URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

20. Juli 2017 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik - Einfrieren von Geldern - Beschluss zur erstmaligen Aufnahme - Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme der Namen der Kläger - Umsetzung einer Resolution der UNO - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Unschuldsvermutung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑619/15

Bureau d’achat de diamant Centrafrique (Badica) mit Sitz in Bangui (Zentralafrikanische Republik),

Kardiam mit Sitz in Antwerpen (Belgien),

vertreten durch Rechtsanwälte D. Luff und L. Defalque,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und P. Mahnič Bruni als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1485 des Rates vom 2. September 2015 zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. 2015, L 229, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie des Richters L. Madise (Berichterstatter) und der Richterin K. Kowalik-Bańczyk,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Kläger, das Bureau d’achat de diamant Centrafrique (Badica), eine Gesellschaft zentralafrikanischen Rechts, und sein Schwesterunternehmen Kardiam, eine Gesellschaft belgischen Rechts, handeln mit Diamanten.

2

Die Zentralafrikanische Republik ist ein Entwicklungsland, dessen Einnahmen zum Teil durch die Ausfuhr von Diamanten und Gold erzielt werden. Diamanten stellen 40 % des Wertes der Ausfuhren der Zentralafrikanischen Republik dar.

3

Im März 2013 wurde der Präsident der Zentralafrikanischen Republik, Herr Francis Bozizé, durch ein mehrheitlich muslimisches Bündnis, die Séléka, gestürzt. Sein politischer Gegner, Herr Michel Djotodia, wurde Präsident der Zentralafrikanischen Republik. Dies führte zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Séléka und mehrheitlich aus Christen und Animisten bestehenden, „Anti-Balaka“ genannten Gruppen.

4

Um zu verhindern, dass „Konfliktdiamanten“ zur Finanzierung bewaffneter Konflikte dienen, indem sie den rivalisierenden Gruppen eine Einnahmequelle eröffnen, wurde der Kimberley-Prozess (eine internationale Regelung zur Zertifizierung von Rohdiamanten) eingeführt. Nach Abschnitt 4 Buchst. a des Kimberley-Prozesses sollte jeder Teilnehmer „ein System interner Kontrollen zur Beseitigung von Konfliktdiamanten aus Rohdiamantensendungen einrichten, die in sein Gebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden“. „Konfliktdiamanten“ sind laut Kimberley-Prozess „Rohdiamanten, die Rebellenbewegungen oder deren Verbündete zur Finanzierung von Konflikten mit dem Ziel der Schwächung rechtmäßiger Regierungen im Sinne der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nutzen“.

5

Im Mai 2013 wurde die Zentralafrikanische Republik vorübergehend aus dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses ausgeschlossen. Die Ausfuhr zentralafrikanischer Diamanten wurde daher untersagt. Im Juli 2014 wurde im Rahmen des Kimberley-Prozesses eine Verwaltungsentscheidung veröffentlicht, mit der zentralafrikanische Diamanten vom rechtmäßigen Handel ausgeschlossen wurden.

Maßnahmen der UNO

6

Am 5. Dezember 2013 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) als Reaktion auf den Bürgerkrieg in der Zentralafrikanischen Republik die Resolution 2127 (2013) an, in der er seiner „tiefen Besorgnis über die anhaltende Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik, die durch einen völligen Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung, fehlende Rechtsstaatlichkeit und religiöse Spannungen gekennzeichnet ist“, Ausdruck verlieh. Der Sicherheitsrat verurteilt in Ziff. 16 dieser Resolution „die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen in der Zentralafrikanischen Republik, die zur Perpetuierung des Konflikts beiträgt, und unterstreicht, wie wichtig es ist, diesen illegalen Aktivitäten ein Ende zu setzen, u. a. indem der nötige Druck auf die bewaffneten Gruppen, diejenigen, die illegalen Handel betreiben, und alle anderen beteiligten Akteure ausgeübt wird“.

7

Der Sicherheitsrat verhängte in diesem Zusammenhang in Ziff. 54 der Resolution 2127 (2013) ein Waffenembargo. Zudem bekundete er in Ziff. 56 dieser Resolution „seine nachdrückliche Absicht, rasch die Verhängung zielgerichteter Maßnahmen, darunter Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten, gegen Personen zu erwägen, die durch ihr Handeln den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit untergraben, namentlich … durch … die Unterstützung der illegalen bewaffneten Gruppen oder von kriminellen Netzen durch die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen, einschließlich Diamanten, in der Zentralafrikanischen Republik“.

8

Im Rahmen der oben in Rn. 7 genannten Maßnahmen sah der Sicherheitsrat in Ziff. 57 der Resolution 2127 (2013) für die Zentralafrikanische Republik einen Sanktionsausschuss (im Folgenden: Sanktionsausschuss) vor, der mit der Überwachung der Durchführung dieser Maßnahmen betraut ist. Der Sicherheitsrat ersuchte des Weiteren in Ziff. 59 dieser Resolution den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO), im Benehmen mit dem Sanktionsausschuss für einen Zeitraum von zunächst 13 Monaten eine aus bis zu fünf Sachverständigen bestehende Sachverständigengruppe für die Zentralafrikanische Republik (im Folgenden: Sachverständigengruppe) einzusetzen, die unter der Leitung des Sanktionsausschusses steht und diesem u. a. bei der Durchführung seines Mandats behilflich sein soll, indem sie ihm Informationen bereitstellt. Nach Ziff. 59 Buchst. c der Resolution 2127 (2013) hat die Sachverständigengruppe „den [Sicherheits-]Rat nach Erörterung mit dem [Sanktions-]Ausschuss spätestens am 5. März 2014 über den neuesten Stand zu informieren, ihm bis zum 5. Juli 2014 einen Zwischenbericht und spätestens am 5. November 2014 einen Schlussbericht vorzulegen“.

9

Am 28. Januar 2014 nahm der Sicherheitsrat die Resolution 2134 (2014) an, nach der „alle Mitgliedstaaten für einen Anfangszeitraum von einem Jahr ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution alle sich in ihrem Hoheitsgebiet befindenden Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der von dem [Sanktions-]Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen … stehen, unverzüglich einfrieren“. Er führte näher aus, dass die genannten Maßnahmen außerdem auf die vom Sanktionsausschuss benannten Personen und Einrichtungen Anwendung finden, die nach dessen Feststellung „durch die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen in der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, wildlebender Tier‑ und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen“.

10

Am 26. Juni 2014 gab die Sachverständigengruppe gemäß Ziff. 59 Buchst. c der Resolution 2127 (2013) ihren Zwischenbericht über die Zentralafrikanische Republik ab. Darin wird die Situation des Handels mit natürlichen Ressourcen folgendermaßen zusammengefasst:

„Bewaffnete Gruppen beteiligen sich am unerlaubten Handel und an der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen, insbesondere Gold und Diamanten. … Im Osten haben die Séléka-Kräfte weiterhin die Kontrolle über kleine Goldminen, wie etwa in Ndassima (Provinz Ouaka). Die Bergbaubehörde übernimmt langsam wieder die Kontrolle über Gebiete der Diamantenproduktion um Bria und Sam-Ouandja (Provinz Haute-Kotto), wobei der offizielle Handel mit Bangui zum Teil wieder aufgenommen wird. … Aufgrund des vorübergehenden Ausschlusses der Zentralafrikanischen Republik aus dem Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses wurde im Mai die offizielle Ausfuhr von Diamanten untersagt. Im Diamantenhandel tätige Unternehmen kaufen und lagern dessen ungeachtet weiterhin offiziell Diamanten aus allen Produktionsgebieten, während unerlaubter Handel über Bangui oder die Nachbarstaaten zunimmt. …“

11

Am 28. Oktober 2014 gab die Sachverständigengruppe gemäß Ziff. 59 Buchst. c der Resolution 2127 (2013) ihren Schlussbericht über die Zentralafrikanische Republik (im Folgenden: Schlussbericht der Vereinten Nationen) ab. Darin wird die Situation des Handels mit natürlichen Ressourcen folgendermaßen zusammengefasst:

„Seit dem vorübergehenden Ausschluss der Zentralafrikanischen Republik aus dem Kimberley-Prozess im Mai 2013 wurden schätzungsweise 140000 Karat Diamanten mit einem Wert von 24 Millionen US-Dollar aus dem Land geschmuggelt. Im Mai 2014 beschlagnahmten die belgischen Behörden 6634 Karat, die über Kinshasa und dann Dubai an die Gesellschaft Kardiam mit Sitz in Antwerpen (Belgien) versandt worden waren. Kardiam ist die belgische Zweigniederlassung der zentralafrikanischen Diamanthandelsgesellschaft Badica.

