Rechtssache C‑319/07 P

3F, vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID)

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute auf den im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen gelten – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben − Nichtigkeitsklage − Begriff des Betroffenen − Gewerkschaft − Zulässigkeit der Klage“

Leitsätze des Urteils

1.        Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Gewerkschaft – Voraussetzungen

(Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG)

2.        Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Klage einer zu dem Zweck, die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, gebildeten Gewerkschaft, mit der die Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition gegenüber anderen Gewerkschaften durch die Gewährung der Beihilfe gerügt wird

(Art. 88 Abs. 2 und 3 EG, 136 Abs. 1 EG und 230 Abs. 4 EG)

3.        Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Klage einer zu dem Zweck, die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, gebildeten Gewerkschaft im Seeschifffahrtssektor – Prüfung der sozialen Aspekte

(Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG)

1.        Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person nur dann eine Klage gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft. Eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung kann nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung.

In Bezug auf eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, mit einer Entscheidung auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen. Solche Beteiligte sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Gewerkschaft als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, wenn sie dartun kann, dass sie selbst oder ihre Mitglieder durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzt sind. Die Gewerkschaft hat jedoch rechtlich hinreichend darzutun, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation oder die der von ihr vertretenen Mitglieder konkret auswirken könnte.

(vgl. Randnrn. 28-33)

2.        Was eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission betrifft, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, kann eine Gewerkschaft, die naturgemäß zu dem Zweck gebildet wurde, die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, versuchen, ihre Klagebefugnis aufgrund einer möglichen durch die Gewährung der Beihilfe hervorgerufenen Beeinträchtigung ihrer Interessen wegen der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf ihre Wettbewerbsposition gegenüber anderen Gewerkschaften nachzuweisen.

Aus dem Umstand, dass ein Vertrag wegen seiner Art, wegen seines Gegenstands und wegen der mit ihm verfolgten Ziele der Sozialpolitik vom Anwendungsbereich von Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen werden könnte, kann nicht abgeleitet werden, dass die Tarifverhandlungen oder die daran beteiligten Parteien auch gänzlich und automatisch von den Bestimmungen des Vertrags im Bereich der staatlichen Beihilfen ausgenommen sind oder dass eine Nichtigkeitsklage, die diese Parteien möglicherweise erheben könnten, wegen ihrer Beteiligung an diesen Verhandlungen fast automatisch als unzulässig anzusehen wäre.

Es kann die u. a. in den Art. 136 Abs. 1 EG und 138 Abs. 1 EG genannten Ziele der Sozialpolitik gefährden, von vornherein die Möglichkeit auszuschließen, dass eine Gewerkschaft ihre Beteiligteneigenschaft im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG dartut, indem sie sich auf ihre Rolle bei den Tarifverhandlungen und auf die Auswirkungen nationaler steuerlicher Maßnahmen, die die Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet, auf diese Rolle beruft. Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestärkt, dass, da die Gemeinschaft nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine soziale Zielrichtung hat, die sich aus den Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen und über den Wettbewerb ergebenden Rechte gegebenenfalls gegen die mit der Sozialpolitik verfolgten Ziele abgewogen werden müssen, zu denen, wie aus Art. 136 Abs. 1 EG hervorgeht, insbesondere die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, ein angemessener sozialer Schutz und der soziale Dialog zählen.

(vgl. Randnrn. 46, 49, 55, 57-58)

3.        Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Bereich des Seeverkehrs mit dem Gemeinsamen Markt können die sozialen Belange der Leitlinien der Gemeinschaften von der Kommission im Rahmen einer Globalbeurteilung berücksichtigt werden, die eine Vielzahl verschiedenartiger Erwägungen einbezieht, die u. a. an den Wettbewerbsschutz, die Meerespolitik der Gemeinschaft, die Förderung des Seeverkehrs in der Gemeinschaft oder auch die Förderung der Beschäftigung anknüpfen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Organisationen, die die Arbeitnehmer von beihilfebegünstigten Unternehmen vertreten, als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG der Kommission ihre Stellungnahme zu sozialen Erwägungen vorlegen könnten, die gegebenenfalls von dieser berücksichtigt werden können, hat der Gemeinschaftsrichter die durch die fragliche Maßnahme entstandenen sozialen Fragen im Licht der Leitlinien der Gemeinschaft zu prüfen – denn diese enthalten die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen staatlichen Beihilfe –, um zu entscheiden, ob die auf diese Leitlinien gestützten Argumente des Klägers hinreichen, um seine Eigenschaft als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG festzustellen.

(vgl. Randnrn. 64, 69-70)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

9. Juli 2009(*)

„Rechtsmittel – Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute auf den im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen gelten – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben − Nichtigkeitsklage − Begriff des Betroffenen − Gewerkschaft − Zulässigkeit der Klage“

In der Rechtssache C‑319/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 9. Juli 2007,

3F, vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID), mit Sitz in Kopenhagen (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: A. Bentley, QC, und A. Worsøe, advokat,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Dänemark,

Königreich Norwegen,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. März 2009

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt 3F (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID), die allgemeine Vereinigung der Arbeitnehmer Dänemarks, die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. April 2007, SID/Kommission (T‑30/03, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 4370 final der Kommission vom 13. November 2002, keine Einwände gegen die dänischen steuerlichen Maßnahmen zu erheben, die für die Seeleute auf den im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen gelten (im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) bestimmt:

„(3)      Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87] Absatz 1 des [EG-]Vertrags fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend ‚Entscheidung, keine Einwände zu erheben‘ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4)      Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [88] Absatz 2 des Vertrags zu eröffnen (nachstehend ‚Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens‘ genannt).“

3        Die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. 1997, C 205, S. 5, im Folgenden: Leitlinien der Gemeinschaft) sollen gemäß ihrer Nr. 2.2. („Allgemeine Zielsetzungen der überarbeiteten Leitlinie für staatliche Beihilfen“) zur Erhöhung der Transparenz beitragen und klarstellen, welche staatlichen Beihilferegelungen eingeführt werden können, um die gemeinschaftlichen Seeverkehrsinteressen zu fördern. In Nr. 2.2. heißt es:

„… Dadurch sollten folgende Ziele erreicht werden können:

–        die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft …,

–        die Erhaltung des Schiffahrts-Know-hows in der Gemeinschaft und die Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten in diesem Bereich sowie

–        die Erhöhung der Sicherheit.“

4        Nr. 3.2. der Leitlinien der Gemeinschaft („Beschäftigungsbezogene Kosten“) sieht vor:

„…

Ziel der Unterstützungsmaßnahmen für den maritimen Sektor sollte es … vor allem sein, Steuern sowie sonstige Kosten und Belastungen von Reedereien und Seeleuten aus der Gemeinschaft (d. h. Personen, die in einem Mitgliedstaat steuer- und sozialabgabenpflichtig sind) auf ein Niveau zu senken, das dem allgemeinen Weltstandard entspricht. Sie sollten direkt die Entwicklung der Branchen und die Beschäftigung fördern und weniger als allgemeine finanzielle Hilfe konzipiert sein.

Entsprechend diesen Zielsetzungen sollten daher folgende Maßnahmen zur Senkung der Beschäftigungskosten in der Gemeinschaftsschifffahrt erlaubt werden:

–        …

–        geringere Einkommenssteuersätze für Seeleute aus der Gemeinschaft auf Schiffen, die in einem Mitgliedstaat registriert sind.“

 Sachverhalt

5        Am 1. Juli 1988 erließ das Königreich Dänemark das Gesetz Nr. 408, das am 23. August 1988 in Kraft trat und mit dem das Dänische Internationale Schiffsregister (im Folgenden: DIS) eingerichtet wurde. Dieses Register ergänzt das gewöhnliche dänische Schiffsregister (im Folgenden: DAS). Mit dem DIS soll gegen das Ausweichen von Seeflaggen der Gemeinschaft auf Billigflaggen vorgegangen werden. Der Hauptvorteil des DIS besteht darin, dass die Reeder der in diesem Register eingetragenen Schiffe auf diesen Seeleute aus Drittstaaten gegen ein Entgelt beschäftigen dürfen, das im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Drittstaats steht.

