URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
3. April 2025 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Grundsatz ne bis in idem – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 54 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50 – Beschluss über die vorläufige Einstellung, der in einem Mitgliedstaat gegenüber natürlichen Personen ergeht, die verstorben sind und zuvor von einer juristischen Person beschäftigt wurden – Gegen diese juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete Strafverfolgung – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache C‑701/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich) mit Entscheidung vom 4. Juli 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2023, in dem Strafverfahren gegen
Swiftair SA,
Beteiligte:
Syndicat ALTER,
Association AH5017-Ensemble u. a.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Kumin, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz (Berichterstatter) und des Richters S. Gervasoni,
Generalanwalt: D. Spielmann,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Swiftair SA, vertreten durch R. Lindon und P. Spinosi, Avocats, |
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des Syndicat ALTER, vertreten durch A. Lyon-Caen, Avocat, |
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der Association AH5017-Ensemble, vertreten durch E. Piwnica, Avocat, |
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der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard, B. Dourthe und B. Fodda als Bevollmächtigte, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, |
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) (im Folgenden: SDÜ) im Licht von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
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Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Gesellschaft Swiftair SA wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung in Mali am 24. Juli 2014. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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In den Erwägungsgründen des SDÜ heißt es: „[A]ufbauend auf dem am 14. Juni 1985 in Schengen geschlossenen Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, entschlossen, das in diesem Übereinkommen zum Ausdruck gebrachte Bestreben der Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen und der Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs zu verwirklichen, in der Erwägung, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die Einheitliche Europäische Akte, vorsieht, dass der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, …“ |
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4 |
Art. 54 SDÜ bestimmt: „Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“ |
Spanisches Recht
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5 |
Art. 637 der Ley de Enjuiciamiento Criminal (Strafprozessordnung) lautet: „Das Verfahren wird endgültig eingestellt, 1. wenn kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Begehung der Tat vorliegt, die der Strafverfolgung zugrunde liegt, 2. wenn die Tat keine Straftat darstellt, 3. wenn sich ergibt, dass die Beschuldigten nicht als Täter, Gehilfen oder Begünstigte strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.“ |
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6 |
Art. 641 der Strafprozessordnung bestimmt: „Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, 1. wenn die Begehung der Tat, die der Strafverfolgung zugrunde liegt, nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, 2. wenn sich aus den Ermittlungen ergibt, dass zwar eine Straftat begangen worden ist, aber keine ausreichenden Gründe vorliegen, um eine oder mehrere bestimmte Personen als Täter, Gehilfen oder Begünstigte anzuklagen.“ |
Französisches Recht
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7 |
Art. 113-9 des Code pénal (Strafgesetzbuch) sieht vor: „In den in den Art. 113-6 und 113-7 vorgesehenen Fällen darf nicht verfolgt werden, wer nachweist, dass er wegen derselben Tat im Ausland rechtskräftig abgeurteilt worden ist und dass im Fall einer Verurteilung die Strafe bereits vollstreckt worden oder verjährt ist.“ |
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8 |
Art. 692 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) bestimmt: „In den im vorhergehenden Kapitel vorgesehenen Fällen darf nicht verfolgt werden, wer nachweist, dass er wegen derselben Tat im Ausland rechtskräftig abgeurteilt worden ist und dass im Fall einer Verurteilung die Strafe bereits vollstreckt worden oder verjährt ist.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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Am 24. Juli 2014 wurde ein Flugzeug von Swiftair, das in Spanien registriert war, für einen Flug von Ouagadougou (Burkina Faso) nach Algier (Algerien) gechartert. Dieses Flugzeug stürzte in einem Wüstengebiet im Norden Malis ab. Alle Flugzeuginsassen, darunter 54 französische Staatsangehörige, verstarben bei dem Unfall. |
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In Folge des Unfalls eröffnete der Juzgado Central de Instucción no 6 (Zentrales Ermittlungsgericht Nr. 6, Spanien) mit Beschluss vom 24. Juli 2014 eine Voruntersuchung. Später stellte dieses Gericht mit Beschluss vom 23. September 2014 fest – nachdem es die Hypothese eines Terroranschlags ausgeschlossen hatte –, dass ermittelt werden müsse, ob sich die Geschehnisse aufgrund der Unerfahrenheit oder der Unvorsichtigkeit der natürlichen Personen, die das Flugzeug gesteuert hätten, ereignet haben könnten. |