Die Sachverständigengruppe nimmt an, dass einige der in Belgien beschlagnahmten Diamanten aus Sam-Ouandja und Bria (Provinz Haute-Kotto) im Osten des Landes stammen, wo die früheren Séléka-Kräfte Abgaben auf den Lufttransport von Diamanten erheben und Schutzgelder von Diamantenankäufern eintreiben. …

Der Handel mit zentralafrikanischem Gold, der sich auf etwa zwei Tonnen jährlich beläuft, erfolgt großteils über Kamerun. An diesem Handel beteiligen sich Diamantenankäufer aus Yaloké (Provinz Ombella-Mpoko) und Boda (Provinz Lobaye), die nach Kamerun geflohen sind, um den religiös motivierten Angriffen zu entkommen, die seit Januar 2014 von Gruppen der Anti-Balaka ausgehen und die dazu geführt haben, dass diese Gruppen die Kontrolle über kleine Goldminen in der Nähe von Yaloké übernommen haben. …“

12

Am 22. Januar 2015 nahm der Sicherheitsrat die Resolution 2196 (2015) an, mit der er u. a. die mit der Resolution 2134 (2014) verhängten Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern verlängerte. Ziff. 7 der Resolution 2196 (2015) sieht vor, dass „alle Mitgliedstaaten bis 29. Januar 2016 weiterhin alle sich in ihrem Hoheitsgebiet befindenden Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der vom [Sanktions-]Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Einrichtungen stehen, einfrieren“. In Ziff. 12 Buchst. d dieser Resolution führte der Sicherheitsrat näher aus, dass „die in [Ziff. 7] genannten Maßnahmen außerdem auf die vom [Sanktions-]Ausschuss benannten Personen und Einrichtungen Anwendung finden, die durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier‑ und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen“.

13

Am 11. März 2015 übermittelten die Kläger dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Sicherheitsrats einen „Gegenbericht“ (im Folgenden: Gegenbericht), durch den „die Anschuldigungen gegen Badica und Kardiam in ein anderes Licht gerückt [und] die Mängel und Unstimmigkeiten [des Schlussberichts der Vereinten Nationen] korrigiert“ werden sollten sowie die Sachverständigengruppe dazu veranlasst werden sollte, den im Schlussbericht der Vereinten Nationen dargestellten Sachverhalt zu berichtigen.

14

Am 8. und 27. April 2015 sowie am 2. Juni 2015 übermittelten die Kläger dem Sanktionsausschuss Schreiben, in denen sie auf Unregelmäßigkeiten in der von der Sachverständigengruppe durchgeführten Untersuchung hinwiesen. In ihrem Schreiben vom 27. April 2015 stellten sie zudem einen Antrag auf Akteneinsicht.

15

Am 28. April 2015 teilte der Koordinator der Sachverständigengruppe (im Folgenden: Koordinator) dem Sanktionsausschuss schriftlich mit, dass die Untersuchung ordnungsgemäß im Einklang mit den Vorschriften der UNO durchgeführt worden sei und die Verteidigungsrechte der Kläger gewahrt worden seien. Er wies darauf hin, dass die Sachverständigengruppe die Kläger trotz deren Zurückhaltung angehört habe.

16

Am 20. August 2015 veröffentlichte der Sanktionsausschuss auf der Website der UNO gemäß Ziff. 59 Buchst. d der Resolution 2127 (2013) eine „Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der Namen von Einzelpersonen und Organisationen [darunter die Namen der Kläger] in seine Sanktionsliste“ (im Folgenden: Zusammenfassung der Gründe des Sanktionsausschusses). In dieser Zusammenfassung heißt es:

„Gründe für die Aufnahme in die Liste:

[Badica und Kardiam sind] am 20. August 2015 nach [Ziff. 12 Buchstabe d] der Resolution 2196 (2015) in die Liste aufgenommen worden, da [sie] ‚durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke‘ unterstütz[en].

Weitere Angaben:

[Badica und Kardiam haben] in der Zentralafrikanischen Republik durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Diamanten und Gold, bewaffnete Gruppen, nämlich die ehemalige Séléka und die Anti-Balaka-Kräfte, unterstützt.

[Badica] hat 2014 weiterhin Diamanten aus Bria und Sam-Ouandja (Provinz Haute-Kotto) im Osten der Zentralafrikanischen Republik erworben; dort erheben die früheren Séléka-Kräfte Abgaben auf den Lufttransport von Diamanten und treiben Schutzgelder von Diamantensuchern ein. Mehrere der für [Badica] arbeitenden Diamantenlieferanten in Bria und Sam-Ouandja stehen in enger Verbindung mit ehemaligen Séléka-Befehlshabern.

Im Mai 2014 haben die belgischen Behörden zwei Diamantenpakete beschlagnahmt, die an die Vertretung von [Badica] in Antwerpen – in Belgien offiziell als Kardiam registriert – geschickt worden waren. Der Beurteilung von Diamantenexperten zufolge sind die beschlagnahmten Diamanten mit hoher Wahrscheinlichkeit zentralafrikanischer Herkunft und weisen Merkmale auf, die für Sam-Ouandja und Bria sowie Nola (Provinz Sangha Mbaéré) im Südwesten des Landes typisch sind.

Händler, die illegal aus der Zentralafrikanischen Republik, auch dem westlichen Teil des Landes, auf ausländische Märkte geschmuggelte Diamanten erworben haben, waren in Kamerun im Auftrag von [Badica] tätig.

Im Mai 2014 hat Badica zudem Gold ausgeführt, das in Yaloké (Ombella-Mpoko) produziert wurde; dort waren kleine Goldminen bis Anfang Februar 2014 unter der Kontrolle der Séléka, bis die Gruppen der Anti-Balaka die Kontrolle übernahmen.“

17

Am 24. August 2015 nahmen die Kläger mit Schreiben an den Sanktionsausschuss ihre Aufnahme in die Liste der in der Resolution 2196 (2015) vorgesehenen Sanktionen zur Kenntnis. Unter Hinweis auf ihre „ernsthaften Bedenken“ bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der von der Sachverständigengruppe durchgeführten Untersuchung wiederholten sie u. a. ihren Antrag auf Akteneinsicht.

18

Am 23. September 2015 stellten die Kläger fest, dass im Anschluss an ein Treffen, das sie am selben Tag mit dem Sekretär des Sanktionsausschusses gehabt hatten, ihr Antrag auf Akteneinsicht wegen der „diplomatischen“ Natur des der Verhängung der Sanktionen vorausgegangenen Verfahrens abgelehnt worden war.

19

Am 16. Oktober 2015 ersuchte der Koordinator die Kläger um Auskünfte über ihre Tätigkeiten in der Zentralafrikanischen Republik seit Annahme der Resolution des Sicherheitsrats 2196 (2015), und zwar insbesondere bezüglich der Zahlungen, die Badica an die früheren Séléka-Kräfte in Bria (Zentralafrikanische Republik) und Sam-Ouandja (Zentralafrikanische Republik) geleistet hatte, um die Sicherheit ihrer Diamantenankäufer zu gewährleisten, und bezüglich der Kenntnis der Leitung von Badica von diesen Zahlungen und von den Abgaben, die Diamantenankäufer und handwerklich Bergbautreibende, die Diamanten an Badica liefern, an die früheren Séléka-Kräfte gezahlt hatten.

20

Am 23. Oktober 2015 beantworteten die Kläger die Fragen des Koordinators. Außerdem erhoben sie eine Reihe von Rügen in Bezug auf die von der Sachverständigengruppe durchgeführte Untersuchung. Sie machten insbesondere geltend, dass die Sachverständigengruppe Zugang zu den Unterlagen, auf die sie ihre Schlussfolgerungen gestützt habe, hätte gewähren müssen, dass sie die Verantwortlichen von Badica nicht angehört habe und dass sie sich auf von anonymen Zeugen stammende Gerüchte gestützt habe. Die Kläger wiesen zudem darauf hin, dass die Sachverständigengruppe in Begleitung von Dritten, deren Identität nicht bekannt sei, und lediglich belastende Umstände ermittelt habe.

21

Am 7. Dezember 2015 beantwortete der Koordinator das Schreiben der Kläger vom 23. Oktober 2015. Nachdem er zur Kenntnis genommen hatte, dass die Kläger von der Sachverständigengruppe über die im Schlussbericht der Vereinten Nationen vorgelegten Unterlagen hinaus zusätzliche Unterlagen begehrten, wies er u. a. darauf hin, dass einzelne Aspekte mit Bezug auf den Gegenbericht in den nächsten Bericht der Sachverständigengruppe aufgenommen würden, dessen Veröffentlichung vor dem 31. Dezember 2015 erfolgen sollte.

