Rechtssache C‑121/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Königreich Spanien

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG – Abfallbegriff – Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Richtlinie 80/68/EWG – Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe – Richtlinie 80/778/EWG – Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“

Schlussanträge der Generalanwältin C. Stix-Hackl vom 26. Mai 2005  

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 8. September 2005  

Leitsätze des Urteils

1.     Umwelt – Abfälle – Richtlinie 75/442 – Begriff – Stoff, dessen man sich entledigt – Dung – Ausschluss – Voraussetzungen – Körper von Zuchttieren, die in einem Betrieb verendet sind – Einbeziehung

(Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156, Artikel 1 Buchstabe a)

2.     Umwelt – Abfälle – Richtlinie 75/442 – „Andere Rechtsvorschriften“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b – Gemeinschaftliche oder nationale Vorschriften – Voraussetzungen

(Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)

3.     Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Prüfung der Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen – Ermessen der Mitgliedstaaten – Umfang und Grenzen

(Richtlinie 85/337 des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/11, Artikel 2 Absatz 1, 4 Absatz 2 und Anhang II)

4.     Umwelt – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Richtlinie 91/676 – Geltungsbereich – Dung – Einbeziehung – Verwendung von Dung als landwirtschaftliches Düngemittel – Ausschluss von der mit der Richtlinie 80/68 eingeführten Regelung zum Schutz des Grundwassers

(Richtlinien 80/68, Artikel 5, und 91/676 des Rates)

1.     Der Anwendungsbereich des Begriffes „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung hängt von der Bedeutung des Ausdrucks „sich entledigen“ in Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 dieser Richtlinie ab.

So kann in bestimmten Situationen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellen, dessen sich das Unternehmen nicht im Sinne dieser Bestimmung „entledigen“ will, sondern den oder das es unter Umständen, die für es vorteilhaft sind, in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nutzen oder vermarkten will. In einem derartigen Fall sind Gegenstände, Materialien oder Rohstoffe, die unabhängig von jeder Bearbeitung wirtschaftlich einen Warenwert haben und als solche der für diese Waren geltenden Regelung unterliegen, nicht den Bestimmungen der genannten Richtlinie unterworfen, die die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen regeln sollen, vorausgesetzt, ihre Wiederverwendung ist nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss.

Bei Dung kann somit unter denselben Voraussetzungen eine Einstufung als Abfall ausscheiden, wenn er im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Geländen als Dünger für die Böden verwendet wird und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert wird. Dass dieser Dung nicht auf den Geländen desjenigen landwirtschaftlichen Betriebes verwendet wird, der ihn produziert hat, sondern für die Erfordernisse anderer Gewerbetreibender verwendet wird, ist insoweit ohne Belang.

Dagegen können Körper von Zuchttieren auf keinen Fall in einer Weise verwendet werden, die es ermöglichte, sie nicht als Abfall im Sinne der genannten Richtlinie einzustufen, wenn die betreffenden Tiere in dem Betrieb verendet sind und nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden. Der Besitzer dieser Körper ist verpflichtet, sich ihrer zu entledigen; diese Stoffe sind daher als Abfälle anzusehen.

(vgl. Randnrn. 57-58, 60-62, 64)

2.     Der Begriff „andere Rechtsvorschriften“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung kann sich sowohl auf gemeinschaftliche als auch auf nationale Vorschriften über eine der in dieser Bestimmung genannten Abfallgruppen beziehen, wenn diese gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften die Bewirtschaftung der fraglichen Abfälle als solche betreffen und zu einem Umweltschutzniveau führen, das dem mit der Richtlinie angestrebten zumindest gleichwertig ist.

(vgl. Randnr. 69)

3.     Die Mitgliedstaaten bestimmen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob die Projekte in Anhang II der Richtlinie einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden müssen. Diese Bestimmung hat im Wesentlichen dieselbe Tragweite wie die des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in der ursprünglichen Fassung. Sie ändert nicht den in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.

(vgl. Randnrn. 91-92)

4.     Auf Gemeinschaftsebene liegt der Regelung über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Dung nicht die Richtlinie 80/68 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, sondern die Richtlinie 91/676 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zugrunde. Diese Richtlinie bezweckt nämlich speziell, die Verunreinigung der Gewässer durch das Ausbringen oder die Ableitung tierischer Ausscheidungen sowie durch die übermäßige Verwendung von Düngemitteln zu verhindern. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzregelung sieht konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten den Landwirten auferlegen müssen und die der größeren oder geringeren Gefährdung des den Dung aufnehmenden Milieus Rechnung tragen. Würde Artikel 5 der Richtlinie 80/68 so ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten jede Verwendung von Dung als landwirtschaftlichem Düngemittel einer vorherigen Prüfung unterziehen müssten, die u. a. eine hydrogeologische Untersuchung umfasst, würde die mit der Richtlinie 80/68 eingeführte Schutzregelung teilweise an die Stelle der mit der Richtlinie 91/676 speziell eingeführten Schutzregelung treten.

(vgl. Randnrn. 101-102)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

8. September 2005(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG – Abfallbegriff – Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Richtlinie 80/68/EWG – Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe – Richtlinie 80/778/EWG – Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“

In der Rechtssache C‑121/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. März 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.‑P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Mai 2005

folgendes

Urteil

1       Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch,

–       dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 9 und 13 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) nachzukommen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Abfälle, die aus den Schweinezuchtbetrieben im Gebiet Baix Ter der Provinz Gerona stammen, beseitigt oder verwertet werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, und dass diese Betriebe zum großen Teil nicht die nach dieser Richtlinie erforderliche Genehmigung haben und dass es nicht die für solche Betriebe erforderlichen regelmäßigen Überprüfungen durchgeführt hat,

–       dass es vor dem Bau oder Umbau der Projekte der genannten Schweinezuchtbetriebe entgegen den Artikeln 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40, im Folgenden: Richtlinie 85/337 in der ursprünglichen Fassung) oder dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337) keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen hat,

–       dass es in der von der Verschmutzung betroffenen Zone hinsichtlich der von dieser Klage erfassten Schweinezuchtbetriebe entgegen den Artikeln 3 Buchstabe b, 5 Absatz 1 und 7 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43) nicht die erforderlichen hydrogeologischen Untersuchungen vorgenommen hat,

–       dass es in einigen öffentlichen Wasserverteilungssystemen im Gebiet Baix Ter die zulässige Höchstkonzentration des Parameters „Nitrate“ nach Anhang I Teil C Nummer 20 der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229, S. 11) entgegen Artikel 7 Absatz 6 dieser Richtlinie überschritten hat,

gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Die Regelung über Abfälle

 Gemeinschaftsrecht

2       Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1 der Richtlinie 75/442 definiert Abfall als „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“.

3       Nach Artikel 1 Buchstabe a Absatz 2 der Richtlinie 75/442 hat die Kommission „ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle“ zu erstellen. Mit Entscheidung 94/3/EG vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442 (ABl. 1994, L 5, S. 15) hat die Kommission einen Europäischen Abfallkatalog erstellt, in dem unter „Abfällen aus der Landwirtschaft“ insbesondere „Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt“, aufgeführt sind. Im Anhang dieser Entscheidung heißt es in der Einleitung, dass dieses Abfallverzeichnis „nicht erschöpfend“ ist, dass „[d]ie Aufnahme eines Stoffs in den [Europäischen Abfallkatalog] … nicht [bedeutet], dass es sich bei diesem Stoff unter allen Umständen um Abfall handelt“, und dass „[d]er Eintrag … nur dann von Belang [ist], wenn die Definition von Abfall zutrifft“.

