URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
3. April 2025 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Internationaler Schutz – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 46 Abs. 3 – Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Umfang der Befugnisse des erstinstanzlichen Gerichts – Nationale Regelung, die keine Befugnis vorsieht, eine medizinische Untersuchung der Person, die um internationalen Schutz nachsucht, anzuordnen“
In der Rechtssache C‑283/24 [Barouk] ( i ),
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Dioikitiko Dikastirio Diethnous Prostasias (Verwaltungsgericht für Internationalen Schutz, Zypern) mit Entscheidung vom 29. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2024, in dem Verfahren
B. F.
gegen
Kypriaki Dimokratia
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter D. Gratsias, E. Regan, J. Passer und B. Smulders (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der zyprischen Regierung, vertreten durch F. Sotiriou und E. Symeonidou als Bevollmächtigte, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Debieuvre und A. Katsimerou als Bevollmächtigte, |
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 46 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) sowie mit Art. 4 Abs. 3 EUV. |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen B. F. und der Kypriaki Dimokratia (Republik Zypern), vertreten durch die Ypiresia Asylou (Asyldienst, Zypern) (im Folgenden: Asyldienst), wegen deren Entscheidung, den Antrag von B. F. auf internationalen Schutz abzulehnen und seine Rückführung in sein Herkunftsland anzuordnen. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2011/95
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Art. 4 der Richtlinie 2011/95 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. … (3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: …
…“ |
Richtlinie 2013/32
4 |
Die Erwägungsgründe 18, 50 und 60 der Richtlinie 2013/32 lauten:
…
…
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5 |
Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck …
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6 |
Art. 18 („Medizinische Untersuchung“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „(1) Hält die Asylbehörde dies für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU für erforderlich, so veranlassen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers eine medizinische Untersuchung des Antragstellers im Hinblick auf Anzeichen auf eine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung oder einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden. Die Mitgliedstaaten können stattdessen vorsehen, dass der Antragsteller eine solche medizinische Untersuchung veranlasst. Die medizinischen Untersuchungen nach Unterabsatz 1 werden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt und das Ergebnis der Untersuchungen wird der Asylbehörde so schnell wie möglich mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten können die medizinischen Fachkräfte benennen, die diese medizinischen Untersuchungen durchführen können. Die Weigerung eines Antragstellers, sich medizinisch untersuchen zu lassen, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag zu entscheiden. Die Kosten für medizinische Untersuchungen, die nach diesem Absatz durchgeführt werden, trägt die öffentliche Hand. (2) Wird keine medizinische Untersuchung gemäß Absatz 1 durchgeführt, so teilen die Mitgliedstaaten dem Antragsteller mit, dass er von sich aus und auf seine eigenen Kosten eine medizinische Untersuchung im Hinblick auf Anzeichen auf eine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung oder einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden veranlassen kann. (3) Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von der Asylbehörde zusammen mit den anderen Angaben im Antrag gewürdigt.“ |
7 |
Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen
… (3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird. (4) Die Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. … …“ |
Zyprisches Recht
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Art. 15 („Medizinische und psychologische Untersuchung des Antragstellers“) des Peri Prosfygon Nomos (Flüchtlingsgesetz) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Flüchtlingsgesetz) bestimmt: „(1) Hält der zuständige Bedienstete [des Asyldienstes] dies für die Prüfung des Antrags für angemessen … und vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers, führt ein Arzt und/oder Psychologe eine Untersuchung des Antragstellers durch im Hinblick auf
(2) Die medizinischen Untersuchungen nach Abs. 1 werden von qualifizierten medizinischen Fachkräften auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt und das Ergebnis der Untersuchungen wird [dem Asyldienst] so schnell wie möglich mitgeteilt. (3) Die Weigerung des Antragstellers, sich medizinisch und/oder psychologisch untersuchen zu lassen, hindert den Leiter [des Asyldienstes] nicht daran, über den Antrag zu entscheiden. (4) Die Ergebnisse der medizinischen und/oder psychologischen Untersuchungen nach Abs. 1 oder Abs. 8 werden vom Leiter [des Asyldienstes] zusammen mit den anderen Angaben im Antrag gewürdigt. (5) Liegen Anzeichen auf einen ernsthaften Schaden vor, so führt der zuständige Bedienstete [des Asyldienstes] die Anhörung des Antragstellers nach Abstimmung und in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Arzt durch. … (8) Wird keine medizinische und/oder psychologische Untersuchung gemäß Abs. 1 durchgeführt, so teilt [der Asyldienst] den Antragstellern mit, dass sie von sich aus und auf ihre eigenen Kosten eine medizinische und/oder psychologische Untersuchung im Hinblick auf Anzeichen auf eine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung oder einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden veranlassen können.“ |
