URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

19. Juli 2012 ( *1 )

„Rechtsmittel — Handelspolitik — Dumping — Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c — Status eines Unternehmens, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist — Begriff ‚nennenswerte Staatseingriffe‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich — Staatliche Anteilseigner, die de facto die Hauptversammlung der Anteilseigner des Herstellers kontrollieren — Gleichsetzung einer solchen Kontrolle mit ‚nennenswerten Staatseingriffen‘ — Beurteilung eines Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge — Grenzen richterlicher Kontrolle — Würdigung der vorgelegten Beweise“

In der Rechtssache C-337/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 18. August 2009,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd mit Sitz in Jiande City (China), Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Horovitz, avocat, dann F. Graafsma, J. Cornelis, A. Woolich, advocaten, K. Adamantopoulos, dikigoros, und D. Moulis, Barrister,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch T. Scharf, N. Khan und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Association des utilisateurs et distributeurs de l’agrochimie européenne (Audace), Prozessbevollmächtigter: J. Flynn, QC,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot, J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richter G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter) und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader und des Richters J.-J. Kasel,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2011,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. Januar 2012

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juni 2009, Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group/Rat (T-498/04, Slg. 2009, II-1969, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 303, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd (im Folgenden: Xinanchem) betrifft.

Rechtlicher Rahmen

2

Für die Zwecke der Feststellung eines Dumpings stellt die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) in Art. 2 Abs. 1 bis 6 allgemeine Regeln für die Methode zur Bestimmung des sogenannten „Normalwerts“ auf.

3

Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung enthält eine Sonderregel für die Methode zur Bestimmung dieses Normalwerts bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft. Bei diesen wird der Normalwert im Allgemeinen auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt (sogenannte Methode des „Vergleichslandes“).

4

Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung gelten die in Art. 2 Abs. 1 bis 6 angeführten allgemeinen Regeln trotzdem für einige Länder ohne Marktwirtschaft, zu denen die Volksrepublik China gehört, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Hersteller(s) nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

5

Die Kriterien und die Verfahren, anhand deren bestimmt werden kann, ob marktwirtschaftliche Bedingungen vorliegen, werden in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung aufgeführt. Diese Vorschrift lautet:

„Ein Antrag im Sinne des [Art. 7 Buchst. b] muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Konkursvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

…“

6

Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung wurde durch Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 384/96 (ABl. L 128, S. 18) eingeführt. Vor dieser Änderung wurde der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft immer nach der Methode des Vergleichslandes berechnet. Aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 905/98 geht hervor, dass diese Änderung erfolgte, „um den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen in Russland und der Volksrepublik China Rechnung zu tragen“. Im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es, dass „[d]er Reformprozess in Russland und der Volksrepublik China … zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaften dieser Länder geführt [hat], so dass nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen“ und „[b]eide Länder … sich im Zuge dieser Entwicklung von den wirtschaftlichen Verhältnissen entfernt [haben], die Anlass zur Anwendung der Methode des Vergleichslandes gaben“.

7

Art. 9 der Grundverordnung betrifft die Einführung endgültiger Zölle und den Abschluss des Verfahrens ohne Maßnahmen. Art. 9 Abs. 5 bestimmt:

„Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; … In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist und generell in den Fällen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a), für das betroffene Lieferland festgesetzt.

Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden jedoch unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:

a)

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

b)

Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

c)

Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

d)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und

e)

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

8

Xinanchem ist eine Gesellschaft chinesischen Rechts, die an der Börse von Shanghai (China) notiert ist und u. a. Glyphosat, ein chemisches Basisherbizid, das von Landwirten auf der ganzen Welt in großem Umfang eingesetzt wird, herstellt und auf dem chinesischen und auf dem Weltmarkt vertreibt.

9

Mit der Verordnung (EG) Nr. 368/98 vom 16. Februar 1998 (ABl. L 47, S. 1) hat der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China eingeführt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1086/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 124, S. 1) und durch die Verordnung (EG) Nr. 163/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. L 30, S. 1) geändert.

10

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 120, S. 3) gegenüber den Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China erhielt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 18. November 2002 einen Antrag der European Glyphosate Association (EGA) auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung. Am 15. Februar 2003 veröffentlichte die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 36, S. 18).

11

Nach Einleitung der Untersuchung sandte Xinanchem am 4. April 2003 den ausgefüllten Fragebogen für Hersteller, die den Status eines Unternehmens, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, (im Folgenden: Marktwirtschaftsstatus) erhalten möchten, an die Kommission zurück und beantragte, ihr diesen Status nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung zuzuerkennen. Außerdem übermittelte sie der Kommission am 30. April 2003 den ausgefüllten Fragebogen für in China niedergelassene ausführende Hersteller von Glyphosat. In der Folge beantwortete Xinanchem mehrere ergänzende Auskunftsverlangen der Kommission und äußerte sich zu der Stellungnahme der EGA, in der sich diese gegen die Zuerkennung dieses Status an diese Gesellschaft aussprach. Im Übrigen führte die Kommission vom 2. bis 4. September 2003 einen Kontrollbesuch auf dem Betriebsgelände von Xinanchem durch.

12

Am 5. Dezember 2003 teilte die Kommission Xinanchem ihre Absicht mit, den Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus abzulehnen. Xinanchem nahm hierzu am 16. und 23. Dezember 2003 Stellung. Mit Schreiben vom 6. April 2004 bestätigte die Kommission ihre Entscheidung, Xinanchem den Marktwirtschaftsstatus zu versagen. Am 7. April 2004 übermittelte die Kommission ihr die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie endgültige Antidumpingmaßnahmen vorschlagen wollte. Xinanchem nahm hierzu am 19. April 2004 Stellung.

13

Am 24. September 2004 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission die streitige Verordnung. In Bezug auf den Antrag von Xinanchem auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus wird in den Erwägungsgründen 13 bis 17 dieser Verordnung ausgeführt:

„(13)

Obwohl sich die Unternehmensanteile mehrheitlich im Besitz von Privatpersonen befanden, wurde in Anbetracht der sehr breiten Streuung der Unternehmensanteile unter den nicht staatlichen Anteilseignern und der Tatsache, dass der Staat bei weitem den größten Aktienblock besaß, der Schluss gezogen, dass sich das Unternehmen unter staatlicher Kontrolle befindet. Darüber hinaus war die Unternehmensführung von staatlichen Aktieninhabern ernannt worden; bei den meisten Mitgliedern der Unternehmensführung handelte es sich zudem entweder um Beamte oder Führungskräfte staatlicher Unternehmen. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass sich das Unternehmen unter erheblicher staatlicher Kontrolle und Einflussnahme befand.

(14)

Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Regierung der VR China die China Chamber of Commerce Metals, Minerals & Chemicals Importers and Exporters ([chinesische Handelskammer für Importeure und Exporteure von Metallen, Mineralien und Chemikalien,] nachstehend ‚CCCMC‘ abgekürzt) zur Sichtung der Aufträge und zur Kontrolle der Ausfuhrpreise für die Zollabfertigung ermächtigt hatte. Dies beinhaltete die Festsetzung eines Mindestpreises für die Ausfuhren von Glyphosat, und die CCCMC konnte Ausfuhren, bei denen diese Preise nicht eingehalten wurden, stoppen.