4       Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie definiert den Besitzer als „Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden“.

5       Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie gilt nicht für

a)      gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre

b)      folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten:

iii)      Tierkörper und folgende Abfälle aus der Landwirtschaft: Fäkalien und sonstige natürliche, ungefährliche Stoffe, die innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden

(2)      Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.“

6       Artikel 4 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

–       Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;

–       Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;

–       die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.“

7       Nach Artikel 9 der Richtlinie bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A der Richtlinie genannten Maßnahmen zur Abfallbeseitigung durchführen, u. a. für die Zwecke dieses Artikels 4 einer Genehmigung durch die zuständige Behörde; diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf Art und Menge der Abfälle, die technischen Vorschriften, die Sicherheitsvorkehrungen, den Ort der Beseitigung und die Beseitigungsmethode.

8       Artikel 13 der Richtlinie lautet:

„Die Anlagen oder Unternehmen, die die in den Artikeln 9 bis 12 genannten Maßnahmen durchführen, werden von den zuständigen Behörden regelmäßig angemessen überprüft.“

 Nationales Recht

9       Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 10/1998 vom 21. April 1998 über Abfälle (BOE vom 22. April 1998) findet „dieses Gesetz hinsichtlich der Aspekte, die es ausdrücklich in seinen spezifischen Vorschriften regelt, zusätzlich auf folgende Bereiche Anwendung …:

b)      die Beseitigung und die Verarbeitung von toten Tieren und Abfällen tierischen Ursprungs entsprechend den Vorschriften des Real Decreto Nr. 2224/1993 vom 17. Dezember 1993 über Hygienevorschriften für die Beseitigung und Verarbeitung von toten Tieren und Abfällen tierischen Ursprungs und den Schutz vor Krankheitserregern in Futtermitteln …,

c)      aus Fäkalien und sonstigen natürlichen, ungefährlichen Stoffen bestehende Abfälle aus Landwirtschafts- und Viehzuchtbetrieben, wenn sie innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden, entsprechend den Vorschriften des Real Decreto Nr. 261/1996 vom 16. Februar 1996 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen und der von der Regierung nach der fünften Zusatzbestimmung zu erlassenden Regelung,

…“

10     Gemäß dieser fünften Zusatzbestimmung richtet sich die Verwendung der Abfälle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c als landwirtschaftliches Düngemittel nach der Regelung, die die Regierung zu diesem Zweck erlässt, und den gegebenenfalls von den autonomen Regionen zusätzlich erlassenen Vorschriften. Gemäß der Zusatzbestimmung legt diese Regelung die Art und die Menge der Abfälle, die als Düngemittel verwendet werden können, sowie die Voraussetzungen fest, unter denen die Tätigkeit keiner Genehmigung bedarf, und schreibt vor, dass diese Tätigkeit so auszuüben ist, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden angewandt werden, die die Umwelt schädigen und insbesondere zu einer Verunreinigung der Gewässer führen können. Außerdem sieht die Zusatzbestimmung in Absatz 3 vor, dass, wenn die von ihr erfassten Abfälle in der vorgeschriebenen Art und Weise verwendet werden, keine Ableitung im Sinne von Artikel 92 des Gesetzes Nr. 29/1985 vom 2. August 1985 über Wasser vorliegt.

11     Auf der Grundlage der in dieser Zusatzbestimmung enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung hat die spanische Regierung das Real Decreto Nr. 324/2000 vom 3. März 2000 mit Grundregeln für die Ausgestaltung von Schweinezuchtbetrieben (BOE vom 8. März 2000) erlassen. Dieses Real Decreto bestimmt, dass die Bewirtschaftung von Dung aus Schweinezuchtbetrieben insbesondere durch Verwertung als mineralisches organisches Düngemittel erfolgen kann und dass sich die Höchstmenge des in dieser Weise verwendeten Dunges und sein Stickstoffgehalt nach dem Real Decreto Nr. 261/1996 richten.

12     Die autonome Region Katalonien hat dazu das Gesetz Nr. 6/1993 vom 15. Juli 1993 über Abfälle erlassen. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c dieses Gesetzes sind von seinem Anwendungsbereich ausgenommen „Abfälle von Landwirtschafts- und Viehzuchtbetrieben, die nicht gefährlich sind und ausschließlich im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes verwendet werden“. Das Dekret Nr. 220/2001 vom 1. August 2001 über die Bewirtschaftung von Viehexkrementen, das die Verpflichtung zur Erstellung von Bewirtschaftungsplänen und zur Führung von Registern vorsieht, hat diese Regelung ergänzt. Das Dekret bestimmt, dass diese Exkremente unter Beachtung der mit Verordnung vom 22. Oktober 1998 erlassenen Regeln einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft in Bezug auf Stickstoff zu bewirtschaften sind.

 Die Regelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten

 Gemeinschaftsrecht

13     Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 in der ursprünglichen Fassung sah vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

14     Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie wurden „Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen … einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern“. In diesem Anhang II Nummer 1 Buchstabe f waren Betriebe mit Stallplätzen für Schweine aufgeführt.

15     Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 werden „Projekte des Anhangs I … einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen“.

16     In diesem Anhang I Nummer 17 Buchstabe b sind Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) und in Nummer 17 Buchstabe c dieses Anhangs Anlagen mit mehr als 900 Plätzen für Sauen aufgeführt.

17     Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II der Richtlinie anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, „ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss“. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie sind „[b]ei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 … die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen“.

18     In Anhang II Nummer 1 Buchstabe e der Richtlinie sind „Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)“ aufgeführt und in Nummer 13 dieses Anhangs „[d]ie Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder II, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können“. Die Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie bis zum 14. März 1999 umzusetzen.

 Nationales Recht

19     Nach dem Gesetz Nr. 3/1998 der autonomen Region Katalonien vom 27. Februar 1998 über das umfassende Eingreifen der Umweltverwaltung und dem zu seiner Durchführung ergangenen Dekret Nr. 136/1999 vom 18. Mai 1999 bedürfen Betriebe mit mehr als 2 000 Mastschweinen oder 750 Zuchtsauen einer vorherigen umweltrechtlichen Zulassung, die voraussetzt, dass spezifische Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung des Dunges und der Tierkörper erfüllt werden. Betriebe mit 200 bis 2 000 Schweinen haben vor ihrer Errichtung eine Umweltgenehmigung einzuholen. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass bestehende Schweinezuchtbetriebe, die über keine umweltrechtliche Zulassung verfügen, eine Zulassung beantragen, um ihre Situation zu bereinigen.

20     Auf nationaler Ebene schreibt das Gesetz Nr. 6/2001 vom 8. Mai 2001 zur Änderung des Real Decreto Nr. 1302/1986 vom 28. Juni 1986 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BOE vom 9. Mai 2001) für neue Anlagen zur Intensivtierhaltung mit mehr als 2 000 Mastschweinen und 750 Zuchtsauen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

 Die Regelung über den Schutz des Grundwassers

 Gemeinschaftsrecht

21     Artikel 3 der Richtlinie 80/68 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um

b)      die Ableitung von Stoffen aus der Liste II in das Grundwasser zu begrenzen, damit die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhütet wird.“

22     In Nummer 3 dieser Liste sind „Stoffe [erwähnt], die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können“.

23     Artikel 5 der Richtlinie sieht insbesondere vor, dass die Mitgliedstaaten vor jeder direkten Ableitung von Stoffen aus der Liste II eine Prüfung durchführen und dass sie eine Genehmigung erteilen können, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, mit denen die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhindert werden kann.