9 |
Art. 7 der Peri tis Leitourgias Dioikitikou Dikastiriou Diethnous Prostasias Diadikastikoi Kanonismoi tou 2019 (Verfahrensordnung von 2019 betreffend die Arbeitsweise des Verwaltungsgerichts für Internationalen Schutz) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung lautet: „Das [Verwaltungsgericht für Internationalen Schutz] kann das Verfahren regeln und gegebenenfalls Anordnungen in Bezug auf die Einholung schriftlicher oder mündlicher Zeugenaussagen oder sonstiger Beweise, Anhörungen des Asylbewerbers, der Person, die internationalen Schutz beantragt, sowie des Antragstellers in anderen Verfahren im Einklang mit dem [Flüchtlingsgesetz] sowie den Leitlinien des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) treffen, wie es das Gericht unter den Umständen des Einzelfalls für angemessen und sachgerecht hält.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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Am 4. September 2018 stellte B. F., ein libanesischer Staatsangehöriger, in Zypern einen Antrag auf internationalen Schutz. |
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Zur Stützung seines Antrags machte er insbesondere geltend, er sei u. a. wegen seines politischen Aktivismus und seiner Beteiligung am militärischen Flügel einer libanesischen politischen Partei Opfer von Folter durch die Geheimdienste und Militärdienststellen im Libanon geworden und sei weiterhin Drohungen und Mordversuchen ausgesetzt; deshalb sei er überzeugt, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon am Flughafen dieses Landes festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe oder zur Todesstrafe verurteilt würde. |
12 |
Mit Entscheidung vom 7. Februar 2022 lehnte der Asyldienst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung ab, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung oder der Gefahr bestehe, im Fall einer Rückkehr in den Libanon einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die von B. F. bei mehreren Anhörungen abgegebenen Erklärungen seien inkonsistent, widersprüchlich und ungenau. |
13 |
Das mit einer Klage von B. F. gegen diese Entscheidung befasste Dioikitiko Dikastirio Diethnous Prostasias (Verwaltungsgericht für Internationalen Schutz, Zypern), das vorlegende Gericht, gibt an, ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass es dem Vorbringen von B. F. zu einer politischen, religiösen und rassischen Verfolgung seitens der Geheimdienste des Libanon u. a. wegen der Mitgliedschaft in einer libanesischen politischen Partei an Konsistenz, Logik und Plausibilität fehle. |
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Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sei jedoch die Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen, da diese insbesondere die Konsistenz der zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz abgegebenen Erklärungen und damit die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könne. |
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Der Asyldienst habe aber keine medizinische oder psychologische Untersuchung des Betroffenen im Hinblick auf seine Angaben zu einer in der Vergangenheit erlittenen Verfolgung oder einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden oder auf Symptome und Anzeichen von Folter oder sonstiger schwerer Formen physischer oder psychischer Gewalt durchgeführt. |
16 |
Ohne eine medizinische Untersuchung des Betroffenen sei es daher unmöglich, die Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu beurteilen, was aber ein integraler Bestandteil der vom erstinstanzlichen Gericht nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 durchzuführenden umfassenden Ex-nunc-Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sei. |
17 |
Das vorlegende Gericht führt aus, es sei nach nationalem Recht nicht befugt, eine solche medizinische Untersuchung anzuordnen; dies werde durch die jüngere Rechtsprechung des Anotato Dikastirio Kyprou (Oberster Gerichtshof Zyperns) bestätigt, dass nach nationalem Recht allein der Asyldienst dafür zuständig sei, eine medizinische Untersuchung des Asylbewerbers anzuordnen. Das vorlegende Gericht könne daher dem Asyldienst nur Fragen zu den Gründen stellen, aus denen solche Untersuchungen nicht stattgefunden hätten, und gegebenenfalls die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, wenn es der Auffassung sei, dass ein Verstoß gegen Art. 15 des Flüchtlingsgesetzes vorliege. |
18 |
Daher wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob es aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 die Befugnis ableiten könne, eine medizinische Untersuchung anzuordnen, da es nach dieser Bestimmung im Licht des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf eine „umfassende Ex-nunc-Prüfung“ des Antrags auf internationalen Schutz durchführen müsse. |
19 |
