URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

31. März 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen – Ausnahmen vom Widerrufsrecht – Art. 16 Buchst. l – Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen – Vertrag, der für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht – Erbringung von Ticketdiensten – Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters einer Freizeitbetätigung handelt – Risiko in Verbindung mit der Ausübung des Widerrufsrechts“

In der Rechtssache C‑96/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Bremen (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2021, in dem Verfahren

DM

gegen

CTS Eventim AG & Co. KGaA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der CTS Eventim AG & Co. KGaA, vertreten durch Rechtsanwälte M. Schlingmann und M. Gerecke,

der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo, A. Laine und S. Hartikainen als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und I. Rubene als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen DM und der CTS Eventim AG & Co. KGaA (im Folgenden: CTS Eventim), einer Ticketsystemdienstleisterin, darüber, ob bei einem Vertrag, der den Erwerb von Eintrittskarten für ein Konzert zum Gegenstand hat, ein Widerrufsrecht besteht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 4 und 49 der Richtlinie 2011/83 lauten:

„(4)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Harmonisierung bestimmter Aspekte von im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen ist unabdingbar, wenn ein echter Binnenmarkt für Verbraucher gefördert werden soll, in dem ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet ist.

(49)

Es sollten sowohl für Fernabsatzverträge als auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bestimmte Ausnahmen vom Widerrufsrecht gelten. … Die Einräumung eines Widerrufsrechts für den Verbraucher könnte auch im Fall bestimmter Dienstleistungen unangebracht sein, bei denen der Vertragsabschluss die Bereitstellung von Kapazitäten mit sich bringt, die der Unternehmer im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann. Dies wäre beispielsweise bei Reservierungen in Hotels, für Ferienhäuser oder Kultur- oder Sportveranstaltungen der Fall.“

4

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2011/83 bestimmt:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.“

5

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

2.

‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

3.

‚Waren‘ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden; als Waren im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Wasser, Gas und Strom, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden;

5.

‚Kaufvertrag‘ jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben;

6.

‚Dienstleistungsvertrag‘ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt;

7.

‚Fernabsatzvertrag‘ jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden;

…“

6

In Art. 6 („Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“) der Richtlinie heißt es:

„(1)   Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

c)

die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E‑Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt;

d)

falls diese von der gemäß Buchstabe c angegebenen Anschrift abweicht, die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Geschäftsanschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann;

…“

7

In Art. 9 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 der Richtlinie heißt es:

„Sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Artikel 16 Anwendung findet, steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen … widerrufen kann.“

8

Art. 12 („Wirkungen des Widerrufs“) Buchst. a der Richtlinie 2011/83 bestimmt:

„Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden die Verpflichtungen der Vertragsparteien

a)

zur Erfüllung des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags …“

9

In Art. 16 („Ausnahmen vom Widerrufsrecht“) der Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Artikeln 9 bis 15 vor, wenn

l)

Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Mietwagen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht;

…“

Deutsches Recht

10

§ 312g („Widerrufsrecht“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:

„(1)   Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2)   Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

9.

Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

…“

11

In § 355 („Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“) des Verbrauchergesetzbuchs heißt es:

„(1)   Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12

Am 12. November 2019 bestellte DM in seiner Eigenschaft als Verbraucher über eine von CTS Eventim, einer Ticketsystemdienstleisterin, betriebene Online-Buchungsplattform Eintrittskarten zu einem von einem Dritten veranstalteten Konzert.

13

Dieses Konzert, das am 24. März 2020 in Braunschweig (Deutschland) stattfinden sollte, wurde wegen Einschränkungen, die die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen hatten, abgesagt. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, soll das Konzert möglicherweise an einem späteren Zeitpunkt stattfinden.

14

Am 19. April 2020 verlangte DM von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises für die Eintrittskarten und der zusätzlichen Kosten in Höhe von insgesamt 207,90 Euro. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hat DM dadurch konkludent den Widerruf des mit CTS Eventim geschlossenen Vertrags erklärt.

15

Anschließend übersandte CTS Eventim im Einklang mit der deutschen Regelung über die Absage von Freizeitbetätigungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie DM im Auftrag des Konzertveranstalters einen von diesem ausgestellten Gutschein über einen Betrag von 199 Euro, der dem Kaufpreis der Eintrittskarten entsprach.

16

DM fordert vor dem vorlegenden Gericht von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises für die Eintrittskarten und der zusätzlichen Kosten.