6        Am selben Tag erließ das Königreich Dänemark die Gesetze Nrn. 361, 362, 363 und 364, die am 1. Januar 1989 in Kraft traten und mit denen mehrere steuerliche Maßnahmen für Seeleute eingeführt wurden, die auf den im DIS eingetragenen Schiffen beschäftigt waren (im Folgenden: fragliche steuerliche Maßnahmen). Diese Seeleute wurden insbesondere von der Einkommensteuer befreit, während die Seeleute, die auf den im DAS eingetragenen Schiffen beschäftigt waren, einkommensteuerpflichtig waren.

7        Am 28. August 1998 reichte die Rechtsmittelführerin bei der Kommission eine gegen das Königreich Dänemark gerichtete Beschwerde wegen der fraglichen steuerlichen Maßnahmen ein, die nach ihrer Ansicht gegen die Leitlinien der Gemeinschaft und somit gegen Art. 87 EG verstießen.

8        In ihrer Beschwerde rügt die Rechtsmittelführerin, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen staatliche Beihilfe seien, die den Leitlinien der Gemeinschaft nicht entsprächen, da die Steuerbefreiung allen Seeleuten und nicht nur den Seeleuten der Gemeinschaft gewährt werde, und die Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt worden seien.

9        Am 13. November 2002 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie entschied, keine Einwände „gegen die seit 1. Januar 1989 für Seeleute, die auf in Dänemark im DAS oder im DIS registrierten Schiffen beschäftigt sind, geltenden steuerlichen Maßnahmen zu erheben, da sie zwar staatliche Beihilfen darstellten, aber im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren oder noch sind“ (Punkt 46 zweiter Gedankenstrich dieser Entscheidung).

 Verfahren vor dem Gericht

10      Die Rechtsmittelführerin beantragte mit Klageschrift, die am 30. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

11      Mit besonderem Schriftsatz, der am 17. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und beantragte, die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

12      In ihrer am 16. Mai 2003 eingereichten Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragte die Rechtsmittelführerin, die Einrede zurückzuweisen und der Kommission die Kosten betreffend die Einrede aufzuerlegen.

13      Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 ließ der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien das Königreich Dänemark und das Königreich Norwegen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zu. Die Streithelfer verzichteten darauf, einen auf die Zulässigkeit der Klage beschränkten Schriftsatz einzureichen.

 Der angefochtene Beschluss

14      Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf drei Klagegründe: erstens einen Verstoß gegen Art. 88 Abs. 2 EG und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil die Kommission das in dieser Bestimmung vorgesehene förmliche Prüfverfahren nicht einleitete, zweitens einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 EG in seiner Auslegung im Licht der Leitlinien der Gemeinschaft und des Grundsatzes des Schutzes des berechtigten Vertrauens und drittens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

15      In Randnr. 24 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass, wenn die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG feststelle, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, der Gemeinschaftsrichter eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben werde, für zulässig erkläre, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren wolle, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustünden.

16      In Randnr. 25 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, dass Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, die somit gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklage erheben könnten, die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen sind, d. h. insbesondere die mit dem Beihilfeempfänger konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile des Gerichtshofs vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737, Randnr. 36).

17      In Randnr. 26 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger, wenn er dagegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt werde, in Frage stelle, dartun müsse, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der Rechtsprechung zukomme, die mit dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 271) begründet worden sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt werde.

18      Das Gericht hat in Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:

„Wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall mit dem ersten Klagegrund, die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehen, um die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, zu erwirken, erklärt der Gemeinschaftsrichter die Klage für zulässig, vorausgesetzt, der Kläger ist ein Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnrn. 35 und 36).“

19      In den Randnrn. 30 bis 33 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt:

„30      [Es] ist bereits entschieden worden, dass eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegen eine im Bereich der staatlichen Beihilfen ohne Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens ergangene Entscheidung unzulässig ist, wenn die Wettbewerbsposition des Klägers auf dem Markt durch die Gewährung der Beihilfe nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T‑188/95, Slg. 1998, II‑3713, Randnr. 62, und vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. März 2001, Hamburger Hafen‑ und Lagerhaus u. a./Kommission, T‑69/96, Slg. 2001, II‑1037, Randnr. 41). Es ist auch entschieden worden, dass ein Kläger, bei dem es sich nicht um ein Unternehmen handelt, dessen Stellung im Wettbewerb von staatlichen Maßnahmen, die als Beihilfen angezeigt wurden, beeinträchtigt worden wäre, kein persönliches Rechtsschutzinteresse aufgrund der angeblich den Wettbewerb behindernden Wirkungen dieser Maßnahmen im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung der Kommission, keine Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 1997, ATM/Kommission, T‑178/94, Slg. 1997, II‑2529, Randnr. 63, und Beschluss [des Gerichts vom 25. Juni 2003,] Pérez Escolar/Kommission [T‑41/01, Slg. 2003, II‑2157], Randnr. 46).

31      Weder die Klägerin, eine Seeleutegewerkschaft, noch ihre Mitglieder sind Konkurrenten der in der streitigen Entscheidung genannten Empfänger der fraglichen Beihilfe, der in das DIS eingetragenen Reeder.

32      Somit kann die Klägerin nicht geltend machen, dass ihre Wettbewerbsstellung durch die fragliche Beihilfe beeinträchtigt sei. Erstens steht nach der Rechtsprechung eine Vereinigung von Beschäftigten des Unternehmens, das eine staatliche Beihilfe erhalten haben soll, keineswegs im Wettbewerb mit diesem Unternehmen (Urteil ATM/Kommission, Randnr. 63). Soweit sich die Klägerin zweitens auf ihre eigene Wettbewerbsstellung gegenüber anderen Seeleutegewerkschaften bei Tarifvertragsverhandlungen in dem betreffenden Wirtschaftszweig beruft, genügt der Hinweis, dass die im Rahmen von Kollektivverhandlungen geschlossenen Verträge nicht in den Bereich des Wettbewerbsrechts fallen (vgl. zur Nichtanwendbarkeit von Art. 3 Buchst. g EG und Art. 81 EG auf Tarifverträge, Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Albany, C‑67/96, Slg. 1999, I‑5751, Randnrn. 52 bis 60).

33      Was die Mitglieder der Klägerin betrifft, ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Arbeitnehmerbegriff im Sinne von Art. 38 EG –Personen, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten – nicht für diese Seeleute gilt. Als Arbeitnehmer sind sie daher nicht selbst Unternehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 1999, Becu u. a., C‑22/98, Slg. 1999, I‑5665, Randnr. 26).“

20      In Randnr. 35 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass Organisationen, die die Arbeitnehmer des beihilfebegünstigten Unternehmens verträten, als Beteiligte im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG der Kommission gegenüber zu sozialen Fragen Stellung nehmen könnten, die gegebenenfalls von der Kommission zu berücksichtigen seien, und dazu auf den Beschluss des Gerichts vom 18. Februar 1998, Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission (T‑189/97, Slg. 1998, II‑335, Randnr. 41) verwiesen. In Randnr. 36 des angefochtenen Beschlusses hat es jedoch festgestellt, dass die mit dem DIS verbundenen sozialen Fragen in erster Linie aufgrund der Einrichtung des Registers durch das Gesetz Nr. 408 und nicht aufgrund der flankierenden steuerlichen Maßnahmen aufträten und dass die Kommission die Einrichtung des DIS nicht als staatliche Beihilfe angesehen und ihre Untersuchung der Vereinbarkeit der staatlichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt allein auf die fraglichen steuerlichen Maßnahmen beschränkt habe. Die durch das DIS entstandenen sozialen Fragen wiesen einen nur mittelbaren Bezug zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung auf, so dass die Klägerin für den Nachweis, dass sie individuell betroffen sei, nicht auf diese sozialen Fragen verweisen könne.

