Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

20. März 2025(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Biozidprodukte – Richtlinie 98/8/EG – Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Zeitliche Anwendbarkeit – Übergangsregelungen – Zugang zu Informationen – Art. 66 und 67 – Antrag auf Zugang zu einem von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erstellten Bericht über die technische Äquivalenz von in Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffen – Schutz der geschäftlichen Interessen – Richtlinie 2003/4/EG – Sachliche Anwendbarkeit – Art. 4 Abs. 2 – Wendung ‚Informationen über Emissionen in die Umwelt‘ “

In der Rechtssache C‑809/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2023, in dem Verfahren

Sumitomo Chemical Agro Europe SAS

gegen

Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES),

Compagnie européenne de réalisations antiparasitaires SAS France (CERA)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún und des Richters J. Passer (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Sumitomo Chemical Agro Europe SAS, vertreten durch M. Grunchard, M. Ombredane, Avocates, und K. Van Maldegem, Advocaat,

–        der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), vertreten durch F. Pinet, Avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch M. de Lisi, B. Fodda und B. Travard als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lindenthal, M. Noll‑Ehlers und F. Thiran als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. September 2024

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. 1998, L 123, S. 1), der Art. 66 und 67 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 (ABl. 2014, L 103, S. 22) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 528/2012) sowie von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sumitomo Chemical Agro Europe SAS auf der einen Seite und der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (Nationale Behörde für Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und Arbeitsschutz, Frankreich, im Folgenden: ANSES) sowie der Compagnie européenne de réalisations antiparasitaires SAS France (im Folgenden: CERA) auf der anderen Seite wegen der Verweigerung des Zugangs zum gesamten Bericht dieser Behörde, in dem sie die technische Äquivalenz zweier Wirkstoffe feststellte, die in von Sumitomo Chemical Agro Europe und CERA vermarkteten Biozidprodukten enthalten sind.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3        Art. 4 („Zugang zu Informationen über die Umwelt“) des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2005, L 124, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus) bestimmt:

„(1)      Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; …

(4)      Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf

d)      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen. In diesem Rahmen sind Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt zu geben;

Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.

…“

 Unionsrecht

 Richtlinie 98/8

4        Die Richtlinie 98/8 wurde vorbehaltlich der in Rn. 13 des vorliegenden Urteils genannten Übergangsbestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2013 durch die Verordnung Nr. 528/2012 – in ihrer ursprünglichen Fassung – aufgehoben, die seit diesem Zeitpunkt gilt.

5        Art. 19 („Vertraulichkeit“) Abs. 1 der Richtlinie sah vor:

„Unbeschadet der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt [(ABl. 1990, L 158, S. 56)] kann ein Antragsteller der zuständigen Behörde die Informationen angeben, die seines Erachtens unter das Geschäftsgeheimnis fallen, deren Bekanntgabe ihm betrieblich und geschäftlich schaden könnte und deren Geheimhaltung gegenüber jedermann, ausgenommen den zuständigen Behörden und der [Europäischen] Kommission, er deshalb erfragt. In jedem Fall ist eine umfassende Rechtfertigung zu erbringen. Unbeschadet der Informationen gemäß Absatz 3 … ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der vollen Zusammensetzung der Produktformulierungen sicherzustellen, falls der Antragsteller dies erfragt.“

 Verordnung Nr. 528/2012

6        In Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 heißt es:

„(1)      Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

w)      ‚technische Äquivalenz‘ die Ähnlichkeit in Bezug auf die chemische Zusammensetzung und das Gefahrenprofil eines Stoffs, der entweder aus einer anderen Quelle als der Referenzquelle oder der, nach einer Veränderung des Produktionsverfahrens und/oder des Produktionsortes, aus der Referenzquelle, stammt, im Vergleich zu dem Stoff aus der Referenzquelle, für den die ursprüngliche Risikobewertung durchgeführt wurde, wie in Artikel 54 festgelegt;

…“

7        Art. 19 („Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 bestimmt:

„Ein Biozidprodukt, das nicht für das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 25 in Betracht kommt, wird zugelassen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Die Wirkstoffe sind in Anhang I aufgenommen oder sind für die betreffende Produktart genehmigt, und etwaige Bedingungen, die für diese Wirkstoffe genannt sind, werden eingehalten.

c)      Die chemische Identität, die Menge und die technische Äquivalenz der in ihm enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls jegliche toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten und relevanten Verunreinigungen und Stoffe, die keine Wirkstoffe sind, sowie seine toxikologisch oder ökologisch signifikanten Rückstände, die sich aus den zuzulassenden Verwendungen ergeben, können gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge II und III bestimmt werden.

…“

8        Art. 30 („Bewertung von Anträgen“) Abs. 3 Buchst. a der Verordnung sieht vor:

„Innerhalb der Frist von 365 Tagen gemäß Absatz 1 verfährt die befasste zuständige Behörde wie folgt:

a)      Sie verfasst einen Bericht, in dem sie die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung und die Gründe für die Zulassung oder Nichtzulassung des Biozidprodukts zusammenfasst (‚Bewertungsbericht‘)“.

9        In Art. 54 („Bewertung der technischen Äquivalenz“) der Verordnung heißt es:

„(1)      Ist es erforderlich, die technische Äquivalenz von Wirkstoffen festzustellen, so reicht die Person, die diese Äquivalenz feststellen lassen will (‚Antragsteller‘), bei der [Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)] einen Antrag ein.

(2)      Der Antragsteller übermittelt alle Daten, die die [ECHA] zur Bewertung der technischen Äquivalenz benötigt.

(4)      Nachdem dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wurde, eine Stellungnahme vorzubringen, trifft die [ECHA] binnen 90 Tagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags eine Entscheidung und teilt diese den Mitgliedstaaten und dem Antragsteller mit.

(5)      Sind nach Ansicht der [ECHA] für die Durchführung der Bewertung der technischen Äquivalenz weitere Angaben erforderlich, so fordert die [ECHA] den Antragsteller auf, diese Angaben innerhalb einer von der [ECHA] vorgegebenen Frist zu übermitteln. Die [ECHA] lehnt den Antrag ab, wenn der Antragsteller die zusätzlichen Angaben nicht fristgerecht übermittelt. Die Frist von 90 Tagen gemäß Absatz 4 wird von dem Tag, an dem diese Angaben angefordert werden, bis zum Erhalt der Angaben ausgesetzt. Die Aussetzung beträgt jedoch höchstens 180 Tage, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(6)      Nötigenfalls kann die [ECHA] die zuständige Behörde des Mitgliedstaats konsultieren, die bei der Bewertung des Wirkstoffs als bewertende zuständige Behörde tätig war.

…“

10      Art. 66 („Vertraulichkeit“) der Verordnung Nr. 528/2012 bestimmt:

„(1)      Für Unterlagen, die sich für die Zwecke dieser Verordnung im Besitz der Agentur befinden, gelten die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission [(ABl. 2001, L 145, S. 43)] sowie die gemäß Artikel 118 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1)] erlassenen Bestimmungen des Verwaltungsrates der [ECHA].

(2)      Die [ECHA] und die zuständigen Behörden verweigern den Zugang zu Informationen, wenn die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen, die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen würde.