17

Das vorlegende Gericht, das über die Wirksamkeit des von DM erklärten Widerrufs zu entscheiden hat, ist der Ansicht, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht in Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 im Ausgangsverfahren nicht anwendbar sei. Diese Ausnahme dürfe nämlich nur dem unmittelbaren Erbringer einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zugutekommen, d. h. vorliegend dem Veranstalter des Konzerts, und nicht dem Ticketsystemdienstleister, dessen Tätigkeit sich auf die Abtretung eines Rechts auf Zugang zu diesem Konzert beschränke. Des Weiteren habe der Unternehmer nach einem Widerruf, der mehrere Monate vor dem für dieses Ereignis vorgesehenen Zeitpunkt erfolge, die Möglichkeit, die bereitgestellten Kapazitäten anderweitig zu nutzen, indem er die betreffenden Eintrittskarten an andere Personen weiterverkaufe.

18

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Bremen (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 dahin gehend auszulegen, dass es für einen Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts genügt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher gegenüber nicht unmittelbar eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbringt, sondern dem Verbraucher ein Zutrittsrecht zu einer solchen Dienstleistung verkauft?

Zur Vorlagefrage

19

Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C‑109/20, EU:C:2021:875, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Des Weiteren ist der Gerichtshof dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2015, Grünewald, C–559/13, EU:C:2015:109, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass das vorlegende Gericht aufgrund dessen, dass sich die Tätigkeit von CTS Eventim auf die Abtretung eines Zugangsrechts zu einer von einem Dritten veranstalteten Freizeitbetätigung beschränkt, der Ansicht ist, dass CTS Eventim nicht unmittelbar eine mit dieser Betätigung verbundene Dienstleistung an den Verbraucher erbringe, da nur der Veranstalter des Konzerts der unmittelbare Erbringer einer solchen Dienstleistung sei.

22

Die Vorlageentscheidung enthält keine genauen Angaben zu dem Rahmen, in dem die CTS Eventim ihre Tätigkeit ausübt, insbesondere in Bezug auf die Vertragsbestimmungen, die das Verhältnis zwischen CTS Eventim und dem Veranstalter des Konzerts regeln, dessen Absage dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und insbesondere aus den schriftlichen Erklärungen von CTS Eventim geht jedoch hervor, dass diese Parteien durch ein Vertragsverhältnis miteinander verbunden sind, nach dem CTS Eventim Eintrittskarten im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters verkauft.

23

Zum anderen ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass der im Ausgangsverfahren fragliche Vertrag einen „Fernabsatzvertrag“ gemäß Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 darstellt, da er zwischen DM als Verbraucher und CTS Eventim als Unternehmer im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie geschlossen worden ist. Der Begriff des Unternehmers umfasst nämlich nicht nur eine natürliche oder juristische Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken tätig wird, die ihrer eigenen gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sondern auch eine natürliche oder juristische Person, die als Vermittler im Namen oder Auftrag des betreffenden Unternehmers handelt (Urteil vom 24. Februar 2022, Tiketa, C‑536/20, EU:C:2022:112, Rn. 31).

24

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist die Vorlagefrage daher so zu verstehen, dass im Wesentlichen danach gefragt wird, ob Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht einem Verbraucher entgegengehalten werden kann, der mit einem Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters einer Freizeitbetätigung handelt, einen Fernabsatzvertrag über den Erwerb eines Zutrittsrechts zu dieser Betätigung geschlossen hat.

25

Die Art. 9 bis 15 der Richtlinie 2011/83 gewähren dem Verbraucher ein Widerrufsrecht u. a. nach dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie und legen die Bedingungen sowie die Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts fest.

26

So steht dem Verbraucher gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 grundsätzlich eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatzvertrag widerrufen kann. Nach Art. 12 Buchst. a der Richtlinie bewirkt die Ausübung des Widerrufsrechts, dass die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Erfüllung dieses Vertrags enden.

27

Jedoch gibt es gemäß Art. 16 der Richtlinie Ausnahmen von diesem Widerrufsrecht, u. a. im Fall von Buchst. l des Artikels, wenn Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

28

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine unionsrechtliche Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Vorschrift, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2020, Möbel Kraft, C‑529/19, EU:C:2020:846, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Daraus folgt, dass die Rechtsnatur, die das nationale Recht einer Leistung zuweist, die ein Unternehmer an einen Verbraucher erbringt, jedenfalls keine Auswirkung auf die Auslegung von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 haben kann.

30

Was als Erstes die Frage betrifft, ob die Abtretung eines Rechts auf Zugang zu einer Freizeitbetätigung an einen Verbraucher durch einen Vermittler, der für Rechnung des Veranstalters dieser Betätigung handelt, eine Dienstleistung darstellt, die im Sinne von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 im Zusammenhang mit dieser Betätigung erbracht wird, ist zum einen zu prüfen, ob ein solches Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Verbraucher unter den in Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie definierten Begriff „Dienstleistungsvertrag“ fallen kann.

