URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

7. Juni 2013 ( *1 )

„EAGFL — Abteilung Garantie — Rechnungsabschluss — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Übermäßige Verzögerung bei der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 übermittelten Mitteilungen — Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 — Begründungspflicht — Angemessene Frist“

In der Rechtssache T-267/07

Italienische Republik, vertreten durch G. Aiello und S. Fiorentino, avvocati dello Stato,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/327/EG der Kommission vom 27. April 2007 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben (ABl. L 122, S. 51)

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters A. Popescu (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung wurden die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) aufgestellt. Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der GAP (ABl. L 160, S. 103) hat die Verordnung Nr. 729/70 ersetzt und gilt für die vom 1. Januar 2000 bis zum 16. Oktober 2006 getätigten Ausgaben.

2

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/70 sowie Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 finanziert die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die nach den Vorschriften der Europäischen Union vorgenommenen Interventionen zur Regulierung dieser Märkte.

3

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 entscheidet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, welche Ausgaben von der Finanzierung durch die Union auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass diese nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt worden sind.

4

Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/1999 treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

5

Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 die Union die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

6

Die Verordnung Nr. 1258/1999 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der GAP (ABl. L 209, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

7

In Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1290/2005 heißt es: „Bei der Übermittlung der Jahresrechnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren mit Aufschlüsselung der noch nicht wieder eingezogenen Beträge nach Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren und dem Jahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit.“ Weiter heißt es dort: „Die Mitgliedstaaten halten eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Wiedereinziehungsverfahren sowie der noch nicht wieder eingezogenen Einzelbeträge zur Verfügung der Kommission.“

8

Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 lautet:

„Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt bzw., wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren, so werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen.

Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Beträge, deren Wiedereinziehung nicht innerhalb der Fristen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfolgt ist, in der zusammenfassenden Übersicht nach Absatz 3 Unterabsatz 1 getrennt an.

Die Aufteilung der Finanzlast infolge der Nichtwiedereinziehung nach Unterabsatz 1 erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung fortzusetzen. Die so wieder eingezogenen Beträge werden dem [Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)] nach Einbehaltung des Betrags gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu 50 % gutgeschrieben.

Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung dem EGFL als Ausgabe.

Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. [Euro] überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Fristen um höchstens 50 % der ursprünglichen Fristen verlängern.“

9

Art. 32 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1290/2005 bestimmt: „In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Diese Entscheidung kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:

a)

wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten;

b)

wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.“

10

Weiter heißt es in dieser Bestimmung: „Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Beträge, bei denen er die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und die Begründung seiner Entscheidung in der zusammenfassenden Übersicht gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 getrennt an.“

11

Art. 32 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1290/2005 lautet:

„Nach Durchführung des Verfahrens nach Artikel 31 Absatz 3 kann die Kommission beschließen, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts verbuchten Beträge in folgenden Fällen von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen:

a)

in Anwendung der Absätze 5 und 6 dieses Artikels, wenn sie feststellt, dass die Unregelmäßigkeiten oder die Nichtwiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse zurückzuführen sind, für die die Verwaltung oder eine Dienststelle des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich ist;

b)

in Anwendung von Absatz 6 dieses Artikels, wenn sie der Auffassung ist, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat erbrachte Begründung nicht ausreicht, um seine Entscheidung zur Einstellung des Wiedereinziehungsverfahrens zu rechtfertigen.“

12

Nach Art. 16 der Verordnung Nr. 729/70, Art. 20 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 47 der Verordnung Nr. 1290/2005 gilt die Verordnung Nr. 729/70 für die Ausgaben der Mitgliedstaaten vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1999, während die Verordnung Nr. 1258/1999 für die vom 1. Januar 2000 bis zum 16. Oktober 2006 getätigten Ausgaben gilt.

13

Nach Art. 49 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1290/2005 gilt jedoch Art. 32 dieser Verordnung für die im Rahmen von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der GAP sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (ABl. L 67, S. 11) mitgeteilten Unregelmäßigkeiten, bei denen die vollständige Wiedereinziehung am 16. Oktober 2006 noch nicht erfolgt ist.

14

Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in den auf das Ende jedes Vierteljahres folgenden zwei Monaten eine Aufstellung über die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind.

Sie teilen zu diesem Zweck, soweit irgend möglich, im Einzelnen Folgendes mit:

gegen welche Vorschrift wurde verstoßen;

Art und Höhe der Ausgaben; falls keine Zahlung erfolgt ist, die Beträge, die zu Unrecht gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre, mit Ausnahme von Irrtümern oder Versäumnissen der Wirtschaftsbeteiligten, die vor der Zahlung aufgedeckt wurden und keinen Anlass zu einer administrativen oder gerichtlichen Strafmaßnahme geben;

um welche gemeinsamen Marktorganisationen und um welches Erzeugnis oder welche Erzeugnisse bzw. welche Maßnahme handelt es sich;

in welchem Zeitraum oder zu welchem Zeitpunkt wurde die Unregelmäßigkeit begangen;

welche Praktiken wurden beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandt;

wie wurde die Unregelmäßigkeit aufgedeckt;

welche Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten haben die Unregelmäßigkeit festgestellt;

welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich und welche Möglichkeiten bestehen für die Wiedereinziehung;

zu welchem Zeitpunkt und aus welcher Quelle wurde die erste Angabe übermittelt, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ;

zu welchem Zeitpunkt wurde die Unregelmäßigkeit festgestellt;

welche Mitgliedstaaten und Drittländer sind gegebenenfalls betroffen;

welche natürlichen und juristischen Personen sind beteiligt, es sei denn, die entsprechende Angabe kann bei der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht nützlich sein?

…“

15

Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 595/91 setzen die Mitgliedstaaten die Kommission „in den auf das Ende jedes Vierteljahres folgenden zwei Monaten über die Verfahren, die infolge der nach Artikel 3 mitgeteilten Unregelmäßigkeiten eingeleitet wurden, sowie über bedeutendere Änderungen dieser Verfahren in Kenntnis“. Art. 5 Abs. 2 bestimmt: „Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaats die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden, so teilt er der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zu Lasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht. Diese Mitteilungen müssen detailliert genug sein, um es der Kommission zu ermöglichen, einen Beschluss über die Anlastbarkeit der finanziellen Folgen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 729/70 zu treffen. Dieser Beschluss ergeht nach dem Verfahren des Artikels 5 der genannten Verordnung.“

16

Die Einzelheiten des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6), in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 der Kommission vom 22. März 2005 (ABl. L 77, S. 6) geänderten Fassung festgelegt.

17

Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen an, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen.

Diese Mitteilung muss auf die vorliegende Verordnung Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten. Die Kommission kann einer Verlängerung dieser Frist in begründeten Fällen zustimmen.

Nach Ablauf dieser Frist führt die Kommission bilaterale Besprechungen. Beide Parteien versuchen einvernehmlich, die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen, die Schwere des Verstoßes und den der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden zu schätzen. Nach Abschluss dieser Besprechungen und nach Ablauf einer Frist, die die Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat nach den bilateralen Besprechungen der Mitteilung zusätzlicher Angaben setzt, oder wenn der Mitgliedstaat der betreffenden Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachkommt, teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerung unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission förmlich mit. Unbeschadet von Unterabsatz 4 dieses Absatzes legt sie in dieser Mitteilung die Ausgaben fest, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 729/70 auszuschließen beabsichtigt.

Der Mitgliedstaat setzt die Kommission schnellstmöglich über die von ihm zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften getroffenen Korrekturmaßnahmen und über das Datum ihrer tatsächlichen Anwendung in Kenntnis. In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 729/70 beschließt die Kommission gegebenenfalls den Ausschluss der wegen der Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage stehenden Ausgaben bis zur tatsächlichen Anwendung der Korrekturmaßnahmen.

(2)   Die Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 729/70 sind nach Prüfung der von der Schlichtungsstelle gemäß der Entscheidung 94/442/EG erstellten Berichte zu treffen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

18

Im Jahr 2003 setzte die Kommission die aus Beamten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Generaldirektion (GD) „Landwirtschaft“ bestehende Task Force „Einziehung“ (im Folgenden: Task Force) ein. Aufgabe dieser Task Force war es, die von den Mitgliedstaaten nach Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 vor dem 1. Januar 1999 mitgeteilten Unregelmäßigkeiten, bei denen die vollständige Wiedereinziehung der ausgezahlten Beträge noch nicht erfolgt war, zu prüfen und die Einhaltung der Verpflichtungen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 729/70 oder gegebenenfalls Art. 8 der Verordnung Nr. 1258/1999 durch die nationalen Behörden sicherzustellen. Zu den Arbeiten der Task Force gehörten u. a. die Überprüfung der Tätigkeiten der italienischen Zahlstellen Agenzia per le erogazioni in agricoltura (AGEA, Agentur für Agrarzahlungen) und Servizio autonomo interventi nel settore agricolo (SAISA, Autonome Dienststelle für Interventionen im Agrarsektor).

19

Angesichts der großen Zahl der von ihrem Prüfungsauftrag umfassten Unregelmäßigkeiten – etwa 4200 Fälle mit einem Umfang von insgesamt 1,2 Mrd. Euro – beschloss die Task Force, in einer ersten Phase die Verfahren in Bezug auf Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro zu prüfen und die Prüfung der Fälle mit geringerem Umfang erst in einer zweiten Phase vorzunehmen.

20

Nach Abschluss der Arbeiten der Task Force in Bezug auf die Fälle mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro und gemäß dem in der Verordnung Nr. 1663/95 vorgesehenen Rechnungsabschlussverfahren erließ die Kommission die Entscheidung 2006/678/EG vom 3. Oktober 2006 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 278, S. 24).

21

Die spezifischen Gründe der von der Kommission vorgenommenen Finanzkorrekturen wurden nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 bezüglich der Wiedereinziehung unrechtmäßiger Zahlungen in dem Zusammenfassenden Bericht AGRI-2006-62645-01-00 über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, zusammengefasst.

22

In diesem Bericht stellte die Kommission zu einer ersten Gruppe von 157 Unregelmäßigkeiten fest, dass die italienischen Behörden ihrer Sorgfaltspflicht nach Art. 8 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 der Verordnung Nr. 1258/1999 nicht in vollem Umfang nachgekommen seien und dass sie aufgrund ihres sorgfaltswidrigen Verhaltens die Finanzlast aus der Nichtwiedereinziehung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge vollständig übernehmen müssten, und zwar in Höhe von insgesamt 310849495,98 Euro. Zu einer zweiten Gruppe von Fällen stellte die Kommission fest, dass das Verhalten der nationalen Behörden nicht zu Bemerkungen ihrer Dienste Anlass gebe. In einigen dieser Fälle, in denen die Wiedereinziehung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge als mittlerweile unmöglich erachtet werde, müsse die entsprechende Finanzlast in vollem Umfang dem EAGFL auferlegt werden. Schließlich werde bei einer dritten Gruppe von Fällen, da die Wiedereinziehung der fraglichen Beträge noch denkbar erscheine, die Entscheidung der Kommission zurückgestellt, denn es sei noch nicht möglich, dem EAGFL die finanziellen Folgen der unterbliebenen Wiedereinziehung der betreffenden Beträge anzulasten.

23

Mit Klageschrift, die am 11. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Italienische Republik vor dem Gericht Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/678, soweit darin die finanziellen Folgen von 105 Unregelmäßigkeiten von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen und zulasten des Haushalts der Italienischen Republik verbucht wurden. Diese Klage wurde vom Gericht mit Urteil vom 12. September 2012, Italien/Kommission (T-394/06), abgewiesen.