21      In Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht das Argument der Rechtsmittelführerin verworfen, dass sie bereits deshalb als individuell betroffen gelten könne, weil die fragliche Beihilfe im Wege reduzierter Lohnansprüche derjenigen Seeleute, für die die durch die steuerlichen Maßnahmen vorgesehene Einkommensteuerbefreiung gelte, an die Begünstigten weitergegeben worden sei. Die angefochtene Entscheidung betreffe die Vorteile, die die Beihilfebegünstigten erlangten, nicht jedoch den Weg, auf dem die Beihilfe weitergegeben werde.

22      Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargelegt habe, dass ihre eigenen Interessen als Verhandlungspartnerin durch die Beihilfe, die sich aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen ergebe, eventuell unmittelbar berührt seien. Unter Hinweis auf die Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1998, 219), und vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, Slg. 1993, I‑1125), hat das Gericht in den Randnrn. 39 und 40 des angefochtenen Beschlusses befunden, dass allein aus dem Umstand, dass die Rechtsmittelführerin bei der Kommission eine Beschwerde wegen der streitigen Beihilfe erhoben habe, noch keine Individualisierung der Rechtsmittelführerin folge. Auch wenn sie Verhandlungspartnerin bei den Kollektivverträgen für Seeleute gewesen sei, die auf einem der in den dänischen Registern eingetragenen Schiffe arbeiteten, und als solche bei der Vereinbarung der Modalitäten der Weitergabe der Beihilfe an die Reeder eine Rolle gespielt habe, so habe sie doch nicht dargetan, dass sie die Formulierung der im vorliegenden Fall herangezogenen Leitlinien der Gemeinschaft mit der Kommission oder den Erlass der fraglichen steuerlichen Maßnahmen mit der Kommission oder der dänischen Regierung ausgehandelt hätte.

23      Das Gericht ist in den Randnrn. 41 und 42 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die Rechtsmittelführerin noch ihre Mitglieder von der streitigen Entscheidung individuell betroffen seien und dass die Klage folglich unzulässig sei, da der Rechtsmittelführerin die Klagebefugnis im Sinne von Art. 230 EG fehle.

 Das Rechtsmittel

24      Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–      den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang aufzuheben;

–        ihre Klage vor dem Gericht für zulässig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Rechtsmittelführerin trägt vier Rechtsmittelgründe vor. Erstens habe das Gericht bei der Feststellung, dass die Wettbewerbsposition des Klägers durch die Gewährung der Beihilfe, die sich aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen ergebe, nicht beeinträchtigt werde, das Urteil Albany in zu weitem Umfang herangezogen. Zweitens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin zum Nachweis ihrer individuellen Betroffenheit durch die streitige Entscheidung nicht auf soziale Fragen nach den Leitlinien der Gemeinschaft verweisen könne. Drittens seien die Urteile Plaumann/Kommission und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum falsch herangezogen worden, indem das Gericht festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht bereits deshalb als individuell betroffen gelten könne, weil die fragliche Beihilfe im Wege reduzierter Lohnansprüche derjenigen Seeleute, für die die durch die steuerlichen Maßnahmen vorgesehene Einkommensteuerbefreiung gelte, an die Begünstigten weitergegeben worden sei. Viertens habe das Gericht die Urteile Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission fehlerhaft herangezogen, indem es festgestellt habe, dass die eigenen Interessen der Rechtsmittelführerin als Verhandlungspartnerin durch die fraglichen steuerlichen Maßnahmen nicht berührt seien.

 Vorbemerkungen

27      Vor der Prüfung der Rechtsmittelgründe ist auf die Regeln hinzuweisen, nach denen sich bestimmt, ob ein anderes Rechtssubjekt als der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen gerichtet ist, zur Klage gegen diese Entscheidung befugt ist.

28      Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person nur dann eine Klage gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

29      Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile Plaumann/Kommission, S. 238, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnr. 20, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 14, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 33, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 26).

30      Da die Klage im ersten Rechtszug eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen betrifft, ist zu beachten, dass im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden ist. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 38, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34, und British Aggregates/Kommission, Randnr. 27).

31      Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, mit einer Entscheidung auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, können folglich die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie British Aggregates/Kommission, Randnr. 28).

32      Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände, sind (Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 41, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 36, und British Aggregates/Kommission, Randnr. 29).

33      Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Gewerkschaft als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, wenn sie dartun kann, dass sie selbst oder ihre Mitglieder durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzt sind. Die Gewerkschaft hat jedoch rechtlich hinreichend darzutun, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation oder die der von ihr vertretenen Seeleute konkret auswirken könnte.

34      Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung über die Beihilfe selbst in Frage, so genügt der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Zulässigkeit der Klage. Er muss in diesem Fall dartun, dass ihm eine „besondere Stellung“ im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnrn. 22 bis 25, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 37, vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg. 2008, Randnr. 40, und British Aggregates/Kommission, Randnr. 35).

35      Wie aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 hervorgeht, trifft die Kommission zwar die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, wenn sie feststellt, dass die angemeldete Maßnahme keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Beantragt ein Kläger die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, rügt er im Wesentlichen, dass die Entscheidung über die Beihilfe getroffen wurde, ohne dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, und dass diese dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger versuchen, zu zeigen, dass die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme Anlass zu Bedenken hätte geben müssen. Gleichwohl kann der Vortrag solcher Argumente weder den Gegenstand der Klage noch die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit ändern.

36      Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss und den Akten des Verfahrens im ersten Rechtszug klar ergibt, mit dem ersten Rechtsmittelgrund die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihr nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehen, indem sie rügt, dass unter den vorliegenden Umständen das in dieser Bestimmung vorgesehene förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet wurde, was das Gericht in Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich anerkannt hat.

37      Aus Randnr. 8 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich auch, dass der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 16. Februar 2005 das bei ihm anhängige Verfahren in Erwartung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum mit der Feststellung ausgesetzt hat, dass die Klage gegen eine Entscheidung der Kommission gerichtet sei, die ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG getroffen worden sei.

38      Außerdem hat das Gericht die Parteien nach Erlass des Urteils Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum mit Schreiben vom 24. Januar 2006 aufgefordert, Stellungnahmen zu diesem Urteil abzugeben, insbesondere zu der Frage, ob auf die Klage der Rechtsmittelführerin das Urteil Cook/Kommission, auf das das Gericht in den Randnrn. 35 und 36 dieses Urteils hingewiesen hat, in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage und die Stellung der Rechtsmittelführerin als Beteiligte im Sinne dieser Randnr. 36 übertragbar sei.

39      Daraus folgt, dass sich das Gericht, wie aus Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hervorgeht, in Bezug auf den ersten vor ihm geltend gemachten Klagegrund, dass kein förmliches Prüfverfahren eröffnet worden sei, mit der Frage befasst hat, ob die Rechtsmittelführerin als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG angesehen werden konnte.

40      Demnach sind die vier von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

41      Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass das Gericht das Urteil Albany für die Feststellung, dass sie sich nicht auf ihre Wettbewerbsstellung gegenüber anderen Seeleutegewerkschaften bei Tarifvertragsverhandlungen berufen könne, zu weit ausgelegt habe. Der Gerichtshof habe in diesem Urteil, dass Art. 85 des EG-Vertrags (jetzt Art. 81 EG) in seiner Geltung für öffentliche Unternehmen gemäß Art. 90 EG-Vertrag (jetzt Art. 86 EG) betroffen habe, nichts zu einem möglichen Zusammenhang zwischen den Tarifverträgen und der Anwendbarkeit der in den Art. 92 des EG-Vertrags (nach Änderung jetzt Art. 87 EG) und Art. 93 des EG-Vertrags (jetzt Art. 88 EG) enthaltenen Regeln im Bereich staatlicher Beihilfen gesagt.