Bei folgenden Daten ist in der Regel davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen, die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigt:

a)      Einzelheiten der vollständigen Zusammensetzung eines Biozidprodukts;

b)      die genaue Menge, in der der Wirkstoff oder das Biozidprodukt hergestellt oder auf dem Markt bereitgestellt wird;

c)      Beziehungen zwischen einem Hersteller eines Wirkstoffs und der Person, die für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts zuständig ist, oder zwischen der Person, die für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts zuständig ist, und den Vertreibern des Produkts;

d)      Namen und Anschriften der Personen, die an den Versuchen an Wirbeltieren beteiligt sind.

Ist zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, der Sicherheit oder der Umwelt oder aus anderen Gründen eines übergeordneten öffentlichen Interesses sofortiges Handeln erforderlich, so legen die [ECHA] oder die zuständigen Behörden die in diesem Absatz genannten Daten offen.

(3)      Unbeschadet des Absatzes 2 wird nach Erteilung der Zulassung der Zugang zu folgenden Daten in keinem Fall verweigert:

j)      Analysemethoden nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c,

(4)      Jede Person, die der [ECHA] oder einer zuständigen Behörde für die Zwecke dieser Verordnung Daten über einen Wirkstoff oder ein Biozidprodukt beibringt, kann verlangen, dass die in Artikel 67 Absätze 3 und 4 genannten Daten nicht offengelegt werden, wobei sie zu begründen hat, warum eine Offenlegung ihren geschäftlichen Interessen oder denen einer anderen betroffenen Partei schaden könnte.“

11      Art. 67 („Elektronischer Zugang für die Öffentlichkeit“) der Verordnung Nr. 528/2012, berichtigt in ABl. 2015, L 303, S. 109, sieht vor:

„(1)      Ab dem Datum, an dem die Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erlässt, in der festgelegt wird, dass ein Wirkstoff genehmigt wird, werden die im Besitz der [ECHA] oder der Kommission befindlichen folgenden aktuellen Informationen über diesen [Wirkstoff] kostenlos und leicht öffentlich zugänglich gemacht:

h)      die in Anhang II Titel 1 Abschnitten 5.2 und 5.3 und in Anhang II Titel 2 Abschnitt 4.2 genannten Analysemethoden.

(2)      Ab dem Datum der Zulassung eines Biozidprodukts werden die folgenden aktuellen Informationen von der [ECHA] kostenlos öffentlich und leicht zugänglich gemacht:

a)      die Bedingungen der Zulassung;

b)      die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts; und

c)      die in Anhang III Titel 1 Abschnitten 5.2 und 5.3 und in Anhang III Titel 2 Abschnitt 5.2 genannten Analysemethoden.

(3)      Ab dem Datum, an dem die Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erlässt, in der festgelegt wird, dass ein Wirkstoff genehmigt wird, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Partei, die die Daten beibringt, eine Begründung nach Artikel 66 Absatz 4 vorlegt, die von der zuständigen Behörde oder der [ECHA] als stichhaltig akzeptiert wird und aus der hervorgeht, warum die Veröffentlichung den geschäftlichen Interessen dieser Partei oder einer anderen betroffenen Partei schaden könnte, macht die [ECHA] die folgenden aktuellen Informationen über Wirkstoffe kostenlos öffentlich zugänglich:

e)      den Bewertungsbericht.

(4)      Ab dem Datum der Zulassung eines Biozidprodukts mit Ausnahme der Fälle, in denen die Partei, die die Daten beibringt, eine Begründung nach Artikel 66 Absatz 4 vorlegt, die von der zuständigen Behörde oder der [ECHA] als stichhaltig akzeptiert wird und aus der hervorgeht, warum die Veröffentlichung ihren geschäftlichen Interessen oder einer anderen betroffenen Partei schaden könnte, macht die [ECHA] die folgenden aktuellen Informationen kostenlos öffentlich zugänglich:

a)      die einfachen oder qualifizierten Zusammenfassungen der Studien, die im Hinblick auf die Zulassung des Biozidprodukts vorgelegt wurden, und

b)      den Bewertungsbericht.“

12      Art. 91 („Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Biozidprodukten nach der Richtlinie 98/8/EG“) der Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke der Richtlinie 98/8/EG eingereichte Anträge auf Zulassung von Biozidprodukten, deren Bewertung nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist, werden von den zuständigen Behörden gemäß der genannten Richtlinie bewertet.

…“

13      Art. 96 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 lautet „[u]nbeschadet des Artikels 86, der Artikel 89 bis 93 und des Artikels 95 wird die Richtlinie 98/8/EG mit Wirkung vom 1. September 2013 aufgehoben.“

14      Nach Art. 97 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 gilt diese ab dem 1. September 2013.

15      In Anhang III Titel 2 („Mikroorganismen“) der Verordnung in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/525 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2021, L 106, S. 3) heißt es:

„Kerndatensatz und zusätzlicher Datensatz

Die für die Zulassung eines Biozidprodukts erforderlichen Angaben sind in nachstehender Tabelle aufgelistet.

Spalte 1

Datenanforderungen:

Spalte 2

Sämtliche Daten sind Bestandteile des Kerndatensatzes (KDS), sofern nicht als Zusatzdaten (ZDS) gekennzeichnet

Spalte 3

Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1

2. Identität des Biozidprodukts

2.5. Enthält das Biozid-Produkt einen Wirkstoff, der an anderen Standorten oder nach anderen Verfahren oder aus anderen Ausgangsstoffen hergestellt wurde als der Wirkstoff, der für den Zweck der Zulassung gemäß Artikel 9 genehmigt wurde, so ist der Nachweis zu erbringen, dass die technische Äquivalenz gemäß Artikel 54 oder durch eine zuständige Behörde gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8/EG im Anschluss an eine vor dem 1. September 2013 eingeleitete Bewertung festgestellt wurde.



…“


16      Anhang VI („Gemeinsame Grundsätze für die Bewertung von Unterlagen für Biozidprodukte“) der Verordnung sieht vor:

„…

Bewertung

Allgemeine Grundsätze

21.      Gegebenenfalls wird für jeden in dem Produkt enthaltenen Wirkstoff die technische Gleichwertigkeit mit Wirkstoffen festgestellt, die bereits in die Liste der genehmigten Stoffe aufgenommen wurden.

…“

 Richtlinie 2003/4

17      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen.“

18      Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

d)      Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Absatzes 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.

…“

 Verordnung Nr. 1907/2006

19      Im 117. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1907/2006 heißt es:

„Die EU-Bürger sollten Zugang zu Informationen über chemische Stoffe haben, denen gegenüber sie möglicherweise exponiert sind, damit sie bewusste Entscheidungen über die eigene Verwendung von Chemikalien treffen können. Ein transparenter Weg hierzu ist der freie und problemlose Zugang zu Basisangaben, die in der Datenbank der [ECHA] gespeichert sind; dazu gehören Kurzprofile der gefährlichen Eigenschaften, Kennzeichnungsanforderungen und einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit zugelassenen Verwendungen und Risikomanagementmaßnahmen. Die [ECHA] und die Mitgliedstaaten sollten den Zugang zu Informationen gemäß der Richtlinie [2003/4], der Verordnung [Nr. 1049/2001] und dem Übereinkommen [von Aarhus] ermöglichen.“

 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006

20      Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) bestimmt:

„Artikel 4 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, mit Ausnahme von Untersuchungen, insbesondere solchen, die mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand haben, wird dahin ausgelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Bei den übrigen Ausnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sind die Gründe für die Verweigerung eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.“

 Französisches Recht

21      Aus den Art. L.300-1, L.300-2 und L.311-1 des Code des relations entre le public et l’administration (Gesetzbuch über die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung) ergibt sich, dass die Behörden verpflichtet sind, die in ihrem Besitz befindlichen Verwaltungsdokumente vorbehaltlich der in Titel I des Dritten Buches dieses Gesetzbuchs vorgesehenen Ausnahmen zu übermitteln.