24

Am 27. April 2007 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/327/EG über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben (ABl. L 122, S. 51, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). In dieser Entscheidung legte die Kommission der Italienischen Republik nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 zu 50 % die Finanzlast auf, die sich aus den zu Unrecht erfolgten Zahlungen ergab, die dieser Mitgliedstaat nach Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 gemeldet hatte und die am 16. Oktober 2006 nicht vollständig wiedereingezogen worden waren. Zu diesen Zahlungen gehörten Unregelmäßigkeiten mit einem Wert von über 500000 Euro, die die Italienische Republik gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 vor dem 1. Januar 1999 gemeldet hatte und die, in Erwartung des Abschlusses der Wiedereinziehungsverfahren, nicht in die Entscheidung 2006/678 hatten einbezogen werden können, sowie andere Fälle, deren Betrag unterhalb der Schwelle von 500000 Euro lag und die einer Prüfung durch die Task Force im Rahmen der zweiten Phase ihrer Arbeiten unterzogen worden waren.

Verfahren und Anträge der Parteien

25

Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 9. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

26

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts wurde der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

27

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) die mündliche Verhandlung eröffnet.

28

In der Sitzung am 18. April 2012 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

29

Die Italienische Republik beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei bestimmten von der Klage erfassten Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu 50 % zu ihren Lasten verbucht werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

31

Die Italienische Republik stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe. Sie macht erstens einen Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 und die Begründungspflicht und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 und die Begründungspflicht geltend.

Zu dem Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 und die Begründungspflicht

32

Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil betrifft die Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro, während der zweite Teil Fälle mit geringerem Umfang behandelt.

Zu den Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro

33

Die Italienische Republik rügt, dass es im Rahmen der Entscheidung 2006/678 an einem förmlichen Beschluss der Kommission zu sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro fehle. Es handelt sich um folgende Fälle: Ilca SpA (IT/1989/003 [S]), Eurofeed SpA (IT/1991/003 [S]), Italtrading Srl (IT/1994/001), Codelme Srl (IT/1996/001), Codelme Srl (IT/1997/014), Europa Vini Srl (IT/1998/003) und Italsemole Srl (IT/1996/018) (im Folgenden: sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro).

34

Die ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Entscheidungsfindung der Kommission hätten den Abschluss der sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro vor Erlass der angefochtenen Entscheidung verhindert, wodurch dem Haushalt der Italienischen Republik 50 % der Kosten angelastet worden seien. Die Kommission habe innerhalb einer angemessenen Frist über alle erforderlichen Informationen verfügt, um davon Kenntnis zu erlangen, ob es unmöglich sei, sämtliche Beträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten wiedereinzuziehen und diese dem Gemeinschaftshaushalt oder dem Haushalt des Mitgliedstaats anzulasten. Indem sie nicht so vorgegangen sei, habe die Kommission den italienischen Behörden die Möglichkeit genommen, ihre Rechte gegebenenfalls vor Gericht geltend zu machen.

35

Da der Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 auf die Mitteilung, mit der die Kommission ihn über die Ergebnisse der Nachforschungen unterrichtet habe, innerhalb einer Frist von zwei Monaten antworten müsse, sei diese zweimonatige Frist auch von der Kommission zu beachten, wenn sie zu den Mitteilungen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 Stellung nehmen müsse.

36

Dass in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 keine spezielle Frist vorgesehen sei, lasse jedenfalls nicht die Überschreitung einer angemessenen Frist in den von der Rechtsprechung angegebenen Grenzen zu. Bei Erlass der Entscheidung 2006/678 durch die Kommission sei diese Frist jedoch längst verstrichen gewesen.

37

In ihrer Erwiderung führt die Italienische Republik aus, dieser Klagegrund sei in vollem Umfang zulässig, da das Interesse daran, die Nichteinbeziehung von Fällen mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro in die Entscheidung 2006/678 zu rügen, erst konkrete Gestalt angenommen habe, als diese Fälle in die angefochtene Entscheidung einbezogen worden seien. Das Versäumnis, die fraglichen Fälle in die Entscheidung 2006/678 einzubeziehen, bedeute nämlich nicht zwangsläufig, dass diese Fälle in die angefochtene Entscheidung einzubeziehen seien, sondern sei nur eine der dafür erforderlichen Voraussetzungen. In der Zwischenzeit hätte die Kommission die fraglichen Fälle neu definieren oder sie auch übergehen können, so dass die italienische Regierung keinen Grund zur Klage gehabt hätte.

38

Zudem macht die italienische Regierung geltend, die angefochtene Entscheidung weise einen Begründungsmangel auf, da die Kommission weder erläutert habe, aus welchem Grund die sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro nicht in der Entscheidung 2006/678 bereinigt worden seien, noch den verzögerten Erlass der angefochtenen Entscheidung gerechtfertigt habe. Die Italienische Republik sei nämlich erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens darüber unterrichtet worden, aus welchen Gründen die Kommission keinen Beschluss zu den sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro gefasst habe. Die Erläuterungen der Kommission in ihrer Klageerwiderung stellten jedoch nicht nur eine dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nachfolgende Begründung dar, die für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit unerheblich sei, sondern auch eine zur Klärung der Gründe für diese Entscheidung unzureichende Argumentation. Da die Begriffe „keine vollständige Wiedereinziehung“ und „anhängiges Verfahren“ Rechtsbegriffe seien, habe die Kommission sich nicht mit der Feststellung begnügen können, dass das eine oder andere Verfahren noch laufe, sondern hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen sie die Wiedereinziehung der fraglichen Beträge noch für möglich gehalten habe.

39

Die Kommission macht zunächst geltend, dass sich der erste Nichtigkeitsgrund der Italienischen Republik in Wirklichkeit nicht gegen die angefochtene Entscheidung, sondern gegen die Entscheidung 2006/678 richte. Der vorliegende Teil des ersten Ungültigkeitsgrundes sei daher für unzulässig zu erklären.

40

Daher ist die Zulässigkeit dieses Teils des ersten Klagegrundes zu prüfen.

41

Die Italienische Republik rügt insoweit im Wesentlichen, dass es im Rahmen der Entscheidung 2006/678 an einem förmlichen Beschluss der Kommission zu den sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro fehle. Ihres Erachtens hätte die Kommission eine Frist von zwei Monaten oder jedenfalls eine angemessene Frist für die Stellungnahme zu den Mitteilungen des Mitgliedstaats nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 beachten müssen. Diese Frist sei jedoch bei Erlass der Entscheidung 2006/678 durch die Kommission längst verstrichen gewesen.

42

Es lässt sich nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich diese Rüge der Italienischen Republik nicht gegen die Entscheidung 2006/678 richte. Die bloße Lektüre der Klageschrift und der Erwiderung bestätigt, dass das Vorbringen der Italienischen Republik nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, sondern die der Entscheidung 2006/678 betrifft.

43

Es trifft zwar zu, dass die sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro, wenn sie Gegenstand der Entscheidung 2006/678 gewesen wären, nicht in die angefochtene Entscheidung einbezogen worden wären. Die Entscheidung 2006/678 ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, so dass die gegen diese Entscheidung gerichteten Rügen nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen können und daher im vorliegenden Fall ins Leere gehen.

44

Im Übrigen ist der Kommission beizupflichten, dass die italienische Regierung, wenn sie der Kommission hätte vorwerfen wollen, innerhalb einer angemessenen Frist keine ausdrückliche und angemessen begründete Entscheidung über die sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro erlassen zu haben, die Möglichkeit hatte, die Kommission um eine Stellungnahme zu diesen Fällen zu ersuchen und gegebenenfalls vor dem Unionsgericht eine Klage nach Art. 232 Abs. 2 EG auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission zu erheben.

45

Unter diesen Umständen ist diese Rüge der Italienischen Republik als ins Leere gehend und nicht als unzulässig zurückzuweisen.

46

Zur Rüge eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Unionsgericht seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-26/00, Slg. 2005, I-6527, Randnr. 113, und des Gerichts vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, Slg. 2009, II-2029, Randnr. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem elften Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden, falls die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist.

48

Da die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90), die seit dem 16. Oktober 2006 gilt und in Art. 11 Abs. 1 bis 3 im Wesentlichen das gleiche Verfahren wie das Verfahren nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 vorsieht, die Unregelmäßigkeiten mitgeteilt haben, für die am 16. Oktober 2006 keine vollständige Wiedereinziehung der Beträge erfolgt war, muss die Kommission demselben Erwägungsgrund zufolge auf der Grundlage dieser Informationen über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung der Beträge entscheiden, die den Unregelmäßigkeiten entsprechen, die weiter als vier bzw. acht Jahre zurückreichen.

49

Folglich konnte die Italienische Republik mit Hilfe dieses Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung erfahren, weshalb die Kommission beschloss, die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung in Höhe von 50 % zulasten des Mitgliedstaats zu verbuchen.

50

Wenn die Italienische Republik mit dieser Rüge einen Begründungsmangel der Entscheidung 2006/678 beanstanden will, soweit darin nicht erläutert werde, warum die sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro nicht in diese Entscheidung einbezogen worden seien, ist diese Rüge jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen. Die Feststellung eines möglichen Begründungsmangels der Entscheidung 2006/678 kann nämlich nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.

51

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Entscheidungen der Kommission auf dem Gebiet des Rechnungsabschlusses des EAGFL auf der Grundlage eines zusammenfassenden Berichts und eines Schriftwechsels zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat erlassen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 14. März 2002, Niederlande/Kommission, C-132/99, Slg. 2002, I-2709, Randnr. 39). Unter diesen Umständen ist die Begründung solcher Entscheidungen dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der ihr Adressat ist, am Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zulasten des EAGFL übernehmen zu müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, C-130/99, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 126).

52

Der vorstehend in Randnr. 21 angeführte Zusammenfassende Bericht AGRI-2006-62645-01-00 enthält jedoch, wie die Kommission geltend macht, eine detaillierte Rechtfertigung der in der Entscheidung 2006/678 enthaltenen Korrekturen. Die Dienststellen der Kommission haben darin in Nr. 4 unter der Überschrift „Aussetzung von Entscheidungen über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung der Beträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten“ deutlich angegeben, dass nach ihren Feststellungen bei bestimmten Unregelmäßigkeiten aus der Zeit vor 1999 die Wiedereinziehungsverfahren trotz aller erforderlichen Sorgfalt der nationalen Behörden noch bei den nationalen Gerichten anhängig seien. Folglich hätten diese Fälle nicht mehr zum Abschluss gebracht werden können, denn der entsprechende Betrag habe weder vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden können – da die Wiedereinziehung immer noch möglich gewesen sei – noch vom Haushalt des betroffenen Mitgliedstaats – da die nationalen Behörden ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen seien. Sie kamen daher zu dem Schluss, dass der Ausgang der anhängigen nationalen Gerichtsverfahren abzuwarten sei, um über die finanziellen Folgen einer möglicherweise unterbleibenden Wiedereinziehung entscheiden zu können, und dass diese Fälle deshalb vom Anwendungsbereich der Entscheidung 2006/678 ausgenommen worden seien.

53

Folglich ist die Rüge eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung als unbegründet und, was den Vorwurf eines Begründungsmangels der Entscheidung 2006/678 betrifft, jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

54

Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zu den Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 500000 Euro

55

Zu den Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 500000 Euro, die durch die angefochtene Entscheidung bereinigt worden sind, trägt die Italienische Republik vor, dass der Gegenstand der Entscheidung dadurch beeinflusst werde, dass die Kommission ihre Entscheidungsfindung in diesen Fällen ohne jede Rechtfertigung über eine angemessene Frist hinaus verzögert habe. Zudem räume die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ein, dass diese Fälle wohl keiner zusätzlichen Klärung durch die italienischen Behörden bedurft hätten und nur aus Gründen der Ökonomie des Verwaltungsverfahrens in das der Task Force übertragene Verfahren aufgenommen worden seien. Aufgrund dieser Verzögerung, für die jede Begründung fehle, seien die fraglichen Fälle in die angefochtene Entscheidung aufgenommen worden, so dass Art. 32 der Verordnung Nr. 1290/2005 auf sie Anwendung gefunden habe mit der Folge, dass dem nationalen Haushalt 50 % der entsprechenden Kosten angelastet worden seien.

