das Urteil vom 8. Oktober 2014, Alouminion/Kommission (T‑542/11, EU:T:2014:859), auf, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor. |
22 |
Auf dieses Urteil des Gerichtshofs hin prüfte das Gericht die von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift geltend gemachten Klagegründe 2 bis 10, über die es in seinem Urteil vom 8. Oktober 2014, Alouminion/Kommission (T‑542/11, EU:T:2014:859), nicht entschieden hatte. |
23 |
Was insbesondere den fünften und den siebten Klagegrund betrifft, so lassen sich diese wie folgt zusammenfassen. |
24 |
Mit ihrem fünften, aus drei Teilen bestehenden Klagegrund warf die Rechtsmittelführerin der Kommission vor, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen zu haben. |
25 |
Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Vorzugstarif keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Im Rahmen des zweiten Teils bestritt sie im Wesentlichen den selektiven Charakter des Vorzugstarifs. Mit dem dritten Teil rügte sie, die Kommission habe die Auswirkungen des Vorzugstarifs fehlerhaft beurteilt, da dieser den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und auch zu keiner Wettbewerbsverzerrung geführt habe. |
26 |
Mit dem siebten Klagegrund wurde eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht. |
27 |
Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Gericht sämtliche von der Rechtsmittelführerin angeführten Klagegründe und wies demzufolge die Klage insgesamt ab. |
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
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Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Rechtsstreit zu entscheiden, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
29 |
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. |
30 |
DEI beantragt, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. |
Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
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Mit am 9. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Rechtsmittelführerin beantragt, dass ihr gestattet wird, einen Mangel bei der Einreichung eines Dokuments zu beheben, das sie dem Gericht bereits vorgelegt hat, oder anderenfalls, dass das mündliche Verfahren nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wiedereröffnet wird, um das betreffende Dokument zwecks Mängelbeseitigung vorlegen zu können. |
32 |
Die Rechtsmittelführerin begründet diesen Antrag damit, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragen habe, die der Klageschrift als Anlage 12 beigefügte Tabelle mit den Beträgen, die sich im fraglichen Zeitraum aus der Anwendung des Vorzugstarifs bzw. des Tarifs für industrielle Großverbraucher von Hochspannungselektrizität ergäben, sei unleserlich gewesen. |
33 |
Die Rechtsmittelführerin räumt ein, dass das betreffende Dokument wegen der verwendeten Farben und der zahlreichen Foto- und Digitalkopiervorgänge, denen es nacheinander unterzogen worden sei, möglicherweise schlecht lesbar sei. Sie hat daher beantragt, dieses Dokument in einer Fassung erneut vorlegen zu dürfen, auf der die bestehenden Schatten beseitigt worden seien, um seine Lesbarkeit und seine Berücksichtigung durch den Gerichtshof zu verbessern. |
34 |
Soweit der Antrag auf Behebung des Mangels bei der Einreichung des betreffenden Dokuments vom Gerichtshof als verspätet zurückgewiesen worden ist, ist das Schreiben der Rechtsmittelführerin als Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu werten. |
35 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
36 |
Im vorliegenden Fall begehrt die Rechtsmittelführerin die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens allein deshalb, um das betreffende Dokument zur Mängelbehebung in einer Fassung vorlegen zu können, die ihrer Ansicht nach lesbar ist, um sicherzustellen, dass es vom Gerichtshof berücksichtigt wird. |
37 |
Die Angaben in der Tabelle, die in diesem Dokument enthalten ist, waren jedoch, soweit sie für die Entscheidung des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits maßgeblich sind, in der Fassung, die als Anlage 12 zur Klageschrift beim Gericht eingereicht wurde, hinreichend lesbar. Folglich hat der Gerichtshof dieses Dokument berücksichtigen können. |
38 |
Daraus folgt, dass der Gerichtshof zureichend unterrichtet ist und über alle notwendigen Angaben verfügt, um über das vorliegende Rechtsmittel zu entscheiden. |
39 |
Daher ist, nachdem der Generalanwalt hierzu angehört worden ist, der Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zurückzuweisen. |
Zum Rechtsmittel
40 |
Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie im Wesentlichen die Begründung beanstandet, mit der das Gericht den fünften und den siebten Klagegrund zurückgewiesen hat. |
41 |
Der erste Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird, gliedert sich in drei Teile, mit denen beanstandet wird, wie das Gericht das Vorliegen eines Vorteils, dessen Selektivität und die Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb beurteilt hat. |
42 |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen. |
43 |
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird vorgetragen, das Gericht habe den siebten Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte rechtsfehlerhaft verworfen. |
44 |
Im Interesse einer einfacheren Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Rechtsmittels ist es angezeigt, zunächst den dritten Rechtsmittelgrund, sodann den zweiten und den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und schließlich den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und den zweiten Rechtsmittelgrund zusammen zu prüfen. |
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
45 |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 179 bis 200 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen, die Verteidigungsrechte seien verletzt worden, zurückgewiesen habe. |
46 |
Die Rechtsmittelführerin beanstandet insbesondere, dass das Gericht zum einen festgestellt habe, die Verteidigungsrechte, auf die sich der Beihilfeempfänger berufen könne, beschränkten sich auf das Recht, sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen, und zum anderen, sie habe keine Anhaltspunkte beigebracht, die belegten, dass das Verfahren ohne die mutmaßliche Unregelmäßigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. |
47 |
Die Rechtsmittelführerin trägt insoweit vor, dass der Umstand, dass es im Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen keine Verfahrensgarantien zugunsten des Beihilfeempfängers gebe, zwar im Allgemeinen dadurch ausgeglichen werde, dass die Mitgliedstaaten Interessen hätten, die mit denen der Beihilfeempfänger übereinstimmten, so dass sie die Unterlagen gemeinsam aufbereiteten, Angaben machten und, falls erforderlich, sich gemeinsam gegen etwaige Beschwerdepunkte der Kommission verteidigten. |
48 |
Sie habe jedoch bereits vor dem Gericht darauf hingewiesen, dass dies in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall gewesen sei. Ihre Interessen als Empfängerin der fraglichen Beihilfe stimmten nämlich nicht mit denen des griechischen Staats überein, und aus diesem Grund sei sie – im Gegensatz zu DEI – weder an dem Verfahren vor der Kommission beteiligt gewesen noch aufgefordert worden, Angaben zu machen, oder über die durchgeführte Untersuchung auf dem Laufenden gehalten worden. Sie habe daher von dieser Untersuchung erst erfahren, als die Mitteilung über die eingehende Prüfung veröffentlicht worden sei. |
49 |
Ferner sei sie, da die Kommission in dieser Mitteilung nicht auf den Beschluss von 2002 Bezug genommen habe, auf den sich der streitige Beschluss hauptsächlich gestützt habe, erst im Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht in die Lage versetzt worden, hierzu vorzutragen. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 197 des angefochtenen Urteils, das ihr Vorbringen als verfristet verworfen habe, sei sie nicht angehört worden, und ihre Verteidigungsrechte seien somit verletzt worden. |