Es möchte insbesondere wissen, ob es in Anbetracht der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bejahten unmittelbaren Wirkung von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 befugt sei, selbst eine medizinische Untersuchung anzuordnen, oder ob es zumindest die Asylbehörde verpflichten könne, eine solche Untersuchung zu veranlassen und ihm deren Ergebnisse mitzuteilen, wenn es die Untersuchung für die Zwecke der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz für geboten erachte. |
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Falls die Mittel, über die das vorlegende Gericht bei der Durchführung der in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Prüfung verfügt, der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unterliegen sollten, möchte es außerdem wissen, ob es, sofern die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes genügten, von der Asylbehörde verlangen könne, gemäß Art. 18 der Richtlinie 2013/32 eine medizinische Untersuchung des Betroffenen zu veranlassen und ihm deren Ergebnisse mitzuteilen. |
21 |
Schließlich wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der beschleunigten Prüfung von Asylanträgen – die Garantien in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 und Art. 47 der Charta erfüllt seien, wenn das nationale Gericht, falls sich bei der gerichtlichen Prüfung eines Asylantrags eine medizinische Frage stelle, nicht befugt sei, eine medizinische Untersuchung anzuordnen, obwohl es eine solche Untersuchung für erforderlich halte, während es eine Entscheidung der Asylbehörde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden sei, mit der Begründung für nichtig erklären könne, dass die Asylbehörde die Person, die internationalen Schutz beantragt habe, keiner medizinischen Untersuchung unterzogen habe. |
22 |
Unter diesen Umständen hat das Dioikitiko Dikastirio Diethnous Prostasias (Verwaltungsgericht für Internationalen Schutz) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
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Mit seinen vier Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta und Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen ist, dass ein mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasstes erstinstanzliches nationales Gericht, damit dem in Art. 46 Abs. 3 vorgesehenen Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung Genüge getan wird, befugt sein muss, eine medizinische Untersuchung der Person, die internationalen Schutz beantragt, anzuordnen, wenn es der Auffassung ist, dass diese Untersuchung für die Prüfung des Antrags erforderlich oder relevant ist, oder ob es genügt, dass das Gericht befugt ist, eine solche Entscheidung mit der Begründung für nichtig zu erklären, dass die Asylbehörde keine medizinische Untersuchung des Antragstellers angeordnet hat, und die Sache an die Asylbehörde zurückzuverweisen, damit diese anschließend im Rahmen eines neuen Verfahrens eine solche Untersuchung anordnet. |
24 |
Nach seiner Überschrift bezieht sich Art. 46 der Richtlinie 2013/32 auf das Recht von Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf einen wirksamen Rechtsbehelf. In Art. 46 Abs. 1 wird ihnen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen Entscheidungen über ihren Antrag zuerkannt. Art. 46 Abs. 3 definiert den Umfang dieses Rechts, indem er klarstellt, dass die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Gericht, bei dem die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird“. |
25 |
Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen sind, der den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt. Dieser Artikel der Charta entfaltet jedoch aus sich heraus Wirkung und muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann. Daher kann für Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie bei einer Auslegung im Licht von Art. 47 der Charta nichts anderes gelten (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C‑406/22, EU:C:2024:841, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf den Umfang des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 46 Abs. 3 festgestellt, dass die Worte „stellen … sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“, in dieser Bestimmung so auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, ihr nationales Recht so auszugestalten, dass die Behandlung der dort genannten Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C‑406/22, EU:C:2024:841, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
27 |
Insoweit wird durch den Ausdruck „ex nunc“ die Verpflichtung des Gerichts hervorgehoben, eine Beurteilung vorzunehmen, die gegebenenfalls neuen, nach Erlass der Entscheidung, gegen die sich der Rechtsbehelf richtet, zutage getretenen Gesichtspunkten Rechnung trägt. Eine solche Beurteilung ermöglicht es nämlich, den Antrag auf internationalen Schutz erschöpfend zu behandeln, ohne dass der Fall an die Asylbehörde zurückverwiesen werden muss. Die dem Gericht erteilte Befugnis zur Berücksichtigung neuer Gesichtspunkte, zu denen sich die Asylbehörde nicht geäußert hat, entspricht folglich der Zielsetzung der Richtlinie 2013/32, die insbesondere – wie u. a. aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht – dafür sorgen soll, dass Anträge auf internationalen Schutz „so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge“, bearbeitet werden (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C‑406/22, EU:C:2024:841, Rn. 78 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Das Adjektiv „umfassend“ in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie bestätigt seinerseits, dass das Gericht sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen hat, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch die nach dem Erlass ihrer Entscheidung zutage getretenen Gesichtspunkte (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C‑406/22, EU:C:2024:841, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