42      Die Kommission meint, dass der erste Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen sei. Sie macht geltend, dass die vom Gericht im ersten Teil der Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung, nämlich das Urteil ATM/Kommission, als solche ausreiche, um ihren Antrag zu stützen, diesen Teil des Rechtsmittels in Bezug auf die Wettbewerbsposition der Rechtsmittelführerin für unzulässig zu erklären. Sie macht geltend, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur fehlenden Beachtlichkeit des Urteils Albany ins Leere gehe und dass der Gerichtshof diesen Rechtsmittelgrund nicht in der Sache zu prüfen brauche.

43      Zum zweiten Teil der Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses macht die Kommission jedenfalls geltend, dass das Urteil Albany und alle Urteile, die es bestätigt hätten, zeigten, dass Tarifvertragsverhandlungen nicht unter die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags, einschließlich der Regeln im Bereich staatlicher Beihilfen, fielen. Tarifverträge seien keine „Waren“ im Sinne von Art. 81 EG, und sie könnten nicht als „Produktionszweig“ im Sinne von Art. 87 EG betrachtet werden. Wenn sie diese Verträge aushandelten, seien die Gewerkschaften daher auch keine „Unternehmen“, die im Sinne dieser Bestimmungen mit der Erzeugung von „Waren“ beschäftigt seien.

 Würdigung durch den Gerichtshof

44      Um festzustellen, ob die Rechtsmittelführerin als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG zu betrachten ist und ob ihre Klage daher hätte für zulässig erklärt werden müssen, hat das Gericht zunächst geprüft, ob die Wettbewerbsposition der Rechtsmittelführerin auf dem Markt durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt wird.

45      Dem Vorbringen der Kommission, das Urteil ATM/Kommission reiche als solches aus, um die Argumente der Rechtsmittelführerin zu ihrer Wettbewerbsposition zu verwerfen, ist nicht zu folgen. Denn der erste Teil der Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses betrifft die Frage der Wettbewerbsposition der Rechtsmittelführerin gegenüber den Arbeitgebern ihrer Mitglieder, d. h. den Reedern, denen die Beihilfe, die sich aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen ergibt, zugute kommt, und nicht die der Wettbewerbsposition gegenüber anderen Gewerkschaften bei Tarifvertragsverhandlungen, ein davon verschiedenes Argument, das im zweiten Teil der Randnr. 32 behandelt wird.

46      Die Rechtsmittelführerin hat zwar vorgetragen, dass sie sich in einer Wettbewerbsposition in Bezug auf die Reeder befinde – was sie in der Sitzung bestritten hat –, sie hätte aber noch immer, trotz des Urteils ATM/Kommission, versuchen können, ihre Klagebefugnis aufgrund einer möglichen durch die Gewährung der Beihilfe hervorgerufenen Beeinträchtigung ihrer Interessen wegen der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf ihre Wettbewerbsposition gegenüber anderen Gewerkschaften, deren Mitglieder auf im DIS eingetragenen Schiffen beschäftigt sind, nachzuweisen.

47      Was die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Urteils Albany in Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses betrifft, ist zu beachten, dass Gegenstand dieser Rechtssache eine in Form eines Tarifvertrags geschlossene Vereinbarung war, durch die ein Zusatzrentensystem geschaffen wurde, das durch einen Rentenfonds in der Textilindustrie verwaltet wurde, bei dem die Mitgliedschaft durch den Staat verbindlich vorgeschrieben werden konnte. Die Albany International BV, ein Unternehmen des Wirtschaftszweigs Textilindustrie, hatte sich geweigert, an den Fonds die Beiträge für einen bestimmten Zeitraum zu zahlen, weil die Pflichtmitgliedschaft im Fonds, aufgrund deren diese Beiträge von ihr gefordert würden, u. a. gegen Art. 85 Abs. 1 des EG-Vertrags verstoße.

48      Vor der Schlussfolgerung, dass Art. 85 Abs. 1 des Vertrags unter diesen Umständen nicht anwendbar ist, hat der Gerichtshof in Randnr. 54 des Urteils Albany daran erinnert, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft nach Art. 3 Buchst. g und i EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und j EG) nicht nur „ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt“, sondern auch „eine Sozialpolitik“ umfasst. Nach Art. 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 2 EG) ist es nämlich u. a. Aufgabe der Gemeinschaft, „eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens“, „ein hohes Beschäftigungsniveau“ und „ein hohes Maß an sozialem Schutz“ zu fördern.

49      Außerdem ergibt sich aus Art. 136 Abs. 1 EG, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten u. a. folgende Ziele verfolgen: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz und den sozialen Dialog. Nach Art. 138 Abs. 1 EG hat die Kommission die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und dieser Dialog kann, falls die Sozialpartner es für wünschenswert halten, zu vertraglichen Beziehungen führen. Die Kommission erlässt auch alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Albany, Randnrn. 55 bis 58 in Bezug auf die Bestimmungen des EWG-Vertrags und das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über Sozialpolitik [ABl. 1992, C 191, S. 91] vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam).

50      Im Urteil Albany hat der Gerichtshof eingeräumt, dass mit Tarifverträgen zwischen Organisationen, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer vertreten, zwangsläufig gewisse den Wettbewerb beschränkende Wirkungen verbunden sind. Die Erreichung der mit derartigen Verträgen angestrebten sozialpolitischen Ziele wäre jedoch ernsthaft gefährdet, wenn für die Sozialpartner bei der gemeinsamen Suche nach Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen Art. 85 Abs. 1 Geltung hätte. Die im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern im Hinblick auf diese Ziele geschlossenen Verträge fallen aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter diese Bestimmung. Der Gerichtshof hat geprüft, ob die Art und der Gegenstand der Vereinbarung, um die es in dieser Rechtssache ging, es rechtfertigen, sie dem Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 des Vertrags zu entziehen, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es in diesem Fall gerechtfertigt war, die Vereinbarung vom Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag auszunehmen (vgl. Urteil Albany, Randnr. 59 bis 64).

51      Aus dem Urteil Albany und den Urteilen, die es später bestätigt haben, folgt daher, dass es Sache der zuständigen Behörden und Gerichte ist, im Einzelfall zu untersuchen, ob Art und Gegenstand des streitigen Vertrags sowie die mit diesem verfolgten Ziele der Sozialpolitik es rechtfertigen, dass er vom Anwendungsbereich von Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. September 2000, Van der Woude, C‑222/98, Slg. 2000, I‑7111, Randnr. 23).

52      Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsmittelführerin, wie sich aus Randnr. 34 des angefochtenen Beschlusses ergibt, als Vereinigung zur Vertretung von Arbeitnehmern naturgemäß zu dem Zweck gebildet, die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Nach den Stellungnahmen, die sie dem Gericht vorgelegt hat und die in den Randnrn. 17 bis 20 des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben werden, ist sie eine Wirtschaftsteilnehmerin, die die Bedingungen aushandelt, zu denen den Unternehmen die Arbeitsleistung erbracht wird. Ihrer Ansicht nach beeinträchtigt die Beihilfe, die sich aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen ergibt, die Möglichkeit ihrer Mitglieder, bei der Suche nach Arbeit bei Schifffahrtgesellschaften, d. h. den Empfängern dieser Beihilfe, mit nicht aus der Gemeinschaft stammenden Seeleuten zu konkurrieren, so dass ihre Marktstellung als solche in Bezug auf ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt der Versorgung dieser Unternehmen mit Arbeitskräften und folglich in Bezug auf ihre Fähigkeit, Mitglieder zu werben, beeinträchtigt sei.