50 |
Zudem habe das Gericht zu Unrecht angenommen, sie habe nicht vorgetragen, dass das Ergebnis anders ausgefallen wäre, wenn sie zu dem Beschluss von 2002 hätte vortragen können. Sie habe nämlich vor dem Gericht geltend gemacht, dass der Beschluss von 2002, wenn die Verteidigungsrechte beachtet worden wären, nicht in die Begründung des streitigen Beschlusses hätte einbezogen werden dürfen, da in ihm nicht davon die Rede gewesen sei, dass der Vorzugstarif eine staatliche Beihilfe darstelle. Jedenfalls könne ihr der Beschluss von 2002 nicht entgegengehalten werden. |
51 |
Die Kommission und DEI sind der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei. |
Würdigung durch den Gerichtshof
52 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Beihilfeempfänger – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die das Gericht im Übrigen in Rn. 194 des angefochtenen Urteils angeführt hat – im Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen keine besondere Stellung unter den Beteiligten zukommt und er keine Verteidigungsrechte beanspruchen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524‚ Rn. 83) |
53 |
Als Empfängerin der fraglichen Beihilfe konnte die Rechtsmittelführerin jedoch, wie das Gericht in Rn. 196 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass des streitigen Beschlusses geführt hat, eine Stellungnahme einreichen. Dieses Recht ist u. a. in Art. 108 Abs. 2 AEUV verankert. |
54 |
Wie aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte hervorgeht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt worden ist, konnte die Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme einreichen. |
55 |
Somit hat das Gericht in Rn. 197 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass im Rahmen dieses Verfahrens die Verteidigungsrechte verletzt worden seien. |
56 |
Im Zusammenhang mit dem Beschluss von 2002 ist, wie es das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils getan hat, zu bemerken, dass die Kommission nicht verpflichtet war, in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens eine fertige Analyse der fraglichen Beihilfe vorzulegen. |
57 |
Jedenfalls kann sich die Rechtsmittelführerin, da der Beschluss von 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde und ihr somit zugänglich war, weder darauf berufen, dass sie aufgrund des fehlendes Verweises auf diesen Beschluss in der betreffenden Mitteilung von der Existenz dieses Beschlusses nicht Kenntnis erlangen konnte, noch darauf, dass ihr dieser nicht entgegengehalten werden könne. |
58 |
Die Rüge, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerin vor ihm nicht geltend gemacht habe, dass das Ergebnis anders ausgefallen wäre, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, zum Beschluss von 2002 vorzutragen, beruht auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. |
59 |
Denn das Gericht hat in Rn. 199 dieses Urteils nicht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nichts in diesem Sinne vorgetragen habe, sondern dass sie nichts geltend gemacht habe, womit sich belegen ließe, dass das Verfahren ohne die mutmaßliche Unregelmäßigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. |
60 |
Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Parteien
61 |
Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe in den Rn. 146 bis 148 des angefochtenen Urteils die Selektivität des streitigen Vorteils rechtsfehlerhaft beurteilt. |
62 |
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht zu Unrecht auf die Tatsache abgestellt, dass sie im fraglichen Zeitraum das einzige Unternehmen war, dem der Vorzugstarif gewährt wurde, und es unterlassen, die Rechtsnatur und die Gründe für den Erlass der fraglichen Maßnahme zu berücksichtigen. |
63 |
Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C‑15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60), klargestellt habe, dass die Selektivität einer bestimmten Maßnahme im Kontext des Verfahrensrahmens, in dem sie getroffen worden sei, beurteilt werden müsse. So habe der Gerichtshof entschieden, dass sich das Erfordernis der Selektivität danach unterscheide, ob die in Rede stehende Maßnahme als Beihilferegelung oder als Einzelbeihilfe gewährt werden solle. Im letztgenannten Fall ermögliche die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich die Annahme der Selektivität. Bei der Prüfung einer allgemeinen Beihilferegelung sei hingegen die Feststellung erforderlich, ob die in Rede stehende Maßnahme, obwohl sie einen allgemeinen Vorteil verschaffe, allein bestimmten Unternehmen oder Branchen zugutekomme. |
64 |
Daraus sei abzuleiten, dass das Gericht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob das nationale Gericht beim Erlass der ersten einstweiligen Anordnung Unterschiede zwischen den Unternehmen, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Lage befunden hätten, gemacht und dadurch der Rechtsmittelführerin selektiv einen Vorteil verschafft habe, der sie gegenüber anderen Unternehmen in einer vergleichbaren Lage habe begünstigen können. |
65 |
Da das nationale Gericht beim Erlass der einstweiligen Anordnung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber lediglich die allgemeinen Bestimmungen des griechischen Rechts angewandt habe, die jeden schützten, der geltend mache, dass ihm seine vertraglichen Rechte vorenthalten würden, deute nichts darauf hin, dass in einer vergleichbaren Lage nicht auch zugunsten irgendeines anderen Unternehmens, namentlich zugunsten von Larko, dem zweitgrößten, in Griechenland ansässigen Verbraucher vom Hochspannungselektrizität, dem – außer im fraglichen Zeitraum – ebenso wie der Rechtsmittelführerin ein Vorzugstarif gewährt worden sei, Maßnahmen erlassen worden wären, die den zugunsten der Rechtsmittelführerin mit der ersten einstweiligen Anordnung erlassenen vergleichbar wären. Daher sei der Erlass der fraglichen Maßnahme nicht selektiv. |
66 |
Die Kommission und DEI sind der Ansicht, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen sei. |
Würdigung durch den Gerichtshof
67 |
Nach dem Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C‑15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60), unterscheidet sich das Erfordernis der Selektivität danach, ob die in Rede stehende Maßnahme als allgemeine Beihilferegelung oder als Einzelbeihilfe gewährt werden soll. Im letztgenannten Fall ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich die Annahme der Selektivität. |
68 |
Im vorliegenden Fall stellt die fragliche Maßnahme, nämlich die, die sich aus der ersten einstweiligen Anordnung ergibt, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keine allgemeine Beihilferegelung, sondern eine Einzelbeihilfe dar. |
69 |
Wie das Gericht in Rn. 147 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, waren Ex‑nunc-Wirkungen der ersten einstweiligen Anordnung auf die an dem betreffenden Rechtsstreit beteiligten Parteien, nämlich die Rechtsmittelführerin und DEI, beschränkt. Diese Maßnahme kann daher nicht als eine allgemeine Beihilferegelung angesehen werden. |
70 |
Diese Schlussfolgerung lässt sich nicht mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Frage stellen, dass Larko, ein weiterer industrieller Großverbraucher und Kunde von DEI, der einen Vorzugstarif erhalten habe, bei einem nationalen Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Maßnahmen hätte erwirken können, die den zugunsten der Rechtsmittelführerin mit der ersten einstweiligen Anordnung erlassenen vergleichbar wären. |
71 |