31

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird dieser Begriff weit definiert als Vertrag, der kein Kaufvertrag im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2011/83 ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, NK [Planung eines Einfamilienhauses], C–208/19, EU:C:2020:382, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Gemäß Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2011/83 bezeichnet der Ausdruck „Kaufvertrag“ jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Des Weiteren ist der Begriff „Gegenstand“ in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie dahin definiert, dass er grundsätzlich bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden, umfasst.

33

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die wesentliche Vertragspflicht von CTS Eventim im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit DM darin bestand, das Recht auf Zugang zu der Freizeitbetätigung abzutreten, die auf den Eintrittskarten, um die es im Ausgangsverfahren geht, aufgeführt war.

34

Infolgedessen ist festzustellen, dass ein solches Vertragsverhältnis, das im Wesentlichen die Übertragung eines Rechts und nicht einer Ware beinhaltet, regelmäßig unter den Begriff des Dienstleistungsvertrags im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 fällt. Somit stellt seine Erfüllung durch den Unternehmer eine Dienstleistung im Sinne von Art. 16 Buchst. l dar.

35

Die Tatsache, dass ein Recht oder Erlaubnisse in Dokumenten festgehalten werden, die als solche Gegenstand des Handels sein können, ist keine ausreichende Grundlage dafür, sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr, sondern in den der Bestimmungen über den freien Warenverkehr fallen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 1999, Jägerskiöld, C‑97/98, EU:C:1999:515, Rn. 35 und 36)

36

Zum anderen ist zu prüfen, ob die Abtretung eines Rechts auf Zugang zu einer Freizeitbetätigung durch einen Vermittler, der für Rechnung des Veranstalters dieser Betätigung handelt, als eine Dienstleistung im Zusammenhang mit dieser Betätigung im Sinne von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 angesehen werden kann.

37

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die verschiedenen in dieser Bestimmung aufgeführten Dienstleistungskategorien bereichsspezifische Ausnahmen darstellen, die allgemein für in den betreffenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen gelten, ausgenommen diejenigen, die nicht zu einem spezifizierten Termin oder Zeitraum zu erbringen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2005, EasyCar, C‑336/03, EU:C:2005:150, Rn. 22 und 24).

38

Da Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 somit grundsätzlich alle Dienstleistungen erfasst, die im Bereich der Freizeitbetätigungen erbracht werden, ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs „Zusammenhang“, dass sich die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme nicht allein auf Dienstleistungen beschränkt, mit denen unmittelbar eine Freizeitbetätigung als solche durchgeführt werden soll.

39

Daher ist festzustellen, dass die Abtretung eines Rechts auf Zugang zu einer Freizeitbetätigung als solche eine Dienstleistung im Zusammenhang mit dieser Betätigung im Sinne von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 darstellt.

40

Dagegen geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht hervor, inwieweit eine solche Dienstleistung, die unter diese Bestimmung fällt, von einer anderen Person als dem Veranstalter der Freizeitbetätigung selbst erbracht werden kann.

41

Insoweit ist zum Kontext von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 festzustellen, dass nach deren Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und d ein Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, gegebenenfalls u. a. über die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, zu informieren hat.

42

So sieht die Richtlinie 2011/83 ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass ein in ihren Geltungsbereich fallender Vertrag von einem Unternehmer im Rahmen der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses geschlossen werden kann, aufgrund dessen er im Auftrag eines anderen Unternehmers handelt.

43

Folglich steht der Umstand, dass eine Dienstleistung nicht vom Veranstalter einer Freizeitbetätigung selbst, sondern von einem in seinem Auftrag handelnden Vermittler erbracht wird, dem nicht entgegen, dass eine solche Dienstleistung als eine Dienstleistung im Zusammenhang mit dieser Betätigung angesehen werden kann.

44

Ferner ist zu dem mit Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 verfolgten Ziel darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel, wie aus dem 49. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, darin besteht, den Unternehmer gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter Kapazitäten, die er im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann, u. a. bei Kultur- oder Sportveranstaltungen, zu schützen.

45

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 u. a. einen Schutz der Interessen der Anbieter bestimmter Dienstleistungen einführen sollte, damit diesen keine unverhältnismäßigen Nachteile durch die kostenlose und ohne Angabe von Gründen erfolgende Stornierung einer Bestellung von Dienstleistungen infolgedessen entstehen, dass der Verbraucher kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt einen Widerruf erklärt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2005, EasyCar, C‑336/03, EU:C:2005:150, Rn. 28).