22

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 reichte die Sachverständigengruppe einen neuen Bericht über die Zentralafrikanische Republik (im Folgenden: Bericht der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2015) ein, worin sie die Schlussfolgerungen des Schlussberichts der Vereinten Nationen (siehe oben, Rn. 11) bestätigte.

23

Mit Schreiben vom 2. März 2016 an den Sanktionsausschuss nahmen die Kläger zum Bericht der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2015 Stellung.

Maßnahmen der Union

24

Zur Umsetzung der Resolutionen 2134 (2014) und 2196 (2015) des Sicherheitsrats verhängte der Rat der Europäischen Union gegen die Zentralafrikanische Republik restriktive Maßnahmen, insbesondere durch Erlass der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. 2014, L 70, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/734 des Rates vom 7. Mai 2015 (ABl. 2015, L 117, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung).

25

Art. 5 der Grundverordnung bestimmt:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Angaben des Sanktionsausschusses Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern, oder die Gewalt schüren und die

d)

durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen;

…“

26

In Art. 17 der Grundverordnung heißt es:

„(1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür eine entsprechende Begründung vor, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(3)   Beschließen die Vereinten Nationen, eine Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.“

27

Am 2. September 2015 erließ der Rat zum einen den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/1488 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. 2015, L 229, S. 12) und zum anderen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1485 zur Durchführung von Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung (ABl. 2015, L 229, S. 1, im Folgenden: angefochtener Rechtsakt).

28

Nach Art. 1 des angefochtenen Rechtsakts werden die „im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen und die aufgeführte Einrichtung … in die Liste in Anhang I der [Grund-]Verordnung aufgenommen“.

29

Gemäß Punkt B.1 der Liste im Anhang des angefochtenen Rechtsakts werden die Kläger in die Liste im Anhang der Grundverordnung aufgenommen. Als Begründung werden in Punkt B.1 unter den Bezeichnungen „Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste“ und „Weitere Angaben“ die vom Sanktionsausschuss herangezogenen Gründe für die Aufnahme in die Liste (siehe oben, Rn. 16) genannt. Unter der ersten dieser Bezeichnungen wird insoweit näher ausgeführt, dass Badica und Kardiam „am 20. August 2015 nach [Ziff.] 12 Buchstabe d der Resolution 2196 (2015) in die Liste aufgenommen worden [sind], da [sie] ‚durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in (…) der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke‘ unterstütz[en]“.

30

Am 2. Oktober 2015 wiesen die Kläger den Rat in einem Schreiben darauf hin, dass ihnen der angefochtene Rechtsakt nicht zugestellt worden sei, obwohl ihre Anschriften bekannt gewesen seien. Sie traten zudem dem Schlussbericht der Vereinten Nationen und den daraus folgenden Sanktionen entgegen und stellten beim Rat einen Antrag auf Übermittlung der dem Schlussbericht zugrunde gelegten Unterlagen.

31

Am 16. Dezember 2015 beantwortete der Rat das Schreiben der Kläger vom 2. Oktober 2015. Er wies darauf hin, dass der Antrag auf Akteneinsicht dem Vorsitzenden des Sanktionsausschusses übermittelt worden sei, und fügte dessen Antwort vom 8. Oktober 2015 bei. In seiner Antwort gab der Vorsitzende des Sanktionsausschusses an, dass der Gegenbericht den Mitgliedern des Sanktionsausschusses übermittelt worden sei. Um den Klägern die von ihnen verlangten Informationen über ihre Aufnahme in die Liste zukommen zu lassen, nahm er zudem auf den Schlussbericht der Vereinten Nationen und die Zusammenfassung der Gründe des Sanktionsausschusses Bezug.

Verfahren und Anträge der Parteien

32

Mit Klageschrift, die am 6. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

33

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

34

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

35

Die Kläger machen in der Klageschrift drei Klagegründe geltend: erstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf ein faires Verfahren und auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, zweitens eine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts und drittens eine mangelhafte Prüfung der Umstände des konkreten Falles durch den Rat. In der Erwiderung machen die Kläger einen neuen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht rügen.

36

Zunächst ist der neue Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht zu prüfen, anschließend der Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf ein faires Verfahren und auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dann der Klagegrund einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts und schließlich der Klagegrund einer mangelhaften Prüfung der Umstände des konkreten Falles durch den Rat.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht

37

Die Kläger vertreten die Ansicht, dass der Rat im Anhang der Klagebeantwortung als Beleg für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte vorbringe, die nach dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts eingetreten seien, nämlich den Bericht von Amnesty International vom 30. September 2015, die den Klägern übermittelte Antwort der Sachverständigengruppe vom 7. Dezember 2015 und den Bericht der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2015.

38

Die Kläger machen geltend, die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts sei anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs. Die Begründung müsse im Rechtsakt selbst enthalten sein, und dafür reiche es nicht aus, dass sie aus den Aktenstücken herausgearbeitet werden könne, zumal wenn diese jüngeren Datums als der Rechtsakt seien.

39

Folglich habe der Rat dadurch, dass er den angefochtenen Rechtsakt mit rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt habe, die nach dessen Erlass eingetreten und erst während des Verfahrens zutage getreten seien, gegen seine Pflicht zu einer förmlichen Begründung verstoßen.

40

Dieser Klagegrund könne, obwohl er neu sei, geltend gemacht werden, weil gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts das Vorbringen neuer Klage‑ und Verteidigungsgründe zulässig sei, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt würden, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien, was vorliegend der Fall sei.

41

Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

42

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 263 AEUV darstellt und ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Daher kann das Gericht über den Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht entscheiden, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob dieser gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf „rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt [wird], die erst während des Verfahrens zutage getreten sind“.

44

Im vorliegenden Fall bringen die Kläger im Wesentlichen vor, der Rat habe dadurch, dass er den angefochtenen Rechtsakt in der Klagebeantwortung mit tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt habe, die nach dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts eingetreten seien, gegen die Begründungspflicht verstoßen.

45

Die Kläger machen jedoch zum einen keineswegs geltend, die im angefochtenen Rechtsakt enthaltene Begründung sei unzureichend.

46

Zum anderen ist – worauf die Kläger selbst hinweisen (siehe oben, Rn. 38) – die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden (vgl. Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn der Rat im vorliegenden Gerichtsverfahren versucht haben sollte, den angefochtenen Rechtsakt durch zusätzliche Gründe zu stützen, könnte dieser Umstand daher für sich genommen nicht dessen Rechtmäßigkeit beeinträchtigen, da damit nicht belegt werden kann, dass die Gründe, die im angefochtenen Rechtsakt zum Zeitpunkt seines Erlasses angeführt waren, unzureichend gewesen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Demnach ist das Argument, der Rat bringe in der Klagebeantwortung tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vor, die nach dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts eingetreten seien, als ins Leere gehend zurückzuweisen, soweit damit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht belegt werden soll; die Zulässigkeit der genannten Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des angefochtenen Rechtsakts bleibt dabei unberührt.

48

Somit ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht zurückzuweisen.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf ein faires Verfahren und auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

49

Der erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass erstens den Klägern der angefochtene Rechtsakt nicht individuell mitgeteilt worden sei und dass zweitens „die Beweismittel nicht mitgeteilt worden seien sowie keine Akteneinsicht gewährt und gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Transparenz verstoßen“ worden sei.

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: keine individuelle Mitteilung des angefochtenen Rechtsakts an die Kläger

50

Im ersten Teil des ersten Klagegrundes machen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung geltend, weil ihnen der Rat den angefochtenen Rechtsakt nicht zugestellt habe, obwohl ihm ihre Anschriften bekannt gewesen seien.

51

Es ist jedoch festzustellen, dass das Vorbringen der Kläger nicht begründet ist.

52

Zum einen muss zwar ein Rechtsakt, mit dem gegen eine Person oder Einrichtung restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, dieser mitgeteilt werden, und diese Mitteilung lässt die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen den in Rede stehenden Rechtsakt durch die betroffene Person oder Einrichtung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV beginnen, doch bedeutet dieser Umstand nicht, dass das Unterbleiben einer solchen Mitteilung für sich allein die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts rechtfertigt (Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, EU:T:2013:397, Rn. 112).

53

Wie der Rat geltend macht, haben die Kläger nichts angeführt, um darzutun, dass die fehlende individuelle Mitteilung des angefochtenen Rechtsakts zu einer Verletzung ihrer Rechte geführt hat, die eine Nichtigerklärung des Rechtsakts, soweit er sie betrifft, rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Zum anderen geht das Vorliegen einer solchen Verletzung auch nicht aus den Akten hervor, da zunächst die Gründe, die im angefochtenen Rechtsakt in Bezug auf die Kläger angeführt worden sind, mit den ihnen bekannten, in der Zusammenfassung der Gründe des Sanktionsausschusses angeführten Gründen identisch sind, da sie ferner eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts erheben konnten und da sie schließlich in der Lage waren, aus einer anderen Quelle vom angefochtenen Rechtsakt Kenntnis zu nehmen und ihrer Klage eine Kopie davon beizufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, EU:T:2013:397, Rn. 113).