29 |
Im vorliegenden Fall hebt das vorlegende Gericht erstens hervor, dass es nach dem anwendbaren nationalen Recht selbst nicht befugt sei, eine medizinische Untersuchung der Person, die internationalen Schutz beantrage, anzuordnen oder die Asylbehörde zu ihrer Vornahme zu verpflichten, selbst wenn es der Auffassung sei, dass eine solche Untersuchung im konkreten Fall für die Zwecke der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich sei, während der Asyldienst – die „Asylbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2013/32 – seinerseits nach Art. 15 des Flüchtlingsgesetzes, der zur Umsetzung von Art. 18 der Richtlinie diene, über eine solche Befugnis verfüge. |
30 |
Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es nach dem einschlägigen nationalen Recht hingegen eine Entscheidung des Asyldienstes, mit der die Gewährung internationalen Schutzes abgelehnt worden sei, für nichtig erklären könne, wenn es der Auffassung sei, dass der Asyldienst in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls im Einklang mit Art. 15 des Flüchtlingsgesetzes eine medizinische Untersuchung der Person, die internationalen Schutz beantragt habe, hätte anordnen müssen und dass die Nichtigerklärung es dieser Behörde ermögliche, anschließend im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens eine Entscheidung zu erlassen, die den Ergebnissen einer solchen Untersuchung Rechnung trage. |
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In Anbetracht der in den Rn. 25 bis 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist als Erstes festzustellen, dass eine nationale Regelung, die es einem erstinstanzlichen Gericht nicht erlaubt, vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers eine medizinische Untersuchung anzuordnen, wenn es der Auffassung ist, dass sie für die Zwecke der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich oder relevant ist, dem in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung nicht genügt. |
32 |
Könnte ein solches Gericht unter derartigen Umständen keine medizinische Untersuchung der Person, die internationalen Schutz beantragt, anordnen, läge nämlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vor, ihr nationales Recht so auszugestalten, dass die Behandlung der Rechtsbehelfe, die er vorsieht, eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes im Sinne der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ermöglichen. |
33 |
Da es dem zuständigen Gericht aber nicht möglich ist, sich für die Zwecke der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz Informationen über den Gesundheitszustand der Person, die internationalen Schutz beantragt, zu beschaffen, kann es bei seiner Prüfung nicht alle tatsächlichen Umstände berücksichtigen, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen würden. Insbesondere kann die medizinische Untersuchung des Antragstellers eine Prüfung ermöglichen, ob etwaige Krankheitsanzeichen des Antragstellers mit in der Vergangenheit, insbesondere in seinem Herkunftsland, erlittenen Verfolgungen oder ernsthaften Schäden zu erklären sein können und daher bei der Beurteilung des Bedürfnisses des Antragstellers nach internationalem Schutz berücksichtigt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, International Protection Appeals Tribunal u. a. [Anschlag in Pakistan], C‑756/21, EU:C:2023:523, Rn. 61). |
34 |
Als Zweites ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die lediglich vorsieht, dass das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung der Asylbehörde, den Antrag auf internationalen Schutz abzulehnen, mit der Begründung für nichtig erklären kann, dass die Behörde eine medizinische Untersuchung des Antragstellers hätte anordnen müssen, nicht dem Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 genügt, auch wenn diese Befugnis in der Folge eine erneute behördliche Prüfung des Antrags anhand der Ergebnisse einer medizinischen Untersuchung der Person, die internationalen Schutz beantragt, ermöglichen würde. |
35 |
Eine solche nationale Regelung, die impliziert, dass es der genannten Behörde obliegt, unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer medizinischen Untersuchung eine neue Entscheidung zu erlassen, gewährleistet nämlich nicht, dass der in der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Grundsatz beachtet wird, wonach es Sache des Gerichts selbst ist, sicherzustellen, dass der Antrag auf internationalen Schutz erschöpfend behandelt wird, ohne dass der Fall an die Asylbehörde zurückverwiesen werden muss; sie gefährdet somit das mit der Richtlinie 2013/32 verfolgte Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz, dessen Bedeutung der Gerichtshof in dieser Rechtsprechung hervorgehoben hat. |
36 |
Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass allein Art. 18 der Richtlinie 2013/32 Vorschriften für die medizinische Untersuchung enthält. Wie sich jedoch bereits aus dem Wortlaut von Art. 18 und insbesondere seines Abs. 1 ergibt, gelten die darin vorgesehenen Bestimmungen als solche nur im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz durch die Asylbehörde und nicht im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung der Asylbehörde. |