Der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes verfügt nämlich hinsichtlich der Entscheidung, ob er Maßnahmen zum Schutz der Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erlässt, über ein Ermessen, das je nach den besonderen Umständen des betreffenden Rechtsstreits unterschiedlich ausfällt. In diesem Kontext kann nicht vermutet werden, dass, wenn ein anderes Unternehmen als die Rechtsmittelführerin dies beantragt hätte, Maßnahmen erlassen worden wären, die den zugunsten der Rechtsmittelführerin mit der ersten einstweiligen Anordnung erlassenen vergleichbar wären. |
72 |
Da das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes auf der unzutreffenden Prämisse beruht, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine allgemeine Beihilferegelung handelt, ist es als unbegründet zu verwerfen. |
Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Parteien
73 |
Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht bei der Beurteilung der Auswirkungen der fraglichen Maßnahme auf Handel und Wettbewerb mehrere Rechtsfehler begangen und die Beweise verfälscht habe. |
74 |
Sie trägt vor, sie habe sich vor dem Gericht auf die mit dem Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 11), begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen, wonach die Kommission nachweisen müsse, dass die fragliche Maßnahme ihre Stellung gegenüber anderen Unternehmen des Aluminiumsektors im Handel zwischen den Mitgliedstaaten verstärkt habe oder verstärkt haben könne. |
75 |
Die fragliche Maßnahme habe aber keine solchen Auswirkungen haben können, da es sich bei behandeltem Aluminium um ein einheitliches Erzeugnis handele, dessen Preis im Wesentlichen von den internationalen Märkten festgelegt werde, so dass sich etwaige Kostensenkungen infolge des ihr gewährten Vorzugstarifs nicht in einem niedrigeren Verkaufspreis für ihre Erzeugnisse hätten niederschlagen können. Zudem gehe u. a. aus dem Beschluss von 1992 hervor, dass der Vorzugstarif während des fraglichen Zeitraums wesentlich höher gewesen sei als der Strompreis, den ihre internationalen Wettbewerber gezahlt hätten. |
76 |
Das Gericht habe in den Rn. 159 bis 164 des angefochtenen Urteils zu Unrecht geprüft, ob die fragliche Maßnahme durch die Gewährung des Vorzugstarifs ihre wirtschaftliche Stellung habe stärken können. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob sich der Vorteil, der ihr zugutegekommen sei, auf ihre Wettbewerbsposition gegenüber anderen, auf dem europäischen Markt und dem Weltmarkt tätigen Aluminiumherstellern habe auswirken können. |
77 |
Das Gericht habe jedoch lediglich ausgeführt, dass die in Rede stehende Beihilfe nicht dadurch den Wettbewerb habe beeinträchtigen können, dass ihre Verkaufspreise niedriger gewesen seien als die ihrer Wettbewerber, da die betreffenden Preise unabhängig von ihrem Willen durch den Markt festgelegt worden seien. Das Gericht habe somit – ebenso wie die Kommission – das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung und einer Auswirkung auf den Handel allein damit begründet, dass die Senkung ihrer Produktionskosten im fraglichen Zeitraum entweder zu höheren Gewinnen oder zu geringeren Verlusten habe führen müssen, ohne jedoch zu prüfen, ob sie in der Lage gewesen sei, den erlangten wirtschaftlichen Vorteil zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition auf dem Aluminiummarkt zu nutzen. |
78 |
Ferner habe das Gericht in den Rn. 165 und 166 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zum Beschluss von 1992 und zu den anderen von ihr vorgelegten wirtschaftlichen Daten zu Unrecht und ohne Begründung zurückgewiesen und damit einen Rechtsfehler begangen. |
79 |
Der Beschluss von 1992 sei von Bedeutung, da er mittelbar anerkenne, dass ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt nur dann hätte betroffen sein können, wenn DEI in der Lage gewesen wäre, ihr Strom zu einem niedrigeren Preis zu liefern als dem, den ihre Hauptkonkurrenten gezahlt hätten. Die wirtschaftlichen Daten, die das Gericht mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass sie sich auf andere Zeiträume als den fraglichen Zeitraum bezögen, seien ebenfalls relevant, da sie einen Wirtschaftszweig beträfen, in dem Investitionen getätigt und Verträge abgeschlossen würden, die sich über mehrere Jahrzehnte erstreckten. |
80 |
Das Gericht habe auch zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie ihm Beweise für den fraglichen Zeitraum vorgelegt habe, insbesondere einen Bericht über die von ihren Hauptkonkurrenten für deren Stromverbrauch gezahlten Preise und die im Jahr 2006 weltweit verlangten Preise. Für die potenziellen Auswirkungen der fraglichen Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel seien aber die wirtschaftlichen Daten maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten einstweiligen Anordnung festgestellt worden seien, also die Daten für das Jahr 2006. |
81 |
Die Kommission und DEI sind der Ansicht, dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen sei. |
Würdigung durch den Gerichtshof
82 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die das Gericht in Rn. 157 des angefochtenen Urteils angeführt hat, ist die Kommission nicht verpflichtet, eine tatsächliche Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und eine tatsächliche Wettbewerbsverzerrung nachzuweisen, sondern hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, EU:C:2004:234, Rn. 44, und vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, EU:C:2005:768, Rn. 111). |
83 |
Wenn aber eine Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen am Handel innerhalb der Union beteiligten Wettbewerbern stärkt, ist davon auszugehen, dass der Handel innerhalb der Union von der Beihilfe beeinflusst wird (Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, EU:C:1980:209, Rn. 11, und vom 20. November 2003, GEMO, C‑126/01, EU:C:2003:622, Rn. 41). |
84 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht zunächst in den Rn. 159 und 160 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass sich aus dem streitigen Beschluss ergebe, dass die Rechtsmittelführerin in einer Branche tätig sei, mit deren Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten reger Handel betrieben werde, da Aluminium außer in der Hellenischen Republik in neun weiteren Mitgliedstaaten produziert werde, und dass die fragliche Maßnahme die Stellung der Rechtsmittelführerin gegenüber anderen Unternehmen, die Mitbewerber im Handel zwischen den Mitgliedstaaten seien, stärke. Es hat sodann die Feststellung der Kommission bestätigt, wonach diese Unternehmen von der fraglichen Maßnahme betroffen seien und somit das Kriterium der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erfüllt sei. |
85 |
Das Gericht hat das Vorbringen der Rechtsmittelführerin verworfen, als es in den Rn. 161 bis 164 des angefochtenen Urteils zum einen ausgeführt hat, dass sich nicht ernsthaft bestreiten lasse, dass der Vorzugstarif die Herstellungskosten der Rechtsmittelführerin gesenkt habe, und zwar unabhängig von den Herstellungskosten der in anderen Mitgliedstaaten als der Hellenischen Republik ansässigen Wettbewerber. Zum anderen habe die Rechtsmittelführerin, auch wenn der Verkaufspreis für die betreffenden Erzeugnisse auf internationaler Ebene durch die Börse festgelegt werde, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Einsparungen bei ihren Herstellungskosten auf den Verkaufspreis der Erzeugnisse umzulegen, gleichwohl – anders als die in diesen anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wettbewerber – wegen des von DEI gewährten Vorzugstarifs einen Gewinn erzielen können. |
86 |
Daher stehen die Ausführungen des Gerichts, mit denen aufgezeigt werden sollte, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, im Einklang mit der in den Rn. 82 und 83 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs. |
87 |
Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht hätte prüfen müssen, ob sie tatsächlich in der Lage gewesen sei, den wirtschaftlichen Vorteil, den ihr die Gewährung des Vorzugstarifs verschafft habe, zu nutzen, um ihre Wettbewerbsposition auf dem Aluminiummarkt zu verbessern, kann folglich nicht durchgreifen. |