22      In Art. L.311-6 des Gesetzbuchs heißt es:

„Nur an den Betroffenen übermittelt werden dürfen Verwaltungsdokumente,

1.      deren Übermittlung … das Geschäftsgeheimnis verletzen würde, das die Geheimhaltung von Verfahren, Wirtschafts- und Finanzinformationen sowie Geschäfts- oder Betriebsstrategien umfasst …

…“

23      Art. L.124-4 des Code de l’environnement (Umweltgesetzbuch) sieht vor:

„I. Nach Prüfung des Interesses an der Übermittlung kann die Behörde den Antrag auf Zugang zu einer Information über die Umwelt ablehnen, wenn deren Einsichtnahme oder Übermittlung Folgendes beeinträchtigen würde:

1.      Die in den Art. L.311-5 bis L.311-8 des Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung genannten Interessen mit Ausnahme der in Art. L.311-5 Nr. 2 Buchst. e und h genannten Interessen;

…“

24      Art. L. 124-5 des Umweltgesetzbuchs bestimmt:

„…

II. Die Behörde kann einen Antrag auf Zugang zu einer Information über Emissionen von Stoffen in die Umwelt nur ablehnen, wenn deren Einsichtnahme oder Übermittlung Folgendes beeinträchtigen würde:

1.      die Durchführung der Außenpolitik Frankreichs, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung;

2.      den Ablauf von Gerichtsverfahren oder die Strafverfolgung;

3.      Rechte des geistigen Eigentums.“

25      In Art. L.521-7 des Umweltgesetzbuchs, der nach Art. L.522-12 dieses Gesetzbuchs – mit dem Art. 19 der Richtlinie 98/8 umgesetzt wurde, bevor er nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 528/2012 aufgehoben wurde – auch für Informationen über Wirkstoffe und Biozidprodukte galt, heißt es:

„I. Die Person, die der Verwaltungsbehörde Informationen übermittelt hat, für die sie das Geschäftsgeheimnis beansprucht, kann die Informationen angeben, die ihres Erachtens unter das Geschäftsgeheimnis fallen, deren Bekanntgabe ihr schaden könnte und deren Geheimhaltung gegenüber jedermann, ausgenommen der Verwaltungsbehörde, sie erfragt. In diesem Fall ist der Verwaltungsbehörde, die die Begründetheit des Antrags prüft, eine Rechtfertigung vorzulegen.

II. Die Verwaltungsbehörde ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit Informationen, die von ihr oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder der [ECHA] als unter das Geschäftsgeheimnis fallend anerkannt worden sind, nur den von ihr benannten Personen zugänglich sind. …

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

26      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vermarktet ein Biozidprodukt zur Bekämpfung von Stechmücken mit der Bezeichnung „Vectobac“ und dem Wirkstoff Bacillus thuringiensis israelensis, Serotyp H14, Stamm AM65‑52 (Bti‑AM65‑52). Dieser Stoff wurde in die Liste der Wirkstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen zur Verwendung in Biozid-Produkten in Anhang I der Richtlinie 98/8 aufgenommen.

27      Am 30. August 2013 reichte CERA nach den Angaben des Conseil d’Etat (Staatsrat, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, bei der ANSES Anträge auf Zulassung für das Inverkehrbringen von drei Biozidprodukten mit den Bezeichnungen „Aquabac XT“, „Aquabac DF3000“ und „Aquabac 200G“ ein, deren Wirkstoff derselbe Bazillus desselben Serotyps ist wie beim in der vorstehenden Randnummer genannte Wirkstoff, allerdings des Stamms BMP 144 (Bti‑BMP 144). Die Zweckbestimmung dieser Produkte ist dieselbe wie beim Produkt Vectobac.

28      Die beantragten Zulassungen wurden mit drei Entscheidungen der ANSES vom 19. August 2019 auf der Grundlage eines von dieser erstellten Berichts erteilt, in dem die technische Äquivalenz der Wirkstoffe Bti‑BMP 144 und Bti‑AM65‑52 festgestellt wurde.

29      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit Schreiben vom 11. Februar 2021 bei der ANSES die Übermittlung dieses Berichts beantragte.

30      Die ANSES übermittelte ihr die S. 1, 2 und 23 des Berichts, bei denen es sich um das Deckblatt, das Inhaltsverzeichnis und eine tabellarische Abschlussbewertung handelte, lehnte aber die Übermittlung der übrigen Seiten mit der Begründung ab, dass sie unter das Geschäftsgeheimnis fallende Informationen enthielten.

31      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob beim Tribunal administratif de Melun (Verwaltungsgericht Melun, Frankreich) Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors der ANSES vom 8. August 2021, mit der der Zugang zum gesamten im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bericht verweigert worden war. Mit Urteil vom 22. September 2022 hob dieses Gericht die Entscheidung auf, soweit mit ihr die Übermittlung von Nr. 2.2 des Berichts auf dessen S. 21 und 22 verweigert wurde, gab der ANSES auf, diese Übermittlung vorzunehmen, und wies die Anträge der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Übrigen ab.

32      Die Klägerin des Ausgangsverfahren legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein, mit dem sie u. a. beantragte, dieses Urteil aufzuheben, soweit mit ihm ihre Anträge im Übrigen abgewiesen worden waren, und – in der Sache selbst entscheidend – ihrer Klage stattzugeben.

33      Das vorlegende Gericht führt aus, die nicht übermittelten Auszüge aus dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bericht bezögen sich:

–        auf Teil I, in dem es um die Methodik gehe, mit der die ANSES bestimmt habe, ob der in den Aquabac-Produkten enthaltene Wirkstoff technisch äquivalent zu dem im Vectobac-Produkt enthaltenen sei, und

–        auf den ersten Unterabschnitt von Teil II, in dem diese Methodik auf die in Rede stehenden Wirkstoffe angewandt werde. Dieser Unterabschnitt enthalte Informationen erstens über die Identität und die Kontaktdaten des Antragstellers und des Herstellers des in den Aquabac-Produkten enthaltenen Wirkstoffs, zweitens über den Standort der Anlage, in der er hergestellt werde, drittens über den Namen des aktiven Mikroorganismus, viertens über die Einstufung dieses Wirkstoffs, fünftens über seinen Herstellungsprozess, sechstens über den Wirkstoffgehalt in den in Rede stehenden Biozidprodukten, siebtens über die Identität der relevanten Toxine und Metaboliten sowie der Fermentationsrückstände und Kontaminanten, achtens über das „Analyseprofil“, das aus dem Vergleich der Zusammensetzung von fünf Chargen der in Rede stehenden Biozidprodukte bestehe, neuntens über die Analysemethoden zur Identifizierung des reinen aktiven Mikroorganismus in dem aktiven, industriell hergestellten Mikroorganismus und zehntens über die Analysemethoden zur Bestimmung von Verunreinigungen und Toxinen, Fermentationsrückständen und Kontaminanten in diesem Mikroorganismus.