56

Als Erstes beanstandet die Italienische Republik, dass die Kommission nicht innerhalb einer angemessenen Frist über 25 Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 500000 Euro befunden habe, die bereits in ein 2001 eröffnetes Rechnungsabschlussverfahren einbezogen gewesen seien und deren Verbuchung zulasten des EAGFL das OLAF bereits in einem Vermerk vom 12. Juni 2001 angekündigt habe. Es handele sich um folgende Fälle: Coprap (IT/1987/001), Tabacchi Levante (IT/1987/002), Casearia Sarda (IT/1991/001), Beca (IT/1994/009), Soc.Coop.Super (IT/1995/003/A), Vinicola Magna (IT/1995/005/A), Eurotrade (IT/1995/015/A), COASO – Italiana Tabacchi (IT/1995/016/A), Ionia (IT/1995/017/A), Beca (IT/1995/018), Addeo Fruit (IT/1995/021), Quaranta (IT/1996/003), D’Apolito (IT/1996/007), Sibillo (IT/1996/016), Agrocom (IT/1996/019), Procaccini (IT/1996/020), Addeo Fruit (IT/1996/023), Mediterrane Vini (IT/1996/001), Oleificio Centro Italia (IT/1996/029), Procaccini (IT/1997/002), Soc.Coop.Super (IT/1997/006/A), Savict (IT/1997/01), Agricola S. Giuseppe (IT/1997/012), Terra D’Oro (IT/1997/017/A) und Toscana Tabacchi (IT/1997/018) (im Folgenden: 25 Unregelmäßigkeiten).

57

Als Zweites rügt die italienische Regierung, dass die Kommission den Rechnungsabschluss für 36 weitere Unregelmäßigkeiten, die nicht in den Bescheid des OLAF vom 12. Juni 2001 einbezogen worden seien und für die die italienischen Behörden bei den Dienststellen der Kommission vergeblich die Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt beantragt hätten, zu spät vorgenommen habe. Die Italienische Republik bezieht sich beispielhaft auf sieben Fälle, die in zwei Vermerken der SAISA vom 6. und vom 13. Oktober 2006 genannt worden seien. Es handelt sich um folgende Fälle: Codelme-Cabosa (IT/III/98/12), Centro Sud Conserve (IT/4/98/16), Agroverde (IT/I/95/9), Racaniello Rosa (IT/3/95/19), Agricola Paduli (IT/00/11), Vinicola Vedovato Mario (IT/3/96/26) und Agricola Paduli (IT/95/12).

58

Weil die Kommission ihrer Pflicht, innerhalb angemessener Fristen Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen sei, seien die 36 weiteren Unregelmäßigkeiten in den Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 einbezogen worden mit der Folge, dass die entsprechenden finanziellen Folgen zu 50 % dem nationalen Haushalt angelastet worden seien.

59

Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission durch keine Rechtsvorschrift verpflichtet wurde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung betreffend eine besondere Mitteilung auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 zu erlassen (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2010, Deutschland/Kommission, T-236/07, Slg. 2010, II-5253, Randnr. 63).

60

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts bei ihren Verwaltungsverfahren angemessene Fristen einzuhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 179, und des Gerichts vom 30. September 2003, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, T-196/01, Slg. 2003, II-3987, Randnr. 229).

61

Die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionrechts dar, dessen Beachtung der Unionsrichter sicherstellt und der als Bestandteil des Rechts auf gute Verwaltung von Art. 41 Abs. 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) übernommen wird (Urteil des Gerichts vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T-394/03, Slg. ÖD 2006, I-A-2-95 und II-A-2-441, Randnr. 162).

62

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere dessen Kontext, den verschiedenen abgeschlossenen Verfahrensabschnitten, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 53).

63

Zwar schreibt im vorliegenden Fall die geltende Regelung der Kommission keine genaue Frist vor, innerhalb deren sie eine Entscheidung über die Anlastung der finanziellen Folgen im Fall einer Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 erlassen muss, doch ist zu prüfen, ob die Dauer des Verwaltungsverfahrens angemessen ist, und bei Überschreitung der angemessenen Frist ist festzustellen, ob dieser Umstand Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung haben konnte.

64

Was als Erstes die 25 Unregelmäßigkeiten betrifft, steht, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, fest, dass es sich um Fälle handelt, die der Kommission vor 1995 von der SAISA mitgeteilt wurden.

65

Diese 25 Fälle gehörten zu einem Block von mehr als 1000 Unregelmäßigkeiten, die die Italienische Republik vor 1995 mitteilte. Gleichwohl handelte es sich um die einzigen Unregelmäßigkeiten, die keiner zusätzlichen Klarstellungen durch die italienischen Behörden bedurften.

66

Das OLAF wies in seinem Vermerk vom 12. Juni 2001 darauf hin, dass dieser eine „amtliche Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95“ darstelle, und führte zu einer ersten, in Anlage 1 des Vermerks enthaltenen Fallgruppe aus: „Fälle, in denen die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die fraglichen Beträge als nicht wiedereinziehbar angesehen werden müssen, und bei denen wir damit einverstanden sind, dass sie dem EAGFL, Abteilung Garantie, angelastet werden …“

67

Die Kommission hat die angefochtene Entscheidung, die die 25 Unregelmäßigkeiten umfasst, jedoch erst am 27. April 2007 erlassen.

68

Da diese Unregelmäßigkeiten der Kommission vor 1995 mitgeteilt, aber erst am 27. April 2007 in eine Rechnungsabschlussentscheidung der Kommission einbezogen wurden, hat das sie betreffende Rechnungsabschlussverfahren insgesamt über zehn Jahre gedauert.

69

Des Weiteren hatte die Kommission die den 25 Unregelmäßigkeiten entsprechenden Beträge schon im Juni 2001, d. h. etwa sechs Jahre vor Erlass der angefochtenen Entscheidung, als nicht wiedereinziehbar anerkannt und war damit einverstanden, dass sie dem EAGFL angelastet werden.

70

Die Kommission rechtfertigt diese Frist damit, dass sie zwar 2003 einen Rechnungsabschluss der finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten habe durchführen können, die ihr vom Königreich Belgien, vom Königreich Dänemark, von der Bundesrepublik Deutschland, von der Hellenischen Republik, vom Königreich Spanien, von der Französischen Republik, von Irland, vom Königreich der Niederlande, von der Portugiesischen Republik und vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vor 1995 mitgeteilt worden seien, da das OLAF alle Unregelmäßigkeiten, die von diesen Mitgliedstaaten vor 1995 mitgeteilt worden seien, habe klären können, doch sei die Lage in Bezug auf die Italienische Republik wegen der großen Zahl noch laufender Wiedereinziehungsverfahren, aber auch wegen der sehr unklaren und unvollständigen Antworten der italienischen Behörden noch sehr verworren gewesen.

71

Sie habe die 25 Unregelmäßigkeiten von dieser Entscheidung von 2003 ausnehmen müssen, um die Lage in Italien insgesamt zu prüfen und die erforderliche Ökonomie der Verwaltungsverfahren zu gewährleisten. Infolgedessen habe sie beschlossen, keinen Rechnungsabschluss der von der italienischen Regierung vor 1995 mitgeteilten Fälle vorzunehmen, die zusammen mit denjenigen, die nach diesem Zeitpunkt bis 1999 mitgeteilt worden sind, in die Arbeiten der 2003 gegründeten Task Force einbezogen worden seien.

72

Hinzu komme, dass sich die Task Force zunächst auf die Fälle mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro konzentriert habe, die 85 % der wiedereinzuziehenden Beträge ausgemacht hätten, und die Prüfung der Fälle mit einem Umfang von weniger als 500000 Euro, d. h. die Prüfung von über 3800 Fällen, von denen die Mehrzahl von der Italienischen Republik mitgeteilt worden sei, daher erst in den ersten Monaten des Jahres 2005 aufnehmen können.

73

Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1290/2005 am 21. Juni 2005 seien alle Fälle, einschließlich der 25 Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen von Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 vor dem 16. Oktober 2006 mitgeteilt worden seien und für die noch keine vollständige Wiedereinziehung erfolgt sei, automatisch in den Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 5 dieser Verordnung einbezogen worden.

74

Es ist festzustellen, dass eine Berufung auf die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens für die 25 Unregelmäßigkeiten auch unter Berücksichtigung der großen Zahl in Italien anhängiger Wiedereinziehungsverfahren und des Erfordernisses für die Kommission, die Lage in Italien insgesamt zu prüfen und die notwendige Ökonomie der Verwaltungsverfahren zu gewährleisten, keinen Erfolg haben kann.

75

Erstens bedurften die 25 Unregelmäßigkeiten seit Juni 2001 keiner Nachforschungen der Kommission oder zusätzlicher Informationen des Mitgliedstaats. Dies hat die Kommission sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

76

Zweitens hinderte das Vorliegen einer großen Zahl anderer noch zu definierender Fälle in Bezug auf die Italienische Republik die Kommission keineswegs daran, das Verfahren bezüglich der 25 Unregelmäßigkeiten mit einem förmlichen Beschluss zum Abschluss zu bringen. Abgesehen davon, dass alle diese Fälle denselben Mitgliedstaat betrafen, gab es nämlich zwischen ihnen und den anderen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Italienische Republik keine Verbindung technischer oder rechtlicher Art, die die Kommission daran gehindert hätte, die 25 Unregelmäßigkeiten in einer gesonderten Entscheidung zu regeln.

77

Drittens kann die verspätete Behandlung der 25 Unregelmäßigkeiten keineswegs der Italienischen Republik zugeschrieben werden. Insbesondere ist in Bezug auf den Zeitraum nach dem Vermerk des OLAF vom 12. Juni 2001 bereits vorstehend in Randnr. 75 darauf hingewiesen worden, dass die Kommission zu diesen Fällen keine zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen von der Italienischen Republik erbeten hatte. Selbst wenn, wie die Kommission geltend macht, die Lage bei den von der Italienischen Republik mitgeteilten Unregelmäßigkeiten u. a. aufgrund der ungenauen und unvollständigen Antworten der italienischen Behörden verworren gewesen sein sollte, betraf keine dieser Antworten die 25 Unregelmäßigkeiten. Daher hat die Italienische Republik keineswegs dazu beigetragen, das Verwaltungsverfahren über Juni 2001 hinaus zu verzögern.

78

In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die Kommission bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens für die 25 Unregelmäßigkeiten keine angemessene Verfahrensdauer eingehalten hat.

79

Sodann ist zu prüfen, ob die Verletzung dieses Grundsatzes in Bezug auf die genannten Fälle zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann.

80

Hierzu ist festzustellen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer im Allgemeinen nicht die Nichtigerklärung der nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung rechtfertigt. Nur wenn nämlich die übermäßig lange Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Inhalt der im Anschluss an das Verwaltungsverfahren erlassenen Entscheidung haben kann, wirkt sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission, C-39/00 P, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 44; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 203, und des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, Slg. 2011, II-3355, Randnr. 295).

81

Im vorliegenden Fall beanstandet die Italienische Republik die Verzögerung, mit der die Kommission die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die 25 Unregelmäßigkeiten erlassen hat, und die Folgen der Verzögerung für diese Entscheidung.

82

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der bis zum Erlass der Verordnung Nr. 1290/2005 geltenden und auf diese 25 Fälle anwendbaren Vorschrift, nämlich Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70, für den Fall, dass keine vollständige Wiedereinziehung erfolgte, der Gemeinschaftshaushalt die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse trug; dies galt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder anderen Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten waren.

83

Das OLAF hatte jedoch in seinem Vermerk vom 12. Juni 2001 anerkannt, dass die den 25 Unregelmäßigkeiten entsprechenden Beträge als nicht wiedereinziehbar anzusehen und dem EAGFL anzulasten seien.

84

Folglich hätte eine Entscheidung der Kommission, die gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 ergangen wäre, die finanziellen Folgen der 25 Unregelmäßigkeiten in vollem Umfang dem EAGFL angelastet.

85

Demnach wurden diese Folgen nur aufgrund des Zeitablaufs, insbesondere des verspäteten Erlasses der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission und der Änderung der anwendbaren Vorschriften, zu 50 % dem EAGFL und zu 50 % der Italienischen Republik angelastet.

