Rechtssache C-263/09 P

Edwin Co. Ltd

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 52 Abs. 2 Buchst. a – Gemeinschaftswortmarke ELIO FIORUCCI – Antrag auf Nichtigerklärung, der auf ein Namensrecht gemäß dem nationalen Recht gestützt ist – Kontrolle der vom Gericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts durch den Gerichtshof – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer – Grenzen“

Leitsätze des Urteils

1.        Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Befugnis, die Benutzung der Marke aufgrund eines sonstigen älteren Rechts zu untersagen – Namensrecht

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 52 Abs. 2 Buchst. a)

2.        Rechtsmittel – Gründe – Rechtsfehler – Verstoß gegen eine nationale Rechtsvorschrift, die infolge des sich aus Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 ergebenden Verweises auf den Rechtsstreit anwendbar ist

(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofes, Art. 58 Abs. 1; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 Buchst. a; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 37)

3.        Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63 Abs. 2 und 3)

1.        Der Wortlaut und der Aufbau des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erlauben es nicht, im Fall der Geltendmachung eines Namensrechts die Anwendung dieser Bestimmung auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt mit einem Recht gerät, das ausschließlich dem Schutz des Namens des Betroffenen als eines Attributs der Persönlichkeit dient.

Nach dieser Bestimmung kann eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag eines Beteiligten für nichtig erklärt werden, der sich „eines sonstigen älteren Rechts“ berühmt. Zur Verdeutlichung der Art eines solchen älteren Rechts führt die Bestimmung vier Rechte auf, stellt aber mit dem Adverb „insbesondere“ klar, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Dieser nicht abschließenden Aufzählung ist zu entnehmen, dass die beispielhaft genannten Rechte dem Schutz von Interessen unterschiedlicher Art dienen. Hinsichtlich bestimmter dieser Rechte, wie des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte, sind die wirtschaftlichen Aspekte sowohl durch die nationalen Rechtsordnungen als auch durch die Rechtsvorschriften der Union gegen gewerbliche Rechtsverletzungen geschützt.

(vgl. Randnrn. 34-36)

2.        Aus dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke geht hervor, dass diese Bestimmung, die sich auf die Situation bezieht, in der die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagt werden kann, klar zwei Fälle danach unterscheidet, ob das ältere Recht durch das Gemeinschaftsrecht „oder“ durch nationales Recht geschützt wird.

Was die in der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 festgelegte Verfahrensregelung für einen Antrag gemäß Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 angeht, der auf ein im nationalen rechtlichen Rahmen geschütztes älteres Recht gestützt wird, sieht Regel 37 der Verordnung Nr. 2868/95 vor, dass es Sache des Antragstellers ist, vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nicht nur die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt.

Wird ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke auf ein durch eine nationale Rechtsvorschrift geschütztes älteres Recht gestützt, ist es zunächst Sache der zuständigen Stellen des Amtes, die Aussagekraft und die Tragweite der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben zu beurteilen, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschrift dargetan werden soll. Ferner ist nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 eine Klage vor dem Gericht gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern wegen Verletzung des Vertrags, der Verordnung Nr. 40/94 oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm statthaft. Daraus folgt, dass das Gericht dafür zuständig ist, die vom Amt vorgenommene Beurteilung der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, deren Schutz er geltend macht, dargetan werden soll, einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen.

Was die Überprüfung der vom Gericht zu diesen nationalen Rechtsvorschriften getroffenen Feststellungen im Rechtsmittelverfahren anbelangt, ist der Gerichtshof dafür zuständig, zunächst zu prüfen, ob das Gericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Schriftstücke und anderen Aktenstücke nicht den Wortlaut der in Frage stehenden nationalen Vorschriften oder der sich auf sie beziehenden nationalen Rechtsprechung oder auch der sie betreffenden Stellungnahmen der juristischen Literatur verfälscht hat, des Weiteren, ob das Gericht in Anbetracht dieser Angaben nicht Feststellungen getroffen hat, die ihrem Inhalt offensichtlich zuwiderlaufen, und schließlich, ob das Gericht bei seiner Prüfung der Gesamtheit dieser Angaben zur Ermittlung des Inhalts der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht einer dieser Angaben eine Tragweite beigemessen hat, die ihr im Verhältnis zu den anderen nicht zukommt, soweit sich dies offensichtlich aus den zu den Akten genommenen Unterlagen ergibt.

(vgl. Randnrn. 48-53)

3.        Die vom Gericht nach Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ausgeübte Kontrolle besteht in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Es kann die mit der Klage angefochtene Entscheidung nur aufheben oder abändern, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer der in Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag.

Die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis bewirkt folglich nicht, dass es dazu ermächtigt wäre, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu setzen, oder dazu, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen.

