URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
4. Juli 2024 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Möglichkeit eines Angeklagten, an den Terminen der ihn betreffenden Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen“
In der Rechtssache C‑760/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 28. November 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 2022, in dem Strafverfahren gegen
FP,
QV,
IN,
YL,
VD,
JF,
OL,
Beteiligte:
Sofiyska gradska prokuratura,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter T. von Danwitz und P. G. Xuereb sowie der Richterin I. Ziemele,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von FP, vertreten durch H. Georgiev, Advokat, |
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der lettischen Regierung, vertreten durch K. Pommere als Bevollmächtigte, |
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der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Baumgart, M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. April 2024
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen (ABl. 2016, L 65, S. 1). |
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2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen FP, QV, IN, YL, VD, JF und OL wegen ihrer Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Bereicherung durch die Begehung von Steuerstraftaten. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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3 |
In den Erwägungsgründen 9, 10, 33, 44 und 47 der Richtlinie 2016/343 heißt es:
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…
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Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie bestimmt: „Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für
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Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) dieser Richtlinie sieht in seinen Abs. 1 und 3 vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern
(3) Eine Entscheidung, die im Einklang mit Absatz 2 getroffen wurde, kann gegen die betreffende Person vollstreckt werden.“ |
Bulgarisches Recht
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Art. 6a Abs. 2 des Zakon za merkite i deystviyata po vreme na izvanrednoto polozhenie, obyaveno s reshenie na Narodnoto sabranie 13.03.2020 g. i za preodolyavane na posleditsite (Gesetz über die Maßnahmen und Handlungen während des mit Beschluss der Nationalversammlung vom 13. März 2020 verhängten Ausnahmezustands und über die Bewältigung der Auswirkungen), das bis zum 31. Mai 2022 galt, bestimmte: „Während des Ausnahmezustands bzw. der epidemischen Ausnahmesituation und während zwei Monaten nach seiner Aufhebung können öffentliche Gerichtsverhandlungen sowie die Verhandlungen der Kommission für Wettbewerbsschutz und der Kommission für den Schutz vor Diskriminierung aus der Ferne abgehalten werden, wenn eine unmittelbare und virtuelle Teilnahme der Parteien an der Verhandlung bzw. im Verfahren gewährleistet ist. Über die durchgeführten Verhandlungen werden Protokolle verfasst, die unverzüglich veröffentlicht werden, und die Verhandlungsnotizen werden bis zum Ablauf der Frist für die Berichtigung und Ergänzung des Protokolls aufbewahrt, sofern nicht ein Verfahrensgesetz etwas anderes bestimmt. Das Gericht, die Kommission für den Wettbewerbsschutz oder die Kommission für den Schutz vor Diskriminierung benachrichtigt die Beteiligten, wenn die Verhandlung aus der Ferne abgehalten werden soll.“ |
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Nach Art. 55 Abs. 1 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK) hat die beschuldigte Person u. a. das Recht, am Strafverfahren teilzunehmen. |
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Art. 269 Abs. 1 NPK lautet: „In Strafsachen, in denen der beschuldigten Person eine schwere Straftat vorgeworfen wird, ist deren Anwesenheit in der Gerichtsverhandlung zwingend.“ |
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Art. 115 Abs. 2 NPK lautet: „Die beschuldigte Person darf nicht durch einen beauftragten Richter oder per Videokonferenz vernommen werden, es sei denn, sie befindet sich im Ausland und es steht der Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht entgegen.“ |
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Art. 474 Abs. 1 NPK sieht vor: „Eine Justizbehörde eines anderen Staates kann die Vernehmung einer Person, die Zeuge oder Sachverständiger im Strafverfahren ist und sich in der Republik Bulgarien aufhält, per Video- oder Telefonkonferenz sowie eine Vernehmung mit Teilnahme der beschuldigten Person nur dann durchführen, wenn dies nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des bulgarischen Rechts steht. Die beschuldigte Person kann per Videokonferenz nur mit ihrer Zustimmung und nach Einigung der beteiligten bulgarischen Justizbehörden und der Justizbehörden des anderen Staates über die Modalitäten der Videokonferenz befragt werden.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
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Die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft, Bulgarien) leitete beim Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) durch Einreichung einer Anklageschrift Strafverfahren gegen sieben Personen ein, darunter FP, die beschuldigt wurden, sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben, die zu Zwecken der Bereicherung und im Hinblick auf die Begehung von Steuerstraftaten im Sinne von Art. 255 des Nakazatelen kodeks (bulgarisches Strafgesetzbuch) gegründet worden sein soll. Dabei handelt es sich nach dem Strafgesetzbuch um eine schwere Straftat. |