86

Da die übermäßig lange Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Inhalt der im Anschluss an das Verwaltungsverfahren erlassenen angefochtenen Entscheidung hatte, stellt der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer einen Grund für die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung dar, soweit mit ihr die finanziellen Folgen der 25 Unregelmäßigkeiten zu 50 % der Italienischen Republik angelastet wurden.

87

Was als Zweites die anderen Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 500000 Euro betrifft, die nicht in den Vermerk des OLAF vom 12. Juni 2001 einbezogen sind und in Bezug auf die sich die italienischen Behörden ebenfalls auf den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer berufen, ist festzustellen, dass sich die Italienische Republik darauf beschränkt, in der Anlage zur Klageschrift eine Übersicht vorzulegen, in der 36 Unregelmäßigkeiten genannt werden, von denen 22 als noch offen, die übrigen 14 als abgeschlossen angegeben werden.

88

Hierzu heißt es in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91: „Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaats die vollständige Wiedereinziehung eines Betrags nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden, so teilt er der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zu Lasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht.“ Weiter heißt es dort: „Diese Mitteilungen müssen detailliert genug sein, um es der Kommission zu ermöglichen, einen Beschluss über die Anlastbarkeit der finanziellen Folgen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 729/70 zu treffen.“

89

Nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 trägt für den Fall, dass keine vollständige Wiedereinziehung erfolgt, die Union die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

90

Nach diesen Vorschriften ist es folglich, soweit die Wiedereinziehungsverfahren anhängig sind und eine Wiedereinziehung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge noch denkbar ist, ausgeschlossen, die entsprechenden finanziellen Folgen dem Gemeinschaftshaushalt anzulasten.

91

Im Licht dieser Erwägung ist in Bezug auf die 22 Unregelmäßigkeiten, die nach der vorstehend in Randnr. 87 genannten Übersicht noch offen sind, festzustellen, dass die Wiedereinziehungsverfahren bezüglich dieser Fälle nicht zum Abschluss gebracht wurden und die entsprechenden Beträge nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 daher nicht dem EAGFL angelastet werden konnten.

92

Zwar enthalten die Akten zwei Mitteilungen, die die italienischen Behörden über den Abschluss von sieben dieser 22 Fälle aufgrund der Nichtwiedereinziehbarkeit der betreffenden Forderungen erstellt haben. Diese Mitteilungen stammen jedoch erst vom 6. und vom 13. Oktober 2006.

93

Nach Art. 49 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1290/2005 gilt jedoch Art. 32 dieser Verordnung für die im Rahmen von Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 mitgeteilten Unregelmäßigkeiten, bei denen die vollständige Wiedereinziehung am 16. Oktober 2006 noch nicht erfolgt ist.

94

Da die italienischen Behörden diese Mitteilungen erst am 6. und am 13. Oktober 2006 vorgenommen haben, verfügten die Dienststellen der Kommission nicht über die erforderliche Zeit, um vor dem 16. Oktober 2006 die erforderlichen Nachprüfungen zur Feststellung der Unmöglichkeit einer Wiedereinziehung der Forderungen aus diesen Unregelmäßigkeiten vorzunehmen und folglich einen Beschluss über die Anlastbarkeit der finanziellen Folgen dieser Fälle gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 zu treffen. Daher fielen diese Fälle nach dem 16. Oktober 2006 automatisch in den Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005.

95

In Bezug auf die anderen 14 Unregelmäßigkeiten, die in der vorstehend in Randnr. 87 genannten Tabelle als abgeschlossen angegeben werden, fehlt es in den Akten an einer besonderen Mitteilung der italienischen Behörden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91. Zudem enthalten die Akten auch keine die Nichtwiedereinziehbarkeit der fraglichen Beträge bestätigende Mitteilung der Kommission.

96

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Italienische Republik keine im Licht der vorstehend in Randnr. 62 genannten Rechtsprechung hinreichenden Anhaltspunkte vorlegt, um es dem Gericht zu ermöglichen, die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens in diesen Fällen zu beurteilen, und erst recht vermag es nicht zu beurteilen, ob eine möglicherweise zu lange Verfahrensdauer den Dienststellen der Kommission anzulasten ist.

97

Demnach ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer in Bezug auf die hier in Rede stehenden 36 Fälle nicht nachgewiesen.

98

Nach alledem ist dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes in Bezug auf die 25 Unregelmäßigkeiten, die in den Vermerk des OLAF vom 12. Juni 2001 einbezogen sind, stattzugeben; im Übrigen ist dieser Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zu dem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 und die Begründungspflicht

99

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Italienische Republik erstens in Bezug auf die sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro geltend, dass bei Erlass der Entscheidung 2006/678 die eine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigenden Kriterien erfüllt gewesen seien, da die italienischen Behörden in diesen Fällen Beweise für ihre Sorgfalt bei der Durchführung der Wiedereinziehungsverfahren vorgelegt hätten. Der Ausschluss dieser Fälle von der Entscheidung 2006/678 und ihre Einbeziehung in die angefochtene Entscheidung mit der Folge, dass die entsprechenden Beträge zu 50 % dem Mitgliedstaat angelastet worden seien, stehe daher in klarem Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999.

100

Zweitens habe die Kommission fälschlich angenommen, die italienischen Verwaltungen oder Einrichtungen hätten bei der Erfüllung der ihnen nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 obliegenden Verpflichtungen sorgfaltswidrig gehandelt, so dass sie der Italienischen Republik weder bei den sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro noch in den anderen Fällen mit einem Umfang unter diesem Schwellenwert, die in die angefochtene Entscheidung einbezogen worden seien, die finanziellen Folgen vermeintlicher Sorgfaltspflichtverletzungen zu 50 % habe auferlegen dürfen.

101

Was die anwendbaren nationalen Vorschriften betreffe, genüge die Dauer der verstrichenen Fristen für sich genommen nicht als Beleg für eine Sorgfaltspflichtverletzung der Italienischen Republik. In den Fällen, in denen die Unregelmäßigkeiten der AGEA im Anschluss an die von Dritten durchgeführten Nachprüfungen mitgeteilt worden seien, hätte die Italienische Republik nach diesen Vorschriften die Erstattung der betreffenden Beträge erst nach Abschluss der ersten Beurteilung durch die Justizbehörde beantragen können, und erst dann hätte die Forderung die dafür nach italienischem Recht erforderlichen Kriterien der Gewissheit, Fälligkeit und Einziehbarkeit erfüllt. Um die Dauer der verstrichenen Fristen im Hinblick auf die Feststellung der vermeintlichen Sorgfaltspflichtverletzung zu beurteilen, die der Italienischen Republik nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 zur Last gelegt werden könne, hätte die Kommission daher den für die Konkretisierung dieser Kriterien nötigen Zeitraum berücksichtigen müssen.

102

Drittens weise die angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel auf, da aus ihr nicht hervorgehe, weshalb die Kommission ungeachtet der Sorgfalt, die die italienischen Behörden hätten erkennen lassen, die fraglichen Fälle zu 50 % dem nationalen Haushalt angelastet habe.

103

Nach Auffassung der Kommission betreffen die von der Italienischen Republik im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zu den Fällen mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro vorgetragenen Rügen nicht die angefochtene Entscheidung, sondern die Entscheidung 2006/678. Um die Entscheidung 2006/678 anzugreifen, soweit darin nicht über die in Rede stehenden Fälle entschieden werde, habe die italienische Regierung eine Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-394/06 erhoben, in der sie sich bereits darauf berufen habe, dass die Wiedereinziehungsverfahren bei diesen Unregelmäßigkeiten sorgfältig durchgeführt worden seien.

104

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung 2006/678 nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist und daher alle gegen diese Entscheidung gerichteten Rügen, auch wenn sie zulässig und begründet sein sollten, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen können und daher als ins Leere gehend zurückzuweisen sind.

105

Soweit die italienische Regierung ein sorgfaltswidriges Verhalten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Wiedereinziehung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge in Abrede stellt, geht sie von einer falschen Prämisse aus.

106

In der angefochtenen Entscheidung hat sich die Kommission nämlich nicht auf ein sorgfaltswidriges Verhalten der italienischen Behörden gestützt, um die finanziellen Folgen der fraglichen Fälle zu 50 % dem nationalen Haushalt anzulasten. Sie hat vielmehr Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 zugrunde gelegt, wonach die Beträge, deren Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach dem Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung oder von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, erfolgte, die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden.

107

Bei dem zuvor bestehenden System trug nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, sofern die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse nicht den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten waren. Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1290/2005 wollte der Rat der Union aber u. a. ein Verfahren einführen, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiedereingezogen worden sind, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten (Erwägungsgründe 25 und 26). Daher sieht Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 vor, dass Beträge, deren Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier bzw. acht Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, nunmehr zu gleichen Teilen von dem betreffenden Mitgliedstaat und vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 49).

108

Daraus ergibt sich, dass die fragliche Bestimmung es der Kommission ermöglicht, dem Mitgliedstaat die Hälfte der aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiedereingezogenen Beträge anzulasten, ohne im Einzelfall nachweisen zu müssen, dass die unterbliebene oder verzögerte Wiedereinziehung auf das sorgfaltswidrige Verhalten der nationalen Behörden zurückzuführen ist. Die Verbuchung von 50 % der finanziellen Belastung infolge der unterbliebenen oder verspäteten Wiedereinziehung zulasten des nationalen Haushalts ist eine automatische Folge des bloßen Zeitablaufs.

109

Daher ist diese Rüge der Italienischen Republik zurückzuweisen.

110

Was den Vorwurf eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung betrifft, genügt, wie die Kommission zutreffend geltend macht, der Hinweis, dass die Kommission, da in der angefochtenen Entscheidung die finanziellen Folgen der fraglichen Fälle dem nationalen Haushalt nicht aufgrund eines sorgfaltswidrigen Verhaltens der italienischen Behörden zu 50 % angelastet worden sind, sondern lediglich Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 angewandt wurde, ihrer im Vertrag vorgesehenen Begründungspflicht durch bloße Bezugnahme auf die letztgenannte Bestimmung nachkommen konnte. Wie das Gericht bereits vorstehend in den Randnrn. 47 bis 49 festgestellt hat, nimmt der elfte Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung jedoch ausführlich auf Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 Bezug.

111

Folglich ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit als hinreichend anzusehen.

112

Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

113

Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den 25 Unregelmäßigkeiten zu 50 % zulasten der Italienischen Republik verbucht hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kosten

114

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

115

Da die Italienische Republik, abgesehen von der hälftigen Anlastung der finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den 25 Unregelmäßigkeiten, unterlegen ist, sind ihr vier Fünftel ihrer eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Kommission aufzuerlegen.

116

Der Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Italienischen Republik.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung 2007/327/EG der Kommission vom 27. April 2007 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit sie der Italienischen Republik zu 50 % die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung für die folgenden Unregelmäßigkeiten anlastet: Coprap (IT/1987/001), Tabacchi Levante (IT/1987/002), Casearia Sarda (IT/1991/001), Beca (IT/1994/009), Soc.Coop.Super (IT/1995/003/A), Vinicola Magna (IT/1995/005/A), Eurotrade (IT/1995/015/A), COASO – Italiana Tabacchi (IT/1995/016/A), Ionia (IT/1995/017/A), Beca (IT/1995/018), Addeo Fruit (IT/1995/021), Quaranta (IT/1996/003), D’Apolito (IT/1996/007), Sibillo (IT/1996/016), Agrocom (IT/1996/019), Procaccini (IT/1996/020), Addeo Fruit (IT/1996/023), Mediterrane Vini (IT/1996/001), Oleificio Centro Italia (IT/1996/029), Procaccini (IT/1997/002), Soc.Coop.Super (IT/1997/006/A), Savict (IT/1997/01), Agricola S. Giuseppe (IT/1997/012), Terra D’Oro (IT/1997/017/A) und Toscana Tabacchi (IT/1997/018).

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Die Italienische Republik trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission.

 

4.

Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten sowie ein Fünftel der Kosten der Italienischen Republik.