53      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerin mit der Begründung gegen die für das DIS geltende dänische Regelung und insbesondere gegen die fraglichen steuerlichen Maßnahmen, ausgesprochen hat, dass es dieses Register den Reedern, deren Schiffe darin eingetragen seien, ermögliche, Seeleute aus Drittstaaten gegen ein Entgelt zu beschäftigen, das im Einklang mit dem nationalen Recht dieser Drittstaaten stehe, und dass diese steuerlichen Maßnahmen, die Gegenstand der streitigen Entscheidung gewesen seien, es erlaubten, die auf den im DIS eingetragenen Schiffen beschäftigten Seeleute von der Einkommensteuer zu befreien, ohne zwischen aus Mitgliedstaaten und aus Drittstaaten stammenden Seeleuten zu unterscheiden.

54      Daraus folgt, dass es im Unterschied zu der dem Urteil Albany zugrunde liegenden Rechtssache im vorliegenden Fall nicht um die den Wettbewerb beschränkende Wirkung von zwischen der Rechtsmittelführerin oder anderen Gewerkschaften und den Reedern, denen die aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen folgende Beihilfe zugute kommt, geschlossenen Tarifverträgen geht, sondern um die Frage, ob die Wettbewerbsposition der Rechtsmittelführerin diesen anderen Gewerkschaften gegenüber durch die Gewährung dieser Beihilfe beeinträchtigt wurde, so dass diese als eine im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG Beteiligte betrachtet werden müsste, deren Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung unter diesen Umständen zulässig wäre.

55      Aus dem Umstand, dass ein Vertrag wegen seiner Art, wegen seines Gegenstands und wegen der mit ihm verfolgten Ziele der Sozialpolitik vom Anwendungsbereich von Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen werden könnte, kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Tarifverhandlungen oder die daran beteiligten Parteien auch gänzlich und automatisch von den Bestimmungen des Vertrags im Bereich der staatlichen Beihilfen ausgenommen sind oder dass eine Nichtigkeitsklage, die diese Parteien möglicherweise erheben könnten, wegen ihrer Beteiligung an diesen Verhandlungen fast automatisch als unzulässig anzusehen wäre.

56      Es ist nämlich kaum ersichtlich, wie die mit den Tarifverträgen verfolgten Ziele der Sozialpolitik dadurch ernsthaft gefährdet werden könnten – und eine solche Gefahr ist der Grund dafür, diese Verträge vom Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrags im Urteil Albany auszunehmen –, dass anerkannt wird, dass eine Gewerkschaft wie die Rechtsmittelführerin bei der Aushandlung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder gegenüber anderen Gewerkschaften, deren Mitglieder wegen der Schaffung eines Registers wie des DIS anderen Gehaltsbedingungen unterliegen, in einer Wettbewerbssituation sein könnte.

57      Vielmehr kann es eben diese Ziele der Sozialpolitik, die den Gerichtshof dazu veranlasst haben, den in der Rechtssache Albany in Rede stehenden Tarifvertrag von der Anwendung von Art. 85 Abs. 1 des Vertrags auszunehmen, gefährden, in einem Rechtstreit wie dem hier vorliegenden von vornherein die Möglichkeit auszuschließen, dass eine Gewerkschaft ihre Beteiligteneigenschaft im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG dartut, indem sie sich auf ihre Rolle bei den Tarifverhandlungen und auf die Auswirkungen nationaler steuerlicher Maßnahmen, die die Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet, auf diese Rolle beruft.

58      Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestärkt, dass, da die Gemeinschaft nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine soziale Zielrichtung hat, die sich aus den Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen und über den Wettbewerb ergebenden Rechte gegebenenfalls gegen die mit der Sozialpolitik verfolgten Ziele abgewogen werden müssen, zu denen, wie aus Art. 136 Abs. 1 EG hervorgeht, insbesondere die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, ein angemessener sozialer Schutz und der soziale Dialog zählen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit Urteil vom 11. Dezember 2007, International Transport Workers’ Federation und Finnish Seamen’s Union, C‑438/05, Slg. 2007, I‑10779, Randnr. 79).

59      Wie sich aus Randnr. 33 des vorliegenden Urteils ergibt, muss die Rechtsmittelführerin zwar noch immer rechtlich hinreichend dartun, dass ihre Interessen durch die Gewährung der Beihilfe möglicherweise beeinträchtigt werden, was ihr dadurch möglich ist, dass sie nachweist, dass sie sich tatsächlich in einer Wettbewerbsposition gegenüber anderen Gewerkschaften befindet, die auf demselben Markt tätig sind. Eine solche Möglichkeit kann jedoch nicht von vornherein mit einer Verweisung auf die durch das Urteil Albany begründete Rechtsprechung oder durch eine übermäßig restriktive Auslegung des Begriffs „Markt“ im Rahmen der Prüfung ausgeschlossen werden, ob eine Organisation wie eine Gewerkschaft, die die Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage geltend machen möchte, die Stellung eines Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG hat.

60      Da das Gericht das Urteil Albany unrichtig ausgelegt hat und daher auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu ihrer Wettbewerbsposition gegenüber anderen Gewerkschaften bei der Aushandlung von Tarifverträgen für Seeleute, nicht eingegangen ist, ist der angefochtene Beschluss in diesem Punkt aufzuheben.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

61      Die Rechtsmittelführerin trägt zu den Randnrn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses vor, dass das Gericht zu Unrecht, nachdem es auf den Beschluss des Gerichts Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission hingewiesen habe, die sozialen Fragen, die sich implizit aus den rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung der Steuerermäßigungen für die Seeleute aus der Gemeinschaft ergäben, nämlich aus den Leitlinien der Gemeinschaft, nicht untersucht und entschieden habe, dass sie sich nicht auf den Grundsatz stützen könne, der in diesem Beschluss entwickelt worden sei.

62      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin treffen die Leitlinien der Gemeinschaft eine implizite Unterscheidung zwischen „Seeleuten aus der Gemeinschaft“ und anderen Seeleuten. Diese Unterscheidung stelle eine Art der Anerkennung eines sozialen quid pro quo dar, das als Gegenleistung für die Genehmigung der staatlichen Beihilfe für die Seeverkehrsgesellschaften zu erfüllen sei. Die Befreiung der Einkommen der Seeleute von der Steuer sei durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die höheren Kosten auszugleichen, die bei der Beschäftigung von Seeleuten aus der Gemeinschaft im Vergleich zu Seeleuten aus Drittstaaten bestünden. Auf diese Weise könne das Ziel der Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft, das eines der Ziele der Leitlinien der Gemeinschaft gewesen sei, erreicht werden. Die sozialen Fragen dieser Leitlinien berührten auch die Bedingungen, unter denen die Beihilfe genehmigt werden könne. Als Vertreterin der dänischen Seeleute hätte die Rechtsmittelführerin Stellungnahmen zu den sozialen Frage in Bezug auf die sich aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen ergebenden Beihilfe abgeben können, wenn die Kommission das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eröffnet hätte.

63      Die Kommission ist der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund, auch wenn er nicht wie der erste Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen sei, jedenfalls nicht begründet sei. Das Gericht habe völlig zu Recht angenommen, dass die sozialen Fragen nur einen mittelbaren Bezug zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung aufwiesen. Zum einen werde, wie das Gericht zu Recht festgestellt habe, durch das DIS keine staatliche Beihilfe gewährt. Zum anderen versuche die Rechtsmittelführerin, deren Rechtsmittel gegen einen Unzulässigkeitsbeschluss gerichtet sei, auf diese Weise die Erörterung in der Sache durch Vorbringen zum Umfang der Leitlinien der Gemeinschaft zu beginnen. Deren Gegenstand sei für die Ermittlung der Zulässigkeit einer solchen Klage schlicht unerheblich.