24     Nach Artikel 7 der Richtlinie müssen die „vorherigen Prüfungen im Sinne der Artikel 4 und 5 … eine Untersuchung der hydrogeologischen Bedingungen der betreffenden Zone, der etwaigen Reinigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie der Gefahren einer Verschmutzung und einer Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers durch die Ableitung umfassen und die Feststellung ermöglichen, ob die Ableitung in das Grundwasser vom Gesichtspunkt des Umweltschutzes aus eine angemessene Lösung darstellt“.

 Nationales Recht

25     Dem Gerichtshof ist in der vorliegenden Rechtssache keine nationale Regelung vorgelegt worden, die speziell der Umsetzung der Richtlinie 80/68 dient.

 Die Regelung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

 Gemeinschaftsrecht

26     Artikel 2 der Richtlinie 80/778 lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie ist unter Wasser für den menschlichen Gebrauch alles Wasser zu verstehen, das ungeachtet seiner Herkunft, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, für diesen Zweck verwandt wird;

–       dabei kann es sich um Wasser handeln, das zum Gebrauch geliefert wird,

oder

–       um Wasser, das

–       in einem Lebensmittelbetrieb zu Zwecken der Herstellung, der Behandlung, der Konservierung oder des Inverkehrbringens von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird und

–       die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinflusst.“

27     Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten legen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.“

28     Nach Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie ergreifen die „Mitgliedstaaten … alle erforderlichen Maßnahmen, damit das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser zumindest den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht“.

29     Anhang I Teil C Nummer 20 der Richtlinie sieht für den Parameter „Nitrate“ eine zulässige Höchstkonzentration von 50 mg/l vor.

 Nationales Recht

30     Das Gebiet, auf das sich die vorliegende Klage bezieht, ist mit Dekret Nr. 283/1998 der autonomen Region Katalonien vom 21. Oktober 1998 zum gefährdeten Gebiet erklärt worden. Zur Durchführung dieser Vorschriften ist das Dekret Nr. 167/2000 vom 2. Mai 2000 mit Sondermaßnahmen in Bezug auf durch Nitrate verunreinigte öffentliche Versorgungsbrunnen erlassen worden, um die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu gewährleisten.

 Vorverfahren

31     Im Jahr 2000 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der die Verunreinigung des Grundwassers des im Mündungsgebiet des Flusses Ter in der Provinz Gerona gelegenen Baix Ter sowie des Trinkwassers in zahlreichen Gemeinden des Empordà in derselben Provinz angezeigt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass diese Verunreinigung durch verschiedene Stoffe, insbesondere Nitrate, auf die Entwicklung der Intensivtierhaltung von Schweinen zurückzuführen sei, deren Dung ohne Kontrolle oder Behandlung unmittelbar in Gewässer eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer übermittelte der Kommission Ergebnisse von Analysen, aus denen sich der Nitratgehalt des Wassers ergab, und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Gesundheitsbehörde von Gerona es abgelehnt habe, ihm bestimmte Informationen über die Qualität dieses Wassers zur Verfügung zu stellen.

32     Mit Schreiben vom 2. Mai 2000 forderte die Kommission die spanischen Behörden auf, zu dieser Beschwerde Stellung zu nehmen und ihr Informationen über die fraglichen Zuchtbetriebe sowie über den Zustand des Grundwassers des Baix Ter zu übermitteln.

33     Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 übersandten die spanischen Behörden mehrere Berichte der Umweltabteilung der autonomen Region Katalonien. In ihrer Antwort führten sie aus, dass landwirtschaftliche Abfälle vom Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 ausgenommen seien und dass die in Rede stehenden Tätigkeiten in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt nicht dem Prüfungsverfahren nach der Richtlinie 85/337 unterlägen. Dieser Antwort beigefügte Dokumente zeigten, dass im Anschluss an die Kontrolle von Ableitungen aus Zuchtbetrieben Sanktionsmaßnahmen verhängt worden waren und dass die Verunreinigung des Grundwassers durch Nitrate zugenommen hatte, wobei die Hälfte der im ersten Quartal 2000 genommenen Proben nicht die Höchstkonzentration von 50 mg/l eingehalten hatte. In Bezug auf die Richtlinie 80/778 erwähnten die spanischen Behörden das Dekret Nr. 167/2000.

34     Da die Kommission der Ansicht war, dass die spanischen Behörden gegen die Richtlinien 75/442, 85/337, auch in der ursprünglichen Fassung, 80/68 und 80/778 verstießen, richtete sie am 25. Oktober 2000 ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Spanien.

35     Mit Schreiben vom 1. und 15. Februar 2001 antworteten ihr die spanischen Behörden, indem sie ihr einen Bericht der Umweltabteilung der autonomen Region Katalonien übersandten, in dem die katalanische Verwaltung erklärte, sich des Problems bewusst zu sein, das sich durch die Verunreinigung mit Nitraten im Baix Ter stelle. Die spanischen Behörden räumten insbesondere ein, dass bei dem betreffenden Grundwasser die Nitratkonzentration in sechs Gemeinden den Schwellenwert von 50 mg/l übersteige. Mit dem Dekret Nr. 283/98 sei das fragliche Gebiet jedoch, was die Verunreinigung durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs betreffe, zum gefährdeten Gebiet Kataloniens erklärt worden, und ein Programm mit Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen in den durch diese Verunreinigung gefährdeten Gebieten sei von der Regierung am 3. April 2000 verabschiedet worden. Außerdem seien in dem betroffenen Gebiet die mit Verordnung vom 22. Oktober 1998 erlassenen Regeln einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft sowie das Dekret Nr. 205/2000 über den Erlass des Programms mit landwirtschaftlichen Maßnahmen für die gefährdeten Gebiete obligatorisch. Zu den Richtlinien 75/442 und 80/68 führten die spanischen Behörden aus, dass nicht gegen sie verstoßen werde, da alle betroffenen Schweinezuchtbetriebe einem Verfahren unterlägen, das eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Abfälle gewährleiste.

36     Mit Schreiben vom 15. März 2001 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission einen von der Abteilung Gesundheit und soziale Sicherheit der autonomen Region Katalonien erstellten Bericht, aus dem sich eine Überschreitung der für Nitrate geltenden Höchstkonzentration von 50 mg/l des betroffenen Grundwassers in mehreren Gemeinden sowie in einer Vielzahl von Brunnen ergab.

37     Da diese Antworten die Kommission immer noch nicht überzeugten, richtete sie mit Schreiben vom 26. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Spanien mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen.

38     Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 antworteten die spanischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, indem sie der Kommission einen neuen Bericht der Umweltabteilung der autonomen Region Katalonien übersandten. Darin führten sie zunächst aus, dass ein Verfahren zur Bereinigung der Situation der Schweinezuchtbetriebe eingeleitet worden sei und dass vor Erteilung oder Versagung der Genehmigung Umweltberichte erstellt würden. Außerdem erwähnten sie, dass ein Plan zur Überprüfung dieser Betriebe bestehe und Sanktionsverfahren eingeleitet würden. Bei allen neuen Anlagen zur Intensivtierhaltung von Schweinen mit mehr als 2 000 Stallplätzen für Mastschweine und 750 Stallplätzen für Zuchtsauen werde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz Nr. 6/2001 durchgeführt. Schließlich räumten sie ein, dass die Höchstkonzentration für Nitrate in fünf Gemeinden des fraglichen Gebietes überschritten sei, deren Bevölkerung nach einem Bericht vom 14. September 2001, den die Gesundheitsabteilung der autonomen Region Katalonien der Kommission übermittelt habe, nur 1 424 Einwohner zähle.