88 |
Was das Vorbringen zum Beschluss von 1992 und zu den von der Rechtsmittelführerin vorgelegten wirtschaftlichen Daten, insbesondere den Bericht mit den statistischen Daten für das Jahr 2006, betrifft, genügt der Hinweis, dass es hierbei um andere Zeiträume geht als den fraglichen Zeitraum, der sich vom 5. Januar 2007 bis zum 6. März 2008 erstreckt, und dieses Vorbringen demzufolge irrelevant ist. Daher ist es vom Gericht in Rn. 165 des angefochtenen Urteils zu Recht verworfen worden. |
89 |
Infolgedessen beruht die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Auswirkungen der fraglichen Maßnahme auf den Handel und den Wettbewerb weder auf einer Verfälschung von Beweisen noch auf Rechtsfehlern. |
90 |
Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist folglich als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Rechtsmittelgrund
91 |
Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in den Rn. 117 bis 138 des angefochtenen Urteils zum einen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorteil vorliege, mehrere Rechtsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht und zum anderen die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt. |
92 |
Zuerst ist das Vorbringen zu den Rechtsfehlern zu prüfen, die das Gericht begangen haben soll, und anschließend das Vorbringen zur Tatsachenverfälschung und zum Verstoß gegen die Begründungspflicht. |
Zu den angeblich vom Gericht begangenen Rechtsfehlern
– Vorbringen der Parteien
93 |
Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe in den Rn. 115 bis 138 des angefochtenen Urteils die Frage, ob sie von den niedrigeren Produktionskosten, die sich aus der Gewährung des Vorzugstarifs ergeben hätten, profitiert habe, die Frage der Rechtfertigung des aus wirtschaftlichen Gründen erlangten Vorteils und die Frage der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers getrennt und nacheinander geprüft. Das Gericht habe somit nicht geprüft, ob der Vorzugstarif als mit den normalen Marktbedingungen vereinbar angesehen werden könne. |
94 |
Diese Vorgehensweise stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere zum Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice (C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 21, 23 und 66), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass diese Gesichtspunkte zum Nachweis dafür, dass ein Unternehmen von einem Vorteil profitiert habe, gleichzeitig und gemeinsam geprüft werden müssten. In diesem Urteil habe der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen müsse, um unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, nicht erfüllt seien, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprächen, hätte erhalten können, und dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers keine Ausnahme darstelle, die nur zur Anwendung komme, wenn geprüft werde, ob eine Beihilfe vorliege, sondern zu den Merkmalen gehöre, die von der Kommission zu berücksichtigen seien, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festzustellen. |
95 |
Die Rechtsmittelführerin rügt zweitens, dass es das Gericht abgelehnt habe, die wirtschaftliche Rechtfertigung des in Rede stehenden Vorteils zu prüfen, und die Regeln über die Beweislast für diesen Vorteil falsch angewandt habe. |
96 |
Das Gericht habe in den Rn. 125 bis 127 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass es, wenn das Vorliegen eines Vorteils festgestellt worden sei, nicht Sache der Kommission sei, von Amts wegen zu prüfen, ob es dafür wirtschaftliche Rechtfertigungen gebe, da dieser Beweis vom betroffenen Mitgliedstaat zu erbringen sei, wenn er die von der Kommission vorgenommene Beurteilung beanstanden wolle, und dass sich die Kommission in diesem Zusammenhang auf die vom Mitgliedstaat im Verwaltungsverfahren angeführten Gesichtspunkte habe beschränken dürfen und der streitige Beschluss insoweit nicht beanstandet werden könne, da die Hellenische Republik hierzu nichts vorgetragen habe. |
97 |
Die Erwägungen des Gerichts seien rechtsfehlerhaft, da die Beweislast für das Vorliegen einer Beihilfe umgekehrt und die Pflicht der Kommission zu Unrecht allein auf die Argumente, die der betroffene Mitgliedstaat im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe, beschränkt würden. |
98 |
Diese Erwägungen stünden im Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice (C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 23 bis 26), und zur Pflicht der Kommission, eine sorgfältige und unvoreingenommene Untersuchung durchzuführen, wie sie sich aus Rn. 90 des Urteils vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C‑290/07 P, EU:C:2010:480), ergebe. Wäre nämlich anzunehmen, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, von Amts wegen zu prüfen, ob wirtschaftliche Rechtfertigungen vorlägen, müsse sie sich mit den Argumenten auseinandersetzen, die der Empfänger der fraglichen Beihilfe im vorgerichtlichen Verfahren ihr gegenüber geltend gemacht habe. |
99 |
Das Gericht habe zudem in Rn. 128 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass DEI als Stromlieferant der Rechtsmittelführerin unmissverständlich vorgetragen habe, dass der Vorzugstarif im fraglichen Zeitraum unter ihren Erzeugungskosten gelegen habe und auch anderweitig nicht ausgeglichen worden sei. Diese Ausführungen stellten einen unwirksamen Austausch der Begründung dar, da die Kommission im streitigen Beschluss nicht geprüft habe, ob der Vorzugstarif im fraglichen Zeitraum tatsächlich unter den Erzeugungskosten von DEI gelegen habe. |
100 |
Darüber hinaus habe das Gericht weder überprüft, ob diese Tatsachen zuträfen, noch die von der Rechtsmittelführerin hierzu vorgelegten Beweise berücksichtigt. Diese belegten jedoch, dass der Vorzugstarif die Erzeugungskosten von DEI gedeckt und DEI einen angemessenen Gewinn gesichert habe, und zwar insbesondere deshalb, weil DEI an den Gewinnen der Rechtsmittelführerin beteiligt gewesen sei. |
101 |
Drittens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass dem Gericht bei der Beurteilung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers mehrere Rechtsfehler unterlaufen seien. |
102 |
Die Rechtsmittelführerin, die sich auf das Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice (C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 43 und 48), beruft, vertritt die Ansicht, dass das Gericht im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen sei, dieses Kriterium zu berücksichtigen. Es habe zu Unrecht an dessen Anwendbarkeit gezweifelt und seine Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die fragliche Maßnahme die normalen Marktbedingungen widerspiegele, verkannt. |
103 |
Das Gericht habe die sehr speziellen Umstände des vorliegenden Falles, die die Rechtsmittelführerin vor ihm vorgetragen habe, nicht im Einzelnen berücksichtigt, insbesondere nicht die Tatsache, dass es sich bei DEI, wie die Wettbewerbsbehörden Griechenlands und der Union eingeräumt hätten, um ein marktbeherrschendes Unternehmen handele, das seine Marktposition seit mehreren Jahrzehnten durch seine Tarifpolitik missbrauche. Das Gericht habe außerdem außer Acht gelassen, dass die Rechtsmittelführerin über keine alternative Stromlieferungsquelle verfüge, so dass sie ihre Tätigkeiten einstellen müsste, wenn sie nicht mehr von DEI beliefert würde. |
104 |
Darüber hinaus sei das Gericht zu Unrecht von der Prämisse ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerin zwangsläufig in den Anwendungsbereich des regulierten Tarifs A‑150, der in Griechenland den industriellen Großverbrauchern vorbehalten sei, falle, ohne dass es eine rechtliche Möglichkeit gebe, von dieser Verpflichtung abzuweichen. Da sich eine solche Prämisse jedoch nicht aus dem streitigen Beschluss ergebe, habe das Gericht einen unwirksamen Begründungsaustausch vorgenommen. |