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Parallel dazu wurde in Frankreich die Gendarmerie des transports aérien (Luftverkehrspolizei, Frankreich) beauftragt, die Geschehnisse zu untersuchen. Auf Antrag vom 29. Juli 2014 wurde eine Voruntersuchung wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet. |
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Von 2014 bis 2016 arbeiteten die spanischen und die französischen Justizbehörden u. a. im Wege gegenseitiger internationaler Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zusammen. Der Austausch zwischen diesen Behörden ermöglichte es jedoch nicht, die Frage einer möglichen Widersprüchlichkeit der Entscheidungen, die im Anschluss an die von diesen Behörden parallel durchgeführten Untersuchungen getroffen wurden, im Vorfeld zu regeln. |
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13 |
Am 18. Juli 2016 erließ der spanische Untersuchungsrichter einen Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach Art. 641 der spanischen Strafprozessordnung mit der Begründung, er habe „in Bezug auf die Besatzung unter menschlichen und professionellen Gesichtspunkten “ sowie den Zustand des Luftfahrzeugs „[keinen] Beweis dafür gefunden …, dass seitens der Gesellschaft [Swiftair] Unregelmäßigkeiten begangen [wurden], die mit dem Flugunfall … in Verbindung stehen könnten“. Insbesondere sei – nach dem Wortlaut dieses Beschlusses – „kein Verstoß gegen die von Flugzeugpiloten verlangte objektive Aufmerksamkeits- oder Sorgfaltspflicht“ festgestellt worden. |
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14 |
In Frankreich wurden die technischen Untersuchungen einem Gremium von drei Sachverständigen übertragen. Deren am 23. Dezember 2016 vorgelegter Abschlussbericht kam zu dem Ergebnis, dass es Faktoren gegeben habe, die zu diesem Unfall beigetragen hätten, wie etwa die saisonale Tätigkeit der Piloten, die dazu beigetragen habe, ihr Leistungsniveau angesichts ungewöhnlicher Situationen zu senken, sowie den unzureichenden Umfang und den unvollständigen Inhalt ihres Trainings am Boden und im Flugsimulator, die u. a. dazu beigetragen hätten, dass in der betreffenden Situation nicht angemessen reagiert worden sei. |
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Am 29. Juni 2017 wurde Swiftair vom französischen Untersuchungsrichter der fahrlässigen Tötung mit der Begründung beschuldigt, dass sie der Besatzung keine „ausreichende Schulung“ habe zukommen lassen und daher den Tod sämtlicher an Bord befindlicher Personen, darunter französische Opfer, fahrlässig verursacht habe. Mit Schriftsatz vom 24. November 2017 beantragte Swiftair, die Eröffnung der Voruntersuchung gegen sie für nichtig zu erklären, da ihr der in Spanien ergangene Einstellungsbeschluss zugutekommen müsse, der rechtskräftig sei und nach Art. 54 SDÜ und dem in diesem Artikel verankerten Grundsatz ne bis in idem in Frankreich gelten müsse. Am 16. November 2018 erklärte die Untersuchungskammer diesen Antrag für unzulässig. |
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Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 ordnete der französische Untersuchungsrichter die Verweisung von Swiftair an das Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris), das vorlegende Gericht, an, wies aber das Vorbringen von Swiftair zum Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem mit der Begründung zurück, dass dieser Einstellungsbeschluss nicht rechtskräftig und nicht endgültig sei. Insbesondere führe dieser Beschluss, der im französischen Recht keine Entsprechung habe, nicht dazu, dass die Strafklage endgültig verbraucht werde, und stehe weiteren Strafverfolgungen wegen derselben Tat nicht entgegen. |
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Das vorlegende Gericht weist u. a. darauf hin, dass nach den anwendbaren spanischen Rechtsvorschriften eine juristische Person wie Swiftair nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne und dass Swiftair aus diesem Grund in Spanien formal von keiner Verfolgungs- oder Zwangsmaßnahme betroffen gewesen sei. Daher fragt sich das vorlegende Gericht, ob der in Spanien erlassene Einstellungsbeschluss, sofern er rechtskräftig sein könne, für die Zwecke der Anwendung von Art. 54 SDÜ nicht nur die von dem Beschluss unmittelbar erfassten natürlichen Personen umfasst, sondern auch die mittelbar beschuldigte juristische Person, so dass Letztere als „rechtskräftig abgeurteilt“ im Sinne von Art. 54 SDÜ anzusehen wäre. |
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Unter diesen Umständen hat das Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zur Zulässigkeit
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Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret,C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Gleichwohl obliegt es dem Gerichtshof, die Umstände, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret,C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat. Nach diesen Anforderungen, auf die in Nr. 15 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen wird, enthalten Vorabentscheidungsersuchen „eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen“, „den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung“ sowie „eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt“. |