(vgl. Randnrn. 71-72)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

5. Juli 2011(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 52 Abs. 2 Buchst. a – Gemeinschaftswortmarke ELIO FIORUCCI – Antrag auf Nichtigerklärung, der auf ein Namensrecht gemäß dem nationalen Recht gestützt ist – Kontrolle der vom Gericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts durch den Gerichtshof – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer – Grenzen“

In der Rechtssache C‑263/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 14. Juli 2009,

Edwin Co. Ltd mit Sitz in Tokyo (Japan), Prozessbevollmächtigte: D. Rigatti, M. Bertani, S. Verea, K. Muraro und M. Balestriero, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montalto, L. Rampini und J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Elio Fiorucci, wohnhaft in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: A. Vanzetti und A. Colmano, avvocati,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.‑C. Bonichot, K. Schiemann und D. Šváby, der Richter A. Rosas, E. Juhász und T. von Danwitz, der Richterinnen M. Berger (Berichterstatterin) und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Januar 2011

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Edwin Co. Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin (ELIO FIORUCCI) (T‑165/06, Slg. 2009, II‑1375, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Klage von Herrn Fiorucci auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. April 2006 (Sache R 238/2005‑1) zu einem Nichtigkeits- und Verfallsverfahren zwischen Herrn Fiorucci und Edwin (im Folgenden: streitige Entscheidung) stattgegeben hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Satzung des Gerichtshofs

2        Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs lautet:

„Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.

Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig.“

 Verfahrensordnung des Gerichts

3        Nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts können die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern.

 Verordnung (EG) Nr. 40/94

4        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Allerdings ist auf den vorliegenden Rechtsstreit weiter die Verordnung Nr. 40/94 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 (ABl. L 70, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94) anwendbar.

5        Art. 50 („Verfallsgründe“) Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sah vor:

„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim [HABM] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt:

c)      wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.“

6        Art. 52 („Relative Nichtigkeitsgründe“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte:

„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim [HABM] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren ebenfalls für nichtig erklärt, wenn ihre Benutzung aufgrund eines sonstigen älteren Rechts und insbesondere eines

a)      Namensrechts

b)      Rechts an der eigenen Abbildung

c)      Urheberrechts

d)      gewerblichen Schutzrechts

gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden Gemeinschaftsrecht oder nationalen Recht untersagt werden kann.“

7        In Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94, der die Klage vor dem Gerichtshof zum Gegenstand hatte, hieß es:

„(1)      Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

(2)      Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.

(3)      Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

(6)      Das [HABM] hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.“

 Verordnung (EG) Nr. 2868/95

8        Die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) enthält u. a. die Vorschriften, die die Durchführung von Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls einer Gemeinschaftsmarke vor dem HABM regeln.

9        Insoweit sieht Regel 37 Buchst. b Ziff. iii der Durchführungsverordnung in ihrer ursprünglichen, später nicht geänderten Fassung vor:

„Der Antrag beim [HABM] auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke … muss folgende Angaben enthalten:

b)      hinsichtlich der Gründe für den Antrag,

iii)      bei Anträgen gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung Angaben, aus denen hervorgeht, auf welches Recht sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützt, und Angaben, die beweisen, dass der Antragsteller Inhaber eines in Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung genannten älteren Rechts ist oder dass er nach einschlägigem nationalen Recht berechtigt ist, dieses Recht geltend zu machen“.

 Nationales Recht

10      Art. 8 Abs. 3 des italienischen Gesetzbuchs über das gewerbliche Eigentum (Codice della Proprietà Industriale, im Folgenden: CPI) in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Beschwerdekammer galt, bestimmte:

„Nur durch den Rechtsinhaber oder nur mit seiner Zustimmung oder mit Zustimmung der in Abs. 1 genannten Personen dürfen als Marke eingetragen werden, wenn sie öffentlich bekannt sind: Personennamen, Zeichen, die auf den Gebieten von Kunst, Literatur, Wissenschaft, Politik oder Sport benutzt werden, Bezeichnungen und Abkürzungen von Veranstaltungen sowie von Einrichtungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und deren charakteristische Embleme.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

11      Die Fiorucci SpA ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die von dem Modeschöpfer Elio Fiorucci gegründet wurde, der in den 70er Jahren in Italien eine gewisse öffentliche Bekanntheit erlangte. Sie veräußerte am 21. Dezember 1990 an die Rechtsmittelführerin ihren gesamten „schöpferischen Besitzstand“ einschließlich aller ihrer Marken, darunter zahlreicher Marken mit dem Wortelement „FIORUCCI“.

12      Am 6. April 1999 wurde die von der Rechtsmittelführerin angemeldete Wortmarke ELIO FIORUCCI für verschiedene Waren der Klassen 3, 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung vom HABM eingetragen.

13      Am 3. Februar 2003 beantragte Herr Fiorucci, die Marke gemäß Art. 50 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 für verfallen und nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung für nichtig zu erklären.

14      Mit Entscheidung vom 23. Dezember 2004 gab die Nichtigkeitsabteilung des HABM dem Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung statt, dass nach Art. 8 Abs. 3 CPI für die Eintragung des Namens von Herrn Fiorucci als Gemeinschaftsmarke dessen Zustimmung erforderlich gewesen wäre und dass diese gefehlt habe. Die Nichtigkeitsabteilung war der Ansicht, dass unter diesen Umständen über den Antrag auf Erklärung des Verfalls nicht entschieden zu werden brauche.