55

Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem gerügt wird, dass „die Beweismittel nicht mitgeteilt worden seien sowie keine Akteneinsicht gewährt und gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Transparenz verstoßen worden sei“

56

Als Erstes machen die Kläger geltend, dass gegen sie internationale und europäische Sanktionen verhängt worden seien, ohne dass ihnen Akteneinsicht gewährt worden wäre und ohne dass die UNO ihren Gegenbericht berücksichtigt hätte oder in irgendeiner Weise darauf eingegangen wäre.

57

Erstens führen die Kläger im Wesentlichen aus, dass ihnen weder die UNO noch der Rat Akteneinsicht gewährt habe, was einen Verstoß gegen das Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 281 bis 285), darstelle. Bei der Akteneinsicht handle es sich um ein grundlegendes Erfordernis des Unionsrechts, durch das die Wahrung der Verteidigungsrechte sichergestellt werden könne.

58

Zweitens bringen die Kläger vor, dass die Sachverständigengruppe nach dem Gegenbericht keinen neuen Bericht vorgelegt und keine ergänzenden Ermittlungen durchgeführt habe, obwohl sie schriftlich eine Zusammenarbeit vorgeschlagen hätten. Im Gegenbericht hätten die Kläger jedoch betont, dass dem Schlussbericht der Vereinten Nationen keine sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts zugrunde liege und bei seiner Erstellung weder die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts noch die Regeln, die die UNO in ihrem „eigenen Bericht aus dem Jahr 2006“ vorgeschlagen habe, oder die Grundprinzipien, die die Sachverständigen in der Einleitung des Schlussberichts der Vereinten Nationen selbst genannt hätten, beachtet worden seien.

59

Drittens behaupten die Kläger, dass der Schlussbericht der Vereinten Nationen lediglich darauf gerichtet sei, sie zu belasten, womit gegen Art. 14 Abs. 3 Buchst. e des am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und gegen die wesentlichen Grundsätze der Verteidigungsrechte verstoßen werde. Zudem sei Badica im Stadium des Berichtsentwurfs kein Antwortrecht eingeräumt worden, und im Schlussbericht der Vereinten Nationen seien die für Badica günstigen Erklärungen nicht erwähnt worden. Schließlich habe der Koordinator der Sachverständigengruppe nach Annahme der Sanktionen von Badica die Vorlage von Negativbeweisen verlangt, und zwar in einer anderen als ihrer Sprache sowie ohne Kopie an ihre Rechtsanwälte und mit einer Frist von fünf Werktagen.

60

Als Zweites machen die Kläger geltend, dass Ausgangspunkt der Untersuchung der Sachverständigengruppe ein Strafverfahren sei, das in Antwerpen (Belgien) gegen Kardiam eingeleitet worden sei, nachdem zwei Partien mutmaßlich aus der Zentralafrikanischen Republik stammender Diamanten beschlagnahmt worden seien. Da aber dieses Ermittlungsverfahren noch laufe, habe Kardiam von den Aktenstücken keine Kenntnis erlangen können, und es gelte für sie die Unschuldsvermutung. Die Kläger führen hierzu in der Erwiderung näher aus, dass sich der Rat für seine im Urteil vom 2. September 2009, El Morabit/Rat (T‑37/07 und T‑323/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:296, Rn. 48), in Rede stehende Entscheidung des Einfrierens von Geldern auf eine strafrechtliche Verurteilung durch ein nationales Gericht gestützt habe. Im vorliegenden Fall sei es in Belgien jedoch noch nicht zu einer Verurteilung gekommen, so dass die Maßnahme gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoße.

61

Als Drittes machen die Kläger geltend, der Rat habe eingeräumt, dass er über keine einzige Unterlage der Akte des Sanktionsausschusses verfüge, und könne nicht unter Missachtung des Urteils vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), davon ausgehen, dass seine Entscheidungsbefugnis gebunden sei und er „die UNO-Resolutionen“ automatisch umsetzen müsse, ohne zuvor die Richtigkeit der die genannten Resolutionen rechtfertigenden Tatsachen und Umstände und die Wahrung der Grundrechte durch diese Resolutionen überprüft zu haben – insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Kläger werfen dem Rat insoweit vor, dass er keine Informationen oder Beweise vorlege, die über die Begründung hinausgingen, die der Sanktionsausschuss am 20. August 2015 in seiner Zusammenfassung der Gründe veröffentlicht habe, und dass er die Sanktionen automatisch umgesetzt habe.

62

Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

63

Als Erstes ist auf das Vorbringen der Kläger einzugehen, die UNO habe das Recht auf Akteneinsicht und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt und die Sachverständigengruppe habe im Rahmen der Erstellung des Schlussberichts der Vereinten Nationen lediglich belastende Umstände ermittelt.

64

Soweit die Kläger eine Verletzung dieser Grundrechte durch die UNO geltend machen, geht aus dem Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 326), hervor, dass die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten müssen, und zwar auch dann, wenn solche Handlungen der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen dienen sollen.

65

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Unionsgerichte befugt wären, die vom Sicherheitsrat angenommenen Rechtsakte als solche oder den Einklang der von den Organen der UNO durchgeführten Untersuchungen mit den Grundrechten zu überprüfen.

66

Wie nämlich aus Art. 263 Abs. 1 AEUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV hervorgeht, ist der Unionsrichter zwar befugt, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane und insbesondere die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen des Rates über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen zu überwachen, er darf aber nicht die internationale Übereinkunft überprüfen, auf die solche Handlungen der Union gestützt werden.

67

Insoweit ist zu beachten, dass sich in einem Kontext wie dem der vorliegenden Rechtssachen die dem Unionsrichter obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle auf den Unionsrechtsakt bezieht, mit dem die betreffende internationale Übereinkunft umgesetzt werden soll, und nicht auf diese Übereinkunft als solche. Was insbesondere einen Unionsrechtsakt angeht, der wie der angefochtene Rechtsakt der Umsetzung einer Resolution des Sicherheitsrats dient, ist der Unionsrichter demnach nicht befugt, die Rechtmäßigkeit einer solcher Resolution des Sicherheitsrats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 286 und 287), oder die ihr vorangegangene Untersuchung zu prüfen.

68

Unter diesen Voraussetzungen ist das Vorbringen der Kläger, soweit damit die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der UNO im Hinblick auf die oben in Rn. 63 angeführten Grundrechte bestritten wird, zurückzuweisen, weil damit ein hierfür nicht zuständiges Gericht befasst worden ist.

69

Als Zweites ist auf das Vorbringen der Kläger, dass gegen das Recht auf Akteneinsicht und den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen worden sei, einzugehen, soweit es sich gegen den Rat als Urheber des angefochtenen Rechtsakts richtet.

70

Was zum einen das Vorbringen der Kläger anbelangt, der Rat habe ihnen entgegen ihren Anträgen keine Einsicht in die Akte der UNO gewährt, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person nicht die Informationen oder Beweise zugänglich gemacht hat, die sich im alleinigen Besitz des Sanktionsausschusses oder des betreffenden UNO-Mitglieds befinden und die mit der Begründung im Zusammenhang stehen, auf die die in Rede stehende Entscheidung gestützt ist, als solcher nicht die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz begründen kann (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 137 und 139).

71

Was zum anderen den geltend gemachten Verstoß des Rates gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, der in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist und verlangt, dass jede wegen einer Straftat angeklagte Person bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt, dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen zum Einfrieren von Geldern nicht entgegensteht, da diese Maßnahmen nicht darauf gerichtet sind, gegen die betroffene Person ein Strafverfahren einzuleiten (Urteile vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T‑592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 40, und vom 20. September 2016, Alsharghawi/Rat, T‑485/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:520, Rn. 69).

72

Solche Maßnahmen müssen jedoch angesichts ihrer Schwere gesetzlich vorgesehen, von einer zuständigen Stelle erlassen und zeitlich begrenzt sein (Urteile vom 2. September 2009, El Morabit/Rat, T‑37/07 und T‑323/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:296, Rn. 40, vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T‑592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 40, und vom 20. September 2016, Alsharghawi/Rat, T‑485/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:520, Rn. 69).

73

Die fraglichen restriktiven Maßnahmen – mögen sie auch verbindlich sein – sind aber erstens nicht auf die Einleitung eines Strafverfahrens, das der Feststellung der Schuld der Kläger dienen soll, gerichtet. Das Argument, dass Ausgangspunkt der fraglichen Maßnahmen ein noch laufendes Strafverfahren sei, das in Antwerpen (Belgien) gegen Kardiam eingeleitet worden sei, kann daher keinen Erfolg haben.