34      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der beantragte Bericht im Rahmen der Prüfung der Anträge auf Zulassung für das Inverkehrbringen von Aquabac-Biozidprodukten erstellt worden sei, die CERA vor dem 1. September 2013 gestellt habe. ANSES habe Art. 91 der Verordnung Nr. 528/2012 angewandt, somit diese Anträge bearbeitet und sodann die betreffenden Zulassungen gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/8 erteilt. Unter diesen Umständen möchte das vorlegende Gericht als Erstes wissen, ob ein Antrag auf Zugang zu diesem Bericht im Hinblick auf die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie 98/8 vorgesehenen Vertraulichkeitsregeln oder im Hinblick auf die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 zu prüfen ist.

35      Als Zweites fragt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 98/8 bejaht wird, wie Art. 19 Abs. 3 Buchst. f und k dieser Richtlinie auszulegen ist.

36      Als Drittes betreffen die Fragen des vorlegenden Gerichts für den Fall, dass der Ausgangsrechtsstreit in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 528/2012 fällt, die Auslegung von Art. 66 Abs. 3 Buchst. j sowie von Art. 67 Abs. 1 Buchst. h, Abs. 3 Buchst. e und Abs. 4 dieser Verordnung.

37      In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 nicht auf die Richtlinie 2003/4 Bezug nähmen, während es in Art. 19 der Richtlinie 98/8 geheißen habe, dass dieser unbeschadet der – durch die Richtlinie 2003/4 aufgehobenen und ersetzten – Richtlinie 90/313 gelte. Unter diesen Umständen fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Unionsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 528/2012 eine spezifische und abschließende Regelung für die Zugänglichmachung von Informationen über Biozidprodukte und ihre Wirkstoffe für die Öffentlichkeit habe festlegen und damit die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4 habe außer Kraft setzen wollen.

38      Als Viertes hänge die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auch von der Frage ab, ob die Einstufung als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 – sofern diese anwendbar sei – für Informationen gelten könne, die nach der Prüfung der technischen Äquivalenz eines Wirkstoffs mit einem genehmigten Wirkstoff bei der zuständigen Behörde vorhanden seien.

39      Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Wenn die zuständige nationale Behörde, bei der vor dem 1. September 2013 ein Antrag auf Zulassung für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts gestellt wurde und die diesen Antrag gemäß Art. 91 der Verordnung Nr. 528/2012 auf der Grundlage der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 98/8 bearbeitet hat, nach der Erteilung dieser Zulassung von einem Dritten mit einem Antrag auf Zugang zu Informationen über das von ihr zugelassene Biozidprodukt und den darin enthaltenen Wirkstoff, insbesondere über dessen technische Äquivalenz mit einem genehmigten Wirkstoff, befasst wird, muss diese Behörde dann diesen Antrag auf Zugang im Hinblick auf die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie 98/8 vorgesehenen Vertraulichkeitsregeln oder die in den Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Vertraulichkeitsregeln prüfen?

2.      Wenn ein solcher Antrag auf Zugang von der Richtlinie 98/8 geregelt wird, deren Art. 19 unbeschadet der Richtlinie 2003/4 gilt:

a)      Ermöglicht es Abs. 3 Buchst. k dieses Artikels, wonach nach der Erteilung der Zulassung für das Inverkehrbringen des Biozidprodukts Vertraulichkeit auf keinen Fall auf „Analysemethoden nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c)“ anwendbar ist, dem Antragsteller, sämtliche detaillierten Informationen über diese Methoden, auch wenn ihre Offenlegung das Geschäftsgeheimnis gefährden könnte, oder nur allgemeine Informationen über das Wesen dieser Methoden und gegebenenfalls die Schlussfolgerungen, die mit ihrer Hilfe gezogen werden konnten, zu erhalten?

b)      Erlauben die „physikalische[n] und chemische[n] Daten zum Wirkstoff und zum Biozid-Produkt“, die nach der Erteilung der Zulassung gemäß Art. 19 Abs. 3 Buchst. f nicht vertraulich bleiben dürfen, dem Antragsteller, die Übermittlung detaillierter Daten über die Zusammensetzung des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts zu verlangen, selbst wenn sie direkt oder indirekt Herstellungsverfahren offenbaren können?

3.      Wenn umgekehrt ein solcher Antrag auf Zugang durch die Verordnung Nr. 528/2012 geregelt wird:

a)      Wollte der Unionsgesetzgeber mit den Art. 66 und 67 dieser Verordnung, die nicht auf die Richtlinie 2003/4 Bezug nehmen, eine spezifische und abschließende Regelung für die Zugänglichmachung von Informationen über Biozidprodukte und ihre Wirkstoffe für die Öffentlichkeit festlegen und damit die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4 außer Kraft setzen, soweit sie zum einen vorsehen, dass das Geschäftsgeheimnis der Weitergabe von Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht entgegenstehen kann, und zum anderen, dass, wenn die Offenlegung anderer Informationen über die Umwelt die geschäftlichen Interessen eines Unternehmens beeinträchtigen könnte, die zuständige Verwaltungsbehörde vor einer etwaigen Verweigerung der Bekanntgabe die Interessen dieses Unternehmens und die Interessen der Öffentlichkeit gegeneinander abwägen muss?

b)      Wird die Bekanntgabe eines Bewertungsberichts über die technische Äquivalenz zwischen einem genehmigten Wirkstoff und dem in einem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff, der im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zulassung für das Inverkehrbringen dieses Produkts erstellt wurde, durch Art. 67 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 528/2012, der die Veröffentlichung des Bewertungsberichts über genehmigte Wirkstoffe vorsieht, sofern der Antragsteller keine vertrauliche Behandlung beantragt, durch Abs. 4 Buchst. b desselben Artikels, der die Veröffentlichung des Bewertungsberichts über ein zugelassenes Biozidprodukt vorsieht, sofern der Antragsteller keine vertrauliche Behandlung beantragt, oder durch andere Vorschriften geregelt?

c)      Ermöglicht Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung Nr. 528/2012, wonach nach Erteilung der Zulassung für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts der Zugang zu „Analysemethoden nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c“ „in keinem Fall verweigert“ wird, den Zugang zu sämtlichen detaillierten Informationen über diese Methoden, auch wenn deren Offenlegung das Geschäftsgeheimnis beeinträchtigen könnte, oder nur zu allgemeinen Informationen über das Wesen dieser Methoden und gegebenenfalls über die Schlussfolgerungen, die mit ihrer Hilfe gezogen werden konnten?

d)      Ist Art. 67 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung, der vorsieht, dass ab dem Datum der Genehmigung eines Wirkstoffs die „in Anhang II Titel 2 Abschnitt 4.2 genannten Analysemethoden“ kostenlos öffentlich zugänglich gemacht werden, dahin auszulegen, dass er eigentlich auf die Bestimmungen von Anhang II Titel 2 Abschnitt 4.3 verweist, auf die er sich vor dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung 2021/525 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung bezog? Wenn diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie auf die heute geltenden Bestimmungen von Anhang II Titel 2 Abschnitt 4.2 verweisen, und vorausgesetzt, dass diese Bestimmungen auf einen Wirkstoff anwendbar sind, der nicht genehmigt wurde, aber als technisch äquivalent zu einem genehmigten Wirkstoff anerkannt ist, ermöglicht dann die grundsätzliche Möglichkeit der Bekanntgabe der in diesem Abschnitt 4.2 erwähnten „[a]nalytische[n] Methoden zur Analyse des industriell hergestellten Mikroorganismus“ dem Antragsteller, sämtliche detaillierten Informationen zu diesen Methoden, auch wenn deren Offenlegung das Geschäftsgeheimnis gefährden könnte, oder nur allgemeine Informationen über das Wesen dieser Methoden und gegebenenfalls die Schlussfolgerungen, die mit ihrer Hilfe gezogen werden konnten, zu erhalten?