 

Truchot

Martins Ribeiro

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juni 2013.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Rechtlicher Rahmen

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

Zu dem Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 und die Begründungspflicht

 

Zu den Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500000 Euro

 

Zu den Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 500000 Euro

 

Zu dem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 und die Begründungspflicht

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.


Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T-267/07

Italienische Republik, vertreten durch G. Aiello und S. Fiorentino, avvocati dello Stato,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/327/EG der Kommission vom 27. April 2007 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben (ABl. L 122, S. 51)

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters A. Popescu (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

Rechtlicher Rahmen

1. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung wurden die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) aufgestellt. Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der GAP (ABl. L 160, S. 103) hat die Verordnung Nr. 729/70 ersetzt und gilt für die vom 1. Januar 2000 bis zum 16. Oktober 2006 getätigten Ausgaben.

2. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/70 sowie Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 finanziert die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die nach den Vorschriften der Europäischen Union vorgenommenen Interventionen zur Regulierung dieser Märkte.

3. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 entscheidet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, welche Ausgaben von der Finanzierung durch die Union auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass diese nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt worden sind.

4. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/1999 treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

5. Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 die Union die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

6. Die Verordnung Nr. 1258/1999 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der GAP (ABl. L 209, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

7. In Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1290/2005 heißt es: „Bei der Übermittlung der Jahresrechnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren mit Aufschlüsselung der noch nicht wieder eingezogenen Beträge nach Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren und dem Jahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit.“ Weiter heißt es dort: „Die Mitgliedstaaten halten eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Wiedereinziehungsverfahren sowie der noch nicht wieder eingezogenen Einzelbeträge zur Verfügung der Kommission.“

8. Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 lautet:

„Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt bzw., wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren, so werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen.

Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Beträge, deren Wiedereinziehung nicht innerhalb der Fristen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfolgt ist, in der zusammenfassenden Übersicht nach Absatz 3 Unterabsatz 1 getrennt an.

Die Aufteilung der Finanzlast infolge der Nichtwiedereinziehung nach Unterabsatz 1 erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung fortzusetzen. Die so wieder eingezogenen Beträge werden dem [Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)] nach Einbehaltung des Betrags gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu 50 % gutgeschrieben.

Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung dem EGFL als Ausgabe.

Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. [Euro] überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Fristen um höchstens 50 % der ursprünglichen Fristen verlängern.“

9. Art. 32 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1290/2005 bestimmt:

„In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Diese Entscheidung kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:

a) wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten;

b) wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.“

10. Weiter heißt es in dieser Bestimmung: „Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Beträge, bei denen er die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und die Begründung seiner Entscheidung in der zusammenfassenden Übersicht gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 getrennt an.“

11. Art. 32 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1290/2005 lautet:

„Nach Durchführung des Verfahrens nach Artikel 31 Absatz 3 kann die Kommission beschließen, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts verbuchten Beträge in folgenden Fällen von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen:

a) in Anwendung der Absätze 5 und 6 dieses Artikels, wenn sie feststellt, dass die Unregelmäßigkeiten oder die Nichtwiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse zurückzuführen sind, für die die Verwaltung oder eine Dienststelle des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich ist;

b) in Anwendung von Absatz 6 dieses Artikels, wenn sie der Auffassung ist, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat erbrachte Begründung nicht ausreicht, um seine Entscheidung zur Einstellung des Wiedereinziehungsverfahrens zu rechtfertigen.“

12. Nach Art. 16 der Verordnung Nr. 729/70, Art. 20 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 47 der Verordnung Nr. 1290/2005 gilt die Verordnung Nr. 729/70 für die Ausgaben der Mitgliedstaaten vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1999, während die Verordnung Nr. 1258/1999 für die vom 1. Januar 2000 bis zum 16. Oktober 2006 getätigten Ausgaben gilt.

13. Nach Art. 49 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1290/2005 gilt jedoch Art. 32 dieser Verordnung für die im Rahmen von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der GAP sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (ABl. L 67, S. 11) mitgeteilten Unregelmäßigkeiten, bei denen die vollständige Wiedereinziehung am 16. Oktober 2006 noch nicht erfolgt ist.

14. Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in den auf das Ende jedes Vierteljahres folgenden zwei Monaten eine Aufstellung über die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind.

Sie teilen zu diesem Zweck, soweit irgend möglich, im Einzelnen Folgendes mit:

– gegen welche Vorschrift wurde verstoßen;

– Art und Höhe der Ausgaben; falls keine Zahlung erfolgt ist, die Beträge, die zu Unrecht gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre, mit Ausnahme von Irrtümern oder Versäumnissen der Wirtschaftsbeteiligten, die vor der Zahlung aufgedeckt wurden und keinen Anlass zu einer administrativen oder gerichtlichen Strafmaßnahme geben;

– um welche gemeinsamen Marktorganisationen und um welches Erzeugnis oder welche Erzeugnisse bzw. welche Maßnahme handelt es sich;

– in welchem Zeitraum oder zu welchem Zeitpunkt wurde die Unregelmäßigkeit begangen;

– welche Praktiken wurden beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandt;

– wie wurde die Unregelmäßigkeit aufgedeckt;

– welche Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten haben die Unregelmäßigkeit festgestellt;

– welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich und welche Möglichkeiten bestehen für die Wiedereinziehung;

– zu welchem Zeitpunkt und aus welcher Quelle wurde die erste Angabe übermittelt, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ;

– zu welchem Zeitpunkt wurde die Unregelmäßigkeit festgestellt;

– welche Mitgliedstaaten und Drittländer sind gegebenenfalls betroffen;

– welche natürlichen und juristischen Personen sind beteiligt, es sei denn, die entsprechende Angabe kann bei der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht nützlich sein?

…“

15. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 595/91 setzen die Mitgliedstaaten die Kommission „in den auf das Ende jedes Vierteljahres folgenden zwei Monaten über die Verfahren, die infolge der nach Artikel 3 mitgeteilten Unregelmäßigkeiten eingeleitet wurden, sowie über bedeutendere Änderungen dieser Verfahren in Kenntnis“. Art. 5 Abs. 2 bestimmt: „Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaats die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden, so teilt er der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zu Lasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht. Diese Mitteilungen müssen detailliert genug sein, um es der Kommission zu ermöglichen, einen Beschluss über die Anlastbarkeit der finanziellen Folgen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 729/70 zu treffen. Dieser Beschluss ergeht nach dem Verfahren des Artikels 5 der genannten Verordnung.“

16. Die Einzelheiten des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6), in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 der Kommission vom 22. März 2005 (ABl. L 77, S. 6) geänderten Fassung festgelegt.

17. Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen an, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen.

Diese Mitteilung muss auf die vorliegende Verordnung Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten. Die Kommission kann einer Verlängerung dieser Frist in begründeten Fällen zustimmen.

Nach Ablauf dieser Frist führt die Kommission bilaterale Besprechungen. Beide Parteien versuchen einvernehmlich, die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen, die Schwere des Verstoßes und den der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden zu schätzen. Nach Abschluss dieser Besprechungen und nach Ablauf einer Frist, die die Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat nach den bilateralen Besprechungen der Mitteilung zusätzlicher Angaben setzt, oder wenn der Mitgliedstaat der betreffenden Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachkommt, teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerung unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission förmlich mit. Unbeschadet von Unterabsatz 4 dieses Absatzes legt sie in dieser Mitteilung die Ausgaben fest, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 729/70 auszuschließen beabsichtigt.

Der Mitgliedstaat setzt die Kommission schnellstmöglich über die von ihm zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften getroffenen Korrekturmaßnahmen und über das Datum ihrer tatsächlichen Anwendung in Kenntnis. In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 729/70 beschließt die Kommission gegebenenfalls den Ausschluss der wegen der Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage stehenden Ausgaben bis zur tatsächlichen Anwendung der Korrekturmaßnahmen.

(2) Die Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 729/70 sind nach Prüfung der von der Schlichtungsstelle gemäß der Entscheidung 94/442/EG erstellten Berichte zu treffen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

18. Im Jahr 2003 setzte die Kommission di e aus Beamten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Generaldirektion (GD) „Landwirtschaft“ bestehende Task Force „Einziehung“ (im Folgenden: Task Force) ein. Aufgabe dieser Task Force war es, die von den Mitgliedstaaten nach Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 vor dem 1. Januar 1999 mitgeteilten Unregelmäßigkeiten, bei denen die vollständige Wiedereinziehung der ausgezahlten Beträge noch nicht erfolgt war, zu prüfen und die Einhaltung der Verpflichtungen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 729/70 oder gegebenenfalls Art. 8 der Verordnung Nr. 1258/1999 durch die nationalen Behörden sicherzustellen. Zu den Arbeiten der Task Force gehörten u. a. die Überprüfung der Tätigkeiten der italienischen Zahlstellen Agenzia per le erogazioni in agricoltura (AGEA, Agentur für Agrarzahlungen) und Servizio autonomo interventi nel settore agricolo (SAISA, Autonome Dienststelle für Interventionen im Agrarsektor).

19. Angesichts der großen Zahl der von ihrem Prüfungsauftrag umfassten Unregelmäßigkeiten – etwa 4 200 Fälle mit einem Umfang von insgesamt 1,2 Mrd. Euro – beschloss die Task Force, in einer ersten Phase die Verfahren in Bezug auf Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro zu prüfen und die Prüfung der Fälle mit geringerem Umfang erst in einer zweiten Phase vorzunehmen.

20. Nach Abschluss der Arbeiten der Task Force in Bezug auf die Fälle mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro und gemäß dem in der Verordnung Nr. 1663/95 vorgesehenen Rechnungsabschlussverfahren erließ die Kommission die Entscheidung 2006/678/EG vom 3. Oktober 2006 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 278, S. 24).

21. Die spezifischen Gründe der von der Kommission vorgenommenen Finanzkorrekturen wurden nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 bezüglich der Wiedereinziehung unrechtmäßiger Zahlungen in dem Zusammenfassenden Bericht AGRI-2006-62645-01-00 über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, zusammengefasst.

22. In diesem Bericht stellte die Kommission zu einer ersten Gruppe von 157 Unregelmäßigkeiten fest, dass die italienischen Behörden ihrer Sorgfaltspflicht nach Art. 8 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 der Verordnung Nr. 1258/1999 nicht in vollem Umfang nachgekommen seien und dass sie aufgrund ihres sorgfaltswidrigen Verhaltens die Finanzlast aus der Nichtwiedereinziehung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge vollständig übernehmen müssten, und zwar in Höhe von insgesamt 310 849 495,98 Euro. Zu einer zweiten Gruppe von Fällen stellte die Kommission fest, dass das Verhalten der nationalen Behörden nicht zu Bemerkungen ihrer Dienste Anlass gebe. In einigen dieser Fälle, in denen die Wiedereinziehung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge als mittlerweile unmöglich erachtet werde, müsse die entsprechende Finanzlast in vollem Umfang dem EAGFL auferlegt werden. Schließlich werde bei einer dritten Gruppe von Fällen, da die Wiedereinziehung der fraglichen Beträge noch denkbar erscheine, die Entscheidung der Kommission zurückgestellt, denn es sei noch nicht möglich, dem EAGFL die finanziellen Folgen der unterbliebenen Wiedereinziehung der betreffenden Beträge anzulasten.

23. Mit Klageschrift, die am 11. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Italienische Republik vor dem Gericht Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/678, soweit darin die finanziellen Folgen von 105 Unregelmäßigkeiten von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen und zulasten des Haushalts der Italienischen Republik verbucht wurden. Diese Klage wurde vom Gericht mit Urteil vom 12. September 2012, Italien/Kommission (T-394/06), abgewiesen.