 Würdigung durch den Gerichtshof

64      Zunächst ist festzustellen, dass bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Bereich des Seeverkehrs wie der im Ausgangsverfahren streitigen mit dem Gemeinsamen Markt die sozialen Belange der Leitlinien der Gemeinschaften von der Kommission im Rahmen einer Globalbeurteilung berücksichtigt werden können, die eine Vielzahl verschiedenartiger Erwägungen einbezieht, die u. a. an den Wettbewerbsschutz, die Meerespolitik der Gemeinschaft, die Förderung des Seeverkehrs in der Gemeinschaft oder auch die Förderung der Beschäftigung anknüpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2000, Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C‑106/98 P, Slg. 2000, I‑3659, Randnr. 52).

65      Außerdem ist nicht ausgeschlossen, wie sich aus Randnr. 33 des vorliegenden Urteils ergibt, dass eine Gewerkschaft als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG angesehen wird, wenn sie dartun kann, dass sie selbst oder ihre Mitglieder durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzt sind.

66      In Randnr. 36 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht entschieden, dass die durch das DIS entstandenen sozialen Fragen einen nur mittelbaren Bezug zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und zu der von der Rechtsmittelführerin beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage aufwiesen. Es hat daraus geschlossen, dass die Rechtsmittelführerin daher für den Nachweis, dass sie individuell betroffen sei, nicht auf diese sozialen Fragen verweisen könne.

67      Es ist unstreitig, dass das DIS selbst keine staatliche Beihilfe ist. Wie nämlich aus dem Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C‑72/91 und C‑73/91, Slg. 1993, I‑887), hervorgeht, stellt eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die durch das DIS eingeführte, wonach Arbeitsverträge mit Seeleuten, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind und in dem betreffenden Mitgliedstaat keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, Arbeits- und Vergütungsbedingungen unterworfen werden können, für die nicht das Recht dieses Mitgliedstaats gilt und die deutlich ungünstiger sind als diejenigen für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG dar.

68      Aus diesem Grund war die von der Rechtsmittelführerin erhobene Nichtigkeitsklage nicht gegen das DIS gerichtet, sondern gegen die fraglichen steuerlichen Maßnahmen, die für die Seeleute gelten, die auf den in diesem Register eingetragenen Schiffen beschäftigt sind.

69      Statt zu prüfen, ob die sozialen Fragen des DIS einen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der streitigen Entscheidung haben, wie es das in Randnr. 36 des angefochtenen Beschlusses getan hat, hätte das Gericht die durch die fraglichen steuerlichen Maßnahmen entstandenen sozialen Fragen im Licht der Leitlinien der Gemeinschaft prüfen müssen – denn diese enthalten, wie die Rechtsmittelführerin geltend gemacht hat, die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Vereinbarkeit der dänischen Steuerregelung –, um zu entscheiden, ob die auf diese Leitlinien gestützten Argumente der Rechtsmittelführerin hinreichen, um ihre Eigenschaft als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG festzustellen.

70      Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Organisationen, die die Arbeitnehmer von beihilfebegünstigten Unternehmen vertreten, als Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung der Kommission ihre Stellungnahme zu sozialen Erwägungen vorlegen könnten, die gegebenenfalls von dieser berücksichtigt werden können, muss der Umstand, dass das Gericht auf das Vorbringen der Klägerin zu den aus fraglichen steuerlichen Maßnahmen folgenden sozialen Fragen im Lichte der Leitlinien der Gemeinschaft nicht eingegangen ist, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt führen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

71      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den Weg, auf dem die Beihilfe, die sich aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen ergebe, weitergegeben werde, nämlich über die Mitglieder der Rechtsmittelführerin an die Reeder, als unerheblich verworfen habe.

72      Dazu macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum entschieden habe, dass eine Vereinigung, die gebildet worden sei, um die kollektiven Interessen einer Gruppe von Rechtsbürgern wahrzunehmen, nur insoweit als individuell betroffen im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission betrachtet werden könne, als die Marktstellung der Mitglieder dieser Vereinigung durch die Beihilferegelung, die Gegenstand der streitigen Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt werde. Der Gerichtshof habe den Begriff „Marktstellung“ vom Standpunkt der „Wirtschaftsteilnehmer“ aus untersucht. Es gebe keinen prinzipiellen Grund, warum die Arbeitnehmer nicht als Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden könnten, da das nationale Recht oder die Leitlinien der Gemeinschaft ihnen bei der Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne, besondere Aufmerksamkeit einräumten.

73      Die Kommission trägt zunächst vor, dass das Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, das in einer Rechtssache ergangen sei, die eine unmittelbar den Landwirten gewährte Beihilfe betreffe, in keinem Zusammenhang zu der Feststellung des Gerichts in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses stehe, dass die streitige Entscheidung auf den Vorteilen beruhe, die die Beihilfebegünstigten, d. h. die Reeder, erlangten, nicht jedoch auf dem Weg, auf dem die Beihilfe weitergegeben werde. Weiter sei dieses Urteil im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es die Annahme einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die Kommission betreffe, nachdem diese das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eröffnet habe. Selbst wenn schließlich dieses Urteil im vorliegenden Fall einschlägig wäre, würde dies nicht bedeuten, dass die Arbeitnehmer von einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung einer Beihilfe individuell betroffen seien. Randnr. 72 dieses Urteils stütze sich ausdrücklich auf die Feststellung, dass „einige Mitglieder der [Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum] Wirtschaftsteilnehmer [seien], die als unmittelbare Konkurrenten der … Empfänger der Beihilfen angesehen werden könnten“. Die Mitglieder der Rechtsmittelführerin seien hingegen Seeleute, die nicht als unmittelbare Konkurrenten der Reeder angesehen werden könnten und keine „Wirtschaftsteilnehmer“ im Sinne dieses Urteils seien.

74      Unter diesen Umständen hält die Kommission den dritten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

75      Das Gericht hat in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht bereits deshalb als individuell betroffen gelten könne, weil die fragliche Beihilfe im Wege reduzierter Lohnansprüche derjenigen Seeleute, für die die durch die steuerlichen Maßnahmen vorgesehene Einkommensteuerbefreiung gelte, an die Begünstigten weitergegeben worden sei. Denn die angefochtene Entscheidung betreffe die Vorteile, die die Beihilfebegünstigten erlangten, nicht jedoch den Weg, auf dem die Beihilfe weitergegeben werde.

76      Im Unterschied zu der von der Rechtsmittelführerin beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage, mit der diese rügte, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG nicht eröffnet hatte, und mit der letztlich die durch diese Bestimmung eingeräumten Verfahrensrechte geschützt werden sollten, betraf die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum die Entscheidung der Kommission, mit der ein solches Verfahren abgeschlossen wurde.

77      Daraus folgt, dass sich der Gerichtshof in dieser Rechtssache mit der Frage befasst hat, ob die Marktstellung der Mitglieder der Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, eine Vereinigung, die gebildet worden war, um die kollektiven Interessen einer Gruppe von Rechtsbürgern wahrzunehmen, durch die Beihilferegelung, die Gegenstand der streitigen Entscheidung gewesen ist, spürbar beeinträchtigt wurde.

78      Wie sich aus Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses ergibt, musste die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall ihre Eigenschaft als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG vor dem Gericht nachweisen, da die Übertragbarkeit der auf das Urteil Plaumann/Kommission zurückgehenden Rechtsprechung wie im Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum auf den ersten Blick nicht gegeben war.

79      Selbst wenn das Gericht den Weg, auf dem die sich aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen ergebende Beihilfe weitergegeben wurde, und die Rolle, die die bei den Reedern Beschäftigten, die Mitglieder der Rechtsmittelführerin, dabei spielten, hätte berücksichtigen müssen, ist daran zu erinnern, dass das Gericht im vorliegenden Fall in den Randnrn. 31 bis 33 des angefochtenen Beschlusses bereits entschieden hatte, dass weder die Rechtsmittelführerin als Seeleutegewerkschaft noch ihre Mitglieder als bei den Beihilfeempfängern Beschäftigte Konkurrenten der Beihilfeempfänger seien. Was insbesondere die Mitglieder dieser Gewerkschaft betrifft, hat das Gericht festgestellt, dass sie, da sie unter die Definition der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG fielen, nicht selbst Unternehmen seien.