(15)

Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wurde daher entschieden, Xinanchem keine[n Marktwirtschaftsstatus] zu gewähren, da das Unternehmen nicht alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte.

(16)

Da Xinanchem der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wurde, beantragte das Unternehmen eine individuelle Behandlung, d. h. die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne unter Zugrundelegung seiner eigenen Ausfuhrpreise. Die Kommission prüfte, ob das Unternehmen sowohl faktisch als auch rechtlich in ausreichendem Maße vom Staat unabhängig war, um eigene Ausfuhrpreise festzusetzen.

(17)

In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Staat Xinanchem bei der Festsetzung seiner Ausfuhrpreise der betroffenen Ware in erheblichem Maße kontrollierte (vgl. Erwägungsgrund 14). Daher wurde der Schluss gezogen, dass Xinanchem nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte.“

14

Da der Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus zurückgewiesen worden war, wurde der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung anhand von Daten von Herstellern in einem Drittland mit Marktwirtschaft, der Föderativen Republik Brasilien, ermittelt. Folglich wurde nach Art. 1 der streitigen Verordnung ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 29,9 % auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China eingeführt.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15

Mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Xinanchem Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit sie sie betrifft. In dem Verfahren vor dem Gericht sind als Streithelferinnen einerseits die Association des utilisateurs et distributeurs de l’agrochimie européenne (Verband der Nutzer und Händler von Agrochemieprodukten in Europa, im Folgenden: Audace) zur Unterstützung der Anträge von Xinanchem und andererseits die Kommission zur Unterstützung der Anträge des Rates aufgetreten.

16

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht dem ersten Klagegrund von Xinanchem stattgegeben, wonach die Organe der Europäischen Union dadurch gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung verstoßen hätten, dass sie ihr die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus versagt hätten. Folglich hat es Art. 1 der streitigen Verordnung für nichtig erklärt, soweit er diese Gesellschaft betrifft, ohne die anderen von Xinanchem geltend gemachten Klagegründe zu prüfen.

17

Das Gericht hat zunächst in den Randnrn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils als unstreitig festgestellt, dass Xinanchem der Marktwirtschaftsstatus nur deshalb versagt worden sei, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie das Kriterium des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfülle. Nach Ansicht der Kommission seien nämlich die anderen Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter bis fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllt. Im Übrigen habe die Kommission in Bezug auf die letzte Bedingung in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung, wonach die Kosten für die Hauptinputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen müssten, keine Einwände erhoben.

18

Das Gericht hat sodann im ersten Teil seiner in den Randnrn. 43 bis 109 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Untersuchung die Rügen geprüft, die die in Erwägungsgrund 13 der streitigen Verordnung genannten Versagungsgründe betreffen, nämlich diejenigen in Bezug auf die vom Staat über Xinanchem ausgeübte Kontrolle und die Ernennung und Zusammensetzung der Unternehmensführung dieser Gesellschaft.

19

In diesem Zusammenhang hat es in den Randnrn. 80 bis 82 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich der Rat und die Kommission darauf beschränkt hätten, das Vorhandensein einer staatlichen Kontrolle anhand von Erwägungen über die Verteilung der Unternehmensanteile von Xinanchem festzustellen, ohne sich dazu zu äußern, wie diese Kontrolle in der Praxis ausgeübt worden sei oder hätte ausgeübt werden können, und dass zu prüfen sei, ob die Feststellung einer solchen staatlichen Kontrolle notwendigerweise bedeute, dass „nennenswerte Staatseingriffe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorlägen.

20

Das Gericht hat dazu in den Randnrn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervorgehe, dass das Vorliegen nennenswerter Staatseingriffe danach zu beurteilen sei, wie die „Unternehmen … ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs“ träfen. Diese Bestimmung verlange nämlich vom betreffenden Hersteller den Nachweis, dass er seine Entscheidungen zum einen „auf der Grundlage von Marktsignalen“ und zum anderen „ohne nennenswerte Staatseingriffe“ treffe. Folglich könne ein Verhalten des Staates, das nicht geeignet sei, auf diese Entscheidungen einzuwirken, kein „nennenswerter Eingriff“ im Sinne dieser Bestimmung sein. Ferner könne der Begriff „nennenswerte Staatseingriffe“ angesichts des Wortlauts, des Zwecks und des Kontexts dieser Bestimmung nicht mit jeglicher Einflussnahme auf die Tätigkeiten eines Unternehmens oder jeglicher Beteiligung an seinem Entscheidungsprozess gleichgesetzt werden, sondern müsse als ein Vorgehen des Staates verstanden werden, das die Entscheidungen des Unternehmens mit marktwirtschaftlichen Bedingungen unvereinbar werden lasse.

21

Das Gericht kam in Randnr. 88 zu dem Schluss, dass die fragliche Voraussetzung der Überprüfung diene, ob die relevanten Entscheidungen der betreffenden ausführenden Hersteller von rein wirtschaftlichen Erwägungen geleitet seien, wie sie einem Unternehmen, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig werde, eigen seien, oder ob sie durch andere Erwägungen, die staatlich gelenkten Wirtschaftssystemen eigen seien, verfälscht würden.

22

In den Randnrn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Übrigen festgestellt, dass für die Auslegung und Anwendung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung zu berücksichtigen sei, dass die genannten Länder trotz der dort durchgeführten Reformen nicht als Staaten mit Marktwirtschaft angesehen würden und dass es dem Rat und der Kommission gestattet sei, bei der Prüfung der vom Hersteller aus einem solchen Land vorgelegten Beweise zu berücksichtigen, dass das betreffende Unternehmen vom Staat kontrolliert werde.

23

Weiter hat es in den Randnrn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass aber die staatliche Kontrolle, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt worden sei, als solche nicht unvereinbar damit sei, dass das betreffende Unternehmen Geschäftsentscheidungen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen treffe. Der vom Rat vertretene Ansatz, die staatliche Kontrolle mit den „nennenswerten Staatseingriffen“ gleichzusetzen, führe dazu, dass vom Staat kontrollierte Unternehmen grundsätzlich vom Marktwirtschaftsstatus ausgeschlossen würden, unabhängig von dem konkreten Kontext, in dem sie tätig seien, und von den dafür vorgelegten Beweisen.

24

In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Aussagen des Rates zur Ernennung und Zusammensetzung der Unternehmensführung von Xinanchem in Anbetracht der Aktenlage keine Zweifel daran wecken könnten, dass sich die vom Staat im Unternehmen ausgeübte Kontrolle in den Grenzen der normalen Marktmechanismen halte.