105 |
Jedenfalls stelle der regulierte Tarif A‑150 keinen geeigneten Referenzrahmen dar, um im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob ein Vorteil vorliege. Daher sei die Kommission, wie sich aus dem Beschluss vom 21. Januar 2016, Alcoa Trasformazioni/Kommission (C‑604/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:54, Rn. 38 und 39), sowie dem Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice (C‑300/16 P, EU:C:2017:706), ergebe, insoweit verpflichtet gewesen, eine Analyse auf der Grundlage des hypothetischen Marktpreises durchzuführen. |
106 |
Die Rechtsmittelführerin führt unter Hinweis auf das Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C‑124/10 P, EU:C:2012:318‚ Rn. 78), ergänzend aus, dass das Ergebnis des Verfahrens zur Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme einen Vorteil verschaffe, davon abhänge, ob dieser Vorteil unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprächen, bestehen könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. |
107 |
Mit seinen Ausführungen in den Rn. 132 und 133 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht zum einen ausgeschlossen habe, dass ein privater Anleger bereit gewesen wäre, einen Tarif wie den Vorzugstarif zu gewähren, anstatt den höheren Standardtarif anzuwenden, wenn er keinen Ausgleich dafür erhalten hätte, und zum anderen festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht vorgetragen habe, dass es einen solchen Ausgleich gegeben habe, habe das Gericht die Tatsachen verfälscht. |
108 |
Es habe nämlich außer Acht gelassen, dass die Rechtsmittelführerin hierzu detailliert vorgetragen und insbesondere dargetan habe, dass die im Vertrag von 1960 vorgesehene Methode zur Tariffestsetzung es DEI ermöglicht habe, mittelbar an den Gewinnen der Rechtsmittelführerin aus dem Verkauf von Aluminium zu partizipieren, indem sie höhere Preise für die Lieferung von Strom verlangt habe, wenn die Preise auf dem Metallmarkt höher gewesen seien. |
109 |
Darüber hinaus bleibe bei den Ausführungen des Gerichts unberücksichtigt, dass der Vorzugstarif im fraglichen Zeitraum fünf Monate lang – auch zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste einstweilige Anordnung ergangen sei – höher gewesen sei als der Standardtarif A‑150, so dass die Anwendung des Vorzugstarifs der Rechtsmittelführerin keinen Vorteil verschafft habe. |
110 |
Zum Zeitraum, der für die Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils maßgeblich ist, trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht hätte nicht nur den 14‑monatigen Zeitraum berücksichtigen dürfen, in dem die erste einstweilige Anordnung Wirkungen entfaltet habe, sondern hätte den gesamten Zeitraum berücksichtigen müssen, in dem diese Anordnung Wirkungen habe entfalten können und der andauere, bis gegebenenfalls im Verfahren zur Hauptsache ein Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung des Vertrags von 1960 ergehe. |
111 |
Gemäß den Urteilen vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 71), und vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke (C‑129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40), sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob sich der betroffene Mitgliedstaat im vorliegenden Fall wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten habe und damit die Anwendung der im Vertrag von 1960 vorgesehenen Methode zur Tariffestsetzung einen Vorteil darstelle, nicht der Monat Februar 2004, in dem die Kündigung dieses Vertrags durch DEI zugestellt worden sei, sondern der Monat Januar 2007, in dem die erste einstweilige Anordnung ergangen sei, da nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem der Beihilfeempfänger nach dem einschlägigen nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwerbe. |
112 |
Die Feststellung des Gerichts, dass die Kündigung des Vertrags von 1960 belege, dass ein privates Unternehmen im Januar 2007 die Anwendung der in diesem Vertrag vorgesehenen Methode zur Tariffestsetzung, die den Tarif an den Marktpreis für Aluminium knüpfe, nicht akzeptiert hätte, sei falsch. |
113 |
Im Januar 2007 habe die Anwendung dieser Methode nämlich zu einem Strompreis geführt, der höher gewesen sei als der, der sich aus dem regulierten Tarif A‑150 ergeben habe. Außerdem habe DEI vor und nach dem fraglichen Zeitraum gegenüber der Rechtsmittelführerin einen Tarif angewandt, bei dem der Strompreis ebenfalls an den Aluminiumpreis auf dem internationalen Markt geknüpft gewesen sei und der zu einem erheblich niedrigeren Preis geführt habe als dem, der sich aus der Anwendung des Vorzugstarifs ergeben habe. Der Vorzugstarif sei aber von der Kommission nicht als staatliche Beihilfe angesehen worden. |
114 |
Zudem habe DEI nicht sofort die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beantragt, was zeige, dass der Vorzugstarif im Jahr 2007 aus kaufmännischer Sicht attraktiv gewesen sei. Die Kommission habe in ihrem Beschluss von 1992 im Übrigen festgestellt, dass DEI über längere Zeiträume beträchtliche Gewinne erzielt habe und daher bestimmten wichtigen Kunden wie der Rechtsmittelführerin Strom zu einem reduzierten Preis habe liefern können. |
115 |
Das Gericht habe auch einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 134 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Berufung auf das Sekundärrecht im Elektrizitätsbereich, die Entscheidungen der Rythmistiki Archi Energeias (Energieregelungsbehörde, Griechenland) und den Verstoß gegen Art. 102 AEUV keinen Einfluss auf die Wertung haben könne, dass ein privater Kapitalgeber einen Tarif wie den Vorzugstarif nicht anwenden wollen würde. |
116 |
In ihrer Erwiderung führt die Rechtsmittelführerin unter Hinweis auf die Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 99), und vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C‑124/10 P, EU:C:2012:318), ergänzend aus, dass es – selbst unter der Annahme, dass die fragliche Maßnahme nicht im Vorzugstarif, sondern in der ersten einstweiligen Anordnung bestehe – kein Hindernis für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers darstelle, wenn sich ein Gericht nicht auf kaufmännische Parameter stütze, da Art. 107 AEUV nicht nach den Gründen oder Zwecken der staatlichen Eingriffe unterscheide, sondern diese anhand ihrer Auswirkungen bestimme. |
117 |
Die Kommission und DEI sind der Ansicht, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen seien. |
– Würdigung durch den Gerichtshof
118 |
Was erstens das Vorbringen betrifft, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, weil es die Frage, ob die Rechtsmittelführerin von den niedrigeren Produktionskosten, die sich aus der Gewährung des Vorzugstarifs ergäben, profitiert habe, die Frage der Rechtfertigung des aus wirtschaftlichen Gründen erlangten Vorteils und die Frage der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers getrennt und nacheinander geprüft habe, genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen auf einem falschen Verständnis des Urteils vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice (C‑300/16 P, EU:C:2017:706), beruht. |
119 |
Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ergibt sich aus diesem Urteil nämlich nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, diese Gesichtspunkte zusammen zu prüfen. |
120 |
Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, insoweit einen Rechtsfehler begangen zu haben. |
121 |
Was zweitens das Vorbringen betrifft, dass es das Gericht abgelehnt habe, die wirtschaftliche Rechtfertigung des in Rede stehenden Vorteils zu prüfen, ist festzustellen, dass dieses auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht, da aus dessen Rn. 124 bis 130 klar hervorgeht, dass das Gericht geprüft hat, ob der Vorzugstarif im vorliegenden Fall aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein kann. |