74

Zweitens ist festzustellen, dass die fraglichen Maßnahmen in der Unionsrechtsordnung vorgesehen sind und der Rat für ihren Erlass zuständig war, was die Kläger im Übrigen nicht bestreiten.

75

Drittens schließlich ist festzustellen, dass, obwohl der angefochtene Rechtsakt – wie der Rat auf eine prozessleitende Maßnahme hin bestätigt hat – keine Angabe über eine Befristung der Aufnahme in die Liste der Union enthält, die fragliche Maßnahme im vorliegenden Fall nicht endgültig ist. Der Rat ist nämlich verpflichtet, sie jederzeit auf Unionsebene zu überprüfen, d. h. nach Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung, wenn „eine Stellungnahme unterbreitet [wird] oder … stichhaltige neue Beweise vorgelegt“ werden, oder nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung, wenn „die Vereinten Nationen [beschließen], [die] Person … von der Liste zu streichen oder die [ihrer] Identifizierung dienenden Angaben … zu ändern“. Insoweit hat der Sicherheitsrat in Ziff. 61 der Resolution 2127 (2013) bekräftigt, dass „er die Situation in der Zentralafrikanischen Republik laufend überprüfen wird und dass er bereit ist, die Angemessenheit der in dieser Resolution enthaltenen Maßnahmen zu überprüfen, einschließlich ihrer … Aussetzung oder Aufhebung, wann immer dies im Lichte der Fortschritte bei der Stabilisierung des Landes und der Befolgung dieser Resolution erforderlich ist“.

76

Nach alledem kann somit im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung festgestellt werden.

77

Als Drittes ist auf das Vorbringen der Kläger einzugehen, mit dem sie im Wesentlichen geltend machen, dass der Rat die UNO-Resolution, die die Grundlage für ihre Aufnahme in die Liste bilde, „gleichsam mechanisch“ umgesetzt habe, ohne die Richtigkeit der der Aufnahme in die Liste zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände und die Wahrung der Grundrechte durch diese Maßnahme im Rahmen der Untersuchung der Sachverständigengruppe zu prüfen.

78

Zum Vorbringen der Kläger ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsnatur der restriktiven Maßnahmen ein wichtiger Punkt ist, von dem abhängt, in welchem Umfang der Rat die Beweise überprüfen kann, die der Sanktionsausschuss der UNO im vorliegenden Fall herangezogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Einfrieren von Vermögenswerten, das der Rat aufgrund der ihm nach den Art. 21 und 29 EUV zustehenden Befugnisse anordnet, keine strafrechtliche Konnotation. Entgegen dem Vorbringen der Kläger kann es daher nicht einer Entscheidung über das Einfrieren von Vermögenswerten gleichgesetzt werden, die eine nationale Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Rahmen des einschlägigen Strafverfahrens und unter Beachtung der entsprechenden Verfahrensgarantien erlässt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79

Im Rahmen eines Verfahrens, das den Erlass der Entscheidung betrifft, den Namen einer Person in die Liste aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, wenn der Sanktionsausschuss zuvor im Rahmen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats beschlossen hat, den Namen dieser Person in seine eigene Liste aufzunehmen, erfordert die Achtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dass die zuständige Unionsbehörde die ihr vorliegenden, die betroffene Person belastenden Informationen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, d. h. zumindest die vom Sanktionsausschuss übermittelte Begründung, der betroffenen Person mitteilt, damit diese ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, den Unionsrichter anzurufen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung muss die zuständige Unionsbehörde diese Person in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den gegen sie herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Bei einer erstmaligen Aufnahme muss jedoch diese doppelte Verfahrenspflicht, anders als bei dem Verfahren über die Belassung des Namens einer Person auf der Liste, nicht vor dem Erlass der Entscheidung erfüllt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Im vorliegenden Fall ist hierzu festzustellen, dass Art. 17 der Grundverordnung das Verfahren zur Annahme des Rechtsakts der erstmaligen Aufnahme von dem Verfahren zur Überprüfung dieses Rechtsakts unterscheidet.

83

Im ersten Fall ist Folgendes vorgesehen: „Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür eine entsprechende Begründung vor, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung … von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.“ (Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung)

84

Insoweit geht aus Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung hervor, dass die Aufnahme in die Liste „nach Angaben des Sanktionsausschusses“ erfolgt.

85

Im zweiten Fall ist vorgesehen: „Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.“

86

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Rat seine Entscheidung „auf der Grundlage der vom Sanktionsausschuss gegebenen Begründung“ treffen. Es ist nämlich nicht vorgesehen, dass der Sanktionsausschuss der zuständigen Unionsbehörde für den Erlass ihrer Entscheidung von sich aus andere Angaben als diese Begründung zur Verfügung stellt (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 107, und vom 13. Dezember 2016, Al-Ghabra/Kommission, T‑248/13, EU:T:2016:721, Rn. 73).

87

Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall der Rat – wie aus Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung hervorgeht und entgegen der Auffassung der Kläger – im Rahmen der Umsetzung der Resolution des Sicherheitsrats nicht „die Richtigkeit der … Tatsachen und Umstände“, die der Aufnahme der Kläger in die Liste zugrunde lagen, überprüfen musste.

88

Die zuständige Unionsbehörde ist nämlich dann, wenn die betroffene Person zu der Begründung Stellung nimmt, verpflichtet, die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe im Licht dieser Stellungnahme und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung), also im vorliegenden Fall auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung, wonach „der Rat seinen Beschluss [überprüft]“, wenn „eine Stellungnahme unterbreitet [wird]“.

89

Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall der Rat nicht dafür gerügt werden, dass er vom Sanktionsausschuss nicht die Informationen oder Beweise zur Stützung der gegen die Kläger gerichteten Behauptungen erhalten hat und dass er deshalb nach Ansicht der Kläger die Maßnahme zur Aufnahme in die Liste „gleichsam mechanisch umgesetzt“ hat, ohne die Tatsachen und Umstände zu prüfen, auf die sich diese Maßnahme gründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2016, Al-Ghabra/Kommission, T‑248/13, EU:T:2016:721, Rn. 76).

90

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Rat die Resolution des Sicherheitsrats „umgesetzt“ hat, ohne zu überprüfen, ob sie die Grundrechte wahrt. Wie nämlich zum einen aus Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung und zum anderen aus der oben in Rn. 86 erwähnten Rechtsprechung hervorgeht, trifft der Rat die Entscheidung zur Aufnahme in die Liste „nach Angaben des Sanktionsausschusses“.

91

Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

92

Die Kläger behaupten im Wesentlichen, dass die Feststellungen des Rates in der ihnen übermittelten Begründung unzutreffend bzw. jedenfalls nicht hinreichend belegt seien, um zu zeigen, dass durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in der Zentralafrikanischen Republik bewaffnete Gruppen unterstützt würden.

93

Es ist darauf hinzuweisen, dass unter den im Abschnitt „Weitere Angaben“ in Punkt B.1 des Anhangs des angefochtenen Rechtsakts dargestellten Umständen zur Rechtfertigung der vom Rat beschlossenen Aufnahme in die Liste die folgenden fünf Gründe angeführt sind:

„[Badica und Kardiam haben] in der Zentralafrikanischen Republik durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Diamanten und Gold, bewaffnete Gruppen, nämlich die ehemalige Séléka und Anti-Balaka, unterstützt.

[Badica] hat 2014 weiterhin Diamanten aus Bria und Sam-Ouandja (Provinz Haute-Kotto) im Osten der Zentralafrikanischen Republik erworben; dort erheben die früheren Séléka-Kräfte Steuern auf den Lufttransport von Diamanten und treiben Schutzgelder von Diamantensuchern ein. Mehrere der für B[adica] arbeitenden Diamantenlieferanten in Bria und Sam-Ouandja stehen in enger Verbindung mit ehemaligen Séléka-Befehlshabern.

Im Mai 2014 haben die belgischen Behörden zwei Diamantenpakete beschlagnahmt, die an die Vertretung von B[adica] in Antwerpen – in Belgien offiziell als K[ardiam] registriert – geschickt worden waren. Der Beurteilung von Diamantenexperten zufolge sind die beschlagnahmten Diamanten mit hoher Wahrscheinlichkeit zentralafrikanischer Herkunft und weisen Merkmale auf, die für Sam-Ouandja und Bria sowie Nola (Provinz Sangha Mbaéré) im Südwesten des Landes typisch sind.