25

Das Gericht hat daraus in Randnr. 97 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass der Ansatz des Rates, da das Kriterium der staatlichen Kontrolle nicht ausdrücklich zu den in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannten Voraussetzungen gehöre und da eine solche Kontrolle allein nicht als Nachweis dafür ausreiche, dass „nennenswerte Staatseingriffe“ im Sinne dieser Bestimmung vorlägen, nicht mit dem System vereinbar sei, das er selbst errichtet habe. Nach dem Hinweis in Randnr. 99 dieses Urteils, dass die Beweislast den Hersteller treffe, hat das Gericht betont, dass Xinanchem verschiedene Beweise vorgelegt habe, die nach diesem Ansatz jedoch als unerheblich angesehen worden seien. In Randnr. 102 dieses Urteils hat es ausgeführt, dass die im 13. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung aufgeführten Umstände die Schlussfolgerung des Rates nicht rechtfertigen könnten.

26

Folglich hat das Gericht in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils die Rügen von Xinanchem bestätigt, die diese gegen die vom Rat vorgenommene Beurteilung der vom Staat über diese Gesellschaft ausgeübten Kontrolle und die Ernennung und Zusammensetzung der Unternehmensführung dieser Gesellschaft vorgebracht hat. Hingegen hat es nicht darüber entschieden, ob die von Xinanchem vorgelegten Beweise für die Erfüllung der Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung ausreichten, da diese Beurteilung dem Rat und der Kommission vorbehalten sei.

27

Schließlich hat es im zweiten Teil seiner in den Randnrn. 110 bis 159 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Untersuchung die Rügen geprüft, welche die in den Erwägungsgründen 14 und 17 der streitigen Verordnung genannten Versagungsgründe betreffen, nämlich die Rügen in Bezug auf die Festsetzung der Ausfuhrpreise.

28

Nachdem das Gericht in den Randnrn. 114 bis 120 des angefochtenen Urteils die erste dieser Rügen, dass der Rat Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung falsch ausgelegt habe, indem er angenommen habe, dass Ausfuhrverkäufe für die Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus relevant seien, zurückgewiesen hatte, hat es die zweite Rüge geprüft, dass die Beurteilung des Rates in Bezug auf die Festsetzung der Ausfuhrpreise von Xinanchem einen offensichtlichen Fehler aufweise.

29

In Randnr. 137 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass es Sache von Xinanchem sei, zu beweisen, dass ihre Ausfuhrverkäufe dem Verhalten eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens entsprächen, und insbesondere, dass es ihr freigestanden habe, anhand von rein wirtschaftlichen Erwägungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe über die Ausfuhrpreise zu entscheiden. Es hat weiter in Randnr. 139 dieses Urteils dargelegt, die Organe hätten angenommen, dass der Staat in dieser Hinsicht diese Gesellschaft über den Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge durch die CCCMC nennenswert kontrolliert habe. Schließlich stellte das Gericht in Randnr. 140 dieses Urteils fest, dass zu prüfen sei, ob die Organe in Anbetracht der von Xinanchem während der Untersuchung vorgelegten Belege, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon hätten ausgehen dürfen, dass der diesen Mechanismus betreffende Grund den Schluss zuließe, Xinanchem habe nicht nachgewiesen, dass sie die fragliche Voraussetzung erfülle.

30

Hierzu hat das Gericht in Randnr. 141 des angefochtenen Urteils erstens festgestellt, dass den Ausführungen von Xinanchem, die durch die Broschüre der CCCMC und das Schreiben der EGA bestätigt worden seien, zu entnehmen sei, dass der fragliche Mechanismus auf Initiative der in der CCCMC, einer nichtstaatlichen Einrichtung, organisierten Glyphosat-Hersteller mit dem Ziel errichtet worden sei, ihnen die Übereinstimmung mit den Antidumpingregelungen zu erleichtern und sie vor Beschwerden zu schützen. Im Hinblick darauf habe die chinesische Regierung die CCCMC zur Sichtung der Aufträge und zur Kontrolle der Ausfuhrpreise für die Zollabfertigung ermächtigt.

31

Zweitens hat es in Randnr. 142 ausgeführt, dass sich aus diesen Aktenstücken und einem Schriftstück der CCCMC ergebe, dass der Preis von den Mitgliedern der Gruppe der Glyphosat-Hersteller selbst festgesetzt worden sei.

32

Drittens hat das Gericht in den Randnrn. 143 bis 150 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass Xinanchem mehrere Beweise, u. a. die Aussagen von Xinanchem und der CCCMC sowie Rechnungen und Verträge über Ausfuhrverkäufe, dafür vorgelegt habe, dass der fragliche Preis im Untersuchungszeitraum nicht verbindlich gewesen sei und es ihr freigestanden habe, die Ausfuhrpreise niedriger festzusetzen als die von den Mitgliedern der Gruppe festgelegten.

33

Das Gericht hat daraus in Randnr. 151 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass anhand dieser Belege habe nachgewiesen werden können, dass der Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge nicht vom Staat vorgeschrieben worden sei, dass der Preis von den Glyphosat-Herstellern, die Mitglieder der CCCMC seien, selbst festgesetzt worden sei und dass er sich nicht wirklich beschränkend auf die Ausfuhren von Xinanchem ausgewirkt habe. Solange die Organe nicht die Beweiskraft oder das Ausreichen dieser Belege in Frage gestellt hätten, hätten sie deshalb nicht, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu dem Schluss gelangen können, dass der Staat die Preise der betreffenden Ware über den fraglichen Mechanismus nennenswert kontrolliert habe und dass in diesem Mechanismus ein „nennenswerter Staatseingriff“ im Sinne des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung zu sehen sei.

34

Das Gericht hat weiter in den Randnrn. 152 bis 159 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Beweise und Angaben von den Organen nicht in Zweifel gezogen worden seien und dass die Beurteilung der Rolle der CCCMC durch die Organe angesichts der von Xinanchem während der Untersuchung vorgelegten Belege die Versagung des Marktwirtschaftsstatus nicht rechtfertigen könne. Folglich greife die Rüge, der Rat habe bei der Festsetzung der Ausfuhrpreise von Xinanchem einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, durch.

35

Schließlich hat das Gericht in Randnr. 160 dieses Urteils in Bezug auf das Argument des Rates, dass Xinanchem, um mit ihrer Klage zu obsiegen, hätte nachweisen müssen, dass das vom Rat gefundene Gesamtergebnis hinsichtlich des Vorliegens von nennenswerten Staatseingriffen mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet gewesen sei, festgestellt, dass die in den Erwägungsgründen 13, 14 und 17 der streitigen Verordnung dargestellten Gründe nicht einmal zusammengenommen die Versagung des Marktwirtschaftsstatus rechtfertigen könnten. Nach einem Hinweis auf seine Schlussfolgerung, dass die Organe nicht alle relevanten Belege berücksichtigt hätten, auf die sich diese Gesellschaft berufen habe, hat das Gericht festgestellt, dass diese Fehler auch dem Gesamtergebnis des Rates anhafteten.