24. Am 27. April 2007 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/327/EG über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben (ABl. L 122, S. 51, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). In dieser Entscheidung legte die Kommission der Italienischen Republik nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 zu 50 % die Finanzlast auf, die sich aus den zu Unrecht erfolgten Zahlungen ergab, die dieser Mitgliedstaat nach Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 gemeldet hatte und die am 16. Oktober 2006 nicht vollständig wiedereingezogen worden waren. Zu diesen Zahlungen gehörten Unregelmäßigkeiten mit einem Wert von über 500 000 Euro, die die Italienische Republik gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 vor dem 1. Januar 1999 gemeldet hatte und die, in Erwartung des Abschlusses der Wiedereinziehungsverfahren, nicht in die Entscheidung 2006/678 hatten einbezogen werden können, sowie andere Fälle, deren Betrag unterhalb der Schwelle von 500 000 Euro lag und die einer Prüfung durch die Task Force im Rahmen der zweiten Phase ihrer Arbeiten unterzogen worden waren.

Verfahren und Anträge der Parteien

25. Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 9. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

26. Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts wurde der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

27. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) die mündliche Verhandlung eröffnet.

28. In der Sitzung am 18. April 2012 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

29. Die Italienische Republik beantragt,

– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei bestimmten von der Klage erfassten Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu 50 % zu ihren Lasten verbucht werden;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30. Die Kommission beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

31. Die Italienische Republik stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe. Sie macht erstens einen Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 und die Begründungspflicht und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 und die Begründungspflicht geltend.

Zu dem Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 und die Begründungspflicht

32. Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil betrifft die Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro, während der zweite Teil Fälle mit geringerem Umfang behandelt.

Zu den Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro

33. Die Italienische Republik rügt, dass es im Rahmen der Entscheidung 2006/678 an einem förmlichen Beschluss der Kommission zu sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro fehle. Es handelt sich um folgende Fälle: Ilca SpA (IT/1989/003 [S]), Eurofeed SpA (IT/1991/003 [S]), Italtrading Srl (IT/1994/001), Codelme Srl (IT/1996/001), Codelme Srl (IT/1997/014), Europa Vini Srl (IT/1998/003) und Italsemole Srl (IT/1996/018) (im Folgenden: sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro).

34. Die ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Entscheidungsfindung der Kommission hätten den Abschluss der sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro vor Erlass der angefochtenen Entscheidung verhindert, wodurch dem Haushalt der Italienischen Republik 50 % der Kosten angelastet worden seien. Die Kommission habe innerhalb einer angemessenen Frist über alle erforderlichen Informationen verfügt, um davon Kenntnis zu erlangen, ob es unmöglich sei, sämtliche Beträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten wiedereinzuziehen und diese dem Gemeinschaftshaushalt oder dem Haushalt des Mitgliedstaats anzulasten. Indem sie nicht so vorgegangen sei, habe die Kommission den italienischen Behörden die Möglichkeit genommen, ihre Rechte gegebenenfalls vor Gericht geltend zu machen.

35. Da der Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 auf die Mitteilung, mit der die Kommission ihn über die Ergebnisse der Nachforschungen unterrichtet habe, innerhalb einer Frist von zwei Monaten antworten müsse, sei diese zweimonatige Frist auch von der Kommission zu beachten, wenn sie zu den Mitteilungen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 Stellung nehmen müsse.

36. Dass in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 keine spezielle Frist vorgesehen sei, lasse jedenfalls nicht die Überschreitung einer angemessenen Frist in den von der Rechtsprechung angegebenen Grenzen zu. Bei Erlass der Entscheidung 2006/678 durch die Kommission sei diese Frist jedoch längst verstrichen gewesen.

37. In ihrer Erwiderung führt die Italienische Republik aus, dieser Klagegrund sei in vollem Umfang zulässig, da das Interesse daran, die Nichteinbeziehung von Fällen mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro in die Entscheidung 2006/678 zu rügen, erst konkrete Gestalt angenommen habe, als diese Fälle in die angefochtene Entscheidung einbezogen worden seien. Das Versäumnis, die fraglichen Fälle in die Entscheidung 2006/678 einzubeziehen, bedeute nämlich nicht zwangsläufig, dass diese Fälle in die angefochtene Entscheidung einzubeziehen seien, sondern sei nur eine der dafür erforderlichen Voraussetzungen. In der Zwischenzeit hätte die Kommission die fraglichen Fälle neu definieren oder sie auch übergehen können, so dass die italienische Regierung keinen Grund zur Klage gehabt hätte.

38. Zudem macht die italienische Regierung geltend, die angefochtene Entscheidung weise einen Begründungsmangel auf, da die Kommission weder erläutert habe, aus welchem Grund die sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro nicht in der Entscheidung 2006/678 bereinigt worden seien, noch den verzögerten Erlass der angefochtenen Entscheidung gerechtfertigt habe. Die Italienische Republik sei nämlich erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens darüber unterrichtet worden, aus welchen Gründen die Kommission keinen Beschluss zu den sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro gefasst habe. Die Erläuterungen der Kommission in ihrer Klageerwiderung stellten jedoch nicht nur eine dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nachfolgende Begründung dar, die für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit unerheblich sei, sondern auch eine zur Klärung der Gründe für diese Entscheidung unzureichende Argumentation. Da die Begriffe „keine vollständige Wiedereinziehung“ und „anhängiges Verfahren“ Rechtsbegriffe seien, habe die Kommission sich nicht mit der Feststellung begnügen können, dass das eine oder andere Verfahren noch laufe, sondern hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen sie die Wiedereinziehung der fraglichen Beträge noch für möglich gehalten habe.

39. Die Kommission macht zunächst geltend, dass sich der erste Nichtigkeitsgrund der Italienischen Republik in Wirklichkeit nicht gegen die angefochtene Entscheidung, sondern gegen die Entscheidung 2006/678 richte. Der vorliegende Teil des ersten Ungültigkeitsgrundes sei daher für unzulässig zu erklären.

40. Daher ist die Zulässigkeit dieses Teils des ersten Klagegrundes zu prüfen.

41. Die Italienische Republik rügt insoweit im Wesentlichen, dass es im Rahmen der Entscheidung 2006/678 an einem förmlichen Beschluss der Kommission zu den sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro fehle. Ihres Erachtens hätte die Kommission eine Frist von zwei Monaten oder jedenfalls eine angemessene Frist für die Stellungnahme zu den Mitteilungen des Mitgliedstaats nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 beachten müssen. Diese Frist sei jedoch bei Erlass der Entscheidung 2006/678 durch die Kommission längst verstrichen gewesen.

42. Es lässt sich nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich diese Rüge der Italienischen Republik nicht gegen die Entscheidung 2006/678 richte. Die bloße Lektüre der Klageschrift und der Erwiderung bestätigt, dass das Vorbringen der Italienischen Republik nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, sondern die der Entscheidung 2006/678 betrifft.

43. Es trifft zwar zu, dass die sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro, wenn sie Gegenstand der Entscheidung 2006/678 gewesen wären, nicht in die angefochtene Entscheidung einbezogen worden wären. Die Entscheidung 2006/678 ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, so dass die gegen diese Entscheidung gerichteten Rügen nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen können und daher im vorliegenden Fall ins Leere gehen.

44. Im Übrigen ist der Kommission beizupflichten, dass die italienische Regierung, wenn sie der Kommission hätte vorwerfen wollen, innerhalb einer angemessenen Frist keine ausdrückliche und angemessen begründete Entscheidung über die sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro erlassen zu haben, die Möglichkeit hatte, die Kommission um eine Stellungnahme zu diesen Fällen zu ersuchen und gegebenenfalls vor dem Unionsgericht eine Klage nach Art. 232 Abs. 2 EG auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission zu erheben.

45. Unter diesen Umständen ist diese Rüge der Italienischen Republik als ins Leere gehend und nicht als unzulässig zurückzuweisen.

46. Zur Rüge eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Unionsgericht seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-26/00, Slg. 2005, I-6527, Randnr. 113, und des Gerichts vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, Slg. 2009, II-2029, Randnr. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem elften Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden, falls die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist.

48. Da die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90), die seit dem 16. Oktober 2006 gilt und in Art. 11 Abs. 1 bis 3 im Wesentlichen das gleiche Verfahren wie das Verfahren nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 vorsieht, die Unregelmäßigkeiten mitgeteilt haben, für die am 16. Oktober 2006 keine vollständige Wiedereinziehung der Beträge erfolgt war, muss die Kommission demselben Erwägungsgrund zufolge auf der Grundlage dieser Informationen über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung der Beträge entscheiden, die den Unregelmäßigkeiten entsprechen, die weiter als vier bzw. acht Jahre zurückreichen.

49. Folglich konnte die Italienische Republik mit Hilfe dieses Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung erfahren, weshalb die Kommission beschloss, die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung in Höhe von 50 % zulasten des Mitgliedstaats zu verbuchen.

50. Wenn die Italienische Republik mit dieser Rüge einen Begründungsmangel der Entscheidung 2006/678 beanstanden will, soweit darin nicht erläutert werde, warum die sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro nicht in diese Entscheidung einbezogen worden seien, ist diese Rüge jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen. Die Feststellung eines möglichen Begründungsmangels der Entscheidung 2006/678 kann nämlich nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.

51. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Entscheidungen der Kommission auf dem Gebiet des Rechnungsabschlusses des EAGFL auf der Grundlage eines zusammenfassenden Berichts und eines Schriftwechsels zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat erlassen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 14. März 2002, Niederlande/Kommission, C-132/99, Slg. 2002, I-2709, Randnr. 39). Unter diesen Umständen ist die Begründung solcher Entscheidungen dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der ihr Adressat ist, am Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zulasten des EAGFL übernehmen zu müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, C-130/99, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 126).

52. Der vorstehend in Randnr. 21 angeführte Zusammenfassende Bericht AGRI-2006-62645-01-00 enthält jedoch, wie die Kommission geltend macht, eine detaillierte Rechtfertigung der in der Entscheidung 2006/678 enthaltenen Korrekturen. Die Dienststellen der Kommission haben darin in Nr. 4 unter der Überschrift „Aussetzung von Entscheidungen über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung der Beträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten“ deutlich angegeben, dass nach ihren Feststellungen bei bestimmten Unregelmäßigkeiten aus der Zeit vor 1999 die Wiedereinziehungsverfahren trotz aller erforderlichen Sorgfalt der nationalen Behörden noch bei den nationalen Gerichten anhängig seien. Folglich hätten diese Fälle nicht mehr zum Abschluss gebracht werden können, denn der entsprechende Betrag habe weder vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden können – da die Wiedereinziehung immer noch möglich gewesen sei – noch vom Haushalt des betroffenen Mitgliedstaats – da die nationalen Behörden ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen seien. Sie kamen daher zu dem Schluss, dass der Ausgang der anhängigen nationalen Gerichtsverfahren abzuwarten sei, um über die finanziellen Folgen einer möglicherweise unterbleibenden Wiedereinziehung entscheiden zu können, und dass diese Fälle deshalb vom Anwendungsbereich der Entscheidung 2006/678 ausgenommen worden seien.

53. Folglich ist die Rüge eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung als unbegründet und, was den Vorwurf eines Begründungsmangels der Entscheidung 2006/678 betrifft, jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

54. Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zu den Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 500 000 Euro

55. Zu den Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 500 000 Euro, die durch die angefochtene Entscheidung bereinigt worden sind, t rägt die Italienische Republik vor, dass der Gegenstand der Entscheidung dadurch beeinflusst werde, dass die Kommission ihre Entscheidungsfindung in diesen Fällen ohne jede Rechtfertigung über eine angemessene Frist hinaus verzögert habe. Zudem räume die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ein, dass diese Fälle wohl keiner zusätzlichen Klärung durch die italienischen Behörden bedurft hätten und nur aus Gründen der Ökonomie des Verwaltungsverfahrens in das der Task Force übertragene Verfahren aufgenommen worden seien. Aufgrund dieser Verzögerung, für die jede Begründung fehle, seien die fraglichen Fälle in die angefochtene Entscheidung aufgenommen worden, so dass Art. 32 der Verordnung Nr. 1290/2005 auf sie Anwendung gefunden habe mit der Folge, dass dem nationalen Haushalt 50 % der entsprechenden Kosten angelastet worden seien.