Händler, die illegal aus der Zentralafrikanischen Republik, auch dem westlichen Teil des Landes, auf ausländische Märkte geschmuggelte Diamanten erworben haben, waren in Kamerun im Auftrag von B[adica] tätig.

Im Mai 2014 hat B[adica] zudem Gold ausgeführt, das in Yaloké (Ombella-Mpoko) produziert wurde; dort waren kleine Goldminen bis Anfang Februar 2014 unter der Kontrolle der Séléka, bis Gruppen der Anti-Balaka die Kontrolle übernahmen.“

94

Zunächst ist festzustellen, dass sich der Rat zu Recht auf den Schlussbericht der Vereinten Nationen stützt, um die den Klägern übermittelte Begründung zu belegen. Der Umstand allein, dass die Kläger die in diesem Bericht enthaltenen Behauptungen bestritten haben, erlaubt nicht die Annahme, dass der Rat darauf nicht hätte Bezug nehmen dürfen (Urteil vom 14. Januar 2015, Gossio/Rat, T‑406/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:7, Rn. 72). Das Vorbringen der Kläger hindert auch das Gericht nicht, sich auf den Schlussbericht der Vereinten Nationen zu stützen.

95

Gemäß der in Ziff. 7 des Schlussberichts der Vereinten Nationen formulierten Verpflichtung der Sachverständigengruppe hatten die Kläger nämlich Zugang zu den wesentlichen den angefochtenen Rechtsakt stützenden Beweisen und insbesondere zu dem – im Übrigen öffentlichen – Bericht und zu seinen Anhängen. Außerdem geht aus dem Schlussbericht der Vereinten Nationen und dem Schreiben des Koordinators vom 28. April 2015 hervor, dass die Kläger zumindest zweimal von der Sachverständigengruppe angehört wurden, nämlich im April 2014 und im Januar 2015, und dass sie dem im Juni 2014 von der Sachverständigengruppe geäußerten Ersuchen um ein Gespräch nicht nachkamen. Schließlich ergibt sich aus den Ziff. 5 bis 8 dieses Berichts, dass die Sachverständigengruppe einem streng methodischen Vorgehen folgte, das vom zuständigen UNO-Organ vorgegeben war und die Verteidigungsrechte wahrte.

96

Die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des fraglichen Beschlusses erstreckt sich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zur Begründung der Entscheidung, die Gelder einzufrieren, herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 37).

97

Folglich hindert das Ermessen, über das der Rat insoweit verfügt, den Unionsrichter nicht, bei der Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle die sachliche Richtigkeit der Tatsachen, auf die sich der Rat gestützt hat, zu prüfen. Die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert nämlich u. a., dass sich der Unionsrichter vergewissert, ob eine Entscheidung, die die betroffene Person oder Organisation individuell betrifft, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vgl. auch Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98

Gelangt der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu der Auffassung, dass zumindest einer der in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, kann daher in Anbetracht des präventiven Charakters der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 130).

99

Bei dieser Beurteilung sind die Beweise und die Informationen nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen. Der Rat erfüllt die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor dem Unionsrichter auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Organisation, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 51 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Das Vorbringen der Kläger zu den oben in Rn. 93 wiedergegebenen Gründen ist im Licht der oben in Rn. 99 angeführten Rechtsprechung zu prüfen.

101

Als Erstes bestreiten die Kläger die Unzulässigkeit der im zweiten Grund angesprochenen Käufe, da die fraglichen Diamanten insbesondere nicht ausgeführt würden.

102

Wie aus der vorstehenden Rn. 99 hervorgeht, sind die Informationen jedoch nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen.

103

Der zweite Grund, in dem zumindest darauf Bezug genommen wird, dass bewaffnete Gruppen „unterstützt“ werden, ist insbesondere im Zusammenhang mit dem dritten und dem vierten Grund zu lesen, in denen auf eine illegale Ausbeutung von Diamantenvorkommen Bezug genommen wird. Dies gilt umso mehr, als der Schlussbericht der Vereinten Nationen ausdrücklich eine Verbindung herstellt zwischen dem von den Klägern getätigten Kauf von Diamanten in Bria und in Sam-Ouandja zum einen (zweiter Grund) und der Beschlagnahme von für die Kläger bestimmten, wahrscheinlich aus diesen Gebieten stammenden Diamanten in Antwerpen zum anderen (dritter Grund).

104

So heißt es in Rn. 127 des Schlussberichts der Vereinten Nationen, dass „[d]ie Sachverständigengruppe an[nimmt], dass die Diamanten aus Bria und Sam-Ouandja – unter der Kontrolle der ehemaligen Séléka stehenden Gebieten –, die illegal von oder für Rechnung von Badica gekauft worden waren, in die in Antwerpen beschlagnahmte Partie gelangten“.

105

Diese Verbindung wird zudem in der Zusammenfassung des Schlussberichts klar benannt, wonach „[d]ie Sachverständigengruppe an[nimmt], dass einige der in Belgien beschlagnahmten Diamanten aus Sam-Ouandja und Bria (Provinz Haute-Kotto) im Osten des Landes stammen, wo die früheren Séléka-Kräfte Abgaben auf den Lufttransport von Diamanten erheben und Schutzgelder von Diamantenankäufern eintreiben“. Diese Verbindung wird von den Klägern in ihren Schriftsätzen auch nicht bestritten.

106

Folglich ist das Vorbringen der Kläger, es habe sich nicht um unerlaubte Käufe gehandelt, zurückzuweisen. Denn aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die im zweiten Grund genannten Diamanten sehr wohl ausgeführt wurden und daher Gegenstand einer unerlaubten Ausfuhr waren, da gemäß dem Kimberley-Prozess im fraglichen Zeitraum jegliche Ausfuhr von Diamanten verboten war.

107

Insoweit haben der angeblich geringe Umfang der Käufe und die behauptete Notwendigkeit, an Diamantenankäufer des Vertrauens geleistete Vorauszahlungen einzulösen und das aus diesen bestehende Netzwerk aufrechtzuerhalten, keine Auswirkung darauf, dass zum einen eine Unterstützung bewaffneter Gruppen vorliegt und dass zum anderen der fragliche Handel rechtswidrig ist.

108

Außerdem ist festzustellen, dass in der im zweiten Grund genannten Tatsache, dass „[Badica] … 2014“ in den Gebieten Bria und Sam-Ouandja „weiterhin Diamanten … erworben [hat]“, selbst bei isolierter Auslegung ebenfalls ein unerlaubter Handel zum Ausdruck kommen kann, auch wenn der Kimberley-Prozess grundsätzlich nur die Ausfuhr von Diamanten erfasst. Wie der Rat hervorhebt, bringen die Kläger nämlich zu der Feststellung in Ziff. 60 des Zwischenberichts der Sachverständigengruppe vom 1. Juli 2014 nichts vor. Dort heißt es:

„Im März hatte [Badica] 760 Karat Diamanten auf Lager. Der geschäftsführende Direktor von [Badica] erklärte gegenüber der Sachverständigengruppe, dass das Unternehmen keine Diamanten mehr kaufe, weil die Zentralafrikanische Republik vorübergehend aus dem Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses ausgeschlossen worden sei … Eine zweite, im April 2014 bei Badica durchgeführte Inventur ergab, dass das Unternehmen in Bria und Sam-Ouandja weitere 1698 Karat mit einem Wert von 292917 Dollar gekauft hatte. Die Diamantenpartien, die Badica in seinen Lagern aufbewahrte, waren noch nicht von der Bergbaubehörde versiegelt oder datiert worden, wie dies der Fahrplan vorgesehen hätte, den die zentralafrikanischen Behörden im Juni 2013 mit dem Ziel präsentiert hatten, die Zentralafrikanische Republik wieder in den Kimberley-Prozess einzugliedern.“

109

Des Weiteren machen die Kläger im Rahmen des zweiten Grundes, wonach die früheren Stellen der Séléka Schutzgelder von Diamantensuchern eintreiben, im Wesentlichen geltend, dass die Unterstützung der ehemaligen Séléka durch die Zahlung dieser Schutzgelder nicht ihnen zurechenbar sei. Die Diamantenankäufer und handwerklich Bergbautreibenden, von denen die ehemalige Séléka Schutzgelder verlange, seien nach dem zentralafrikanischen Bergarbeitergesetzbuch selbständig. Deshalb könne Badica nicht für das Verhalten der Diamantenankäufer verantwortlich gemacht werden, von dem es im Übrigen nichts gewusst habe. Der zweite Grund sei daher als solcher unzureichend, um eine Unterstützung bewaffneter Kräfte darzutun.