Die Entwicklungen während des Verfahrens vor dem Gerichtshof

36

Auf Antrag der EGA eröffnete die Kommission am 29. September 2009 ein Verfahren zur Überprüfung wegen des Auslaufens der streitigen Verordnung und forderte alle betroffenen ausführenden Hersteller, zu denen auch Xinanchem gehörte, auf, daran mitzuwirken. Da Xinanchem der Ansicht war, dass sie in Anbetracht der Wirkungen des angefochtenen Urteils an diesem Überprüfungsverfahren nicht teilnehmen müsse, reichte die Gesellschaft am 30. Dezember 2009 beim Gerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, der darauf gerichtet war, die Wirkungen des angefochtenen Urteils nicht bis zur Verkündung des Urteils über das vom Rat gegen das angefochtene Urteil eingelegte Rechtsmittel aufzuschieben.

37

Am 11. Februar 2010 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 126/2010 (ABl. L 40, S. 1) zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Verordnung Nr. 1683/2004 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls. Diese Verlängerung folgte auf den Beschluss 2009/383/EG der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Aussetzung des mit der Verordnung Nr. 1683/2004 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls (ABl. L 120, S. 20); die Aussetzung wurde für einen Zeitraum von neun Monaten angeordnet.

38

Am 13. Dezember 2010 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1187/2010 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 332, S. 31), mit der ab ihrem Inkrafttreten am 17. Dezember 2010 die Antidumpingmaßnahmen gegenüber diesen Einfuhren aufgehoben wurden und das Verfahren wegen dieser Einfuhren eingestellt wurde.

39

Mit Beschluss vom 18. Mai 2011, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group (C-337/09 P-R), hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, dass nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1187/2010 der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erledigt ist.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

40

Der Rat und die Kommission beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage von Xinanchem auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung abzuweisen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

Xinanchem die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

41

Xinanchem beantragt,

das Rechtsmittel als insgesamt unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

weiter hilfsweise, falls der Gerichtshof dem Rechtsmittel ganz oder teilweise stattgeben sollte, die Entscheidung des Gerichts zu bestätigen, dass die Organe die Verteidigungsrechte nicht beachtet hätten, und auf dieser Grundlage Art. 1 der streitigen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit er Xinanchem betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

42

Audace beantragt, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

43

Zur Stützung seines Rechtsmittels trägt der Rat drei Gründe vor, die gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der im 13. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung dargelegten Versagungsgründe, d. h. der Wirkung der staatlichen Beteiligung an Xinanchem, der in den Erwägungsgründen 14 und 17 dieser Verordnung ausgeführten Versagungsgründe, d. h. des Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge durch die CCCMC, sowie des Vorbringens des Rates, dass es nicht genüge, diese Gründe getrennt in Frage zu stellen, gerichtet sind.

Zur Zulässigkeit

Zu den Folgen des Erlasses der Verordnung Nr. 1187/2010

44

Auf entsprechende Aufforderung des Gerichtshofs hat der Rat im Schreiben vom 25. Januar 2011 ausgeführt, dass er sein Rechtsmittel aus zwei Gründen aufrechterhalte. Erstens hätte eine Rücknahme des Rechtsmittels zur Folge, dass die streitige Verordnung in Bezug auf Xinanchem mit Ex-tunc-Wirkung für nichtig erklärt wäre, während sie, falls dem Rechtsmittel stattgegeben würde, bis zu ihrer Aufhebung durch die Verordnung Nr. 1187/2010 vollständig gültig wäre. Zweitens werfe das angefochtene Urteil wichtige Grundsatzfragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung auf, die Folgen hätten, die über die vorliegende Rechtssache hinausgingen.

45

Nach Verkündung des Beschlusses Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group hat Xinanchem mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011 die Feststellung beantragt, dass sich das Rechtsmittel erledigt habe. Eine solche Feststellung sei insbesondere im Licht von Randnr. 44 dieses Beschlusses geboten, wonach das Interesse an der Klärung rechtlicher Fragen, die sich in der Zukunft in Fällen stellen könnten, die demjenigen vergleichbar seien, in dem der Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt worden sei, nicht ausreiche, um die Aufrechterhaltung eines solchen Antrags zu rechtfertigen.

46

Der Gerichtshof kann ein Rechtsmittel für unzulässig erklären, wenn eine nach dem Urteil des Gerichts eingetretene Tatsache zum Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers geführt hat. Dessen Rechtsschutzinteresse setzt nämlich voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und Beschlüsse vom 25. Januar 2001, Lech-Stahlwerke/Kommission, C-111/99 P, Slg. 2001, I-727, Randnr. 18, und vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-503/07 P, Slg. 2008, I-2217, Randnr. 48).

47

Der Erlass der Verordnung Nr. 1187/2010 hat jedoch die Folgen, die das angefochtene Urteil für den Rat hat, nicht beseitigt.

48

Das angefochtene Urteil hat die streitige Verordnung nämlich, soweit sie Xinanchem betrifft, mit Ex-tunc-Wirkung für nichtig erklärt, was bedeutet, dass diese Verordnung – zumindest wenn das Urteil vom Gerichtshof nicht aufgehoben wird – so anzusehen ist, als wenn sie niemals Rechtswirkungen dieser Gesellschaft gegenüber erzeugt hätte. Die Verordnung Nr. 1187/2010 hat die streitige Verordnung hingegen erst mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, d. h. am 17. Dezember 2010, aufgehoben.

49

Sollte der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgeben und die von Xinanchem beim Gericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen die streitige Verordnung abweisen, würde dies somit dazu führen, dass diese Verordnung von ihrem Erlass am 24. September 2004 an bis zu ihrer Aufhebung mit Wirkung vom 17. Dezember 2010 in der Rechtsordnung der Union in vollem Umfang wirksam gewesen ist. Somit ist unstreitig, dass das Rechtsmittel dem Rat im Ergebnis noch einen Vorteil verschaffen kann.

50

Der Fall unterscheidet sich somit grundsätzlich von dem Fall, in dem der Beschluss Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group ergangen ist, der dadurch gekennzeichnet war, dass die von Xinanchem zur Stützung ihres Antrags auf einstweilige Anordnung geltend gemachten Gründe mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1187/2010 weggefallen waren, so dass dieser Antrag von da an nur noch durch das Interesse an der Klärung der aufgeworfenen rechtlichen Fragen für zukünftige gleichartige Fälle und durch die hypothetische Gefahr begründet war, dass die Kommission in der Zukunft beschließen könnte, das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China wiederzueröffnen (vgl. Randnrn. 39 bis 48 dieses Beschlusses).

51

Außerdem ist auch nicht erkennbar, dass sich durch den Erlass der Verordnung Nr. 1187/2010 der Rechtsstreit zwischen den Parteien erledigt hätte und daher das Rechtsmittel aus diesem Grund gegenstandslos geworden wäre (vgl. entsprechend u. a. Beschluss vom 1. Dezember 2004, HABM/Zapf Creation, C-498/01 P, Slg. 2004, I-11349, Randnr. 12, und Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnr. 48).