122 |
Was drittens das Vorbringen angeht, mit dem eine fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln gerügt wird, speziell das Vorbringen, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren nur die vom betroffenen Mitgliedstaat vorgetragenen Argumente zur wirtschaftlichen Rechtfertigung habe berücksichtigen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar – wie das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils entschieden hat – nicht von Amts wegen prüfen muss, ob wirtschaftliche Rechtfertigungen vorliegen. |
123 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission jedoch im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU‑Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Anwendung ergibt sich somit, dass die Kommission grundsätzlich verpflichtet ist, die wirtschaftlichen Rechtfertigungen zu berücksichtigen, die gegebenenfalls vom Beihilfeempfänger während des Prüfverfahrens vorgebracht werden. |
124 |
Folglich hat das Gericht in Rn. 126 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass sich die Kommission auf die vom Mitgliedstaat im Verwaltungsverfahren angeführten Gesichtspunkte beschränken durfte. |
125 |
Dieser Fehler vermag jedoch keine Aufhebung des angefochtenen Urteils zu begründen. |
126 |
Die Kommission hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt, dass – wie sie vor dem Gericht geltend gemacht hatte – die Argumente der Rechtsmittelführerin zur wirtschaftlichen Rechtfertigung des fraglichen Vorteils verspätet vorgebracht worden und daher unzulässig waren. |
127 |
In Anbetracht dessen war die Kommission im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, die Argumente zur wirtschaftlichen Rechtfertigung dieses Vorteils zu berücksichtigen, die von der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden waren. |
128 |
Was das Vorbringen betrifft, das Gericht habe einen unwirksamen Begründungsaustausch vorgenommen, als es in Rn. 128 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass, auch wenn anzunehmen wäre, dass die Kommission prüfen müsse, ob Rechtfertigungen vorlägen, DEI als Stromlieferant der Rechtsmittelführerin unmissverständlich vorgetragen habe, dass der Vorzugstarif im fraglichen Zeitraum unter ihren entsprechenden Erzeugungskosten gelegen habe und auch anderweitig nicht ausgeglichen worden sei, ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 129 des angefochtenen Urteils – denen zufolge die Kommission davon habe ausgehen dürfen, dass aus der Kündigung des Vertrags von 1960 durch DEI abzuleiten sei, dass sich der Vorzugstarif nicht mit auf DEI bezogenen wirtschaftlichen Gründen rechtfertigen lasse –, dass das Gericht mit seiner Feststellung in Rn. 128 des angefochtenen Urteils in Wirklichkeit bestätigen wollte, dass die Schlussfolgerung, zu der die Kommission im streitigen Beschluss hinsichtlich der wirtschaftlichen Rechtfertigung des mit der fraglichen Maßnahme gewährten Vorteils gelangt war, richtig war. |
129 |
Im streitigen Beschluss hat die Kommission nämlich zum einen festgestellt, dass die laufenden Ausgaben der Rechtsmittelführerin durch den Vorzugstarif verringert worden seien und das Vorgehen von DEI, namentlich deren Entschluss, den Vertrag von 1960 zu kündigen, sobald dies möglich gewesen sei, eindeutig belege, dass der Vorzugstarif nicht dem Marktpreis entspreche, und zum anderen, dass die griechischen Behörden nicht den Nachweis erbracht hätten, dass die Anwendung des Vorzugstarifs gerechtfertigt gewesen sei. |
130 |
Zudem hat die Kommission auf den Beschluss von 2002 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass DEI der Rechtsmittelführerin einen Vorzugstarif habe gewähren müssen, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht hätte gewähren müssen. Die Kommission hat insoweit darauf hingewiesen, dass es in diesem Beschluss um eine Beihilfe gegangen sei, die DEI von der Hellenischen Republik gewährt werden sollte und bezweckt habe, gestrandete Kosten auszugleichen, die DEI entstanden seien, weil sie der Rechtsmittelführerin den Vorzugstarif gewährt habe, und dass die Kommission diese Beihilfe genehmigt habe, da sie einen Ausgleich für einen DEI entstandenen Nachteil darstelle. |
131 |
In den Rn. 128 und 129 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass das Vorbringen von DEI vor ihm die Schlussfolgerung stütze, zu der die Kommission im streitigen Beschluss gelangt sei, nämlich, dass sich aus der Kündigung des Vertrags von 1960 durch DEI ergebe, dass sich der Vorzugstarif nicht mit wirtschaftlichen Gründen rechtfertigen lasse. Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, einen unwirksamen Austausch der Begründung vorgenommen zu haben. |
132 |
Hinsichtlich des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe nicht überprüft, ob die von DEI vorgetragenen Tatsachen zuträfen, und auch die Gegenbeweise nicht berücksichtigt, auf die sie sich vor ihm berufen habe, genügt der Hinweis, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des Gerichts ist, die ihm vorgelegten Beweise zu würdigen, und es somit nicht verpflichtet ist, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, C‑237/98 P, EU:C:2000:321‚ Rn. 50 und 51, sowie vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C‑66/16 P bis C‑69/16 P, EU:C:2017:999‚ Rn. 110). Dieses Vorbringen ist daher als ins Leere gehend zu verwerfen. |
133 |
Was viertens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers durch das Gericht betrifft, ist daran zu erinnern, dass die Anwendbarkeit dieses Kriteriums nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs davon abhängt, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt. Um festzustellen, ob dieses Kriterium anwendbar ist, muss die Kommission somit eine Gesamtwürdigung vornehmen und dabei auch jeden anderen Anhaltspunkt berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob der betroffene Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in der als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat. Hierbei können die Natur und der Gegenstand dieser Maßnahme, der Kontext, in den sie eingebettet ist, sowie das verfolgte Ziel und die Regeln, denen diese Maßnahme unterworfen ist, von Bedeutung sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318‚ Rn. 79 bis 81 und 86). |
134 |
Im vorliegenden Fall weist die fragliche Maßnahme – nämlich ein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassener Beschluss eines nationalen Gerichts, mit dem zugunsten der Rechtsmittelführerin einstweilige Anordnungen zum Schutz ihrer sich aus dem Vertrag von 1960 ergebenden finanziellen Interessen erlassen wurden – angesichts ihrer Natur, des Kontexts, in dem sie steht, ihres Zwecks sowie der für sie geltenden Vorschriften die Merkmale einer gerichtlichen Handlung auf, die den hoheitlichen Befugnissen des betroffenen Mitgliedstaats zuzurechnen ist. Demzufolge ist das Kriterium des privaten Kapitalgebers auf diese Maßnahme nicht anwendbar. |
135 |
Das Gericht hat daher in Rn. 132 des angefochtenen Urteils zu Recht implizit entschieden, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. |
136 |
Das entsprechende Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen. |
137 |
Jedenfalls ist zu bemerken, dass sich aus der Formulierung „selbst unter der Annahme, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers unter den ganz besonderen Umständen des vorliegenden Falls anwendbar ist“ in Rn. 132 des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Gericht dieses Kriterium in den Rn. 132 bis 136 dieses Urteils nur im Rahmen nicht tragender Hilfsausführungen angewandt hat. Folglich vermag das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in keinem Fall zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen und ist daher als ins Leere gehend zu verwerfen (Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C‑431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