110

Es ist jedoch festzustellen, dass die Kläger weder bestreiten, Diamanten von Diamantenankäufern gekauft zu haben, die ihrerseits von handwerklich Bergbautreibenden kaufen, noch, dass diese Diamantenzwischenhändler Abgaben an frühere Séléka-Kräfte zahlten. Unter diesen Umständen ist angesichts der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass die Kläger dadurch, dass sie im fraglichen Zeitraum von den Diamantenankäufern weiterhin Diamanten kauften, notwendigerweise die bewaffneten Gruppen unterstützten.

111

Auch wenn die Kläger keine Schutzgelder direkt an die früheren Séléka-Kräfte gezahlt haben sollten, ändert dies nichts an der Unterstützung der genannten Kräfte. Die Zusammenfassung der Gründe nimmt nämlich nur ganz allgemein auf eine Unterstützung Bezug und nicht auf eine direkte Unterstützung.

112

Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil der von den Diamantenzwischenhändlern an die früheren Séléka-Kräfte gezahlten Abgaben auf den von den Klägern beim Diamantenkauf jeweils gezahlten Endpreis übergewälzt wurde.

113

Schließlich ist festzustellen, dass im gegebenen Kontext, der zum einen durch den Kriegsausbruch in der Zentralafrikanische Republik und zum anderen durch den damit verbundenen Ausschluss der Zentralafrikanischen Republik aus dem Kimberley-Prozess gekennzeichnet ist, die Kläger wissen mussten, dass die bewaffneten Kräfte des Konflikts in den unter ihre Kontrolle gebrachten Minen Abgaben erhoben.

114

Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Kläger, sie hätten von der Zahlung dieser Abgaben durch die Diamantenzwischenhändler nichts gewusst, als unbegründet zurückzuweisen.

115

Außerdem ist festzustellen, dass die Behauptung der Kläger unbegründet ist, die im zweiten Grund angeführten Hinweise auf eine Unterstützung bewaffneter Gruppen durch die Zahlung von Schutzgeldern zum einen und Landegebühren zum anderen seien nicht hinreichend belegt.

116

Zunächst berufen sich die Kläger zu Unrecht darauf, dass die von Minair, einem Schwesterunternehmen von Badica, gezahlten Landegebühren moderat seien und dass diese Gebühren von allen Unternehmern, die in den fraglichen Regionen Flugzeuge charterten, gezahlt worden seien. Denn zum einen geht aus Ziff. 123 des Schlussberichts der Vereinten Nationen hervor, dass diese für jede Landung anfallenden Gebühren zwischen 75 US-Dollar in Bria und 100 US-Dollar in Sam-Ouandja betrugen. Unabhängig davon, dass die Zahlung dieser Gebühren jedenfalls eine Unterstützung bewaffneter Kräfte darstellt, können solche Gebühren in der dramatischen wirtschaftlichen Situation, in der sich die Zentralafrikanische Republik während des Bürgerkriegs befand, aber nicht als vernachlässigbar angesehen werden. Zum anderen ändert auch der Umstand, dass diese Gebühren von allen Unternehmern gezahlt wurden, nichts daran, dass ihre Zahlung eine Unterstützung bewaffneter Kräfte darstellte.

117

Sodann ist festzustellen, dass die Sachverständigengruppe entgegen dem Vorbringen der Kläger den Vorwurf betreffend die Zahlung von Landegebühren und Schutzgeldern an frühere Séléka-Kräfte nicht erst zwei Wochen, nachdem die Kläger vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen worden waren, untersuchte. Aus den Fußnoten 90 und 91 des Schlussberichts der Vereinten Nationen geht nämlich hervor, dass dieser Vorwurf auf Gesprächen beruht, die im Juli und September 2014 geführt wurden, also ein Jahr vor Aufnahme der Kläger in die Liste.

118

Schließlich sind die Anschuldigungen, die früheren Séléka-Kräfte würden durch die Zahlung von Schutzgeldern und Landegebühren unterstützt, entgegen den Behauptungen der Kläger durch Beweise belegt.

119

Zum einen geht hinsichtlich der Zahlung von Schutzgeldern aus Ziff. 124 des Schlussberichts der Vereinten Nationen, die sich auf zwei übereinstimmende Erklärungen eines Ankäufers in Sam-Ouandja vom 4. September 2014 und eines Befehlshabers der Sondereinheit für Betrugsbekämpfung in Bangui (Zentralafrikanische Republik) vom 21. Juli 2014 stützt, hervor, dass „[d]ie Ankäufer (Diamantenzwischenhändler) in Sam-Ouandja … den früheren Séléka-Soldaten, die ihre Räumlichkeiten bewachen, … ein Tagegeld [zahlen]“, dass „[d]ie Sachverständigengruppe … im Mai 2014 in Bria fest[stellte], dass die früheren Séléka-Soldaten die Räumlichkeiten der wichtigsten Ankäufer und Geschäftsleute bewachten“, und dass „[e]in Befehlshaber der Sondereinheit für Betrugsbekämpfung bestätigte, dass frühere Séléka-Kräfte in Sam-Ouandja aufgrund der mit den Ankäufern geschlossenen Sicherheitsvereinbarungen vom Diamantenhandel profitierten“. Die Feststellungen des Rates hinsichtlich der Schutzgeldzahlungen sind somit hinreichend belegt.

120

Zum anderen behauptet Badica hinsichtlich der Zahlung von Landegebühren, dass sie keine derartigen Gebühren an die früheren Séléka-Kräfte gezahlt habe, da diese an die Flughafen-„Behörden“ gezahlt worden seien, und dass Minair „von Badica verschieden“ sei, so dass das Verhalten Ersterer nicht Letzterer vorgeworfen werden könne.

121

Erstens geht jedoch aus dem Schlussbericht der Vereinten Nationen hervor, dass die Landegebühren von den früheren Séléka-Kräften und nicht von den Flughafen-„Behörden“ erhoben wurden. Hierzu heißt es in Ziff. 123 des Schlussberichts der Vereinten Nationen, die sich auf ein Gespräch mit einem Diamantenankäufer in Sam-Ouandja vom 4. September 2014 und einem Gespräch mit einem Verantwortlichen des Flughafens Bangui vom 21. Juli 2014 stützt:

„[V]or der Ankunft der internationalen Streitkräfte in Bria im April 2014 erhoben die früheren Séléka-Kräfte für die Landung in Bria eine Gebühr von 75 Dollar … In Sam-Ouandja, wo Satellitenbildern zufolge die Produktion von Rohdiamanten in den letzten Monaten stark angestiegen ist …, sind keine internationalen Streitkräfte präsent. Die früheren Séléka-Kräfte unter der Befehlsgewalt von Beya Djouma als Befehlshaber über dieses Gebiet erheben Landegebühren von 100 Dollar. Nahezu jede Woche gibt es gewerbliche Flüge nach Bria und Sam-Ouandja. Die Gebühren werden im Allgemeinen von dem Unternehmen entrichtet, das das Flugzeug chartert.“

122

Zweitens gehören Minair und Badica, wie aus Ziff. 122 des Schlussberichts der Vereinten Nationen hervorgeht, derselben Gruppe an, nämlich der von Herrn Abdoul-Karim Dan Azoumi geleiteten Gruppe Abdoulkarim. Es ist aber festzustellen, dass die fraglichen Gebühren im Rahmen der Beförderung der Diamanten von Badica gezahlt wurden. Insoweit nimmt die Zusammenfassung der Gründe, wie aus der vorstehenden Rn. 111 hervorgeht, nur ganz allgemein auf eine Unterstützung Bezug und nicht auf eine direkte Unterstützung.

123

Als Zweites machen die Kläger hinsichtlich des dritten Grundes geltend, dass die Beurteilung, wonach „die beschlagnahmten Diamanten mit hoher Wahrscheinlichkeit zentralafrikanischer Herkunft [sind] und … Merkmale auf[weisen], die für Sam-Ouandja und Bria sowie Nola (Provinz Sangha Mbaéré) im Südwesten des Landes typisch sind“, durch die in der Presse wiedergegebene Erklärung des Präsidenten der Dubai Diamond Exchange entkräftet werde, wonach „[die Diamanten] aus Guinea, Südafrika oder zahlreichen anderen Orten stammen könnten“ (Anhang 23 des Schlussberichts der Vereinten Nationen).

124

Es ist jedoch festzustellen, dass zum einen der Erklärung des Präsidenten der Dubai Diamond Exchange andere Bilder zugrunde lagen als jene, auf die die belgischen Behörden die Beschlagnahme stützten, und dass zum anderen die Beurteilung, wonach „die beschlagnahmten Diamanten mit hoher Wahrscheinlichkeit zentralafrikanischer Herkunft [sind]“, durch die in Ziff. 115 des Schlussberichts der Vereinten Nationen wiedergegebenen Ausführungen der Arbeitsgruppe der Diamantensachverständigen des Kimberley-Prozesses belegt wird.