52

Der Rat beharrt nämlich auf der Ansicht, dass der Marktwirtschaftsstatus Xinanchem zu Recht versagt worden sei, und dass die streitige Verordnung bis zu ihrer Aufhebung für diese Gesellschaft hätte gelten müssen.

53

Folglich ist das Rechtsmittel durch den Erlass der Verordnung Nr. 1187/2010 nicht unzulässig geworden.

Zu den anderen vorgetragenen Gründen für die Unzulässigkeit

54

Xinanchem macht geltend, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, weil der Rat die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage stelle, ohne einen Rechtsfehler zu rügen, den das Gericht begangen habe.

55

Nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen und für ihre Würdigung zuständig. Nur in dem Fall, dass sich aus den Prozessakten ergibt, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts tatsächlich falsch sind oder die dafür vorgelegten Beweismittel verfälscht wurden, stellen diese Feststellungen und die Beweiswürdigung Rechtsfragen dar, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen. Der Gerichtshof ist hingegen gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, Slg. 2009, I-6413, Randnrn. 103 und 104, sowie vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnrn. 179 und 180 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rat dem Gericht jedoch vor, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung falsch ausgelegt zu haben und auf der Grundlage dieser Auslegung den Sachverhalt, der in der streitigen Verordnung dargelegt worden sei, insbesondere den Umstand, dass Xinanchem de facto vom Staat kontrolliert worden sei, zu Unrecht als allein nicht ausreichend betrachtet zu haben, um nachzuweisen, dass „nennenswerte Staatseingriffe“ im Sinne dieser Bestimmung vorlägen, und deshalb dieser Gesellschaft den Marktwirtschaftsstatus zu versagen, ohne die von ihr vorgelegten Beweise zu berücksichtigen.

57

Dieser Rechtsmittelgrund betrifft somit nicht die Tatsachenfeststellungen oder die Beweiswürdigung durch das Gericht, sondern die Auslegung einer Rechtsvorschrift und ihre Anwendung auf den Sachverhalt, wie er vom Rat festgestellt worden ist.

58

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird dem Gericht vorgeworfen, mit der Feststellung eines offensichtlichen Fehlers des Rates und der Kommission bei ihrer Beurteilung des Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge durch die CCCMC den weiten Ermessensspielraum missachtet zu haben, über den die Organe bei der Beurteilung der Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verfügten. Wie die Generalanwältin in Nr. 33 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sind die Fragen, wie weit der Beurteilungsspielraum der Unionsorgane bei der Bewertung komplexer wirtschaftlicher Situationen reicht und wo dabei die Grenzen der von den Unionsgerichten vorzunehmenden Kontrolle der Ausübung eines solchen Beurteilungsspielraums zu ziehen sind, Rechtsfragen, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen.

59

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rat die gleichen vom Gericht angeblich begangenen Rechtsfehler, die auch die Grundlage für den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund bilden. Demnach gelten die Erwägungen in den Randnrn. 56 bis 58 des vorliegenden Urteils auch für den dritten Rechtsmittelgrund.

60

Im Übrigen rügt Xinanchem die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil der Rat seine eigene Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung durchsetzen wolle, die er bei der Untersuchung im Verwaltungsverfahren vertreten und im Verfahren vor dem Gericht verteidigt habe, die jedoch vom Gericht verworfen worden sei. Das Rechtsmittel stelle daher eine bloße Wiederholung der Argumente dar, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden seien.

61

Dazu genügt die Feststellung, dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 23. April 2009, AEPI/Kommission, C-425/07 P, Slg. 2009, I-3205, Randnr. 24, und vom 29. Juli 2010, Griechenland/Kommission, C-54/09 P, Slg. 2010, I-7537, Randnr. 43).

62

Demnach ist das Rechtsmittel für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend die Wirkung der staatlichen Beteiligung an Xinanchem

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

63

Der Rat und die Kommission tragen vor, das Gericht habe den Begriff „nennenswerte Staatseingriffe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung falsch ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass der Umstand, dass die Aktienverteilung den staatlichen Aktieninhabern die Kontrolle von Xinanchem erlaube, einem solchen Staatseingriff nicht gleichzusetzen sei.

64

Erstens widerspreche eine solche Auslegung dem Wortlaut dieser Bestimmung und beseitige das Erfordernis, dass kein nennenswerter Staatseingriff vorliegen dürfe, als eigenständiges Kriterium. Zweitens entspreche diese Auslegung nicht der gewöhnlichen Bedeutung des Begriffs „nennenswert“, der sich auf den Grad des staatlichen Eingriffs und nicht auf die Art oder die Wirkung dieses Eingriffs beziehe. Drittens widerspreche sie dem Erfordernis, Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen. Viertens verkenne die Auslegung des Gerichts, dass diese Bestimmung im Licht von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung auszulegen sei und dass der Marktwirtschaftsstatus einem Hersteller nicht erteilt werden könne, der nicht einmal die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfülle. Fünftens führe die Auslegung des Gerichts zu einer Umkehrung der Beweislast und zu nicht praktikablen Ergebnissen.

65

Xinanchem und Audace sind der Ansicht, dass das Vorbringen des Rates und der Kommission unbegründet sei und das Gericht die von diesen Organen vorgeschlagene Auslegung zu Recht verworfen habe, weil sie Voraussetzungen einführe, die über die Voraussetzungen hinausgingen, die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegt seien.

– Würdigung durch den Gerichtshof

66

Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung wird im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Diese Vorschrift soll also die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (vgl. Urteile vom 29. Mai 1997, Rotexchemie, C-26/96, Slg. 1997, I-2817, Randnr. 9, und vom 22. März 2012, GLS, C-338/10, Randnr. 20).

67

Dagegen wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren u. a. aus China nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung gemäß den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Abs. 7 Buchst. c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

68

Aus dem vierten und dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 905/98 geht hervor, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c deshalb in die Grundverordnung eingeführt wurde, weil der Reformprozess u. a. in China zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaft dieses Landes geführt hat, so dass nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen. Dieses Land hat sich von den wirtschaftlichen Verhältnissen entfernt, die Anlass zur systematischen Anwendung der Methode des Vergleichslandes gaben.

69

Da jedoch die Volksrepublik China trotz dieser Reformen nach wie vor kein Land mit Marktwirtschaft ist, für dessen Ausfuhren automatisch die Regeln des Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung gelten, obliegt es nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c jedem Hersteller, der diese Regeln nutzen möchte, ausreichendes Beweismaterial der dort aufgeführten Art dafür vorzulegen, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist.

70

Der Rat und die Kommission haben zu beurteilen, ob die vom betreffenden Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erfüllt sind, so dass ihm der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, Randnr. 32).

71

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Xinanchem der Marktwirtschaftsstatus allein mit der Begründung versagt wurde, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass sie das in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannte Kriterium erfülle, während die Kommission die anderen Kriterien als erfüllt angesehen hat.