39     Da die Kommission der Meinung war, dass das Königreich Spanien noch immer nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen habe, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

40     Das Königreich Spanien beantragt, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Klage

 Zu den Rügen in Bezug auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 75/442

 Vorbringen der Parteien

41     Die Kommission trägt vor, dass die streitigen Betriebe Abfälle in erheblicher Menge produzierten, insbesondere Jauche und Tierkörper, und dass diese Abfälle in Ermangelung anderer spezifischer Gemeinschaftsvorschriften, die alle von diesen Abfällen ausgehenden Gefahren einer Umweltbeeinträchtigung erfassten, unter die Richtlinie 75/442 fielen.

42     Die von den spanischen Behörden mit Schreiben vom 1. und 15. Februar 2001, 15. März 2001 und 3. Dezember 2001 eingeräumte Verunreinigung des Grundwassers des Baix Ter gehe darauf zurück, dass unter Verstoß gegen Artikel 4 dieser Richtlinie Jauche in immer größerem Umfang ohne Bewirtschaftung oder Kontrolle abgeleitet werde. Mehrere Untersuchungen bestätigten dies. Die durchschnittliche Nitratmenge in den Gewässern der hydrogeologischen Einheit des Baix Ter betrage mit 61 mg/l mehr als die zulässige Höchstkonzentration.

43     Außerdem hätten zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Zeitpunkt die betreffenden Schweinezuchtbetriebe ohne die in Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehene Genehmigung gearbeitet. Die spanischen Behörden hätten dies eingeräumt, indem sie erwähnt hätten, dass die Situation vieler dieser Betriebe gerade bereinigt werde, was zeige, dass die von den Behörden angeführten nationalen Rechtsvorschriften nicht eingehalten würden.

44     Schließlich seien ungefähr 200 Schweinezuchtbetriebe in dem betreffenden Gebiet unter Verstoß gegen Artikel 13 der Richtlinie 75/442 nicht von den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen angemessen und wirksam kontrolliert worden. Die spanischen Behörden hätten sich darauf beschränkt, eine Übersicht für die Jahre 1994 bis 1998 zu übermitteln und auf einen Kontrollplan sowie einige Sanktionsmaßnahmen zu verweisen.

45     Die spanische Regierung bestreitet, dass Jauche von Schweinen als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 zu qualifizieren ist. Die Jauche werde als organischer Mineraldünger für Böden verwendet und sei daher nicht Abfall, sondern ein Rohstoff. Die so als Rohstoff verwendete Jauche falle unter die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1), die eine solche Verunreinigung verhindern solle.

46     Außerdem sei die Richtlinie 91/676 jedenfalls als „andere Rechtsvorschriften“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 anzusehen, so dass sie nicht auf Jauche von Schweinen anwendbar sei. Wenn dieser Begriff „andere Rechtsvorschriften“ so zu verstehen sei, dass er auch nationale Rechtsvorschriften umfasse, fielen die Reales Decretos Nrn. 261/1996 und 324/2000 darunter.

47     Hilfsweise für den Fall, dass nach Ansicht des Gerichtshofes Jauche in den Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 falle, vertritt die spanische Regierung die Auffassung, dass die Kommission, die beweisen müsse, dass die von ihr vorgetragenen Tatsachen zutreffend seien, keinen Verstoß gegen diese Richtlinie nachgewiesen habe. Die zuständigen spanischen Behörden hätten entschlossen gehandelt, was konkrete Ergebnisse ermöglicht habe.

48     In ihrer Erwiderung trägt die Kommission vor, dass der Begriff „andere Rechtsvorschriften“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 nur andere Gemeinschaftsvorschriften erfasse, nicht aber Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof müsse daher die Rechtsprechung ändern, die sich aus dem Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C‑114/01 (AvestaPolarit Chrome, Slg. 2003, I‑8725) ergebe, in dem er entschieden habe, dass nationale Rechtsvorschriften auch „andere Rechtsvorschriften“ darstellen könnten.

49     Jedenfalls sichere die bestehende spanische Regelung, d. h. die Reales Decretos Nrn. 261/1996 und 324/2000, kein Schutzniveau der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, das mit dem durch die Richtlinie 75/442 gewährleisteten vergleichbar wäre. Im Übrigen gälten für Jauche keine anderen Gemeinschaftsvorschriften als diese Richtlinie. Die Richtlinie 91/676 habe einen spezifischen Anwendungsbereich, der nicht alle Umweltschäden durch Dung erfasse. Was die Tierkörper angehe, so erwähne die spanische Regierung sie nicht, und die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. L 363, S. 51), die weder alle durch Tierkörper verursachten Schäden noch alle Tätigkeiten der Bewirtschaftung von Abfällen erfasse, könne ebenso wenig als „andere Rechtsvorschriften“ qualifiziert werden. Daher sei nur die Richtlinie 75/442 auf Abfälle (Jauche und Tierkörper) von Schweinezuchtbetrieben anwendbar.

50     Sodann weist die Kommission die Ansicht der spanischen Regierung zurück, dass Jauche nicht Abfall, sondern ein Rohstoff sei. Dass Schweinejauche verwertet und im Europäischen Abfallkatalog erwähnt werde, spreche für die Einordnung dieses Stoffes als Abfall. Nur die im Zuchtbetrieb im Einklang mit der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft als Düngemittel verwendete Jauche könne als Nebenerzeugnis angesehen werden. Dies sei nicht bei allen von der vorliegenden Klage erfassten Zuchtbetrieben der Fall, da Jauche in zu großer Menge produziert werde, um dieser Verwendung vorbehalten zu sein.

51     Schließlich meint die Kommission, dass sie mit hinreichenden Beweiselementen nachgewiesen habe, dass die spanischen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442 verstoßen hätten.

52     Die spanische Regierung weist in ihrer Gegenerwiderung darauf hin, dass es ihr nicht richtig erscheine, die Auslegung des Begriffes „andere Rechtsvorschriften“, die der Gerichtshof im Urteil AvestaPolarit Chrome entwickelt habe, in Frage zu stellen.

53     Die gesamten anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, also zum einen auf nationaler Ebene das Real Decreto Nr. 261/1996 für die gefährdeten Gebiete und das Real Decreto Nr. 324/2000 für die anderen Gebiete, ergänzt durch das Gesetz Nr. 10/1998, und zum anderen die sehr vollständige Regelung der autonomen Region Katalonien über Ausscheidungen von Vieh (Bewirtschaftungspläne, Bewirtschaftungsbücher, Vorschriften über das Ausbringen und die Beförderung außerhalb des Betriebes, Genehmigungs- und Sanktionsregelung usw.), stellten „andere Rechtsvorschriften“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 dar, so dass diese Richtlinie nicht anwendbar sei. Die Kommission hebe in ihrer Erwiderung zu Unrecht auf die Tierkörper ab, da sich die vorliegende Klage stets auf die Verunreinigung der Gewässer aufgrund von Ausscheidungen von Vieh bezogen habe.

54     Auf Gemeinschaftsebene regele die Richtlinie 91/676 die Verwertung von Dung in der Landwirtschaft. Die Richtlinie 90/667 sei dagegen nicht auf Jauche anwendbar, da tierische Ausscheidungen von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen seien. Jauche stelle sehr wohl ein Nebenerzeugnis dar, wenn sie als Düngemittel nach der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft verwertet werde. Die Tatsache, dass Jauche auch außerhalb ihres Produktionsgebiets leicht zu vermarkten sei, zeige, dass sie nicht unter den Begriff „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442 falle. Auf Tierkörper sei speziell die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273, S. 1) anwendbar.