15      Die Rechtsmittelführerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit der streitigen Entscheidung gab die Erste Beschwerdekammer des HABM dieser Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf. Hinsichtlich des Antrags von Herrn Fiorucci auf Nichtigerklärung entschied die Beschwerdekammer, dass der Fall von Herrn Fiorucci nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 CPI falle, dessen Normzweck es sei, die gewerbliche Nutzung des Namens einer Person zu verhindern, die in einem nichtgewerblichen Bereich berühmt geworden sei, womit sich Herr Fiorucci nicht auf ein Namensrecht im Sinne dieser Bestimmung berufen könne. Hinsichtlich des Antrags von Herrn Fiorucci auf Erklärung des Verfalls betonte die Beschwerdekammer, dass Art. 50 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 den Schutz des öffentlichen Vertrauens bezwecke, und gelangte zu dem Ergebnis, dass weder die fragliche Marke selbst noch deren Benutzung geeignet sei, das Publikum irrezuführen.

 Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16      Mit Klageschrift, die am 19. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Fiorucci eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

17      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht dieser Klage teilweise stattgegeben.

18      Nachdem es in den Randnrn. 21 bis 25 des angefochtenen Urteils mehrere Klagegründe als unzulässig zurückgewiesen hat, da es sich um neue Klagegründe handele, hat das Gericht in Randnr. 27 des Urteils festgestellt, dass Herr Fiorucci im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend mache, mit denen er einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Art. 50 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung rüge.

19      Das Gericht hat zunächst den zweiten Klagegrund geprüft, der den Antrag auf Erklärung des Verfalls betraf, und hat insoweit die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung mit seinen Ausführungen in den Randnrn. 33 bis 35 des angefochtenen Urteils bestätigt, wonach die Marke ELIO FIORUCCI als solche nicht geeignet sei, das Publikum im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren irrezuführen. Das Gericht hat in den Randnrn. 36 und 37 seines Urteils weiter festgestellt, dass mangels eines Nachweises über irgendeine Benutzung der fraglichen Marke eine zur Irreführung des Publikums geeignete Benutzung nicht in Betracht kommen könne. Das Gericht hat daher diesen Klagegrund zurückgewiesen.

20      Im Rahmen seiner anschließenden Prüfung des ersten, sich auf den Nichtigkeitsantrag beziehenden Klagegrundes hat das Gericht in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils bestätigt, dass nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 das HABM eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag des Betroffenen u. a. dann für nichtig erklären könne, wenn ihre Benutzung kraft eines durch ein nationales Recht geschützten Namensrechts untersagt werden könne. Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung des Art. 8 Abs. 3 CPI hat das Gericht hingegen verworfen. Dazu hat es ausgeführt:

„50      Erstens ist festzustellen, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung des Art. 8 Abs. 3 [CPI] keine Bestätigung im Wortlaut der Vorschrift findet, die sich auf die Namen öffentlich bekannter Personen bezieht, ohne nach dem Bereich zu unterscheiden, in dem diese Bekanntheit erworben wurde.

53      Zweitens ist, anders als die Beschwerdekammer … andeutet, selbst in einem Fall, in dem der Name einer bekannten Person bereits als Marke eingetragen oder faktisch benutzt worden ist, der durch Art. 8 Abs. 3 [CPI] gewährte Schutz keineswegs überflüssig oder sinnlos.

55      Folglich ist nicht ausgeschlossen, dass ein öffentlich bekannter Personenname, der als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist oder benutzt wird, Gegenstand einer neuen Eintragung für andere Waren oder Dienstleistungen sein kann, die mit denen der älteren Eintragung keine Ähnlichkeit aufweisen. …

57      Drittens lassen auch die Auszüge aus der juristischen Literatur, die in den Randnrn. 41 bis 43 der [streitigen] Entscheidung angeführt werden, nicht den Schluss zu, dass die von der Beschwerdekammer in der [streitigen] Entscheidung gewählte Auslegung des Art. 8 Abs. 3 [CPI] richtig wäre.

58      So hat Herr Vanzetti, der … das in Randnr. 41 der [streitigen] Entscheidung angeführte Werk verfasst hat, an der mündlichen Verhandlung als Anwalt [von Herrn Fiorucci] teilgenommen und erklärt, dass sich die von der Beschwerdekammer vertretene These keineswegs aus seinen Ausführungen in dem fraglichen Werk ergebe …

59      Herr Ricolfi … bezieht sich laut der Beschwerdekammer auf die ‚Bekanntheit [eines Personennamens] infolge einer primären Benutzung, die häufig keinen unternehmerischen Charakter hat‘, was keineswegs die Bekanntheit infolge einer ‚unternehmerischen‘ Benutzung ausschließt, auch wenn eine solche seltener sein sollte.

60      Nur Herr Ammendola … spricht von einer Benutzung in einem ‚Bereich außerhalb des Marktes‘, ohne allerdings ausdrücklich die Meinung zu vertreten, dass Art. 8 Abs. 3 [CPI] für den Schutz eines Personennamens, der nicht in einem derartigen Bereich bekannt geworden ist, nicht geltend gemacht werden könne. Jedenfalls kann das Gericht angesichts der gesamten vorstehenden Erwägungen nicht auf der alleinigen Grundlage der Auffassung nur dieses Autors die Anwendung der fraglichen Vorschrift von einer Voraussetzung abhängig machen, die sich nicht aus ihrem Wortlaut ergibt.“

21      In Randnr. 61 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus den Schluss gezogen, dass die Beschwerdekammer Art. 8 Abs. 3 CPI rechtsfehlerhaft ausgelegt und die Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall von Herrn Fiorucci zu Unrecht verneint habe.