37 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten einer solchen Prüfung festzulegen, wobei diese Modalitäten jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung des Rechts der Person, die internationalen Schutz beantragt, auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
38 |
Infolgedessen muss das betreffende Gericht zum einen die medizinische Untersuchung jedenfalls dann anordnen können, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesundheitlichen Probleme der Person, die internationalen Schutz beantragt, auf ein traumatisierendes, insbesondere in ihrem Herkunftsland eingetretenes Ereignis zurückzuführen sein könnten, und allgemein dann, wenn sich nach der Einschätzung des Gerichts der Rückgriff auf eine solche Untersuchung als erforderlich oder relevant erweist, um das tatsächliche Bedürfnis nach internationalem Schutz dieses Antragstellers zu beurteilen. Im Übrigen müssen die Modalitäten des Rückgriffs auf eine medizinische Untersuchung mit den in der Charta garantierten Grundrechten – wie dem in ihrem Art. 1 verankerten Recht auf Wahrung der Menschenwürde und dem in ihrem Art. 7 garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2018, F, C‑473/16, EU:C:2018:36, Rn. 35, sowie vom 29. Juni 2023, International Protection Appeals Tribunal u. a. [Anschlag in Pakistan], C‑756/21, EU:C:2023:523, Rn. 61). |
39 |
Zum anderen ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht, das die medizinische Untersuchung des betreffenden Antragstellers angeordnet hat, selbst an qualifizierte medizinische Fachkräfte wenden kann, damit diese die Untersuchung durchführen und ihm die Ergebnisse übermitteln, sondern es kann der Asylbehörde auch aufgeben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die angeordnete medizinische Untersuchung des Antragstellers zu veranlassen und dem Gericht die Ergebnisse dieser Untersuchung innerhalb kurzer Zeit zu übermitteln. In beiden Fällen wäre das Gericht nämlich in der Lage, sich unter Beachtung des mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziels der beschleunigten Bearbeitung (siehe oben, Rn. 27) die Angaben zu beschaffen, die es für relevant oder erforderlich hält, um eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes vorzunehmen. |
40 |
Als Viertes ist – auch wenn somit davon auszugehen ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht mit dem in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung vereinbar ist, da sie keine Befugnis des Gerichts vorsieht, eine medizinische Untersuchung der Person, die internationalen Schutz beantragt, anzuordnen – darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht diese Regelung so weit wie möglich im Einklang mit dem genannten Erfordernis auszulegen hat (vgl. u. a. Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur‑, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C‑664/15, EU:C:2017:987, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
41 |
Für den Fall, dass sich eine solche unionsrechtskonforme Auslegung als unmöglich erweisen sollte, hat der Gerichtshof jedoch bereits hervorgehoben, dass das zuständige Gericht bei der Anwendung des Unionsrechts diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften außer Acht lassen muss, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit von Unionsnormen mit unmittelbarer Wirkung, wie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, im Licht von Art. 47 der Charta bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
42 |
Daher ist davon auszugehen, dass sich aus der unmittelbaren Wirkung, die sowohl Art. 47 der Charta als auch Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 besitzen, ergibt, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasste nationale Gericht, um der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 zu verschaffen, im Einklang mit dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Möglichkeit haben muss, eine medizinische Untersuchung des Antragstellers anzuordnen, wenn eine solche Untersuchung für die Zwecke der Prüfung seines Antrags geboten ist. |
43 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta und Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen ist, dass ein mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasstes erstinstanzliches nationales Gericht, damit dem in Art. 46 Abs. 3 vorgesehenen Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung Genüge getan wird, befugt sein muss, eine medizinische Untersuchung der Person, die internationalen Schutz beantragt, anzuordnen, wenn es der Auffassung ist, dass diese Untersuchung für die Prüfung des Antrags erforderlich oder relevant ist. |
Kosten
44 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von Art. 4 Abs. 3 EUV |
dahin auszulegen, dass |
ein mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasstes erstinstanzliches nationales Gericht, damit dem in Art. 46 Abs. 3 vorgesehenen Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung Genüge getan wird, befugt sein muss, eine medizinische Untersuchung der Person, die internationalen Schutz beantragt, anzuordnen, wenn es der Auffassung ist, dass diese Untersuchung für die Prüfung des Antrags erforderlich oder relevant ist. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.
( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.