55     Schließlich weist die spanische Regierung darauf hin, dass die katalanischen Behörden Fortbildungsmaßnahmen für Landwirte im Hinblick auf eine angemessene Bewirtschaftung der Dungabfälle durchgeführt hätten und dass sie die Errichtung von Kompostieranlagen für die Behandlung überschüssiger Ausscheidungen förderten. Zwölf dieser Anlagen seien bereits in Betrieb, und zehn befänden sich als Projekt in der Genehmigungsphase.

 Würdigung durch den Gerichtshof

56     Vorab ist klarzustellen, dass die Kommission in ihrer Klage unter den Abfällen der fraglichen Schweinezuchtbetriebe ausdrücklich die Tierkörper erwähnt hat. Die Rügen, mit denen ein Verstoß gegen die Richtlinie 75/442 geltend gemacht wird, beziehen sich daher nicht nur auf Verstöße, für die die spanischen Behörden bei der Bewirtschaftung der in diesen Betrieben anfallenden Jauche von Schweinen verantwortlich sein sollen, sondern auch auf die Nichtanwendung mehrerer Bestimmungen dieser Richtlinie auf Tierkörper.

57     Es ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich des Begriffes „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442 von der Bedeutung des Ausdrucks „sich entledigen“ in Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 dieser Richtlinie abhängt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C‑129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I‑7411, Randnr. 26).

58     In bestimmten Situationen kann ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellen, dessen sich das Unternehmen nicht im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Richtlinie 75/442 „entledigen“ will, sondern den oder das es unter Umständen, die für es vorteilhaft sind, in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nutzen oder vermarkten will. Es gibt in einem derartigen Fall keine Rechtfertigung dafür, den Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen regeln sollen, Gegenstände, Materialien oder Rohstoffe zu unterwerfen, die unabhängig von jeder Bearbeitung wirtschaftlich einen Warenwert haben und als solche der für diese Waren geltenden Regelung unterliegen, vorausgesetzt, diese Wiederverwendung ist nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss (vgl. Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C‑9/00, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, Slg. 2002, I‑3533, Randnrn. 34 bis 36).

59     So hat der Gerichtshof entschieden, dass im Bergbau anfallendes Nebengestein und bei der Erzaufbereitung anfallende Sandrückstände dieser Stoffe nicht als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen sind, wenn der Besitzer sie rechtmäßig zur erforderlichen Auffüllung der Stollen der betreffenden Gruben verwendet und ausreichende Garantien dafür erbringt, dass diese Stoffe gekennzeichnet und tatsächlich diesem Zweck zugeführt werden (in diesem Sinne Urteil AvestaPolarit Chrome, Randnr. 43). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass Petrolkoks, der absichtlich erzeugt wird oder aus der gleichzeitigen Erzeugung anderer brennbarer Erdölderivate in einer Erdölraffinerie stammt und mit Gewissheit als Brennstoff für den Energiebedarf der Raffinerie und anderer Gewerbetreibender verwendet wird, keinen Abfall im Sinne der genannten Richtlinie darstellt (Beschluss vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C‑235/02, Saetti und Frediani, Slg. 2004, I‑1005, Randnr. 47).

60     Wie die spanische Regierung zu Recht geltend macht, kann bei Dung unter denselben Voraussetzungen eine Einstufung als Abfall ausscheiden, wenn er im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Geländen als Dünger für die Böden verwendet wird und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert wird.

61     Entgegen der Ansicht der Kommission beschränkt sich diese Wertung nicht auf Dung, der auf den Geländen desjenigen landwirtschaftlichen Betriebes als Dünger verwendet wird, der ihn produziert hat. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann nämlich die Einstufung eines Stoffes als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 ausscheiden, wenn dieser Stoff mit Gewissheit für die Erfordernisse anderer Gewerbetreibender als des Erzeugers des Stoffes verwendet wird (in diesem Sinne Beschluss Saetti und Frediani, Randnr. 47).

62     Die Wertung, dass es möglich ist, einen Produktionsrückstand in bestimmten Situationen nicht als Abfall, sondern als ein Nebenerzeugnis oder einen in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens wiederverwertbaren Rohstoff anzusehen, kann jedoch nicht für Körper von Zuchttieren gelten, wenn die betreffenden Tiere in dem Betrieb verendet sind und nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

63     Diese Körper können nämlich im Allgemeinen nicht für Zwecke der menschlichen Ernährung wiederverwendet werden. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 90/667, die nach dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Datum durch Artikel 37 der Verordnung Nr. 1774/2002 aufgehoben wurde, stuft sie als „tierische Abfälle“ und außerdem als Abfälle der Gruppe „gefährliche Stoffe“ ein, die in von den Mitgliedstaaten zugelassenen Betrieben zu verarbeiten oder durch Verbrennen oder Vergraben zu beseitigen sind. Diese Richtlinie sieht vor, dass diese Stoffe für die Fütterung von Tieren verwendet werden können, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch nur mit Genehmigung der Mitgliedstaaten und unter tierärztlicher Aufsicht der zuständigen Behörden.

64     Die Körper der im fraglichen Betrieb verendeten Tiere können daher auf keinen Fall in einer Weise verwendet werden, die es ermöglichte, sie nicht als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen. Der Besitzer dieser Körper ist verpflichtet, sich ihrer zu entledigen; diese Stoffe sind daher als Abfälle anzusehen.

65     Was erstens die durch die Zuchtbetriebe produzierte Jauche betrifft, so ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, dass sie als landwirtschaftlicher Dünger verwendet wird, und zwar im Rahmen von mit der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft in Einklang stehenden Vorschriften über die Ausbringung, die von der autonomen Region Katalonien aufgestellt wurden. Die diese Betriebe leitenden Personen wollen sich der Jauche also nicht entledigen; sie ist daher kein Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442.

66     Der Umstand, dass im Europäischen Abfallkatalog unter den „Abfälle[n] aus der Landwirtschaft“ „Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt“ aufgeführt sind, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Bei dieser allgemeinen Erwähnung von Dung werden die – für die Würdigung des Begriffes „Abfall“ maßgeblichen – Bedingungen nicht berücksichtigt, unter denen dieser Dung verwendet wird. In der Einleitung im Anhang des Europäischen Abfallkatalogs heißt es im Übrigen, dass dieses Verzeichnis von Abfällen „nicht erschöpfend“ ist, dass „[d]ie Aufnahme eines Stoffs in den [Europäischen Abfallkatalog] … nicht [bedeutet], dass es sich bei diesem Stoff unter allen Umständen um Abfall handelt“, und dass „[d]er Eintrag … nur dann von Belang [ist], wenn die Definition von Abfall zutrifft“.

67     Daher sind die Rügen, mit denen ein Verstoß gegen die Richtlinie 75/442 geltend gemacht wird, zurückzuweisen, soweit sie die Bewirtschaftung von Schweinejauche betreffen.

68     Was zweitens die in den streitigen Zuchtbetrieben anfallenden Tierkörper angeht, die, wie in Randnummer 65 der vorliegenden Urteils ausgeführt, als Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442 anzusehen sind, so macht die spanische Regierung gleichwohl geltend, dass für diese Körper „bereits andere Rechtsvorschriften gelten“ und sie somit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen seien.

69     Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sich der Begriff „andere Rechtsvorschriften“ sowohl auf gemeinschaftliche als auch auf nationale Vorschriften über eine der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 genannten Abfallgruppen beziehen kann, wenn diese gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften die Bewirtschaftung der fraglichen Abfälle als solche betreffen und zu einem Umweltschutzniveau führen, das dem mit der Richtlinie angestrebten zumindest gleichwertig ist (vgl. Urteil AvestaPolarit Chrome, Randnr. 61).