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In Bezug auf die vorliegende Rechtssache ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 54 SDÜ eine Person, die durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. |
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Nach ständiger Rechtsprechung wird mit Art. 54 SDÜ das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C‑27/22, EU:C:2023:663, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Diese Bestimmung ist nämlich zum einen im Licht von Art. 3 Abs. 2 EUV auszulegen, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski,C‑486/14, EU:C:2016:483, Rn. 46), und zum anderen im Licht der Erwägungsgründe des SDÜ, aus denen hervorgeht, dass dieses Übereinkommen die Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen sowie die Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs im Rahmen eines Raums ohne Binnengrenzen bezweckt. |
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Folglich ist Art. 54 SDÜ nicht einschlägig, wenn die Möglichkeit, sich in diesem Raum frei zu bewegen, nicht in Frage steht, und insbesondere, wenn nur juristische Personen betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C‑27/22, EU:C:2023:663, Rn. 82). |
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Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich das in Frankreich eingeleitete Strafverfahren, das Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, ausschließlich gegen eine juristische Person, nämlich Swiftair, richtet. Die natürlichen Personen, deren strafrechtliche Verantwortlichkeit in Spanien geprüft wurde, sind bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unfall verstorben. Da die Möglichkeit für natürliche Personen, sich frei zu bewegen, im Ausgangsrechtsstreit offensichtlich nicht in Frage steht, ist Art. 54 SDÜ folglich nicht auf diesen anwendbar. |
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Nach der Rechtsprechung ist, wenn die Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar und daher für dessen Lösung nicht relevant sind, davon auszugehen, dass die erbetene Vorabentscheidung nicht erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht den Erlass seines Urteils zu ermöglichen, und dass diese Fragen folglich unzulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret,C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 38 und 68). Daraus folgt, dass die im vorliegenden Fall vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen aus diesem Grund unzulässig sind, soweit sie Art. 54 SDÜ betreffen. |
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Zwar bezieht sich das vorlegende Gericht auch auf Art. 50 der Charta, jedoch gelten nach Art. 51 Abs. 1 der Charta deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Die Wendung „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta setzt das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der betreffenden nationalen Maßnahme voraus, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2024, PT [Verständigung zwischen dem Staatsanwalt und dem Täter einer Straftat], C‑432/22, EU:C:2024:987, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Da das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall in seinem Vorabentscheidungsersuchen nicht den Zusammenhang dargestellt hat, den es zwischen dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht und einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts herstellt, lässt dieses Ersuchen in seiner gegenwärtigen Form nicht die Feststellung zu, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation unter die Durchführung des Rechts der Union fällt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser in einem solchen Fall nicht zuständig, darüber zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können für sich genommen keine entsprechende Zuständigkeit begründen (Beschluss vom 17. Mai 2024, VGG u. a.,C‑190/23, EU:C:2024:420, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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In Bezug auf die erbetene Auslegung von Art. 50 der Charta ist folglich festzustellen, dass der Gerichtshof unter den gegebenen Umständen nicht im Sinne der oben in Rn. 21 angeführten ständigen Rechtsprechung über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Das Vorabentscheidungsersuchen genügt nicht den oben in Rn. 22 wiedergegebenen Anforderungen und insbesondere nicht den in Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung enthaltenen, da in ihm nicht der Zusammenhang dargestellt wird, den das vorlegende Gericht zwischen dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht und einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts herstellt. |
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Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen insgesamt unzulässig ist. |
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Es bleibt dem vorlegenden Gericht indes unbenommen, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, das alle Angaben enthält, die dem Gerichtshof eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Mai 2021, ENR Grenelle Habitat u. a.,C‑88/20, EU:C:2021:407, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
Kosten
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34 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: |
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Das vom Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich) mit Entscheidung vom 4. Juli 2023 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.