4.      Wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4 auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar sind, kann schließlich die Einstufung als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie, die Angaben über Wesen, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen sowie Daten über ihre mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt umfasst, für Informationen gelten, die die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung der technischen Äquivalenz eines Wirkstoffs mit einem genehmigten Wirkstoff erstellt oder erlangt, oder kann sie nur für Informationen über das Biozidprodukt gelten, in dem ein solcher Stoff enthalten ist, da dieses Produkt in all seinen Bestandteilen und nicht nur der Wirkstoff in die Umwelt freigesetzt wird?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

40      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob, wenn ein Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts unter der Geltung der Richtlinie 98/8 gestellt und von der zuständigen nationalen Behörde gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie bearbeitet und sodann genehmigt wurde, ein Antrag auf Zugang zu Informationen über dieses Produkt und insbesondere über die technische Äquivalenz des darin enthaltenen Wirkstoffs mit einem genehmigten Wirkstoff anhand von Art. 19 der Richtlinie 98/8 oder anhand der Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 zu prüfen ist, wenn dieser Antrag auf Zugang nach dem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem die Verordnung anwendbar wurde.

41      Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf Zugang am 11. Februar 2021 gestellt wurde. Er betrifft die Aquabac-Biozidprodukte, deren Zulassung für das Inverkehrbringen nach Angaben des vorlegenden Gerichts am 30. August 2013 beantragt wurde.

42      Soweit die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Erklärungen geltend macht, die Zulassungsanträge seien in Wirklichkeit am 6. Oktober 2013, also nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 528/2012 gestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist. In diesem Rahmen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 24. Oktober 2019, État belge, C‑35/19, EU:C:2019:894, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Folglich sind die Vorlagefragen auf der Grundlage der Sachverhaltsangaben des Conseil d’Etat (Staatsrat) in der Vorlageentscheidung zu beantworten.

44      Nach Art. 97 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 wurde diese am 1. September 2013 anwendbar. Mit Wirkung von diesem Datum wurde die Richtlinie 98/8 gemäß Art. 96 Abs. 1 dieser Verordnung unbeschadet deren Art. 86, 89 bis 93 und 95 aufgehoben.

45      Zwar bestimmt Art. 91 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012, dass für die Zwecke der Richtlinie 98/8 eingereichte Anträge auf Zulassung von Biozidprodukten, deren Bewertung nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist, von den zuständigen Behörden gemäß der genannten Richtlinie bewertet werden.

46      Außerdem ergibt sich aus Anhang III Titel 2 Nr. 2.5 der Verordnung Nr. 528/2012 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2021/525, dass, wenn im Rahmen eines nach dieser Verordnung durchgeführten Zulassungsverfahrens eine technische Äquivalenz verlangt wird, der Nachweis zu erbringen ist, dass diese gemäß Art. 54 der Verordnung „oder durch eine zuständige Behörde gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8 im Anschluss an eine vor dem 1. September 2013 eingeleitete Bewertung festgestellt wurde“.

47      Diese Bestimmungen betreffen das Verfahren zur Zulassung für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts. Dagegen bezieht sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 29 und 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine der in den Art. 89 bis 93 und 95 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen auf einen Antrag wie im vorliegenden Fall, d. h. einen Antrag auf Zugang zu Informationen über ein zugelassenes Biozidprodukt und den darin enthaltenen Wirkstoff, insbesondere über dessen technische Äquivalenz mit einem genehmigten Wirkstoff.

48      Im Übrigen werden, worauf auch der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge im Wesentlichen hingewiesen hat, der Antrag auf Zulassung für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts und der Antrag auf Zugang zu Informationen über ein zugelassenes Biozidprodukt von der zuständigen Behörde im Rahmen zweier unterschiedlicher Verfahren geprüft.

49      Mangels Übergangsbestimmungen für einen nach dem 1. September 2013 gestellten Antrag auf Zugang zu Informationen – wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – über einen Wirkstoff, der in einem unter der Geltung der Richtlinie 98/8 zugelassenen Biozidprodukt enthalten ist, und insbesondere über die technische Äquivalenz zwischen einem solchen Wirkstoff und einem anderen genehmigten Wirkstoff, richtet sich die Bewertung dieses Antrags folglich nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 528/2012.

50      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 96 und 97 der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen sind, dass ein Antrag auf Zugang zu Informationen über einen in einem zugelassenen Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff und insbesondere über dessen technische Äquivalenz mit einem genehmigten Wirkstoff, der nach dem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem diese Verordnung anwendbar wurde, anhand der Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen ist; dies gilt auch dann, wenn ein solcher Antrag ein Biozidprodukt betrifft, das gemäß der Richtlinie 98/8 oder gegebenenfalls nach der Verordnung Nr. 528/2012 auf der Grundlage einer technischen Äquivalenz zugelassen wurde, die durch eine gemäß Art. 26 der Richtlinie 98/8 bestimmte zuständige Behörde festgestellt wurde.

 Zur zweiten Frage

51      In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

 Zur dritten Frage

52      Vor der Beantwortung von Buchst. a der dritten Frage sind zunächst Buchst. c dieser Frage sowie sodann deren Buchst. b und d zusammen zu prüfen.

 Zu Buchst. c der dritten Frage

53      Mit Buchst. c seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde bei der Beantwortung eines auf diese Bestimmung gestützten Zugangsantrags verpflichtet ist, sämtliche detaillierte Informationen über die Analysemethoden nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung zu übermitteln, und zwar auch dann, wenn die Offenlegung dieser Informationen das Geschäftsgeheimnis beeinträchtigen würde, oder nur allgemeine Informationen über die Art dieser Methoden und gegebenenfalls über die Schlussfolgerungen, die durch diese Methoden gezogen werden konnten.

54      Nach Art. 66 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 verweigern die ECHA und die zuständigen Behörden den Zugang zu Informationen, wenn die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen, die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen würde. Art. 66 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung führt die Daten auf, bei denen in der Regel davon auszugehen ist, dass ihre Offenlegung eine solche Beeinträchtigung darstellt.

55      Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung bestimmt, dass unbeschadet des Abs. 2 dieses Art. 66 nach Erteilung der Zulassung der Zugang zu „Analysemethoden nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c“ der Verordnung in keinem Fall verweigert wird.

56      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 83 und 84 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012 und insbesondere aus dem Ausdruck „in keinem Fall“, dass nach Erteilung der Zulassung für das Inverkehrbringen der Zugang zu Informationen über die Analysemethoden nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 528/2012 unter keinen Umständen verweigert werden darf.

57      Letztere Bestimmung verlangt als Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts, das nicht für das vereinfachte Zulassungsverfahren in Betracht kommt, dass u. a. die chemische Identität, die Menge und die technische Äquivalenz der in ihm enthaltenen Wirkstoffe gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge II und III dieser Verordnung bestimmt werden können.