80      Mit Ausnahme der im vorliegenden Fall fehlerhaften Heranziehung des Urteils Albany im zweiten Teil der Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses − Gegenstand des ersten Rechtsmittelgrundes – hat die Rechtsmittelführerin keine Einwände gegen die Schlussfolgerungen des Gerichts in den Randnrn. 31 bis 33 des angefochtenen Beschlusses erhoben. Unter diesen Umständen kann sie die Eigenschaft ihrer Mitglieder als Wirtschaftsteilnehmer, deren Marktstellung beeinträchtig ist, nicht geltend machen, um das Ergebnis zu beanstanden, zu dem das Gericht in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses gelangt ist, nämlich dass die Klage bereits deshalb nicht zulässig sei, weil die Beihilfe im Wege reduzierter Lohnansprüche dieser Mitglieder, da für sie die durch die steuerlichen Maßnahmen vorgesehene Einkommensteuerbefreiung gelte, an die Reeder weitergegeben worden sei.

81      Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als nicht begründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

82      Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe mit der Feststellung, dass nicht nachgewiesen sei, dass ihre Interessen als Verhandlungspartnerin unmittelbar durch die Beihilfe, die sich aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen ergebe, berührt sein könnten, und mit der Feststellung, dass ihre Situation von der der Landbouwschap, einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die als Vertreterin der Interessen im Bereich des Gartenbaus mit Treibhauserzeugung in den Niederlanden aufgetreten sei, im Urteil Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission und von der Situation des Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques (CIRFS) im Urteil CIRFS u. a./Kommission verschieden sei, eine zu enge Auslegung dieser Urteile vorgenommen.

83      Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass sie eine Rolle als Verhandlungspartnerin der Seeverkehrsgesellschaften spiele und dass sie als solche die Beschäftigungsbedingungen ihrer Mitglieder und folglich die Bedingungen aushandle, unter denen die gewährte Beihilfe vom dänischen Staat an die Begünstigten weitergegeben werde. In diesem Sinne ist sie der Meinung, dass sie eine Funktion erfülle, die der der Landbouwschap entspreche, die die Bedingungen ausgehandelt habe, unter denen die Beihilfe des niederländischen Staates an die Gartenbaubetriebe zu übertragen gewesen sei, wie das Gericht in Randnr. 40 des angefochtenen Beschlusses auch mit dem Hinweis darauf eingeräumt habe, dass die Rechtsmittelführerin „bei der Vereinbarung der Modalitäten der Weitergabe der Beihilfe an die Reeder“ eine Rolle gespielt habe. Auch vertrete diese, obwohl sie die in den Leitlinien der Gemeinschaft vorgesehenen Bedingungen nicht ausgehandelt habe, trotzdem eine klar definierte Gruppe von Seeleuten aus der Gemeinschaft, die nach diesen Leitlinien eine besondere Position einnehme.

84      Die Kommission hält den vierten Rechtsmittelgrund für nicht begründet. Insbesondere habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem der Rechtssachen Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission sowie CIRFS u. a./Kommission zu vergleichen sei. Denn in diesen Rechtssachen habe der Kläger eine klar umschriebene und mit dem Gegenstand der streitigen Entscheidung zusammenhängende Stellung als Verhandlungspartner eingenommen, die für ihn tatsächliche Umstände begründet habe, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben hätten. Entgegen ihrem Vorbringen habe die Rechtsmittelführerin keineswegs die Bedingungen ausgehandelt, unter denen die Beihilfe, die sich aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen ergebe, vom dänischen Staat an die Beihilfenempfänger übertragen werde, und sie habe auch nicht die in den Leitlinien der Gemeinschaft vorgesehenen Bedingungen ausgehandelt.

 Würdigung durch den Gerichtshof

85      In der Rechtssache Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission hatte die Landbouwschap mit dem Gaslieferanten den von der Kommission beanstandeten Vorzugstarif ausgehandelt und gehörte zu den Unterzeichnern der Vereinbarung, mit der dieser Tarif festgesetzt worden war. In dieser Eigenschaft war sie verpflichtet worden, neue Tarifverhandlungen mit dem Lieferanten aufzunehmen und eine neue Vereinbarung abzuschließen, um der Entscheidung der Kommission nachzukommen.

86      In der Rechtssache CIRFS u. a./Kommission war das CIRFS bei der Festlegung der Beihilfendisziplin im Kunstfasersektor sowie bei deren Verlängerung und Anpassung Gesprächspartner der Kommission und hatte im Vorverfahren zu dem Rechtsstreit aktiv die Verhandlungen mit der Kommission geführt, namentlich indem es ihr schriftliche Bemerkungen vorlegte und engen Kontakt zu ihren zuständigen Dienststellen hielt.

87      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrafen die Rechtssachen Van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission somit besondere Konstellationen, in denen der Kläger jeweils eine klar umschriebene und mit dem Gegenstand der Entscheidung zusammenhängende Stellung als Verhandlungspartner einnahm, die für ihn tatsächliche Umstände begründete, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushoben (Urteil vom 23. Mai 2000, Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C‑106/98 P, Slg. 2000, I‑3659, Randnr. 45).

88      Der Gerichtshof hat die Heranziehung dieser Rechtsprechung in Verfahren über Klagen auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der Kommission geprüft, mit der das nach Art. 88 Abs. 2 EG eröffnete Verfahren abgeschlossen wurde. Er hat entschieden, dass bestimmte Verbände von Wirtschaftsteilnehmern, die sich aktiv an dem Verfahren nach dieser Bestimmung beteiligt hatten, als durch eine solche Entscheidung individuell betroffen anzuerkennen sind, soweit sie in ihrer Eigenschaft als Verhandlungspartner berührt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Comité d’entreprise de la Société française de la production u. a./Kommission, Randnrn. 40 bis 42).

89      Bei der Prüfung der Zulässigkeit der von CIRFS erhobenen Nichtigkeitsklage hat er auch festgestellt, dass die Klage demnach so zu verstehen war, dass sie auf die Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission gerichtet war, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 zu eröffnen.

90      Daraus folgt, dass diese Rechtsprechung in den vom Gerichtshof konkretisierten Grenzen übertragbar sein könnte auf Klagen auf Nichtigerklärung entweder einer Entscheidung der Kommission auf Abschluss eines nach Art. 88 Abs. 2 EG eröffneten Verfahrens oder einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben und demnach das in dieser Bestimmung vorgesehene förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen.

91      Zur Frage, ob das Gericht bei der Heranziehung dieser Rechtsprechung für die Situation der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall einen Rechtsfehler begangen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die streitige Entscheidung steuerliche Maßnahmen des dänischen Gesetzgebers in Bezug auf Seeleute betrifft, die auf den im DIS eingetragenen Schiffen beschäftigt sind, dass es diese Eintragung, wie aus Randnr. 5 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ermöglicht, diesen Seeleuten ein Entgelt zu zahlen, das im Einklang mit dem nationalen Recht dieser Seeleute steht, und dass die Beschwerde der Rechtsmittelführerin bei der Kommission die Vereinbarkeit dieser steuerlichen Maßnahmen mit den Leitlinien der Gemeinschaft betraf, die von der Kommission ohne besondere Beteiligung der Rechtsmittelführerin erlassen wurden.