125

Außerdem wurde, wie aus Ziff. 121 des Schlussberichts der Vereinten Nationen hervorgeht, die Beurteilung, wonach die Diamanten wahrscheinlich aus der Zentralafrikanischen Republik stammen, durch eine E‑Mail des Präsidenten der Arbeitsgruppe der Diamantensachverständigen des Kimberley-Prozesses im Rahmen des von den belgischen Bundesbehörden gegen die Kläger eingeleiteten Verfahrens bestätigt.

126

Hierzu ist festzustellen, dass nach Ziff. 121 des Schlussberichts der Vereinten Nationen im Rahmen des E‑Mail-Verkehrs mit den belgischen Bundesbehörden „darauf hingewiesen [wurde], dass einige der auf den Fotos der beschlagnahmten Partien erkennbaren Rohdiamanten Merkmale aufweisen, die für aus Nola (Provinz Sangha Mbaéré) im Westen der Zentralafrikanischen Republik stammende Diamanten typisch sind, während andere für Sam-Ouandja und Bria (Provinz Haute-Kotto) im Osten des Landes typische Merkmale aufweisen“.

127

Im Übrigen ist, soweit die Kläger bemängeln, dass sich die Sachverständigengruppe nicht mit den beiden Lieferanten aus Dubai, die die in Belgien beschlagnahmten Diamanten versandt hätten, oder mit dem mit den Ermittlungen in Belgien betrauten Untersuchungsrichter in Verbindung gesetzt habe, festzustellen, dass sie nicht dartun, inwiefern dies einen Verfahrensfehler darstellen soll oder dass im Rahmen der von der Sachverständigengruppe durchgeführten Untersuchung überhaupt eine entsprechende Pflicht bestand.

128

Schließlich hat die Tatsache, dass die 18 Sendungen, die den streitigen Sendungen vorausgegangen waren, bei den belgischen Behörden keinen Verdacht erweckten, keine Auswirkungen auf die Beurteilung der beiden streitigen von den belgischen Behörden ausgewählten Sendungen.

129

Als Drittes stellen die Kläger hinsichtlich des vierten Grundes in Abrede, dass die Beurteilung belegt sei, wonach die „Händler, die illegal aus der Zentralafrikanischen Republik, auch dem westlichen Teil des Landes, auf ausländische Märkte geschmuggelte Diamanten erworben haben, … in Kamerun im Auftrag von B[adica] tätig [waren]“. Es ist aber festzustellen, dass diese Beurteilung im Schlussbericht der Vereinten Nationen ausführlich erörtert wird. Dort heißt es in Ziff. 125 unter Bezugnahme auf zahlreiche Erklärungen namentlich, dass „[d]ie Sachverständigengruppe … detaillierte Zeugenaussagen aus Regierungsquellen und der Diamantenbranche gesammelt [hat], nach denen Badica auch mit aus der Zentralafrikanischen Republik ins Ausland geschmuggelten Diamanten handelt“. Weiter wird ausgeführt, dass „[d]iesen Quellen zufolge … ein gewisser Al Hadj Idriss Goudache für Badica Diamanten [schmuggelt]“ und dass „Goudache …, nachdem Djotodia, der frühere Präsident der Séléka, im Januar 2014 zurückgetreten war, die Zentralafrikanische Republik [verließ], um nach Kamerun zu gehen, wobei er sich zunächst in Garoua-Boulaï, Bertoua und Douala aufhielt und schließlich in Kousseri im äußersten Norden von Kamerun, in der Nähe von N’Djamena, niederließ“.

130

Soweit die Kläger geltend machen, dass aus den genannten Erklärungen nicht hervorgehe, von wem sie jeweils stammten, und dass sie nicht ordnungsgemäß protokolliert worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichten des Rates im Rahmen des angefochtenen Rechtsakts nicht jenen gleichgesetzt werden können, die eine nationale Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens hat (siehe oben, Rn. 78), zumal wenn die Untersuchung wie im vorliegenden Fall in einem Staat durchgeführt wird, in dem Bürgerkrieg herrscht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Akhras/Rat, C‑193/15 P, EU:C:2016:219, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131

Als Viertes bringen die Kläger hinsichtlich des fünften Grundes vor, dass die darin angesprochene Goldausfuhr völlig legal gewesen sei, was durch die dem Schlussbericht der Vereinten Nationen als Anhang 33 angefügte offizielle Genehmigung belegt werde. Der fünfte Grund ist hier – wie die Kläger zutreffend geltend machen – ausweislich von Ziff. 136 des Schlussberichts der Vereinten Nationen auf einen dem Schlussbericht als Anhang 33 angefügten offiziellen Passierschein vom 5. Mai 2014 gestützt, der zur Ausfuhr von 827 Gramm Gold berechtigt. Unter diesen Umständen erlaubt nichts den Nachweis, dass die im fünften Grund genannten Ausfuhren im Mai 2014 unerlaubt gewesen wären. Daher kann in der im fünften Grund angesprochenen Goldausfuhr kein Beleg für eine Unterstützung bewaffneter Gruppen durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit Gold gesehen werden.

132

Allerdings lässt der Umstand, dass der fünfte Grund nicht den Schluss auf eine Unterstützung bewaffneter Gruppen durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit Gold erlaubt, die Begründetheit des angefochtenen Rechtsakts unberührt. Wie nämlich oben in Rn. 98 ausgeführt worden ist, kann, wenn der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, in Anbetracht des präventiven Charakters der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 130).

133

Es ist aber festzustellen, dass die anderen im Bericht des Sanktionsausschusses erwähnten Gründe insgesamt betrachtet im gegebenen Kontext hinreichend präzise, konkret und nachgewiesen sind, um für sich genommen eine hinreichende Grundlage für den angefochtenen Rechtsakt darzustellen, da mit ihnen eine Unterstützung bewaffneter Gruppen durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in der Zentralafrikanischen Republik nachgewiesen wird.

134

Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob der Bericht der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2015 – angesichts dessen, dass er jüngeren Datums als der angefochtene Rechtsakt ist – ein zulässiger Beleg für den Vorwurf von Schutzgeldzahlungen ist. Da nämlich der Vorwurf von Schutzgeldzahlungen, wie aus der vorstehenden Rn. 119 hervorgeht, rechtlich hinreichend belegt ist, ist das Vorbringen, dieser Vorwurf werde durch nachträgliche Beweise gerechtfertigt, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Dasselbe gilt im Übrigen für das Vorbringen, dass der Bericht von Amnesty International vom 30. September 2015 und die Antwort der Sachverständigengruppe an die Kläger vom 7. Dezember 2015 im Stadium der Klagebeantwortung vorgelegt worden seien, da die Gründe für die Aufnahme in die Liste im Schlussbericht der Vereinten Nationen, dessen Zulässigkeit nicht bestritten wird, rechtlich hinreichend belegt sind.

Zum dritten Klagegrund: mangelhafte Prüfung der Umstände des konkreten Falles durch den Rat

135

Die Kläger bringen vor, der Rat habe dadurch, dass er sich auf die Umsetzung der Entscheidung des Sicherheitsrats vom 20. August 2015 beschränkt habe, keine wirkliche Prüfung der Umstände des konkreten Falles vorgenommen. Insoweit finde sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass der Rat die Relevanz und die Begründetheit der die Kläger betreffenden Punkte überprüft hätte, so dass der angefochtene Rechtsakt rechtswidrig sei. Der Rat habe die UNO-Sanktionen unter Missachtung des Urteils vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), automatisch umgesetzt. Die Kläger weisen hierzu darauf hin, dass der Sanktionsausschuss dem Rat die von diesem erbetenen Beweise nicht übermittelt habe.

136

Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

137

Wie oben in den Rn. 86 bis 89 ausgeführt worden ist, war der Rat nicht gehalten, die Richtigkeit der Tatsachen und Umstände zu überprüfen, die die Aufnahme in die Liste durch die UNO rechtfertigen. Gemäß dem Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die zuständige Unionsbehörde dann, wenn die betroffene Person zu der Begründung Stellung nimmt, verpflichtet, die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe im Licht dieser Stellungnahme und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu prüfen. Daher kann der Rat nicht dafür gerügt werden, dass er in der Phase der Umsetzung der dem angefochtenen Rechtsakt zugrunde liegenden Resolution vom Sanktionsausschuss nicht die Informationen oder Beweise zur Stützung der gegen die Kläger gerichteten Behauptungen erhalten hat und dass er deshalb nach Ansicht der Kläger „die UNO-Sanktionen automatisch umgesetzt“ hat.

138

Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

139

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Das Bureau d’achat de diamant Centrafrique (Badica) und Kardiam tragen die Kosten.

 

Gervasoni

Madise

Kowalik-Bańczyk

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Juli 2017.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.