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Am 12. Oktober 2021 nahm FP vor dem Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) am ersten öffentlichen Termin der ihn betreffenden Verhandlung per Videokonferenz teil. Er erklärte, dass er, sofern die anderen Verfahrensbeteiligten keine Einwände hätten, an der Verhandlung online teilnehmen wolle, da er im Vereinigten Königreich lebe und arbeite. Sein Anwalt, der physisch im Gerichtssaal anwesend war, gab an, dass sein Mandant Kenntnis von allen Verfahrensunterlagen der Strafsache habe. Im Übrigen geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass FP bei der mündlichen Verhandlung jedes neue Dokument auf elektronischem Weg zur rechtzeitigen Prüfung übermittelt werden konnte und dass die Beratungen zwischen FP und seinem Rechtsanwalt mittels einer separaten Verbindung vertraulich erfolgen konnten. |
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Bei diesem Termin gestattete der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) FP auf der Grundlage von Art. 6a Abs. 2 des in Rn. 6 des vorliegenden Urteils genannten Gesetzes, unter Beachtung der von diesem Gericht festgelegten Garantien und Bedingungen per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen. FP nahm daher an den folgenden Verhandlungsterminen per Videokonferenz teil, mit Ausnahme desjenigen vom 28. Februar 2022, bei dem er physisch anwesend war. |
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Beim Verhandlungstermin vom 13. Juni 2022 brachte FP seinen Wunsch zum Ausdruck, weiterhin per Videokonferenz am Verfahren teilzunehmen. Der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) hatte jedoch Zweifel, ob diese Möglichkeit nach bulgarischem Recht weiterhin gegeben sei, da Art. 6a Abs. 2 dieses Gesetzes nur bis zum 31. Mai 2022 anwendbar gewesen sei. Außerdem sehe der NPK keine Möglichkeit für die beschuldigten Personen vor, per Videokonferenz am Gerichtsverfahren teilzunehmen, außer in bestimmten Sonderfällen, von denen keiner auf das vorliegende Verfahren anwendbar sei. Das Gericht betonte jedoch, dass das bulgarische Recht den Einsatz von Videokonferenzen nicht ausdrücklich verbiete. |
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In Anbetracht des Fehlens einer speziellen Rechtsgrundlage beantragte der Anwalt von FP, dass FP aus der Ferne am Verhandlungstermin teilnehmen könne, aber als abwesend angesehen werde. |
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Der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) gab diesem Antrag nicht statt. Die Behandlung des Angeklagten als abwesend stehe im Widerspruch zu seiner tatsächlichen Teilnahme an der Verhandlung. Obwohl der Angeklagte im Gerichtssaal nicht physisch anwesend gewesen sei, habe er sehen und hören können, was sich dort abspiele, habe Erklärungen und Erläuterungen geben, Beweise benennen und Anträge stellen können. |
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Infolge einer am 27. Juli 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) aufgelöst und die Zuständigkeit für bestimmte bei diesem Gericht anhängige Strafverfahren, darunter das Ausgangsverfahren, ab diesem Zeitpunkt auf den Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), das vorlegende Gericht, übertragen. |
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Da es im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage gibt, die den Einsatz von Videokonferenzen ausdrücklich erlaubt, fragt sich das vorlegende Gericht, ob die einer beschuldigten Person gewährte Möglichkeit, an den Terminen der sie betreffenden Verhandlung mittels dieser Technik teilzunehmen, mit der Richtlinie 2016/343, insbesondere mit deren Art. 8 Abs. 1, vereinbar ist. |
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Unter diesen Umständen hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Würde das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung gemäß Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 33 und 44 der Richtlinie 2016/343 verletzt, wenn er an den in der Strafsache durchgeführten Gerichtsverhandlungen auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin über eine Onlineverbindung teilnimmt, sofern er durch einen von ihm bevollmächtigten, im Sitzungssaal anwesenden Rechtsanwalt verteidigt wird und sofern die Verbindung es ihm ermöglicht, den Gang des Verfahrens zu verfolgen, Beweismittel zu benennen und von Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, er ohne technische Hindernisse angehört werden kann und ihm eine wirksame und vertrauliche Kommunikation mit dem Rechtsanwalt gewährleistet wird? |
Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen ist, dass er es einem Angeklagten verwehrt, auf seinen ausdrücklichen Wunsch an den Terminen der ihn betreffenden Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen. |
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Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343 nach ihrem 47. Erwägungsgrund die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, wahrt (Urteil vom 8. Dezember 2022, HYA, u. a. [Unmöglichkeit, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen], C‑348/21, EU:C:2022:965, Rn. 39). |