22      Zu dem Hilfsvorbringen der Rechtsmittelführerin und des HABM schließlich, wonach die Marke ELIO FIORUCCI in die Übertragung aller Marken durch Herrn Fiorucci auf die Rechtsmittelführerin eingeschlossen gewesen sei, hat das Gericht darauf verwiesen, dass die Beschwerdekammer dieses Vorbringen nicht geprüft habe und dass es im Rahmen der ihm obliegenden Rechtmäßigkeitsprüfung die von der Beschwerdekammer gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzen dürfe. Das Gericht hat daher in den Randnrn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückgewiesen.

23      Mit der gleichen Begründung hat das Gericht den Antrag von Herrn Fiorucci zurückgewiesen, die Marke ELIO FIORUCCI für nichtig zu erklären. Ohne von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen, hat sich das Gericht in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben.

24      Der Tenor des angefochtenen Urteils lautet:

„1.      Die [streitige] Entscheidung … wird aufgehoben, soweit sie eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 3 [CPI] enthält.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das HABM trägt seine eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten von Herrn Elio Fiorucci.

4.      Die Edwin Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Herrn Elio Fiorucci.“

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

25      Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–        aufgrund aller von ihr angeführten Rechtsmittelgründe die Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

–        hilfsweise, die Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils wegen eines Begründungsmangels aufzuheben;

–        nachrangig hilfsweise, das angefochtene Urteil wegen Rechtsverweigerung oder Verstoßes gegen Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 aufzuheben;

–        im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß einem ihrer Hilfsanträge der Beschwerdekammer die Prüfung ihres Vorbringens aufzugeben;

–        die vollständige Erstattung ihrer Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren, mindestens jedoch eine volle Kostenteilung anzuordnen.

26      Das HABM beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        hilfsweise, die Sache an das Gericht zur weiteren Prüfung der fehlerhaft nicht geprüften streitigen Gesichtspunkte zurückzuverweisen;

–        Herrn Fiorucci die Kosten aufzuerlegen.

27      Herr Fiorucci beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und damit die Nrn. 1, 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils zu bestätigen;

–        die Randnrn. 33 bis 35 des angefochtenen Urteils abzuändern;

–        die Erstattung seiner Kosten im Rechtsmittelverfahren anzuordnen.

 Zum Rechtsmittel

28      Die Rechtsmittelführerin bringt vier Rechtsmittelgründe in der Sache und einen fünften Rechtsmittelgrund zur Kostenentscheidung vor.

29      Was die in der Sache erhobenen Rechtsmittelgründe angeht, ist zunächst der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen, mit dem eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 durch das Gericht gerügt wird, und sodann sind zusammen der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund zu prüfen, mit denen die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, es habe Art. 8 Abs. 3 CPI fehlerhaft ausgelegt und angewandt und dadurch gegen Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen. Schließlich sind zusammen der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund zu prüfen, mit denen die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen und eine Rechtsverweigerung begangen habe.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

30      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass sich Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 mit dem Begriff „Namensrecht“ auf ein Attribut der Persönlichkeit beziehe. Bei dem durch Art. 8 Abs. 3 CPI gewährleisteten Recht handele es sich jedoch um ein Recht, das nicht ein Persönlichkeitsattribut, sondern das reine Vermögensinteresse an der wirtschaftlichen Nutzung einer außerhalb des gewerblichen Bereichs erworbenen Bekanntheit der Person schütze. Das Gericht habe daher damit, dass es das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzung des Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 bejaht habe, gegen diese Bestimmung verstoßen.

31      Nach Auffassung von Herrn Fiorucci ist dieses Vorbringen nicht begründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

32      Um zu beurteilen, ob die von der Rechtsmittelführerin vorgenommene Auslegung stichhaltig ist, sind der Wortlaut und der Aufbau des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zu betrachten.

33      Was den Wortlaut der Bestimmung anbelangt, bietet der Begriff „Namensrecht“ keine Stütze für die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene restriktive Auslegung, der zufolge die Bestimmung das Namensrecht nur als Persönlichkeitsattribut betreffe und nicht die wirtschaftliche Nutzung des Namens erfasse.

34      Auch der Aufbau von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 steht einer solchen Auslegung entgegen. Denn nach dieser Bestimmung kann eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag eines Beteiligten für nichtig erklärt werden, der sich „eines sonstigen älteren Rechts“ berühmt. Zur Verdeutlichung der Art eines solchen älteren Rechts führt die Bestimmung vier Rechte auf, stellt aber mit dem Adverb „insbesondere“ klar, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Unter den gegebenen Beispielen finden sich neben dem Namensrecht und dem Recht an der eigenen Abbildung das Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte.

35      Dieser nicht abschließenden Aufzählung ist zu entnehmen, dass die beispielhaft genannten Rechte dem Schutz von Interessen unterschiedlicher Art dienen. Es ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich bestimmter dieser Rechte, wie des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte, die wirtschaftlichen Aspekte sowohl durch die nationalen Rechtsordnungen als auch durch die Rechtsvorschriften der Union gegen gewerbliche Rechtsverletzungen geschützt sind (vgl. insbesondere die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums [ABl. L 157, S. 45]).