46

Aus den beiden vorstehenden Randnummern ergibt sich, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht nur für Dienstleistungen gelten kann, die in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher erbracht werden, deren Erlöschen im Wege des Widerrufs gemäß Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 dem Veranstalter der betreffenden Betätigung das Risiko in Verbindung mit der Bereitstellung der hierdurch frei gewordenen Kapazitäten auferlegen würde.

47

Folglich kann die Abtretung eines Zugangsrechts zu der betreffenden Betätigung durch einen Vermittler nur insoweit eine Dienstleistung im Zusammenhang mit dieser Betätigung im Sinne von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 darstellen, als dieses Risiko beim Veranstalter der betreffenden Tätigkeit liegt.

48

Insoweit ist es unerheblich, ob es dem Unternehmer gegebenenfalls möglich wäre, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, die dadurch frei gewordenen Kapazitäten anderweitig zu nutzen, u. a., indem er die betreffenden Eintrittskarten an andere Kunden weiterverkauft. Die Anwendung von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 kann nämlich nicht von einer solchen Beurteilung der Umstände des Einzelfalls abhängen.

49

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass nach den Bestimmungen des Vertrags zwischen CTS Eventim und dem Veranstalter des Konzerts, dessen Absage dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, der Veranstalter verpflichtet ist, CTS Eventim in dem Fall, dass ein Käufer die Rückzahlung des Preises einer Eintrittskarte fordert, von jeder Haftung freizustellen. Im Fall der Auflösung des im Ausgangsverfahren fraglichen Vertrags infolge eines Widerrufs durch DM wäre es demnach Sache des Konzertveranstalters, DM den Kaufpreis für die von CTS Eventim erworbenen Eintrittskarten zu erstatten.

50

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen – die Abtretung von CTS Eventim an DM des Rechts auf Zugang zu dem Konzert, dessen Absage dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung im Sinne von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 darstellt.

51

Was als Zweites die Frage betrifft, ob ein Vertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche als Vertrag anzusehen ist, der für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, ist festzustellen, dass ein Vertrag über die Abtretung eines Rechts auf Zugang zu einer Freizeitbetätigung aufgrund seines Gegenstands notwendigerweise in dem Zeitraum zu erfüllen ist, der zwischen dem Abtretungszeitpunkt und dem Zeitpunkt liegt, an dem die Betätigung stattfinden soll, zu der das abgetretene Recht den Zugang gewährt.

52

Hierbei ist es unerheblich, ob das Zugangsrecht vom Veranstalter der Freizeitbetätigung selbst oder von einem Vermittler abgetreten wird.

53

Infolgedessen ist ein Vertrag über die Abtretung eines Rechts auf Zugang zu einer Freizeitbetätigung, der von einem Vermittler im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters dieser Betätigung abgeschlossen wird, als ein Vertrag anzusehen, der für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, da die Betätigung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll.

54

Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, ist dies im Ausgangsverfahren der Fall, da das Konzert, für das das Zugangsrecht von CTS Eventim an DM abgetreten wurde, an einem genauen Datum stattfinden sollte.

55

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht einem Verbraucher entgegengehalten werden kann, der mit einem Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters einer Freizeitbetätigung handelt, einen Fernabsatzvertrag über den Erwerb eines Zutrittsrechts zu dieser Betätigung geschlossen hat, sofern zum einen das Erlöschen der Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags im Wege des Widerrufs gemäß Art. 12 Buchst. a der Richtlinie dem Veranstalter der betreffenden Betätigung das Risiko in Verbindung mit der Bereitstellung der hierdurch frei gewordenen Kapazitäten auferlegen würde und zum anderen die Freizeitbetätigung, zu der dieses Recht Zutritt gewährt, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll.

Kosten

56

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht einem Verbraucher entgegengehalten werden kann, der mit einem Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters einer Freizeitbetätigung handelt, einen Fernabsatzvertrag über den Erwerb eines Zutrittsrechts zu dieser Betätigung geschlossen hat, sofern zum einen das Erlöschen der Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags im Wege des Widerrufs gemäß Art. 12 Buchst. a der Richtlinie dem Veranstalter der betreffenden Betätigung das Risiko in Verbindung mit der Bereitstellung der hierdurch frei gewordenen Kapazitäten auferlegen würde und zum anderen die Freizeitbetätigung, zu der dieses Recht Zutritt gewährt, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.