72

Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich muss der Hersteller ausreichendes Beweismaterial dafür vorlegen, dass sein Unternehmen die Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe trifft und dass dabei die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen.

73

Diese Vorschrift stellt somit zwei Bedingungen in Bezug auf bestimmte geschäftliche Entscheidungen des Herstellers und eine Bedingung hinsichtlich der tatsächlichen Kosten der wichtigsten Inputs auf.

74

Wie das Gericht in Randnr. 39 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hat die Kommission keine Vorwürfe bezüglich der Bedingung erhoben, dass die Kosten für die wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen müssten. Die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien betrifft daher ausschließlich die Auslegung und die Anwendung der zwei Bedingungen, dass der Hersteller seine Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe treffen muss.

75

Der Rat und die Kommission stellen die vom Gericht vorgenommene Auslegung der zweiten dieser beiden Bedingungen in Frage, indem sie im Wesentlichen geltend machen, dass eine staatliche Kontrolle, wie sie im 13. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung beschrieben sei, automatisch „nennenswerten Staatseingriffen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung gleichkomme. Folglich hätten der Rat und die Kommission entgegen den Feststellungen des Gerichts Xinanchem den Marktwirtschaftsstatus zu Recht ohne Rücksicht auf die Beweise versagt, die diese Gesellschaft dafür vorgelegt habe, dass ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs unter Beachtung dieser zwei Bedingungen getroffen worden seien.

76

Im 13. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hat der Rat festgestellt, dass Xinanchem, obwohl sich die Unternehmensanteile mehrheitlich im Besitz von Privatpersonen befänden, sich wegen der sehr breiten Streuung der Unternehmensanteile unter den nicht staatlichen Anteilseignern und der Tatsache, dass der Staat bei Weitem den größten Aktienblock besessen habe, unter staatlicher Kontrolle befinde. Darüber hinaus sei die Unternehmensführung von staatlichen Aktieninhabern ernannt worden, und bei den meisten Mitgliedern der Unternehmensführung habe es sich zudem entweder um Beamte oder Führungskräfte staatlicher Unternehmen gehandelt.

77

Was diese letzte Feststellung betrifft, hat das Gericht, ohne dass ihm der Rat oder die Kommission in diesem Punkt widersprochen hätten, in den Randnrn. 94 und 95 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich erstens das Vorbringen zur Ernennung der Unternehmensführung, wie sich aus den Akten ergebe, auf den Umstand beziehe, dass die staatlichen Anteilseigner wegen der sehr breiten Streuung der Unternehmensanteile unter den nicht staatlichen Anteilseignern die Hauptversammlung, die die Unternehmensführung wähle, kontrollierten und deshalb in der Praxis über die Zusammensetzung der Unternehmensführung entschieden. Zweitens gründet sich die Behauptung, dass es sich bei den meisten Mitgliedern der Unternehmensführung entweder um Beamte oder Führungskräfte staatlicher Unternehmen handle, nach Ansicht des Gerichts ebenfalls allein darauf, dass Xinanchem vom Staat kontrolliert werde, und insbesondere, dass drei der neun Mitglieder der Unternehmensführung mit dieser Gesellschaft durch ein Arbeitsverhältnis oder durch einen Dienstvertrag verbunden gewesen seien.

78

Es ist jedoch festzustellen, dass das Gericht insbesondere in den Randnrn. 98 und 107 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass eine staatliche Kontrolle wie die im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich mit den „nennenswerten Staatseingriffen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung gleichgesetzt werden kann und den Rat und die Kommission deshalb nicht von der Verpflichtung entbinden kann, die Beweise zu berücksichtigen, die von dem betreffenden Hersteller in Bezug auf den konkreten tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext, in dem er tätig ist, vorgelegt werden.

79

Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung geht nämlich klar hervor, dass sich diese Bestimmung nicht auf alle Arten von staatlichen Eingriffen in erzeugende Unternehmen bezieht, sondern nur auf diejenigen, die Entscheidungen dieser Unternehmen über die Preise, Kosten und Inputs betreffen.

80

Außerdem zeigt die Verwendung des Begriffs „Eingriff“, dass es nicht ausreicht, dass der Staat einen bestimmten Einfluss auf diese Entscheidungen haben kann, sondern dass er bei diesen tatsächlich interveniert.

81

Darüber hinaus muss der Eingriff in die Entscheidungen des Herstellers über die Preise, Kosten und Inputs „nennenswert“ sein. Damit steht fest, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung, wie der Rat und die Kommission im Übrigen einräumen, Eingriffe des Staates in diese Entscheidungen in einem gewissen Umfang zulässt.

82

Ob ein staatlicher Eingriff in diese Entscheidungen nennenswert ist, muss anhand des Zwecks dieser Bestimmung beurteilt werden, die sicherstellen soll, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, und insbesondere, dass die Kosten, die ihn treffen, und die Preise, die er festlegt, das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind. Folglich kann ein staatlicher Eingriff, der weder seiner Art noch seiner Wirkung nach dazu führt, dass die Entscheidungen des Herstellers über die Preise, Kosten und Inputs mit marktwirtschaftlichen Bedingungen unvereinbar sind, nicht als nennenswert angesehen werden.

83

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die staatliche Kontrolle, wie sie von den genannten Organen insbesondere im 13. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung dargestellt wurde, ihrer Art nach nicht mit marktwirtschaftlichen Bedingungen unvereinbar ist. Auch wenn dem Staat dadurch, dass die Aktienverteilung den staatlichen Aktieninhabern – obwohl sie in der Minderheit sind – de facto ermöglicht, die Hauptversammlung der Anteilseigner von Xinanchem zu kontrollieren und somit die Unternehmensführung zu ernennen, ein bestimmter Einfluss auf diese Gesellschaft eingeräumt wird, folgt daraus jedoch nicht, dass der Staat tatsächlich und zudem nennenswert in die Entscheidungen der Gesellschaft über Preise, Kosten und Inputs eingreift. Ein solcher Eingriff folgt auch nicht automatisch daraus, dass ein Teil der Unternehmensführung dieser Gesellschaft mit dieser durch Arbeitsverträge oder Dienstverträge verbunden ist.

84

Im Übrigen bezieht sich der 13. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung nicht einmal auf einen staatlichen Eingriff in diese Entscheidungen von Xinanchem, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, dass sich diese Gesellschaft unter erheblicher staatlicher Kontrolle und Einflussnahme befunden habe.

85

Da die im 13. Erwägungsgrund dargelegten Tatsachen letztlich also nicht ausschließen, dass Xinanchem ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe trifft, hatten der Rat und die Kommission zu beurteilen, ob die von dieser Gesellschaft vorgelegten Belege ausreichten, um nachzuweisen, dass sie die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung enthaltenen beiden Bedingungen erfüllt hat.