36      Daraus folgt, dass es, anders als die Rechtsmittelführerin meint, der Wortlaut und der Aufbau des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht erlauben, im Fall der Geltendmachung eines Namensrechts die Anwendung dieser Bestimmung auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt mit einem Recht gerät, das ausschließlich dem Schutz des Namens des Betroffenen als eines Attributs der Persönlichkeit dient.

37      Demnach kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 rechtsfehlerhaft ausgelegt habe.

38      Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 und Art. 8 Abs. 3 CPI

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

39      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 zu Unrecht bejaht habe. Art. 8 Abs. 3 CPI gewähre Herrn Fiorucci nicht schon deshalb, weil es sich um seinen eigenen Namen handele, einen Anspruch auf Untersagung der markenmäßigen Benutzung seines Namens, sondern behalte ihm nur das Recht vor, diesen Namen als Marke eintragen zu lassen. Dieses Recht könne Herr Fiorucci aber nicht mehr ausüben, weil er bereits mehrere Marken mit dem Bestandteil FIORUCCI habe eintragen lassen und diese anschließend veräußert habe.

40      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin erstens, dass das Gericht Art. 8 Abs. 3 CPI offenkundig falsch ausgelegt habe, da diese Bestimmung nur auf Namen anwendbar sei, die eine Bekanntheit außerhalb des gewerblichen Bereichs erworben hätten. Mit seinen Ausführungen in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils, wonach sich Art. 8 Abs. 3 CPI auf die Namen öffentlich bekannter Personen beziehe, ohne nach dem Bereich zu unterscheiden, in dem diese Bekanntheit erworben worden sei, habe das Gericht daher den Wortlaut dieser Bestimmung missachtet.

41      Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht auch mit seinen Ausführungen in den Randnrn. 53 und 55 des angefochtenen Urteils, wonach der aus Art. 8 Abs. 3 CPI folgende Schutz des Namens einer öffentlich bekannten Person weiter sein könne als der Schutz aus einer eingetragenen bekannten Marke, da er für verschiedenartige Waren oder Dienstleistungen gelten könne, die Reichweite dieser Bestimmung verkannt habe. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, dass es insoweit die ihm zu dieser Bestimmung vorgelegten Auszüge aus der italienischen juristischen Literatur gänzlich ignoriert oder offenkundig falsch aufgefasst habe.

42      Das HABM rügt, dass das Gericht bei seiner Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 3 CPI eine etwaige Erschöpfung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechts nicht beachtet habe, die im vorliegenden Fall infolge der durch Herrn Fiorucci erwirkten Eintragung von Marken mit dem Bestandteil FIORUCCI und deren anschließenden Veräußerung durch ihn an die Rechtsmittelführerin eingetreten sei. Soweit Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 auf das nationale Recht verweise, könne in einer fehlerhaften Anwendung der italienischen Bestimmung ein Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 40/94 liegen. Das HABM ist allerdings der Ansicht, dass sich im Rechtsmittelverfahren die vom Gerichtshof ausgeübte Kontrolle der vom Gericht vorgenommenen Anwendung des nationalen Rechts auf die Prüfung der Frage beschränken müsse, ob das Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Schriftstücke und Informationen nicht einen offensichtlichen Fehler begangen habe.

43      Nach Auffassung von Herrn Fiorucci stehen die vom Gericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des Art. 8 Abs. 3 CPI sowohl mit dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch mit ihrer Auslegung in der italienischen Lehre im Einklang. Zudem könne der in dieser unionsrechtlichen Bestimmung enthaltene Verweis auf eine nationale Rechtsvorschrift nicht zur Folge haben, dass Letztere als in das Unionsrecht inkorporiert anzusehen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

44      Dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist zu entnehmen, dass zwischen ihnen sowohl die Frage streitig ist, ob das Gericht gegen eine in dem Rechtsstreit in der Sache angewandte Vorschrift des nationalen Rechts verstoßen hat, als auch die Frage, ob der Gerichtshof für die Prüfung eines solchen Verstoßes zuständig ist.

45      Folglich ist zu klären, ob der Gerichtshof tatsächlich eine solche Zuständigkeit besitzt.

46      Die Zuständigkeit des Gerichtshofs, über ein gegen eine Entscheidung des Gerichts eingelegtes Rechtsmittel zu befinden, ist in Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV geregelt. Danach ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen zu beschränken und „nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen [einzulegen], die innerhalb der Satzung vorgesehen sind“. In einer abschließenden Aufzählung der Rechtsmittelgründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht werden können, stellt Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs klar, dass das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden kann.

47      Im vorliegenden Fall ist die Vorschrift, deren Verletzung die Rechtsmittelführerin geltend macht, eine nationale Rechtsvorschrift, die infolge des in einer unionsrechtlichen Bestimmung enthaltenen Verweises in dem Rechtsstreit anwendbar ist.