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Das Ziel dieser Richtlinie, wie es in deren Erwägungsgründen 9 und 10 heißt, besteht darin, das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 53). |
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Wie aus dem 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, beruht das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, auf dem Recht auf ein faires Verfahren, das in Art. 6 EMRK verankert ist, dem, wie es in den Erläuterungen zur Charta heißt, Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie Art. 48 der Charta entsprechen. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung dieser Bestimmungen ein Schutzniveau gewährleistet, welches das in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 8. Dezember 2022, HYA u. a. [Unmöglichkeit, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen], C‑348/21, EU:C:2022:965, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich, dass das Erscheinen einer beschuldigten Person von entscheidender Bedeutung im Interesse eines fairen Strafverfahrens ist, wobei die Verpflichtung, dieser Person das Recht zu garantieren, im Gerichtssaal anwesend zu sein, insoweit eines der wesentlichen Merkmale von Art. 6 EMRK ist (Urteil vom 8. Dezember 2022, HYA u. a. [Unmöglichkeit, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen], C‑348/21, EU:C:2022:965, Rn. 41). |
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Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass eine beschuldigte Person aufgrund ihres in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 verankerten Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in der Lage sein muss, persönlich zu den Terminen zu erscheinen, die im Rahmen der sie betreffenden Verhandlung stattfinden, dass diese Richtlinie den Mitgliedstaaten jedoch nicht vorschreibt, für alle Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Verpflichtung vorzusehen, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 40, und vom 8. Dezember 2022, HYA u. a. [Unmöglichkeit, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen], C‑348/21, EU:C:2022:965, Rn. 34 und 36). |
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27 |
Gleichwohl leitet sich aus Art. 1 dieser Richtlinie ab, dass diese zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren sowie das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren festzulegen, nicht aber, eine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 41). |
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Angesichts des begrenzten Umfangs der mit dieser Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung und des Umstands, dass deren Art. 8 Abs. 1 nicht die Frage regelt, ob die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Angeklagte auf seinen ausdrücklichen Wunsch an den Terminen der ihn betreffenden Verhandlung per Videokonferenz teilnehmen kann, ist eine solche Frage daher Sache des nationalen Rechts (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 42). |
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Da Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 diese Frage nicht regelt, kann diese Bestimmung es einem Angeklagten, der dies ausdrücklich beantragt, nicht verwehren, an den Terminen der ihn betreffenden Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen. |
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Gleichwohl dürfen, wie die Generalanwältin in Nr. 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wenn die Mitgliedstaaten der beschuldigten Person gestatten, ihr Recht auf Anwesenheit in ihrer Verhandlung aus der Ferne auszuüben, die von ihnen aufgestellten Regeln das mit der Richtlinie 2016/343 verfolgte und in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannte Ziel, nämlich das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen diese Regeln die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte wahren. |
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Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Teilnahme am Verfahren per Videokonferenz als solche nicht mit dem Konzept des fairen und öffentlichen Verfahrens unvereinbar ist, aber sichergestellt werden muss, dass der Betroffene in der Lage ist, dem Verfahren ohne technische Hindernisse zu folgen und gehört zu werden und mit seinem Rechtsanwalt wirksam und vertraulich zu kommunizieren (EGMR, 2. November 2010, Sakhnovski/Russland, CE:ECHR:2010:1102JUD002127203, § 98). |
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Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen ist, dass er es einem Angeklagten nicht verwehrt, auf seinen ausdrücklichen Wunsch an den Terminen der ihn betreffenden Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen, wobei im Übrigen das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet sein muss. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: |
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Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er es einem Angeklagten nicht verwehrt, auf seinen ausdrücklichen Wunsch an den Terminen der ihn betreffenden Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen, wobei im Übrigen das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet sein muss. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.