Zur angeblichen Verfälschung und Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht
– Vorbringen der Parteien
138 |
Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in den Rn. 117 bis 120 des angefochtenen Urteils mehrere Tatsachen verfälscht, indem es diese als „feststehend“ im Sinne von durch die Rechtsmittelführerin „nicht bestritten“ gewertet habe, nämlich dass erstens der der Rechtsmittelführerin von DEI aufgrund einer gesetzesvertretenden Verordnung gewährte Vorzugstarif von den allgemeinen Tarifvorschriften, die einen verbindlichen Standardtarif vorsähen, abwichen, zweitens die Rechtsmittelführerin zu den industriellen Großverbrauchern von Strom, die Kunden von DEI seien, gehört habe und drittens der Vorzugstarif zumindest im fraglichen Zeitraum niedriger gewesen sei als der auf die betreffenden industriellen Großverbraucher angewandte Standardtarif, obschon dieser landesweit einheitlich festgelegte Standardtarif für DEI und die betreffenden Großindustrieverbraucher verbindlich gewesen sei. |
139 |
Damit habe das Gericht auch gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen, da es insoweit keine eingehende Prüfung durchgeführt habe. Das Gericht habe nämlich weder die gegensätzlichen Auffassungen der Parteien erwähnt, namentlich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie diese Tatsachen vor dem Gericht bestritten habe, noch die Beweise, die das Gericht veranlasst hätten, die Tatsachen als „nicht bestritten“ einzustufen. |
140 |
Was erstens die in Rn. 117 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts betrifft, es stehe fest, dass der aufgrund einer gesetzesvertretenden Verordnung angewandte Vorzugstarif vor 2006 von den allgemeinen Tarifvorschriften abgewichen sei, die einen verbindlichen Standardtarif vorgesehen hätten, macht die Rechtsmittelführerin geltend, sie habe in ihrer Klageschrift wiederholt darauf hingewiesen, dass mit dem zwischen ihr und DEI geschlossenen Vertrag von 1960 keine Abweichung vom verbindlichen Standardtarif, nämlich dem regulierten Tarif A‑150, eingeführt worden sei. |
141 |
Dieser Tarif, der für andere Industrieverbraucher gelte, sei 1977 vom Nationalen Energierat (Griechenland) ausgearbeitet und eingeführt worden, ohne das Verbrauchsprofil der Rechtsmittelführerin oder von Larko zu berücksichtigen, da diese beiden Unternehmen bereits Verträge mit DEI abgeschlossen hätten, die die Anwendung eines Vorzugstarifs vorgesehen hätten. Daher sei der regulierte Tarif A‑150 für Verbraucher ausgearbeitet worden, die ein anderes Verbrauchsprofil aufwiesen als die Rechtsmittelführerin oder Larko. |
142 |
Was zweitens die in Rn. 119 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung betrifft, es stehe fest, dass die Rechtsmittelführerin zumindest während des fraglichen Zeitraums in die Kategorie der industriellen Großverbraucher gefallen sei, macht die Rechtsmittelführerin geltend, sie habe vor dem Gericht vorgetragen, dass sie sich von allen anderen industriellen Verbrauchern durch ihr einzigartiges Verbrauchsprofil unterscheide. |
143 |
Sie habe insoweit auf mehrere Entscheidungen der Kommission hingewiesen, in denen anerkannt werde, dass Hersteller von Aluminium nicht mit anderen Stromverbrauchern verglichen werden könnten, auf Entscheidungen der Energieregelungsbehörde sowie auf eine Entscheidung der Wettbewerbskommission (Griechenland), denen zufolge die Tatsache, dass ein Kunde unmittelbar an das Hochspannungsnetz angeschlossen sei, nicht zwangsläufig bedeute, dass dieser eine große Menge Energie – wie die von ihr oder von Larko verbrauchten Mengen – verbrauche, da sich Unternehmen, die eine wesentlich geringere Energiemenge verbrauchten, ebenfalls an dieses Netz anschlössen. |
144 |
Die Rechtsmittelführerin habe vor dem Gericht außerdem geltend gemacht, dass DEI nach den im fraglichen Zeitraum geltenden griechischen Rechtsvorschriften im gewerblichen Bereich bei den Tarifen für die Lieferung von Strom für Kunden des Hochspannungsnetzes individualisierte Bedingungen habe anbieten dürfen, da die unterschiedlichen Merkmale der Lastkurve oder der anderen Vertragsbedingungen eine solche Unterscheidung gerechtfertigt hätten, was die Energieregulierungsbehörde im Übrigen im Jahr 2010 anerkannt habe. |
145 |
Ferner habe das Gericht zu Unrecht nicht geprüft, ob sie tatsächlich unter den Begriff „industrieller Großverbraucher“ im Sinne der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften falle. |
146 |
Was drittens die in Rn. 118 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts betrifft, es stehe fest, dass die Rechtsmittelführerin einen Vorteil in Form eines Stromlieferungstarifs erhalten habe, der niedriger gewesen sei als der Standardtarif, der auf industrielle Großverbraucher, die Kunden von DEI gewesen seien, angewandt worden sei, da der Vorzugstarif im fraglichen Zeitraum niedriger gewesen sei als der landesweit einheitlich festgelegte Standardtarif, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dies vor dem Gericht mit Nachdruck bestritten zu haben. Sie habe in diesem Zusammenhang Dokumente und Beweise vorgelegt, die belegten, dass die im Vertrag von 1960 vorgesehene Methode zur Tariffestsetzung in Wirklichkeit in mindestens fünf der 14 Monate, die der fragliche Zeitraum umfasst habe, zu einem Tarif geführt habe, der höher gewesen sei als der regulierte Tarif A‑150. |
147 |
Die erhebliche Schwankung des Vorzugstarifs in diesem Zeitraum sei darauf zurückzuführen, dass die Methode zur Tariffestsetzung eng mit dem internationalen Aluminiumpreis an der Londoner Metallbörse (Vereinigtes Königreich) verknüpft gewesen sei, der in diesem Zeitraum ebenfalls geschwankt habe und deutlich gesunken sei, was die Kommission im Übrigen im Beschluss von 2002 erwähnt habe. |
148 |
Die Kommission und DEI sind der Ansicht, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen sei. |
– Würdigung durch den Gerichtshof
149 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt ist. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
150 |
Insoweit ist allerdings zu bemerken, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass – unbeschadet der Frage, ob das Gericht in den Rn. 117 bis 120 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen hat, dass mehrere den Vorzugstarif betreffende Tatsachen von der Rechtsmittelführerin nicht bestritten worden seien – aus dem in den Rn. 140 bis 147 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Rechtsmittelvorbringen der Rechtsmittelführerin hervorgeht, dass diese in Wirklichkeit eine neue Würdigung dieser Tatsachen erreichen will, wofür der Gerichtshof nicht zuständig ist. |
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Folglich ist das Vorbringen, mit dem eine Verfälschung von Tatsachen gerügt wird, als unzulässig zurückzuweisen. |
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Was das Vorbringen betrifft, das Gericht habe in den Rn. 117 bis 120 des angefochtenen Urteils gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da es weder die Argumente erwähnt habe, mit denen die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht die den Vorzugstarif betreffenden Tatsachen bestritten habe, noch die Beweise, die das Gericht dazu veranlasst hätten, diese Tatsachen als „feststehend“ im Sinne von „nicht bestritten“ zu werten, ergibt sich aus den Rn. 120, 121 und 123 des angefochtenen Urteils, insbesondere aus den Formulierungen „da die [Rechtsmittelführerin] selbst einräumt“ oder „[d]as Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen“, dass das Gericht auf das entsprechende Vorbringen der Rechtsmittelführerin Bezug genommen und dieses folglich berücksichtigt hat. |