48      Aus dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 geht hervor, dass diese Bestimmung, die sich auf die Situation bezieht, in der die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagt werden kann, klar zwei Fälle danach unterscheidet, ob das ältere Recht durch das Gemeinschaftsrecht „oder“ durch nationales Recht geschützt wird.

49      Was die in der Durchführungsverordnung festgelegte Verfahrensregelung für einen Antrag gemäß Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 angeht, der auf ein im nationalen rechtlichen Rahmen geschütztes älteres Recht gestützt wird, sieht Regel 37 der Durchführungsverordnung für eine Situation wie die vorliegende vor, dass es Sache des Antragstellers ist, Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zur Geltendmachung dieses Rechts befugt ist.

50      Nach dieser Regel obliegt es dem Antragsteller nicht nur, vor dem HABM die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt.

51      Wird, wie im vorliegenden Fall, ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke auf ein durch eine nationale Rechtsvorschrift geschütztes älteres Recht gestützt, ist es zunächst Sache der zuständigen Stellen des HABM, die Aussagekraft und die Tragweite der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben zu beurteilen, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschrift dargetan werden soll.

52      Ferner ist nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 eine Klage vor dem Gericht gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern wegen Verletzung des Vertrags, der Verordnung Nr. 40/94 oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm statthaft. Daraus folgt, wie die Generalanwältin in den Nrn. 61 bis 67 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, dass das Gericht dafür zuständig ist, die vom HABM vorgenommene Beurteilung der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, deren Schutz er geltend macht, dargetan werden soll, einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen.

53      Was die Überprüfung der vom Gericht zu diesen nationalen Rechtsvorschriften getroffenen Feststellungen im Rechtsmittelverfahren anbelangt, ist der Gerichtshof dafür zuständig, zunächst zu prüfen, ob das Gericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Schriftstücke und anderen Aktenstücke nicht den Wortlaut der in Frage stehenden nationalen Vorschriften oder der sich auf sie beziehenden nationalen Rechtsprechung oder auch der sie betreffenden Stellungnahmen der juristischen Literatur verfälscht hat, des Weiteren, ob das Gericht in Anbetracht dieser Angaben nicht Feststellungen getroffen hat, die ihrem Inhalt offensichtlich zuwiderlaufen, und schließlich, ob das Gericht bei seiner Prüfung der Gesamtheit dieser Angaben zur Ermittlung des Inhalts der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht einer dieser Angaben eine Tragweite beigemessen hat, die ihr im Verhältnis zu den anderen nicht zukommt, soweit sich dies offensichtlich aus den zu den Akten genommenen Unterlagen ergibt.

54      Im vorliegenden Fall macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht Art. 8 Abs. 3 CPI in einer Weise ausgelegt habe, die sowohl mit dessen Wortlaut als auch mit den dem Gericht vorgelegten Stellungnahmen aus der juristischen Literatur unvereinbar sei. Es ist zu prüfen, ob ihr Vorbringen Fehler des Gerichts im Rahmen seiner Feststellungen zu den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften zum Gegenstand hat, die auf der Grundlage der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils einer Kontrolle durch den Gerichtshof unterzogen werden können.

55      Was zunächst das Vorbringen angeht, das Gericht habe mit seiner Annahme, dass Art. 8 Abs. 3 CPI dem Inhaber eines Personennamens einen Anspruch auf Untersagung der Benutzung dieses Namens als Marke gewähre, diese Vorschrift gegen ihren Wortlaut ausgelegt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung die Namen öffentlich bekannter Personen „[n]ur durch den Rechtsinhaber oder nur mit seiner Zustimmung“ als Marke eingetragen werden dürfen. Da der Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 CPI die Eintragung der Namen öffentlich bekannter Personen als Marke von der Zustimmung des Inhabers des Namens abhängig macht, konnte das Gericht aus diesem Wortlaut, ohne ihn zu verfälschen, den Schluss ziehen, dass sich der Inhaber eines öffentlich bekannten Personennamens dessen Benutzung als Marke widersetzen kann, wenn er geltend macht, dass er der Eintragung der in Frage stehenden Marke nicht zugestimmt habe.

56      Zu der weiteren Rüge, dass das Gericht mit seiner Bejahung der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 3 CPI unabhängig davon, in welchem Bereich der fragliche Name öffentliche Bekanntheit erlangt habe, diese Vorschrift gegen ihren Wortlaut ausgelegt habe, ist festzustellen, dass dieser Wortlaut, wie das Gericht in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nicht nach dem Bereich unterscheidet, in dem diese Bekanntheit erworben wurde. Ebenso wenig hat das Gericht den Inhalt dieser Vorschrift mit seiner in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung verfälscht, dass es keinen Grund gebe, der es rechtfertigen könne, die Anwendung des Art. 8 Abs. 3 CPI in einem Fall auszuschließen, in dem ein öffentlich bekannter Personenname bereits als Marke eingetragen sei oder benutzt werde. Tatsächlich stellt die Bestimmung, wie das Gericht bemerkt hat, für ihre Anwendung keine andere Voraussetzung auf als die, dass der in Frage stehende Personenname öffentlich bekannt ist.