86

Wie das Gericht in den Randnrn. 90 und 98 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, konnten der Rat und die Kommission im Rahmen der Prüfung dieses Beweismaterials und angesichts des weiten Ermessens, über das diese Organe auf diesem Gebiet verfügen, den Umstand berücksichtigen, dass Xinanchem im gesellschaftsrechtlichen Sinn vom Staat kontrolliert wird. Denn bei einem Staat ohne Marktwirtschaft rechtfertigt der Umstand, dass eine dort niedergelassene Gesellschaft von den öffentlichen Anteilseignern de facto kontrolliert wird, ernsthafte Zweifel daran, ob die Führung dieser Gesellschaft vom Staat hinreichend unabhängig ist, um die Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs eigenständig und als Reaktion auf Marktsignale zu treffen.

87

Wie das Gericht insbesondere in den Randnrn. 99, 100 und 107 des angefochtenen Urteils festgestellt hat und wie der Rat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausdrücklich bestätigt hat, haben es der Rat und die Kommission jedoch wegen ihrer Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung unterlassen, eine Würdigung der von Xinanchem vorgelegten Beweise vorzunehmen, und sie infolgedessen verkannt.

88

Die oben erläuterte Auslegung dieser Bestimmung, die im Wesentlichen der Auslegung entspricht, auf die das Gericht seine Untersuchung gestützt hat, wird durch das Vorbringen zum ersten Rechtsmittelgrund nicht in Frage gestellt.

89

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich, wonach die staatliche Kontrolle, wie sie im 13. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung beschrieben wird, nicht automatisch „nennenswerten Staatseingriffen“ im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzen ist, die Bedingung, dass der Hersteller seine Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs ohne einen solchen Eingriff treffen muss, nicht entfallen lässt.

90

Auch wenn nämlich der Hersteller diese Entscheidungen ausschließlich auf der Grundlage der Marktsignale trifft, steht die genannte Bedingung der Erteilung des Marktwirtschaftsstatus entgegen, wenn der Staat nennenswert in das freie Spiel der Marktkräfte eingegriffen hat. Der Marktwirtschaftsstatus kann nur einem Wirtschaftsteilnehmer erteilt werden, wenn die Kosten, die ihn treffen, und die Preise, die er festlegt, das Ergebnis des freien Spiels von Angebot und Nachfrage sind. Das ist nicht der Fall, wenn beispielsweise der Staat auf den Preis bestimmter Rohstoffe oder von Arbeitskraft direkt einwirkt. Selbst wenn sich der Hersteller unter solchen Umständen bei seinen Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs von den Marktsignalen leiten ließe, ließe der nennenswerte diesbezügliche Staatseingriff nicht zu, für einen solchen Hersteller marktwirtschaftliche Bedingungen anzunehmen. Die zweite der beiden Bedingungen dieser Vorschrift behält ihre Eigenständigkeit gegenüber der ersten somit sowohl für die Unternehmen, die de facto vom Staat kontrolliert werden, als auch für die anderen Hersteller.

91

Diese Auslegung kehrt im Übrigen die Beweislast, die – wie in den Randnrn. 35 und 99 des angefochtenen Urteils und in den Randnrn. 70 und 85 des vorliegenden Urteils dargelegt wurde – den Hersteller trifft, keineswegs um. Darüber hinaus zwingt diese Auslegung zwar den Rat und die Kommission, auch in einer Situation wie der vorliegenden die vom Hersteller vorgelegten Beweise zu berücksichtigen und sie mit aller gebotenen Sorgfalt zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie für den Nachweis ausreichend sind, dass der Hersteller die beiden Bedingungen erfüllt, sie lässt aber das weite Ermessen unberührt, über das die Organe bei der Beurteilung dieser Beweise verfügen.

92

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 84 bis 88 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann der Standpunkt dieser Organe auch nicht durch die angebliche Notwendigkeit gerechtfertigt werden, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung im konkreten Falle eines Unternehmens, dessen Anteile mehrheitlich im Besitz von Privatpersonen sind, das aber trotzdem de facto vom Staat kontrolliert wird, im Licht von Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Verordnung auszulegen.

93

Schließlich ist zum Argument des Ausnahmecharakters von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung festzustellen, dass sich aus dem Erfordernis einer engen Auslegung nicht ergeben kann, dass die Organe diese Bestimmung auf eine Art auslegen und anwenden, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist.

94

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund betreffend den Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

95

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund tragen der Rat und die Kommission vor, dass das Gericht die Grenzen richterlicher Kontrolle überschritten habe, indem es einen offensichtlichen Fehler dieser Organe bei ihrer Beurteilung des Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge durch die CCCMC festgestellt habe. Ihre Schlussfolgerung, wonach dieser Mechanismus ein nennenswerter Staatseingriff in die Festsetzung der Ausfuhrpreise der Waren von Xinanchem sei, überschreite nämlich nicht das weite Ermessen, über das sie bei der Anwendung der Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verfügten.

96

Ihrer Ansicht nach ist die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die CCCMC eine nichtstaatliche Einrichtung sei und das System der Preise und der Mindestpreis durch ihre Mitglieder festgelegt würden, nicht maßgeblich und im Übrigen falsch. Nichts deute darauf hin, dass die Gesellschaften, die Mitglieder der CCCMC seien, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig seien. Der Umstand, dass von 39 chinesischen Herstellern nur zwei Marktwirtschaftsstatus beantragt hätten, weise im Gegenteil darauf hin, dass die Mehrheit der Hersteller nicht unter solchen Bedingungen tätig sei. Daher sei anzunehmen, dass die Handlungen der CCCMC Handlungen einer Einrichtung seien, die nach Grundsätzen eines staatlich gelenkten Wirtschaftssystems handle, und dass dieses System zur Kontrolle der Preise die Freiheit der einzelnen Ausführer aufgrund von Überlegungen beschränke, die nicht marktwirtschaftlich seien. Außerdem werde diese Feststellung dadurch untermauert, dass die chinesischen Zollbehörden die Ausfuhr nur erlaubten, wenn der Ausfuhrvertrag den Prüfvermerk der CCCMC trage.

97

Außerdem hätten der Rat und die Kommission entgegen der Auffassung des Gerichts die von Xinanchem vorgelegten Beweise zu ihren Ausfuhrpreisen zu Recht als nicht maßgeblich angesehen. Diese Belege zeigten nämlich nur, dass es von der CCCMC mit einem Prüfvermerk versehene Ausfuhren gebe, deren Preis unterhalb des Mindestpreises gelegen habe. Sie seien jedoch nicht ausreichend, um zu widerlegen, dass das geltende System der CCCMC erlaubte, die Ausfuhrpreise zu kontrollieren. Insbesondere der Umstand, dass bestimmte Ausfuhren zu Preisen unterhalb des Mindestpreises erfolgt seien, gebe keinen Hinweis darauf, ob andere Ausfuhren zu solchen Preisen versagt worden seien. Die Überlegung des Gerichts, dass die Organe die Preispraxis beurteilen müssten, um feststellen zu können, ob ein System wie das im vorliegenden Rechtsstreit fragliche die Möglichkeit der Ausführer, die Ausfuhrpreise unabhängig festzusetzen, tatsächlich beschränke, führe nicht nur zu einer Umkehrung der Beweislast, sondern mache es für diese Organe unmöglich, sich dieser Last zu entledigen, da sie den Nachweis für eine wirkliche Beteiligung des Staates am Prozess der Preisfestsetzung praktisch niemals erbringen könnten.