70     Ohne dass es in der vorliegenden Rechtssache erforderlich wäre, sich zu den Kritikpunkten zu äußern, die die Kommission gegen das Urteil AvestaPolarit Chrome geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, was die in Rede stehenden Tierkörper betrifft, auf Gemeinschaftsebene im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 „andere Rechtsvorschriften“ als diese Richtlinie erlassen hat.

71     Die Richtlinie 90/667 betrifft nämlich u. a. den Umgang mit den fraglichen Körpern als Abfällen. Sie legt präzise Regeln für diese Gruppe von Abfällen fest und schreibt insbesondere vor, dass diese in zugelassenen Betrieben verarbeitet oder durch Verbrennen oder Vergraben beseitigt werden müssen. Sie definiert z. B. die Fälle, in denen diese Abfälle, wenn eine Verarbeitung nicht möglich ist, verbrannt oder vergraben werden müssen. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie sieht vor, dass diese Abfälle u. a. dann verbrannt oder vergraben werden können, wenn „die Menge und die zurückzulegende Entfernung das Abholen nicht rechtfertigen“, und dass „[d]ie Tierkörper oder Abfälle … so tief vergraben werden [müssen], dass sie nicht von Fleisch fressenden Tieren wieder ausgegraben werden können, und der dafür gewählte Boden … die Gewähr bieten [muss], dass eine Verseuchung des Grundwassers oder Umweltschäden ausgeschlossen sind. Vor dem Vergraben müssen die Tierkörper oder Abfälle erforderlichenfalls mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen geeigneten Desinfektionsmittel besprüht werden.“ Die Richtlinie legt ferner die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Überprüfungen fest, und nach Artikel 12 sind tierärztliche Sachverständige der Kommission befugt, in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden vor Ort Kontrollen vorzunehmen. Die Verordnung Nr. 1774/2002 ist nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist in Kraft getreten. Da sie nach der BSE-Krise im Gesundheitsbereich erlassen wurde, legt sie noch genauere Anforderungen für die Lagerung, Behandlung und Verbrennung von tierischen Abfällen fest.

72     Die Vorschriften der Richtlinie 90/667 regeln die Umweltverträglichkeit der Behandlung von Tierkörpern und sehen durch ihren Grad an Genauigkeit ein Umweltschutzniveau vor, das dem durch die Richtlinie 75/442 festgelegten zumindest gleichwertig ist. Sie stellen daher entgegen dem Vorbringen der Kommission in der Erwiderung für diese Abfallgruppe geltende „andere Rechtsvorschriften“ dar, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Gruppe vom Anwendungsbereich der letztgenannten Richtlinie ausgeschlossen ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob die von der spanischen Regierung angeführten nationalen Rechtsvorschriften solche „anderen Rechtsvorschriften“ sind.

73     Die Richtlinie 75/442 ist somit nicht auf die in Rede stehenden Tierkörper anwendbar. Da die Kommission nur einen Verstoß gegen diese Richtlinie geltend gemacht hat, sind die sich darauf beziehenden Rügen, soweit sie die fraglichen Tierkörper betreffen, zurückzuweisen.

74     Diese Rügen sind daher insgesamt zurückzuweisen.

 Zu den Rügen in Bezug auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 85/337

 Vorbringen der Parteien

75     Die Kommission macht geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 auch in seiner ursprünglichen Fassung den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis verleihe, bei einer oder mehreren Klassen von Projekten des Anhangs II dieser Richtlinie die Möglichkeit einer Prüfung vollständig und endgültig auszuschließen. Der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der in diesem Anhang II genannten Projekte verfügten, sei nämlich durch die Verpflichtung begrenzt, alle Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Der Gerichtshof habe bereits festgestellt, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstoßen habe (Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C‑474/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I‑5293).

76     Im vorliegenden Fall hätten angesichts der negativen Auswirkungen der Schweinezuchtbetriebe auf die Umwelt vorherige Prüfverfahren durchgeführt werden müssen, betrachte man insbesondere die Verschmutzung der Gewässer und die schlechten Gerüche, die Größe und die außergewöhnliche Zunahme dieser Betriebe in ein und demselben Gebiet sowie ihren Standort in der nach der Richtlinie 91/676 von den spanischen Behörden selbst zum gefährdeten Gebiet erklärten Zone. Die spanischen Behörden hätten dies in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2001, der ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme beigefügt gewesen sei, eingeräumt.

77     Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass das Königreich Spanien gegen die Artikel 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 verstoßen habe, und zwar auch in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie, je nachdem, ob der Antrag auf Genehmigung oder Änderung der betreffenden Projekte vor oder nach dem 14. März 1999, dem Tag des Inkrafttretens der mit der Richtlinie 97/11 eingeführten Änderungen, gestellt worden sei.

78     Die spanische Regierung ist der Meinung, dass die Kommission nicht genau angegeben habe, auf welche der beiden Fassungen der Richtlinie 85/337 sich der Verstoß beziehe, und dass die Rüge daher unzulässig sei.

79     Hilfsweise trägt die spanische Regierung vor, dass diese Rüge jedenfalls zurückzuweisen sei. Von den Schweinezuchtbetrieben im Gebiet Baix Ter seien in den Jahren 2000 bis 2003 zwölf Anträge auf Zulassung oder Umweltgenehmigung gestellt worden, wobei sich neun dieser Anträge auf die Regelung bestehender Betriebe bezogen hätten. Somit seien nur drei Anträge tatsächlich auf die Schaffung neuer Zuchtkapazitäten gerichtet gewesen. Vier der zwölf Anträge seien abgelehnt worden.

80     In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, dass sie genau angegeben habe, dass die spanischen Behörden gegen die Richtlinie 85/337 auch in ihrer ursprünglichen Fassung verstoßen hätten, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Zuchtbetriebe errichtet oder vergrößert worden seien. Die Rüge sei daher sehr wohl zulässig. In der Sache trete die spanische Regierung der Argumentation, auf die diese Rüge gestützt sei, nicht entgegen.

81     Die spanische Regierung erhält in ihrer Gegenerwiderung ihren Standpunkt aufrecht, dass das Vorbringen der Kommission in Anbetracht der Zahl der betroffenen Betriebe – 387 im Jahr 1989 – ungenau sei und dass diese Rüge damit unzulässig sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

82     Die Kommission ist verpflichtet, in einer gemäß Artikel 226 EG eingereichten Klageschrift die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau anzugeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C‑375/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I‑5981, Randnr. 35, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C‑202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I‑9319, Randnr. 20).

83     Dieser Verpflichtung ist die Kommission im vorliegenden Fall nachgekommen.

84     Sie hat nämlich angegeben, dass sich ihre Rügen auf die fehlende vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung der Schweinezuchtbetriebe im Gebiet Baix Ter bezögen, und mehrere konkrete Beispiele von Betrieben genannt, die einer solchen Prüfung hätten unterzogen werden müssen; außerdem hat sie ausgeführt, dass es sich bei der Richtlinie, gegen die verstoßen worden sei, um die Richtlinie 85/337 oder um diese Richtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung handele, je nachdem, ob der Antrag auf Genehmigung oder Änderung der betreffenden Projekte vor oder nach dem 14. März 1999, dem Tag des Inkrafttretens der mit der Richtlinie 97/11 eingeführten Änderungen, gestellt worden sei.

85     Diese Rügen sind daher so genau vorgetragen worden, dass sich das Königreich Spanien verteidigen konnte; sie sind demzufolge zulässig.