58      Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 528/2012 nennt somit ausdrücklich die technische Äquivalenz der in dem betreffenden Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe als eines der Elemente, die Gegenstand einer gemäß den Analysemethoden nach diesem Art. 19 durchgeführten Bewertung sind und zur Erteilung einer Zulassung für das Inverkehrbringen des betreffenden Biozidprodukts führen können. Folglich betrifft Art. 66 Abs. 3 Buchst. j dieser Verordnung, da er jede Verweigerung des Zugangs zu „Analysemethoden nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c“ dieser Verordnung verbietet, zwangsläufig die Methoden, mit denen u. a. die Äquivalenz, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. w der Verordnung definiert und u. a. in Anhang III Titel 2 Nr. 2.5 der Verordnung genannt ist, festgestellt werden konnte.

59      Da im Übrigen Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung Nr. 528/2012 die Verpflichtung der zuständigen Behörde vorsieht, den Zugang zu Informationen über die Analysemethoden zu gewährleisten, die für die Erteilung der betreffenden Zulassung für das Inverkehrbringen angewandt wurden, kann er, wie der Generalanwalt in Nr. 82 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht dahin ausgelegt werden, dass er sich nur auf die Zurverfügungstellung allgemeiner Informationen über die Art dieser Methoden bezieht. Er ist vielmehr dahin auszulegen, dass er dazu verpflichtet, genaue und vollständige Informationen über diese Methoden zur Verfügung zu stellen. Dagegen beschränkt sich diese Verpflichtung, worauf auch der Generalanwalt hingewiesen hat, auf die Analysemethoden und umfasst nicht die Ergebnisse oder Schlussfolgerungen aus der Anwendung dieser Methoden.

60      Nach alledem ist auf Buchst. c der dritten Frage zu antworten, dass Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde nach Erteilung der Zulassung für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts den beantragten Zugang zu Informationen über die Analysemethoden, mit denen die technische Äquivalenz der in diesem Produkt enthaltenen Wirkstoffe festgestellt werden konnte, nicht verweigern darf. Diese Informationen müssen genau und vollständig sein, umfassen aber nicht die Ergebnisse oder Schlussfolgerungen aus der Anwendung dieser Methoden.

 Zu den Buchst. b und d der dritten Frage

61      Mit den Buchst. b und d seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 67 der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen ist, dass die vollständige oder teilweise Übermittlung eines Berichts, in dem die technische Äquivalenz zwischen einem genehmigten Wirkstoff und dem in einem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff festgestellt wurde und der im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung für das Inverkehrbringen dieses Produkts erstellt wurde, in den Anwendungsbereich von Art. 67 Abs. 1 Buchst. h, Abs. 3 Buchst. e oder Abs. 4 Buchst. b dieser Verordnung fällt. Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob Art. 67 Abs. 1 Buchst. h, der verlangt, dass die „in Anhang II … Titel 2 Abschnitt 4.2 genannten Analysemethoden“ öffentlich zugänglich gemacht werden, dahin auszulegen ist, dass er in Wirklichkeit auf Anhang II Titel 2 Nr. 4.3 der Verordnung Nr. 528/2012 verweist – die frühere Nr. 4.2 dieses Titels, die nach dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung 2021/525 zu dessen Nr. 4.3 wurde.

62      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 67 der Verordnung Nr. 528/2012 die ECHA und in seinem Abs. 1 die Kommission verpflichtet, bestimmte Informationen kostenlos öffentlich zugänglich zu machen, und sich daher nicht an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richtet.

63      Dieser Art. 67 schafft jedoch einen normativen Bezugsrahmen im Bereich der Transparenz, der auch für die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unter der Geltung der Verordnung Nr. 528/2012 vorzunehmende Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf Zugang zu Informationen über ein Biozidprodukt – das gemäß der Richtlinie 98/8 oder auf der Grundlage einer technischen Äquivalenz zugelassen wurde, die nach Anhang III Titel 2 Nr. 2.5 der Verordnung durch eine gemäß Art. 26 der Richtlinie 98/8 bestimmte zuständige Behörde festgestellt wurde – von Bedeutung ist.

64      Art. 67 der Verordnung Nr. 528/2012 sieht vor, dass Informationen kostenlos öffentlich zugänglich gemacht werden, zum einen gemäß Art. 67 Abs. 1 und 3 „[a]b dem Datum, an dem die Kommission eine Durchführungsverordnung … erlässt, in der festgelegt wird, dass ein Wirkstoff genehmigt wird“ und zum anderen gemäß Art. 67 Abs. 2 und 4 „[a]b dem Datum der Zulassung eines Biozidprodukts“.

65      Vorliegend fällt der Antrag auf Zugang zu den in Rede stehenden Informationen nicht unter die erste, sondern unter die zweite Fallgruppe. Dieser Antrag betrifft nämlich keine Dokumente, die sich auf ein in Kapitel II der Verordnung Nr. 528/2012 geregeltes Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffs beziehen, sondern Dokumente, die zu einem Verfahren zur Zulassung eines Biozidprodukts – auf der Grundlage einer technischen Äquivalenz eines darin enthaltenen Wirkstoffs mit einem anderen Stoff, der bereits genehmigt und in die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe aufgenommen wurde – nach den Kapiteln IV bis VI dieser Verordnung gehören.

66      Daher können weder Art. 67 Abs. 1 Buchst. h noch Art. 67 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 528/2012 im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anwendung finden.

67      Was die zweite in Rn. 64 des vorliegenden Urteils genannte Fallgruppe und insbesondere Art. 67 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 528/2012 anbelangt, der sich auf den „Bewertungsbericht“ bezieht, ist festzustellen, dass dieser Begriff in Art. 30 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung als „[von der befassten zuständigen Behörde verfasster] Bericht, in dem sie die Schlussfolgerungen [der] Bewertung und die Gründe für die Zulassung oder Nichtzulassung des Biozidprodukts zusammenfasst“, definiert wird.

68      Zwar stellt die Beurteilung der technischen Äquivalenz zwischen dem in einem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff und einem bereits genehmigten Wirkstoff eine Vorstufe zur Zulassung eines solchen Produkts dar, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Insoweit bezieht sich zunächst Art. 54 der Verordnung Nr. 528/2012, der die Bewertung der technischen Äquivalenz regelt, auf die „Bewertung“, die zu einer Entscheidung über die technische Äquivalenz der Wirkstoffe führen soll. Sodann geht aus Anhang III Titel 2 Nr. 2.5 Verordnung in der Fassung der Delegierten Verordnung 2021/525 hervor, dass eine solche technische Äquivalenz durch eine zuständige Behörde gemäß Art. 26 der Richtlinie 98/8/EG im Anschluss an eine vor dem 1. September 2013 eingeleitete „Bewertung“ festgestellt werden kann. Schließlich heißt es in Anhang VI Nr. 21 der Verordnung Nr. 528/2012, der gemäß seiner Überschrift die gemeinsamen Grundsätze für die Bewertung von Unterlagen für Biozidprodukte festlegt, dass „[g]egebenenfalls … für jeden in dem Produkt enthaltenen Wirkstoff die technische [Äquivalenz] mit Wirkstoffen festgestellt [wird], die bereits in die Liste der genehmigten Stoffe aufgenommen wurden“. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich jedoch nicht, dass die von der ECHA nach Art. 54 der Verordnung Nr. 528/2012 oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zur Feststellung dieser technischen Äquivalenz getroffenen Entscheidungen einen „Bewertungsbericht“ im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung darstellen.