92      In Anbetracht dieser Umstände hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es befunden hat, dass die Stellung der Rechtsmittelführerin mit derjenigen der Landbouwschap oder des CIRFS nicht vergleichbar sei, die es zu Recht als eine ganz besondere, ja außergewöhnliche Stellung eingestuft hat. Denn die Rechtsmittelführerin, nur eine der vielen Gewerkschaften der Europäischen Union, die u. a. Seeleute vertreten, und eine der zahlreichen in Dänemark tätigen Gewerkschaften, ist nicht die einzige Vertreterin der Seeleute und hat keine klar umschriebene und mit dem Gegenstand der streitigen Entscheidung zusammenhängende Stellung als Verhandlungspartnerin eingenommen. Sie war in den Erlass der fraglichen steuerlichen Maßnahmen des dänischen Gesetzgebers, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hat, nicht unmittelbar eingebunden, und ihre ablehnende Haltung zu diesen Maßnahmen genügt nicht, um sie als Verhandlungspartnerin im Sinne der Urteile Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission einzustufen.

93      Die Gewerkschaft war auch an der Annahme der Leitlinien der Gemeinschaft durch die Kommission nicht eng beteiligt, aus deren Wortlaut sich ihrer Ansicht nach die Unvereinbarkeit der fraglichen steuerlichen Maßnahmen ergibt.

94      Die Rechtsmittelführerin hat zwar bei der Kommission eine Beschwerde gegen diese steuerlichen Maßnahmen eingereicht, aber dieser Umstand allein ermöglicht es ihr nicht, wie sie selbst im Rahmen des Rechtsmittels einräumt, eine Stellung als Verhandlungspartnerin im Sinne der Urteile Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission nachzuweisen.

95      Selbst wenn eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben und demnach das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen, für zulässig erklärt wird, wenn der Kläger nachweist, dass er ein Beteiligter im Sinne dieser Bestimmung ist − da die strengeren Kriterien der auf das Urteil Plaumann/Kommission zurückgehenden Rechtsprechung in diesem Fall nicht anzuwenden sind −, würde es die im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes untersuchte und in Randnr. 30 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung aushöhlen, wenn die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung dahin ausgelegt würde, dass sie jede Person erfasst, die eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht hat.

96      Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Klage im ersten Rechtszug

97      Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

98      Der Gerichtshof ist in diesem Stadium des Verfahrens zwar nicht in der Lage, über die Begründetheit der bei dem Gericht erhobenen Klage zu entscheiden, er verfügt aber über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von der Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden.

99      In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist diese Einrede zurückzuweisen.

100    Zur Frage, ob die von der Rechtsmittelführerin gemachten Angaben im vorliegenden Fall für den Nachweis ausreichen, dass sich die streitige Entscheidung auf ihre Situation oder die der von ihr vertretenen Seeleute konkret auswirken könnte, ist daran zu erinnern, dass die Rechtsmittelführerin eine Vereinigung zur Vertretung von Arbeitnehmern ist, die die Bedingungen aushandelt, zu denen den Unternehmen, einschließlich der Reeder, deren Schiffe im DIS eingetragen sind, die Arbeitsleistung erbracht wird.

101    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist die Befreiung der Einkommen der Seeleute von der Steuer durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die höheren Kosten der Beschäftigung von Seeleuten aus der Gemeinschaft im Vergleich zu Seeleuten aus Drittstaaten auszugleichen. Auf diese Weise könne das Ziel der Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft, das eines der Ziele der Leitlinien der Gemeinschaft gewesen sei, erreicht werden. Die sozialen Aspekte dieser Leitlinien berührten die Bedingungen selbst, unter denen die Beihilfe genehmigt werden könne.

102    Wie sich aus Randnr. 70 des vorliegenden Urteils ergibt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsmittelführerin als Vertreterin der dänischen Seeleute der Kommission ihre Stellungnahme zu sozialen Erwägungen vorlegen könnte, die gegebenenfalls von dieser berücksichtigt werden könnten, wenn sie das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eröffnet hätte.

103    In den Leitlinien der Gemeinschaft selbst wird in dem speziellen Zusammenhang der Senkung der beschäftigungsbezogenen Kosten in der Seeschifffahrt die besondere Rolle der Gewerkschaften bei Lohnverhandlungen anerkannt. Aus Punkt 3.2. Abs. 6 dieser Leitlinien geht hervor, dass „[d]ie Senkung der steuerlichen Belastungen nicht das Interesse der Reedereien an einer Aushandlung angemessener Lohnpakete mit potenziellen Besatzungsmitgliedern und Gewerkschaften schmälern [würde]. Seeleute aus Mitgliedstaaten mit geringerem Lohnniveau hätten daher auch weiterhin einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Kollegen aus Hochlohn-Mitgliedstaaten. In jedem Fall werden Seeleute aus der Gemeinschaft auch weiterhin teurer sein als die auf dem Weltmarkt zur Verfügung stehenden billigsten Arbeitnehmer.“

104    Da die Rechtsmittelführerin erklärt hat, auf welche Weise ihre Interessen und die ihrer Mitglieder bei Tarifvertragsverhandlungen mit den Reedern, deren Schiffe im DIS eingetragen sind, durch die fraglichen dänischen steuerlichen Maßnahmen berührt sein könnten, und da die Leitlinien der Gemeinschaft die Rolle der Gewerkschaften wie 3F bei solchen Verhandlungen anerkannt haben, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ihre Interessen und die ihrer Mitglieder durch die streitige Entscheidung möglicherweise beeinträchtigt werden.

105    Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall bei der Kommission eine Beschwerde gegen das Königreich Dänemark wegen der fraglichen steuerlichen Maßnahmen eingereicht hat, weil sie gegen die Leitlinien der Gemeinschaft und somit gegen Art. 87 EG verstießen. Zwar ist das Einreichen einer solchen Beschwerde bei der Kommission allein für die Feststellung der Eigenschaft als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG nicht ausreichend, doch waren diese Maßnahmen der Kommission vom Königreich Dänemark nicht mitgeteilt worden, und erst die Einreichung der Beschwerde der Rechtsmittelführerin hat es der Kommission ermöglicht, die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Außerdem hat die Kommission fast vier Jahre benötigt, um die Vereinbarkeit der Maßnahmen festzustellen, und während dieser Zeit stand die Rechtsmittelführerin in engem Kontakt mit der Kommission.

106    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission unterscheidet. In dieser Rechtssache hatten die Kläger Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben, mit der nach Eröffnung des Verfahrens nach Art. 93 Abs. 2 des EG-Vertrags die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden war. Die vorliegende Klage betrifft hingegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, feststellt, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. In der Rechtssache Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission haben sich die Kläger nicht an dem nach Art. 93 Abs. 2 des EG-Vertrags eröffneten Verfahren beteiligt, während die Kommission in der vorliegenden Rechtssache das förmliche Prüfverfahren trotz der von der Rechtsmittelführerin eingereichten Beschwerde und des zwischen dieser und der Kommission bis zum Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahmen festgestellt hat, aufrechterhaltenen Kontakts nicht eröffnet hat.

107    Diese in der vorliegenden Rechtssache bestehende Situation deutet darauf hin, dass die Interessen sowohl der Rechtsmittelführerin als auch ihrer Mitglieder durch die Gewährung der Beihilfe berührt werden könnten.

108    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gegen die Klage der Rechtsmittelführerin beim Gericht erhoben hat, zurückzuweisen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls kann diese als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden, so dass ihre Klage für zulässig zu erklären ist.

109    Daher ist die Rechtssache zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. April 2007, SID/Kommission (Rechtssache T‑30/03), wird aufgehoben, soweit das Gericht auf das Vorbringen von 3F zu ihrer Wettbewerbsposition gegenüber anderen Gewerkschaften bei der Aushandlung von Tarifverträgen für Seeleute und zu den aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen folgenden sozialen Fragen in Bezug auf die Seeleute, die auf im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen beschäftigt sind, nicht eingegangen ist.

2.      Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

3.      Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag von 3F auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 4370 final der Kommission vom 13. November 2002, keine Einwände gegen die dänischen steuerlichen Maßnahmen zu erheben, die für die Seeleute auf den im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen gelten, an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

4.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.