86     Was in der Sache erstens die vor dem 14. März 1999 errichteten oder geänderten Betriebe angeht, so trägt die Kommission zutreffend vor, dass bei den Projekten zur Errichtung oder Änderung dieser Betriebe, obwohl sie in Anhang II der Richtlinie 85/337 in der ursprünglichen Fassung erwähnt gewesen seien, in Anbetracht ihrer Merkmale eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie hätte erfolgen müssen.

87     Auch wenn nämlich die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/337 in der ursprünglichen Fassung bei ihrer Entscheidung, ob die in Anhang II dieser Richtlinie aufgezählten Klassen von Projekten einer Prüfung unterzogen werden, oder bei der Aufstellung von Kriterien und/oder Schwellenwerten über einen Ermessensspielraum verfügt haben, so hatte dieser doch seine Grenzen in der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie enthaltenen Verpflichtung, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen (in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C‑72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I‑5403, Randnr. 50, vom 21. September 1999 in der Rechtssache C‑392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I‑5901, Randnr. 64, und Kommission/Spanien, Randnrn. 30 und 31). Wie der Gerichtshof entschieden hat, konnten die Mitgliedstaaten insbesondere nicht bei einer oder mehreren Klassen von Projekten dieses Anhangs II die Möglichkeit einer Prüfung vollständig und endgültig ausschließen (in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C‑133/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I‑2323, Randnrn. 41 bis 43).

88     Im vorliegenden Fall war bei den betreffenden Betrieben aufgrund ihrer Merkmale eine Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen geboten. Die Größe vieler dieser Betriebe, ihr geografischer Standort in einer 1998 von den spanischen Behörden nach der Richtlinie 91/676 zum gefährdeten Gebiet erklärten Zone, ihre relativ hohe Zahl innerhalb dieser Zone und die besonderen, mit dieser Art von Zuchtbetrieben verbundenen unliebsamen Begleiterscheinungen verlangten die Durchführung dieser Prüfungen.

89     Die spanische Regierung hat aber kein vorheriges Prüfungsverfahren angeführt, das vor dem 14. März 1999 auf die fraglichen Schweinezuchtbetriebe angewandt worden wäre. Im Vorverfahren hat sie dargelegt, dass für die in Rede stehenden Tätigkeiten nach der damals geltenden nationalen Regelung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen gewesen sei. Auch die vor dem Gerichtshof vorgetragenen Argumente beziehen sich nur auf die Durchführung von nationalen Vorschriften im Gebiet Baix Ter, die nach dem 14. März 1999 in Kraft getreten waren.

90     Daher ist den Rügen, mit denen ein Verstoß gegen die Richtlinie 85/337 in der ursprünglichen Fassung geltend gemacht wird, stattzugeben.

91     Was zweitens die Zuchtbetriebe angeht, die nach dem 14. März 1999, dem Tag des Inkrafttretens der mit der Richtlinie 97/11 eingeführten Änderungen, errichtet oder geändert worden sind, so bestimmen die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob die Projekte in Anhang II der Richtlinie, zu denen Anlagen zur Intensivtierhaltung gehören, die nicht durch Anhang I der Richtlinie erfasst sind, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden müssen.

92     Diese Bestimmungen haben im Wesentlichen dieselbe Tragweite wie die des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in der ursprünglichen Fassung. Sie ändern nicht den in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Daher hat das Inkrafttreten der mit der Richtlinie 97/11 eingeführten Änderungen die Verpflichtung der spanischen Behörden unberührt gelassen, dafür zu sorgen, dass bei den betreffenden Zuchtbetrieben solche Prüfungen durchgeführt werden.

93     Die spanische Regierung trägt jedoch vor, dass Betriebe mit mehr als 2 000 Mastschweinen oder 750 Zuchtsauen nach dem Gesetz Nr. 3/1998 und dem Dekret zu seiner Durchführung einer vorherigen umweltrechtlichen Zulassung bedürften, die spezifische Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung des Dunges und der Tierkörper enthalte. Betriebe mit 200 bis 2 000 Schweinen hätten vor ihrer Errichtung eine Umweltgenehmigung einzuholen. Das Gesetz Nr. 3/1998 sehe außerdem vor, dass bestehende Schweinezuchtbetriebe, die über keine umweltrechtliche Zulassung verfügten, eine Zulassung beantragen müssten, um ihre Situation zu bereinigen.

94     Nur drei auf der Grundlage dieses Gesetzes gestellte Anträge beträfen die Schaffung neuer Zuchtkapazitäten. Für alle neuen Anlagen sei somit ein Antrag auf Zulassung oder Umweltgenehmigung gestellt worden, wobei die bedeutendsten Anlagen nach den in Randnummer 93 des vorliegenden Urteils dargestellten Kriterien einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterlägen.

95     Die spanische Regierung führt außerdem aus, dass die Zahl der Schweinezuchtbetriebe in allen von der vorliegenden Klage betroffenen Gemeinden im Gebiet Baix Ter von 387 im Jahr 1989 auf 197 im Jahr 1999 gesunken sei. Seit 1999 sei diese Zahl zwar leicht gestiegen, doch sei die der Tiere entschieden zurückgegangen, und zwar um 12 017. Das Vorgehen der spanischen Behörden habe insbesondere zu 63 Strafverfahren geführt, in denen Geldstrafen verhängt worden seien.

96     Die Kommission bestreitet nicht die Richtigkeit der Schwellenwerte, die in der von der autonomen Region Katalonien erlassenen Regelung festgelegt sind. Außerdem bestreitet sie zwar die Wirksamkeit der auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 3/1998 getroffenen Maßnahmen, weist aber nicht nach, dass bestimmte Betriebe nach dem 14. März 1999 errichtet oder geändert worden seien, ohne dass sie einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen worden wären. Entgegen dem Vorbringen der Kommission haben die spanischen Behörden nicht eingeräumt, dass sich Betriebe in einer solchen Situation befunden hätten. Sie haben nur zugegeben, dass bei Betrieben, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 3/1998 und des Dekrets zu seiner Durchführung errichtet worden seien, keine Prüfung in Bezug auf die Auswirkungen erfolgt sei und dass einige dieser Betriebe Gegenstand von Genehmigungsverfahren seien, die gegebenenfalls zu einer Bereinigung ihrer Situation führten.

97     Unter diesen Umständen ist ein Verstoß des Königreichs Spanien gegen die Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 nicht erwiesen. Die Rügen, mit denen eine Verletzung dieser Bestimmungen geltend gemacht wird, sind daher zurückzuweisen.

98     Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rügen der Kommission, mit denen ein Verstoß gegen die Verpflichtung, die Schweinezuchtbetriebe im Gebiet Baix Ter einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, geltend gemacht wird, nur insoweit begründet sind, als sie sich auf einen Verstoß gegen die Artikel 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in ihrer ursprünglichen Fassung beziehen.

 Zu den Rügen in Bezug auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 80/68

99     Die Kommission trägt vor, dass Jauche ein Stoff sei, der Auswirkungen auf den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers habe und somit unter die Liste II der Richtlinie 80/68 falle. Daher hätten nach den Artikeln 3 Buchstabe b, 5 Absatz 1 und 7 der Richtlinie in den von der Verunreinigung betroffenen Zonen, in denen Schweinezuchtbetriebe errichtet würden, Genehmigungsverfahren mit vorherigen Prüfungen und hydrogeologischen Untersuchungen durchgeführt werden müssen, was nicht geschehen sei. Das Vorhandensein unkontrollierter Ableitungen und Infiltrationen von Jauche sei durch die Strafmaßnahmen erwiesen, die die spanischen Behörden gegen Leiter der betreffenden Betriebe ergriffen hätten.