56. Als Erstes beanstandet die Italienische Republik, dass die Kommission nicht innerhalb einer angemessenen Frist über 25 Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 500 000 Euro befunden habe, die bereits in ein 2001 eröffnetes Rechnungsabschlussverfahren einbezogen gewesen seien und deren Verbuchung zulasten des EAGFL das OLAF bereits in einem Vermerk vom 12. Juni 2001 angekündigt habe. Es handele sich um folgende Fälle: Coprap (IT/1987/001), Tabacchi Levante (IT/1987/002), Casearia Sarda (IT/1991/001), Beca (IT/1994/009), Soc.Coop.Super (IT/1995/003/A), Vinicola Magna (IT/1995/005/A), Eurotrade (IT/1995/015/A), COASO – Italiana Tabacchi (IT/1995/016/A), Ionia (IT/1995/017/A), Beca (IT/1995/018), Addeo Fruit (IT/1995/021), Quaranta (IT/1996/003), D’Apolito (IT/1996/007), Sibillo (IT/1996/016), Agrocom (IT/1996/019), Procaccini (IT/1996/020), Addeo Fruit (IT/1996/023), Mediterrane Vini (IT/1996/001), Oleificio Centro Italia (IT/1996/029), Procaccini (IT/1997/002), Soc.Coop.Super (IT/1997/006/A), Savict (IT/1997/01), Agricola S. Giuseppe (IT/1997/012), Terra D’Oro (IT/1997/017/A) und Toscana Tabacchi (IT/1997/018) (im Folgenden: 25 Unregelmäßigkeiten).

57. Als Zweites rügt die italienische Regierung, dass die Kommission den Rechnungsabschluss für 36 weitere Unregelmäßigkeiten, die nicht in den Bescheid des OLAF vom 12. Juni 2001 einbezogen worden seien und für die die italienischen Behörden bei den Dienststellen der Kommission vergeblich die Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt beantragt hätten, zu spät vorgenommen habe. Die Italienische Republik bezieht sich beispielhaft auf sieben Fälle, die in zwei Vermerken der SAISA vom 6. und vom 13. Oktober 2006 genannt worden seien. Es handelt sich um folgende Fälle: Codelme-Cabosa (IT/III/98/12), Centro Sud Conserve (IT/4/98/16), Agroverde (IT/I/95/9), Racaniello Rosa (IT/3/95/19), Agricola Paduli (IT/00/11), Vinicola Vedovato Mario (IT/3/96/26) und Agricola Paduli (IT/95/12).

58. Weil die Kommission ihrer Pflicht, innerhalb angemessener Fristen Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen sei, seien die 36 weiteren Unregelmäßigkeiten in den Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 einbezogen worden mit der Folge, dass die entsprechenden finanziellen Folgen zu 50 % dem nationalen Haushalt angelastet worden seien.

59. Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission durch keine Rechtsvorschrift verpflichtet wurde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung betreffend eine besondere Mitteilung auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 zu erlassen (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2010, Deutschland/Kommission, T-236/07, Slg. 2010, II-5253, Randnr. 63).

60. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts bei ihren Verwaltungsverfahren angemessene Fristen einzuhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 179, und des Gerichts vom 30. September 2003, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, T-196/01, Slg. 2003, II-3987, Randnr. 229).

61. Die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionrechts dar, dessen Beachtung der Unionsrichter sicherstellt und der als Bestandteil des Rechts auf gute Verwaltung von Art. 41 Abs. 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) übernommen wird (Urteil des Gerichts vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T-394/03, Slg. ÖD 2006, I-A-2-95 und II-A-2-441, Randnr. 162).

62. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere dessen Kontext, den verschiedenen abgeschlossenen Verfahrensabschnitten, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 53).

63. Zwar schreibt im vorliegenden Fall die geltende Regelung der Kommission keine genaue Frist vor, innerhalb deren sie eine Entscheidung über die Anlastung der finanziellen Folgen im Fall einer Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 erlassen muss, doch ist zu prüfen, ob die Dauer des Verwaltungsverfahrens angemessen ist, und bei Überschreitung der angemessenen Frist ist festzustellen, ob dieser Umstand Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung haben konnte.

64. Was als Erstes die 25 Unregelmäßigkeiten betrifft, steht, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, fest, dass es sich um Fälle handelt, die der Kommission vor 1995 von der SAISA mitgeteilt wurden.

65. Diese 25 Fälle gehörten zu einem Block von mehr als 1 000 Unregelmäßigkeiten, die die Italienische Republik vor 1995 mitteilte. Gleichwohl handelte es sich um die einzigen Unregelmäßigkeiten, die keiner zusätzlichen Klarstellungen durch die italienischen Behörden bedurften.

66. Das OLAF wies in seinem Vermerk vom 12. Juni 2001 darauf hin, dass dieser eine „amtliche Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95“ darstelle, und führte zu einer ersten, in Anlage 1 des Vermerks enthaltenen Fallgruppe aus: „Fälle, in denen die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die fraglichen Beträge als nicht wiedereinziehbar angesehen werden müssen, und bei denen wir damit einverstanden sind, dass sie dem EAGFL, Abteilung Garantie, angelastet werden …“

67. Die Kommission hat die angefochtene Entscheidung, die die 25 Unregelmäßigkeiten umfasst, jedoch erst am 27. April 2007 erlassen.

68. Da diese Unregelmäßigkeiten der Kommission vor 1995 mitgeteilt, aber erst am 27. April 2007 in eine Rechnungsabschlussentscheidung der Kommission einbezogen wurden, hat das sie betreffende Rechnungsabschlussverfahren insgesamt über zehn Jahre gedauert.

69. Des Weiteren hatte die Kommission die den 25 Unregelmäßigkeiten entsprechenden Beträge schon im Juni 2001, d. h. etwa sechs Jahre vor Erlass der angefochtenen Entscheidung, als nicht wiedereinziehbar anerkannt und war damit einverstanden, dass sie dem EAGFL angelastet werden.

70. Die Kommission rechtfertigt diese Frist damit, dass sie zwar 2003 einen Rechnungsabschluss der finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten habe durchführen können, die ihr vom Königreich Belgien, vom Königreich Dänemark, von der Bundesrepublik Deutschland, von der Hellenischen Republik, vom Königreich Spanien, von der Französischen Republik, von Irland, vom Königreich der Niederlande, von der Portugiesischen Republik und vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vor 1995 mitgeteilt worden seien, da das OLAF alle Unregelmäßigkeiten, die von diesen Mitgliedstaaten vor 1995 mitgeteilt worden seien, habe klären können, doch sei die Lage in Bezug auf die Italienische Republik wegen der großen Zahl noch laufender Wiedereinziehungsverfahren, aber auch wegen der sehr unklaren und unvollständigen Antworten der italienischen Behörden noch sehr verworren gewesen.

71. Sie habe die 25 Unregelmäßigkeiten von dieser Entscheidung von 2003 ausnehmen müssen, um die Lage in Italien insgesamt zu prüfen und die erforderliche Ökonomie der Verwaltungsverfahren zu gewährleisten. Infolgedessen habe sie beschlossen, keinen Rechnungsabschluss der von der italienischen Regierung vor 1995 mitgeteilten Fälle vorzunehmen, die zusammen mit denjenigen, die nach diesem Zeitpunkt bis 1999 mitgeteilt worden sind, in die Arbeiten der 2003 gegründeten Task Force einbezogen worden seien.

72. Hinzu komme, dass sich die Task Force zunächst auf die Fälle mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro konzentriert habe, die 85 % der wiedereinzuziehenden Beträge ausgemacht hätten, und die Prüfung der Fälle mit einem Umfang von weniger als 500 000 Euro, d. h. die Prüfung von über 3 800 Fällen, von denen die Mehrzahl von der Italienischen Republik mitgeteilt worden sei, daher erst in den ersten Monaten des Jahres 2005 aufnehmen können.

73. Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1290/2005 am 21. Juni 2005 seien alle Fälle, einschließlich der 25 Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen von Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 vor dem 16. Oktober 2006 mitgeteilt worden seien und für die noch keine vollständige Wiedereinziehung erfolgt sei, automatisch in den Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 5 dieser Verordnung einbezogen worden.

74. Es ist festzustellen, dass eine Berufung auf die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens für die 25 Unregelmäßigkeiten auch unter Berücksichtigung der großen Zahl in Italien anhängiger Wiedereinziehungsverfahren und des Erfordernisses für die Kommission, die Lage in Italien insgesamt zu prüfen und die notwendige Ökonomie der Verwaltungsverfahren zu gewährleisten, keinen Erfolg haben kann.

75. Erstens bedurften die 25 Unregelmäßigkeiten seit Juni 2001 keiner Nachforschungen der Kommission oder zusätzlicher Informationen des Mitgliedstaats. Dies hat die Kommission sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

76. Zweitens hinderte das Vorliegen einer großen Zahl anderer noch zu definierender Fälle in Bezug auf die Italienische Republik die Kommission keineswegs daran, das Verfahren bezüglich der 25 Unregelmäßigkeiten mit einem förmlichen Beschluss zum Abschluss zu bringen. Abgesehen davon, dass alle diese Fälle denselben Mitgliedstaat betrafen, gab es nämlich zwischen ihnen und den anderen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Italienische Republik keine Verbindung technischer oder rechtlicher Art, die die Kommission daran gehindert hätte, die 25 Unregelmäßigkeiten in einer gesonderten Entscheidung zu regeln.

77. Drittens kann die verspätete Behandlung der 25 Unregelmäßigkeiten keineswegs der Italienischen Republik zugeschrieben werden. Insbesondere ist in Bezug auf den Zeitraum nach dem Vermerk des OLAF vom 12. Juni 2001 bereits vorstehend in Randnr. 75 darauf hingewiesen worden, dass die Kommission zu diesen Fällen keine zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen von der Italienischen Republik erbeten hatte. Selbst wenn, wie die Kommission geltend macht, die Lage bei den von der Italienischen Republik mitgeteilten Unregelmäßigkeiten u. a. aufgrund der ungenauen und unvollständigen Antworten der italienischen Behörden verworren gewesen sein sollte, betraf keine dieser Antworten die 25 Unregelmäßigkeiten. Daher hat die Italienische Republik keineswegs dazu beigetragen, das Verwaltungsverfahren über Juni 2001 hinaus zu verzögern.

78. In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die Kommission bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens für die 25 Unregelmäßigkeiten keine angemessene Verfahrensdauer eingehalten hat.

79. Sodann ist zu prüfen, ob die Verletzung dieses Grundsatzes in Bezug auf die genannten Fälle zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann.

80. Hierzu ist festzustellen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer im Allgemeinen nicht die Nichtigerklärung der nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung rechtfertigt. Nur wenn nämlich die übermäßig lange Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Inhalt der im Anschluss an das Verwaltungsverfahren erlassenen Entscheidung haben kann, wirkt sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission, C-39/00 P, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 44; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 203, und des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, Slg. 2011, II-3355, Randnr. 295).

81. Im vorliegenden Fall beanstandet die Italienische Republik die Verzögerung, mit der die Kommission die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die 25 Unregelmäßigkeiten erlassen hat, und die Folgen der Verzögerung für diese Entscheidung.

82. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der bis zum Erlass der Verordnung Nr. 1290/2005 geltenden und auf diese 25 Fälle anwendbaren Vorschrift, nämlich Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70, für den Fall, dass keine vollständige Wiedereinziehung erfolgte, der Gemeinschaftshaushalt die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse trug; dies galt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder anderen Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten waren.

83. Das OLAF hatte jedoch in seinem Vermerk vom 12. Juni 2001 anerkannt, dass die den 25 Unregelmäßigkeiten entsprechenden Beträge als nicht wiedereinziehbar anzusehen und dem EAGFL anzulasten seien.

84. Folglich hätte eine Entscheidung der Kommission, die gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 ergangen wäre, die finanziellen Folgen der 25 Unregelmäßigkeiten in vollem Umfang dem EAGFL angelastet.

85. Demnach wurden diese Folgen nur aufgrund des Zeitablaufs, insbesondere des verspäteten Erlasses der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission und der Änderung der anwendbaren Vorschriften, zu 50 % dem EAGFL und zu 50 % der Italienischen Republik angelastet.