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Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des Gerichts, die ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. Dieses ist vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbots der Verfälschung von Beweismitteln nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C‑91/17 P und C‑92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Das entsprechende Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen. |
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Jedenfalls würde, selbst wenn – wie von der Rechtsmittelführerin geltend gemacht – die in den Rn. 117 bis 120 des angefochtenen Urteils enthaltene Begründung des Gerichts als unzureichend zu werten wäre, diese unzureichende Begründung nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. |
157 |
Was nämlich erstens die Feststellung des Gerichts in Rn. 119 des angefochtenen Urteils betrifft, die Rechtsmittelführerin habe im fraglichen Zeitraum zur Kategorie der industriellen Großverbraucher gehört, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin geltend macht, sie selbst und Larko wiesen wegen ihres einzigartigen Verbrauchsprofils Merkmale auf, die sie von den anderen industriellen Verbrauchern unterschieden. |
158 |
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof haben die Kommission und DEI bestätigt, dass auf Larko während des fraglichen Zeitraums der Tarif A‑150 – der von den allgemeinen Tarifvorschriften vorgesehene verbindliche Standardtarif für industrielle Großverbraucher – angewandt worden sei, was die Rechtsmittelführerin im Übrigen nicht bestritten hat. |
159 |
In Anbetracht dessen ist anzunehmen, dass Larko zur Kategorie der industriellen Großverbraucher gehört. |
160 |
Da die Rechtsmittelführerin sowohl in der Klageschrift als auch in den beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen einräumt, dass sie ähnliche Merkmale aufweist wie Larko, hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Rechtsmittelführerin während des fraglichen Zeitraums zur Kategorie der industriellen Großverbraucher gehörte, die Kunden von DEI waren. |
161 |
Was zweitens die Feststellung des Gerichts in Rn. 117 des angefochtenen Urteils betrifft, der aufgrund einer gesetzesvertretenden Verordnung angewandte Vorzugstarif sei vor dem fraglichen Zeitraum von den allgemeinen Tarifvorschriften, die einen verbindlichen Standardtarif vorsähen, abgewichen – wobei dieser Standardtarif für Verbraucher ausgearbeitet worden sein soll, die ein anderes Verbrauchsprofil aufwiesen als die Rechtsmittelführerin und Larko –, ist zu bemerken, dass mit dem Vertrag von 1960, da der Rechtsmittelführerin damit ein Vorzugstarif für die Lieferung von Strom eingeräumt wurde, der gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung von 1969 am 31. März 2006 enden sollte, zugunsten der Rechtsmittelführerin eine andere Tarifregelung geschaffen wurde, die sich von derjenigen unterschied, die für die anderen industriellen Großkunden, die Kunden von DEI waren, galt. Als die allgemeinen Tarifvorschriften, die einen verbindlichen Standardtarif vorsahen, im Jahr 1977 eingeführt wurden, wurde dieser Standardtarif somit auf die Rechtsmittelführerin nicht angewandt, da ihr gemäß dem Vertrag von 1960 und der gesetzesvertretenden Verordnung von 1969 der Vorzugstarif zugutekam. |
162 |
Daher hat das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass mit dem Vertrag von 1960 und der gesetzesvertretenden Verordnung von 1969 vor dem fraglichen Zeitraum eine Tarifregelung zugunsten der Rechtsmittelführerin festgelegt wurde, die von den allgemeinen, einen verbindlichen Standardtarif vorsehenden Tarifvorschriften abwich. |
163 |
Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, der in den allgemeinen Tarifvorschriften vorgesehene verbindliche Standardtarif sei für Verbraucher ausgearbeitet worden, die ein anderes Verbrauchsprofil aufwiesen als sie und Larko, vermag diese Feststellung nicht in Frage zu stellen. |
164 |
Es ist nämlich, wie in den Rn. 159 und 160 des vorliegenden Urteils festgestellt, davon auszugehen, dass die Rechtsmittelführerin in die Kategorie der industriellen Großverbraucher, die Kunden von DEI waren, und damit unter die Tarifvorschriften, die einen verbindlichen Standardtarif vorsehen, fällt, zumal in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt worden ist, dass auf Larko im fraglichen Zeitraum dieser Standardtarif angewandt worden ist. |
165 |
Was drittens die Feststellung des Gerichts in Rn. 118 des angefochtenen Urteils betrifft, während des fraglichen Zeitraums sei der Vorzugstarif niedriger gewesen als der Standardtarif, der auf industrielle Großverbraucher, die Kunden von DEI gewesen seien, angewandt worden, ist zu bemerken, dass die Rechtsmittelführerin einräumt, dass der Vorzugstarif in neun der 14 Monate, die der fragliche Zeitraum umfasst, niedriger war als der verbindliche Standardtarif. |
166 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, dass der Unterschied zwischen dem Vorzugstarif und dem verbindlichen Standardtarif in diesen neun Monaten besonders groß gewesen sei und mehrere Mio. Euro betragen habe, während der Unterschied zwischen diesen beiden Tarifen in der Zeit, als der Vorzugstarif über dem verbindlichen Standardtarif gelegen habe, deutlich geringer gewesen sei und lediglich einige Hundert Euro betragen habe. Die Rechtsmittelführerin hat diesen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. |
167 |
Jedenfalls besteht kein Widerspruch zwischen diesen Angaben und der als Anlage 12 zur Klageschrift vorgelegten Tabelle, in der die Beträge aufgeführt sind, die sich im fraglichen Zeitraum aus der Anwendung des Vorzugstarifs bzw. des verbindlichen Standardtarifs ergaben. Denn nach dieser Tabelle betrug der Unterschied zwischen diesen Tarifen in der Zeit, als der Vorzugstarif über dem verbindlichen Standardtarif lag, zwar nicht mehrere Hundert, sondern mehrere Tausend Euro. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Unterschied zwischen diesen beiden Tarifen in den neun Monaten, in denen der Vorzugstarif niedriger war als der verbindliche Standardtarif, besonders groß war und sich in zwei Monaten auf mehrere Zehntausend Euro, in zwei anderen Monaten auf mehrere Hunderttausend Euro und in fünf Monaten auf mehrere Mio. Euro belief. |
168 |
Zudem hat die Rechtsmittelführerin weder vor dem Gericht noch vor dem Gerichtshof den Betrag von 17,4 Mio. Euro bestritten, auf den sich der Kommission zufolge die Gesamtdifferenz zwischen dem Vorzugstarif und dem verbindlichen Standardtarif im fraglichen Zeitraum belief und der den Vorteil darstellt, der der Rechtsmittelführerin in diesem Zeitraum dadurch verschafft wurde, dass DEI zu ihren Gunsten den Vorzugstarif anwendete. |
169 |
In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführerin während eines wesentlichen Teils des fraglichen Zeitraums ein Tarif zugutekam, der deutlich niedriger war als der Standardtarif, und sie deshalb ihre Produktionskosten erheblich senken konnte. |
170 |
Daher ist der Umstand, dass das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass der Vorzugstarif während des fraglichen Zeitraums niedriger gewesen sei als der Standardtarif, obwohl dies tatsächlich lediglich während eines wesentlichen Teils dieses Zeitraums der Fall war, nicht geeignet, die Feststellung des Gerichts in Rn. 122 des angefochtenen Urteils, die Produktionskosten der Rechtsmittelführerin hätten sich wegen der Anwendung des Vorzugstarifs für die Dauer dieses Zeitraums verringert, in Frage zu stellen. |
171 |
Daraus folgt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, jedenfalls als ins Leere gehend zu verwerfen ist. |
172 |
Folglich sind der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet oder jedenfalls als ins Leere gehend zu verwerfen. |
173 |
Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. |
Kosten
174 |
Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission und DEI die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.