100   Zum einen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verwendung von Jauche als Düngemittel ein Vorgang ist, der meistens der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft entspricht und folglich keine „Maßnahme zur Beseitigung oder Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe“ im Sinne von Artikel 5 dieser Richtlinie darstellt.

101   Zum anderen liegt auf Gemeinschaftsebene der Regelung über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Dung, auch wenn das Ausbringen von Jauche Auswirkungen auf den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers hat und zu einer Verunreinigung des Wassers führen kann, nicht die Richtlinie 80/68, sondern die Richtlinie 91/676 zugrunde. Diese Richtlinie bezweckt nämlich speziell, dieVerunreinigung der Gewässer durch das Ausbringen oder die Ableitung tierischer Ausscheidungen sowie durch die übermäßige Verwendung von Düngemitteln zu verhindern.. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzregelung sieht konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten den Landwirten auferlegen müssen und die der größeren oder geringeren Gefährdung des den Dung aufnehmenden Milieus Rechnung tragen.

102   Würde Artikel 5 der Richtlinie 80/68 so ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten jede Verwendung von Jauche oder ganz allgemein von Dung als landwirtschaftlichem Düngemittel einer vorherigen Prüfung unterziehen müssten, die u. a. eine hydrogeologische Untersuchung umfasst, so würden sich daraus unabhängig von dem betroffenen Gebiet umfangreiche Prüfungspflichten ergeben. Diese Pflichten wären offensichtlich strenger als die, die der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 91/676 im Landwirtschaftsbereich auferlegen wollte. Die mit der Richtlinie 80/68 eingeführte Schutzregelung würde dann teilweise an die Stelle der mit der Richtlinie 91/676 speziell eingeführten Schutzregelung treten.

103   Eine solche Auslegung der Richtlinie 80/68 kann daher nicht in Betracht kommen.

104   Folglich waren die spanischen Behörden auf der Grundlage dieser Richtlinie weder verpflichtet, die landwirtschaftliche Verwendung von Jauche der fraglichen Zuchtbetriebe dem in der Richtlinie vorgesehenen Genehmigungsverfahren zu unterziehen, noch, unter diesen Umständen hydrogeologische Untersuchungen in dem betroffenen Gebiet durchzuführen.

105   Die Rügen, mit denen ein Verstoß gegen die Richtlinie 80/68 geltend gemacht wird, sind daher zurückzuweisen.

 Zu den Rügen in Bezug auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 80/778

 Vorbringen der Parteien

106   Die Kommission macht geltend, dass in mehreren Gemeinden im Gebiet Baix Ter die in Anhang I Teil C Nummer 20 der Richtlinie 80/778 festgelegte Höchstkonzentration für Nitrate von 50 mg/l wiederholt überschritten worden sei, was die spanischen Behörden in ihren Schreiben vom 13. Juli 2000, 1. und 15. Februar 2001, 15. März 2001, 3. Dezember 2001 und 29. Januar 2002 eingeräumt hätten.

107   Die spanische Regierung weist darauf hin, dass die autonome Region Katalonien einen Plan zur Bekämpfung der Verunreinigung von Wasser mit Nitraten aufgestellt habe, der zu Studien und zahlreichen Analysen sowie zu Maßnahmen zum Schutz der Wassergewinnung unter der Leitung der katalanischen Wasseragentur geführt habe. Im Gebiet Baix Ter sei ein Überwachungsnetz mit 28 Punkten errichtet worden, an denen alle drei Monate Proben entnommen würden. Im Jahr 2003 hätten 73 % der Analysen in diesem Netz Nitratkonzentrationen von weniger als 50 mg/l ergeben. Vergleichbare Anstrengungen seien in Bezug auf die Untersuchung des Vorhandenseins von Stickstoffverbindungen im Grundwasser der Provinz Gerona unternommen worden. Die noch unzureichenden Ergebnisse aller dieser Maßnahmen seien zum Teil mit der großen Trockenheit zu erklären, die in den letzten Jahren in Katalonien geherrscht habe. Im Übrigen seien die Zuchtbetriebe strenger kontrolliert worden. Auch seien im Jahr 2002 in mehreren Gemeinden Arbeiten vorgenommen worden, um die Probleme, die sich für die öffentliche Trinkwasserversorgung ergäben, zu beseitigen. Die in den anderen Netzen aufgezeigten Probleme dürften bald gelöst sein.

 Würdigung durch den Gerichtshof

108   Wie der Gerichtshof entschieden hat, erlegt Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 80/778 nicht nur eine bloße Handlungspflicht, sondern eine Erfolgspflicht auf (Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C‑316/00, Kommission/Irland, Slg. 2002, I‑10527, Randnr. 37).

109   Die spanische Regierung bestreitet nicht, dass in dem Gebiet, auf das sich die vorliegende Klage bezieht, zwischen 30 % und 40 % der untersuchten Wasserproben eine Nitratkonzentration aufweisen, die nicht den in Anhang I Teil C Nummer 20 der Richtlinie 80/778 festgelegten Schwellenwert von 50 mg/l einhält. Die Regierung räumt insbesondere ein, dass in einzelnen Gemeinden – in Albons, Parlavà, Rupià und Foixà – die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf den Parameter „Nitrate“ nicht eingehalten werden.

110   Auch wenn die Maßnahmen der spanischen Behörden die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Gebiet Baix Ter insgesamt offenbar verbessert haben, können diese Maßnahmen doch nicht dartun, dass die Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 80/778 erfüllt sind.

111   Was den von der spanischen Regierung angeführten Umstand angeht, dass das Gesundheitsrisiko für die betroffenen Bevölkerungsgruppen aufgrund von Informationskampagnen abgenommen habe, so befreit er die spanischen Behörden keineswegs von der Erfolgspflicht, die ihnen nach der Richtlinie 80/778 obliegt.

112   Daher sind die Rügen, mit denen ein Verstoß gegen die Richtlinie 80/778 geltend gemacht wird, begründet.

113   Aus alledem ergibt sich, dass das Königreich Spanien dadurch,

–       dass es vor dem Bau oder Umbau der Schweinezuchtbetriebe im Gebiet Baix Ter entgegen den Artikeln 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in der ursprünglichen Fassung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen hat,

–       dass es in einigen öffentlichen Wasserverteilungssystemen im Gebiet Baix Ter die zulässige Höchstkonzentration des Parameters „Nitrate“ nach Anhang I Teil C Nummer 20 der Richtlinie 80/778 entgegen Artikel 7 Absatz 6 dieser Richtlinie überschritten hat,

gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat.

114   Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

115   Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

116   Im vorliegenden Rechtsstreit ist zu berücksichtigen, dass der Klage nicht für die gesamte von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung stattgegeben wird.

117   Dem Königreich Spanien sind daher zwei Drittel der Gesamtkosten aufzuerlegen. Die Kommission hat das verbleibende Drittel zu tragen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es vor dem Bau oder Umbau der Schweinezuchtbetriebe im Gebiet Baix Ter entgegen den Artikeln 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen und in einigen öffentlichen Wasserverteilungssystemen im Gebiet Baix Ter die zulässige Höchstkonzentration des Parameters „Nitrate“ nach Anhang I Teil C Nummer 20 der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entgegen Artikel 7 Absatz 6 dieser Richtlinie überschritten hat, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das Königreich Spanien trägt zwei Drittel der gesamten Verfahrenskosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Drittel.

Unterschriften.


* Verfahrenssprache: Spanisch.