86. Da die übermäßig lange Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Inhalt der im Anschluss an das Verwaltungsverfahren erlassenen angefochtenen Entscheidung hatte, stellt der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer einen Grund für die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung dar, soweit mit ihr die finanziellen Folgen der 25 Unregelmäßigkeiten zu 50 % der Italienischen Republik angelastet wurden.

87. Was als Zweites die anderen Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 500 000 Euro betrifft, die nicht in den Vermerk des OLAF vom 12. Juni 2001 einbezogen sind und in Bezug auf die sich die italienischen Behörden ebenfalls auf den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer berufen, ist festzustellen, dass sich die Italienische Republik darauf beschränkt, in der Anlage zur Klageschrift eine Übersicht vorzulegen, in der 36 Unregelmäßigkeiten genannt werden, von denen 22 als noch offen, die übrigen 14 als abgeschlossen angegeben werden.

88. Hierzu heißt es in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91: „Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaats die vollständige Wiedereinziehung eines Betrags nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden, so teilt er der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zu Lasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht.“ Weiter heißt es dort: „Diese Mitteilungen müssen detailliert genug sein, um es der Kommission zu ermöglichen, einen Beschluss über die Anlastbarkeit der finanziellen Folgen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 729/70 zu treffen.“

89. Nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 trägt für den Fall, dass keine vollständige Wiedereinziehung erfolgt, die Union die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

90. Nach diesen Vorschriften ist es folglich, soweit die Wiedereinziehungsverfahren anhängig sind und eine Wiedereinziehung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge noch denkbar ist, ausgeschlossen, die entsprechenden finanziellen Folgen dem Gemeinschaftshaushalt anzulasten.

91. Im Licht dieser Erwägung ist in Bezug auf die 22 Unregelmäßigkeiten, die nach der vorstehend in Randnr. 87 genannten Übersicht noch offen sind, festzustellen, dass die Wiedereinziehungsverfahren bezüglich dieser Fälle nicht zum Abschluss gebracht wurden und die entsprechenden Beträge nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 daher nicht dem EAGFL angelastet werden konnten.

92. Zwar enthalten die Akten zwei Mitteilungen, die die italienischen Behörden über den Abschluss von sieben dieser 22 Fälle aufgrund der Nichtwiedereinziehbarkeit der betreffenden Forderungen erstellt haben. Diese Mitteilungen stammen jedoch erst vom 6. und vom 13. Oktober 2006.

93. Nach Art. 49 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1290/2005 gilt jedoch Art. 32 dieser Verordnung für die im Rahmen von Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 mitgeteilten Unregelmäßigkeiten, bei denen die vollständige Wiedereinziehung am 16. Oktober 2006 noch nicht erfolgt ist.

94. Da die italienischen Behörden diese Mitteilungen erst am 6. und am 13. Oktober 2006 vorgenommen haben, verfügten die Dienststellen der Kommission nicht über die erforderliche Zeit, um vor dem 16. Oktober 2006 die erforderlichen Nachprüfungen zur Feststellung der Unmöglichkeit einer Wiedereinziehung der Forderungen aus diesen Unregelmäßigkeiten vorzunehmen und folglich einen Beschluss über die Anlastbarkeit der finanziellen Folgen dieser Fälle gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 zu treffen. Daher fielen diese Fälle nach dem 16. Oktober 2006 automatisch in den Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005.

95. In Bezug auf die anderen 14 Unregelmäßigkeiten, die in der vorstehend in Randnr. 87 genannten Tabelle als abgeschlossen angegeben werden, fehlt es in den Akten an einer besonderen Mitteilung der italienischen Behörden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91. Zudem enthalten die Akten auch keine die Nichtwiedereinziehbarkeit der fraglichen Beträge bestätigende Mitteilung der Kommission.

96. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Italienische Republik keine im Licht der vorstehend in Randnr. 62 genannten Rechtsprechung hinreichenden Anhaltspunkte vorlegt, um es dem Gericht zu ermöglichen, die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens in diesen Fällen zu beurteilen, und erst recht vermag es nicht zu beurteilen, ob eine möglicherweise zu lange Verfahrensdauer den Dienststellen der Kommission anzulasten ist.

97. Demnach ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer in Bezug auf die hier in Rede stehenden 36 Fälle nicht nachgewiesen.

98. Nach alledem ist dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes in Bezug auf die 25 Unregelmäßigkeiten, die in den Vermerk des OLAF vom 12. Juni 2001 einbezogen sind, stattzugeben; im Übrigen ist dieser Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zu dem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 und die Begründungspflicht

99. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Italienische Republik erstens in Bezug auf die sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro geltend, dass bei Erlass der Entscheidung 2006/678 die eine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigenden Kriterien erfüllt gewesen seien, da die italienischen Behörden in diesen Fällen Beweise für ihre Sorgfalt bei der Durchführung der Wiedereinziehungsverfahren vorgelegt hätten. Der Ausschluss dieser Fälle von der Entscheidung 2006/678 und ihre Einbeziehung in die angefochtene Entscheidung mit der Folge, dass die entsprechenden Beträge zu 50 % dem Mitgliedstaat angelastet worden seien, stehe daher in klarem Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999.

100. Zweitens habe die Kommission fälschlich angenommen, die italienischen Verwaltungen oder Einrichtungen hätten bei der Erfüllung der ihnen nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 obliegenden Verpflichtungen sorgfaltswidrig gehandelt, so dass sie der Italienischen Republik weder bei den sieben Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro noch in den anderen Fällen mit einem Umfang unter diesem Schwellenwert, die in die angefochtene Entscheidung einbezogen worden seien, die finanziellen Folgen vermeintlicher Sorgfaltspflichtverletzungen zu 50 % habe auferlegen dürfen.

101. Was die anwendbaren nationalen Vorschriften betreffe, genüge die Dauer der verstrichenen Fristen für sich genommen nicht als Beleg für eine Sorgfaltspflichtverletzung der Italienischen Republik. In den Fällen, in denen die Unregelmäßigkeiten der AGEA im Anschluss an die von Dritten durchgeführten Nachprüfungen mitgeteilt worden seien, hätte die Italienische Republik nach diesen Vorschriften die Erstattung der betreffenden Beträge erst nach Abschluss der ersten Beurteilung durch die Justizbehörde beantragen können, und erst dann hätte die Forderung die dafür nach italienischem Recht erforderlichen Kriterien der Gewissheit, Fälligkeit und Einziehbarkeit erfüllt. Um die Dauer der verstrichenen Fristen im Hinblick auf die Feststellung der vermeintlichen Sorgfaltspflichtverletzung zu beurteilen, die der Italienischen Republik nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 zur Last gelegt werden könne, hätte die Kommission daher den für die Konkretisierung dieser Kriterien nötigen Zeitraum berücksichtigen müssen.

102. Drittens weise die angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel auf, da aus ihr nicht hervorgehe, weshalb die Kommission ungeachtet der Sorgfalt, die die italienischen Behörden hätten erkennen lassen, die fraglichen Fälle zu 50 % dem nationalen Haushalt angelastet habe.

103. Nach Auffassung der Kommission betreffen die von der Italienischen Republik im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zu den Fällen mit einem Umfang von mehr als 500 000 Euro vorgetragenen Rügen nicht die angefochtene Entscheidung, sondern die Entscheidung 2006/678. Um die Entscheidung 2006/678 anzugreifen, soweit darin nicht über die in Rede stehenden Fälle entschieden werde, habe die italienische Regierung eine Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-394/06 erhoben, in der sie sich bereits darauf berufen habe, dass die Wiedereinziehungsverfahren bei diesen Unregelmäßigkeiten sorgfältig durchgeführt worden seien.

104. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung 2006/678 nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist und daher alle gegen diese Entscheidung gerichteten Rügen, auch wenn sie zulässig und begründet sein sollten, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen können und daher als ins Leere gehend zurückzuweisen sind.

105. Soweit die italienische Regierung ein sorgfaltswidriges Verhalten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Wiedereinziehung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge in Abrede stellt, geht sie von einer falschen Prämisse aus.

106. In der angefochtenen Entscheidung hat sich die Kommission nämlich nicht auf ein sorgfaltswidriges Verhalten der italienischen Behörden gestützt, um die finanziellen Folgen der fraglichen Fälle zu 50 % dem nationalen Haushalt anzulasten. Sie hat vielmehr Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 zugrunde gelegt, wonach die Beträge, deren Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach dem Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung oder von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, erfolgte, die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden.

107. Bei dem zuvor bestehenden System trug nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, sofern die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse nicht den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten waren. Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1290/2005 wollte der Rat der Union aber u. a. ein Verfahren einführen, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiedereingezogen worden sind, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten (Erwägungsgründe 25 und 26). Daher sieht Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 vor, dass Beträge, deren Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier bzw. acht Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, nunmehr zu gleichen Teilen von dem betreffenden Mitgliedstaat und vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 49).

108. Daraus ergibt sich, dass die fragliche Bestimmung es der Kommission ermöglicht, dem Mitgliedstaat die Hälfte der aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiedereingezogenen Beträge anzulasten, ohne im Einzelfall nachweisen zu müssen, dass die unterbliebene oder verzögerte Wiedereinziehung auf das sorgfaltswidrige Verhalten der nationalen Behörden zurückzuführen ist. Die Verbuchung von 50 % der finanziellen Belastung infolge der unterbliebenen oder verspäteten Wiedereinziehung zulasten des nationalen Haushalts ist eine automatische Folge des bloßen Zeitablaufs.

109. Daher ist diese Rüge der Italienischen Republik zurückzuweisen.

110. Was den Vorwurf eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung betrifft, genügt, wie die Kommission zutreffend geltend macht, der Hinweis, dass die Kommission, da in der angefochtenen Entscheidung die finanziellen Folgen der fraglichen Fälle dem nationalen Haushalt nicht aufgrund eines sorgfaltswidrigen Verhaltens der italienischen Behörden zu 50 % angelastet worden sind, sondern lediglich Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 angewandt wurde, ihrer im Vertrag vorgesehenen Begründungspflicht durch bloße Bezugnahme auf die letztgenannte Bestimmung nachkommen konnte. Wie das Gericht bereits vorstehend in den Randnrn. 47 bis 49 festgestellt hat, nimmt der elfte Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung jedoch ausführlich auf Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 Bezug.

111. Folglich ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit als hinreichend anzusehen.

112. Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

113. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den 25 Unregelmäßigkeiten zu 50 % zulasten der Italienischen Republik verbucht hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kosten

114. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

115. Da die Italienische Republik, abgesehen von der hälftigen Anlastung der finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den 25 Unregelmäßigkeiten, unterlegen ist, sind ihr vier Fünftel ihrer eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Kommission aufzuerlegen.

116. Der Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Italienischen Republik.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 2007/327/EG der Kommission vom 27. April 2007 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit sie der Italienischen Republik zu 50 % die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung für die folgenden Unregelmäßigkeiten anlastet: Coprap (IT/1987/001), Tabacchi Levante (IT/1987/002), Casearia Sarda (IT/1991/001), Beca (IT/1994/009), Soc.Coop.Super (IT/1995/003/A), Vinicola Magna (IT/1995/005/A), Eurotrade (IT/1995/015/A), COASO – Italiana Tabacchi (IT/1995/016/A), Ionia (IT/1995/017/A), Beca (IT/1995/018), Addeo Fruit (IT/1995/021), Quaranta (IT/1996/003), D’Apolito (IT/1996/007), Sibillo (IT/1996/016), Agrocom (IT/1996/019), Procaccini (IT/1996/020), Addeo Fruit (IT/1996/023), Mediterrane Vini (IT/1996/001), Oleificio Centro Italia (IT/1996/029), Procaccini (IT/1997/002), Soc.Coop.Super (IT/1997/006/A), Savict (IT/1997/01), Agricola S. Giuseppe (IT/1997/012), Terra D’Oro (IT/1997/017/A) und Toscana Tabacchi (IT/1997/018).

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Italienische Republik trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission.

4. Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten sowie ein Fünftel der Kosten der Italienischen Republik.