57      Was die Auszüge aus der juristischen Literatur angeht, hat das Gericht im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung überprüft. Ausweislich der Randnrn. 58 bis 60 des angefochtenen Urteils hat es nicht verkannt, dass bestimmte Stellungnahmen, denen die Beschwerdekammer gefolgt war, geeignet waren, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu stützen. Das Gericht hat jedoch in Randnr. 58 seines Urteils darauf hingewiesen, dass Herr Vanzetti als Verfasser eines Werkes der ihm von der Beschwerdekammer zugeschriebenen Auffassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, an der er als Anwalt von Herrn Fiorucci teilnahm, widersprochen habe. In Randnr. 59 seines Urteils hat das Gericht ferner konstatiert, dass die von Herrn Ricolfi in seinen Schriften verwendeten Formulierungen, insbesondere die Bezugnahme auf die „Bekanntheit [eines Personennamens] infolge einer primären Benutzung, die häufig keinen unternehmerischen Charakter hat“, nicht hinreichend eindeutig erschienen, um eine restriktive Auslegung des Art. 8 Abs. 3 CPI zu fundieren. Im Fall von Herrn Ammendola hat das Gericht in Randnr. 60 seines Urteils angenommen, dass dessen Stellungnahme allein keine hinreichende Autorität besitze, um die Anwendung des Art. 8 Abs. 3 CPI von einer Voraussetzung abhängig zu machen, die sich aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst nicht ergebe. Unter diesen Umständen kann dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden, dass es die ihm unterbreiteten Angaben und Belege verfälscht habe.

58      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten und vierten Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel sowie Verstoß gegen Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 und Rechtsverweigerung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

59      Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass sie in ihrem beim Gericht eingereichten Streithilfeschriftsatz geltend gemacht habe, dass Herrn Fiorucci die Beweislast dafür treffe, dass er seine Zustimmung zu der Eintragung der Marke ELIO FIORUCCI nicht erteilt habe. Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass das Gericht dadurch, dass es dieses Verteidigungsmittel nicht erörtert habe, seine Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung verletzt habe.

60      Herr Fiorucci meint, dass die in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils gegebene Begründung genüge. Im Übrigen entbehre dieser Rechtsmittelgrund jeder Grundlage.

61      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dass es nicht ihr Hilfsvorbringen geprüft habe, wonach die Marke ELIO FIORUCCI in die von Herrn Fiorucci vorgenommene Veräußerung aller seiner Marken an sie selbst eingeschlossen gewesen sei, und dazu nur bemerkt habe, dass sich die Beschwerdekammer zu dieser Frage nicht geäußert habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht unter Ausübung seiner Abänderungsbefugnis dieses Vorbringen prüfen und ihm folgen müssen, was es zur Bestätigung des Tenors der streitigen Entscheidung unter Abänderung von deren Gründen hätte veranlassen müssen. Zumindest hätte nach Auffassung der Rechtsmittelführerin das Gericht die Prüfung dieses Vorbringens ausdrücklich der Beschwerdekammer aufgeben müssen. Das Gericht habe dadurch, dass es dies versäumt habe, Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 verkannt und eine Rechtsverweigerung begangen.

62      Herr Fiorucci weist darauf hin, dass nach der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern in Fällen, in denen die Maßnahmen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergäben, mit dem eine Entscheidung einer Beschwerdekammer aufgehoben werde, eine neue Prüfung der Sache erforderten, diese automatisch an eine Beschwerdekammer zurückverwiesen werde.

 Würdigung durch den Gerichtshof

63      Die mit dem dritten Rechtsmittelgrund aufgeworfene Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts ausreichend ist, ist eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2008, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 90, und vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, Slg. 2008, I‑9761, Randnr. 76).

64      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die dem Gericht nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, und Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts obliegende Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (vgl. u. a. Urteile FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, Randnr. 91, und vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P, Slg. 2009, I‑6413, Randnr. 135).

65      Dem beim Gericht eingereichten Streithilfeschriftsatz der Rechtsmittelführerin ist zu entnehmen, dass diese hilfsweise eine Argumentation vortrug, die im Wesentlichen, wie das Gericht in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, auf der Behauptung beruhte, dass die Marke ELIO FIORUCCI in die von Herrn Fiorucci vorgenommene Veräußerung aller seiner Marken und Kennzeichen an die Rechtsmittelführerin eingeschlossen gewesen sei. Im Rahmen dieses Hilfsvorbringens machte die Rechtsmittelführerin, wie sie im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes betont, u. a. geltend, dass Herrn Fiorucci die Beweislast dafür treffe, dass er seine Zustimmung zu der Eintragung der Marke ELIO FIORUCCI versagt habe.

66      Es ist zwar zutreffend, dass das Gericht dieses Hilfsvorbringen insgesamt als ins Leere gehend zurückgewiesen hat, ohne es in der Sache zu prüfen.

67      Diese Zurückweisung war jedoch Ergebnis einer aus zwei Schritten bestehenden Überlegung. In Randnr. 64 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung, den Antrag von Herrn Fiorucci auf Nichtigerklärung zurückzuweisen, nicht auf die Gründe gestützt habe, die die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend gemacht habe. In Randnr. 65 seines Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass es eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des HABM ausübe und somit in keinem Fall die Begründung der zuständigen Stelle des HABM, die den angefochtenen Rechtsakt verfasst habe, durch seine eigene ersetzen dürfe.