69      Somit verlangt weder Art. 67 Abs. 1 Buchst. h noch Art. 67 Abs. 3 Buchst. e noch Art. 67 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 528/2012, dass ein Bericht wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende öffentlich zugänglich gemacht wird.

70      Unter diesen Umständen ist der erste Teil von Buchst. d der dritten Frage, wie er im zweiten Satz von Rn. 61 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, nicht zu beantworten.

71      Nach alledem ist auf die Buchst. b und d der dritten Frage zu antworten, dass Art. 67 Abs. 1 Buchst. h, Art. 67 Abs. 3 Buchst. e und Art. 67 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen sind, dass die Übermittlung eines Berichts, in dem die technische Äquivalenz zwischen einem in einem zugelassenen Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff und einem genehmigten Wirkstoff festgestellt wurde und der im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung für das Inverkehrbringen dieses Produkts erstellt wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt.

 Zu Buchst. a der dritten Frage

72      Mit Buchst. a seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen sind, dass mit ihnen eine spezifische und abschließende Regelung für den Zugang zu im Besitz der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats befindlichen Informationen über Biozidprodukte und insbesondere über die technische Äquivalenz zwischen dem darin enthaltenen Wirkstoff und einem genehmigten Wirkstoff festgelegt wird, durch die die Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 durch diese Behörden ausgeschlossen wird.

73      Was als Erstes die Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 528/2012 betrifft, ist – da sich Art. 67 dieser Verordnung, wie aus Rn. 62 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richtet – nur Art. 66 der Verordnung für die Prüfung von Buchst. a der dritten Frage maßgeblich.

74      Gemäß Art. 66 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 528/2012 ist bei „Einzelheiten der vollständigen Zusammensetzung eines Biozidprodukts“ in der Regel davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen beeinträchtigt. Als Ausnahme von dieser Regel sind die zuständigen Behörden jedoch nach Art. 66 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung zur Offenlegung dieser Daten verpflichtet, wenn „zum Schutz … der Umwelt oder aus anderen Gründen eines übergeordneten öffentlichen Interesses sofortiges Handeln erforderlich [ist]“. Im Übrigen wird nach Erteilung der Zulassung der Zugang zu Daten, die unter eine der 13 Kategorien in Art. 66 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012 fallen – zu denen gemäß Buchst. j die „Analysemethoden nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c“ dieser Verordnung gehören – in keinem Fall verweigert.

75      Als Zweites gewährleisten die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4, dass Behörden im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie verpflichtet sind, sämtliche bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen, die unter eine der sechs in Art. 2 Nr. 1 genannten Kategorien von Informationen fallen, allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen, es sei denn, der Antrag fällt in den Anwendungsbereich einer der in Art. 4 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen.

76      Nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/4 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn deren Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches [Recht] oder [Unionsrecht] geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen … zu schützen“. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie sieht insoweit vor, dass „[i]n jedem Einzelfall … das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen [wird]“.

77      Im Übrigen hat der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 eine Gegenausnahme zu der in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme eingeführt. So können nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen, der sich auf „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ bezieht, nicht rechtfertigen.

78      Was als Drittes das Zusammenspiel von Art. 66 der Verordnung Nr. 528/2012 mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 anbelangt, ist festzustellen, dass im Unterschied zu Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 98/8, der vorsah, dass er „[u]nbeschadet der Richtlinie [90/313]“ gilt, weder Art. 66 der Verordnung Nr. 528/2012 noch irgendeine andere Bestimmung dieser Verordnung eine entsprechende Klarstellung in Bezug auf die Richtlinie 2003/4 enthält, mit der die Richtlinie 90/313 aufgehoben und ersetzt wurde.

79      Dieses Fehlen einer Klarstellung kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass es die Anwendung der Richtlinie 2003/4 auf Anträge auf Zugang zu Dokumenten ausschließt, die zur Durchführung der Verordnung Nr. 528/2012 oder gegebenenfalls – gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsmaßnahmen – der Richtlinie 98/8 erstellt wurden.

80      Erstens wird in der Verordnung Nr. 528/2012 nicht klargestellt, dass ihre Vertraulichkeitsbestimmungen von der allgemeinen Regelung über den Zugang zu Umweltinformationen abweichen würden, indem sie diese einschränkten. Vielmehr sieht Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung ausdrücklich vor, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 sowie die gemäß Art. 118 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 erlassenen Bestimmungen des Verwaltungsrats der ECHA „[f]ür Unterlagen [gelten], die sich für die Zwecke dieser Verordnung im Besitz der [ECHA] befinden“.

81      Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006 die Verordnung Nr. 1049/2001 um spezielle Regeln für Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen ergänzt (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 79). Dieser Art. 6 enthält in Abs. 1 eine Regelung, die derjenigen in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 entspricht.

82      Im Übrigen heißt es im 117. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1907/2006, dass „[d]ie [ECHA] und die Mitgliedstaaten … den Zugang zu Informationen gemäß der Richtlinie [2003/4], der Verordnung [Nr. 1049/2001] und gemäß dem Übereinkommen [von Aarhus] ermöglichen [sollten]“.

83      Zweitens deutet die Verwendung des Ausdrucks „in der Regel“ in Art. 66 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 darauf hin, dass die Daten, die unter eine der vier dort aufgeführten Kategorien fallen, nicht in jedem Fall vor der Offenlegung geschützt werden müssen, und dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten insoweit über ein Ermessen verfügen. Außerdem verlangt Art. 66 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung von diesen Behörden ausdrücklich, dass sie eine Abwägung zwischen dem Schutz der geschäftlichen Interessen und dem Schutz des öffentlichen Interesses, das durch die Offenlegung dieser Daten bedient wird, vornehmen.

84      Somit ist nicht ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 528/2012 im Bereich der Vertraulichkeit eine spezifische und abschließende Regelung vorsehen wollte, durch die der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt gemäß den zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4 erlassenen nationalen Vorschriften ausgeschlossen würde. Insoweit geht aus der Begründung des Vorschlags der Kommission vom 12. Juni 2009 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten (KOM[2009] 267 endgültig) hervor, dass die Vertraulichkeitsbestimmungen der Richtlinie 98/8 leicht geändert und mit den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1907/2006 in Einklang gebracht werden sollten, um sie für die ECHA anwendungsfreundlicher zu machen.

85      Drittens würde eine gegenteilige Auslegung, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die von der Union mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Aarhus eingegangenen internationalen Verpflichtungen missachten. Nach dessen Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d können Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Bekanntgabe von Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, nicht entgegengehalten werden.

86      Aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/4 geht hervor, dass mit ihrem Erlass gerade der Notwendigkeit Rechnung getragen wurde, die Übereinstimmung des Unionsrechts mit dem Übereinkommen von Aarhus zu gewährleisten.

87      Indem Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 vorsieht, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Bekanntgabe von „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ nicht entgegengehalten werden können, ermöglicht er also eine konkrete Umsetzung der in Rn. 85 des vorliegenden Urteils genannten Regel und des Grundsatzes eines möglichst umfassenden Zugangs zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden (Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, EU:C:2016:890, Rn. 57).

88      Nach alledem ist auf Buchst. a der dritten Frage zu antworten, dass Art. 66 der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen ist, dass mit ihm keine spezifische und abschließende Regelung für den Zugang zu den im Besitz der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats befindlichen Informationen über Biozidprodukte und insbesondere über die technische Äquivalenz zwischen dem darin enthaltenen Wirkstoff und einem genehmigten Wirkstoff festgelegt wird, durch die die Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 durch diese Behörden ausgeschlossen wird.