98

Xinanchem trägt vor, dass der zweite Rechtsmittelgrund, selbst wenn er zulässig wäre, unbegründet sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

99

Nach der Prüfung der von Xinanchem vorgelegten Beweise in den Randnrn. 141 bis 150 des angefochtenen Urteils hat das Gericht in Randnr. 151 dieses Urteils festgestellt, dass durch sie habe nachgewiesen werden können, dass der Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge nicht vom Staat vorgeschrieben worden sei, dass der Preis von den Glyphosat-Herstellern, die Mitglieder der CCCMC gewesen seien, selbst festgesetzt worden sei und dass er sich nicht wirklich beschränkend auf die Ausfuhren von Xinanchem ausgewirkt habe. Solange sie nicht die Beweiskraft oder das Ausreichen dieser Belege in Frage stellten, hätten der Rat und die Kommission deshalb nicht, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu dem Schluss gelangen können, dass der Staat die Preise der betreffenden Ware über den fraglichen Mechanismus nennenswert kontrolliert habe und dass in diesem Mechanismus ein „nennenswerter Staatseingriff“ im Sinne des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung zu sehen sei.

100

Der Rat und die Kommission haben in Bezug auf diese Prüfung oder die vom Gericht in den Randnrn. 141 bis 151 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Tatsachenfeststellungen nicht den Vorwurf einer Verfälschung erhoben. Sie bestreiten auch nicht, dass sie – wie das Gericht in den Randnrn. 152 bis 155 dieses Urteils festgestellt hat – die Beweiskraft oder das Ausreichen dieser Belege nicht in Frage gestellt haben.

101

Das Gericht hat im Übrigen keineswegs festgestellt, dass die Belege beweiskräftig und hinreichend seien, um zu zeigen, dass die CCCMC Xinanchem nicht vorgeschrieben habe, welcher Preis für ihre Ausfuhren von Glyphosat festzulegen sei. Es hat vielmehr in den Randnrn. 151 bis 155 des angefochtenen Urteils ausdrücklich erklärt, dass es dem Rat und der Kommission gestattet gewesen sei, die Beweiskraft oder das Ausreichen dieser Belege in Frage zu stellen.

102

Zum Argument der Kommission, wonach der Umstand, dass die CCCMC die Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge im Fall der Nichteinhaltung des Referenzpreises ablehnen könne, ein auf den ersten Blick hinreichender Beweis für einen Eingriff bei der Festsetzung der Preise sei, ist festzustellen, dass die Organe ihre Beurteilung nicht auf die Untersuchung der Situation, wie sie sich „auf den ersten Blick“ darstellt, beschränken dürfen, wenn der Hersteller Beweise vorlegt, die eben dies widerlegen können.

103

Außerdem hat das Gericht entgegen der Ansicht von Rat und Kommission die Beweislast keineswegs dadurch umgekehrt, dass es in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass diese Organe im vorliegenden Fall bei der Beurteilung des Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge durch die CCCMC die von Xinanchem vorgelegten Belege für den Nachweis, dass dieser Mechanismus nicht zu einer tatsächlichen Einschränkung ihrer Ausfuhrtätigkeiten geführt habe, hätten berücksichtigen müssen.

104

Es ist zwar nicht Sache des Rates und der Kommission, nachzuweisen, dass der Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge durch die CCCMC wirklich zu einem nennenswerten Staatseingriff in die Entscheidungen über die Ausfuhrpreise führt, diese Organe sind aber nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt und Unparteilichkeit die vom Hersteller vorgelegten Beweise zu prüfen und alle maßgeblichen Belege bei ihrer Beurteilung der Auswirkungen dieses Mechanismus auf die Entscheidungen des Herstellers über seine Ausfuhrpreise angemessen zu berücksichtigen.

105

Im vorliegenden Fall hat das Gericht nicht festgestellt, dass diese Organe nachzuweisen haben, dass dieser Mechanismus die Möglichkeit von Xinanchem, ihre Ausfuhrpreise festzulegen, tatsächlich beschränkt hat, sondern bloß, dass sie keine Würdigung der von Xinanchem vorgelegten Beweise vorgenommen haben, die ihrer in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannten Verpflichtung genügt.

106

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte (Urteile vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Randnr. 40, vom 28. Februar 2008, AGST Draht- und Biegetechnik, C-398/05, Slg. 2008, I-1057, Randnr. 33, vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, Slg. 2010, I-951, Randnr. 61, sowie vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, Randnr. 63) bei einer solchen Würdigung über ein weites Ermessen verfügt hätten und dass sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Hinweise hätten heranziehen können, um zu beurteilen, ob die von Xinanchem vorgelegten Belege überzeugend sind und ob sie ausreichen, um die Befürchtung zu zerstreuen, dass diese Gesellschaft wegen dieses Mechanismus ihre Ausfuhrpreise nicht frei festsetzen konnte. Wie das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, kann der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt werden, wenn es Zweifel daran gibt, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind.

107

Dieser weite Ermessensspielraum entbindet die Organe jedoch nicht von der Verpflichtung, die vom Hersteller vorgelegten maßgeblichen Beweise angemessen zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass in Fällen, in denen diese Organe über einen so weiten Ermessensspielraum verfügen, der Einhaltung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, umso wesentlichere Bedeutung zukommt (vgl. Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C-405/07 P, Slg. 2008, I-8301, Randnr. 56).

108

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund betreffend die Gültigkeit des Gesamtergebnisses, zu dem der Rat und die Kommission gekommen sind

109

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rat gegen Randnr. 160 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht ausgeführt hat, dass die in den Erwägungsgründen 13, 14 und 17 der streitigen Verordnung dargelegten Gründe für die Versagung des Marktwirtschaftsstatus nicht einmal zusammengenommen diese Versagung rechtfertigen könnten, da die festgestellten Fehler in Bezug auf jeden einzelnen Grund auch dem Gesamtergebnis anhafteten, zu dem die Organe gekommen seien. Ohne konkrete Argumente anzuführen, hat der Rat sich mit dem Vorbringen begnügt, dass diese Feststellung des Gerichts mit demselben Fehler behaftet sei, der den Schlussfolgerungen des Gerichts anhafte, die Gegenstand des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes seien.

110

Da festgestellt worden ist, dass diese beiden Rechtsmittelgründe unbegründet sind, und der Rat kein konkretes Argument zur Stützung seines dritten Rechtsmittelgrundes vorgetragen hat, greift dieser ebenfalls nicht durch.

111

Folglich ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

112

Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Xinanchem und Audace die Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten beantragt haben und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

113

Nach Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Kommission, Streithelferin im ersten Rechtszug, ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.