68      Damit hat das Gericht eine ausreichende Begründung gegeben, die es der Rechtsmittelführerin ermöglichte, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle erlaubte.

69      Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

70      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine Fehlerhaftigkeit der vom Gericht gegebenen Begründung, die sich daraus ergebe, dass die Ablehnung des Gerichts, ihr Hilfsvorbringen zu prüfen und die Gründe der streitigen Entscheidung abzuändern, einen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 und eine Rechtsverweigerung darstelle.

71      Es ist zunächst festzustellen, dass das Gericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die von ihm nach Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 ausgeübte Kontrolle in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM besteht und es die mit der Klage angefochtene Entscheidung nur aufheben oder abändern kann, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer der in Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag (Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg. 2008, I‑10053, Randnr. 123).

72      Die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis bewirkt folglich nicht, dass es dazu ermächtigt wäre, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu setzen, oder dazu, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen.

73      Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdekammer die Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung allein auf die Feststellung, dass Herr Fiorucci nach der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Auslegung des Art. 8 Abs. 3 CPI kein Namensrecht im Sinne von Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 geltend machen könne. Die Beschwerdekammer hat somit nicht über die Frage entschieden, wie sich die vertragliche Veräußerung der streitigen Marke an die Rechtsmittelführerin auf die Gültigkeit dieser Marke auswirken könnte.

74      Unter diesen Umständen hat das Gericht von der Prüfung dieses hilfsweise vorgebrachten Teils des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zu Recht abgesehen.

75      Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, dass es die Prüfung dieses Vorbringens nicht ausdrücklich der Beschwerdekammer aufgetragen habe, genügt der Hinweis, dass im Rahmen einer beim Gerichtshof eingereichten Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer das HABM gemäß Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. Überdies hat das Gericht der Beschwerdekammer dadurch, dass es in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils mittels eines ausdrücklichen Verweises auf dessen Randnr. 64 betont hat, dass dieses Vorbringen von der Beschwerdekammer nicht geprüft worden sei, einen klaren Hinweis darauf gegeben, welche Maßnahmen sie zu ergreifen hat.

76      Demnach ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verurteilung zur Kostentragung

77      Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass ihre vom Gericht ausgesprochene Verurteilung zur Tragung der gesamten Kosten, die unbillig sei, infolge der Aufhebung des angefochtenen Urteils ebenfalls aufzuheben sei. Im Fall einer Zurückweisung des Rechtsmittels seien die Kosten zumindest zwischen den Verfahrensbeteiligten zu teilen.

78      Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, C‑302/99 P und C‑308/99 P, Slg. 2001, I‑5603, Randnr. 31, und vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 111).

79      Demgemäß ist, da alle anderen von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, dieser letzte Rechtsmittelgrund, der die Kostentragung betrifft, für unzulässig zu erklären.

80      Nach alledem ist das von der Rechtsmittelführerin eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Zu dem Antrag von Herrn Fiorucci auf Abänderung des Urteils

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

81      In seiner Rechtsmittelbeantwortung beantragt Herr Fiorucci, die Randnrn. 33 bis 35 des angefochtenen Urteils abzuändern. Seiner Auffassung nach hat das Gericht im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls zu Unrecht entschieden, dass die Marke ELIO FIORUCCI als solche nicht geeignet sei, das Publikum hinsichtlich der Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren irrezuführen.

82      Die Rechtsmittelführerin wendet hiergegen ein, dass dieser Abänderungsantrag nicht den Anforderungen von Art. 116 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genüge und daher für unzulässig zu erklären sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

83      Nach Art. 116 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen die Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels oder die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts oder die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben. Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gelten die gleichen Anforderungen für Rechtsmittelanträge.

84      Im vorliegenden Fall zielt der Antrag von Herrn Fiorucci jedoch nicht auf eine auch nur teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, sondern auf die Abänderung einer Feststellung des Gerichts im Rahmen seiner Prüfung des zweiten von Herrn Fiorucci geltend gemachten Klagegrundes, den das Gericht im Übrigen zurückgewiesen hat.

85      Ein solcher Antrag kann daher nur als unzulässig zurückgewiesen werden.

 Kosten

86      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

87      Im vorliegenden Fall ist die Rechtsmittelführerin mit allen ihren Angriffs- und Verteidigungsmitteln, außer hinsichtlich des Antrags von Herrn Fiorucci auf Abänderung des Urteils, unterlegen. Das HABM ist in allen Punkten unterlegen. Den Anträgen von Herrn Fiorucci wird, außer hinsichtlich der von ihm beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, stattgegeben.

88      Unter diesen Umständen sind der Rechtsmittelführerin und dem HABM jeweils ihre eigenen Kosten und gesamtschuldnerisch drei Viertel der Kosten von Herrn Fiorucci aufzuerlegen. Herr Fiorucci trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Der Antrag von Herrn Fiorucci auf Abänderung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin (ELIO FIORUCCI) (T‑165/06), wird zurückgewiesen.

3.      Die Edwin Co. Ltd und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowie gesamtschuldnerisch drei Viertel der Kosten von Herrn Fiorucci.

4.      Herr Fiorucci trägt ein Viertel seiner Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.