 Zur vierten Frage

89      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 dahin auszulegen ist, dass unter die Wendung „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne dieser Bestimmung Informationen fallen können, die in einem Bericht enthalten sind, der von einer zuständigen Behörde im Anschluss an die Prüfung der technischen Äquivalenz eines in einem zugelassenen Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffs mit einem genehmigten Wirkstoff erstellt wurde.

90      Insoweit hat der Gerichtshof zum einen bereits festgestellt, dass die Wendung „Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 dahin auszulegen ist, dass sie u. a. das Freisetzen von Produkten oder Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten und in diesen Produkten enthaltenen Stoffen in die Umwelt erfasst, sofern dieses Freisetzen unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen tatsächlich stattfindet oder vorhersehbar ist (Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, EU:C:2016:890, Rn. 81).

91      Zum anderen ist die Wendung „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne dieser Bestimmung nach seinen Ausführungen dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Informationen über Emissionen als solche erfasst, d. h. die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen, sondern auch die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, EU:C:2016:890, Rn. 87).

92      Daher muss die Öffentlichkeit nicht nur Zugang zu den Informationen über Emissionen als solche haben, sondern auch zu den Informationen über die mehr oder weniger langfristigen Folgen dieser Emissionen auf den Zustand der Umwelt, wie die Auswirkungen dieser Emissionen auf Nichtzielorganismen. Das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt besteht nämlich gerade darin, nicht nur zu erfahren, was in die Umwelt freigesetzt wird oder wahrscheinlich freigesetzt werden wird, sondern auch zu verstehen, wie die Umwelt von den fraglichen Emissionen beeinträchtigt zu werden droht (Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, EU:C:2016:890, Rn. 86).

93      Unter die Wendung „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ fallen somit Daten aus Studien, die zum Ziel haben, die tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen des fraglichen Produkts oder Stoffes in die Umwelt unter Umständen, die für normale oder realistische Bedingungen der Anwendung des Produkts oder Stoffes repräsentativ sind, zu beurteilen oder die Auswirkungen dieser Emissionen zu analysieren; dazu gehören etwa Studien, mit denen die Toxizität, die Auswirkungen und andere Gesichtspunkte eines Produkts oder Stoffes unter den ungünstigsten realistischen Bedingungen, die vernünftigerweise erwartet werden können, ermittelt werden sollen, und Studien, die unter Bedingungen durchgeführt werden, die der normalen landwirtschaftlichen Praxis so nahe wie möglich kommen und in dem Gebiet vorherrschen, in dem dieses Produkt oder dieser Stoff angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, EU:C:2016:890, Rn. 89 und 91).

94      Ebenfalls unter diese Wendung fallen Informationen über die Rückstände in der Umwelt nach der Anwendung des betreffenden Produkts und Studien zur Messung der Stoffdrift bei dieser Anwendung (Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, EU:C:2016:890, Rn. 95).

95      Nicht erfasst werden hingegen Informationen, die nicht die Emissionen des fraglichen Produkts oder Stoffes in die Umwelt betreffen, sowie Daten, die sich auf hypothetische Emissionen beziehen, d. h. Emissionen, die unter Umständen, die für normale oder realistische Anwendungsbedingungen repräsentativ sind, nicht tatsächlich stattfinden oder vorhersehbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, EU:C:2016:890, Rn. 77 bis 80 und 100).

96      Wie die französische Regierung ausführt, hat die Bewertung der technischen Äquivalenz eines in einem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffs mit einem genehmigten Wirkstoff nicht von vornherein zum Ziel, etwaige Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt zu untersuchen, die mit der Emission eines Stoffes in die Umwelt verbunden sind, sondern sie beschränkt sich darauf, zwei Stoffe unter Berücksichtigung von Informationen über deren genaue Zusammensetzung und die Herstellungsverfahren zu vergleichen.

97      Außerdem wird, worauf die französische Regierung ebenfalls hingewiesen hat, die Zulassung für das Inverkehrbringen für das den Stoff enthaltende Produkt in Anbetracht der Risiken oder Gefahren erteilt, die von ihm unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen ausgehen können. Diese Bedingungen beziehen sich nicht auf die Emission des Stoffes allein, sondern auf das Biozidprodukt, das den Stoff enthält.

98      Somit ist bei einem Bericht über die technische Äquivalenz eines in einem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffs mit einem genehmigten Wirkstoff wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden offenbar grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass er „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 enthält.

99      Es ist jedoch letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bericht solche Informationen enthält.

100    Insbesondere hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob dieser Bericht Informationen über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt oder Ort der vorhersehbaren Emissionen des in den Aquabac-Produkten enthaltenen Wirkstoffs unter Umständen, die für normale oder realistische Anwendungsbedingungen repräsentativ sind, oder gegebenenfalls Informationen über Rückstände enthält, die nach der Anwendung dieser Produkte in der Umwelt vorhanden sein können.

101    Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 dahin auszulegen ist, dass unter die Wendung „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich keine Informationen fallen können, die in einem Bericht enthalten sind, der von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Anschluss an die Bewertung der technischen Äquivalenz eines in einem zugelassenen Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffs mit einem genehmigten Wirkstoff erstellt wurde.

 Kosten

102    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Art. 96 und 97 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

ein Antrag auf Zugang zu Informationen über einen in einem zugelassenen Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff und insbesondere über dessen technische Äquivalenz mit einem genehmigten Wirkstoff, der nach dem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem diese Verordnung anwendbar wurde, anhand der Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen ist; dies gilt auch dann, wenn ein solcher Antrag ein Biozidprodukt betrifft, das gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten oder gegebenenfalls nach der Verordnung Nr. 528/2012 auf der Grundlage einer technischen Äquivalenz zugelassen wurde, die durch eine gemäß Art. 26 der Richtlinie 98/8 bestimmte zuständige Behörde festgestellt wurde.

2.      Art. 66 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

die zuständige Behörde nach Erteilung der Zulassung für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts den beantragten Zugang zu Informationen über die Analysemethoden, mit denen die technische Äquivalenz der in diesem Produkt enthaltenen Wirkstoffe festgestellt werden konnte, nicht verweigern darf. Diese Informationen müssen genau und vollständig sein, umfassen aber nicht die Ergebnisse oder Schlussfolgerungen aus der Anwendung dieser Methoden.

3.      Art. 67 Abs. 1 Buchst. h, Art. 67 Abs. 3 Buchst. e und Art. 67 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

die Übermittlung eines Berichts, in dem die technische Äquivalenz zwischen einem in einem zugelassenen Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoff und einem genehmigten Wirkstoff festgestellt wurde und der im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung für das Inverkehrbringen dieses Produkts erstellt wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt.

4.      Art. 66 der Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

mit ihm keine spezifische und abschließende Regelung für den Zugang zu im Besitz der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats befindlichen Informationen über Biozidprodukte und insbesondere über die technische Äquivalenz zwischen dem darin enthaltenen Wirkstoff und einem genehmigten Wirkstoff festgelegt wird, durch die die Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates durch diese Behörden ausgeschlossen wird.

5.      Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4

ist dahin auszulegen, dass

unter die Wendung „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich keine Informationen fallen können, die in einem Bericht enthalten sind, der von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Anschluss an die Bewertung der technischen Äquivalenz eines in einem zugelassenen Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffs mit einem genehmigten Wirkstoff erstellt wurde.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch